Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im 1 unter Nr. 1 und II vorgesehenen Bauausführungen und Be⸗ schaffungen und der unter Nr. III vorgesehenen Förderung des Baues von Kleinbahnen erforderlichen Mittel von . 51 433 000 ℳ — ₰ 1) die gemäß 8 1 C von den Interessenten zu “ leistenden Zuschüsse zu den Baukosten im 8 Betrage von zusammen 870 000 ℳ — 2) die verfügbaren Rest⸗ bestände: a. des Amortisations. fonds der Zweigbahn von Kleve nach Zeve⸗ naar im Betrage von 2 805 152 . des Baufonds des vor⸗ maligen Rhein — Nahe⸗ Eisenbahnunterneh⸗ mens im Betrage von mindestens.. . des Liquidationskontos der vormaligen Hessi⸗ schen Nordbahn⸗Ge⸗ sellschaft im Betrage von mindestens..
88
308 864 „ 47
968 zusammen.
3 984 985 „ 21 ‧„
zu verwenden.
Zur Deckung des alsdann noch verbleibenden Restbetrages von höchstens. . 47 448 014 ℳ 79 ₰ sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
§ 3.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem insfuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen ursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (§ 2), be⸗
stimmt der Finanz⸗Minister.
„Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der An⸗ leihe und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz⸗Samml. S. 1197) zur Anwendung.
§ ·4.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im § 1 unter Nr. I1 und II bezeichneten Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahn⸗ theile durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zu⸗ stimmung beider Häuser des Landtags.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestand⸗ theile und Zubehörungen dieser Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahn⸗ theile und auf die unbeweglichen insoweit nicht, als dieselben nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrlich sind.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Die dem Gesetzentwurf beigegebene Begründung lautet:
1 In dem vorliegenden Gesetzentwurf werden nach dem Vorgange früherer Jahre wiederum Geldmittel zu einer im Verkehrsinteresse nothwendig gewordenen Erweiterung und Vervollständigung des Staatseisenbahnnetzes sowie außerdem noch zur Förderung des Baues von Kleinbahnen erbeten.
Durch die Herstellung der im § 1 unter I des Gesetzentwurfs vorgesehenen neuen Eisenbahnlinien soll die von den Interessenten dringend gewünschte und von den Provinzialbehörden warm befür⸗ wortete Erschließung von verschiedenen, mit Schienenverbindungen noch nicht bedachten Landestheilen herbeigeführt werden.
Sämmtliche neue Bahnlinien sollen nach den für Nebenbahnen bestehenden Bestimmungen hergestellt und betrieben werden.
Die Herstellung der einzelnen Linien, über deren wirthschaftliche Bedeutung die (als Anlage 1) beigefügten Denkschriften das Nähere ergeben, ist wie bisher von einer angemessenen Betheiligung der Inter⸗
enten abhängig gemacht und demgemäß unter Berücksichtigung einerseits der ungsfähigkeit der Interessenten, andererseits der für sie aus der Bahnanlage zu erwartenden Vortheile und endlich der Höhe der Grunderwerbskosten bestimmt worden:
1) daß für die unter Nr. 1 Litt. a 1 bis 3 und 8 bis 10 auf⸗ geführten Linien neben der Einräumung des Rechts auf un⸗ entgeltliche Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffent⸗ lichen Wege nur der erforderliche Grund und Boden unent⸗ geltlich herzugeben, daß zu den Grunderwerbskosten der unter Nr. 8 aufgeführten Linie ein Staatszuschuß zu gewähren und daß zu den Baukosten der unter 4 bis 7 aufgeführten Linien — neben der unentgeltlichen Hergabe des erforderlichen Grund und Bodens — noch ein unverzinslicher, nicht rückzahlbarer
Beaarzuschuß zu leisten ist.
Bei der Bahn unter Nr. 8 (Bremervörde — Buchholz) hat die Gewährung eines Staatszuschusses in Aussicht genommen werden müssen, weil die betheiligten Interessenten nach den angestellten Er⸗ mittelungen bei ihrer nur beschränkten Leistungsfähigkeit zur Auf⸗ “ der gesammten auf rund 255 000 ℳ geschätzten Grund⸗ erwerbskosten nicht im stande sein würden. Der mit Rücksicht hierauf auf 85 000 ℳ bemessene Staatszuschuß steht ungefähr in
demselben Verhältniß zu den Gesammtgrunderwerbskosten, in welchem
der Staat unter ähnlichen Verhältnissen auf Grund des Gesetzes vom 6. Juni 1892 (Gesetz⸗Samml. S. 111) zu den Grunderwerbs⸗ kosten der Bahn von Geestemünde über Bremervörde nach Stade
Zuschüsse Nc, ee hat.
In Anlehnung an das im Etat der Eisenbahnverwaltung für 1895/96 zur Durchführung gebrachte Bruttoprinzip, sind im § 1 des Gesetzentwurfs die vollen Bausummen — also einschließlich der Baarzuschüsse der Interessenten für die Bahnlinien unter 4 bis 7 — zum Ansatz gekommen. Dagegen sind diese Zuschüsse im § 2 zur Ermittelung der durch Ausgabe von Staatsschuldverschreibungen zu beschaffenden Geldmittel von dem Gesammtgeldbedarf wieder in Abzug
gebracht worden. Im übrigen stimmt die Fassung der im § 1 unter Litt. A, B und C über den staatsseitigen Ausbau der einzelnen
Linien gestellten Bedingungen im wesentlichen mit dem Wortlaut der
letztjährigen Gesetze überein.
Die Erfüllung der Bedingungen, unter welchen hiernach der staatsseitige Ausbau der geplanten Eisenbahn gemäß den Bestimmungen im § 1 unter Litt. A, B und C erfolgen soll, ist zwar noch nicht überall durch formelle Beschlüsse der betreffenden Kommunalverbände 3 es kann indessen nach dem Ergebniß der eingeleiteten Ver⸗
idlungen erwartet werden, daß die Interessenten auch im vorliegenden
Fale durch Uebernahme der von ihnen verlangten Leistungen die Aus⸗
rung der einzelnen Linien ermöglichen werden.
„Die Bahnlinie, Oberrottenbach —Katzhütte mit Abzweigung nach
Königsee liegt durchweg auf schwarzburg⸗rudolstädtischem Staats⸗
gebiet, während die Linie Gandersheim — Düneen mit einem Theil ihrer Länge braunschweigisches Staatsgebiet durchschneidet. Wenn 8* die tellung dieser Linie für Rechnung des preußischen taats“ vorgeschlagen wird, so ist dafür die Erwägung maßgebend gewesen, daß hierdurch auch wichtige diesseitige Interessen gefördert werden. Da überdies von seiten der betreffenden fremden Re⸗ gierungen neben der unentgeltlichen Hergabe des erforderlichen Grund und Bodens auch namhafte Baarzuschüsse zu den Baukosten zugesichert worden sind, so dürften Bedenken nicht vorliegen, den Bau der Bahn⸗ linien auf diesseitige Kosten in Aussicht zu nehmen. Bedingungen des Baues und Betrieves der ersteren Linie innerhalb schwarzburg⸗ rudolstädtischen Staatsgebiets sind durch den (als Anlaze II) beigefügten Staatsvertrag mit der schwarzburg⸗ rudolstädtischen Regierung vom 30. Januar 1895 vereinbart. Wegen
Durchführung der imie Gandersbeim —Dündeg durch braunschweigisches
Staatsgebiet sind die erforderlichen Verhandlungen mit der Herzogl — — g eingeleitet, und ist, Awoßr —
8
Staatsvertrag noch nicht zum Abschluß gel ist, doch über die grundsätzlichen Bedingungen bereits Fnegftcngat erzielt worden.
Die Aufwendungen für sämmtliche, im § 1 unter Nr. 1a be⸗ zeichneten insgesammt ungefähr 427,5 km langen Bahnen sind auf 36 713 000 ℳ veranschlagt. Hierzu tritt noch für die durch die be⸗ vorstehende Erweiterung des Staatseisenbahnnetzes nothwendig wer⸗ dende Vermehrung des Fuhrparks der Staatsbahnen für 427,5 km Nebenbahnen zu 20 000 ℳ für das Kilometer = 8550 000 ℳ, so⸗ daß die Gesammtaufwendung für die im § 1 unter Nr. I vorge⸗ schlagenen Eisenbahnen = 45 263 000 ℳ beträgt.
Von dem zum Bau der unter Nr. 1, 5 und 7 bis 10 bezeichneten Bahnen erforderlichen Grund und Boden befinden sich etwa 28 ha mit einem Werthe von ungefähr 78 000 ℳ bereits im Domänen⸗ und forstfiskalischen Besitz, für dessen Hergabe zu dem veränderten ö an sich auch im vorliegendan Falle eine Entschädi⸗ gung nicht beansprucht werden soll. Ob und inwieweit indessen für die mittelbaren Nachtheile dieser Abtretung (Abschneiden unbrauch⸗ barer Parzellen, Wirthschaftserschwernisse, verfrühter Holzbestands⸗ abtrieb, Beschädigung von Saaten und Bestellungsarbeiten u. s. w.) seitens der Interessenten Entschädigungen zu leisten sein werden, muß der Feststellung in jedem einzelnen Falle vorbehalten bleiben.
Nach dem e der über den voraussichtlichen Ertrag der einzelnen Linien angestellten Ermittelungen ist nur bei einem Theil der in Aussicht genommenen neuen Eisenbahnlinien eine ausreichende Ver⸗ zinsung des Anlagekapitals aus den unmittelbaren Erträgnissen zu erwarten. Wenn gleichwohl die Staatsregierung den Ausbau sämmt⸗ licher geplanter Bahnen vorschlägt, so geschieht dies mit Rücksicht auf die gesammten, mit der Ausführung verbundenen wirthschaftlichen und sonstigen Vortheile. 1
Ueber die Nothwendigkeit der im § 1 unter Nr. II und III des
Gesetzentwurfs vorgesehenen Aufwendungen im Betrage
1 170 000 ℳ, ergehen die als Anlage III beigeschlossenen Denkschriften das Nähere. Der Baubedarf berechnet sich hiernach gemäß § 1 Nr. 1 auf. 45 263 000 ℳ, 1 170 000 „
5 000 000 „
51 433 000 ℳ fung eines Theils dieses Baubedarfs steht — abgesehen von den gemäß § 1 des Gesetzentwurfs von den Interessenten zu leistenden Baarzuschüssen im Betrage von 870 000 ℳ — der Antheil des preußischen Staats an dem besonderen Amortisationsfonds für die Zweigbahn von Kleve nach Zevenaar zur Verfügung. Dieser “ ist auf Grund eines zwischen der vormaligen Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft und der vormaligen Niederländischen Rhein⸗ bahn⸗Gesellschaft unter dem 5. Juli 1862 über den gemein⸗ samen Bau⸗ und Betrieb der genannten Bahnstrecke öb Vertrages aus jährlichen Ruͤcklagen beider Gesellschaften an⸗ gesammelt und von der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft verwaltet worden. Mit der Verstaatlichung des Unternehmens der letzteren ist der Fonds zum Gesammtbestande von 4 225 798 ℳ 89 ₰ auf den preußischen Staat übergegangen. Ueber diesen Betrag hat zu Staats⸗ zwecken bisher nicht verfügt werden können, weil die Niederländische Staatsbahn⸗Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der Niederländischen Rheinbahn⸗Gesellschaft Ansprüche an diesen Fonds erhob, welche die preußische Staats⸗Eisenbahnverwaltung als Rechtsnachfolgerin der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft nicht als gerechtfertigt zu⸗ gestand. »Der Streit hierüber hat erst nach der zum 31. Dezember 1890 erfolgten Kündigung des Vertrages vom 5. Juli 1862 zum Austrag gebracht werden können und zwar auf dem in letzterem festzgesetzten Wege des schiedsrichterlichen Ver⸗ fahrens. Der Schiedsspruch ist am 4. Juli 1894 gefällt und rechts⸗ kräftig geworden. Nach demselben ist ein Antheil nebst Zinsen von 1 415 027 ℳ 92 ₰ an die Niederländische Staatseisenbahn⸗Gesell⸗ schaft herauszuzahlen gewesen. Außerdem sind bei dem Fonds die der preußischen Staatskasse zur Last fallenden antheiligen Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens mit 5618 ℳ 36 ₰ verausgabt worden. Nach Abzug dieser Beträge steht hiernach für die Zwecke des vor⸗ liegenden Gesetzentwurfs noch ein Betrag von 2 805 152 ℳ 61 ₰ zur Verfügung. 8
In gleicher Weise kann über den ersparten Restbestand des Bau⸗ fonds des ehemaligen Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahnunternehmens Verfügung getroffen werden. Wie in dem Bericht über die Bauausführungen und Beschaffungen der Eisenbahnverwaltung während des Zeitraums vom 1. Oktober 1893 bis dahin 1894 in Abschnitt II (S. 246) an⸗ gegeben, ist bei diesem durch das Gesetz vom 28. März 1882 (Gesetz⸗ Samml. S. 21) auf den Staat übergegangenen Unternehmen beim Abschluß des Baufonds eine Summe von 308 864 ℳ 47 ₰ in baar und in Werthpapieren im Bestande verblieben und als erspart zu be⸗ trachten. Diese Summe ist also zur anderweiten Verwendung für Eisenbahnzwecke verfügbar, weshalb die Einstellung in den Anleihe⸗ gesetzentwurf veranlaßt ist.
Endlich kann im vorliegenden Gesetzentwurf auch noch über den Restbestand des Liquidationskontos der Hessischen Nordbahn im Be⸗ trage von 968 ℳ 13 ₰ in baar und in Werthpapieren Verfügung getroffen werden. Obiger Bestand ist zur Durchführung der Liqui⸗ dation der Hessischen Nordbahn⸗Gesellschaft nicht erforderlich gewesen und daher nach der Bestimmung im § 2 des Vertrags vom 7. De⸗ zember 1881, betreffend den Uebergang des Bergisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahnunternehmens auf den Staat (Gesetz vom 28. März 1882 — Gesetz⸗Samml. S. 21), dem Staat zur freien Verfügung anheim⸗ gefallen.
Nach Abzug der Bestände der vorbezeichneten Fonds in der für die Bauzwecke des vorliegenden Gesetzentwurfs ügbaren, auf ins⸗ gesammt mindestens 3 114 985 ℳ 21 ₰ ermittelten Höhe sowie der Baarzuschüsse der Interessenten von 870 000 ℳ werden für die im § 1 vorgesehenen Bauausführungen ꝛc. noch 47 448 014 ℳ 79 ₰ erforderlich und durch Ausgabe von Staatsschuldverschreibungen auf⸗ zubringen sein.
zu II von
Statistik und Volkswirthschafr.
Zeitschrift des Königlich preußischen Statistischen Bureaus.
Vor kurzem isteim Verlage des Königlichen Statistischen Bureaus das III. Vierteljahrs⸗Heft des Jahrgangs 1894 der „Zeitschrift des Königlich preußischen Statistischen Bureaus“ erschienen, welches neben zahlreichen Artikeln der „Statistischen Korrespondenz“ größere Abhandlungen enthält über die Geburten, Eheschließungen und Sterbe⸗ fälle im preußischen Staat während des Jahres 1893, ferner über das Volksschulwesen im Deutschen Reich von Professor Dr. A. Petersilie sowie weiter über die preußischen und die deutschen Universitäten von demselben. Das Schlußheft des genannten Jahrgangs wird binnen kurzer Zeit nachfolgen.
Das EIIEee XVII zu der Zeitschrift, das vor kurzem ausgegeben wurde, behandelt die Staats, und Gemeindewahlen im preußischen Staate. Die⸗ terxtliche Bearbeitung des reichhaltigen Tabellenwerks stammt aus der Feder des Regierungs⸗Raths Georg Evert. Dem Heft sind zwei Tafeln mit graphischen Darstellungen beigegeben.
Rechts⸗ und Staatswissenschaft.
Kr. Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfat
Fanseeee auf Veranlassung des Reichs⸗Justizamts vfasseag
fafferoth, Kanzlei⸗Rath im Reichs⸗Justizamt. 4. Jahrg 8 1895. Berlin, Carl Heymann's Verlag. 1895. 8. S. 396 ac 5 ℳ — Der erste Band dieses Jahrbuchs erschien von demselte Herausgeber und in dem gleichen Verlag im Jahre 1880; dies Band war noch immer ein unentbehrlicher Bestandtheil jeder * bibliothek, weil er eine Zusammenstellung der Ausführungsgesetze zu Gerichtsverfassungsgesetz und namentlich die Geschäftsordnung — Reichsgerichts vom 8. April 1880 enthält. Letztere ist jetzt in den Band IV S. 62 ff. wieder aufgenommen. Das vorliegende vierte Jahr. buch ist ganz besonders reichhaltig. Nach einer Uebersicht der Ver fassung und Einrichtung der ordentlichen Gerichte (S. 1— 15) folge „die besonderen Gerichte“ (S. 16— 22). Beachtenswerth ist dit anderswo nicht vorhandene Zusammenstellung der reichsrechtlichen und landesrechtlichen Regelungen der juristischen Prüfung und der Vor⸗ bereitung zum höheren Justizdienst (S. 24 — 32). Der I. Theil schließt mit einer Uebersicht der Besoldungs⸗ und song. verhältnisse der Richter und Beamten der Staatsanwaltschaf (32 — 47). — Theil II bietet einen vollständigen Ausweis über die sämmtlichen Justizverwaltungsbehörden und Gerichtshöfe des Reichz und der Einzelstaaten. Anlangend das Reichsgericht, findet sich außer der bereits erwähnten Geschäftsordnung auch die Geschäftseintheilung unter den Beamten. S. 199 ff. sind die deutschen Konsulargericht; verzeichnet, S. 202 die Gerichtsbehörden in den deutschen Schutz. gebieten. Diese Zusammenstellung giebt mit Genauigkeit Noa richten über Ort, Einwohnerzahl, Personen des Rechts und Beamte der Staatsanwaltschaft. — Theil III enthält außer sorgfältigen statistischen Uebersichten ein Ortschafts⸗ und ein Namensverzeichniß. Die Ausstattung in Druck und Papier ist gediegen. Aus dieser ge⸗ drängten Inhaltsübersicht dürfte sich hinlänglich ersehen lassen, deß das Jahrbuch den Gerichten unentbehrlich, aber auch den Anwalten als förderlich zu empfehlen ist.
— Das Reichsgesetz zum Schutz der Waarenbezeich⸗ nungen vom 12. Juni 1894. Nebst Ausführungsbestimmungen. Erläutert von Chr. Finger, Amtsrichter (Pfirt). Berlin 1895, Franz Vahlen. kl. 8. S. 152. 3 ℳ% — In der Einleitung zu dieser Ausgabe ist zunächst der Fortschritt gegen das Gesetz vom 30. No⸗ vember 1874 kurz gekennzeichnet; dann folgt eine vollständige Ueber⸗ sicht über die Literatur und hierauf das Gesetz selbst. Den einzelnen Paragraphen desselben sind ausgiebige Erläuterungen beigefügt, sich auf die Rechtsprechung und reiche Literatur stützen. Zweckmäßl ist, daß überall die Quellen genau angegeben sind. Seite 105 ist das in Aussicht stehende Geses betreffend den unlautern Wett berücksichtigt. Die sorgfältige Arbeit dürfte sich bei der Benutzung bewähren und Anerkennung finden.
— Der deutsche Zoll⸗ und Steuerbeamte unter besondern
Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse. I. Theil. Die Zol verfassung und die Zollverwaltungs⸗Organisation im Deutschen Reic und den einzelnen Bundesstaaten. Bearbeitet von C. Wiesinger, Kaiserlichem Regierungs⸗Rath, Mitglied des Kaiserlichen Statistischen Amts. Erlangen, Palm und Enke (Carl Enke) 1894. 8. 217 S. 3,40 ℳ — Wenn auch durch Art. 35 ff. der Reichsverfassung die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen der Reichsgesetzgebung zu⸗ gewiesen ist, so blieb doch die Zollorganisation, wie sie im Lauft von fast 40 Jahren in Zollvereinen und auf Grund der Zollvereini⸗ gungen entwickelt und ausgestaltet hat, in den einzelnen Bundesstaaten fortbestehen. Hieraus ergeben sich trotz der Einheitlichkeit der Zol⸗⸗ gesetzgebung im Reiche mannigfache Verschiedenbeiten, hauptsächlich auch wegen der den Zollorganen zugewiesenen Verwaltung und Erhebung der inneren Landesverbrauchssteuern. Damit man sich überall in diesen Verwaltungs⸗, Zoll⸗ und Steuer⸗Angelegenheiten hat der Verfasser mit genauester Sorgfalt und Zuverlässigkeit und der durch seine langjährige Thätigkeit als Zollbeamter gesicherte Kenntniß das vorliegende Handbuch zusammengestellt, welches, zunächst für Zoll⸗ und Steuerbeamte bestimmt, auch in weiteren Kreisen, namentlich kaufmännischen und gewerblichen, von Nutzen sein wird. Besondere Beachtung verdient die kurze übersichtliche Geschichte der dentschen Zollverfassung (S. 1— 56). Der II. abschließende Theil wird noch im laufenden Jahre erscheinen und die Geschäftsaufgabe der Zentralstellen, der Haupt⸗ und Rebenämter und Aufschlag⸗ einnehmereien, die Rechte und Pflichten, Gehalt⸗ und Anstellun
wie Pensionsverhältnisse der Zoll⸗ und Steuerbeamten umfassen. E Ueberblick über die Dienst⸗ und Geschäftsstatistik der deutschen Zol⸗ behörden soll den Schluß des hiermit empfohlenen Werks bilden.
— Die Aktiennovelle vom 18. Juli 1884. Ein Versuch, die Benutzung des Textes des Handelsgesetzbuchs, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften, durch Gegenüberstellung zu erleichtern. Von Justiz⸗Rath Schlieckmann⸗ Halle. Berlin, Carl Heymann’'s Verlag. 8. S. 104. 2 ℳ — Die Absicht dieser Arbeit ergiebt sich aus dem Titel. Die Neben⸗ einanderstellung, läßt Gleichheit und Verschiedenheit rasch er⸗ kennen. Es ist damit ein Wegweiser gegeben für die Kommentare, welche die Erläuterungen bald bei den Kommanditgesellschaften auf Aktien, bald bei den Aktiengesellschaften eingefügt haben. Die Arbeit dürfte sich als ebenso zuverlässig wie nützlich erweisen.
— Die Landgüterordnung für Schlesien vom 24. April 1884, erläutert an Beispielen. Ein praktisches Handbuch von Dr. jur. Wittig, Amtsrichter (Naumburg a. Q.). Berlin 1894, J. J. Heinet Verlag. 8. 73 S. Geb. 1,80 ℳ. — Der Verfasser giebt nach einem geschichtlichen Ueberblick eine systematische Darstellung des Ge⸗ setzes unter Vergleichung mit den gleichartigen Gesetzen in den anderen Provinzen. Besonders beachtenswerth sind die gut gewählten und übersichtlich dargestellten Beispiele der Reihenfolge der Anerben. In einem “ ist die Landgüterordnung nebst den sich anschließenden Verwaltungsbestimmungen zum Abdruck gebracht. Die Arbeit dürfte auch in den Gebieten anderer Landgüterordnungen Anerkennung Verwendung finden. —
— Gesetz über die Landwirthschaftskammern von
30. Juni 1894. Erläutert von H. Meyerhoff, Regierungs⸗Rath und Spezialkommissar zu Minden i. W. Trier 1894, Fr. Lintz. 8. S. 64. ℳ 1,20. — In sachgemäßer, durchaus parteiloser Darlegung entwickelt Verfasser die Entstehung und Ziele des Gesetzes, abschließend mit folgendem Satz: Sollen die Landwirthschaftskammern zun Segen der Landwirthschaft und damit zum Segen des Vaterlandes ereichen, so werden sie das Wort des Ministers für Landwirthschast, omänen und Forsten in der Sitzung vom 23. April 1894 sich stetz vor Augen halten müssen: „Die Landwirthschaftskammern werden das sein, was sie aus sich selber machen.“ Dem Abdruck des Gesetzes sind einsichtige Anmerkungen beigefügt, welche jedem Leser nutzbringend sein
den. Verschiedenes
— Blätter für Gefängnißkunde. Organ des Vereins der
deutschen Strafanstaltsbeamten. Redigiert von Dr. jur. Oskar Wirth, Königlich preußischem Geheimen Justiz⸗Rath und Direktor des Strafgefängnisses bei Berlin zu Plötzensee und Rummelsbung eidelberg. G. Weiß. — In dem vorliegenden Sonderheft (Bd. Heft 3, 4) ist zunächst dem am 27. September 1893 verstorbenen irklichen Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Illing, dem langläbrihe Referenten für Gefängnißangelegenheiten im Königlich preußis Ministerium des Innern, und dem am 22. November 1894 perstor⸗ benen Regierungs⸗Rath Julius Eichrodt, Direktor des Großberzog⸗ lichen Männerzuchthauses in Bruchsal, ein Nachruf gewidmet, in dem der Thätigkeit dieser um die Strasvollstreckung und das ängnißwesen hochverdienten Männer eine würdevolle — ge⸗ ist. Aus dem weiteren Inhalt sei hervorgehoben⸗ eeber das italienische Gefängnißwesen im Mittelalter und bis wi
—— sämmtliche Richter von dem
m die Wirkung des Malleins auf das
zurecht finde,
ei eischmann, Hausgeistlichen an der Pmmfonstalt Kaiserslautern; „Hat sich das Institut der vorläufigen Eallassung in seiner gegenwärtigen Gestalt und Ausführung bewährt?
ud Aend in den Ausführungsbestimmungen wünschenswerth, Seentlch welche?“ von Baumgärtl, Direktor des Zellengefängnisses 8 in anthropolo⸗
1 Dem verdienstvollen Werk „Der Verbrecher vels Peebung⸗ von Dr. A. Basr, Geheimen Sanitäts⸗Rath,
in der Strafanstalt ladenser (Leipnig. Georg —— ist eine ei Feeuee⸗ sachlich fördernde Besprechung ach den Dr. Möbius, Oberarzt an der Strafanstalt zu Waldheim, widmet. Das Anlageheft erstattet Bericht über die Versammlung Strafanstaltsbeamten in Braunschweig vom 16. bis . Mai 1894. Auch für diese Zeitschrift gilt, was bereits für andere vissenschaftliche Zeitschriften an dieser Stelle hervorgehoben wurde: es wünschenswerth sei, dieselbe in Beamtenkreisen in Umlauf zu b Es würde für die Strafrechtspflege von segensreicher Wirkung nhalt des Blattes für Ge⸗ ingnißkunde Kenntniß nähmen; damit wird der Besitz desselben in ig amtlichen Bibliothek von Bedeutung. — Der Prozeß Czynski. Thatbestand und Gutachten über gillensbeschränkung durch hppnotisch⸗suggestiven Einfluß, abgegeben i dem oberbayerischen Schwurgericht zu München von Peosefior r Grashey, Professor Dr. Hirt, Dr. Freiherr von Schrenck⸗ Fetzing und Professor Dr. Preyer. Stuttgart, Ferdinand Enke. z 8 102. Pr. ℳ 1,50. — Einem ausführlichen und zuverlässigen zaicht über den Verlauf des Prozesses folgen die von den Sachver⸗ iindigen erstatteten Gutachten aus dem Gebiet der Hypnose, welche nier den Versuchen zur Lösung dieser schwierigen Frage einen bleibenden Perh beanspruchen dürfen. — In demselben Verlage erschien, in das leche Gebiet einschlagend: „Ein merkwürdiger Fall der Fas⸗ imnation“ von Professor W. Preyer, Dr. der Medizin und Philo⸗ irbie (Wiesbaden). Der Leser wird theilnahmevoll an der Ueder⸗ azungstreue des Verfassers nirgends zweifeln. — Daneben sei auf⸗ zersam gemacht auf eine kleine Schrift (kl. 8. S. 36) „Gedanken Betreff des Münchener Prozesses gegen den Hyp⸗ zrtiseur Czynski“ von Dr. E. Wollny. (Leipzig 1895. dwald Mutze.) “ b
häuser“ von Otto
28 8 vore Pfarrer C. Kraus⸗Freiburg; „Vorschläge zur Reform
„
Zeitschriften.
Die „Berliner Thierärztliche Wochenschrift“, von Dr. W. Dieckerhoff, Dr. R. Schmaltz und Dr. R. Lothes zansgegeben wird und im Verlage von Richard Schoetz, Berlin NW., meint, hat in der Nr. 9 vom 28. Februar folgenden Inhalt: daehoff: Gutachten über die Entwicklungszeit des Kehlkopfpfeifens m perden. — Maier: Ueber die Gehirn⸗ und Rückenmarkstuberkulose g ündes. — Referate: Strebel: Sprunggelenkskrankheiten beim see. — Imminger: L1ö1“ Thioform. — Prus:
lut und seinen diagnosti⸗ te Werth. — Schwartz: Eine schnelle und sichere Methode zur Strrilisierung von Seide. — Kleine Mittheilungen. — Tagesgeschichte. — Heffentliches Veterinärwesen: Seuchenstatistik und Veterinär⸗ peltei. — Fleischschau und Viehverkehr. — Personalien. — Vakanzen.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Königlich Preußisches Landes⸗Oekonomie⸗Kollegium.
Die gestrige dritte Sinen, begann mit einem Referat des Fammerherrn von Rheden (Rheden in “ über: „Die Wichtigkeit einer besseren wirthschaftlichen Ausbildung der lindlichen weiblichen Bevölkerung“. Der Redner mmpfahl die Annahme folgender Resolution: „Das Landes⸗ Dekonomie⸗Kollegium erachtet zwar die Ausbildung der lindlichen weiblichen Jugend in der eigenen Familie für die beste und naturgemäßeste Art der Eeh spricht sich aber nalach für die im allgemeinen landwirthschaftlichen Interesse dringend ghotene weitere Förderung des Systems zweckentsprechender Haus⸗ zaltungsschulen aus. Das Landes⸗Oekonomie⸗Kollegium ersucht den Herrn Minister, für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zu vor⸗ ndachtem Zwecke Sorge tragen zu wollen und zugleich den landwirth⸗ saftlichen Vertretungen anheim zu geben, sich eine möglichst wirk⸗
ime Förderung geeigneter Ausbildung der ländlichen weiblichen Be⸗
oälkerung angelegen sein zu lassen.“ Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
*) S. a. die Nrn. 61 u. 62, Erste Beilage.
Es folgten, als letzter Gegenstand der Tagesordnung, die Jahres⸗ berichte der landwirthschaftlichen Zentralvereine, und zwar berichtete zunächst Ober⸗Forstmeister Dr. Danckelmann (Eberswalde) über die Forstwirthschaft. Der Referent theilte mit, daß es in Preußen 586 500 ha Waldödland gebe. Es würden nun im ganzen jährlich 2 Millionen zum Ankauf von Waldödland bewilligt; wenn man das Doppelte, also 4 Millionen, zu diesem Zweck bewilligte, dann könnte man jährlich 25 ha Waldödland bebauen. Daß das Waldödland sich so unendlich vermehre, habe hauptsächlich in den traurigen landwirthschaftlichen Erwerbs⸗ verhältnissen seinen Grund. Es sei nicht seine Aufgabe, zur Be⸗ kämpfung des landwirthschaftlichen Nothstands Mittel vorzuschlagen; jedenfalls aber müsse dafür gewirkt werden, daß die Entwaldung nicht weitere Fortschritte mache. In diesem Punkt müsse das Privatinteresse dem öffentlichen Interesse untergeordnet werden. Der Redner befürwortete schließlich folgende Resolution: „Das Landes⸗Oekonomie⸗Kollegium wolle erklären: 1) Für Erforschung der klimatischen Wirkung des Waldes ist es wünschenswerth, in waldlosen, einen Massenwald umschließenden Gegenden vergleichende meteorologische Beobachtungen im Walde und in dessen naher und weiterer Umgebung anzustellen. 2) Eine nam⸗ hafte Erhöhung des Ankaufsfonds für Waldödland im Etat der Staats⸗Forstverwaltung ist im Landeskulturinteresse drin⸗ gend wünschenswerth. 3) Die Revision des Waldschutz⸗ Vund Genossenschaftsgesetzes vom 6. Juli 1875 entspricht einem dringenden Bedürfniß. 4) Zur Hebung der Waldwirthschaft in ö empfiehlt sich, daß die Staats⸗Forstverwaltung auf ntrag der Waldbesitzer die Forsteinrichtung gegen Erstattung der Selbstkosten übernimmt. 5) Es ist wünschenswerth, nach dem Vor⸗ gang des österreichischen Ackerbau⸗Ministeriums, planmäßig geleitete Versuche zur Vertilgung von Mäusen durch Beacillenvergiftung, unter zuverlässiger Bestimmung der getödteten Mäusearten in Feld und Wald, vorzunehmen. 6) Eine gleichmäßige gesetzliche Regelung und namhafte Erhöhung der Jagdscheingebühr in Preußen 2 nx angezeigt. — In der Debatte erklärten sich die meisten Redner mit dem Antrag des Referenten einverstanden; vielfach wurde auch dem Passus in dem Antrag, der eine namhafte Erhöhung der Jagdscheingebühr verlangt, zugestimmt. Freiherr von Erffa (Wernburg) bemerkte jedoch, er könne namens der konser⸗ vativen Fraktion, der er⸗ angehöre, erklären, daß dieselbe für eine noch weitere Erhöhung der Jagdscheingebühr von 15 ℳ, die jetzt dem Landtage vorliege, nicht zu gewinnen sein werde. — Ritter⸗ gutsbesitzer von Radecke (Redden, Ostpreußen) beantragte: dem Passus 6 des Antrags des Referenten hinzuzufügen: „Den bei der Forstverwaltung angestellten Lohnjägern sind Freijagdscheine zu ge⸗ währen.“ — Der Antrag des Referenten gelangte schließlich, unter Streichung des Antrags Radecke, unverändert zur Annahme.
General⸗Sekretär Steinmeyer (Danzig) erstattete hierauf den Jahresbericht über den Ackerbau. Der Referent bemerkte u. a., daß die Kalkdüngung immer mehr angewendet werde. Es werde auch immer mehr auf gute Saaten gesehen. Ueberall mache sich der Grundsatz geltend: „Wie die Saat, so die Ernte“. Die von dem landwirthschaftlichen Ministerium angeregte Kalidüngung sei viel⸗ fach angewendet worden. Die Düngung mit schwefelhaltigem Kali habe sich nicht bewährt; dagegen seien durch Düngung mit kohlen⸗ saurem Kali wenigstens quantitative Erfolge erzielt worden. Der Ausbreitung des Obstbaues seien die ausländische Konkurrenz und die hohen inländischen Frachten im Wege. Dringend zu wünschen sei, daß der Obstbau mehr als bisher kultiviert werde. Man könne der Staatsregierung nur dankbar sein, daß dieselbe mit Düngungs⸗ und Saatversuchen vorgegangen sei. Ganz besonders hätten sich diese Versuche in seiner Heimath bewährt. Der Redner empfahl im weiteren die Pflege der Moordämme, ganz besonders aber der Höhenkultur. Letztere sei am ehesten im stande, die Landwirthschaft vor Mißernten zu schützen. Deshalb wäre es in hohem Grade bedauerlich, wenn der Zuckerrübenbau irgendwelche Einschränkung erfahren würde; denn man müsse zugestehen, daß der Zuckerrübenbau der beste Lehrmeister für die Höhenkultur gewesen sei. Redner sprach schließlich der Forstver⸗ waltung seinen Dank aus, daß dieselbe durch Hergabe von Gras und Waldstreu der Landwirthschaft in ihrer Nothlage beigestanden habe.
Nach längerer Debatte gelangte folgender Antrag des Grafen von Bernstorff (Wehningen) zur Annahme: „Das Landes⸗Oeko⸗ nomie⸗Kollegium wolle erklären: Der Mangel einer genügenden An⸗ zahl tüchtiger Kulturtechniker ist eines der größten Hindernisse für die Ausführung von Meliorationsarbeiten. Es ist daher dringend wün⸗ schenswerth, daß seitens der landwirthschaftlichen Zentralverwaltung auf die Vermehrung dieser Kräfte hingewirkt werde.“
Es folgte der Jahresbericht des Rittergutsbesitzers von Kries (Trankwitz, Westpreußen) über die Viehzucht. Der Referent führte u. a. aus, daß, obwohl auf fast allen Gebieten Ueberproduktion herrsche, diese auf dem der Pferdezucht nicht vorhanden sei. Es sei
daher Aufgabe der Landwirthe, auf die Pferdezucht volles Augenmerk z richten. Betreffs der Schweinezucht komme von allen Seiten die Klage, daß die Schweineseuche jeden Aufschwung der Schweinezucht verhindere. Er stelle daher den Antrag: „Das Landes⸗Oekonomie⸗Kollegium wolle beschließen: die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, daß dieselbe für die Erforschung und Bekämpfung der Schweineseuche in ähnlicher Weise, wie dies für die Maul⸗ und Klauenseuche bereits geschehen, einen Preis aussetze.“ Ferner ersuche er, folgender Resolution zuzu-⸗ stimmen: „Die deutsche Viehzucht hat in den letzten Jahren einen Auf⸗ schwung genommen, welcher geeignet scheint, die kritische Lage der Landwirthschaft mehr oder minder zu erleichtern. Diese Möglichkeit erscheint indessen völlig ausgeschlossen, wenn die Königliche Staats⸗ regierung nicht im stande sein sollte, die Einschleppung von Vieh⸗ seuchen aus dem Auslande sowie die unlautere Konkurrenz mit Viehprodukten — Butter, Fleisch, Wolle u. s. w. — bekämpfen.“ 1u““
Rittergutsbesitzer von Radecke (Redden in Ostpreußen) be⸗ richtete über die Schafzucht. Der Redner führte aus: Während früher die Schafzucht zu den lohnendsten Erwerbszweigen der Land⸗ wirthschaft gehört habe, gehe dieselbe jetzt in allen Gegenden Deutschlands immer mehr zurück. Es entstehe dadurch der deutschen Landwirth⸗ schaft ein Ausfall für Wolle von 36 Millionen und ein Ausfall für leisch von etwa 24 Millionen Mark. Diese 60 Millionen Mark ießen sich nicht durch andere Produktionszweige ersetzen, denn die Rindviehzucht eigne sich nicht für alle Gegenden, abgesehen davon, daß infolge des immer weiteren Sinkens der Preise aller Meierei⸗ produkte auch die Rindviehzucht nicht mehr lohnend sei. Es sei daher Aufgabe der Landwirthe, aber auch der Staatsregierung, die Schafzucht wiederum zu fördern. Letztere könne dies am wirksamsten durch Einführung eines Wollzolls thun. Er sei der Ueberzeugung, daß durch einen hohen Wollzoll, wodurch die Schafzucht wieder zur Blüthe in Deutschland gelangen würde, der Landwirthschaft mehr ge⸗ “ könne, als durch alle anderen vorgeschlagenen kleinen Mittel.
Die Anträge von Kries gelangten einstimmig zur Annahme.
Nachdem noch der Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Thiel (Berlin) Vorschläge für eine geeignetere Stoffvertheilung bei Be⸗ arbeitung der Berichte gemacht hatte, war die Tagesordnung erschöpft und wurde die diesjährige Versammlung des Landes⸗Oekonomie⸗ Kollegiums geschlossen. .
wirksam zu
Verdingungen im Auslande. 1
Rumänien.
Zentralverwaltung des Kriegs⸗Ministeriums in 100 Offiziershemden, 2500 Mannschaftshemden, 200 2500 Mannschafts⸗Unterbeinkleider, 1750
1400 Paar baumwollene Strümpfe, 850 Sommer⸗Schlafröcke, 1200 Handtücher, 1500 Serrietten, 100 Schürzen für Aerzte, 200 desgleichen für Krankenwärter, 50 Blusen für Aerzte, 1600 Betttücher, 200 Matreatzenüberzüge, 850 desgleichen mit Kopfkissen. —
8. April. Ebenda: 1050 Winterschlafröcke, 200 Paar Winter⸗ beinkleider, 1050 Winterdecken, 1150 Paare Schlappschuhe.
11. April. Ebenda: 950 emaillierte eiserne Kannen, 950 des⸗ gleichen Schüsseln, 1050 Tischmesser, 1350 Tischlöffel, 1250 Tisch⸗ gabeln, 750 emaillierte eiserne Spucknäpfe, 160 desgl. Nachtgeschirre, 50 desgl. Waschbecken, 40 desgl. Kannen, 50 Maximalthermometer.
5
Verkehrs⸗Anstalten.
Warnemünde, 12. März. (W. T. B.) Die Dampfer⸗ verbindung mit Gjedser ist für morgen, den 13. März, zweifel⸗ haft, da die Schiffe heute nicht durchgekommen sind.
Bremen, 13. März. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Postdampfer „Neckar“ ist am 11. März Nachmittags in Gibraltar angekommen. Der Postdampfer „Graf Bismarck“ ist am 9. März von Santos nach Bahia abgegangen. Der Reichs⸗ Postdampfer „Oldenburg“ hat am 11. März Mittags die Reise von Genua nach Southampton fortgesetzt. Der Postdampfer „H. H. Meier’ ist am 12. März in Montevideo angekommen. 3
London, 12. März. (W. T. B.) Der Castle⸗Dampfer „Dunottar Castle“ ist Montag auf der Ausreise in Capstadt angekommen. Der Union⸗Dampfer „Norman“ ist Diensto⸗ auf der Ausreise von Madeira abgegangen. 68
1*
7. April. Bukarest: Offiziers⸗Unterbeinkleider, baumwollene Nachtmützen,
¹ Untersuchungs⸗Sachen.
2 Aufgebote, Zustellungen u. dergl.
3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung.
4 Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
Oeffentlicher Anzeiger.
6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. 7. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften.
8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.
9. Bank⸗Ausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
1) Untersuchungs⸗Sachen.
(48442 Steckbriefs⸗Erneuerung. Der unterm 29. Februar 1892 hinter den Banguier
die IV. Mi 3/95.
der Strafprozeßordnung von dem Herrn
er Anklage G — 8 sachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. 5.
Zivil⸗ der Ersatzkommission Berlin II über
wohnhaft daselbst,
zu Grunde liegenden That⸗
November 1872 zu Meggen, daselbst,
geboren am 11. September 1869 zu Meggen, zuletzt
5) den Anton Johann Kompernaß, geboren am
11. Mai 1895, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel C., par⸗ terre, Saal 40, versteigert werden. Das Grund⸗ stück hat eine Fläche von 7 a 13 qm und ist mit 8720 ℳ Nutzungswerth“ zur Gebäudesteuer
zuletzt wohnhaft
Salo Neumann aus Potsdam in den Akten
neuert. Potsdam, den 4. März 18905.. Königliche Staatsanwaltschaft.
[14846) Steckbriefs⸗Erneuerung. Der gegen den Kaufmann (Handelsmann) Albert roner wegen Betruges und Unterschlagung unter dem 13. Februar 1890 in den Akten U. R. I 429. 1889 erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert. „Berlin, den 8. März 1895. DerUntersuchungsrichter beim Königlichen Landgericht I.
(4845) Steckbriefs⸗Erledigung. er gegen den Banquier Moritz Rosenthal regen wiederholter Unterschlagung unter dem 24. Fe⸗ ernor 1885 in den Akten J. III. E. 961. 82 er⸗ lassene und am 2. Juni 1887 erneuerte Steckbrief vird zurückgenommen. erlin, den 6. März 1895. Königliche Staatsanwaltschaft 1
ODOeffentliche Ladung. Johannes Walther Heckert, geboren zu Berlin 21. Januar 1872, letzter bekannter Aufenthalt in
Felinchen, Kreis Soldin, zur Zeit unbekannten efenthalts, wird beschuldigt, als Wehrpflichtiger st be 2F22 sich dem Eintritt in den Dienst des Penden herres oder der Flotte zu entziehen, ohne mrlaubniß das Bundesgebiet verlassen zu haben, er nach erreichtem militärpflichtigen Alter
außerhalb des Bundesgebiets aufzuhalten. sagehen gegen § 140 Nr. 1 StrG.⸗B. Derselbe ou auf den 27. Mai 1895, Vormittags vencher vor die Strafkammer des Königlichen Land⸗ 8 s zu Landsberg a. W., Richtstraße Nr. 72/73,
nr. deuptverhandlun eeladen. Bei unentschuldigtem ben wird derse auf Grund der nach § 472
1
w
d3. 217. 92 erlassene Steckbrief wird hierdurch er⸗ 8
Landsberg a. W., den 14. Februar 1895. KRobsbhnigliche Staatsanwaltschaft.
——— 8
[71501] Oeffeutliche Ladung.
Karl August Samuel Kurreis, geboren am 27. April 1867 zu Gransee, Kreis Ruppin, letzter Aufenthalt Landsberg a. W., zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wird beschuldigt, als Wehrpflichtiger in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehen⸗ den Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Er⸗ laubniß das Bundesgebiet verlassen zu haben oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebiets aufzuhalten. Vergehen gegen § 140 Nr. 1 Str.⸗G.⸗B. Derselbe wird auf den 24. Mai 1895, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Lands⸗ berg a. W, Richtstraße Nr. 72/73, zur Hauptver⸗ handlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach § 472 der Strafprozeßordnung von dem Herrn Zivilvorsitzenden der Ersatz⸗Kommission zu Neu⸗Ruppin über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen “ Erklärungen verurtheilt werden. III. M ¹ 16/95. Landsberg a. W., den 22. Februar 1895.
Koönigliche Staatsanwaltschaft.
74843] Beschluß. b Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft wird gegen:
1) den Handarbeiter Franz Gustav Robert Kayser, geboren am 2. Juli 1871 zu Ennest, zuletzt wohnhaft daselbst,
2) den Johann Mathias Gummen, geboren am 5. Dezember 1872 zu Sange, letzter Wohnort un⸗ bekannt,
3) den Ackerer Johann August Rauterkus, ge. 85 amos April 1872 zu Roscheid, zuletzt wohn⸗
aft daselbst,
4) den Anstreichergesellen Karl Jakob Wilhelm,
6) den Heinrich Gustav Nockelmann, geboren am 6. September 1872 zu Meggen, zuletzt wohnhaft daselbst,
7) den Franz Stein, geboren am 25. Januar 1872 zu Oberelspe, zuletzt wohnhaft daselbst,
8) den Schreinergesellen Josef Neus, geboren am 3. April 1871 zu Oberhundem, zuletzt wohnhaft daselbst, .
9) den Johann Josef Gecks, geboren am 29. Mai 1872 zu Altenhundem, zuletzt wohnhaft daselbst,
10) den Friedrich Wilhelm Kiel, geboren am 22. Dezember 1872 zu Altenhundem, zuletzt wohn⸗ haft daselbst, 1
11) den Josef Müller, geboren am 24. März 1872 zu Silberg, zuletzt wohnhaft daselbst,
wegen Vergehens gegen § 140 St.⸗G.⸗B. das Haupt⸗ verfahren vor der Strafkammer bei dem Königlichen Amtsgericht zu Siegen eröffnet.
Zugleich wird das im Deutschen Reich befindliche Vermögen der Angeklagten zur Deckung der dieselben möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens in Gemäßheit des § 140 Se. in Höhe von je 500 ℳ mit Beschlag elegt.
Arunsberg, den 22. Februar 1895.
Königliches Landgericht. Strafkammer III.
Schneidewind. Brisken. Schwemann.
gebote, Zustellungen und dergl.
[75124] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Königstadt Band 31 Nr. 737 A. auf den Namen des Architekten und Maurermeisters
aul Spitzenberg eingetragene, in der Grenadier⸗
aße Nr. 32 und Nr. 31 belegene Grundstück am
veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Ge⸗ richtsschreiberei, ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Ver⸗ fahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Vezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 11. Mai 1895, Nachmittags 12 ½ Uhr, an Ge⸗ richtsstelle, wie oben, verkündet werden. Berlin, den 4. März 1895. Königliches Amtsgericht I. Abthei
[74979] Zwangsversteigerung
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Band 153 Nr. 6811 auf den Namen des Kürschnermeisters Wilhelm Seidel zu Berlin eingetragene, zu Berlin in der Brunnenstraße Nr 97 belegene Grundstück am 8. Mai 1895, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel C., part., Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 10 a 89 qm und ist nach dem Er⸗ Feba der Gebäudesteuerrevision mit 16 100 ℳ dutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund⸗ buchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück 5 ende Nachweisungen, sowie be⸗ sandere Kaufbedingungen können in der Gerichts⸗ chreiberei ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag