1895 / 103 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Apr 1895 18:00:01 GMT) scan diff

ihnen mit der Führung eines Schiffes betraute Kapitän einen Schaden verschuldet hat, auch nur mit Schiff und Ladung. Ferner ist auch in Betracht zu ziehen, daß der Begriff der Ver⸗ schuldung doch kein fest bestimmter ist, und daß unter Umständen der⸗ jenige Schiffer, welcher kein Mann raschen Entschlusses ist und weil er nicht sofort den rechten Weg aus der Gefahr gefunden hat, etwa einen Zusammenstoß nicht mehr hat vermeiden können, zum den⸗ ersatz mit seinem ganzen Vermögen verurtheilt werden könnte. In solchen Fällen hängt dann alles von den Gutachten der Sachverstän⸗ digen ab, die sich doch auch nicht immer decken. Jedenfalls wäre doch eine Konsequenz der Regierungsvorlage, daß sie auch die Aktiengesell⸗ schaften voll haften ließe; das wäce eine viel geringere Unbilligkeit als eine volle Haftung der kleinen Schiffseigenthümer.

Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Nieberding: 8

Meine Herren! Nicht nur der letzte Herr Redner, sondern auch der Herr Abg. Gamp hat geglaubt, mir darin widersprechen zu müssen, daß der Satz: jedermann habe für ein persönliches Ver⸗ schulden unbedingt auf der Höhe seines ganzen Vermögens zu haften, allgemein gültig sei. Der Herr Gamp hat auf bestimmte Vorschriften anderer Gesetzgebungen nicht Bezug genommen, der Herr Abg. Bassermann hat auf das englische Recht Bezug ge⸗ nommen und behauptet, daß im englischen Recht eine Be⸗ schränkung derart, wie die Vorlage hier sie empfiehlt, bestehe. Meine Herren, ich bleibe bei meiner Behauptung gegenüber dem Herrn Abg. Gamp stehen, der sie nicht durch Anführung anderer Gesetze widerlegt hat, aber auch gegenüber dem Herrn Abg. Bassermann, der mich dadurch geglaubt hat widerlegen zu können, daß er auf das eng⸗ lische Recht Bezug genommen hat. Mein Satz ist richtig. Er ist auch gegenüber dem englischen Recht richtig. Ich habe hier die Vorschriften des Merchant Shipping-Act von 1894, des neuesten diese Verhältnisse regelnden Gesetzes, das übrigens in dieser Beziehung von dem früheren Recht Englands nicht verschieden ist.

In diesem Gesetze werden, gerade wie bei uns, zwei Fälle unterschieden: die Haftung des Schiffseigenthümers in solchen Fällen, in denen er das Schiff nicht führt, und die Haftung des Schiffseigenthümers in denjenigen Fällen, in denen er das Schiff führt. Die Haftung des Schiffseigenthümers, welcher sein Schiff nicht führt, ist in der Weise beschränkt, wie der Herr Abg. Bassermann es hier richtig angeführt hat, in grundsätz⸗ licher Uebereinstimmung auch mit unserem Entwurf. Dahingegen ist die Haftung des Schiffsführers, der sein Schiff selbst führt, keineswegs in dieser Weise beschränkt. Das ist ein Miß⸗ verständniß des Herrn Abgeordneten; in diesem Punkt steht das englische Gesetz durchaus auf dem Standpunkt des Vorschlags der verbündeten Regierungen und auf dem Standpunkt dessen, was ich als Weltrecht bezeichnete. Der einschlagende Paragraph des Merchant Shipping-Act sagt ausdrücklich:

In diesem Theil des Gesetzes verzeihen Sie, wenn es nicht schön ausfällt, aus dem Englischen übersetzen, soll nichts so verstanden werden, daß dadurch irgend eine Haftung beseitigt werde, zu welcher ein Schiffsführer, der gleichzeitig Schiffs⸗ eigner oder Eigenthümer eines Antheils an dem Schiffe ist, ver⸗ pflichtet ist. Mit andern Worten: Sobald ein Schiffseigenthümer auch das Schiff, das ihm gehört, führt, greifen die allgemeinen Grundsätze über Ent⸗ schädigungspflicht ein, und er muß für jedes Verschulden, das ihm in der Führung des Schiffs zustößt, unbeschränkt haften.

Ich möchte das aufrecht erhalten und konstatieren, wenn Sie in der That geneigt sein sollten, gegen den Widerspruch der verbündeten Regierungen und auch gegen einen Grundsatz, der im gesammten Recht und auch im gesammten Schiffahrtsrecht Geltung hat, hier einen neuen Grundsatz zu proklamieren.

Der Herr Abg. Bassermann hat mir den Grundsatz entgegen⸗ gehalten: die kleinen Schiffer dürfen nicht schlechter gestellt werden als die Aktiengesellschften. Meine Herren, das ist nach meiner Meinung eine unrichtige Formulierung des hier in Frage stehenden Satzes. Zunächst werden sie nicht schlechter gestellt; denn ein Schiffer, der zwei Schiffe besitzt, von denen er das eine selbst bedient, das andere nicht, oder wie es auch vorkommt ein Schiffer, der mehrere Schiffe besitzt, vielleicht zwei Söhne hat, denen er diese Fahrzeuge anvertraut, während er selbst auf ein größeres fremdes Schiff als Kapitän geht, wird genau beurtheilt wie die Aktiengesellschaften. In dieser Beziehung besteht kein Unter⸗ schied, in diesem Punkt ist vollständige Rechtsgleichheit vorhanden.

ber, meine Herren, Sie bringen einen Unterschied hervor, Sie führen ine Rechtsungleichheit ein zwischen dem Führer des Schiffs, dem das

Schiff gehört, und zwischen seinen Leuten, die kein Schiff in Besitz

haben. Diese letzteren in ungünstigerer Lage befindlichen Leute sollen

ach Ihren Grundsätzen unbedingt haften; der Schiffseigenthümer, der n besserer Lage ist, soll nur beschränkt haften. Das ist eine Ungleich⸗ heit, die Sie dem Gefühl der Bevölkerung nicht werden plausibel nachen können.

Der Herr Abg. Bassermann hat dann mein Beispiel als nicht zutreffend bezeichnet bezüglich der Schiffsmühlen; er behauptet, es käme kein nautisches Versehen bei dem Schiffsmühlenbetriebe vor. Ich könnte Ihnen ja nun statt der Schiffsmühlen die Fähren anführen, bei denen doch zweifellos nautische Versehen vorkommen; aber ich behaupte, es kommen bei den Schiffsmühlen auch nautische Versehen vor, und zwar namentlich gerade in dem Falle, wenn eine Mühle von einer Stelle zur anderen dirigiert wird, um

ort weiter zu arbeiten, was nicht ausgeschlossen ist, da diese Mühlen

icht immer an einem Punkte festliegen, sondern stromab⸗ und ⸗auf⸗ wärts gesteuert werden. Kommt es dabei zu einer Kollision, so greift durchaus Platz, was ich vorhin anzuführen mir gestattet habe.

Ich glaube nicht, daß der Standpunkt, den wir hier einnehmen, bezeichnet werden kann als juristische Pedanterie, wie der Herr Abg. Bassermann sagte; mit so leichten Worten soll man sich darüber nicht hinwegsetzen. Mein Standpunkt repräsentiert das, was in der ganzen Welt Rechtens ist, und ich glaube auch, das, was der sach⸗

ichen Gerechtigkeit am meisten entspricht. Ich muß Sie deshalb nochmals bitten, in diesem Punkte gegen Ihre Kommission nicht nach⸗ giebig zu sein.

8 Abg. Dr. Freiherr von Langen (dkons.): Das Weltrecht ist in steter Aenderung begriffen, es kann daher nicht in allen Fällen maß⸗ gebend sein. Wo wir einen Widerspruch mit unserer Rechtsanschauung finden, werden wir uns nicht scheuen, andere Grundsätze einzuführen. Durch

die Kommissionsvorlage wird unsere Iina ng. zum Ausdruck

gebracht. Wenn ein Schiffseigner, der sein Schiff selbst führt, darin besser gestellt ist, daß er selbst für Verhütung von Unfällen Sorge tragen kann, so ist er andererseits wirthschaftlich schlechter gestellt als

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ich muß es schnell

der andere für sich fahren läßt. Dieser Andere aber wird von der Regierungsvorlage geschützt. Wir sprechen so viel von der Wirthschaftsstärkung des kleinen Mannes. Es ist endlich an der Zeit, zur That zu schreiten; daher stimme ich für die Kommissions⸗

vorlage.

Abg. Dr. Stephan (Zentr.): Nach allgemein gültigem Rechts⸗ grundsatz haftet jedermann nicht nur für dolus, sondern auch für culpa, wie die Juristen sagen, d. h. für jede Schuld. Dieser Grund⸗ satz soll durch den Zusatz der Kommission zu Gunsten der eigner durchbrochen werden. Ein zweiter Grundsatz, der au unserer Gesetzgebung überall zum Ausdruck kommt, ist der, daß man noch weit mehr für seine Schuld haftet, wenn man sie bei Ausübung einer beruflichen Thätigkeit begangen. Auch dieser Rechtsgrundsatz würde bei Annahme des Kom⸗ missionsvorschlages durchbrochen. Nehmen wir nun einmal den Fall an, daß der Schiffseigner nach dem Unfall sein Schiff verkauft, so hört für ihn jede Haftpflicht auf. Ich bin der Ansicht, man soll Rechtsgrundsätze, die unserer Anschauung durchaus entsprechen, nicht um einer Gefühlepolitik willen aus der Welt schaffen. 8

Abg. Metzger (Soz.) spricht sich für den Beschluß der Kommission aus.

Der Paragraph wird darauf nach dem Kommissions⸗ vorschlag angenommen.

Bei § 8 beklagt Abg. Roeren (Zentr.) die Doppel⸗ besteuerung preußischer Schiffer, die aus Belgien oder Frank⸗ reich nach den preußischen Flußgebieten fahren, während eine solche bei reichsländischen Schiffern, welche aus Frankreich nach dem Inlande fahren, nicht stattfinde. 1““

Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Nieberding:

Das hohe Haus wird mir gleichwohl gestatten, ein paar Worte hierauf zu sagen. Ich meine, daß der von Herrn Abg. Roeren be⸗ rührte Gegenstand eigentlich nicht in die Reichskompetenz hineinfällt. (Sehr richtig!) Es handelt sich um die Ausführung preußischer nder elsaß⸗lothringischer Steuergesetze; wir sind garnicht in der Lage, uns über die Handhabung solcher Gesetze hier wirksam auszusprechen. Wir sind aber gern bereit das möchte ich dem Herrn Vorredner erklären —, aus seinen Ausführungen Anlaß zu nehmen, die Regie⸗ rungen von Preußen und der Reichslande auf diesen Gegenstand aufmerksam zu machen.

Abg. Gamp (Rp.) macht darauf aufmerksam, daß zwischen dem vorliegenden Paragraphen und den Wünschen des Abg. Roeren absolut kein Zusammenhang besteht.

Abg. Roeren erklärt, er habe die Angelegenheit im preußischen Abgeordnetenhause angeregt und sei dort auf den Reichstag verwiesen worden.

8 wird unverändert angenommen, desgleichen §§ 9 bis 22.

Nach § 23 darf ein Schiffsmann das Schiff nicht ohne Erlaubniß des Schiffers verlassen.

Abg. Stadthagen beantragt, außerhalb der Arbeitszeit den Schiffsleuten das Verlassen des Schiffes auch ohne besondere Erlaub⸗ niß zu gestatten. 8 8

Abg. Dr. Freiherr von Langen (d. kons.) erklärt den Antrag für bezeichnend für die Stellung der Partei des Antragstellers, die Mißtrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeiter säen wolle. Auch in anderen Berufsständen ist ein willkürliches Verlassen der Arbeitsstätte nicht gestattet. 8

Abg. Dr. Hahn (b. k. F.): Hier kann es sich nur darum han⸗ deln, von zwei Uebeln das größere zu vermeiden und das kleinere zu wählen. Es kann dabei niemals zu schlimm werden, wenn der Schiffer in einem einzelnen Falle es dem Schiffsmann verweigern sollte, dus Schiff zu verlassen; das kann eine Unbequemlichkeit für den einzelnen Schiffsmann sein, aber der umgekehrte Fall, daß wir den Schiffsleuten die Berechtigung geben, beliebig vom Schiffe fortzugehen, ist viel schlimmer. Ich möchte dies als das größere Uebel bezeichnen, welches wir vermeiden müssen. Ich glaube, daß der Schiffer nicht so leicht in die Lage kommen wird, dem Schiffsmann zu verbieten, in die Kirche zu gehen. Es könnte aber vorkommen, daß er während der Kirchzeit den Schiffsmann nothwendig an Bord gebraucht, und dann würde ich es für berechtigt balten, wenn der Schiffer ihm verbieten würde, zur Kirche zu gehen. Ich bitte Sie, es bei den Beschlüssen der Kommission zu lassen und diesen Antrag abzulehnen, zumal seine Tendenz ganz erkennbar die ist, zwischen Schiffer und Schiffsmannschaft einen neuen Keil hineinzu⸗ treiben. Es mag ja da, wo ein Schiffseigner viele Leute hat, an⸗ gebracht sein, in erster Linie zu erwägen, wie wir diese abhängigen Leute schützen sollen. Auf den kleinen Schiffen aber ist Gott sei Dank das Verhältniß zwischen Schiffer und Schiffsmann noch ein so vorzügliches, patriarchalisches, daß wir nicht zu befürchten haben, daß der Schiffer seinem Knecht, wie die Schiffsleute im Volk heißen, Un⸗ ellegenheiten bereitet. Ich bitte, wie gesagt, es bei dem Kommissions⸗ eschluß zu belassen. b

Der Antrag, für den noch die Abgg. Molkenbuhr und Gerisch (Soz.) sprechen, wird abgelehnt und § 23 in der Kommissionsfassung angenommen.

Abg. Stadthagen (Soz.) beantragt die Einschaltung einer Bestimmung dahin, daß den Schiffsmannschaften Nacht⸗ und Sonntags⸗ ruhe gewährleistet werde. Er begründet den Antrag damit, daß die Seemannsordnung auch Bestimmungen über die Arbeitszeit enthalte. Die Binnenschiffer sehnten sich jetzt nach der Cholerazeit allerdings ohne Cholera zurück, während deren Nacht⸗ und Sonntagsruhe obligatorisch gewesen sei.

Abg. Dr. Freiherr von Langen betont, daß seine politischen Freunde Nacht⸗ und Sonntagsruhe auch für die Schiffsmannschaften wünschten; er bitte jedoch von der Annahme des Antrags abzusehen, die Regelung der Sache vielmehr der Regierung im Wege der vor⸗ geschlagenen Resolution zu empfehlen.

Abg. Gamp (Rp.) behält sich seine Stellung zur Resolution vor; jedenfalls seien die Verhältnisse bei der Schiffahrt so verschieden von den Verhältnissen in anderen Berufsständen, daß die Annahme des Antrags nicht ohne schwere Schädigung auch der Interessen der Arbeiter erfolgen könne. Eine obligatorische Innehaltung der Nacht⸗ und Sonntagsruhe sei schon wegen der wechselnden Witterungs⸗ verhältnisse nicht möglich.

Abg. Klees (Soz.) führt aus, daß die Sonntagsruhe für die Schiffer ebenso nothwendig sei wie für andere Arbeiterklassen. Die Nachtruhe sei schon deshalb empfehlenswerth, weil der Schiffahrts⸗ betrieb zur Nachtzeit viele Gefahren mit sich bringe.

Dr. Hahn (b. k. F.): Er sei ein großer Freund der Sonntagsruhe, bei der Schiffahrt aber habe man es doch mit ganz anderen Verhältnissen zu thun als bei anderen Gewerben. Der Schiffer sei gezwungen, sich nach dem Winde, nach Ebbe und Fluth zu richten; er könne nicht plötzlich einen Tag aussetzen. Man müsse erst Er⸗ hebungen anstellen, dann könne man vielleicht die Materie regeln.

Abg. Gerisch (Soz.) kündigt an, 8e9. falls der Antrag ab⸗

eelehnt werde, seine Partei bei der dritten Lesung einen neuen Antrag stellen werde, der nur die Nachtruhe verlange.

Der Antrag des Abg. Stadthagen wird darauf abgelehnt.

Zu § 29, der die Ladefrist regelt, stellt Abg. Metzger (Soz.) den Antrag, den Passus, wonach die Vorschriften über die Ladefrist nur soweit Anwendung finden sollen, als nicht durch Vereinbarung oder Verordnung der höheren Ver⸗ waltungsbehörde ein anderes bestimmt sei, zu streichen. Wenn die sogenannten freien Vereinbarungen bestehen blieben, so würden die Wohlthaten des Gesetzes für die kleineren Schiffer im wesentlichen hinfällig werden; denn die freie Vereinbarung würde zu⸗ meist zu Ungunsten der wirthschaftlich Schwächeren benutzt.

Die Abgg. Bassermann (nl.) und Dr. Hahn (b. k. F.) sprechen sich für Aufrechterhaltung der Vertragsfreiheit aus.

Abg. Geri sch (Soz.): Die Aufrechterhaltung der freien Ver⸗ einbarung werde zu einer Unterwerfung der Schiffer unter das Kapital

der Schiffseigner,

in

führen. Schon jetzt würden seitens der Kapitalisten schwarze 2 über jene Schiffer geführt, die sich allzuweit gehenden Forderungen widersetzten. . 8

Abg. Gamp (Rp.): Ich leugne nicht, daß die Befürchtung, die Vereinbarung werde vielfach zu Ungunsten der Schiffer ausfallen nicht ohne jeden Grund ist. Da in Zukunft aber die höheren Ver⸗ waltungsbehörden die Verordnungen erlassen sollen, so wird diese Befürchtung bedeutend abgeschwächt; denn es wird dann nicht leicht eine Vereinbarung abgeschlossen werden, welche wesentlich ungünstigere Bedingungen für die Schiffer enthält. Das Bedürfniß zu solchen Verordnungen seitens der höheren Verwaltungsbehörden läßt sich nicht leugnen; denn die örtlichen Bestimmungen reichen vielfach nicht aus

Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath im Reichs⸗Justizamt Dr. Hoff. mann: Man muß den örtlichen Bedürfnissen Rechnung tragen, sonst würde man den Schiffern einen schlechten Dienst erweisen. Ich empfehle deshalb die Aufrechterhaltung der Regierungsvorlage.

Der Antrag Metzger wird abgelehnt, § 29 unverändert angenommen. Auch die §§ 30 bis 37 werden unverändert genehmigt.

Nach der Regierungsvorlage 38) soll die Verpflichtung zur Entrichtung von Liegegeld nur eintreten, wenn infolge verspäteter Lieferung von Ladung die vorgeschriebene Ladezeit überschritten wird. 8

Die Kommission beantragt, statt dessen zu bestimmen, daß eine Verpflichtung zur Entrichtung von Liegegeld in keinem Falle vor Ablauf von drei Tagen seit dem Zeitpunkt eintritt, mit dem die Ladezeit einem der Absender gegenüber zuerst zu laufen begonnen hat.

Die Abgg. Gamp und Pauli (Rp.) beantragen Wieder⸗ herstellung der Regierungsvorlage, der Abg. Bassermann beantragt zu der Kommissionsvorlage den Zusatz, daß der Frachtfuͤhrer nicht berechtigt ist, von mehreren Absendern gleichzeitig für denselben Tag das Liegegeld zu beanspruchen

Mit diesem Zusatz wird der Vorschlag der Kommission angenommen. Ebenso die §§ 39 bis 58. 11“]

Die Kommission beantragt, einen § 58a einzufügen, der bestimmt, daß der Frachtführer für ein Mindermaß oder Mindergewicht bei losen Gütern und Sackgetreide, das ein Halb vom Hundert nicht übersteige, nicht verantwortlich sei, es sei denn, daß ihm nachweisbar ein Verschulden zur Last falle.

Abg. Gamp (Rp.) bittet, diesem Paragraphen die Zustimmung nicht zu geben. Er sei zwar von einem gewissen Wohlwollen gegen die Interessen der Schiffsbesatzung diktiert, aber doch äußerst bedenk⸗ lich. Bei der Ablieferung von Kohlen und Getreide habe sicch schon jetzt eine Praxis herausgebildet, die der Bestimmung des § 582 entspreche, man dürfe sie aber nicht auf alle lose verladenen Waaren ausdehnen. Blei und Kupfer seien z. B. außerordentlich werthvolle Artikel, die auf dem Transport keinem Schwund ausgesetzt seien und die die Schiffsbesatzung daher mit vollem Gewicht abliefern müsse. Für Waaren, die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit einer Gewichts⸗ oder Maßänderung auf dem Transport unterliegen, ent⸗ halte § 58 genügende Bestimmungen. Der von der Kommission beantragte Paragraph würde nur ein Anreiz für die Schiffsmannschaft sein, sich das halbe Prozent anzueignen.

Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath im Reichs⸗Justizamt Dr. Hoff⸗ mann: Der Antrag Bassermann bedeutet unzweifelhaft eine Ver⸗ besserung der Kommissionsfassung, aber noch besser ist nach meiner Ansicht die Wiederherstellung der Regierungsvorlage. Der Kom⸗ missionsbeschluß würde auch mit dem Antrage Bassermann zu erhebd⸗ lichen Mißständen führen. Er geht von langen Ladefristen und erhed⸗ lichen Quantitäten aus. Ganz anders stellt es sich bei kurzen Lade⸗ fristen. Die Regierung stellt in dem Paragraphen vorher eie bestimmte Dauer der Ladezeit fest. Der Antrag Bassermann würde verhindern, daß der Frachtführer, wenn mehrere Absender vorhanda sind, allen Absendern die Ladebereitschaft erklärt. 1 88

Abg. Bassermann inl.) tritt für den Vorschlag der Kommifen ein. Am Rhein bestehe usancemäßig schon lange eine derartige be⸗ stimmung, mit der man nur gute Erfahrungen gemacht habe.

Abg. Metzger (Soz.) spricht sich ebenfalls für § 58 a aus. Da Widerstand dagegen gehe nur von kaufmännischen Kreisen aus, die en starkes Interesse an dessen Nichtannahme haben.

Der von

isten

der Kommission beantragte Paragraph wird angenommen; ebenso die §§ 59 bis 80. 1 In Bezug auf den Umfang der großen Havarie, der im § 81 festgesetzt wird, hat die Kommission einen Zusatz bean⸗ tragt, nach welchem für den Fall, daß ein Schiff wegen Eintritts des Winterfrostes gezwungen ist, einen Zwischenhafen aufzusuchen, zur großen Havarie ge⸗ hören sollen: die Kosten des Ein⸗ und Auslaufens, die Schlepplöhne, die afengebühren, die für die Bewachung des beladenen Schiffes erforderlich gewordenen Kosten und, wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder theilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist, der Leichterlohn, sowie der durch die Leichterung entstandene Schaden. Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath im Reichs⸗Justizamt Dr. Hoff⸗ mann spricht sich gegen diese Bestimmung aus, doch wird der Para⸗ graph in der von der Kommission beantragten Fassung angenommer. Dann werden auch die §§ 82 bis 137 aunverändert ar⸗ genommen. 8 Bei Berathung des § 138 weist der Abg. Graf Kanitz (d. kons.) darauf hin, daß in den östlichen Landestheilen bei Streitigkeiten über Beschädigungen, namentlich we sie kleinere Schiffe durch größere Dampfer erhalten, ein sehr lang⸗ sames Gerichtsverfahren stattfindet; es wäre sehr wünschenswerth, in solchen Sachen das auf den westlichen Strömen bereits eingeführe schnelle Verfahren einzuführen.

Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Nieberding:

Daß in vielen Sachen, die eine besondere Beschleunigung wünschenswerth machen und ich nehme keinen Anstand zu erklãren daß ich die Schiffahrtssachen, die hier in Frage stehen, übereinstim mend mit dem Herrn Grafen von Kanitz dab in rechne unse

Prozeß langsamer verläuft, als es den Interessen der betheiligtn

Parteien entspricht, gebe ich zu und kann ich nur lebhaft beklagems Ob wir in der Lage sein werden, unsere prozessualischen Bestimmunge im allgemeinen derart abzuändern, daß wir eine größere Beschleunigung auch im ordentlichen Prozeß herbeiführen können, unterliegt gegen⸗ wärtig der Erwägung. Wenn der Herr Graf ver Kanitz dagegen anregt, für die Ströme im Osten des Reichs in ähnlicher Weise besondere Schiffahrtsgerichte einzs⸗ richten, wie sie auf Grund von Verträgen für den verkehr, Weserverkehr und Rheinverkehr bestehen, so kann ich darar im Augenblick nur erwidern, daß der Reichsverwaltung dahin gebende Wünsche von seiten der preußischen Regierung, die doch zunächst be⸗ rufen ist, die einschlägigen Bedürfnisse zu prüfen, nicht kundgegeben worden sind. Wir werden aber Veranlassung nehmen, aus den Muü⸗ theilungen des Herrn Grafen von Kanitz uns über die V

näher zu orientieren. Dabei muß ich es selbstverständlich der Würdigung vor allem der Königlich preußischen Regierung vor behalten, ob die Einrichtung derartiger Gerichte den Bedürfnissen un. Verhältnissen des Stromverkehrs in den östlichen Provinzen in der

8

17252]

sichtigt werden und

8 138 wird angenommen.

8 Nach § 140 ist der Bundesrath befugt, Bestimmungen efähigungsnachweis der Schiffer und Maschinisten

über den für Binnenschiffe zu treffen.

Berecht

Verträge mit

den ausländischen Staaten ankomme.

Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Nieberding: b Es ist sehr schwer, eine Antwort zu geben,

Meine Herren!

Agg Gamp (Rp.) fragt an, inwieweit der Bundesrath diese gung auch in Bezug auf die Ströme haben solle, bei denen anderen Staaten abgeschlossen sind. Er regt die Frage an, ob hierbei nicht die Gesetzgebung heranzuziehen sei.

Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath im Reichs⸗Justizamt Dr. Hoff⸗ mann weist darauf hin, daß es auf den Inhalt der Verträge mit

nachweis näher zu oder den

ordnen, Landesverwaltungen

findet die

die vertragsmäßige

1. Untersuchungs⸗Sachen.

2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl. 8 3. nusgal- und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren⸗

Oeffentlicher Anzeiger.

alle Eventualitäten deckt, welche in der Anfrage des Herren Abg. Gamp verborgen liegen. Ich glaube, man kann nur sagen: soweit die bestehenden Schiffahrtsverträge das Recht, ausdrücklich

vertragsmäßigen Feststellung durch die Bestimmung des Gesetzentwurfs Soweit aber in Zukunft die bestehenden Verträge nach dieser Richtung eine Aenderung im Wege vertragsmäßiger Vereinbarung erfahren sollten, muß diese Abänderung naturgemäß, weil es sich eben um neue Bestimmungen handelt,

den Befähigungs⸗ Landesgesetzgebung oder auch der betheiligten Regierungen, nicht Anwendung.

der vorbehalten,

die uns anderen Staaten

6. enmrniens E. 7. Erwerbs⸗ und Wirths 8. ꝛc. von Rechtsanwälten. 8 9. Bank⸗Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

gegenüber binden, der Zustimmung der gesetzgebenden Faktoren unter⸗ liegen. Diese beiden Eventualitäten sind da. Was sich daraus für die möglichen einzelnen Fälle ergiebt, wird der Herr Abg. Gamp wohl die Güte haben, sich selbst abzuleiten.

§ 140 wird angenommen, ebenso der Rest des Gesetz⸗ entwurfs; in der über die Resolutionen eröffneten Diskussion wird das Wort nicht verlangt. erfolgt in dritter Lesung.

Der Gesetzentwurf, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei, gelangt darauf in zweiter Lesung ohne Debatte zur Annahme.

Schluß 5 ½ Uhr.

Die Abstimmung darüber

en auf Aktien u. Aktien⸗Gesellse fts⸗Genossenschaften.

1) Untersuchungs⸗Sachen.

[7255] Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Arbeiter (Haus⸗ diener) Hermann Hugo Ludwig Krehn, geboren am 13. August 1852 zu Berlin, welcher sich verborgen hält, ist in Sachen J. III E. 624. 94 die Untersuchungshaft wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung verhängt. Es wird ersucht, den⸗ selben zu verhaften und in das nächste Gerichts⸗ gefängniß abzuliefern.

Berlin, den 23. April 1895.

Königliche Staatsanwaltschaft I.

Beschreibung; Alter 42 Jahre, Größe 1,72 m,

Statur schlank, Haare dunkelblond, Stirn frei, Bart kleiner Schnurrbart. Augenbrauen dunkel, Augen grau, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne vollständig, Kinn rund, Gesicht länglich, Gesichtsfarbe blaß, Sprache deutsch.

[7253] K. Württ. Amtsgericht Besigheim. Nachtrag zu dem Steckbrief v. 24. April. Der steckbrieflich verfolgte Bäcker Joh. Fr. Kaupp ist von Haiterbach, O.⸗A. Nagold, gebürtig. Den 27. April 1895. Amtsrichter Wagner.

Steckbriefs⸗Erledigung.

Der unter dem 95. September 1894 gegen den Schneidermeister Hugo Schröter, geboren am 5. Januar 1865 zu Guttstadt, Kreis Heilsberg, in den Akten 136 D. 554. 93 erlassene Steckbrief ist erledigt.

Berlin, den 25. Avpril 1895.

Königliches Amtsgericht I.

[7254]

Abtheilung 137.

Bekanntmachung. Der unter dem 14. Februar 1895 hinter dem Matrosen Gustav Buske aus Tilsit erlassene Steck⸗ brief, abgedruckt in Stück Nr. 48 des „Deutschen Reichs⸗Anzeigers“ pro 1895 Nr. 70 354, ist erledigt.

Tilsit, den 16. April 1895.

Königliches Amtsgericht. 1 [72510) Beschlußt.

In der Strafsache gegen den abwesenden Johannes Möller, geboren am 3. Oktober 1871 zu Frielen⸗ dorf, zuletzt wohnhaft gewesen daselbst, wegen Ent⸗ ziehung der Wehrpflicht, ist durch Beschlus der Strafkammer des Königlichen Landgerichts Marburg vom 22. April 1895 das im Deutschen Reich be⸗ findliche Vermögen des Angeschuldigten im Betrage von 230 mit Beschlag belegt worden, was hier⸗ mit in Gemäßheit des § 326 Abs. 1 der St.⸗P.⸗O. veröffentlicht wird.

Marburg, 25. April 1895.

Der Gerichtsschreiber Königlichen Landgerichts.

11u““ Strafkammer. ““

Fte.

8

16 1.

[725603 Bekanntmachung. V1

Die durch die Strafkammer des Kaiserl. Landgerichts hier am 25. September 1894 ausgespröbchene, in Nr. 232 1. Beilage des „Reichs⸗Anzeigers“ vom 2. Oktober 1894 vperöffentlichte Vermögensbeschlagnahme gegen: 1) Eisele, Daniel Wilhelm, geboren 15. Februar 1872 in Bischweiler, 2) Firn, Karl Emil Eugen, geboren 14. Januar 1872 in Reichshofen, 3) Nay, August Emil Friedrich, geboren 1. November 1871 in Schiltigheim, 4) Barth, Josef, geboren 19. April 1871 in Oberbetschdorf, und 5) Höh, Philipp, geboren 1. Mai 1872 in Gunstett, ist auf⸗ gehoben worden.

Straßburg, den 26. April 1895.

Der Kaiserliche Erste Staatsanwalt.

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

Zwangsversteigerung. 1

(7305] Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von Dahme Band V Blatt Nr. 236

auf den Namen des Stellmachermeisters Hermann Dehne und dessen Ehefrau, verw. gewesenen Kunze, eingetragene, zu Dahme belegene Grundstück am 5. Juli 1895, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, ver⸗ steigert werden. Das Grundstück ist mit 55 Thlr.

einertrag und einer Fläche von 0,4670 ha zur Grundsteuer, mit 360 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer Peeüac 1 B1v aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund⸗ buchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie be⸗ sondere Kaufbedingungen können in der Gerichts⸗ chreiberei zu Dahme eingesehen werden. Alle ealberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des

hertegftes Gebots nicht berück⸗ ei Vertheilung des Kaufgeldes

gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurück⸗ treten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grund⸗ stücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Ver⸗ fahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 5. Juli 1895, Mittags 12 Uhr, an Gerichts⸗ stelle verkündet werden. Dahme (Mark), den 24. April 1895. Koöhnigliches Amtsgericht.

Fol

In Sachen der Wittwe des weiland Fleischer⸗ meisters Christoph Schuhmacher, Johanne, geb. Flohr, von hier, Klägerin, wider den Tischlermeister Schmalbruch von hier, z. Zt. in Beyenrode, Be⸗ klagten, wegen Hypothekkapitals und Zinsen, wird, nachdem auf Antrag der Klägerin die Beschlagnahme

sdes dem Beklagten gehörigen Wohnhauses No ass. 218

hierselbst nebst Zubehör zum Zwecke der Zwangs⸗ versteigerung durch Beschluß vom 13. April 1895

verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im

Grundbuche am 13. April 1895 erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 30. August cr., Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Königslutter angesetzt, in welchem die Hypothek⸗ gläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben Königslutter, den 18. April 1895. 8 Herzogliches Amtsgericht. Brinckmeier.

In Sachen des Kothsassen Wilhelm Holste in Sunstedt, Klägers, wider den Schlachter Wilhelm Gebhard und dessen Ehefrau, Alwine, geb. Fehrs, von hier, jetzt in Hamburg, Schulterblatt 156 8III., wohnhaft, Beklagte, wegen Wechselforderung, wird, nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des der Mitbeklagten gehörigen Wohnhauses No. ass. 150 hierselbst nebst Zubehör zum Zwecke der Zwangs⸗ versteigerung durch Beschluß vom 13. April 1895 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am nämlichen Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 23. August cr., Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hierselbst angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben.

Königslutter, den 18. April 1895.

Herzogliches Amtsgericht 8 Brinckmeier.

[7303] ““

In Sachen der Ehefrau des Thierarztes Hillen⸗ dahl in Vorsfelde, vertreten durch den Rechtsanwalt Huch in Braunschweig, Klägerin, wider den Maurer Friedrich Klopp in Rottorf, Beklagten, wegen Zinsen, wird, nachdem auf Antrag der Klägerin die Be⸗ schlagnahme des dem Beklagten gehörigen Anbauer⸗ wesens No. ass. 50 zu Rottorf nebst Zubehör zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 6. April 1895 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 8. April 1895 erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 24. August cr., Nachmittags 4 Uhr, vor Ir. zoglichem Amtsgerichte in der Hobohm'schen ast. wirthschaft zu Rottorf angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu über⸗ reichen haben.

Königslutter, den 23. April 180595.

Herzogliches Amtsgericht. 18 Brinckmeier.

Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt ge⸗ machten Proklam finden zur Zwangsversteigerung des dem früheren Bauuntemehmer W. Jabelmann zu Schwerin gehörigen Gartengrundstücks Nr. 1241 an der Bleicherstraße daselbst mit Zubehör Termine

1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗ lierung der Verkaufsbedingungen am Mitt⸗ woch, den 3. Juli 1895, Vormittags 10 ½ Uhr,

2) zum Ueberbot am Mittwoch, den 24. Juli 1895, Vormittags 10 ½ Uhr,

im Zimmer Nr. 7 (Schöffengerichtssaal) des hiesigen Amtsgerichtsgebäudes statt. Auslage der Verkaufs⸗ bedingungen vom 18. Juni 1895 an auf der Gerichts⸗ und bei dem zum Sequester bestellten Herrn

eferendar Otto Studemund zu Schwerin, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die 1“ des Grundstücks mit Zubehör gestatten w

rd. Schwerin i. M., den 26. April 1895. Großherzogliches Amtsgericht.

[7304] In Sachen, betreffend das Konkursverfahren über das Vermögen des Kreiszimmermeisters Carl Nürn⸗ berg hierselbst, insbesondere die Zwangsversteigerung des zur Masse gehörigen Wohnhauses No. ass. 839 hierselbst werden die Gläubiger aufgefordert, ihre orderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, insen, Kosten und Nebenforderungen binnen zwei ochen bei Vermeidung des Ausschlusses hier an⸗ zumelden. 8 Zur Erklärung über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf den 12. Juni 1895, Morgens 10 Uhr, vor dem unterzeichneten ichte aumt, wozu die

Betheiligten und der Ersteher hiermit vorgeladen werden. Blankenburg, den 23. April 1895. 8 Herzogliches Amtsgericht. 9. Sommer. [7288]

Von Herrn Gutsbesitzer Friedrich August Künzel in Reinsdorf bei Zwickau ist das Aufgebotsverfahren zu Kraftloserklärung der K. S. 3 ½ %, vormals 4 %, Staatsschuldenkassenscheine der vereinigten An⸗ leihen von den Jahren 1852/68 Serie I Nr. 3599 und 38 223 über je 500 Thaler hier anhängig ge⸗ macht worden.

Dresden, am 24. April 1895.

Königliches Amtsgericht Abtheilung Ic. Heßler. .

[50009] Bekanntmachung. Auf Antrag des hiesigen Rechtsanwalts Dris. jur. Otto Meier in Vollmacht: 1) des hiesigen Erbschaftsamtes in Verwaltung des Nachlasses des verstorbenen Johann Karl Heeinrich Eickmann und 8 2) des Schuhmachermeisters August Heinrich Ludwig Pape, ist das gesetzliche Mortifikations⸗ verfahren über . ad 1 die Obligation der 3 % 1“ Prämien⸗Anleihe von 1866, Serie 3477 Nr. 16 über 50 Thaler Kurant und ad 2 die Obligation der Hamburgischen Staats⸗Prämien⸗Anleihe von 1846, Serie 1041 Nr. 52 037, eingeleitet und die vorläufige Zahlungs⸗ suspension bei der Finanz⸗Deputation be⸗ antragt worden, was hierdurch öffentlich be⸗ kannt gemacht wird. Hamburg, den 22. Oktober 1894. . Das Amtsgericht Hamburg. Abtheilung für Aufgebotssachen. (gez.) Tesdorpf Dr. Beglaubigt: Ude, Gerichtsschreibergeh.

[7264]

Das K. Amtsgericht München I. Abth. A. f. Z.⸗S. hat unterm 24. d. M. folgendes Aufgebot erlassen:

Es sind zu Verlust gegangen:

1) die 4 % Pfandbriefe Ser. 23 Litt. H. Nr. 380 306 der süddeutschen Bodenkreditbank zu 1000 und Ser. 13 Litt. F. Nr. 97 656 und 105 831 der Baye⸗ rischen Hypotheken⸗ und Wechselbank dahier zu je 1000 und Litt. G. Nr. 12 027 derselben Bank zu 500 ℳ, welche insgesammt auf Namen der ledigen Privatiere Barbara Lebel in Vilsbiburg in den Katastern der genannten Banken eingetragen sind;

2) ein von der Firma Gebrüder Großmann in Brombach unterm 25. Februar I. Is. für 2605 95 ₰, zahlbar am 15. Mai l. Js., ausgefülltes aber nicht unterzeichnetes, auf S. Sundheimer dahier ge⸗ zogenes und mit dem Accepte desselben versehenes Primawechselformular mit Nr. 722.

Auf Antrag des K. Adv. und Rechtsanwalts Justiz⸗Rath Riegel namens der Barbara Lebel und des Kaufmanns Sigmund Sundheimer namens der Firma Gebrüder Großmann werden nun die allen⸗ fallsigen Inhaber der bezeichneten Pfandbriefe bezw. des Acceptes aufgefordert, ihre Rechte längstens im Aufgebotstermine, am Montag, 11. November lI. Is., Vormittags 9 Uhr, im dies⸗ gerichtlichen Geschäftszimmer Nr. 40/II, Augustiner⸗ stock, anzumelden und die Werthpapiere vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftloserklärung erfolgen wird.

München, 25. April 1895. 8

Der K. Gerichtsschreiber: 8 Störrlein.

(L. S.)

[72850 Aufgebot. Der Seminarlehrer H. Breuer in Wolfenbüttel, als Vormund für die minderjährige Tochter des ver⸗ storbenen Malers Wilhelm Heitefuß aus Hornburg, hat das Aufgebot des Hinterlegungsscheins Herzog⸗ licher Leihhauskasse Wolfenbüttel Litt. F. Nr. 881 vom 25. Februar 1893, laut dessen für das genannte Mündel die 3 ½ % ige Königlich preußische konsolidierte Staats⸗Anleihe Litt. E. Nr. 199 994 über 300 bei der Leihhauskasse Wolfenbüttel hinterlegt ist, unter Glaubhaftmachung, daß der Hinterlegungsschein verloren Pgangen sei, auf Grund der §§ 823 ff. R.⸗Z.⸗P.⸗O. und § 7 Nr. 5 des braunschweigischen Gesetzes Nr. 12 vom 1. April 1879 beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spä⸗ testens in dem auf den 13. November 1895, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Urkunde der Schuldnerin oder deren Rechts⸗ nachfolgern gegenüber für kraftlos erklärt werden soll.

Wolfenbüttel, den 13. April 1895.

Herzogliches Amtsgericht. (gez.) H. Winter. Ausgefertigt: (L. S.) F. Mues, Gerichtsschreiber Herzoglichen Amtsgerichts. [7307] Aufgebot.

Die Firma Haupt, Ebeling & Co. in Liquidation zu Boizenburg hat das Aufgebot dreier resp. am 22. Oktober 1887 über 3000 ℳ, am 27. Dezember 1888 über 5000 und am 13. September 1892 über 500 von dem von hier entwichenen Müller Bernhard Schmuck ausgestellter, le tt angeblich ver⸗ loren gegangener, resp. ihr angeblich zedierter Obli⸗ ationen, von denen die erste auf den N.

Spar⸗ und Anleihekasse zu Mölln, die zweite

auf den des Kaufmannes Adolf Ebeling in Boizen⸗

burg lautet, beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 14. August 1895, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunden erfolgen wird. Mölln i. L., den 23. April 1895. Königliches Amtsgericht.

[40215] 21 b

Die nachstehend bezeichneten Sparkassenbücher der städtischen Sparkasse zu Breslau:

a. E. Nr. 65 679, ausgefertigt am 27. Januar 1893 für den Kaufmann Otto Häusler, Kohlen⸗ straße 4, welches einschließlich der Zinsen bis Ende März 1893 einen Werth von 301 50 hat,

b. E. Nr. 67 358, ausgefertigt am 24. Februar 1893 für den Hausmeister Carl Dampmann, Frei⸗ burgerstraße 11, welches einschließlich der Zinsen bis Ende März 1894 einen Werth von 682 91 hat,

c. E. Nr. 41 199 (C. Nr. 85 251), ausgefertigt am 27. Juli 1888 für die Arbeiterin Anna Koch, welches einschließlich der Zinsen bis

nde März 1894 einen Werth von 533 25 hat,

d. B. Nr. 248 648 (Neue Stammnummer D. 45 426), ausgefertigt am 8. Oktober 1880 für Josefa Schädel, Uferstraße 38, welches einschließlich der Zinsen bis Ende März 1893 einen Werth von 353 55 hat,

sind angeblich verloren gegangen und sollen behufs neuer Ausfertigung auf den Antrag:

zu a. des Kaufmanns Ernst Rösch, alleinigen In⸗ habers der Firma Arthur Großke zu Breslau, ver⸗ treten durch die Rechtsanwalte Dr. Sternberg und Joöl hier,

zu b. des Hausmeisters Breslau,

zu c. der unverehelichten Arbeiterin Anna Koch zu Breslau,

zu d. der Josefa Schädel zu Breslau,

für kraftlos erklärt werden.

Die Inhaber der vorbezeichneten Sparkassenbücher werden daher aufgefordert, ihre Rechte bei dem unterzeichneten Gericht spätestens in dem auf den 5. Juni 1895, 6 11 Uhr, an der Gerichtsstelle hierselbst, am Schweidnitzer Stadt⸗

raben Nr. 4, Zimmer Nr. 89 im II. Stock, an⸗

eraumten Aufgebotstermine anzumelden und die Sparkassenbücher vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der letzteren erfolgen wird.

Breslau, den 3. Oktober 1894.

Königliches Amtsgericht.

Carl Dampmann zu

[79361] Aufgebot.

In der Sparkasse der Gemeinde Neuhaus an der Oste ruht zu Gunsten der P. H. Möller⸗Keh⸗ dingbruch'schen Konkursmasse seit dem 3. Mai 1881 eine mit 3 ½ % verzinsliche Einlage von 150 Das betreffende Quittungsbuch Nr. 391 ist verloren ge⸗ gangen. Auf Antrag des Konkursverwalters Th. Kemme zu Neuhaus a. O. wird der Inhaber dieses Quit⸗ tungsbuches aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 9. Oktober 1895, Vormi 8 10 ½ Uhr, anberaumten Aufgebotstermine seine An⸗ sprüche geltend zu machen und die Urkunde vorzu⸗ legen, da die letztere anderenfalls für kraftlos erklärt werden wird.

Neuhaus a. O., den 20. März 1895.

Königliches Amtsgericht.

[7283] Aufgebot.

Das K. Amtsgericht Rosenheim hat unterm 24.

IJ. Mts. folgendes Aufgebot erlassen: „Der Gütlersfrau Maria Loitfelder in Neubeuern ist das auf deren Namen lautende, von der Distrikts⸗ Sparkasse Rosenheim ausgestellte Sparkassebuch Nr. 15 328 über eine Einlage von 300 zu Ver⸗ lust gegangen.

Auf deren Antrag wird der Inhaber dieses Spar⸗ kassebuchs hiemit aufgefordert, seine Rechte auf das⸗ selbe spätestens im Aufgebotstermine vom Montag, den 18. November 1895, Vormittags 11 Uhr, im diesgerichtlichen Sitzungssaale Nr. 14 anzumelden, widrigenfalls dasselbe für kraftlos er⸗ klärt wird.

Rosenheim, 26. April 1895.

Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichts Rosenheim. Teufel, K. Sekretär.

[7287] Aufgebot.

Auf Antrag des Rektors a. D. Ludwig Kieserling u Soest und des Pfarrers Heinrich Kieserling zu gern wird das angeblich verloren gegangene Spar⸗ assenbuch der städtischen Sparkasse zu Soest Nr. 22 567, auf den Namen der Sophia Kieserling in Soest lautend, dessen Betrag sich am 1. Januar 1895 mit Zinsen auf 836,57 belief, aufgeboten. Es wird daher der Inhaber des Sparkassenbuchs aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 1. November 1895, Vormittags 11 Uhr. bei dem unterzeichneten Gerichte seine Rechte an⸗ zumelden und das Sparkass ehAg. widrigen⸗ falls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. Svest, den 20. April 1895.

48 Köͤnigliches Amtsgericht.

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