gegenden sollten daher, wenn sie so sehr dagegen sind, zunächst bei sich selbst von der Steuer Abstand nehmen, während namentlich die größe⸗ ren Städte keinen Grund haben, auf sie zu verzichten, weder in sozial⸗ politischer, noch sonst in einer anderen Beziehung. Ich bitte Sie
daher, für das Gesetz zu stimmen. Segggr.
Abg. Singer (Soz.): Der Zweck der orlage schimmer deutlich durch. Sie bezweckt für das Reich auf dem Wege über die Gemeinden den Boden zur Einführung einer Weinsteuer zu ebnen. Wir sind prinzipielle Gegner aller indirekten Steuern. Zwischen den Ausführungen des Reichs⸗Schatzsekretärs und den Grundsätzen, welche der preußische Finanz⸗Minister vertritt, besteht übrigens ein Gegensatz. Der Finanz⸗Minister Dr. Migquel ist dafür eingetreten, daß den Kommunen die Realsteuern über⸗ lassen werden sollen, während das Reich die Erträge der indirekten Steuern erhalten soll. Mit diesem Grundsatz ist die gegenwärtige Vorlage nicht vereinbar. Der Staatssekretär hat auf die französischen Verhältnisse hingewiesen. Es ist merkwürdig, daß die Verhältnisse des Auslandes von der Regierung immer nur dann als mustergültig hingestellt werden, wenn es sich um eine weitere Belastung des deutschen Volks handelt. Das Beispiel der reichen Badestadt Wiesbaden ist nicht maßgebend; denn dort trägt die kommunale Weinsteuer that⸗ sächlich den Charakter einer Luxussteuer. In Straßburg aber und in ganz Elsaß⸗Lothringen empfindet man diese Steuer sehr drückend. Das Gesetz würde die Polizeiaufsicht noch bedeutend verschärfen. Ein weiterer Grund, gegen die Vorlage zu stimmen, ist für uns der Um⸗ stand, daß die geplante Steuer auf den Winzer abgewälzt werden wird. Die kleinen Weinbauern befinden sich aber thatsächlich in einer Nothlage und können keine Steuern mehr tragen. Wir wünschen, daß die Vorlage ohne Kommissionsberathung abgelehnt wird.
Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts Dr. Graf von Posadowsky:
Ich bitte um Entschuldigung, wenn ich jetzt schon wieder das Wort ergreife. Ich möchte aber nicht unbewußt nochmals den Vor⸗ wurf mir zuziehen, daß ich das Wort nicht ergreife am Schluß der gesammten Debatte. (Heiterkeit.) Ich nehme an, daß die heutige Generaldebatte über diesen Gegenstand ihr Ende finden wird.
Der Herr Abg. Singer hat gesagt, es bestände zwischen dem preußi⸗ schen Finanz⸗Minister und mir in der Auffassung über die Verthei⸗ lung der Steuern auf die steuererhebenden Korporationen ein gewisser innerer Gegensatz; denn der preußische Finanz⸗Minister habe erklärt, die indirekten Steuern gehörten dem Reich, die Realabgaben den Kommunen, hier wolle man aber den Kommunen doch eine indirekte Einnahme zuweisen. Ich kann dem gegenüber versichern, daß dieser Entwurf gerade dem lebhaften Wunsche des preußischen Herrn Finanz⸗Ministers seine Entstehung verdankt (Zuruf und Heiterkeit links), sodaß ein Unterschied in den Auffassungen zwischen dem Ver⸗ treter des Reichskanzlers und dem preußischen Finanz⸗Minister nicht vorhanden ist.
Gegenüber den Ausführungen des Herrn Schmidt (Elberfeld) muß ich mir aber doch gestatten, zu bemerken, daß er sich in Bezug auf die Bedeutung des Gesetzes in einem gewissen staatsrechtlichen Irr⸗ thum zu befinden scheint. Es konnte sich hierbei nur darum handeln, diejenige Beschränkung, die in Bezug auf die Steuergrenze und den lokalen Umfang, wo diese kommunale Weinsteuer erhoben werden darf, zur Zeit auf Grund eines zwischen den Bundesstaaten abgeschlossenen Zollvereins⸗ vertrags noch besteht, aufzuheben. Wir haben Ihnen durch diesen Gesetzentwurf vorgeschlagen: einerseits daß sämmtliche Kommunen Deutschlands das gleiche Besteuerungsrecht gegenüber dem Wein haben sollen, andererseits daß sie einen höheren Betrag erheben dürfen wie bisher. Weiter konnten wir nicht gehen, denn jeder weitere Schritt, die Art der Erhebung der Wein⸗ steuer in den Kommunen zu regeln, wäre ein Uebergriff aus der Reichs⸗Gesetzgebung in die kommunale Selbstverwaltung und in die Landesgesetzgebung. Ich bin wirklich sehr überrascht darüber, daß, während wir sonst von jener Seite des Hauses immer ausgeführt hören, man muß bestehende Schranken beseitigen, wir heute die Ausführung hören, man muß solche Schranken aufrechterhalten. Während auf der einen Seite uns immer gesagt wird: Er⸗ weiterung der Selbstverwaltung der Kommunen, Beseitigung der lästigen Bevormundung seitens der Staatsbehörden, wird uns heute gerade das Gegentheil ausgeführt einem Gesetzentwurf gegenüber, der eben diese Bevormundung der Kommunen, wie sie im Zollvereins⸗ vertrag thatsächlich enthalten ist, beseitigen will. Ich könnte ja diesen Debatten gegenüber, die wir heute gehört haben, das Gefühl des solamen miseris haben, daß die Kommunen bei ihren Ansprüchen an den Wein ebenso behandelt werden wie seiner Zeit das Reich. Die Befürchtung nun, die hier geäußert ist, daß wir etwa durch Ver⸗ mittlung der Kommunen jetzt zu einer Reichs⸗Weinsteuer gelangen wollen, können Sie wirklich nicht ernst nehmen; denn wenn wir uns die Besteuerung des Weins für das Reich weiter vorbehalten wollten, so würden wir den Kommunen nicht diesen Vorgriff einräumen bis zu 5 ℳ oder 15 % des Werths des Steuerobjekts. Ich glaubte, daß diese ganze Debatte eigentlich so ziemlich objektiv und ruhig verlaufen werde; ich habe nicht geglaubt, daß dieses ziemlich harmlose Gesetz, was den Kommunen nur das Recht einräumen soll, eine solche Kommunal⸗ steuer zu erheben, wo es durch ihre lokalen und kommunalen Verhält⸗ nisse geboten ist, so lebhafte Anfechtung erfahren würde. Trotzdem aber bin ich fest überzeugt, das Gesetz wird in die Kommission ge⸗ langen, und ich glaube, wenn Sie das Gesetz annehmen, vorbehaltlich der angedeuteten Aenderungen, zu denen wir gern bereit sind, so werden Sie den Kommunen, namentlich im Westen, die so außer⸗ ordentlich hoch belastet sind, einen werthvollen Dienst leisten. Gerade die Agitation für dieses Gesetz ist von einem westlichen Abgeordneten im preußischen Abgeordnetenhause unterstützt worden, und die Peti⸗ tionen sind gerade von den Städten im Westen, die zum theil an dem Weinbau und dem Weinhandel das lebhafteste Interesse haben, ausgegangen. Ich kann mir nicht denken, daß diese Kommunen etwas beantragen würden, was nach den Ausführungen einzelner Herren Vor⸗ redner den wirthschaftlichen, vitalsten Interessen ihrer Heimath so schnurstracks entgegenlaufen würde.
Abg. Dr. Blankenhorn (nl.): Ich freue mich, aus den Worten
des Reichs⸗Schatzsekretärs zu hören, daß auf die Reichs⸗Weinsteuer Verzicht geleistet wird. Anläßlich des Fescs n ft ist schon betont worden, daß die Werthsteuer ein Ding der Unmöglichkeit ist. Die Vorlage beweist die Richtigkeit dieser Es sind 203 Kommunen angeführt, in denen jetzt schon eine Weinsteuer erhoben wird, aber nur drei derselben erheben eine Werthsteuer. Nun ist andererseits ein fester Satz für das Hekto⸗ liter von höchstens 5 ℳ festgesetzt, das würde aber bei geringeren Sorten im Preise von z. B. 25 ℳ sogar eine Besteuerung mit 20 % des Werths be⸗ tragen, während für die Werthsteuer ein Höchstbetrag von 10 % vor⸗ esehen ist. Das Gesetz müßte mindestens einen Unterschied zwischen Flaschenweinen, Liqueurweinen u s. w. machen, der Kunstwein müßte am höchsten besteuert werden. Freilich will ich damit nicht sagen, daß dadurch alle meine Bedenken gegen das Gesetz beseitigt wären. Vor allem liegt die Gefahr vor,
“ “
daß die Steuer auf die]/ Anwesend waren die Herren Professoren Breßlau aus Straßburg
9„ —
Winzer abgewälzt würde. Das wäre eine neue Belastung der noth⸗ vö apaärrtbschaft, und schon deshalb kann ich msch nicht für das Gesetz entscheiden. S.
Füle ürklin (nl.): Die eigentlichen Weinländer machen von dem Recht, kommunale Weinsteuern zu erheben, nur wenig Ge⸗ brauch, denn dadurch würden sie scch ins eigene Fleisch schneiden. Wenn man in der Weinsteuer eine Luxussteuer einzuführen glaubt, so weise ich darauf hin, daß der Wein wohl in manchen Gegenden Deutschlands ein Luxusgetränk ist, aber in großen Gebieten ist er Volksgetränk im wahren Sinne des Wortes. Aber derjenige, welcher den Wein baut, der Winzer, der treibt keinen Luxus, auch wenn er / die kostbarsten Weine baut. Wir haben aber nachgewiesen, daß auch die feinsten Weine zum größten Theil von kleinen Leuten gebaut werden. Gewöhnlich denkt man bei einer Weinsteuer an eine Konsumsteuer. Es ist schon darauf hingewiesen worden, daß in diesem Fall durch die Abnahme des Kon⸗ sums schließlich der Winzer einen Theil der Steuer zu tragen hat und daß der Rückgang des Konsums eine smiembeeeung. zur Folge haben wird. Ich glaube aber, daß der Konsument diese Steuer überhaupt nicht spürt, und daß daher der Konsum auch gar nicht zurückgehen wird. Die scharfe Konkurrenz, in der die Weinhändler sich befinden, nöthigt dieselben, die bisherigen Preise aufrecht zu erhalten. Das wird auch sien geschehen, und der Winzer wird die Steuer allein 1. müssen. Wenn ein Händler vom Produzenten ein Faß Wein kaufen wird, so wird er sich für die Steuer dadurch schadlos halten, daß er den Preis darnach bemißt. Die so unschuldig dreinschauende Vor⸗ lage wird schließlich in ihrer Rückwirkung nichts weiter sein, als eine Reichs⸗Weinsteuer. Der Winzer aber wird sich die Abzüge von den Händlern gefallen lassen müssen, weil er der wirthschaftlich Schwächere ist. Ich will auf die Einzelheiten der Sache jetzt nicht näher ein⸗ gehen; ich erinnere Sie nur an die großen Bedenken, die im vorigen Jahre gegenüber der Weinsteuersorlage hier zum Ausdruck gekommen sind, und hoffe, daß Sie, wie jene Vorlage, so auch diese ablehnen werden. 1
Abg. Wellstein (Zentr.): Die Vorlage will den großen Kom⸗ munen im Westen für ihre Bedürfnisse eine größere Einnahmequelle eröffnen. Aber da die Steuer auf den Produzenten zurückfallen würde, so würden diese, meistens kleine Leute, die Mittel hergeben müssen für die großen Industriestädte. Ich würde nichts dagegen haben, wenn der Antrag auf Kommissionsberathung abgelehnt wird.
Abg. Graf zu Limburg⸗Stirum (dkons.): Im preußischen Abgeordnetenhause hat man die Beseitigung der Ungleichheiten, mit welchen die gegenwärtige Vorlage aufräumen will, auf das lebhafteste befürwortet. Auch die Herren vom Zentrum sind dafür eingetreten, so daß ich mich wundere, daß hier aus dem Zentrum so starker Widerspruch gegen die Vorlage auftritt. Die Gegner der Vorlage, welche so warm für den Winzer eintreten, vergessen ganz, daß auch der ausländische Wein der kommunalen Besteuerung unterworfen werden soll. Die Be⸗ hauptung, daß nur der Produzent die Steuer tragen werde, ist wohl mit großer Bestimmtheit aufgestellt, aber nicht bewiesen worden. In den meisten Fällen wird der Konsument die Steuer tragen. Ist dieses Bedenken beseitigt, so treten die Vortheile der Vorlage so deutlich hervor, daß ihre Annahme im Interesse aller Kommunen nur ge⸗ wünscht werden kann. “ g
Abg. Roesicke (b. k. F.): Es ist mir unzweifelhaft, daß die Produzenten die Steuer zu tragen haben werden und daß sie vielfach die Last nicht werden tragen können. Wenn hier gesagt worden ist, daß gerade da, wo die größte Steuer auf Bier besteht, das beste und billigste Bier verschenkt wird, so beruht das auf einer Verschiebung der Sachlage. Umgekehrt: da, wo das Bier am besten und infolge des großen Konsums am billigsten gebraut wird, ist die größte Steuer auferlegt worden. In Bayern aber wird meist Faßbier verbraucht, in Norddeutsch⸗ land dagegen vielfach Flaschenbier. Das Flaschenbier kann aber Bayern infolge der hohen Steuern nicht so billig liefern wie Nord⸗ deutschland. Was es ferner mit dem fakultativen Recht auf sich hat, haben wir vielfach gesehen. Die meisten Gemeinden machen von demselben sofort Gebrauch, und die es nicht thun, werden vom Ministerium geradezu dazu aufgefordert. Wenn wir uns auf diesem Wege der Einführung indirekter Steuern weiter fortbewegen, werden wir bald dahin zurückkommen, wo wir früher gewesen sind, daß wir nichts mehr an uns haben können, was nicht versteuert ist, und daß beim Uebergang aus einer Gemeinde in die andere ein und derselbe Gegenstand sogar mehrmals besteuert wird. Zudem gilt der Grundsatz, daß alles, was an einem Orte eingeführt wird, zum Ver⸗ brauch innerhalb der Kommune gehörig gerechnet und daher besteuert wird. Von einer Vergütung der Steuer bei etwaigem Weiterexport ist aber nirgends die Rede. Ich hoffe, daß die Majorität des Hauses die Vorlage ohne weiteres ablehnen wird.
Das Haus beschließt, den Gesetzentwurf an eine Kom⸗ mission von 21 Mitgliedern zu überweisen.
Darauf werden mehrere Petitionen erledigt. b
Ueber eine Petition, die Einschränkung der Arbeit auf Strick⸗ maschinen in Gefängnissen und Zuchthäusern betreffend, geht das Haus zur Tagesordnung über. . 8
Eine Petition wegen Erlasses eines Reichsgesetzes über die Heranziehung des Reichsfiskus zu den Gemeinde⸗ lasten beantragt die Petitionskommission an den Reichskanzler zur Berücksichtigung zu überweisen. “
Abg. Dr. Pachnicke (fr. Vg.): Dort, wo durch die fiskalischen Werke ein starker Zuzug von Arbeitern stattfindet, wachsen die Lasten der Kommunen rasch, während die zuziehenden Arbeiter nur wenig zu den Steuern beitragen. Es ist daher richtig, den Fiskus zur Steuer heranzuziehen. “ 8
Der Antrag der Kommission wird angenommen.
Eine Petition um Aufrechterhaltung der gemischten P5 für Getreide wird nach dem Antrage der Kommission dem Reichs⸗ kanzler als Material überwiesen. .
Ueber eine Petition aus Neuß, betreffend Bewilligung eines ge⸗ mischten Transitlagers für Holz, geht das Haus gemäß dem Antrage der Kommission zur Tagesordnung über. 8 —
Eine Petition mit dem Antrage, dem § 749 Abs. 2 der Zivil⸗ prozeßordnung (unpfändbare Einkünfte) folgende Fassung zu geben: „Uebersteigt das Gesammteinkommen aus den Fällen Nr. 1 bis 8 die Summe von 1500 ℳ für das Jahr, so ist u. s. w.“ wird der Regierung als Material überwiesen.
Damit ist die Tagesordnung erschöpft.
Der Präsident Freiherr von Buol theilt mit, daß von den Abgg. Liebermann von Sonnenberg und Genossen (d. Refp.) eine Interpellation eingegangen ist, betreffend die Ergreifung von Maßregeln, um der Ausbeutung des deutschen Volks durch die künstliche Preistreiberei des Petroleums entgegenzutreten.
Schluß 5 Uhr. “
Kunst und Wissenschaft.
Jahresbericht über die Herausgabe der Monumenta 1 Germaniae historica.
Von E. Dümmler.
Die 21. Plenarversammlung der Zentraldirektion der Monumenta Germaniae historica wurde in diesem Jahre vom 4. bis 6. April in Berlin abgehalten. Durch eine Reise wurde Herr Geheimer Justiz⸗ rath Brunner, durch Unwohlsein Herr Wirklicher Geheimer Rath von Syvbel an der Theilnahme verbindert. Herr Professor Weiland war uns nach kurzer Mitwirkung am 5. Februar durch den Tod entrissen worden.
8
Dove aus
1 München (an Stelle des Geheimen Hofraths von Rockinger zum Vertreter
der Bayerischen Akademie FHe. Herr Geheimer Regierungs⸗Rath Dümmler, Herr Geheimer Rath von Hegel aus Erlangen, Herr Pro⸗ fesor Holder⸗Egger, Herr Hofrath Maaßen aus Innsbruck, Herr Pro⸗ fessor Mommsen, 8- Professor Mühlbacher aus Wien, Professor Scheffer⸗Boichorst und Herr Geheimer Regierungs Wattenbach. Im Laufe des Jahres 1894/95 erschienen: in der Abtheilung Auctores antiquissimi:
1) Chronica minora saec. IV. V. VI. VII. ed. Th. Mommsen .2r. 2) Chronica minora saec. IV. V. VI. VII. ed. Th. Mommsen
III, 1 (= A. a. XIII, 1);
in der Abtheilung Leges: 3) Leges Visigothorum antiquiores ed. Zeumer; 4) Hincmarus de ordine palatii ed. Krause;
8 in der Abtheilung Epistolae:
5) Epistolae saeculi XIII e regestis pontificum Romanorum selectae ed. Rodenberg III;
6) Epistolarum tom. II p. II Gregorii papae Registrum L. X-XIV ed. L. Hartmann;
7) Epistolarum tom. IV aevi Karolini t. II ed. E. Dümmler;
8) von dem Neuen Archiv der Gesellschaft Band XX, herausg. von Breßlau. Unter der Presse befinden sich ein Folioband, 6 Quartbände.
In der Sammlung der Auctores antiquissimi sind nach Gildas und Nennius demnächst die Chroniken Beda's, die mehr literarischen als wirklichen Quellenwerth besitzen, als Fortsetzung des 3. Chroniken⸗ bandes zu erwarten. Ausführliche Register für diese drei Bände, welche vermuthlich als die letzten dieser Abtheilung zu betrachten sind, werden nachfolgen.
In der Reihe der Scriptores hat im Oktober der Druck des 3. Bandes der 8S8. rerum Merovingicarum begonnen und ist so eifrig gefördert worden, daß wir übers Jahr seine Vollendung ge⸗ wärtigen dürfen. Er enthält bis jetzt wesentlich noch vormerowingische Heiligenleben, deren geschichtlicher Unwerth von dem Herausgeber Dr. Krusch in den Einleitungen klar dargelegt wird.
Der dritte abschließende Band der Schriften zum Investiturstreit ist insoweit vorbereitet, daß der Druck in diesen Tagen beginnen kann. Der 30. (und letzte) Folioband, welcher wegen der sehr schwierigen, auch die spätere Thüringer Geschichtschreibung um⸗ fassenden, Voruntersuchungen über die darin aufzunehmenden Erfurter und Reinhardsbrunner Chroniken längere Zeit hatte ruhen müssen, wird gegenwärtig weiter gedruckt, um vielleicht seines größeren Um⸗ fangs wegen in zwei Hälften ausgegeben zu werden. Jedenfalls wird daneben im nächsten Winter der Druck des 31. Bandes mit den von Herher ehe und zum theil von Simonsfeld bearbeiteten italienischen
hroniken des 13. Jahrhunderts anfangen, für welche eine Reise des Herausgebers nach Wien im Februar und März einige Ergänzungen des Materials lieferte.
Von den Handausgaben werden die Annales Einhardi und Laurissenses maior. von Herrn Dr. Kurze im Mai unter die Presse kommen und voraussichtlich noch in diesem Jahre erscheinen. Eine Ausgabe der Erfurter Geschichtsquellen des 12. bis 14. Jahrhunderts beabsichtigt Herr Holder⸗Egger sodann folgen zu lassen. Durch einzelne Nachweisungen machten sich die Herren Dr. Simonsfeld in München und Professor Wenck in Marburg um diese Abtheilung verdient.
In dem I. Bande der Deutschen Chroniken hat der Druck des von Herrn Dr. Kraus in Wien bearbeiteten Bruchstücks der Silvester⸗ legende begonnen. An dem weiter zur Ergänzung der Kaiserchronik beraten Annoliede arbeitet Herr Professor Rödiger. Der Druck von Enikel’'s Fürstenbuch, für welches wir der Gefälligkeit des Herrn Dr. Priebsch eine Vergleichung der Cheltenhamer Handschrift ver⸗ danken, soll im Mai wieder aufgenommen werden. Für den 6., den österreichischen und bayerischen Chroniken gewidmeten Band hat Herr Professor Seemüller in Innsbruck im vergangenen Sommer auf der Münchener, Wiener, Klosterneuburger und anderen benachbarten Biblistheken Handschriften benutzt und ist sodann in den Osterferien zu demselben Zweck nach London gereist, wo sich u. a. für die Chronik Hagen’s eine Handschrift mit eigenthümlichen Zusätzen ge⸗ funden hat. Diese Vorstudien werden auch weiterhin noch fort⸗ gesetzt und durch eine weitere Reise nach Linz, Zwettl, Schlierbach und Klosterneuburg vervollständigt werden müssen. Die Arbeiten an der Sammlung der politischen Sprüche und Lieder in deutscher Sprache nehmen unter Leitung des Herrn Prof. Röthe in Göttingen ihren Fortgang. 1
In der Abtheilung Leges ist der 2. Band der Capitularia regum Francorum sammt den Anhängen fertig gedruckt, das um⸗ fangreiche Register für beide Bände und die Einleitung sollen dem⸗ nächst der Presse übergeben werden. Der Herausgeber, Herr Dr. Krause, ist zur Zeit damit beschäftigt, die Handschriften des Benedictus Levita in Rom für den 3. Band zu vergleichen. Für die große Aus⸗ gabe der Leges Visigothorum hat Herr Professor Zeumer im März die schon länger geplante Reise nach Paris ausgeführt, für die aber⸗ malige Bearbeitung der einst von Merkel herausgegebenen Lex Baiwariorum steht die Gewinnung einer neuen Kraft in Aussicht.
Der Druck des 2. Bandes der Constitutiones imperatorum war bis zum 51. Bogen fortgeschritten, als er durch den Tod des Professors Weiland jählings unterbrochen wurde. Da derselbe das Manuskript jedoch zum größten Theil druckfertig hinterlassen hatte, so kann trotz dieses schmerzlichen Verlustes die Vollendung fort⸗ schreiten, indem sein Mitarbeiter Dr. Schwalm bei der Drucklegung durch Heren Professor Scheffer⸗Boichorst und Herrn Dr. Schaus unterstützt wird. Für den 3. Band bis auf Heinrich VII. (1313) und zum theil auch für den 4., die dem Dr. Schwalm bereits früher übertragen worden, hat dieser auf zwei Reisen, einer nach den Niederlanden und Nordfrankreich, der anderen nach Italien, ein reiches Material gesammelt, sodaß nur eine kleinere Nachlese übrig bleiben wird. 1
Die Urkunden Kaiser Heinrich's II. (und des Königs Arduin), welche den Abschluß des sächsischen Kaiserhauses bilden sollen, sind durch Herrn Professor Breßlau und seinen Mitarbeiter Dr. Bloch, dem sich seit kurzem Dr. Martin Meyer als weiterer Hilfsarbeiter zugesellt hat, so weit gefördert worden, daß der Druck, eine Zeit lang durch Mangel entsprechender Typen gehemmt, nunmehr begonnen hat und ununter⸗ brochen fortlaufen kann. Einige italienische, französische und mittel⸗ deutsche Archive lieferten dafür noch werthvolle Nachträge. Einzelne inhaltlich mit den Kaiserurkunden eng zusammenhängende Privpat⸗ urkunden werden gelegentlich eingereiht werden. Für kritische Erörterungen bot das Neue Archiv eine Stätte. 3 8
Für die Karolinger⸗Urkunden unternahm Herr Prof. Mühlbacher im September eine Reise nach der Schweiz und dem Rhein, um mehrere nicht versandte Stücke an Ort und Stelle nachzuprüfen. Sein Mitarbeiter Dr. Dopsch hielt sich vom Dezember 1893 bis Oktober 1894 in e. auf, wo er besonders die großen Cartulare der ehemaligen geistlichen Stiftungen planmäßig durchzunehmen hatte. Die Archive der Departements, für welche die Zeit nicht mehr reichte, blieben einer späteren Reise vorbehalten. Zunächst hat sich in der zweiten Hälfte des März Herr Dr. Dopsch nach Italien begeben, um während eines längeren Aufenthalts so viel wie möglich zu erledigen. Einzelne Proben seiner neuen Funde werden vorläufig in den Mittheilungen des österreichischen Instituts in Wien veröffentlicht. Die Regesten der italienischen Karolinger, von Herrn Professor Mühlbacher hergestellt, sollen der Ausgabe der Urkunden selbst vorangehen.
Da diese von Böhmer einst begründeten Regesten als eines der unentbehrlichsten Hilfsmittel für die Diplomata in unvermindertem Werthe fortbestehen, so wurden für die staufische Fortsetzung derselben Herrn Dr. Schaus als Mitarbeiter des Professor Scheffer⸗Boichorst Mittel zu einer Forschungsreise bewilligt. 1 1
In der Abtheilung Epistolae erschien der schon im Vorjahre durch Herrn Professor Rodenberg in Kiel fast vollendete 3. abschließende Band der päpstlichen Regesten
werden noch einige Monate erfordern. welcher außer Alchvin nur noch mit
befindet sich schon
des 13. Jahrhunderts. Herr
DDr. Hartmann in Wien beendigte den Druck des Textes des Registrum Die Register, für welg⸗ t hat, und die Einleitung er 4. Band der Epistolae,
Gregorii nebst einigen Anhängen. Wenger in Wien die Vorarbeiten gem
einigen Briefe aus der Zeit Karl's des Großen, sowie die Claudius aufnehmen konnte,
b Dr. Hampe angefertigten Registern vollendet vor.
Hampe, in Vorbereitung. Zur Benutzung der von
ausgeschlossenen englischen Handschriften soll derselbe im Sommer auf mehrere Monate nach England gehen und gleichzeitig dort für andere Abtheilungen nach Kräften arbeiten. In der Abtheilung Antiquitates steht das Register zum 2. Bande
.Untersuchungs⸗Sachen. .Aufgebote, ustellungen u. derl. . .Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. F“ 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
liegt mit den von t Auch der 5. Band, welcher in die 2. Hälfte des 9. Jahrhunderts hineinreichen wird, an vielen Punkten, namentlich durch
Herr
Ausnahmen die des Dungal und Herrn
rrn Dr. aller Versendung nissen gerecht werden kann. 12 auf 15 ℳ erhöht werden.
der Necrologia Germaniae noch immer aus. Der Druck des 3. Bandes der Poetae aevi Karolini ist im Januar wieder auf⸗ enommen worden: mit ihm gedenkt Herr Dr. ufgaben in Anspruch genommen, seine Thätigkeit für die Mon. Germ. zu beenden. Für den 4. Band, welcher mit dem Rest der karolingischen eit auch einen Theil der ottonischen zu verbinden gestattet, ist Dr. von interfeld als Mitarbeiter eingetreten. 1 Für das Neue Archiv, dessen 20. Band mit einem umfassenden Register von Herrn Dr. Mevyer schließt, wird der 21. Band insofern eine neue Reihe eröffnen, als es, von nun an 50 Bogen stark, besser denn bisher als Werkstätte unserer Arbeiten allen vielseitigen Bedürf⸗ Der Preis wird dementsprechend von
Einzelne Rerzgfichungen oder Abschriften wurden uns in dem vergangenen Arbeitsjahre freundlichst besorgt von den Herren Mons.
Oeffentlicher Anzeiger.
Traube, durch andere Gabriel
wie auch dem
Reichsbehörden
neigte Vermittelun Bibliotheks⸗ und Für den Verkehr innerhalb Deutschlands durften wir von der den
Amelli in Montecassino, W. Brambach in Karlsruhe, L. Delisle in Paris, 2. Det in Troyes, Harmer in Cambridge, Jadart in Reims, Kerler in Würzburg, Keyßner in München, Lebègue und
Molinier in Paris,
Ga Meier in Einsiedeln, Ouverléaux in Brüssel, Predelli in Venedig, Priebsch in London, da Ré in Verona, Salveraglio in Cremona, Simonsfeld in München, Tangl in Wien, de Vries in Leiden. Ihnen
Auswärtigen Amt des Deutschen Reichs für stets ge⸗ ur Uebersendung von Handschriften und vielen
rchivvorständen gebührt unser wärmster Dank.
gewährten Portofreiheit Gebrauch machen. Unseren
Sammlungen ist durch die Gewogenheit des Reichsamts des Innern in dem Erdgeschoß des Reichs⸗Versicherungsamts, Königin Augusta⸗ straße 25 — 27, eine würdigere und angemessenere Unterkunft als in der bisherigen Miethswohnung eingeräumt worden.
6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch 7. Erwerbs⸗ und Wirt scett. Henossenschaste⸗ “
8. Niederlassung ꝛc. von 9. Bank⸗Ausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
Rechtsanwälten.
1) Untersuchungs⸗Sachen.
17991] Steckbrief. BGegen den unten beschriebenen Fabrikanten Hermann Ernst Kyrieleis aus Berlin, welcher sich verborgen hält, ist in den Akten U. R. I. 16. 95 die Unter⸗ suchungshaft wegen dringenden Verdachts der Ver⸗ leitung zum Meineide verhängt. Es wird ersucht, den ꝛc. Kyrieleis zu verhaften und in das Unter⸗ uchungsgefängniß hier, Alt⸗Moabit 12 a., abzuliefern. Berlin, den 29. April 1895. .“ Der Untersuchungsrichter beim Königlichen Landgericht I Beschreibung: Alter 31 Jahre, geboren am 17. Juli 1863 zu Duingen, Größe 1,73 m, Statur schlank, Haare blond, Stirn frei, Bart: blonder Schnurrbart, Augenbrauen blond, Augen graublau, Nase lang, Mund gewöhnlich, Zähne gesund (einige fehlen), Kinn spitz, Gesicht lang, Gesich sund, Sprache deutsch. ““
17990] Beschluß. “ 9 Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft ird gegen:
1) den Johannes Schoenewald, geboren am 20. März 1872 zu Bergheim, letzter Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort Bergheim,
2,) den Leonhard Bernhard van Koll, geboren am 12. Nosember 1872 zu Mörs, letzter Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort Mörs, ter Karl Behre, geboren am 19. De⸗ zember 1872 zu Panten, letzter Wohnsitz und ge⸗ wöhnlicher Aufenthaltsort Panten, woelche hinreichend verdächtig erscheinen: als Wehr⸗ pflichtige in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu ent⸗ tiehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen zu haben und nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebiets aufzuhalten, Ver⸗ ehen gegen § 1401 St.⸗G.⸗B., das Hauptverfahren vor der Strafkammer des Königlichen Landgerichts
hierselbst eröffnet, und auf Grund der 8 140 letzter Absfatz St.⸗G.⸗B., 480, 325, 326 St.⸗P.⸗
O. in Er⸗ mangelung nachweisbarer einzelner Vermögensstücke das im Deutschen Reich befindliche Vermögen der eschuldigten mit Beschlag belegt. Kleve, den 24. Apri 8 Landgericht. Strafkammer. (gez.) Kluth opmann. Scherer. Zur Beglaubigung: (L. S.)
Heidenreich, Assistent, als Gerichtsschreiber. Vorstehender Beschluß wird in Gemäßheit des 326 der Strafprozeßordnung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. “ Kleve, den 26. April 1895. Königliche Staatsanwaltschaft.
Aufgebote, Zustellungen und dergl.
7987] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von Berlins Louisenstadt Band 47 Nr. 2279 auf den Namen der Frau Reddemann Karoline Wilhelmine Henriette, geb. Daehne, ein⸗ getragene, hier, Naunynstraße 49, belegene Grundstück am 2. Juli 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Erdgeschoß, Eingang C., Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 9780 ℳ Nutzungs⸗ werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund⸗ buchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie be⸗ sondere Kaufbedingungen können in der Gerichts⸗ schreiberei, ebenda. Eingang D., Zimmer 17, ein⸗ gesehen werden. Das Ürtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 5. Juli 1895, Vor⸗ mittags 11 Uhr, im vorangegebenen Saal 40 verkündet werden.
Berlin, den 22. April 1895. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 88.
[7986] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 89 Nr. 3640 auf den Namen des Rentiers Gustav Franke zu Berlin eingetragene, in der Emdenerstraße Nr. 47, Ecke Waldenserstraße belegene Grundstück am 27. Juni 1895, Vor⸗ mittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße Nr. 13, Hof, Eingang C., Erdgeschoß, Zimmer 40, versteigert werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 10 a 31 dm und ist mit 17 360 ℳ Nutzungs⸗ werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch⸗ blatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grund⸗ stück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf⸗ bedingungen können in der Gerichtsschreiberei ebenda, Zimmer 42, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden auf⸗ gefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigen⸗ falls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug
am 1. Juli 1895, Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden.
Berlin, den 27. April 1895.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 87.
[7985] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Eb soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Nieder⸗ barnimschen Kreise Band 3 Blatt Nr. 169 auf den Namen des Fuhrherrn Edmund Maria Henry zu Charlottenburg, jetzt bier, eingetragene, in der Reinickendorferstraße Nr. 46 d. belegene Grundstück am 24. Juni 1895, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 36, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 11 100 „% utzungswerth zur Gebäudesteuer Ffrgalqft. Auszug aus der Steuerrolle, beglau⸗ bigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Ab⸗ 1.na5. und andere das Grundstück betreffende Nachwe sungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei ebenda, Flügel D., Zimmer 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks Eö werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigen⸗ falls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 24. Juni 1895, Nachmittags 12 ¾ Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden.
Berlin, den 29. April 1895.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 85.
[8180] Zwangsversteigerung.
In Sachen der Wittwe Sophie Schneemilch zu Hamburg, vertreten durch Rechtsanwalt Beitzen II. in Hildesheim, Klägerin, wider die Aktiengesellschaft Marienthal in Marienthal bei
sterode a. H., jetzt deren Konkursverwalter Rechts⸗ anwalt Hiltermann in Osterode a. H., Beklagte, wegen Hypothekzinsen, wird, nachdem auf Antrag der Klägerin die Beschlagnahme der der Beklagten gehörigen Anbauerstelle und Holzschleiferei No. ass. 246 zu Langelsheim zum Zwecke der Zwangsversteigerung eschluß vom 25. April 1895 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche an demselben Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangs⸗ versteigerung auf den 27. September 1895, Nachmittags 2 Uhr, vor Herzoglichem Amts⸗
gerichte Lutter a. Bbge. in der Lattemann’schen Gastwirthschaft zu Langelsheim angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu über⸗ reichen haben. Lutter a. Bbge., den 27. April 1895. Herzogliches Amtsgericht. Lutterloh. 1
[8138] „In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung des dem früheren Herbergswirthe Möllendorff ge⸗ hörigen Wohnhauses Nr. 239/240 (Herberge) in Sternberg hat das Großherzogliche Amtsgericht zur Abnahme der Rechnung des Seguesters, zur Erklärung über den Theilungsplan, sowie zur Vornahme der Vertheilung Termin auf Mittwoch, den 15. Mai 1895, Vormittags 11 Uhr, bestimmt. Der Theilungsplan und die Rechnung des Sequesters sind zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichts⸗ schreiberei niedergelegt. 8 Sternberg, den 27. April 1895.
Schimpke,
Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.
[8108]
Das Sparkassenbuch der städtischen Sparkasse zu Eisleben C. Nr. 10 185, ausgefertigt für Paul Simon, Sohn des Kaufmanns Walther Simon in Eisleben, ist angeblich verloren gegangen und soll auf Antrag des letzteren zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisiert werden. Es wird daher der Inhaber des Buches aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine am 23. November 1895, perh ⸗ 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht seine Rechte anzu⸗ melden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.
Eisleben, den 21. April 1895. 1
Königliches Amtsgericht. [1234] Aufgebot.
Die Ehefrau des Seemanns Heinrich Bruns, Juliane, geb. Strauch, zu Woltmershausen hat das Aufgebot des Sparkassenbuchs der Spar⸗ und Leih⸗ kasse des vormaligen Amtes Verden Nr. 11 884 beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 10. Oktober 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folgen wird.
Verden, den 2. April 1895. 1“
Königliches Amtsgericht. III
[8104] Aufgebot.
Die Handlung in Firma H. Wolff, offene Handels⸗ gesellschaft in Berlin, Burgstr. 29, vertreten durch den Rechtsanwalt Brühl in Berlin C., hat das Auf⸗
Bezogenen angenommenen Wechseln über 300 ℳ, 300 ℳ, 300 ℳ, 300 ℳ, 300 ℳ und 210 ℳ, fällig am 18. April, 18. Mai, 18. Juni, 18. Juli, 18. August und 18. September 1895, beantragt. — Spätestens im Aufgebotstermine am 15. April 1896, Vormittags 10 Uhr, Zimmer 8, haben die unbekannten Inhaber der Wechsel, wozu sie hier⸗ durch aufgefordert werden, ihre Rechte bei uns anzu⸗ melden und die Wechsel vorzulegen, widrigenfalls diese werden für kraftles erklärt werden. Königshütte, den 25. April 189b5. Königliches Amtsgericht.
[8210] Anfgebot.
Auf Antrag des Häuslers Jacob Niessytto in Ober⸗Boischow, vertreten durch den Rechtsanwalt Manneberg in Pleß, bezüglich des Hausgrundstücks Artikel Nr. 43 der Gebäudesteuerrolle und Artikel Nr. 64 der Grundsteuermutterrolle für Ober⸗ Boischow, bestehend aus Wohnhaus, Stall, Hofraum und Hausgarten von 3,14 a Größe und 25 ℳ Nu ungswerth, behufs Anlegung eines neuen Grund⸗ buchblatts. Die unbekannten Eigenthumsprätendenten und dinglich Berechtigten werden aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche auf das Grundstück spätestens im Aufgebotstermin am 3. Juli 1895, Vor⸗ mittags 9 Uhr, anzumelden, widrigenfalls sie mit diesen Rechten und Ansprüchen werden ausgeschlossen werden. “
Pleß, den 23. April 1895.
Königliches Amtsgericht. [58517] Bekanntmachung.
Auf Antrag des Fleischers Herrmann Isaac zu Filehne, vertreten durch Rechtsanwalt Memelsdorff daselbst, wird dessen Bruder, der am 27. Januar 1855 zu Filehne geborene Bäcker Adolf Isaac, welcher vor länger als 10 Jahren von Filehne nach Amerika ausgewandert ist, und über dessen Aufenthalt seitdem nichts bekannt geworden ist, aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotstermin am 28. Oktober 1895, Vorm. 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte (Zimmer 14) zu melden, widrigenfalls selbe wird für todt erklärt werden.
Filehne, den 20. Dezember 1894.
Königliches Amtsgericht.
8
[8110] Aufgebot. “ Anna verw. oder gesch. Weber, geb. Biebrach, geboren am 10. April 1811, zuletzt hier, Stifts⸗ straße 8e V, wohnhaft gewesen, von deren Leben seit über 5 Jahren keine Nachricht vorhanden ist, wird auf Antrag ihres 1 des Fabrikwächters Johann Karl August Jenke in Meißen, aufgefordert, spatestens in dem auf den 15. Januar 1896, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte 883 raumten Aufgebotstermin persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter zu erscheinen, widrigenfalls sie für todt erklärt und deren hier verwahrtes Ver⸗ mögen von gegen 1480 ℳ an die hier bekannten Erben derselben verabfolgt werden wird. Dresden, am 29. April 1895. Königl. Amtsgericht, Abth. Ic., Lothringer Straße 1, I. Heßler.
“ Aufgebot.
Die Ehefrau des Bergmanns Richard Deernen⸗ burg, Maria, geborene Stratmann, zu Rotthausen, hat die Todeserklärung ihres zuletzt in Rotthausen wohnhaft gewesenen, seit 14 Jahren verschollenen ge⸗ nannten Ehemanns beantragt. Der Bergmann Richard Doernenburg wird hiermit aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotstermine am 16. April 1896, Morgens 11 ¾ Uhr, Ahstraße 20, Zimmer Nr. 9, beim unterzeichneten Gerichte zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt werden wird.
Gelsenkirchen, den 30. April 1895.
Königliches Amtsgericht.
[8111] Aufgebot. Auf den Antrag des durch den Rechtsanwalt Schweichler zu Sensburg vertretenen Grundbesitzers Martin Matzeck zu Eckertsdorf werden dessen Mündel, die Philipponenmönche Philipp Kawellin und IJwan Fedorow aus Eckertsdorf, welche vor länger als 10 Jahren nach Rußland ausgewandert sind, auf⸗ gefordert, sich spätestens im Aufgebotstermine, den 28. Februar 1896, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte (Zimmer Nr. 1) zu melden, widrigenfalls ihre Todeserklärung er⸗ e. wird. 1 ensburg, den 27. April 1895. Königliches Amtsgericht.
[8105] Aufgebot. Auf den Antrag des Rechtsanwalts Adalbert Schweichler zu Sensburg wird dessen Mündel, der Käthner Johann Olk aus Pfaffendorf, welcher vor etwa 15 Jahren nach Amerika ausgewandert ist, aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotstermine den 28. Februar 1896, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht (Zimmer Nr. 1) zu melden, widrigenfalls seine Todeserklärung er⸗ folgen wird. Seusburg, den 27. April 1895.
Königliches Amtsgericht.
Aufgebot. Auf Antrag des Abwesenheitsvormundes Rentners ohann Pohlmann in Büttel wird der Claus
s8196
auf den e an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird
ebot von sechs durch sie ausgestellten, von Ludwig Brock B. Rector's N
achfolger in Königshütte als
eboren am 29. März 1825, Sohn des Schiffers
laus Christens und der Sielke, geb. Nagel, zu Büttelermühle, sowie die unbekannten Erben des⸗ selben aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 16. Oktober 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht bestimmten Termin zu melden, widrigenfalls der Claus Christens für todt erklärt und sein Vermögen den bekannten und legi⸗ timierten Erben ausgeliefert werden wird.
Wilster, den 24. April 1895.
Königliches Amtsgerich.
[8109] Aufgebot. 8
Der Seilermeister Heinrich Gatzemeyer in Holle hat beantragt, in Gemäßheit des § 13 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz Hannover eine öffentliche Ladung der Erben des am 12. Februar 1892 zu Holle verstorbenen Seilermeisters Christian Blumenberg daselbst zu erlassen, da er auf Grund eines mit diesen abgeschlossenen mündlichen Erb⸗ vertrages der alleinige Erbe des Blumenberg ge⸗ worden sei. Es wird daher jeder, welcher ein gleiches oder ein besseres Erbrecht am Nachlasse des vor⸗ genannten Blumenberg in Anspruch nimmt, auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 18. Sep⸗ tember 1895, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden. Falls Erbrechte nicht an⸗ gemeldet werden, wird dem Gatzemeyer die in dem zitierten § 13 bezeichnete Bescheinigung ertheilt, und wird auf Grund dieser Bescheinigung Gatzemeyer im Grundbuche als Eigenthümer der zum Blumen⸗ berg'schen Nachlasse gehörigen Anbauerstelle Haus Nr. 83 zu Holle eingetragen werden.
Bockenem, den 6. April 1895.
Königliches Amtsgericht. II.
[8107] Aufgebot.
Der Pfleger über den Nachlaß des weiland Johann Peter Grimm in Burtehude, Komptorist Heinrich Gehrke in Burtehude, hat, da sich bislang kein Erbe des weiland Grimm gefunden hat, das Aufgebot behufs Ausmittelung der Erbberechtigten beantragt. Es werden daher alle, welche Erbansprüche an den Nachlaß des verstorbenen Johann Peter Grimm in Buxtehude zu haben vermeinen, aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 20. September 1895, Vormittags 10 Ühr, vor dem Königlichen Amts⸗ gerichte hierselbst zur Verhandlung über bis dahin eingegangene oder noch erfolgende Anmeldungen sowie über den Antrag auf Erlaß eines Ausschlußurtheils anberaumten Termine ihre Erbansprüche anzumelden. Der Nachlaß soll, wenn sich kein Erbe melden und legitimieren sollte, für erbloses Gut erklärt werden, dagegen bei erfolgender Anmeldung dem sich legi⸗ timierenden Erben ausgeantwortet werden. Der nach dem Ausschlusse sich etwa meldende Erbberechtigte soll schuldig sein, alle bis dahin über den Nachlaß erlassenen Verfügungen anzuerkennen, auch weder Rechnungsablage noch Ersatz der erhobenen Nutzungen zu fordern berechtigt sein, und sein Anspruch soll sich auf das beschränken, was alsdann von dem Nachlaß noch vorhanden ist.
Buxtehude, 23. April 1895.
Königliches Amtsgericht.
[8103] Aufforderung. Kaufmann Gustav Rothenberger, geboren zu Büdingen, zuletzt Buchhalter dahier, ist am 8. De⸗ zember 1894 verstorben. Alle, welche Erbansprüche an den Nachlaß geltend machen wollen, haben solche innerhalb 3 Monaten vom ersten Erscheinen der Aufforderung in öffentlichen Blättern zu erheben unter Nachweise ihrer Berechtigung. 8 Homburg v. d. H., 26. April 1895.
Königliches Amtsgericht. II.
[8102] Aufgebot. 8 Auf Antrag des Rechners Heinrich Langwasser von Laubach, welcher das am 12. Februar cr. gerichtlich errichtete Testament des am 12. März cr. zu Laubach ledig verstorbenen Heinrich Müller, Sohnes des ver⸗ lebten Jakob Müller und dessen verlebten Ehefrau Katharina, geb. Franz, zu vollstrecken hat, werden die nächsten gesetzlichen Erben, insoweit unbekannt, aufgefordert, im Aufgebotstermine Dienstag, den 18. Juni cr., Vormittags 10 Uhr, sich über das Testament zu erklären, als solches sonst vollstreckt werden würde. Testamentzerbe ist Landwirth Wil⸗ helm Jäger von Laubach. Von den gerichtsbekannten nächsten gesetzlichen Erben, den Kindern des verlebten Dachdeckers August Müller, eines Onkels des Erb⸗ lassers, ist das Testament anerkannt.
Laubach, den 29. April 1895.
Großherzogliches Amtsgericht. Dr. Weiß.
[78091 Bekanntmachung. Durch Ausschlußurtheil des hiesigen Königlichen Amtsgerichts vom 25. April 1895 ist der am 10. September 1848 geborene Arbeiter Leonhard Bogacki, zuletzt in Strasburg wohnhaft, für todt erklärt. Die Kosten des Verfahrens sind aus seinem Vermögen zu entnehmen. (III. F. 6/94.) Strasburg W. Pr., den 25. April 1895. Königliches Amtsgericht.
[7798] Bekanntmachung. Durch Ausschlußurtheil vom 24. April 1895 ist der Legeschein der Providentia, Frankfurter Ver⸗
hristens, auch Christen, aus St. Margarethen,
sicherungsgesellschaft dahier, vom 3. Februar 18755