Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstag ist folgender Entwurf eines Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen zugegangen:
§ 1. Die Behörden verschiedener Bundesstaaten haben einander auf Ersuchen Beistand zu leisten: 8 1) zum Zwecke der Erhebung und Beitreibung
a. der vr. der in die Reichskasse fließenden Steuern und der
ebergangsabgaben, 8 8 für einen Bundesstaat, für politische, Kirchen⸗ und Schul⸗ gemeinden, sowie für weitere kommunale und kirchliche Verbände ein⸗ zuziehenden öffentlichen Abgaben, 1“
c. sonstiger öffentlicher Abgaben, einschließlich der Beiträge an öffentlich⸗rechkliche Verbände, Genossenschaften und Anstalten, soweit diese Abgaben oder Beiträge nach Reichs⸗ oder Landesrecht in der⸗ selben Weise beigetrieben werden, wie die unter b bezeichneten Ab⸗ aben; 1
8 2) zum Zwecke der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Fencehi.he gegen die Vorschriften über die Erhebung der in Nr. 1 bezeichneten Abgaben und Gefälle;
3) zum Zwecke der Vollstreckung von Vermögensstrafen, welche gemäß § 453 der Strafprozeßordnung durch polizeiliche Verfügung oder gemäß § 101 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 409) durch Bescheid eines Seemannsamts fest⸗ gesetzt worden sind. 1
Unter die Bestimmungen der Nr. 1 b und c fallen auch die durch ein gerichtliches oder Verwaltungsverfahren entstandenen Ge⸗ bühren und Auslagen, soweit nicht § 99 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 141) Anwendung findet.
§ 2. Verpflichtet zur Gewährung des Beistands sind, soweit nicht landesrechtlich besondere Bestimmungen hierüber bestehen, die⸗ jenigen Behörden, welche zu Handlungen der beantragten Art in dem entsprechenden Geschäftskreise ihres Staats berufen sind. Fehlt es an einer hiernach verpflichteten Behörde, so haben die Landes⸗ regierungen solche zu bestimmen.
§ 3. Die Gewährung des Beistands findet nicht statt, wenn zu einem der im § 1 angeführten Zwecke eine E— wird, die nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Rechte zu diesem Zwecke nicht vorgenommen werden darf. 8
Die Gewährung des Beistands kann behufs Abwendung einer Doppelbesteuerung versagt werden.
4 4. Die Feö der Beistandsleistung nach § 1 sowie die Vollstreckbarkeit des Anspruchs richten sich nach den für die er⸗ suchende Stelle maßgebenden Vorschriften. Die Vollstreckbarkeit ist in dem Ersuchungsschreiben zu bescheinigen.
Die Art und Weise der Beistandsleistung richtet sich nach den am Orte der Vollziehung geltenden Bestimmungen.
§ 5. Ueber die Zulässigkeit des Beistands sowie über Ein⸗ wendungen, welche die Art und Weise der Beistandsleistung betreffen, entscheiden die zuständigen Behörden desjenigen Bundesstaats, welchem
die ersuchende Stelle angehört. 8
§ 6. Werden gegen die Vollstreckung Einwendungen erhoben, über welche die im § 5 Absatz 2 bezeichneten Behörden zu entscheiden haben, so kann die Vollstreckungsbehörde, wenn ihr die Einwendungen erheblich und in thatsächlicher Beziehung glaubhaft erscheinen, die Vollstreckung vorläufig einstellen.
§ 7. Jede von einer zuständigen Behörde eines Bundesstaats wegen einer “ gegen die Vorschriften über die Er⸗ hebung der im § 1 Nr. 1 bezeichneten Abgaben und Gefälle ein⸗ zuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch gegen diejenigen Theilnehmer und Begünstiger gerichtet werden, welche einem anderen Bundesstaat angehören.
§ 8. In dem Verwaltungsstrafverfahren (§ 1 Nr. 2) haben die Amtsgerichte auf Ersuchen Fugen und Sachverständige eidlich zu ver⸗ nehmen. Hinsichtlich der Vernehmung und Beeidigung finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung Buch I Abschnitt 6 und 7 An⸗
wendung.
8 9 Im Falle der Gewährung von Beistand zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten sind die hierdurch entstehenden baaren Auslagen der ersuchten Behörde von der ersuchenden zu erstatten. hnthe eitere Kosten werden von der ersuchenden Behörde nicht er⸗
attet.
Ist eine kaglungapftichtige Person vorhanden, so sind die Kosten, soweit die ersuchte Behörde diese nicht selbst beitreiben kann, von der ersuchenden Behörde einzuziehen. Der eingezogene Betrag ist der er⸗ suchten Behörde zu übersenden.
§ 10. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende An⸗ n auf die Beistandsleistung der Landesbehörden zum Zwecke der Beitreibung von Geldstrafen, welche gemäß § 101 der Seemanns⸗ ordnung durch Bescheid eines deutschen Seemannsamts im Auslande festgesetzt worden sind. 1
§ 11. Staatsverträge, nach welchen die Behörden verschiedener Bundesstaaten einander weitergehenden Beistand zu leisten haben, als in diesem Gesetze vorgesehen ist, bleiben unberührt.
§ 12. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1895 in Kraft.
Dem Gesetzentwurf ist folgende allgemeine Begründung bei⸗ gegeben:
Ueber die von den Gerichten der verschiedenen Bundesstaaten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen einander zu leistende Rechtshilfe sind durch das Gesetz vom 21. Juni 1869 (Bundes⸗ Gesetzbl. S. 899 Bestimmungen getroffen worden, die für das Gebiet der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit später durch die §§ 157 bis 169 des E1““ es ersetzt worden sind. Dagegen fehlt es im übrigen an näheren Vorschriften darüber, in wie weit die Behörden berechtigt sind, von Behörden anderer deutscher Staaten Beistand zu verlangen. Diese Lücke macht sich besonders fühlbar, wenn es sich darum handelt, ob Staats⸗ oder Gemeindeabgaben, die in dem einen Bundesstaat in Rückstand gelassen sind, in einem anderen Bundesstaat im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden können. Zwar wird sich in den meisten Staaten die Uebung gebildet haben, in solchen Fällen den erbetenen Beistand unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit und unter gewissen Beschränkungen zu gewähren. Es kann snd7 zweifelhaft sein, ob die ersuchte Behörde auch nur be⸗ rechtigt ist, die durch die Gesetzgebung ihres Landes ihr bei⸗ gelegte Befugniß zur Einziehung von Abgaben im Verwaltungs⸗ zwangsverfahren auch dann anzuwenden, wenn die Abgaben an die Staatskasse oder eine Gemeinde eines anderen Bundesstaats zu entrichten sind, da die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden 8. über die Beitreibung von Abgaben im Verwaltungszwangs⸗ verfahren in der Regel nur auf solche Abgaben sich beziehen werden, die an diesen Staat oder eine zu diesem Staate gehörige Gemeinde zu zahlen sind. Die gleichen Zweifel bestehen bezüglich der Beitreibung sonstiger öffentlich⸗rechtlicher Abgaben oder Leistungen, welche nach Landesrecht dem Verwaltungszwangsverfahren unterliegen. Es erscheint daher in hohem Maße erwünscht, für den in dieser Hinsicht von den Behörden ver⸗ schiedener Bundesstaaten einander zu leistenden Beistand eine feste rechtliche Grundlage zu schaffen. Daß eine solche gegenseitige Beistands⸗ leistung an sich nicht wohl zu entbehren ist, hat die bisherige that⸗ sächliche Entwicklung bewiesen; es würde dem Rechtsgefühl wider⸗ sprechen und mit der Stellung der Bundesstaaten als Glieder eines Reichs nicht vereinbar sein, wenn ein Steuerpflichtiger die durch Reichsgesetz ihm gewährte Freizügigkeit dazu benutzen könnte, durch ftsberstedng in einen Nachbarstaat der Bezahlung der an seinem früheren Wohnort von ihm geschuldeten landesrechtlichen Abgaben sich zu entziehen. Soll aber für die gegenseitige Beistandsleistung eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, so geschieht dies weit leichter und zweckmäßiger im Wege eines Reichsgesetzes, als wenn zu diesem Zweck eine Reihe von Staatsverträgen geschlossen und von den Land⸗ tagen aller betheiligten Staaten genehmigt werden müßte.
Auch auf dem Gebiet des Verwaltungsstrafverfahrens hat sich das Bedürfniß geltend gemacht, die Mitwirkung der Landesbehörden bei der Durchführung des in einem anderen Bundesstaat eingeleiteten Verfahrens, namentlich bei der 8HZ in weiterem Umfange zu 8. als dies gegenwärtig der Fall ist. Da nur Straf⸗
festsetzungen in Frage kommen, gegen welche der Rechtsweg reichs⸗ gesetzlich gewährleistet ist, wird es auch hier unbedenklich sein, dem hervorgetretenen Bedürfniß im Wege der Reichsgesetzgebung abzuhelfen
Dem Hause der Abgeordneten ist der Entwurf eines Jagdscheingesetzes zugegangen.
Die über Ertheilung, Versagung und Entziehung eines Jagd⸗ scheins, über die für einen solchen zu errichtende Gebühr und über die bezüglichen Strafbestimmungen bestehenden gesetzlichen Vor⸗
und weichen von einander so erheblich ab e 1 interesse schon seit längerem eine einheitliche Regelung wünschenswerth
schriften sind innerhalb des preußischen Staatsgebiets sehr manni faltig ab, daß im allgemeinen Staats⸗
um letzten Male wurde die Angelegenheit angeregt, als 1891 das Abgeordnetenhaus gelegentlich der Berathung eines aus der Iniatiative des Hauses hervorgegangenen Wildschadengesetzes den Beschluß faßte, die Königliche Staatsregierung zur Vorlegung einer Novelle zum Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850 aufzufordern. — Der vorliegende emic regelt die Materie unter Aufhebung aller bisherigen provinziellen Verschiedenheiten nunmehr für den ganzen Umfang der Monarchie, einschließlich Helagolands, einheitlich und bestimmt zunächst, daß, wer die Jagd ausübt, einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein bei sich führen muß. Zuständig zur Ertheilung eines Jagdscheins ist der Landrath (Ober⸗Amtmann), in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde desjenigen Kreises, in welchem der den Jagd⸗ schein Nachsuchende einen mebasis oder Grundbesitz hat oder zur Ausübung der Jagd berechtigt ist. Der Jagdschein gilt für den ganzen 1e der Monarchie und wird in der Regel auf ein Jahr ausgestellt — Jahresjagdschein. Zur vorüber⸗ gehenden Ausübung der Jagd können Tagesjagdscheine ausgestellt werden, welche für drei aufeinander folgende Tage gelten. Für den Jahresjagdschein wird eine Gebühr von 20 ℳ, für den Tagesjagdschein eine solche von 3 ℳ entrichtet. Die Jagdscheingebühr fliet zur Kreis⸗ Kommunal⸗Kasse, in den Stadtkreisen zur Gemeinde⸗Kasse ab. Wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungsravons ausüben will, muß von der Festungsbehörde auf seinem Jagdschein einen Einsichtsvermerk ein⸗ tragen lassen. Personen, welche weder Angehörige eines deutschen Bundes⸗ staates sind, noch in Preußen einen Wohnsitz haben, wird der Jagd⸗ schein nur gegen Bürgschaft einer in Preußen ihren Wohnsitz habenden 25 ertheilt, und zwar gegen die doppelte Gebühr. Der Bürge haftet für etwaige Geldstrafen, die wegen Uebertretung jagdpolizei⸗ licher Vorschriften gegen den Jagdscheinempfänger verhängt werden, sowie für die Untersuchungskosten. — Eines Jagdscheins bedarf es nicht: 1) zum Ausnehmen von Kiebitz⸗ oder Möveneiern; 2) zu Treiber⸗ und ähnlichen Hilfsdiensten bei der Jagdausübung; 3) zur Ausübung der Jagd im Auftrage oder auf Ermächtigung der Auf⸗ sichts⸗ oder Jagdpolizeibehörde in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. — Von der Entrichtung der Jagdscheingebühr sind befreit die auf Grund des Forstdiebstahlgesetzes beeidigten, sowie diejenigen Personen, welche sich in der für den Staatsforstdienst vor⸗ geschriebenen Ausbildung befinden. Der unentgeltliche Jagdschein genügt jedoch nicht, um die Jagd auf eigenem oder auf gepachtetem Grund und Boden, auch solchem, auf welchem der Jagdscheininhaber außerhalb seines Dienstbezirks die Jagd gepachtet hat, auszuüben. Den Eingesessenen von Ostfriesland kann die Jagdscheingebühr behufs Ausübung der im § 13 der Jagdordnung für Hannover vom 11. März 1859 gedachten Wasservögeljagd im Dürftigkeitsfalle erlassen werden. — Der Jagdschein muß versagt werden: 1) Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehres oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist; 2) Personen, welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder unter polizeilicher Aufsicht stehen. Der Jagdschein kann Personen versagt werden, welche wegen Forstdiebstahls, wegen Jagdvergehens, wegen Uebertretung gegen die §§ 113, 117 bis 119 des Reichs⸗ Strafgesetzbuchs, wegen Uebertretung einer jagdpolizeilichen Vorschrift oder der §§ 367 Nr. 8 und 368 Nr. 7 des Reichs⸗Strafgesetzbuchs bestraft sind, innerhalb fünf Jahren, nachdem die Strafe verbüßt, ver⸗ ährt oder erlassen ist. Wenn Thatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins rechtfertigen, erst nach seiner Ertheilung eintreten oder zur Kenntniß der Behörden gelangt sind, so muß bezw. kann der Jagdschein ohne Rückvergütung der Gebühr dem Empfänger wieder abgenommen werden. Mit Geldstrafe bis zu 20 ℳ wird belegt: 1) wer bei Aus⸗ übung der Jagd seinen Jagdschein nicht bei sich führt; 2) wer die 8855 innerhalb der Festungsravons ausführt, ohne einen von der Fe tungsverwaltung mit dem Einsichtsvermerk versehenen Jagd⸗ schein bei sich zu führen. Mit Geldstrafe von 40 bis 100 ℳ oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer, ohne den vor⸗ geschriebenen Jagdschein zu v die Jagd ausübt oder von einem ungültigen Jagdschein wissentlich Gebrauch macht. Die Jagdgeräthe, sowie die Hunde, welche der Thäter bei der Zuwiderhandlung bei sich führte, können eingezogen werden. Für Geldstrafen und Kosten, zu denen Personen verurtheilt werden, welche unter der Gewalt oder Aufsicht oder im Dienst eines Anderen stehen, ist letzterer für den Fall des Unvermögens des Verurtheilten haftbar, falls die That mit seinem Wissen verübt war, oder falls er sie verhindern konnte.
erschien.
über die Ergebni 1
nExEEneennn.
se des Stein⸗ un Braunnkohlen⸗Bergbaues
Statistik und Volkswirthschaft Uebersicht
(Nach vorläufigen Ermittelungen.)
in Preußen im I. Vierteljahr 1895, verglichen gegen das I.
Im I. Vierteljahre 1895.
Betriebene
Werke. Förderung.
t t
Absatz.
Betriebene 4 1 Werke.*) Förderung. Absatz.
t t
Arbeiter⸗ zahl.
I. Steinkohlen. Breslau 74 Halle 2 Klausthal 8 125 177 Dortmund 160 10 044 374
5 476 553 2 502
5 010 867 1 636 47 113 944 9 990 518 2 118 222
4 541 069 1 348 112 607 10 054 363 2 041 110
5 113 982 1 714 120 097 10 089 455 2 105 429
72 406 3 451 154 383
40 070 26
362 571 788
5 080 45 081 66 527
10,35 — 21, 36 18 89 0,63 + 1 034 3,78 + 1 095
469 798 288
1 337 63 845 77 112
—
S—*
̈ 2 S
25 2 171 956 Summe 1
269 17 820 562
II. Braunkohlen. 8 1 Breslau 32 128 918 Halle 274 4 371 318 25 102 459 38 385 235
17 235 187
108 824
3 465 046 86 424 266 097
270 357 277 17 430 677 127 718
3 720 951 78 676
16 750 497
90 169 2 814 107
64 442 276 862 188 422
1 267 31 V 24 254 290
1 236 26
2 758 46
389 885
650 367 23 783 108 373 +
484 690
18 655 650 939 21 982 77 675
FstII
2,89t 1 703
20,69 — 71 23,13 — 152 34,11 + 115
1
0,94 17,48 30,23 39,14
90 S ri FI
Summe II. 369 4 987 930
besondere Werke gezählt werden.
8 Zur Arbeiterbewegung.
In Leipzig beschäftigte sich am Sonntag eine Versammlung der Bildha uergehilfen mit den dortigen Lohnverhältnissen. Vor 2 ½ Jahren hatten die F Mhiger Steinbildhauer durch eine Lohnbewegung die Abschaffung des Stücklohns, die achtstündige Arbeitszeit und die Ge⸗ währung eines Mindest⸗Tagelohns von 6 ℳ durchgesetzt. Im Laufe der Zeit aber hat, wie die „Lpz. Ztg.“ berichtet, die Mehrzahl der Gehilfen wieder auf die Accordarbeit zurückgegriffen. Es entspann sich eine lebhafte Diskussion darüber, ob der frühere Beschluß über⸗ haupt noch Gültigkeit haben solle, und es wurde beschlossen, daß es jedem Steinbildhauer freigestellt werde, im Accord oder im baveh gs zu arbeiten, daß er aber die achtstündige Arbeitszeit einzuhalten habe und nicht unter dem Mindestlohn von 6 ℳ arbeiten dürfe.
Aus Hof wird dem „Vorwärts“ berichtet, daß in der dortigen großen mechanischen Weberei Lohnstreitigkeiten ausgebreochen sind. — Hier in Berlin befinden sich die Arbeiter der mechanischen Schuhfabrik von Müller u. Schlitzweg wegen Lohnstreits im .“
n Basel ist, da die Meister den von den Maurern geforderten Mindestlohn von 5 Fr. abgelehnt haben (vgl. Nr. 103 8 ecenh ü Ausstand zum Ausbruch gekommen. Nach einer Meldung des „W. T. B.“ hat der Ausstand große Ausdehnung angenommen. Es mußten gestern vier Kompagnien der r zur Unterstützun
dder Polizei aufgeboten werd Di schlossen, a
3 926 391 *) Die angegebene Anzahl der Bergwerke des Ober⸗Bergamtsbezirks Breslau fü
29 515 393 4204 207 3157 140 29 279
8 I. Vierteljahr 1894 entspricht nicht der früher
allen Baustellen die Arbeit völlig einstellen zu lassen. Die Aus⸗ ständigen beschlossen in einer Sonntag Abend abgehaltenen Ver⸗ sammlung, den Ausstand mit allen Mitteln so lange als möglich durchzuführen. Das Polizei⸗Departement hat einen Aufruf erlassen, 8 dr E der Ruhe und
rdnung ersucht werden. — Nach der „Frkf. Ztg.“ beträgt die Zahl der Ausständigen 1600. “ 8. 8
Handel und Gewerbe.
14X4X“ 8
Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin standen am 3. und 4. Mai die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Gartenstraße 70, dem Restaurateur Karl, Richter gehörig; Fläche 3,83 a; Nutzungswerth 5220 ℳ; Meistbietender blieb der Lederhändler Ernst Görlitz zu Charlottenburg mit dem Gebot von 88 000 ℳ — Schönhauser Allee 69, dem Fabrikanten Julius Schramm gehörig; Nutzungswerth 8250 ℳ; Ersteher wurde der Rentier Carl Götze zu Charlottenburg, Lutherstraße 2, für das Meistgebot von 165 000 ℳ — Hagenauerstraße 2, dem Maurermeister Herm. Jansen gehörig; Fläche 4,86 a; Nutzungswerth 6640 ℳ; mit dem Gebot von 96 000 ℳ blieb der Rentier T. J. Schroeder zu Berlin Meistbietender. — Theilunghalber: Acker⸗ straße 103/104, den Morell schen Erben gehörig; Nutzungswerth
41,22 4 344
769 251 24,377 + 2236
üöüuu“ I r
0 [9—
783 7223 + 18,64 +
angegebenen Anzahl, weil die Pachtfelder ꝛc. nicht mehr wie bisher als
3110 ℳ und 3200 ℳ; mit dem Gebot von 38 000 ℳ und 40 000 ℳ wurde der Brauereibesitzer Albert Morell zu Halle a. S. Ersteher. — Uferstraße 10 u. 11, dem Kaufmann G. Soenderop gehörig; Fläche 3 ha 33 a 70 qm; Nutzungswerth 1850 ℳ; Mindestgebot 256 400 ℳ; Meistbietender blieb der Amtsrichter a. D. Carl Gelpcke, Französischestraße 7, mit dem festgesetzten Mindestgebot. Beim Königlichen ö II Berlin gelangten die nachbenannten Grundstücke zur Versteigerung: Das im Grund⸗ buch von Friedenau Band 16 Blatt Nr. 954 auf den Namen des Tischlermeisters Friedrich Krüger zu Berlin, Reichenbergerstr. 57, eingetragene, zu Friedenau, Feurigstr. 7, belegene Grundstück; Fläͤche 3,60 a; 2 eindestgebot 460 ℳ; für das Meistgebot von 50 500 ℳ. wurde der Gärtnereibesitzer Ernst Koch zu Friedenau, Feurigstraße 6, Ersteher. — Das im Grundbuch von Weißensee Band 46 Blatt Nr. 1347 auf den Namen des Bauunternehmers Emil Stübing zu Weißensee eingetragene, zu Neu⸗ Weißensee belegene Grundstück; Fläche 4,77 a; Mindestgebot 889 ℳ; Ersteher wurde der Rentier Wilhelm Rauenbesch zu Neu⸗ Weißensee, Parkstraße 20/21, mit dem Gebot von 94 000 ℳ — Das im Grundbuch von Weißensee Band 39 Blatt Nr. 1127 auf den Namen des Sattlers Adolf Fehlhaber zu Weißensee ein⸗ gtragene. zu Weißensee belegene Grundstück; Fläche 4,62 a; Nutzungswerth zur Gebäudesteuer 2175 ℳ; Mindestgebot 1404 ℳ; für das Meistgebot von 37 100 ℳ wurde der Hrunnenmacher⸗
weister August Schmidt iu Neu ⸗Weißensee, Königs⸗
Chausser 17, Ersteher. — Aufgehoben wurde das Ver⸗ fahren der Zwangsversteigerung wegen der nachbezeichneten Grund⸗ stücke: Das im Grundbuche von Schöneberg Band 36 Blatt Nr. 1361 auf den Namen des Zimmermeisters August Pagels zu Schöne⸗ berg, Hohenfriedbergstraße 8, eingetragene zu Schöne berg, Hohen⸗ friedbergstraße 8, belegene Grundstück. — Grundstück Sedanstraße zu Schöneberg belegen, dem Bauunternehmer Otto Bach zu Rix⸗ dorf gebörig. — anstraße 44 zu Schöneberg belegen, dem Zimmermeister Fr. Compert zu Schöneberg gehörig. — Grundstück zu Neu⸗Weißensee, Sedanstraße 66 belegen, dem Bauunter⸗ nehmer F. Leu gehörig.
Mai. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗ b 8 ra. Grundmuster B. pr. Mai 2,85 ℳ, pr. Juni 2 ℳ, pr. Juli 2,87 ½ ℳ, pr. August 2,90 ℳ, pr. September 2,98 ℳ, pr. Oktober 2,92 ½ ℳ, pr. November 2,95 ℳ, pr. Dezember 2,97 ½ ℳ, pr. Januar 2,97 ½ ℳ, pr. Februar 3,00 ℳ, pr. März 3,02 ½ ℳ, pr. April 3,02 ½ ℳ Umsatz: 15 000 kg.
Bremen, 6. Mai. (W. T. B.) (Börsen⸗Schlußbericht.) Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum⸗Börse.) Matt. Loko 7,25 Br. — Baumwolle. Williger. Upland middl. loko 34½¼ 4B. — Schmalz. Matt. Wilcox 36 ₰, Armour shield 35 ¼ ₰, Cudahy 36 ¼ ₰, Fairbanks 30 Z. — Speck. Ruhig. Short clear middling loko 31 ½¼. — Taback. Umsatz: 202 Packen Paraguay.
Batum, 6. Mai. (W. T. B.) Die Ausfuhr von Petroleum betrug vom 16. April bis 22. April a. St. nach Europa 541 000 Pud, nach dem Orient 144 000 Pud. Naphtha⸗Residuum nach Europa 1 017 000 Pud und andere Naphthaprodukte nach Europa 85 000 Pud, nach dem Orient 35 000 Pud.
Amsterdam, 6. Mai. (W. T. B.) ordinarv 52 ½. — Bancazinn 39ꝛ.
NewYork, 6. Mai. (W. T. B.) Die Börse war im Laufe des Vormittags fest und schloß nach theilweiser Reaktion recht fest. Der Umsatz der Aktien betrug 258 000 Stück.
„ Weizen anfangs schwach und fallend auf allgemeine Liquidation, schwache Kabelberichte, bedeutende Exporte aus Rußland und günstiges Wetter, dann vorübergehend bessere Stimmung infolge Abnahme der
Javpva⸗Kaffee good
[8888]
gericht Besigheim erlassenen Steckbriefs.
Ausweis über den Verkehr auf Schlachtviehmarkt vom 4. Mai 1895.
Lebendgewicht gehandelt werden. Rinder.
Schweine. Auftrieb 7285 Stück.
Bakonyver — ℳ bei Auftrieb 1323 Stück.
1,16 — 1,24 ℳ, II. Qualität 1,00 — 1,14 ℳ, III. 0,98 ℳ — Schafe. Auftrieb 9320 Stück.
III. Qualität —,— ℳ
— In der heutigen Generalversammlung der Farbenfabriken Co. in Elberfeld waren 15 Aktionäre mit 3636 Stimmen vertreten; die vorgelegte Bilanz sowie alle Anträge des Vorstands und des Aufsichtsraths wurden einstimmig
vormals Friedr. Bayer u.
genehmigt.
Magdeburg, 6. Mai. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker erkl., von 92 % —, neue 10,60 — 10,80. Kornzucker exkl. 88 % Rende⸗ ment 10 — 10,35, neue 10,10 — 10,35, Nachprodukte exkl. 75 % Rendement Brotraffinade II —, Gem. Raffinade mit Faß 22,12 ½ — 22,50. Gem. Melis I mit Faß —. Fest. Rohzucker I. Produkt Transito f. a. B. Hamburg pr. Mai Gd., pr. Juni 10,10 bez., 10,12 ½ Br., pr. Juli
6,90 — 7,75. Fest. Brotraffinade I —.
9,95 bez., 10,00
10,22 ½ Gd., 10,27 ½ Br., pr. August 10,35 bez., 10,37 ½⅞ Br.
dem Berliner ie 6 . Auftrieb und Markt⸗ preise nach Schlachtgewicht mit Ausnahme der Schweine, welche nach pr. . Auftrieb 3877 Stück. (Durchschnittspreis für 100 kg.) I. Qualität 116 — 120 ℳ, II. Qualität 104 — 112 ℳ, III. Qualität 88 — 96 ℳ, IV. Qualität 74 — 84 ℳ% — . (Durchschnittspreis für 100 kg.) Mecklenburger 88 — 90 ℳ, Landschweine: a. gute 84 — 86 ℳ, b. geringere 80 — 82 ℳ, Galizier —,— ℳ, leichte Ungarn —,— ℳ bei 20 % Tara,
— kg Tara pro Stück. — (Durchschnittspreis für 1 kg.)
8 f (Durchschnittspreis für 1 kg.) I. Qualität 0,94 — 1,04 ℳ, II. Qualität 0,88 — 0,92 ℳ,
Hamburg, 6. Mai. Dezember 74, pr. März
Wien, 6. Mai. der Orientbahnen betrugen
Kälber. I. Qualität
ualität 0,84 — Vorjahr 459 763 Fr.
Bradford, 6. Mai. stetig, Londoner Wollauktion.
St. Petersburg, 6.
treide⸗Export.
Fest.
(W. T. B.) bericht.) Good average Santos pr. Mai 77 ¼, pi. September 76 ½, 72 ¾3. Ruhig. — Zuckermarkt. ,—22 Rüben⸗Rohzucker I. Produkt Basis 88 % Rendement neue Usance, frei an Bord Hamburg pr. Mai 10,07 ½, pr. Juni 10,22 ½, pr. August 10,37 ½⅛, pr. Oktober 10,57 ½. Fest. . (W. T. B.) Die Brutto⸗Einnahmen in der 16. Woche 22. April 1895 180 369 Fr., Abnahme gegen das Vorjahr 36 043 Fr. Seit Beginn des Betriebsjahres (vom 1. betrugen die Brutto⸗Einnahmen 2 740 923 Fr., Abnahme gegen das
London, 6. Mai. (W. T. B.) Wollauktion. ziehend. Betheiligung lebhafter, namentlich seitens Deutschlands. An der Küste 4 Weizenladungen angeboten. 96 % Javazucker loko 11 ⅔ 10 fest. — Chile⸗Kupfer 41 ⅛, pr. 3 Monat 41 ⁄⁄6. 8 (W. T. B.) feine Wolle fest auf die Besserung der Tendenz auf der Garne und Stoffe thätig. Mai. 3 In der Woche vom 28. April bis 4. Mai cr. sind über die Haupt⸗Zollämter 14 öö Getreide ausgeführt worden. Davon entfielen auf Weizen 6 483 in der Vorwoche), Roggen 2 068 000 Pud (gegen 2 503 000 Pud in der Vorwoche), Gerste 3 779 000 Pud (gegen 3 200 000 Pud in der Vorwoche), Hafer 2 024 000 Pud (gegen 1 937 000 Pud in der Vor⸗ woche), Mais 432 000 Pud (gegen 595 000 Pud in der Vorwoche).
Kaffge. (Nachmittags⸗
steigend nach
vom 16. bis anuar bis 22. April 1895) 152 ½ nom. Preise an⸗
fest. Rüben⸗Rohzucker loko
Englische Wolle (W. T. B.) Rußlands Ge⸗
Pud (gegen 6 659 000 Pud
sichtbaren Vorräthe, schließlich wieder fallend auf Zunahme in der englischen Versorgungsmenge und Zunahme der auf dem schwimmenden Zufuhren aus Europa. Eröffnung infolge großer Käufe und reichlicher Deckungen der Baissiers, dann entsprechend der Mattigkeit des Weizens abge⸗ schwächt und fallend.
Waarenbericht. Baumwolle⸗Preis in New⸗York 613/16, do. in New⸗Orleans 6 ⁄16. Petroleum Stand. white in New⸗PYork 7,75. dr. in Philadelphia 7,70, do. rohes nom., do. Pipe line cert. p. Juni schmalz West. steam 6,80, do. Mais pr. Mai 54 ⅛½, do. pr. Juli 54 ½, pr. September 54 ⅞. Rother Winterweizen 67 ½, do. pr. September 67 ⅝, do. pr. Dezember 69 ⅜, Getreidefracht nach Liver⸗ pool 2. Kaffer fair Rio Nr. 7 16, do. Rio Nr. 7 pr. Mai 1415, do. do. pr. August 14,50. Mehl, Sering Wheat clears 2,65, Zucker 2 ⅞, Kupfer 10,00.
Visible Supply an Weizen 62 196 000 Bushels, Mais 9 354 000 Busbels.
Chicago, 6 nach Fröffnung, da der sehr nothwendige Regen jetzt eingetreten ist, sowie auf schwächere Kabelberichte und Zunahme der auf dem Ozeau schwimmenden Zufuhren, dann lebhafte Reaktion auf Abnahme der Visible wieder fallend auf allgemeine Liquidation. — Mais fallend ein später wieder fallend. Der Markt wurde beherrscht durch die Fluk⸗ tuationen in Weizen.
Weizen pr. Mai 61, pr. Juli 62 ¼. Speck short clear nomin. Pork pr. Mai 11,80.
3 Ozean Schluß schwach. — Mais
ohe & Brothers 7,10, Weizen pr. Mai 66, do. pr. Jult 66 ⅞, do.
do. an
Mai. (W. T. B.) Weizen fallend einige Zeit
ge Zeit nach Eröffnung, dann lebhafte Reaktion,
Mais pr. Mai 49,
.Untersuchungs⸗Sachen.
. Aufgebote, Zustellungen u. dergl.
. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. Berftufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.
Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
Oeffentlicher Anzeiger.
. Erwerbs⸗ un irthschafts⸗Genossenschaften. 8. Niederlassung ꝛc. flensche
9. Bank⸗Ausweise. 10. Verschiedene Bekanntmachungen.
ften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. dechtsanwälte
1) Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbriefs⸗Erneunerung. Der gegen den Kutscher Eugen Richard Tietz, geboren am 9. April 1870 in Birnbaum, unter dem 3. November 1894 in den Akten 136/137 D. 1069. 92 erlassene Steckbrief wird erneuert. Berlin, den 1. Mai 1895. 1 Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 137
[8889] Steckbriefs⸗Erledigung. Der gegen den Samuel Kaplau wegen Unter⸗ schlagung in den Akten N. R. I. 526 80 unter dem 9. Juni 1880 erlassene Steckbrief wird hiermit zurück⸗ genommen. “ Berlin, den 2. Mai 18905. 8 Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I.
[8905)0) Bekanntmachug.
Der hinter dem Arbeiter Gustav Pausch aus Oppeln, im Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußi⸗ schen Staats⸗Anzeiger in Nr. 722 — 77183 — unter dem 19. März 1895 erlassene Steckbrief ist erledigt. — VI. K. 3/95.
Oppeln, den 2. Mai 1895. Der Untersuchungsrichter beim Königlichen Landgericht. [8893] 1
Der gegen den Schlachtergesellen Joseph Arnegger aus eeen in Württemberg 1v Diebstahls unterm 9. Mai 1890 erlassene Steckbrief wird als erledigt hiermit zurückgenommen. Osnabrück, 2. Mai 1895.
Der Erste Staatsanwalt: 1b Fleischmann.
8890] K. Staatsanwaltschaft Heilbronn.
urücknahme des gegen Johann Friedrich Kaupp, 8 iterbach, S.A. Nagold, wegen n im Rückfall unter dem 24. April d. J. vom K. Amts⸗
ai 1895. Staatsanwalt Mezler.
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57]
Der Knecht August Christian Klein, geboren zu Altenweddingen am 30. Januar 1857, zuletzt wohn⸗ haft gewesen in Eggersdorf, jetzt unbekannten Aufent⸗ halts, ist durch rechtskräftiges Urtheil des hiesigen Schöffengerichts vom 13. Juni 1890 wegen uner⸗ laubten Auswanderns als Wehrmann der Landwehr mit 60 ℳ Geldstrafe, im Unvermögensfalle 20 Tagen
ft bestraft. Es wird um Strafvollstreckung und Nachricht zu den Akten E. 13/90 ersucht.
Groß⸗Salze, den 30. April 1895.
Königliches Amtsgericht. [8891] Offene Strafvollstreckungs⸗Requisition.
Der Matrose Otto Hermann Engel, geboren am 19. Januar 1873 zu Warnitz, Kreis Königsberg N.⸗M., zuletzt in Bremen, ist durch vollstreckbares Urtheil der Strafkammer bei dem Königlichen Amts⸗ gericht zu Küstrin vom 28. März 1895 wegen Ent⸗ ziehung der Wehrpflicht zu einer Geldstrafe von Einhundertundsechzig Mark, im Unvermögensfalle iu 32 Tagen Seengntß verurtheilt worden.
Es wird um Strafvollstreckung und Nachricht zu den Akten IV. M² 19/94 ersucht.
Dienst des stehenden ziehen, ohne Erlaubniß entweder das Bund
buchs — das Hauptver
Landsberg a. W., den 29. April 1899.
Der Erste Staatsanwalt.
[8892] Beschluß
Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft
wird gehen die Wehrpflichtigen: .
1) Georg Ludwig Gustav August Meine, ge⸗ boren den 17. Juni 1872 in Bredenbeck, zuletzt da⸗ selbst wohnhaft,
2) Ernst Friedrich August Wente, geboren den — 5 18 Bredenbeck, zuletzt daselbst
⁸ 8 8 8
3) Carl Hugo Lindan, geboren den 24. Juli 1869 zu Hansen bei Frankfurt a. M., zuletzt in Hannover wohnhaft,
4) Polykarpus Schmidt, geboren den 11. Ok⸗ tober 1871 in Frankfurt a. M., zuletzt in Hannover wohnhaft,
5) Franz Heinrich Adolf Otto Ehrichs, geboren den 2. Juli 1869 in Sulingen, zuletzt in Hameln wohnhaft, 1
6) Friedrich August Seegers, geboren den 18. Fe⸗ bruar 1871 in Brink, zuletzt daselbst wohnhaft,
7) Carl Ernst Heinrich Reinecke, geboren den 23. Februar 1871 zu Arnum, zuletzt daselbst wohnhaft,
8) Heinrich Ernst Spangenberg, ge⸗ boren den 14. August 1867 zu Hemmingen, zuletzt daselbst wohnhaft,
9) Franz Kochanowski, geboren den 20. Januar 1872 zu Priewitten, Kreis Kulm, zuletzt in Hannover
wohnhaft,
10) Otto Wenzel, geboren den 26. September 1872 in Neufriedrichsthal, zuletzt in Hannover⸗Hain⸗ holz wohnhaft, 8
11) Otto Friedrich Langenberg genannt Thielke, geboren den 31. August 1871 zu Fischbeck, zuletzt daselbst wohnhaft, 8
12) Carl Heinrich Knickrehm, geboren den 2. Februar 1871 zu Obernkirchen, zuletzt daselbst wohnhaft, 88
13) Franz Joseph Kiehl, geboren den 1. Sep⸗ tember 1871 zu Rinteln, zuletzt in Bremen wohnhaft,
14) Hermann Wilhelm Wolff, geboren den 27. Oktober 1871 in Rinteln, letzter Wohnort un⸗ bekannt, daher Geburtsort maßgebend,
15) Johann Heinrich Conrad Sennholz, geboren
den 21. Januar 1871 zu Schöttlingen, zuletzt in (Lindhorst wohnhaft,
16) Carl Heinrich Ernst Krömer, geboren den 31. 1872 zu Borstel, zuletzt in Engern
wohnhaft, 17) Carl Heinrich August Gottschalk, geboren oggenhagen, zuletzt in
den 14. August 1872 zu Engern wohnhaft,
18) Wilhelm Carl Fritz Halberstadt, geboren den 16. April 1872 zu Obernkirchen, letzter Wohnort
unbekannt, daher Geburtsort maßgebend,
19) Carl August Hermann Schrappe, geboren
den 26. August 1872 zu Rinteln, zuletzt in Hamburg
wohnhaft,
20) Julius Stern, geboren den 16. September 1872 zu Rinteln, zuletzt in Berlin wohnhaft,
21) Johann Heinrich Ludwig Knölke, geboren den 1. Mai 1872 zu Apelern, zuletzt in Camen wohnhaft,
22) Johann Philipp Otto Schröder, geboren den 19. Januar 1872 zu Riehe, zuletzt in Welsede wohnhaft, .
welche hinreichend verdächtig erscheinen: als Wehr⸗ pflichtige in der Absicht, sich dem Eintritte in den oder der Flotte zu ent⸗ ebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben, — Vergehen gegen § 140 ¹ des Strafgesetz⸗
sa rren vor der Strafkammer Ia.
des Königlichen Landgerichts hierselbst eröffnet.
Zugleich wird das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen der Angeschuldigten, soweit es zur Deckung der die Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafen und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist, mit Beschlag belegt.
Haunover, den 10. April 1895.
Königliches Landgericht. Strafkammer IIa. Isenbart. von der Beck. Berckemeyer.
2) Aufgebote, Zustellungen uund dergl.
[9058] Zwangsversteigerung. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im . von den Umgebungen Band 67 Nr. 3422 amen des Kaufmanns Georg Borchardt in München eingetragene, an der Hermsdorferstraße
Nr. 6 belegene Grundstück am 3. Jnli 1895, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 40, persteigert werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 3 a 58 qm und ist mit 3090 ℳ Nutzungs⸗ werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigtr Abschrift des Grund⸗ buchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichts⸗ schreiberei, ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Ver⸗ fahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 3. Juli 1895, Nachmittags 12 ½ Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden. Berlin, den 27. April 1895. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 86.
[9057] eee. vArrven. 8 Das im Grundbuche von Berlins Königstadt Band 32 Nr. 1638 DI auf den Namen der Wittwe Kotzwich, Wilhelmine, geborenen Volkmann, ein⸗ etragene, hier Weberstraße 59 belegene Grundstück fol auf den Antrag der Frau Kühne, Klara, ge⸗ borenen Kotzwich, hierselbst zum Zwecke der Aus⸗ einandersetzung unter den Miteigenthümern am 28. Juni 1895, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Erdgeschoß, Eingang C., Saal 40, zwangs⸗ weise versteigert werden. Das Grundstück ist mit 5860 ℳ Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. “ aus der Steuerrolle, “ Abschrift des rundbuchblatts, etwaige Ab⸗ schätzungen und andere das Grundstück betreffende Se sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Eingang D., Zimmer 17, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund⸗ stücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 2. Juli 1895, Vor⸗ mittags 11 ½ Uhr, im vorangegebenen Saal 40, verkündet werden. Berlin, den 1. Mai 1895. 1 Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 88.
[9069] Aufgebot.
Der in dem „Deutschen Reichsanzeiger“ Nr. 91 in der General⸗Aufgebotssache aufgefundener Sachen von dem unterzeichneten Gerichte auf den 21. Mai 1895 angesetzte Termin wird auf den 12. Juni 1895, Vormittags 9 Uhr, verlegt.
Danzig, den 2. Mai 1895.
Königliches Amtsgericht X.
[9076] Bekanntmachung. Auf Antrag des Richard Krumm von Haigerseel⸗ bach als Vormund der minderjährigen Erben des August Paul von Rodenbach, wird der Inhaber des angeblich verloren gegangenen, seitens des Vorschuß⸗ vereins Dillenburg für den August Paul zu Roden⸗ bach ausgestellten Schuldscheins d. d. 15. Januar 1868 über 350 Gulden aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin am 18. November 1895, Vor⸗ mittags 10 Uhr, seine Rechte anzumelden und den Schuldschein vorzulegen, widrigenfalls derselbe für kraftlos erklärt werden wird.
itnatnit. den 3. Mai 1895.
Königliches Amtsgericht. I
898ö866.6ö“ Aufgebot...
Das Aufgebot folgender verloren gegangener Spar⸗ kassenbücher der Sparkasse der Stadt Magdeburg ist von den nachbenannten onen beantragt worden:
1) Nr. 57 380 über 417,15 ℳ, ausgefertigt für den Büffetier Ferdinand Eggert, früher in Kläden, jetzt in New⸗York, von demselben,
2) Nr. 89 702 C. über 350 ℳ, ausgefertigt für Frau Auguste Zausch, von der Ehefrau Auguste Zausch, geborenen Ihlenburg, hier,
3) Nr. 78 354 B. über 212,87 ℳ, ausgefertigt für Frau Oekonom Dorothee Lüders, von der Wittwe des Oekonomen Gottfried Lüders, Dorothee, ge⸗ borenen Dittmar, in Lemsdorf,
4) Nr. 64 590 C. über 122,99 ℳ, ausgefertigt für das Kind Selma Andreée in Langenweddingen, von dessen Vater, dem Gastwirth und Kaufmann Adolf Andrée daselbst.
Die Inhaber der Sparkassenbücher werden auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 15. Oktober 1895, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gerichte, Domplatz 9, Zimmer 1, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Sparkassenbücher vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung derselben 2. Fi. wird.
Magdeburg⸗A., den 16. Februar 1895.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung 8.
[73365] Anfgebot.
Das Sparkassenbuch der Städtischen Sparkasse zu Kattowitz Nr. 51 über 314,75, ℳ, ausgefertigt für Adolf Holletschek, ist angeblich verloren gegangen und soll auf den Antrag des durch den Rechtsanwalt Sachs zu Kattowitz vertretenen Gastwirths Leopold Lange zu Zawodzie, auf welchen die vorbezeichnete Forderung durch Zession vom 18. Oktober 1894 über⸗
egangen ist, zum Zwecke der neuen Ausfertigung für raftlos erklärt werden. Es wird daher der Vaßaber des Buches aufgefordert, spätestens im Aufgebots⸗ termine den 21. September 1895, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht (Zimmer Nr. 33) sich zu melden, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung desselben erfolgen wird.
Kattowitz, den 19. Februar 1895.
Königliches Amtsgericht. 5
[906635050) Aufgebot.
Auf Antrag der Dienstmagd Friedericke Edler aus Dehme wird das für dieselbe über eine Einlage von 80 Mark ausgefertigte Sparkassenbuch Nr. 6619 der Sparkasse der Stadt Oeynhausen aufgeboten. Jeder, der Ansprüche auf das bezeichnete Sparkassen⸗ buch zu haben vermeint, wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 30. November 1895, Vor⸗ mittags 11 Uhr, anberaumten Termin seine Rechte anzumelden und nachzuweisen, widrigenfalls das Sparkassenbuch für erloschen erkärt und für die Antragstellerin ein neues ausgefertigt werden wird.
Oeynhausen, den 30. April 1895.
Königliches Amtsgericht. [9075] Aufgebot. 8
Der Auktionskommissar Franz Schlichting zu Werl, als Testamentsvollstrecker des Pfarrers Mönnig zu Westönnen, hat das Aufgebot des Sparkassenbuche Nr. 13 798 der Sparkasse der Stadt Werl über 6571 ℳ 93 ₰ Einlagen für den Pfarrfonds zu Westönnen beantragt. Der Inhaber des Spar⸗ kassenbuchs wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 22. November 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗
ebotstermine seine Rechte anzumelden und das Sparkassenbuch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung desselben erfolgen wird.
Werl, den 30. April 1895. .“
Königliches Amtsgericht. —— b [9077] Ausfertigung.
Alufgebot. “
Das Sparkassebuch der Distriktssparkasse Tirsche reuth Nr. 5342 über eine Einlage von 1000 ℳ, lautend auf den Müller Paul Fleischmann von Wendermühle, ist zu Verlust gegangen.
* Fleischmann ist gestorben, und ergeht nun auf Antrag der Erben desselben an den derzeitigen Inhaber genannten Sparkassebuches die Aufforderung, seine Rechte hierauf spätestens an dem auf Diens⸗ tag, den 4. Februar 1896, 3 Uhr Nach⸗
sttags, vor dem unterfertigten Amtsgerichte an⸗