Die Berechnung der Dienstzeit, sowie die Feststellung einer — erfolgt nach den bezüglichen Bestimmungen des Militär⸗Pensionsgesetzes vom 27. Juni 187] nebst Abänderungen und Ergänzungen en eee. 59 und 83 ebenda). 1
§ 2. Das Wittwengeld beträgt 160 ℳ jährlich, gleichviel welcher Charge der Ehemann zur Zeit seines Todes angehört, beziehungsweise ob und welche Pension er bezogen hat. .
Das Waisengeld für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Ehemanns zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, beträgt 32 ℳ jährlich für jedes Kind; für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Ehemanns zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, 54 ℳ jährlich für jedes Kind.
Waisengeld wird für Kinder, welche in Militär⸗Erziehungsanstalten aufgenommen worden 8 nur zu demjenigen Betrage gezahlt, bis zu
welchem für das ende Fünd Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag an die Anstalt zu entrichten ist. 8 ““
3. Das Wittwen⸗ und Waisengeld erhöht sich für die Hinter⸗ bliebenen derjenigen Mannschaften vom Feldwebel abwärts, welchen eine mehr als zwölfjährige Dienstzeit zur Seite steht, für jedes Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum pollendeten vierzigsten Dienstjahr um 6 ½ % der im § 2 bestimmten Sätze.
Die bei Berechnung der Monatsbeträge sich ergebenden Bruch⸗ pfennige sind auf volle Pfennige abzurunden. 8
§ 4. War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre sünger als der Verstorbene, so wird das nach §§ 2 und 3 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über fünfzehn bis einschließlich fünfundzwanzig Jahre um ½20 gekürzt. Auf den zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß.
§ 5. Stehen den Hinterbliebenen der unter dieses Gesetz fallenden Mannschaften nach anderweiter reichs⸗ oder landesrechtlicher Vorschrift höhere Beträge aus der Reichskasse zu, als die in den §§ 2 und 3 dieses Gesetzes bestimmten, so erhalten sie ausschließlich jene höheren Beträge. Sind die nach anderweiter reichs⸗ oder landesrechtlicher Vorschrift aus der Reichskasse zuständigen Beträge gleich boch oder niedriger, als die in diesem Gesetz bestimmten, so erhalten sie aus⸗ schließlich diese höheren Beträge.
Haben die Hinterbliebenen infolge der Anstellung ihres Ehe⸗ manns oder Vaters im Zivildienst des Reichs oder eines Bundes⸗ staats, oder im Kommunal⸗ oder Institutendienste ein Versorgungs⸗ recht erworben, so wird ihnen das nach Maßgabe dieses Gesetzes zu⸗ ständige Wittwen⸗ und Waisengeld gleichwohl aus Militärfonds und nur der etwaige Mehrbetrag aus den betreffenden Zivilfonds
ezahlt.
8 h2 6. Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen.
Keinen Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder aus solcher Ehe, welche erst nach der Entlassung des Ehemanns oder Vaters aus dem aktiven Heeres⸗ oder Marinedienst oder nach Feststellung der Dienstbeschädigung desselben geschlossen ist. 3 8
Keinen Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder, wenn der Verstorbene wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse zu Zuchthausstrafe rechtskräftig verurtheilt ist.
§ 7. Die Zahlung des Wittwen⸗ und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf der Gnadenzeit; soweit aber eine solche nicht besteht, mit dem auf den Todestag folgenden Tage. “
§ 8. Das Wittwen⸗ und Waisengeld wird monatlich im voraus gezahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die böberste Militär⸗Verwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise
der Staatssekretär des Reichs⸗Marineamts, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf andere Behörden übertragen können.
Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen⸗ und Waisengeldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Reichskasse.
§ 9. Das Wittwen⸗ und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet oder sonst übertragen
werden.
§ 10. Das Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ und Waisen⸗ geldes erlischt: 8 1) für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er sich verheirathet oder gticbt; 1
2) für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet.
§ 11. Das Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ und Waisen⸗ geldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben.
§ 12. Die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen⸗ und Waisengeld der Wittwe und den Waisen auf Grund dieses Gesetzes zusteht, erfolgt durch die oberste Militär⸗Verwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise den Staatssekretär des Reichs⸗Marine⸗ amts, welche die Befugnisse zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen können.
§ 13. Ueber die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Rechts⸗ ansprüche auf Wittwen⸗ und Waisengeld findet der Rechtsweg mit denselben Maßgaben statt, welche für die gerichtliche Geltendmachung von Pensionsansprüchen der hier in Betracht kommenden Militär⸗ personen 11] sind. § 14. Auf die Wittwen und Waisen der infolge einer Kriegs⸗ dienstbeschädigung (§ 94 zu a bis c des Millitärpensionsgesetzes) ] finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine An⸗ wendung.
§ 15. Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes⸗ Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung.
§ 16. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft.
Dem Gesetzentwurf ist folgende allgemeine Begründung bei⸗ gegeben:
Die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Personen des Soldaten⸗ standes des aktiven Heeres und der aktiven Marine vom Feldwebel abwärts entbehrt bisber einer allgemeinen gesetzlichen Regelung und deshalb guch der Mittel, welche erforderlich sind, den Wittwen und Waisen dieser Personen in ihrer meist sehr bedürftigen Lage in an⸗ gemessener und ausreichender Weise zu Hilfe zu kommen.
Die Fonds der Militär⸗ und Marineverwaltung, aus denen den Hinterbliebenen der Unterklassen Unterstützungen zufließen, sind so 8 “ daß nur in besonders dringlichen Fällen kleinere Beeihilfen gewährt werden können.
Andererseits kommen die in den §§ 94 und folgende des Militär⸗ pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Wohlthaten nur den Hinterbliebenen von Kriegstheilnehmern zu gute, während die Renten des ürsorgegesetzes vom 15. März 1886 nur bei gewissen Betriebsunfällen im Bereich der Militär⸗ und Marine⸗Verwaltung zuständig sind und die Wittwen⸗ und Waisengelder des Militär⸗ Uiteabliebegeagesches vom 17. —es 1887 sch bisher bei den Unter⸗
er eeres ꝛc. auf den engen Kreis Feldwebel ꝛc.) beschränkt haben. 1 ““
Diesen Kreis angemessen zu erweitern und auf die Hinterbliebenen aller Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres und der aktiven Marine vom Feldwebel abwärts auszudehnen, welche nach einer längeren Dienstzeit während des aktiven Dienstes versterben oder infolge von Dienstbeschädigung zu Grunde geben, ist ein längst anerkanntes Be⸗ dürfniß und die nothwendige Aufgabe dieser Gesetzesvorlage.
„Sie schließt sich im allgemeinen den Grundsätzen des Militär⸗ hinterbliebenen 2 an und weicht nur ab, wo die eigenartigen Pensions⸗ ꝛc. ltnisse der Mannschaften dies nothwendig o wünschenswerth machen h11.“ 18
Statistik und Volkswirthschaft. Zur preußischen Kriminalstatistik.
8½ I. 2 8 1 Nach der im Königlich preußischen Ministerium des Innern für
das Etatsjahr 1893/94 zusammengestellten und veröffentlichten Kri⸗ mrinalstatisti ist die Gesammtzahl der in Preußen detinierten Gefan⸗ genen abermals gestiegen und zwar von 68 526 (56 690 Männer und 11 836 Weiber) im Jahre 1892/93 auf 71 137 (59 195 Männer und 11 942 Weiber), — d. i. mehr als ½ % der strafmündigen Bevölkerung Preußens — im Jahre 1893/94, von denen am Schlusse des Jahres noch 26 236 (22 850 Männer und 3386 Weiber) — 155 weniger als bei Beginn des Etatsjahres — in Gefangenschaft verblieben. Aller⸗ dings war die Vermehrung der Kriminalität nicht mehr ganz so erheblich wie im Vorjahre: die Zahl der detinierten Personen wuchs nur um 3,81 % (gegen 5,18 % Vermehrung im Etats⸗ jahr 1892/93). Das größte Kontingent stellten die Insassen der Strafgefängnisse mit 27,437 (23 584 Männer und 3853 Weiber), dann folgen die Zuchthausgefangenen mit 26 139 (22 290 Männer und 3849 Weiber) = 1,5 %n aller über .18 Jahre alten Bewohner der Monarchie (2,7 % der über 18 Jahre alten Männer und 0,4 % der über 18 Jahre alten weiblichen Personen). Unter den noch am Schluß des Etatsjahres 1893/94 in Gefangenschaft verbliebenen 26,236 Per⸗ sonen befanden sich 18 046 Zuchthausgefangene (15 523 Männer und 2523 Weiber), 6996 Insassen der Strafgefängnisse (6306 Männer und 690 Weiber), 298 Haftgefangene (211 Männer und 87 Weiber), 14 Polizeigefangene (12 Männer und 2 Weiber), 882 Untersuchungs⸗ gefangene (798 Männer und 84 Weiber). “
Eine der ergiebigsten Quellen der Verbrechen ist die Trunk⸗ sucht. Nicht nur die sogenannten Affektverbrechen, wie Körperver⸗ letzungen, Seeelog. Vergehen gegen die Sittlichkeit, song auch Diebstahl und Betrug, selbst Brandstiftung werden im Zustand der Trunkenheit ausgeführt; oder es fließen die letzt ten Ver⸗ brechen aus der mit der Trunksucht meist Hand in d gehenden Arbeitsscheu und deren nächsten Folgen. Von den 18 046 Jn⸗ sassen der Zuchthäuser am 1. April v. F. waren 3279 (3005 Männer und 274 Weiber) ä= 18,2 % dem Trunke gewohnheitsmäßig ergeben, und nachweislich haben 2835 Zuchthaus⸗Gefangene (2752 Männer und 83 Weiber) das Verbrechen, wegen dessen sie verurtheilt worden, in der Trunkenheit begangen. Unter den dem Trunke ergebenen zahl⸗ reichen Meineidigen und Brandstiftern finden sich meist solche Individuen, welche durch das in Rede stehende Laster in ihren Vermögensverhältnissen zurückgekommen oder infolge häus⸗ licher Sorgen oder finanzieller Nöthe erst zu Trinkern geworden, als letztes Mittel zur Abwendung des drohenden Vermögensruins einen Meineid bezw. die betrügliche In⸗ brandsetzung ihres häuslichen Anwesens oder ihrer beweglichen Habe in Anwendung bringen.
Will man im übrigen Kriminalität nachforschen, so empfiehlt es sich, an der Hand der statistischen Nachweisungen zu prüfen, innerhalb welcher Berufsarten sich das Uebel am meisten entwickelt hat. Die Statistik unterscheidet Landwirthschaft — Industrie — Handel und Verkehr — Arbeiter ohne bestimmten Erwerbszweig — Dienstboten für häusliche Zwecke — die sogenannten freien Berufsarten (öffentlicher Dienst u. s. w.) — endlich Verurtheilte ohne Berufsangabe. Innerhalb der einzelnen Abtheilungen werden wieder sinngemäß selbständige Leiter, Gehilfen und Angehörige unterschieden. Vergleicht man das Jahr 1893/94 mit früheren, so gelangt man zu dem Ergebniß, daß vor allem die Arbeiter für industrielle Zwecke, sowie die Handeltreibenden und ihre Gehilfen die Zahl der Bestraften vermehren halfen, während die Landwirthschaft bei der Steigerung der Kriminalität in Heregeren Maße betheiligt war. Am Schluß des Berichtsjahres 1893/94 befanden sich unter den 18 046 Zuchthaus⸗Gefangenen 5206 industrielle Arbeiter (5104 Männer und 102 Weiber), 5366 Arbeiter ohne bestimmten Erwerbszweig (4780 Männer und 586 Weiber), 1061 Gehilfen der Handeltreibenden (1036 Männer und 25 Weiber) und 685 selbständige Handeltreibende (637 Männer und 48 Weiber), 1880 lundwirthschaftliche Arbeiter (1767 Männer und 113 Weiber) und 514 selbständige Landwirthe (498 Männer und 16 Weiber), 582 Dienstboten für häusliche Zwecke sucs Männer und 443 Weiber). Von Bedeutung für die Unter⸗ uchung wird ferner die Frage sein, ob diese Erscheinung in den ein⸗ zelnen Gebieten der Monarchie gleichmäßig zu Tage tritt oder nicht. een den Insassen der Zuchthäuser am 1. April v. J. hatten ihren
ohnort in der Provinz Ostpreußen .1273 (darunter 1018 Männer u. 255 Weiber), Westpreußen 1033 8 D“ 912 8 162 106 im „ 157 522 ˖ü 102
8 „ Brandenburg 1074 . Stadt Berlin 1210 1 Provinz Pommern 624 4
gsemn .1190 1 922 268 „ 2894 741 k 953 178
316 66 602 95 771 77 449 52 1609 147
““
Deutschen Reichs 473 2 LL“ im Auslande 199 5 169 EECEAöö“ die übrigen waren ohne festen Wohnsitz. 12 Aus dieser Zusammenstellung ergiebt sich eine bemerkens⸗ werth hohe Kriminalität innerhalb der Provinz Schlesien und der Rheinprovinz, desgleichen in Berlin, also da, wo Industrie und ndel besonders entwickelt sind. Kriminell schwer belastet ind zwar auch die Bezirke des Ostens, aber die Vermehrung der erurtheilten ist hier hinter der Zunahme der Bevölkerung zurück⸗ eblieben. Die hohe Zahl der Zuchthaus⸗Gefangenen in der Provinz achsen kann mit der in den letzten Jahren beobachteten Invasion ostdeutscher und polnischer Arbeiter (Sachsengänger) im Zusammen⸗ hang stehen und würde dann den Osten entlastet haben. .“ „ Spar, und Darlehnskassen. . In Kreise Ostprignitz ist in Gumtow und in Dannenwalde je eine Spar⸗ und Darlehnskasse, eingetragene Genossenschaft mit un⸗ beschränkter Haftpflicht, gegründet worden. Es sind nunmehr in diesem Kreise vier derartige Kassen thätig, zu denen voraussichtlich in nächster Zeit zwei weitere Kassen hinzukommen werden, Sie sind vorläufig an die Provinz angeschlossen und von dieser theilweise mit Betriebskapital ausgestattet.
„ Schlesien. 3635 „ Sachsen 1131 „ Schleswig⸗
Holstein.
„ Hannover. 697
„ Westfalen 848
„ Hessen⸗Nassau 501
Rheinprovinz .1756 den Hohenzollernschen Landen 2
„ anderen Staaten des
8 Arbeitsnachweis. „ In Köln hat sich bei Gelegenheit der wiederholten Schnee⸗ fälle des letzten Winters die im Dezember v. J. dort getroffene Einrichtung einer allgemeinen Arbeitsnachweiseanstalt bewährt. Sämmtliche Einstellungen von Arbeitern für die Schnee⸗ beseitigung waren durch deren Vermittelung erfolgt. Um dieses Institut auch fernerhin nach Möglichkeit zu unterstützen, ist seitens der städtischen Verwaltung angeordnet worden, daß außer in dringenden Fällen die für städtische Zwecke erforderlichen Arbeiter nur durch die Arbeitsnachweiseanstalt anzunehmen sind. Ferner soll bei Vergebung von städtischen Arbeiten an Unternehmer in den allgemeinen Submissionsbedingungen durch eine besondere Bestimmung regelmäßig die Benutzung der Anstalt empfohlen werden.
Inpaliditäts⸗ und Altersversicherung.
Bei der Versicherungsanstalt Baden sind, wie die „Bad. Korr.“ erfährt, im Monat April 1895 249 Rentengesuche (58 Alters⸗ und 191 Invalidenrentengesuche) eingereicht und 182 Renten (48 + 134) bewilligt worden. Es wurden 43 Gesuche (8 + 35) abgelehnt,
den Ursachen der Ausbreitung der
vortrefflich
145 (43 + 102) blieben unerledigt. Außerdem wurden im schieds⸗ 555 Verfahren Alters⸗ und Invalidenrenten zuerkannt.
is Ende April sind im Ganzen 8696 Renten (4946 „ und 3750 Invalidenrenten) bewilligt bezw. zuerkannt worden. Davon kamen wieder in Wegfall 2416 (1239 + 1177), sodaß am 1. Mai 1895 6280 Rentenempfänger vorhanden waren (3707 Alters⸗ und 2573 Invalidenrenten) Vergli mit dem 1. April 1895, hat sich die
ahl der Rentenempfänger vermehrt um 87 (13 Alters⸗ und 74
nvalidenrentner). Die Rentenempfänger beziehen Renten im Ge⸗ sammtjahresbetrage von 786 470 ℳ 30 ₰ (mehr seit 1. April 1895 11 173 ℳ 75 ₰). Der Jahresbetrag für die im Monat April be⸗ „willigten 48 Altersrenten berechnet sich auf 6518 ℳ 40 ₰ und für 137 Invalidenrenten auf 16 947 ℳ 60 ₰; somit Durchschnitt für eine Altersrente 135 ℳ 80 ₰, für eine Invalidenrente 123 ℳ 71 ₰. (Für sämmtliche bis 1. Januar 1895 bewilligten Renten be⸗ trug der durchschnittliche Jahresbetrag einer Altersrente 129 ℳ 50 ₰, einer Invalidenrente 118 ℳ 9 ₰). I“
8
Zur Arbeiterbewegung.
In Osterwieck haben sämmtliche Zurichter und Dollierer der Lederwaarenfabrik von L. Knabe wegen Entlassung eines Arbeiters die Arbeit niedergelegt. Sie fordern, wie im „Vorwärts“ berichtet wird, die Wiedereinstellung des Entlassenen.
Aus Harburg wird zum Ausstand in der Oelfabrik von Heins u. Asbeck (vpgl. Nr. 108 d. Bl.) berichtet, 8 auch die Arbeiter der Nachtschicht die Arbeit eingestellt haben. Es sollen über⸗ haupt nur 10 Mann arbeiten, während 62 ausständig sind.
8 sier in Berlin haben, wie der „Vorwärts“ mittheilt, die Korbmacher der Werkstatt von A. Neumann wegen Lohnstreits die Arbeit niedergelegt.
Aus Ecaussines in Belgien wird der „Köln. Ztg.“ geschrieben, daß die dortigen ausständigen Sebe trotz des gro Nothstandes die Fortsetzung e. usstandes beschlossen haben. Die Gendarmerie des Distrikts wurd ;
LSiteratur. 8
Rechts⸗ und Staatswissenschaft.
Die strafrechtlichen Nebengesetze des Deutschen Reichs. Erläutert von Dr. M. Stenglein, Reichsgerichts⸗Rath. 2. Auflage 1895. Verlag von Otto Liebmann in Berlin. — Hatte die Kritik die Vorzüge dieses umfassenden Sammelwerks, das alle noch in Kraft befindlichen Strafgesetze, mit Ausnahme des Straf⸗ gesetzbuchs, der Strafprozeßordnung und der Militärstrafgesetze in gleichmäßiger Weise erläutert — vereinigt, schon nach o endung der ersten Auflage einstimmig anerkannt, so wird das Erscheinen dieser zweiten Auflage noch freudiger begrüßt werden. Nach dem Prospekt ge⸗ langen in dem gesammten Werke 83 Gesetze zur Aufnahme. Die I. Ab⸗ theilung enthält die Gesetze zum Schutze des geistigen Eigenthums, die II. Abtheilung die Gesetze über den Geldverkehr und die Verkehrs⸗ anstalten, die III. Abtheilung die Gesetze über das Gesundheitswesen und die Lebensmittel, die IV. Abtheilung die Gesetze gegen Vieh⸗ krankheiten, die V. Abtheilung Gesetze, betreffend die mili⸗ tärischen Verhältnisse, die VI. Abtheilung die Saee über das Seewesen, die VII. Abtheilung Gesetze allgemein polizeilichen Charakters (Preßgesetz, Gesetz über die Beurkundung des Personen⸗ standes und die Eheschließung, Gesetz betreffend Abwehr und Unter⸗ drückung der Reblauskrankheit, Gesetz gegen verbrecherischen und ge⸗ meingefährlichen Gebrauch von Seena steffer⸗ die Gesetze über den Schutz von Vögeln, über die Prüfung der Handfeuerwaffen, über die Abzahlungsgeschäfte), die VIII. Abtheilung die strafrechtlichen Be⸗ stimmungen über Bankerutt und Wucher, die IX. Abtheilung die ge⸗ werblichen Gesetze, insbesondere auch die über gewerbliche Ver⸗ einigungen und über die Arbeiterversicherung, die X. Abtheilung endlich die Steuergesetze. Die jetzt noch den gesetzgebenden Körperschaften vorliegenden Gesetze sollen, soweit möglich, in die Schlußlieferung und nach Vollendung des Buchs erscheinende in Supplement⸗ hefte aufgenommen werden. Was die Erläuterungen der bis⸗ her erschienenen ersten Lieferung des Werks anlangt, welche die ganze erste Abtheilung, also die Gesetze zum Schutz des geistigen Eigenthums enthält, so geben dieselben Zeugniß dafür ab, daß der Herausgeber seine schwierige Aufgabe in einer, den Bedürf⸗ nissen des täglichen praktischen Gebrauchs vollständig entsprechenden Weise zu lösen weiß, und daß er mit diesem auf fünf Lieferungen berech⸗ neten Werk ein Hand⸗ und Nachschlagebuch zu schaffen im Begriff steht, welches die Handhabung der Gesetze wesentlich fördert und keinem zur Anwendung derselben berufenen Richter, Staats⸗ und Rechtsanwalt fehlen sollte.
— Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850, nebst Ergänzungs⸗ und vrbn gesetzen, kommentiert von Amtsrichter Dr. E. Schwartz. Verlag von Wilhelm Koebner in Breslau. — Von diesem auf 8 bis 10 Lieferungen (zu je 2 ℳ) berechneten Werke ist uns das erste Heft zugegangen, welches eine gedrängte Darstellung der Entstehungs⸗ geschichte des Staatsgrundgesetzes und sodann die Art. 1 bis 21 der Verfassungsurkunde, kommentatorisch bearbeitet, enthält. Der Ver⸗ fasser bietet nicht einzelne Anmerkungen, sondern einen wirklichen, zum theil abhandelnd gestalteten Kommentar auf Grundlage der bis⸗ herigen Literatur und der Praxis der Gerichte, auch des Ober⸗Ver⸗ waltungsgerichts, und führt das Material so vollständig vor, wie es für die Kenntniß des Verfassungsrechts erforderlich ist. Dabei be⸗ fleißigt er sich einer gemeinverständlichen, klaren und präzisen Schreib⸗ weise, sodaß das Werk nicht nur die Beachtung der Fachmänner, sondern aller derjenigen verdient, die dem Staat und dessen Leben ein verständnißvolles Interesse entgegenbringen.
— Die Rechtsstellung der Frau, von Dr. Emilie Kempin, Dozentin der Rechte an der Universität Zürich. Berlin, 1895. Richard Taendler, Friedrich⸗Wilhelmstraße 12. 8. S. 34. Pr. 60 J. — Mit geschichtlichen Vorbemerkungen wird in dieser Schrift ein Ueberblick gegeben über die Rechtsstellung der Frau nach dem Ent⸗ wurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs zweiter Lesung.
Volkswirthschaft.
Die direkten Landessteuern im Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin seit dem landesgrundgesetzlichen Erb⸗ vergleich vom 18. April 1755. Von Dr. Wilhelm Wetterhausen. Verlag von Opitz u. Co. in Güstrow. Preis 2 ℳ% — Das Großherzog⸗ thum Mecklenburg⸗Schwerin, das mit dem Nachbarstaat Mecklenburg⸗ Strelitz allein unter den deutschen Staaten seine ständische Verfassung bis heute bewahrt hat, zerfällt nach seiner staatsrechtlichen Gestaltung in eine Reihe von Einzelherrschaften, die lediglich durch Verträge zu einem Staatsganzen zusammengefaßt werden: der Großgrundbesitz als Stand der Ritterschaft, die Städte des Binnenlandes als Stand der Landschaft — denn die beiden Seestädte Rostock und Wismar nehmen eine Sonderstellung ein — und das Domanium. Patrimonialherr
seinen, den übrigen Einzelherrschaften an Umfang weit überlegenen, Domanialbesitz gründet. Aus dem Ertrage desselben hatte er die Kosten der Landesvertheidigung und des Landesregiments ursprüng⸗ lich allein zu bestreitee. Da aber diese Quelle schon früh nicht mehr ausreichte, so wurde die Einführung von regel⸗ mäßigen Steuern nothwendig, die sich bis ins 13. Jahr⸗ hundert zurück verfolgen lassen. Bei einer Uebernahme landes⸗ herrlicher Schulden erlangten im Jahre 1555 die Stände das absolute Steuerbewilligungsrecht, bis durch die Reichsgesetzgebung 1670 wieder ein Umschwung eintrat, der ein Besteuerungsrecht des Landesherrn begründete. Die Höhe der Steuern wurde nach voraufgegangenen Streitigkeiten zwischen Herzog und Ständen durch Vermittelung des Reichs 1701 festgesetzt; von Domanium, Ritterschaft und Städten wurde gleichmäßig je ein Drittel aufgebracht (sog. Terzquoten⸗System), also eine Standessteuer (keine Landessteuer), die strengste Konsequenz des ständischen Prinzips. Gleichheit der Stände in jeder Beziehung war die Voraussetzung. Ein zusammenhängendes Steuersystem, das der „ordent⸗ lichen Kontribution“, welches jenes Terzquoten⸗System (außer für außer⸗
ordentliche, Reichs⸗ und Prinzessin⸗Steuern) beseitigte und die Steuer⸗ pflicht für die einzelnen Beitragenden genau und dauernd fixierte, gab
des letzteren ist der Landesherr, dessen Machtstellung sich auf diesen
.₰ erst der bvergleich von ——
r. voraufgegangenen politischen und wirths
ständis
anzen, besonders t nun die ein
Fngefioa dem Verfasser zur Verfügung gestellten
angefertigt — eine Menge interessanter und bemerkenswerther Einzelheiten it Rücksicht auf die Verfassung eeee 2„ tet der Ver⸗ n verglei von einem doppelten Gesichtspunkte aus. Auf der einen Seite dauert der Einfluß der ständischen Verfassung auf die „Kontribution“ fort und verleiht dieser ihr eigenartiges Gepräge; andererseits aber sucht die Steuer, wie sie ja an sich nicht in der privatrechtlichen Staatsidee r „je länger je mehr von dieser sich zu entfernen und selbständig auszubilden. Die Gewährleistung steter Unveränderlichkeit und Nichterhöhung der „ordentlichen Kontribution“ bildete den Punkt, von dem aus entweder der Charakter derselben ganz umgewandelt oder ein beweglicheres Element, das zum ständischen Finanzprinzip in Widerspruch trat, ihr an die Seite gestellt werden mußte. Letzteres in den geschah. Die „außerordentliche Kontribution“ von 1808 bezeichnet
enthält. fasser dieser Studie die Landessteuern seit dem Er
begründet ist
den Ansatz zu einem Steuerwesen, wie es nellen Staat üblich ist: schaftliche Gliederung wurden alle Staatsgenossen herangezogen, die Leistungsfähigkeit sollte das 85* stimmen, und während die aufgebrachte Summe
Ritterschaft. Auch die am 14. September 1 dieser Frage vorüber. Zu es erst 1870 unter dem Einflu Stelle der „außerordentlichen
steuersystem getreten, welches scheidet und berücksichtigt:
vier
liche Steuerkasse ist die unter ständischer Allgemeine Landes⸗Rezepturkasse.
eschrieben.
wesen Wurzel fassen können. Geographie. Niedersächsische Städte.
J. Kettler in Hannover. man befinden.
anderwärts Gliederung,
dem alten Sachsenlande uns unser deutsches Vaterland hat Vorzug weit mannigfaltigerer Individualisierun
das Bequeme, Stetige, Gleichmäßige
wußte Haltung. Gegenden gefördert wird. sucht, da findet es erquickende Sprüchen gezierter Häuser.
der Reihe der anderen
ustehende Burg in J Hannover, Münster,
Städte wie Braunschweig, adere
außer den Kirchen
Gebiet bereits bekannte Professor er zum
Macht gegen die Fürstliche, die mit einer bis heute
Ohne Rücksicht auf die ständisch⸗wirth⸗
der Belastung be⸗ we 8 isher dem Landes⸗ herrn zur beliebigen Verwendung überlassen wurde, stand die 1809 ge⸗ ründete und hauptsächlich aus dem Ertrage dieser Steuern gespeiste kandes⸗Rezepturkasse unter gemeinsamer Verwaltung von landesherr⸗ lichen und ständischen Beamten. Neben einander gingen nun zwei rechtlich, historisch und technisch verschiedene Arten der Besteuerung. Einer Aenderung dieses Zustandes widersetzte sich namentlich die „Al 4 wieder außer Kraft gesetzte konstitutionelle Verfassung vom 10. Oktober 1849 ging an einer durchgreifenden Reform kam des Norddeutschen Bundes. An die ontribution“ ist ein neues Ertrags⸗ große Ertragsgruppen unter⸗ 1 den Ertrag aus dem landwirthschaft⸗ Hälfte vor. lichen Betrieb, aus dem Gewerbebetrieb, aus der persönlichen Arbeit 1 und aus dem Kapitalbesitz einschließlich des Seecn Die eigent⸗ Mitverwaltung stehende er 8 „Der größte Theil der mecklen⸗ burgischen Landessteuern unterliegt demnach einer Kontrole der Landes⸗ vertreter, wie sie ausgedehnter selbst nach dem modernen Budgetrecht nicht existiert“. Formell allerdings haben in Mecklenburg die Steuern noch bis heute den Charakter einer ständischen Hilfe bewahrt, wie auch der Name „Kontribution“ beibehalten worden ist. Ertragssteuern werden getrennt von dem nicht beseitigten Rest der erbvergleichmäßigen jährlich auf dem Landtage verkündet und aus⸗ Ein Budget ist nicht vorhanden und ein Staatshaushalts⸗ at wird nicht veröffentlicht, aber trotz der landständischen Ver⸗ fassung hat ein dem modernen Staatsgedanken entlehntes Steuer⸗
Rie t Erstes Heft einer Serie von „Beiträgen zur Geograpbie und Statistik“ von Professor 1— (Verlag der Weimarer Verlagsanstalt. Preis 1,50 ℳ) — Die Nachkommen der alten Sachsen, kenntlich als ein Stamm durch die niederdeutsche Mundart, haben zugleich cherlei eigenthümliche Sitten, mancherlei eigenthümliche Einrich⸗ tungen bewahrt, welche auch den Unterschied des landschaftlichen Bildes ihrer Heimath gegen andere Ebenen Deutschlands bestimmen helfen. So erinnert uns sogleich beim Eintritt in diese Gegenden noch heute das Bauernhaus an die besondere Stammesart, und daß wir in Es wahr, den unbestrittenen
in Bodenbeschaffenheit und Volksleben, aber auch des niedersächsischen Landes macht auf den Betrachtenden einen wohlthuenden Eindruck. Da ist, wenn oft schwerfälliger, doch sicherer Schritt, ruhige Bewegung, be⸗ Auch die dortigen Städte legen noch vielfa ab von diesem langsamen, stetigen Leben, das durch die Natur jener Wenn in Bauwerken aus alter Zeit das Auge etwas Schönes und Gediegenes, ein ausdrucksvolles Gepräge heide in dieser Städte Gassen voll alter, mit reichem Schnitz⸗ und Skulpturwerk und mit frommen Wen erfreut hier nicht jener alte Giebel⸗ bau, der so malerisch und stattlich jedes Haus wie eine fest und stolz
enthalten noch viel des Lobwürdigen und machen
vohnlichen, gut deutschen Eindruck, wie im Süden Deutschlands von
den größeren Städten nur noch Nürnberg und Regensburg, in denen
leichfalls noch zahlreiche andere gute Bauwerke
aus alter Zeit vorhanden sind. Einige der hervorragenden Städte
Niedersachsens hat der auf Fefs hhfscem⸗ und kolonialpolitischem S.
chen Kämpfe erwähnten Werks ein
ildesheim, raunschweig zwei Namen, oft und
Deutschen. ver hat Quellenmaterials sch . ..
von 1755
Müller.
nach Deutschland gekommen,
im konstitutiov“., der Kolonisation
und Landestheile Europa gleichkommt.
ein Bild großartiger Schönheit. hindurch als
versations⸗Lexikon“ altenen Artikeln
„Guatemala“, „Guinea“,
Die neuen
Tafel: Artikel „Grundeigenthum“
zeitgemäße Tafel „Heilgymnastik“.
eine Reihe von Sondertafeln
drucktafeln: „Hausflaggen“
weit größerer
Zeugniß
alte Weinsberg mit der Bur erscheinen läßt! Kerner's, sowie die Burg M Osnabrück und einen
von Dr. W. Gegenstand ein⸗
gehender Forschungen gemacht und von ihnen im ersten Heft des oben 8 S Sr . 2. d. 2⸗ 2 ügen den. Grundtypus aller dte des Landes wiedergiebt. dauernden Kräftigung und Sicherung der ersteren endeten. Anlaß, Ziel Städte hat yer dazu ausgewählt, die aber in vie fout geganken der Feehllche Entwicklung der mecklenburgischen Landes⸗ 8 . g Landessteuern, seit jenem Erbvergleich von 1755 gs erwähnte finanzwissenschaftliche Studie von Dr. W. Wetterhausen dar, die — auf Grund umfangreichen, von dem nz⸗Ministerium zu Schwerin und der Landes⸗Rezeptur⸗Direktion
zu den F des nordwestlichen Deutschlands gehören: d ig und Hannover. raunschweig sind die Trägerinnen einer tausendjährigen Geschichte, ehrenvoll genannt in einen durch die nach deutschen Verhältnissen großartige Schnelligkeit, mit der es sich seit einigen Jahrzehnten von einer unscheinbaren Landstadt zu einer der schönsten deutschen Großstädte entwickelt. hervorragenden Darstellungstalents weiß der Verfasser die Entwicklung dieser drei niedersächsischen Städte auch in so anziehender Weise zu ildern, daß man nur wünschen kann, er möge in den Bereich en noch andere Städte des deutschen Vaterlandes ziehen. vorliegende Buch ist nicht nur für die Mitglieder städtischer Verwaltungsbehörden, sondern für jedermann von großem Interesse. — Land und Leute im Bismarck⸗Archipe Verlag von Gustav Uhl in Leipzig. Preis 80 ₰4. — Ueber unsere Besitzungen in der Südsee sind noch wenige Nachrichten obgleich dort nicht minder als anderen Schutzgebieten der ist, was deutscher Fleiß und deutsche Ausdauer zu leisten vermögen. den halben Erdball herum trennt Deutschland von seinem Kolonial⸗ besitz in der Südsee, dessen Flächeninhalt dem des gesammten mittleren Er hk⸗ Ein üppiges Tropenland, seinen Bergriesen und reißenden Strömen, Vegetation prangenden Urwaldungen sowie seiner reichen Vogelwelt
1. Beamter der Neu⸗Guinea⸗Kompagnie in diesen Ländern eweilt und erzählt anschaulich von dem Leben der Europäer auf den Stationen, der wirthschaftlichen Bedeutung des Landes, den Sitten der Eingeborenen, den Preisen, welche gezahlt werden, der Missions⸗ arbeit, der Rentabilität der Besitzungen und vielem Anderen. Büchlein ist Freunden der Kolonialpolitik zu empfehlen. 8 I11“ der Mit dem soeben erschienenen achten Band von „Meyer's Kon⸗ zu - b (Leipzig, Bibliographisches Institut) liegt die neue Auflage dieser reichhaltigen Encyklopädie nahezu bis zur uch der neue Band berücksichtigt in den darin ent⸗ 1 1 (⸗Großkreuz“ bis „Hübbe“*) alle Ereignisse und des Forschungsergebnisse der neuesten Artikel von aktuellem Interesse emala-, „G „Haüti-, „Hawai⸗; auch die mit Spezialkarten versehenen Artikel über Hamburg, Han⸗ nover, über den Harz und über Hessen. ragen in dem soeben erschienenen Bande besonders diejenigen über E. von Hartmann, Hegel, Helmholtz, Heine, Herder und Herkomer hervor. Der Alterthumswissenschaft ist eine eingehende Abhandlung „Hieroglyphen“ (mit instruktiver Tafel) gewidmet; ebenbürtig stehen dieser Arbeit die kunst⸗ und kulturgeschichtlichen Aufsätze „Holzschneide⸗ kunst“, „Haartrachten“, „Heer“, „Heraldik“ (lLetzterer mit interessanter „Entwickelung der Heraldik“) gegenüber. liche Hervorhebung beanspruchen ferner die (mit statistischen Angaben), „Handelskrisen“ und „Handelsrecht“. „Medikomechanische Apparate“ 1 1 *. Ein weites Feld ist endlich den technischen Wissen⸗ schaften eingeräumt; namentlich sind die Artikel Handfeuerwaffen, Heißluftmaschinen, Heizungsapparate nach dem neuesten Stand tertlich und illustrativ gleich sorgfältig behandelt. Neben einer reichen Anzahl guter, dem Text eingefügter Abbildungen weist der achte Band auch
wegen ihrer vorzüglichen vE hervorgehoben die Farben⸗ eine schienenen Nationalflaggen), „Hochzeitskleider“ (der Vögel, Reptilien ꝛc.), womit die bisher gegebenen biolsgischen Abbildungen eine besonders interessante Fortsetzung erhalten, sowie die Tafeln in Schwarzdruck: „Hafenanlagen“, „Hamburger Bauten“. Beigaben verdient eine interessante Karte über die Verbreitung der Hausthiere anerkennende Erwähnung. 1 Reisebücher.
Europäische Wanderbilder, Nr. 234. ben“, 8. Bändchen: Heilbronn und seine L C. Hönes. Mit 13 Bildern und einer Karte. Zürich, Orell⸗Fü 50 ₰. — Dieses Bändchen führt uns in die nordwestliche Ecke bergs, nach Heilbronn und seiner Umgebung, in das wein⸗ und sanges⸗ reiche Unterland, das der Neckar durchzieht, bevor er in das badische Land eintritt. Text und Bilder des Büchleins sind gleich gut; besonders interessieren neben Heilbronn, Lauffen, Wimpfen und Jartfeld das „Weibertreu“ und dem Hause Justinus mühl, auf welcher Götz von Berlichingen als württembergischer Amtmann saß.
Verschiedenes.
Zur Frage der Hygiene der Gefangenen von Dr. Wil⸗ helmi⸗Berlin; Ueber Volksernährung von Dr. bluth; Ueber Lebensmittel⸗Untersuchung von Dr. Nieder⸗ stadt⸗Hamburg; Diesoziale Frage des ärztlichen Standes anauer⸗Frankfurt a. M.; Die Arbeiter⸗ wohnungsfrage von demselben. — Diese Abhandlungen, welche
Drei eziehungen — Auflage. Hildesheim und 1 kleine der Geschichte der esonderen geographischen Reiz
Vermöge seines
seiner
Beweis geliefert worden er auf dem Felde Ein Weg fast um Anschauung
bietet es mit
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seinen
Der Verfasser hat fünf Monate
Das mäßig durch Sache
vet „Geschichtlich⸗geographische aus der ind die mit den Stichworten: bemerkenswerth sind
An biographischen Arbeiten
zuständig.
Eine nament⸗ volkswirthschaftlichen 1 „Handel“, Anschaulich illustriert durch die wird der Artikel zur
verstreichen,
auf. Von den letzteren seien sammte
Ergänzung der früher er⸗ unter die
Von den kartographischen
Glühlicht,
„Durch Schwa⸗ eine besondere
g, von li. Preis ürttem⸗
unbrauchbar.
deutung ist.
Gewähr liegt, daß es als Wem Zeit und Mittel fehlen, sich durch Sport in freier Luft zu stärken, dem wird sich dieses kleine Hilfsbuch für das Zimmerturnen als Rathgeber nützlich erweisen.
von Georg E11616868 rupp⸗Grusonwerks“. .
Die Ausführungen des Herrn Fehlert gipfelten in folgenden, für alle diejenigen, wel Hater theilungen. Während in früheren Jahren sogenannte Kombinations⸗ patente oft nicht für vollwerthig angesehen wurden, ist durch mehr⸗ fache Entscheidungen des Reichsgerichts ein Umschwun s eingetreten. wie an verschiedenen Beispielen daß der Ersatz werthige Mittel ferner der Schutz einzelner Elemente einer patentierten Kombination anzuerkennen ist, wenn die betreffenden Elemente zur Zeit der Anmel⸗ dung nur im Sinne des Gesetzes waren. Zukunft nicht, wie das bisher haͤufig der Fall gewesen ist, bei Patent⸗ verletzungen damit entschuldigen können, daß nicht genau dasjenige, was in der Patentschrift steht, benutzt worden ist. Erfahrungs⸗ suchen diejenigen, welche ein möglichst nicht erwecken, als auf unlauteren Wettbewerb hinauslaufenden Streben ist durch die Entscheidung des Reichsgerichts ein wirksamer Riegel vorgeschoben. Auch für das Gebrauchsmusterschutzrecht sind nach einer Entscheidun Reichsgerichts 9 betreffenden nicht allein für sondern auch darüber hinaus für Abänderungen beansprucht wird. Das Reichsgericht hat demgemäß der Beschreibung und dem Schutz⸗ anspruch der Gebrauchsmuster eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Für die bt der Gebrauchsmuster sind die ordentlichen Gerichte
ierbei wesen eine wichtige Rolle, was jedoch oft bei der Anstrengung von Prozessen nicht gewürdigt wird und dann den ungünstigen Ausgang derartiger Prozesse erklärt. 1 der Sachverständige leicht in die Lage kommen, Rechtsfragen, die von dem Gericht zu entscheiden sind, pon seinem persönlichen Standpunkt aus zu beurtheilen. Ein derartiges Verfahren hat das Reichsgericht mehrfach als unzulässig bezeichnet.
r Stein besprach in erster Linie die Mittel, welche bisher rreichung der Gleichförmigkeit des Ganges bei Gasmotoren an⸗ sewendet werden. Motors aufrecht erhalten durch Schwungmassen. den im Viertakt arbeitenden Motoren besonders groß werden, weil von einer Kraftäußerung zur anderen 1 ½ Umdrehungen der Maschine während welcher die . vom Motor die zu leistende Arbeit durch Ausschalten von Arbeitsmaschinen ie maximale s naturgemäß au wurde ganz allgemein Ausfall gebracht, gewöhnlich durch zeitweises Absperren des Gas⸗ zuflusses. Diese Regulierung setzt die Gleichförmigkeit im Gange des Motors sehr stark h 8 folgenden mindestens 3 ½ Umdrehungen der Maschine vor sich gehen. Bei Motoren für elektrische Betriebe, namentlich zur Erzeugung von war diese Regelung unbrauchbar,
regulierte nunmehr durch Veränderung der Arbeitslei einzelnen Ladung. Gaseinlaßventil bethätigende Nocken schräg abgeschnitten und dur einen Regulator verstellt wird. geändert bei nahezu gleichbleibendem Luftzutritt. Eine solche Regelung erhöht bei kleinerer als der normalen Leistung den Gasverbrauch und ist andererseits auch bis zu einer gewissen kleinsten Leistung 1 Beide Gründe bewogen verschiedene Konstrukteure, sowohl den Gaszufluß wie auch den Luftzutritt unter Einfluß des Regulators zu stellen. toren des Friedr. Krupp⸗Grusonwerks sehr gut gelöst zu sein, wie ein⸗ Fr. Dorn⸗ Föhene Bremsversuche dargethan haben.
Maschinen die Bezeichnung „Präzisionsmaschinen“, da sie eine große Gleichförmigkeit des Ganges bei zufriedenstellender Oekonomie ergeben, was für alle Interessenten elektrischer Beleuchtung von großer Be⸗
in der Zeitschrift „Fortschritte der öffentlichen Gesundheitspflege. erschienen, werden jetzt in Separatabdrücken zur weiteren ’ “ Frennet e. M., 3 antelbüchlein von Professor Dr. Mit 26 Abbildungen. Verlag von J. J. Weber in Leipzig. — Das hübsch ausgestattete Buch erscheint bereits zum zehnten Male, worin wohl die
ö Verbreitung Saenger’'sche BIEA“ ;)
Kloss. Hehnte In Original⸗Leinenband 1 ℳ
ute Anleitung zum Hanteln erprobt ist.
Mannigfaltiges.
Im Verein deutscher Ingenieure (Berliner Bezirksverein) hielt am 1. d. M. „Neuere Erscheinungen im Patent⸗ und Gebrauchs⸗ musterschutzrecht“; Herr Ingenieur Stein sprach über „Mittel zur Erreichung der Gleichförmigkeit des Ganges bei den
Herr Ingenieur Fehlert einen Vortrag über
speziell denjenigen des Friedr.
Patente besitzen oder nachsuchen, wichtigen Mit⸗
B in dieser Insbesondere hat das ichsgericht, erörtert wurde, den Grundsatz durch gleich⸗ ausschließt, daß
patentierter Theile
eine Patentverletzung nicht
Man wird sich daher in
Patent verletzen wollen, in die Augen tretende, aber das Wesen
beeinflussende Abweichungen den Schein hätten sie etwas Anderes geschaffen. Diesem
anzuwenden, falls si ergiebt, daß der Schutz betreffenden Modells,
gleiche Grundsätze Anmeldung die besondere Form des
spielen technische Fragen ebenso wie im Patent⸗
Durch eine unrichtige Fragestellung kann
Im allgemeinen wird die Gleichförmigkeit eines Diese müssen bei
Schwungräder allein die ge⸗ verlangte Arbeit liefern. Wenn nun Leistung des Motors sinkt, so soll der Motor seine Kraftäußerung regeln. Früher eine Anzahl Ladungen des Motors zum
erab, da von einer Kraftäußerung zur nächst⸗
da das Glühlicht
verlangt. Man 1 ng de se jeder Dies geschieht am einfachsten dadurch, daß der das
Gleichförmigkeit der Dynamo
Hierdurch wird der dd, dc
Diese Art der Regelung scheint bei den Mo⸗ Mit Recht verdienen die
1. Untersuchungs⸗Sachen.
2. Aufgebote, Se-Sgs-2 u. r 3
3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
Oeffentlicher Anzeiger.
6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. 7. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften. 8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. 96
9. Bank⸗Ausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
1) Untersuchungs⸗Sachen.
[9418] „Der Steckbrief vom 10. Dezember 1894 gegen den Schmiedegesellen Julius Hermann Karl Lawrenz aus Bernsdorf ist erledigt. Massow, den 3. Mai 1895. 8 ’ Königliches Amtsgericht
[9328] K. Staatsanwaltschaft Stuttgart. Vermögensbeschlagnahme.
Durch Beschluß der Strafkammer II des K. Land⸗ Frichts Stuttgart vom 30. April 1895 ist das im
beutschen Reiche befindliche Vermögen folgender ab⸗ wesender Wehrpflichtigen:
1) Johann Georg Frosch, geboren 21. August 8. in Owen, O.⸗A. Kirchheim, Küfer und Bier⸗
er,
2) Ernst Gottlieb ledrich Bauer, 9. Mai 1874 in dlie9 Fri⸗ Konditor,
3) Wilhelm Carl Josef Groß, geboren 5. Mai 1870 in Ulm, Gärtner,
4) Hugo Nendörffer, geboren 31. Mai 1872 in Groß⸗Süßen, O.⸗A. Geislingen, Kellner,
5) Robert Schweizer, geboren 25. Mai 1874 in
* öblin 7. 1
en welche das Hauptverfahren wegen Verletzun der Weh flicht eröffnet ist, gemäß § 140 Ag 8 und SG26 und 2 tr .⸗H. je bis eetrage von ℳ mit Be elegt . 4. Mai 1895. “ Staatsanwalt Cleß.
geboren
2) Aufgebote, Zustellungen 1 und derll.
[9351] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwanssvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 92 Nr. 3737 auf den Namen des Maurermeisters Gustav Berg zu Berlin einge⸗ tragene, hierselbst in der Lehrterstraße nach dem Kataster Nr. 48 a. belegene Grundstück in einem neuen Termin am 1. Juni 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 40, versteigert werden. Das Grund⸗ stück ist mit 0,66 ℳ nee. und einer Fläche von 8 a 1 qm zur Grundsteuer, dagegen zur Gebäude⸗ steuer noch nicht veranlagt. Auszug aus der Steuer⸗ rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf⸗ bedingungen können in der Gerichtsschreiberei ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden auf⸗ gefürdert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Eikfstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigen⸗ falls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 1. Juni 1895, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden.
Berlin, den 27. April 1895. Koönigliches Amtsgericht I. Abtheilung 86.
[9353]
Im Wege der Zwangsvoll Grundbuche von den Niederschönhausener Parzellen Band 19 Nr. 735 auf den Namen der Ehefrau des Milchhändlers Sachs, Emilie, geb. Fincke, hier ein⸗
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reckung soll das im
getragene, zu Berlin in der Stargarderstr. Nr. nach dem Kataster Nr. 18 belegene Grundstück in einem neuen Termin am 12. Juni 1895, Vor⸗ mittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstr. 13, of, Flügel C., part., Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 1,50 ℳ Reinertrag und einer
läche von 6 a 47 qm zur Grundsteuer, zur
ebäudesteuer aber nicht veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück be⸗ treffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf⸗ bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, ee⸗ 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das
igenthum des Grundstücks dreee. werden auf⸗ efordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigen⸗ falls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des d⸗ stücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 12. Inni 1895, Mittags a- uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden.
Berlin, den 27. April 1895.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 86.
[9352] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Königstadt Band 85 Nr. 4422
auf den Namen des Gutsbesitzers Theodor Blumen⸗ thal zu Ober⸗Tillendorf bei Bunzlau eingetragene, in der Hochmeisterstraße Nr. 31 belegene Grundstück am 26. Juni1895, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 10 a 59 qm und ist mit 15 400 ℳ Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Aus⸗ zug aus der Steuerrolle, laubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige schätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens berbeitnfübren, widrigenfalls nach 5 tem Zuschlaf das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 26. Juni 1895, Nachmittags 12 ½ Uhr, an Gerichtsstelle, wie obe verkündet werden. Berlin, den 27. April 1895. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 86.
[9357] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 101 Nr. 3995 auf den Namen der — „inzwischen aufgelösten“ — offenen Handels⸗ gesellschaft Hempf & Co. hierselbst eingetragene, nach dem Kataster in der Schul⸗ und Christiania⸗