1895 / 119 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 May 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Drucksache Nr. IV.

Königreich Preußen.

Beruss- und Gewerbezüählung vom 14. Zuni 1895.

Anweisung für die Zähler.

Die Zählung am 14. Juni d. J., beruhend auf dem Reichs⸗ esetz vom 8. April 1895, hat den Zweck, der Verwaltung und der Wisenschaft neue und zuverlässige Nachrichten über die Irfammeer⸗ setzung der Bevölkerung Deutschlands nach dem Beruf sowie über die Zahl und Größe der landwirthschaftlichen und gewerblichen Be⸗ triebe zu verschaffen. Die Männer, welche an diesem gemeinnützigen Unternehmen als Zähler mitwirken, dienen dem öffentlichen Interesse und wollen sich vergegenwärtigen, daß nur dann, wenn alle gestellten Fragen vollständig und klar beantwortet sind, die Statistik, welche aus ihnen gewonnen werden soll, zuverlässig und wahrhaft nützlich werden kann.

Die Zähler werden gebeten, vor Eintritt in das Zählungsgeschäft die folgende Anweisung genau durchzulesen, um die Zählung danach icher vornehmen und auftauchende Zweifel nach den hier gegebenen, 55 das ganze Reich gleichmäßigen Gesichtspun ntscheiden zu önnen.

8 1) Allgemeines. 1

Jedem Zähler wird ein bestimmter Bezirk zugewiesen und ihm die dafür vermuthlich erforderliche Zahl von Haushaltungslisten (Drucksache Nr. I1), Landwirthschaftskarten (Drucksache Nr. II) und Gewerbebogen (Drucksache Nr. III) ausgehändigt.

Jede Haushaltung oder einer Haushaltung gleich zu achtende einzeln lebende Person mit besonderer Wohnung und eigener Haus⸗ wirthschaft erhält eine Haushaltungsliste. Da die Liste nur für 15 Eintragungen Platz gewährt, so müssen größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Spitälern, Kafernen ꝛc. zwei oder mehr Listen gegeben werden, die dann zusammen eine Haushaltungsliste bilden und als zusammengehörig kenntlich zu machen sind. Das Nähere über Aus⸗ füllung der Haushaltungsliste ergiebt sich aus der dort abgedruckten Anleitung. Jeder Zähler wolle dafür sorgen, daß ihm eine genügende Zahl von Listen zur Hand sei.

Landwirthschaftskarten bekommen alle Haushaltungen, von denen aus land⸗ oder forstwirthschaftliches Areal (auch 2 Obst⸗ garten), sei es auch in kleinstem Umfange, bewirthschaftet wird, oder von denen Kühe zu Molkereizwecken gehalten werden, bei deren Haushaltungsliste daher am Schluß die Frage, betreffend Landwirthschaftsbetrieb ꝛc., mit Ja beantwortet ist. Das Nähere die Ausfüllung dieser Karte ergiebt die darauf abgedruckte An⸗ eitung.

Ein Gewerbebogen ist auszufüllen am Sitze eines jeden Be⸗ triebes in Industrie und Handwerk, Bergbau, Baugewerbe, Handel und Verkehr (auch Versicherung), der mit wenigstens einem Gehilfen (oder Mitinhaber) oder, wenn auch ohne solchen, doch mit einer durch elementare Kraft bewegten Maschine (Wind⸗, Wassermühle, Dampf⸗ maschine u. s. w.) arbeitet und dessen Inhaber daher die Spalten 13 oder 14 der Haushaltungsliste mit Ja zu beantworten hat. Wenn mehrere Mitinhaber oder sonstige Geschäftsleiter bei einem Betriebe vorhanden sind, von denen jeder die Spalte 13 oder 14 der Haus⸗ haltungsliste mit Ja beantwortet hat, ist der Gewerbebogen nur von einem derselben auszufüllen. Auch für zeitweilig ruhende Gewerbe⸗ betriebe sind Gewerbebogen auszustellen. Das Nähere über Aufstellung des Gewerbebogens ergiebt die darauf gedruckte Anleitung.

Hat ein Landwirth zugleich einen industriellen Betrieb wie Brennerei, Brauerei, Ziegelei, Torfstich, Stein⸗, Kalkbruch, Lohn⸗ fuhrwerk ꝛc. —, in welchem außer ihm eine oder mehrere Personen be⸗ schäftigt sind oder in denen er elementare Kraft verwendet, so hat er außer der Landwirthschaftskarte einen oder mehrere Gewerbebogen, und zwar so viele, wie er verschiedene Gewerbe betreibt, auszustellen; auch gewerbliche Molkereibetriebe haben Gewerbebogen auszufüllen.

2) Die Austheilung der Zählpapiere.

Vpor der Austheilung der Zählpapiere wolle der Zähler sich Kenntniß davon verschaffen, wie viel und welche Haushaltungen, land⸗ wirthschaftliche ꝛc. Betriebe und Gewerbebetriebe in seinem Zähl⸗ bezirk vorhanden sind, damit er sich, mit der nöthigen Zahl von Formularen versehen, seine Zählungsarbeit zweckmäßig eintheilen kann und nichts übersieht.

Die Haushaltungslisten müssen vom Zähler, falls es nicht schon seitens der Gemeindebehörde geschehen ist, mit der Orts⸗ und Straßen⸗ bezeichnung versehen und innerhalb seines GG.“ nummeriert werden; werden mehrere solche Listen in eine Haushaltung gegeben, so bekommen diese eine gemeinschaftliche Nummer und es ist ein a, b, c u. s. w. hinzuzusetzen. Auf den Landwirthschaftskarten und Gewerbe⸗ bogen muß kenntlich gemacht sein, zu welcher Haushaltungsliste sie gehören. Sind Gewerbebogen in Geschäftssitze gegeben, wo niemand wohnt und in welchen daher keine Haushaltungsliste ausgefüllt werden kann, so ist statt der Nummer der Haushaltungsliste zu schreiben:

„ohne Haushaltungsliste“.

Trifft der Zähler in einer Wohnung niemand an, dem er die Formulare einhändigen könnte, so wolle er sie an Hausgenossen oder Nachbarn zur Besorgung geben, nöthigenfalls auch den Besuch wiederholen.

Der Zähler wolle beachten, daß auch in diejenigen Gebäude, die nicht hauptsächlich zu Wohnzwecken dienen, wie Schulgebäude, Theater, Museen, Magazine, in denen aber doch Leute wohnen oder über⸗ nachten, Hanszalkungelisten zu geben sind, ebenso wie auf Schiffe (die sich am 14. Juni im Zählbezick befinden oder nach einer Nachtfahrt Morgens dort anlanden), in die Wohnwagen von umherziehenden Schaubudenbesitzern u. dgl., in Baracken und Zelte, die als Wohnung oder vorübergehend zum Uebernachten für Bauarbeiter ꝛc. dienen; denn es kommt darauf an, die gesammte ortsanwesende Bevölkerung zu ermitteln.

In Anstalten (Spitäler, Krankenhäuser) sind so viel Listen zu

eben, als sich besondere Haushaltungen, z. B. des Verwalters, Portiers, Arztes, darin befinden; außerdem die für die Anstalts⸗ insassen und in Gasthäuser die beherbergten Personen nöthigen Listen.

n Militärgebäuden sind die dort befindlichen Haushaltungen (z. B. des Kasernen⸗Inspektors, der verheiratheten Unteroffiziere) einzeln aufzunehmen. Die in der Nacht auf Wache befindlichen Mannschaften sind in ihren Qvartieren zu zählen; in Wachtlokale sind also keine Haushaltungslisten zu geben.

In Gasthöfen, Herbergen u. dgl. wolle der Zähler darauf auf⸗ merksam machen, daß alle Gäste, welche in der Nacht zum 14. dort übernachtet haben oder Vormittags nach durchreister Nacht dort an⸗ kommen, daselbst der Zählung unterliegen, da sie daheim nicht als anwesend gezählt werden sollen. Die Gäste sind daher rechtzeitig von den Wirthen um die für die Haushaltungsliste erforderliche Aus⸗ kunft über ihre Personalien zu ersuchen.

Ueber die erfolgte Austheilung der Zählpapiere wolle der Wh.- auf dem einen Exemplar der doppelt gelieferten Kontrolliste (Druck⸗ sache Nr. V) die zur Kontrole dienenden Eintragungen machen.

3) Die Wieder⸗Einsammlung und Prüfung der Zählpapiere. Mit der Wieder⸗Einsammlung der Haushaltungslisten und der ausgefüllten Landwirthschaftskarten Wund Gewerbebogen wolle der Zähler schon am 14. Mittags beginnen und sie jedenfalls am 17. beendigen. Bis dahin müssen auch die Landwirthschaftskarten und Gewerbebogen ausgefüllt und eingesammelt werden, welche etwa noch nachgeliefert werden mußten oder sonst rückständig waren.

Der Zähler wolle die Ausfüllung der Formulare sofort an Ort und Stelle in allen Theilen genau prüfen, das Irrige berichtigen, das Fehlende ergänzen lassen oder selbst ergänzen. Er wolle auch genau darauf achten, daß keine Landwirthschaftskarte und kein Gewerbebogen fehlt; wo mehrere Gewerbearten bei dem Betriebe eines Inhabers

nachzuweisen sind, muß die entsprechende Anzahl von Gewerbebogen ausgefüllt sein. Jedes ausgefüllte Formular muß mit der darauf ge⸗ forderten Unterschrift versehen sein.

für die

Eine Landwirthschaftskarte muß überall da vorhanden sein, wo die „Besondere Frage, betreffend Landwirthschaftsbetrieb oder Forst⸗ wirthschaftsbetrieb“ F der letzten Seite der Haushaltungsliste mit Ja beantwortet ist oder zu beantworten war. Wo rein forstwirth⸗ s Betriebe in Frage kommen, sind von der Haushaltung in gewissen auch mehrere Landwirthschaftskarten zu fordern (vergl. die betreffenden Vorschriften in der Anleitung zur Landwirthschafts⸗ karte). Bezüglich der Ausfüllung der Landwirthschaftskarten werden sich besondere Schwierigkeiten nicht ergeben; nur wolle der Zähler darauf achten, daß für jede Haushaltung, von der aus der Anhbau von

Nutzpflanzen nicht nur von Zier⸗ und Schmuckgärten betrieben

wird, oder von der Kühe zu Molkereizwecken gehalten werden, auch solche Karten in allen zutreffenden Theilen ausgefüllt sind.

Bezüglich der Gewerbebogen hat der Zähler darauf zu achten, daß über jeden gewerblichen Betrieb ein oder mehrere Gewerbebogen ausgefüllt sind, insbesondere 88

a. daß jeder gewerbliche Arbeitgeber der oben unter Ziffer 1

(und in der auf dem Gewerbebogen abgedruckten Anleitung) bezeichneten Art, auch wenn er nicht innerhalb seiner Wohnung oder Werkstatt, sondern nur außerhalb derselben Personen beschäftigt (z. B. ein Schneidermeister, der nur sogenannte Platzgesellen hat), einen Gewerhebogen ausggüct Fe daß, wenn Mitinhaber oder sonst mehrere Leiter des Geschäfts vorhanden sind, diese sich darüber verständigt haben, wer den

Gewerbebogen ausfüllt; 1 daß, wenn jemand mehrere ungleichartige gewerbliche Betriebe gemei S ü

am leitet, 3-B. Gekreide⸗ und Säge⸗Müllerei,

Königreich Preußen.

Weberei und Färberei, er zunächst für die einzelnen Zwei

des Gesammtbetriebs je einen Gewerbebogen aufgestellt, also

das Personal ꝛc. entsprechend vertheilt und sodann auf dem

Bogen des hauptsächlichsten Betriebszweiges bei Frage 14 An⸗

gaben über das Gesammtgeschäft gemacht hat.

Dabei ist jede Person nur einmal zu zählen; wer in

mehreren Betrieben mitwirkt, ist nur da zu zählen, wo er haupt⸗ sächlich arbeitet.

4) Die Kontrolliste und die Ablieferung der Zählpapiere.

Damit für den Zähler selbst sowie die Gemeinde (Orts)behörde (Zählungskommission) eine Kontrole über Vollständigkeit der Zählung und der Zählvpapiere sowie über die gezählten Personen gewährt werde, wolle der Zähler die zweite beigegebene Kontrolliste (Drucksache Nr. v) in Reinschrift ausfüllen, die Zählpapiere diesem Schema entsprechend so ordnen, daß für jedes Gebäude und jede Haushaltung die Haus⸗ haltungslisten, Landwirthschaftskarten und Gewerbebogen zusammen⸗ liegen, und hierbei Gelegenheit nehmen, alles etwa noch Fehlende nachzuholen. - 1

Wo Gewerbebogen ohne Haushaltungsliste einzureichen sind, weil der Sitz des Gewerbebetriebes, nicht aber die Wohnung des Gewerbetreibenden in diesem Zählbezirke liegt, ist dies auf der Kon⸗ w1 unter Angabe der Wohnung des Gewerbetreibenden kenntlich zu machen.

Die Ablieferung der Zählpapiere nebst beiden Kontrollisten soll

bis Freitag, den 21. Juni Mittags an die zuständige Ortsbehörde (Zählungskommission) geschehen. 11“

Berufs⸗- und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895.

Stadtgemeinde:

Kreis (Oberamtsbezirk): Zählbezirk Nr. —=

Nähere Bezeichnung und Begrenzung des Zählbezirks:

Landgemeinde: Gutsbezirk:

Kontrolliste

für den Zähler Herrn

eers

V8 1“ aus⸗Nr. Bezeichnung der Häuser, 5 u

in denen die Zählung sonstige stattfand, Be⸗ nach Straße, Ortstheil, zeichnung

62 der Bau⸗ onstiger Benennun 1I1 8 9 lichkeit

Bezeichnung der Haushaltung (der Firma, der Anstalt

u. s. w.)

d 6 der darin

Haus⸗ haltungs⸗

Zahl Ausgefüllte

eingetragenen anwesenden Personen

Land⸗ Ge⸗ wirth⸗ schafts⸗

der

männl. weibl.

. 5 6

Karl Meier Hotel Kaiserhof

Dr. Fischer

Geschäftslokal von F. K. Weiß (ohne Haushaltungsliste)

Johann Bruns

Otto Bachmann

Hauptstraße Schützenstraße

Hafenplatz Oberförsterei

Beispiele von Einträgen.

*) Getreidemüllerei und Bäckerei. *) Gastwirthschaft u. Weinhandl.

Gäste.

F. K. Weiß wohnt Schloßplatz 10 (außerhalb dieses Zählbezirks).

8

2

0b0oOSSo⸗

*) 1 Landwirthschaftskarte für

Summe

(Zahl der Haus⸗ haltungs⸗ listen)

Dienstland, 1 dgl. für das Forstrevier, 1 Gewerbebogen als Pächter der Fischereigewässer.

Die Zählung ist ordnungsmäßig vorgenommen und die Zählpapiere sind vollständig.

Unterschrift des Zählers

Drucksache Nr. VI. Königreich Preußen. Berufs- und Gewerbezühlung vom 14. Juni 1895. Anweisung für die Ortsbehörden (Gemeindevorstände, Zählungskommissionen).

§ 1. Auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. April 1895 (Reichs⸗ Gesetzblatt S. 225) erfolgt am 14. Juni 1895 eine Aufnahme über die Bevölkerung mit besonderer Berücksichtigung der Berufsverhält⸗ nisse sowie über die landwirthschaftlichen, forstwirthschaftlichen und gewerblichen Betriebe.

Die Ausführung der Zählung innerhalb jedes Gemeindebezirks liegt der Ortsbehörde (dem Gemeindevorstande) ob. Sie (Er) kann dafür unter ihrer (seiner) Verantwortung eine Zählungskommission oder (in größeren Gemeinden) mehrere Zählungskommissionen bezw. Unterkommissionen einsetzen. 1

§ 2. In den Gemeinden sind, ebenso wie bei den regelmäßigen Volkszählungen, Zählbezirke zu bilden, für welche je ein Zähler bestellt wird. Diese Bezirke sind so einzutheilen, daß der Zähler innerhalb je eines Tages die Vertheilung und die Wiedereinsammlung der Formulare vornehmen kann. Es empfiehlt sich daher, keinem Zähler mehr als 50 Haushaltungen zuzutheilen. Gebäude mit besonders zahlreichen Bewohnern, wie Kasernen, Strafanstalten, Lazarethe ꝛc., werden am besten zu einem besonderen Zählbezirk gemacht. Ueber die Ausführung der Zählung in solchen Anstalten wird die Ortsbehörde (der Gemeindevorstand) mit den Militärbehörden und Vorstehern der Anstalten sich vorher verständigen. Die Zählbezirke innerhalb der Gemeinden (Gutsbezirke) sind durch fortlaufende Nummern zu unterscheiden. 8

Gemeinden (Gutsbezirke) mit nicht mehr als etwa 50 Haus⸗ haltungen brauchen nicht in Zählbezirke eingetheilt zu werden, sofern nicht die zerstreute Lage der Gehöfte und Gebäude auch dort eine solche Eintheilung empfehlesswerth macht.

§ 3. Die Zähler müssen sorgfältig ausgewählt, über ihre Ob⸗ liegenheiten gut unterwiesen und auf die gewissenhafte Wahrnehmung derselben verpflichtet werden. Sie sind rechtzeitig mit den Zähl⸗

papieren, nämlich: 8 8 - Haushaltungsliste (in der voraussichtlich

Drucksache Nr. 1 II: Landwirthschaftskarte/ nöthigen Zahl mit einem III: Gewerbebogen kleinen Zuschlag für Verlust) IV: Zähleranweisung in einem und V: Kontrolliste in zwei Exemplaren

8. 1“

zu versehen, sodaß sie für den Beginn des Zählungsgeschäfts (Aus⸗ theilung der Listen) schon am 11. Juni bereit und vollständig unter⸗ richtet sind.

§ 4. Die erforderlichen Zählpapiere gehen den Stadtgemeinden von 5000 und mehr Einwohnern sowie den Stadtgemeinden Bremervörde und Buxtehude bis Anfang Mai d. J. vom Königlichen Statistischen Bureau in Berlin SW., Lindenstraße 28, den übrigen Städten, den Landgemeinden und Gutsbezirken durch die Königlichen Landraths⸗ ämter (Oberämter) bis zum 15. Mai d. J. zu. Alsbald nach dem Eingange der Sendung ist zu prüfen, ob die Zahl der gelieferten Drucksachen jeder Art dem muthmaßlichen Bedarf entspricht. Im Falle sie ungenügend erscheint, ist der Mehrbedarf seitens der Städte mit 5000 und mehr Einwohnern dem Königlichen Statistischen Bureau in Berlin SW., Lindenstraße 28, seitens der übrigen Städte, der Landgemeinden und Gutsbezirke dem Landrathsamt (Oberamt) behufs Ergänzung unverzüglich anzuzeigen. Auch bei etwa später sich herausstellendem Mehrbedarf ist das Königliche Statistische Bureau in Berlin SW. bezw. das Landrathsamt um die erforderliche Nach⸗ lieferung anzugehen.

§ 5. Die Art, wie die Formulare I bis III ausgefüllt werden sollen, ist aus den darauf abgedruckten Anleitungen ersichtlich. Auf die Vollständigkeit der Erhebung ist der größte Werth zu legen. Es darf keine im Gemeinde(Guts/bezirke zur Zäblungi zeit vorhandene Haushaltung oder einzeln stehende Person ungezä lt bleiben. Es müssen alle von den Haushaltungen aus bewirthschafteten Flächen, auch die außerhalb des Gemeinde(Guts/bezirks gelegenen, durch die Landwirthschaftskarten erfaßt werden. Es sind für alle Gewerbebetriebe, sofern sie nicht von einer Person allein und ohne Umtriebsmaschinen oder Dampfkessel oder Dampffässer betrieben werden, Gewerbebogen auszufüllen, und zwar mit Unterscheidung der Gewerbe nach Arten, damit in der Gewerbestatistik die Entwicklung der einzelnen Gewerbszweige dargestellt werden kann. Wo ves⸗ schiedene Gewerbszweige zu einem Betriebe vereinigt sind, z. 2 Getreide⸗- mit Säge⸗Mühle, Eisengießerei mit Maschinen⸗Fabrik⸗ Blumen⸗, Feder⸗ mit Stroh⸗ und Filzhut⸗Fabrik, sind für diese Be⸗ triebe einmal besondere Gewerbebogen aufzustellen und zweitens die zusammengehörigen Betriebe die in Frage 14 der Gewerbebogen geforderten Nachweise zu geben. 1

Bei den Gewerbebogen ist besonders noch darauf zu achten, daß über Betriebe, welche mehreren Mitinhabern gehören, nur ein Gewerbebogen ausgefüllt wird, und daß die Betriebe etwa abwesen⸗ der Gewerbetreibender mitgezählt werden. Als Grundsatz gilt, 8 jeder Gewerbebetrieb an seinem Sitz, nicht in der etwa davon 888 fernten Wohnung des Inhabers gezählt wird. Nur die zur Zählungs zeit gerade ruhenden Betriebe, die keine besondere Betriebsstätte haben,

sind in der Wohnung des Betriebsinhabers zu zählen.

soskallschen

§ 6. Hat die Gemeinde Landwirthschafts⸗, Forstwirthschafts⸗ oder (und) Gewerbebetrieb in eigener Verwaltung, z. B. Gasanstalt, Straßenbahn, so muß der Leiter des Betriebes das oder die betreffenden Formulare ausfertigen. 7. Die Ablieferung der Zählpapiere durch die Zähler an die Ortsbehoörde (den Gemeindevorstand, die Zählungskommission) soll am Freitag, den 21. Juni, beendet sein. Die Prsfung der Einträge auf Vollständigkeit und Richtigkeit muß sog eich beginnen. Auf Grund der geprüften und richtig gestellten Kontrollisten ist der Ge⸗ meindebogen (Drucksache Nr. VII) auszufüllen. Reicht in größeren Gemeinden ein Gemeindebogen nicht aus, so sind deren mehrere zu verwenden und sämmtliche Bogen fortlaufend zu nummerieren.

Die von den Zählern eingereichten Reinschriften der Kontrollisten (Drucksache Nr. V) sind seitens der Gemeinden und Gutsbezirke, welche die Zählpapiere vom Königlichen Landrathsamt (Oberamt) erhalten haben, nebst der Reinschrift des Gemeindebogens (Drucksache Nr. VII) sofort, spätestens aber bis zum 1. Juli 1895 an das Königliche Landrathsamt (Oberamt) einzusenden. Die E Gemeinden ꝛc., welche die Zählpapiere unmittelbar vom Königlichen Statistischen Bureau empfingen, haben die Reinschrift des Gemeinde⸗ bogens (Drucksache Nr. VII) sowie die Reinschriften der Kontrollisten (Drucksache Nr. V) direkt an dasselbe spätestens bis zum 10. Juli 1895 einzureichen. 8

Die Urschriften der Kontrollisten und des Gemeindebogens ver⸗ bleiben bei den Akten der Ortsbehörde.

Die übrigen Zählbogen (Haushaltungslisten Drucksache Nr. I, Landwirthschaftskarten Drucksache Nr. II, Gewerbebogen Druck⸗ sache Nr. III) sind, nach Nummern der Haushaltungslisten und nach Zählbezirken zu Packeten geordnet, auf deren jedem der Name der Zählungsgemeinde und die Nummer des Zählbezirks zu vermerken ist, sammt den unbenutzt gebliebenen Formularen sorgfältig zu verpacken.

Sodann sind die Zählbogen seitens der Ortsbehörden, welche die

ählpapiere vom Königlichen Landrathsamt (Oberamt) erhalten haben, Fiüld als thunlich, spätestens aber bis zum 10. Juli d. J. an die Kreisbehörde einzusenden. Diejenigen Gemeinden, welchen die Zähl⸗ vapiere unmittelbar vom Königlichen Statistischen Bureau zugegangen sind, haben die Zählbogen, ebenso geordnet und verpackt, vom 10. Juli d. J. ab zur Absendung an das Königliche Statistische Bureau in Berlin SW. bereitzuhalten, welches ihnen die Zeit der Absendung näher bestimmen wird.

Das Gesammtvacket (Frachtstück, Kiste ꝛc.) ist äußerlich mit einer

Aufschrift nach folgendem Muster zu persehen:

Berufs⸗ und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895.

Kreis: Memel. Gemeinde: Waltersdorf.

Königreich Breußen.

Beruss- und Gewerbezählung vom 14. Iuni 1895.

Stadtgemeinde:

Kreis (Dberamtsbezirk)

Gemeindebogen

Landgemeinde: Gutsbezirk:

Ergebnisse der Zählung nach den revidierten Kontrollisten.

dU'HRMsMNHSBn

eoie exreteaeerxeecdvvade

Zahl der

darin eingetragenen anwesenden Personen

Gewerbe⸗ bogen

männlich weiblich

3 *

Zahl der

darin eingetragenen anwesenden Personen

Land⸗ wirth⸗ schafts⸗

karten

Gewerbe⸗ bogen

männlich weiblich EE3

persönlicher

Im Ganzen

Uebertrag

Zusammen

Reicht dieses Formular nicht aus, so ist es in besonderen Anlagen fortzusetzen.

Besitzt die Gemeinde oder eine Korporation in derselbe antheiliger Nutzung der Betheiligten (Allmend)? (Ja oder Nein)

Bejahenden Falls:

in Acker⸗, Wiesen⸗, Weide⸗ und Waldflächen zu gemeinsamer oder

8— W11u““ 11““

Zu gemeinsamer Nutzung: ungetheilte Weide —— Hektar Ar.

ungetheilte Waldfläche

Zu persönlicher Nutzung: aufgetheiltes (aber noch im Eigenthum der Gemeinde oder Nutzungs⸗Korporation befindliches) Gemeindeland (Gemeindeloose) Hektar —Ar.

Landwirthschaftskarten und Gewerbebogen sowie die Kontrollisten ordnungsmäßig geprüft sind, bescheinigt

1“

Die Ortsbehörde (Zählungskommission)

Personal⸗Veränderungen.

Königlich Preußische Armee. 32

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen,

eförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere.

urch Verfügung der General⸗Inspektion der Fuß⸗

tillerie. 14. Mai. Schleifer, Feuerwerks⸗Lt., dem Art. pot Koblenz zugetheilt.

Im Beurlaubtenstande. Neues Palais, 13. Mai.

von der Res.

Sec.

Frhr. v. Lüdinghausen gen. Wolff, Sec. Lt. des 2. Garde⸗Regts. zu Fuß (I Oldenburg), v. Heimburg, Lt. von der Res. desselben Regts. (Marburg), Bergmann, Sec. Lt. von der Res. des Königin Elisabeth Garde⸗Gren. Regts. Nr. 3 Posen), zu Pr. Lts., Schmidt I., Pr. Lt. von der Res. des Garde⸗Train⸗Bats. (III Berlin), Rein hardt, Pr. Lt. vom 1. Auf⸗ gebot des Garde⸗Landw. Trains (Burg), zu Rittmeistern, Schiwek, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Gumbinnen, zum Hauptm., Kock, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Schneide⸗ mühl, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Herzog Ferdinand von Braunschweig (8. Westfäl.) Nr. 57, Migge, Vize⸗Wachtmeister vom Landw. Bezirk Bromberg, zum Sec. Lt. der Res. des Train⸗Bats. Nr. 17, Pintsch, Sec. Lt. von der Res. des Hus. Regts. von Zieten (Brandenburg.) Nr. 3 (IV Berlin), Böttger, Seec. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks IV Berlin, Hoppe, Sec. Lt. vom Train 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Kalau, zu Pr. Lts., Gessert, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk IV Berlin, zum Sec. Lt. der Res. des Brandenburg. Train⸗Bats. Nr. 3, Jährig, Vize⸗Feldwebel vom Landw. Bezirk Magdeburg, zum Sec. Lt. der Res. des 5. Westfäl. Inf. Regts. Nr. 53, Meißner, Vize⸗ Feldw. vom Landw. Bezirk Altenburg, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Niederschlesischen Inf. Regts. Nr. 47, Kabirschky, Vize⸗ eldw. vom Landw. Bezirk Jauer, zum Sec. Lt. der Res. des unf. Regts. von Courbière (2. Posen.) Nr. 19, Ganzert, Vize⸗ Wachtm. vom Landw. Bezirk Hirschberg, zum Sec. Lt. der Res. des Niederschles. Train⸗Bats. Nr. 5, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk I Breslau, zum Sec. Lt. der Res. des 3. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 50, Miketta, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Ratibor, Pohl, Sec. Lt. von der Res. des Feld⸗Art. Regts. von Clausewitz verschles.) Nr. 21 (Neisse), zu Pr. Lts., befördert. Scholtz, Pr. Lt. vom Train 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Brieg, Heinke, Pr. Lt. vom Train 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Wohlau, zu Rittmeistern, Hackeloer, Rotmann, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk I Münster, zu Sec. Lts. der Res. des Westfäl. Train⸗Bats. Nr. 7, Debus, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk St. Wendel, zum Sec. Lt. der Res. des 8. Rhein. Inf. Regts. Nr. 70, Simon, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. von Horn (3. Rhein.) Nr. 29 (St. Johann), Donnevert, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Saarlouis, zu hr. Lts., Hoepp, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks I Trier, zum Hauptm., befördert. Boelling, Pr. Lt. a. D. im Landw. Bezirk Aachen, zuletzt von der Kav. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, in der Armee und zwar als Pr. Lt. mit einem Patent vom 1. August 1884 bei der Landw. Kav. 2. Aufgebots wiederangestellt. Wilcken, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk 1 Bremen, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Rhein. Hus. Regts. Nr. 9, Hempel, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Flensburg, jum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Prinz Moritz von Anhalt⸗Dessau (5. Pomm.) Nr. 42, Haberstroh, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bez. I Altona, zum Sec. Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, befördert. Roesner, Hauptm. a. D. im Landw. Bezirk Rostock, zuletzt Komp. Chef im 5. Rhein. Inf. Regt. Nr. 65, in der Armee und als Hauptm. mit einem Patent vom 8. März 1892 bei der Landw. Inf. 1. Aufgebots wiederangestellt. v. Negelein, Pr. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Marburg, zum Rittm., Castens, Opper, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk I Cassel, zu Sec. Lts. der Res. des Inf. Regts. von Wittich (3. Hess.) Nr. 83, Euler, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Worms, zum Sec. Lt. der Res. des Großherzogl. Hess. Train⸗Bats. Nr. 25, Pyhrr, Vize⸗ eldw. vom Landw. Bezirk Freiburg, zum Sec. Lt. der Res. des *. Bad. Inf. Regts. Prinz Wilhelm Nr. 112, Strack, Vize⸗ e. von benfe he Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des nf. Regts. von Lützow (1. Rhein.) Nr. 25, Hüglin, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Donaueschingen, zum Pauptm., Großcurth, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Fandw. Bezirks Metz, zum Pr. Lt., Foerstner, Vize⸗Feldw. vom ndw. Bezirk Stolp, zum Sec. Lt. der Res. des Kolberg. Gren. Regts. raf Gneisenau (2. Pomm.) Nr. 9, Sydow, Vize⸗ eldw. von selben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Pomm. Füs. Regts. r. 34, Kordes, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Thorn, zum F „Lt. der Res. des Inf. Regts. von der Marwitz (8. Pomm.) r. 61, Tummeley, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots des dw. Bezirks Danzig, zum Pr. Lt., Schultze, Sec. Lt. von

„Aufgebots des Landw. Bezirks Konitz, zum Pr. Lt., Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Stettin, zum Sec. Lt. . des Fuß⸗Art. Regts. Nr. 10, Schlabitz, Sec. Lt. von der Fuß⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Oels, zum Pr. Lt., Wolfram, Sec. Lt. von den Pionieren 1. Aufgebots des Landw. Bezirks I Breslau, Kauter, Sec. Lt. von den Pionieren 2. Auf⸗ ebots des Landw. Bezirks Limburg, zu Pr. Lts., Rappe, Vize⸗ Fftdw vom Landw. Bezirk Dortmund, zum Sec. Lt. der Res. des ion. Bats. Nr. 15, Musmacher, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Wesel, zum Sec. Lt. der Res. des Westfäl. Pion. Bats. Nr. 7, Brümmer, Sec. Lt. von der Res. des Eisenbahn⸗Regts. Nr. 2 (Stockach), zum Pr. Lt., Berner, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk I Münster, Jasse, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk I Olden⸗ burg, zu Sec. Lts. der Res. des Eisenbahn⸗Regts. Nr. 3, befördert.

Abschiedsbewilligungen. Im Beurlaubtenstande. Neues Palais, 13. Mai. Eggebrecht, Pr. Lt., Teichert, Sec. Lt., vom 2. Aufgebot des 1. Garde⸗Landw. Regts., Hoefinghoff, Sec. Lt. vom 2. Aufgebot des 1. Garde⸗Gren. Landw. Regts., v. Weise, Pr. Lt. vom 2. Aufgebot des 4. Garde⸗Gren. Landw. Regts., Wülfing, Rittm. vom 1. Aufgebot des Garde⸗Landw. Trains, diesem mit der Landw. Armee⸗Uniform, Leidreiter, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Rastenburg, Pöhl⸗ mann, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Allenstein, Westphal, Jandt, Sec. Lts. von der Inf. 2. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Königsberg, Moeller, Sec. Lt. von der

nf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Stettin, Stampe, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Anklam, Bäker,

r. Lt. von der Infant. 1. Aufgebots, Behrndt, Seec. Lt. von der Infanterie 2. Aufgebots, des Landw. Bezirks Stralsund, Richter, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Stargard, Rauschnick, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots, Hecht, Sec. Lt. von der Kav. 2. Auf⸗ gebots, Jahnz, Pr. Lt., Christiani, Sec. Lt., vom Train 2. Aufgebots, des Landw. Bez. Gnesen, der Abschied bewilligt. Seelmann, Rittm. von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Jüterbog, Göhring, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Brandenburg a. H., diesen beiden mit der Landw. Armee⸗Uniform, Klatten, Pr. Lt. von der Inf. 2. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks I Berlin, mit der Armee⸗Uniform, Gruner, Karsten, Krause I., Pr. Lts., Dehnicke, Horn, Beischlag, Gfrörer v. Ehrenberg, Sec. Lts., von der Inf. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, Ziehlke, Hauptm. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks II Berlin, diesem mit seiner bisherigen Uniform, Lorenz, Rittm. von der Kav. 1. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks IV Berlin, mit der Landw. Armee⸗Uniform, Schultz I., Münchhoff, Pr. Lts., Rabe, Linde, Sec. Lts., von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Magdeburg, Behm, Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Bernburg, Richter, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Halle, Wychgram, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots, Müller, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots, des Landw. Bezirks Bitterfeld, Frankenberger, Sec. Lt. von der Inf. 2. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Erfurt, Gölitz, Meißner, Pr. Lts. von der Inf. 2. Aufgebots des Landwehr⸗Bezirks Altenburg, Gleser, Pr. Lt. von der Infanterie 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Weißenfels, Putzler, Pr. Lt., Wehr, Sec. Lt., von der Inf. 2. Aufgebots, Kaufmann, Sec. Lt. von der Kav. 2. Auf⸗ gebots, des Landw. Bezirks Naumburg, Bünger, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Görlitz, diesem mit der Landw. Armee⸗Uniform, Zitzlaff, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Hirschberg, Humperdinck, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Posen, Petrich, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Samter, Jurock, Sec. Lt. von der Res. des Füs. Regts. von Steinmetz (Westfäl.) Nr. 37, Grantzow, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots, Sommer⸗ lad, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots, Meyer, Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots, Lucas, Pr. Lt. von der Feld⸗Art. 2. Auf⸗ gebots, des Landw. Bezirks 1 Breslau, Tielsch, Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Striegau, Berliner, Pr. Lt. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Brieg, Graf v. Luxburg, Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Ratibor, Reyscher, Sec. Lt. von der Infanterie 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Bielefeld, Münch, Hauptm. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots, Wagener, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks I Münster, Dües⸗ berg, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Hagen, Meyer, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots, Chrzescinski, Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots, des Landw. Bezirks Barmen, Dahl, Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Kre⸗ feld, Käufer, Pr. Lt., Decken, Sec. Lt., von der Inf. 2. Auf⸗ gebots, de Gruyter, Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots, des Landw. Bezirks Wesel, Erckens, Sträter, Pr. Lts., Pastor II.,

Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots, des Landw. Bezirks Aachen, Lingenbrink, Lüps, Pr. Lts. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Neuß, Ibach, Lüdeke, Sec. Lts. von der Inf. 2. Aufgebots, Neven, Du Mont, Sec. Lt. von der Kav. 2. Auf⸗ ebots, des Landw. Bezirks Köln, Reusch I., Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Deutz, Graf v. Hessen- stein, Pr. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Graf Bose (1. Thüring.) Nr. 31, Diestel, Kämmerer, Sec. Lts. von der Inf. 2. Auf⸗ gebots, Stiller, Pr. Lt., Schröder, Keitel, Sec. Lts., von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Hamburg, Clement, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Rostock, von Bassewitz, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots, Graf v. Bassewitz, v. Oertzen, Pr. Lts. von der Kav. 2. Aufgebots, des Landw. Bezirks Schwerin, v. Hobe, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots, Lassen, Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks I Altona, Müller, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, diesem mit dem Charakter als Pr. Lt., Lorenz, Pr. Lt. von der Res. des Feld⸗Art. Regts. von Scharnhorst (1. Hannov.) Nr. 10, diesem mit dem Charakter als Hauptm. und der Landw. Armee⸗Uniform, Quellhorst, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots, Dieckmann, Pr. Lt. von der Feld⸗ Art. 2. Aufgebots, des Landw. Bezirks Aurich, Mehlhorn, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Lingen, Kuhlmann, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks II Oldenburg, diesem mit der Landw. Armee⸗Uniform, Graepel, Pr. Lt., Schuster, Sec. Lt. von der Inf. 2. Auf⸗ gebots desselben Landw. Bezirks, Meyer, Pr. Lt. von der Inf. 2. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Osnabrück, der Abschied bewilligt. Heepdgrg, Pr. Lt., Behrend, Fontane, Sec. Lts., von der nf. 2. Aufgebots, Schacht, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 2. Auf⸗ gebots, des Landw. Bezirks Hannover, Berlin, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Göttingen, Denicke, Hauptm. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Lüne⸗ burg, Stackmann, Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Celle, Seele, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots, Wolff, Pr. Lt. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots, des Landw. Bezirks 1 Braunschweig, Naumburg, Sec. Lt. von der Res. des Königin Elisabeth Garde⸗Gren. Regts. Nr. 3, Paris, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Wiesbaden, Beitter, Frhr. v. Wittgenstein, Pr. Lts., Wirth, Sec. Lt., von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Frankfurt a. M., Schmidt, Hauptm. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Wetzlar, Glaß, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks I Cassel, Mülberger, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots, Flinsch, Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots, des Landw. Bezirks I Darmstadt, Bücking, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots, Vetter, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots, des Landw. Bezirks Mainz, Schmitt II., Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Worms, Wittmer, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Bruchsal, v. Bippen, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Karlsruhe, diesem mit der Landwehr⸗Armee⸗Uniform, Schenck, Heinisch, Sec. Lts. von der Inf. 2. Aufgebots, Wiener, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, Katz, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Rastatt, Siebert, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Freiburg, Frhr. v. Ende, Pr. Lt. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Stockach, S Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Metz, v. Ascheberg, Pr. Lt. von der Res. des 6. Thüring. Inf. Regts. Nr. 95, diesem mit dem Charakter als Hauptm., Franke, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots, v. Puttkckmer, Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots, des Landw. Bezirks Schlawe, v. Boehn, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Stolp, diesem mit dem Charakter als Pr. Lt., Neitzke, Goeldel, ec. Lts. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Danzig, Neumann, Sec. Lt. von der Inf. 2. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Pr. Stargardt, v. Senass. r. Lt. von den Jägern 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Magdeburg, Voigt, Pr. Lt. von den Jägern 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Samter, v. Amsberg, Pr. Lt. von den Jägern 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Wismar, Faller, Sec. Lt. von den Jägern 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Fulda, Mahrenholz, Pr. Lt. von der Fuß⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Magdeburg, Noack, Sec. Lt. von * Fie bst 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Mainz, der Abschied ewilligt.

XIII. (Königlich Württembergisches) Armee⸗Korps.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, und Versetzungen. Im aktiven Heere. 13. Mai. v. Witzendorff, Königl. preuß. Oberst à la suite des Großherzogl. Hess. Feld⸗Art. Regts. Nr. 25 (Großherzogl. Art. Korps), bisher Kommandeur dieses Regts., kommandiert nach Württem⸗ berg, mit der Führung der 13. Feld⸗Art. Brig. (Königl. Württem⸗