1895 / 130 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Fonds und Pfandbriefe. [8f. Z.⸗Tm. Stuücke zu ℳ]

Kottb. St.⸗A. 893* 1.4.10 5000 500—,— Duisburger do. 3 1500 -1000 [101,75 bz G Glauchauer do. 94 3 5000 100 101,75 B HSbenn do. 8 1000 —,—

„Gladb. do. 3 2000— do. do. 4 2000 200[f. Mühlh., Ruhr, do. 3 ½ 1000 200 101,75 bz 2000

Wandsbeck. do. 91 —,— Wittener do. 1882 5000 100 [102,20 G Pomm. Prov Anl. 5000 200 102,25 B Rudolst. Schldsch 5000 100⁄-,— Rhein. Westf. Hp. 6 100/[101,20 bz G Teltower Kr.Anl. 4. —,— Bern. Kant.⸗Anl. 500 Fr. —, Bukarest. St. Anl. 4050 405 95,40 bz G Christiania St. A. 4500 450 103,50 G Oesterr.⸗Ung. Bk. —,— Schweiz Ei

**

Eisenbahn⸗Obligationen.

Gotthardbahn.. 34 1.4.10 1cobwoo ge 103,700 North⸗Pac. Ceris 1.1.7 1000 3 [11375 b G

Eisenbahn⸗Stamm⸗ und Stamm⸗Prior.⸗Aktien. 1 Dividende pro 1893/1894 Zf. Z.⸗T. Stücke zu Paul.⸗Neu⸗Rupp. 5 ½ 4 1.4 500 —,—

Bank⸗Aktien. Dividende pro 189311894 Zf. Z.⸗T. St. zu

Erfurt. Bk. 66 ½ 0 4 ½ 5 4 1.1 300 s[100,00 G Kieler Bank 8 ½ 8 4 1.1 600 —,— Posen. Sprit⸗Bk. 7 4 1.7 300 [172,25 bz G 1 Hens. Leihh. kv. 66 6 4 1.1 1000/422 110,90 G 7 4 1.1 5 4 1.1

Rhn⸗Wstf. Bk. kv. 3 7 300 (90,00 bz G Schwarzb. B. 40 % 5 500 [101,50 B

Obligationen industrieller Gesellschaften. Z8f. Z.⸗T. Stücke zu Berlin. Zichor. rz. 103/4 1.1.7 PortlZem. Germania 4 1.4.10°% ꝑ1000

Industrie⸗Aktien. (Divldende ist event. für 1898,94 resp. für 1894/95 angegeben.) Dividende pro 1893/1894 Zf. Z.⸗T. Stck. zu £ Nach Kleinbahn. 2 ½˖ 484 1.1 400 Alfeld⸗Gronau . 3 ½ 600 Allg. Häuserbau. 300 Anba t Kohlenw. 300 Annener Gßst. kv. 300 Ascan., Chem. kv. 600 Bauges. CitySP 0 1000 do. f. Mittelw. 250 Bauges. Ostend. 0 600 Berl. Aquarium 1 600 do. Zementbau 12 600 do. Zichorienf. 8 300 do. Wkz. Snk. Vz 300 Birkenw. Baum. 600 s 500 150 600 300 [112,00e bz B 600 [88,00 G 600 [90,00 B 300 —,— 300 300

1000/500

900—0020e 11IIEælIS8Ss

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0 EEEAE ö1

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Chemnitz. Baug. do. Färb. Körn. Contin.⸗Pferdeb. Cröllwtz. Pap. kv. Dessau Waldschl. 12 Deutsche Asphalt do. V. Petr. St. P Eilenbrg. Kattun Fagonschm. St⸗P. rankf. Brau. kp.

elsenk Gußstahl

lückauf konv. 0 Gr. Berl. Omnib. 6.85 Gummi Schwan. 12 ½ E1 4 e v ühlen 6 arzW. St. P. kv. 0

in, Lehm. abg. 2 einrichshall.. 8. 0

2

0 0,—

145,10 b; G 78,00 G 129,60 bz G 81,00 bz G

100 808,G 193,75 9 117,90 bz B

1

90,00 bz G 129,10 B 4,25 G 225,00 bz G

101,50G 80,40G 274,50 bz B 17,00G

7

7 93,50 bz G 26,00 G 158,00 G 157,00 bz G 82,90 bz

106,00 bz G 89,00 G 32,90 B 113,50 bz 205,90 bz 93,75 bz G 91,00 B 119,50 G 183,75 bz 133,00 bz G 244,50 G 157,00 bz G 131,75 bz 249,75 bz

7

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ess.⸗Rhein. Bw. Kahla, Porzelant Karlsr. Durl. Pfb 5 ½ König Wilh. Bw. 0 0 do. Pfdb. Vz. A. 2 ½ do. Walzmühle 4 Langens. Tuchf. ko 1 ½ Lepk. Joseft. Pap. 2 Lind. Brauereikv. 22 Lothring. Eisenw 0 Masch. Anh. Bbg. Mckl. Masch. Vz. do. do. II Möbeltrges. neue Niederl. Kohlenw Nienburger Eisen Nürnb. Brauerei Oranienb. Chem. do. St.⸗Pr. 3 otsd. Straßenb. do. athen. Opt. F. Redenh. St.⸗Pr. Sächs. Gußstahlf 10 E’ee. 6 Schles. Dpfr Prf. 2 do. Gas⸗A.⸗G. 6 ½ Schöfferhof Br. 11 Schön. Frid. Terr 6 Sinner Brauerei 15 Stobwass. Vz. A. StrlsSpilket⸗x. 6 ½ Sudenbg. Ma Südd Imm. 40 % Tavetenf. Nordh. Tarnowitz Lit. A. do. St.⸗Pr. Union, Bauges. Vulkan kv.

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8

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2

0 S —ngnngn

38,50 G 116,00 G 55,50 bz G 160,00 bz G 132,25 bz G 62,00 bz B 46,50 2 18,00 bz B 311,75 bz G

2282882-22gSgSgSE2AonSnnnöneneöennesse

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————

AEEE

Berl. Lebensv. G. 20 % v. 1000 h. 187

Bersicherungs⸗Gesellschaften Aurs und Dividende pr. Sta Dividende pro 1893/1894 M. Feuerv. 20 % v. 1000 430 430 ers.⸗G. 20 % v. 400 ., 75 80 Berl. Lnd.⸗u. Wfsv. 20,/0v. 500 .ℳ 120 125 Berl. Feuerv.⸗G. 20 % v. 1000 hl. 144 Berl. Hagel A. G. 20 % v. 1000 ., 25

Colonia, Feuerv. 20 % v. 1000 hlr 300 Concordia, Lebv. 20 % v. 1000 ., 48 Dt. Feuerv⸗Berl. 20 % v. 1000 hl.. 100 Dt. Lloyd Berlin 20 % v. 1000 h 200 Deneeer Höhhesr 20 % v. 1000 fl. 100 Dtsch. Trnsp. V. 26 ½8% v. 2400 80 Dresd. Allg. Trsp. 10 %0 vu. 1000 h. 300 Düsseld. Transp. 10 % v. 1000 255 Elberf. Feuervers. 20 % v. 1000 .. 180 ² Fertuna Alle .200 v.100091 200 Germania, Lebnsv. 200⁄% b. 500 Slr 45 Gladb. Feuervers. 200 %v. 1000 M. 0 Köln. Hagelvers. G 200 v.500 . 90 Köln. Rückvers. G. 20 % v. 500 0 Leipzig Feuervers. 600/—v. 1000 hlr 720 Magdeb. Feuerv. 20 % b. 1000 S6l 150 Magdeb. Hagelv. 33 ½ % v. 500 100 Magdeb. Lebensv. 20 %0 v. 500 h.. 21 * Magdekg. Rückvers.⸗Ges. 100 N 40 Niederrh. Güt.⸗A. 10 % v. 500 45 Nordstern, Lebv. 20 % v. 1000 ℳ. 116 Oldenb. Vers.⸗G. 20 % v. 500 r 60 reuß. Lebensvers. 200 /v. 500 Thlr, 40 reuß. Nat.⸗Vers. 250 % v. 400 Thlr. 15 rovidentia, 10 % von 1000 fl. 35 h.⸗Westf. Lloyd 10 % v. 1000 Rhl., 36 Rb.⸗Westf Rückv. 1070 v. 400 Sℳ 24 Sächs. Rückv.⸗Ges. 5 % v. 500 Shr. 75 Schles. Feuerv.⸗G. 20 % v. 500 Nhlr 80 Thuringia, V.⸗G. 20 % v. 1000 Nhl 150 Transatlant. Güt. 20 % v. 1500 90 Union, Hagelvers. 20 % v. 500 Shl. 90 Viktoria, Berlin 20 % v. 1000 F 171 Westdtsch. Vs. B. 20 % v. 1000 h.r 24

8

10500 B 2100 B 1825 G 2820 G 425 bz G 4000 G 8980 G 1840 G 3175 B 750 G 1600 G 3545 G 3755 G 5265 G 2700 B 1170 G 1125 B

1090G 4775G

620 G 598 B

950 bz G 2250 G 1450 B 851 G 1002 G 680 G 490 B 830 G 1876 G 3700 B

696G 4160 G 1060 G

Wilhelma, Magdeb. Allg. 100 1. 33

825 B

Fonds⸗ unb Aktien⸗Börse. Berlin, 1. Juni. Die heutige Börs in recht fester Haltung. spekulativem Gebiet zum theil höher und

niedriger ein; im weiteren Verlauf blieb man fest. Die von den fremden Börsenplätzen vorliegenden Tendenzmeldungen lauteten belanglos und boten

wesentliche Anregung nicht.

Das Geschäft entwickelte sich im a

rege und gewann zeitweise in einigen Ultimowerthen

größeren Umfang.

Der Kapitalsmarkt wies ziemlich feste Gesammt⸗ haltung auf für heimische solide Anlagen bei mäßigen 1— Preußische kon⸗ solidierte Anleihen erhöhten zum theil ihre Notiz

Umsätzen. Deutsche Reichs⸗ und nicht unwesentlich.

Fremde, festen Zins tragende Papiere meist unverändert, Italiener etwas

russische Anleihen und ungarische Goldrenten still.

Der Privatdiskont wurde mit 1 ¾ % notiert.

Auf internationalem Gebiet setzten Oesterreichische Kreditaktien etwas befestigt ein und stellten sich noch feiner höher, Franzosen etwas anziehend, Lombarden wesentlich besser, Gotthard ruhig, wie andere schweizer

Bahnen, italienische Bahnen still.

Inländische Eisenbahnaktien waren zumeist fest, Marienburg⸗Mlawka besser und Ostpreußen namentlich

erheblich höher. 1 Bankaktien im allgemeinen fest; Diskon mandit behauptet.

Industriewerthe recht lebhaft, Montanaktien be⸗

sonders vielfach im Werthe erhöht.

Breslau, 31. Mai. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Bresl. Diskontobank 117,50, Bresl. Wechslbk. 106,50, Kreditakt. 249,25, Schles. Bankverein 125,90, Giesel Zement 100,00, Donnersmarck 139,00, Kattowitzer 150,50, Oberschles. Eis. 85,60, Oberschles. Portl.⸗

Zem. 108,00, Oppelner Zement 118,25,

139,60, Schles. Zement 165,50, Schles. Zink 207,00, Laurahütte 139,25, Verein. Oelfabr. 85,50, Oesterr.

Banknoten 168,05, Russ. Bankn. 220,65,

89,25, Bresl. elektr. Straßenb. 196,25, Caro Hegen⸗

scheidt Aktien 89,10, Deutsche Kleinbahn

Breslauer Spritfabrik 136,00. Frankfurt a. M., 31. Mai. (W.

(Schluß⸗Kurse.)

3 % port. Anl. 26,30, 5 % amt. Rum. 100,00, Konsols 103,80, 4 % Russ. 1894 68,40, 4

72,30, Gotthardb. 186,40, Mainzer 120,30, Mittel⸗ meerbahn 93,50, Lombarden 87 ⅜, Franzosen 364 ½, n armstädter 159,00, Diskonto⸗Kommandit 223,90, Dresdner Bank 167,40. Mitteld. Kredit 109,90, Oest. Kredit⸗ aktien 337 ½, Oest.⸗ung. Bank 904,00, Reichsb. 161,20,

Berliner Handelsgesellschaft 161,80,

Laurahütte 139,20, Westeregeln 167,30,

Merxr. 86,40, Bochum. Guß. 160,30, Privatdiskont 2.

Effekten⸗Sozietät. (Schluß.) Oesterr.

337 ⅜, Franz. 364 ⅞, Lomb. 95 ½ Zuschl., Gotthb. 186,50,

Diskonto⸗Kommandit 225,00, Bochumer 160,80, Laurahütte

bahn 141,80, Ital. Meridionaux r. ee; Leipzig, 31. Mai.

Solaröl⸗Fabrik 85,75,

Spar 3 140,15, Sächsische Bankaktien 125,00, Kammgarn⸗Spinnerei⸗Aktien 176,00,

Zuckerraffinerie Ha

Bremen, 31. Mai. Effekten⸗Makler⸗Vereins.) 5 % Nordd. merei⸗ und Kammgarnspinnerei⸗Aktien 5 % Nordd. Lloyd⸗Aktien 105 ¼ Gd. kämmerei 265 Br.

Hamburg, 31. Mai. (W. T. B.)

Kurse.) mb. Kommerzb. 128,60, Nordd. Bank 148,00, er Büch. E. 152,50, Nordd. J.⸗Sp. 134,90

8

Die Kurse setzten auf

-) Londoner Wechsel 20,465, Pariser Wechsel 81,125, Wiener Wechsel 168,00, 3 % Reichs⸗ Anl. 98,50, Unif. Egypter 105,40, Italiener 88,70,

8 1 139,30, Portugiesen Italien. Mittelmeerbahn —,—, Schweizer Nordost⸗ 8 Mexikaner 86.00, Italiener 88,60, 3 % Reichs⸗Anleihe —. Leipzi (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) 3 sächsische Rente 97,55, 3 ½ % do. Anleihe 103,35, Oesterr. Banknoten 168,10, Zeitzer Paraffin⸗ und Sola abrik Mansfelder Kuxe 275,00, Eimniger Kreditanstalt⸗Aktien 202,50, Kredit⸗ und ank zu Leipzig 122,25, Leipziger Bankaktien

ammgarn⸗L Kammgarn⸗ spinnerei Stöhr u. Co. 166,50, Altenburger Aktien⸗ Brauerei 201,00, Feerfabeh Glauzig⸗Aktien 106,75,

kerra alle⸗Aktien 150,25, „Kette“ Deutsche Elbschiffahrts⸗Aktien 90,50, Thüringische Gas Grsche schafts⸗Aktien 190,25, Deutsche Spitzen⸗Fabrik 210,50. (W. T. B.) Kurse des

Bremer Woll⸗

2, e eröffnete

vereinzelt

llgemeinen

waren zu⸗ schwächer,

ito⸗Kom⸗

Kramsta

Italiener en —,—,

T. B.)

4 % russ. o Spanier

6 % kons.

T. B.) Kreditakt.

Gußstahl

2 7

Leipziger

Wollkäm⸗ 162 ¼ Gd.

(Schluß⸗

A.⸗C. Guano W. 128,40, Heög Pa. Jr. 104,25,

Nordd. Lloyd —,—, Dyn.⸗Tru 5, 3 % 8 Staats⸗A. 97,40, 3 ½ %, do. Staatsr. 105,10,

ereinsbank 150,20, Privatdiskont 1 ¼l.

Gold in Barren pr. Kilogr. 2788 Br., 2784 Gd.

Silber in Barren pr. Kilogr. 90,50 Br., 90,00 Gd.

Wechselnotierungen: London lang 20,42 ½ Br., 20,37 ¼ Gd., Lond. k. s Br., 20,41 ½¼ Gd., Lond. Sicht 20,47 ½ Br., 20,44 ½ Gd. Amsterdam lg. 188,20 Br. 167,80 Gd. Wien Sicht 168,30 Br. 167,70 Gd. Paris Sicht 81,25 Br., 81,05 Gd. St. Petersburg lg. 218,25 Br., 216,75 Gd. New⸗York 8 62 * 4,17 Gd., do. 60 Tage Sicht 4,18 Br.,

Wien, 31. Mai. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Oest. 4 ⅛3 % Papierr. 101,40, do. Silberr. 101,35, do. Goldr. 123,40, do. Kronenr. 101,50, Ungar. Goldr. 123,40, do. Kron.⸗A. 99,15, Oest. 60 Loose 158,25, Türk. Loose 86,20, Anglo⸗Austr. 173,50, Länderbank 283,30, Oest. Kredit. 402,25, Unionbank 340,00, Ung. Kreditb. 474,00, Wien. Bk.⸗V. 166,80, Böhm. Westb. 422,00, ds. Nordbahn 301,00, Buschtierader 76,50, Elbethalbahn 291,50, Ferd. Nordb. 3655,00, Oest. Staatsb. 430,35, Lemb. Czer. 325,00, Lom⸗ barden 102,75, Nordwestb. 288,75, Pardubi r 222,00, Alp.⸗Mont. 95,50, Taback⸗Ar 230,00, Amsterdam 100,45, Dtsch. Plätze 59,50, Lond. Wechsel 121,75, Pariser ds. 48,27 ½, Napoleons 9,65 ½, Marknoten 39,50, Ruff. Bantn. 1,31 ¼, Bulgar. (1892) —,—

Wien, 1. Juni. (W. T. B.) Fest. Ungar. Kreditakt. 476,50, Oest. Kreditakt. 404,25, Franzosen 431,75, Lombarden 102,50, Elbethalbahn 292,00, Oest. Papierrente 101,40, 4 % ung. Goldrente 123,45, Oest. Kronen⸗Anleihe 101,55, Ung. Kronen⸗ Anleihe 99,15, Marknoten 59,47 ½, Napoleons 9,65, Bankvereia 167,10, Tabackaktien 238,50, Länderbank 283,50, Buschtierader Litt. B. Aktien —,—, Türk. Loose 86,10.

London, 31. Mai. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurse.) Engl. 2 ½¾ % Kons. 106 ¼, Preuß. 4 % Konsols 106, Ital. 5 % Rente 89 ½, Lombarden 9 ¾, 4 % 1889 Rufs. 2. S. 103, Kv. Türken 25 ½, 4 % Span. 72 He 3 ½ % Egypt. 101 ½, 4 % unifiz. do. 103 ½, 3 ½ % Trib.⸗Anl. 98 ½, 6 % kons. Mex. 86 ¾, Ottomanbank 18 ⅞, Kanada Pacisie 54 ½, De Beers neue 20 ¾, Rio Tinto 16 ½, 4 % Rupees 58 ⅛, 6 % fund. argent. Anl. 73 ¾, 5 % Arg. Goldanleihe 67 ¾, 4 ½ % äußere do. 45 ½, 3 % Reichs⸗ Anl. 96 ¼, Griech. 8jer Anl. 35 ½, do. 87er Monopol⸗ Anl. 38, 4 % Griech. 89er Anl. 29, Brasil. 89er Anl. 74 ½, 5 % Western Min. 81, Platzdk. ¼, Silber 30 ⅛. Neue Mexikaner v. 1893 82 ¾.

In die Bank flossen 193 000 Pfd. Sterl.

Paris, 31. Mai. (W. T. B.) (Schluß⸗Kurfe.) 3 % amort. Rente —,—, 3 % Rente 102,40, Ital. 5 % Rente 89,65, 4 % Ungarische Goldrente 103,81, 4 % Russen 1889 102,70, 3 % Russen 1891 93,40, 4 % unif. Egypter —,—. 4 % span. Anleihe 72 ⅛, Banque ottomane 727,00, Banque de Paris 795,00, De Beers 532, Crédit foncier 893, Huanchaca⸗Akt. 183, Meridional⸗Akt. 638,00, Rio Tinto⸗Akt. 408,10, Suezkanal⸗Akt. 3245, Créd. Lyonn. 815,00, Banque de France 3630, Tab. Ottom. 493,00, Wechsel a. deutsche Plätze 122 ⅜, Lond. Wechsel kurz 25,20 ½, Chequ. a. Lond. 25,20, Wechsel Amsterd. kurz 205,87, do. Wien kurz 204,87, do. Madrid kurz 441,00, do. auf Italien 4 ¼, Portugiesen 25,50, Portugiesische Taback⸗Oblig. 460, 4 % Russen 94 68,20, Privatdiskont 1 ½. Langl. Estats 128,12.

Mailand, 31. Mai. (W. T. B.) Italien. 5 % Rente 94,17 ½, Mittelmeerbahn 501, Meridionaux 671, Wechsel auf Paris 104,67 ½, Wechsel auf Berlin 129,00, Banca Generale 46,00, Banca d'Italia 863, un. 307. b

t. Petersburg, 31. Mai. (W. T. B.)

Wechsel London (3 Mt.) 93,00, Wechsel Amsterdam (3 Mt.) —,—, Wechsel auf Berlin (3 Mt.) 45,35, Wechsel Paris (3 Mt.) 36,82 ½, ½⸗Impérials (Neu⸗ prägung) 742, Russische 4 % Staatsrente 99 ⅛, do. 3 ½ % Goldanleihe von 1894 144, do. 3 % Goldanleihe von 1894 136, do. 5 % Prämien⸗ anleihe von 1864 236, do. do. von 1866 223, do. 5 % Pfandbriefe Adelsbank⸗Loose 204 ½, do. 4 ½ % Bodenkredit⸗Pfandbriefe 150, St. Petersburger Privat⸗Handelsbank 510, do. Diskontobank 688 do. Internat. Bank 652, Russ. Bank für aus⸗ wärt. Handel 445, Warschauer Kommerzbank 499, Privatdiskont 5 %.

Amsterdam, 31. Mai. (W. T. B.) (Schluß⸗ Kurse.) Oesterr. Papierrente Mai⸗Novbr. verz. 84, Oestr. Silberrente Jan.⸗Juli verz. 83 ½, Oest. Goldrente —, 4 % ungar. Goldrente 102, 94 er Russen (6. Em.) 100 ½, 4 % do. v. 1894 64 ⅛, Konv. Türken 25 ⅞, 3 ½ % holl. Anl. 101, 5 % gar. Transv.⸗E. —, 6 % Transvaal —, Warsch. Wiener —, Marknoten 59,20, Russ. Zollkup. 192.

Wechsel auf London 12,11 ½.

New⸗York, 31. Mai. (W. T. B.) (Schluß⸗ Kurse.) Geld für Regierungsbonds Prozentsatz 1, Geld für andere Sicherheiten Prozentsatz 1 ½, Wechsel auf London (60 Tage) 4,87 ½, Cable Transfers 4,88 Wechsel auf Paris (60 e) 5,16 ⅞, Wechsel auf Berlin (60 Tage) 95 ⁄18, ison Topeka & Santa

6 Aktien 7 ⅛, adian Pacific Aktien 52 ½, Zentral

cific Aktien 18 ¾ Milwaukee & St. Paul

ktien 66 ⅞, Denver & Rio Grande Preferred 46 ½, Illinois Zentral Aktien 96. Lake Shore Shares 146, Louisville & Nashville Aktien 58 ¼, New⸗York Lake Erie Shares 10, New⸗York Zentralbahn 101 ¾, Northern Pacific Preferred 19 ⅛, Norfolk and Western Perfeea 15 ⅜, Philadelphia and Reading 5 % I.

nc. Bds. 34 ¼, Union Pacisic Aktien 14, Silver, Commercial Bars 66 v⅞. Tendenz für Geld: Leicht.

Buenos Aires, 31. Mai. (W. T. B.) Gold⸗ agio 248 ½.

Pvrodukten⸗ und Waaren⸗Börse.

Berlin, 1. Juni. (Amtliche Preisfest⸗ stellung von Getreide, Mehl, Oel, Pe⸗ troleum und Spiritus.)

Weizen (mit Ausschluß von Rauhweizen) per 1000 kg. Loko still. Termine flau. Gek. t. Kündigungspreis Loko 148 163 nach Qualität. Lieferungsqual. 159 ℳ, per diesen Monat 157,50 156,50 bez., per Juli 158,50 157,75 bez., per August —, per September 160,25 160 160,25 159,25 bez., per Oktober 160,50 160 bez.

Roggen per 1000 kg. Loko geschäftslos. Ter⸗ mine niedriger. Gekündigt 1150 t. Kündigungspreis 137 Loko 132 140 n. Q. Lieferungsqual. 137 ℳ, inländ. guter —, per diesen Monat [135 134,75 135 bez., per Juli 137,75 136,75 bez.,

—, per September 140,5 140,75 140—

141 bez. 8 e⸗. 44 10n bsa Scin⸗ sicethenernhe 108— n. OQ., mährische, i und ungarische 121 165 n. Qu. b 5. g Hafer per 1000 kg. Loko wenig Geschäft. Ter⸗ mine fest. Gek. 100 t. Kündigungspr. 127,25 Loko 125 150 nach Qual. Lieferungsqual. 129 ℳ, pommerscher mittel bis guter 127 134, feiner 136 146 bei., geringer —, preuß. mittel bis guter 127— 134, feiner 136 146 bez. geringer —, schlesischer russischer 125 132 bez., ver diesen Monat 127,25 127,5 bez., per Juli 128,25 128,50 bez., per August —, per September 127,5 bez., per Oktober —. 8 Mais per 1000 kg. Loko matt. Termine still. Geründ. 550 t. Kündigungspreis 121,5 Loko 124 130 n. Qual., amerik. 125 128 fr bez., ver diesen Monat 121,5 bez., per Ju een er . rbsen per 1000 kg. Kochwaare 134 165 nach Qual., Viktoria⸗Erbsen 150 180 ℳ, Futter⸗ waare 118 132 nach Qual. Roggenmehl Nr. 0 u. 1 per 100 kg brutto inkl.

3

8

Sack. Termine ruhig. Gekündigt 600 Sack. Kündi⸗

qungspreis 19,40 ℳ, per diesen Monat 19,35 bez., per Juli 19,50 bez., per August 19,60 bez., per Sep⸗ tember 19,80 bez, per Oktober —. Rüböl per 100 kg mit Faß. Termine matter. Get. 2000 Ztr. Kündigungspreis Loko mit Faß —, ohne Faß —, per diesen Monat 46,4 ℳ, per Juli —, per August —, ver September 46,5 bez., per Oktober 46,5 bez., per November 46,7 ℳ, per Dezember 46,8 8 Petroleum. (Raffiniertes Standard white) per 100 kg mit 1438 von 100 Ztr. Termine unverändert. Gekündigt —kg. Kündigungspreis Loko —, per diesen Monat —, per September 22,5 ℳ, per Oktober 22,7 ℳ, per November 22,9 ℳ, per Dezember 1“ 8 Spiritus mit 50 Verbrauchsabgabe per 100 1 à 100 % = 10 000 % nach Tralles. Gekünd. 1 Kündigungspreis Loko ohne Faß —. 1 Spiritus mit 70 Verbrauchsabgabe per 100 1 à 100 % = 10 000 % nach Tralles. Gekündigt 1. Kündigungspreis Loko ohne Faß 39,2 bez., per diesen Monat Spiritus mit 50 Verbrauchsabgabe per 100 1 à 100 % = 10 000 % nach Tralles. Gekündigt I1. Kündigungspreis ℳ% Loko mit Faß Spiritus mit 70 ℳ%ℳ Verbrauchsabgabe. Loko wenig verändert. Gekündigt 1. Kündigungspreis Loko mit Faß —, per diesen Monat 42,7— 42,6 42,8 42,7 bez., per Juli 43,1 43 43,/2 43,1 bez., per August 43,4 43,5 43,4 bez., per September 43,7 43,8 43,7 bez., per Oktober 43,5 43,4 43,5 bez. Weizenmehl Nr. 00 23,00 21,25 bez., Nr. 0 21 19,50 bez. Feine Marken über Notiz bezahlt. Roggenmehl Nr. 0 u. 1 19,75 19,25 bez., ds. feine Marken Nr. 0 u. 1 20,50 19,75 bez., Nr. ) höher als Nr. 0 u. 1 pr. 100 kg br. inkl.

Roggenkleie 8,20 8, 40 bez. Weizenkleie 8,00 8,20 bez. Berlin, 31. Mai. Marktpreise nach Ermittelung des Königlichen Polizei⸗Präsidiums. Höchste [Niedrigste Preise

Per 100 kg für: ““ H

Erbsen, gelbe, zum Kochen Speisebohnen, weise.. wZ“ veeeeeee“ Rindfleisch von der Keule 1 kg. Bauchfleisch 1 kg. Schweinefleisch 1 kg Kalbfleisch 1 kg.. ö 1 kg. Butter 1 kg .. Eier 60 Stück . Karpfen 1 kg. Aale Zander

Fecr⸗ Sanh S e Bleie 88 Krebse 60 Stück. 8 115 2 Stettin, 31. Mai. (W. T. B.) Getreide⸗ markt. Weizen ruhig, loko neuer 156 160, per Mai⸗Juni 158,00, pr. Septb.⸗Okt. 161,00. Roggen loko matt, 135 138, pr. Mai⸗Juni 133,50, pr. Spt. Okt. 138,25. Pommerscher Hafer loko 122 126. Rüböl loko unbv. pr. Mai 45,50, pr. Sept.⸗ Oktober 46,20. Spiritus loko befestigend, mit 70 Konsumsteuer 38,30. Petroleum loko 11,20. Posen, 31. Mai. (W. T. B.) Spiritus loko ohne Faß (70er) 56,70, do. loko ohne Faß

(50 er) 36,90. Still.

Köln, 31. Mai. (W. T. B.) Getreide⸗ markt. Weizen loko 15,75, fremder loko 16,75. Roggern hiesiger loko 13,75, fremder loko 16,00. Hafer hiesiger loko 13,25, fremder 13,50. Rüböl loko 50,00, pr. Mai —,—, pr. Oktober 48,80 Br. en T. 31. Mai. (W. T. B.) Getreide⸗

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markt. n loko fest, holstein. loko neuer 155 163. oggen loko fest, mecklenburg. loko neuer 154— 156, russischer loko fest, loko neuer 103 105. Hafer u. Gerste fest. Rüböl (unv.) fest, loko 47. Spiritus still, pr. Mai ⸗Juni 22 ½ Br., pr. Juni⸗Juli 22 ½ Br., pr. Juli⸗August 22 Br., pr. August⸗September 22 8 Br. Kaffee ruhig. Umsatz 3000 Sack. Petroleum loko ruhig, Standard white loko 7,00. Wien, 31. Mai. (W. T. B.) Getreide⸗ markt. Weizen pr. Mai⸗Juni 7,48 Gd., 7,50 Br., pr. Herbst 7,81 Gd., 7,83 Br. Roggen pr. Mai⸗Junij 6,53 Gbd., 6,55 Br., pr. Herbst 6,95 Gd. 6,97 Br. Mais pr. Mai⸗Juni 6,85 Gd., 6,87 Br. Hafer pr. Mai⸗Juni 6,78 Gd., 6,80 Br., pr. Herbst 6,35 Gd., 6,37 Br. London, 31. Mai. (W. T. B.) Getreide⸗ markt. (Schlußbericht.) Sämmtliche Getreidearten sehr ruhig bei unveränderten Preisen. s Mai. (W. 88 8 2524 4 eisen. Mixed numbers warrants . 1 ¼ d. Stetig. ahes) Fhra 8 3

2' 8 I

August - 140,25 bez., per Oktober 141,5 141,25 141,5

August —, per September 119,5 bez., per

befinden;

daß die

Entwurf eines Börsengesetzes.

I. Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe.

Errichtung und Aufhebung von Börsen; Aufsicht über dieselben.

§ 1. 8

Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist befugt, die Aufhebung bestehender Börsen anzuordnen. 8 8

Die Landesregierungen üben die Aufsicht über die Börsen aus. Sie können die unmittelbare Aufsicht den Handelsorganen (Handels⸗ kammern, kaufmännischen Korporationen) übertragen. G

Der Aufsicht der Landesregierungen und der mit der unmittel⸗ baren Aufsicht betrauten unterliegen auch die auf den Börsenverkehr bezüglichen Einrichtungen der Kündigungsbureaus, Liqui⸗ dationskassen, Liquidationsvereine und ähnlicher Anstalten. .

Staatskommissar. § 2.

Bei jeder Börse ist als Organ der Landesregierung ein Staats⸗ kommissar zu bestellen. Ihm liegt die Beachtung der Vorgänge an der Börse ob, sowie die Berichterstattung über hervorgetretene Mängel und über die Mittel zu ihrer Abstellung. 8

Mit Zustimmung des Bundesraths kann für einzelne Börsen die Thätigkeit des Staatskommissars auf die Mitwirkung beim ehren⸗ gerichtlichen Verfahren beschränkt oder, sofern es 56 um kleine Börsen handelt, von der Bestellung eines Staatskommissars abgesehen

werden. . Börsenausschuß.

Zur Begutachtung über die durch dieses Gesetz der Beschluß⸗ fassung des Bundesraths überwiesenen Angelegenheiten ist als Sach⸗ verständigenorgan ein Börsenausschuß zu bilden. Er besteht aus mindestens dreißig Mitgliedern, welche vom Bundesrath in der Regel auf je drei Jahre gewählt werden. Eine erneute Wahl ist zulässig. Die Wahl von zwei Dritteln der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der Organe der deutschen Börsen. Darüber, in welcher Anzahl diese Mitglieder von den einzelnen Börsen vorzuschlagen sind, bestimmt der Bundesrath.

Die Geschäftsordnung für den Ausschuß wird nach Anhörung desselben von dem Bundesrath erlassen; der letztere setzt auch die den Ausschußmitgliedern zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten fest.

Börsenordnung. . § 4. 8 Für jede Börse ist eine Börsenordnung zu erlassen. 1 Die Genehmigung derselben erfolgt durch die Landesregierung. Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsen⸗ ordnung anordnen. Obligatorischer Inhalt der Börsenordnung. G § 5. Die Börsenordnung muß Bestimmungen treffen:

1) über die Börsenleitung und ihre Organe;

ö.2) über die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen

bestimmt sind; 8 8

A 3) über die Voraussetzungen der Zulassung zum Besuch der örse;

14) darüber, in welcher Weise die Preise und Kurse zu notieren sind. 8 § 6.

Die Börsenordnung kann für andere als die nach § 5 Ziffer 2 zu bezeichnenden Geschäftszweige, sofern dies nicht mit besonderen Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes (§§ 31, 39, 47, 48) im Widerspruche steht, die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Betheiligten nicht.

Fälle des Ausschlusses vom Börsenbesuche.

Vom Börsenbesuche sind ausgeschlossen: 1) Personen weiblichen Geschlechtts; 1

2) Personen, welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren⸗ rechte befinden;

3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver⸗ fügung über ihr Vermögen beschränkt sind;

4) Personen, welche wegen betrüglichen Bankerutts rechtskräftig verurtheilt sind; .

5) Personen, welche wegen einfachen Bankerutts rechtskräftig verurtheilt sind; 5

6) Personen, welche sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit

7) Personen, gegen welche durch rechtskräftige oder für sofort

wirksam erklärte ehrengerichtliche Entscheidung auf Ausschliezung von

dem Besuch einer Börse erkannt ist.

Die Zulassung oder Wiederzulassung zum Börsenbesuch kann in den Fällen unter 2 und 3 nicht vor der Beseitigung des Ausschließungs⸗ grundes, in dem Falle unter 5 nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, erfolgen; sie darf in dem letzteren Fall und ebenso in dem Fall unter 6 nur statt⸗ finden, wenn der Börsenvorstand den Nachweis für geführt erachtet, Schuldverhältnisse sämmtlichen Gläubigern gegenüber durch Zahlung, Erlaß oder Stundung geregelt sind. Einer Person, welche im Wiederholungsfall in Zahlungsunfähigkeit oder in Konkurs gerathen ist, 88 die Zulassung oder Wieder⸗ zulassung mindestens für die Dauer eines Jahres verweigert werden. In dem Falle unter 4 ist der Ausschluß ein dauernder.]

Die Börsenordnungen können weitere Ausschließungsgründe fest⸗ etzen.

Auf Antrag der Börsenorgane kann die öö“ ng in be⸗ sonderen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften über die Aus⸗ schließung vom Börsenbesuche zulassen.

1“ 6

Handhabung der Ordnung an der Börse.

8 2

Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrechthaltung der S und für den Geschäftsverkehr an der Börse Anordnungen zu rlassen.

Die Handhabung der Ordnung in den Börsenräumen liegt dem Börsenvorstande ob. Er ist befugt, Personen, welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an der Börse stören, sofort aus den Börsen⸗ räumen zu entfernen und mit zeitweiliger Ausschließung von der Börse oder mit Geldstrafe zu bestrafen. Das Höch maß beider Strafen wird durch die Börsenordnung festgesetzt. Die Ausschließung

von der Börse kann mit Genehmigung der Börsenaufsichtsbehörde urch Anschlag in der Börse bekannt gemacht werden. Gegen die Verhängung der Strafen findet innerhalb einer durch ie Börsenordnung festzusetzenden Frist die Beschwerde an die Börsen⸗ Aufsichtsbehörde statt. 8 8 b 88 1ae sich an der Börse Personen zu Zwecken ein, welche mit der

Berlin, Sonnabend, den 1. Juni

Ehrengerichtliches Verfahren. 1) Ehrengericht.

111“ 1““ § 9. 88

An jeder Börse wird ein Ehrengericht gebildet. Es besteht, wenn die unmittelbare Aufsicht über die Börse einem Handelsorgan 1 Abs. 2) übertragen ist, aus der Gesammtheit oder einem Aus⸗ schuß dieses Aufsichtsorgans, andernfalls aus Mitgliedern, welche von den Börsenbesuchern oder den Börsenorganen gewählt werden. Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung des Ehrengerichts werden von der Landesregierung erlassen.

2) Zuständigkeit des Ehrengerichts.

18 § 10. .

Das Ehrengericht zieht zur Verantwortung Börsenbesucher, welche

im Zusammenhang mit ihrer Thätigkeit an der Börse sich eine unehrenhafte Handlung haben zu schulden kommen lassen.

8

3) Mitwirkung des Staatskommissars.

§ 11. 8 Vgpon der Einleitung oder Ablehnung eines ehrengerichtlichen Ver⸗ fahrens ist der Staatskommissar 2) zu unterrichten. Er kann die Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens verlangen. Diesem Verlangen sowie allen von dem Kommissar gestellten Beweisanträgen muß stattgegeben werden. Der Kommissar hat das Recht, allen Ver⸗ handlungen beizuwohnen und die ihm geeignet erscheinenden Anträge sowie Fragen an den Beschuldigten, die Zeugen und Sachverständigen in stellen. h 8 4) Voruntersuchung.

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Ehrengericht einem Mitglied die Führung einer Voruntersuchung übertragen. In der Voruntersuchung wird der Beschuldigte unter Mittheilung der Beschuldigungspunkte vorgeladen und, wenn er erscheint, mit seinen

Erklärungen und Anträgen gehört. b Zeugen und Sachverständige dürfen nur unbeeidigt vernommen

5) Einstellung des Verfahrens.

it Zustimmung des Staatskommissars kann das Ehrengericht das Verfahren einstellen, andernfalls ist die Hauptverhandlung E“ 1

) Hauptverhandlung. § 14.

Die Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichte findet statt, auch wenn der Beschuldigte nicht erschienen ist. Sie ist nicht öffentlich. Das Ehrengericht kann die Oeffentlichkeit der Verhandlung anordnen. Die Anordnung muß erfolgen, falls der Staatskommissar oder der Beschuldigte es beantragt, sofern nicht die Voraussetzungen des § 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegen.

Der Beschuldigte ist befugt, sich des Beistandes eines Ver⸗ theidigers zu bedienen.

Das Ehrengericht ist berechtigt, Zeugen und Sachverständige vor⸗ zuladen und eidlich zu vernehmen. 8

§ 15.

Die Strafen bestehen in Verweis sowie in zeitweiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse.

Ergiebt sich, daß keine unehrenhafte Handlung, sondern nur eine Störung der Ordnung oder des Geschäftsverkehrs an der Börse vor⸗ liegt, so kann die Bestrafung gemäß § 8 Abs. 2 durch das Ehren⸗ gericht stattfinden. n

§ 16.

Die Entscheidung wird in der Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung geschlossen wird, unter Angabe der Gründe verkündet oder spätestens mit Ablauf einer Woche nach dem Schluß der Ver⸗ handlung dem Staatskommissar und dem Beschuldigten in einer mit Gründen versehenen Ausfertigung zugestellt.

Dem nicht erschienenen Beschuldigten ist auch die verkündete Entscheidung zuzustellen.

Das Ehrengericht kann in der Entscheidung anordnen, daß und auf welche Weise sie öffentlich bekannt zu machen ist.

Das Ehrengericht kann, wenn auf zeitweilige oder dauernde Aus⸗ schließung von der Börse erkannt ist, anordnen, daß die Wirkung der Entscheidung sofort eintrete.

7) Berufung.

Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts steht sowohl dem Staatskommissar als dem Beschuldigten die Berufung an die period isch zu bildende Berufungskammer offen.

Die Berufungskammer besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Der Porsitzende wird von dem Bundesrath bestimmt. Die Beisitzer werden von dem Börsenausschuß aus seinen ouf Vor⸗ schlag der Börsenorgane berufenen Mitgliedern gewählt; von den Beisitzern dürfen nicht mehr als zwei derselben Börse angehören.

Für den Vorsitzenden und die Beisitzer werden in gleicher Weise Stellvertreter bestellt.

In einer Spruchsitzung dürfen nicht mehr als zwei Beisitzer mit⸗ wirken, welche derselben Börse angehören.

§ 18.

Die Einlegung der Berufung geschieht zu Protokoll oder schrift⸗ lich 8 dem Ehrengerichte, welches die anzugreifende Entscheidung er⸗ lassen hat.

Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt eine Woche.

Sie beginnt, falls die Entscheidung verkündet worden ist, für den Staatskommissar und den erschienenen Beschuldigten mit der Verkündun im übrigen mit der Zustellung der Entscheidung. 8 19

Nach Einlegung der Berufung ist dem Staatskommissar sowie

dem Beschuldigten, sofern es nicht bereits geschehen, die angefochtene Entscheidung, mit Gründen versehen, zuzustellen.

§ 20.

Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen, der sie rechtzeitig eingelegt hat, eine Frist von einer Woche offen. Sie beginnt mit dem Ablauf der Einlegungsfrist oder, wenn zu dieser Zeit die Entscheidung noch nicht zugestellt war, mit deren Zustellung.

§ 21.

Die Berufungsschrift des Beschuldigten und die etwa eingehende Rechtfertigung wird dem Staatskommissar, die Berufungsschrift nnd die Rechtfertigung des Staatskommissars dem Beschuldigten mit⸗

etheilt. Innerhalb einer Woche nach der Mittheilung kann eine Beantwortungsschrift eingereicht werden.

§ 22. zur Rechtfertigung und zur Seeee der

Die Fristen rfung 8 en auf Antrag vo d längert werden

8

iger und Königlich Preußisch

Nach Ablauf der in den §§ 18, 20, 21 und 22 bestimmten Fristen werden die Akten an die Berufungskammer eingesandt. Zu der Verhandlung ist der Beschuldigte vorzuladen und der Staats⸗ kommissar zuzuziehen.

Die Berufungskammer kann zur Aufklärung des Sachverhalts vorherige Beweiserhebungen veranlassen.

Auf das Verfahren vor der Berufungskammer finden die Vo schriften der §§ 11, 14, 15 und 16 Anwendung.

8) Allgemeine Bestimmungen.

Ueber jede Vernehmung in der Voruntersuchung und über die Hauptverhandlung ist durch einen vereideten Protokoll führer ein Pro⸗ tokoll aufzunehmen.

§ 25.

Neben der Strafe kan auf vollständigen oder theilweisen Ersatz der durch das Verfahren entstandenen baaren Auslagen erkannt werden, § 26.

DDie Gerichte sind verpflichtet, dem Ersuchen des Ehrengerichts sowie der Berufungskammer um Vernehmung von Zeugen und Sach⸗ verständigen zu entsprechen.

Die mit der Aufsicht über die Börsfen betrauten Organe sind verpflichtet, Handlungen der Börsenbesucher, welche zu einem ehren⸗ gerichtlichen Verfahren Anlaß geben, zur Kenntniß des Staatskommissars oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, zur Kenntniß des Ehren⸗ gerichts zu bringen. 1““ Blbörsenschiedsgericht.

8

0

Eine Vereinbarung, durch welche die Betheiligten sich der Ent⸗ scheidung eines Börsenschiedsgerichts unterwerfen, ist nur verbindlich wenn jeder der Betheiligten Kaufmann oder für den betreffenden Ge

schäftssweig in das Börsenregister 51) eingetragen ist oder wen

die Unterwerfung unter das Schiedsgericht nach Entstehung des Streit⸗ falls erfolgt.

II. Feststellung des Börsenpreises und Maklerwesen.

Feststellung des Börsenpreises. § 29. 1

Spoweit bei Waaren oder Werthpapieren der Börsenpreis amtlich festgestellt wird, erfolgt die Feststellung sowohl für Kassa⸗ wie für Zeitgeschäfte durch den Börsenvorstand.

Als Börsenpreis ist derjenige Preis festzusetzen, wirklichen Geschäftslage des Verkehrs am Börsenorte Handelswerth darstellt.

welcher nach der den gemeinen

Kursmakler.

3 8 8 S 30. 5 8. 8 1“

irkung bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises

von Waaren und Werthpapieren sind aus dem Kreise der Vermittler

besondere Hilfspersonen (Kursmakler) auszuwählen, welche der Aufsicht des Börsenvorstandes unterstehen.

Sie werden von der Landesregierung nach Anhörung der Börsen⸗ organe bestellt und entlassen. Vor Antritt ihrer Stellung leisten sie den Eid, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen wollen.

§ 31.

Wird ein ohne die Vermittelung eines Kursmaklers abgeschlossenes Geschäft in Waaren oder Werthpapieren, bei denen eine amtliche Feststellung des Börsenpreises erfolgt, nicht sofort von einer der Par⸗ teien oder dem Vermittler auf schriftlichem Wege zur Kenntniß des Börsenvorstandes oder eines Kursmaklers gebracht, so erwächst für das Geschäft ein Anspruch auf Berücksichtigung bei der Preisfest⸗ stellung nicht und bleibt es von der Benutzung der Börseneinrich⸗ tungen ausgeschlossen.

§ 32.

Die Kursmakler dürfen in den Geschäftszweigen, für welche sie bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises mitwirken, nur insoweit für eigene Rechnung oder in eigenem Namen Handelsgeschäfte schließen oder eine Bürgschaft für die von ihnen vermittelten Geschäfte über⸗ nehmen, als dies zur Ausführung der ihnen ertheilten Aufträge nöthig 1., Gültigkeit der abgeschlossenen Geschäfte wird hierdurch nicht berührt.

Die Kursmakler dürfen, soweit nicht die Landesregierung Aus⸗ nahmen zuläßt, kein sonstiges Handelsgewerbe betreiben; sie dürfen auch nicht zu einem Kaufmann in dem Verhältniß eines Pro⸗ kuristen, Handlungsbepollmächtigten oder Handlungsgehilfen stehen. Zu keinem Geschäft dürfen sie die Einwilligung der Parteien oder deren Bevollmächtigten anders annehmen, als durch ausdrückliche und persönliche Erklärung; es ist ihnen weder erlaubt, von Abwesenden Aufträge zu übernehmen, noch sich zur Vermittelung eines Unter⸗ händlers zu bedienen. 88 .

8 5 5

Die im Art. 67 Abs. 2, im Art. 71 Abs. 1 und in den Art. 72 bis 74, 76, 79 bis 83 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften finden auf die Kursmakler Anwendung.

Das von dem Kursmakler zu führende Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und dem Börsenvorstande zur Beglaubigung der Zahl der Blätter ver⸗ gelegt werden.

Wenn ein Kursmakler stirbt oder aus dem Amt scheidet, ist sein Tagebuch bei dem Börsenvorstande niederzulegen.

§ 34.

Für die Vermittelung von Börsengeschäften findet eine amtliche Bestellung von Handelsmaklern im Sinne des Artikels 66 des Han⸗ delsgesetzbuchs nicht statt; die bisher erfolgten Bestellungen verlieren ihre Wirksamkeit. 8 1

Zur Vornahme der nach den Artikeln 311, 343, 348, 354, 357, 365, 366 und 387 des Handelsgesetzbuchs durch einen Handelsmakler zu bewirkenden Verkäufe sind auch die Kursmakler sowie die sonst zur Vornahme von Verkäufen der bezeichneten Art oder von Versteige⸗ rungen öffentlich ermächtigten Handelsmakler befugt.

Befugnisse des Bundesraths. § 35.

Der Bundesrath ist befugt: 1“

1) eine von den Vorschriften im § 29 Abs. 1 und in den §§ 30 und 31 abweichende amtliche Feststellung des Börsenpreises von Waaren oder Werthpapieren für einzelne Börsen zuzulassen;

2) eine amtliche Feststellung des Börsenpreises bestimmter Waaren allgemein oder für einzelne Börsen vorzuschreiben;

3) Bestimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der Grund⸗ sätze über die den Feststellungen von Wagrenpreisen zu Grunde zu

senden Mengen und über die für die Feststellung der Preise von ieren maßgebenden Gebräu 1