1895 / 130 p. 17 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

anstatt eines 2 mit der unmittelbaren Aufsicht betraute staatliche hörde als „Börsenaufsichtsbehörde“ bezeichnet wird. Unter dem Ausdruck „Börsenorgane“ endlich faßt der Entwurf den Börsenvorstand und das demselben etwa vorgesetzte Handelsorgan zu⸗ sammen, so daß je nach Befinden der Landesregierung die eine oder die andere Stelle oder auch beide zusammen mit den den „Börsen⸗ organen“ zugewiesenen Aufgaben (§§ 7, 9, 30) betraut werden können.

Um der Landesregierung eine wirksame Handhabung der Aufsicht über die Börse zu ermöglichen, ist es erforderlich, daß sie stets in reger Fühlung mit dem Börsengetriebe bleibt und jederzeit unmittelbar von beachtenswerthen Vorgängen innerhalb desselben in Kenntniß gesetzt wird. Eine solche Verbindung zwischen der Landesregierung und der einzelnen Börse herzustellen, ist die Aufgabe des Staats⸗ kommissars, dessen Bestellung der § 2 des Entwurfs vorschreibt. Er soll, soweit es zur Erreichung jenes Zwecks nöthig wird, sich in dem Verkehr an der Börse bewegen und über die Entwicklung der Formen des Börsenhandels dauernd auf dem Laufenden erhalten, um o als unparteiischer Beobachter die Aufmerksamkeit der 1““ auf etwa hervortretende Mißbräuche hinlenken und zugleich die Mittel zu ihrer Beseitigung angeben zu können. Bereits das österreichische Gesetz vom 1. April 1875 4) enthält die Institution eines bei jeder Börse zu bestellenden Börsenkommissars, welcher auch die Ober⸗ aufsicht an der Börse führt. Diese letztere Funktion hat der Entwurf dem Staatskommissar nicht übertragen. Dagegen wird die allgemeine Thätigkeit des Kommissars durch die Wahrnehmung derjenigen be⸗ sonderen Obliegenheiten Anregung und Befruchtung gewinnen, welche ihm, wie unten näher zu begründen, zur Wahrnehmung des öffent⸗ 8 Interesses im ehrengerichtlichen Verfahren zugewiesen werden müssen. Daß ein unbefangener und zuverlässiger Beobachter sich von den Vorgängen an der Börse fortlaufend in Kenntniß erhält, wird dazu dienen, dem weit verbreiteten Mißtrauen gegen die Börse, soweit es auf Unkenntniß der Uebertreibung beruht, entgegenzuwirken.

Da bei kleinen Börsen ein ausreichender Wirkungskreis für den Staatskommissar nicht überall vorhanden sein dürfte, auch deren Ge⸗ triebe von der Landesregierung leichter übersehen werden kann, so ge⸗ stattet der Entwurf im zweiten Absatz des § 2, daß mit Zustimmung des Bundesraths für solche Börsen von der Bestellung eines Staats⸗ kommissars ganz abgesehen werden kann, während bezüglich der übrigen Börsen nur die Erwägung vorbehalten bleibt, ob es thunlich erscheint, bei einzelnen von ihnen die Thätigkeit des Staatskommissars auf die Mitwirkung im ehrengerichtlichen Verfahren zu beschränken.

Von einer Betheiligung des Reichs an der fortlaufenden Aufsicht über die Börsen ist abgesehen worden, weil es demselben an den Organen fehlt, welche zur Ausübung unmittelbarer Einwirkung auf die Börsenverhältnisse geeignet wären und weil die Prüfung und Berück⸗ sichtigung der örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse im einzelnen nicht wohl Sache der Reichsgewalt sein kann. Dagegen erscheint es geboten, daß be⸗ hufs Wahrung der das ganze Reichsgebiet berührenden Interessen die Einheitlichkeit der allgemeinen Grundsätze, wie sie reichsgesetzlich an⸗ gebahnt werden soll, so auch in ihrer weiteren Ausbildung durch fort⸗ gesetzte Mitwirkung der Reichsorgane gewährleistet wird. Eine der⸗ artige Mitwirkung wird zum theil durch laufendes Benehmen der Reichs⸗Verwaltungsbehörden mit den Landesregierungen erfolgen können. Hinsichtlich einer Reihe von Punkten aber muß dem Reich die un⸗ mittelbare Verfügung im Gesetze vorbehalten werden. Die Gebiete, auf denen sonach der Entwurf dem Bundestath eine Anordnungs⸗ befugniß beilegt, sind die folgenden:

1) In Bezug auf die Feststellung des Börsenpreises soll nach § 35 der Bundesrath befugt sein:

a. eine amtliche Feststellung des Börsenpreises bestimmter

Waaren allgemein oder für einzelne Börsen vorzuschreiben,

b. Bestimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der

Grundsätze über die den Notizen von Waarenpreisen zu Grunde zu legenden Mengen und über die für die Preis⸗ notizen von Werthpapieren maßgebenden Gebräuche herbei⸗ zuführen.

2) Im Emissionswesen überträgt § 40 dem Bundesrath die all⸗ gemeine Befugniß, Anordnungen 88 treffen über die Voraus⸗ setzungen der Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel und die Aufgaben der Zulassungsstellen.

In Bezug auf das Börsen⸗Termingeschäft soll nach §§ 46, 47

der Bundesrath befugt sein, den Börsen⸗Terminhandel und den

zu einem solchen sich ausbildenden Geschäftsverkehr in Werth⸗ papieren wie in Waaren zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machen.

Ferner kann nach § 46 der Bundesrath die Lieferungs⸗ qualität des an den deutschen Börsen auf Termin zu liefernden Getreides feststellen.

Die Börsen⸗Enquste⸗Kommission hatte außerdem noch in Vor⸗ schlag gebracht, dem Bundesrath die Befugniß beizulegen, über die Geschäftszweige, welche zum Gegenstand des Börsenhandels gemacht werden dürfen, allgemeine Anordnungen zu erlassen. Bei näherer hat indessen ein praktisches Bedürfniß, dies neben den dem Bundesrath sonst schon zustehenden Befugnissen noch besonders zum Ausdruck zu bringen, nicht anerkannt werden können.

Die Vielseitigkeit und Bedeutung der dem Bundesrath über⸗ tragenen, eine umfassende, sachliche Information voraussetzenden Funk⸗ tionen denen noch die ihm durch die §§ 2 und 34 Ziff. 1 ein⸗ geräumte Ermächtigung, Ausnahmen in Bezug auf die Bestellung eines Staatskommissars und in Bezug auf die Kursfestsetzung zu ge⸗ statten, hinzutritt macht den Beirath durch Sachverständige uner⸗ läßlich. Dem Bundesrath zu überlassen, sich einen solchen Beirath in jedem einzelnen Falle zu bilden, ist wegen des damit verbundenen Zeitverlustes und des zu befürchtenden Mangels an Gleichmäßigkeit in der Erstattung der Gutachten nicht rathsam. Vielmehr empfiehlt es sich, dem Bundesrath ein jederzeit bereites Organ an die Hand zu geben, welches im stande ist, auf die Beschaffung und Ergänzung der nöthigen Unterlagen ein dauerndes Augenmerk zu richten und sich mit den einzelnen Börsen fortlaufend im Benehmen zu halten. Die dem Bundesrath übertragene Reihe von Anordnungs⸗

befugnissen steht unter sich in einem inneren Zusammenhang und nur eine die gesammte Börsentechnik beherrschende und in ihrer Entwick⸗ lung beobachtende Instanz, bei welcher sämmtliche das Börsenwesen berührende Interessen vertreten sind, wird in der Lage sein, diesem inneren Zusammenhange gerecht zu werden und die genügende Vor⸗ bereitung der Beschlüsse zu sichern. Auch in den betheiligten Kreisen dürfte ein solches Organ größeres Vertrauen genießen, als eine für den Einzelfall zusammengerufene Kommission.

Hiernach bestimmt der Entwurf im § 3, daß zur Begutachtung über die der Beschlußfassung des Bundesraths überwiesenen Ange⸗ legenheiten ein Börsenausschuß zu bilden ist. Diese Schöpfung trägt nicht etwa den Charakter einer ständigen, dem Organismus der Reichsverwaltung eingefügten Behörde. Der Ausschuß stellt sich viel⸗ mehr einerseits, und zwar nach der überwiegenden Anzahl seiner Mitglieder, als eine Gesammtvertretung der Interessen aller deutschen Börsen dar, während gleichzeitig die Hinzuziehung und Mitwirkung der außerhalb der Vörse stehenden Berufs⸗ und Erwerbskreise, wie der Landwirthschaft, der Müllerei, der größeren Industriegruppen und auch des kaufenden Publikums gesichert wird. Derjenigen Kategorie

von Mitgliedern des Börsenausschusses, welche auf Vorschlag der Organe der deutschen Börsen gewählt sind, überweist der Entwurf noch eine besondere Funktion, indem aus ihnen nach § 17 die bei⸗ sitzenden Mitglieder der Berufungskammer für ehrengerichtliche An⸗ gelegenheiten hervorgehen sollen.

Daß die formelle Rechtswirksamkeit der Anordnungen des Bundes⸗ raths von der zuvorigen Anhörung des Börsenausschusses nicht ab⸗ hängig, sowie daß der Bundesrath in seinen Entschließungen an die desselben nicht gebunden ist, bedarf keiner weiteren Aus⸗ führung.

Während hinsichtlich der oben hervorgehobenen Punkte dem Bundes⸗ rath überlassen ist, für die erforderliche Einheitlichkeit der Grundsätze im Wege der Ausführung des Gesetzes Sorge zu tragen, muß sowohl für die a ie für die innere Organisation der Börse ein gewisses

Mindestmaß der Uebereinstimmung durch das Gesetz selbst festgelegt werden. Eine in den grundlegenden Bestimmungen feststehende Börsen⸗ organisation und Disciplin ist schon für die Handhabung der gesetz⸗ lichen Einzelvorschriften unentbehrlich.

An den meisten Börsenplätzen gelten schon jetzt Börsenordnungen, welche jedoch in dem Umfang und der Schärfe ihrer Bestimmungen erheblich von einander abweichen. Der Entwurf macht im § 4 den Erlaß einer Börsenordnung allen Börsen zur Pflicht und giebt durch die Vorschrift, daß die Börsenordnung der Genehmigung der Landesregierung bedarf, der letzteren die nöthige Handhabe, um auf die Regelung der Börsenverhältnisse in jeder Richtung maßgebend einzuwirken. Dafür, welche Angelegenheiten die Börsenordnung in den Kreis ihrer Regelung einzubeziehen hat, giebt der § 5 die allgemeinen Merkmale.

Ferner bezeichnet der § 7 diejenigen Personen, von denen der Börsenverkehr unter allen Umständen freigehalten werden soll, wobei es den Börsenordnungen überlassen bleibt, etwaige weitere Fälle der Ausschließung hinzuzufügen. Die Grenze zwischen der reichsgesetzlichen Regelung und dem Ermessen der Börsenordnungrn ist so gezogen, daß auf die Seite der ersteren nur diejenigen Ausschließungsgründe fallen, welche nach allgemeiner oder überwiegender Anschauung zum Besuche der Börse unfähig machen und in zahlreichen Börsenordnungrn schon jetzt berücksichtigt sind. Eine ähnliche Aufzählung wie der Entwurf enthält der § 5 des österreichischen Gesetzes vom 1. April 1875.

Die weiterhin folgenden Bestimmungen betreffen die Regelung und Handhabung der äußeren Ordnung des Börsenverkehre h. zle Ahndungunehrenhafter Handlungen der Börsen⸗

esucher. Den Erlaß allgemeiner Bestimmungen für die Ordnung und den Geschäftsverkehr an der Börse überweist der Entwurf im § 8 in erster Linie der Börsenaufsichtsbehörde, also den mit der unmittel⸗ baren Aussicht betrauten Handelsorgan oder der zuständigen staat⸗ lichen Aufsichtsbehörde. Die Handhabung der erlassenen Be⸗ stimmungen aber wird als ein Ausfluß des Börsenhausrechts dem Börsenvorstand übertragen, welchem, soweit die Börsenaufsichts⸗ behörde von ihrer Befugniß keinen Gebrauch macht, auch der Erlaß der allgemeinen Ordnungsvorschriften zufällt. Er hat Personen, welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr stören oder welche sich, abschon durch den § 7 oder durch die Börsenordnungen ausgeschlossen, an der Börse einfinden, aus den Börsenräumen zu entfernen. Daneben soll ihm, um einem wiederholt, namentlich aus Börsenkreifen selbst, be⸗ klagten Mangel abzuhelfen, unter Vorbehalt der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, das Recht der Verhängung einer Ordnungsstrafe in Gestalt der zeitweiligen Ausschließung von der Börse oder in Gestalt einer Geldstrafe zustehen. Das Höchstmaß dieser Strafen festzusetzen, muß den Börsenordnungen überlassen leiben, da die Verhältnisse, nach denen die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer mehr oder weniger weit⸗ gehenden ordnungspolizeilichen Ahndung zu beurtheilen ist, an den verschiedenen Börsen zu verschiedenartig sind, um die Festsetzung eines gleichen Höchstmaßes für alle Plätze zuzulassen. Das dem Ermessen der Börsenorgane nicht ein allzu weiter Spielraum gelassen wird, dafür bheht die Einwirkung der Landesregierung auf den Inhalt der Börsen⸗ ordnung. Die Schaffung eines Ehrengerichts für jede Börse ist durch die große Mehrzahl der in der Enquste gehörten kaufmännischen Inter⸗ essenten gebilligt worden, unter der Voraussetzung, daß die Wahrung der kaufmännischen Ehre im Börsenbetriebe dem ÜUrtheil von Standes⸗ genossen unterstellt werde. Diese Voraussetzung erkennt der Entwurf als berechtigt an. Es darf erwartet werden, daß die Börse, wenn ihr durch festumgrenzte Vorschriften über das ehrengerichtliche Verfahren eine wirksame Handhabe geboten ist, besser als bisher im stande sein wird, unehrenhafte Elemente auszuscheiden. Die staatliche Mitwirkung erscheint nur in so weit erforderlich, als sie den Zweck verfolgt, dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung des Börsenverkehrs von solchen Elementen die gebührende Beachtung zu sichern. Von diesen Gesichtspunkten geleitet stellt der Entwurf in den 8 9 bis 27 eingehende Vorschriften über die Vorbedingungen und die

ormen des ehrengerichtlichen Verfahrens auf. Für die Mitgliedschaft im Ehrengericht soll die Berufszugehörigkeit zu den den Börsenhandel betreibenden und vermittelnden Erwerbszweigen entscheidend sein. Dabei kommen in erster Linie diejenigen Personen in Betracht, welche als Mitglieder des mit der unmittelbaren Aufsicht über die Börse befaßten Handelsorgans in fortwährender Fühlung mit der Börsen⸗ thätigkeit stehen, durch ihre Stellung aber über die täglichen und wechselnden Interessen des Börsenhandels erhoben werden. Wo einem Handelsorgane die unmittelbare Aufsicht über die Börse nicht über⸗ tragen werden kann, bleibt nur übrig, die Mitglieder des Ehrengerichts aus der Wahl der Börsenbesucher oder der Börsenorgane hervorgehen zu lassen. Die Zusammensetzung der Ehrengerichte im einzelnen ist von der örtlichen Gestaltung der Börse abhängig und fällt demgemäß dem Ermessen der Landesregierung anheim. Bei Kennzeichnung der Handlungen, welche einer ehrengerichtlichen Verfolgung unterliegen, muß der Entwurf, wie dies auch in den gesetzlichen Bestimmungen über die für andere Berufszweige gebildeten Ehrengerichte geschieht, sich auf eine allgemeine Definition beschränken, um nicht den Kreis der verfolgbaren Handlungen in unzulässiger Weise einzuengen oder ins Ungewisse zu ziehen. Handlungen von Börsenbesuchern, welche mit ihrem Geschäftsbetrieb überhaupt nicht im Zusammenhange stehen, können nicht Gegenstand einer Kontrole der Berufsgenossen sein. Aber auch der Vorschlag der Enquste⸗Kommission, die Börsenbesucher wegen unehrenhafter Handlungen bei Ausübung ihres gesammten Geschäfts⸗ betriebs zur Verantwortung zu ziehen, erscheint gegenüber dem hier ausschließlich zu verfolgenden Zweck, den Börsenverkehr von verwerf⸗ lichem Treiben frei zu halten, als zu weit gehend, und hat daher im § 10 der Entwurf die Einschränkung gefunden, daß nur die von den Börsenbesuchern im Zusammenhange mit ihrer Thätigkeit an der Börse begangenen unehrenhaften Handlungen zu ahnden sind. Hiermit ist aber selbstredend nicht das Erforderniß aufgestellt, daß die Handlung, um verfolgbar zu sein, in den Börsenräumen oder zur Börsenzeit vor⸗ genommen sein müsse. Unzulässige Beeinflussungen der Börsenkurse, unredliches Gebahren mit den dem Banquier für den Börsenhandel anvertrauten Werthen und zahlreiche sonstige Handlungen können die Integrität des Börsenbesuchers in Frage stellen, wo oder wann sie vorkommen mögen. Auch handelt es sich nicht allein um die Ver⸗ letzung der kaufmännischen Ehre, da auch die nichtkaufmännischen Besucher der Börse (Hilfspersonen, Angehörige der Presse, Notare und Rechtsanwalte ꝛc) in der bezeichneten Begrenzung den Disciplinar⸗ vorschriften des Entwurfs unterliegen. Mit der Vertretung des öffentlichen Interesses betraut der § 11 des Entwurfs den nach § 2 bei den Börsen zu bestellenden Staatskommissar. Seine Aufgabe ist es, Hand in Hand mit dem Ehrengerichte die Untersuchung der das öffentliche Interesse berührenden Vorgänge zu betreiben und dahin zu wirken, daß, sobald letzteres eine Sühne durch ehrengerichtliches Ver⸗ fahren erheischt, ein solches auch stattfindet.

Die Stellung des Staatskommissars deckt sich nicht mit derjenigen eines Staatsanwalts, er ist nicht der Vertreter einer strafprozessualischen Anklagebehörde, nicht verpflichtet auf jede Anzeige einzugehen und über dieselbe eine formelle Entschließung zu fassen, oder an jedem Ver⸗ fahren sich zu betheiligen. Jedoch muß er, um seiner Aufgabe gerecht werden zu können, von allen Fällen der Einleitung und Ablehnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens Kenntniß erhalten und in jedem Stadium Gelegenheit zur Aeußerung oder sonstigen Mitwirkung haben; aus gleichem Grunde 2.e seine auf die Einleitung des Verfahrens oder die Erhebung von Beweisen gerichteten Anträge für das Ehren⸗ gericht maßgebend sein. Endlich steht ihm auch das Recht der Be⸗ rufung zu. Von dem Vorschlage der Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidungen des Ehrengerichts hatte die Börsen⸗Enquste⸗ Kommission Abstand genommen, weil sie keine Instanz vorfand, welche

der Anforderung entsprach, daß die Entscheidung ausschli lich den Berufsgenossen des Börsenbesuchers anvertraut sein soll. Der Ent⸗ wurf schafft im § 17 eine solche Instanz durch Heranziehung der von den Börsen entsendeten Mitglieder des Börsenausschusses; er kann mithin den auch in der Enquste betonten starken Gruͤnden nachgeben,

welche für die Zulassung der Berufung spr vorgehoben worden, daß die Strafen, auf we

zu entscheiden, 1 Sinne des Gesetzes anzusehen ist oder nicht.

das Gesetz Einschränkungen nicht aufstellen. Es steh⸗ regierung zu, Vorsorge zu treffen, daß die mit dieser Stellung zu be⸗ trauenden Beamten durch Erfahrung und Ansehen geeignet sind, ihren Ansgabes sowohl gegenüber dem öffentlichen Interesse wie gegenüber den B

die Zeitdauer der Anstellung zu bestimmen.

nicht zu eng zu ziehen, auf mindestens 30 festgesetzt. b dieser oder einer nicht erheblich höheren Zahl schützt andererseits gegen eine zu schwerfällige Gestaltung der Körperschaft.

ä“ 1 im ehrengerichtli insbesondere die Ausschließung vom

je erkannt werden kann,

Besuche der Börse auf längere Zeit oder für immer, unter Umständen einen sehr tiefen Eingriff in die Berufs⸗ und Vermögenssphäre dar⸗ stellen. Wenn auf anderen Gebieten bei Strafverhängungen von viel geringerer Bedeutung die wird, so erscheint es um so bedenklicher, sie hier auszuschließen, als die Mitglieder des Börsenehrengerichts mit den Formen eines Straf⸗ verfahrens nicht berufsmäßig vertraut sind. Allgemeinheit erheischt es, die Revision der 2 ein Organ offenzuhalten, welches die gemeinsamen Anschauungen aller deutschen Börsen vertritt.

Anrufung einer zweiten Instanz zugelassen

Auch das Interesse der ersten Entscheidungen durch

Hiernach ist zu den einzelnen Bestimmungen dieses Abschnitts

noch Folgendes zu bemerken:

Von einer Definition des Begriffs „Börse“ hat der Entwurf ab⸗

gesehen, weil eine solche kaum erschöpfend zu geben ist, und weil die thatsächliche Gestaltung der vorhandenen und als solche im technischen Sinne unbestritten anerkannten Börsen

en Börsen genügenden Anhalt bietet, um ob eine kaufmännische Versammlung als Börse im

Zusammenkünfte der Börsenbesucher in den Börsenräumen außer⸗

halb der gewöhnlichen Börsenzeit, welche den Charakter börsenmäßiger Versammlungen tragen (Frühbörsen, Nachbörsen, Abendbörsen un

dergleichen) unterliegen den für die Börsen gegebenen gesetzlichen und administrativen Bestimmungen in gleicher Weise wie die Ver

sammlungen während der Hauptbörsenzeit.

Die Börsen⸗Enquéte⸗Kommission hat sich (S. 30 ff. des Berichts 8

besonders eingehend über die Verhältnisse der an einzelnen Börsen bestehenden Liquidationskassen verbreitet. daß die Liquidationskassen durch ihre Einrichtungen in hohem Grad befähigt werden, den Terminhandel zu beherrschen, vielfach zu Be fürchtungen und, wie im Eingange der Begründung erwähnt ist, z Beschwerden Veranlassung gegeben. dringendem Anlaß für besondere gesetzliche Maßnahmen mangelt, so müssen doch derartige Unternehmungen, weil und insoweit sie in di Sphäre der Börseneinrichtungen hinübergreifen, der Aufsicht der Börsenorgane und der staatlichen Aufsicht unterstellt werden. Gleiche gilt von den sonstigen Einrichtungen ähnlicher Art, von denen der Absatz 3 des § 1 die Liquidationsvereine und Kündigungsbüreaus als Beispiele anführt. soweit sie nicht in umfassenderer Weise durch die Bestimmungen des Abschnitts II getroffen werden.

Auch sonst hat der Umstand

Wenn es auch zur Zeit an

Das

Auch die Maklervereine sind hierher zu zählen

Für die Wahl der Personlichkeit des Staatskommissars kann Es steht der Landes⸗

örsen zu entsprechen. Auch ist es der Landesregierung überlassen,

Die Gesammtzahl der Mitglieder des Börsenausschusses ist um den Kreis der zur Vertretung gelangenden Anschauungen und Interessen Die Innehaltung

Die Vertheilung der von den Organen der deutschen Börsen vor⸗ zuschlagenden Mitglieder auf die einzelnen Börsen liegt dem Bundes⸗ rath ob, welcher insbesondere auch darüber zu bestimmen haben wird, in welcher Art den größeren Börsen entsprechend ihrer Bedeutung und Besucherziffer eine Mehrzahl von Ausschußmitgliedern zuzugestehen ist, und in welcher Abwechselung die kleinen Boörsen hierbei zu be⸗ rücksichtigen sind. Zugleich wird der Bundesrath in der Lage sein, die Gesammtzahl der von den Börsen vorzuschlagenden Personen

sich einen Spielraum für die Auswahl offen zu halten.

Die Aufstellung einer Geschäftsordnung und die etwaige Bildung von Abtheilungen bleibt dem Bundesrath vorbehalten. Auch hinsichtli der Berufung des Börsenausschusses wird die Geschäftsordnung Be⸗ stimmungen zu treffen haben, da der Börsenausschuß keine ständig ver⸗ sammelte Körperschaft bilden soll. 8

Zu § 4. Der Erlaß der Börfenordnung wird nach Maßgabe der An⸗ ordnungen der Landesregierung in der Regel durch das mit der

Einen Ausfluß des Aufsichtsrechts der Landesregierung aber bildet die dieser zustehende Befugniß, selbständig und in maßgebender Weise auf den Inhalt der Börsenordnung einzuwirken. Die Landesregierung kann mithin, wie dies der § 4 noch ausdrücklich hervorhebt, die Auf⸗ nahme bestimmter Vorschriften in der Börsenordnung bewirken und auf solchem Wege den Erlaß der Börsenordnung überhaupt an sich ziehen. Die hiernach festgestellte Befugniß erstreckt sich, im Rahmen der Bestimmungen des Reichsgesetzes und der auf Grund des letzteren vom Bundesrath erlassenen Vorschriften, auf den gesammten Bereich des Börsenverkehrs; es erübrigt demnach auch, in den einzelnen Ab⸗ schnitten des Gesetzes die Zuständigkeit der Landesregierung beispiels⸗ weise zur Aufsicht über die Handhabung der Ordnung an der Börfe, zum Erlaß von Vorschriften über das Verfahren bei Zulassung von Werthpapieren, über die Zulassung zum Terminhandel ꝛc., besonders zu umschreiben, und nur im § 35 Absatz 2, sowie im § 46 Absatz 2 erschien es zur Vermeidung von Zweifeln wünschenswerth, dieser Zuständigkeit nochmals zu gedenken. ““

Beim Mangel der staatlichen Genehmigung ist die ordnung unwirksam. 8

8 Zu §§ 5 und 6. ““

Unter Ziffer 2 des § 5 wird angeordnet, daß die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen (amtliche Kursnotierung, Schieds⸗ gerichte, Sachverständigen⸗Kommissionen, Liquidationsbureaus und der⸗ gleichen) bestimmt sind, in der Börsenordnung, sei es einzeln oder der Kategorie nach, namhaft zu machen sind. Nicht aufgeführte Geschäfts⸗ zweige sind von dem Anspruch auf Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen. Um jedoch einen unnöthigen Eingriff in die Verhält⸗ nisse namentlich der hansestädtischen Börsen zu vermeiden, erklärt der § 6 die einseitige und demgemäß widerrufliche Erlaubniß der Be⸗ nutzung von Börseneinrichtungen zu Gunsten der in der Börsenordnung nicht genannten Geschäftszweige für zulässig, soweit nicht besondere Vorschriften des Gesetzes entgegenstehen. 1““

Ebenso sind die Bedürfnisse der hansestädtischen Börsen für die Fassung der Ziffer 3 des § 5 maßgebend gewesen, welche es ermög⸗ lichen soll, die dort bestehende Einrichtung, wonach im Grundsatze der Zutritt zur Börse einem Jeden freisteht, mit den durch die nach⸗ folgenden Bestimmungen des Entwurfs aufgestellten Einschränkungen aufrecht zu erhalten. . 8

Eine dringende und in manchen Beziehungen wohlbegründete Forderung der durch den Börsenhandel, namentlich den Verkehr an der Produktenbörse in Mitleidenschaft gezogenen (Land⸗ wirthschaft, Müllerei, Industrie) richtet sich dahin, daß Vertreter dieser Kreise zu der Berathung und Entscheidung von Fragen, welche ihre Interessen maßgebend beeinflussen, seitens der Börsenorgane zu⸗ gezogen werden. Die Landesregierung ist in der Lage, diesem Ver⸗ langen je nach Lage der örtlichen Verhältnisse, durch die Herbeiführung der Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die Börsenordnung Rechnung zu tragen. Eine reichsgesetzliche Bestimmung in dieser Richtung würde einen konkreten Inhalt kaum haben können, weil die Einrichtung der Produktenbörsen, die Zahl der zur Mitwirkung geeigneten und verfügbaren Personen, das Vorhandensein von Ver⸗ tretungskörpern, denen sie entnommen werden könnten, an den einzelnen Börsenplätzen zu verschiedenartig sind. b 1“

höher zu bemessen als die Zahl der zu wählenden Mitglieder, um

unmittelbaren Aufsicht über die Börse betraute Organ erfolgen.

97.

Die Fälle, in denen der Entwurf die Ausschließung von⸗ Börsen⸗

suche vorschreibt,

sind in nachstehend bezeichneten Umpange in⸗

deutschen Börsenordnungen schon gegenwärtig berücksichtigt.

Den Ausschluß von Personen (Ziffer 1) bestimmen die Berliner und die Hamburg Personen, welche sich Ehrenrechte befinden (Ziffer 2), Berliner,

der bürgerlichen Ehrenrechte durch ein n. kenntniß ausgesprochen ist, während in Lübeck der Vernafe bännaficher gare cezr nen Le

en Ver ürgerlicher Ehrenrechte zur Folge hat, zustande befinden. Die Frankfurter Börsenordnung aus, welche wegen Betrügerei, Fälschung, Meineids, betrügerischen Bankerutts, Diebstahls oder ähnlicher heit des Eigenthums und mit von Treu

gangener Verbrechen durch rechts worden sind.

Personen, welche infolge gerichtlicher 8;. in der Ver⸗

fügung über ihr Vermögen beschränkt

werden ausgeschlossen in Berlin,

chwäche entmündigt sind oder über deren schwebt.

wie schon erwähnt, die Frankfurter Börsenordnung. Zahlungsunfähigkeit wird in der letztgenannten, s

ist es unbenommen, schließungszeit darstellenden 895 durch die ausdehnen zu lassen. Die härteste Folge dauernde

zieht als besonders schweres kaufmännisches Verbrechen der betrügerische

Bankerutt nach b In einzelnen

der Ausschließung zu Härten führen.

daher der Landesregierung frei,

weitergehende Durchbrechung gleichartige Anwendung zugelassen.

Zu den Ziffern 5 und 6 ist noch zu bemerken,

zulassung zum Börsenbesuch erst dann erfolgen kann, wenn der Börsen⸗ der außerhalb der Börse stehenden Gläubiger der Regulierung durch Zahlung, Erlaß oder Stundung

behörde auch bezüglich der Nachweis 8 erbracht ist.

Da es der Landesregierung vorbehalten bleibt, für den Inhalt der

Börsenordnungen noch andere Punkte wie die in den zeichneten als wesentliche Bestandtheile vorzuschreiben

Vorschlägen der Börsen⸗Enquste⸗Kommission, welche sich auf das Stellen von Gewährsmännern, die Bestellung von Realkaution, sowie

auf die äußeren Formen des Verfahrens bei Zulassu

besuche richten, die geeignet erscheinende Berücksichtigung verschaffen.

Zu den §§ 8 und 10.

Die Grenze zwischen den Handlungen, welche led polizeilichen Eingreifen unterliegen 8) und dene

gerichtlich zu ahnden sind 10), wird im allgemeinen

finden sein. 34 „Störungen der äußeren Ordnung, Börse, Thätlichkeiten und Wortbeleidigungen der Bör

einander oder gegen das Aufsichtspersonal, Verletzungen des äußeren Anstandes sind in der Regel im Aufsichtswege zu 2 zu

ahnden

maßen formuliert:

1) Arglistige Beeinflussung der Kurse oder durch Scheingeschäfte, Abschiebungen, Unter⸗der⸗ und durch Verbreitung falscher Gerüchte.

2) Gewährung und Annahme von Geschenken Aeußerungen in der Presse zu Gunsten oder Unternehmungen herbeizuführen oder zu unterdrücken.

3) Die Anwendung von Geschäftsbedingungen, welche gegen den

kaufmännischen Anstand verstoßen. 4) Das Verhalten eines Emittenten, welches Schadensersatzpflicht begründet. 5) Anreizungen zu Börsenspekulationen, welche Geschäftsbetriebs des Angereizten liegen, falls sie in

baren Kaufmanns unwürdigen Weise erfolgen, gleichviel ob die An⸗

reizung durch den Anreizenden persönlich oder durch

Anzeigen, Reklamen in öffentlichen Blättern oder dergleichen erfolgt

6) Der Abschluß von Börsengeschäften mit Handelsangestellten und Personen, die im Handelsgewerbe Gesindedienste verrichten, ohne 1 desgleichen mit Kassenbeamten öffent⸗ licher Behörden ohne Genehmigung der Dienstbehörde,

Genehmigung der Prinzipale,

dieser Stellungen seitens des A

Angehörigen erforderten fallen.

7) Der Abschluß von Börsenspekulationsgeschäften mit Personen ger o haftlicher Lage, oder mit Per⸗ shen deren Geschäftsbetrieb solche Abschlüsse nicht gewöhnlich mit

gt, in ein n illigem Mißverhältniß zu ihrer wirtschaftlichen Lage steht, wenn diese Umstände dem Ab⸗ schließenden bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht ent⸗

in unselbständiger oder dürftiger wirthschaftli

bringt, in einem Umfange, der in auffä

g konnten.

8) Die wiederholte Benutzung unkontraktlicher Waare zur Kündi⸗ gung, wenn der Kündigende wußte oder den Umständen nach wissen 8 1 die lieferungsfähige Qualität zu Anforderungen nicht entspricht; desgleichen alle Kündigungen ohne vorhandene Waare sowie aller öee ee.

Die Ar d gemeinen Vorschrift auf Einzelfälle des vorstehend bezeichneten Inhalts untersteht der Ent⸗

mußte, daß die Waare den an die stellenden

Die Anwendung der im § 10 gegebenen a scheidung des Ehrengerichts.

In diesem Sinne kommt auch der in der Resolution des Reichs⸗ tags zum Gesetze über die Erhebung der Stempelabgaben chstags vom 19. April 1894) hervorgehobene Fall der

lungen des Rei Berechnung höherer, als der wirklich gezahlten Fommifftonsgeschäft für die Handhabung schriften in Betracht.

Ste

Daß in solchem Falle die Anwendung der Bestrafung durch das Ehrengericht nicht ausschließt,

inneren Verschiedenheit der zur Anwendung regeln, von behen dis 8 einen richterlichen Charakter hat. Ebenso erscheint es lässig, daß eine Ordnungsstrafe auch 8

lichen Verfahrens bildet oder gebildet 85 all der Entwurf 8 dce tebese einerseits die Bestrafung im Verhand

rdnun e zu oppelte Prüfung und 222

lung vermieden werden

nicht ö 2. bürgerlichen jind ausgeschlossen durch di Hamburger und Lübecker Vrcjmuebeereh w d Börsenordnung schließt ferner aus diejenigen, gegen welche der Verlust hict es Er⸗

on so 8 ne recht verlieren, welche wegen Verbrechen,

äftiges Erkenntniß verurtheilt

8 insofern die Eintrittskarte an sol nicht ertheilt werden darf, welche wegen Verschwendung oder Geistes⸗ ermögen der Konkurs webt. Nuch der Lübecker Börsenordnung verliert das Recht des Börsenbesuchs, wer unter Kuratel gestellt, und derjenige, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist. Der letztere wird auch durch die Hamburger und die Frankfurter Börsenordnung ausgeschlossen.

Den Fall des Ausschlusses wegen betrüglichen und ein⸗ fachen Bankerutts (Ziffern 4 und 5) enthalten die Berliner und,

ur er letz n, sowie in der Börsen⸗ ordnung für Hamburg als Ausschließungsgrund betrachtet.

Für die Dauer des Ausschlusses setzt der Absatz 2 des § 7 eben⸗ falls in Anlehnung an bereits bestehende Vorschriften bestimmte Zeit⸗ räume fest, welche sich nach der Art des Falles bemessen. Der diese nur das Mindestmaß der Aus⸗

ällen könnten die Bestimmungen über die Dauer mn. Der letzte Absatz des § 7 stellt er auf Grund eines in jedem Falle noth⸗ wendigen Antrags der Börsenorgane Ausnahmen zu gestatten. Eine der allgemeinen Regeln, welche deren in Frage stellen würde, ist hiernach nicht

Erregung von Lärm an der

Bemerkenswerthe Beispiele dagegen, aus denen ein Anhalt für die Voraussetzungen ehrengerichtlichen Einschreitens zu entnehmen ist, finden sich in den Vorschlägen der Börsen⸗Enquste⸗Kommission folgender⸗

reise, insbesondere and⸗Regulierungen

zum Nachtheile gewisser

d te schließenden und bei Mangel besondere Gründe für den guten Glauben, daß die Geschäfte in den Kreis 8n durch die Verwaltung 5— Vermögens der Betreffenden oder ihrer

der ehrengerichtlichen Vor⸗

Unter Umständen kann eine und dieselbe Handlung sich als Störung der Ordnung und als Verletzung der Berufsehre kennzeichnen. Ordnungsvorschriften eine ergiebt sich aus kommenden Maß⸗ eine mehr einen polizeilichen, die andere ean.

b 3 verhängt wird, wenn

die zu ahndende Handlung bereits den Gegenstand ens ehrengericht⸗

r 1 eegt für solchen

15 2) dem Ehrengericht die Befugniß bei, i

weiblichen Geschlechts

er Börsenordnung.

Die Berliner

deren Bestrafung sich im Anklage⸗ schließt diejenigen muthwilligen oder gegen die Sicher⸗ und Glauben be⸗

ind (Ziffer 3),

Der Zustand der

Landes⸗

Börsenordnungen Ausschließung

daß die Wieder⸗

§§ 5 und 7 be⸗ ,so kann sie den

ng zum Boörsen⸗

iglich dem börsen⸗ n, welche ehren⸗

leicht zu

senbesucher gegen⸗

in der Absicht,

nach § 41 seine

außerhalb des einer des ehr⸗

Agenten, Briefe,

bei Kenntniß

(Verhand⸗

mpelbeträge im

umgekehrt zu⸗

ten, damit eine b.

Darüber zu bestimmen, welcher Ka verhängung aus § 1 Sache der Börsenordn ungen sein.

ind bestehenden und bewar ten Gesetzesvorschriften

weichungen erheischten.

Zu § 12.

schriften außer Anwendung. Zu § 14

kann, und d dem Ehrengericht zur Sprache kommenden Geschäftsangelegenheiten geheim zu halten, stellt der Entwurf den Grundsatz der Nichtöffentlich⸗ keit der Hauptverhandlung auf, giebt aber sowohl dem Ehrengericht als auch dem Beschuldigten und dem Staatskommissar die Möglich⸗ keit, eine öffentliche Verhandlung da herbeizuführen, wo das Interesse des Beschuldigten oder der Allgemeinheit sie wünschenswerth macht. ““ Zu den §§ 15 und 16.

Die Strafe des dauernden oder zeitweisen Ausschlusses vom Börsenbesuch äußert ihre Wirksamkeit nicht nur für diejenige Börse, an welcher das ehrengerichtliche Verfahren stattgefunden hat, sondern für alle deutschen Börsen 7 Ziffer 7).

Es erschien überflüssig, neben der Strafe des Verweises noch die der Verwarnung vorzusehen. 1

Auf den Vorschlag der Börsen⸗Enquste⸗Kommission, dem Ehren⸗ gericht die Befugniß zu ertheilen, für den freigesprochenen Beschuldigten eine Ehrenerklärung zu beschließen und dieselbe zu veröffentlichen, ist der Entwurf nicht eingegangen, weil alsdann der ohne eine solche Ebrenerklärung Freigesprochene mit einem Makel behaftet bleiben würde. Die Bestimmung des § 16, daß die Entscheidung des Ehren⸗ gerichts mit Gründen versehen sein muß, giebt dem zu Unrecht Be⸗ schuldigten erforderlichenfalls das Mittel, sich durch Bekanntgabe der Entscheidung in der öffentlichen Meinung zu rehabilitieren.

—. Dagegen ist für schwere Ehrverletzungen eine Verschärfung der Strafe durch öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung zugelassen.

Die Vorschrift im Abs. 2 des § 15 ist bereits in der egründung zu den §§ 8 und 10 miterörtert worden.

Z . Zu § 17.

Für die im Entwurf vorgesehene Bildung der Berufungskammer ist die Erwägung maßgebend gewesen, daß die Mitgliedschaft auch in dem zweitinstanzlichen Gerichtshof von der Zugehörigkeit zu dem Be⸗ rufe des Beschuldigten abhängig sein soll. Eine Abweichung gegenüͤber der Zusammensetzung der ersten Instanz tritt hier nur insofern ein, als im Interesse einer angemessenen Vorbereitung der endgültigen Entscheidung der Vorsitz und die Geschäftsleitung in die Hand einer vom Bundesrath bestimmten Persönlichkeit gelegt wird.

Um die thunlichst gleichmäßige Vertretung der Anschauungen der verschiedenen Börsen in dem le⸗ tinstanzlichen zu sichern, züeht der Entwurf sowohl dem Wahlrecht des Börsenausschusses als der Präsenz im Einzelfall eine bestimmte Grenze in Bezug auf die Zahl derjenigen Mitglieder, welche einer und derselben Börse angehören.

Das Erforderniß der Besetzung der Berufungskammer mit einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern erstreckt sich insbesondere auf die Spruchsitzungen selbst. .

Zu § 27.

Die Pflicht zur Anzeige dem ehrengerichtlichen Verfahren unter⸗ liegender Handlungen ist nur den mit der Aufsicht über die Börse betrauten Organen auferlegt worden. Die öffentlichen Behörden, namentlich die Gerichtsbehörden, in gleicher Weise zu verpflichten, erschien umsoweniger angemessen, als eine solche Verpflichtung auch bezüglich strafrechtlich zu ahndender Handlungen im allgemeinen nicht besteht; daß die öffentlichen Behörden zur Herbeiführunz einer solchen Anzeige berechtigt sind, ööbö Erwähnung im Gesetze nicht. Der § 28

enthält eine Sonderbestimmung 85 die Börsenschiedsgerichte.

„Nach den Erfahrungen im Waarenhandel gewähren die Schieds⸗ gerichte den Vortheil, Rechtsstreitigkeiten durch Berufsgenossen, die über die Bedürfnisse des Verkehrs und die thatsächlichen Verhältnisse genau unterrichtet sind, zur schleunigen Entscheidung zu bringen. Ungerechtfertigt aber ist es, daß durch allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen für alle Abschlüsse die Usancen einer bestimmten Börse als maßgebend erklärt werden, das Börsenschiedsgericht vielfach solchen Personen aufgenöthigt wird, welche nicht zu den Börsenbesuchern ge⸗ hören und häufig die Tragweite des im voraus erklärten Verzichts auf richterliche Entscheidung nicht zu übersehen in der Lage sind. Diesen Mißstand will der Entwurf nach dem Vorschlage der Börsen⸗ Enquste⸗Kommission beseitigen, jedoch nicht, wie dieser, im Wege einer Börsenordnungsvorschrift, sondern in der zur rechtlichen Wirk⸗ samkeit erforderlichen gesetzlichen Form. Sachlich ist die Vorschrift gegenüber dem Enqustevorschlage insofern eingeschränkt, als die Gültig⸗ keit der vor Entstehung des Streitfalles geschehenen Unterwerfung unter das Schiedsgericht nicht an die Zugehörigkent beider Parteien zu einer und derselben Börse geknüpft, sondern davon abhängig ge⸗ macht wird, daß jeder der Betheiligten Kaufmann oder für den be⸗ treffenden Geschäftszweig in das Börsenregister eingetragen ist. Hierbei war auch die Rücksicht auf die Beziehungen zum Auslande von Ein⸗ fuuß. da jene weitergehende Vorschrift die im internationalen Handels⸗ verkehr üblich gewordene Unterwerfung unter deutsche Schiedsgerichte unmöglich machte und daher Anlaß geben würde, auf die Entscheidung durch ausländische Schiedsgerichte zurückzukommen.

Die Kommissionen zur Entscheidung über die Lieferbarkeit von Waaren oder Effekten sind als Schiedsgericht im Sinne des § 28 nicht anzusehen. Dagegen liegt eine Vereinbarung im Sinne des § 28 nicht nur dann vor, wenn die Betheiligten sich der Entscheidung eines von der Börsenbehörde als Schiedsgericht eingesetzten Organs unter⸗ werfen, sondern auch dann, wenn bestimmte an der Börse thätige rsonen zur Entscheidung etwaiger Streitigkeiten von den Kontrahenten im voraus vertragsmäßig ausersehen werden.

Da der § 28 nur eine besondere sescrctnren⸗ für die Unter⸗ werfung unter die Entscheidung des Börsenschiedsgerichts vorsieht, so bleiben für die Rechtsgültigkeit einer solchen Vereinbarung im übrigen die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die §§ 851, 852 der Zivil⸗ prozeßordnung, maßgebend.

II. Feststellung des Börsenpreises und Maklerwesen.

Bei der hohen Bedeutung, welche die Bewerthung von Waaren und Effekten durch Feststellung der Preise und Kurse im Börsenverkehr für die gesammten an dem Handel in den betreffenden Gegenständen betheiligten kaufmännischen, industriellen und landwirthschaftlichen Erwerbsgruppen sowie für das kaufende Publikum hat, und welche auch in einer Reihe gefeßlicher Vorschriften zu Tage tritt (Handels⸗ gesetzbuch Art. 311, 343, 357, 376; Konkursordnung § 16), ist es ein Erforderniß des Allgemeininteresses, daß die der Kurs und Preisfest⸗ stellung dienenden Börseneinrichtungen, besonders auch die Organisierung des Maklerwesens, eine nicht von Sonderinteressen beeinflußte Be⸗ werthung gewährleisten. 8 Die in der Enguste⸗Kommission stattgehabten Erörterungen, die von den Sachverständigen gegebenen Aufklärungen, sowie die auf Veranlassung der Kommission vorgenommenen Ermittelungen über die Verhültrfse an den deutschen Börsen lassen hinreichend erkennen, daß sowohl die äußeren Formen, unter denen die Feststellung der reise und Kurse erfolgt, als auch die Anschauungen über das innere een und die Bedeutung der Notierung an den einzelnen Börsen erheblich von einander verschieden sind. Diese Verschieder heit erklärt sich zwar in gewissem Maße aus der historischen Enr wickelung und örtlichen Eigenart der Börsenplätze, ist aber zuw großen Theile zweifellos in einem Auseinandergehen der Anschawngen 1 wesent⸗ liche Momente der Preisfeftstellung begründet....F

1 r K. sse die auf Grund einer Straf⸗ 8 eingehenden Strafgelder zufließen sollen, wird

bent⸗ et nachgebildet, in⸗ oweit nicht die besonderen Ver hältnisse des Versenekreneictt Ab⸗

Für diejenigen Börsen, an denen von der Bestellung eines Staats⸗ kommissars ganz abgesehen wird 2 Absatz 2), bleiben die auf die Mitwirkung eines solchen im Ehrengerichtsverfahren bezüglichen Vor⸗

In der Erwägung, daß der kaufmännische Kredit anz des zu Unrecht Bes⸗ uldigten unter öffentlicher Behandlung empfindlich leiden häufig ein berechtigtes Interesse vorliegen wird, die vor

w

Bewerthung von sind folgende: Die Preisliste (Karszetten) darf nicht eine von Nachrichten über diese oder jene Gattung Waaren enthalten, sondern sie 1 derjenigen Ha in von Wichtigkeit ist, und deren ei sonstigen geschäftlichen Abschlüssen nach den Ergebnissen des Börsenhandel⸗ richtet.

von

die Mithilfe bei der Feststellung obliegt, müssen die Art und Weise, i 1 1 über die einzelnen Geschäftsabschlüsse zufließen, muß

Preisfeststellung maßgebenden Momente gesichert ist.

lage des Verkehrs am Börsenorte gerecht werden. aus. An sich sieht derselbe mit der Enquste⸗Kommi Garantie für die Richtigkeit der Notierungen in einer amt stellung der Preise und Kurse und dazu berufenes Organ. Wenn

preises zu verlangen, so geschieht dies, vielfa liche Schwierigkeiten stoßen würde.

dort Produkte aller Gattungen und einzelnen Geschäftsabschlüsse immer oder eines Börsenpreises im technischen Sinne führen. daher im § 29 die Feststellung des Börsenpreises durch den Börsen⸗

haupt erfolgt. Um aber zu verhüten, des Börsenpreises auch solche aren entzogen bleiben, insichtlich welcher Bedenken gegen eine amtliche Notierung des Börsen⸗ preises nicht vorhanden sind, ist durch § 35 Ziffer 2 dem Bundesrath die Befugniß beigelegt, für bestimmte Waaren eine amtliche Preis⸗ öö“ 1 um deswillen nicht vorgesehen, weil die amtliche Feststellung des Börsenpreises bei einer großen Reihe von Werthpapiiren fin die Interessen der Allgemeinheit nicht von folcher Bedeutung ist, wie bei zahlreichen Waarengattungen, während andererseits schon die im § 68 gegebene Vorschrift, welche auf solche Werthpapiere beschränkt, bei denen ein Mitwirkung amtlicher Organe festgestellt wird, auf eine Ver⸗ allgemeinerung der amtlichen Feststellung des Börsenpreises von. Werthpapieren hindrängt.

Unklarheit in der Behandlung der einschlägigen Fragen ist an einzelnen Börsen besonders darüber hervorgetreten, was als Börsen⸗ preis, auch im Sinne der Art. 357 und 376 des zu verstehen sei. So werden an manchen Plätzen als Boͤrsenpreise einzelne an der Börse bezahlte Preise oder deren Durchschnitt fest⸗ gesetzt, ohne Rücksicht auf die Gesammtlage des Geschäftsverkehrs. Eine derartige Feststellung ist unzutreffend, weil sie von dem zufälligen Hervortreten von Angeboten und Nachfragen sich abhängig macht und sich durch Umstände beeinflussen läßt, die aus individuellen Verhält⸗

nissen in der Person des Käufers oder Verkäufers entspringen. Der

Börsenpreis soll den gemeinen Werth der Waare oder des Werth⸗

papieres am Börsenorte darstellen. Er ist der Durchschnittspreis,

welcher sich aus der Vergleichung und Berücksichtigung aller in einem

Zeitabschnitte zu Tage getretenen Momente nach, Ausscheidung

besonderer persönlicher Beziehungen und sonstiger nicht den Handel

im Ganzen berührender Umstände ergiebt. Dies außer Zweifel zu stellen, bezweckt die im § 29 Absatz 2 vorgesehene Definition. Der Nachweis, daß die Festsetzung diesen Anforderungen und somit der wahren Sachlage nicht entspreche (Handelsgesetzb uch Art. 353) wird durch den Entwurf nicht abgeschnitten.

,„ Da es dem Börsenvorstande, in dessen Händen die amtliche Fest⸗

stellung des Börsenpreises liegt, nicht durchweg möglich sein wird, das

biernach nöthige Material zu sammeln, so sollen ihm nach § 30 des

Entwurfs aus dem Kreise der Vermittler Hilfspersonen Kuars⸗

makler beigegeben werden, welche seiner Aufsicht unterstehen. Die

Thätigkeit der Kursmakler ist eine vorbereitende und helfende; die endgültige Entscheidung und die Verantwortung liegt dem Börsen⸗

vorstand? ob. Diese Regelung schließt sich den an bedeutenden

inländischen Börsenplätzen bereits bestehenden Einrichtungen an, insofern

dort bei der Kursnotierung für Effekten überwiegend vom Staate oder von den aufsichtsführenden Handelsorganen bestellte und auf getreue

Amtsführung verpflichtete Makler verwendet werden. Wenn an anderen

Börsen die Bestellung von Maklern zum Zweck der Preisnotierung

für Waaren durch Interessentenvereine, Liquidationskassen u. s. w.

erfolgt, so ist auch hierin eine Grundlage für das weitergehende Ver⸗

langen des Entwurfs zu finden, da die Befugnisse, welche jenen Privat⸗

vereinigungen unbedenklich eingeräumt worden sind, ebensowohl und mit

größerer Gewähr für das Allgemeininteresse von den staatlichen Auf⸗

sichtsbehörden wahrgenommen werden können.

Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Kursmakler konnten im

Allgemeinen die im siebenten Titel des Handelsgesetzbuchs für die Handelsmakler gegebenen Vorschriften zum Vorbilde dienen, wenngleich in mehrfacher Beziehung Modifikatronen erforderlich waren. So hat⸗ vor allem die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs (Art. 69, 1), daß die Handelsmakler für eigene Rechnung weder mittelbar, noch unmittel⸗

bar Handelsgeschäfte machen dürfen, sich als zu weitgreifend und als

praktisch undurchführbar erwies en. Der Entwurf beschränkt das Verbot

des Abschlusses von Geschäftenn für eigene Rechnung auf den Geschäfts⸗

zweig, in welchem der Kurn smakler bei der amtlichen Feststellung des

Börsenpreises mitwirkt, undd gestattet dem Kursmakler, ausnahmsweise auch hier für eigene Nechnung oder im eigenen Namen Handels⸗

geschäfte zu schließen, voenn dies zur Ausführung des ihm ertheilten

Auftrages erforderlich ist. Innerhalb dieser Einschränkungen erscheint

die Aufrechterhaltun g des Verbots nothwendig, um die amtliche

Autorität des Kursr gaklers und das Vertrauen in dessen Unparteilichkeit zu wahren. Die Innehaltung der so gezogenen Grenzen soll im

Aufsichtswege gef chert werden.

Den Kurzraaklern in erster Linie wird es obliegen, dem Börsen⸗ vorstande durh, Mitthe ilung der von ihnen abgeschlossenen oder ver⸗ mittelten Ge schäfte und der sonst zu ihrer Kenntniß gelangenden Um⸗ stände das Material zur Feststellung des Börsenpreises zu liefern. Eine zutre ffende Preisnotiz setzt jedoch die möglichst vollständige Be⸗ achtung )yer an der Börse abgeschlossenen Geschäfte voraus. Es ist demnach darauf hinzuwirken, daß auch die nicht von Kursmaklern vermit) elten Geschäfte in möglichst weitem Umfange zur Kenntniß der Börse nbehörde und dadurch zur Berücksichtigung bei der Preisfeststellung elar gen. Um jedoch einer von dem Belieben der Interessenten ab⸗ an gigen Beeinflussung der Preisbildung durch nachträgliche Anmeldung

vo czubeugen, darf die Berücksichtigung nur für solche Geschäfte be⸗ nsprucht werden, deren Abschluß ohne Verzögerung in zuverlässiger Weise zur Anzeige gebracht wird. Auf diesen Erwägungen beruht der § 31 des Entwurfs, welcher eine alsbaldige schriftliche Anzeige verlangt und möglichst zahlreiche Anzeigen dadurch herbeizuführen

sucht, daß er beim Unterbleiben der Anzeige nicht nur den Anspruch

auf Berücksichtigung bei der Preisfeststellung, sondern auch die Be⸗

nutzung der sonstigen Börseneinrichtungen ausschließt. Selbst⸗

verständlich verbleibt dem Börsenvorstand und den Kursmaklern die Pflicht, das nicht zur Anzeige gebrachte Geschäft bei der Preis⸗ feststellung gleichwohl zu beachten, wenn ihm ein Einfluß auf die Bewerthung zuzuschreiben ist.

In Vorstehendem ist die Regelung des Preisfeststellungs⸗ und Maklerwesens geschildert, wie sie der Entwurf für alle Börsen des Inlandes gleichmäßig anstrebt. Die Verschiedenartigkeit der zur Zeit vorhandenen Einrichtungen sowie die besonderen Verhältnisse mancher Börsen machen es aber nothwendig, einerseits die Frist für die Ue ver⸗ leitung reichlich zu bemessen 89 und andererseits die Möglichkeit zu gewähren, auch nach Ablauf dieser Frist noch Ausnahmen zuzulassen.

Von diesen Gesichtspunkten gehen die Bestimmungen des Entwurfs

ssion die sicherste r Fest⸗ 2 den 8Se-ee; als . an er trotzdem davon Abstand nimmt, für alle Objekte des Börjenhandels die amtliche Feststellung des Börsen⸗ . weil eine derartige Bestimmun ch, besonders an den hanfeatischen Börsen, auf schwer 1eene, In großer Mannigfaltigkeit werden Länder gehandelt, ohne daß die überwiegend zur Bildung Der Entwurf fordert vorstand nur insoweit, als eine amtliche Feststellung des Preises über⸗ 8 deß der börsenbehördlichen

a

Für Werthpapiere ist eine gleiche Befugniß

Die grundsätzlichen Anforderungen, welch das Verfahren bei aaren und —1 Leenie

beliebige Auswahl ders ber ezzeng, don und - u e lun örsenmert

andelsobjekte anstreben, deren Preis 2 den Bewerthung ich wechselnden

2) Die Persönlichkeiten, denen die n. des Preises oder

bliegt, müssen so ausgewählt und in welchen die Angaben die 1 . o geregelt sein, daß die interessenfreie und vollständige Berücksichtigung S vi⸗

3) Die Festsetzung des Börsenpreises muß der wirklichen Geschäfts⸗

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das Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs Börsenpreis unter

Handelsgesetzbuchs,