Dem letzteren Bedürfniß entspricht die Ziffer 1 des § 35, indem sie dem Bundesrath die Befugniß ertheilt, eine von den Vorschriften der ö 29 Absatz 1, 30 und 31 abweichende amtliche Feststellung des örsenpreises in Waaren oder Werthpapieren für einzelne Börsen zu estatten. 8 Hervorzuheben ist noch die durch Ziffer 3 des § 35 dem Bundes⸗ rath beigelegte Befugniß, Bestimmungen über die Einheitlichkeit der Notiz zu erlasfen. Es bandelt sich hier im wesentlichen um eine Be⸗ Pitisung solcher in den Usancen der einzelnen Börsen obwaltenden erschiedenheiten, welche dem Publikum das Verständniß der No⸗ tierungen erschweren, wie sie beispielsweise bei Effekten hinsichtlich der Berechnung des Werthes von ausländischem Gelde, im Waarenverkehr hinsichtlich der Bezeichnung der Maße und Gewichte vielfach vor⸗ kommen. 8 Im einzelnen ist noch folgendes hervorzuheben:
Die Bestimmung darüber, auf welche Zeitdauer die Makler zu bestellen sind, oder ob dieselben etwa ohne zeitliche Grenze unter Vorbehalt des Widerrufs angestellt werden sollen, ist der Landes⸗ regierung überlassen. Der Entwurf sieht davon ab, die Anstellung für einen bestimmten kürzeren Zeitraum vorzuschreiben, weil damit die Gefahr verbunden ü kann, daß der Kursmakler von dem Wunsche, seine Wiederwahl seitens des Börsenvorstandes befürwortet zu sehen, 89 in seiner Geschäftsführung beeinflussen läßt. Jedoch bleibt es der
ndesregierung unbenommen, den von der Börsen⸗Enquöte⸗Kommission empfohlenen Weg der Anstellung auf einen bestimmten kürzeren Zeit⸗ raum zu wählen, falls sie dies nach Lage der Verhältnisse für un⸗ bedenklich und zweckmäßig erachtet. Jedenfalls ist der Enquste⸗Kom⸗ mission dahin beizutreten, daß die Landesre ng dem an der Preis⸗ feststellung obwaltenden öffentlichen Interesse entspricht, wenn sie sich auf dem einen oder dem anderen Wege eine maßgebende Einwirkung auf die Dauer der Bestellung des Maklers vorbehält, um Kursmakler, die sich als nicht geeignet erweisen oder sich Verstöße zu Schulden kommen lassen, auch ohne disciplinares Vorgehen entfernen zu können, und um fortdauernd die Möglichkeit zu behalten, die tüchtigsten Per⸗ sonen aus den Kreisen der Vermittler zu Kursmaklern zu bestellen
Die Beaufsichtigung der Thätigkeit des Kursmaklers durch das unmittelbar mit ihm in Berührung kommende Börsenorgan ist noth⸗ wendig, um die sorgfältige Handhabung der Feschefte zu gewährleisten. Die nähere Abgrenzung des Aufsichtsrechts überläßt der Entwurf den Landesregierungen. 1
Verletzungen der eidlich übernommenen Pflichten werden nach Maßgabe der von der Landesregierung für die Bestellung der Kurs⸗ makler gegebenen besonderen Vorschriften zu sühnen sein oder der ehrengerichtlichen Ahndung nach § 10 unterliegen.
8
Zu 8 31. 8
Die Börsen⸗Enquste⸗Kommission wollte für alle an der Börse abgeschlossenen Geschäfte, welche nicht durch Kursmakler vermittelt werden, die Eintragung in ein an der Börse zu führendes Buch vor⸗ eschrieben wissen. der Entwurf nimmt hiervon Abstand, weil de einem regen Geschäftsverkehr, besonders an den bedeutenderen Börsen, die Eintragung sich schwer würde durchführen lassen und weil die damit verbundene Aufdeckung des Geschäfts Nachtheile für den Börsenbesucher mit sich bringen kann. Der Entwurf beschränkt sich deshalb darauf, als Bedingung für die Berücksichtigung bei der amt⸗ lichen Feststellung des Börsenpreises die Erstattung einer schriftlichen Anzeige an einen Kursmakler oder an den Börsenvorstand zu ver⸗ langen. Danach bleibt es den Börsenordnungen unbenommen, falls nicht die Eintragung in ein Buch vorgezogen wird, beispielsweise solche Einrichtungen zu treffen oder weiter auszubilden, wie sie an der Hamburger Börse bestehen, wo im Effektenverkebr die zur Be⸗ eeech ternf durch die notierenden Makler bestimmten Anzeigen in einen Briefkasten geworfen werden. .“ 11““
Zu 8 32. 8 2 1
Wie zu § 30 hervorgehoben ist, unterliegen Ha n, durch welche die Kursmakler ihre Pflichten verletzen, der ehrengerichtlichen Ahndung. Dies gilt insbesondere auch für den Fall der Zuwider⸗ handlung gegen die im § 32 ausgesprochenen Verbote.
Die Befugniß, für eigene Rechnung oder in eigenem Namen Geschäfte zu schließen, wohnt den Kursmaklern nicht nur dann bei, wenn ein Theil des Auftrags nicht durch Abschluß mit einem Dritten erledigt werden kann, sondern auch dann, wenn der Kursmakler sich behufs ordnungsmäßiger Ausführung des Auftrags gezwungen sieht, das Geschäft im Ganzen auf sich zu übernehmen. Voraussetzung ist dabei, daß er sich zunächst gewissenhaft bemüht hat, mit einem Anderen abzuschließen.
Die §§ 33 und 34 übernehmen die für Handelsmakler nach dem Handelsgesetzbuch gelten⸗ den Bestimmungen, soweit dieselben zur Anwendung auf die Kurs⸗ makler geeignet erscheinen. .
Durch die Einführung des Instituts der Kursmakler wird der Thätigkeit der zur Vermittelung von Börsengeschäften rarse⸗- be⸗ ellten Handelsmakler im Sinne des Art. 66 des Handelsgesetzbuchs er Boden entzogen. § 34 schließt demnach die Bestellung solcher Makler für die Zukunft aus und erklärt die bisher erfolgten Be⸗ stellungen für unwirksam. Eine Regelung der Verhältnisse derjenigen e welche für andere als Börsengeschäfte bestellt werden, un in diesem Gesetze nicht erfolgen; dieselbe muß der Revision des Handelsgesetzbuchs vorbehalten bleiben.
III. Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel.
Die Reformbedürftigkeit des Verfahrens bei Zulassung von Werth⸗ poapieren zum Börsenhandel ist in den namhaften Verlusten zu Tage getreten, welche das deutsche Publikum in dem letzten Jahrzehnt an eingeführten Werthen, besonders an ausländischen, einige Jahre vor dem Kurssturze unter anscheinend günstigen Aussichten zur Emission gelangten Anleihen erlitten hat. Das werthvolle Material, welches von der Börsen⸗Enquste⸗Kommission über die an den deutschen Börsen eingeführten Werthpapiere, über die Emissionen an ausländischen Börsen, sowie über das Volksvermögen und den Effektenbesitz im all⸗ emeinen gesammelt und kritisch gesichtet worden ist (Statistische An⸗ agen zum Enqusôte⸗Bericht nebft Einleitung), läßt zwar erkennen, deg der Ankauf ausländischer Werthe dem deutschen Kapitalisten in ahlreichen Fällen auch Gewinn gebracht hat. Immerhin aber werden ierdurch nicht die weit zahlreicheren Fälle ausgeglichen, in denen das zum erheblichen Theil verloren gegangen, eine große Anzahl von Existenzen in Frage gestellt und empfindliche Stockungen des Handelsverkehrs hervorgerufen sind.
In welchem Umfange der deutsche Nationalwohlstand innerhalb weniger Jabre durch Emissionen ausländischer Anleihen beeinflußt worden ist, wird ersichtlich, wenn man auch nur die einschneidendsten Fälle überblickt. o sank
der binnen Emissionskurs weniger Jahre von auf
bei einem Emissionskapital von
80 ½ 37 ¼4 90 44,60 95 31 ¾ 85,80 38,40 90 38 31 ¾ 66,20 50,70 59,20
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6
Gegenüber solchen Vorgängen, welche um so empfindlicher wirkten als die Verluste meist mittlere und kleine Vermögen trafen, erweisen sich Einrichtungen im Emissionswesen als nothwendig, welche das in⸗ ländische Kapital vor der Wiederkehr ähnlicher Massenverluste nach Möglichkeit zu bewahren geeignet sind. Es kann nicht in der Absicht liegen, der Einführung ausländischer Werthpapiere grundsätzlich ent⸗ gegenzutreten, da deren Besitz für jeden Staat mit lebhaften inter⸗ nationalen Beziehungen zur Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten 11 und, insoweit diese Werthpapiere im internationalen Verkehr in großem Umfange absatzfähig sind, vielfach unentbehrlich ist. Fernzuhalten sind nur die nicht ausreichend fundierten, den Wohlstand der inländischen Erwerbskreise gefährdenden Emissionen.“ Dies gilt natürlich auch von der Ausgabe inländischer Werthe. In der Lösung der erörterten Aufgabe folgt der Entwurf fast durchweg den Vorschlägen der Börsen⸗Enquste⸗Kommission. Im § 36 legt er die “ die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel und in Konsequenz davon auch die Befugniß, Werth⸗ papiere, welche vor oder nach dem Erlaß dieses Gesetzes zum Börsen⸗ handel zugelassen sind, von letzterem wieder auszuschließen, in die Hand einer an jeder Börse zu bildenden Kommission, der Zulassungsstelle, deren Zusammensetzung eine Gewähr dafür bieten soll, daß nicht ein⸗ seitige Interessen für die Beurtheilung der SeAemgefehigtes den Ausschlag geben. Da die an den deutschen Börsen zur Ausgabe ge⸗
langenden Werthpapiere in den weitesten Kreisen des Publikums ihren
Absatz suchen, so liegt ein begründeter Anlaß vor, nicht ansschliflich denjenigen Interessentengruppen, durch deren Vermittelung die Emission ins Werk gesetzt und von denen das Papier zunächst übernommen wird, die Einführung in den Börsenhandel zu überlassen, sondern auch Ver⸗ tretern der sonst betheiligten Interessen eine Mitwirkung einzuräumen. Die Börsen⸗Enquste⸗Kommission hat zu diesem Zweck vorgeschlagen, anzuordnen, daß in der Zulassungsstelle neben den Emissions⸗ und Bankinteressen auch die Interessen der Gesammtheit, insbesondere des kaufenden Publikums, Vertretung zu finden hätten. Zur Ausführung dieses Vorschlags bestimmt der Entwurf, daß mindestens der dritte Theil der Mitglieder der Zulassungsstelle aus Personen bestehen muß, welche sich nicht gewerbsmäßig am Börsenhandel mit Werthpapieren betheiligen. Mit dieser Maßgabe können die Vorschriften über die “ der Zulassungsstelle den Börsenordnungen überlassen eiben. An einzelnen Börsen sind die Entscheidungen der Zulassungsstelle anfechtbar; so findet z. B. an der Berliner Börse gegen die Anord⸗ nungen des über die Zulassung von Werthpapieren beschließenden Börsenkommissariats die Beschwerde an das Aeltestenkollegium statt (Revidierte Börsenordnung § 13). “ Die Nothwendigkeit, Aehnliches allgemein vorzuschreiben, liegt nicht vor, da die Börsenaufsichtsbehörde und die Landesregierung durch den Entwurf auch ohne dies ausreichende Mittel zur Ueberwachung der Thätigkeit des Zulassungskollegiums erlangen; der Entwurf über⸗ läßt es daher den Börsenordnungen und den diese genehmigenden Landesregierungen, über die Errichtung einer Beschwerde⸗Instanz Be⸗ stimmung zu treffen. “ Nothwendig ist es dagegen, im Gesetze selbst das Verhältniß der Zulassungsstellen zu einander zu regeln, da es bei dem inneren Zu⸗ sammenhange des Handels an den einzelnen Börsen nicht angängig ist, daß rthe, deren Zulassung zum deutschen Markte von der zunächst ange eenen Börse abgelehnt ist, durch Vermittelung einer anderen Börse dennoch auf denselben gelangen. Demgemäß verlangt der § 37 des Entwurfs, daß die an einer anderen Börse nachgesuchte Zulafang nur mit Genehmigung derjenigen Stelle gewährt werden darf, welche den zunächst bei ihr gestellten Antrag abgelehnt hat. Eine solche Genehmigung erübrigt nur dann, wenn für die Ablehnung nicht Gründe des Allgemeininteresses, sondern solche lokaler Natur maßgebend waren. Sollte im übrigen eine Börse die Vorschriften des § 37 zu ungerecht⸗ fertigten Weigerungen mißbrauchen, was indessen kaum zu erwarten ist 9 würden die staatlichen Aufsichtsbehörden Abhilfe zu schaffen in er Lage sein. 8 Um einen ausgedehnten Handel in den von der Zulassung aus⸗ geschlossenen Werthpapieren zu erschweren, bestimmt der § 39, daß für nicht zugelassene Werthe eine amtliche Preisfeststellung nicht statt⸗ finden darf und daß Geschäfte in denselben von der Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen sind, auch von den Kursmaklern nicht vermittelt werden dürfen. Der Geschäftsabschluß an sich kann selbstverständlich nicht gehindert werden. Die sachlichen Voraussetzungen für die Zulassung und das Ver⸗ fahren vor der Zulassungsstelle reichsgesetzlich festzulegen, erschien nicht angebracht, weil dieselben von wechselnden Bedürfnissen abhängig sind. Immerhin aber bedarf es der Einheitlichkeit in den wichtigsten Grund⸗ sätzen um deswillen, weil die Zulassung von Werthpapieren an der einzelnen Börse ihre Wirkungen meist weit über die mit dieser in direktem Verkehr stehenden Kreise hinaus äußert und sogar das ge⸗ sammte Wirthschaftsgebiet des Reichs beeinflussen kann. In dieser Erwägung überweist der § 40 dem Bundesrath die Befugniß, An⸗ ordnungen zu erlassen, durch welche die Aufgaben der Zulassungsstelle und die Voraussetzungen der Zulassung näher bestimmt werden. Solche Anordnungen werden unter anderem in der Festsetzung eines Mindestbetrages des Grundkapitals für Unternehmungen, deren Werthe zum Börsenhandel zugelassen werden dürfen, oder eines Mindestbetrages der einzelnen Stücke bei Zulassung ausländischer Werthpapiere bestehen können, wie dies in den e d. netzas der Enquste⸗Kommission zur Sprache gebracht und zum theil in formulierte Vorschläge gekleidet ist (Bericht der Enquste⸗Kommission S. 59 ff.) Vor allem aber wird der Bundesrath Bestimmung über den Inhalt und die Grundlagen des Prospekts zu treffen haben. Daß ein Prospekt vor der Zulassung von Werthpapieren, abgesehen von deutschen Reichs⸗ oder Staatsanleihen, einzureichen und zu veröffent⸗ lichen ist, schreibt der Entwurf im § 38 als allgemeinen Grundsatz vor, da der Prospektenzwang die Grundlage für die Vorschriften über die Haftung des Emittenten bildet. Durch den Prospekt wendet sich das Emissionshaus an das Publikum, um ihm diejenigen Mittheilungen zu machen, welche zur Beurtheilung des inneren Werthes des ange⸗ botenen Papiers erforderlich sind. Das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Mittheilungen ist für den Erwerb der Papiere bestimmend. Wird es getäuscht, so dürfen für den daraus entstehenden Schaden die Urheber des Prospekts nicht ohne Verant⸗ wortung bleiben. Die Grenzen dieser Verantwortlichkeit festzustellen, ist die Aufgabe der §§ 41 bis 44 des Entwurfs. Es handelt sich hierbei darum, die Hapftpflicht nicht nur gegenüber den unmittelbaren Abnehmern, sondern vor allem auch gegenüber den späteren Exwerbern der Werthpapiere festzustellen. Mag auch der spätere Erwerber von dem Inhalte des Prospekts für seine Person nicht 38 nehmen, so hält er sich doch, indem er bei der Bewilligung des Preises den jeweiligen Kurs entscheiden läßt, an die allgemeine Schätzung, bei welcher die Angaben des Prospekts fortwirken. Dem Emittenten erwächst deshalb aus der Veröffentlichung des Prospekts eine Ver⸗ antwortlichkeit für dessen Richtigkeit auch gegenüber den späteren Erwerbern. Dieser Anschauung genügt das bestehende Recht nicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Emittent auch von dem späteren Erwerber eines Werthpapieres wegen des Schadens in An⸗ spruch genommen werden kann, der diesem infolge eines unrichtigen Prospekts erwachsen ist, entscheidet sich zur Zeit nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, welche eine befriedigende Lösung dieser Frage nicht bieten. Die außerordentlichen Einbußen, welche das deutsche Kapital im letzten Jahrzehnt betroffen haben, lassen es geboten erscheinen, den Regreßansprüchen der Effekteninhaber eine sichere und erweiterte Grundlage zu geben. 3 Wenngleich der Entwurf hiernach, von der Beschränkung im § 42 Abs. 1 abgesehen, den Ersatzanspruch jedem Besitzer eines auf Grund des Prospekts zum Börsenhandel zugelassenen Werthpapiers gewähren will, erscheint doch hinsichtlich der eas Voraussetzungen dieses Anspruchs eine gewisse Vorsicht geboten. Die Besorgniß ist nicht unbegründet, daß das Emissionsgeschäft, falls es mit zu großer Ver⸗ anwortung belastet wird, gerade von den zuverlässigsten Instituten aufgegeben werden und in die Hände von Geschäftsleuten übergehen würde, die mit großem Risiko zu arbeiten geneigt oder genöthigt sind.
Auch könnten dadurch manche von den besseren ausländischen Emissionen dem deutschen Markt entzogen werden. Die Rechtsstreitigkeiten über den 1e . werden meist schwierig, ihr Ausfall ungewiß sein. Mit der Möglichkeit solcher Streitigkeiten muß der Emittent während der ganzen Verjährungszeit rechnen. Die Fragen, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verluste des rwerbers der Papiere und der Unrichtigkeit des Prospekts, ob ein Verschulden bei dessen Ver⸗ öffentlichung anzunehmen ist, gelangen vielleicht erst mehrere Jahre nach der Ausgabe des Werthpapiers zur richterlichen Entscheidung. Der Gefahr, bei zurückblickender Betrachtung den durch den Verlauf der Angelegenheit klar gewordenen Zusammenhang der Verhältnisse auch für eine frühere Zeit als erkennbar vorauszusetzen und der Neigung, unter dem Eindrucke dessen, was inzwischen 8 enns ist, einen vielleicht verzeihlichen Mangel an Voraussicht dem Emittenten als Verschulden zuzurechnen, sind auch die Gerichte ausgesetzt. Jedenfalls aber ist zu verlangen, defs wer behufs Zulassung von Werthpapieren einen Prospekt ausgiebt, sich hierbei nicht auch über solche Bedenken, wie sie die Umstände zur Zeit der Veröffentlichung nahelegen, benheg. Der Entwurf läßt deshalb die Ersatzpflicht nicht nur in dem Falle wissentlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben, sondern, was die Unrichtigkeit betrifft, auch bei grobem Ver⸗ schulden eintreten. Soweit es sich um die Weglassung wesentlicher Thatsachen handelt, ist zu berücksichtigen, daß die Frage, ob ein Um⸗ stand als wesentlich anzusehen ist, sehr zweifelhaft sein kann. Hier soll deshalb die Haftung nur bei böslichem Verschweigen und im alle böslicher Unterlassung einer ausreichenden Prüfung eintreten. Der Begriff der böslichen Handlungsweise als des dem Vorsatze nächsten Grades von Verschulden ist der Gesetzgebung (vergl. Art. 180 a, 190 b, 213 a, 213 b, 222 a, 223, 396, 427 des Handelsgesetzbuchs) bekannt und durch langjährige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe in seiner Bedeutung festgestellt. 8 8 Da ein Werthpapier oft nicht nur von einem Emissionshause, sondern zu gleicher Zeit von verschiedenen Häusern des In⸗ und Aus⸗ landes eingeführt wird, so bedarf noch die Frage, für welche Stücke das einzelne Emissionshaus haftbar ist, der Klarstellung. Uebernommen wird die Verantwortung durch Erlaß des Prospekts; die Unrichtigkeit desselben übt aber ihre Wirkung nicht nur bei den Stücken, die vo dem Emmissionshause ausgegeben sind, welches den Prospekt erlassen hat, sondern bei sämmtlichen Stücken des emittierten Werthpapiers, gleichviel von wem und wo sie eingeführt sind. Die Haftung de wegen Veröffentlichung des Prospekts zum Schadensersatz Verpflichtete kann daher in 1 der gedachten Art auf die von ihm selbst aus⸗ eene Stücke nicht eingeschränkt werden, zumal da das einführende durch Vorschieben anderer Firmen, welche die Ausgabe Stücke ganz oder zum theil bewirkt haben, den beabsichtigte Schutz des Publikums leicht vereiteln könnte. Die Ersatzpflicht mu vielmehr grundsätzlich auf sämmtliche auf Grund des Prospekts zum Börsenhandel zugelassene und lieferbare Stücke erstreckt werden. D aber die in dem Prospekt selbst ihre Grenze findet, insofern von ihr immer nur die auf Grund des Prospekts zum Börsenhandel zugelassenen Stücke ergriffen werden, so kann der Emittent seine Haftung auf die von ihm selbst eingeführten Stück dadurch beschränken, daß er schon in dem Antrage auf Zulassung de Werthpapiers und sodann im Prospekt die Nummern oder die Serie welche den Gegenstand der Emission bilden sollen, bezeichnet und di danach seiner Haftung unterliegenden Stücke kenntlich macht. Dar werden nur die so bezeichneten Stücke zum Börsenhandel zugelassen und sind nur sie lieferbar. Eine weitere Beschränkung der Haftpflich ergiebt sich daraus, daß die Vorschriften über die Zulassung zum Börsenhandel nur für den inländischen Verkehr bestimmt sind; wäre eine ungerechtfertigte Begünstigung, wenn der Ersatzanspruch auch denjenigen Besitzern gewährt würde, deren Erwerb sich im Aus lande, also regelmäßig nicht unter dem Eindruck der in Deutschland veranlaßten Veröffentlichung vollzogen hat. Daher erstreckt § 42 die Ersatzpflicht zwar auf alle auf Grund des Prospekts zugelassenen Stücke eines Werthpapiers, jedoch mit der Masgabe, daß sie von dem Besitzer durch ein im Inlande abgeschlossenes Geschaft erworben sind Ferner ist es für die Sicherheit des Verkehrs nicht nöthig, würde aber für die Emissionsthätigkeit hemmend und gefährlich sein, wenn die Haftpflicht sich auf die ganze Dauer der ordentlichen Verjährungs⸗ fristen ausdehnen sollte. Der Entwurf setzt daher im § 43 eine fünf⸗ 8 8 sfrist fest und wiederholt für diese die im Artikel 149 sge
des Handelsgesetzbuchs enthaltene Vorschrift. Einer noch kürzeren Fristbestimmung steht die Erwägung entgegen, daß die durch unrichtige oder unvollständige Prospektangaben verursachten Schäden nicht selten erst geraume Zeit nach der Ssfagng des Papiers eintreten, und daß die Emissionshäuser bei drohender Ersatzpflicht bestrebt, oft auch
im stande sein werden, den Kurs für längere Zeit auf einer gewissen
Höhe zu halten. 1 Im einzelnen ist zu den Bestimmungen dieses Abschnitts noch Folgendes zu bemerken: 8 Zu § 36. Die Landesregierung wird auch zu bestimmen haben, ob ent⸗
sprechend dem Vorschlage der Börsen⸗Enquste⸗Kommission diejenigen Mitglieder der Zulassungsstelle, welche nicht gewerbsmäßig am Börsen-⸗
handel mit Fulassungeste betheiligt sein dürfen, der Bestätigung durch die Staatsaufsichtsbehörde unterliegen sollen, oder welche sonstige Garantien für die Wahl dieser Kategorie von Mitgliedern
anzuordnen sind. 8 Unter Hinweis auf die allgemeine Erörterung ist besonders zu
betonen, daß die Zulassungsstelle nur den Beruf hat, die vorschrifts⸗
die sie aber eine auch nur moralische Gewähr für die Güte des Werths durch die Zulassung nicht übernimmt.
Zu § 37. .
Wird bei einer Börse eine Beschwerdeinstanz zur Nach⸗ prüfung der Entscheidungen über die Zulassung von Werthpapieren eingerichtet, so wird derselben die Entscheidung auch in dem Falle zugewiesen werden können, daß die nachgeordnete Zulassungsstelle die Genehmigung zur Einführung eines Werthpapiers an einer anderen Börse zu ertheilen ablehnt.
Wenn der Antragsteller die nach Leg. 2 ihm obliegenden An⸗ aben zurückhält, so wird dagegen sowohl im Wege ehrengerichtlichen Pechehene wie durch Zurücknahme der Zulassung (§ 36 Absatz 2) Remedur geschafft werden können. 1“
Die Befreiung deutscher Ne 8e und Staatenanleihen von dem Prospektenzwang beruht ebenso wie die Vorschrift im Absatz 2 des § 36 darauf, daß bei ihnen die Prüfung ihrer Rechtsbeständigkeit und der Legitimation der dieselben kontrahierenden Behörden sich erübrigt, ihre unzweifelhafte Sicherheit es auch unnöthig macht, das Publikum besonders aufzuklären. In Bezug auf die Anleihen der im § 38 Ab⸗ satz 2 bezeichneten inländischen Körperschaften und Anstalten ist die gleiche Befreiung nicht allgemein Srnne. sondern der Landes⸗ regierung, welcher die Aufsicht über die betreffende Börse zusteht (§ 1), die Erw — anheimg egeben, ob die vorstehenden Voraussetzungen auch bei ihnen im Einzelfalle zutreffen.
1ö“
Zu § 41. 1 Wie die Fassung ergiebt, erstreckt sich die Hes nicht auf einen
unabhängig von dem Inhalt des Prospekts ein⸗
Verlust, welcher au 3 Es kann deshalb zur Begründung des Ersatz⸗
getreten sein würde.
anspruchs weder ein früherer höherer Kurs noch ein späteres Sinken 8
des Kurses verwerthet werden, soweit für den Kursstand Umstände maßgebend sind, welche im Prospekt nicht darzulegen waren. Ersatzpflichtig sind diejenigen, welche den Prospekt erlassen haben.
Als solche gelten neben den Unterzeichnern namentlich auch diejenigen,
welche sich der Unterzeichner als vorgeschobener Person bedient haben. Hüc e m ist eine solidarische. Sind mehrere haftbar, so richtet sich ihr Ausgleichungsanspruch unte reinander nachden allgemeinen Grundsätzen der bürgerlichen Rechte. 5 Für die Bedeutung, die einem Prospekt nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, kann es nicht ins Gewicht fallen, daß die darin
88
äßi fü für die Zulassung, besonders 38 1 mäßige Erfüllung der Voraussetzungen für di 8 ssung, bes des Bärsen giels um s.
ollständigkeit des Prospekts und seiner Unterlagen zu prüfen, daß
theiligung am Börsenterminhandel enthält § 210 Ziffer 1 der ordnung eine Einzelvorschrift, welche die Strafverfolgung wegen über⸗
enthaltenen Angaben als von einem Dritten herrührend bezeichnet
werden⸗ Die gesetzliche Verantwortung für den Inhalt des Prospekts
soll deshalb durch einen folchen Zusatz nicht abgeändert werden können. Zu § 42.
Auch dem Ausländer steht für diejenigen Stücke, welche auf Grund des Prospekts zugelassen sind, und die er durch ein im Inland ab⸗ geschlossenes Geschäft erworben hat, der Ersatzanspruch zu.
Den Beweis des Erwerbs im Inlande hat im Streitfalle der Besitzer hinsichtlich derjenigen Stücke eines Werthpapiers, auf welche er seinen Ersatzanspruch begründet, sei es durch Vorlegung der Schluß⸗ note oder in anderer Art, zu führen.
Wie der zweite Absatz des § 42 klarstellt, erstreckt sich die Be⸗ weispflicht des Besitzers auch auf die Höhe des Preises, zu welchem er die Werthpapiere erworben hat. Auch soll sich der Ersatzpflichtige von weiteren Leistungen dadurch befreien dürfen, daß er die Werth⸗
„papiere gegen Erstattung dieses Erwerbspreises oder auch desjenigen Kurswerthes übernimmt, den sie zur Zeit der Einführung hatten. Diese Begrenzung der Haftung erscheint nothwendig, um übertriebene Schadensberechnungen, für die es regelmäßig an dem ursächlichen 2* sammenhange fehlen würde, von vornherein abzuschneiden. Die Be⸗ stimmung ist ferner, soweit es sich um die Emission von Aktien bandelt, schon aus dem Grunde unentbehrlich, weil nur bei dieser Art der Regelung die im Entwurf vorgesebene Haftung gegenüber den einzelnen Aktionären sich neben der durch Artikel 213 b des Handelsgese buchs festgesetzten Haftung der Emittenten gegenüber der Aktiengesellschaft rechtfertigen läßt. 1
Die Bestimmung des Abs. 3 stellt sich als eine Folgerung aus den oben dargelegten allgemeinen Grundsätzen über die Haftpflicht dar.
Zu § 44.
In welchem Umfange nach allgemeinen Rechtsanschauungen die nach den §§ 4 t bis 43 begründete Ersatzpflicht im voraus durch Ver⸗ einbarung ermäßigt oder beseitigt werden könnte, erscheint nicht zweifel⸗ los. Die zum Schutze des Publikums getroffenen Vorschriften würden aber, zumal in Zeiten einer herrschenden vertrauensvollen Stimmung, ihren Zweck verfehlen, wenn derartige Vereinbarungen zulässig wären. Der Entwurf erkärt dieselben desbalb für unwirksam. Auf der an⸗ deren Seite liegt kein Grund vor, in die Bestimmungen des bürger⸗ lichen Rechts nach der Richtung einzugreifen, daß den Besitzern von Werthpapieren die weitergehenden Ansprüche entzogen würden, welche ihnen gegen den Emittenten als ihren unmittelbaren Kontrahenten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Haftung aus Verträgen zustehen.
IV. Börsenterminhandel. 5
Bei den Erörterungen über die Uebelstände im Börsenwesen ist der Börsenterminhandel Gegenstand eines besonders heftigen Meinungs⸗ streites geworden. Die Börsen⸗Enquste⸗Kommission hat auf Seite 73 bis 96 ihres Berichts eine umfassende Darstellung der sich gegen⸗ überstehenden Anschauungen, welche zum großen Weit auf einem Gegensatz der Interessen beruhen, gegeben, so daß für die vorliegende Begründung nur eine kurze Darlegung erforderlich ist, bis zu welchem Grade der Entwurf den verschiedenen Richtungen Rechnung trägt.
Der börsenmäßige Terminhandel ist an sich als berechtigte Form des Handelsverkehrs anzuerkennen. Er ist geeignet, den Umsatz in Waaren wie in Werthpapieren in vortheilhafter Weise zu beeinflussen, indem er zur Ausgleichung der Waarenpreise für längere “ beiträgt, die Möglichkeit einer Versicherung gegen Preisschwankungen schafft, die Regelung internationaler Zahlungsverbindlichkeiten erleichtert und die Grundlage für den Arbitrageverkehr im allgemeinen bietet. Es kann aber nicht geleugnet werden, daß die Art seiner Entwicklung und der Umfang seiner Anwendung einen für das Gemeinwohl be⸗ denklichen Charakter angenommen hat. Es werden Werthpapiere wie Waaren in den Kreis des börsenmäßigen Terminhandels geiog „deren Unterwerfung unter diese “ Form des Handelsverkehrs den Interessen der mit dem Effekt verknüpften Unternehmungen und der die Waare produzierenden und umsetzenden Erwerbs⸗ und Peer zweige zuwiderläuft. Sodann aber ist es die Moöglichkeit, am Termin⸗ geschäftsbetriebe mit geringen Mitteln theilzunehmen, die leichte Art des Geschäftsabschlusses und der meist lediglich durch Begleichung der Kursdifferenzen erfolgenden Abwicklung, welche ein Hinzudrängen und Heranziehen von Personen bewirkt, deren Betheiligung am Börsen⸗ terminhandel nicht aus ihrem Berufe oder dem Bedürfniß gesunder Kapitalsanlage, sondern aus dem Verlangen nach dem bei glücklicher Ausnutzung der Preisschwankungen möglichen Gewinn entspringt. Die durch die Sucht nach raschem und mühelosem Gelderwerb getragene Spekulatien hat in der Form des Börsenterminhandels das bequemste Mittel ihrer Befriedigung gefunden und beutet dasselbe derart aus, daß die börsenmäßigen Zeitgeschäfte zum erheblichen Theile nicht einem wirthschaftlichen Zweck entsprechen, sondern der Befriedigung des Spielbedürfnisses dienen. Daß aber, wie man einwendet, die Spe⸗
kulation in sich selbst ihre Berechtigung trägt als geistige Thätigkeit,
welche aus der Erfahrung der Vergangenheit und der Beobachtung der Gegenwart einen Schluß auf die Zukunft zieht, und daß der er⸗ zielte Gewinn sich als adäquates Entgelt für diese geistige Anspannung darstellt, darf in dieser Allgemeinheit nicht zugegeben werden. Mit denselben Gründen könnten in vielen Fällen Spiel und Wette sowie jede, selbst die nutzloseste Thätigkeit, wenn sie nur Kombinations⸗ vermögen und geistige Anstrengung erfordert, gerechtfertigt werden.
5 Budem besitzen die an der Spekulation theilnehmenden Personen viel⸗
ach nicht die zur Beurtheilung der Gewinn⸗ und Verlustchancen er⸗ Für derartige Theilnehmer ist die Gefahr ößer, als ihnen mit dem Börsenwesen ver⸗ traute, also überlegene Kontrahenten gegenüberzustehen pflegen. Die übermäßige Betheiligung am Börsenterminhandel seitens solcher Per⸗ sonen, welche durch die Geringfügigkeit des für den Geschäftsabschluß
forderliche Fachkenntniß.
selbst erforderlichen Aufwandes im Verhältniß zu der Gewinnchance perleitet, die Folgen des Fehlschlagens unterschätzen, hat fortdauernd
den Ruin vpieler Existenzen zur Folge. Zugleich hat der durch Heran⸗ ziehung unberufener Personen erweiterte, mit in Wirklichkeit nicht vor⸗ handenen Werthen arbeitende Betrieb des Terminhandels die günstige Einwirkung, welche derselbe, sofern er sich in den Grenzen wirthschaft⸗ lich begründeten Angebots und wirthschaftlich berechtigter Nachfrage
hält, auf die Preievbildung auszuüben imstande ist, vielfach in das Gegentheil verkehrt und besonders im Gebiete des Waarenhandels die natürliche und richtige Bewerthung gestört.
Zur Bekämpfung solcher Ausartungen bietet die gegenwärtige
8. ausreichende Mittel nicht dar. Ueber die Zulassung von
Gegenständen zum Börsenterminhandel enthalten zwar einige Börsen⸗ ordnungen bestimmte Vorschriften, auch steht an mehreren Börsen⸗ plätzen der Landesregierung ein gewisses Maß der Einwirkung zu, im allgemeinen jedoch liegt die Entscheidung darüber, ob ein börsenmäßiger Terminhandel sich entwickeln und erhalten darf, im wesentlichen in den Händen der Börseninteressenten und Börsenorgane. Daß aber die Zulassung zum börsenmäßigen Zeithandel vielfach ohne Rücksicht auf das Interesse der betheiligten Erwerbskreise erfolgt sei, bildet den Gegenstand der in der Einleitung erwähnten Petitionen. Als ein weiteres Beispiel einer derartigen Kollision zwischen dem Interesse der an der Erzeugung und Bewerthung der Waare in erster Linie be⸗ theiligten inländischen Erwerbsgruppen und den Bestrebungen von Börseninteressenten wird die Entwickelung des Börsenterminhandels
in Kammzug bezeichnet.
Gegen das Ueberhandnehmen wirthschaftlich unberechti er onkurs⸗
mäßigen Differenzhandels unter Voraussetzung nachfolgender Zahlungs⸗ einstellung oder Konkurseröffnung ermöglicht. Und im Bereiche des Zivilrechts hat die Judikatur den Weg beschritten, das Börsendifferenz⸗ geschäft unter Umständen dem Glückspiel gleichzustellen und demgemäß die Klage aus demselben zu versagen. Indeß ist diese Rechtsprechun in ihren praktischen Ergebnissen unzulänglich, und zwar sowohl 8 der Seite des zu bekämpfenden Börsenglückspiels, wie nach der des wirthschaftlich berechtigten Terminhandels. In mehrfachen Ent⸗ scheidungen des Reichsgerichts wird die Rechtsanschauung vertreten,
7
daß Börsentermingeschäfte dem epin gleich zu achten sind, sokald nach dem Vertragsinhalt die Abwickelung des Geschäfts lediglich durch Begleichen der aus dem Steigen oder Fallen des Kurses sich ergebenden Differenz erfolgen, die effektive Lieferung oder Abnahme also als aus⸗ eschlossen gelten soll. Daß diese Rechtsanschauung in vielen Fällen s Wesen der Sache trifft, kann um so weniger bestritten werden, als bei Würdigung der Beweisfrage auch ökonomische Gesichtspunkte, namentlich das Verhältniß des Umfangs des Geschäfts mit der Ver⸗ mögenslage der Kontrahenten, herangezogen werden. Diese Rechts⸗ anschauung trifft aber einerseits nicht die Fälle, in denen zwar lediglich das Trachten nach dem Differenzgewinn die Triebfeder des Geschäfts bildet, aber die Effektiverfüllung weder ausdrücklich noch stillschweigend ausgeschlossen ist, und sie gefährdet andererseits den legitimen Handel, da auch das reine Differenzgeschäft, wie in dem Bericht der Enquste⸗ Kommission auf Seite 136 ff. zutreffend e e. ist, unter Um⸗ ständen wirthschaftlich berechtigt sein kann. ergrößert wird die Un⸗ sicherheit noch dadurch, daß die Gerichte den Reichsgerichts keineswegs allgemein gefolgt sind.
Bei dieser Lage der Gese gebung kommt es darauf an, eine neue und breitere Grundlage aufzufinden, von welcher dem Mißbrauch des Börsenterminhandels ohne Gefährdung berechtigter Interessen entgegen⸗ getreten werden kann. Der Entwurf versucht dies, indem er:
1) die gesetzliche Möglichkeit schafft, um dem Kreise von Waaren und Werthpapieren, welche dem Börsenterminhandel unterworfen werden können, die richtigen Grenzen zu ziehen;
2) die Fähigkeit, rechtlich wirksame Börsentermingeschäfte ab⸗ zuschließen, an bestimmte Voraussetzungen knüpft.
Dem Zweck zu 1 dient die Vorschrift im § 46. Dieselbe nimmt den Boͤrsenorganen nicht das Recht, über die Zulassung von Werth⸗ papieren oder Waaren zum Terminhandel zu bestimmen, ermächtigt aber den Bundesrath, allgemeine Anordnungen zu treffen und im Falle des Aufeinanderstoßens der Interessen der Börseninteressenten und der betheiligten außerhalb der Börse 1 Erwerbszweige untersagend oder regelnd einzugreifen.
Die Bedingungen, von welchen der Bundesrath den Börsen⸗ terminhandel in Waaren oder Werthpapieren abhängig zu machen in der Lage sein wird, können sowohl allgemeiner Natur sein, wie sie von der Enquste⸗Kommission auf Seite 96 ff. ihres Berichts vorgeschlagen sind, als auch Verpflichtungen enthalten, die nur für einen bestimmten Handelsgegenstand erfüllt werden sollen.
Die Gestaltung der Einzelvorschriften, für welche die Vorschläge der Enquste⸗Kommission einen werthvollen Anhalt 9 ist dem Er⸗ messen des Bundesraths überlassen worden. Nur bindet ihn, ebenso wie die Börsenorgane, der Entwurf, um die eingehende Würdigun der erwähnten Interessen zu sichern, durch die Vorschrift (§ 49), da die Zulassung von Waaren erst erfolgen darf, nachdem berufene Ver⸗ treter der betheiligten Erwerbszweige gutachtlich gehört sind. Dieses Gutachten soll ni t nur die Frage der Zulassung überhaupt erörtern, sondern sich auch auf die Bedingungen des Terminhandels, inbesondere die Lieferungsbedingungen, erstrecen. Gebunden sind der Bundes⸗ rath und die Börsenorgane an den Inhalt des Gutachtens nicht.
„Eine weitere Sonderbestimmung enthält der Entwurf in dem zweiten des § 46 hinsichtlich der Feststellung der Lieferungs⸗ ö des Getreides. Vielseitig, namentlich von den Organen der
aandwirthschaft, wird die Klage erhoben, daß der Kreis der “
Getreidesorten bald zu eng, bald zu weit gezogen werde, wodurch sich eine unrichtige Preisbildung P cen indem der Preis ersterenfalls zum Schaden der Konsumenten übermäßig getrieben, anderenfalls zum Schaden der Produzenten übermäßig gedrückt werde. Mit Rücksicht auf die hohe wirthschaftliche Bedeutung, welche das Getreide unter den auf Termin gehandelten Waaren einnimmt, trägt der Entwurf diesen Klagen dadurch Rechnung, daß er nach Bedürfniß eine Fest⸗ stellung der Lieferungsqualität des Getreides durch den Bundesrath, eventuell durch die Landesregierung nach vorheriger Anhörung der Be⸗ theiligten Se
F 2. Auf den geeigneten Weg, um Personen vom Börsen⸗ terminhandel fern zu halten, welche ihn lediglich zur Befriedigung ihrer Spekulationslust benutzen, hat die Börsen⸗Enquste⸗Kommission mit dem Vorschlag gewiesen, ein Börsenregister zu errichten, in das jeder, welcher zum Abschluß von Börsentermingeschäften rechtlich fähig sein will, sich gegen Erlegung einer Gebühr eintragen lassen muß. Wer eine wieth ftlich berechtigte Veranlassung hat, sich des börsen⸗ mäßigen Terminhandels als eines Mittels zur Erleichterung und Sicherung seiner geschäftlichen Unternehmungen dauernd oder für wichtige Einzeltransaktionen zu bedienen, wird und kann ohne Be⸗ denken dazu schreiten, seine dahingehende Absicht durch den formellen Akt des Eintragungsantrages zu bekräftigen und zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, während gerade die Nothwendigkeit, mit dem Vorhaben der Betheiligung am Termingeschäft vor die Oeffentlichkeit zu treten, einen großen Theil derjenigen zurückhalten wird, welche den Terminhandel nur zur Erlangung eines Spielgewinnes verwerthen wollen. Daneben wird das Erforderniß einer für den Einzelfall er⸗ heblichen, dagegen die dauernde Antheilnahme am Terminhandel nicht übermäßig belastenden Gebühr dazu beitragen, von unüberlegter Ein⸗ tragung abzuhalten, und besonders dem weniger Bemittelten eine heilsame Schranke aufrichten. Das System des Registerzwanges bietet aber ferner den im Interesse der Handelswelt hoch anzuschlagenden Vortheil, klare und sichere Rechtsverhältnisse zu schaffen. Denn da es die Scheidung zwischen berechtigtem und unberechtigtem Handel zum Ausdruck bringen soll, so können die eingetragenen Personen auch ohne Beschränkung als zum I1“ legitimiert angesehen werden, und es kann ihnen die Einrede, daß das Geschäft unter Ausschluß der Effektivlieferung nur auf die Zahlung der Differenz gerichtet gewesen sei, unbedenklich versagt werden. Während die neuere Rechtsprechung auch den berechtigten Terminhandel gefährdet und unzuverlässigen Schuldnern Auswege offen läßt, deren Benutzung der Mitkontrahent nicht hat voraussehen können, stellt das leicht zu ermittelnde Merkmal der Eintragung die rechtliche Wirksamkeit des Geschäfts unter den registrierten Parteien von vornherein außer Zweifel, und derjenige, der sch fernerhin mit einer nach den Vorschriften des Entwurfs rechtlich nicht gebundenen Persönlichkeit einläßt, bleibt nicht darüber im Unklaren, welchen Gefahren er sich aussetzt.
Der gegen den Registerzwang hauptsächlich geltend gemachte Ein⸗ wand, daß die Eintragung in die Liste den Eingetragenen mit einem Makel behafte, ihn geschäftlich und gesellschaftlich herabsetze, kann sonach als zutreffend nicht anerkannt werden und erklärt sich nur aus den übertriebenen Besorgnissen, welche mit neuen Einrichtungen immer verbunden zu sein pflegen, theils allerdings auch aus der nicht un⸗ begründeten Besorgniß, daß die Einengung des Kreises der Spekulanten den Gewinn aus dem Spekulationsgeschäft verringern werde. Eine Minderung des kaufmännischen Anse könnte mit der Eintragung nur dann verbunden sein, wenn der Terminhandel an sich als ein un⸗ zulässiges Mittel zur Erlangung geschäftlicher Vortheile gälte. Dies aber wird gerade von den Gegnern des Registerzwangs am lebhaftesten bestritten, und auch der Entwurf enthält keine Bestimmung, welche geeignet wäre, eine solche Anschauung zu unterstützen. Im Gegentheil ist zu erwarten, daß durch die Ausscheidung ungeeigneter Elemente das Ansehen des Termingeschäfts sich heben wird.
Die Börsen⸗Enquets⸗Kommission hat die Einführung des Register⸗ zwangs vorerst nur für den Waarenhandel empfohlen und zur Ein⸗ schränkung des Börsenspiels in Werthpapieren an Stelle der Register⸗ vorschriften ein besonderes System von straf⸗ und zivilrechtlichen Bestimmungen vorgeschlagen. Diese verschiedenartige Behandlung erscheint nicht zweckmäßig. Dieselbe würde den schon vorhandenen, nicht zum wenigsten in den Börsenkreisen selbst beklagten Zustand der Rechtsunsicherheit noch verschlimmern. Zudem wendet sich die Spielsucht des Publikums unzweifelhaft in höherem Maße dem Effekten⸗ als dem Waarenverkehr zu. Muß nun auch zugegeben werden, daß die Ausartungen der Spekulation im Effektenverkehr vielfach auch in der Form des Krsageschäfts zu Tage treten, so ist diese doch kein Grund, auf die Reform des deren in erster Linie bedürfenden Terminhandels zu verzichten. Die Befürchtung, das Börsenspiel in Werthpapieren werde, durch den Registerzwang von der Benutzung des Terminhandels abgeschreckt, sich überwiegend vder
nschauungen des
wg. des Kassageschäfts bedienen, ist überdies nur bedingt als
erechtigt zu erachten. Das Ka vsect erfordert in erheblich höberem Grade, als das Termingeschäft, die Bereithaltung fiissiger Mittel schon für den des Geschäftsabschlusses. benn darauf hingewiesen ist, daß der Handel in der Lage sei, durch firgite Verwendung der gleichen Stücke eines Werthpapiers zu einer größeken Anzahl von Ka ageschäften denselben Erfolg zu erzielen, wie im Termingeschäft, so ist das in Berathung befnbliche Gesetz über die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere geeignet, solchen Operationen einen Riegel vorzuschieben.
Immerhin entbindet die Aufstellung der Registervorschriften nicht von der Pflicht, dem Börsenspiel ohne Rücksicht auf die Formen, in denen es sich vollzieht, entgegenzuwirken. Der Entwurf versucht dies durch die E“ des § 73. Hierbei konnte es sich indessen nur um die Bekämpfung bestimmter Auswüchse handeln. Es erscheint unthunlich, gegen alle börsenmäßigen Geschäfte, die wirthschaftlich als ungesund anzusehen sind, mit Strafandrohungen vorzugehen. Vor⸗ schriften, welche diesem Zweck dienen wollten, müßten von so dehn⸗ barer Natur sein, daß sie eine Handhabe für leichtfertige Strafanzeigen bieten, wegen der bei Beurtheilung des Einzelfalls erwachsenden Zweifel aber nur selten zu Verhängung einer Strafe führen würden. 8
Das Gesetz wird davon absehen müssen, schon den Abschluß von Börsenspekulationsgeschäften unter gewissen Voraussetzungen mit Strafe zu bedrohen; es wird vielmehr nur ein Verhalten treffen können, das aus dem Rahmen des berechtigten geschäftlichen Verhaltens erkennbar heraustritt. Als unberechtigt stellt sich im Unterschied von der bloßen Annahme von Vertragsangeboten und Aufträgen das Vorgehen von
ersonen dar, die bei anderen den Entschluß, sich an einer Börsen⸗ pekulation zu betheiligen, mit nicht zu billigenden Mitteln erst hervor⸗ rufen. Wenngleich das eranziehen von Kunden mit unanstößigen Mitteln auch auf diesem Geschäftsgebiete nicht verwehrt werden kann, 8 ist doch die Verleitung, die sich die Unerfahrenheit oder den Leicht⸗ inn des Anderen zu Nutze macht, verwerflich, und nach den Feststellungen der Börsen⸗Enquets⸗Kommission ist nicht zu bezweifeln, daß in dieser Beziehung eine Abhilfe noth thut. Zu solchem Zweck ist es nicht erforderlich, die Strafbarkeit von der schwierigen Ermittlung abhängig zu machen, ob ein Geschäftsmann in Bezug auf den Umfang der im embemhen al abgeschlossenen Geschäfte über eine nach den Vermögens verhältnissen des Betheiligten zu bemessende Grenze hinausgegange ist; vielmehr kommt es nur darauf an, das gewohnheitsmäßig Treiben von Personen zu treffen, welche sich durch Verleitung Anderer in der bezeichneten Art zu bereichern suchen. Wird der Thatbestand in dieser Weise beschränkt, so läßt er sich andererseits von den ver⸗ wickelten und die Wirksamkeit der Strafvorschrift in — stellenden Merkmalententlasten, welche die Börsen⸗Enquets⸗Kommission aufzustellen sich genöthi t sah, da 48 von der Ausdehnung des Registerzwangs a den Terminhandel in Werthpapieren Abstand nahm und deshalb ein verwerfliches Verhalten bei diesem auch im einzelnen Fall strafrechtlich treffen wollte. Hierher gehören die Merkmale eines Mißverhältnisses zwischen dem Spekulationsgeschäft und dem Vermögen des Verleiteten, sowie der Kenntniß des Verleiters hiervon, welche zwar als Beweis⸗ “ von Bedeutung sein können, aber nicht als wesentliche Voraus⸗ en en in den gesetzlichen Thatbestand aufgenommen zu werden rauchen.
Die von der Börsen⸗Enquets⸗Kommission unter Verwerthung des strafrechtlichen Thatbestands auch im Bereich des Zivilrechts in Betracht ezogenen Bestimmungen über Schadensersatz erübrigen sich für den
ntwurf durch die Ausdehnung des Registerzwangs auf den Termin⸗ handel mit Werthpapieren. Im übrigen werden durch sachgemäße Handhabung der Vor⸗ schriften über das ehrengerichtliche Vorgehen (Abschnitt 1) die vor⸗ stehend erörterten Mittel zur Bekämpfung des unlauteren Börsenspiels wirksam ergänzt werden.
Zu den einzelnen Paragraphen des Abschnitts ist noch Nachstehendes zu bemerken: 8
Zu § 45.
Als Grundlage für die ö Bestimmungen bedurfte es der gesetzlichen Feststellung des Begriffs der „Börsentermingeschäfte Als solche bezeichnet der § 45 Kauf⸗ oder Anschaffungsgeschäfte auf eine allgemein festbestimmte Lieferungszeit oder mit einer allgemein fest bestimmten Lieferungsfrist, für welche der Börsenvorstand Geschäfts⸗ bedingungen aufgestellt hat und bei denen an der betreffenden Börse eine Fer ben stattfindet. Inwieweit letzteres der Fall ist, wird nach Maßgabe der Vorschriften des Abschnitts II fest stellen sein. . 1
18 Zu § 46.
Während gemäß § 45 die Entscheidung über die Zulassung von Waaren oder Wertöpadieren zum börsenmäßigen Terminhandel zunächst der Börsenbehörde überlassen bleibt, ermächtigt der § 46 aus den in der allgemeinen Erörterung dargelegten Gründen den Bundesrath, die Zulassung zum Börsenterminhandel zu untersagen und, wenn sie schon erfolgt war, wieder aufzuheben oder die Ausübung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. Auch der beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestehende Börsenterminhandel ist dieser Vorschrift unterworfen.
Da der Bundesrath den Börsenterminhandel von Bedingungen abhängig machen kann, so hat er es in der Hand, auch bestimmte 181. zu denen das Termingeschäft sich zuspitzt, z. B. Prämien⸗, Stellage⸗ und Nochgeschäfte zu verbieten, soweit dies allgemein oder in bestimmten Grenzen für nothwendig erkannt werden sollte. Ebenso würde er in der Lage sein, der in landwirthschaftlichen Kreisen erhobenen „ daß der Börsenterminhandel in Getreide von der Her⸗ tellung solcher Einrichtungen abhängig gemacht werde, welche die Prüfung des zur Kündigung bestimmten Getreides auf seine Lieferungs⸗ fähigkeit vor der Zulassung zur Kündigung ermöglichen, nach Maßg der praktischen Durchführbarkeit Rechnung zu tragen.
Für die Gesichtspunkte, welche bei der durch Absatz 2 zugelassenen Festsetzung der Lieferungsqualität des an den einzelnen deutschen Börsen auf Termin zu liefernden Getreides in Betracht kommen, geben die diesen Punkt betreffenden Vorschläge der Börsen⸗Enquste⸗Kommission unter III D 1 und 2 genügenden Anhalt.
Zu § 47.
Hat der Bundesrath von der ihm durch § 46 eingeräumten Untersagungsbefugniß Gebrauch gemacht, so darf mit dem in Frage kommenden Werthgegenstande auch nicht ein solcher Terminhandel stattfinden, der fich zwar von dem hisher üblichen Börsenterminbandel äußerlich unterscheidet, aber in der Feuptsace den Charakter des letzteren beibehält, und es darf auch, falls ein Börsenterminhandel in dem Handelswerthe überhaupt noch nicht stattgefunden hat, eine Geschäfts⸗ Füehenes mit demselben nicht stattfinden, n⸗ sich derart in dem Charakter eines börsenmäßigen Terminhandels bewegt, daß ihr zum Börsenterminhandel im wesentlichen nur noch die Sanktionierung durch die Börsenbehörde fehlt.
Geringfügige v-eg, ev von den zum Wesen des Börsen⸗ terminhandels gehörigen Formen und Bedingungen — demnach die Anwendbarkeit des § 47 nicht aus. Die Börsenorgane werden verpflichtet und im Bedarfsfalle von der Landesregierung anzuhalten sein, etwaigen Versuchen, die Bestimmungen des Gesetzes durch Schaffung anscheinend neuer Formen zu umgehen, im Wege der Börsenpolizei entgegenzutreten. Auf demselben Wege wird das im
47 weiter ausgesprochene Verbot, für unstatthafte Termingeschäfte Terminpreise öffentlich oder in mechanisch hergestellten Preislisten (Kurszetteln) zu notieren und hierdurch der Ausdehnung eines nicht statthaften Privatterminhandels Vorschub zu leisten, zur Geltung zu bringen sein. Personen welche dem Gesetze entgegen Geschäftsab⸗ schlüsse an der Börse eingehen oder die untersagte Preisnotierung herbeiführen, können nach Lage des Falles aus den Börsenräumen entfernt oder mit Strafe belegt werden (§ 8). Unter Umständen wird auch die Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens zur Erwägung kommen können. In der Erwartung, daß bei Anwendung dieser Mittel die Verbotsbestimmungen des § 47 sich als genügend wirksam Feelhen werden, ist von der Aufstellung besonderer Strafvorschriften abgesehen.