8
Fftthe bet. Unterschlagung von Depots wird mit uchthaus bestraft.“ trag Dr. von Cuny vom 20. November 1891 — Drucksachen des Reichstags, 8. Legislaturperiode, I. Session 1890/92 Nr. 531.) Aus Anlaß dieser Vorgänge ist schon vor längerer Zeit der Ent⸗ wurf eines Gesetzes über die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere aufgestellt worden. Die bezeichneten Vorgänge hatten jedoch noch nach einer anderen Richtung Anstoß zu einem legislativen Vorgehen gegeben. Um die Grundlagen für eine um⸗ fagsende Prüfung der auf den Börsenverkehr und die Stellung der Börsen bezüglichen Verhältnisse zu schaffen, war zunächst die Börsen⸗
Enquste⸗Kommission berufen worden, und mit dem Fortschreiten der
Arbeiten dieser Kommission ergab sich, daß es bei dem inneren Zu⸗ sammenhange zwischen der allgemeinen Regelung der Börsenverhält⸗ nisse und der Ordnung des kaufmännischen Depotwesens nicht rathsam sein würde, den einen dieser Gegenstände ohne Rücksicht auf den anderen zum Abschluß zu bringen. Wenn es auch nicht in Frage kommen konnte, die Vorschriften über das Depotgeschäft in das Börsengesetz selbst aufzunehmen, so war man doch schon in der Enquste⸗Kommission der Ansicht, daß jene Vorschriften in mehrfacher Hinsicht eine nothwendige Ergänzung der auf die Börsenreform be⸗ züglichen Vorschläge darstellen. Mit Rücksicht hierauf erschien es an⸗ gezeigt, die legislative Behandlung der beiden Materien nicht zu trennen, den Entwurf des Depotgesetzes vielmehr nur zusammen mit demjenigen des Börsengesetzes vorzulegen. 8
Bestehende Rechtsvorschriften. Eine Ferie der zur Zeit für das Depotgeschäft geltenden Vor⸗
schriften führt zu dem Ergebnisse, daß sie sowohl auf strafrechtlichem
als auf zivilrechtlichem Gebiete einer Ergänzung und Erweiterung
8
Strafrechtliche Bestimmungen. 1
Die Veruntreuung von Depots kann strafrechtlich den Thatbestand
er Unterschlagung oder der Untreue, in besonderen, hier indessen nicht nteressierenden Fällen auch den Thatbestand des Betrugs bilden.
Unterschlagung. Zum Thatbestand der Unterschlagung (§ 246 des Strafgesetz⸗ uchs) gehört die rechtswidrige Zueignung (a) einer fremden im Gewahrsam des Thäters befindlichen Sache (b), sowie das Bewußt⸗ ein des Thäters, daß die Sache eine fremde und die Zueignung rechts⸗ widrig sei (c). . 3 1“ 8 a. Die rechtswidrige Zueignung setzt die Absicht des Thäters oraus, über die in seinem Gewahrsam befindliche fremde Sache wie ber sein Eigenthum zu verfügen. Eine rechtswidrige Verfügung ber die Sache, bei der die Absicht nicht auf Zueignung gerichtet ist, ird durch die Strafbestimmung des § 246 des Strafgesetzbuchs nicht etroffen. Dies gilt insbesondere für den wichtigsten hier in Frage
kommenden Fall der Verpfändung fremder Sachen, welche „je nach
der Willensrichtung des Verpfänders als Unterschlagung, aber auch nur als unerlaubter Gebrauch sich darstellen kann“ (Motive des revi⸗ dierten Entwurfs zum Strafgesetzbuch S. 122). Das Reichsgericht spricht sich hierüber in eingehender Erörterung folgendermaßen aus (Entsch. in Strafs. Bd. 2 S. 25 bis 27))
„Nach den älteren Strafgesetzgebungen, insbesondere dem § 225 des preußischen Strafgesetzbuchs, enthielt die Verpfändung einer fremden Sache schlechthin den Thatbestand der Unterschlagung. Sie wurde gleich der Veräußerung, dem Verbrauche, der Beiseiteschaffung der Sache als eine Form der Zueignung angesehen, welche nach ge⸗ setzlicher Vorschrift die Voraussetzung der Absicht des Thäters, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen, einschloß. 1
Das deutsche Strafgesetzbuch ist von anderer Auffassung des Thatbestandes der Unterschlagung ausgegangen. Dem Vergehen des Diebstahls analog wurde die Unterse⸗ lagung nunmehr als die rechtswidrige Zueignung der fremden Sache, in deren Innehabung
der Thäter sich bereits befindet, begriffsmäßig bezeichnet.
Frage, ob in einer bestimmten Handlung die Zueignung der Sache, mithin eine Eö“ zu finden sei, war damit der richterlichen Beurtheilung überlassen. Es kann also, was insbesondere die Verpfändung einer fremden Sache betrifft, dieselbe nicht mehr ohne weiteres als eine den Thatbestand der Unterschlagung darstellende Handlung behandelt, sondern es muß nach der Willensrichtung des Thäters gewürdigt werden, ob aus der ihm zur Last gelegten Handlung ein aus⸗ reichender Beweis für die rechtswidrige Zueignung zu entnehmen ist.
b Die entgegengesetzte, in Theorie und Rechtsübung allerdings
nooch vielfach aufrecht erhaltene Ansicht, daß die unbefugte Ver⸗
pfändung einer fremden Sache, als ein Veräußerungsmodus die rechtswidrige Zueignung unter allen Umständen erkennen lasse — vergl. Oppenhoff, Kommentar Nr. 34 zu § 246, Fr. Meyer,
Kommentar S. 202, Erkenntniß des preuß. Ober⸗Tribunals vom 5. November 1873 in Oppenhoff's Rechtspr. Bd. 14 S. 683 —, kann nicht für richtig erachtet werden, weil die in § 246 a. a. O. als Thatbestandsmerkmal vorausgesetzte vorsätzliche rechts⸗ widrige Zueignung die Absicht der definitiven Begründung der Willensherrschaft des Thäters, der definitiven Ausschließung der Willensherrschaft des Eigenthümers über die Sache und damit die durch die Handlung kundgegebene Absicht der rechtswidrigen Zu⸗ eignung erfordert; vergl. v. Holtzendorff, Handbuch III, S. 698, 398, 399; H. Meyer, Strafrecht S. 488.
Zuzugeben ist, daß die Verpfändung einer fremden Sache, da zu derselben nur der Eigenthümer berechtigt ist, und da dieselbe unter bestimmten Voraussetzungen zur Veräußerung führt, der Regel nach auf die Absicht des Thäters, über die Sache als Eigen⸗ thümer zu verfügen, schließen läßt. Aber es kann nicht behauptet werden, daß diese Absicht nicht durch die besonderen Umstände des konkreten Falls ausgeschlossen erscheinen kann. Vergl. die Erk. bei Oppenhoff, Rechtspr. Bd. 12 S. 311, Bd. 9 S. 59 und
Goltdammer, Archiv Bd. 19 S. 814.
4 Der Umstand, daß der Thäter eine fremde Sache als eigene verpfändet, mithin unzweifelhaft einen Akt der Ausübung des Eigen⸗ thums unberechtigt vorgenommen hat, ist nicht immer entscheidend, weil das Gesetz die Absicht des Thäters, sich zum Eigenthümer zu machen, mithin den Willen der Veräußerung voraussetzt
Daß unter Voraussetzung der ernsten und bestimmten, durch die Umstände des Falls und die Vermögensverhältnisse des Thäters beglaubigten Absicht des Thäters, die verpfändete Sache alsbald wieder einzulösen, der Thatbestand einer Unterschlagung ausgeschlossen erscheint, läßt sich nicht bestreiten, weil die Handlung des Thäters Seen n auf den unerlaubten Gebrauch der fremden Sache ge⸗ ri ist.“
Aehnlich die Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. Oktober 1880 (Rechtspr. Bd. 2 S. 402):
1 „Mag nun auch zugegeben werden, daß der Wille, über die Sache wie ein Eigenthümer zu verfügen, zweifelhaft werden kann, wenn der Verpfänder die Wiedereinlösung nicht nur beabsichtigt sondern auch jederzeit auszuführen vermag⸗
Entscheidung vom 11. Juli 1881 (Entsch. in Strafs.
„Da in der Verpfändung des Wechsels nicht etwa bloß eine
vorübergehende Benutzung, vielmehr eine bewußt bleibende, nach
Lage 11 unabänderliche Entäußerung thatsächlich
nden i 2
Rus den vorstehenden Ausführungen erhellt, daß nach dem gel⸗ tenden Strafrecht die objektiv widerrechtliche Verpfändung einer fremden Sache den Thatbestand der Unterschlagung nicht erfüllt, wenn der Thäter mit der Absicht der Wiedereinlösung verpfändete und diese Absicht mit der wohlbegründeten Ueberzeugung verbunden ist, die Wiedereinlösung zu jeder Zeit bewirken zu können.
b. Der § 246 des Strafgesetzbuchs fordert als Gegenstand der Unterschlagung eine fremde Sache. Während der Begriff der fremden che von dem Ober⸗Tribunal schon in Fällen konstruiert worden ist, in denen nur ein obligatorischer Anspruch auf
Die
Herausgabe bestand, legt das Reichsgericht das entscheidende Gewicht darauf, ob derjenige, welchem die Unterschlagung zur Last gelegt wird, oder ein Dritter nach den Grundsätzen des Zivilrechts Eigenthümer war. „Die Frage des Eigenthums und des Eigenthumsübergangs — so wird in dem Urtheil vom 28. Dezember 1880 (Entsch. in Strafs. Bd. 3 S. 152) ausgeführt — wie beim Diebstahl als eine zivilrechtliche lediglich nach den maßgebenden privat⸗ rechtlichen Grundsätzen zu lösen. Dies erfordert einerseits der Zweck des Strafgesetzes (§ 246 St.⸗G.⸗B.), welcher eben in dem Schutze der einschlagenden privatrechtlichen Verhältnisse besteht, andererseits die Sicherheit der Strafrechtspflege, welche auf der Festhaltung des positiven gesetzlichen Bodens beruht und es verbietet, etwa auf Grund der Erwägung, daß die zivilrechtlichen Grundsätze über den Eigenthumserwerb zur Deckung der kriminalistischen Be⸗ dürfnisse nicht ausreichten, daß mithin unter Absehen von jenen Grundsätzen, zur Sicherung von Treue und Glauben im geschäft⸗ lichen Verkehr, eine Lücke im Gesetz ausgefüllt werden müsse, das egebene Strafgesetz durch Analogie über seinen ägeplnchen Rahmen Hhans auszudehnen (§ 2 St.⸗G.⸗B.) Die Gesetzesmaterialien ergeben denn auch klar, daß der Gesetzgeber bei der Unterschlagung stets den zivilrechtlichen Begriff der fremden Sache zum Grunde gelegt hat.“ Ferner: „Das Reichsgericht hat in fester Rechtsprechung angenommen, daß die Frage, ob die Sache, um deren Unterschlagung es sich handelt, eine dem Angeklagten fremde sei, ausschließlich nach den ein⸗ schlagenden Grundsätzen des Zivilrechts über Erwerb und Verlust des Eigenthums zu entscheiden sei“ (Entsch. in Strafs. Bd. 21 S. 367). Im Hinblick darauf, daß die Eigenthumsverhältnisse an den in Ver⸗
wahrung eines Banquiers befindlichen Werthpapieren — wie des
weiteren bei der Würdigung der geltenden zivilrechtlichen Vorschriften dargethan werden wird — nicht überall zweifelsfrei sind, führt die vorgetragene, gewiß zutreffende Rechtsauffassung des Reichsgerichts zu einer Erschwerung der strafrechtlichen Verfolgung von Depot⸗ veruntreuungen.
c. Für den Thatbestand der Unterschlagung ist ferner das Bewußtsein des Thäters von der Rechtswidrigkeit der Zu⸗ eignung erforderlich. Hierbei kommt namentlich die Fecge in Betracht, in wie weit bei der objektiv rechtswidrigen ueignung fremder vertretbarer Sachen die Absicht des Thäters, den Eigen⸗ thümer durch Rückgewährung von Sachen gleicher Art schadlos zu halten, von rechtlicher Bedeutung ist. Der Standpunkt des Reichs⸗ gerichts zu dieser Frage ist in dem Erkenntniß vom 10. Dezember 1881 (Entsch. in Strafs. Bd. 5 S. 304) dargelegt: „Die Absicht des Ersatzes dessen, was der Thäter sich zueignet, ist an sich nicht eeignet, den strafbaren Dolus zu beseitigen, bei der Unterschlagung o wenig als bei anderen Vergehen gegen fremde Vermögensrechte, wie Diebstahl, Betrug u. s. w. Erheblich kann sie, soviel die Unter⸗ schlagung betrifft, in so fern werden, als sie die Grundlage für die Ueber⸗ zeugung des Thäters war, der Eigenthümer werde, eben dieser Ersatz⸗ absicht wegen, mit der Zueignung einverstanden sein. Die sofortige, durch bereite Mittel gewährleistete Ausführbarkeit der Ersatzabsicht gewinnt in dem nämlichen Fö Bedeutung, indem der Thäter die Genehmigung seiner Zueignungshandlung durch den Eigenthümer ernstlich vorauszusetzen nur dann in der Lage sein wird, wenn für ihn die Möglichkeit sofortiger Ersatzleistung fest⸗ steht.“ Ferner Entsch. in Strafs. Bd. 7 S. 351, 352: „Die mit dem Bewußtsein der — thatsächlich auch vorhandenen — Möglichkeit jederzeitiger Ersatzleistung verbundene Ersatzabsicht kann geeignet sein, das Bewußtsein von der Rechtewidrigkeit der An⸗ eignung der fremden Sache auszuschließen, insofern durch das Vor⸗ handensein von Absicht und Msöglichkeit jederzeitiger Ersatzleistung die Annahme begründet werden kann, der Eigenthümer der Sache werde mit der unter solchen Umständen geschehenen Aneignung der Sache einverstanden sein.“ (Verg. außerdem Entsch. in Strafs. Bd. 14 S. 242 ff., Bd. 21 S. 366.) Ist auf Grund einer der⸗ artigen Feststellung die Anwendbarkeit des § 246 des Strafgesetzbuchs ausgeschlossen, so bleibt der Thäter auch dann straflos, wenn er später außer stande ist, dem Eigenthümer Erfatz zu leisten, weil es nur darauf ankommt, daß er im Augenblicke der Zuneigung frei von dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit war, und später eingetretene Um⸗ stände, wie die Verschlechterung seiner Vermögenslage, dieses Be⸗ wußtsein nicht nachträglich zu begründen vermögen. (Entsch. in Strafs. Bd. 5 S. 55.) b
Untreue.
Die Veruntreuung fremder, im Gewahrsam des Thäters befind⸗ licher Sachen kann unter Umständen den Thatbestand der Untreue bilden. Nach § 266 Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs werden Bevoll⸗ mächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögensstücke des Auftraggebers absichtlich zum Nachtheil desselben verfügen, mit Ge⸗ fängniß bestraft, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehren⸗ rechte erkannt werden kann. In Betreff der Auslegung, die diese enet in der Rechtsprechung gefunden hat, ist Folgendes zu
emerken:
a. Für den Thatbestand der Untreue ist es nicht erforderlich, daß die Absicht des Thäters auf die Benachtheiligung des Auftraggebers gerichtet, daß diese Benachtheiligung sein Endzweck sei. Es genügt vielmehr das Bewußtsein, daß seine Handlungsweise objektiv zum Nachtheil des Auftraggebers gereiche (Entsch. in Strafs. Bd. 1 S. 173, 329). Es ge sogar das Bewußtsein aus, daß ein Nach⸗ theil für den Auftraggeber entstehen könne. „Hat sich der Thäter den eingetretenen rechtsverletzenden Erfolg als möglich vorgestellt, so kann ihm der letztere unbedenklich zum Vorsatz angerechnet werden, falls sein Wille auf diesen Erfolg wenigstens eventuell gerichtet war“ (Entsch. in Strafs. Bd. 7 S. 283).
b. Als Benachtheiligung wird nicht allein die Zufügung eines wirklichen Vermögensschadens, sondern schon die bloße Gefährdung des fremden Vermögens, die Herbeiführung einer Verlustgefahr angesehen (Entsch. in Sheeh. Bd. 16 S. 80, Bd. 19 S. 83).
c. Der Thatbestand des § 266 Ziffer 2 des Strafgefetzbuchs ist dadurch bedingt, daß zwischen dem Thäter und dem Benachtheiligten ein Vollmachtsvertrag besteht. Der Begriff des Bevollmächtigten im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift setzt „die Uebertragung und Uebernahme von Rechtsgeschäften für eine andere Person, die Ueber⸗ tragung einer namens eines Anderen (des Machtgebers) auszuübenden Verfügungsgewalt voraus“ (Entsch. in Strafs. Bd. 11 S. 243). Die Vollmacht braucht sich nicht auf, den Auftrag zu be⸗ schränken, ein Geschäft für den Machtgeber und statt seiner zu betreiben
daselbst), sondern kann auch den Fall umfassen, daß der Beauftragte im eigenen Namen mit dem Dritten handeln soll (vergl. Entsch. in Strafs. Bd. 7 S. 377).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergiebt sich, daß der durch die bestehenden strafrechtlichen Vorschriften gewährte Schutz des Publikums gegen die Gefahr des Verlustes deponierter Werthpapiere mehrfache Lücken enthält. Der § 246 des Strafgesetzbuchs findet weder auf eine rechtswidrige Verfügung, insbesondere Verpfaͤndung Anwendung, sofern sie sich nicht als Zueignung darstellt, noch auf eine objektiv rechtswidrige Zueignung, falls der Thäter im Augenblick der An⸗ eignung die Absicht des Ersatzes der Werthpapiere hat und deren Ausfübrharkeit durch bereite Mittel gewährleistet ist, und zwar selbst dann nicht, wenn der Eigenthümer der Papiere durch diese rechts⸗ widrigen Verfügungen geschädigt worden ist. In einzelnen der durch § 246 g. a. O. nicht getroffenen Fälle bietet zwar § 266 Ziffer 2 die Möglichkeit einer Bestrafung des Thäters. Indessen ist dieser Ersatz schon deshalb unzureichend, weil die leftere Vorschrift in allen den Fällen nicht anwendbar ist, in denen zwischen dem Kunden und dem Banquier kein Vollmachtsvertrag besteht.
Eine Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes ist für den Eigen⸗ thümer hinterlegter Werthpapiere um so wünschenswerther, als er in seinen zivilrechtlichen Ansprüchen gegenüber Dritten, die an den
apieren Rechte erworben haben, im Hinblick auf die Bestimmungen in Artikel 306 und 307 des aandelsgesetzbuchs wesent⸗ lich beschränkt ist. Darnach erlangt, wenn d e Werthpapiere von dem
verwahrenden Banquier veräußert und übergeben sind, der redliche
(Vollmachtsauftrag im Sinne des preußischen Landrechts — § 51 13
Erwerber das Eigenthum daran, und das Eigenthum des Deponenten erlischt. Wenn andererseits die Papiere verpfändet und übergebe worden sind, so ist das Pfandrecht des redlichen Erwerbers und seiner Rechtsnachfolger dem Eigenthümer gegenüber wirksam. —
Zibvilrechtliche Vorschriften. Formen des Depotgeschäfts.
Vor Eintritt in die Erörterung der das Depotwesen betreffenden zivilrechtlichen Vorschriften bedarf es der Darlegung der verschiedenen unter die Gruppe „Depotgeschäfte“ fallenden Rechtsgeschäfte. Die einfachste Form ist der Verwahrungsvertrag, welcher vorliegt, wenn Werthpapiere zur — in der Regel entgeltlichen — Aufbewah⸗ rung übergeben werden. Häufig ist mit der e von Werth⸗ papieren zur Verwahrung der Auftrag zur Verwa tung derselben, zur Abhebung von Zinsen, Dividenden, Talons und zu ähnlichen Ge⸗ schäften verbunden. 8 Ferner werden Werthpapiere dem Banquier für bereits be⸗ stehende oder gleichzeitig entstehende Forderungen als Pfand ge⸗ . geben. Auch kann die Hingabe mit der Veütnamung erfolgen, daß die Papiere dem Banquier für etwaige künftig entstehende Forderungen haften sollen. Diese beiden Fälle stehen insofern in engem Zusammenhang, als aus der Hingabe zur Sicherstellung künftig entstehender Forderungen eine Verpfändung wird, sobald der Banquier eine Forderung an den Hinterleger, zu deren Deckung das Depot bestimmt ist, erwirbt (Windscheid, Pandekten Bd. I § 225 Anm. 7).
Ein Depotgeschäft kommt sodann in Verbindung mit Kom⸗ missionsgescheften vor, sei es, daß der Kunde dem Banquier Werthpapiere zum Zweck der Veräußerung übergiebt (Verkaufs⸗ kommission), sei es, daß der Banquier im Auftrage des Kunden für denselben Werthpapiere anschafft (Einkaufskommission) und in Ver⸗ wahrung behält. Als eine Kombination diefer beiden Geschäfte endlich kann der Fall angesehen werden, daß der Banquier Werthpapiere uns. gwer des Umtauschs oder des Bezugs von anderen Werthpapieren erhält.
Uebergang der verschiedenen Depotgeschäfte in einander.
Im praktischen Geschäftsbetriebe gehen diese verschiedenen Fälle vielfach in einander über. Lombardierte Werthpapiere werden im Auftrage des Hinterlegers von dem Verwahrer als Kommissionär veräußert, neue Papiere werden dafür gekauft und an die Stelle der verkauften als Unterpfand gesetzt. Selbst bei ursprünglich beabsichtigter einfacher Verwahrung schließt sich häufig ein Auftrag zur Vornahme von Verwaltungshandlungen, zur Ausführung von Kommissions⸗ geschäften oder die Einräumung eines Pfandrechts zur Sicherung eines von dem Banquier entnommenen Darlehns an.
Mitwirkung mehrerer Banquiers.
Eine weitere Verwickelung entsteht dadurch, daß vielfach die Banquiers die Aufträge ihrer Kunden nicht selbst ausführen können, sondern durch einen anderen Bangier ausführen lassen müssen. Die Banquiers an kleineren Orten stehen zu diesem Zweck in ständiger Geschäftsverbindung mit Banquiers an Börsenplätzen. Die Banquiers an den kleineren Börsen, an denen ein beschränkter Verkehr mit Werthpapieren stattfindet, haben ihrerseits Beziehungen zu den Banken der Hauptbörsenplätze. Bei der Ausführung von Kommissions⸗ geschäften werden auf diese Weise nicht selten zwei, drei und noch mehr Bankgeschäfte betheiligt.
Eigenthumsverhältnisse in Betreff des Depots.
In allen diesen Fällen ist es — wie oben dargethan — schon im Interesse eines wirksamen strafrechtlichen Schutzes gegen Depot⸗ veruntreuungen von hoher Bedeutung, daß die Eigenthumsverhältnisse an den im Depot befindlichen Werthpapieren zu jeder Zeit und in jedem Stadium des geschäftlichen Verkehrs klar liegen. Die Klarheit der Eigenthumsverhältnisse ist in nicht minder hohem Maße für die Wahrung der Vermögensinteressen des Publikums auf privatrecht⸗ lichem Gebiete nothwendig, da von der eststellung, ob der Kunde Eigenthümer der beim Banquier im Depot befindlichen Stücke ist, es im Falle des Konkurses des Banquiers abhängt, ob jener ein Aussonderungsrecht oder nur einen persönlichen Anspruch an die Masse geltend machen kann. .
Diese so nothwendige Klarheit in Betreff der Eigenthums⸗ verhältnisse an den in Depot befindlichen Papieren ist zur Zeit überall vorhanden. 1“
Verwahrung und Verpfändung.
icht
Es besteht allerdings kein Zweifel darüber, daß bei Hingabe von
Werthpapieren in Verwahrung, sei es mit, sei es ohne den Auftrag zur Verwaltung derselben, sowie bei der Verpfändung von Werth⸗ papieren der Kunde Eigenthümer der übergebenen Stücke bleibt, wenn es sich um ein depositum regulare oder um einen Pfand⸗ vertrag handelt. Hingegen ist es oft zweifelhaft und streitig, ob nicht nach dem Willen der Parteien ein sogenanntes depositum irregulare vorliegt, welches den Banquier nur zur Rückgabe von Werthpavieren gleicher Art verpflichtet und den Kunden unter Ver⸗ lust seines Eigenthums auf einen persönlichen Anspruch gegenüber dem Banguier beschränkt. 2 1 “ “ Die Ursache zu solchen Zweifeln liegt vornehmlich in gewissen im Bankverkehr vorkommenden Ausdrücken, die geeignet sind, das Rechts⸗ geschäft zu verdunkeln. Namentlich in den sogenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich mitunter eine derartige zweifelhafte Ausdrucksweise vor, aus der hergeleitet wird 2. der Banquier dem Kunden gegenüber nur zur Leistung von Wert ppapieren in genere verpflichtet ist. Ein großer Theil des mit Banken in Beziehung tretenden Publikums wird nicht erfahren genug sein, den Inhalt Flee Geschäftsbedingungen vollständig zu übersehen, und durch deren nnahme, ohne sich darüber klar zu sein, ein Rechtsverhältniß genehmigen, bei 8 die Aufrechterhaltung seines Eigenthums f is in Frage gestellt ist. 4 .“ Anschluß * hat sich denn auch mitunter in den Banquier⸗ kreisen selbst eine Trübung der Anschauungen über ihr Rechtsverhält⸗ niß zu ihren Depotkunden entwickelt. Unterstützt durch den oben erörterten, in der Rechtsprechung herrschenden Grundsatz, daß der Thatbestand der Unterschlagung ausgeschloffen ist, wenn der Thäter im Augenblick der Aneignung fremder vertretbarer Sachen die ernst⸗ liche Ersatzabsicht hat, und ihre Ausführbarkeit durch bereite Mittel gewährleistet ist, hat sogar die Auffassung Ausdruck gefunden, daß den Banquiers über die zur Verwahrung oder als Pfand — Papiere ein weitgehendes Verfügungsrecht zustehe, von welchem sie unter der Vorausfetzung, daß sie jederzeit in der Lage seien, andere Papiere derselben Art zurückzugewähren, 9 Verpfändungen, im Report⸗ geschäft oder in anderer Weise Gebrauch machen dürfen.
Einkaufskommission. 1 Ach 5 1 5 “ bei der Einkaufs⸗ ommission bestehen Unklarheiten.
Der Kommissionär, welcher den Ankauf von Werth⸗ papieren für einen Kunden bewirkt, erwirbt, da er das Geschäft, wenn schon für Rechnung seines Auftraggebers so doch im eigenen Namen abschließt, zunächst selbst Eigenthum an dem Kommissionsgute. Die Uebertragung des Eigenthums auf den Kommittenten kann sich durch Aushändigung der WPapiere oder durch sogenanntes constitutum possessorium vollziehen. Der lettere Weg pflegt, wenn die Werthpapiere bei dem Kommissionär in Depot bleiben sollen, gewählt zu werden, um das körperliche Hin⸗ und Her⸗ geben der Papiere zu ersparen. Welche Erfordernisse — abgesehen von dem Besitzübertragungswillen des Kommissionärs — zur Giltig⸗ keit eines constitutum possessorium nothwendig sind, ist nach den in den verschiedenen Rechtsgebieten geltenden bürgerlichen Rechten zu beurtheilen. Nur einer besonderen Form bedarf es in den hier inter⸗ essierenden Fällen, in denen es sich um Banquiergeschäfte, also venaß Artikel 272 Ziffer 2 des ndelsgesetzbuchs um Handelsg
chäfte handelt, im Hinblick auf Artikel 317 daselbst allgemein nicht (Entsch. des Reichsger. in Strafs. Bd. 9 S. 181).
8
genommen,
Nach preußischem Recht ist zur Vollziehung des constitutum ossessorium die Absonderung und kenntliche Auszeichnung der apiere (§ 47 A. L. R. 1 7) sowie die Willenserklärung des Be⸗ itzers erforderlich, die Sache nunmehr für den Kommittenten in einem Gewahrsam zu halten (§ 71 a. a. O.)
Beiden Erfordernissen wird durch die Uebersendung einer Auf⸗ bewahrungserklärung, welche ein spezialisiertes Verzeichnit der be⸗ schafften Papfere enthält, entsprochen. Das Gesetz verlangt jedoch eine derartige individuelle Bezeichnung der Stücke in der erklärung nicht unbedingt. Es genügt vielmehr die bloße, dem Kom⸗ mittenten gemachte Mittheilung, die Papiere für ihn in Verwahrung (Depot) genommen zu haben, verbunden mit der thatsächlichen Spezialisierung derselben. Diese Spezialisierung kann durch Absonderung der für den Kommittenten beschafften Papiere oder durch Bezeichnung derselben mit dem Namen des Auftraggebers oder auch durch Buchung der Nummern in dem Depotkonto des Kunden oder in sonstigen Handelsbüchern erfolgen (Entsch. des Reichs⸗Ober⸗Handelsger. Bd. 25 S. 250, des Reichsger. in Zivils. Bd. 11 S. 52, Bd. 24 S. 307, in Strafs. Bd. 9 S. 182).
Die Aufbewahrungserklärung ist nur dann geeignet, das constitutum possessorium zu begründen, wenn sie nach Anschaffung der Papiere erfolgt. In der bei der Ertheilung des Ankaufsauftrages getroffenen Abrede, daß der Kommissionär die Papiere in Verwahrung behalten solle, kann nach preußischem Recht, auch wenn die Spezialisierung der⸗ selben bewirkt wird, ein constitutum possessorium nicht gefunden werden. „Denn das constitutum possessorium hat nach dem Wort⸗ laut des § 71 A. L.⸗R. I 7 zur Voraussetzung, daß der Erklärende Besitzer ist, also im Momente der Erklärung sich im Besitze derjenigen Sache befindet, deren Besitz übertragen werden soll, eine Voraus⸗ setzung, die für die Zeit der Ertheilung des Auftrages nicht zutrifft“ (Entsch. des Reichsger. in Strafs. Bd. 9 S. 183). 8
Anders nach gemeinem Recht. Nach der herrschenden Auffassung genügt „in dem Falle eines zum Besitzerwerbe und zur Verwahrung ertheilten Auftrages für den Uebergang des Besitzes auf den Auftrag⸗
eber durch constitutum schon die erkennbare Bethätigung des
illens des Beauftragten, die zunächst für sich apprehendierte Sache nunmehr für den Auftraggeber zu besitzen, ohne daß es der Erklärung dieses Willens gerade dem Auftraggeber gegenüber be⸗ dürfe, weil das constitutum den Grundsätzen des Besitzerwerbs durch Stellvertreter, nicht den allgemeinen Grundsätzen über Verträge untersteht. Demgemäß wird anerkannt, daß der Einkaufskommissionär durch Bezeichnung bestimmter Effekten mit dem Namen des Auftrag⸗ gebers, durch Legung derselben in ein besonderes Berhältniß, speziell auch durch einen sich auf bestimmte Stücke beziehenden Vermerk in seinen Handelsbüchern schon den Auftrageber zum Besitzer mache“
(Entsch. des Reichs⸗Ober⸗Handelsger. Bd. 25 S. 252, 253, Entsch. des Reichsger. in Strafs. Bd. 9 S. 184. — Vergl. ferner Windscheid, Pandekten I § 155 Anm. 9 und die daselbst zitierten).
Das preußische Landrecht und das gemeine Recht stimmen hiernach darin überein, daß nach beiden eine Spezialisierung der Papiere, deren Besitz auf den Kommittenten durch constitutum übertragen werden soll, erforderlich ist, und daß diese Spezialisierung durch Absonderung oder durch Bezeichnung mit dem Namen des Auftraggebers oder durch Buchung der Nummern in den Handels⸗ büchern des Kommissionärs oder durch Nummernaufgabe an den Kommittenten erfolgen kann. Während jedoch das Allgemeine Landrecht außerdem eine Aufbewahrungserklärung des Kommissionärs gegenüber dem Kommittenten fordert, bedarf es einer solchen nach gemeinem Recht wenigstens in dem hier interessierenden Falle eines zum Besitzerwerbe ertheilten Auftrags — ein solcher wird in der Einkaufskommission im Allgemeinen gefunden werden können — nicht.
M 2 vorstehenden Vorschriften leiden übereinstimmend an folgendem angel.
Wenn schon es keinem Zweifel unterliegt, daß der Kommittent aus dem Kommissionsvertrage einen perfönlichen Anspruch auf die Uebertragung des Eigenthums an den für seine Rechnung beschafften Papieren gegenüber dem Kommissionär hat (vergl. z. B. Entsch. des Reichsger. in Strafs. Bd. 13 S. 178) und auch die Aufgabe der Nummern fordern kann (Entsch. des Reichsger. in Zivils. Bd. 5 S. 6), so besteht doch keine Vorschrift, welche dem Kommissionär die Voll⸗ ziehung des constitutum possessorium und die Mittheilung der Nummern unter Festsetzung einer bestimmten Frist und unter An⸗ drohung von Rechtsnachtheilen auferlegt. Der Kommittent hat kein anderes Mittel, die Besitzübertragung und die Nummernaufgabe zu erzwingen, als den langwierigen Weg der Klage. Das Zaudern des Kommissionärs kann nun aber für den Kommittenten erhebliche Nachtheile zur Folge haben. Erst nachdem er durch Vollziehung des constitutum Eigenthümer geworden ist, kann er bei eintretendem Konkurse des Kommissionärs ein Aussonderungsrecht an den für seine Rechnung beschafften Papieren ausüben, während er, solang die Besitz⸗ übertragung nicht erfolgt ist, auf den Anspruch eines nicht bevor⸗ ethe Konkursgläubigers beschränkt ist. Ferner ist die Kenntniß der Nummern der Papiere, mag sie auch für den Erwerb des Eigenthums durch den Kommittenten nicht erforderlich sein, von um so größerer Wichtigkeit für die Verfolgbarkeit seiner Eigenthums⸗ ansprüche und zwar in gleicher Weise gegenüber dem seine Verpflich⸗ tungen nicht erfüllenden Kommissionär wie gegenüber konkurrierenden Gläubigern des letzteren.
Der Kommittent, dem die Nummern der für ihn beschafften und durch constitutum in sein Eigenthum übergegangenen Werthpapiere aufgegeben worden sind, kann die Papiere von einem unredlichen dritten Erwerber vindizieren, sie im Falle einer unrechtmäßigen Lombardierung auch von einem redlichen Pfandgläubiger gegen Zah⸗ lung des Lombard⸗Darlehns zurückerlangen. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht eines Dritten, dem der Kommissionär diese Stücke aus irgend einem Anlasse übergeben hat, ist ihm gegen⸗ über bedeutungslos. Wenn er hingegen in diesen Fällen die Nummern der Papiere nicht kennt und dadurch außer stande gesetzt ist, sein Eigenthum daran nachzuweisen, so ist dieses Eigenthum für ihn praktisch unwirksam.
Auch dem Kommissionär gegenüber kann sich, falls derfelbe in Konkurs geräth, die Kenntniß der Nummern als bedeutungsvoll erweisen. Die Absonderung der Stücke bei diesem ist ein rein interner Vorgang, der durch eine einseitige Handlung des Kommissionärs, durch eine Handlung Dritter auch ohne sein Verschulden, oft durch eine bloße Unordentlichkeit oder durch einen Zufall illusorisch gemacht werden kann. Gegen die Folgen einer derartigen Aufhebung der abgesonderten Verwahrung erhält der Kommittent durch die Nummern⸗ b einen nicht zu unterschätzenden Schutz.
Eine Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der im Zusammenhange mit Einkaufskommissionen entstehenden Depots ist auch aus dem Grunde erwünscht, weil über die Rechte und Pflichten der Banquiers auf diesem Gebiete Zweifel bestehen. L. Goldschmidt weist in seinem Aufsatze „Börsen und Banken“ (Preußische Jahrbücher 1891 S. 876 ff.) auf die nicht seltene Behauptung hin, „daß nach der deutschen Rechtsprechung dem Kommissionär, welcher die Nummern⸗ aufgabe “ die beliebig freie Verfügung über das Kommissions⸗ gut zustehe, daß also in der Unterlassung der Nummernaufgabe, un⸗ geachtet der Anzeige, die eingekauften Effekten für den Kommittenten in „Depot“ genommen zu haben, die stillschweigende Erklärung des Kommissionärs liege, daß der Kommittent lediglich einen persönlichen Anspruch auf ein Quantum der bezeichneten Papiere haben solle“, eine Behauptung, von welcher Goldschmidt a. a. O. sagt, daß sie anscheinend sogar zu einem Glaubenssatze gewisser Banquterkreise ge⸗ worden sei. Nach dieser Auffassung würde die Anzeige des Kom⸗ missionärs, die Effekten für den Kommittenten in Depot genommen zu haben, nicht die Bedeutung einer Verwahrungserklärung haben, wie sie nach preußischem Recht zur Vollziehung des constitutum possessorium erforderlich ist, sondern dazu bestimmt sein, dem Kommittenten Kenntniß davon zu geben, —; der Kommissionär für ein entsprechendes Quantum der bezeichneten Papiere persönlich haften wolle (fiktives, ideelles Depot). Daß der Anzeige dieser Sinn bei⸗ gemessen werden könne, hat das Ober⸗Handelsgericht mehrfach an⸗ indem es dem A
8 8
11
absprach. „Wenn in dem Kontokorrent 100 Stück Kreditaktien als Depot im Haben des Beklagten aufgeführt sind, so kann bei der Allgemeinheit und Mehrdeutigkeit des Wortes Depot auf die Existenz eines Deposital⸗ oder Verwahrungsvertrages nicht lclsofler werden“ (Entsch. Bd. 16 S. 210, 211. — Vergl. ferner Bd. 19 S. 78). Die gegentheilige Auffassung vertritt Goldschmidt a. a. O. S. 885: „In Fällen, da der Kommissionär dem Auftraggeber anzeigt, er habe die laut Auftrag eingekauften Papiere in „Depot“ genommen, kann das mit dieser Anzeige im Widerspruche stehende Verhalten des Kommissionärs den Thatbestand des Betruges involvieren. Denn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch darf jedermann annehmen, daß eine Sache, welche in Depot genommen ist, auch abgesondert existiere und verwahrt werde; er kann nicht voraussetzen, daß unter Depot nicht ein wahres, sondern nur ein fingiertes (ideelles) verstanden werde; wenn er im Vertrauen auf diese Erklärung weitere Erkundigungen oder Schritte zu seinem vorausgesetzten Eigenthum zu gelangen unterläßt, so ist er in eine nachtheilige, sein Vermögen mindestens gefährdende Täuschung versetzt.“
„Wienn man aber selbst jener Anzeige des Kommissionärs „die Effekten für den Kommittenten in Depot genommen zu haben“, die Bedeutung beimessen könnte, daß der Kommissionär für ein ent⸗ sprechendes Quantum der bezeichneten Papiere haften wolle, so würde eine solche einseitige Erklärung keineswegs den Erfolg haben, daß dem Kommissionär die beliebig freie Verfügung über das Kommissionsgut zustehen und der Kommittent nur Anspruch auf ein Quantum der bezeichneten Papiere haben würde. Das Reichsgericht hat die in den oben erwähnten Erkenntnissen des Reichs⸗Oberhandelsgerichts (Bd. 16 S. 207 und Bd. 19 S. 78) vertretene Auffassung, daß bei der Kom⸗ mission zum Einkauf fungibler marktgängiger Sachen, so lange der Kommittent noch nicht durch besondere Akte, wie Konstitut, Eigen⸗ thümer der vom Kommissionär in Ausführung der Aufträge ein⸗ gekauften Spezies geworden, ihn der Wiederverkauf der eingekauften Spezies seitens des Kommissionärs nicht berühre und es vollkommen genüge, wenn nur der Kommissionär in der Lage sei, dem Kommittenten die entsprechende Zahl von Stücken der Gattung zu übergeben, sobald dieser dieselben gegen Erstattung der Aufwendungen fordere, in dem Erkenntniß vom 2. Dezember 1880 (Bd. 5 S. 1 ff.) verworfen und ausgeführt, daß der Kommittent ein Recht auf Aus⸗ antwortung gerade der eingekauften Spezies habe und nur gegen Aus⸗ antwortung dieser Spezies zur Erstattung des Aufwandes für deren Einkauf verbunden sei, sofern nicht etwa von den Kontrahenten etwas anderes, insbesondere die Verpflichtung des Komittenten zur Zahlung des Marktpreises des angezeigten Auftragserfüllungstages gegen bloße Sefecungsteseschaft in genere im Zeitpunkt solcher glae ge⸗ wollt ist.
Die vorstehenden Ausführungen liefern einen Beweis dafür, wie nothwendig es ist, durch klare Vorschriften dafür zu sorgen, daß das Publikum nicht unter irrigen Vorstellungen leidet.
Umtausch von Werthpapieren.
Dem kommissionsweisen Ankauf von Effekten ist der Umtausch von Werthpapieren und die Geltendmachung von Bezugsrechten ganz analog. Die Ausführungen in Betreff des Eigenthumserwerbes an den Stücken, die Mängel, die daraus entstehen, daß die Vollziehung des constitutum possessorium in hohem Grade von dem Belieben des Banquiers abhängig ist und eine Verpflichtung zur Uebersendung von Stückeverzeichnissen nicht besteht, treffen hinsichtlich eingetauschter oder auf Grund eines Bezugsrechts erworbener Papiere in gleicher Weise zu, wie hinsichtlich angekaufter Papiere.
Betheiligung mehrerer Banquiers.
Unsicherheiten und Schwierigkeiten ergeben sich ferner aus der bereits erörterten Thatsache, daß die Ausführung von Aufträgen häufig die Vermittelung eines oder mehrerer weiterer Banquiers erfordert, und daß demgemäß die Banquiers der kleinen Orte mit denen der Börsenplätze und diese wieder mit denen der Hauptplätze in dauernder Geschäftsverbindung stehen. Die Banquiers der Hauptplätze haben nun gegenüber den E“ die Banquiers der Börsen⸗ plätze gegenüber den kleinen Banquiers wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften an dem gesammten, in ihren Besitz gelangenden Kommissionsgut ein Pfandrecht (Art. 374 des Handelsgesetzbuchs.) Vertragsmäßig pflegt das Pfandrecht dahin erweitert zu werden, daß es sämmtliche in den Besitz des größeren Banquiers gelangende Effekten umfaßt und daß die Effekten für alle seine Ansprüche geßen den Provinzialbanquier haften. Gemäß Art. 306 des Handelsgesetzbuchs werden nur diejenigen Effekten von diesem Pfandrechte nicht betroffen, hinsichtlich deren der hauptstädtische Banquier nicht als redlicher Pfandgläubiger angesehen werden kann, also im wesentlichen diejenigen, die ausdrücklich als fremde bezeichnet sind. Solche Be⸗ zeichnung als fremde wird indessen nur ausnahmsweise stattfinden. Bei den Kommissionsgeschäften, die im Verkehr der Banquiers unter einander vornehmlich in Betracht kommen, tritt der Provinzial⸗ banquier als Kommissionär seines Kunden kraft Gesetzes in eigenem Namen auf. Insbesondere die Werthpapiere, welche er dem haupt⸗ städtischen Banquier zum Zweck des Verkaufs, des Umtauschs oder der Geltendmachung von Bezugsrechten übersendet, unterliegen sämmtlich dessen Pfandrecht. Da der provinzielle Banquier überdies ein erklär⸗ liches Interesse daran hat, im eigenen Namen aufzutreten, weil sein Kredit bei dem hauptstädtischen Banquier mit der Zahl der diesem haftenden Pfandobjekte wächst, so ist er der Versuchung ausgesetzt, guch außer dem Fall des Kommissionsgeschäfts, bei der Hingabe fremder Papiere zur Verwahrung im eigenen Namen aufzutreten.
Auf diese Weise werden die Werthpapiere des Publikums der Provinzen dem Pfandrecht der großstädtischen Banquiers zur Sicherung von Forderungen verhaftet, die diese den Provinzialbanquiers gegen⸗ über haben. Sie dienen ihnen im Falle des Konkurses der Provinzial⸗ banquiers als Gegenstände der Vefriedigung und können so dem Eigenthümer infolge des auf dem Pfandrecht beruhenden Ab⸗ sonderungsrechts des hauptstädtischen Banquiers verloren gehen, ohne beß diesem und dem Eigenthümer ein Schuldverhältniß
ebt.
Um die Haftbarkeit der Werthpapiere des Publikums für Forde⸗ rungen, die aus dem Geschäftsverkehr der Banquiers mit einander entstehen, einzuschränken, ist in neuerer Zeit von hauptstädtischen Banquiers mehrfach die Einrichtung sogenannter Kundendepots ge⸗ troffen worden, hinsichtlich deren das Pfandrecht des hauptstädtischen Banquiers auf seine Ansprüche wegen solcher Forderungen beschränkt ist, die mit Bezug auf die in das Kundendepot gelangten Werth⸗ papiere entstanden sind. Daneben besteht dann ein Eigendepot, welches dem hauptstädtischen Banquier für alle seine Forderungen gegenüber dem Provinzialbanquier haftet.
Zweck des Entwurfes.
Der Zweck des vorliegenden Entwurfes ist die Abstellung der auf dem Gebiete des Depotwesens hervorgetretenen, vorstehend erörterten Mängel und die Ergänzung der bestehenden Rechtsvorschriften bebuse größerer Sicherheit des Publikums gegen Verluste deponierter Wert iere.
Sgs Der Entwurf beschränkt sich bei der Regelung des Depotverkehrs nicht auf Banquiers, sondern umfaßt auch die übrigen Kaufleute, weil einerseits der Begriff Banquier, obschon dem Handelsgesetzbuch nicht fremd (vergl. Art. 272 Ziffer 2), darin nicht abgegrenzt ist, andererseits die hier in Frage stehenden Geschäfte auch des Bankbetriebs im kaufmännischen Verkehr vorkommen können und vorkommen. Auszunehmen von der Anwendbarkeit des Gcen sind jedoch die im Art. 10 des Handelsgesetzbuchs aufgeführten Klassen von Kaufleuten, für welche die Vorschriften über die Handelsbücher keine Geltung haben, weil in deren geringfügigen Betrieben Depotgeschäfte nicht wohl vorkommen werden.
Zivilrechtliche Vorschriften. In seinem ersten Theile (§§ 1 bis 9) enthält der Entwurf zivil⸗
drucke „Depot' jede rechtliche Bedeutung Handelsrechts.
rechtliche Vorschriften zur Ergänzung des bürgerlichen und des
erwahrung und Verpfändung.
Als Mißstand bei den einfachen Fällen des Depotgeschäfts — der Verwahrung mit und ohne Verwaltungsauftrag, der 8; nebst der Hingabe zur Deckung — mußte es bezeichnet werden, daß nach der bestehenden Geschäftspraxis beim Abschluß dieser eveth.ch nicht selten zu Zweifeln Anlaß gebende Ausdrücke gebraucht werden, und daß hierdurch, sowie auch durch die Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Anerkennung von den Kunden gefordert wird, bisweilen eine Ver⸗ dunkelung der Absichten der Parteien in Betreff des Charakters des Fechegescheäft herbeigeführt wird. Zum Zwecke der Abstellung dieses Mißstands macht der Entwurf die Gültigkeit von Erklärungen des Hinterlegers oder Verpfänders, durch welche der Verwahrer oder Pfand gläubiger zur Rückgabe in genere ermächtigt wird, davon abhän ig, daß sie ausdrücklich und schriftlich für das einzelne Geschäft abgegeben werden, und begründet hierdurch für jede nicht in dieser Form erfolgte v5. von erthpapieren zur Verwahrung die unwiderlegbar Rechtsvermuthung, daß ein depositum regulare vorliege-
Schon nach den bestehenden Vorschriften der bürgerlichen Rechte ist der Verwahrer verpflichtet, hinterlegte Gegenstände so zu verwahren, daß über das Eigenthum des Hinterlegers kein Zweifel entstehen kann. Im Bankgeschäft muß hierauf besonderer Werth gelegt werden, weil durch die zahlreichen Bestände hinterlegter und verpfändeter Papiere, die der Banquier neben dem eigenen Bestande zu verwahren hat, Verwechslungen erleichtert werden, und weil solche Verwechslungen, soweit es sich um Inhaberpapiere handelt, aus denen die Person des Eigenthümers nicht ersehen werden kann, nur schwer wieder gut zu machen sind. Der Entwurf fordert deshalb, daß die hinterlegten und verpfändeten 8 Werthpapiere einerseits abgesondert sowohl von den eigenen Beständen des Verwahrers, als auch von den Depots Dritter aufbewahrt werden, und daß andererseits der Eigenthümer jedes Depots äußerlich erkennbar bezeichnet sein müsse.
„Tootz dieser Vorschriften ist das Eigenthum an den Papieren nicht genügend sichergestellt, wenn seine Erhaltung einzig und allein von der gesonderten Aufbewahrung abhängig ist. Wie bereits hervor⸗ Peboben. können ohne jedes Verschulden des Banquiers Handlungen
ritter, Zufälligkeiten aller Art, Unordentlichkeit die gesonderte Auf⸗ bewahrung beseitigen. Im Interesse eines wirksamen Schutzes des Publikums gegen Depotverluste ist deshalb eine bessere Sicherung des für das Eigenthum an hinterlegten Werthpapieren dringend erwünscht.
In dieser Beziehung könnte zunächst die dem Verwahrer auf⸗ zuerlegende Verpflichtung zur Uebersendung eines Stückeverzeichnisses der hinterlegten und verpfändeten Papiere an den Eigenthümer in Frage kommen. Eine solche Verpflichtung würde sich jedoch für die Banken, namentlich für den Lombardverkehr, als äußerst lästig erweisen. Da im Lombard das Unterpfand sehr häufig — bisweilen annähernd täglich — zu wechseln pflegt, so müßte entweder das Stückeverzeichniß beständig geändert werden, was die Klarheit und Uebersichtlichkeit desselben und damit der Eigenthumsverhältnisse beeinträchtigen würde, oder es würden in ganz kurzen Zwischenräumen immer neue Stückeverzeichnisse ausgestellt werden muüͤssen, was den Banken namentlich bei gesteigertem Geschäftsgang eine fast unerträg⸗ liche Arbeitslast auferlegen würde. Erwägt man demgegenüber, daß der Eigenthümer in den hier behandelten Fällen des einfachen Depots die Stücke fast ausnahmslos in seinem Gewahrsam hat, ehe sie in das Depot des Verwahrers gelangen, daß er also ist der Lage ist, sich ein Verzeichniß derselben selbst anzufertigen, und daß er schließlich, wenn er ganz sicher gehen will, die Richtigkeit des seinerseits auf⸗ gestellten Stückeverzeichnisses durch den Banquier bestätigen lassen kann, so kann der Nutzen der Mittheilung von Stückeverzeichnissen durch den Verwahrer an den Verpfänder oder Hinterleger für nicht so wesentlich erachtet werden, um die aus einer derartigen zwingenden e erwachsende Erschwerniß des Bankgeschäfts zu recht⸗ fertigen.
Es kommt hinzu, daß eine Vermehrung der Beweissicherheit in Betreff des Eigenthums an verwahrten und verpfändeten Papieren unter geringerer Belastung des Bankverkehrs durch eine andere Maßregel erzielt werden kann, nämlich durch die Konstituierung der Pflicht des Verwahrers, die bei ihm hinterlegten oder verpfändeten Werthpapiere nach ihren Unterscheidungsmerkmalen in seine Handelsbücher einzu⸗ tragen. Schon gegenwärtig pflegen in Bankgeschäften Depotbücher geführt zu werden. Wenn auch in diesen die Papiere im allgemeinen nur nach Gattung und Nennwerth — nicht nach Nummern — auf⸗ geführt werden, so finden sich doch häufig daneben andere Geschäftsbücher vor, aus denen die Nummern und die Eigenthümer der ver⸗ wahrten Papiere festgestellt werden können. Der Entwurf knüpft deshalb an bestehende Bräuche an, wenn er den Verwahrer verpflichtet, die hinterlegten oder verpfändeten Werthpapiere in specie in ein Handelsbuch einzutragen. Wenn der Entwurf sodann bestimmt, daß der Eintragung die Bezugnahme auf Verzeichnisse gleichstehe, welche neben dem Handelsbuche geführt werden, so ist diese Bestimmung ge⸗ eignet, die aus der Verpflichtung zur Buchung der Stücke sich er⸗ gebende Erschwerniß des Ban geschäfts wesentlich zu vermindern. Die Banken sind in der Lage, die Aufzeichnung der Nummern auf E1113 indem sie für die Annahme von Depots die
eifügung eines Stückeverzeichnisses fordern. Ihre Arbeitslast be⸗ schränkt sich alsdann auf die Eintragung von Vermerken in das Handelsbuch, in welchen auf die von den Kunden angefertigten und mit dem Handelsbuch zu verwahrenden Stückeverzeichnisse Bezug ge⸗ nommen wird. Auch schließt der Entwurf nicht aus, daß diese Ver⸗ merke in dem die Konten der einzelnen Eigenthümer enthaltenden Handelsbuch eingetragen werden. Eine weitere — unbedenkliche — Erleichterung des Bankgeschäfts bezweckt die fernere Bestimmung, daß die Eintragung unterbleiben kann, insoweit die Papiere zurückgegeben sind, bevor die Eintragung bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang er⸗ folgen konnte.
Wenn der Verwahrer von Werthpapieren gleichzeitig die Ver⸗ waltung derselben übernommen hat, so ist er bisweilen genöthigt, die Aufbewahrung der Papiere zu unterbrechen, um Verwaltungs⸗ handlungen auszuführen. Er 2 beispielsweise die Papiere zum Zwecke der Abstemplung oder des Bezugs neuer Stücke u. s. w. ver⸗ senden. Auch kann der Verwahrer und Pfandgläubiger in die Lage kommen, im Interesse des Hinterlegers oder Verpfänders — ohne be⸗ sonderen Auftrag — Verfügungen über die Papiere zu treffen, welche die Aufbewahrung unterbrechen. Hierher gehört z. B. die Hinterlegung der in Verwahrung genommenen Werthpaviere bei einem Dritten, um sie bei Aufruhr, Feuersgefahr, Wassernoth und ähnlichen S. zu sichern. Der Entwurf enthält sich einer Vorschrift darüber, unter welchen Voraussetzungen der Verwahrer oder Pfandgläubiger zu solchen Unterbrechungen der Aufbewahrung befugt oder verpflichtet ist, und überläßt damit die Entscheidung den Bestimmungen der Zivilrechte. Er beschränkt sich darauf, damit in folchen Fällen aus der Vorschrift der gesonderten Aufbemwahrung (§ 1 Absatz 1 Ziffer 1) keine Schwierig⸗ keiten erwachsen, zu bestimmen, daß das Recht und die Pflicht des Verwahrers und Pfandgläubigers, im Interesse des Eigenthümers Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, durch diese Vorschrift keine Beeinträchtigung erleidet.
Im Gegensatz zu diesen im Interesse des Eigenthümers liegenden und deshalb zu begünstigenden Versügungen ist es geboten, solche Werfügungen an den hinterlegten oder verpfändeten Werth⸗ papiere n, die der Verwahrer zum eigenen Nutzen vornimmt, möglecchst zu erschweren. Wie oben dargelegt worden, besteht in den Kresen der Banquiers nicht selten die Meinung, daß ihnen über die zur Verwahrung oder als Pfand gegebenen Werthpapiere unter der Voraussetzung, daß sie jederzeit in der Lage seien, andere Papiere der⸗ selben Art zurückzugewähren, ein weitgehendes Verfügungsrecht zustehe. Um diesen rechtlich unhaltbaren und für die Erhaltung des Eigenthumes des Hinterlegers oder Verpfänders gefährlichen Anschauungen wirksam entgegenzutreten, bestimmt der Entwurf, daß eine dem Verwahrer erthed⸗ 4 Ermächtigung, über die Papiere zu soacmem Nutzen zu verfügen. 8.
.
schäft erklärt ist. Der durch diese Bestimmung geschaffene Rechts⸗