egten und verpfändeten Papiere zu seinem Nutzen grundsätzlich nicht berchtigt ist, und Ieer diese Berechtigung ga nicht durch formlose Zustimmung des igenthümers, sondern lediglich durch eine ausdrückliche und schriftlich ertheilte Ermächtigung erlangen kann. Auch soll hierzu eine allgemeine, bei Eingehung der Geschäftsverbindung, insbesondere durch Unterzeichnung von Geschäfts⸗ edingungen abgegebene Erklärung nicht genügen; es bedarf vielmehr einer speziellen, bei dem einzelnen Hinterlegungs⸗ oder Verpfändungs⸗ geschäft ausgestellten Erklärung. Inwieweit ein diesen Grundsätzen nicht entsprechendes Handeln den Verwahrer strafrechtlich verantwort ich macht, wird unten erörtert werden.
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Einkaufskommission.
8 8 Mangel der bestehenden Vorschriften über die im Anschluß n Einkaufskommissionen entstehenden Depots ist dargelegt worden, aß der Kommissionär die Uebertragung des Eigenthums an den von hm eingekauften, in seinem Gewahrsam verbleibenden Papieren und ie Mittheilung der Nummern an den Kommittenten zum Schaden es letzteren verzögern kann, ohne andere Nachtheile befürchten zu
müssen, als wenn es zum Prozesse kommt, die Auferlegung der
Prozeßkosten und die Verurtheilung zum Ersatz eines, jedenfalls nur
schwer nachweisbaren Schadens. 8
8 Stückeverzeichinsß.
Ddiesem Mangel wird durch die Bestimmung des Entwurfs
abgeholfen, daß der Kommissionär, welcher einen Auftrag zum Einkauf von Werthpapieren ausführt, dem Kommittenten binnen einer kurzen Frist ein Verzeichniß der Stücke mit Angabe der Gattung, des Nenn⸗ werthes, der Nummern oder sonstiger Unterscheidungsmerkmale zu⸗
zustellen verpflichtet ist. 1““ See Mittheilung eines derartigen Stückeverzeichnisses ist in allen .’ zur Vollziehung des constitutum geeignet und aus⸗ reichend.
8 Im Gebiete des gemeinen Rechts genügt die durch das Stücke⸗ verzeichniß bewirkte Spezialisierung jedenfalls insoweit zur Vollziehung des constitutum, als der Kommissionär legitimiert ist, den Kom⸗ mittenten in Ansehung des Besitzerwerbes der bezogenen Werthpapiere u vertreten. Diese Vertretungsbefugniß kann im allgemeinen daraus ergeleitet werden, daß in dem Kommissionsauftrage zugleich der Auf⸗ trag zum Besitzerwerbe der bezogenen Stücke gegeben sei. Um jedoch jedem Zweifel zu begegnen, bestimmt der Entwurf ausdrücklich, daß der Kommissionär für berechtigt gilt, den Kommittenten in Ansehung des Besitzerwerbes der bezogenen Stücke zu vertreten. 1 Im Gebiete des preußischen Landrechts erfordert das constitutum außer der Spezialisierung der Papiere eine Aufbewahrungserklärung des Besitzers. Diesem Erforderniß wird durch die Bestimmung des Entwurfs entsprochen, daß der Kommissionär durch die Absendung des Stückeverzeichnisses erkläre, die darin verzeichneten Werthpapiere für den Kommittenten in Besitz genommen zu haben.
Die dem Kommissionär gemachte Auflage, dem Kommittenten binnen drei Tagen nach Ausführung der Kommission ein Stücke⸗ verzeichniß zu übersenden, stellt sich somit als die Verpflichtung dar, innerhalb dieser Frist das constitutum possessorium zu vollziehen und dadurch den Kommittenten zum Eigenthümer der bezogenen Werth⸗ papiere zu machen. Ob die Einkaufskommission für eigene Rechnung
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des Kommittenten oder für Rechnung eines Dritten ertheilt ist, kann
ierbei natürlich keinen Unterschied begründen.
Nach den in ihrer Gültigkeit nicht berührten Vorschriften der ürgerlichen Rechte kann das constitutum bereits vor der Uebersendung des Stückeverzeichnisses vollzogen worden sein, z. B. nach preußischem Recht durch thatsächliche Absonderung der bezogenen Papiere für den Kommittenten und eine mit Bezug hierauf, wenn auch ohne Nummern⸗ aufgabe abgegebene Verwahrungserklärung. In solchen Fällen ist dieser frühere Zeitpunkt für den Besitz⸗ und Eigenthumserwerb des Kommittenten entscheidend. 1
Mit der Vollziehung des Eigenthumsüberganges der bezogenen Werthpapiere auf den Kommittenten tritt der Kommissionär hinsicht⸗ lich der in seinem Besitz bleibenden Papiere in die Stellung eines Verwahrers und hat demgemäß die vorher entwickelten Pflichten eines solchen zu erfüllen. 8
Die Mittheilung des Stückeverzeichnisses gewährt dem Kommittenten ferner durch Kenntnißgabe der Nummern und sonstigen Unterscheidungsmerkmale der für ihn beschafften Papiere die Möglichkeit einer wirksamen Geltendmachung seines Eigenthums sowohl gegenüber dem Kommissionär als mit den aus Art. 306 und 307 es Handels dnce ich ergebenden Beschränkungen gegenüber Dritten,
die in den Besitz der Papiere gelangt sind.
Es ist nicht zu verkennen, daß durch die Forderung obligatorischer Stückeverzeichnisse für die Einkaufskommission dem Banquiergeschäft ine nicht unerhebliche Arbeitslast auferlegt wird.é Indessen kann auf iese Forderung — soll anders die wirksame Geltendmachung der
igenthumsansprüche der Kommittenten gesichert werden — nicht erzichtet werden, weil — im Gegensatz zu dem Verwahrungs⸗ nd Verpfändungsdepot, bei welchem dem Eigenthümer die Mög⸗ ichkeit gegeben ist, vor Hingabe der Stücke sich ein Verzeichniß erselben aufzustellen, — der Kommittent von den Nummern nd Unterscheidungsmerkmalen der für ihn bezogenen, im Depot bdes Kommissionärs bleibenden Papiere auf keine andere Weise enntniß erhalten kann als durch die Uebersendung eines Stückeverzeichnisses. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Schwierig⸗ eiten, welche im Lombardverkehr, begründet in dem häufigen Wechsel des Unterpfandes, der Ertheilung von Stückeverzeichnissen entgegen⸗ stehen, für das Kommissionsgeschäft nicht in Frage kommen, und das ndererseits in dem letzteren schon gegenwärtig die Nummernaufgabe in roßem Umfange erfolgt. Nach Berliner Börsenusance sind im
Börsenverkehr bei Lieferung von Werthpapieren — und zwar nicht ur im Kommissions⸗, sondern auch im Propergeschäft — stets Nummernverzeichnisse mitzuliefern. Dieser Brauch, der thatsächli m Verkehr zwischen Banquiers und vI“ auch außerhal Berlins ebenso gehandhabt wird, hat den Zweck, den Lieferanten, falls r verlooste, amortisierte, nicht umlaufsfähige oder gefälschte Effekten
geliefert hat, regreßpflichtig machen zu können.é Ferner geben die
Reichsbank, sowie zahlreiche andere Bankhäuser schon jetzt den Kom⸗ mittenten Nummernverzeichnisse, und zwar nicht nur wenn die Stücke n ihrem Devot bleiben, sondern auch bei effektiver Lieferung. So⸗
eit die in dem Depot des Einkaufskommissionärs verbleibenden Werthpapiere verloosbare Effekten sind (Pfandbriefe ꝛc.), geben uch diejenigen Bankhäuser, welche dies sonst nicht thun, ihren Kom⸗ mittenten die Nummern auf.
In vorstehendem ist bereits bemerkt, daß nach der bestehenden Praxis Stückeverzeichnisse vielfach auch bei effektiver eFent 2. werden. Dies geschieht ferner ganz allgemein bei Lieferungen an aus⸗
vge; Kommittenten. Seit langer Zeit ist es Uebung der Banquiers, ei Versendung von Werthpapieren nach b Nummernver⸗ eichnisse den Avisbriefen beizugeben und Kopien zurückzubehalten. Der Grund liegt darin, daß die Banquiers ihre Werthsendungen nicht
zum pollen Werthe deklarieren, sondern bei Versicherungsgesellschaften versichern. Nach den Bedingungen der letzteren müßsen aber bei Verlusten die Nummern festgestellt werden, damit eventuell eine Sperre veranlaßt oder das Aufgebotsverfahren eingeleitet werden kann.
Der Entwurf hat — entsprechend seinem auf die Sicherung der Depotkunden beschränkten Zweck — keinen Anlaß, die Mittheilung eines Fütückegeichntsse⸗ auch bei sofortiger effektiver Lieferung der beschafften Stücke zu fordern. Er bestimmt deshalb, daß die Ueber⸗ sendung des Stückeverz igais es unterbleiben kann, soweit vor Ab⸗ sendung desselben die lieferung der eingekauften Stücke an den
Kommittenten erfolgt ist und dehnt diese Bestimmung ferner auf den
. .5 aus, daß vor Absendung des Verzeichnisses ein Auftrag des
ommittenten zur Wiederveräußerung der für ihn beschafften Papiere,
sei es durch Verkauf an einen dritten, sei es durch Selbsteintritt des Kommissionärs, ausgeführt ist.
8
Verzicht auf das Stückeverzeichniß.
So unbedenklich in den vorerwähnten Fällen von der Forderung des Stückeverzeichnisses abgesehen werden konnte, so muß doch im übrigen Fürsorge getroffen werden, daß diese für die Sicherung des Eigenthums der Depotkunden so wichtige Forderung allgemein erfüllt wird. Ein Verzicht auf das Nummernverzeichniß wird deshalb von Voraussetzungen abhängig zu machen sein, welche Gewähr dafür bieten, daß der Kunde bei der Erklärung des Verzichtes sich der Bedeutung dieser Erklärung und der Folgen des Verzichtes wohl bewußt war. Aus dieser Erwägung wird sowohl einem formlos erklärten Verzicht auf die Uebersendung des Stückeverzeichnisses die Gültigkeit zu versagen sein, als einem allgemeinen Verzicht, weil sonst leicht der Fall eintreten könnte, daß durch Aufnahme einer ent⸗ sprechenden Klausel in die Geschäftsbedingungen der Bankhäufer die Vorschrift wegen des Stückesverzeichnisses unwirksam gemacht und die beabsichtigte Sicherung des Publikums namentlich für den weniger erfahrenen Theil desselben vereitelt würde. Der Entwurf macht deshalb die Gültigkeit eines Verzichts auf die Uebersendung des Stückverzeichnisses davon abhängig, daß derselbe bezüglich des ein⸗ zelnen Auftrages ausdrücklich und schriftlich erklärt ist.
Suspendierung der Uebersendung des Stückeverzeichnisses B“ wegen mangelnder Gegenleistung.
Eine Verpflichtung des Kommissionärs zur Uebertragung des Eigenthums der beschafften Werthpapiere auf den Kommittenten ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen erst begründet, wenn er für seine Ansprüche aus dem Kommissionsgeschäft befriedigt ist oder ihm gleich⸗ zeitig Befriedigung angeboten wird, es sei denn, daß der Kommissionär für die Gegenleistung des Kommittenten Stundung gewährt hat, was namentlich bei der Annahme von Aufträgen zur Anschaffung von Werthpapieren gegen einen bloßen Einschuß, sowie bei Einkaufs⸗ kommissionen im Kontokorrentverkehr anzunehmen sein wird. Im übrigen kann die Absicht, Kredit zu gewähren, aus der Annahme eines Auftrags zur kommissionsweisen Beschaffung von Werthpapieren, ohne vorgängige Deckung, noch nicht ohne weiteres gefolgert werden. Ist aber eine solche Absicht nicht anzunehmen, so werden die Interessen des Kommissionärs durch das ihm an dem Kommissionsgute zustehende Pfandrecht für seine Ansprüche aus dem Geschäfte nicht genügend geschützt. Denn, wenn er gezwungen sein soll, sich des Rechts der Verfügung über die eingekauften Stücke vor seiner Befriedigung zu entäußern, so erleidet er den — namentlich für Banquiers mit kleinerem Betriebskapital schwer ins Gewicht fallenden — Nachtheil, daß er einen Theil seiner Geldmittel in dem für den Kommitenten zu verauslagenden Kaufpreise festlegen muß, und gleichzeitig doch gehindert ist, die eingekauften Papiere noch zur Kreditbeschaffung zu benutzen.
Wenn hiernach die Uebersendung des Stückeverzeichnisses, welche die Vollziehung der Besitzübertragung und damit den Erwerb des Eigenthums an dem Kommissionsgute durch den Kommittenten be⸗ wirkt, dem Kommissionär nicht zugemuthet werden kann, sofern der Kommitent nicht seinerseits leistet oder Stundung erhalten hat, so ist es andererseits für die Erreichung der mit diesem Gesetz beabsichtigten Zwecke geboten, daß der Kommittent völlige Klarheit über die Lage des Rechtsverhältnisses erhält. Der Entwurf entbindet deshalb den Kommissionär, soweit und solang er für seine Forderungen aus dem Kommissionsgeschäfte nicht befriedigt ist und auch nicht Stundung gewährt hat, von der Uebersendung des Stückeverzeichnisses, ver⸗
pflichtet ihn jedoch, dem Kommittenten unter Beifügung einer Rech⸗
nung über den ihm zu zahlenden Betrag — innerhalb der für die Mittheilung des Stückeverzeichnisses gesetzten Frist — schriftlich zu erklären, daß er das Stückeverzeichniß nach Zahlung dieses Betrages übersenden werde.
8.,e. 111““ s r ö1“
Von den vorstehend erörterten Vorschriften des Entwurfs über die Pflichten des Einkaufskommissionärs bei Indepotnahme der be⸗ schafften Werthpapiere wird der beabsichtigte Erfolg eines erhöhten Schutzes der Depotkunden nur dann erwartet werden können, wenn ihre Ausführung durch die Androhung von Rechtsnachtheilen gegen Zuwiderhandlungen in wirksamer Weise sichergestellt wird. Abgesehen von der nach § 11 unter gewissen Voraussetzungen eintretenden Be⸗ strafung des Kommissionärs, stellt der Entwurf ein für alle Fälle anwendbares zivilrechtliches Präjudiz auf, indem er im § 5 dem Kommittenten das Recht einräumt, bei Nichterfüllung der dem Kom⸗ missionär obliegenden Pflichten (§§ 3 und 4) das Geschäft als nicht für seine Rechnung geschlossen zurückzuweisen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen.
Ein so weitgehendes Recht muß indessen, soll es nicht für den Kommissionär zu unverhältnißmäßigen Härten führen, in seinen Voraussetzungen und seiner Dauer eingeschränkt werden. Eine Analogie bieten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über die Folgen des Verzuges beim Kauf (Art. 354 bis 356). Jeder der beiden Kontrahenten ist darnach befugt, bei Verzug der Gegenpartei statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder von dem Vertrage abzugehen. Will er jedoch von dieser Be⸗ fugniß Gebrauch machen, so muß er dies dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn die Natur des Geschäfts dies zuläßt, noch eine den Umständen angemessene Frist zur Nachholung des Ver⸗ säumten gewähren. In L“ an diese Vorschriften bestimmt der Entwurf, daß das Recht des Kommittenten, das Geschäft als nicht für seine Rechnung geschlossen zurückzuweisen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen, erst eintritt, wenn der mit seinen Verpflichtungen aus §§ 3 und 4 im Verzuge befindliche Kom⸗ missionär auf eine an ihn ergangene Aufforderung des Kommittenten das Versäumte nicht binnen drei Tagen nachholt, und daß diese Auf⸗ forderung ihre Wirkung verliert, wenn der Kommittent dem Kom⸗ missionär nicht binnen drei Tagen nach dem Ablauf der Nachholungs⸗ frist erklärt, daß er von demselben Gebrauch machen wolle. Ist diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so bedarf es einer erneuten Auf⸗ forderung an den Kommissionär, an welche sich demnächst die gleichen Folgen knüpfen, wie an die frühere Aufforderung.
Umtausch von Werthpapieren. 8
In ähnlicher Weise wie die Einkaufskommission behandelt der Entwurf den Fall, daß ein Kaufmann als Kommissionär den Um⸗ tausch fremder Werthpapiere bewirkt oder mittels derselben ein Recht zum Bezuge von Werthpapieren, insbesondere von neuen Aktien, welche von den Besitzern der alten Aktien beansprucht werden können, geltend macht. Da auch bei diesen Geschäften der Kaufmann das Eigenthum an den ein⸗ getauschten oder bezogenen Papieren zunächst für sich erwirbt, so ver⸗ pflichtet ihn der Entwurf in gleicher Weise wie den Einkaufs⸗ kommissionär, behufs Vollziehung des constitutum possessorium seinem Kommittenten ein Verzeichniß der bezogenen Stücke mit An⸗ gabe der Gattung, des Nennwerthes, der Nummern oder sonstiger ÜUnterscheidungsmerkmale zuzustellen, falls er die neuen Stücke im Depot behält. Fer den Fall der Nichterfüllung war es hier nicht an⸗ gezeigt, den gleichen Rechtsnachtheil wie bei der Einkaufskommission anzudrohen. Während die Zurückweisung des Geschäfts durch den Einkaufskommittenten dasselbe für den Einkaufskommissionär zu einem Kauf für eigene Feeenß macht und ihm seinen Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises entzieht, kann ein analoges Ergebniß bei der Umtausch⸗ kommission überhaupt nicht und bei der Ausübung eines Bezugsrechtes nur in den Fällen eines Bezuges (z. vern. Aktien) gegen Baar⸗ zahlung herbeigeführt werden. Die Rückgewähr der umgetauschten alten Stücke, die die Folge der Zurückweisung des Geschäfts sein würde, ist in der Regel thatsächlich ausgeschlossen und für den Kom⸗ mittenten ohne wirthschaftliche Bedeutung. Es ist daher zu be⸗ fürchten, daß ein in dieser Art gestelltes Präjudiz eine Quelle chika⸗ nöser, schwer zu entscheidender S EEE werden würde. Der Entwurf trifft deshalb für den Kommissionär, der den Um⸗ tausch ꝛc. zu besorgen hatte und seinen Pflichten gegen den Kommit⸗ tenten nicht genügt, ein anderes Präjudiz, indem er . erns daß der
8 11u““ 8
Kommissionär alsdann seinen Anspruch auf Provision verliere. Dieser Rechtsnachtheil ist nicht so hart, daß es geboten wäre, sein Eintreten von einer vorhergehenden Aufforderung des Kommittenten und dem fruchtlosen Ablaufe einer Nachholungsfrist abhängig zu machen. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die in Rede stehenden Geschäfte häufig der Ausfluß größerer Finanzoperationen sind, die namentlich für die besonderen Depotinstitute eine augenblickliche Steigerung der Ge⸗ schäftsthätigkeit in solchem Umfange bedingen, g die Frist für die Uebersendung des Stückeverzeichnisses bei der Einkaufskommission, bei welcher letzteren sich die Geschäfte gleichmäßiger vertheilen, hier zu kurz erscheint. Der Entwurf läßt deshalb den Verlust der Provision eintreten, wenn der Umtauschkommissionär ꝛc. das Stückeverzeichniß binnen zwei Wochen nach Empfang der neuen Stücke nicht über⸗- sandt hat. 1.“ 8
Verkaufskommission. “ 1
Mit der Verkaufskommission hat der Entwurf 5 nicht befaßt, weil dieses Geschäft — abgesehen von den nicht zahlreichen Fällen, in denen in Folge Limitierung des Verkaufspreises eine längere Auf⸗ bewahrung der Papiere stattfinden kann — in so kurzer Frist zur Er⸗ ledigung zu kommen pflegt, daß eine Verwahrung der Papiere kaum in Frage kommt, wie denn auch der Wille des Verkaufskommittenten auf die Veräußerung der dem Kommissionär übergebenen Papiere, nicht aber auf deren Erhaltung und Verwahrung gerichtet ist. Ueberdies würde der Versuch einer Sicherung des Eigenthums des Verkaufskommittenten an den dem Kommissionär zum Verkauf über⸗ Papieren regelmäßig an der Berechtigung des letzteren cheitern, selbst als Käufer einzutreten und dadurch, unter Erwerb des Eigenthums der Papiere, den Kommittenten auf, einen persönlichen Anspruch auf den Kaufpreis zu beschränken.
Mitwirkung mehrerer Banquiers.
„Es ist oben dargelegt worden, daß die Nothwendigkeit der Mit⸗ wirkung mehrerer Banquiers an vielen Depotgeschäften zur Folge hat, daß die in den Besitz der hauptstädtischen Banquiers gelangenden Werthpapiere der Kunden der Provinzialbanquiers dem Pfandrechte der ersteren unterworfen werden, auch wenn die Eigenthümer der Pnen weder ihrem Provinzialbanquier noch dem hauptstädtischen
anquier etwas schuldig sind. Solche Pfandrechte der hauptstädtischen Banquiers können entstehen:
1) an Papieren, die ihnen von den Prsvinzialbanquiers zum Zweck der Aufbewahrung, des Umtausches oder des Bezuges anderer Werth⸗ papiere, oder
end zur Ausführung einer Verkaufskommission übersandt sind, endli
3) an Papieren, die sie nach Ausführung einer Einkaufskommission 8S e von Provinzialbanquiers für deren Kunden im Besitz
ehalten.
Der Entwurf (§ 9) beschränkt sich darauf, für die zu 1 er⸗ wähnten Fälle Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß die in den Besitz des hauptstädtischen Banquiers gelangenden Papiere demselben als Pfandobjekte für seine Ansprüche gegen den Provinzialbanquier haften. Zu diesem Behuf verpflichtet er einen Kaufmann, welcher in seinem Geschäftsbetriebe fremde Werthpapiere einem Dritten zum Zweck der Aufbewahrung, des Umtausches oder des Bezuges von andern Werthpapieren, Zins⸗ oder Gewinnantheilscheinen aus⸗ antwortet, zur Mittheilung an diesen Dritten, daß die Werthpapiere fremde seien, und knüpft an die Mittheilung die rechtliche Folge, daß an den übergebenen oder an den neu beschafften Werthpapieren ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht des Dritten nur wegen solcher Forderungen an seinen Auftraggeber geltend gemacht werden kann, welche mit Bezug auf diese Werthpapiere entstanden sind. Daß eine Verpflichtung zur Erstattung der fraglichen Anzeige dann nicht besteht, wenn die Werthpapiere dem Banquier nach Maßgabe des 8 2 zu freier Verfügung übergeben sind, versteht sich von selbst; es
andelt sich dann eben nicht mehr um „fremde“ Werthpapiere im Sinne des § 9. 1
Von einer Ausdehnung der Bestimmung des § 9 auf die oben unter 2 und 3 bezeichneten Fälle ist Abstand genommen worden. Ein praktisches Bedürfniß zur Beseitigung des bestehenden Uebel⸗ standes hat sich vorwiegend für die unter 1 erwähnten Fälle, in welchen gewisse Effekten zeitweise in großem Umfange bei den Zentral⸗Bankinstituten zusammenzuströmen pflegen, geltend gemacht. Was den Fall der Versendung von Werthpapieren zum Verkaufe betrifft, so handelt es sich hierbei, wie schon bemerkt, in der Regel nicht um eine längere Aufbewahrung; diese findet vielmehr durch die Veräußerung der Papiere ein Ende, und hiermit erlischt auch das Interesse des bisherigen Eigenthümers an den Papieren. Praktisch von größerer Bedeutung ist an sich der unter Nr. 3 erwähnte Fall einer Weiterübertragung der Einkaufskommission. Hier würde indessen die Auferlegung einer Anzeigepflicht nach aeteghs des § 9 erheblichen Schwierigkeiten begegnen. Dies gilt sowohl bezüglich der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem die Beschränkung des Pfand⸗ rechts des zweiten Kommissionärs einzutreten hätte, als bezüglich der Ge⸗ staltung des Rechnungsverhältnisses der beiden Kommissionäre, da für dieses die bloße Trennung in ein eigenes Konto des Provinzialbanquiers und ein allgemeines Konto der sämmtlichen Kunden desselben jedenfalls nicht ausreichen würde. Es wird der bevorstehenden Revision des Handelsgesetzbuchs vorbehalten bleiben müssen, die Frage zu entscheiden, ob nicht in anderer Weise, insbesondere durch eine gewisse Ein⸗ schränkung des gesetzlichen Pfandrechts des Kommissionärs oder des Schutzes für den gutgläubigen Erwerb dieses Pfandrechts, die Inter⸗ essen dritter Personen auch in Fällen der hier in Frage stehenden Art besser gewahrt werden können. 6
Strafrechtliche Bestimmungen. Ergänzung der Vorschriften über die Unterschlagung. Der Begriff der Unterschlagung, wie ihn das Strafgesetzbuch
bestimmt, hat sich insofern als lückenhaft erwiesen, als er auf rechts⸗
widrige Verfügungen über fremde, im Gewahrsam des Thäters be⸗ findliche Sachen, bei denen die Absicht nicht auf Aneignung gerichtet ist, nicht anwendbar ist. Um diese Lücke auszufüllen, nimmt der Entwurf eine Ergänzung der Borschriften über die Unterschlagung durch eine Vorschrift (§ 10) in Aussicht, welche rechtswidrige Ver⸗
fügungen eines Kaufmanns über fremde, in seine Verwahrung gelangte
Werthpapiere zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten — falls diese Verfügungen nicht den Thatbestand des § 246 des Straf⸗ esetzbuchs darstellen — mit Gefängniß bis zu einem Jahre und mit eldstrafe bis zu 3000 ℳ oder mit einer dieser Strafen bedroht. Den Thatbestand dieses Vergehens bilden namentlich die zum Nutzen des Depositars S. Verpfändung deponierter Werthpapiere und ihre Peneh an zu Reportgeschäften ohne die, nach § 2 des Entwurfs ausdrücklich und se riftlich zu erklärende Ermächtigung des Eigen⸗ thümers. Die gleiche Strafe muß denjenigen treffen, welcher der Vorschrift des § 9 über die Anzeigepflicht bei Uebersendung fremder Werthpapiere zu eigenem Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten vorsätzlich zuwiderhandelt; denn auch in einem solchen Verhalten ist mit Rücksicht auf seinen Erfolg eine rechtswidrige Verfügung über die Papiere zu erblicken. Durch die ausdrückliche Vorschrift des Abs. 2 des § 10 wird dies außer Zweifel gesetzt. Die in der Rechtssprechung 21332 Praxis, die Anwendbarkeit des § 246 des Strafgesetzbuchs bei einer objektiv rechtswidrigen Zu⸗ eignung fremder vertretbarer Sachen nesuscheieher⸗ falls der Thäter im Augenblick der Aneignung die Absicht des Ersatzes hatte und deren Ausführbarkeit durch bereite Mittel gewährleistet war, wird, insoweit es sich um bei einem Kaufmann hinterlegte oder verpfändete Werth⸗ papiere handelt, durch die Bestimmung des § 2 des Entwurfs für die Zukunft beseitigt werden. Die dieser Praxis entsprechenden Ent⸗ scheidungen beruhen, wie oben näher ausgeführt, auf der Erwägung, daß in dem Thäter durch das Vorhandensein von Absicht und Mög⸗ baßt n jederzeitiger Ersatzleistung die Annahme begründet werde, der Eigenthümer werde mit der unter solchen Umständen Heschebeen An⸗ eignung der Sache einverstanden sein, und daß dadurch das Bewußt⸗ sein des Verwahrers von der Rechtswidrigkeit der Aneignung aus⸗
Koommissionär in Betreff der Uebersendung des
eschlossen werde. Gegenüber der Vorschrift des § 2, wonach die Beßa niß des Verwahrers, statt der in Verwahrung genommenen Werthpapiere nur gleichartige zurückzugewähren, und zu Verfügungen zum eigenen Nutzen von einer ausdrücklich und schriftlich erklärten Ermächtigung des Eigenthümers abhängig ist, wird künftig nur sehr ausnahmsweise die Zustimmung des letzteren zu einer Zueignung der
Werthpapiere durch den Verwahrer aus ves durch bereite Mittel
sichergestellter Ersatzabsicht gefolgert werden können. Zuchthausstrafe für Depotunterschlagungen?
In der ist mehrfach angeregt worden, Depot⸗ neten hegsge unter Zuchthausstrase zu stellen. Die gleiche For. erung erhebt der Eingangs erwähnte, in dem Reichstag eingebrachte Antrag des Abgeordneten Dr. von Cuny. Für eine derartige Straf⸗ schärfung sprechen in der That verschiedene Momente. Von einem Kaufmann, welcher berufsmäßig Depotgeschäfte macht, pflegt eine be⸗ besondere Vertrauenswürdigkeit erwartet zu werden. Der Mißbrauch dieser Vertrauensstellung durch Veruntreuung der ihm in Hinblick auf dieselbe anvertrauten Werthpapiere bekundet einen vecbrecherischen Willen schlimmster Art. Dazu tragen Depotunterschlagungen, nament⸗ ich wenn sie in größerem Umfange stattfinden, den Charakter großer emeingefährlichkeit an sich, nicht allein durch die ’ er von der Unterschlagung Betroffenen, sondern insbesondere auch, indem sie Mißtrauen bei dem Publikum erwecken, auf Handel und Wandel
lähmend einwirken und das wirthschaftliche Leben ungünstig beeinflussen.
Andererseits fällt ins Gewicht, daß die Bedrohung der D unterschlagungen mit Zuchthaus mit dem Strafensystem des Straf⸗ gesetzbuchs nicht im Einklange stehen und zu einem Mißverhältniß
icht nur gegenüber anderen Vergehen führen würde, sondern auch gegenüber sonstigen Arten der Unterschlagung, welche, wie die Ver⸗ untreuung von Mündelgeldern, Sparkasseneinlagen und ähnliche, einen icht minder groben Vertrauensbruch darstellen und nicht minder strafwürdig erscheinen wie Depotunterschlagungen.
War aus diesen Erwägungen davon abzusehen, Depotunter⸗ schlagungen an sich unter Zuchthausstrafe zu stellen, so erscheint doch Zuchthausstrafe dann angezeigt, wenn durch Hinzutreten des Konkurses des Thäters die Veruntreuungen einen besonders gemeingefährlichen Charakter annehmen. Der Entwurf (§ 12) bedroht demzufolge einen Kaufmann, welcher seine Zahlungen eingestellt hat oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, mit Zuchthaus, wenn er Depots unterschlagen hat und ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Unterschlagungen und dem Konkurse oder der Zahlungs⸗ einstellung dadurch gegeben ist, 298 der Kaufmann die Depot⸗ veruntreuungen im Bewußtsein seiner Zahlungsunfähigkeit oder Ueber⸗ schuldung begangen hat.
Gewerbepolizeiliche Strafe?
Nach eingehender Erörterung der Frage, ob die Erfüllung der durch den Entwurf dem Verwahrer und Pfandgläubiger in Wetreff
er gesonderten Verwahrung und der Buchung der Depots, dem
. Stückeverzeichnisses an den Kommittenten auferlegten Pflichten dadurch zu sichern sein möchte, daß deren Nichtbeobachtung als gewerbepolizeiliches Vergehen unter Strafe zu stellen wäre, ist von einer solchen Vorschrift abgesehen worden. Entscheidend hierfür war die Erwägung, daß eine gewerbe⸗ polizeiliche Strafbestimmung nur dann wirkungsvoll sein könnte, wenn die geschäftliche Thätigkeit der Banken einer regelmäßigen polizeilichen Revision unterworfen würde, wie solche in der Presse mehrfach ge⸗ fordert worden ist. Die Einführung einer solchen polizeilichen Kontrole erscheint indessen völlig unangebracht. Zunächst liegt auf der Hand, daß die Durchführung einer solchen Kontrole eine kaum zu bewältigende Aufgabe sein und daß es schwer halten würde, das für eine solche Aufgabe geeignete Personal zu finden.
Auch an und für sich betrachtet aber kann aus beklagenswerthen Vergehungen Einzelner kein Grund entnommen werden, einen Gewerbe⸗ betrieb, welcher vorzugsweise in den Händen hochangesehener Mitglieder des Handelsstandes ruht, einer mit den Grundsätzen unserer Gewerbe⸗ gesetzgebung nicht vereinbarlichen und von derselben bisher nur ganz ausnahmsweise (§ 38 der Gewerbeordnung) aus hier nicht zutreffenden Gesichtspunkten zugelassenen Maßregel zu unterwerfen.
Gegen eine gewerbepolizeiliche Strafbestimmung der gedachten Art spricht überdies auch der Umstand, daß eine solche von unzufriedenen Angestellten der Banken, sowie von dem durch Vermögensverluste im Bank⸗ und Börsengeschäft betroffenen Publikum nicht selten in chikanöser Weise ausgebeutet werden würde. 1
Der Entwurf enthält sich aus diesen Gründen einer gewerbepolizei⸗ lichen Strafvorschrift. Dagegen war erforderlich, die Erfüllung der durch §§ 1, 3 und 6 daselbst konstituierten Pflichten der Banquiers, abgesehen von den oben erörterten zivilrechtlichen Präjudizien, auch durch eine Ergänzung der strafrechtlichen Bestimmungen zu sichern.
Strafbare Zuwiderhandlung gegen §§ 1 und 2. Dem Verwahrer und dem Pfandgläubiger liegt gemäß § 1 des
Entwurfs einerseits die gesonderte Verwahrung der im Depot erhaltenen
Effekten ob, andererseits die Fübenns eines Handelsbuches, in das die hinterlegten oder verpfändeten Werthpapiere entweder spezialisiert einzu⸗ tragen find oder eine Bezugnahme auf daneben geführte Stückeverzeich⸗ nisse zu vermerken ist. Die Führung von Handelsbüchern, zu der ein Kaufmann gesetzlich verpflichtet ist, kann strafrechtlich von Bedeutung werden, wenn er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wird. Nach § 209 der Konkursordnung wird der Gemeinschuldner wegen betrügerischen Bankerutts bestraft, wenn er in der Absicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen, Handels⸗ bücher zu führen unterlassen hat, deren Führung ihm gesetzlich oblag, oder seine Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder verändert hat, daß dieselben keine Uebersicht des Vermögens⸗ zustandes gewähren. Bestand diese Absicht nicht, so wird der Gemein⸗ schuldner nach § 210 a. a. O. wegen einfa Bankerutts bestraft, wenn er Handelsbücher zu führen unterlassen hat, deren Führung ihm “ oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordent⸗ ich geführt hat, daß sie keine Uebersicht seines Vermögenszustandes gewähren. Obschon durch den vorliegenden Entwurf, wenn er Gesetzes⸗ kraft erlangt, das im § 1 Abs. 1 Biffer 2 vorgeschriebene Depotbuch ein Handelsbuch im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen der Konkursordnung wird, so werden die letzteren hinsichtlich dieses Depot⸗ buches doch nur in beschränktem Umfange anwendbar sein. 1
Zunächst ist im Hinblick darauf, daß die Unterlassung der Führung
des Depotbuches, sowie dessen Vernichtung, Verheimlichung oder un⸗ richtige Führung regelmäßig die Benachtheiligung der Gläubiger, d. i. der Konkursgläubiger, nicht bezwecken oder herbeiführen kann, sondern wesentlich eine Schädigung der Aussonderungsberechtigten, die, wenn sie die Ausübung des Aussonderungsrechts hindert, den Konkurs⸗ gläubigern sogar von Nutzen sein kann, der Thatbestand des betrüge⸗ rischen Bankerutts ausgeschlossen. Aber auch die Möglichkeit der Bestrafung wegen einfachen Bankerutts ist nur in dem Falle gegeben, wenn der Gemeinschuldner die ihm gesetzlich obliegende Führung des Depotbuches völlig unterlassen hat. Denn die Verheimlichung, Ver⸗ nichtung und unordentliche Führung eines Handelsbuches ist nur dann eeignet, den Thatbestand des Bankerutts zu bilden, wenn sie zur fete⸗ hat, daß die Handelsbücher keine Uebersicht des Vermögens⸗ tandes des Kridars gewähren. Für diese Uebersicht aber ist das Depotbuch, welches nicht die Vermögenslage des Gemeinschuldners, sondern das Eigenthum der Deponenten klarzustellen bestimmt ist, nicht unbedingt wesentlich.
Soll eine den Vorschriften der Konkursordnung über die unordent⸗ liche Führung der Handlungsbücher analoge Vorschrift in Betreff des Depotbuches getroffen werden, so muß der Kridar unter Strafe ge⸗ stellt werden, wenn durch seine Schuld der mit der Verpflichtung zur Führung eines Depotbuches beabsichtigte Zweck 898 erreicht wird.
a nun die Führung des Depotbuches und gleicher Weise die Pflicht der gesonderten Aufbewahrung der in Depot genommenen Effekten die Sicherung des Aussonderungsanspruchs des Eigenthümers beim Konkurs des Verwahrers bezweckt, so wird dem letzteren Strafe alsdann anzu⸗ drohen sein, wenn durch die Nichterfüllung oder durch die ee Erfüllung der ihm gemäß § 1 Ziffer 1 und 2 des Entwurfs obliegen⸗
der Berechtigte bezüglich des Anspruchs auf Aussonderun
den Pflichten im Konkursfall das Aussonderungsrecht des Eigenthümers sich als gefährdet erweist. In diesem Sinne bestimmt der § 11 des Entwurfs, daß ein Kaufmann, welcher seine Fahlungen eingestellt hat oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, mit Gefängniß bis zu 2 Jahren zu bestrafen sei, wenn er den Vor⸗ schriften des § 1 Ziffer 1 oder 2 zuwidergehandelt hat “ er von jenem zu verwahrenden Werthpapiere benachtheiligt wird. Die gleichen Gesichtspunkte, welche der ge en den Verwahrer und gegen den Pfand⸗ gläubiger gerichteten Straf üimmung zu Grunde liegen, kommen der Framtsach nach auch bezüglich des Kommissionärs in Betracht, der einer Verpflichtung zu Uebersendung des Stückeverzeichnisses vorsätzlich nicht nachgekommen ist und hierdurch das Aussonderungsrecht des Kom⸗ mittenten im Konkurse vereitelt hat. Im Entwurf ist deshalb die Strafbestimmung auch auf diesen Fall ausgedehnt.
Im § 13 des Entwurfs werden schließlich den Strafbestimmungen der §§ 10 bis 12 analoge Vorschriften in Beziehung auf die Mit⸗ glieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Ge⸗ nossenschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie auf die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder ein⸗ “ Genossenschaft getroffen.
m einzelnen ist zu den Bestimmungen des Entwurfs Folgendes zu bemerken: Zu § 1. Die Hinterlegung von Werthpapieren erfolgt entweder in der
Form des offenen oder des geschlossenen Depots. Ueber die Rechte
und Pflichten des Verwahrers eines verschlossen hingegebenen Depots sind keine Zweifel hervorgetreten, die geltenden Gesetze genügen voll⸗ ständig. Der Entwurf konnte sich demgemäß auf die offenen Depots von Werthpapieren beschränken. Gegenstand dieser Depots sind vor⸗ zugsweise die im § 1 aufgeführten Papiere. Den Vorschriften des Entwurfs nicht zu unterwerfen waren die Banknoten, weil sie zwar vom rechtlichen Standpunkte aus nicht Geld, auch nicht Papiergeld, sondern nur Anweisungen auf Geld sind, aber nach ihrer dem Verkehr zu Grunde liegenden wirthschaftlichen Aufgabe an die Stelle des Geldes zu treten bestimmt sind und daher die Verpflichtung zu ihrer Aufbewahrung in specie nicht dem zu vermuthenden Willen der Be⸗ the öte entsprechen würde.
onnossemente und ähnliche Papiere fallen nicht unter die im Abs. 1 aufgeführten Werthpapiere. Da dieselben in Depot nicht gegeben zu werden pflegen, so lag keine 8 vor, ihrer in dem Entwurf Erwähnung zu thun. Auch auf Wechsel finden die Bestimmungen des Entwurfes keine Anwendung.
Zu § 2.
Die Vorschrift, daß die im § 2 behandelte Ermächtigungserklärung, um giltig zu sein, ausdrücklich abgegeben werden müsse, bezweckt, für den Verzicht eine klare, unzweifelhafte Ausdrucksweise zu fordern, um zu verhindern, daß aus unklaren, in ihrer Bedeutung dem Hinter⸗ leger nicht genügend zum Bewußtsein gelangten Ausdrücken in den ihm zur Anerkennung vorgelegten Schriftstücken, namentlich in so⸗ Geschäftsbedingungen, ein von demselben nicht gewollter Verzicht hergeleitet werden kann. Durch die Bestimmung im § 2 ist nicht ausgeschlossen, daß die Hingabe eines Darlehns in Werth⸗ papieren wie bisher so auch künftig besonderen formalen Er⸗ fordernissen nicht unterliegt. Ist dagegen der Wille der Kon⸗ trahenten auf Begrüudung eines Hinterlegungsverhältnisses an den Werthpapieren gerichtet, so soll für den Kaufmann das Rrecht, Werthpapiere gleicher Menge und Art statt de ihm übergebenen zurückzugeben (depositum irregulare), nur durch eine schriftliche und ausdrückliche Erklärung des Hinterlegers oder Verpfänders rechtsgültig begründet werden können. Auch die Um⸗ wandlung eines depositum regulare in ein depositum irregulare kann danach gültig nur durch eine im Sinne des § 2 schriftlich und ausdrücklich abgegebene Erklärung vollzogen werden, während die Um⸗ wandlung eines ursprünglichen Hinterlegungsvertrags in ein Darlehn zu ih rer Rechtsgültigkeit keiner Form bedarf.
Zu § 3. Nach Abs. 1 beginnt die dreitägige Frist für die Uebersendung des Stückeverzeichnissees, wenn der Kommissionär einen dritten Ver⸗ käufer namhart gemacht hat, mit dem Erwerb der Stücke. Zum Erwerb der Stücke ist es nicht nothwendig, daß der Kommissionär sie körperlich empfängt, sondern es genügt — was für den Fall der Be⸗ theiligung mehrerer Banquiers an der Ausführung der Kommission von Bedeutung ist —, daß der Kommissionär des Kunden (also unter Um⸗ ständen ein Zwischenkommissionär) durch constitutum possessorium des von ihm mit dem Erwerb der Stücke beauftragten Kommissionärs Besitz und Eigenthum an denselben erwirbt. Die Frist für den Zwischenkommissionär, welcher einen dritten Verkäufer namhaft ge⸗ macht hat, beginnt daher in diesem Falle mit dem Empfange des ihm von dem hauptstädtischen Kommissionär übersandten Stückeverzeichnisses. Wienn der Kommissionär den Verkäufer nicht benannt hat, so be⸗ ginnt die dreitägige Frist mit Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen er nach Erstattung der Anzeige über die Ausführung des Auftrages die Stücke bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange beziehen konnte. Dieser Zeitraum ist nicht nach dem abstrakten Maßstab eines für alle Fälle als Regel zu betrachtenden ordnungsmäßigen Ge⸗ schäftsganges zu bemessen, es sind vielmehr alle die fcetssclichen Um⸗ stände dabei zu berücksichtigen, die im einzelnen Fall ohne Verschulden des Kommissionärs zu einer Verzögerung des Bezuges der ihm zu liefernden Stücke führen können. Durch die Fassung der Vorschrift ist dies außer Zweifel gestellt. Unter Berücksichtigung aller hiernach in Betracht kommenden Umstände wird die Frist zur Uebersendung des Stückeverzeichnisses auch in denjenigen Fällen zu bestimmen sein, in welchen es sich um Werthpapiere handelt, die an einer ausländischen Börse einzukaufen sind. Daß die Vorschriften des 8 3 auch in solchen Falen Anwendung finden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die apiere von dem inländischen Kommissionär bezogen oder bei dem ausländischen Banquier in Depot belassen werden, ergiebt sich aus der allgemeinen Fassung des § 3 von selbst. In dem letzteren Fall hat der Kommissionär ebenso wie sonst, wenn er die Papiere nicht selbst bezieht, dafür zu sorgen, daß ihm das Stückeverzeichniß behufs der Uebermittelung an seinen Kommittenten zugesandt wird. Zu § 4. Falle des § 4 entweder der Kommittent die aus dem Kommissionsgeschäft herrührende Forderung des be⸗ friedigt oder der letztere bezüglich des Betrags oder Restbetrages Stundung gewährt hat, ist binnen einer von diesem Zeitpunkt ab laufenden dreitägigen Frist das Stückeverzeichniß zu übersenden.
Zu § 6.
Die Bestimmungen in §§ 6 und 7 finden nur Anwendung, wenn es sich um ein Kommisssonsgeschäft handelt, dagegen nicht auf Um⸗ tauschakte, bei denen der Banquier nur Vertreter des Eigenthümers in thatsächlichem Sinne ist, ohne überhaupt ein Rechtsgeschäft geschweige denn ein solches in eigenem Namen abzuschließen. Dahin gehören der Umtausch von Interimsscheinen in die definitiven Stücke, der Um⸗ tausch beschädigter Stücke gegen neue, die Empfangnahme neuer Stücke an Stelle verloren gegangener amortisierter Stücke und ähnliche Fälle, wo ein Anschaffungsgeschäft nicht vorliegt und kein Zweifel darüber besteht, daß der Vertreter unmittelbar für den Vertretenen den Besitz erwirbt. —y..ꝛnn——
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Sobald im
Zu § 8.
Durch den Abs. 3 des §8 werden dem Kommissionär jedenfalls vom Zeitpunkt der Absendung des Stückeverzeichnisses an den Kom⸗ mittenten ab die Pflichten eines Verwahrers (§ 1) insoweit auferlegt, als er die Papiere in Gewahrsam hat. Wenn die Papiere im Fall der Betheiligung mehrerer Banquiers an der See ba⸗ Kommission bei dem Ferptsüistiscten Banquier in Verwahrung bleiben — ein Fall, der praktisch häufig vorkommt —, so können dem Zwischenbanguier, welcher alsdann garnicht in den Gewahrsam der Papiere gelangt, auch die Pflichten des Verwahrers nicht zugemuthet werden.
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Wenn der Kommissionär, sei es versehentlich, sei es in vorsätzlich rechtswidriger Absicht über die gleichen Papiere an mehrere Personen Stückeverzeichnisse gesandt oder ein Stückeverzeichniß über Papiere mitgetheilt hat, die einem Anderen körperlich übergeben worden sind, so bestimmen sich die Rechtsverhältnisse dieser Personen zu einander und zu dem Kommissionär nach den allgemeinen Gesehen
Zu § 9 vergl. die Ausführung des allgemeinen Theils.
Zu § 10.
Die Benutzung von anvertrauten Aktien zur Ausübung des
Stimmrechts in der Generalversammlung ist nicht als eine rechts⸗
widrige Verfügung im Sinne des Entwurfs anzusehen, da es sich
hierbei um einen Gebrauch der Papiere handelt, welcher das Eigen⸗ thum an denselben nicht berührt. Es verbleibt daher, soweit eine solche Benutzung ohne Einwilligung des Eigenthümers und ohne Be⸗ fugniß zu dessen Vertretung erfolgt, lediglich bei der Vorschrift des Artikels 249 f des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes, be⸗ treffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesell⸗ schaften vom 18. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 123). Dagegen fällt, wie schon oben hervorgehoben, die Verpfändung der Papiere unter die Strafvorschrift des Entwurfs. Eine rechtswidrige Verfügung liegt dann nicht vor, wenn die Handlung durch das Interesse des Hinter⸗ legers oder Verpfänders geboten ist (§ 1 Abs. 2 des Entwurfs), wenn dieser sich ausdrücklich und schriftlich damit einvwerstanden erklärt hat (§ 2 des Entwurfs), oder wenn die Verfügung in Ausübung eines bestehenden Rechts vorgenommen wird, wie z. B. der Zwangsverkauf des Kommissionsguts oder des Faustpfands auf Grund der Artikel 375 und 310 des Handelsgesetzbuchs.
In subjektiver Hinsicht ist dem Erforderniß der Vorsätzlichkeit durch das Zeitwort „verfügen“ Ausdruck gegeben. Dolus aber setzt das im § 10 des Entwurfs vorgesehene Vergehen auf Seiten des Ehäͤters ferner das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Verfügung voraus. Denn die Rechtswidrigkeit ist ein Thatumstand, der dem Thäter nach § 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs nicht zugerechnet wer⸗ den darf, wenn er dessen Vorhandensein bei Begehung der Strafthat nicht kannte. Eine objektive rechtswidrige Verfügung würde demnach z. B. dann nicht unter die Bestimmung des § 10 fallen, wenn der Verfügende dieselbe als durch das Interesse des Hinterlegers, Ver⸗ pfänders oder Kommittenten für geboten gehalten hat. 8
Jede Ausantwortung fremder Werthpapiere an Dritte, sei es zum Zweck der Aufbewahrung, des Umtausches oder des Bezuges anderer Papiere oder von Zins⸗ oder Gewinnantheilscheinen, würde die Möglich⸗ keit der Entstehung von Pfandrechten oder Zurückbehaltungsrechten Dritter an den Papieren und damit der Schädigung der Eigenthümer mit sich bringen, wenn der betreffende Kaufmann bei der Ausant⸗ wortung nicht die in § 9 vorgeschriebene Mittheilung macht. Die im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit erfolgende Hingabe der Papiere ohne solche Mittheilung enthält sonach eine rechtswidrige Verfügung. Hierdurch rechtfertigt sich die Strasvorschrift im Absatz 2. 1
Da die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 sich wesentlich als eine Ergänzung des geltenden Rechts hinsichtlich der Stafbestimmungen gegen Unterschlagungen darstellen, so erschien es geboten, auf die dadurch getroffenen Fälle auch die in § 247 des Strafgesetzbuchs auf⸗ genommenen Sonderbestimmungen für anwendbar zu erklären. Hin⸗ sichtlich des dort vorgesehenen Erfordernisses des Strafantrags können, da es sich hier nur um Strafthaten eines selbständigen Kaufmanns handelt, nach der Natur der Sache nur die gegen Angehörige ge⸗ richteten Zuwiderhandlungen in Frage kommen, und es genügte daher die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung. Dagegen waren im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Voraussetzungen die Vorschriften in Absatz 2 und 3 des § 247 des Strafgesetzbuchs ohne weiteres auch auf den § 10 des Entwurfs entsprechend für anwendbar zu erklären.
Bei Normierung der angedrohten Strafe ist davon aassegangen, daß der Entwurf mit der fraglichen Strafvorschrift Fälle treffen will, auf welche § 246 des Strafgesetzbuchs nicht angewendet werden kann, weil es an dem einen oder andern Thatbestandsmerkmal dieses Para⸗ graphen fehlt. Da es sich hiernach um Verfehlungen handelt, die im öee minder schwerer Natur sind, als das Vergehen der Unter⸗ schlagung, so war die Strafandrohung milder, als bei letzter geschehen, zu fassen. Dabei erschien es im Hinblick darauf, daß in der Regel Gewinnsucht der Beweggrund des Thäters sein wird, angemessen, neben der Gefängnißstrafe n. die Verhängung einer Geldstrafe als Regel vorzuschreiben. So erwünscht es an sich sein würde, durch möglichst weite Festsetzung des zulässigen Höchstbetrags der Geldstrafe dem erkennenden Richter die Möglichkeit zu gewähren, die Geldstrafe dem erlangten oder erstrebten Vermögensvortheil des Thäters . und sie so zu bemessen, daß sie auch demjenigen Thäter, der über beträchtliche Geldmittel verfügt, fühlbar wird, so mußte es doch andererseits für bedenklich erachtet werden, bei dieser einzelnen Vor⸗ schrift über diejenigen “ hinauszugreifen, welche das geltende Strafgesetzbuch für ähnliche Strafthaten in die Strafan⸗ drohungen aufgenommen hat. Letztere Rücksicht hat zur Beschrntang des Höchstbetrags auf 3000 ℳ geführt. Da beim Vorhandensein mildernder Umstände auch in den Fällen der Unterschlagung allein auf Geldstrafe erkannt werden darf, so eüchien es vng s,en auch bei der rechtswidrigen Verfügung die Verhängung einer bloßen Geldstrafe zuzulassen.
Zu § 11.
Der Thatbestand des Vergehens wird schon durch die Zuwider⸗ handlung gegen eine der beiden in § 1 Ziffer 1 und 2 gegebenen Vorschriften erfüllt, wenn durch dieselbe eine Benachtheiligung der Berechtigten herbeigeführt worden ist.
Zu § 12.
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Zueignung und der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung wird bei der Vorschrift des § 12 des Entwurfs ebensowenig vorausgesetzt, wie in den Fällen des § 209 der Konkursordnung hinsichtlich der dort vorgesehenen Bankerutthand⸗ lungen. Dagegen . beide Thatbestandsmerkmale hier wie dort in einem zeitlichen Zusammenhange stehen, und zwar hier in der Weise, daß die zur Zeit der rechtswidrigen Zueignung bestehende ehlenge st, oder Ueberschuldung zu derjenigen Zahlungseinstellung oder Konkurs⸗ eröffnung geführt hat, die als zweites Thatbestandsmerkmal in Betracht
kommt. Zu § 13.
Auf die Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder ein 8. Genossenschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftpflicht und die Liquidataren einer Handelsgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, welche in Ansehung der in der Ver⸗ wahrung der Gesellschaft oder Genossenschaft befindlichen oder von ihr angeschafften oder einem Dritten ausgeantworteten Werthpapiere eine der in den §§ 10 bis 12 mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben, würden die betreffenden Strafvorschriften an sich nicht n⸗ wendung finden, da nicht der gesammte Thatbestand der fraglichen
andlungen sich in ihrer Person erfüllt. Es bedarf daher einer be⸗ onderen Vorschrift, welche — analog dem § 214 der Konkursordnung — die Strafbarkeit der Vertreter der bezeichneten Gesellschaften und Genossenschaften begründet. 8
Diesem Zweck soll § 13 des Entwurfs entsprechen. In den Fällen der §§ 10 und 12 kann es für die Strafbarkeit keinen Unter⸗ schied begründen, ob die rechtswidrige Verfügung oder Zueignung zum persönlichen Vortheil des Thäters verübt ist oder zum Vortheil der Gesellschaft oder Genossenschaft, für die der Thäter in seiner Eigen⸗ schaft als Gesellschafts⸗ oder Genossenschaftsorgan gehandelt hat. In den Fällen des § 11 können überhaupt nur Pens ungen der letzteren Art in Frage kommen.
Zu § 14. Nach Artikel 5 des Hen n s Snh gelten die in Betreff der
Kaufleute gegebenen Bestimmungen auch für die öffentlichen Banken in den Grenzen ihres Handelsbetriebs, unbeschadet der für sie bestehenden Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Anwendbarkeit des vorliegenden Gesetzes uf d Reichsbank und d öffentlichen Banken der Bundesstaaten.