Theater und Mufik.
“ Berliter Thesieees. Das fesselnde, eigenartige Schauspiel „Das Bild des Signorelli“ von Richard Jaffé erre te, wie bei den früheren Aufführungen im Lessing⸗Theater, am onnabend auch an dieser Stätte die lebhafte Theilnahme der Zuschauer. Die einst von Herrn fessors Waede, der in blindem Ehrgeiz den nur an äußerem Glanz hängenden Sohn, den Kavallerie⸗Lieutenant Frritz, dem einfachen, aber tüchtigen Bruder, dem Maler Oskar bei jeder Gelegenheit vorzieht und dadurch sich und die ganze amilie zu Grunde richtet, gab Herr Suske. Der begabte ünstler löste seine schwierige Aufgabe meisterhaft und schuf erschütternd naturwahre Gestalt. Die verschiedenartig ver⸗ Kinder wurden von Fräulein Elsinger sowie den Herren Vorwerk und Böttcher angemessen verkörpert; namentlich verdient Herr Vorwerk für die treffende Zeichnung des schlichten Makers die ihm gespendete Anerkennung, während es Herrn Böttcher nicht ge⸗ lang, den Kavallerie⸗Offizier glaubhaft zu gestalten. Auch die Damen Reichenbach und von Pöllnitz, die Herren Horn und Nollet machten sich um das Gelingen der Aufführung verdient. Theater Unter den Linden. 3 Die bereits auf anderen hiesigen Bühnen mit Erfolg zur Auf⸗ führung gelangte Vaudeville⸗Operette „Miß Helyett“ — Dichtung von Boucheron, Uebersetzung von R. Genée, Musik von E. Audran — wurde am Sonnabend auch im Theater Unter den Linden vom ublikum mit vielem Beifall aufgenommen. Musik und tück- kamen zu voller Wirkung, alles griff gut inein⸗ ander und machte der Leitung des Herrn Direktors Fritzsche der die Operette so sorgsam insceniert hat. Fräulein Kramm stellte ihr frisches, elastisches Temperament ganz in den Dienst der Titelpartie, um die liebenswürdige Kindlichkeit und Unbefangenheit der bigott erzogenen Miß Helyett zu veranschaulichen. Die einzelnen Nummern ihrer dankbaren Rolle, welcher die anmuthigsten Melodien der fein und geschickt komponierten Musik zugetheilt sind, san sie mit ansprechendster Ausdrucksweise. Vortrefflich war ferner die Leistung der Frau Einödshofer, die als heißblütige, allezeit kampfbereite spanische Schwiegermutter einen Heiterkeitssturm entfesselte. Auch die Herren⸗ rollen kamen gut zur Geltung. Herr Wellhof als Kommandant der — Herr Sommer als gesuchter Maler, Herr Swoboda als chwärmerischer Kaufmannssohn aus Chicago und Her Klein als heiterer gascognischer Stierfechter, der die Lacher auf seiner Seite hatte, interpretierten ihre Rollen vortrefflich; Gesang und Spiel waren gleich gut. Die Operette dürfte nach alledem für diese Bühne noch lange eine Anziehungskraft bleiben.
Herr Intendant Prasch, der künftige Leiter des Berliner Theaters hat folgende Novitäten für diese Bühne erworben: „Ha⸗ dafa“, Schauspiel in 4 Akten von Georg Engel; „Der Pfennigreiter“, Schauspiel in 4 Akten von Zedtwitz und Savarsky; „Der Nach⸗ ruhm“, Lustspiel in 4 Akten von Robert Misch; „Der Schlagbaum“, Lustspiel in 4 Akten von Heinrich Lee. Ferner unterhandelt Herr Prasch mit Ernst von Wildenbruch wegen Ueberlassung seines neuesten Werkes „Heinrich IV.“. Der Dichter hat sich außer⸗ dem bereit erklärt, für die Eröffnungsvorstellung dem Berliner Theater ein hier noch nicht gegebenes Stück zur Aufführung zu über⸗
ss Die Neuanmeldungen für Abonnements werden schon jetzt im von 10 bis 2 Uhr, entgegengenommen.
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Mannigfaltiges.
Am Freitag Abend fand im früheren Reichstagsgebäude die feierliche Eröffnung der „Allgemeinen Ausstellung für Sport, Spiel und Turnen“ gtatt. Dieselbe vollzog sich in dem für diesen Abend zur Verfügung gestellten Garten des Herrenhauses. Die Feier begann nach einigen Musikstücken mit einem 2 Johannes Trojan, gesprochen von Oskar Klein, an dessen letzte Worte anknüpfend der Vorsitzende des Vorstandes, Dr. W. Gebhard eine kurze Ansprache hielt. Er bat um rege Mitarbeit an dem Unter⸗ nehmen, das nicht spekulativen Rücksichten, sondern dem idealen Streben nach noch weiterer Popularisierung von Sport, Spiel und Turnen entsprungen sei und schon namhafte Männer der ver⸗ schiedensten Berufe zu seinen 85 zähle. Der Redner bat ferner um Nachsicht, wenn die Ausstellung noch mangelhaft sei, und stellte die baldige Ausfüllung verschiedener Lücken in ussicht. Die Ausstel⸗ lung soll eine Bewegung auf sportlichem Gebiet eröffnen. Zu diesem Zweck sollen während ihrer Dauer theoretische und praktische Vor⸗ führungen über Werth und Nutzen von Sport, Spiel und Turnen stattfinden. Zum Schluß seiner Ausführungen brachte Herr Dr. Gebhard ein Hoch auf Seine Majestät den Kaiser und önig aus. Die bisher vertrekenen Gruppen sind gut beschickt, das Arrangement zeugt von vielem Geschmack. Besonders reich sind vertreten die Ab⸗ theilungen Turnen, Radfahren und Sportbekleidung. Bis zum 31. f bleibt die Ausstellung für ein Eintrittsgeld von 25 ₰ (wofür der Besucher den Katalog erhält) geöffnet.
Der Verein Donnerstag Nachmittag von 4 Uhr ab das Nach der Besichtigung findet eine gesellige im Ausstellungspark statt. *
In der Urania findet morgen Abend die 100. Vorführung des roßen wissenschaftlichen Ausstattungsvortrags „Durch alle Welten“ tatt. Herr Spieß wiederholt seinen Experimentalvortrag „Tesla's Licht der Zukunft“ noch am Freitag und Sonnabend.
Die meisten botanischen Gärten sind mehr oder weniger einseitig nach dem Prinzip eingerichtet, dem Besucher die Pflanzen nur nach ihrer natürlichen Verwandtschaft angeordnet vorzuführen, um dem⸗ selben ein möglichst 8 Bild von der Gliederung des Ge⸗ wächsreichs zu geben. Der Verliner Botanische Garten hat natürlich ebenfalls diesen systematischen Theil, das „System“, wir finden hier aber auch eine sehr ausgedehnte und ausgezeichnet 199 gliederte Abtheilung, das „morpholcgisch⸗biolo ische Stück“, welches in sehr hohem Grade geeignet ist, das Interesse des Laien so⸗ wohl wie des Fachmanns zu erwecken. Während uns das „System“ die Pflanze als etwas Festes zeigt, das infolge seiner stetig gleich⸗ bleibenden äußern Merkmale in Verwandtschaftsgruppen gebracht werden kann, tritt uns in dem morphologisch⸗biologischen Stück die Pflanze als lebendes Wesen entgegen, das sich in jeder Hasgch⸗ dem umgebenden Medium anpaßt und auf das Bodenverhältnisse, Trocken⸗ heit, Feuchtigkeit und noch viele andere äußere Agenzien ihren bestimmenden und oft sehr tiefgehenden Einfluß ausüben. Diese Veränderungen an der Pflanze können so weit gehen, daß einzelne Organe derselben ihre ursprüngliche Be⸗ deutung vollständig verlieren und entweder anderen Aufgaben dienen, oder allmählich vollständig verkümmern und zuletzt verschwinden. Ja, es kann vorkommen, da bei sehr stark einschneidenden, besonders bei plötzlich veränderten Ernährungsverhältnissen nicht nur einzelne Organe, sondern sogar der gesammte Organismus einer Pflanze eine Umbildung erfährt. Während es also in sehr vielen Fällen gelingt, die eingetretene Veränderung oder Metamorphose der Pflanze mit den auf sie einwirkenden äußeren Faktoren in Zusammenhang zu bringen und dieselben mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit als die Ursachen der Veränderung hinzustellen, sind aber auch nicht wenig Fälle von Variationen bekannt, für welche es noch nicht Feseeasfen ist, eine Ursache zweifellos aufzudecken. Es können hier nicht alle Ab⸗ theilungen der morphologisch⸗biologischen Anlage besprochen werden, es sei aber darauf hingewiesen, daß man im Führer durch den Garten“ alle Einzelheiten genau registriert findet, und daß die Abtheilung selbst außerordentlich genau etiquettiert ist. Nur auf eine Gruppe soll hier eingegangen werden, welche in ganz besonders großer Vellzähligkeit vertreten und des⸗
halb sehr instruktiv ist. In der Abtheilung „Veränderte Wuchs⸗ verhältnisse“ treten uns sehr auffallende Formen entgegen, welche von
ür deutsches Kunstgewerbe wird am RReicstagsgebäude be⸗ Vereinigung
dem gewöhnlichen Aussehen der betreffenden Pflanzen stark abweichen: einmal nämlich solche, deren Zweige nicht, wie es bei der betreffenden Art sonst stets vorkommt, mehr oder weniger wagerecht abstehen, sondern steif nach oben gerichtet sind (Pyramidenpappel ꝛc.), und dann vor allem Formen mit slafß herabhängenden Aesten, die sog. „Trauer⸗ formen“ unserer Bäume und Sträucher. Wir finden von der letzteren Variation, welche von den Gärtnern natürlich sehr ausgebeutet wird, zahlreiche Beispiele, so Eschen, Birken, Kirsche, Eiche, Caragana ꝛc. — alles Arten, die für gewöhnlich ein durchaus anderes Aussehen be⸗ sitzen. Auffallend ist z. B. auch die sog. „Schlangenfichte“, deren Aeste ein starkes und anormales Längenwachsthum besitzen und da⸗ durch dem Baum ein bizarres Aeußere verleihen. ehr inter⸗ essant sind dann ferner die mannigfachen Beispiele, welche demonstrieren sollen, inwieweit die Farbe des Blatts variieren kann. Es sei besonders auf die Formen der in unseren Gärten sehr verbreiteten Hosta⸗Arten aufmerksam gemacht, von denen wir bier sechs verschiedene finden, welche in der Blatt⸗ färbung sowohl wie in der Zusammenstellung der Farbe außerordentlich verschieden sind. An diese beiden Gruppen schließt sich dann endlich noch eine dritte an, welche zeigt, wie ganz außerordentlich die Blattform bei einer und derselben Art variieren kann. Als die besten Beispiele hierfür seien Eiche und Hollunder hervorgehoben, bei denen es kaum glaublich erscheint, daß alle diese Formen einer Art angehören sollten. Und doch ist dies ganz zweifellos, denn wir finden nicht selten an den Individuen Rückschlagserscheinungen zu normalen Blättern oder aber auch Uebergangsformen zu solchen.
“ 2. Juni. Das Turnfest des Verbandes farbentragender akademischer Turnvereine, zu welchem etwa 500 Studenten aller Universitäten hier eingetroffen⸗ sind, nimmt einen glänzenden Verlauf. Von früh 8 Uhr bis Nach⸗ mittags 6 Uhr wurde gestern, eine zweistündige Mittagspause ab⸗ erechnet, geturnt. Abends vereinigten sich die Theilnehmer zu einem Festkommers. Im Verlauf desselben wurde an Seine Majestät den Kaiser und König ein Huldigungstelegramm abgesandt, sowie auch dem Fürsten Bismarck ein telegraphischer Gruß übermittelt.
Kösen, 1. Juni. Auf der Rudelsburg fand heute Vor⸗ mittag 10 ½ Uhr die Grundsteinlegung zu dem Bismarck⸗ Denkmal statt. Eine zahlreiche Menschenmenge aus der ganzen Umgegend, sowie Delegationen der meisten deutschen Univer itäten wohnten der Feier bei, welche vom herrlichsten Wetter begünstigt wurde. Graf Lerchenfeld und Hans von Hopfen hielten die Festreden. Beide Redner betonten nach der „Nat.⸗Ztg.“ die besondere Bedeutung des Denkmals, welches den Fürsten Bis⸗ marck als Korpsstudenten darstellen soll. Nach dem Weiheakt wurden Böllerschüsse gelöst, und die Musikkapelle der Erfurter Artillerie spielte der Feier angemessene Weisen. Die Festlichkeit schloß mit dem Gesang des „Gaudeamus igitur“.
Darmstadt, 4. Juni. Unter dem Vorsitz des Gewerbeschul⸗ Direktors Cathiau aus Karlsruhe und in Anwesenheit des Staats⸗ Ministers Finger wurde gestern hierselbst die 7. Wanderversamm⸗ klung des Verbandes Deutscher Gewerbeschulmänner eröffnet. Nach der Eröffnungsfeierlichkeit fand die Besichtigung der Schülerarbeiten⸗Ausstellung und später ein Festmahl statt.
Wien, 1. Juni. Der „Neuen Freien Presse“ wird aus Felix dorf gemeldet: Heute früh um 9 Uhr fand in einem Neben ebäude der Pulverfabrik von Mayer und Roth eine Exp. osion statt. Das Gebäude wurde fast dem Erdboden gleichgemacht. Sämmt⸗ liche in dem betreffenden Raum mit dem Zerkleinern von kompaktem Pulver beschäftigten Arbeitsleute, zwei Männer und vier Frauen, wurden in Stücke gerissen.
Laibach, 4. Juni. Gestern Abend 9 ½ Uhr wurde wiederum ein heftiger wellenförmiger Erdstoß verspürt, welcher 2 Sekunden dauerte und allgemeine Bestürzung hervorrief.
Graz, 4. Juni. Bei Judendorf stieß, wie „W. T. B.“ meldet, ein gemischter Eisenbahnzug auf einen Güterzug. Die Maschine des letzteren wurde vollständig zertrümmert. Zwei
Wagen des gemischten Zuges wurden über Maschine und Tender des
Güterzuges geschleudert und ebenfalls zertrümmert. Von den 300 Passagieren wurde niemand verletzt; auch Maschinenführer und Heizer blieben unversehrt.
Neusatz, 3. Juni. „W. T. B.“ meldet: 45 Arbeiter setzten heute bei Beocsin über die Donau. Das Fahrzeug kippte um, 12 Personen ertranken, die übrigen wurden gerettet.
London, 1. Juni. Bei einem gestern in den Kobhlengruben der Grafschaft Fife ausgebrochenen Brande sind laut Meldung des „W. T. B.“ neun Personen ums Leben gekommen.
St. Petersburg, 4. Juni. Der „Nowoje Wremja“ zufolge genehmigte der Kaiser für ganz Rußland die Eröffnung einer Subskription zu einem Denkmal des französischen Chemikers Lavpois ier sowie die Einsetzung eines besonderen Denkmal⸗Comités unter Aufsicht des Ministeriums für Volksaufklärung. Das Comité trat unter dem Vorsitz des Generals Tillot zusammen.
Rom, 2. Juni. In dem bei Olevano gelegenen Eichenhain, welcher dem Deutschen Reich gehört, versammelten sich heute der Deutsche Botschafter von Bülow und die ö6“ der deutschen Kolonie zur Feier der Enthüllung eines Reliefbildnisses Seiner Majestät des Kaisers Wilhelm, welches Professor Gerhard in den Kalkfelsen gemeißelt und dem Deutschen Künstlerverein zum Zeichen des Dankes für die Feier seines 50 jährigen Jubiläums gewidmet hat. Der estplatz war mit Fahnen in den deutschen Nationalfarben reich ge schmückt. Nachdem der Künstler die Bestimmung seines Geschenks erklärt hatte, dankte Professor Friedensburg dem deutschen Botschafter für sein Er⸗ scheinen und brachte ein Hoch auf Seine Majestät den Kaiser aus. Die Versammelten stimmten begeistert ein und sangen die preußische Nationalhymne. Hierauf begaben sich die Festtheilnehmer nach dem Zeberg⸗ di Roma“ zu Olevano, woselbst ein Festmahl die Feier
eschloß.
Brüssel, 1. Juni. Die Polizei verhaftete heute auf die An⸗ aben des Wechselagenten Cordeweener, welchem kürzlich ein bedeutender “ an Werthpapieren gestohlen worden war, eine aus sieben männlichen und weiblichen Individuen bestehende internationale Diebesbande. Auch wurde ein weiterer Genosse verhaftet, der von Paris hier angekommen war; derselbe soll sich im Besitz von mehr als einer Million in gestohlenen Werthpapieren befinden. Eine
Requisition ist nach Paris abgegangen.
Sofia, 4. Juni. Aus Söfia meldet die „Frankf. Ztg.“: Die hiesige Polizei hat zwei verdächtige Macedonier aufgegriffen, welche 1440 türkische Pfund in baar bei sich hatten. Die Unter⸗ suchung ergab den in Sofia erscheinenden Zeitungen zufolge, daß die Verhafteten im Verein mit einem bekannten Jen Räuber den Ingenieur Prewo, welcher beim Bahnbau in Macedonien beschäftigt ist, entführt und von der Baugesellschaft ein Lösegeld von 3000 Pfund erpreßt haben. .
New⸗York, 2. Juni. „W. T. B.“ berichtet: Infolge der in den Vereinigten Staaten herrschenden außerordentlichen Hi 88 wurde in verschiedenen Eisenwerken der Union die Arbeit eingestellt. Viele Personen stürzten, vom Hitzschlag getroffen, zu⸗ Boden, mehrere davon sind gestorben.
New⸗York, 4. Juni. Ein Waldbrand hat sich beinahe er das ganze Oelgebiet des nördlichen Pennsylvanien ausgedehnt und
mehrere kleine Städte zerstört. Der Schaden wird auf mehrere Millionen Dollars geschätzt. Es wird befürchtet, daß viele Menschen dabei ums Leben gekommen sind.
Lima, 3. Juni. „Reuter's Bureau“ meldet: Eine zur Küste gekommene Fluthwelle unterbrach die Kabelverbindung zwischen Callao und Arica. Aus Mollendo und andern Häfen werden beträchtliche Beschädigungen gemeldet.
Port Said, 1. Juni. Durch eine große Feuersbrunst wurde heute ein Theil der Eingeborenenstadt zerstört. 200 Häuser sind niedergebrannt. Die Matrosen des britischen Kanonenboots „Dryad“ betheiligten sich beim Löschen.
Wetterbericht vom 4. Juni, 8 Uhr Morgens.
. Temperatur
Stationen. Wetter.
in 0 Celsius
Bar. auf 0 Gr u. d. Meeressp. red. in Millim
halb bed. 2 wolkig Nebel halb bed. wolkenlos heiter Regen heiter bedeckt Nebel wolkig bedeckt wolkig heiter wolkenlos wolkenlos Dunst bedeckt halb bed. heiter bedeckt wolkig halb bed. wolkig heiter heiter heiter
5
AEö1““ 768 11111“ Christiansund. q1611 Kopenhagen 770 Stockholm.. 770 Haparanda .. 768 Moskau.. . 758 Cork, Queenstown 769 768 768 768 768 768 768 768 766 766 765 765 765 766 766 764 765
766 763 1111116““ 8 Uebersicht der Witterung.
Hochdruckgebiete über 770 mm lagern über Skandinavien und auf dem Ozean westlich von Irland, während der Luftdruck über dem Innern Rußlands am niedrigsten ist. Die Luftdruckvertheilung ist
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und nordöstlichen Winden ist das Wetter in Deutschland meist etwas
wiegend heiteres Wetter mit schwacher Luftbewegung für ganz Deutschland wahrscheinlich. Deutsche Seewarte.
Theater⸗Anzeigen.
Berliner Theater. Mittwoch: Madame Sans⸗Gene.
Anfang 7 ½ Uhr. v Der Herr Senator. Freitag (38. Abonnements⸗Vorstellung): Signorelli.
Neues Theater. Schiffbauerdamm 4a2./5. Ensemble⸗Gastspiel der Mitglieder des Carl Schultze⸗Theaters (Ham⸗ burg) unter Leitung des Direktors José Ferenczy. Tata⸗Toto. Vaudeville in 3 Akten nach Bilhaud und Barreé und F. Zell. Musik von Antoine Banés. Joss Ferenczy. Dirigent: Kurt Goldmann. Anfang 7 ½ Uhr.
Donnerstag und folgende Tage: Tata⸗Toto.
Julius Fritzsche. — Mittwoch: Miß Helhett.
in 3 Akten von Maxime Boucheron. b
Musik von E. Audran. Dirigent: Herr Kapellmeister Federmann.
Anfang 7 ½ Uhr. “ Donnerstag: Miß Helyett.
Unter artistischer Leitung des Herrn Adolf Brakl
m 33. Male: 8. Figaro bei Hof.
dom Königl. Gärtnerplatz⸗Theater in München:
Bohrmann⸗Riegen. Musik vor Alfred Müller⸗Norden. Anfang 7 ½ Uhr
Donnerstag: Figaro bei Hof.
Familien⸗Nachrichten. Verlobt: Frl. Toni Kammerich mit Hrn. Hauptmann Georg Ramdohr (Köln). — Sekretär Paul Helbig (Göri
Verehelicht: Hr. Prem.⸗ Margarethe Weißleder (Leipzig). — Hr.
a. O.).
rau Clara Knethe, geb. Herrmarn (Haasenau). — Hr. Forst Fffn⸗ und Lieutenant d. R. Ernst Kohlbach mit Prl. A
mit Frl. Elisabeth Beyer (Berlin). Geboren: Ein Sohn: Hrn. 8 Dr. F — Hrn. Regierungs⸗Assessor Ueberschaer (Stettin). — Hrn. Alexander von Rahden (Mitau, Kurl.). — Eine Tochter: Hrn. Missions⸗Sekretär Pastor L. Anacker (Leipzig). — Hrn. Oberförster Alfred Grafen von Korff gen. Schmising⸗Kerssenbrock (Darmstadt). Gestorben: Verw. Fr. Landes⸗Bauinspektor Helene Winkler, geb
— Hrn. Major Zimmermann Sohn Waldemar (Kolberg). — Hrn Rektor Dr. Rostalski Sohn Erich (Trebnitz i. Schl.). — Fr. Bank⸗ Direktor Therese Fischer, geb. Kliemchen (Berlin).
Verantwortlicher Redakteur: Siemenroth in Berlin. Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße 2. Sieben Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilageaea,
“ 8 “
8
(Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktien
für die Woche vom 27. Mai bis 1. Juni 1895.
im allgemeinen gleichmäßig. Bei meist schwachen, vorwiegend östlichen 1
wärmer, im Westen ziemlich trübe, im Osten vorwiegend heiter, stellenweise ist Regen gefallen, Gewitter werden nicht gemeldet. Vor⸗
Das Bild des Mittwoch:
von Viector Léon In Seene gesetzt von
Theater Unter den Linden. Behrenstr. 55/57. Direktion: Vaudeville⸗Operette Deutsch von Richard Genbe.
Zentral Theater. Alte Zakobstraße Nr. 30. Mittwoch:
(Rococo.) Operette in 3 Akten (nach Beaumarchais⸗ Memoiren) von
Frl. Clara Rähse mit Hrn. Amtsgerichts⸗
ijeutenant Max Leideritz mit Frl Militär⸗Intendantur⸗
Assess d „Lieutenant d. R. Fritz Prasse mit Frl. Olga IFefige neer höen — Rittergutsbesitzer Alexander Pick mit
nna von Treskow⸗Owinsk (Nieschawa). — Hr. Max von Brandt⸗Lindau
Amtsrichter Dr. Franz (Kosel O.⸗S.). Baron
8 88 88
Otto (Ohlau). — Hr. Rektor Wilhelm Thannhäuser (Foerde i. W.).
3 83 8
sowie die Inhaltsangabe zu Nr. 6 des öffentlichen Anzeigers esellschaften)
8
sschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preu
Erste Beilage
Berlin, Dienstag, den 4. Juni
Parlamentarische Nachrichten.
Der Stempelsteuergesetzentwurf hat nach den Beschlüssen der Kommission des Hauses der Abgeordneten folgende
Fassung erhalten: 8— 1. Abschnitt. Von der Pflicht zur Entrichtung der Stempelsteuer. 1
Gegenstand der Stemp elsteuer.
Die in dem anliegenden Tarif aufgeführten Urkunden unterliegen
den darin bezeichneten Stempelabgaben.
Stempelpflichtig sind Urkunden, welche mit dem Namen oder der Firma des Ausstellers unterzeichnet sind, insoweit nicht dieses Gesetz
oder der Tarif entgegenstehende Bestimmungen enthält. Den unter⸗
schriftlich vollzogenen Urkunden stehen diejenigen gleich, unter welchen der Name oder die Firma des Ausstellers in seinem Auftrage unter⸗ schrieben oder mit seinem Wissen oder Willen durch Stempelauf⸗ druck, Lithographie oder in irgend einer anderen Art mechanisch her⸗
gestellt ist. Ergiebt
wird in der Regel ein Stempel hierfür nicht erhoben.
den Stempels dann ein,
Vertrages zu ersetzen. 8 Verhältniß des Auslands zum Inlande.
- Der Stempelsteuer unterliegen auch die von Inländern oder von Ausländern im Auslande errichteten Urkunden über Geschäfte, welche im Inlande befindliche Gegenstände betreffen oder welche im Inlande
zu erfüllen sind.
Inland im Sinne dieses Gesetzes und des Tarifs ist der Gel⸗
1 tungsbereich dieses Gesetzes. Allgemeine Grundsätze über die Stempelpflichtigkeit.
88
Für die Stempelpflichtigkeit ist die Hinzufügung von
des Tarifs — sowie die Vernichtung der Urkunde ohne Bedeutung. 3 Urkunden, Beurkundung desselben gerichtet ist. 1 8
Sachliche Stempelsteuerbefreiungen. Von der Stempelsteuer sind befreit: b
a. Urkunden über Gegenstände, deren Werth nach Geld geschätzt undert⸗ funfzig Mark nicht übersteigt, insoweit nicht der Tarif entgegen⸗
erden kann, wenn dieser Werth nach Inhalt der Urkunde ein
stehende Bestimmungen enthält;
b b. Urkunden, welche wegen Bestimmung des Betrags öffentlicher Abgaben und Einziehung derselben und überhaupt wegen Leistungen an den Fiskus des Deutschen Reichs oder des preußischen Staats in⸗
olge allgemeiner Vorschriften aufgenommen oder beigebracht werden
üssen, sofern sie allein zu diesem Zweck dienen;
c. die auf die Heeresergänzung und die Befreiung von dem Heeres⸗ dienst sowie von den Reserve⸗ und Landwehrübungen bezüglichen
amtlichen Urkunden;
h d. die von der Auseinandersetzungsbehörde und deren Abgeordneten oder im Auftrage und auf Ersuchen derselben von anderen Behörden,
wie auch in den vorgesetzten Instanzen gepflogenen Verhandlungen, und zwar sowohl über den Hauptgegenstand der Auseinandersetzung, als
auch über die damit verbundenen Nebenpunkte, einschließlich aller
ierzu gehöriger Urkunden, desgleichen Urkunden, die von anderen Be⸗ örden auf . ber die ihnen von der Auseinandersetzungsbehörde oder einem Abge⸗
ordneten derselben gemachte Auflage zur Beibringung solcher Urkunden ausweisen; 8
8 e. Urkunden wegen Besitzveränderungen, denen sich die Bethei⸗
ligten aus Gründen des öffentlichen Wohls zu unterwerfen gesetzlich
verpflichtet sind (Enteignungen), ohne Unterschied, ob die Besitz⸗ eränderung selbst durch Enteignungsbeschluß oder durch freiwillige
Veräußerungsgeschäfte bewirkt wird;
8 f. Verfügungen und Verhandlungen der Schiedsmänner, soweit ie Stempelpflichtigkeit derselben in der Tarifstelle „Vergleiche“ nicht
ausdrücklich angeordnet ist (vergl. auch § 13 Buchstaben a und § 15);
3 g. alle Urkunden über Gegenstände, denen durch frühere Gesetze der landesherrliche Privilegien u“ bewilligt worden üe
8 Persönliche Stempelsteuerbefreiungen. Von der Entrichtung der Stempelsteuer sind befreit:
a. der König, die Königin und die Königlichen Wittwen;
b. der Fiskus des Deutschen Reichs und des Preußischen Staats und alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des Reichs oder des preußischen Staats verwaltet werden oder diesen gleich⸗ gestellt sind; 1 8 1
c. deutsche Kirchen und andere deutsche Religionsgesellschaften, denen die Rechte juristischer Personen zustehen;
d. öffentliche Armen⸗, Kranken⸗, Arbeits⸗ und Besserungsanstalten, ferner öffentliche Waisenhäuser, vom Staat genehmigte Hospitäler und andere Versorgungsanstalten, sowie Stiftungen, welche als milde ausdrücklich anerkannt sind; —
1 e. öffentliche Schulen und Universitäten, sowie die vom Staat genehmigten Vereine für die Kleinkinderbewahranstalten;
f. Gemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände in Armen⸗, Schul⸗ und Kirchenangelegenheiten; “
g. Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren durch Statut bestimmter Zweck ausschließ⸗ lich darauf gerichtet ist, unbemittelten Familien gesunde und zweck⸗ mäßig eingerichtete Wohnungen in eigens erbauten oder angekauften Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen, und deren Statut die an 85 Gesellschafter zu vertheilende Dividende auf höchstens vier Prozent ihrer Antheile beschränkt, auch den Gesellschaftern für den Fall der Auf⸗ lösung der Gesellschaft nicht mehr als den Nennwerth ihrer Antheile zusichert, den etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemein⸗ nützige Zwecke bestimmt. .
Dem Staatsoberhaupt und dem Fiskus anderer Staaten als des Deutschen Reichs und des Preußischen Staats sowie den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rechnung eines solchen anderen Staats verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, und den Chefs der bei dem Deutschen Reich oder bei Preußen beglaubigten Missionen kann die Stempelsteuerbefreiung gewährt werden, wenn der betreffende
Staat Preußen gegenüber die gleiche Rücksicht übt.
In den Fällen zu d bis g erstreckt sich die Stempelsteuerbefreiung
nnur auf inländische Anstalten, Stiftungen, Vereine u. s. w. Diese Befreiung kann jedoch auch ausländischen Anstalten, Stiftungen, Ver⸗ einen u. 8 gewährt werden, wenn der auswärtige Staat Preuße
gegenüber die gleiche Rücksicht übt. vA“
sich die Einigung über ein Geschäft aus einem Brief⸗ wechsel oder einem Austausch sonstiger schriftlicher Mittheilungen, so ĩ z b 8 In einem solchen Fall tritt aber die Verpflichtung zur Entrichtung des betreffen⸗ — wenn nach der Verkehrssitte über das Ge⸗ schäft ein förmlicher schriftlicher Vertrag errichtet zu werden pflegt,
diese Errichtung indessen nicht stattgefunden hat und von einem der Betheiligten beabsichtigt ist, durch den Briefwechsel oder den Austausch der sonstigen schriftlichen Mittheilungen die Aufnahme eines solchen
Die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde richtet sich nach ihrem Inhalt. 2 Bedingungen,
die Wiederaufhebung und die unterbliebene Ausführung des Geschäfts — vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen des Gesetzes oder
in denen ein Geschäft nur in der Form der Verdeut⸗
lichung oder Begründung einer anderen Erklärung erwähnt wird, sind Ansehung jenes Geschäfts stempelflichtig, wenn die Absicht auf die
ntrag der Parteien ausgestellt werden, sofern sich letztere
Ddie außerdem gewissen Personen, Behörden, Gesellschaften, An⸗ stalten. Stiftungen, Vereinen u. s. w. durch frühere Gesetze oder landesherrliche Privilegien bewilligten Steuerbefreiungen bleiben auch fernerhin in Kraft. 8 Die nach den vorstehenden Bestimmungen von der Stempelsteuer befreiten Personen, Behörden, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereine u. s. w. sind nicht befugt, diese Befreiung den Privatper⸗ sonen, mit welchen sie Verträge eingehen, einzuräumen, wenn diese ersonen an sich nach gesetzlicher Vorschrift zur Entrichtung des Stempels verbunden sind. Bei allen zweiseitigen Verträgen mit solchen Personen muß für
den Vertrag die Hälfte des Stempels und für die Nebenausfertigungen außerdem der vorgeschriebene Stempel (§ 9) entrichtet werden. „Bei Verträgen über Lieferungen an den Fiscus des Deutschen Reichs oder des Preußischen Staates und alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des Reichs oder des Preußischen Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, hat der Lieferungsüber⸗ nehmer den vollen Betrag des e in enteichtet.
b Werthermittelung. .
Die Ermittelung des Werthes eines Gegenstandes zum
der Berechnung der Stempelsteuer ist auf den gemeinen Werth des⸗ selben zur Zeit der Beurkundung des Geschäfts zu richten. Fist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Be⸗ fugniß eingeräumt, innerhalb bestimmter Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, so wird die Stempelsteuer nach dem höchst⸗ möglichen Werthe des Gegenstandes des Geschäfts berechnet. Ist die Leistung nicht bis zu den bestimmten Grenzen erfolgt, so wird nach Ausführung des Geschäfts die gezahlte Stempelsteuer bis auf den der wirklichen Leistung entsprechenden Betrag erstattet. „ Bei Geldforderungen ist der aus der stempelpflichtigen Urkunde ersichtliche Geldbetrag, bei Kurs habenden Werthpapieren der Tages⸗ kurs als Werth anzusehen. Ddie Umrechnung der in anderer als Reichswährung angegebenen Summen erfolgt nach den für die Erhebung des Wechselstempels vom Bundesrath festgesetzten Mittelwerthen, und insoweit solche nicht be⸗ stimmt worden sind, nach dem laufenden Kurse.
Der Werth des Besitzes einer Sache ist in der Regel dem Werth der Sache gleich zu achten.
Der Werth eines Pfandrechts oder der Sicherstellung einer Forderung richtet sich nach dem Betrage der Forderung; hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend.
Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen dieselbe für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich der Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
Der einjährige Werth von “ wird, wenn nicht aus der Urkunde ein höherer oder niederer Prozentsatz hervorgeht oder sonst festgestellt werden kann, zu vier vom Hundert des Werthes des Gegen⸗ standes, welcher die Nutzung gewährt, angenommen.
Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen ist das Fünf⸗ undzwanzigfache ihres einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, sofern nicht die Vorschriften in den beiden nächstfolgenden Absätzen Anwendung finden oder anderweite die längste Dauer begrenzende Umstände in der Urkunde ange eben sinde das Zwölfeinhalbfache des einjährigen Betrages als Werth an⸗ zusehen.
Der Werth von Nutzungen oder Leistungen auf Lebenszeit be⸗ stimmt sich nach dem zur Zeit ihres Anfanges erreichten Lebensalter der Person, bei deren Tod die Nutzung oder Leistung erlischt, und wird bei einem Lebensalter derselben 6 von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache
Über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 fache
25 88 16
35 465
45 1 55 „ 65 65 8756 75 80
00111121“ des Werths der üa ertge Nutzung oder Leistung angenommen.
Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst ver⸗ sterbenden die Nutzung oder Leistung erlischt, so ist für die nach den Bestimmungen im “ Absatz vorzunehmende Werthermittelung das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Wenn die Nutzung oder Leistung bis zum Tode der letztversterbenden Person 5 enfht erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten
erson. 1 ““
Der Gesammtwerth der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder Leistungen ist unter Zugrundelegung eines vier⸗ prozentigen Zinsfußes nach der beigefügten Hilfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer der Nutzung oder Leistung noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach den Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze zu berechnende Werth nicht überschritten werden. 8
Verpflichtung der Privatpersonen, Behörden und Beamten zur Auskunftertheilung; amtliches Ermitte⸗ lungsverfahren. Die Steuerpflichtigen sind zur Ertheilung der von den Steuer⸗ behörden oder den zur Einziehung oder Verwendung des Stempels noch sonst Fel hee Behörden oder Beamten erforderten Auskunft über den Werth des Gegenstandes, soweit dazu nicht die Kenntnisse eines Sachverständigen oder besondere Ermittelungen erforderlich sind, sowie zur Vorlegung der Urkunden verbunden, welche für die Be⸗ urtheilung der Stempelpflichtigkeit von Einfluß sein können. Wird in den vorgedachten Fällen der Aufforderung der Behörden oder Beamten nicht genügt, so kann die e die Säumigen durch Festsetzung und Einziehung von Ordnungsstrafen bis zu dem Betrage von 60 ℳ zur Befolgung der getroffenen Anordnungen an⸗ halten, auch das zur Erledigung derselben Nöthige auf Kosten der Säumigen beschaffen. Der Festsetzung einer Ordnungsstrafe hat die Androhung derselben vorherzugehen. Tragen die Behörden oder Beamten Bedenken, die Angaben der Steuerpflichtigen als richtig anzunehmen, und findet eine Einigung mit den letzteren nicht statt, so sind die Behörden oder Beamten befugt, unter “ Sachverständiger, bei deren Auswahl etwaige Vor⸗ schläge der Steuerpflichtigen mit zu berücksichtigen sind, die für die Berechnung der Steuer erforderlichen Grundlagen zu ermitteln und danach die Steuer zu erheben. Die Kosten der Ermittelung fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn der ermittelte Werth den von dem Steuerpflichtigen angegebenen Werth um 10 % oder mehr über⸗ steigt. Die gezahlten Kosten werden erstattet, wenn im Verwaltungs⸗ wege oder im Rechtswege die Ermäßigung des Werthes auf einen nicht zum Kostenersatz verpflichtenden Betrag erfolgt. Wird von den Steuerpflichtigen gegen die Entscheidung der Steuerbehörde der Rechtsweg beschritten, so bleibt die Zahlung des Stempels bis zur Rechtskraft des Urtheils ausgesetzt. Alle unmittelbaren und mittelbaren Behörden und Beamten
fischen Staats⸗Anzeiger.
1895.
amten Auskunft über die für die Festsetzung der Stempelsteuer in Betracht kommenden thatsächlichen Sn tnisse zu ertheilen.
Unbestimmtheit des Werthes des Gegenstandes.
Wenn bei einem Geschäft der Werth des Gegenstandes dergestalt unbestimmt ist, daß er von vornherein nicht Fr oder geschätzt werden kann, so hat der zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete die Urkunde innerhalb der in den §§ 15 und 16 angegebenen Fristen der Steuerbehörde vorzulegen, welche das Erforderliche wegen der Ueberwachung, Sicherstellung und nachträglichen Zahlung der Stempel⸗ steuer anordnen wird.
Diese Bestimmung findet auch auf diejenigen Urkunden Anwen⸗ dung, zu welchen Privatpersonen ohne amtliche Ueberwachuns Stempel⸗ marken verwenden dürfen.
Versteuerung mehrerer über denselben Gegenstand ausgestellter Urkunden.
Werden über denselben Gegenstand mehrere Urkunden gleichen Inhalts ausgefertigt, so wird die auf dem Gegenstand ruhende Steuer nur zu einer derselben und zwar in der Regel zu derjenigen Urkunde, welche als Hauptausfertigung bezeichnet ist, verwendet; die übrigen Aus⸗ fertigungen sind mit demjenigen Stempel zu versehen, welcher nach der Tarifstelle „Duplikate“ beizubringen ist. Eine Ausfertigung einer e.e nur dann als Nebenausfertigung versteuert werden, wenn das Vorhandensein einer als Hauptausfertigung versteuerten Urkunde nachgewiesen wird.
Bei Notariatsverhandlungen ist der Stempel zu der Urschrift zu verwenden. Die erste Ausfertigung ist stempelfrei, wenn die Aus⸗ fertigung als erste bezeichnet und auf derselben bescheinigt ist, welcher Stempel zu der Urschrift verwendet worden ist.
Auf jeder zweiten und weiteren Ausfertigung oder amtlich be⸗ glaubigten Abschrift oder jedem amtlich beglaubigten Auszuge aus einer stempelpflichtigen Urkunde muß bescheinigt werden, welcher Stempel zu der “ oder Urschrift verwendet worden ist. Alle unmittelbaren und mittelbaren Beamten sind verpflichtet, auch die von ihnen gefertigten einfachen Abschriften stempelpflichtiger Urkunden mit dieser Bescheinigung 1. versehen.
Besteuerung mehrerer in derselben Urkunde enthaltener Gegenstände.
„Wcenn bei Rechtsgeschäften über mehrere, verschiedenen Steuer sätzen unterliegende Gegenstände das Entgelt ohne Angabe der Einzel⸗ werthe ungetrennt in einer Summe oder Leistung verabredet ist, so kommt für die Berechnung des Stempels der höchste Steuersatz zur Anwendung, sofern nicht von den Ausstellern der Urkunde auf der⸗ selben die Werthe Fr die einzelnen Gegenstände innerhalb der im § 16 angegebenen Fristen noch nachträglich angegeben werden. Trägt die Steuerbehörde Bedenken, die ursprünglichen oder nachträglichen Angaben der Steuerpflichtigen über die Einzelwerthe als richtig an⸗ zunehmen, so kommen die Vorschriften des dritten Absatzes des § 7 zur Anwendung.
„EFrnthält eine Urkunde verschiedene steuerpflichtige Geschäfte, so ist der Betrag des Stempels für jedes Geschäft besonders zu und die Urkunde mit der Summe dieser Stempelbeträge zu belegen.
Sofern die einzelnen in einer Urkunde enthaltenen Geschäfte sich als Bestandtheile eines einheitlichen, nach dem Tarif steuerpflichtigen Rechtsgeschäfts darstellen, so ist nur der für das letztere vorgesehene Stempelbetrag zu entrichten. 5 11
Mindestbetrag der Stempelsteuer und Abstufungen
1 derselben. Die nach dem Werth des Gegenstandes zu bemessende Stempel⸗ abgabe beträgt, insoweit der Tarif nicht abweichende Bestimmungen enthält, mindestens 0,50 ℳ und steigt in Abstufungen von je 0,50 ℳ, wobei überschießende bb auf 0,50 ℳ abgerundet werden
Verpflichtung zur Zahlung der Stempelsteuer. Zur Zahlung der Stempelsteuer sind verpflichtet: a. bei den von Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, aufgenommenen Verhandlungen oder ertheilten Ausfertigungen, Ab⸗ schriften, Bescheinigungen, Auszügen und Genehmigungen aller Art diesenigen, auf deren Veranlassung die Schriftstücke aufgenommen oder ertheilt sind; 4 b. bei einseitigen Verpflichtungen und Erklärungen diejenigen, welche die Schriftstüͤcke ausgestellt haben; c. bei Verträgen, Punktationen und Auflassungen alle Theil⸗ nehmer. Von mehreren zur Zahlung der Stempelsteuer verpflichteten Per⸗ sonen haftet jede einzelne als “ 88 2 § 14 8 8 Haftbarkeit für die Stempelsteuer. die Entrichtung der Stempelsteuer haften unter Vorbehalt des Rückgriffs gegen die eigentlich Verpflichteten: a. Beamte einschließlich der Notare, jedoch ausschließlich der Schiedsmänner, welche die von ihnen aufgenommenen Urkunden vor erfolgter oder nicht ausreichend erfolgter Stempelverwendung aus⸗ händigen oder Ausfertigungen oder Abschriften ertheilen oder wegen der Einziehung des Stempels die ihnen nach § 15 obliegenden Pflichten verabsäumen. Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein Notar den Entwurf einer Urkunde anfertigt und nach Vollziehung durch die Betheiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt; b. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, ein⸗ etragene Genossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften mit be⸗ schränkter Haftung für die e welchen die von ihren Vorständen oder Geschäftsführern in ihrem Auftrage oder Namen errichteten Ver⸗ handlungen unterliegen; 8 c. bei Auktionen diejenigen, für deren Rechnung oder auf deren Veranlassung die Versteigerung stattgefunden hat, und die von diesen Personen zur Abhaltung der Auktionen Beauftragten; d. jeder Inhaber oder Vorzeiger einer mit dem gesetzlichen Stempel nicht oder nicht ausreichend versehenen Urkunde, welcher ein rechtliches Interesse an ben e e. derselben hat. 8 schnitt. Von der Erfüllung der Stempelpflicht und den Folgen der Nit ene.
§ 14. Art der Erfüllung der Stempelpflicht. Die Stempelpflicht wird erfüllt durch p a. Niederschreiben der stempelpflichtigen Erklärung auf gestempeltes apier;
b. Verwendung von Stempelmarken auf denjenigen Schriftstücken, zu welchen Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung verwendet werden dürfen; 8 1 c. Einreichung der stempelpflichtigen Urkunde oder, wenn diese nicht vorgelegt werden kann, einer den wesentlichen Inhalt der Urkunde enthaltenden Anzeige und Einzahlung des erforderlichen Geldbetrages bei einer zur Entwerthung von Stempelzeichen befugten Amtsstelle; d. Verwendung von Stempelmarken durch zur Entwerthung der⸗ selben Magte Amtsstellen;
e. Baarzahlung der Stempelabgabe in denjenigen Fällen, in
sind verbunden, der Steuerbehörde oder den zur Einziehung oder Ver⸗
wendung des Stempels noch sonst verpflichteten Behörden oder Be⸗
welchen dieselbe nach den Bestimmungen des preußischen Gerichtskosten⸗