1895 / 131 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

gesetzes vom Gesetz⸗Samml. S ) bei den Ge⸗ richtskosten zu vereinnahmen ist. 1

Der Finanz⸗Minister ist ermächtigt, für den Verkehr bestimmter Personen statt der Erhebung des Stempels im einzelnen die Zahlung einer jährlichen Abfindungssumme zu gestatten. Die in diesem Ver⸗ kehr errichteten Urkunden sind mit einem Hinweise darüber zu ver⸗ sehen, daß die Stempelpflicht durch die Vereinbarung einer Ab⸗ findungssumme erfüllt ist.

Zeit der Stempelverwendung bei den von Behörden und Beamten aufgenommenen Verhandlungen. Behörden und Beamte, einschließlich der Notare, jedoch aus⸗ schließlich der Schiedsmänner, haben zu allen von ihnen aufgenom⸗ menen Verhandlungen oder ertheilten Abschriften, Bescheinigungen, Auszügen und Genehmigungen aller Art den Stempel vor deren Aushändigung, spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung der Urkunden zu verwenden. Ist der Stempel innerhalb dieser Frist von den Verpflichteten nicht bei⸗ ebracht, so ist die zwangsweise Einziehung des Stempels binnen einer oche bei der zuständigen Steuerstelle von den vorbezeichneten Be⸗ hörden und Beamten zu beantragen oder, wenn sie selbst zur zwangs⸗ weisen Einziehung von Geldern befugt sind, die zwangsweise Ein⸗ ziehung innerhalb der gleichen Frist anzuordnen. Dieser Bestimmung unterliegen auch diejenigen Urkunden, bei denen ein Notar den Ent⸗ wurf anfertigt und nach Vollziehung durch die Betheiligten die Unter⸗

schriften oder Handzeichen beglaubigt. .

Insoweit die in der Tarifstelle „Erlaubnißertheilungen“ unter c und I aufgeführten Urkunden einen den Betrag von 1 ℳ%ℳ 50 ₰, ezw. 3 übersteigenden Stempel erfordern, ist der Mehrbetrag von den Steuerpflichtigen erst binnen zwei Wochen nach dem Tage der Rechtskraft der Zuschrift über das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer oder der auf das eingelegte Rechtsmittel ergangenen Entscheidung beizubringen (§§ 32 und 35 fg. des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 Gesetz⸗Samml. S. 205 —).

Für die Versteuerung der stempelpflichtigen Verhandlungen der Schiedsmänner haben die Parteien den Stempel binnen zwei Wochen

ach dem Tage der Aufnahme zu der Urschrift der Verhandlung bei⸗ ubringen und dem Schiedsmann zuzustellen. Die Schiedsmänner aben auf jeder von ihnen ertheilten Vergleichsausfertigung zu ver⸗ merken, welcher Stempel zu der Urschrift verwendet oder daß ein olcher nicht beigebracht worden tft. 6 Zeit der Stempelverwendung bei Verhandlungen der Privatpersonen. 1 8

Bei den nicht auf Stempelpapier niedergeschriebenen Verhand⸗ ungen der Privatpersonen muß die Versteuerung bewirkt sein:

a. bei Urkunden über Lombarddarlehen und kaufmännischen Ver⸗ iieeenhe sowie bei Kuxscheinen von dem Aussteller und bei

ersicherungspolicen oder den die Stelle derselben vertretenden Ver⸗ cherungsverträgen vom Versicherer vor der Aushändigung, spätestens ber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung, vorbehaltlich er Bestimmung in § 14 Abs. 2; 1

b. bei Schriftstücken über die Uebertragung eines Kuxes (vergl. Tarifstelle „Kuxe“) vom Aussteller vor der Umschreibung im Gewerken⸗ süch. spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Aus⸗

ellung; 8 1 1

c. bei Pacht⸗, Mieth⸗ und antichretischen Verträgen über unbe⸗ egliche Sachen innerhalb der in der Tarifstelle „Pachtverträge“ an⸗ egebenen Frist; 8

d. bei Gesellschaftsverträgen, die der Eintragung in das Handels⸗ der das Genossenschaftsregister bedürfen, vor der Eintragung in die

Register, spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Errichtung;

e. bei den von der Heeresverwaltung mit Privatpersonen abge⸗ chlossenen Verträgen und Verhandlungen über Lieferungen, Werk⸗ verdingungen und sonstige Leistungen, die erst im Falle einer Mobil⸗ machung zur Ausführung kommen sollen, binnen zwei Wochen nach Eintritt der Mobilmachung; 2

f. bei im Ausland errichteten Urkunden, bei denen Inländer be⸗ heiligt sind, binnen zwei Wochen nach dem Tage der Rückkehr der

Inländer in das Inland, bei sonstigen im Ausland errichteten Ur⸗

kunden, von denen im Inlande Gebrauch gemacht werden soll, vor

dem Gebrauch;

8 5 in allen übrigen Fällen vom Aussteller binnen zwei Wochen nach em Tage der Ausstellung, G 1“

Von jedem Inhaber oder Vorzeiger einer stempelpflichtigen Ur⸗ unde, welcher ein rechtliches Interesse an dem Gegenstand derselben at, ist die Versteuerung der Urkunde binnen zwei Wochen nach em Tage des Empfangs zu bewirken. 1

2 Bei Verhandlungen, welche erst durch die Genehmigung oder den Beitritt einer Behörde oder eines Dritten Stempelpflichtigkeit er⸗ angen, beginnt den Ausstellern gegenüber die Frist für die Verwen⸗ ung des Stempels mit dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem sie on der Genehmigung oder dem G Kenntniß erhalten haben.

Festsetzung von Geldstrafen 1igen Privatpersonen.

8 Wer den Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung

der Stempelsteuer zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche em vierfachen Betrag des hinterzogenen Stempels gleichkommt, mindestens aber drei Mark beträgt.

Kann der Betrag des hinterzogenen Stempels nicht festgestellt erden, so tritt eine Geldstrafe bis zu dreitausend Mark ein.

Betreffen die gedachten Zuwiderhandlungen die in der Tarifstelle ue“ aufgeführten Verzeichnisse oder Urkunden, zu welchen

rivatpersonen Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung verwenden ürfen, so ist eine Geldstrafe verwirkt, welche dem zehnfachen Be⸗ rage des hinterzogenen Stempels gleichkommt, mindestens aber dreißig Mark beträgt.

Die gleiche Geldstrafe tritt ein, wenn:

a. bei Auflassungserklärungen und Umschreibungsanträgen ein ge⸗ ingerer Werth angegeben wird, als der nach den Vorschriften der Tarifstelle „Kauf⸗ und Tauschverträge“ bei der Versteuerung der Kauf⸗ erträge berechnete Betrag der von dem Erwerber übernommenen asten und Leistungen, mit Einschluß des Preises und unter Zurech⸗ ung der vorbehaltenen Nutzungen;

b. bei Auflassungserklärungen und Umschreibungsanträgen eine Urkunde über das Rechtsgeschäft nüc ect wird, welche dasselbe nicht o enthält, wie es unter den Betheiligten hinsichtlich des Werths der Gegenleistung verabredet ist, und einem geringeren Stempel unterliegt, 1s 2 Beurkundung des wirklich verabredeten Rechtsgeschäfts erfordern würde.

8 Die verwirkten Geldstrafen treffen jeden Unterzeichner oder Aus⸗

steller einer Urkunde besonders und in vollem Betrage.

8 Bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften sind die Geldstrafen

gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommanditgesellschaften gegen die

persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handelsgesellschaften egen die Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Gewerkschaften gegen die Repräsentanten oder Grubenvorstände nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haft⸗ barkeit jedes einzelnen als Gesammtschuldners festzusetzen. Ebenso ist u verfahren, wenn mehrere Urkundenaussteller bei einem Geschäft als gemeinschaftliche Kontrahenten betheiligt sind.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer für die in der Tarif⸗ stelle „Pachtverträge“ aufgeführten Verzeichnisse trifft die Geldstrafe

nur den Verpächter, Vermiether &. Verpfänder.

Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Privatpersonen. Wenn in den Fällen des vorhergehenden Haragraphen aus den Umständen sich ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt statt der eeee Geldstrafe eine Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark ein. Diese Strafe haben auch Repräsentanten oder Grubenvorstände

im Gewerkenbuche vor erfolgter Versteuerung der Uebertragungs⸗ urkunden vornehmen. 3 Dieselbe Strafe ziehen Zuwiderhandlungen gegen die Vor⸗ schriften dieses Gesetzes oder gegen die zu dessen erlassenen Vorschriften, die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe belegt sind, nach sich. § 19 1 Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Beamte

und Notare. 11““ Unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte, einschließlich der Notare, welche bei ihren amtlichen Verhandlungen oder bei den im Auftrage oder namens einer unmittelbaren oder mittelbaren Staats⸗ behörde mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträgen die ihnen durch dieses Gesetz oder die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Versteuerung auferlegten Pflichten versäumen, sind, sofern nicht nach der Art des Vergehens wegen verletzter Amtspflicht eine höhere Strafe eintritt, mit einer Ordnungsstrafe zu belegen, welche auf den einfachen Betrag des nicht verwendeten Stempels, höchstens aber auf einhundertfünfzig Mark festzusetzen ist. Die Privatpersonen, mit welchen die Verträge abgeschlossen sind, desgleichen die Inhaber oder Vorzeiger bleiben von Strafe frei. Die Festsetzung der Strafen gegen Beamte und Notare erfolgt durch die ihnen vorgesetzte Aufsichtsbehörde; die Ermäßigung oder Niederschlagung der Strafe kann durch dasjenige Ministerium ange⸗ ordnet werden, zu dessen .“ der Beamte gehört.

a. Straffreiheit. Wenn der Stempel entsprechend der Auskunft der zur Verwal⸗ tung des Stempelwesens bestellten Behörde verwendet worden ist, so treten die Strafen der §§ LE ein. Strafverfahren.

Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz kommen hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens und der Voraussetzungen für die Zu⸗ lässigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens dieselben Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt, jedoch mit der Maßgabe, daß die Straf⸗ bescheide, wenn durch dieselben Strafen bis zum Betrage von drei⸗ hundert Mark festgesetzt werden, von den Hauptsteuer⸗ oder Haupt⸗ zollämtern, sonst aber von den Provinzial⸗Steuerbehörden erlassen werden. 5 21

Strafvollstreckung. Die Umwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Ver⸗ pflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein Preuße ist, kein Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert

Verjährung der Strafverfolgung und der Straf⸗ vollstreckung. . Die Strafverfolgung von die Vor⸗ schriften dieses Gesetzes und die zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen sowie die Vollstreckung der dieserhalb rechtskräftig festgesetzten und rechtskräftig erkannten Strafen verjährt in fünf Jahren.

III. Abschnitt.

Besondere

Ersatz für die vor dem Verbrauch verdorbenen Stempel⸗

zeichen. 3 Stempelzeichen, welche vor dem Verbrauch durch Zufall oder Versehen verdorben worden finc kann Ersatz beansprucht werden.

Erstattung bereits verwendeter Stempe

Die entrichtete Stempelsteuer wird erstattet:

a. wenn ein gesetzlich nicht erforderlicher Stempel verwendet und der Erstattungsantrag innerhalb zweier Jahre nach der Entrichtung des Stempels angebracht worden ist; b 1

b. wenn der von Behörden oder Beamten, einschließlich der

Notare, in der Erwartung der Zahlung verwendete Stempel von den Entrichtung desselben Verpflichteten nicht beigetrieben werden ann; c. wenn ein beurkundetes Geschäft nichtig ist oder durch rechts⸗ kräftiges gerichtliches Urtheil für ungültig oder nichtig erklärt und die Erstattung innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung des nichtigen Geschäfts oder binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechts⸗ kraft des gerichtlichen Erkenntnisses nachgesucht wird.

Außerdem kann der Finanz⸗Minister die Erstattung bereits ver⸗ wendeter Stempel aus Billigkeitsgründen anordnen, wenn die Aus⸗ führung eines Geschäfts unterblieben und die Erstattung innerhalb zweier Fahre nach der Beurkundung des Geschäfts beantragt worden ist. Der Steuerverwaltung bleibt jedoch im Falle zu c und im Falle des vorhergehenden Absatzes das Recht vorbehalten, den Stempel von demjenigen Vertragschließenden wieder einzuziehen, welcher bei der Beurkundung des Geschäfts von den die Nichtigkeit oder Ungültigkeit desselben bedingenden Umständen Kenntniß nebabs oder die unter⸗ bliebene Ausführung des Geschäfts ha

1 Rechtsweg. 3 u“

In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer Stempelabgabe ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder geleisteter gegen diejenige Provinzial⸗Steuerbehörde zu richten, in deren Verwaltungsbezirk die Steuer erfordert worden ist. Wenn es sich um Stempelbeträge handelt, welche nach den für Gerichts⸗ kosten geltenden Vorschriften einzuziehen sind, ist die Klage gegen die zur Vertretung des Fiskus in Angelegenheiten der Justizverwaltung bestimmte Behörde zu richten. 9 26

Verjährung der Stempelsteuer. .

Die Stempelsteuer verjährt, wenn sie auf einen Bruchtheil des Werthes des Gegenstandes zu bemessen ist, in zehn, sonst in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Zahlung der Abgabe hätte erfolgen müssen.

Die Verjährung wird unterbrochen durch eine an den Zahlungs⸗ pflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung, durch Handlungen der Zwangsvollstreckung oder durch Bewilligung einer Stundung. Mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in welchem die letzte Auf⸗ forderung zugestellt, die letzte Vollstreckungshandlung vorgenommen oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine neue Verjährung.

Die Beanstandung der Angaben der Steuerpflichtigen über den Werth des Gegenstandes eines Geschäfts ist binnen einer dreijährigen Frist nach der Beurkundung muleffig, 8

Berechnung der Fristen.

Für die Berechnung der in diesem Gesetz und dem Tarif er⸗ wähnten Fristen sind die Bestimmungen der deutschen Zivilprozeß⸗ ordnung maßgebend. 9 28

Kosten.

Die Verhandlungen in Stempelsteuerangelegenheiten mit Aus⸗ nahme derjenigen im Strafverfahren, hinsi klich deren die für das Zollstrafverfahren bestehenden Vorschriften zur Anwendung kommen sind kostenfrei. .

Die Steuerpflichtigen sind zur Tragung des durch die Verhand⸗ lungen mit ihnen erwachsenden Per verbunden. 8 8

Verwaltung der Stempelsteuer. „Die Verwaltung des gesammten Stempelwesens wird unter Leitung des Finanz⸗Ministers von den Provinzial⸗Steuerbehörden durch die Stempelsteuerämter, Zoll⸗ und Steuerbehörden geführt. 8 Die Hauptsteuer⸗ und Hauptzollämter sowie Stempelsteuerämter shnd verpflichtet, gegen Erstattung der ihnen an Schreibgebühren und Porto erwachsenden Kosten den zur Verwendung des Stempels ver⸗

7.

8 Außer den Steuerbehörden haben alle unmi elbaren oder mittel⸗ 8 baren Behörden und deren Beamte die Verpflichtung, die Besteuerung

der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und alle bei ihrer Amts⸗ verwaltung zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz der zuständigen 1e. zur Anzeige zu bringen.

Aufsichtsführung.

Die nähere Aufsicht über die gehörig⸗ Beobachtung dieses Gesetzes

führen die Vorstände der Stempelsteuerämter, welche mit besonderer Anweisung vom Finanz⸗Minister versehen werden.

Alle Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, ferner Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften, Gewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit und diejenigen Personen, welche gewerbsmäßig Auktionen abhalten, sind verpflichtet, den vorbezeichneten Vorständen behufs Prüfung der gehörigen Ab⸗ 1eö die Einsicht ihrer Akten, Bücher und Schriftstücke zu gestatten.

1“

81“

Ferner sind alle Verpächter, Vermiether und Verpfänder ver⸗ bunden, die von ihnen zu führenden Verzeichnisse den Vorständen auf

Verlangen einzureichen.

Privatpersonen sind auf Erfordern der Vorstände der Stempel⸗

steuerämter verpflichtet, si

über die gehörige Beobachtung der

Stempelgesetze auszuweisen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die

Vermuthung rechtfertigen, daß die Fh verletzt sind. Unter dieser Voraussetzung hat auf den des Vorstands des Stempel⸗ steueramts das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Privatperson ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren gewöhnlichen 16 enthatsort hat, über die Anorduung einer Beschlagnahme oder Durch⸗ suchung Entscheidung zu treffen.

Auf das Verfahren finden die Vor⸗

schriften der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe entsprechende An-⸗ wendung, daß der Beschlagnahme oder Durchsuchung der Vorstand des Stempelsteueramts bezw. ein mit seiner Vertretung beauftragter Be⸗

amter beiwohnen kann. § 31.

Anfertigung, Verkauf und Verwendung von Stempel⸗

zeichen und von Verzeichnissen. 8 Der Finanz⸗Minister erläßt die Anordnungen wegen der Anferti⸗ gung, des Verkaufs und der Verwendung des Stempelpapiers und der Stempelmarken, wegen der Zulässigkeit der Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung, wegen der in § 14 be⸗ zeichneten Abfindungen und wegen Anlegung der in der Tarifstelle „Pachtverträge“ vorgeschriebenen Verzeichnisse.

Stempelmarken, welche von Privatpersonen nicht in der vor⸗

geschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.

§ 32. Unbefugter Handel mit Stempelzeichen. Der unbefugte Handel mit Stempelzeichen wird unter Ein⸗ ziehung der Vorräthe mit einer Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 8 33

Uebergangsbestimmungen. Dieses Gesetz tritt mit dem in Kraft. 1 Auf die vor diesem Tage abgegebenen Auflassungserklärungen und gestellten Anträge auf Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld oder der Verpfändung einer Hypothek oder Grundschuld sowie auf die⸗

jenigen Urkunden, welche vor diesem Tage Stempelpflichtigkeit 1u“ 8 e

haben, finden die bisherigen gesetzlichen Vorschriften mit der Maßga

Anwendung, daß in Bezug auf diese letzteren Urkunden, wenn der nach

den genannten Vorschriften erforderliche Stempel nicht verwendet worden ist, diese Urkunden aber nach der Bestimmnug dieses Gesetzes nicht stempelpflichtig sein oder einen geringeren Stempel erfordern würden, eine Nachforderung des Stempels und eine Bestrafung wegen Nichtentrichtung der Stempelsteuer nicht stattfinden soll.

Die Vorschriften unter a der Tarifstelle „Pachtverträge“ kommen für denjenigen Zeitraum nicht zur Anwendung, hinsichtlich dessen eine Versteuerung der vor dem geschlossenen Pacht⸗, Mieth⸗ und antichretischen Verträge W hat. 88

Aufrechterhaltung und Aufhebung älterer Bestimmungen. 8 ab sind alle auf die Stempelsteuer bezüg⸗

lichen Gesetzesvorschriften, soweit sie nicht in diesem Gesetz und dem anliegenden Tarif aufrechterhalten sind, aufgehoben.

nsbesondere treten außer Kraft: b

die im Kreise Herzogthum Lauenburg geltende Hannoversche Verordnung vom 31. Dezember 1813, betreffend die Erhebung der Stempelabgaben, Lauenburgische Verordnungen, Sammlung für 1813, S. 41, 1

das Gesetz wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822, Gesetz⸗Samml. S. 57,

die Kabinets⸗Ordre vom 4. September 1823 wegen der Stempel⸗ pflichtigkeit der Dispositionsscheine der Banquiers und Kaufleute, Gesetz⸗Samml. S. 163,

die Kabinets⸗Ordre vom 13. November 1828 wegen des zu Verträgen über Angabe an Zahlungsstatt erforderlichen Kaufwerth⸗ stempels, Gesetz⸗Samml. 1829, S. 21, 8

die Kabinets⸗Ordre vom 14. April 1832 wegen Abänderung der Bestimmungen im § 5 Litt. a und b des Stempelgesetzes vom 7. März 1822, Gesetz⸗Samml. S. 137,

die Kabinets⸗Ordre vom 13. April 1833, betreffend den Rekurs gegen Strafresolute in Stempelsachen, Gesetz⸗Samml. S. 33,

die Kabinets⸗Ordre vom 19. Juni 1834, betreffend die Er⸗ läuterung der Vorschriften des Tarifs zum Stempelgesetz vom 8 März 51 Stempelpflichtigkeit der Punktationen,

esetz⸗Samml. S. 81,

5 Kabinets⸗Ordre vom 28. Oktober 1836, betreffend die Ab⸗ änderung des § 22 des Stempelgesetzes vom 7. März 1822, Gesetz⸗Samml. S. 308, 1 1

die Kabinets⸗Ordre vom 16. Januar 1840, die Ergänzung der Stempeltarifposition „Vergleiche“ und die nähere Bestimmung der für die Vergleichsakte der ritzenekchte in der Rheinprovinz und für die Vergleichsverhandlungen „der Schiedsmänner bewilligten Stempelfreiheit betreffend, Gesetz⸗Samml. S. 18,

die Kabinets⸗Ordre vom 23. Dezember 1842, die der mildernden Bestimmungen der Ordre vom 28. Oktober 183 zu dem § 22 des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 auf Verträge, welche zwischen einer unmittelbaren oder mittelbaren Staatsbehörde und einer Privatperson abgeschlossen sind, betreffend, Gesetz⸗Samml. für 1843 S. 21, b

die Kabinets⸗Ordre vom 21. Juni 1844, betreffend die Auf⸗ hebung des Werthstempels für die Uebernahme von Nachlaßgegen⸗ ständen bei Auseinandersetzungen zwischen mehreren Erben, Gesetz⸗ Samml. S. 253, 1

die Kabinets⸗Ordre vom 18. Juli 1845, in Betreff der Stempel⸗ steuer für die Errichtung von Fideikommiß⸗ und Familienstiftungen, Gesetz⸗Samml. S. 506,

die Kabinets⸗Ordre vom 3. Oktober 1845, den zu Lehrkontrakten erforderlichen Stempel betreffend, Gesetz⸗Samml. S. 680,

der § 10 des Gesetzes, betreffend einige Abänderungen der Hehheüetenarhengg vom 20. Dezember 1783, vom 24. Mai 1853,

esetz⸗Samml. S. 521, 8 3

das Gesetz vom 25. Mai 1857, betreffend die Revision der Aktiengesellschaften im Stempelinteresse, Gesetz⸗Samml. S. 517,

die §§ 11 und 12 des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861, Gesetz⸗Samml. S. 241,

das Gesetz vom 22. Juli 1861, betreffend die Entrichtung des Stempels von Uebertragsverträgen zwischen Ascendenten und Descen⸗ denten, Gesetz⸗Samml. S. 754, 8 .““

das Gesetz vom 2. März 1867, betreffend die den gemeinnützigen Aktienbaugesellschaften bewilligte Sportel⸗ und Stempelfreiheit,

von Gewerkschaften verwirkt, wenn sie die Umschreibung von Kuxen

pflichteten Personen Auskunft über die Höhe des Stempels zu ertheilen.

Gesetz⸗Samml. S. 385, insoweit es sich auf die Stempelsteuer bezieht, b

die Verordnung vom 19. Juli 1867, betreffend die Verwaltung

des Stempelwesens und die Erhebung des Urkundenstempels in dem vormaligen Königreich Hannover, dem vormaligen Kurfürstenthum Fle und Herzogthum Nassau, sowie in den vormals bayerischen ebietstheilen, Gesetz⸗Samml. S. 1191,

die Verordnung vom 7. August 1867, betreffend die Erhebung der Stempelsteuer in den Herzogrhümern Schleswig und Holstein, S S. 1277,

ie Verordnung vom 16. August 1867, betreffend die Verwal⸗ tung des Stempelwesens und den Urkundenstempel in der ehemals freien Stadt Frankfurt a. M., Gesetz⸗Samml. S. 1346,

das Gesetz vom 5. März 1868 wegen Aenderung der Stempel⸗ steuer in den Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden mit Aus⸗ nahme der Stadt Frankfurt a. M., Gesetz⸗Samml. S. 185,

das Gesetz vom 24. Februar 1869 wegen Aenderung der

Stempelsteuer in der Provinz Hannover, Gesetz⸗Samml. S. 366,

das Gesetz, betreffend die Stempelabgaben von gewissen, bei dem Grundbuchamte anzubringenden Anträgen, vom 5. Mai 1872, Gesetz⸗Samml. S. 509,

das Gesetz, betreffend die Aufhebung bezw. Ermäßigung e Stempelabgaben, vom 26. März 1873, Gesetz⸗Samml.

das Gesetz vom 27. Juni 1875, betreffend die Verwaltung des Stempelwesens in Frankfurt a. M., Gesetz⸗Samml. S. 407,

der § 35 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879, b S. 249, insoweit er sich auf die Stempelsteuer ezieht,

die §§ 40 und 41 der Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879, Gesetz⸗Samml. S. 321, insoweit sich dieselben auf die Stempelsteuer beziehen, 8

der § 2 des Gesetzes, enthaltend Bestimmungen über Gerichts⸗ kosten und über Gebühren der Gerichtsvollzieher, vom 21. März 1882, Gesetz⸗Samml. S. 129,

der § 3 des Gesetzes, betreffend die Gerichtskosten bei Zwangs⸗ versteigerungen und Zwangsverwaltungen von Gegenständen des un⸗ beweglichen Vermögens, vom 18. Juli 1883, Gesetz⸗Samml. S. 189, insoweit sich derselbe auf die Stempelsteuer bezieht,

das Gesetz, betreffend die Stempelsteuer für Kauf⸗ und Liefe⸗ rungsverträge im kaufmännischen Verkehr und für Werkverdingungs⸗ verträge, vom 6. Juni 1884, Gesetz⸗Samml. S. 279,

der § 41 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungs⸗ bereich des Rheinischen Rechts vom 12. April 1888, Gesetz⸗ Samml. S. 52, das Gesetz, betreffend Abänderung mehrerer Bestimmungen der Gesetzgebung über die Stempelsteuer, vom 19. Mai 1889, Gesetz⸗Samml. S. 115, der erste Absatz des § 9 des Gesetzes, enthaltend Bestim⸗ mungen über das Notariat und über die gerichtliche und notarielle Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen, vom 15. Juli 1890, Gesetz⸗Samml. S. 229, die §§ 2 bis einschließlich 4 und 46, sowie die Anmerkung zu diesem Farageh. des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer vom 30. Mai 1873/19. Mai 1891, Gesetz⸗Samml. für. 1891, S. 78, insoweit diese Vorschriften nicht für die Hohenzollern'schen Lande Geltung haben, der §5 des Art. III des Gesetzes, betreffend die im Geltungs⸗ bereich des Rheinischen Rechts außerhalb des vormaligen Herzog⸗ thums Berg bestehenden Pfandschaften, sowie die Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 12. April 1888 über das Grundbuch⸗ wesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, vom 14. Juni 1893, Gesetz⸗Samml. S. 185, das Gesetz, betreffend die Gleichstellung der Notare mit den anderen Beamten bezüglich der Strafen bei Nichtverwendung der tarifmäßigen Stempel vom 28. Mai 1894, Gesetz⸗Samml. S. 105. Die in dem preußischen Gerichtskostengesetz vom über das Stempelwesen getroffenen Bestimmungen bleiben unberührt. Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der durch diesen Paragraphen aufgehobenen Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an die 1 Schluhleimmang. Der Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beaufiragt.

Handel und Gewerbe.

Karlsruhe, 1. Juni. (W. T. B.) Prämienziehung der badischen 100 Thalerloose. 300 000 Nr. 92 663, 48 000

Nr. 24 488, 18 000 Nr. 33 428, 4800 Nr. 110 478, 2400 Nr. 18 428, 43 443, 57 429, 1200 Nr. 4410, 43 449, 50 735, 65 718, 90 578, 104 085, 111 822.

New⸗York, 3. Juni. (W. T. B.) Die Börse eröffnete fest und schloß nach allgemeiner Steigerung recht fest. Der Umsatz der Aktien betrug 183 000 Stück.

Weizen war anfangs schwach und schwächte sich noch einige Zeit weiter ab infolge Liquidation der langsichtigen Termine und weil der ehr nothwendige Regen jetzt eingetreten ist. Später erholten sich die

eise auf Deckungen der Baissiers und Abnahme in den Ernte⸗ chätzungen. Schluß sehr fest. Mais schwächte sich nach Eröffnung etwas ab auf Realisierungen und günstigeres Wetter, später ent⸗ sprechend der Festigkeit des Weizens erholt. Schluß stetig.

Waarenbericht. Baumwolle⸗Preis in New⸗Yort 7 ½, do. in New Orleans 7. Petroleum Stand. white in New⸗York 7,75, do. in Philadelphia 7,70, do. rohes (in Cases) 8,50, do. Pipe line cert. p. Juli 151 nom. Schmalz West. steam 6,75, do. Rohe & Brothers 7,10. Mais Tendenz: stetig, pr. Juni —, do. pr. Juli 56 ¾, do. pr. September 57 v⅛. Weizen Tendenz: stetig. Rother Winterweizen 80 ¼, Weizen pr. Juni 80 ½, do. pr. Juli 81 ½, do. pr. September 82 %, do. pr. Dezember 83 ⅞. Getreidefracht nach Liverpool 1 ½. Kaffee fair Rio Nr. 7 15 ⅞, do. Rio Nr. 7 pr. Juli 14,75, do. do. pr. September 14,90. Mehl, Spring Wheat clears 3,05. Zucker 215/16. Kupfer 10,75.

Visible Supply an Weizen 52 229 000 Busshels, Mais 10 762 000 Bushels.

Der Werth der in der vergangenen Woche eingeführten Waaren betrug 9 833 720 Dollars gegen 9 114 955 Dollars in der Vorwoche, davon für Stoffe 1 947 952 Dollars.

Chicago, 3. Juni. (W. T. B.) Weizen schwächte sich nach Eröffnung etwas ab auf günstiges Wetter im Westen, Verkäufe der Haussiers und der Baissiers, später erholt auf Deckungen, Abnahme in den Ernteschätzungen und da die Visible Supply geringer geschätzt als erwartet wurde. Schluß schwankend. Mais s waͤchte sich nach Eröffnung etwas ab auf Zunahme in Visible Supply und da der sehr nothwendige Regen seßt eingetreten ist, später erholt auf Deckungen der Baissiers. Schluß stetig.

Weizen Tendenz: stetig, pr. Juni 77 ⅜, pr. Juli 78 3,. Mais Tendenz: stetig, pr. Juni 51 ⅛, Speck short clear nomin. Pork pr. Juni 12,50.

do. an

11) Untersuchungs⸗Sachen.

[15112]

1. Untersuchungs⸗Sachen.

2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl. 3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

Oeffentlicher Anzeiger.

5 EEBö 28 ”. In . Erwerbs⸗ un irthschafts⸗Genossenschaften.

8. Niederlassung ꝛc. 5 1

9. Bank⸗Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

en auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.

echtsanwälten

[15115D0 Steckbriefs⸗Erneuerung.

Der hinter die verehelichte Eisenhobler Minna Scholz, geb. Pfefferkorn, aus Rixdorf, geboren am 12. Mai 1865 zu Leipzig, unter dem 20. November 1894 in den Akten 136 D. 404. 94 erlassene Steck⸗ brief wird erneuert.

Berlin, den 28. Mai 1895.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 137.

[15114] K. Staatsanwaltschaft Tübingen.

Die wegen Verletzung der Wehrpflicht seinerzeit verfügten Vermögensbeschlagnahmen gegen:

1) Moeck, Jakob, Küfer von Willmandingen, O.⸗A. Reutlingen, geb. 15. Januar 1868, Fasz. 9/193,

2) Gienger, Andreas, Kürschner von Weilheim, O.⸗A. Kirchheim, geb. 23. Dezember 1863, Fasz. 9/121,

sind wieder aufgehoben worden.

Tübingen, 29. Mai 1895. Hilfs⸗Staatsanwalt Mayr

K. Württ. Staatsanwaltschaft Ellwangen. Die am 17. März 1888 gegen den am 25. No⸗ vember 1867 in Adelberg, Oberamts Schorndorf, geborenen, zuletzt dort wohnhaften Karl Heinrich Greiner verfügte Vermögensbeschlagnahme wurde am 24. d. Mts. aufgehoben. Den 31. Mai 1895. H.⸗Staatsanwalt Kreß.

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

eee geve dethes Das im Grundbuche von den 8. ungen Band 15

[15191]

Nr. 1020 auf die Namen der verehelichten Schlosser Ferdinand Fritzsche, Friederike, geborenen Rönick, und der verehelichten Schriftsetzer Carl Kuhn, Auguste, Schmalz, beide zu Berlin, zu gleichen Rechten und Antheilen eingetragene, in der Lausitzer⸗ straße 15 belegene Grundstück soll auf Antrag der verwittweten Frau Auguste Kuhn, geborenen Schmalz, zu Berlin zum Zwecke der Auseinandersetzung unter den Miteigenthuüͤmern am 22. Angust 1895, Vormittags 10 Uhr, por dem unterzeichneten Ge⸗ richt, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Eingang C., Erdgeschoß, Zimmer 40, zwangsweise ver⸗ steigert werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 4 a 60 qm und ist mit 8990 Nutzungswerth zur Gebaudestener veranlagt. Auszug aus der Steuer⸗ rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück be⸗ treffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedin⸗ ungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, immer 42, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kauf⸗ geld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 26. August 1895, Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle, verkündet werden. Berlin, den 27. Mai 1895. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 87.

[15192] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Band 62 Blatt Nr. 3192, auf den Namen der Frau Karoline Horstmann, geb. Albrecht, hier eingetragene, in der Stralsunder

traße Nr. 8 belegene Grundstück am 30. August 1895, Vormittags 10 ¼ Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrich⸗ straße 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 36, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 13 910 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer ver⸗ anlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen

und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowiebesondere Kaufbedingungen können in der Gerichts⸗ schreiberei, ebenda, Flügel D., Zimmer 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellun des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls na

erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 30. August 1895, Nachmittags 12 ½ Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden.

Berlin, den 28. Mai 1895. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 85.

[15193]

Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemachtem Proklam finden zur Zwangsversteigerung der zur Konkursmasse des weil. Schusterfrau Wiechert'schen Nachlasses hieselbst gehörigen Grundstücke: Wohn⸗ haus Nr. 291 an der Jungfernstraße, Ackerstücke Nr. 66 c., 67 c. und 68c. im Gerichtsschlage, Garten Nr. 85 vor dem Rostocker Thor, Termine .1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗ lierung der Verkaufsbedingungen am Sonnabend, den 17. August 1895, Vormittags 11 Uhr,

2) zum Ueberbot am Sonnabend, den 7. Sep⸗ tember 1895, Vormitags 11 Uhr, im Schöffen⸗ gerichtszimmer des hiesigen Amtsgerichtsgebäudes statt.

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 3. August an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem Konkurs⸗ verwalter Herrn Kaufmann Hermann Schmidt hies., welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung der Grundstücke mit Zubehör ge⸗ statten wird.

Bützow, den 27. Mai 1895.

Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.

[13827] Aufgebot.

Nr. 24 834. Auf Antrag der ledigen Maagdalena Glaser in Achern erläßt das Großh. Amtsgericht III. hier das Aufgebot des 4 % Pfandbriefs der Rhein. Hypothekenbank Mannheim Serie 49 Litt. C. Nr. 1064 über 500 Der Inhaber dieser Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, 20. Dezember 1895, Vorm. 10 Ühr, be⸗ stimmten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung derselben erfolgen wird.

Mannheim, 20. Mai 1895.

Amtsgerichts: alf. Sege g

[971 Aufgebot. Im Gewerkenbuche des Bergwerks Renner sind als Eigenthümer der Kuxe:

Nr. 490 der Händler, jetzige Mühlenbesitzer Josef Loscha zu Sohrau O.⸗S., jetzt zu Biesmühle bei Sohrau O.⸗S.,

Nr. 47 und 48 der Gastwirth, jetzige Spediteur Josef Badrian zu Warschowitz, jetzt zu Sohrau O.⸗S.,

Nr. 573 und 582 der Tischlermeister Ignatz Perkatsch zu Sohrau O.⸗S., jetzt zu Laurahütte,

Nr. 514, 516 und 518 der Kaufmann Eusebius Smieschek zu Sohrau O.⸗S.,

„Nr. 950 und 951 der Ackerbesitzer, jetzige Dampf⸗ sägemühlenbesitzer Georg Szezepan zu Sohrau O.⸗S.,

im Gewerkenbuche des Bergwerks Sohrau's Zukunft sind als Eigenthümer der Kuxe:

Nr. 192 der Kaufmann Mendel Eckmann zu Sohrau O.⸗S.,

Nr. 846, 847, 848, 849, 850 der Kaufmann Eusebius Smieschek zu Sohrau O.⸗S., 8

im Gewerkenbuche des Bergwerks Erfolgreich sind als Eigenthümer der Kuxe:

„Nr. 937 und 938 der Ackerbesitzer, jetzige Pempf⸗ sägemühlenbesitzer Georg Szezepan zu Sohrau O.⸗S.,

Nr. 846, 847, 848, 849, 850 der Kaufmann Eusebius Smieschek zu Sohrau O.⸗S., und im Gewerkenbuche des Bergwerks Jean Paul ist als Eigenthümer der Kuxe: 1 Nr. 846, 847, 848, 849, 850 der Kaufmann Eusebius

Die genannten 4 Bergwerke liegen im Bezirke des Amtsgerichts Sohrau O.⸗S.

Der Kaufmann Mendel Eckmann ist gestorben und von seiner Tochter, Frau Ernestine Goldschmidt, geb. Eckmann, zu Kosten beerbt worden.

Der Kaufmann Eusebius Smieschek ist ebenfalls

gestorben und von seiner Wittwe Victoria Smieschek, geb. Lipinski, zu Pilgramsdorf, Kreis Pleß, und seinem Sohne, dem Lehrer Friedrich Smieschek zu Zembowitz, Kreis Rosenberg O.⸗S., beerbt worden. Die von dem Vorstande der 4 Bergwerke ausge⸗ stellten Kuxscheine über die vorstehend aufgeführten Kuxe sind angeblich sämmtlich verloren gegangen und sollen auf Antrag der im Gewerkenbuch eingetragenen, vorstehend aufgeführten Eigenthümer beziehungsweise der vorstehend bezeichneten Erben der verstorbenen Eigenthümer aufgeboten und für kraftlos erklärt werden.

Sämmtliche Eigenthümer sind durch den Rechts⸗ anwalt Lewy zu Rybnik vertreten.

Es werden hierdurch die unbekannten Inhaber der über die vorstehend aufgeführten Kuxe ausgestellten Kurscheine aufgefordert, ihre Rechte auf diese Kux⸗ scheine spätestens im Aufgebotstermine am 24. Ok⸗ tober 1895, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden und die Kuxscheine vorzulegen, widrigenfalls letztere werden für kraftlos erklärt werden. 1

Sohrau O.⸗S., den 21. März 1895.

Königliches Amtsgericht. [15285] Aufgebot.

Auf Antrag:

1) der Wittwe des verstorbenen Zigarrenmachers enn Paul Jost, Helene, geborene Kreckel, in Mainz,

5 des Christian Franz Xaver Jost, Schreiner in Mainz,

3) des Jakob Jost, Taglöhner in Mainz, wird der Inhaber der Urkunde Nr. 1165 der Renten⸗ und Lebensversicherungsanstalt zu Darmstadt über Versicherung des Lebens des Zigarrenmachers Peter Paul Jost, geboren am 11. April 1829 und ge⸗ storben am 6. März 1895, über Einhundert Gulden, zahlbar bei seinem Ableben an seine Erben, aufge⸗ aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine, Mittwoch, den 25. September 1895, Vor⸗ mittags 9 Uhr, seine Rechte bei dem unterzeich⸗ neten Gerichte anzumelden und die Urkunde vorzu⸗ legen, als sonst die Kraftloserklärung derselben er⸗ folgen wird.

Darmstadt, den 29. Mai 1895.

Großherzogl. Hess. Amtsgericht Darmstadt. I.

(gez.) Dörr. Bekannt gemacht: Kümmel, Gerichtsschreiber.

[15236] Aufgebot.

Auf Antrag des Möbelfabrikanten Gottlieb Wil⸗ helm Eduard Grimm in Sangerhausen, vertreten durch den Rechtsanwalt Friedrich daselbst, wird der unbekannte Inhaber der von der Deutschen Lebens⸗ versicherungs⸗Gesellschaft in Lübeck am 28. März 1873 auf das Leben des Antragstellers ausgestellten, auf den Inhaber lautenden Police Nr. 59 160 über 400 Thlr. Pr. Kt., welche abhanden gekommen ist, aufgefordert, seine Rechte auf dieselbe spätestens in dem auf Sonnabend, den 15. Februar 1896, Vormittags 11 Uhr, angesetzten Aufgebotstermine bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, auch die Police vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für kraft⸗ los erklärt werden wird. Lübeck, den 27. Mai 1895. 8

Das Amtsgericht. Abtheilung IV.

[14918] Ausfertigung. Aufgebot.

Im Konkurse über das Vermögen des A. A. Schreiber von Schweinfurt, jetzt in Amerika, gehören zur Konkursmasse die Ansprüche gegen den Saalbau⸗ verein dahier aus den Anlehensscheinen dieses Ver⸗ eins vom 29. Juli 1887 Nr. 523, 524 und 525 über 50 ℳ, lautend auf A. A. Schreiber. Diese 3 Schuldurkunden sind entweder zu Verlust gegangen oder vom Gemeinschuldner beseitigt worden. Auf Antrag des K. Gerichtsvollziehers Moll dahier als

Smieschek zu Sohrau O.⸗S., eingetragen. 8

Konkursverwalter im A. A. Schreiber'schen Konkurse

wird Aufgebot erlassen, Aufgebotstermin auf Sams⸗ tag, den 21. Dezember 1895, Vormittags 9 Uhr, im Geschäftszimmer Nr. 10, bestimmt. ergeht an den Inhaber der obenbezeichneten Urkunden die Aufforderung spätestens im Aufgebotstermine seine Rechte bei dem unterfertigten Gerichte anzu⸗ melden und die Scheine vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen würde. Schweinfurt, 28. Mai 1895. Königliches Amtsgericht. 1 Methsieder. Für den Gleichlaut vorstehender Ausfertigung mit dem Originale. Schweinfurt, den 29. Mai 1895. Gerichtsschreiberei des Königl. Amtsgerichts. (L. S.) Eberth, K. Sekretär.

[15203] Aufgebot. 1 Seitens des Herrn W. Schütte (Verein Berliner Droschkenkutscher hierselbst, Schützenstraße 15), als Bevollmächtigten der betreffenden Finder, ist das Aufgebot der von Droschkenkutschern in den von ihnen gefahrenen Droschken in der Zeit vom 9. Juni bis 31. Dezember 1894 gefundenen, in dem Vereins⸗ bureau, Schützenstraße 15, aufbewahrten und in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Gerichts (Zimmer Nr. 24) zur Einsicht ausliegenden Nachweisung vom 19. April 1895, unter Nr. 2 bis 25, 27 bis 106, 108 bis 146, 148 bis 207, 209 bis 286, 288 bis 302 und 304 bis 333 aufgeführten Gegenstände (darunter Portemonnaies, enthaltend 16,25 bezw. 17,60 bezw. 32,60 ℳ, bezw. 13 und ein braunes Leder⸗ täschchen mit einem Hundertmarkschein) beantragt. Die Verlierer oder Eigenthümer dieser Gegenstände werden hierdurch aufgefordert, bei dem unterzeichneten Gerichte, und zwar spätestens in dem auf den 17. Sep⸗ tember 1895, Vormittags 11 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrichstr. 13, Hof Flügel B., part., Saal 32, anberaumten Termin ihre Ansprüche und Rechte anzumelden, widrigenfalls ihnen nur der Anspruch auf Herausgabe des durch den Fund erlangten und zur Zeit der Erhebung des Anspruchs noch vorhandenen Vortheils vorbehalten, jedes weitere Recht derselben aber ausgeschlossen werden wird. Berlin, den 25. Mai 1895. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 81.

[15202] Aufgebot. „Der Metzgergeselle Carl Oexle zu Bochum, Rott⸗ straße Nr. 88, hat am 26. Oktober 1894, Abends gegen 10 Uhr, auf dem nach Eickel führenden Kom⸗ munalwege innerhalb der Gemeinde Hofstede einen Beutel mit Geld in Höhe von 603 gefunden. Der Finder, sowie auch die Ortsarmenkasse zu Hof⸗ stede, vertreten durch den Amtmann Höltje, haben das Aufgebot des Fundes beantragt. Es wird daher der unbekannte Verlierer aufgefordert, spätestens in dem vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Termin vom 17. September cr., Vormittags 10 Uhr, Zimmer Nr. 22, seine Ansprüche und Rechte auf die Fundsache geltend zu machen, widrigen⸗ falls demselben nur der Anspruch auf Herausgabe des durch den Fund erlangten und zur Zeit der Er⸗ hebung des Anspruchs noch vorhandenen Vortheils vorbehalten, jedes weitere Recht desselben abe 8 geschlossen werden wird.

Bochum, 28. Mai 1895.

Koöhnigliches Amtsgericht.

. Aufgebot. 81 Das auf den Namen „Fräulein Mathilde Haagen, Ratibor“ unter der Nr. 282 ausgestellte Sparkassen⸗ buch der städtischen Sparkasse zu Ratibor, Ende März 1894 über einen Bestand von 816 Mark 89 Pfg. lautend, ist angeblich verbrannt oder ander⸗ weitig verloren gegangen. Es werden deshalb auf den Antrag der Gläubigerin, Fräulein Mathilde Haagen aus Ratibor, die Inhaber dieses Sparkassen⸗ buches aufgefordert, dasselbe zwecks Geltendmachung ihrer Ansprüche spätestens in dem vor dem unte zeichneten Gericht auf den 29. November 1895, Vorm. 11 Uhr, anberaumten Termine vorzulegen, widrigenfalls dasselbe wird für kraftlos erklärt werden. Ratibor, den 27. April 1895.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung IV.