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waren unehelich. Was das Geschlecht der Geborenen anlangt, so kamen im Berichtsjahre auf je 100 Mädchen 105,74 Knaben. Die Zahl der Mehrlingsgeburten betrug 1734, worunter 1720 Zwillings⸗ geburten und 14 Drillingsgeburten sich befanden. Gestorben sind im Königreich Sachsen im Jahre 1893 97 883 Personen, sodaß der Geburtenüberschuß 48 275 betrug. Anlangend das Alter der Ge⸗ storbenen, so waren 42,84 % unter einem Jahr, 13,74 % 1 bis 5 Jahre und 19,20 % über 60 Jahre alt. — Der zweite Auf⸗ satz: „Zur Statistik der Arbeitslosigkeit, der Arbeits⸗ vermittelung und der Arbeitslosenversicherung“ ist von dem Direktor des Statistischen Bureaus und Redakteur der Zeitschrift, dem Geheimen Rezierungs⸗Rath Dr. Victor Böhmert, verfaßt. Der Haupttheil behandelt die in Sachsen vorhandenen Arbeitsnachweise. Die Anregung dazu ist vom Königlichen Ministerium des Innern aus⸗ gegangen, welches durch Verordnang vom 12. April 1894 dem Statistischen Bureau den Wunsch ausgesprochen hatte, gedruckte Unterlagen über die in Sachsen vorhandenen Arbeitsnachweise zu erhalten. Da solche nur für die Stadt Dresden vorhanden waren, veranstaltete das Statistische Bureau eine Enquste über die in Städten und Dörfern mit über 2000 Einwohnern vorhandenen Arbeitsvermittelungsstellen, deren Ergebnisse in der vorgenannten Untersuchung niedergelegt sind. Von 143 Städten und 158 Dörfern, zusammen 301 Ortschaften mit über 2000 Einwohnern und einer Gesammtbewohnerzahl von 2 174 734 Personen, hatten im Jahre 1894 217 keinerlei Arbeitsnachweis. In den übrigen 84 Orten gab es 47 Arbeitsnachweisstellen einfachster Art in den Herbergen unabhängig von Innungen und Vereinen, etwa 145 Arbeitsnachweisstellen, die von Innungen, Fachvereinen und sonstigen Korporationen unter⸗ halten wurden, und gegen 40 Arbeitsnachweisstellen anderer Art. Die erste Arbeitsnachweisstelle wurde im Jahre 1841 in Dresden unter Mitwirkung der Königin Maria von Sachsen durch den Verein für Arbeits⸗ und Arbeiternachweisung begründet. Dieselbe hat bis zum Jahre 1894 256 990 Arbeitsstellen vermittelt und unterhält seit dem Jahre 1878 außer der Hauptgeschäftsstelle in Dresden⸗Altstadt noch eine zweite Geschäftsstelle in Dresden⸗Neustadt. Alsdann hat in
resden der Verein gegen Armennoth und Bettelei zwei Ver⸗ anstaltungen ins Leben gerufen, welche die Beschäftigung Arbeitsloser bezwecken: eine Arbeitsstätte und eine Arbeitsvermittelungsstelle. Letztere besteht seit dem Jahre 1887 und hat im Jahre 1894 allein 5552 Personen Beschäftigung nachgewiesen. Speziell für weibliche Personen unterhalten Arbeitsnachweisstellen das vom Verein „Volks⸗ wohl“ im Jahre 1889 begründete Mädchenheim und die Dresdner Diakonissenanstalt in Verbindung mit der Mägdeherberge „Martha⸗ heim“. Außerdem unterhalten in Dresden viele Innungen und W Arbeitsnachweisstellen für ihre Berufsgenossen. — In Leipzig besteht seit dem Jahre 1843 eine städtische Anstalt für Arbeitsnachweisung in Verbindung mit der Armenanstalt, um dem Müßiggange der Armen durch Gewährung von Arbeit zu steuern und gleichzeitia die Armenpflege mit zu entlasten. Daneben unterhalten auch in Leipzig viele Innungen und Gewerkschaften Arbeitsvermitte⸗ lungsstellen für Angehörige ihres Berufs. Besonders eigenartige Arbeitsnachweisungen bestehen ferner in Zwickau, wo die landwireh⸗ schaftliche Arbeiter⸗ und Dienstbotengenossenschaft nicht nur landwirth⸗ schaftlichen Arbeitern und Dienstboten unentgeltliche Arbeit nachweist, sondern denselben auf Wunsch und bis zur Dauer von drei Tagen unent⸗ geltlich Wohnung und Kost gewährt, in Freiberg, wo der Verein „Feierabend“ eine allgemeine Arbeitsvermittelungsstelle mit nachahmens⸗ werthen Einrichtungen errichtet hat. Im Anschluß an den Abschnitt über die Arbeitsnachweisstellen in Sachsen ist der „Entwickelung der sächsischen Verpflegstationen und ihrer Fürsorge für arbeitslose Wanderer“ ein besonderes Kapitel gewidmet. Nach einer für das Jahr 1893 angestellten Erhebung ist die Gesammtzahl der Verpfleg⸗ stationen von 68 im Jahre 1889/90 auf 58 im Jahre 1893 zurück⸗ gegangen, wogegen die Zahl der verpflegten Personen von 139 519 in 1889/90 auf 207 087 in 1893 gestiegen ist. Die Gesammtkosten der Verpflegung haben sich von 54 349 ℳ im Jahre 1889/90 auf 91 319 ℳ im Jahre 1893 erhöht. — In der bierauf folgenden „Umschau über Arbeitsvermittelungsstellen außerhalb Sachsens“ sind namentlich das im Jahre 1865 begründete Stuttgarter Bureau für Arbeitsnachweis, das im Jahre 1894 eröffnete städtische Arbeits⸗ amt in Stuttgart, der Zentralverein für Arbeitsnachweis zu Berlin, der mit der Post verbundene Arbeitsnachweis in Luxemburg, sowie beachtenswerthe Arbeitsnachweisstellen in Oesterreich und in der Schweiz erwähnt. Den Schluß der Untersuchungen bildet ein Ab⸗
schnitt „Zur Stattstik der Arbeitslosenversicherung“, in dessen Eingang der Verfasser sagt, daß die Arbeitslosenversicherung das große soziale
Uebel zwar nicht beseitigen könne, aber die Folgen dieses Uebels für die Unbeschäftigten zu lindern vermöge. — Der dritte Aufsatz (ebenfalls von Dr. V. Böhmert) bebandelt die „Sächsische Einkommensteuerstatistik von 1875 bis 1894“. Im Jahre 1894 bezifferte sich das Einkommen ohne Abzug der Schuldzinsen: aus Grundbesitz auf 287 105 814 ℳ, aus Renten auf 220 299 705 ℳ, aus Gehalt und Löhnen auf 771 289 822 ℳ, aus Handel und Gewerbe auf 527 780 000 ℳ, insgesammt auf 1 806 475 341 ℳ Nach Abzug der Schuldzinsen im Betrage von 139 953 530 ℳ verblieb ein reines Einkommen im Betrage von 1 666 521 811 ℳ Seit dem Jahre 1879 hat eine Zunahme des reinen Gesammteinkommens um 707 299 329 ℳ stattgefunden. Der Steuerbetrag hat sich von 11 891 253 ℳ im Jahre 1879 auf 24 510 830 ℳ im Jahre 1894, also um 106 % erhöht.
Ein im März d. J. ausgegebenes Supplementheft zum Jahr⸗ gang 1893 enthält die Ergebnisse der im Königreich Sachsen in den letzten 60 Jahren vorgenommenen Viehzählungen, zusammen⸗ gestellt vom Oekonomie⸗Rath Oskar Sieber. Danach betrug am 1. Dezember 1892 im Königreich Sachsen der Bestand an Pferden 148 549, an Rindvieh 664 833, an Schafen 105 194, an Ziegen 128 562 und an Schweinen 433 800. Auf je 1000 Einwohner kamen 41 Pferde, 184 Stück Rindvieh, 29 Schafe, 36 Ziegen und 120 Schweine, auf je 1 qkm des Königreichs Sachsen 9,9 Pferde, 44,3 Stück Rindvieh, 7,0 Schafe, 8,6 Ziegen und 28,9 Schweine. Ein Jahr spät.r, am 1. Dezember 1893, fand eine außer⸗ ordentliche Zählung der Rinder und Schweine statt, durch welche der Einfluß der ganz außergewöhnlichen Trockenheit des Jahres 1893 auf die gesammte Rindvieh⸗ und Schweinehaltung nachgewiesen und Anhaltspunkte für die Beurtheilung der Gestaltung der Vieh⸗ und Fleischpreise gewonnen werden sollten. Bei dieser Zählung wurden im Königreich Sachsen vorgefunden: 612 744 Stück Rindvieh und 454 035 Schweine. Der durch die Treockenheit des Jahres 1893 be⸗ wirkte Abgang an Rindern für die Zeit vom 1. Dezember 1892 bis zum 1. Dezember 1893 bezifferte sich also auf 52 089 Stück oder auf 7,8 %. Der Schweinehaltung ist dagegen der erst während der Ernte eingetretene, dann aber länger anhalfende und den Ausfall der Kar⸗ toffelernte noch sehr begünstigende Regen zu gute gekommen. Im Durchschnitt des ganzen Landes berechnete sich der Zuwachs der Schweine von 1892,93 noch auf 20 235 Stück oder 4,7 %.
Invaliditäts⸗ und Altersversicherung.
Bei der Versicherungsanstalt Baden sind im Monat Mai 1895 295 Rentengesuche (69 Altersund 226 Invaliden⸗ rentengesuche) eingereicht und 234 Renten (58 + 176) be⸗ willigt worden. Es wurden 58 Gesuche (14 + 44) abgelehnt, 140 (38 + 102) blieben unerledigt. Außerdem wurden im schieds⸗ gerschtlichen Verfahren 1 Alters⸗ und 2 Invalidenrenten zuerkannt. Bis Ende Mai sind im Ganzen 8933 Renten (5005 Alters⸗ und 3928 Invalidenrenten) bewilligt bezw. zuerkannt worden. Davon kamen wieder in Wegfall 2509 (1276 + 1233), sodaß am 1. Juni 1895 6424 Rentenempfänger vorhanden waren (3729 Alters⸗ und 2695 Invalidenrenten). Verglichen mit dem 1. Mai 1895, hat sich die Zahl der Rentenempfänger vermehrt um 144 (22 Alters⸗ und 122 Invalidenrentner). Die Rentenempfänger beziehen Renten im Ge⸗ sammtiahresbetrage von 804 420 ℳ 54 ₰ (mehr seit 1. Mai 1895 17 950 ℳ 24 ₰). Der Jahresbetrag für die im Monat Mai be⸗
willigten 59 Altersrenten berechnet sich auf 7699 ℳ 20 ₰ und für
178 Invalidenrenten auf 21 960 ℳ; somit Durchschnitt für eine
3,10 ℳ, pr.
Altersrente 130 ℳ 49 ₰, für eine Invalidenrente 123 ℳ 37 ₰. (Für sämmtliche bis 1. Januar 1895 bewilligten Renten betrug der durchschnittliche Jahresbetrag einer Altersrente 129 ℳ 50 ₰, einer Invalidenrente 118 ℳ 9 Z).
Zur Arbeiterbewegung.
Die Metallschläger in Breslau wie der „Vorwärts“ meldet, in etwa acht Tagen in eine Lohnbewegung einzu⸗ treten. — In Königshütte i. Schl. haben nach demselben Blatt die “ des Stuckgeschäfts von Rauer u. Kroll die Arbeit wegen Lohnstreitigkeiten niedergelegt. — Auch in Aachen sind aus demselben Grunde die Arbeiter der Tuchfabrik von Schmitz u. Decker Cpestindig — Die Ziegler bei Wertheim u. Co. in Braunschweig haben die Arbeit zu den alten Bedingungen (vergl. Nr. 139 d. Bl.) wieder aufgenommen.
In Leipzig haben der „Mgdb. Ztg.“ zufolge die Arbeitgeber des Maurergewerbes in einer am Donnerstag Nachmittag abge⸗ haltenen Versammlung ebenfalls dem Vorschlage des Gewerbegerichts zur Bildung eines Einigungsamts behufs Beilegung des Maurer⸗ ausstands zugestimmt (vergl. Nr. 140 d. Bl.) und drei Vertreter ge⸗ wählt, die an den Verhandlungen theilzunehmen haben.
Zum Ausstand der Bergarbeiter des der österreichisch⸗unga⸗ rischen Staatseisenbahn⸗Gesellschaft gehörigen Domanver⸗Berg⸗ werks (vergl. Nr. 139 d. Bl.) wird dem „W. T. B.“ aus Reschitza unter dem gestrigen Tage gemeldet, daß 450 Arbeiter des Bergwerks Szekul sich den Ausständigen angeschlossen haben.
Nach Mittheilung des Statistischen Amts der Stadt Berlin sind bei den hiesigen Standesämtern in der Woche vom 2. Juni bis inkl. 8. Juni cr. zur Anmeldung gekommen: 892 Lebendgeborene, 321 Eheschließungen, 31 Todtgeborene, 640 Sterbefälle. 8 “
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks
an der Ruhr und in Oberschlesien.
An der Ruhr sind am 14. d. M. gestellt 11 012, nicht rechtzeit gestellt keine Wagen.
In Oberschlesien sind am 12. d. M. gestellt 3930, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.
— Vom oberschlesischen Eisen⸗ und Zinkmarkt berichtet die „Schles. Ztg.“: In der verflossenen Berichtswoche ist im Betrieb der Hochofenwerke eine Aenderung nicht eingetreten. Die Produktion an Roheisen findet im Revier ausreichende Verwendung, sodaß eine Bestandsansammlung nicht stattgefunden hat. Da die Walzwerke egenwärtig mit Aufträgen reichlich versehen sind, so macht sich in Puddeleiser bereits ein Mangel bemerkbar, der aber nur vorüber⸗ gehender Natur sein dürfte. Auch in Gußeisen sind Bestände von Belang im Revier nicht vorhanden. Auf dem Walzeisen⸗ markt sind nennenswerthe Veränderungen nicht vorgekommen. Der Eingang an Spezifikationen hat sich zwar etwas ab⸗ geschwächt, doch snd die Werke mit Aufträgen noch so reichlich ver⸗ sehen, daß die Lieferungsfristen von denselben nur mit Mühe ein⸗ gehalten werden können. Die Träger⸗ sowie Blechwalzwerke sind jetzt inmitten der Bausaison mit Aufträgen genügend versehen. Die Be⸗ schäftigung bei den Stahlwerken hat keine Abschwächung erfahren. Die Röhrenwalzwerke haben vollauf zu thun. Maschinen⸗ und Kesselfabriken sowie Konstruktions⸗Werkstätten sind ungleich beschäftigt; während einzelne mit Aufträgen genügend ver⸗ sehen sind, klagen andere über unlohnende Bestellungen. Draht⸗ und Nägelwerke arbeiten flott weiter, und es mangelt denselben nicht an Aufträgen. Die Röhrengießereien haben gut zu thun, und auch einige andere Werke sind mit Anfertigung von Ergänzungstheilen, Bau⸗ und Maschinenguß, sowie Ofenarmaturen ziemlich gut beschäftigt. Für Handelsguß ist gegenwärtig die Nach⸗ frage nur eine geringe. Die Zink⸗Notierungen der Londoner Börse haben in der letzten Zeit wieder eine kleine Abschwächung erfahren, ohne daß dies aber auf die Forderungen der schlesischen Hütten Einfluß gehabt hat. Bestände sind auf den oberschlesischen Zinkhütten nicht vorhanden. In Zinkblechen ist die Nachfrage recht rege, sodaß die Preise fest blieben. In Zinkweiß ist gegenwärtig das Geschäft ein befriedigendes, an Beständen ist in den Fabriken wenig zu sehen.
— Leipziger Monatsschrift für Textil⸗Industrie. Von dieser von Theodor Martin's Textil⸗Verlag in Leipzig heraus⸗ gegebenen Zeitschrift liegt uns Heft 5 des 10. Jahrgangs vor, welches wiederum einen sehr reichen und nicht nur für Fachleute, sondern auch für weitere Kreise sehr interessanten Inhalt bietet. Im allgemeinen Theil finden wir u. a. eine hochinteressante kulturhistorische Abhandlung über „die neuen Textilfunde in Achmim⸗Panopolis“ aus der Feder von Dr. Hermann Obst. Aus dem Gebiet der Spinnerei heben wir hervor den lehrreichen Aufsatz über „bauliche und masch inelle Ein⸗ richtungen moderner Baumwollspinnereien“. In der „Weberei“, „Wirkerei“, „Färberei“ und verwandten Gebieten begegnen wir nicht minder werthvollen Arbeiten namhafter Autoren. Wir übergehen die zahlreichen kleineren Abschnitte, welche dem Fachmann Anregung und Belehrung in reicher Fülle geben, und heben nur noch hervor, daß dem vorliegenden Heft außer dem ständigen Beiblatt „Der Muster⸗ zeichner“ mit eigens für die Monatsschrift gewebten Proben von Stoffneuheiten noch als besondere Beilage ein künstlerischer Original⸗ entwurf für ein Leinendamast⸗Tafeltuch beigegeben ist.
Nach der Bilanz der Gotthardbahnfür das Jahr 1894 be⸗ trugen die Betriebseinnahmen 16 180 064 Fr. (im Vorjahre 14 951 389 Fr.), die Betriebsausgaben 8 716 154 Fr. (im Vorjahre 8 274 058 Fr.), der Ueberschuß 7463 910 Fr. (im Vorjahre 6 677 330 Fr.). Hierzu treten der Ertrag der verfügbaren Kapitalien mit 662 720 Fr. (im Vorjahre nur 199 124 Fr., weil 225 662 Fr. Verlust auf Werth⸗ schriften zu decken waren, diesmal aber kein Verlust und noch Zinsen aus der Aktieneinzahlung zur Verfügung standen), ferner Zins für zum Bau neuer Linien verwendete Kapitalien 38 750 Fr. (im Vorjahre 113 432 Fr.), Zuschüsse aus Spezialfonds 679 833 Fr. (im Vorjahr 586 968 Fr.), zusammen 8 946 235 Fr. (im Vorjahre 7 791 354 Fr.). Hiervon gehen ab Zinsen und Pro⸗ vision 42 038 Fr. (im Vorjahre 14 390 Fr.) Dienst der Anleihen 3 943 863 Fr. (im Vorjahre 3 952 285 Fr. und 200 000 Fr. für Ver⸗ zinsung der neuen Aktien), Abschreibungen 363 587 Fr. (im Vorjahre 305 983 Fr.), Einlage in die Spezialfonds 430 252 Fr. (im Vorjahre 406 483 Fr.), verbleiben zur Verfügung der Aktionäre 4 166 493 Fr. (im Vorjahre 2 912 214 Fr.). Nach Vertheilung von 7,8 % Dividende, wovon die Aktionäre 7,4 % erhalten, verbleiben 266 493 Fr., wovon 100 000 Fr. der Hilfskasse zugewendet und 166 493 Fr. vorgetragen werden sollen. .
Stettin, 15. Juni. (W. T. B.) Wollmarkt. Trotz der nur etwa 1250 Zentner betragenden Zufuhren ist das Geschäft schleppend. Käufer zurückhaltend. Preise gegen das Vorjahr 5 — 7 ℳ höher. Wäschen gut.
Magdeburg, 14. Juni. (W. T. B.) Zuckerberich:. Kornzucker exkl., von 92 % —. neue 10,60 — 10,76. Kornzucker exkl. 88 % Rendement 9,50 — 10,20, neue 10,05 — 10,20, Nachprodukte exkl., 75 % Rendewent 7,00 — 7,60. Ruhig. Brotraffinade I —.—, Brot⸗ raffnade T —,—. Gem. Raffmade mit Faß —,—. Gem. Melis I mit Faß —,—. Geschäftslos. Rohzucker I. Produkt Transito f. a. B. Hamburg pr. Junt 9,72 ½ Gd., 9,77 ½ Br., pr. Juli 9,85 bez. u. Br., pr. August 10,00 bez. u. Br., pr. Sep⸗ tember 10,07 ½ bez., 10,10 Br. Matt. — Wochenumsatz im Roh⸗ zuckergeschäft 149 000 Ztr. b
Leipzig, 14. Juni. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗ handel. La Plata. Grundmuster B. pr. Juni 2,95 ℳ, pr. Juli 2,97 ½ ℳ, pr. August 2,97 ½ ℳ, pr. September 3,00 ℳ, pr. Ok⸗ tober 3,00 ℳ, pr. November 3,00 ℳ, pr. Dezember 3,02 ½ ℳ, pr. Januar 3,05 ℳ, pr. Februar 3,07 ½ ℳ, pr. März 3,10 ℳ, pr. April Mai 3,10 ℳ Umsatz: 20 000 kg.
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Bremen, 14. Juni. (W. T. B.) (Börsen⸗Schlußbericht.) Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer etroleum⸗Börse.) Besser. Loko 6,95 Br. — Baumwolle. Schwach. Upland middl. loko 36 A. — Schmalz. Ruhig. Wilcox 35 ₰, Armour shield 34 ½ ₰, Cudahy 35 ¼ ₰, Fairban 30 Z. — Speck. Ruhig. Short clear middling loko 31. — Taback. Umsatz: 110 Seronen Carmen, 20 Faß Kentuckv, 17 Faß Stengel, 1147 Packen St. Felix.
„Hamburg, 14. Juni. (W. T. B.) Kaffee. (Nachmittags⸗ bericht) Good average Santos pr. Juni 75 ½, pr. September 75 ¼, pr. Dezember 73 ¼, pr. März 72 ½. Kaum behauptet. — Zucker⸗ mark:. (Schlußbericht.) Rüben⸗Rohzucker I. Produkt Basis 88 % Rendement neue ÜUsance, frei an Bord Hamburg, pr. Juni 9,72 ½, pr. August 9,95, pr. Oktober 10,20, pr. Dezember 10,32 ½. Ruhig.
Wien, 14. Juni. (W. T. B.) Ausweis der österreichisch⸗ ungarischen. Staatsbahn E(österreichisches Netz) vom 1. bis 10. Juni 675 773 Fl., Mindereinnahme gegen den entsprechenden Zeitraum des vorigen Jahres 42 557 Fl.
Ausweis der Südbahn. In der Woche vom 4. Juni bis 10. Juni 937 557 Fl., Mehreinnahme 14 841 Fl.
Wien, 14. Juni. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung des Verwaltungsraths der internationalen Elektrizitäts⸗Gesell⸗ schaft wurdes beschlossen, der Generalversammlung die Vertheilung von 7 % Dividende vorzuschlagen und von dem Nutzen bei Begebung g9 Aktien einen Betrag von 450 000 Fl. in Spezialreserve zu
egen.
London, 14. Juni. (W. T. B.) An der Küste 18 Weizen⸗ ladungen angeboten.
96 % Javazucker loko 11 ⅛ träge. Rüben⸗Rohzucker loko 9 ¾ träge. — Chile⸗Kupfer 42157⁄18, pr. 3 Monat 43 .
Liverpool, 14. Juni. (W. T. B.) Baumwollen⸗ Wochenbericht. Wochenumsatz gegenwärtige Woche 42 000 (vorige Woche 17 000), do. von amerikanischen 41 000 (16 000), do. für Speku⸗ lation — (—), do. für Export 2000 (1000), do. für wirklichen Konsum 39 000 (15 000), do. unmittelb. ex. Schiff 59 000 (31 000), wirklicher Export 8000 (4000)0)) Import der Woche 57 000 (35 000), davon amerikanische 49 000 (23 000), Vorrath 1 627 000 (1 642 000), davon amerikanische 1 509 000 (1 522 000), schwimmend nach “ 72 000 (106 000), davon amerikanische 48 000 (75 ¹
Manchester, 11. Juni. (W. T. B.) 12r Water Taylor 5, 30r Water Taylor 6 ½, 20r Water Leigh 5 ¾, 30r Water Clayton 6 ⅜, 32r Mock Brooke 6 ⅞, 40r Mavyoll 6 ¾e, 40r Medio Wilkinson 7 , 32r Warpcops Lees 6 ⅛, 36r Warpcops Rowland 6 ½, 36r Warpcops Wellington 7 ⅛⅜, 40r Double Weston 8, 60r Double courante Qua⸗ lität 10 ¼, 32“ 116 vards 16916 grey Printers aus 32 r/461 150. Fest.
Glasgow, 14. Juni. (W. T. B.) Die Vorrätye von Roheisen in den Stores belaufen sich auf 282 311 t gegen 311 128 t im vorigen Jahre. — Die Zahl der im Betrieb befind⸗ lichen Hochöfen beträgt 75 gegen 73 im vorigen Jahre.
St. Petersburg, 14. Juni. (W. T. B.) Produkten⸗ markt. Weizen loko 9,00. Roggen loko 6,10. Hafer loko 3,60. loko 12,00. Hanf loko 44,00. Talg loko 50,00, pr.
ugust —.
St. Petersburg, 14. Juni. (W. T. B.) Die beim De⸗ partement für Handel und Manufaktur eingesetzte Kommission, welche die Frage über die Mittel zur Hebung des russischen landwirth⸗ schaftlichen Maschinenbaues bearbeitete, ist unter anderen zu folgenden Beschlüssen gekommen: Zur Beschaffung des nothwendigen Rohmaterials in Metall und Holz sind Unternehmer heranzuziehen, sowohl russische als auch Ausländer, welche bereit sind, Fabriken zu eröffnen, die den Bedürfnissen des landwirthschaftlichen Maschinenbaues speziell angepaßt sind. Zollveränderungen bezüglich landwirthschaftlicher Maschinen und ihrer Theile, welche aus dem Auslande eingeführt werden, sind nicht zu billigen. Die Fragen über Krediterleichterungen seitens der Staatsbank, Errichtung spezieller Lehrstühle an den Technischen Hochschulen für den landwirthschaftlichen Maschinenbau, Ermäßigungen der Eisenbahntarife für Materialien
es genannten Maschinenbaues — sind an die zuständigen Stellen überwiesen.
Bern, 14. Juni. (W. T. B.), Während sich die Ausfuhr der Schweiz nach Frankreich nicht ungünstiger gestaltet, ist die Einfuhr differentiell verzollter Waaren aus Frankreich im Jahre 1894 um weitere 4 ⅜ Millionen zurückgegangen. Die Ver⸗ drängung Frankreichs vom schweizerischen Markte hat weitere Fort⸗ schritte gemacht; beim Zucker hat Oesterreich, bei den übrigen Industrien Deutschland seinen Absatz erweitert.
Amsterdam, 14. Juni. (W. T. B.) Jabva⸗Kaffee good ordinary 53. — Bankazinn 38 ¼.
Brüssel, 14. Juni. (W. T. B.) Die Einnahmen der Prinz Heinrich⸗Bahn betrugen in der ersten Juni⸗Dekade: Aus dem Bahnbetriebe 96 419 Fr., aus den Minen 7270 Fr., Gesammteinnahmen 104 185 Fr., Mindereinnahmen gegen die provi⸗ “ im entsprechenden Zeitraum des vorigen Jahres 8 775 Fr.
Konstantinopel, 14. Juni. (W. T. B.) Die Betriebs⸗ Einnahmen der Anatolischen Eisenbahn im April 1895 (Länge 656 km) betrugen 232 026 Fr., im April 1894 (578 km) 205 127 Fr. Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April betrugen die Betriebs⸗Einnahmen 857 918 Fr., für denselben Zeitraum 1894 885 208 Fr. Die Betriebs⸗Ausgaben im April 1895 betrugen 174 241 Fr., im April 1894 174 204 Fr., vom 1. Januar bis 30. April 1895 676 913 Fr., im gleichen Zeitraum 1894 658 229 Fr.
New⸗York, 14. Juni. (W. T. B.) Die Börse eröffnete unregelmäßig, wurde im weiteren Verlauf fest und schloß schwankend. Der Umsatz der Aktien betrug 298 000 Stück. Weizen setzte mit schwachen Kursen ein, und nachdem die Haussiers zu Realisierungen schritten, gaben die Preise noch weiter nach. Die wenigen Reaktionen waren von sehr untergeordneter Be⸗ deutung, da günstige Ernteberichte schließlich einen erheblichen Preis⸗ druck ausübten. — Nachbörse: Weizen ¼ c. niedriger. — Mais fiel infolge günstiger Ernten und entsprechend der Mattigkeit in den Weizenmärkten während des ganzen Börsenverlaufs. Waarenbericht. Baumwolle⸗Preis in New⸗York 7 ½, do. in Nemw⸗Orleans 6157⁄16. Petroleum Stand. white in New⸗York 7,65, do. in Pbiladelphio 7,60, do. rohes (in Cases) 8,00, do. Pipe line cert. p. Juli 156 nom. Schmalz West. steam 6,70, do. Rohe & Brothers 6,95. Mais Tendenz: matt, vr. Juni —, do. pr. Juli 55, do. pr. September 56. Weizen Tendenz: willig. Rother Winterweizen 81 ⅛, Weizen pr. Juni 80, do. pr. Juli 80 ½, do. pr. September 81t, do. pr. Dezember 83. Getreidefracht nach Liverpool 1 ½. Kaffee fair Rio Nr. 7 16, do. Rio Nr. 7 pr. Jult 14,35, do. do. pr. September 14,40. Mehl, Spring Wheat clears 3,05. Zucker 2 ½. Kupfer 10,75. b
Baumwollen⸗Wochenbericht. Zufuhren in allen Unions⸗ häfen 15 000 Ballen, Ausfuhr nach Großbritannien 31 000 Ballen, Ausfuhr nach dem Kontinent 17 000 Ballen, Vorrath 461 000 Ballen.
Chicago, 14. Juni. (W. T. B.) Weizen gab nach Er⸗ öffnung infolge sehr vortheilhaft lautender Ernteberichte und reich⸗ licher Verkäufe im Preise nach. Die Käufe, welche die Baissiers, ermuthigt durch den Preisrückgang, vornahmen, gaben zwar Veran⸗ lassung zu lebhafter Reaktion, die jedoch infolge unerwartet ungünstiger Kabelberichte bald wieder schwand. — Mais anfangs fallend, stie später auf Käufe der Baissiers. Einlaufende Berichte über no günstigere Ernteergebnisse und die Mattigkeit in den Weizenmärkten führten aber schließlich wieder einen Rückgang der Preise herbei.
Weizen. Tendenz: willig, pr. Juni 77, pr. Juli 77 ½. Mais. Tendenz: kaum behauptet, pr. Juni 49 ½. Speck short clear nomin. Pork pr. Juni 12,30. 8
8
5
Deutsche
8
n Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preu
Berlin, Sonnabend, den 15. Juni
Königreich Preußen.
Auf den Bericht vom 17. Mai d. J. will Ich dem an⸗ liegenden, infolge der von der Ostfriesischen Landschaft am 12. Mai v. J. gefaßten Beschluß aufgestellten „Siebenten Nachtrage zu den Statuten der Feuerschaden⸗Versicherungs⸗ Gesellschaften für die Städte und Flecken und das platte Land des Fürstenthums Ostfriesland und des Harlingerlandes zu Aurich“ auf Grund des Gesetzes vom 6. Februar 1871 Eö S. 90) mit der Maßgabe Meine Genehmigung ertheilen, daß dem ersten Absatz der Nr. 5 des neuen § 29 — Art. 5 des Statutnachtrags — die von dem Landschafts⸗ Kollegium kraft der ihm von den Ständen ertheilten Ermäch⸗ tigung beschlossene, aus dem anliegenden Protokollauszuge ersichtliche Fassung gegeben wird.
Neues Palais, den 27. Mai 1895. Wilhelm R. von Köller.
8
An den Minister des Innern.
Anlage zu dem Bericht vom 30. März 1895.
Veränderte Fassung des Abs. 1 der Ziff. 5 des neuen § 29 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832, betreffend die Feuerschaden⸗Versicherungs⸗ Gesellschaften für die Städte und Flecken und für das platte Land des Fürstenthums Ostfriesland und des Harlingerlandes (Art. 5 des Entwurfs zu einem Siebenten Pchen.. § 29.
8
5) Entziehung der Entschädigungsgelder.
„Demjenigen, welcher der vorsätzlichen Brandstiftung dur gerichtliches Endurtheil überführt oder dem, trotz erfolgter Frei⸗ sprechung seitens des Strafrichters, im Rechtswege nachgewiesen ist, daß er den Brand seines Hauses vorsätzlich veranlaßt oder den in seinem Hause entstandenen Brand in böswilliger Absicht verheimlicht und dadurch die Rettung desselben verhindert oder beeinträchtigt hat, wird alle und jede Entschädigung dergestalt entzogen, daß auch ein etwaiger Besitznachfolger dieselbe nicht beanspruchen kann. In gleicher Weise kann auch demjenigen, welcher der fahrlässigen Brandstiftung durch gerichtliches Endurtheil überführt ist, die Entschädigung ganz oder theilweise entzogen werden, falls es nach dem Grade der ihm zur Last fallenden Fahrlässigkeit angezeigt erscheint, von dieser Befugniß Gebrauch zu machen.“
So beschlossen in der Sitzung vom 30. März 1895 kraft der von Ständen auf Grund des § 39 der Verfassungsurkunde für die Ostfriesische Landschaft vom 5. Mai 1846 ertheilten Ermächtigung.
Ostfriesisches Landschafts⸗Kollegium. von Frese. H. Klug. Schwiening. G. Franzius.
Siebenter Nachtrag zu den Statuten der Feuerschaden⸗Versicherungs⸗Ge⸗ sellschaften für die Städte und Flecken und das platte Land des Fürstenthums Ostfriesland und des Harlinger⸗ landes zu Aurich.
Vergl. Gesetz⸗Sammlung für Hannover de 1832, Abth. III Seite 126; — 1836, Abth. III Seite 69; — 1837, Abth. III Seite 135; — 1852, Abth. III Seite 15; — 1858, Abth. I Seite 193; — 1859, Abth. I Seite 867; — 1860, Abth. I Seite 223.
Preußische Gesetz⸗Samml. de 1871, Seite 90, 317.
Amtsblatt für Hannover de 1872, Seite 333; — 1876, Seite 293; — 1878, Seite 316.
Amtsblatt für Ostfriesland vom 23. November 1878, Seite 141.
Beilage zum Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Aurich Stück 26 vom 27. Juni 1890.
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Aurich Stück 7 vom 17. Februar 1893, Seite 82.
Artikel 1.
Im § 2 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832 in der Fassung des § 1 des fünften Nachtrags zu den Statuten ꝛc. vom 7. Mai 1890 werden in der Ziffer 5 die Worte:
„aus den Hilfsfonds den Gemeinden“ gestrichen. Der § 2 der Königlichen Verordnung ꝛc. (vergl. Fassung des sechsten Nachtrags zu den Statuten vom 20. Januar 1893) erhält folgenden Zusatz: 8 88d) die Genehmigung zum Abschluß von Rückversicherungen.“ Artikel 2. Die Ueberschrift des § 4 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832, lautend: 3 „Verpflichtung zum Eintritt in die Feuerschaden⸗Versicherungs⸗ Gesellschaften und Betrag der Versicherungssumme.“ erhält zur näheren Bezeichnung die Ziffer „1“.
Der letzte Absatz des § 4 a. a. O., lautend:
„Nur Kirchen und Thürme dürfen zu einer beliebigen Summe unter dem taxierten Werthe versichert werden;? die Deklaration, die Versicherung von Kirchen und Thürmen gegen Feuersgefahr in Ostfriesland und Harlingerland betreffend, vom 8. Juni 1836, und der § 5 des ersten Nachtrags zu den Statuten vom 1. August 1871 werden aufgehoben. . 8 Der § 4 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832 erhält folgenden Zusatz: 8 8 .
„Auf Kirchen und dazu gehörige Thürme findet die Verpflich⸗ tung zur Versicherung keine Anwendung.
2) Freiwillige Versicherung von Kirchen und Thürmen und von Gebäuden, welche von der Verpflich⸗ tung zur Aufnahme ausgeschlossen sind.
Das Landschafts⸗Kolleginm ist befugt, auf Grund freiwilliger Vereinbarung mit dem Eigenthümer:
a. Kirchen und dazu gehörige Thürme zu einem Quotienten,
b. Gebäude, welche wegen erhöhter Feuersgefahr — vergl. § 8. Ziff. 2 in der Fassung vom heutigen Tage — von der Ver⸗ pflichtung zur Aufnahme ausgeschlossen sind, zu einem Vielfachen des jeweilig auszuschreibenden Beitragssatzes in Versicherung zu nehmen. Die Höhe dieses zu vereinbarenden Quotienten bezw. Viel⸗ fachen ist in jedem einzelnen Falle je nach Beschaffenheit und Lage bei der Aufnahme festzustellen und soll sich in der Gesellschaft füͤr See und Flecken auf den Beitragssatz für die Gebäude der I. Klasse eziehen.
Die Versicherung kann zum vollen durch Taxation auszumitteln⸗ den Werthe oder zu einem Theilbetrage desselben übernommen werden.
Die Versicherung kann sowohl vom Landschafts⸗Kollegium als auch vom Versicherten bis zum 1. Juli auf den 1. Januar des fol⸗ genden Jahres gekündigt werden und ist eine dauernde, falls eine Kündigung nicht erfolgt. 8
Im übrigen 5 die für die Feuerschaden⸗Versicherungs⸗Gesell⸗ schaften geltenden Bestimmungen auch für diese Art der Versicherung maßgebend.“
Artikel 3.
Der § 8 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832 und der § 2 des Gesetzes vom 24. April 1852 werden aufgehoben.
An deren Stelle tritt folgender neue
Gebäude, welche nicht aufzunehmen sind.
1) Alle durch Windkraft getriebenen Mühlen, als Oel⸗, Schneide⸗, Korn⸗, Pelde⸗, Papier⸗ und Wasserschöpfmühlen u. s. w. nebst den zum Betriebe derselben oder zur Wohnung des Müllers dienenden Gebäuden, welche weniger als 28 m (= 96 Fuß) von der Mühle entfernt sind, sowie auch solche Gebäude, welche mit diesen oder der Mühle selbst baulich verbunden sind, dürfen nicht in die Versicherung aufgenommen werden.
2) Dem Landschafts⸗Kollegium steht, vorbehaltlich der Berufung an den Königlichen Regierungs⸗Präsidenten, die Befugniß zu, alle Gebäude von der Versicherung auszuschließen, in welchen dasselbe auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen hinsichtlich der Be⸗ nutzung, Lage oder Einrichtung eine erhöhte Feuersgefahr erkennt (vergl. § 4 Ziff. 2 in der Fassung vom heutigen Tage).
Wird infolge von Aenderungen in Bezug auf den Bau, die Be⸗ nutzung oder Einrichtung die Feuergefährlichkeit eines versicherten Gebäudes derartig erhöht, daß hierdurch eine Ausschließung von der Versicherung in Frage kommen konnte, so ist der Eigenthümer ver⸗ pflichtet, hiervon ungesäumt dem zuständigen Magistrat oder König⸗ lichen Landrath behufs weiterer Kenntnißgabe an das Ostfriesiche Landschafts⸗Kollegium Anzeige zu machen. Erfolgt eine solche An⸗ zeige nicht, so soll der Königliche Regierungs⸗Präsident im Brand⸗ falle auf Antrag des Landschafts⸗Kollegiums befugt sein, die Aus⸗ zahlung der Entschädigungsgelder zu versagen, falls sowohl von ihm als auch vom Landschafts⸗Kollegium die Anlage auf Grund der Gut⸗ achten zweier Sachverständiger nachträglich für so feuergefährlich erachtet wird, daß hiernach eine Ausschließung von der Versicherung gerechtfertigt gewesen wäre.
Der eine dieser Sachverständigen ist vom Landschafts⸗Kollegium, der andere vom beschädigten Eigenthümer zu berufen und für seine Mühe⸗ waltung zu entschädigen.
Zum Schutz etwaiger Hypothekengläubiger findet die Be⸗ stimmung der Ziff. 5 des § 29 — in der Fassung vom heutigen Tage — Anwendung.“
Artikel 4.
as Gesetz vom 22. November 1859, der § 7 des Nachtrags zu den Statuten ꝛc. vom 7. Mai 1890 und der §: Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832 in der Fassung d des fünften Nachtrags zu den Statuten ꝛc. vom 7. Mai 1890 aufgehoben. 3 Die Bestände der auf Grund des Gesetzes vom 22. November 1859 gesammelten Hilfsfonds zur Verbesserung des Feuerlöschwesens werden mit dem Reservefonds (s. § 37 Ziff. 2 in der Fassung vom heutigen Tage) vereinigt. §₰ 27 der Königlichen Verordnung ꝛc. erhält folgende neue Fassung: § 27.
1) Belohnungen für Spritzen. Ersatz beschädigter oder verloren gegangener Löschgeräthe.
Zur Beschleunigung der Hilfeleistung bei Feuersgefahr werden aus den Mitteln der betreffenden Versicherungsgesellschaft (Brand⸗ kasse) denjenigen, welche zuerst mit der Feuerspritze an der Brandstelle erscheinen, folgende Belohnungen gewährt: für die erste angekommene Spritze 45 ℳ, für die zweite 30 ℳ und für die dritte 15 ℳ
Auswärtige Löschmannschaften, welche nach der Ortsfeuerwehr mit ihrer Spritze, und zwar in zweiter oder dritter Reihe auf der Brandstelle eintreffen, erhalten neben der vorstehend bestimmten zweiten oder dritten Belohnung eine Zusatzprämie von 15 ℳ —
Werden bei der Löschung die Spritzen oder andere Löschwerkzeuge und Löscheimer beschädigt oder gehen letztere verloren, so werden die Wiederherstellungs⸗ und Wiederanschaffungskosten aus der betreffenden Brandkasse ersetzt. 1
Ueber die Zulässigkeit der erwähnten Belohnungen und Er⸗ stattung der auf die Wiederherstellung und die Wiederanschaffung von Löschgeräthen aufgewandten Kosten entscheidet nach Anhörung des Landschafts⸗Kollegiums der Königliche Regierungs⸗Präsident.
Den Anträgen an denselben ist der Nachweis beizufügen, daß die Spritzen rechtzeitig vor dem betreffenden Brande einer Probe unter⸗ zogen und dabei in gutem Zustande befunden sind. 1 2) Belohnungen, Entschädigungen und Unterstützungen
einzelner Personen.
Demjenigen, dessen Pferd bei der Löschung eines Brandes vor der Spritze oder Wasserkufe verendet oder erheblich beschädigt ist, soll eine von Sachverständigen zu ermittelnde Entschädigung gewährt werden.
Auch soll derjenige, welcher sich bei der Löschung eines Brandes besonders ausgezeichnet hat, auf Antrag des zuständigen Königlichen kheeihs oder Magistrats eine Belohnung aus der Brandkasse er⸗ halten. Nicht minder soll aus den Brandkassen den im Feuerwehrdienst beschädigten oder verunglückten Personen bezw. deren Hinterbliebenen nach Maßgabe eines von der Landschaft zu beschließenden und von dem Königlichen Regierungs⸗Präsidenten zu genehmigenden Regulativs Ent⸗ schädigung gewährt werden. 18 1 8
3) Beihilfen zur Verbesserung des Feuerlöschwesens.
Zur Verbesserung des Feuerlöschwesens ist das Landschafts⸗ Kollegium ermächtigt, alljährlich Beihilfen im Gesammtbetrage bis zu je ½ 6 vom Tausend der Versicherungssummen aus den Kassen jeder der beiden Gesellschaften zu bewilligen. 18 8
Die Gesuche um Beihilfen zur Verbesserung des Feuerlöschwesens sind von den Magistraten unmittelbar, von den Gemeinden durch den Königlichen Landrath mit dessen gutachtlichem Bericht an den König⸗ lichen Regierungs⸗Präsidenten zu richten. Demselben steht, nachdem das Landschafts⸗Kollegium sich ebenfalls gutachtlich über das be⸗ treffende Gesuch geäußert hat, die Bemessung und Bewilligung der Beihilfe zu. Hierbei soll auf die eigene Leistungsfähigkeit der nach⸗ suchenden Gemeinde Rücksicht genommen werden, und ist bei den Ge⸗ suchen jedesmal anzugeben, wieviel die Gemeinde selbst für ihren Zweck beitragen kann und will. 6 8 82
Die Zahlung der bewilligten Beihilfen ist von eh-e- der Höhe der erfolgten Verwendung und der ordnungsmäßigen Ab⸗ nahme des betreffenden Löschwerkzeugs u. s. w. abhängig.“
Artikel 5. 1
Der § 29 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832 und die Ziff. 2 des vierten Nachtrags zu den Statuten ꝛc. vom 30. Oktober 1878 werden aufgehoben.
An deren Stelle tritt folgender neue
1) Anzeige eines stattgehabten Brandes.
Die Magistrate und Königlichen Landräthe sind verpflichtet, das Landschafts⸗Kollegium von jedem in ihrem Verwaltungsbezirk stattgehabten Brand oder von jeder für die Versicherungsgesellschaften die Verbindlichkeit einer Verguͤtung mit sich führenden Beschädigung von Gebäuden durch sogenannte kalte Gewitterschläge innerhalb acht Tagen unter Angabe des beschädigten Gehäudes zu benachrichtigen und dabei den von ihnen innerhalb thunlichst kurzer Frist anzusetzenden Termin zur Ausmittelung des veranlaßten Schadens so zeitig an⸗ zuzeigen, daß dem Landschafts⸗Kollegium eine Vertretung in demselben ermöglicht wird. 5
2) Termin zur Feststellung des Schadens und zur
Untersuchung der Brandursache. Die Magistrate und Königlichen Landräthe haben durch Einnahme
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des Augenscheins auf der Brandstelle die Identität des beschädigten Gebäudes nach der Nummer des Brandkatasters festzustellen, sowie ferner: 88 A. die Taxation des verursachten Schadens gemäß § 30 zu leiten und die Angaben der Schätzer zu Protokoll zu nehmen;—
B. die erforderlichen Erhebungen über etwaige Verbindlichkeiten der Feuerschaden⸗Versicherungsgesellschaften in Bezug auf:
a. Beschädigungen, welche durch die Löschung veranlaßt sind (vergl.
25 und § 6 des Gesetzes vom 24. April 1852), 1 “ b. Belohnungen für Spritzen (vergl. § 27 Ziff. 1 in der Fassung vom heutigen Tage), 8 6 “
c. Ersatz und Reparatur von Löschgeräthen (vergl. § 27 Ziff. 1 in der Fassung vom heutigen Tage), 1
d. etwaige Belohnungen, Entschädigungen und Unterstützungen einzelner Personen (vergl. § 27 Ziff. 2 in der Fassung vom heutigen Tage) anzustellen und in dem Abschätzungsprotokolle zu verzeichnen;
C. die Entstehungsursache des stattgehabten Brandes zu unter⸗ suchen und hierüber ein besonderes Protokoll aufzunehmen. “
Bei geringfügigen Brandschäden im Betrage von voraussichtlich unter 300 ℳ können die oben genannten Behörden von einer persön⸗ lichen Leitung des Termins absehen, falls ihnen nicht die Anstellung einer Untersuchung über die Ursache des Brandes an Ort und Stelle erwünscht erscheint (vergl. Ziff. 3 Abs. 4).
3) Berufung der Schätzer. 3
Die Ausmittelung des veranlaßten Schadens erfolgt durch zwei Bausachverständige, welche von den Magistraten und Königlichen Landräthen zu ernennen und zu vereidigen, oder, im Falle sie schon als Schätzer in Eid und Pflicht stehen, auf ihren geleisteten Eid zu verweisen sind. 3 1
Bei der Auswahl der Sachverständigen ist darauf zu achten, daß niemand zugezogen werde, dessen Verhältniß zu dem Beschädigten auf seine Schätzung von Einfluß sein könnte. 1 8
Erfordert die Abschätzung eines Brandschadens besondere Sach⸗ kunde, so ist bei der Auswahl der Schätzer hierauf Rücksicht zu nehmen. In solchen Fällen können die Magistrate und Königlichen Landräthe außer den sonst zu berufenden Schätzern noch einen beson⸗ deren Sachverständigen hinzuziehen, welcher ebenfalls zu vereidigen oder auf seinen etwa schon als Schätzer geleisteten Eid hinzu⸗ weisen ist. 1 1
Die Feststellung geringfügiger Brandschäden von voraussichtlich unter 100 ℳ können die Magistrate und Königlichen Landräthe in anderer zweckdienlicher Weise, unter Umständen auch ohne Frren ziebung beeidigter Schätzer, bewirken, wenn sie nach Lage des Fe n Bedenken haben (vergl. Ziff. 2, letzter Absatz).
4) Verfahren nach stattgehabtem Termine.
Das Protokoll über die Abschätzungsverhandlungen ist sofort nach stattgehabtem Termin in Abschrift an das Landschafts⸗Kollegium ein⸗ zusenden.
Sowohl das Protokoll über die Abschätzung, als auch dasjenige über die Untersuchung der Brandursache sind im Original an die Königliche Staatsanwaltschaft einzureichen von welcher sie an den Königlichen Regierungs⸗Präsidenten weiter zu geben sind. Von diesen werden die gesammten Verhandlungen dem Landschafts⸗ Kollegium mitgetheilt, welches dieselben mit einer zu erstattenden gutachtlichen Aeußerung über die Zulässigkeit der Auszahlung der Ver⸗ gütungssummen für den Brandschaden ꝛc. zurückzureichen hat. Der Regierungs⸗Präsident entscheidet darnach über die Zulässigkeit der Vergütung und ertheilt dem Landschafts⸗Kollegium die Genehmigung zur Auszahlung in den in § 32 bestimmten Terminen.
5) Entziehung der Entschädigungsgelder.
Demjenigen, welcher der “ oder fahrlässigen Brand⸗ stiftung durch gerichtliches Endurtheil überführt oder dem trotz erfolgter Freisprechung seitens des Strafrichters im Rechtswege nach⸗ gewiesen wird, daß er den Brand seines Hauses vorsätzlich veranlaßt oder den in seinem Hause entstandenen Brand aus böswilliger Absicht verheimlicht und dadurch die Rettung desselben verhindert oder be⸗ einträchtigt hat, wird alle und jede Entschädigung dergestalt entzogen, daß auch ein etwaiger Besitznachfolger dieselbe nicht beanspruchen kann.
Ist in diesen Fällen jedoch die Brandstelle Schulden halber zur Zwangsversteigerung gestellt, so behält es dem neuen Erwerber gegen⸗ über bei den Regelbestimmungen dieser Verordnung, insbesondere bei den §§ 23 und 32 ff., sein Bewenden. Es hat indeß der Eigen⸗ thümer, welcher die Entschädigung verwirkt hat, der Versicherungsanstalt die von dieser gezahlten Gelder zu erstatten.
6) Ersatzforderungen des Versicherten gegen Dritte.
Alle Rechte und Ansprüche auf Schadensersatz des Versicherten gegen Dritte gehen bis zu dem von der betreffenden Anstalt v güteten Betrage kraft der Versicherung auf die Anstalt über.“
Artikel 6.
Der § 30 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832 erhält folgenden Zusatz:
„Erscheint wegen Geringfügigkeit des Brandschadens eine Be⸗ rechnung desselben im Verhältniß zum zeitigen Bauwerthe nicht thunlich, so haben die Taxatoren den verursachten Schaden selbst abzuschätzen und dabei anzugeben, ob der versicherte Betrag dem Gebäudewerth ungefähr noch entspricht oder um wieviel er von demselben abweicht.“
Artikel 7.
1— § 31 der Königlichen Verordnung vom 10. Juli 1832 und der 3 des dritten Nachtrags zu den Statuten ꝛc. vom 26. Juli 1876 werden aufgehoben. v“ 8
An deren Stelle tritt fole.he neue Allgemeine Bestimmungen über die Reisekosten ꝛc. der Königlichen Landräthe und die Gebühren der Taxatoren.
Die Königlichen Landräthe oder deren Stellvertreter erhalten für alle außerhalb ihres Wohnorts auf Grund der für die Gesellschaften geltenden Bestimmungen wahrgenommenen Brandkassengeschäfte aus der betreffenden Brandkasse eine Vergütung nach den Sätzen über Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
Hie Grundsätze, nach welchen den Schätzern für ihre Thätigkeit in Zrendkassen achen Gebühren zu gewähren sind, werden von dem Ostfriesischen Landschafts⸗Kollegium mit Genehmigung des Königlichen Regierungs⸗Präsidenten festgestellt. In derselben Weise können Bestimmungen über die Art der Erhebung der Gebühren und die Festsetzung derselben getroffen werden.
Die Gebühren für die Einschätzung neu aufzunehmender oder in der Versicherung zu verändernder Gebäude, sowie alle sonstigen Kosten, welche die Eigenthümer auf Grund dieser Verordnung oder deren Nachträge zu tragen haben, unterliegen nach ordnungsmätiger Fest⸗ stellung durch die Magistrate oder Königlichen Landräthe der Bei⸗ treibung im Verwaltungszwangsverfahren.
Die den Taxatoren für Abschätzung von Brandschäden ꝛc. zu⸗ “ Gebühren sind aus der betreffenden Brandkasse zu be⸗ zahlen. 8 Stellt sich bei oder nach der Untersuchung eines angeblichen Brandfalles ꝛc. heraus, daß thatsächlich ein Brand oder eine für die Versicherungsgesellschaften die Verbindlichkeit der Vergütung mit sich führende Beschädigung u. s. w. nicht vorliegt, 8 können die ent⸗ standenen Kosten demjenigen auferlegt werden, welcher entweder wider besseres Wissen oder därh grobe Fahrlässigkeit dazu Veranlass geben hat.“ “ ““