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Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 % 50 ₰.
Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin
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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Uummern kosten 25 ₰.
außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition
Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Deutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Stuats-Anzeigers
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin, Mittwoch, den 19. Juni, Abends.
1895.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Kreisphysikus und Direktor der Provinzial⸗Hebammen⸗ Lehranstalt, Sanitäts⸗Rath Dr. Georg zu Paderborn, dem Physiker a. D. Asmus zu Wilmersdorf bei Berlin, bisher im Reichs⸗Marineamt, und dem Rentner, Stadtrath und Spital⸗Rath Gottfried Engelmann zu Mülhausen i. E. den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,
dem Kreis⸗Bauinspektor, Baurath Arnold zu Hanau den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, .
dem Premier⸗Lieutenant a. D. Leue, Kompagnieführer in der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch⸗Ostafrika, und dem Buchdruckereibesitzer Franz Gilardone zu Hagenau den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,
dem emeritierten Lehrer Hoepfner zu Willenberg im Kreise Braunsberg den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern,
dem Kreisboten a. D. Rinkel aus Sögel im Kreise Hümmling, zur Zeit in Eversburg bei Osnabrück, das All⸗ gemeine Ehrenzeichen, sowie
dem Schornsteinfegermeister Franz Bittel zu Oppeln die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
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Majestät der Kaiser und K5 Allergnädigst geruht: dem bisherigen kommandierenden Admiral, Admiral à la suite des See⸗Offizierkorps Freiherrn von der Goltz und dem Kapitän⸗Lieutenant Gühler, Kommandanten S. M. S. „Loreley“, die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar ersterem: des Venezolanischen Ordens der Büste Bolivars zweiter Klasse, — letzterem: des Großherrlich türkischen Medschidje⸗Ordens dritter Klasse.
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Deutsches Reich.
Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts.
Vom 13. Juni 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. 3 verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimierten Kinder einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Person des Soldaten⸗ standes vom Feldwebel abwärts erhalten aus der Reichskasse Wittwen⸗ und Waisengeld, wenn der Ehemann oder Vater nach Ablauf einer mindestens zehnjährigen Dienstzeit ver⸗ storben ist.
Ist der Tod die Folge einer bei Ausübung des Dienstes erlittenen Beschädigung, so ist Wittwen⸗ und Waisengeld auch schon bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit und selbst dann 2 wenn der Ehemann oder Vater zur Zeit seines
odes dem aktiven Heere oder der aktiven Marine nicht mehr angehört hat, aber vor Ablauf von sechs Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Dienst verstorben ist (§ 38 des Reichs⸗Militärgesetzes vom 2. Mai 1874).
Die “ der Dienstzeit sowie die Feststellung einer Dienstbeschädigung erfolgt nach den bezüglichen Bestimmungen des Militär⸗Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 nebst Ab⸗ änderungen und Ergänzungen (§§ 60 beziehungsweise 59 und 83 ebenda). 8
§ 2.
Das Wittwengeld beträgt 160 ℳ jährlich, gleichviel welcher Charge der Ehemann zur Zeit seines Todes angehört beziehungs⸗ weise ob und welche Pension er bezogen hat.
Das Waisengeld für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Ehemannes zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, beträgt 32 ℳ jährlich für jedes Kind; für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Ehemannes zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, 54 ℳ jährlich für jedes Kind.
Waisengeld wird für Kinder, welche in Militär⸗ aufgenommen worden sind, nur zu dem⸗ jenigen Betrage geszahlt, bis zu welchem für das betreffende Kind Pensionsgeld oder eiehi hhea an die Anstalt zu entrichten ist.
Das Wittwen⸗ und isengeld erhöht sich für die Hinter⸗ bliebenen derjenigen Mannschaften vom Feldwebel abwärts, welchen eine mehr als zwölfjährige Dienstzeit zur Seite steht, für jedes Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum vollendeten Fertigsten Dienstjahre um 6 ⅞ Proz. der im § 2 bestimmten Sätze.
Die bei Berechnung der Monatsbeträge sich ergebenden Bruchpfennige sind auf volle Pfennige abzurunden. 4. 8 War die Wittwe mehr 8 fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das na 2 und 3 berechnete Wittwen⸗ geld für jedes angefangene Jahr des Alterunterschieds über fünfzehn bis einschließlich fünfundzwanzig Jahre um ½ 0 ge⸗ kürzt. Auf den zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß. 0
Stehen den Hinterbliebenen der unter dieses Gesetz fallen⸗ den Mannschaften nach anderweiter reichs⸗ oder landesrecht⸗ licher Vorschrift höhere Beträge aus der Reichskasse zu, als die in den §§ 2 und 3 dieses Gesetzes bestimmten, so erhalten sie ausschliegich jene höheren Beträge. Sind die nach ander⸗ weiter reichs⸗ oder landesrechtlicher Vorschrift aus der Reichs⸗ kasse zuständigen Beträge gleich hoch oder niedriger, als die in diesem Gesetze bestimmten, so erhalten sie ausschließlich diese letzteren Beträge.
Haben die Hinterbliebenen infolge der Anstellung ihres Ehemanns oder Vaters im Zivildienst des Reichs oder eines Bundesstaats, oder im Kommunal⸗ oder Institutendienst ein Ver⸗ sorgungsrecht erworben, so wird ihnen das nach Maßgabe dieses Gesetzes zuständige Wittwen⸗ und Waisengeld gleichwohl aus Militärfonds und nur der etwaige Mehrbetrag aus den be⸗ treffenden Zivilfonds gezahlt.
Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen.
Keinen Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder aus solcher Ehe, welche erst nach der Entlassung des Ehemannes oder Vaters aus dem aktiven Heeres⸗ oder Marinedienst oder nach Fest⸗ stellung der Dienstbeschädigung desselben geschlossen ist.
Keinen Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder, wenn der Ver⸗ storbene wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse zu Zuchthaus⸗ strafe rehiskräftig verurtheilt 8 8
und Waisengeldes beginnt
nicht
Die Zahlung des Wittwen⸗ mit dem Ablauf der Gnadenzeit; soweit aber eine sol besteht, mit dem auf den S folgenden Tage.
Das Wittwen⸗ und Waisengeld wird monatlich im voraus gezahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die oberste Militär⸗Verwaltungsbehörde des Kontingents be⸗ ziehungsweise der Staatssekretär des Reichs⸗Marineamts, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf andere Be⸗ hörden übertragen können.
Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen⸗ und Waisen⸗ geldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fällig⸗ keit an gerechnet, zum . Reichskasse.
Das Wittwen⸗ und Fenhes kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfän 8 oder sonst übertragen werden. § 10.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ und Waisen⸗ geldes erlischt:
1) für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt;
2) für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das achtzehnte Sn. vollendet.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ und Waisen⸗ geldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat ver⸗ liert, bis zur etwaigen üür x te desselben.
Die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen⸗ und Waisengeld der Wittwe und den Waisen auf Grund dieses Gesetzes zusteht, erfolgt durch die oberste Militär⸗Verwaltungs⸗ behörde des Kontingents beziehungsweise den Staatssekretär des Reichs⸗Marineamts, welche die Befugnisse zu solcher Bestimmung auf die höhere “ übertragen können.
Ueber die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Rechts⸗ ansprüche auf Wittwen⸗ und Waisengeld findet der Rechtsweg mit denselben Maßgaben statt, welche für die gerichtliche Geltendmachung von Pensionsansprüchen der hier in Betracht kommenden Militärpersonen vorgeschrieben sind.
§ 14. Auf die Wittwen und — der infolge einer Kriegs⸗ dienstbeschädigung (§ 94 zu a bis c des Militär⸗Pensions⸗
gesebes Verstorbenen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes seine Anwendung. 18 0.
Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maß⸗ — des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes⸗ esetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung.
8 Dieses Gesetz tritt mit 80 1. April 1895 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 13. Juni 1895. (E. S.) mllheln. Fürst zu Hohenlohe.
Der Zweite Vorstandsbeamte der Reichsbankhauptstelle in Stutigart, bisherige Bank⸗Rendant Kaul ist zum Bank⸗Assessor ernannt worden.
8 Der in Inverkeithing aus Stahl neu erbaute Dreimast⸗ schooner „Vigilant“ von 363,25 britischen Register⸗Tons Se at hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum der deutschen Reichsangehörigen Paulsen u. Ivers und Genossen in Kiel das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem Schiffe, für welches die Eigenthümer Kiel zum Heimathshafen gewählt haben, ist von dem Kaiser⸗ lichen Vize⸗Konsulat in Burntisland unter dem 21. Mai d. J. ein Flaggenattest ertheilt worden. 1“
8 Die Nummer 21 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 2242 das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts. Vom 13. Juni 1895. Berlin W., den 19. Juni 1895. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt. 8
1““ “ In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Uebersicht über die Rüben⸗ Verarbeitung sowie Einfuhr und Ausfuhr von Zucker im deutschen Zollgebiet im Monat Mai 1895, in der Zweiten Beilage eine Zusammenstellung der Be⸗ triebsergebnisse der Fuckerfobwiren des deutschen Zollgebiets im Monat Mai 1895 und in der Zeit vom 1. August 1894 bis 31. Mai 18ĩ95 veröffentlicht. 8
Königreich Preußen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ un Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der ordentliche Professor, Geheime Justiz⸗Rath Dr. Wilhelm Kahl zu Bonn ist in gleicher Eigenschaft in die juristische Fakultät der Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität zu Berlin versetzt worden.
Der Direktor des Gymnasiums zu Hadersleben Osten⸗ dorf ist zum Direktor der Waisen⸗ und Schulanstalt, des Gymnasiums und des Schullehrer⸗Seminars zu Bunzlau be⸗ rufen worden.
Am Schullehrer⸗Seminar zu Rheydt ist der Lehrer Zander aus Neuwied als ordentlicher Seminarlehrer an⸗ gestellt worden.
Abgereist
Seine Fen der Minister für Handel und Gewerbe Freiherr von Berlepsch,
Seine Excellenz der Staats⸗Minister und Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen, und
Seine Excellenz der Präsident des Reichsbank⸗Direktoriums, Wirkliche Geheime Rath Dr. Koch, zu den Eröffnungs⸗ ö des Nord⸗Ostsee⸗Kanals nach Hamburg und Kiel.
Angekommen:
der Ministerial⸗ und Ober⸗Baudirektor Schroeder, aus der Rheinprovinz. 1
In der Ersten Beilage heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird ein Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihese eine der Stadt Bromberg im Betrage von 1 280 700 ℳ ver⸗
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