Bild, das ein italienisches Modell in dem Dãmmer⸗ licht einer Künstlerwerkstatt darstellt (1305), auch ohne figür⸗ liche Staffage ein köstliches, dekorativ wirksames Stillleben ab⸗ geben würde. Bei aller scheinbaren Sorglosigkeit des Vortrags ist hier jeder Farbfleck fein abgewogen, alles mit raffiniertem Geschmack zusammengestimmt. Nur Alfred Verhaerens vortreffliche Stillleben und Interieurs (1787 bis 1789) lassen sich den Meisterleistungen Oyens' in dieser Hinsicht zur Seite stellen.é Wie viel größere Kraft liegt in diesen mit erstaun⸗ licher Treffsicherheit hingesetzten und doch nicht unüberlegt er⸗ scheinenden kleinen Kabinetstücken, als in dem von silbrig kühlem Ton umflossenen Bildhauer⸗Atelier von Rosier (1450), dessen kleinlich Gestalten in wunderlichem Gegensatz zu der gigantischen Gruppe stehen, an der sie beschäftigt sind! Der mo⸗ dernen Hellfarbigkeit machen Horenbant (769) und Léon van Aken größere Zugeständnisse; die größte Wirkung erzielt der letztere mit seiner an Israels gemahnenden Studie „Schmerz“ (10), während Carolus Tremerie (1745, „erste Kommunion“), Neervoort und H. Boudry in ihre mit unleugbarem Ge⸗
schick und sicherer Beherrschung der Mittel gemalten natura⸗
listischen Studien keine rechte Stimmung hineinzubringen ver⸗ mögen. Weit bedeutender sind die Arbeiten von Montigny (1219), einem vlämischen Segantini, Paul Blieck, Henry Luyten, van Melle und Farasyn, die dieser Gruppe der zielbewußten Naturalisten angehören. An Hendrix Leys lehnt sich Willem Geets in seinen Historienbildern (569 und 570) an, deren verletzende archaische Härte und Buntfarbigkeit der Beschauer nur allzusehr als Absicht empfindet, die ihr Ziel verfehlt. Leempoels sucht die Innigkeit des Ausdrucks in seinen Charakterköpfen (988 — 990) durch eine ängstliche Feinpinselei u steigern, geräth aber dabei stark ins Chargierte. Auch Pe— n Frederic’'s „Murmeln des Baches“, symbolisiert durch eine sich tummelnde Kinderschaar im Waldesschatten, ist von Affektation nicht frei und wirkt in der Behandlung des Nackten hart und unerfreulich. Es ist ein heikles Ding für einen flandrischen Maler unserer Tage, den Wettstreit mit seinem großen Landsmann Rubens, dem Meister der Fleischmalerei, aufzunehmen.
Unter den Porträtmalern Belgiens steht FEmile Wauters, der vornehme Schilderer der vornehmen Welt, obenan. Ein Repräsentationsbild im besten Wortsinne ist das große Frauen⸗ bildniß (1849), diskret in der Farbengebung, stolz und unnahbar in der Haltung, fein abgestimmt im Beiwerk. In dem kleineren Brustbild einer Frau F. (1850) dagegen schwelgt der Maler in der virtuosen Wiedergabe des Stofflichen, ohne in der Charakteristik des Kopfes über eine nichts⸗ sagende Sichtlichkeit hinauszukommen. Die beiden Reiter⸗ porträts von Vanaise (1784) und Abry (2), von denen der letztere auch eine flotte Kavallerieattacke ausgestellt hat, zeichnen sich durch monumentale Großzügigkeit und ernste Haltung aus, würden aber bei lebhafterer Farbengebung zweifellos eindringlichere Wirkung ausüben.
Von früheren internationalen Ausstellungen war Franz Courtens als Führer der vlämischen Landschafter bekannt. Seine drei in diesem Jahre ausgestellten Bilder sind wenig dazu geeignet, seine Bedeutung zu kennzeichnen; sie erscheinen besonders kraftlos neben den prächtigen Herbstlandschaften von Emile Claus, von denen insbesondere die „September⸗ onne“ (278) zu den hervorragendsten Leistungen der Aus⸗ tellung zu zählen ist. Selten ist das Flimmern des Sonnenlichts über den weit sich dehnenden Triften des Tieflandes mit größerer Kraft und überzeugender in der Wirkung wiedergegeben worden. Dabei hält sich Claus ebenso fern von den ins Grobe und Unwahrscheinliche verfallenden Ueber⸗ treibungen des Pointillismus, wie von denjenigen der Farbenkräfte jener Maler, die für die atmospärischen Probleme kein Auge zu haben scheinen. Großartig ernst in den Formen und breit in der Pinselführung sind auch die durch eigenartige Farben⸗ ebung im Sinne der schottischen Schule ausgezeichneten Land⸗ chaften von Alphonse Afferberge gehalten, ohne bei dem Streben nach flächenhaftem Vortrag ins Plumpe und Schwer⸗ fällige zu gerathen, wie die Marine von Moerenhout.
Auf dem Gebiet der Seemalerei, wie auch der Landschaft ist indeß diesmal Holland seinem Schwesterlande überlegen. Da sind zwei Strandstücke von H. W. Mesdag, Meister⸗ leistungen feiner und doch nicht kleinlicher Naturbeobachtung. Der vom aufgehenden Mond erhellte Abendhimmel über dem Meer mit seinem grünlichen Schimmer, die rollende Brandung der Wogen, auf denen das Mondlicht glitzert — ein Motiv, unerschöpflich an neuen Reizen für Auge und Hand des genialen Marinemalers. Mondriaan s weltabgeschiedener Dünenstrand (1212) gehört ebenfalls zu den hervorragendsten Landschaften der Ausstellung. Frau S. Mesdag van Houten führt uns ein idyllisches Motiv aus Geldern vor, Taco Mesdag schildert die Winter⸗ stimmung eines holländischen Stranddorfs (1157), reicht aber mit seinem Dünenbilde von Scheveningen (1158) nicht an die Leistungen seines großen Namensvetters heran. Die zarte Vorfrühlingsvegetation weiß H. Gunneweg in einem fein quarell zu bannen, während Rudolph Haak ein Ruysdaelmotiv in moderne Technik übersetzt. In das Straßen⸗ leben am Noordermarkt zu Amsterdam bei trübem Wetter führt uns der hochbegabte H. W. Jansen und G. W. Oldenelt. der eintönigen Farbenhaltung vibriert in diesen modern aufgefaßten Veduten ein reiches Leben; man glaubt vor den Bildern holländische Luft zu athmen. Die originellste Leistung der holländischen Landschaftsmalerei ist aber ein kleines Aquarell von A. Plasschaert, das der Maler selbst als „Glückstraum“ bezeichnet. In phantastischem Licht treten die Konturen einer altniederländischen Stadt mit ihren Treppen⸗ giebeln und Thürmchen vor den Abendhimmel; es liegt in der That über dem anspruchslosen Bildchen etwas, wie traumhafter Märchenzauber einer versunkenen Stadt. Jedenfalls ein Zeug⸗ niß, daß auch den realistischen Holländern feinfühlige Phantasie nicht abgeht. Das holländische Sittenbild allerdings steckt noch völlig in dem unerbittlichen Naturalismus, den Israels
um Dogma der jüngeren Generation erhoben hat. Leider find die Nachstrebenden, wie Prins, Roelofs und Marius van der Maarel nicht im Besitz jenes Zaubermittels ihres För und Meisters, das den Beschauer widerstandslos in den
ann seines trüben Pessimismus zieht. Auch Jacobus van Looy weiß seine breite Technik noch nicht in den Dienst einer fesselnden Stimmung zu stellen; seine Reisenden in einem Coupé dritter Klasse (1076) blicken ausdruckslos auf den scheinbar selbst überrascht, sich zum Gegenstand eines Bildes gemacht zu sehen. Gleichwohl berührt diese gesunde, derbe Art der Auffassung wohlthuender als das Gemisch von Süßlichkeit und Brutalität, das uns A. Briẽt in seinen Genrebildern auftischt. Unter den Bildnissen der holländischen Abtheilung ragt ein
errenporträt von Thérèse Schwartze, die auch in einem
ittenbilde „Konfirmandinnen in Amsterdam“ als tief empfindende Charakterschilderin sich offenbart, durch scharfe Beobachtungsgabe und großzügige Technik besonders hervor.
Handel und Gewerbe.
Ausweis über den Verkehr auf dem Berliner Schlachtviehmarkt vom 19. Juni 1895. Auftrieb und Markt⸗ preise nach Schlachtgewicht mit Ausnahme der Schweine, welche nach Lebendgewicht gehandelt werden. Rinder. Auftrieb 305 Stück. (Durchschnittspreis für 100 kg) I. Qualität —,— ℳ, II. Qualität ℳ, III. Qualität 88 — 96 ℳ, IV. Qualität 80 — 84 ℳ — Schweine. Auftrieb 7469 Stück. (Durchschnittspreis für 100 kg.) Mecklenburger 80 — 82 ℳ, Landschweine: a. gute 76 —78 ℳ, b. geringere 70 — 74 ℳ, Galizier —,— ℳ, leichte Ungarn —,— ℳ bei 20 % Tara, Bakonyer — ℳ bei — kg Tara pro Stück. — Kälbex. Auftrieb 2011 Stück. (Durchschnittspreis für 1 kg.) I. Qualität 1,14 — 1,18 ℳ, II. Qualität 1,08 — 1,12 ℳ, III. Dalität 0,96 — 1,06 ℳ — Schafe. Auftrieb 1183 Stück. (Durchschnittspreis für 1 kg.) I. Qualität 0,94 — 1,06 ℳ, II. Qualität 0,90 — 0,92 ℳ, III. Qualität —,— ℳ
— Berliner Wollmarkt, 19. Juni, Abends. Das Geschäft entwickelte sich zu einem recht lebhaften und wurden fast sämmtliche eingelagerte Wollen, mit Ausnahme einiger kleiner Stämme, deren Wäsche nicht ganz befriedigte, verkauft; auch diese werden jedoch noch vor Schluß des Marktes Nehmer finden. Im Duvrchschnitt ist gegen den vorjährigen Wollmarkt ein Preisaufschlag von 7 bis 12 ℳ zu konstatieren. Als besonders hervorzuheben ist der Preis der Wolle aus Varzin, welcher 128 ℳ ergab; die Qualität derselben ist eine vorzügliche. Germen (von Puttkammer) brachte 135 ℳ, Schulzendorf 155 ℳ Für sonstige eingelagerte Wollen bewegten sich die gezahlten Preise zwischen 115 - 120 — 126 ℳ
8 Verkehrs⸗Anstalten.
London, 19. Juni. (W. T. B.) Der Uniondampfer „Moor“ ist gestern auf der Heimreise von Madeira abgegangen.
Mannigfaltiges.
Mit Rücksicht auf den bevorstehenden Reiseverkehr hat die Königliche Eisenbahn⸗Direktion angeordnet, daß bei den hiesigen Fahrkarten⸗Ausgabestellen auf dem Schlesischen Bahnhof, Alexanderplatz, Friedrichstraße, Zoologischer Garten, Anhalter, Pots⸗ damer, Lehrter, Stettiner und Görlitzer Bahnhof sowie in Char⸗ lottenburg zur Bequemlichkeit der Reisenden in der Zeit vom 1. bis 20. Juli täglich von 9 Uhr Vormittags bis 9 Uhr Abends Personen⸗ Fahrkarten bereits am Tage vor dem beabsichtigten Reiseantritt verausgabt werden. Auch wird Reisegeväck gleichzeitig mit der Fahr⸗ kartenlösung bereits am Tage vor der Abreise abgefertigt.
Breslau, 19. Juni. Wie die „Schles. Zgt.“ meldet, kam es in Mikultschütz, Kreis Tarnowitz, anläßlich der Uebergabe des katholischen Pfarramts an den neuen Pfarrer zu Zusammen⸗ rottungen, die in Aufruhr und Landfriedensbruch ausarteten. Die Menge drang in das Pfarrhaus, mißhandelte die Leute in demselben und zerschlug die Möbel. Auch der Kirchhof wurde von der Menge angegriffen, wobei Gendarmen durch Steinwürfe verletzt wurden. Die Gendarmen machten von der Waffe Gebrauch und verwundeten zwei Personen schwer, zwei andere leicht. Der Landrath hat Hilfe abgesandt. Die Rädelsführer sind verhaftet worden.
Sagan, 19. Juni. Im Dorfe Rückenwaldau brach heute Mittag ein Feuer aus, welches dreißig Besitzungen mit über fünfzig Gebäuden vernichtete. Der Schaden ist sehr bedeutend.
Guben, 19. Juni. Die hier tagende 49. Jahresversamm⸗ lung des brandenburgischen Hauptvereins der Gustav Adolf⸗Stiftung hat, wie „W. T. B.“ berichtet, beschlossen, das nachfolgende Huldigungs⸗Telegramm an Seine Majestät den Kaiser und König zu 8 „Eurer Majestät, ihrem Allerhöchsten Protektor wagt die inmitten der festlichen Tage der Einweihung des Nord⸗Ostsee⸗Kanals in Guben tagende Jahresversamm⸗ lung des brandenburgischen Hauptvereins der Gustav⸗Adolf⸗Stiftung ea2 diesmal in alter Gewohnheit ihren ehrfurchtsvollsten Gruß zu senden. Wir thun dies in der Zuversicht, daß das große Werk, dessen Weihe Eure Majestät, umgeben von Deutschlands Fürsten und den Vertretern der Freien Städte, morgen vollziehen, auch der evangelischen Kirche, deren bedrängten Gliedern unser Verein dienen will, die in unseren Tagen doppelt dringende Mahnung zum Bewußt⸗ sein bringen wird: Einigkeit macht stark!“
St. Petersburg, 19. Juni. Die Stadt Danilow im Gouvernement Jaroslaw wurde gestern von einer großen Feuers⸗ brunst heimgesucht, welcher ein erheblicher Theil der Stadt, mehrere Amtsgebäude und eine Kirche zum Opfer fielen. Der materielle Schaden ist bedeutend. Gerüchtweise verlautet, daß auch einige Menschen bei dem Brande umgekommen seien.
Turin, 19. Juni. Nach Meldungen aus Avigliano fand da⸗ selbst in einem Etablissement für Wurfgeschosse eine Explosion statt, durch welche sieben Arbeiter, darunter sechs schwer, verwundet wurden.
Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.
Rendsburg, 20. Juni. (W. T. B.) Die Durchfahrt Seiner Majestät des Kaisers fand unter brausendem Jubel der nach vielen Tausenden zählenden Menschenmenge kurz nach 9 ¼ Uhr statt. Die Musik intonierte „Heil Dir im Siegerkranz.’“ Seine Majestät, im weißen Tropenrock und mit schwarzer Mütze, stand allein oben auf der Kommandobrücke und grüßte fortwährend nach dem Ufer hin. Die Kaiserlichen Prinzen schwenkten unauf⸗ hörlich die Mützen. 20 Minuten später folgte der ‚Kaiser⸗ adler“, an dessen Bord sich der Prinz⸗Regent von Bayern, der König von Sachsen, der König von Wuürttemberg und der Großherzog von Baden befanden. Die Ferstlchkeiten wurden von der Bevölkerung begrüßt. Die Musik spielte das Lied: „Deutschland, Deutschland über Alles“. Der Schnell⸗ dampfer „Kaiser Wilhelm II.“ passierte um 10 Uhr 20 Minuten.
Die britische Jacht „Osborne“ mit dem Herzog von York an Bord ist, nahe gefolgt von der italienischen Pacht „Savoia“, gegen 11 Uhr Vormittags passiert. Beide Schiffe waren festlich geschmückt und fuͤhrten am Hauptmast die deutsche Reichsklagge. — Die am Ufer h Musik⸗ kapellen spielten die englische und die italienische Nationalhymne. Die Zuschauer brachten den vorüberfahrenden Schiffen lebhafte Ovationen. Um 10 ½ Uhr ist der dem Erbgroßherzog von Oldenburg gehörige Dampfer „Lensahn“ passiert. Die „Augusta Viktoria“ passierte um 12 Uhr 20 Minuten. Beim Vorüherfahren der österreichisch⸗- ungarischen Nacht „Trabant“, mit dem Erzherzog Stephan an Bord, in⸗ tonierte die Musik die österreichische Nationalhymne „Gott er⸗ halte Franz den Kaiser“. Vom Schiff wurde diese Begrüßung lebhaft wderlkl. 11X“
Kiel, 20. Juni. (W. T. B.) Sämmtliche Schiffe im Hofen haben reichen Flaggenschmuck angelegt. Alle fremden
iegsschiffe prangen in vollster Gala. eer ganze Hafen gewährt einen herrlichen Anblick. Die Tribünen und die Föhen rings um Holtenau sind mit Schaulustigen besetzt. Das
etter ist prachtvoll. Um 12 ¾ Uhr lief die Kaiserliche Nacht „Hohenzollern“ aus der Schleuse bei Holtenau v Das Panzjerschiff „Kurfürst sriedach. Wilhelm“ eröffnete das Salutfeuern, in das sämmtliche Schiffe mit 33 Schüssen ein⸗ fielen. Unter dem Kanonendonner erschallten die brausenden der Tausende von Zuschauern. Der Kanal ist damit eröffnet.
Ihre Majestät die Kaiserin hat mit Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Heinrich vom Höôtel Bellevue aus das der „Hohenzollern“ in den hiesigen Hafen beobachtet.
Der britische Kreuzer „Endymion“ lief heute in den hiesigen Hafen ein und wechselte mit der Strand⸗Batterie Friedrichsort Salutschüsse. b
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)
uni, 8 Uhr Morgens.
₰
Wetterbericht vom 20.
1“
in 0 Celsius 50C. — 4 °Rl.
Bar. auf 0 Gr
u. d. Meeressp.
red. in Millim Temperatur
1u“
Belmullet Aberdeen. Christiansund ONO Kopenhagen O Stockholm ONO 1114144“ S W“ O Cork, Queenstown C““ N Cherbourg. C1““ WNW Helder “ NNW ü111“ SO Hamburg. OSO Swinemünde ONO Neufahrwasser NNO Memel . 3 ONO NW
2 2* 9
ünster. SO Karlsruhe SW Wiesbaden . . .. 8 SW 4464“*“ 761 W Chemnitz 11n“ Berlin 8 11“ Wien.. G“ CP66 Breslau. I111““
Ile d'Aix . „11 Z Triest.
8*
OSO
2 wolkenlos 1swolkig 4 wolkenlos 2 Nebel 2 bedeckt ¹) 3 halb bed. ²) 2 wolkig 1 wolkig 2 bedeckt 1 bedeckt 1 halb bed. ³) 4 Regen’') 1 bedeckt ⁵) 5 wolkig stil heiter OSO 3 beiter 22 still wolkenlos SW 2 wolkenlos 18 WNW 3 bbeiter P 5 Gewitter 12 .“ still wolkig 24 ¹) Abends Gewitter. ²) Abends Gewitter. ³) Nachts Gewitter. 4) Abends Gewitter mit Wolkenbruch. ⁵) Nachts Gewitter.
Uebersicht der i 8
Das Barometer ist über West⸗ und Zentral⸗Europa meist star sestiegen, so daß heute nur noch auf kleinerem Gebiete über der süd⸗ ichen Nordsee, den Niederlanden und dem nordwestlichen Deutschland der Luftdruck niedrig ist. Ueber Nordrußland und Nordschweden übersteigt das Barometer 770 mm. Das warme Wetter hält in Deutschland an, und zwar mit ver⸗ änderlicher Bewölkung und meist schwachen südöstlichen Winden im Norden, während über Süddeutschland eine frische füdwestliche Luftströmung bei vielfach bedecktem Himmel ein⸗ esetzt hat. In Westdeutschland und besonders auch in den Nieder⸗
anden gingen sehr ergiebige Regenfälle nieder, vielfach unter Gewitter⸗
erscheinungen. Deutsche Seewarte.
Berliner Theater. Freitag (40. und letzte Abonnements⸗
Vorstellung): Der ungläubige Thomas. Anfang 7 ½ Uhr. 1 Sonnabend: Zum ersten Male: Die Kreuzelschreiber. Bauern⸗ Lustspiel in 3 Akten von L. Anzengruber. Sonntag, Nachmittags 2 ½ Uhr: Madame Saus⸗Gene. — Abends 7 ½ Uhr: Der Geizige. — Der ungläubige Thomas.
Der Geizige. —
Neues Theater. Schiffbauerdamm 4 a. /5. Freitag: Ensemble⸗Gastspiel der Mitglieder des Carl Schultze⸗Theaters (Ham⸗ burg) unter Leitung des Direktors José Ferenczy. Tata⸗Toto.
Vaudeville in 3 Akten nach Bilhaud und Barré von Victor Lson
und 82 Zell. Musik von Antoine Banés. Anfang 7 ½ Uhr. —
onnabend: Tata⸗Toto. 8
Theater Unter den Linden. Behrenstr. 55/57. Direktion: Julius Fritzsche. Freitag: Miß Helyett. Vaudeville⸗Operette in 3 Akten von Maxime Boucheron. Deutsch von Richard Genée. Musik von E. Audran. Dirigent: Herr Kapellmeister Federmann. Anfang 7 ¼ Uhr.
Sonnabend: Miß Helyett.
Schluß der Saison: 30. Juni.
Familien⸗Nachrichten.
Wiedereröffnung: 1. August 1895.
1“
Verlobt: Frl. Clara Schmitt mit Hrn. Gutsbesitzer Hans Nikoleit
(Bartenstein — Hohenbrück). 161 1
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Professor Franck (Bonn). — Hrn. Vize⸗Konsul von Sanden (Berlin). — Eine Tochter: Prn. Rittergutsbesitzer Frhrn. von Perglas (Berreuth b. Dippoldiswalde). — Hrn. Gymnasial⸗Oberlehrer Mosler (Pleß O.⸗S.). — Hrn. H. Grafen von Bethusy⸗Huc (Bankau).
Gestorben: Verw. Fr. Geheim⸗Rath Konstanze Louise von Koerner, geb. Cubasch (Oehlisch und Berlin).
—
Verantwortlicher Redakteur:
88
Siemenroth in Berlin. Verlag der Expedition (Scholz) in Berlinu.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, b Berlin SW., Wilhelmstraße 32.
Sechs Beilagen leinschließlich Börsen⸗Beilage).
werths darf nur bei Ermittelun
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preu 2 145.
Königreich Preußen.
Auf Ihren Bericht vom 17. Mai 1895 will Ich die wieder beifolgenden Anlagen, nämlich: 1) das vierte Regulativ, betreffend die erweiterte Wirk⸗ samkeit der Posener Landschaft durch Beleihung des
ierten Sechstels des landschaftlichen Taxwerths,
2) den siebenten Nachtrag zum Statut der Posener Landschaft vom 13. Mai 1857, zum II. Regulativ vom 5. November 1866 und zum III. Regulativ vom Mai 1885,
den ersten Nachtrag zum Statut der Posener land⸗
schaftlichen Darlehnskasse vom 24. Februar 1890, 4) den Vertrag zwischen dem System der Jahresgesell⸗ chaften der 4prozentigen Pfandbriefe und dem
ystem der 3 ½ prozentigen Pfandbriefe ohne Buch⸗
staben, betreffend das Eigenthum des Geschäftslokals und des Inventars der Posener Landschaft, hiermit landesherrlich genehmigen. Neues Palais, den 1. Juni 1895. bEEbEeEE““ von Hammerstein. Schönstedt. An die Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und der Justiz.
Vier Regulativ,
betreffend die erweiterte Wirksamkeit der Posener Landschaft durch Beleihung des vierten Sechstels des landschaftlichen Taxwerths.
Die Posener Landschaft wird ermächtigt, fortan Güter, welche einen landschaftlichen Taxwerth von mindestens 30 000 ℳ haben und nur nach dem III. Regulativ vom 4. Mai 1885 mit 3 ½ % igen Pfand⸗ briefen bereits beliehen sind oder gleichzeitig beliehen werden, auch über die Hälfte ihres Tarwerths hinaus bis zu vier Sechstel desselben mit 3 ½ %igen Pfandbriefen in Gemäßheit dieses IV. Regulativs zu beleihen. 9 Soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen Abänderungen ent⸗ halten, gilt auch für die nach diesem IV. Regulativ gewährten Pfand⸗ briefs⸗Darlehne und alle durch dieselben begründeten Rechtsverhältnisse das III. Regulativ vom 4. Mai 1885, mittelbar also auch das II. Regu⸗ Foes 5. “ und das Sratut vom 13. Mai 1857, alle drei in der veränderten Fassung, welche sie durch die bisherigen Allerhöchst genehmigten Nachträge erhalten haben. b
§ 3. Die Beleihung des vierten Sechstels des landschaftlichen Tax⸗ desselben nach dem Grundsteuer⸗ Reinertrage (§ 9 des III. Nachtrags zum Statut und zum II. Regulativ vom 28. April 1879) oder auf Grund solcher land⸗ schaftlichen Taxen erfolgen, welche nach dem Inkrafttreten dieses IV. Regulativs aufgenommen worden sind. § 4.
Der über die Hälfte des landschaftlichen Taxwerths hinausgehende Theil der landschaftlichen Beleihung muß seiner Höhe nach ve festgesetzt und unter besonderer Nummer in das Grundbuch des zu be⸗ leihenden Guts eingetragen werden.
§ 5. .
Die auf das vierte Sechstel des landschaftlichen Taxwerths zu bewilligenden Pfandbriefe bilden ein besonderes (drittes) System der Jahresgesellschaften und erhalten die Bezeichnung Buchstabe C.
Sie werden nach dem beigefügten Muster A in Stücken zu 5000 ℳ, 2000 ℳ, 1000 ℳ, 500 ℳ, 300 ℳ und 200 ℳ ausgefer⸗ tigt, mit Reihe XI, XII, XIII, XIV, XV und XVI bezeichnet und zunächst für den Zeitraum bis zum 1. Juli 1902, von da ab dagegen immer “ von 10 Jahren mit Zinsscheinen nach dem beigefügten Muster B und mit Anweisungen nach dem bei⸗ gefügten Muster C versehen.
§ 6.
Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, den Nominalbetrag des ihm nach Maßgahe dieses IV. Regulativs in 3 ½ %igen Pfandbriefen Buch⸗ stabe C gewährten Darlehns mit 4 ½ % jährlich zu verzinsen. Hier⸗ von werden 3 ½ % zur Verzinsung der Pfandbriefe und ¼ % zur Til⸗ gung verwendet; ¼ % fließt zum Verwaltungsfonds und ½ % zum Reservefonds. Sobald letzterer die Höhe von 10 % erreicht hat, werden seine weiteren Einnahmen mit zur Tilgung verwendet.
§ 7.
Das zur Bestreitung der Verwaltungskosten bestimmte ¼ % fließt zu dem der Hauptgesellschaft und den drei Systemen der Jahres⸗ gesellschaften gemeinsamen Verwaltungsfonds.
Auf die Vertheilung der Ueberschüsse dieses Fonds findet der § 32 des II. Regulativs vom 5. November 1866 Anwendung.
Das dritte System der Jahresgesellschaften hat aus seinem An⸗ theil an den Ueberschüssen des Verwaltungsfonds für die Mitbenutzung des landschaftlichen Geschäftslokals und Inventars eine jährlich zu berechnende Gebühr an dasjenige Pfandbriefssystem zu entrichten, welches Eigenthümer des landschaftlichen Grundstücks und Inventars ist. Diese Gebühr wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 des III. Re⸗ gulativs vom 4. Mai 1885 berechnet.
Die in Gemäßheit dieses IV. Regulativs gewährten Pfandbriefs⸗ Darlehne unterliegen einer besonderen Tilgung, bei welcher halbjähr⸗ lich der angesammelte Fonds, soweit er durch 200 ℳ theilbar ist, vollständig zur Verwendung kommt.
Für die in Gemäßheit dieses IV. Regulativs gewährten Pfand⸗ briefs⸗Darlehne wird ein besonderer Reservefonds gebildet, dessen Be⸗ stände nach Maßgabe des § 6 des III. Regulativs vom 4. Mai 1885 vorzugsweise in Pfandbriefen dieses Systems (Buchstabe C) zinsbar anzulegen sind.
Er dient dazu, die etwa ausbleibenden Zahlungen der Vereins⸗ schuldner zu decken und auf diese Weise den Inhabern der 3 ½ „%bigen Pfandbriefe Buchstabe C für ihre Forderungen Sicherheit zu ge⸗
hren.
Außerdem haften den Inhabern der 3 ½ %igen Pfandbriefe Buch⸗ stabe C die diesem Pfandbriefssystem gehörigen Hypothekenforderungen nach Maßgabe des § 11 des a vom 13. Mai 1857.
Die §§ 28, 29 und 30 des II. Regulativs vom 5. November 1866 finden auf die nach diesem IV. Regulatiy gewährten Pfandbriefs⸗ Darlehne keine Anwendung.
§ 11
Die Rechte auf den Fetilgten Betrag und den Reservefonds⸗ zutheil des Pfandbriefs⸗Darlehns bilden ein Zubehör des epfandbrieften Guts, auf dessen jedesmaligen d.SS. se stets übergehen, ohne daß es einer esonderen Uebertra ung bedarkf. Ohne das bevpfandbriefte Gut können iese Rechte nicht veräußert werden. Ebensowenig können dieselben
2 2 32 —— 2 Berlin, Donnerstag, den 20. Juni persönlichen Gläubigern des Gutseigenthümers in Anspruch genommen bezw. im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes mit Be⸗
schlag belegt werden. § 12.
Das dritte System der Jahresgesellschaften bildet neben dem ersten und zweiten System derselben und neben der Hauptgesellschaft unter der Verwaltung der Königlichen Direktion der Posener Land⸗ schaft eine vierte besondere Gesellschaft, welche zunächst durch den engeren Ausschuß und die Generalversammlung des zweiten Systems der Jahresgesellschaften zu vertreten ist. Die Vertretung durch einen besonderen engeren Ausschuß und eine besondere Generalversammlung soll erst erfolgen, wenn dies das Interesse des dritten Systems der Jahresgesells zaften erfordert. dieser Zeitpunkt gekommen ist, bestimmt der Staatskommissarius nach Anhö Direktion und des engeren Ausschusses. ““ b
Muster A.
Pfandbrief v 1 Posener Landschaft Buchstabe C. d Sß 8 dschtbegant Nr. 7000. ie Posener Landschaft schuldet dem Inhaber dieses Pfandbriefes die Summe von 5000 Fünftausend Mark. Diese wird 8 Gemäßheit des Statuts der Posener Landschaft mit 3 ½ drei und einem halben Prozent jährlich verzinst und nach vorgängiger 6 sechsmonat⸗ licher Kündigung im Wege der Amortisation zurückgezahlt. Die Posener Landschaft behält sich jedoch das Recht der Kündigung zur Baareinlösung auch über die Grenzen des Amortisationsverfahrens Ue e 8 8 8 ie Zahlung der Zinsen erfolgt nur gegen Beibri besonders ausgefertigten Zinsen. er 3 4 8 G Posen, den 1. Se. “
. (L. S.) Trockenes Siegel. “ Königliche Direktion der Posener Landschaft.
Direktor. Sr Eingetragen 8 Lagerbuch
Muster B. Zinsschein Nr. 1 “ des Pfandbriefes der Posener Landschaft Buchstabe C.
Reihe XI Nr. 7000 über 5000 Fünftausend Mark. „Ihnhaber dieses empfängt am die halb⸗ jährlichen Zinsen des oben bezeichneten Pfandbriefes mit 87 ℳ 50 ₰ Sieben und Achtzig Mark Fünfzig Pfennige. ““
Posen, den .. ten “ Königliche Direktion der Posener Landschaft 1 “ (Trockenes Siegel.) Dieser Zinsschein verjährt mit dem 31. Dezember 1.... vorbehaltlich des durch den Zusatz zu § 10 des Statuts gewährten Anspruchs.
8
Muster C.
Anweisung zu dem Pfandbriefe der Posener Landschaft 3 Buchstabe C.
Reihe XI Nr. 7000 über 5000 Fünftausend Mark. Der Inhaber dieser Anweisung erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für den vorstehend bezeichneten Pfandbrief neu auszufertigenden Iensscee für 10 Jahre vom —
den. ten . 418 Königliche Direktion der Posener Landschaft N. N
Siebenter Nachtrag Statut der Posener Landschaft vom 13. Mai 1857, II. Regulativ vom 5. November 1866 und zum III. Regulativ vom 4. Mai 1885.
1) Die Nr. 1 des § 3 des Statuts vom 13. Mai 1857 erhält folgenden Zusatz: „Der Darlehnsnehmer hat in der Schuldurkunde wegen der Annuitäten von seiner ganzen Pfandbriefsschuld, auch von der etwa bereits eingetragenen, der sofortigen Zwangsvollstreckung in Gemäßheit des § 702 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung sich zu unterwerfen und für den Fall der Bepfandbriefung über die Hälfte des landschaft⸗ lichen Taxwerths hinaus außerdem die in das Grundbuch einzu⸗ tragende Verpflichtung zu übernehmen, das zu beleihende Gut ohne Genehmigung der Königlichen Direktion der Posener Landschaft nicht zu verpachten. Ob bezw. in wie weit bereits verpachtete Güter über die Hälfte hinaus zu beleihen sind, hängt von dem Ermessen der Königlichen Direktion der Posener Landschaft ab.“
2) Die Nr. 3 des § 3 des Statuts vom 13. Mai 1857 erhält unter Fortfall der jetzigen folgende Fassung:
„Jeder Erwerber eines bepfandbrieften Gutes ist verpflichtet, in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde die persönliche Ver⸗ bindlichkett aus dem ursprünglichen Darlehnsvertrage zu übernehmen, zugleich alle statutarischen Bestimmungen der Posener Landschaft, einschließlich der später auf verfassungsmäßigem Wege noch zu er⸗ lassenden, als für ihn rechtsverbindlich anzuerkennen und wegen der von der Pfandbriefsschuld zu zahlenden Annuitäten der sofortigen Zwangsvollstreckung in Gemäßheit des § 702 Nr. 5 der Zivilprozeß⸗ ordnung sich zu unterwerfen, diese Urkunde aber binnen längstens drei Monaten nach seiner grundbücherlichen Eintragung als Ferhr seber der Königlichen Direktion der Posener Landschaft ein⸗ zureichen.“
3) Im § 3 Nr. 5 Litt. d des Statuts vom 13. Mai 1857 fallen die Worte: „oder die wegen Uebernahme der persönlichen Verbindlichkeit“ (Nr. 3)
fort. 4) Der § 10 des Statuts vom 13. Mai 1857 wird zu Absatz 1 durch folgenden Zusatz ergänt. .
„Doch können für beschädigte, durchstrichene oder sonst für den Verkehr unbrauchbar gewordene Fergenen⸗ falls dieselben noch soweit erkennbar sind, daß über ihre Echtheit kein Zweifel besteht, gesgt. Pfes Frien⸗ unter neuer Nummer ohne vorheriges Aufgebots⸗ und Amortisationsverfahren ausgefertigt werden.“
5) Der § 45 des Statuts vom 13. Mai 1857 erhält folgenden weiteren Zusatz: 4
„Die Landschaftsräthe fungieren für alle Systeme der Landschaft ohne Unterschied.“
zum zum
von Dritten, insbesondere weder von Hypothekenglänbigern noch von
6) Das II. Regulativ vom 5. November 1866 erhält als § 38. folgenden Zusatz: 1“ 1XM “
„Die Königliche Direktion der Posener Landschaft ist ermächtigt, nach vorberiger Bekanntmachung mit sechsmonatlicher Frist die Aus⸗ gabe der 4 %igen Pfandbriefe in Gemäßheit dieses Regulativs zu schließen.“
7) Der Zusatz zu § 9 des II. Regulativs vom 5. November 1866 (Nr. 12 des vierten Nachtrags vom 27. August 1884) erhält an Stelle der bisherigen folgende Fassung:
„-Die Besitzer solcher bepfandbrieften Grundstücke, deren land⸗ schaftlicher Taxwerth den Betrag von 15 000 ℳ nicht erreicht, sind jedoch verpflichtet, auch ihr gesammtes Mobiliar gegen Feuerschaden und ihre Winterfrüchte gegen Hagelschaden zu versichern.“
8) Die Nr. 2b des § 14 des II. Regulativs vom 5. November 1866 erhält 11
„Die in § 3 Nr. 3 des Statuts vom 13. Mai 1857 erforderte Urkunde (vergl. Nr. 2 dieses Nachtrags) nicht rechtzeitig einsendet.“
.9) Die §§ 33 und 34 des II. Regulativs vom 5. November 1866 in der durch den Allerhöchsten Erlaß vom 25. Oktober 1878 ge⸗ nehmigten Fassung kommen in Fortfall und an deren Stelle treten, rückwirkend bis zum 1. Januar 1894, folgende Bestimmungen:
§ 33. „Die Hauptgesellschaft, die Jahresgesellschaften 40 %iger Pfandbriefe sowie die Jahresgesellschaften 3 ½ %iger Pfandbriefe Buchstabe C baben jedoch aus ihren Antheilen an den Ueberschüssen des Verwaltungsfonds für die Mitbenutzung des Geschäftslokals — solange sich dasselbe in einem den Jahresgesellschaften 3 ½ %iger Pfandbriefe ohne Buchstaben gehörigen Grundstück befindet — und für die Mitbenutzung des demselben Kreditsystem gehörigen In⸗ ventars, dem letzteren Kreditsystem eine jährlich zu berechnende Gebühr (§ 34) zu entrichten.“
§ 34. „Fünf Prozent von dem für das Grundstück und In⸗ ventar mit 328 300 ℳ bezahlten Kaufpreise, zu welchem die Aus⸗ gaben für etwaige spätere Erweiterungsbauten und für die etwaige spätere Vermehrung des Inventars hinzutreten, von welchem da⸗ gegen jährlich 10 % des Werths des Inventars für Abnutzung ab⸗ zuziehen sind, werden unter Hinzurechnung der jährlichen Abgaben und Lasten, dagegen abzüglich etwaiger Miethszinsen, als jährlicher Miethsaufwand des Vereins betrachtet und nach Verhältniß der Beiträge zum Verwaltungsfonds auf die Kreditsysteme des Vereins vertheilt, wobei als Verhältnißzahl für die beiden Systeme der Jahresgesellschaften 3 ½ %iger Pfandbriefe das Doppelte der zum Verwaltungsfonds geleisteten Beiträge der Berechnung zu Grunde zu legen ist. Der bei dieser Vertheilung auf die Hauptgesellschaft, die Jahresgesellschaften 4 „9%iger Pfandbriefe und die Jahres⸗ gesellschaften 3 ½ %oliger Pfandbriefe Buchstabe C entfallende Antheil an diesem Miethsaufwande ist den Jahresgesellschaften 3 ½ % ger Pfandbriefe ohne Buchstaben von den drei erstbezeichneten Kredit⸗ Ffteghen aus den Ueberschüssen des Verwaltungsfonds zu erstatten
1 gestrichen. 8
12) Der § 14 der revidierten Tagesordnung vom 15. Mai 1871
erhält zu Nr. 3 folgenden Zusatz:
,-Die Renten werden mit dem Betrage des zu ihrer Ablösung erforderlichen Kapitals und nur, wenn dieser Betrag den zwanzig⸗ fachen Jahresbetrag der Renten übersteigt, mit dem letzteren Betrage in Abzug gebracht.“ 8
13) Der letzte Satz des Zusatzparagraphen 15 zur revidierten Taxordnung vom 15. Mai 1871 (vierter Nachtrag vom 27. August 1884 III. 17) erhält anstatt der bisherigen folgende Fassung:
„Die Direktion ist jedoch verpflichtet, die Taxkommissarien mit vollem Stimmrecht bei der Taxfestsetzung zuzuziehen, wenn die Taxe um 10 % oder mehr ermäßigt oder erhöht werden soll und die V der Direktion von dem Gutachten der Taxkommissarien ab⸗ weicht.
14) Die dem fünften Nachtrag vom 15. August 1887, zum Statut vom 13. Mai 1857 und zum II. Regulativ vom 5. Noet2s 1sea beigenügten Schenta n und E zu den Zinskupons der Sesshen
fandbriefe der Jahresgesellschaften und der 3 ½ %igen Pfandbriefe (o 1AX““ 8 abgeändert: H pf , 88
Das Wort: „Ausfertigungsnummer“ und die darauf folge
„Zahl“ kommen fortan in Wegfall bitt
8
Erster Nachtrag
zum Statut der Posener landschaftlichen Darlehnskasse vom 24. Februar 1890.
„Die §S 3, 4, 5, 6 und 18 des Statuts der Posener landschaft⸗ lichen Darlehnskasse vom 24. Februar 1890 ——2* unter Füichaft der jetzigen nachstehende Fassung: .“ § 3. Die Darlehnskasse ist unter den in den nachfo
bis 9 angegebenen Einschränkungen befugt: hf Igähen 884 1) denjenigen Grundbesitzern, welche Baarmittel bedürfen, um ihre Hypothekenverhältnisse zur Erlangung eines Pfandbriefsdarlehns oder zwecks Bildung von Rentengütern zu regulieren, oder diese Ver⸗ hältnisse nicht so schnell zu ordnen vermögen, als erforderlich wäre, um das Pfandbriefsdarlehn bezw. die Rentenbriefe zu der Zeit zu er⸗ langen, zu welcher sie dieselben nach ihrer Lage bedürfen, Vorschüsse
zu verabreichen (§ 4),
2) Keedite in laufender Rechnung zu bewilligen 5), 1 3) Darlehne gegen ““ 8 88 8 a. solcher zinstragenden Papiere, welche die Reichsbank beleihen darf, ausnahmsweise auch anderer Werthpapiere, zu deren Be⸗ leihung der Verwaltungsrath seine Genehmigung ertheilt hat, b. von Hypotheken⸗ und Grundschuldforderungen, die auf Grund⸗ stücken, welche zur Posener Landschaft gehören, eingetragen sind zu gewähren (§ 6), G 4) den An⸗ und Verkauf von Werthpapieren zu bewirken, 5) Depositen in baarem Gelde, auch in laufender Rechnung an⸗ zunehmen und zu verzinsen (§ 8), . 6) Gelder im Auftrage einzukassieren und für die Auftraggeber einen Giro⸗Verkehr zu eröffnen, 7) die Vermittelung von Hypothekendarlehnen zu übernehmen, 9 Fen 8 peschloffene Depots anzunehmen, echsel zu diskontieren, jedoch nur gegen Sichers⸗ Unterlagen nach Maßgabe des * A“ § 4. Vorschüsse an Pfandbriefsdarlehnssucher (§ 3 Nr. 1) dürfen nur in dem Falle, daß das Zustandekommen des Bepfandbriefungs⸗ geschäfts gesichert erscheint, ferner in der Regel nur auf 6 Monate und nur unter besonderen Umständen mit Genehmigung des Ver⸗ waltungsraths für längere Frist bewilligt und gestundet werden. Zur Sicherstellung des Vorschusses ist außer der Hypotheken⸗ bestellung für die Landschaft und deren Ermächtigung zu Löschungs⸗ anträgen erforderlich, daß der Besitzer seinen Anspruch an die Landschaft auf Herausgabe der auszufertigenden Pfandbriefe der Darlehnskasse bis zu demjenigen Betrage abtritt oder verpfändet welcher zur Deckung des Darlehns nebst Insen erforderlich ist. Vorschüsse in Rentengutsangelegenheiten dürfen nur gewährt werden, wenn die Rentengutsverträge seitens der General⸗Kommission bestätigt sind, der Betrag der auszureichenden Rentenbriefe feststebt und diese, sowie etwaige, dem Rentengutsveräußerer zustehende Baar⸗
beträge in einem die Vorschüsse deckenden Vertrage 111“