bank für Deutschland 143,50, Russische Bank für auswärtigen 4. g 18389 Wiener Bank⸗Verein 165,50, Aachen⸗
Naastricht 81,00, Dortmund⸗Gronau 138,50, Lübeck⸗Büchener 152,75, Mainz⸗Ludwigshafener 118,50, Marienburg⸗Mlawka 87,25, Ostpreußische Südbahn 100,50, Werrabahn 74,50, Böhmische Nordbahn 208,00, Buschtehrader 283,00, Kanada Pacific 52,50, Gotthardbahn 187,75, Italienische Meridional 128,00, do. Mittelmeer 93,75, Jura⸗Simplon (konv. Schwz. W.ʒ 93,75, Oesterreichische Nordwestbahn 143,00, do. do. Elbe⸗ thal 147,50, Prince Henri 83,75, Schweizer Zentralbahn 146,00, do. Nordostbahn 141,75, do. Union 99,00, Warschau⸗ Wiener 288,00, Egyptische Anleihe 4 % unifiz. 104,75, Italienische % Rente 89,30, Mexikaner 6 % Anleihe 92,80, do. v. 1890 93,00, Oesterr. 1860er Loose 158,75, Russische 4 % Konsols 103,00, do. 4 % 80er Anl. 101,75, do. 4 % Rente 67,90, do. 3 ½ % Gold 97,40, Türken konv. 25,90, Türken⸗Loose 144,50, der sche Taback 247,50, Ungarische 4 % Gold⸗Rente 103,75, do. Kronen⸗Rente 99,10, Bochumer Gußstahl 160,00, Konsoli⸗ dation 190,00, Dannenbaum 106,00, Dortmunder Union 6 % Stamm⸗
rioritäten 70,50, Gelsenkirchen 172,25, Guano 127,50, Hamburg.
acketfahrt⸗Akt. 104,50, Harpener 155,25, Hibernia 157,50, Königs⸗ und Laurahütte 135,75, Norddeutscher Lloyd 108,00, Trust Komp.
147,50, Russische Banknoten 220,00. Heutiger amtlicher Durchschnitts⸗ kurs für deutsche Fonds und Eisenbahn⸗Aktien. Amtlicher Durch⸗ schnittskurs vom 28. d. M. für Oesterr. Noten, Wechsel pr. Wien und St. Petersburg. “
— In Münster i. W. fand am 27. Juni die Sitzung des Verwaltungsraths und die Generalversammlung der Landschaft der Provinz Westfalen statt. Aus dem Geschäftsbericht für das siebzehnte Geschäfsjahr 1894 geht hervor, daß der Gesammtbetrag der eingetragenen Hypothekenforderungen der Landschaft am Schluß des Jahres 1894 betrug: a. gegen 4 % Pfandbriefe 23 430 700 ℳ; b. gegen 3 ½ % Pfandbriefe 13 437 400 ℳ, zusammen 36 868 100 ℳ; egenüber der Anfangsziffer von 35 107 100 ℳ ergiebt sich eine reine
unahme von 1 761 000 ℳ Im Jahre 1894 haben 78 Beleihungen mit Taxverfahren stattgefunden. Die Zahl der Mitglieder der Landschaft betrug am Schluß des Jahres 1893 2517. Im Jahre 1894 traten hinzu 127, dagegen traten aus 30; also betrug die Mitgliederzahl Ende 1894 2614. Die abgeschlossene Rechnung für das Jahr 1894 ergiebt eine Ersparniß von 109 802,32 ℳ, welche, hinzugerechnet dem vorjährigen Bestande von 568 399,77 ℳ, eine Reserve ergiebt von 678 202 ℳ In der zweiten Jahreshälfte wurden fast alle Darlehen in 3 ½ %
fandbriefen genommen. Zu Anfang März 1895 wurde mit der Ausgabe 3 % Pfandbriefe begonnen, wovon in den ersten drei Monaten etwa 800 000 ℳ ausgegeben und die Ausgabe weiterer 1 300 000 ℳ vorbereitet wurde. Iir senruͤckstände aus dem Jahre 1894 oder den Vor⸗ jahren sind nicht vorhanden. Seit dem 1. Januar 1895 ist das Beleihungs⸗ kapital um rund 2 400 000 ℳ, also auf rund 39 300 000 ℳ gewachsen. Die zinsbar angelegten Bestände betrugen am Jahresschluß a. bei öffentlichen Kassen 495 000 ℳ, b. bei Banquiers 30 000 ℳ, c. in eigenen Pfandbriefen 658 100 ℳ, d. in Pfandbriefen des Reserve⸗ fonds 515 900 ℳ, e. in 3 % Deutscher Reichs⸗Anleihe 5000 ℳ, f. in Hypotheken 70 400 ℳ, im Ganzen 1 774 400 ℳ; wogegen 377 000 ℳ im Lombardverkehr angeliehen waren. Gemäß Beschluß des Verwaltungsraths wurden jedem Mitgliede der Land⸗ schaft auf je 100 ℳ verzinstes Schuldkapital 25 ₰ im Spezial⸗ Reserve⸗Konto gutgeschrieben. Somit ist der von den Mit⸗ gliedern der Landschaft mit den Zinsen geleistete Beitrag von ¼ % zu den Verwaltungskosten für die Zwecke der Verwaltung überhaupt nicht in Anspruch genommen worden. — Besonderes Interesse erregten die Verhandlungen über die Frage, ob es zulässig sei, die zu 4 % resp. 3 ½ % verzinslichen Pfandbriefe den Inhabern zu kündigen und den Zinsfuß derselben auf 3 ½ % resp. 3 % herabzusetzen. Sowohl der Verwaltungsrath wie die Direktion waren einstimmig der Ansicht, daß es sehr wünschenswerth sei, die Zinsenlast der Darlehnsnehmer erleichtern zu können, daß aber die Bestimmungen des Statuts eine Kündigung der Pfandbriefe — außer zum Zweck der statutenmäßigen Tilgung und im Falle der Nichterfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeiten der Schuldner — nicht gestatten. — Die ausscheidenden Mitglieder der verschiedenen Kommissionen müen einstimmig wiedergewählt und der Direktion Entlastung ertheilt.
— Die Industrielle Gesellschaft von Mülhausen ver⸗ öffentlichte soeben das Verzeichniß der in der Genrralversammlung vom 29. Mai 1895 ausgeschriebenen Preisaufgaben für das Jahr 1896. Das Preisverzeichniß erscheint jedes Jahr Anfangs Juni und wird Interessenten vom Sekretariat auf Verlangen zugesandt.
Stralsund, den 25. Juni. Zu dem am 6. d. M. hier abge⸗ haltenen Wollmarkt waren 2026 Ztr. Wolle gegen 3627 Ztr. im Vorjahre angefahren. , betrugen: 1) für ordinäre Wolle 95 — 98 ℳ, 2) für mittlere Wolle 99 — 102 ℳ, 3) für feine Wolle 103 — 105 ℳ und sind durchschnittlich 8 —10 ℳ pro Zentner höher als 1894. — Die Wäsche war befriedigend; das Schurgewicht schwankend, durchschnittlich 2 kg pro Kopf. Vorverkäufe in ge⸗ waschenen Wollen sind nicht bekannt geworden, Schmutzwollen waren auf dem Markte nicht vorhanden. Der Preis für letztere war etwa 3 Sge das Vorjahr höher — 38 bis 45 ℳ pro Zentner.
ien, 28. Juni. (W. T. B.) Ausweis der Südbahn in der Woche vom 18. Juni bis 24. Juni 837 509 Fl., Mehreinnahme
31 583 Fl. Amsterdam, 27. Juni. (W. T. B.) Jav 5
ordinary 54. — Bankazinn 37;⁄.
Laut Telegramm aus Herbesthal ist die erste eng⸗ lische Post uͤber Ostende vom 27. d. M. ausgeblieben wegen Beschädigung am Dampfer; die zweite englische Post über Ostende vom 27. d. M. blieb aus, weil die Dampferfahrt ausgefallen ist.
„Nach einer Meldung aus Kiel, die „W. T. B.“ wiedergiebt, wird die Schiffahrt durch den Kaiser⸗Wilhelm⸗Kanal mit dem 1. Juli für Schiffe mit einem Tiefgang bis zu 4 ½ m und nicht, wie es früher irrthümlich hieß, bis 7 ½ m eröffnet.
Bremen, 28. Juni. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Schnelldampfer „Lahn“ ist am 27. Juni Nachmittags auf der Weser angekommen. Der “ „Weser“ ist am 27. Juni Vormittags in New⸗York angekommen. Der Post⸗ dampfer „Karlsruhe“ ist am 27. Juni Vormittags in Genua an⸗ gekommen. Der Postdampfer „Dresden“ ist am 27. Juni Morgens in La Pallice⸗La Rochelle angekommen. Der Schnelldampfer „Havel *ist am 26. Juni Nachmittags in New⸗Yorkangekommen. Der Pheee „München“ ist am 26. Juni Nachmittags von
altimore nach der Weser abgegangen. Der Reichs⸗Postdampfer ist am 26. Juni Nachmittags in Singapore ange⸗ ommen.
Hamburg, 27. Juni. (W. T. B.) Nach einer Meldung der „Hamb. Börsenh.“ gedenkt „Det forenede Dampskibselskab“ in Kopenhagen demnächst eine Dampferverbindung zwischen Odensee und Hamburg durch den Kaiser⸗Wilhelm⸗ Kanal einzurichten; ebenso wird die hiesige Bismarcklinie⸗Aktien⸗ Gesellschaft eine regelmäßige wöchentliche Dampferverbindung zwischen Hamburg und den mecklenburgischen Häfen Wismar und Rostock durch den genannten Kanal aufnehmen. b
Fsmgurg, 27. Juni. (W. T. B.) Hamburg⸗Ameri⸗ kanische Packetfahrt⸗Aktiengesellschaft. Der Schnelldampfer „Normannia“ hat heute früh Seilly passiert.
London, 27. Juni. (W. T. B.) er Uniondampfer „Greek“ ist Donnerstag auf der Heimreise in Southampton angekommen. Der Castle⸗Dampfer „Warwick⸗Castle“ ist 2 ern auf der Ausreise in Durban (Natal) angekommen. Der
nion⸗Dampfer „Tartar“ ist gestern auf der Ausreise in Kapstadt angekommen 8 .“
Kaffee good
“
— 2 a ei . Die Castle⸗Dampfer „Hawarden Castle“ und „Garth Castle“ sind am Mittwoch auf der Heimreise von Kapstadt abgegangen.
8* “
Theater und Musik.
9 Deutsches Theater.
Die Nederlandsche Tooneelvereeniging aus Amsterdam brachte gestern Abend Gerhart Hauptmann's Drama „Ein⸗ same Menschen“ unter dem Titel „Eenzamen“ zur Aufführung. Es gelang den Darstellern vortrefflich, den Reiz eines vertraulichen “ wie es sich hier abseits vom Sohn und Ehegatten Johannes Vockerat entwickelt, echt und gemüthvoll wieder⸗ besonders Frau Wilbelmine Klev als ge⸗ schäftige Groß, und Schwiegermutter verbreitete Behagen und herzliche Wärme durch ihre stille Geschäftigkeit und ihr freundliches Aufblicken. Fräulein Wilbelmine v. d. Horst spielte die junge Frau Käthe Vockerat mit tiefer Empfindung, die in der großen Scene mit ihrem Gatten im zweiten Akt schön und er⸗
reifend zur Geltung kam. Die Gestalt des unruhigen Denkers
zeichnete Herr Henri Chrispyn mit nervöser Hast, die sich im Gespräch mit der duldenden Gattin in zärtliches Mitleid ver⸗ wandeln konnte. Eine weniger zufriedenstellende Leistung lieferte Frau Ternooy Apel in der Rolle des unheilvollen Ein⸗ dringlings Anna Mahrv; es fehlte ihrer Darstellung der zwingende Herzton der Ueberzeugung für die wechselnden Seelenregungen, und darum weckte sie kein rechtes Mitgefühl mit ihrem Kummer. Herr Ternooy Apel gab den Maler Braun nachlässig in Ton und Ge⸗ berde, womit er der Gestalt ein natürliches und charakteristisches Ge⸗ präge verlieh. Ueberhaupt herrschte wieder in der gestrigen Auf⸗ führung der Ton schlichter Natürlichkeit vor, der die Anerkennung der Zuschauer wohl verdiente.
Im Deutschen Theater wird die Niederländische Gesellschaft morgen Abend die folgenden drei Nationalstücke zur Aufführung bringen: „De ledige Wieg“ („Die leere Wiege“), Skizze aus dem Hindelooper Volksleben, „Studente⸗leeven“ („Studenten⸗ leben“), altholländisches Lustspiel, und das Schauspiel „Manus de Snorder“ („Manus, der Droschkenkutscher“). Dieselbe Vorstellung wird am Sonntag als Schluß des Gastspiels wiederholt.
Im Berliner Theater findet am Sonntag die letzte Auf⸗ führung vor den Ferien statt. Ferdinand Suske, welcher zum Ensemble des Lessing⸗Theaters übertritt, wird sich an diesem Abend nach sechsjähriger ununterbrochener Thätigkeit am Berliner Theater als Wurzelsepp im „Pfarrer von Kirchfeld“ von dieser Bühne ver⸗ abschieden. Am Nachmittag tritt Gustav Kober als Steinklopferhans in Anzengruber'’'s „Kreuzelschreibern“ zum letzten Mal auf.
zugeben;
Mannigfaltiges.
n der gestrigen Sitzung der Stadtverordneten wurde u. a. die Magistratsvorlage, betreffend den Verkauf eines Theils des Grundstücks Wiesenstraße 55/59 an den Berliner Asylverein für Obdachlose berathen. Der Verein hat dem Magistrat für Ueber⸗ lassung einer Fläche von 6351 qum dieses städtischen Grundstücks einen Preis von 35 ℳ für das Quadratmeter gleich 222 285 ℳ und für das Mitbenutzungsrecht einer weiteren Fläche von 492 qm, welche den Zugang zu dem anzukaufenden Grundstück bildet, 40 ℳ pro Quadratmeter gleich 19 680 ℳ, zusammen 241 965 ℳ angeboten. Sein Kaufgesuch hat der Verein damit begründet, daß das von ihm 1872/73 im Hause Büschingstraße 4 errichtete Männerasyl zur Aufnahme der Obdachlosen nicht mehr ausreicht. Dasselbe sei nur für 300 Personen eingerichtet, während stets 500 bis 600 Obdachlose Aufnahme nachsuchten. Allein vom 1. Oktober 1891 bis Ende September 1893 hätten 51 875 Personen zurück⸗ gewiesen werden müssen. Ein Erweiterungsbau des Asyls aber sei ausgeschlossen. Der Magistrat hält im Einverständnisse mit der Grundeigenthumsdeputation das Anerbieten für annehmbar und beantragte die Zustimmung der Versammlung zu diesem Verkauf mit der Maßgabe, daß der Verein der Stadtgemeinde, sowie deren Rechtsnachfolger die Mitbenutzung des Zufuhrweges, welchen der Ver⸗ ein anzulegen und zu unterhalten hat, kostenfrei gestattet und diese Verpflichtung im Grundbuche einzutragen hat. Nach längerer Debatte wurde die Vorlage in namentlicher Abstimmung mit 80 gegen 22 Stimmen angenemmen. — Sodann nahm die Versammlung den Antrag Ullstein: den Magistrat zu ersuchen, ihr die in Aussicht ge⸗ stellte Vorlage, betreffend die Reform der Gewerbesteuer, mit thunlichster Beschleunigung zugehen zu lassen, damit dieselbe möglichst am 1. April in Kraft treten könne, einstimmig an. — Des weiteren beschäftigte sich die Versammlung mit der Frage des Religionsunterrichts der Kinder der aus der Landes⸗ kirche ausgetretenen Personen. Der frühere Kultus⸗Minister hatte in einem Erlaß vom 8. Juni 1893 angeordnet, daß der Vater eines schulpflichtigen Kindes selbst dann, wenn er für seine Person einer staatlich anerkannten Religionsgesellschaft nicht angehört, gleichwohl verpflichtet sein soll, das Kind an dem Religionsunterricht in der öffentlichen Volksschule theilnehmen zu lassen, sofern er nicht den Nachweis erbringt, daß für den religiösen Unterricht des Kindes anderweitig nach behördlichem Ermessen in ausreichender Weise gesorgt ist. Der Magistrat hat in einer unter dem 18. d. M. an den jetzigen Kultus⸗Minister gerichteten Vorstellung sich gegen diesen Erlaß gewandt und sich dahin resümiert: der Minister möge be⸗ stimmen, daß die Kinder solcher eanrer⸗ welche aus der Landeskirche ausgetreten sind, gemäß § 11 des Allgem. Land⸗Rechts II 12 auf Antrag von der Theilnahme an dem Religionsunterricht in den städtischen Gemeindeschulen befreit werden, wenn sie nach den Be⸗ stimmungen ihrer Eltern nicht in der Religion, in welcher dieser Unterricht ertheilt wird, erzogen werden sollen. Nach kurzer Debatte sprach die Stadtverordneten⸗Versammlung ihre Zustimmung zu dem Vorgehen des Magistrats aus.
Laibach, 27. Juni. „W. T. B.“ meldet: Seit dem 190. d. M. werden tagtäglich in einem Hause zu St. Veit zahlreiche, oft zwanzig und mehr Erdstöße verspürt; am 23. d. M. wurde eine stärkere Erschütterung, begleitet von .e a032 mehrere Stunden an⸗ —— Schwefelgeruch mit wahrnehmbarer Rauchentwicklung,
eo et.
Korsör, 28. Juni. Das italienische Panzerschiff „Sardegna⸗ (vergl. Nr. 150 d. Bl.) ist, wie „W. T. B.“ meldet, heute früh 3 Uhr, nachdem das Wasser gestiegen und Kanonen sowie eine große Mengen Kohlen gelöscht waren, wieder flott geworden. Das Schiff het ketne “ erlitten und setzt wahrscheinlich morgen seine
eise fort.
San Francisco, 28. Juni. Gestern Abend brach in dem Geschäftsviertel des südlichen Stadttheils eine Feuersbrunst aus. Durch den berrschenden Sturm breiteten sich die Flammen rasch über zahlreiche Fabriken, Waarenhäuser, Ställe und Wirthschaftsgebäude aus, welche zerstört wurden. Hundert Familien der ärmeren Klassen sind obdachlos. Eine Frau wurde getödtet und mehrere Personen verletzt. Der entstandene Schaden wird, dem „W. T. B.“ zufolge, auf 2000 000 Dollars geschätzt.
Nach Schluß der Redaktion eingegangene Devpeschen. 1
Budapest, 28. Juni. (W. T. B.) In der nächsten Zeit werden vier liberale erbliche Pairs ernannt werden; die Reihe solcher Ernennungen ist damit aber, wie der „Pester Lloyd“ meldet, keineswegs abgeschlossen. Durch diese Ernennung erscheint das Schicksal der noch rückständigen kirchenpolitischen Vorlagen im Oberhause gesichert Andererseiis glaubt man auch annehmen
1“
2 dürfen, daß in dieser Ernennung erblicher Mitglieder des berhauses sich ein Vertrauensakt der Krone zu dem Mini⸗ um Banffy kundgebe und dadurch die Stellung des letzteren eine erhebliche Befestigung gewinne. G
Mitau, 28. Juni. b3. T. B.) Bei dem gestrigen Empfang der Zivil⸗ und Militärbehörden und der Vertreter der Stände durch den Gouverneur anläßlich der hundert⸗ jährigen Vereinigung Kurlands mit Rußland wurde folgendes Telegramm des Ministers des Innern verlesen: „Ich hatte die Ehre, dem Kaiser Mittheilung machen zu dürfen von dem Wunsche der Bevölkerung, die hundertjährige Vereinigung Kurlands mit Rußland festlich zu be⸗ gehen. Der Kaiser hat mit herzlicher Freude die Versicherung der Dankbarkeit und Ergebenheit für die russischen Herrscher, unter deren Scepter Kurland sich im Laufe des Jahrhunderts einer weisen und gerechten Regierung erfreute, aufgenommen Seine Majestät ist überzeugt, daß die Bevölkerung des Gouverne⸗ ments ihrem selbstherrschenden Kaiser stets in Treue und Wahrheit dienen werde.“ Das Telegramm wurde mit anha tenden Hurrahs begrüßt.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Zweiten Beilage.)
Wetterbericht vom 28. Juni, 8 Uhr Morgens.
V
red. in Millim.
Bar. auf 0 Gr.
Stationen.
in 0 Celsius
u. d. Meeressp. Temperatur
8 1 X“ 756 0 2ͤhalb bed. etoacIc 1111“4“*“ 2bedeckt Christiansund . . . . . 759 1 wolkenlos Eoe 11“ 2 halb bed. L1111X4*X“ 2 bedeckt 1I111““; 2 wolkenlos St. Petersburg 754 0 1 bedeckt
Cork, Queenstown. q1I11I 1 halb bed. b“ 764 2 bhalb bed. 1166“*“ 2 Dunst bböönö.“] bedeckt ꝑ11n1ö.“”“]; halb bed. ¹) Swinemünde. . .760 halb bed. Neufecbrwasser. . . ... 658 Regen²) WW11111“ Regen
1“ EEI1I11I1“ Münster.. 1qnq“ E] Z11nI“ v1111“ ö1111114*“n b1112131348“ ö1A““ aaC3 aaab14“ ZZ1““ 11X1I1X*“”“; 1 heiter Triest. “ still wolkig 1) Früh etwas Regen. ²) Nachts Regenschauer. Uebersicht der Witterung. Die sehr gleichmäßige Luftdruckvertheilung dauert über Europa fort, flache Depressionen lagern westlich von Schottland und über dem nord⸗ westlichen Rußland, während ein barometrisches Maximum sich über der Alpengegend befindet. In Deutschland ist das Wetter meist wär⸗ mer, im Norden, wo vielfach Regen gefallen ist, ziemlich trübe, im Süden vorwiegend heiter und trocken, in den westlichen Gebietstheilen liegt die Temperatur meist etwas über, in den östlichen etwas unter dem Mittelwerth. Königsberg hatte Gewitter und 31 mm Regen. Weitere Erwärmung bei vorwiegend heiterer Witterung ist demgemäß
wahrscheinlich.
2 O.
still wolkenlos 1 wolkig still wolkenlos
Deutsche Seewarte.
Tvheater⸗Anzeigen. Berliner Theater. Sonnabend: Madame Sans⸗Genec. Anfang 7 ½ Uhr. Sonntag, Nachmittags 2 ½ Uhr: Abends 7 ½ Uhr: Der Pfarrer von Kirchfeld. vor den Theaterferien.)
Neues Theater. Schiffbauerdamm 4 a. / 5. Sonnabend: Ensemble⸗Gastspiel der Mitglieder des Carl Schultze⸗Theaters (Ham burg) unter Leitung des Direktors José Ferenczy. Tata⸗Toto.
Die Kreuzelschreiber. — (Letzte Aufführung
Vaudeville in 3 Akten nach Bilhaud und Barré von Victor L6on
und F. Zell. Musik von Antoine Banés. Anfang 7 ½ Uhr.
Sonntag: Tata⸗Toto.
Theater Unter den Linden. Behrenstr. 55/57. Direktion: Julius Fribsche. Sonnabend: Miß Helyett. Vaudeville⸗Operett in 3 Akten von Maxime Boucheron. Deutsch von Richard Genée Musik von E. Audran. Dirigent: Herr Kapellmeister Federmann. Anfang 7 ½ Uhr.
Sonntag: Miß Helyett. 8
Schluß der Saison: 30. Juni. Wiedereröffnung: 1. August 1895
Familien⸗Nachrichten. “ Verlobt: Frl. Olga Scheibler mit Hrn. Sec.⸗Lieutenant Erich 2 Befmern gen Besri den Heenthen
erehelicht: Morawietz (Kaiserswaldau). — Hr. Freiherr Wilhelm von Gaertner
mit Helene Gräfin von Seckendorff (Marienhöhe⸗Taubenheim
a. Spree). — Hr. Amtsrichter und Prem.⸗Lieutenant der Res Axel von Pochhammer mit Frl. Lili von Lattorff (Berlin). Geboren: Ein Sohn: Hrn. Landrath Baron G. Schwertzell z Willinghausen (Zi Fahae⸗ Gestorben: Verw. Fr. Justiz⸗ osen). — Hr. Rittergutspächter Benno Rothe (Gr.⸗Kloden b
uhrau). — Fr. Tony von Scheve, geb. von Hopffgarten (Neu⸗
strelitz).
Verantwortlicher Redakteur: Siemenroth in Berlin. Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin.
der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße 32
Sieben Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
r. Heinrich von Grumbkow mit Frl. Elfriede
iz⸗Rath Marie Unverricht, geb. 2288
Deutsches Reich.
Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt. b Vom 15. Juni 1895. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
8 1 8
Erster Abschnitt. Schiffseigner.
§ 1. Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigenthümer eines
zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes.
§ 2. Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zur Binnenschiffahrt ver⸗
“ und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer
anvertraut, wird Dritten gegenüber als Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes angesehen.
Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung des Schiffes einen Anspruch als Schiffsgläubiger (§§ 102 bis 116) herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht hindern, sofern er nicht beweist, daß die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht in gutem e“ war.
§ 3.
Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, welchen eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt.
Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft (§ 21) und alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen mit Ausnahme der Zwangslootsen.
§ 4. 8 ö“ haftet nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht:
1) wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, welches der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
2) wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvoll⸗ ständige oder mangelhafte Erfüllung eines von dem Schiffseigner ab⸗ geschlossenen Vertrages gegründet wird, insofern die Ausführung des Vertrages zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder die unvollständige oder mangel⸗ Eeüdans von einer Person der Schiffsbesatzung verschuldet ist oder nicht;
3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung gegründet wird.
Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die persönliche Haftung des Schiffseigners im Falle eigenen Verschuldens desselben nicht berührt. Der Schiffseigner haftet jedoch, auch wenn er selbst das Schiff führt, für einen durch fehlerhafte Führung des Schiffes entstandenen Schaden ausschließlich mit Schiff und Fracht, es sei denn, daß ihm eine bös⸗ liche Handlungsweise zur Last fällt.
Sind mehrere Schiffe in einem Schleppzuge vereinigt, so erstreckt sich die Häaftung nur auf dasjenige Schiff, welches den Schaden ver⸗ ursacht hat, und auf die Fracht dieses Schiffes. Der Fracht steht bei Schleppschiffen der Schlepplohn gleich.
0
Für die den Personen der Schiftbesavang aus dem Dienst⸗
verhältnisse zustehenden Forderungen haftet der Schiffseigner persönlich,
nicht nur mit Schiff und Fracht.
Das Gericht des Ortes, von dem aus die Schiffahrt mit dem Schiffe betrieben wird (Heimathsort), ist für alle gegen den Schiffs⸗ eigner als solchen zu erhebenden Klagen zuständig, ohne Anterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet. ⸗
Unter mehreren hiernach in Betracht kommenden Orten gilt als eimathsort der Ort, wo die Geschäftsniederlassung, bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung und in Ermangelung einer Geschäftsniederlassung der Wohnsitz des Schiffseigners sich befindet.
Ist ein Heimathsort nicht festzustellen, so gilt als solcher der Ort, wo der Schiffseigner zur Gewerbesteuer oder Einkommensteuer veranlagt wird. .“ v“
weiter Abschnitt.
85
Der Führer des Schiffes (Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm aus⸗ zuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers an⸗ zuwenden.
Er haftet für jeden durch die Vernachlässigung dieser Sorgfalt entstandenen Schaden nicht nur dem Schiffseigner, sondern auch den Ladungsbetheiligten (Absender und Empfänger), den beförderten Per⸗ sonen und der Schiffsbesatzung, es sei denn, daß er auf Anweisung des Schiffseigners gehandelt hat. Auch in dem letzteren Falle bleibt der Schiffer verantwortlich, wenn er es unterlassen hat, dem Schiffs⸗ eigner die nach Lage des Falles erforderliche Aufklärung zu ertheilen, oder wenn ihm eine strafbare Handlung zur Last fällt.
Durch die Ertheilung der Anweisung wird der Schiffseigner per⸗ sönlich verpflichtet, wenn er bei der Ertheilung von dem Sachverhält⸗ nisse unterrichtet war.
§ 8. 1
Der Schiffer hat vor Antritt der Reise darauf zu sehen, daß das Schiff in fahrtüchtigem Zustande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, sowie hinreichend bemannt ist, und daß die Schiffspapiere und Ladungs⸗ verzeichntse an Bord sind. E
Er hat für die Tüchtigkeit der Geräthschaften zum Laden und Löschen, für die gehörige Stauung der Ladung, sowie dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht schwerer beladen wird, als die Tragfähigkeit des⸗ selben und die jeweiligen Wasserstandsverhältnisse es gestatten. Wenn der Schiffer im Auslande die daselbst geltenden Vor⸗ schriften, insbesondere die Polizei⸗, Steuer⸗ und Zollgesetze nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Für die Fahrtüchtigkeit des Schiffes bei Antritt der Reise haftet den im § 7 Absatz 2 bezeichneten Personen auch der Schiffseigner persönlich, nicht nur mit Schiff und Fracht.
§ 9.
Wenn der Schiffer durch Raankheit oder andere Ursachen ver⸗ hindert ist, das Schiff zu führen, so darf er den Antritt oder die Fortsetzung der Reise nicht ungebührlich verzögern; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände es gestatten, die Anordnung des Schiffs⸗ eigners einholen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle aber einen anderen Schiffer einsetzen. „ Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, als ihm bei der Wahl desselben ein Berschulden zur Last fällt.
Der Schiffer ist verpflichtet, von Beschädigungen des Schiffes oder der Ladung, von eingegangenen Geschäften, sowie von der Ein⸗
Berlin, Freitag, den 28. Juni
setzung eines anderen Schiffers (§ 9) den Schiffseigner in Kenntniß zu setzen. Er hat in allen erheblichen Fällen, namentlich wenn er die Reise einzustellen oder zu ändern sich genöthigt findet, die Ertheilung von x bei dem Schiffseigner nachzusuchen, sofern es die Umstände gestatten.
Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reise für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen.
Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes be⸗ sondere Maßregeln erforderlich, so hat er, wenn thunlich, die An⸗ weisung der Ladungsbetheiligten einzuholen, sonst nach bestem Ermessen das Erforderliche selbst zu veranlassen und dafür zu sorgen, deß die Ladungsbetheiligten von dem Vorfall und den dadurch veranlaßten Maßregeln schleunigst in Kenntniß gesetzt werden.
— § 11. G Wird das Schiff oder die Ladung von einem Unfall betroffen, so ist der Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners oder eines Ladungsbetheiligten verpflichtet, vor dem Amtsgericht des Ortes, an welchem die Reise endet, und, wenn das Schiff vorher an einem anderen Orte längere Zeit liegen bleiben muß, vor dem Amtsgericht dieses Ortes eine Beweisaufnahme über den thatsächlichen Hergang, sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Abwendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel zu beantragen. Er hat sich selbst zum Zeugniß zu erbieten und die zur Feststellung des Sachverhältnisses sonst dienlichen Beweismittel zu bezeichnen. 8 12
Zur Aufnahme des Beweises bestimmt das Gericht einen thunlichst nahen Termin, zu welchem der Schiffer und die sonst bezeichneten eugen zu laden sind. Dem Schiffseigner und den Ladungsbetheiligten ist von dem Termin Mittheilung zu machen, soweit es ohne un⸗ verhältnißmäßige Verzögerung des Verfahrens geschehen kann. Die Mittheilung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
3 18
Die Aufnahme des Beweises erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
„ Spoweit hiernach nicht die Beeidigung des Schiffers ausgeschlossen ist, beschließt über dieselbe das Gericht nach freiem Ermessen.
Die an Schiff und Ladung Betheiligten sowie die etwa sonst durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt, in Person oder durch Vertreter der Verhandlung beizuwohnen. Sie können eine Aus⸗ dehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen.
Das Gericht ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von Amtswegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sach⸗ verhalts erforderlich erscheint.
14. 8 “ eaf die Erhebung von Gebühren und Auslagen finden die für das Verfahren zur Sicherung des Beweises geltenden Be⸗ stimmungen des “ mit der Maßgabe Anwendung, daß als Gebühr nur die Hälfte der dort vorgesehenen Sätze und höchstens ein Benhag von dreißig Mark erhoben wird.
Ist das Verfahren auf Verlangen eines Ladungsbetheiligten be⸗ antragt, so hat dieser die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit er nicht Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall ihm entstandenen Schadens hat. Die Verpflichtung des Schiffseigners, dem Schiffer die verauslagten Kosten zu erstatten, wird hierdurch nicht berührt.
In Fällen der großen Haverei findet die Vorschrift des § 84 Anwendung. 1
§
Befindet sich das Schiff weder am Heimathsorte, noch an einem Orte, an welchem der Schiffseigner eine Geschäftsniederlassung hat, so ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, die Frachtforderungen einzuziehen sowie für den Schiffseigner alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausführung der Reise erforderlich macht.
Zr Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Veräußerung oder Verpfändung des Schiffes und zum Abschlusse von Frachtverträgen ist der Schiffer nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Voll⸗ macht des Schiffseigners berechtigt.
§ 16.
Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff sich an einem der im § 15 Absatz 1 bezeichneten Orte befindet, sind für den Schiffseigner nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein anderer be⸗ sonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist.
Zur Ausstellung von Ladescheinen ist der Schiffer ohne Unter⸗ schied des Ortes befugt. 2
§ 17.
Der Schiffseigner, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann einem Dritten die Nichteinhaltung dieser Be⸗ nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß sie dem Dritten bekannt waren. 5 18
Dem W“ gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Bestimmungen der §§ 15 und 16 ebenfalls maß⸗ gebend, soweit nicht der Schiffseigner diese Befugnisse beschränkt hat.
§ 19.
Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigen⸗ schaft als Führer des Schiffes, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Schiffseigners innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse geschlossen hat, wird der Schiffseigner dem Dritten gegenüber berechtigt und die Fv Schiffseigners mit Schiff und Fracht (§ 4 Nr. 1)
egründet.
Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet, es sei denn, daß er dessen Erfüllung gewährleistet oder seine Befugnisse überschritten hat.
§ 20.
Der Schiffer untersteht, soweit nicht in diesem Gesetze ein Anderes bestimmt ist, den Vorschriften, welche für die im § 133a der Gewerbe⸗ ordnung bezeichneten Personen gelten.
Das Dienstverhältniß des Schiffers kann, wenn nichts Anderes verabredet ist, von jedem Theile mit Ablauf jedes Monats nach einer sechs Wochen vorher erklärten Kündigung aufgehoben werden.
Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen dem Schiffs⸗ eigner und dem Schiffer das Recht zusteht, die Auflösung des Dienst⸗ verhältnisses vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Inne⸗ haltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, bewendet es bei den Be⸗ stimmungen der §§ 133 b bis 133 d der Gewerbeordnung.
Hat der Schiffer eine Reise angetreten, so ist er verpflichtet, bis zur Beendigung der Reise und zur Entlöschung des Schiffes im Dienste zu bleiben, es sei denn, daß ein den sofortigen Austritt rechtfertigender Grund vorhanden ist.
Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Schiffes am Bestimmungsorte während der Reise aufgehoben, so hat der Schiffer Anspruch auf die Kosten der Rückreise nach dem Orte, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Schiffer sich einer Handlung schuldig gemacht hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rechtfertigen.
Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht vor⸗ handen, so kann der Schiffer zwar jederzeit seines Dienstes enthoben werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche für die Zeit bis zum Ende der vertragsmäßigen Dauer des Dienstverhältnisses oder bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist. 8
schen Staats⸗Anzeiger.
Dritter Abschnitt. “
Zur Schiffsmannschaft gehören mit Ausnahme des Schiffers di zum Schiffahrtsdienste auf dem Schiffe angestellten Personen der Schiffsbesatzung, insbesondere die Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknechte, Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer.
Die Schiffsmann chaft der Gewerbeordnung.
Die Verpflichtung des Schiffsmannes zum Dienstantritt beginnt, wenn nichts Anderes verabredet ist, mit dem Abschluüsse des Dienst⸗ vertrages. Tritt der Schiffsmann den Dienst nicht binnen vierund⸗ zwanzig Stunden an, so braucht er nicht mehr angenommen zu werden. Der Anspruch des Schiffseigners auf Schadensersatz wird hierdur nicht berührt. 1
Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den Anordnungen des Schiffers Folge zu leisten und jederzeit alle für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten. “
Er darf das Schiff ohne Erlaubniß des Schiffers nicht verlassen.
Verunglückt das Schiff, so hat der Schiffsmann für Rettung der Personen und ihres Gepäcks sowie für Sicherstellung der Schiffs⸗ theile, der Geräthschaften und der Ladung den Anordnungen des Schiffers gemäß nach besten dx zu sorgen. 8
Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts Anderes vereinbart ist, so kann der Schiffsmann am Schlusse jeder zweiten Woche die Auszahlung des verdienten Lohnes “
§ 25.
Hinsichtlich der Aufkündigung eines auf unbestimmte Zeit ein⸗ gegangenen Dienstverhältnisses sowie hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen dem Schiffseigner und dem Schiffsmanne das Recht zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der ver benahamäbiges Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, finden die Bestimmungen der §§ 122 bis 124a der Gewerbeordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die sofortige Entlassung des Schiffsmannes (§ 123 der Gewerbeordnung) auch stattfinden kann, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch den Eintritt des Winters verhindert wird.
Nach Antritt der Reise ist der Schiffsmann verpflichtet, bis zur Beendigung der Reise und zur Entlöschung des Schiffes im Dienste zu bleiben, es sei denn, daß ein den sofortigen Austritt rechtfertigender Grund vorhanden ist. 8
Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Schiffes am Bestimmungsorte vacrend der Reise aufgehoben, so hat der Schiffs⸗ mann Anspruch auf die Kosten der Rückreise nach dem Orte, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Schiffsmann sich einer ndlung schuldig emacht hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu recht⸗ ertigen. Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht vorhanden, so kann der Schiffsmann zwar jederzeit seines Dienstes enthoben werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche für die Fet bis zum Ende der vertragsmäßigen Dauer des Dienst⸗ verhältnisses oder bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist. 8
Vierter Abschnit
rachtgeschäft. Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Flüssen
8
und sonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften der Art. 3Z3 0
bis 393, 396 bis 407, 408 Absatz 1 und 3, 409 bis 412, 414 bis 420 des Handelsgesetzbuchs in so weit Anwendung, als nicht in diesem Ge⸗ setze ein Anderes bestimmt ist. 86
Ist das Schiff im Ganzen verfrachtet, so hat der Frachtführer dasselbe zur Einnahme der Ladung an den von dem Absender ihm angewiesenen Platz hinzulegen.
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verord⸗ nungen oder Einrichtungen die Befolgung der ertheilten Anweisung nicht gestatten, so kann der Frachtführer, falls der Absender auf die Aufforderung nicht unverzüglich einen geeigneten Ladeplatz bezeichnet, an einem der ortsüblichen Ladeplätze anlegen. Er hat bei der Wahl des Ladeplatzes das Interesse des Absenders thunlichst zu berücksichtigen.
Die Verladung an verschiedenen Ladeplätzen des Abgangsorts vorzunehmen ist der Frachtführer nur verpflichtet, wenn dies besonders vereinbart ist. Er hat in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der ent⸗ stehenden Mehrkosten. Die Dauer der Ladezeit wird durch die über⸗ nommene Verpflichtung nicht 6
§ 28. Sobald E“ zur Einnahme der Ladung bereit ist, hat er dies dem Absender anzuzeigen. „Die Anzeige hat an einem Werktage vor dem Schlusse der orts⸗ üblichen Geschäftsstunden zu erfolgen. Eine spätere oder an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage erfolgte Anzeige gilt als am nächsten Werktage ex. 1
Weigert sich der bsender, den Zeitpunkt des Empfanges der Anzeige zu bescheinigen, so ist der Frachtführer befugt, auf Kosten des Absenders eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen.
§ 29. „Mit dem auf die Anzeige der Ladebereitschaft folgenden Tage beginnt die Ladezeit.
Die Ladezeit beträgt bei Ladungen
bis zu 30 000 Kilogramm zwei Tage, 600 8 drei Tage, „ 100 000 8 vier Tage und so fort in Stufen von 50 000 Kilogramm je einen Tag mehr für jede höhere Stufe bis zu Ladungen von 500 000 Kilogramm; von da ab steigt die Ladezeit für je 100 000 Kilogramm um je einen Tag. über 1 000 000 Kilogramm deträgt die Ladezeit acht⸗ zehn Tage.
Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansatz, an welchen der Absender, wenngleich ohne sein Verschulden, an der Feefe⸗ rung der Ladung verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen die Sonn⸗ tage und allgemeinen Feiertage, sowie die Tage, an welchen durch zu⸗ fällige Umstände, insbesondere durch Hochwasser oder Le die Verladung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Gütern auf das Schiff verhindert ist.
Die ö im Absatz 2 finden nur in so weit Anwendung, als nicht durch Vereinbarung oder Verordnung der höheren Ver⸗ waltungsbehörde ein Anderes bestimmt ist.
30
§ 30.
Wenn der Absender die Ladung nicht so zeitig liefert, daß die Beladung innerhalb der Ladezeit vollendet werden kann, so gebührt dem Frachtführer Liegegeld für jeden Tag, um welchen infolge dessen die Ladezeit überschritten wird. Für Tage, an denen die Schiffahrt geschlossen ist, kann “ beansprucht werden.
Die Bestimmung 85 30 gilt auch dann, wenn bedungen ist, daß der Frachtführer nach Ablauf der Ladezeit noch länger auf die Ladung warten soll (Ueberliegezeit).
Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablaufe der Ladezeit. Auf