(6. Brandenburg.) Nr. 52, zum Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt des Litth. Ulan. Regts. Nr. 12, Dr. Kunze vom 2. Bat. des Fuß⸗Art. Regts. von Linger (Ostpreuß.) Nr. 1, zum Ober⸗ Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt des Drag. Regts. König Albert von Sachsen (Ostpreuß.) Nr. 10; die Assist. Aerzte 1. Kl.: Dr. Aschenbach vom Thüring. Ulan. Regt. Nr. 6, zum Stabs⸗ und Bats. Arzt des Pion. Bats. Nr. 16, Dr. Papenhausen vom Leib⸗Garde⸗Hus. Regt., zum Stabs⸗ und Bats. Arzt des 2. Bats. des Inf. Regts. Graf Barfuß (4. Westfäl.) Nr. 17, Dr. Rosen⸗ thal vom Feld⸗Art. Regt. General⸗Feldzeugmeister (1. Brandenburg.) Nr. 3, zum Stabs⸗ und Bats. Arzt des 2. Bats. 3. Posen. Inf. Regts. Nr. 58, Dr. Rhese vom Feld⸗Art. Regt. Nr. 35, zum Stabs⸗ und Bats. Arzt des 2. Bats. des Inf. Regts. Nr. 140, Dr. Ebertz vom 2. Bad. Drag. Regt. Nr. 21, zum Stabs⸗ und Bats. Arzt des 1. Bats. des Bad. Fuß⸗Art. Regts. Nr. 14, Dr. Ziemer vom Train.⸗Bat. Nr. 17, zum Stabs⸗ und Bats. Arzt des 1. Bats. des Inf. Regts. von Boyen (5. Ostpreuß.) Nr. 41; die Assist. Aerzte 2. Kl.: Dr. Leuchtenberger vom Garde⸗Train⸗Bat., Dr. Janz vom Inf. Regt. von Borcke (4. Su Nr. 21, Dr. Plitt vom Schleswig⸗Holstein. Train⸗Bat. Nr. 9, Zemke vom Drag. Regt. König Albert von Sachsen (Ostpreuß.) Nr. 10, Dr. Knaak vom Schleswig. Feld⸗Art. Regt. Nr. 9, Dr. Schmiz vom 2. Rhein. Hus. Regt. Nr. 9, Dr. Taubert vom Garde⸗Füs. Regt, Dr. Glatzel vom 2. Garde⸗Regt. z. F., Dr. Brausewetter vom 2. Garde⸗ Drag. Regt., — zu Assist. Aerzten 1. Kl.; die Unterärzte: Dr. Becker vom Inf. Regt. von Boyen (5. Ostpreuß.) Nr. 41, unter leichzeitiger Versetzung zum Gren. Regt. König Friedrich III. 1. Ostpreuß.) Nr. 1, Dr. Tornow vom Inf. Regt. Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburg.) Nr. 20, Dr. Dansauer vom 5. Rhein. Inf. Regt. Nr. 65, Dr. Schall vom 1. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 75, dieser unter gleichzeitiger Versetzung zum Feld⸗Art. Regt. General⸗Feld⸗ zeugmeister (1. Brandenburg.) Nr. 3, Dr. Krebs vom 2. Hannov. Inf. Regt. Nr. 77, unter gleichzeitiger Versetzung zum Hus. Regt. Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn (Schleswig⸗ Holstein.) Nr. 16, Dr. Hoppe vom 1. Bad. Leib⸗Gren. Regt. Nr. 109, unter gleichzeitiger Versetzung zum Train⸗Bat. Nr. 17, Dr. Blecher vom Inf. Regt. Markgraf Ludwig Wilhelm (3. Bad.) Nr. 111, unter gleichzeitiger Versetzung zum Inf. Regt. von Lützow (1. Rhein.) Nr. 25, Dr. Borgmann vom Hannov. Jäger⸗Bat. Nr. 10, unter gleich⸗ zeitiger Versetzung zum Oldenburg. Drag. Regt. Nr. 19, Dr. Kuhn vom Inf. Regt. Markgraf Karl (7. Brandenburg.) Nr. 60, unter gleichzeitiger Versetzung zum 1. Leib⸗Hus. Regt. Nr. 1, — zu Assist. Aerzten 2. Kl., Dr. Trembur, Marine⸗Unterarzt von der 2. Ma⸗ trosen⸗Div, zum Marine⸗Assist. Arzt 2. Kl.; die Assist. Aerzte 1. Kl. der Res.: Dr. Koenig vom Landw. Bezirk Halberstadt, Dr. Mos⸗ berg vom Landw. Bezirk III Berlin, Prebel vom Landw. Bezirk Woldenberg, Dr. Schlange vom Landw. Bezirk Hannover, Dr. Hoffm ann vom Landw. Bezirk Halle a. S., Dr. Ratz vom Landw. Bezirk Erfurt, Dr. Bock I. vom Landw. Bezirk III Berlin, Dr. Hoffmann vom Landw. Bezirk I Trier, Dr. Kresin, vom Landw Bezirk Danzig, Dr. Dommer vom Landw. Bezirk Hannover, Dr. Lüssem vom Landw. Bezirk Neuwied, Dr. Oettinger vom Landw. Bezirk Hamburg, Dr. Schmitz vom Landw. Bezirk I Bochum; die Assist. Aerzte 1. Kl. der Landw. 1. Aufgebots: Schenck vom Landw. Bezirk Lörrach, Dr. Donitzky vom Landw. Bezirk Hannover, Dr. v. Wild vom Landw. Bezirk I Cassel, Dr. Appuhn vom Landw. Bezirk Hannover, Dr. Plinke vom Landw. Bezirk Celle, Dr. Kirberger vom Landw. Bezirk Frankfurt a. M., Dr. Reinecke vom Landw. Bezirk Kiel, Dr. Orth I. vom Landw. Bezirk I Darm⸗ stadt, Aue vom Landw. Bezirk Hildesheim, Dr. Neumann vom Landw. Bezirk Königsberg, Dr. Mirbach vom Landw Bezirk Neuß, Dr. Greiff vom Landw. Bezirk II Münster, Dr. Fleischhauer vom Landw. Bezirk Neuß, Dr. Knauer vom Landw. Bezirk Görlitz, Dr. Laffert vom Landw. Bezirk Stargard; die Assist. Aerzte 1. Kl. der Landw. 2. Aufgebots: Dr. Kirchberg vom Landw. Bezirk II. Braunschweig, Dr. v. Thaden vom Landw. Bezirk Lübeck, Prof. Dr.
leiner vom Landw. Bezirk Heidelberg, — zu Stabsärzten, — befördert.
die Assist. Aerzte 2. Kl. der Res.: Dr. Gißler vom Landw. Bezirk Offenburg, Dr. Feis vom Landw. Bezirk Frankfurt a. M., Dr. Ivers vom Landw. Bezirk Torgau, Dr. Bender vom Landw. Bezirk Metz, Dr. Kallius vom Landw. Bezirk Göttingen, Dr. Zimnik vom Landw. Bezirk Gleiwitz, Dr. Hillemanns vom Landw. Bezirk Geldern, Süßmann vom Landw. Bezirk Kreuz⸗ burg, Dr. Rüschhoff vom Landw. Bezirk 1 Bochum, Dr. Hellner vom Landw. Bezirk III Berlin, Dr. Schmidt vom Landw. Bezirk Magdeburg, Dr. Winckler vom Landw. Bezirk I Breslau, Dr. Kaute vom Landw. Bezirk III Berlin, Dr. Streitke vom Landw. Bezirk Frankfurt a. M., Dr. Jacoby II. vom Landw. Bezirk III Berlin, Dr. Berger vom Landw. Bezirk Mainz, Pinther vom Landw. Bezirk Altenburg, Dr. Funke vom Landw. Bezirk Straßburg, Dr. Pick I, vom Landw. Bezirk III Berlin, Dr. Weid⸗ mann vom Landw. Bezirk Stolp, Dr. Kulenkamp vom Landw. Bezirk II Altona, Dr. Blumenthal vom Landw. Bezirk III. Berlin, Dr. Sartorius vom Landw. Bezirk Bonn, Dr. Sander II. vom Landw. Bezirk III Berlin, Dr. Schultz, vom Landw. Bezirk Worms, Dr. Levinstein vom Landw. Bezirk III Berlin, Dr. Körner vom Landw. Bezirk Hannover, Dr. Westphalen vom Landw. Bezirk Kiel, Dr. Gerhardi vom Landw. Bezirk Siegen, Dr. Fähndrich vom Landw. Bezirk Offenburg, Dr. Meyerhardt vom Landw. Bezirk Woldenberg; die Assist. Aerzte 2. Kl. der Landw. 1. Aufgebots: Dr. Boldt vom Landw. Bezirk Graudenz, Dr. Bloch vom Landw. Bezirk Mülhausen i. E., Dr. Lüsebrink vom Landw. Bezirk Marburg, Dr. König vom Landw. Bezirk St. Wendel, Dr. Lochte vom Landw. Bezirk Hamburg, Dr. Hesse II. vom Landw. Bezirk III Berlin, Dr. Köhler vom Landw. Bezirk Görlitz, Dr. Fiedler vom Landw. Bezirk Dessau, — zu Assist. Aerzten 1. Kl.; die Unterärzte der Res.: Dr. Pochat vom Landw. Bezirk Stettin, Dr. Tschirschwitz vom Landw. Be⸗ zirk Hamburg, Lemberg, Dr. Hildebrand vom Landw. Be⸗ zirk III Berlin, Dr. Encke vom Landw. Bezirk Rostock, Dr. Schirmer vom Landw. Bezirk I Cassel, Dr. Halle, Dr. Oppler vom Landw. Bezirk I Breslau, Dr. Cordes vom Landw. Bezirk III Berlin, Dr. Westphal vom Landw. Bezirk Anklam, Dr. Epstein, Dr. Löwenthal vom Landw. Be⸗ zirk I Breslau, Dr. Hammerschmidt, Dr. Farwick vom andw. Bezirk I Münster, Schumann vom Landw. Bezirk Detmold, Dr. Tenderich vom Landw. Bezirk Recklinghausen, Dr. Mohr vom Landw. Bezirk Bielefeld, Fonrobert vom Landw. Bezirk Rostock, Wohlberg vom Landw. Bezirk I Bremen, Dr. Engel vom Landw. Bezirk III Berlin, Dr. Essen vom Landw. Bezirk Aurich, Dr. Gersdorf vom Landw. Bezirk I Braunschweig, Dr. Mönnikes vom Landw. Bezirk Paderborn, Schläger vom Landw. Bezirk II Oldenburg, Dr. Hochheim vom Landw. Bezirk 1 Cassel, Girshausen vom Landw. Bezirk Mannheim, Dr. Buch⸗ müller vom Landw. Bezirk Bruchsal, Faßbender vom Landw. Bezirk Köln, Dr. Roos, Roth, Kreitz, Schmidt vom Landw. Bezirk Straßburg, Dr. Drewitz vom Landw. Bezirk Anklam, Dr. Müller vom Landw. Bezirk Neustadt, Dr. Möhlfeld, Unterarzt der Marine⸗Res. vom Landw. Bezirk 1II Berlin, Dr. Dürr, Unter⸗ arzt der Marine⸗Res. vom Landw. Bezirk Offenburg, — zu Assist. Aerzten 2. Kl., — befördert. Den Ober⸗Stabsärzten 1. Kl. und Regts. Aerzten: Dr. Weigand vom Inf. Reat. Nr. 138, Dr. Wende vom Inf. Regt. Markgraf Ludwig Wilhelm (3. Bad.) Nr. 111, Dr. Zedelt vom Inf. Regt. Keith (1. Oberschles.) Nr. 22, Dr. Boehr, Ober⸗Stabsarzt 1. Kl. und Garn. Arzt in Stettin, Dr. Hecker, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt des Niederrhein. Füs. Regts. Nr. 39, — ein Patent ihrer Charge, Dr. Gründler, Gen. Arzt 2. Kl. und Korpsarzt des II. Armee⸗ Keorps, der Charakter als Gen. Arzt 1. Kl.; den Ober⸗Stabsärzten 2. Kl. und Regts. Aerzten: Dr. Kirchner vom Gren. Regt. König Friedrich III. (I. Ostpreuß.) Nr. 1, Dr. Winter vom Inf. Regt. von Grolman (1. Posen.) Nr. 18, Dr. Rittershausen vom Inf. Regt. Nr. 97, Dr. Weber vom 3. Thüring. Inf. Regt. Nr. 71, Dr. Mahner⸗Mons vom Inf. Regt. Graf Kirchbach (1. Nieder⸗ schles.) Nr. 46, Dr. Kroker vom Nassau. Feld⸗Art. Regt. Nr. 27,
Dr. Wischer vom 7. Thüring. Inf. Regt. Nr. 96, — der Charakter als Ober⸗Stabsarzt 1. Kl., — verliehen. Dr. Zabel, Ober⸗Stabs⸗ arzt 1. Kl. und Regts. Arzt vom Drag. Regt. König Albert von Sachsen (Ostpreuß.) Nr. 10, zum Großherzogl. Hess. Feld⸗Art. Regt. Nr. 25 (Großherzogl. Art. Korps), Dr. Schönlein, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt vom Gren. Regt. Köonig Friedrich Wilhelm IV. (1. Pomm.) Nr. 2, zum 1. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 75, — versetzt. Die Stabs⸗ und Bats. Aerzte: Dr. Esselbrügge vom 3. Bat. 5. Westfäl. Inf. Regts. Nr. 53, zum 1. Bat. desselben Regts., Dr.
Weber vom 3. Bat. des Großherzogl. Mecklenburg. Füs. Regts.
Nr. 90, zum 2. Bat. des Königin Elisabeth Garde⸗Gren. Regts. Nr. 3, Dr. Hoffmann vom 2. Bat. des Inf. Regts. Graf Barfuß (4. Westfäl.) Nr. 17, zum 3. Bat. des Großherzogl. Mecklenburg. Füs. Regts. Nr. 90, Dr. Eckermann vom 1. Bat. des Inf. Regts. von Beoyen (5. Ostpreuß) Nr. 41, zum 2. Bat. des Fuß⸗Art. Regts. von Linger (Ostpreuß.) Nr. 1, Dr. Varenhorst vom 2. Bat. des Inf. Regts. Nr. 140, zum 1. Bat. des Inf. Regts. Graf Bülow von Dennewitz (6. Westfäl.) Nr. 55, Dr. Ziemann vom 1. Bat. des Bad. Fuß⸗Art. Regts. Nr. 14, zum 3. Bat. 4. Thüring. Inf. Regts. Nr. 72, Dr. Grosser vom 2. Bat. 3. Posen. Inf. Regts. Nr. 58, zum 2. Bat des Inf. Regts. von Courbiére (2. Posen.) Nr. 19; die Assist. Aerzte 2. Kl.: Dr. Jahn vom Hus. Regt. Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn (Schleswig⸗Holstein.) Nr. 16, zum 2. Bad. Drag. Regt. Nr. 21, Beck vom 1. Großherzogl. Hess. Inf. (Leib⸗Garde⸗) Regt. Nr. 115, zum Thüring. Ulan. Regt. Nr. 6, Dr. Graeßner vom 1. Leib⸗Hus. Regt. Nr. 1, zum Leib⸗Garde⸗Hus. Regt., Dr. Granier vom Inf. Regt. Graf Tauentzien von Witten⸗ berg (3. Brandenburg). Nr. 20, zum 2. Pomm. Ulan. Regt. Nr. 9, Dr. Osann vom 1. Großherzogl. Hess. Drag. Regt. (Garde⸗Drag. Regt.) Nr. 23, zum Hess. Feld⸗Art. Regt. Nr. 11, — versetzt. Dr. Tri est, Stabs⸗ und Bats. Arzt vom 3. Bat. 4. Thüring. Inf. Regts. Nr. 72, à la suite des Sanitäats⸗Korps gestellt. Dr. Büttner, Ober⸗Stabs⸗ arzt 1. Kl. und Regts. Arzt vom 1. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 75, mit Pension, dem Charakter als Gen. Arzt 2. Kl. und seiner bisherigen Uniform; Dr. Schaefer, Ober⸗Stabsarzt 1. Kl. und Regts. Arzt vom Großherzogl. Hess. Feld⸗Art. Regt. Nr. 25 (Großherzogl. Art. Korps), mit Pension und seiner bisherigen Uniform, Dr. Schweiger, Ober⸗Stabsarzt 1. Kl. und Regts. Arzt vom Litthau. Ulan. Regt. Nr. 12, mit Pension, Dr. Stabbert, Ober⸗Stabsarzt 1. Kl. und Regts. Arzt vom Drag. Regt. von Wedel (Pomm.) Nr. 11, mit Pension und seiner bisherigen Uniform, Dr. Styx, Stabs⸗ und Bats. Arzt vom 1. Bat. des Inf. Regts. Graf Bülow von Dennewitz (6. Westfäl.) Nr. 55, mit Pension, dem Charakter als Ober⸗Stabs⸗ arzt 2. Kl. und seiner bisherigen Uniform, Prof. Dr. Behring, Stabsarzt à la suite des Sanitäts⸗Korps, mit Pension und seiner bisherigen Uniform, Dr. Knüppel, Assist. Arzt 1. Kl. der Res. vom Landw. Bezirk III Berlin, Dr. Eichler, Assist. Arzt 1. Kl. der Res. vom Landw. Bezirk Frankfurt a. O.; den Stabs⸗ ärzten der Landw. 1. Aufgebots: Dr. Böhler vom Landw. Bezirk III Berlin, Dr. Steding vom Landw. Bezirk Schwerin, Dr. Dithmar vom Landw. Bezirk 1 Oldenburg, Dr. Born vom Landw. Bezirk Dessau, diesem mit seiner bisherigen Uniform, Prof. Dr. Lahs, Ober⸗Stabearzt 2. Kl. der Landw. 2. Aufgebots vom Landw. Bezirk Marburg, mit dem Charakter als Ober⸗Stabsarzt 1. Kl. mit seiner bisherigen Uniform, Dr. v. Holwede, Stabsarzt der Landw. 2. Auf⸗ gebots vom Landw. Bezirk I Braunschweig, Dr. Steinebach, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. 2. Aufgebots vom Landw. Bezirk Osnabrück, Dr. Reisinger, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. 2. Auf⸗ gebots vom Landw. Bezirk Mainz, Dr. Schüller, Assist. Arzt 2. Kl. der Landw. 2. Aufgebots vom Landw. Bezirk Oels, — der Abschied bewilligt. Dr. Obuch, Assist. Arzt 1. Kl. vom Inf. Regt. Fürst Leopold von Anhalt⸗Dessau (1. Magdeburg.) Nr. 26, aus dem aktiven Sanitäts⸗Korps ausgeschieden und zu den Sanitäts⸗Offizieren der Res. übergetreten.
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 6 82. Sitzung vom Freitag, 28. Juni.
den Beginn der Sitzung ist gestern berichtet worden.
Auf der Tagesordnung stand zunächst die dritte Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Erbschaftssteuer.
Nach Art. 1 sind von der Erbschaftssteuer befreit öffent⸗ liche Waisenhäuser, vom Staat genehmigte Hospitäler und andere Versorgungsanstalten, sowie Stiftungen, welche als milde ausdrücklich anerkannt sind. Ferner sind befreit öffent⸗ liche Schulen und Unvversitäten, öffentliche Sammlungen für Kunst und Wissenschaft, sowie die vom Staat genehmigten Vereine für die Kleinkinderbewahranstalten.
Hierzu lag ein Antrag des Abg. Kirsch vor, wonach diese letztere Befreiung aufgehoben werden soll. Ferner be⸗ antragte der Abg. Kirsch zu Art. 2, hinter das Wort „Ver⸗ sorgungsanstalten“ die Worte einzuschalten „ferner vom Staat Vereine für die Kleinkinderbewahranstalten“ und
as Gesetz am 1. April 1896 in Kraft treten zu lassen.
Abg. von Heereman (GZentr.): Ich beantrage, das Wort „öffentlich’' vor Waisenhäuser zu streichen; denn es ist bei Waisen⸗ häusern, die von einem Kuratorium verwaltet werden, oft sehr zweifel⸗ haft, ob sie zu der Kategorie der öffentlichen gehören oder nicht. Es würden durch dieses Wort vielfach Ungewißheiten und Schwierigkeiten entstehen.
Finanz⸗Minister Dr. Miquel:
Ja, meine Herren, materiell sind wir garnicht soweit aus⸗ einander. Aber nun ist die Frage vorgestern diskutiert und entschieden worden in dem entgegengesetzten Sinne, der jetzt beantragt wird. Eine Uebereinstimmung des Stempelsteuergesetzes mit dem Erbschaftssteuer⸗ gesetz ist aber doch unentbehrlich. Die Inkongruenz würde ja hier zu den allerverkehrtesten Konsequenzen führen. Die Fälle, die Herr von Heereman im Auge hat, wenn z. B. unter der Leitung eines Kura⸗ toriums ein Waisenhaus steht, welches nicht von einer öffentlichen Behörde verwaltet wird, aber den Zweck hat, hilfsbedürftige arme Waisen zu verpflegen und zu erziehen, wird nach meiner Auffassung jeder Finanz⸗Minister unter den Charakter einer milden Stiftung rechnen müssen. Also ein wirkliches Bedürfniß ist in dieser Beziehung nicht vorhanden.
Abg. von Heereman: Ich meine doch, daß in der Praxis die Beibehaltung des Wortes „öffentlich“ eine Einschränkung der von der Erbschaftssteuer frei zu lassenden Wohlthätigkeitsanstalten zur Folge haben könnte, und bitte Sie, meinen Antrag anzunehmen.
Finanz⸗Minister Dr. Miquel:
Ich möchte gerade im Interesse der Wünsche des Herrn Abg. Freiherrn von Heereman, damit in dieser Beziehung keine irrige Interpretation entsteht, wenn die Bestimmung so stehen bleibt, wie sie jetzt gefaßt ist, hervorheben, daß bei öffentlichen Waisenhäusern die Frage nach dem jetzigen Gesetz nicht zu untersuchen sein würde, ob sie unter den Begriff der milden Stiftungen fallen, daß aber auch Waisen⸗ häuser, welche nicht öffentlich sind, dann in Zukunft unzweifelhaft frei sein werden, wenn sie als milde Stiftungen anzusehen sind.
Abg. Kirsch (Zentr.): Ich möchte Ihnen doch die Annahme
des Antrags des Abg. von Heereman empfehlen, um Unklarheiten und Schwierigkeiten in der praktischen Auslegung zu vermeiden. Meine
die Rede. Die
eigenen Anträge sind rein sachlicher Natur und bedürfen keiner weiterSen
Begründung. Finanz⸗Minister Dr. Miquel: 1X“
Ich wollte bloß erklären, daß gegen die Anträge des Herrn Abg.
Kirsch unsererseits nichts zu erinnern ist, sie sind lediglich redaktionell und korrigieren gewissermaßen das Gesetz nur im ästhetischen Sinne.
Hierauf wurden die Anträge des Abg. Kirsch an⸗ genommen, der Antrag des Abg. von Heereman abgelehnt, und die Vorlage in dieser Form genehmigt.
Das Haus trat sodann in die zweite Berathung des aus der Initiative des Herrenhauses hervorgegangenen Gesetz⸗ entwurfs ein, der die 18 bis 27 des Gesetzes wegen Auf hebung direkter Staatssteuern (Rückzahlung der Grund⸗ steuerentschädigungen) aufhebt.
Die für den gleichen Initiativantrag der Abgg. Jürgensen u. Gen. eingesetzte Kommission hat diesen den Beschlüssen des Herrenhauses gleichlautend gestaltet und empfahl seine Annahme in dieser Form. M
Abg. Jürgensen (nl.): Es wird sich empfehlen, der Be⸗ rathung zunächst den Gesetzentwurf, den das Herrenhaus angenommen hat, zu Grunde zu legen, da im Falle der Annahme desselben der Entwurf dann nicht mehr an das Herrenhaus zurückzugehen brauchte. Je nach dem Ausfall der Abstimmung würde ich dann auf meinen Antrag zurückkommen.
Der Präsident stellte, dieser Anregung folgend, zunächst den Entwurf des Herrenhaufes zur Berathung.
Abg. Richter (fr. Volksp.): Wenn ein Gesetzentwurf eingebracht wird, in dem Grundeigenthum und Steuerüberlastung der Landwirth⸗ schaft eine Rolle spielen, so findet er ja hier im Hause Annahme, wenn sich das Haus auch mit kurz vorher gefaßten Beschlüssen in Widerspruch setzt. Ich werde trotzdem den Versuch machen, gegen den Entwurf zu sprechen. So lange ich an dieser Stelle bin, ist mir kein so erstaunlicher Vorschlag vorgekommen, wie dieser. Ohne daß sich in zwei Jahren etwas geändert hat, soll den Großgrundbesitzern eine Rente von jährlich 400 000 ℳ in den Schooß geworfen werden. (Rufe rechts: Märchen!) In der Städteordnung steht eine sehr vernünftige Be⸗ stimmung (Abg. Rickert: Sehr wahr! Große Heiterkeit), wonach diejenigen, deren Privatinteressen in Frage kommen, sich der Ab⸗ stimmung enthalten müssen. Ich bedauere, daß eine solche Bestimmung nicht auch für das parlamentarische Leben gilt, dann hätte freilich das Herrenhaus über die vorliegende Frage keinen Beschluß fassen können. Mehr als die Hälfte der Mitglieder haben hierbei Privatinteressen. 22 Millionen sind an Entschädigung seiner Zeit an das platte Land in den östlichen Provinzen gezahlt worden; davon fallen 17 Millionen auf Gutsbezirke. Sind das kleine Bauern? (Rufe rechts: O ja!) Nur ausnahmsweise! Man könnte nun sagen, das für Entschädigungen gezahlte Kapital beweise nichts für die jetzt in Frage kommenden Summen. Mehr als ein Viertel der nach dem Herrn Finanz⸗Minister zur Rück⸗ zahlung kommenden 10 Millionen entfallen auf Fideikommisse, circa 2,8 Millionen Mark. Sind das auch kleine Leute? Ferner entfallen 6 bis 7 Millionen Mark im Ganzen auf Inhaber von Gutsbezirken in den östlichen Provinzen. Von den kleinen Grundbesitzern sind Petitionen erst eingebracht worden, nachdem die großen den Anfang gemacht haben. (Unruhe rechts. Rufe: Umgekehrt!) Bei der Be⸗ rathung des Gesetzes wegen Aufhebung der direkten Staatssteuern hat Herr von Levetzow, der langjährige Präsident des Deutschen Reichstags, im Herrenhause erklärt, es sei ihm widerwärtig, etwas geschenkt zu erhalten. Jetzt wollen jene Herren etwas geschenkt haben. Man hört ja jetzt auch, es sei der wahre Patriotismus, für seine Privatinteressen zu sorgen. Es ist auf die Zahl der Kleingrund⸗ besitzer hingewiesen worden, die durch die Rückzahlung der Entschädi⸗ gung betroffen würden. Im Kreise Ober⸗Barnim sind allerdings 684 Kleingrundbesitzer interessiert mit im Ganzen 22 000 ℳ, anderer⸗ seits aber 19 Großgrundbesitzer mit 204 000 ℳ Jeder Kleingrund⸗ besitzer ist hier also im Durchschnitt mit 30 ℳ interessiert, jeder Großgrundbesitzer mit 10 000 ℳ Nun stellt man es so dar, als ob die zur Rückzahlung bestimmte Rente eine Erxtrasteuer sei. Es handelt sich aber doch nur darum, einen Bruchtheil der bisher bezahlten Grundsteuer, etwa ein Drittel, auf eine Reihe von Jahren noch weiter zu bezahlen. Die Gutsbezirke bezahlen diese Steuer noch dazu an sich selbst, da ihnen ja die den Kommunen wie Gutsbezirken erlassene staatliche Grundsteuer überwiesen worden ist. Was nun insbesondere die Schleswig Holsteiner angeht, so sagen diese, sie können keine Entschädigung zurückzahlen, weil die Grundsteuer erst seit einigen Jahren bei ihnen besteht; in den alten Provinzen wird darauf hingewiesen, die Rückzahlungen seien ngeredräeneeg. weil man seit 30 Jahren Grundsteuer bezahlt habe. Für Schleswig⸗Holstein — den Großherzog von Oldenburg, der für seine dortigen Fideikommisse 900 000 ℳ Entschädigung erhalten hat, habe ich nicht in meine Berechnung einbezogen — handelt es sich um eine Rückzahlung von höchstens einer Million. Die Grund⸗ und Gebäudesteuer ist den Gemeinden überwiesen, sie erheben sie aber nur, wenn erforderlich. Das Kommunalabgabengesetz setzt nicht die Erhebung des ganzen Betrages der bisherigen Grund⸗ und Gebäude⸗ steuer voraus, die Gemeinde kann event. auch nur 50 % erhebe Dann würden die Grundbesitzer nicht nur die bisherigen Kommunal⸗ Steuerzuschläge sparen, sondern auch noch 50 % der früheren Staats⸗ steuer. Es ist immer von dem Nothstande der Landwirthschaft niedrigen Getreidepreise sind aber für Schleswig⸗Holstein nicht von besonderer Bedeutung, da in dieser Provinz die Viehzucht besonders hoch entwickelt ist. Wenn irgendwo von einem Nothstande der Landwirthschaft wenig die Rede sein kann, so ist das in Schleswig⸗Holstein der Fall. Herr Hassen hat auf die Treus der Schleswig⸗Holsteiner zu Deutschland und dem Kaiserthume hingewiesen, er verlangt die Befreiung von der Rück⸗ zahlungspflicht gewissermaßen als Trinkgeld dafür. Die Schleswig⸗ Holsteiner haben nur ihre Pflicht und Schuldigkeit gethan, wie sie Preußen im Jahre 1864 auch gethan hat. Wenn wir aber eine Rechnung aufmachen, so dürfen wir nicht vergessen, daß allein zum Nord,Ostsee⸗Kanal, der Schleswig⸗Hol⸗ tein ganz besondere Vortheile bringt, einen Beitrag von 50 Millionen geleistet hat. Wer hat von der Steuerreform denn Vortheil? Der Herr Finanz⸗Minister sagt, der Staat habe eher Nachtheil als Vortheil, die Industriestädte im Westen haben entschieden ein Mehr an Steuern zu tragen, die Minderbelasteten sind vorzugsweise in den landwirthschaftlichen ostelbischen Gegenden zu suchen. Bei jeder Gelegenheit wird auf die schlechte Finanzlage des Staates hingewiesen. Neulich haben wir von dem Herrn Kultus⸗ Minister gehört, daß für die Bildung von Besuchskommissionen zur Revision der Irrenanstalten der Finanz⸗Minister 8000 ℳ gewährt babe. Sicher hat der Finanz⸗Minister dabei nur das Knappste bewilligt. Und wie haben wir uns bei dem Stempel.⸗ steuergesez um geringe Beträge gestritten! Hier aber soll der Staat auf 60 Jahre hinaus auf eine Rente von 400 000 ℳ jährlich verzichten! Ich möchte wünschen, daß der Herr Finanz⸗ Minister, der hier wie im Reichstag seine Steuerprojekte so zäh zu vertheidigen pflegt, die gleiche Zähigkeit in der Vertheidigung der fiskalischen Interessen entwickie vegenüber den Koterien, welche sich zur Plünderung der Staatskasse herandrängen. (Unruhe. Obo! rechts. Sehr richtig! links.) Ich kann dem Herrn Finanz⸗Minister nur zurufen: Landgraf, werde hart gegenüber diesen Herrschaften! (Heiterkeit) Im Herrenhause hat vor zwei Jahren der Haus⸗ Minister von Wedel mit Entschiedenheit gegen die Befreiung von der Rückzahlungspflicht protestiert mit der Bemerkung, er wolle nichts geschenkt haben auf Kosten der Steuerzahler. Es ist noch nicht so lange her, daß hier ein Minister geäußert hat, man müsse alle Gesetze daraufhin ansehen, wie sie auf die Sozialdemokratie wirken würden. Ich meine, ein besseres Agitationsmittel als die Annahme des vorliegenden Antrags könnte auf Jahre hinaus nicht für die Sozialdemokratie gefunden werden.
den Sozialdemokraten nicht bereiten,
Ein leckereres Mahl könnte man
als die Auszahlung dieser
10 Millionen Mark an den Großgrundbesitz. 4
Abg. von Dobeneck (kons.): Die Gegner des vorliegenden
Antrags befinden sich mit der Annahme im Irrthum, daß die Ent⸗
schädigung gezahlt sei für neuaufgelegte Grundsteuern. Im Jahre 1861 wurden die bestehenden Steuerbefreiungen und die bestehenden Privilegien aufgegeben. Den Inhabern derselben wurde eine Ent⸗ schädigung gezahlt, um sie mit den anderen Steuerzahlern in eine Reihe zu stellen. Wenn jetzt dieses Geschäft rückgängig gemacht wird, so müßte eigentlich die Folge sein, daß die im Jahre 1861 auf⸗ gehobenen Privilegien in anderer Weise wieder eingeführt werden. Es ist eine Fiktion des Abg Richter, daß speziell den Guts⸗ besitzern 7 Millionen geschenkt werden sollen. Herr Richter hat kein Wort von den Städten gesprochen, und doch werden gerade die kleinen Landstädte von der Rückzahlungspflicht hart betroffen. Wenn dagegen eingewendet wird, daß den Städten, welche die Entschädigungen zu gemeinnützigen Zwecken verwandt haben, die Rückzahlung erlassen worden sei, so wird dadurch die Ungerechtigkeit den ärmeren Städten gegenüber, welche eine solche Verwendung nicht treffen konnten, erst recht hart gemacht. Die Gutsbezirke, welche die Entschädigung bekommen haben, haben über 30 Jahre lang die Grundsteuer gezahlt. Der Betrag derselben wird in vielen Fällen weit über das hinausgehen, was die Entschädigung ausmachte. Die Provinz Schleswig⸗Hslstein ist doppelt schwer geschädigt worden. Die dortigen kleinen Grundbesitzer haben die Entschädigung nicht in Baar erhalten, sondern in Gestalt eines Abzugs von dem zu leistenden Kanon. Jetzt sollen sie die Ent⸗ schädigung in Baar zurückzahlen! Man sagt, das Kommunalsteuer⸗ gesetz sei auf der Basis der Rückzahlungspflicht zu stande gekommen. Für mich ist das kein Grund, eine Ungerechtigkeit, die einmal begangen wurde, nun auch zu verewigen. Mit der Annahme des vorliegenden Antrages werden Sie sich den Dank des Landes erwerben.
Abg. Freiherr von Huene (Zentr.): Ich kann mich der Meinung des Herrn Vorxredners nicht anschließen. Bei dem Kommunalsteuer⸗ gesetz haben wir die vorliegende Frage in der eingebendsten Weise er⸗ örtert, weil dieser Punkt allseitig als einer der wichtigsten betrachtet wurde. Ich habe damals die Lösung, welche der Herr Finanz⸗Minister orschlug, mit Freuden begrüßt, und der Abg. Freiherr von Zedlitz nd Neukirch hat sich meiner Anschauung angeschlossen. Herr von Wedel, hat vor zwei Jahren im Herrenhause von dem Agitationsstoff gesprochen, der den Sozialdemokraten durch die Nicht⸗ ückzahlung der Entschädigung geliefert werde. Ich meine, den Anfang dieser Agitation haben wir heute schon in der Rede des Herrn Richter esehen. Irgend welche Gründe für die Aufhebung der Rückzahlungs⸗ pflicht habe ich heute noch nicht gehört. Die Rückzahlungspflicht ist o mild geregelt, daß von einer schweren Belastung keine Rede sein ann. Durchschlagend für die Verwerfung des Antrags sind für mich ie politischen Bedenken.
Abg. Christophersen (fr. kons.): Als kleiner Landmann habe ch, wie ich glaube, eine Verpflichtung, meine Ansicht über die so viel esprochene Frage auch auszusprechen. Die anderweite Regelung der Grundsteuer hatte den Zweck, alle Lie enschaften, auch die früher rundsteuerfreien, zur Grundsteuer heranzuziehen, und den Inhabern er bis dahin steuerfreien Grundstücke wurde gerechter Weise eine Ent⸗ chädigung gewährt. Damit war die völlige Gleichstellung ller herbeigeführt. Wenn nun eine Revision der Grund⸗ teuer eingetreten wäre oder eine neue Veranlagung, so würde dies doch ohne Rücksicht auf frühere Verhältnisse eschehen sein, und man würde beispielsweise bei einer etwaigen Ver⸗ oppelung der Grundsteuer nicht daran gedacht haben, den früher von ieser Steuer Befreiten noch mehr Entschädigung zu geben. Und mit Recht, denn die Sache war ja vollständig abgethan. Dasselbe
muß aber auch nach der entgegengesetzten Richtung gelten. Wie von einer Bereicherung gesprochen werden kann, verstehe ich nicht. Nehmen Sie folgenden Fall. A. kauft ein grundsteuerfreies Besitzthum für 40 000 ℳ, B. ein gleichwerthiges, aber mit 2000 ℳ Grundsteuer belastetes für 38 000 ℳ Nun wird dem A. die Grundsteuer auferlegt, und er bekommt 1600 ℳ Entschädigung. Der Besitz ist ihm nun 400 ℳ theurer als dem B, und er bleibt es trotz der späteren Aufhebung der Grundsteuer. Und da soll es eine Bereicherung sein, wenn A. nicht noch die 1600 ℳ wieder herauszahlt? Man ruft hier das Rechtsbewußtsein des Volks an, aber im Volk versteht man nicht, wie es möglich ist, einmal gezahlte Entschädigungen zurückzufordern; selbst wenn es sich um eine Schenkung handelte, so verlangt der gemeine Mann, daß sie aufrecht erhalten wird. Wie das Volk über diese Dinge denkt, zeigt das plattdeutsche Sprichwort: „Eenmal gewen und wedder nehmen, is so gut als stehlen.“ Daß der Verzicht auf die Rückzahlung als G dienen kann, gebe ich zu; denn der Agitation ist jedes Mittel recht, und einem Publikum gegenüber, das sich alles weis machen läßt, ist sie nie verlegen. Aber viel schlimmer ist die Ver⸗ wirrung des Rechtsgefühls, die Kränkung, die darin liegt, und die Verbitterung, die dadurch hervorgerufen wird, daß der eine Nachbar seine Rente bezahlt und der andere frei bleibt, während beide vielleicht früher grundsteuerfrei gewesen sind. Die gesetzliche Bestimmung, um deren Abänderung es sich hier handelt, ist nur mit einer geringen Majorität angenommen worden; eine große Minsrität stimmte in Voraussicht auf die Härten und Miß⸗ stände, die daraus hervorgehen könnten, gegen diese Gestaltung des Gesetzes. Diese Härten sind besonders in meiner Heimathsprovinz Schleswig⸗Holstein hervorgetreten. Nicht selten ist an Besitzer, die überhaupt gar keine Entschädigung bekommen haben, die Aufforderung zur Rückzahlung ergangen. Diese Fälle lagen meist so, daß das Grundstück vor der Anerkennung des Entschädigungsanspruchs mit der Bedingung erworben worden ist, daß die eventuelle Entschädigung dem Vorbesitzer zufallen sollte. Die Zahlen, die Herr Richter in Bezug auf die Betheiligung des Kleingrundbesitzes anführte, sind, wenigstens für unsere Verhältnisse, absolut falsch. Die Härte der Rückforderung ist um so größer, als die Grundsteuerbefreiung vielfach eine Gegenleistung für thatsächliche Leistungen war. Die Leute hatten dem Meer Land abgewonnen und das Nationalvermögen dadurch be⸗ reichert. Ich kann doch schon weit zurückdenken, aber das ist mir doch noch nicht vorgekommen, daß Privilegien ohne Entschädigung beseitigt wurden. Ich bitte Sie, den Gesetzentwurf anzunehmen, nicht allein im Interesse der Betroffenen, sondern im Interesse der Allgemeinheit.
Finanz⸗Minister Dr. Miquel:
Meine Herren! Mehrere der Herren Vorredner haben gewünscht, daß ich einige statistische Mittheilungen seitens der Staatsregierung mache; ich hatte mir vorgenommen, dieselben erst im späteren Ver⸗ lauf der Debatte zu geben, ich halte es aber doch gegenüber den ge⸗ äußerten Wünschen für richtig, schon in der gegenwärtigen Lage der Dis⸗ kussion das Material mitzutheilen, welches wir uns bisher im Staats⸗ Ministerium zusammengestellt haben. Meine Herren, auch wir sind gegenwärtig garnicht in der Lage, das Gesammtergebniß dieser Er⸗ mittelungen und Feststellungen zu übersehen, und das, was ich Ihnen hier mittheile, bezieht sich im Ganzen nur auf ein Drittel der ins⸗ gesammt in Betracht kommenden Fälle. Es handelte sich ja ur⸗ sprünglich um ausgezahlte Entschädigungen im Betrage von 29 Millionen rund — ich werde nur runde Zahlen nennen —; die Mit⸗ theilungen, die ich Ihnen mache, beziehen sich im Ganzen auf 10 068 413 ℳ ursprünglich ausgezahlter Entschädigungssummen. Also einen sicheren Schluß — das muß ich befürworten — kann man aus diesen Zahlen für das Gesammtergebniß noch nicht ziehen. Das ist ja eben das Schwierige, daß wir durch diesen Antrag eine Entscheidung treffen sollen über — 8 ihren Wirkungen noch unbekannte Materie. (Sehr richtig! inks.
Meine Herren, von diesem Betrage sollen nun zurückerstatten 18 524 Pflichtige, also 50,68 % der Empfänger, die Summe von 4 360 917 ℳ; von den ursprünglich ausgezahlten Entschädigungen
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würden die hier in Betracht kommenden, etwa ein Drittel der Ge⸗ sammtheit betragenden Pflichtigen 43,31 % zurückzuzahlen haben.
Wenn man nun Kategorien macht nach der Höhe der zurückzu⸗ erßattenden Geldbeträge, so haben zurückzuzahlen a. unter 50 ℳ 13 232 Pflichtige, und zwar im Ganzen 202 874 ℳ (hört! hört! links); auf den Kopf entfallen 15,30 ℳ; b. von 50 bis 100 ℳ, 1909 Pflichtige haben zu zahlen 134 419ꝑ ℳ oder 70,40 ℳ pro Kopf (Hört! hört! rechts. Heiterkeit und Zurufe links); c. Rückzahlungen im Betrage von 100 bis 250 1650 Pflichtige, ins⸗ gesammt 256 461, auf den Kopf 155,50 ℳ (Hört, hört! rechts.)
Nun kommen wir auf d.; 250 bis 500 ℳ Beträge, 687 Pflichtige sollen zurückzahlen 241 709 oder auf den Kopf 351,80 ℳ
e. 500 bis 1000 ℳ, 387 Pflichtige sollen zurückzahlen 265 323 ℳ oder auf den Kopf 685,60 ℳ (Hört, hört!)
Nun kommt die letzte Gruppe f.; Beträge über 1000 ℳ 659 Pflichtige sollen zurückzahlen 3 260 131 ℳ chört, hört! links) oder 4947,10 auf den Kopf. (Hört, hört! links.)
Meine Herren, die Gruppe a., also Beträge unter 50 ℳ, umfaßt hiernach mehr als aller Pflichtigen. (Hört, hört! rechts.) Die⸗ selben haben aber nur wieder zurückerstattet weniger als ½ des Ge⸗ sammtbetrages. (Hört, hört! links.)
In der Gruppe f., Beträge über 1000 ℳ, sind nur 659, also etwas über ⁄0 aller Pflichtigen. Dieselben bringen auf † etwa des Gesammtbetrages. (Hört, hört! links.) Die Gruppe von a. bis e., Beträge unter 1000 ℳ, umfassen 2²9/30 aller Pflichtigen und nur’ †¼ des Gesammtbetrages. (Hört, hört! links.) Auf den Kopf eines jeden Pflichtigen kommen in diesen Gruppen im Durchschnitt zurück⸗ erstatteter Betrag 61,60 ℳ; das giebt eine Tilgungsrente von jährlich etwa 2 ℳ (Hört, hört! links.)
Meine Herren, ich betone, daß in diesen Zahlen zwar auch einige Er⸗ mittelungen aus Schleswig⸗Holstein stecken, aber durchaus noch nicht alle. Insgesammt betrifft die Mittheilung ½ aller Betheiligten, und ich habe schon hervorgehoben, daß man unbedingt sichere Schlüsse daraus nicht ziehen kann. In Schleswig⸗Holstein wird es nach den jetzigen Feststellungen im Ganzen etwa 8000 Rück⸗ zahlungspflichtige geben. Die ursprünglich ausbezahlte Summe betrug rund 2 ½ Millionen, die jetzt wieder zurückgeforderte empfangene Entschädigung etwa 2 Millionen. (Hört, hört!) Es ist also anzuerkennen, daß wahrscheinlich das Verhältniß der jetzt Rückzahlungspflichtigen zu den ursprünglich Empfangsberechtigten in Schleswig⸗Holstein sich etwas ungünstiger gestaltet als im ganzen Durchschnitt der Monarchie. (Hört! hört! links.) Ganz natürlich, weil die Hingabe dieser Beträge noch vor ganz kurzer Zeit statt⸗ gefunden hat. Man kann sagen: wenn zwar dieses Verhältniß un⸗ günstig ist, so sind anderntheils auch die jetzigen Besitzer durchschnittlich auch mehr im Besitz der ursprünglich empfangenen Beträge.
Man hat darauf hingewiesen, daß hier eine Unsumme von Pro⸗ zessen entstehen würde. Die bisherigen Ergebnisse, namentlich in Schleswig⸗Holstein — und im ganzen kann man wohl annehmen, daß die Herren dort ihre Rechte sehr scharf vertreten — bestätigen dies nicht. Es sind bereits 8000 Pflichtige festgestellt; 4000 Pflichtige haben, ohne irgend welchen Prozeß zu erheben, die gesetzliche Frist verstreichen lassen, und es sind überhaupt bisher von diesen 8000 Pflichtigen nur 16 Prozesse erhoben worden. (Hört! hört! links.) Das liegt zum theil daran, daß wir von vornherein entschlossen waren, namentlich wo es sich um kleine Beträge handelte und wo die Sache irgendwie zweifelhaft war, es garnicht zum Prozeß kommen zu lassen. Wir haben überhaupt, glaube ich, in allen Zweifelsfragen gerade in dieser Sache contra fiscum entschieden.
Wenn man darauf hingewiesen hat, daß gerade die kleineren Städte so schwer belastet seien, so ist dies auch nicht zutreffend. Wir haben mit Rücksicht auf die ganze Finanzlage der Städte sehr erheblich die von denselben zurückzuzahlenden Beträge erlassen oder herabgemindert, und ich könnte umgekehrt sehr viele Beispiele nennen von größeren Städten, wo das nicht zugetroffen ist, wo mit viel größerer Schärfe die Rückforderung erfolgt ist. Ich habe dabei ge⸗ glaubt, im Sinne des Gesetzes und der Begründung, die die Antrag⸗ steller gerade damals diesen Bestimmungen gegeben haben, zu handeln.
Es ist auch hervorgehoben, daß in Schleswig⸗Holstein durchgängig keine baare Zahlung geleistet, sondern nur diese Entschädigung theil⸗ weise durch den Verzicht auf den Kanon, der zu zahlen war, gedeckt sei. Das ist auch nicht zutreffend. An sich würde es keinen Unter⸗ schied machen, ob jemand mit baarem Geld zahlt, oder ob ihm da⸗ gegen eine Forderung erlassen wird. Das kommt materiell auf das⸗ selbe hinaus. Aber auch diese Fälle sind sehr selten. Fast überall ist baar ausgezahlt, und ich glaube daher, daß man für diesen Antrag hieraus keine besonderen Gründe herleiten kann.
Meine Herren, ich gehe zur Zeit noch nicht weiter auf die Sache ein. Ich möchte jetzt nur betonen, daß ich bisher noch nichts gehört habe, was ich nicht bei Berathung des Gesetzes selbst schon gehört habe. (Sehr richtig!)
Abg. Sattler (nl.): Daß es sich hier hauptsächlich nicht um kleine Leute handelt, beweisen die Ziffern des Herrn Finanz⸗Ministers auf das schlagendste. Wir werden das überall aussprechen, mögen Sie es auch Agitation nennen, daß 659 große Grundbesitzer über drei Millionen geschenkt haben wollen. Unsere Stellungnahme zur ganzen Steuergesetzzebung haben wir von der Regelung der ö1 ob die Grundsteuerentschädigung zurückgezahlt werden soll oder nicht, abhängig gemacht. Nun will man bestreiten, daß ein Kompromiß vorgelegen habe. Hätten wir vorher Ihre Absicht gekannt, so wäre die ganze Steuergesetzgebung gescheitert. Halten Sie Ihr Vorgehen für politisch richtig, für schön? Dadurch wird nicht nur mein Rechtsgefühl, sondern das Rechtsgefühl weiter Kreise ver⸗ letzt werden. Es wäre eine Bereicherung einzelner, die es nicht nöthig haben, auf Kosten der Gesammtheit. Ich bitte Sie deingend, den Gesetzentwurf abzulehnen.
Abg. Hansen (fr. kons.): Es handelt sich nicht um eine wider⸗ rechtliche Bereicherung einiger Großgrundbesitzer, sondern um ein Wiedergutmachen eines begangenen Unrechts. Die Herren Richter und Sattler sind fiskalischer als der Finanz⸗Minister selbst, der wiederholt zugegeben hat, daß juristisch diese Rückforderung schwer zu begründen sei. Einer der angesehensten Rechtslehrer Deutschlands, der Professor Dernburg, hat neulich im Herrenhause mit dürren Worten gesagt: erblicke in der Rückforderung eine Verletzung des materiellen Rechts. Als seiner Zeit die Entschädigung für die Aufhebung der Grundsteuer gezahlt wurde, wurde definitives Recht geschaffen, und es ist deshalb unbillig, zu verlangen, daß die Empfänger der Entschädigung sie wieder herausgeben sollen. Rerner beleuchtete darauf die schwierige S- der kleinen Grundbesitzer, wies darauf hin, daß in seiner Heimath einzelne Gemeinden durch die Rück⸗ forderung sehr erheblich belastet werden würden, und bemerkte dann: Der Abg. Richter hat in der ihm eigenthümlichen geschmackvollen Weise gesagt, ich hätte für Schleswig⸗Holstein ein Trinkgeld verlangt. Die „Freisinnige Zeitung’ hat diese Behauptung
Die letztere ist eine Lüge. Ich nehme zur Ebre des Abg. Richter an, daß er meine Rede nicht gehört oder nicht richtig gelesen hat; sonst würde ich einen Ausdruck gebrauchen, der parlamentarisch nicht zulässig ist. Ich habe nur gesagt, daß die Schleswig⸗Holsteiner an ihrem guten Recht festhalten und daß sie mit zur Gründung des Deutschen Reichs beigetragen haben. Deckt sich das mit dem, was der Abg. Richter gesagt hat? ich finde es unerhört, wie jemand so etwas behaupten kann. Der Abg. Richter besorgt damit die Geschäfte des „Vorwärts“. Ich bitte Sie, trotz des Widerspruchs jener Herren unseren Antrag anzunehmen.
Abg. Rickert (fr. Vgg.): Ich will auf die heute geltend ge⸗ machten Argumente nicht näher eingehen. Ich konstatiere, daß durch Gesetz die staatliche Grundsteuer außer Hebung gesetzt ist und bei Wiedereinführung derselben der Staat für die Rückzahlung eine Ent⸗ schädigung leisten würde. Fürst Bismarck selbst hat hier erklärt, eine Aufhebung der Grund⸗ und Gebäudesteuer ohne Regulierung der Entschädigungen sei eine Ungerechtigkeit. Heute ist freilich der agrarische Fanatismus so groß, daß man nicht einmal warten will, bis die Regierung im stande ist, eine Statistik vorzulegen. Ich hätte eine namentliche Abstimmung über das Gesetz gewünscht, habe aber bei den Herren der national⸗ liberalen Partei und des Zentrums kein Entgegenkon men gefunden; ich werde zur Geschäftsordnung den Antrag doch stellen. Ein hervor⸗ ragendes Mitglied hat mir die Unterstützung der Konservativen für den Fall zugesagt, daß ich kurz sein würde. Ich schließe, hoffe nun aber auch auf die Unterstützung der Herren.
Abg. Jürgensen (nl.): Auf einen landwirthschaftlichen Noth⸗ stand in Schleswig⸗Holstein habe ich mich nicht berufen. Ich habe den Antrag gestellt, weil wir in den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juni 1893 ein großes Unrecht gesehen haben. Die Fideikommisse haben übrigens, wie ich Herrn Richter gegenüber bemerken will, viel mehr an Grundsteuer zu zahlen, als di Entschäbigung beträgt. Ich bitte Sie, das Gesetz anzunehmen, und hoffe, daß der Herr Finanz⸗ Minister nachträglich noch seine Zustimmung geben wird.
Abg. Ehlers (fr. Vgg.): Ich meine, wir können eine Frage von
dieser Bedeutung nicht lediglich vom Interessenstandpunkt aus be⸗ urtheilen. Wenn der Patriotismus davor Halt macht, daß man etwas bezahlen soll, was man nicht für gerechtfertigt hält, so stände es schlecht um ihn. Freilich ist es angenehm, wenn man Geld, das man zurückzahlen soll, nicht zurückzuzahlen braucht. In der Verfolgung einer Interessenpolitik läge eine große Gefahr für den Staat; wir müssen das Ansehen der Parlamente gegen die Interessenvertreter schützen. Ich bitte, lehnen Sie den Gesetzentwurf ab! Abg. Fischer (kons.): Gerade die Kleingrundbesitzer und Kos⸗ säthen erkennen in der Zurückforderung der Entschädigungen ein Un⸗ recht. In heutiger Zeit, wo die Landwirthschaft alles aufwenden muß, um bestehen zu können, wo man die Doppelbesteuerung abschafft, die schwachen Schultern erleichtern will, soll hier den Landwirthen eine neue Steuer auferlegt werden. Vor zwei Jahren tappte man bei dem in Frage stehenden Punkte im Herrenhause wie im Abgeordnetenhause im Dunkeln; jetzt weiß man, daß auch die kleinen Bauern betheiligt sind. Aus dem Verhalten der Gegner des Entwurfs ziehe ich den Schluß, daß sie nicht nur Gegner des Großgrundbesitzes, sondern der ganzen Landwirthschaft sind. Man bemüht sich in jenen Kreisen sonst wohl um die Freundschaft des Bauern, sobald er sich aber bemüht, seine Erzeugnisse zu einem genügenden Preise zu verwerthen, wird auch er zu den begehrlichen Agrariern gerechnet. Der Herr Finanz⸗Minister hat früher schon darauf hingewiesen, daß die Frage der Rückerstattung der Entschädigungen eine schwierige sei. Nun meint man, es würde für eine Verletzung des Rechtsgefühls im Lande gelten, wenn die Entschädigungen nicht zurückgefordert würden; ich meine, gerade das Umgekehrte wird im Lande geglaubt. Wenn man aber ein Unrecht als solches erkennt, muß man es wieder gut machen. Ich bitte Sie also, den Gesetzentwurf anzunehmen.
Die Abstimmung über den § 1 war auf Antrag des 8 Rickert eine namentliche. Sie ergab die An⸗ nahme des Herrenhausbeschlusses mit 126 gegen 109 Stimmen.
Für den Gesetzentwurf stimmten die Konservativen ge⸗ schlossen, die Freikonservativen mit Ausnahme der Abgg. Kröner, von Voß, Lucius und Weyerbusch, sowie vom Zentrum die Abgg. Prinz “ Conrad (Glatz), von Gliszczynski, Opfergelt, Stephan (Beuthen), von Strombeck und Szmula, von den Nationalliberalen die Abgg. Bachmann,
Groth, Günther, Jürgensen, Martens, Reimnitz und Weber (Genthin). Mit Nein stimmten die beiden freisinnigen Parteien und die Polen geschlossen, die Mehrheit der national⸗ liberalen und der Zentrumspartei. Die Abgg. Frhr. von Erffa (kons.) und von Köller, der Präsident, enthielten sich der Ab⸗ stimmung.
Der § 2 wurde mit gleicher Mehrheit angenommen.
Als letzter Gegenstand der Tagesordnung folgte die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend das Pfandrecht an Privateisenbahnen und Kleinbahnen und die Zwangsvollstreckung in dieselben.
Abg. von Strombeck (Zent.) beant agte die Streichung der §§ 27 bis 31 des Entwurfs, nach denen Gläubigerversammlungen die Möglichkeit haben, durch Majoritätsbeschluß das Pfandrecht gänzlich oder theilweise aufzugeben, Stundungen zu gewähren, den Zinsfuß zu ermäßigen u. s. w.
„Abg. von Strombeck: Es handelt sich um eine neue Art Prioritäts⸗Obligationen, und ich fürchte, diese würden bei Annahme der §§ 27 bis 31 an Werth verlieren. Ich könnte derartige minder⸗ werthige Obligationen niemandem zur Annahme empfehlen. So gern ich das Kleinbahnwesen fördern will, kann ich es doch nicht unter Schädigung der soliden Existenzen.
Abg. Hammacher (nl.): Herr von Strombeck meint, die Obli⸗ gationen entbehrten der nöthigen Solidität. Es genügt ein Hinweis auf die veroß Berliner Pferdebahn, um zu beweisen, daß allgemein eine solche Behauptung nicht aufgestellt werden kann. Auch bei unseren Privatbahnen ist öfter ein Zerfall des Vermögens eingetreten, doch konnte man ihnen im Allgemeinen nicht den Vorwurf von Un⸗ solidiät machen. Vom wirthschaftlichen Standpunkte aus müssen im Interesse der Kleinbahnen die §§ 27 bis 31 aufrecht erhalten werden, da durch sie Zwangsliquidationen vermieden werden können und ein Anschmiegen an die Verhältnisse der Klein⸗ bahnen im eventuellen Falle möglich wird. Auch im Konkursverfahren kann die Mehrheit der Gläubiger einen Vergleich herbeiführen. Es bedarf ja auch der Beschluß der Mehrheit nach dem vorliegenden Gesetze der Genehmigung des Richters unter Zuziehung der Autfsichts⸗ behörde. Bei dieser Gelegenheit möchte ich an die Regierung die Anfrage richten, ob es nicht möglich wäre, bei Zwangsliquidationen
gemeinsame Vertretung von Obligationsgläubigern zu ermöglichen.
Justiz- Minister Schönstedt:
Ich habe zunächst dem Bedauern des Herrn Ministers der öffent⸗ lichen Arbeiten Ausdruck zu geben, daß er durch Krankheit verhindert ist, der heutigen Verhandlung beizuwohnen. Ich knüpfe daran mein Bedauern, daß ich nicht zu Anfang der Verhandlung anwesend ge⸗ wesen bin. Ich bin zu spät benachrichtigt worden, daß die vorher⸗ gehenden Gegenstände der Tagesordnung erledigt seien.
Zur Sache selbst kann ich mich den Ausführungen des Herrn Dr. Hammacher für die Aufrechterhaltung der §§ 27 ff. nur an⸗ schließen. Soweit ich aus dem Vortrag des Herrn Abg. Hammacher die Gründe habe entnehmen können, welche von dem Herrn Abg. Dr. Strombeck für seinen Streichungsantrag vorgebracht sind, meine ich, daß diese Gründe nicht durchschlagend sind.
Wenn die Besorgniß ausgesprochen ist, daß bei Zulassung einer
wiederholt. ¹ Majorisierung der Inhaber von Theilschuldverschreibungen nach den