kommen oder v. 8 g leben, zählen sie zu den Erwerbs⸗ thätigen; vergleiche oben iff. II 1 Abs. 3; Studierende, Semi⸗ naristen, Schüler, Pfle linge Anstaltszöglinge, die nicht in der Haushaltung ihrer Familie eben, kommen nicht als Angehörige, son⸗ dern in Spalte 1 zur Nachweisung; vergleiche oben Ziffer II 1 letzter
Absatz.]
8 nach Ziff. 2 und 3 in Spalte 2 und 3 nachzuweisenden Personen werden unter derselben Berufsart und derselben Berufsstellung aufgeführt, unter welcher der Haushaltungsvorstand (das Familienhaupt) oder ihr in der Haushaltung befindlicher Ernährer oder dessen Stellvertreter ge⸗ führt wird. Entscheidend für die Einreihung jener Personen ist die Berufsart und Berufsstellung des Haushaltungsvorstandes ꝛc. auch dann, wenn dieser zur Zeit der Zählung aus der Haushaltung ab⸗ wesend war. 1
III. Die Erwerbsthätigen nach Nebenerwerbszweigen
(Spalte 10—14).
Personen, welche eine oder mehrere mit Erwerb verbundene Nebenbeschäftigungen treiben, sind mit jeder derselben ein mal in Spalte 10 bei derjenigen Berufsart und Berufsstellung zu führen, in welcher die Nebenbeschäftigung betrieben wird. — 8
Sind zwei Beschäftigungen angegeben (die eine als Haupt⸗, die andere als Nebenberuf oder beide als Nebenberufszweige), die nach der Klassifikation der Berufsarten in dieselbe Berufsart (Nummer) und zugleich in dieselbe Berufsstellung fallen (z. B. landwirthschaft⸗ licher Tagelöhner und Schäfer), so ist nur eine in Ansatz zu bringen; dagegen sind beide Angaben dann zu berücksichtigen, wenn die Be⸗ schäftigungen zwar der gleichen Berufsart, aber verschiedenen Berufs⸗ stellungen angehören. 3
Für die Nachweisung der Personen mit Nebenberuf in Spalte 10 ist es gleichgültig, ob sie in den Spalten 1 bis 3 der Tabelle 1 als
Zu den Erwerbothät en zählen auch die Militärpersonen in
vöö Dienende oder Angehörige gezählt sind, ebenso, bei Kasernen und
Anhang zu Tabelle 2. Einige besondere Berufe, deren Ausübung i erschiedenen Gewerbszweigen vorkommt. welcher Berufsart sie dort erscheinen. 1“ 1) Besondere Klassen des kaufmännisch und technisch gebildeten Verwaltungs⸗, sowie des Bureau⸗ und Rechnungspersonals (unter b3 bei den Fertzabcheilungen A und B, unter Spalte 11/12 sind dann insbesondere diejenigen in Spalte 10 und E sohne 1 und 3] nachgewiesen.) geführten Personen, die außer dem Nebenberuf noch einen Hauptberuf . 1 * nen, evmals nachufeih 8 er Fen le waeüaber 8— Erwerbsthätige (im Hauptberuf) im Alter von ob sie den Hauptberuf selbständi palte oder unselbständig (Svalte 12) zweügen 8 8 6 16 bis er 18 20 bis unter 30 In Spalte 4 sind die in Spalte 11/12 nachgewiesenen Per⸗ er⸗ Ver⸗ Ver⸗
sonen insoweit noch einmal aufzuführen, als sie ihrem Puh beruf wittwete — Le⸗ Men. wittwete — Le⸗ wittwete nach in der Landwirthschaft selbständig (Spalte 13) oder unselbst. und Ge⸗ amn dige thete und Ge⸗ men dige beic und Ge⸗ ständig (Spalte 14) thätig sind. schiedene hele schiedene tbete schiedene
6. 111”“ 11 J15.
Danach wird beispielsweise ein selbständiger Landwirth, welcher
nebenher Getreidemüllerei und Bäckerei selbständig betreibt, für feine aus der “ 1“ Person bei der Landwirthschaft (A 1) in Spalte 1 und 6, bei der Erwerbsthätige Berufs⸗ 8 “ 1 Getreidemüllerei (B 106) in Spalte 10, 11 und 13, bei der Bäckerei abtheilung (B 107) ebenfalls in Spalte 10, 11 und 13, dabei in allen Fällen M auf der Zeile für die männlichen a⸗Personen nachgewiesen; das land⸗ 4* wirthschaftliche Gesinde desselben wird bei der Landwirthschaft (A 1) unter c 2 in Svalte 1 geführt, sein häusliches Gesinde bei der Land⸗ wirthschaft auf der Zeile der a⸗Person in Spalte 2, seine überhaupt nicht oder nur nebenberuflich erwerbend thätigen Angehörigen bei der Landwirthschaft auf der Zeile der a⸗Person in Spalte 3. Befinden sich unter diesen Angehörigen solche, die nebenberuflich erwerbend thätig sind, so sind dieselben Knhezgen in Spalte 10 nachzuweisen und zwar die in der Landwirthschaft helfenden unter A 1 bei c 1 die in der Bäckerei helfenden unter B 107 bei c 1, die ein nicht vom Familienhaupt betriebenes Gewerbe nebenberuflich ausübenden Ange hörigen unter der betreffenden Berufs⸗Nummer, aber nicht bei c 1, sondern der anderweitigen für sie zutreffenden Berufsstellung.
anderen Militärgebäuden, sowie die Insassen von Klöstern und anderen Anstalten für religiöse Zwecke, auch Diakonissen und barmherzige Schwestern. 8
Außer den Erwerbsthätigen werden in Spalte 1 bei der Berufs⸗ abtheilung F eingetragen: die Haushaltungsvorstände und einzeln lebenden Personen, sowie die selbständig von eigenem Vermögen, von Renten oder Pensionen Lebenden, die überhaupt nicht oder doch nur nebenberuflich erwerbend thätig sind, sodann solche Haushaltungs⸗ vorstände, über deren Beruf oder Einkommensguelle keinerlei Angabe erfolgt ist, sowie die Insassen der unter F 4 — 7 bezeichneten Anstalten.
Ferner sind in Spalte 1 zu führen die nicht in ihrer Fa⸗ milie lebenden Studierenden, Seminaristen, Schüler und Pfleg⸗ linge, die Zöglinge in Anstalten für Bildung, Erziehung und Unter⸗ richt, die Kadetten in Kadettenhäusern, die Kinder in Waisenanstalten ꝛc. [Leben solche Personen in ihrer Familie, so sind sie als nicht erwerbend thätige Haushaltungsangehörige (siehe unten) au zuführen.] 8
2) Dienende für häusliche Dienste und für persönliche Bedienung, die in der Haushaltung ihrer Herrschaft leben
Spalte 2). Als solche gelten außer den Dienern, Bedienten, Dienst⸗,
immer⸗ und Kindermädchen auch Kutscher, Portiers, Köchinnen ꝛc, die nicht für den Gewerbebetrieb angenommen sind, ferner Gesellschafterinnen, Kammerjungfern und dergleichen Personen. e und Erzieherinnen sind als Erwerbsthätige bei E 4 a zu ühren.
1 E11“ ohne eigenen Hauptberuf (Spalte 3), das sind diejenigen Haushaltungsmitglieder (mit Ausschluß der — in allen Fece in Spalte 1 zu führenden — Haushaltungsvorstände und einzeln ebenden Personen), die überhaupt nicht oder nur nebenberuflich er⸗ werbend thätig sind. [Soweit solche von eigenem Ein⸗
Fabhien
30 bis unter 40 Ver⸗
Z 88 wittwete
dige their stchiaen
18 bis unter 20 40 bis unter 50
N 1 — Ver Zu⸗ sam⸗
Zu⸗ sam⸗ men
üShes und Ge⸗
schiedene
19.
Erwerbst h a t i ge im Alt er von Summe der Erwerbsthätigen
50 bis unter 0 60 bis unter 70 70 und darüber b e V b Ver⸗ Ver⸗ FEEöI1 14 Zu⸗ Ver⸗ Zu⸗ Ver- — 8 „ Verhei⸗ wittwete Zusam⸗ sam⸗ heira wittwete fam⸗ heira⸗ wittwete rathete und Ge⸗ men Jahren schiedene und
und Ge⸗ und Ge⸗ b men V thete schiedene men V thete schiedene V darüber
11I 33. 34.
1) Buchhalter, Rech⸗ knungsführer, Kor⸗ respondenten, Kassierer
schiedene
8888S38e8.
thete
1u““ 5 88 “
ondere Klass ützeilungen 4 1 8 nachgewies
SStsS
2) Geschäfts⸗ und Handlungsreisende
und C (bei A auch enen Hilfspersonals
Tabelle 2. Die Bevölkerung nach Hauptberuf, Alter und Familienstand. a. Staat.
888888
aus der Berufs⸗ abtheilung
——
Fabren 30 bis unter 40
Erwerbsthätige (im Hauptberuf) im Alter von 16 bis unter 18 18 bis unter 20. 20 bis unter 30
Ver- Ver. Zu⸗ (Ver. Ber.⸗ Zu⸗ Ver.- „Ver⸗ wittwete sam. Ledige heira⸗ wittwete wittwete
Ledige heira⸗ sam⸗ Ledige heira⸗ und Ge⸗ und Ge⸗ und Ge⸗ und Ge⸗ e sschiedene men schiedene men thete schiedene ete schiedene
V schiedene I 5. 6. 7 8. “ I 11. 12. Eö“ 16. 172 88. 19. 20. 1. 22.
rthschoft, Thierzucht und Gärtnerei, Forstwirthschaft und Fischerei.
Dazu Angehörige im Alter von
wittwete t 14 und Zusammen unter Jahren
Geschie⸗ und dene darüber
38.
888
3) Ingenieure,
40 bis unter 8 Techniker Ver⸗ Ver⸗
Ledige heira⸗ metteah sam⸗ ) 2
thete men
1) Maschinisten und B Heizer (soweit nicht
öffentliche Beamte, wie
sam⸗ men
8882Ses Sts8
.
88 SS
Außerdem selbständige aus
Abtheilung B Lokomotivheizer ꝛc.)
S
S 8SeS Sts.
8’S8S
4. A. Landwi
1) Landwirthschaft, Zucht landwirth⸗ schaftlicher Nutzthiere, Milchwirthschaft, Molkerei, Wein⸗, Obst⸗, Gemüse⸗, Taback⸗ ꝛc. Bau
4) Schreiber, Kanzlisten, Kopisten (soweit nicht öffentliche Beamte)
Summe der Erwerbsthätigen
Jah ren
70 und darüber Ver⸗
Ver⸗
Ledige heira⸗ wittwet⸗ tbete sschiedene
Erwerbsthätige im Alter “ 50 bis unter 60 60 bis unter 70
Ver⸗ wittwete u- und Ge⸗ üren schiedene
u. s. w. wie in Tab. 1. bbT18. N. 28 29.
8 1“
3) Uebrige Pers
Ver⸗ heirathete V
Zu⸗
Ber⸗ Iaes. u⸗ Ledige V heicn⸗ wittwete und Ge⸗ Bees
schiedene
30. 31. 1.32. V 33.
8Sgs Sts St
V 39.
8868,8 g
Hierzu nicht erwerbsthätige Personen, nämlich: F. Selbständige und Anstaltsinsassen,
welche überhaupt nicht oder nur nebe 1) Von eigenem Ver⸗ “ mögen, von Renten — ““ u. Pensionen Lebende
2) Von Unterstützung Lebende
—
“
— — —— — —.,.—.,.— — — — ——
8Stg
Tabelle 3. Einige besondere soziale Klassen der Bevölkerung. (Vergleiche die Erläuterungen zu dieser Tabelle.)
Familienhäupter, Familienangehörige, die im Betriebe ihres Familienhaupts thätig sind und zwar; die den neben⸗ genannten Beruf aus⸗ üben als Hauptberuf (Hbf.) oder als Nebenberuf (Nbf.) andere Verwandte
M. W. M.
8 “ W“ 116“ ““ 1bb1b111 Landwirthschaft (A 1). s 3 b 2 “ Selbständige mit einer Fläche von 18 8 “ 8 8 8 8 8 8 100 und mehr ha. Aufzustellen nach Berufsgruppen (jedoch mit der angegebenen Trennung von AI und unter Ausschluß von AII) für den Staat im Ganzen, für die preußischen Provinzen und für Bayern rechts und links des Rheins, außerdem für die einzelnen Gemeinden von 100 000 und mehr Einwohner. b 5
mit ihrem Hauptberuf *) nur nebenberuflich**)
andere Verwandte Ehe⸗
Hier fallen die Spalten 40 und 41
Söhne Töchter Söhne Töchter
W. 12.
*) Die Zahl der hierunter befindlichen Verheiratheten ist anmerkungsweise anzugeben.
Nach Provinzen ꝛc. .“ 8
Le 2. b.
“
Jahren] Erwerbsthätige (im Hauptberuf) Angehörige 8 1 f A“ 8 8
50 8 16 15 0 40 50 60 20 G 8 88
bis bis bis bis bis bis bis und B 5 1g 6 85 9.8 89 I1 ledig 414 II 1 1 Hö unter 2 „
60 V 70 W11“”“ V 15. 16. “ 4 8 Industrie (A 2, 3, B III bis XVIII Provinz O einzeln).
Selbständige für eigene Rechnung als Leiter von Betrieben mit
über 100 Personen 21 bis 100 BI1I
Erwerbsthätige dUm Hauptberuf) im Alter von
Stell v ung unter 12 14 unter im bis bis
14 Jahre
ver⸗ verwittwet
1 und 12 heirathet geschieden
Beruf 14
Landwirthschaft, Gärtnerei Thierzucht 3 1 I
—,
ases
11“
V
SSge
— 8 öö
Aufzustellen nach preußischen Provinzen, Bayern rechts und links des Rheins, je im Ganzen; außerdem nach den einzelnen Gemeinden von 11 und mehr Einwohnern. h1“ “ 1
ö
SE
—
wie Anhang zu Tabelle 2 a (Kopf wie in Tabelle 2 b).
S
Selbständi e für fremde Rechnung (Haus⸗ industrielle) als Leiter von Betrieben mit
In Spalte 6/7 und 11/12 sind als „andere Verwandte“ auf⸗ zunehmen: Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwager, Schwägerin des Familienhaupts. tiefkinder sind in Spalte 4/5 und 9/10 mitzuzählen. Sonstige Verwandte bleiben unberücksichtigt.
c. Familienangehörige, die weder haupt⸗ noch nebensächlich er⸗ werbend thätig sind, gehören in die Spalten 13 bis 16. Hier kommen lediglich Ehefrauen und Verwandte der nebenbezeichneten Grade in Betracht. Die Nachweisung dieser An ehörigen erfolgt stets auf der Zeile des Hauptberufs ihres Familienhaupts. 1 sictia vorübergehend abwesende Familienangehörige sind zu berück⸗ Handel und Verkehr ( XIX bis
Danach kommt beispielsweise ein selbständiger Landwirth, der ) .“ 1een “ nebenher Bäckerei selbständig für eigene Rechnung betreibt, für seine ausgenommen Feß. und Telegraphen⸗ Person in Spalte 1 zu 1, Hauptberuf und außerdem zu B XIII. sowie Eisenbahnbetrieb).
Erläuterungen zu Tabelle 3.
Die Tabelle soll die nach Bchit oder Geschäftsleitung Selb⸗
5ö. zufammen mit ihren in ihrer Haushaltung lebenden
Fami senangeheügen, nach der Größe des Besitzes beziehungsweise es unterscheiden und damit die Ausdehnung
Klassen der Selbständigen erfolgt sowohl beim Fees als auch beim Nebenberuf und eventuell bei den verschiedenen Nebenberufen. Mit⸗ inhaber werden sämmtlich in die Klasse gebracht, der sie nach der Größe des Mitinhaberbetriebs angehören. Bei gewerblichen Betrieben, die nach den Bestimmungen für die Gewerbestakistik in mehrere Be⸗ triebszweige zerlegt sind, ist für die hier zu bewirkende Eintheilung die Personenzahl des Gesammtbetriebs (Frage 14 des Gewerbebogens) maßgebend.
2) Familienangehörige. In Betracht kommen diejenigen Familienangehörigen, welche Mitglieder der Haushaltung ihres Fami⸗ lienhaupts sind und entweder überhaupt keinen Hauptberuf haben oder mit demselben im Betriebe des Familienhaupts beschäftigt sind.
a. Die letzteren, die mit ihrem Hauptberuf im Betrieb des Familienhaupts thätigen Familienangehörigen, sind dieselben, die in
nach dem Geschäftsumfan ewisser Bevölkerungsschichten 8 z. B. der bäuerlichen und der Pandwerkerbevölkerung) darstellen. Die zu den betreffenden Be⸗ völkerungstheilen gehörigen Personen dürfen daher (bis auf die so⸗ gleich zu erwähnende usnahme) nur einmal in Ansatz gebracht werden. Dies gilt insbesondere von den Familienangehörigen. Die Selbständigen dagegen müssen, sofern sie außer dem auptberuf noch einen oder mehrere Nebenberufe haben, zum Zweck einer klaren Dar⸗ smas der Beziehungen zwischen ihnen und ihren Angehörigen, auch nach ihren Nebenberusen gezählt werden; ein Fehler entsteht dadurch
. . .*
nicht, da später bei der Zusammenfassung der in der Tabelle nach⸗ Se. Personen zu den betreffenden sozialen Klassen die im ebenberuf Selbständigen außer Rechnung gestellt werden können.
Im einzelnen ist Folgendes zu beachten:
1) Familienhäupter. Nachzuweisen sind alle diejenigen, welche den betreffenden Beruf selbständig als Betriebsinhaber oder ee. Betriebsleiter ausüben, mit Einschluß der einzelnen lebenden
onen.
Dabei sind die in der Haushaltung vorübergehend anwesenden Selbständigen unberücksichtigt zu lassen, während die aus der Haus⸗ haltung abwesenden mitzuzählen sind.
Die Einreihung in die nach der Betriebsgröße unterschiedenen
der Tabelle 1 unter den Erwerbsthätigen als c 1⸗Personen nachge⸗ wiesen werden; in der Tabelle 3 gehören sie in die palten 3 bis 7. Sofern sie etwa noch eine Nebenbeschäftigung ausüben, bleibt diese hier dinehe
b. In die Spalten 8 bis 12 kommen die Familienangehörigen, welche, ohne einen Hauptberuf zu haben, nebenberuflich im Geschäft des Familienhaupts thätig sind.
Die in Spalte 3 bis 12. nachzuweisenden Angehörigen werden, je nachdem sie im Haupt⸗ oder in einem Nebengewerbe ihres Familien⸗ haupts thätig sind, in der Zeile für den Haupt⸗ oder in der für den
Nebenberuf (und zwar natürlich bei dem von ihnen ausgeübten Berufszweig) verzeichnet.
(für eigene Rechnung), Nebenberuf. Von seinen Familienangehörigen werden nachgewiesen: die mit ihrem Hauptberuf in seinem landwirth⸗ schaftlichen Betriebe beschäftigten in Spalte 3 bis 7 auf der betreffen⸗ den Zeile für A1, Hbf.;
Nbf.; die nebenberuflich in der Landwirthschaft helfen⸗
(für eig. R.) Spalte 8 bis 12
den (sofern sie einen Hauptberuf nicht haben) in auf der betreffenden Zeile für A 1, Hbf.; Bäckerei helfenden (ohne Hauptberuf) in Spalte 8 bis 12 auf der betreffenden Zeile für B XIII (für eig. R.), Nbf.; endlich die über⸗ haupt nicht erwerbend thätigen in Spalte 13 bis 16 auf der betreffen⸗ den Zeile für A 1, Hbf.
die mit ihrem Hauptberuf in der Bäckerei beschäftigten in Spalte 3 bis 7 auf der betreffenden Zeile für BXIII
die nebenberuflich in der
Selbständige als Leiter von Betrieben mit über 20 Personen. . . . . .
bis 20
8 .
*) c 1⸗Personen der Tabelle 1.
SSSES.
Sesesase
I — —,
Ien —,
bf. *) Nur solch
— —-— —— — —
*ℳ