1895 / 156 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Jul 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung au;

Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰.

Inserate nimmt an:

für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Uummern kosten 25 ₰.

die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Auzeigers

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

4 156.

Abends.

1895.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Ober⸗Stabsarzt erster Klasse a. D. Dr. Buchs zu Gnesen, bisher Regiments⸗Arzt des 6. Pommerschen Infanterie⸗ Regiments Nr. 49, und dem Elementarlehrer Burchardt am Kadettenhause in Oranienstein den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Ober⸗Regierungs⸗Rath Kauth bei der Eisenbahn⸗ Direktion in Köln a. Rh. den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, .

den Postsekretären a. D. Gaedtke zu Frankfurt a. M. und Fuchs zu Hamm i. W., den Ober⸗Telegraphen⸗Assistenten a. D. Berg zu Königsberg i. Pr., Knorr zu Königsberg i. Pr. und Nitzcky zu Demmin, dem Postverwalter a. D. Weber zu Köstritz und dem Bureau⸗Vorsteher Heinrich Buch zu Kiel den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,

den Lehrern Bichtemann zu Wanzleben, Wrede zu Esch im Kreise Kehdingen, Dahsel zu Groß⸗Kärthen im Kreise Friedland i. O., Schroeder zu Arzberg im Kreise Torgau, Cotta zu Haynau im Kreise Goldberg⸗Haynau und Tolle zu Großengottern im Kreise Langensalza den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Sahes elens

dem Postpackmeister a. D. Dübelt zu Köln a. Rh. und dem Briefträger a. D. Gräser zu Merseburg das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie

dem Grubensteiger und Betriebsführer Carl Rusch zu Charlottenbrunn im Kreise Waldenburg die Rettungs⸗Medaise am Bande zu verleihen. 8

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem Flügel⸗Adjutanten, Obersten Freiherrn von Schele, à la suite der Armee, und dem Major a. D. Daitmaier zu Berlin, bisher von der 3. Ingenieur⸗Inspektion und Ingenieur⸗Offizier vom Platz in Ulm, die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar ersterem: des Komthurkreuzes mit Schwertern des Großherzoglich sächsischen Haus⸗Ordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken, letzterem: des Ritterkreuzes d Ordens der Königlich württembergischen Krone. 1

Deutsches Reich.

GSerorbynung,

betreffend die Abänderung der Verordnung vom 25. Mai 1894 wegen Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien

““ Vom 30. Juni 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deuts König von Preußen ec.

verordnen auf Grund des § 6 des Zolltarifgesetzes vom

15. Juli 1879 ö 1879 S. 207) im Namen des

üiche, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was

olgt:

8

er Kaiser,

““

9 1.

Der § 1 der Verordnung vom 25. Mai 1894, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien oder den spanischen Kolonien kommende Waaren (Reichs⸗Gesetzbl. 1894 S. 455), erhält in Ziffer 15 nachstehende Fassung:

Honig, auch künstlicher, Nr. 251 des Tarifs. 54

22* Diese Verordnung nritts h⸗ 1. Juli 1895 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 30. Juni 1895. . 8 Wilhelm.

zu H

Bekanntmachung, 8

betreffend die Durchfuhr gesalzener Felle und Häute aus Jütland.

Auf Grund des § 7 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 und des 8. 3 des Preußischen Ausführungs⸗ gesetzes vom 12. März 1881 wird in Abänderung des Einfuhr⸗ verbots vom 15. Dezember 1892 A. Bl. S. 584 Nr. 1361 die Durchfuhr von gesalzenen Fellen und Häuten aus Jütland in geschlossenen (plombierten) Eisenbahnwagen gestattet.

Schleswig, den 28. Juni 1895.

Der Regierungs⸗Präsident. Zimmermann.

zu Ratheno

Bekanntmachung.

Die Postverbindungen nach den Badeorten auf den Nordsee⸗Inseln Föhr, Amrum und Sylt gestalten sich wäh⸗ rend der Monate Juli und August, wie folgt:

Z“ 8 8

A. Nach Föhr (Wyk): 8 1) Ueber Dagebüll, 8 für Postsendungen jeder Art täglich zweimal mittels „Stephan“ und „Nordfriesland’. Am 5. und 21. Juli, 3. und 19. August fällt die zweite Fahrt nach Föhr aus. fahrt dauert etwa ¾ Stunden. 2) Ueber Husum, nur für Briefsendungen mittels des am 1. und 2., 10.—18., 24. und 25., 27.— 31. Juli, sowie am 8., 9., 11.— 16., 22. und 23., 25. und 26., 28. und 29. August täglich, in der übrigen Zeit jeden hes zag von Husum nach Wyk (Föhr) abgehenden Dampfers „Wyk— Föhr“. Die Ueberfahrt dauert etwa 3 ½ Stunden. Briefsendungen, welche mit dem 5 Uhr 40 Min. Vorm. von Hamburg (Klosterthor) abgehenden Zuge (ab Berlin, Lehrter Bahnhof, 11 Uhr 25 Min. Nachts) zur Beförderung gelangen, treffen noch an demselben Tage auf Föhr ein.

B. Nach Amrum (Wittdün, Nebel):

Ueber Wyk (Föhr) täglich zweimal mittels der Dampfer „Stephan“ und „Nordfriesland“ für ö jeder Art. Die Schiffe fahren etwa 15 Minuten nach ihrem Eintreffen aus Dagebüll von Wyk (Föhr) nach Amrum weiter; die Fahrzeit zwischen Föhr und Amrum beträgt etwa eine Stunde.

Am 4. und 20. Juli, sowie am 2., 18. und 31. August fällt die zweite Fahrt nach Amrum aus.

C. Nach Sylt (Groß⸗Morsum, Keitum, Wenningstedt, Westerland):

Ueber Hoyer⸗Schleuse: außer am 19. Juli und 2. August mittels der Dampfer „Nordsee“, „Sylt“ und „Westerland“ täglich zweimal für Postsendungen jeder Art:; .“ findet am 3. und 12. Juli, sowie am 10., 11., 25. und 31. August noch eine dritte Beförderung nur für Briefsendungen statt.

Die Ueberfahrt dauert 1 ¾ bis 2 Stunden. Briefsendungen, welche mit dem 7 Uhr 45 Min. Vorm. von Hamburg (Klosterthor) abgehenden Zuge (ab Berlin, Lehrter Bahnhof 11 Uhr 25 Min. Nachts) Beförderung erhalten, treffen außer am 19. Juli und 2. August noch an demselben Tage auf Sylt ein.

D. Zwischen Föhr und Sylt nur für Briefsendungen mittels der zwischen Wyk (Föhr) und Munk⸗ marsch (Sylt) verkehrenden Dampfer „Germania“ und „Ha —8 Die Schiffe verkehren an folgenden Tagen: a. in der Richtung von Föhr nach Sylt: am 2.— 31. Juli, sowie am 1.— 5., 7.— 31. August; b. in der Richtung von Sylt nach Föhr: am 1., 3.— 12., 14. und 15., 17., 19.—26., 28., 29. und 31. Juli, sowie am 1.— 6., 8.—12., 14., 16.— 26., 28., 30. und 31. August. Am 14., 21. und 28. Juli, sowie am 1., 11., 18. und 25. August finden in der Richtung von Föhr nach Sylt, am 12., 14., 15., 17., NM., 26., 28., 29. und 31. Iuli, spwie am 11., 17 14. 18., 25., 26. und 28. August in der Richtung von Sylt nach Föhr je zwei Fahrten statt. Die Abfahrt sämmtlicher Dampfer ist vom Eintritt der Fluth abhängig. 8 Kiel, den 27. Juni 1895. Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor. Lauenstein.

*

sowie am

Die Ueber⸗

111“

Die Nummer 26 des Reichs⸗Gesetzblatts, die von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 2250 die Verordnung, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 25. Mai 1894 wegen Erhebung eines Zoll⸗ zuschlags sür aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren. Vom 30. Juni 1895; unter

Nr. 2251 die Bekanntmachung, betreffend die Verlegung der Kaiserlichen Ober⸗Postdirektion in Arnsberg nach Dortmund. Vom 26. Juni 1895; und unter

Nr. 2252 die Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Anlage B zur Verkehrs⸗Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 1. Juli 1895. 8

Berlin W., den 3. Juli 1895.

Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. 1 Weberstedt.

Königreich Preußen. 5

Auf den Bericht vom 4. Juni d. J. will Ich hierdurch genehmigen, daß der Zinsfuß derjenigen Anleihe im Betrage von 354 000 ℳ, zu deren Aufnahme die Stadt Rathenow, im Regierungsbezirk Potsdam, durch das Privilegium vom 11. Februar 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 37) ermächtigt worden ist, von vier auf dreieinhalb Prozent veret e werde, mit der Maßgabe, daß die in dem Privilegium festgesetzte Tilgungs⸗ ist innegehalten werde, sowie daß die noch nicht getilgten Fevev.rn den Inhabern derselben rechtzeitig für den Fall zu kündigen sind, daß die Anleihescheine nicht der Stadtkasse bis zu einem von dem Magistrat daselbst fest

der Dampfer

zusetzenden Termine zur Abstempelung auf 3 ½ Prozent ein⸗ gereicht werden. Neues Palais, den 13. Juni 1895. Wilhelm R. Zugleich für den Minister des Innern: Miquel.

An die Minister der Finanzen und des Innern.

Auf den Bericht vom 1. Juni d. J. will Ich hier⸗ durch genehmigen, daß der Zinsfuß derjenigen Anleihe im Betrage von 900 000 ℳ, zu deren Aufnahme die Stadt Siegen, im Regierungsbezirk Arnsberg, durch das Privi⸗ legium vom 10. Dezember 1884 (G.⸗S. 1885 S. 10) er⸗ mächtigt worden ist, von vier auf drei und einhalb Pro⸗ ent herabgesetzt werde, mit der Maßgabe, daß die in dem Privilegiun festgesetzte Tilgungsfrist innegehalten werde, sowie daß die noch nicht getilgten Anleihescheine den Inhabern derselben rechtzeitig für den Fall zu kündigen sind, daß die Anleihescheine dem Bürgermeisteramt zu Siegen nicht bis zu einem von demselben festzusetzenden Termine zur Abstempelung auf 3 ½ Prozent eingereicht werden. v“

Neues Palais, den 13. Juni 1895. 8

Wilhelm R.

Zugleich für den Minister des Innern:

Miquel.

Minister der Finanzen und des Innern.

An die

Auf den Bericht vom 1. Juni d. J. will Ich hierdurch genehmigen, daß die Kosten der von der Stadt Dortmund in Aussicht genommenen Berieselungsanlage im Betrage von 1 750 000 vorläufig aus den Mitteln der durch das Privi⸗ legium vom 16. September 1891 (Gesetz⸗Samml. 1892 S. 17) genehmigten Anleihe der Stadt Dortmund im Betrage von 7 800 000 gedeckt werden.

Neues Palais, den 13. Juni 1895.

Wilhelm R. Zugleich für den Minister des Innern: Miquel. An den Finanz⸗Minister und den Minister des Innern.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Am Schullehrer⸗Seminar zu Kornelimünster ist der Se. Peltzer zu Aachen als ordentlicher Lehrer angestellt worden.

Ministerium des Innern.

Nach den Usancen der größeren preußischen Fondsbörsen sind ausländische Werthpapiere, welche deutsche Außer⸗ kurssetzungsvermerke tragen, auch nachdem sie demnächst in ordnungsmäßiger Weise wieder in Kurs gesetzt worden sind, mit wenigen Ausnahmen nicht lieferbar. Diese Usancen sind einer geschäftlichen Nothwendigkeit entsprungen, da die Schuldner der ausländischen Werthpapiere großentheils die Einlösung außer Kurs gesetzter Stücke entweder ablehnen oder doch von mit Kosten verknüpften Weiterungen abhängig machen, und des⸗ halb keinem Käufer zugemuthet werden kann, derartige fehler⸗ hafte Werthpapiere als Erfüllung eines Börsengeschäfts gelten zu lassen. Die Besitzer derartiger Stücke erleiden somit häufig Schaden an diesem Besitz, da sie die Stücke an deutschen Börsen unter Umständen auch an auswärtigen 6* veräußern können, und ein Papier, welches keinen Mar mehr hat, an Werth erheblich einbüßt.

Euer Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, diese Usance zur Kenntniß der Ihnen unterstellten Behörden zu bringen und diese anzuweisen, in den einschlägigen Fällen die Zweck⸗ mäßigkeit einer von ihrem Ermessen abhängigen Außerkurs⸗ setzung auch mit Rücksicht auf das Bestehen jener Usance sorg⸗ fältig zu prüfen und, wo die Außerkurssetzung nur infolge privater Anträge vorzunehmen ist, in geeigneten Fällen solchen Antrag⸗ stelleren vor Erfüllung ihrer Wünsche von jener Usance Kenntniß zu geben.

Berlin, den 10. Juni 1895.

Der Minister des Innern. Im Auftrage:

Haase. An sämmtliche Herren Regierungs⸗Präsidenten.

Ihn der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „R.⸗ u. St.⸗A.“ wird das von dem 36. Provinzial⸗Landtage der Provinz Schlesien beschlossene revidierte Regulativ, be⸗ treffend die Ausgabe verzinslicher Obligationen durch die Prornzial⸗Hilsekasse für die Provinz Schlesien, nebst der dasselbe genehmigenden Allerhöchsten Kabinetsordre, veröffentlicht. 8