1895 / 162 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Jul 1895 18:00:01 GMT) scan diff

§ 25.

Eine nach Maßgabe der §§ 23 und 24 begründete Rentenbank⸗ rente wird auch nach ihrer völligen oder theilweisen Tilgung im Grundbuch nur Felösch wenn das Gut die Anerbengutseigenschaft verloren hat. ie Löschung erfolgt auf Ersuchen der eral⸗ Kommission. 1

An die Stelle der Rente kann bis auf Höhe des getilgten Be⸗ trages eine andere nach Maßgabe der §§ 23 und 24 begründete Rentenbankrente gesetzt werden. Auch kann nach Maßgabe der er⸗ folgten Tilgung einem Altentheil oder einer sonstigen Forderung auf Antrag des Eigenthümers von der General⸗Kommission der Rang der Rentenbankrente, unter Vorbehalt des Vorzugsrechts für den noch nicht getilgten Theil dieser Rente, eingeräumt werden. Dies ist außer bei Altentheilen nur bei Meliorationsdarlehen oder in dringenden Ausnahmefällen zulässig. Die Festsetzung der näheren Bedingungen, unter denen vorstehende Bestimmungen Anwendung finden, bleibt den Ausführungsvorschriften vorbehalten. 1

Die dem Abs. 2 entsprechenden Eintragungen im Grundbuch erfolgen auf Ersuchen der General⸗Kommission in der Spalte „Ver⸗ änderungen“. b 8

8

Die General⸗Kommission hat den Antrag auf Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank zurückzuweisen, soweit für die zu übernehmende Rentenbankrente eine ausreichende Sicherheit nicht vorhanden, oder wenn die dauernde Erhaltung des Guts in der Hand des Anerben nicht Fscert ist.

Die Sicherheit der Rentenbankrente kann als vorhanden ange⸗ nommen werden, soweit der Nennwerth der auszugebenden Renten⸗ briefe innerhalb des 30 fachen Betrages des bei der letzten Grund⸗ steuereinschätzung ermittelten Katastral⸗Reinertrags mit Hinzurechnung der Hälfte des Werths, mit welchem die Gebäude bei einer der nach § 19 des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850 bestimmten Ver⸗ sicherungsgesellschaften versichert sind, oder innerhalb der ersten d des von der General⸗Kommission zu ermittelnden Anrechnungswerths 19), zu stehen kommt. Die Ermittelung des Anrechnungswerths erfolgt unter Zuziehung der Betheiligten sowie zweier mit den ört⸗ lichen Verhältnissen vertrauter Sachverständigen und geeigneten Falls eines Bausachverständigen. .

War bereits früher auf behördliche Veranlassung eine Taxe des Anerbenguts aufgenommen, so ist diese, soweit angängig, zu Grunde zu legen. Von der Zuziehung von Sachverständigen kann in diesem Falle abgesehen werden.

In einfachen und klaren Fällen ist die General⸗Kommission befugt, nach ihrem Ermessen den Anrechnungswerth sestzusetzen oder sich die Ueberzeugung von der Sicherheit in anderer geeigneter Weise zu ver⸗ schaffen.

5 2.

Bei Prüfung der Sicherheit der Rentenbankrente sind die das Anerbengut belastenden Tilgungsrenten mit denjenigen Kapitalbeträgen 1 zu stellen, welche durch die Rentenzahlungen noch zu tilgen sind.

Soweit wegen der auf dem Anerbengut ruhenden Belastungen die zur Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank er⸗ forderliche Sicherheit nicht vorhanden ist, kann die Erbabfindungsrente nachträglich nach Maßgabe der Tilgung dieser Belastungen auf Antrag eines Betheiligten auf die Rentenbank übernommen werden. Die Festsetzung der Uebernahmebedingungen bleibt den Ausführungs⸗ vorschriften vorbehalten.

§ 28.

Wird das Anerbengut innerhalb 10 Jahren nach dem Tode des Erblassers veräußert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus 20) und bei Theilveräußerungen einen entsprechenden Theil des Voraus nachträglich in die Erbschaftsmasse einzuwerfen.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Anerbe das Anerbengut ganz oder theilweise an einen ihm gegenüber anerben⸗ berechtigten Verwandten (Nachkommen, Geschwister oder deren Nach⸗ kommen) veräußert. Der Erwerber ist jedoch in Gemäßheit des Abs. 1 das Voraus ganz oder theilweise einzuwerfen verpflichtet, wenn er das Anerbengut oder einen Theil desselben während des an⸗ gegebenen Zeitraumes weiter veräußert.

Jeder Betheiligte kann verlangen, daß sein Anspruch auf das Voraus durch Eintragung einer Kautionshypothek im Grundbuch sichergestellt werde.

§ 29.

Wird das Anerbengut innerhalb 10 Jahren nach dem Tode des Erblassers verkauft, so steht den anerbenberechtigten Miterben, soweit sie nicht auf das Anerbenrecht verzichtet haben, ein gesetzliches Vor⸗ kaufsrecht zu.

Die Reihenfolge mehrerer Vorkaufsberechtigten regelt sich nach den §§ 11 bis 14.

Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Anerben. Es findet auch statt, wenn die Veräußerung im

Anlage I.

Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn das Gut an einen dem Verkäufer gegenüber anerbenberechtigten Verwandten verkauft wird.

§ 30. 8

Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird, unbeschadet der Be⸗

stimmungen der §§ 31 und 32, das eheliche Güterrecht nicht berührt. § 31.

Wenn zu dem Gesammtgut einer durch den Tod eines Ehegatten aufgelösten allgemeinen Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemein⸗ schaft oder Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und der Er⸗ rungenschaft ein Anerbengut gehört, so kann der nach den Vor⸗ schriften des allgemeinen Rechts zur Uebernahme des Anerbenguts Berechtigte von den übrigen Betheiligten verlangen, daß ihm das Anerbengut nebst Zubehör nach Maßgabe der §§ 18 bis 29 über⸗ lassen werde. Dasselbe gilt, wenn ein Anerbengut zum Gesammt⸗ vermögen einer aufgelösten fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört.

Die Vorschriften der §§ 14 bis 16 finden entsprechende Anwen⸗ dung; doch ist der überlebende Ehegatte, wenn mehrere Anerbengüter vorhanden sind, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sie sämmtlich zu übernehmen berechtigt. 28

Ist der überlebende Ehegatte zur Zeit des Todes des verstorbenen Ehegatten entmündigt oder hat er vor dessen Tode eine rechtskräftige Verurtheilung zu Zuchthausstrafe unter gleichzeitiger Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erlitteu, so finden die Vorschriften des Abs. 1 keine Anwendung. 1 1“

Bei Auflösung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Schich⸗ tung ist in den Fällen des Absatzes 3 und der §§ 21, 28 und 29 statt der Zeit des Todes des Erblassers der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Auseinandersetzung erfolgt oder, wenn dieselbe von den Erben des verstorbenen Ehegatten in einem früheren Zeitpunkt gefordert werden kann, dieser Zeitpunkt. Das Gleiche gilt bei Auflösung einer im An⸗ schluß an eine eheliche Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten bestehenden Vermögensgemeinschaft durch Vertrag.

Sind Nachkommen des Erblassers zur Uebernahme des Guts be⸗ rechtigt, so bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berechtigung nach den §§ 11 und 12, jedoch ist bei Auflösung der fortgesetzten Gütergemein⸗ schaft durch Schichtung im Falle des § 12 statt der Zeit des Todes des Erblassers der im Absatz 4 bezeichnete Zeitpunkt maßgebend.

Wenn in den Fällen des Absatzes 1 ein nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts zur Uebernahme des Anerbenguts Berechtigter nicht vorhanden ist, oder der Berechtigte von seiner Befugniß zur Ueber⸗ nahme keinen Gebrauch macht, so finden die §§ 10 bis 29 Anwendung. Bei Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Schichtung und bei Auflösung einer im Anschluß an eine eheliche Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten bestehenden Vermögensgemeinschaft durch Vertrag ist jedoch in den Fällen der §§ 12, 21, 28 und 29 statt der Zeit des Todes des Erblassers der im Absatz 4 bezeichnete Zeitpunkt maßgebend.

Wird eine Vermögensgemeinschaft der im vorigen Absatz erwähnten Art durch den Tod des überlebenden Ehegatten aufgelöst, so finden die §§ 10 bis 29 insoweit Anwendung, als nach Maßgabe derselben gegen⸗ über beiden Eheleuten dieselben Nachkommen anerbenberechtigt sind. Nachkommen, welche hinsichtlich der Erbschaft des letztverstorbenen Ehegatten gemäß § 12 den übrigen Miterben nachstehen, stehen ihnen auch hinsichtlich der Erbschaft des verstorbenen Ehegatten nach.

Wenn im Geltungsbereiche des Märkischen Provinzialrechts ein überlebender Ehegatte, welcher Eigenthümer eines Anerbengutes ist, dieses in Ausübung seines statutarischen Erbrechtes zur Erbmasse ein⸗ wirft, so kann er von den übrigen Betheiligten verlangen, daß ihm das Anerbengut nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 überlassen werde. Macht der überlebende Ehegatte von diesem Rechte Gebrauch, so ist bei Berechnung der ihm zukommenden statutarischen Hälfte das Gut mit dem Anrechnungswerth 19) in Ansatz zu bringen. Die Vor⸗ der §§ 15 Absatz 1 und 2, 16, 28 und 29 finden sinngemäße

nwendung. 6 38

„Weer über das Anerbengut letztwillig verfügen kann, ist befugt, in einer gerichtlichen oder notariell beglaubigten Urkunde oder in einer eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen und vom Amts⸗ oder Gemeindevorsteher beglaubigten stempelfreien Urkunde abweichend von den Vorschriften der §§ 10 bis 14 unter den Miterben die Person zu Seg.8. welche zur Uebernahme des Anerbengutes berechtigt sein soll.

„In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß der Anerbe ver⸗ pflichtet sein soll, seine Miterben gegen angemessene Mitarbeit längstens bis zu deren Großzjährigkeit standesgemäß zu erziehen und für den Nothfall auf dem Anerbengute zu unterhalten, und daß da⸗ gegen während dieser Zeit der Anspruch der Miterben auf Zahlung der Erbabfindungsrente ruhen soll.

In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß das Anerbengut vom leiblichen Vater oder von der leiblichen Mutter des Anerben bis

vI 8

zu dessen Großjährigkeit in eigene Nutzung und Verwaltung genomm werden kann unter der während dieser Zeit den Am. erben gegen angemessene Mitarbeit standesgemäß zu erziehen und für den Nothfall auf dem Anerbengute zu unterhalten, sowie für ihn die Erbabfindungsrente an die Miterben zu zahlen oder die letzteren nach Maßgabe des Abs. 2 zu erziehen und zu unterhalten.

§ 34.

Wird außerhalb der Fälle der gesetzlichen Erbfolge ein Anerben⸗ gut durch Verfügung unter Lebenden (Altentheilsvertrag, Uebergabe⸗ vertrag u. s. w.) oder von Todeswegen I1““ Ver⸗ wandten zu alleinigem oder zu gemeinschaftlichem Eigenthum mit seinem Ehegatten übertragen, und sind die für die Gutsübernahme vorgeschriebenen Bedingungen in ihrem Gesammtergebniß dem Guts⸗ übernehmer nicht ungünstiger, als die in diesem Gesetze vorgesehenen, so können die Erbabfindungen der übrigen Familienangehörigen nach Maßgabe der §§ 21 Abs. 2, 23 bis 27 auf die Rentenbank über⸗ nommen werden. Das Gleiche gilt. wenn die Betheiligten in eine verhältnißmäßige Kürzung ihrer Ansprüche willigen.

§ 35. 88 Für die Berechnung der Höhe des Pflichttheiles derjenigen Mit⸗ erben, welche das Anerbengut nicht übernehmen, ist der Betrag ihres nach § 20 zu ermittelnden Erbantheiles maßgebend. b Dasselbe gilt von dem Schichttheil, welcher den Kindern im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft von dem Werthe des gemeinschaft⸗ lichen Veimögens zuzuwenden ist. § 36. Verfügungen des im § 33 bezeichneten Inhaltes können nicht wegen Verletzung des Pflichttheiles, diejenigen des in Abs. 3 daselbst bezeichneten Inhalts auch nicht auf Grund der gesetzlichen Vorschriften

über die Nachtheile der Wiederverheirathung angefochten werden.

§ 37.

War der Erblasser bei seinem Tode nicht der alleinige Eigen⸗ thümer des Anerbenguts, so kommen, unbeschadet der Vorschriften des § 31, die Bestimmungen dieses Gesetzes vüht ef Anwendung, es sei denn, daß Erblasser und Anerben alleinige Miteigenthümer des Guts waren. 8

§ 38.

Für das gerichtliche Verfahren bei den nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgenden Erbtheilungen und Auseinandersetzungen regeln sich die Kostensätze nach dem geltendem Recht. Die Erb⸗ theilungen und Auseinandersetzungen sind stempelfrei.

Die Eintragung und die Löschung der Anerbengutseigenschaft, sowie die Aufforderung des Anerben zur Abgabe einer Erklärung in Gemäßheit des § 16 Abs. ‚2 sind kostenfrei.

§ 39.

Auf das Verfahren und das Kostenwesen bei Ausführung der §§ 2, 5, 6, 7, 23, 24, 25, 26 und 27 durch die General⸗Kommission finden die für Gemeinheitstheilungen geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung: 3

1) Zuständig ist diejenige General⸗Kommission, in deren Bezirk das Anerbengut belegen ist.

2) Handelt es sich in den Fällen der §§ 5, 6 und 7 um eine Ansiedlerstelle, so hat die General⸗Kommission vor ihrer Entscheidung die Ansiedelungskommission zu hören.

3) Die Ersuchen der General⸗Kommission in Gemäßheit der §§ 2 und 5 sind kostenfrei. 8

9 Für das Verfahren nach Vorschrift der §§ 6 und 7 wird ein Pauschquantum nach Maßgabe der wirklich erwachsenen Kosten er⸗ hoben. Das gleiche gilt für das Verfahren nach Vorschrift des § 25 Abs. 2, mit Ausnahme des in Satz 1 daselbst bezeichneten Falles.

5) Bei der Uebernahme von Erbabfindungsrenten (§§ 23, 24,

26, 27) wird die Hälfte der Kostenpauschsätze für die Ablösung von Reallasten 2 Ziffer 1 und § 3 des Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen vom 24. Juni 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 395]) in Ansatz gebracht, wobei der Jahreswerth nach den Zinsen der ausgegebenen Rentenbriefe festzustellen ist. 6) Die Kosten des Verfahrens (§§ 23, 24, 26, 27) werden zur Hälfte vom Anerben, zur anderen Hälfte von den beim Verfahren betheiligten Miterben, von diesen nach Verhältniß ihrer Erbabfin⸗ dungsrenten, getragen. Wird der Antrag auf Rebernahme der Erb⸗ abfindungsrente auf die Rentenbank zurückgenommen oder zurück⸗ gewiesen, so trägt der Antragsteller die Kosten.

§ 40.

Die Bestimmungen der Höfegesetze und Landgüterordnungen finden, unbeschadet der Vorschriften der §§ 11 bis 14, auf Anerben⸗ güter 1) keine Anwendung. Die in die Höfe⸗ und Landgüterrollen eingetragenen Anerbengüter und die Vermerke über diese Eintragungen im Grundbuch sind auf Antrag der im § 2 bezeichneten Behörden kostenfrei zu löschen. Von der Loschung ist der Eigenthümer zu be⸗ nachrichtigen.

Urkundlich ꝛc

1“

zum § 22 Absatz 2 des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend das Anerbenrecht bei Renten⸗ und Ansiedelungsgütern.

1“

Für die Amortisationsperiode von 33 2⁄12 Jahren.

Tilgung eines mit 4 % verzinslichen Kapitals von 100 durch eine jährliche Tilgungsrente von 5 ½ %

Demnach und in Gemäßheit des Gesetzes ist das Ablösungskapital für eine Tilgungsrente

treffen von der sodann nach fälligen Tilgungsrente auf

Jahren Kapital

und bleiben vom Kapital noch zu tilgen

im Laufe

es Jahres

Zinsen

von 10 von 3 von 1

Bemerkungen.

100,00000 98,50000 96,94000 95,31760 93,63030 91,87551 90,05053 88,15255 86.17865 84,12580 81,99083 79,77046 77,46128 75,05973 72,56212 69,96460 67,26318 64,45371 61,53186 58,49313 55,33286

3,28669 52,04617

3,41815 48,62802

3,55488 45,07314

3,69707 41,37607

3,84496 37,53111

3,99876 33,53235

4.15871 29,373641

4,32505 25,04859

4,49806 20,55053

4,67798 15 87255

4,86510 11,00745

5,05970 5,94775

5,26209 0,68566

000 Uew Ce oS OOoo UoeCo0

2 05285 2,13497 2,22037 2,30918 2,40155 2 49761 2,59752 2,70142 2,80947 2,92185 3,03873 3,16027

54 53

51 51 50 49 48 47 45 44 43

40 39 38

35 33

Nach den vier ersten Spalten dieser Tabelle wird überhaupt jedes mit 4 % verzinsliche Kapital durch eine, in jährlichen Ter⸗ minen postnumerando zahlbare Tilgungsrente von 5 ½ % in 332⁄12 Jahren getilgt. Da die Rechnung beispielsweise 100 Kapital angenommen hat, so drücken ihre Resultate überall Prozente des Kapitals aus. Nach⸗ dem nun 33 Jahre hindurch Tilgungsrente gezahlt worden ist, bleiben von dem Kapitale nocch. . 0,68566 % zu tilgen und bei der Voraussetzung, daß b zesan veere ge e, kommen da⸗ zu an Zinsen noch 0,00457. 2 Mithin sindzu zabln 0,69023 % Dies ist 5,50000 der jährlichen Tilgungsrente, mithin der Betrag für ca. 1⅛ abgerundet 2 Mona

Zur Tilgung des Kapitals sind also 33 7⁄2 jährliche Renten⸗ zahlungen erforderlich.

1 II. Anlage

34

zum § 24 Absatz 3 Zi

ffer 6 des Entwurf

8

es eines Gese Für d

Tabelle

ges, betreffend das Anerbenrecht bei

ie Amortisationsperiode von 35 Jahren.

Tilgung eines mit 3 ½ % verzinslichen Kapitals von

100 durch eine jährliche Rentenbankrente von 5 %

Demnach und in Gemäßheit des Gesetzes ist das Ablösungskapital für eine Rentenbankrente

nach

treffen von der sodann

fälligen Rentenbankrente auf

Zinsen

Kapital

Kapital noch zu tilgen

und bleiben vom

im Laufe des Jahres

von 10 1

von 5

8

von 3

0 00 2Maw ddoS

Anlage III.

3,50000 3,44750 3,39316 3,33692 3,27872 3,21847 3,15612 3,09158 3,02479 2,95565 2,88410 2,81005 2,73340 2,65407 2,57196 2,48698 2,39902 2,30799 2,21377 2,11625 2,01532 1,91085 1,80273 1,69083 1,57501 1,45513 1,33106 1,20265 1,06974 0,93218 0,78981 0,64245 0,48994 0,33209 0,16871

*

1,50000 1,55250 1,60684 1,66308 1,72128 1,78153 1,84388 1,90842 1,97521 2,04435 2,11590 2,18995 2,26660 2,34593 2,42804 2,51302 2,60098 2,69201 2,78623 2,88375 2,98468 3,08915 3,19727 3,30917 3,42499 3,54487

zum § 24 Absatz 3 Ziffer 6 des Entwurfs

100,00000 98,50000 96,94750 95,34066 93,67758 91,95630 90,17477 88,33089 86,42247 84,44726 82,40291 80,28701 78,09706 75,83046 73,48453 71,05649 68,54347 65,94249 63,25048 60,46425 57,58050 54,59582 51,50667 48,30940 45,00023 41,57524 38,03037 34,36143 30,56408 26,63382 22,56600 18,35581 13,99826

9,48820 4,82029

000 2OUGw brndo

Tabelle

dbobobooehcobe†e†benennDo Ooo n1n2900 00 00 00 00 G ☛σ Gꝗ ⸗̈

112-

Nach den vier ersten Spalten dieser

Tabelle wird jedes mit 3 ½ % verzinsliche Kapital durch eine, in jährlichen Terminen post- numerando zahlbare Renten⸗ bankrente von 5 % in rund 35 Jahren getilgt. 1

eines Gesetzes, betreffend das Anerbenrecht bei Renten⸗ und Ansiedelungsgütern. Für die Amortisationsperiode von 37 7⁄12 Jahren.

Tilgung eines mit 3 % verzinslichen Kapitals von

100 durch eine jährliche Rentenbankrente von 4 ½ %

Demnach und in Gemäßheit des Gesetzes ist das Ablösungskapital für eine Rentenbankrente

nach

treffen von der sodann

fälligen Rentenbankrente auf

Zinsen

Kapital

Kapital

und bleiben vom

noch zu tilgen

im Laufe des Jahres

von 10

von 5

von 3

von 1

von 50

11“

Bemerkungen

0 O00 2CUmSwboddS

3,00000 2,95500 2,90865 2,86091 2,81174 2,76109 2,70892 2,65519 2,59985 2,54284 2,48413 2,42365 2,36136 2,29720 2,23112 2,16305 2,09294 2,02073 1,94635 1,86974 1,79083 1,70956 1,62585 1,53962 1,45081 1,35933 1,26511 1,16807 1,06811 0,96515 0,85911 0,74988 0,63738 0,52150 0,40214 0,27921

0,15258

1,50000 1,54500 1,59135 1,63909 1,68826 1,73891 1,79108 1,84481 1,90015 1,95716 2,01587 2,07635 2,13864 2,20280 2,26888 2,33695 2,40706 2,47927 2,55365 2,63026 2,70917 2,79044 2,87415 2,96038 3,04919 3,14067 3,23489 3,33193 3,43189 3,53485 3,64089 3,75012 3,86282 3,97850 4,09786 4,22079 4,34742

100,00000 98,50000 96,95500 95,36365 93,72456 92,03630 90,29739 88,50631 86,66150 84,76135 82,80419 80,78832 78,71197 76,57333 74,37053 72.10165 69,76470 67,35764 64,87837 62,32472 59,69446 56,98529 54,19485 51,32070 48,36032 45,31113 42,17046 38,93557 35,60364 32,17175 28,63690 24,99601 21,24589 17,38327 13,40477

9,30691 5,08612 0,73870

O O0O0 AOU Cobo

11 44 73 96 14 26 33 34 29 18 76 46 08 63 11

84 09

33 32 22

73 35

*PbbbeCecrenrennDUoU DU=N00 00 00 00 O00 OD D D 0

bo to to to to to to

Nachdem 37 Jahre hindurch Renten⸗

bankrente gezahlt worden ist, blei⸗ ben von dem Kapital noch 0,73870 % zu tilgen und bei der Voraussetzung, daß dies nach 2 Nonaten geschehe, kommen dazu an Zinsen. 0,00369 Mithin sind noch zu 668386W ((C6“ ö“ Dies ist 1,50000 der jährlichen Rentenbankrente, mithin der Be⸗ i von rund 2 Monaten. as Kapital trägt sich in 372‧12 Jahren ab.

88