I. Allgemeine Begründung.
“ Der vorliegende Gesetzentwurf bildet eine Ergänzung der Preußischen Rentenguts⸗ und Ansiede ungsgesetzgebung, welche in dem Gesetz über Rentengüter vom 27. Juni 1890 E““ S. 209), in dem Gesetz, betreffend die Beförderung der Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juni 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 279) und in dem Gesetz, betreffend die Beförderung deutscher Ansiedelungen in den Provinzen Westpreußen und Posen, vom 26. April 1886 (Gesetz⸗Samml. S. 131) Ausdruck gefunden hat. Da diese Gesetze keiner ei Bestimmungen über die Vererbung der Renten⸗ und Ansiedelungsgüter enthalten, richtet sich letztere gegenwärtig nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts. Dieser Rechtszustand bedarf der Aenderung. Schen seit den zwanziger Jahren dieses Jahrhunderts verfolgt die preußische Staats⸗ regierung mit wachsender Besorgniß die Einwirkung des geltenden Erbrechts auf den Bestand der ländlichen Besitzungen. Wiederholte Versuche, für den ländlichen Grundbesitz ein seinen Bedürfnissen ent⸗ sprechendes Erbrecht einzuführen, namentlich die in neuerer Zeit er⸗ lassenen Höfegesetze und Landgüterordnungen, auf welche später zurück⸗ zukommen ist, haben verhältnißmäßig nur geringe praktische Erfolge gezeitigt. Eine neue allgemeine Regelung des ländlichen Erbrechts steht denn auch im Vordergrunde derjenigen Maßnahmen, welche, die Staatsregierung im Interesse der Erhaltung eines wirthschaftlich selbständigen, leistungsfähigen Grund⸗ besitzes in Erwägung genommen hat. Angesichts der be⸗ drängten Lage der Landwirthschaft erscheint die Beseitigung der im Erbrecht liegenden dauernden Ursachen der zunehmenden Verschuldung von besonderer Bedeutung. Bevor jedoch diese Bestrebungen eine bestimmtere Form annehmen und sich zu gesetzgeberischer Gestaltung entwickeln können, bedarf es umfangreicher vorbereitender Ermitte⸗ lungen, deren Abschluß zur Zeit noch nicht übersehen werden kann. Sie sind um deswillen erforderlich, weil eine den gesammten länd⸗ lichen Grundbesitz umfassende Erbrechtsreform sich auf das im Volke wurzelnde Rechtsbewußtsein stützen muß und daher die sorgfältige Feststellung der in den verschiedenen Landestheilen auf erbrechtlichem ebiete herrschenden, vom geltenden Rechte nicht selten ab⸗ weichenden Rechtsanschauungen und Rechtsgewohnheiten zur Voraus⸗ etzung hat. 8 5 Hinsichtlich der Renten⸗ und Ansiedelungsgüter bedarf es ke⸗ sonderer, die Erbrechtsregelung vorbereitender Ermittelungen nicht. Diese Güter treten durch die ihnen charakteristischen, dem Eigenthümer auferlegten Verfügungsbeschränkungen aus dem Kreise aller übrigen Grundstücke als rechtlich und wirthschaftlich besonders geartete Besitz⸗ stände hervor; sie sind jedoch eine noch so junge Schöpfung, daß sich betreffs ihrer Vererbung eine besondere Rechtsüberzeugung bislang nicht zu bilden vermocht hat. Auch dürften sie für eine solche mangels jeglicher territorialen Geschlossenheit kaum ein geeignetes Objekt darbieten. Die allgemeinen Erbanschauungen aber, welche unter den eingesessenen Grundbesitzern verbreitet sind, kommen für die aus anderen Gegenden zugewanderten Rentengutsnehmer und Ansiedler nicht in Betracht, und in den wenigen Fällen, in denen sie bei einheimischen Eigenthümern von Renten. und Ansiedelungsgütern als vorhanden angenemmen werden können, wüssen sie gegenüber dem staatlichen Interesse an der Erhaltung der Besitzstände zurücktreten. Eben dieses staatliche Interesse ließ es angezeigt erscheinen, mit der Regelung des Erbrechts für Renten⸗ und Ansiedelungsgüter nicht bis zum Abschluß der Vorarbeiten für die allgemeine Erbrechts⸗ reform zu warten, sondern damit unverzüglich vorzugehen, um den beschränkten Kreis jener neu geschaffenen Güter baldmöglichst gegen die vom geltenden Erbrecht drohenden Ge⸗ fahren zu schützen. In zutreffender Würdigung dieser Gesichtspunkte ward auch aus der Mitte der Agrarkonferenz, welche im Mai 1894 vom damaligen Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zur Erörterung agrarpolitischer Fragen zusammenberufen wurde, der Wunsch nach einer baldigen anderweiten Regelung des Erbrechts für Rentengüter geäußert. In der IV. Sitzung jener Konferenz, am 31. Mai 1894, wurde von mehreren Seiten folgender Antrag gestellt: Für das Rentengut, wie es sich in Preußen unter dem Renten⸗ tergesetz entwickelt hat, ist baldige Einführung eines zwangs⸗ isen Anerbenrechts im Interesse der Erhaltung der neugeschaffenen
Besitzungen wünschenswerth.’ — S. 258 der Verhandlungen der
Agrarkonferenz — Berlin, Paul Parey 1894. Zur Begründung dieses Antrages, der die allgemeine Zustimmung wurde geltend gemacht, daß es eine Verpflichtung des Staats für die Erhaltung der mit großen Opfern geschaffenen zahlreichen euen Besitzungen nach Kräften Sorge zu tragen. Einen genügenden gegen Verfügungen des Rentengutsbesitzers unter Lebenden, velche der Bestand des Rentenguts gefährdet werden könnte,
die Bestimmung im § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1891:
lange eine Rentenbankrente auf dem Rentengut haftet, kann ufhebung der wirthschaftlichen Selbständigkeit und die Zer⸗ ilung des Rentenguts sowie die Abveräußerung von Theilen mit Genehmigung der General⸗Kom⸗
n
— „ .,22
u d
82 ₰
28
. 9 4
2
1
er, & 18 [58g
5
8 t — „ — desselben rechtswirksam nur
n erfolgen ⸗, I “ ine ausreichende Sicherstellung der wirthschaft
lichen n Todesfall des Rentengutseigenthümers
nicht gegeben sei. Zur Kennzeichnung 8 und seiner äußerst bedenklichen, führenden Wirkungen gab einer zu dem zu bemerken ist, daß nach
lichen Provinzen ein Rentengutskäufer, der
baar anzahlen und außerdem das todte und eigenen Mitteln anschaffen kann, schon als
finanziell günstig fundiert anzusehen ist:
„Wenn ein sol⸗ tentengutskäufer nach Ablauf von 10 Jahren,
vo die Amortisation der Renten doch schon vorwärts gegangen ist, stirbt, so gestaltet sich die Sache folgendermaßen: er hat ein Rentengut von 50 Morgen, den Morgen mit 150 ℳ übernommen, das macht zusammen 7500 ℳ% Er hat den Aufbau der Gebäude selbst beschafft, und es gelingt ihm, mit seinem Baarvermögen, das ich auf 2500 ℳ angenommen habe, die nothwendigsten Gebäude zu errichten und damit auch sein Inventar, das er zum theil schon hatte, zu ergänzen. Der Gesammtwerth des Rentenguts repräsentiert nunmehr also 10 000 ℳ, wovon drei Viertel, 7500 ℳ, auf die e 7500 ℳ hat er mit 3 ½ % iun verzinsen und zu ½¼ % ju amortisieren, sodaß er pro Monat 6 ℳ Rente zu bre im Besitz gewesen ist und die Rente bezahlt hat; er hinterläßt seine Frau und 5 Kinder. Wie stellt sich die Sache? Die Ebefrau lebt, wie es ja dort die Regel ist, mit ihm in Gütergemeinschaft. Bekanntlich amortisiert sich die Rentenbankrente in den ersten Jahren außerordentlich lang⸗ sam; die ganze Amortisationszeit beträgt 60 ½ Jahr. Nach Ablauf
Rentenbank äbernommen werden. Dief
—
Jadre
zahlen hat. Er stirbt, nachdem er 10
veranschaulichen, ist die Anlage V beigefügt,
haltung der in Frage kommenden Besitzungen über die Lebenszeit des
Begründung.
ollen, ihre Erbportionen nach den Bestimmungen unseres Land⸗ sowie sie ihre Großjährigkeit erreicht haben und aus dem Hause gehen, für sich in Anspruch zu nehmen. Meine Herren, glauben Sie denn, daß die Ehefrau, selbst wenn das Gut einen reellen Werth von, wie ich angenommen habe, 10 500 ℳ hat, nach einer Belastung von 8785 ℳ noch einen soliden Gläubiger finden wird? Sicher nicht. Sie muß also einem Wucherer in die Hände fallen und mit hohen Zinsen eine Hypothek aufnehmen, oder es kommt zur Subhastation, um überhaupt eine Theilung vornehmen zu können. Der Fall, den ich hier konstruiert habe, ist ein durch⸗ aus normaler, und keineswegs ist ein ungünstiger herausgegriffen. Der Fall wird und muß sich ereignen, wenn wir nicht durch eine
Aenderung unseres Erbrechts dahin gelangen, daß wir den Erben, sei es nun die Wittwe oder den Anerben, in der Besitzfolge
stützen.“
iese Darlegungen beschränken sich auf Rentengüter, bei denen
in Gemäßheit des Gesetzes, betreffend die Beförderung der Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891, eine Vermittelung der General⸗ Kommission stattgefunden hat; die gleichen Erwägungen treffen aber auch für diejenigen Rentengüter zu, welche vom Staat auf Grund des Gesetzes über Rentengüter vom 27. Juni 1890 errichtet sind, sowie für die Ansiedlerstellen, welche die Ansiedelungskommission zu Posen in Ausführung des Gesetzes, betreffend die Beförderung deutscher Ansiedelungen in den Provinzen Westpreußen und Posen, vom 26. April 1886, bildet. Allen diesen Gütern ist gemeinsam, daß sie vom Staat oder unter seiner wesentlichen Mitwirkung im Hinblick auf bestimmte national⸗, sozial⸗ und wirthschaftspolitische Ziele ge⸗ schaffen werden. Sie sollen der Gründung deutscher Ansiedelungen in polnischen Landestheilen, der Vermehrung des bäuerlichen Mittel⸗ standes, der Seßhaftmachung ländlicher Arbeiter und anderen Aufgaben der inneren Kolonisation dienen; sie können dieses naturgemäß nur dann, wenn sie in ihrem Bestand auf längere Jahre hinaus gesichert sind, wenn insbesondere nicht beim jedesmaligen Ableben des Eigen⸗ thümers ihre Existenz in Frage gestellt wird.
Aus diesen Gesichtspunkten hat der Staat an der Fortdauer
seiner Schöpfungen über den Tod des Eigenthümers hinaus das leb⸗
hafteste Interesse; daneben nöthigen ihn finanzielle Rücksichten, der Erhaltung jener Güter seine Fürsorge zu widmen. Denn durch die in überraschend großem Umfange erfolgte Gründung von Renten⸗ und Anstedelangsgütern ist das Staatsvermögen gegenwärtig bereits er⸗ heblich in Anspruch genommen; da aber für die Zukunft eine weitere kedeutende Ausdehnung dieses Zweiges der inneren Kolonisation mit Sicherheit zu erwarten ist, wird auch der Staat mit immer größeren Summen bei der Bildung jener Güter betheiligt werden.
Zur näheren Beleuchtung dieser Thatsachen ist in den Anlagen 1 IV eine übersichtliche Darstellung der Rentengutsbildungen des hres 1894 und der vorhergehenden Zeit gegeben. Die Anlagen I
is III enthalten die unter Mitwirkung der General⸗Kommissionen rfolgten Rentengutsgründungen. Hierzu sei bemerkt, daß sämmtliche vom Domänenfiskus ausgegebenen Rentengüter unter Mitwirkung der General⸗Kommissionen begründet sind und deshalb unter Anlage I bis III fallen, wäbrend Anlage IV die obhne eine solche Mitwirkung selbständig erfolgten Rentengutsgründungen der Staats⸗Forstverwal⸗ tung nachweist. Die letzteren haben eine nennenswerthe Bedeutung bisher nicht erlangt; anders die Rentengutsbildungen der General⸗ Kommissionen. 8
Nachdem sdie erste Rentengutsrente am 1. Juli 1892 auf die
Rentenbank übernommen war, sind bis zum 31. Dezember 1894, also während einer nur 2ꝛ ⅞jährigen Wirksamkeit des Rentengutsgesetzes vom 7. Juli 1891, wie Anlage 1 ergiebt, 3784 Rentengüter zur Größe von 40 208 ha und mit einem Tarxwerthe von 32 616 555 ℳ endgültig, d. h. unter Uebernahme der Rentengutsgründung in das Kataster und in das Grundbuch sowie unter Uebernahme der Rente auf die Rentenbank, gebildet und den Rentengutsveräußerern Rentenbriefe zum Gesammtbetrage von 23 064 758 ℳ gegeben worden. Die Anlagen II und III liefern ein Bild der Ausdehnung, welcher die Rentengutsgründungen in der nächsten Zeit entgegengehen werden, denn außer den angeführten 3784 Stellen waren am 31. De⸗ zember 1894 weitere 3297 Rentengüter zur Größe von 34 090 ha bereits thatsächlich gebildet und davon 3068 auch schon in den Besitz der Rentengutsnehmer übergegangen. Nach der die Entwickelung der Rentengutsbildungen nachweisenden Anlage III standen ferner — gegenüber einer alle Rentengüter der Anlagen I und II umfassenden Fläche von 74 298 ha — am 1. Januar 1895 Liegenschaften von 105 931 ha zur Auftheilung in Rentengüter den General⸗Kommissionen zur Verfügung. 18
Um die Ergebnisse der Thätigkeit der Ansiedelungskommission zu aus deren Inhalt Fol⸗
ndes hervorzuheben ist: 2 Es sind von der Ansiedelungskommission bis zum 1. Januar —: 34 Bauernhöfe und 130 Güter mit 81 638 ha für 49 556 447 ℳ kauft. Davon sind 1606 Ansiedlerstellen zur Größe von 28 168 ha, die an Renten 190 000 ℳ, an Pacht 85 000 ℳ, zusammen
275 000 ℳ jährlich zu zahlen sind, bereits vergeben.
Nach diesen Ausführungen hat der Staat an einer Sicherung
des Erfolges seiner bedeutenden Aufwendungen und an der ordnungs⸗ mäßigen Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, welche zu seinen Gunsten auf Renten⸗ und Ansiedelungsgütern lasten, unzweifelhaft
„ 2
das lebhafteste Interesse. Da nun die Erhaltung der belasteten
Stellen in wirthschaftlicher Selbständigkeit und dauernder Leistungs⸗ fähigkeit die Erreichung der erstrebten Ziele bedingt und den sicheren Eingang der staatlichen Forderungen gewährleistet, deckt sich die aus finanziellen Rücksichten gebotene Fürsorge des Staats für den Be⸗ stand jener Güter mit demjenigen Schutz, welchen er ihnen aus national⸗, sozial⸗ und wirthschaftspolitischen Gründen gewährt.
Dem geltenden Rechte sind Bestimmungen fremd, welche die Er⸗ 8 3 dos
1183
Eigenthümers hinaus gewährleisten. Das beim Tode des letzteren zur Anwendung gelangende Erbrecht ist dasjenige, welches am letzten
552
Wohnsitz des Verstorbenen gilt. Da dieser Wohnsitz regelmäßig mit dem Renten⸗ oder Ansiedelungsgute zusammenfallen wird, so ist ge⸗ wöhnlich das Erbrecht desjenigen Gebietes entscheidend, zu welchem
die Besitzung gehört. In der Regel kommen demnach für An⸗ siedlerstellen die in Westpreußen oder Posen geltenden erbrecht⸗ lichen Grundsätze in Betracht; für die Rentengüter, deren Gründung in allen Theilen der Monarchie zulässig ist, können dagegen sämmtliche im preußischen Staate geltenden Erbrechte zur An⸗ wendung gelangen, wenngleich auf die eigentlichen Rentengutsprovinzen Ost⸗ und Westpreußen, Posen, Pommern, Brandenburg und Schlesien die weitaus größere Mehrzahl der Beerbungen entfallen und das dort geltende Erbrecht vorzugsweise in Frage kommen wird. Immerhin bedürfen bei einer Aenderung des gegenwärtigen Rechtszustandes
„ 8 82 8 “ “
theilen nach Verhältniß ihrer Erbportionen. Die unter ihnen stehende Gemeinschaft kann durch Vertrag aufgehoben werden; kann aber auch jeder Miterbe mit der actio familiae herciscundas die Theilung der ganzen Erbschaft oder mit der actio communi dividundo die Theilung nur der Nachlaßgrundstücke verlangen. Die Theilung, welche durch Privatdisposition zwar hinausgeschoben, n aber für alle Zeit verboten werden kann, ist vom Prozeßrichter vor⸗ zunehmen. Dabei sind etwaige Anordnungen des Erblassers oder Vereinbarungen der Miterben zu berücksichtigen, im übrigen hat der Richter die Art der Theilung nach freiestem Ermessen zu bestimmen — boni enim et innocentis viri officio eum fungi oportet — 1. 4 § 1 D. fam. herc. X. 2. — Er kann die Nachlaßgrundstücke unter die Erben vertheilen, und zwar entweder unter realer Theilung der einzelnen Grundstücke oder ohne solche durch Vertheilung der vorhandenen Parzellen unter die Mit⸗ erben bei angemessener Ausgleichung der Werthsdifferenzen in be⸗ liebiger Weise. Der Richter kann aber auch den gesammten zum Nachlaß gehörigen Grundbesitz einem der Miterben überweisen und dann diesem die Verpflichtung auferlegen, die übrigen Erben abzu⸗ finden, oder selber die Abfindung der übrigen Erben auf anderem Wege, z. B. durch Konstituierung dinglicher Nutzungsrechte am Nachlaßgrundbesitz, herbeiführen. Schließlich ist es dem Richter unbenommen, eine Versteigerung der Nachlaßgrund⸗ stücke, und zwar unter der Hand oder öffentlich, zu ver⸗ anlassen und den Erlös unter die Erben zu vertheilen. — Es liegt in der Natur der Sache, daß sich der Richter regelmäßig zu einer Theilung oder zur Versteigerung der Nachlaßgrundstücke ent⸗ schließen, die Ueberweisung der Nachlaßliegenschaften an einen Erben aber nur dann vornehmen wird, wenn eine solche dem Willen des Erblassers oder dem Wunsche der Miterben entspricht, oder wenn ganz besonders gestaltete Verhältnisse diese Art der Regelung an⸗ gezeigt erscheinen lassen. Ob in diesem Falle bei der Auseinander⸗ setzung der Verkaufswerth oder der Ertragswerth der Nachlaßgrundstücke in Rechnung zu ziehen ist, hängt ab von etwaigen Anordnungen des Erblassers, von Vereinbarungen der Miterben sowie endlich von der Beurtheilung der Nachlaßverhältnisse durch den Theilungsrichter. Mangels einer anderweiten Vereinbarung der Miterben dürfte hier ebenso wie im Falle der Versteigerung der Verkaufswerth zur An⸗ wendung kommen. 1I“ Diese gemeinrechtlichen Grundsätze haben durch § 180 Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das un, bewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 131) eine wesentliche Ergänzung erfahren. Nach dieser Gesetzesvorschrift kann jeder Miterbe ohne Anstellung der actio familiae herciscundae oder der actio communi dividundo und ohne Rücksicht darauf, ob unter den Miterben eine Einigung über eine freiwillige Erbauseinander⸗ setzung zu erzielen ist oder nicht, die Theilung der Nachlaßgrundstücke nach dem Verkaufswerthe dadurch erzwingen, daß er bei dem Voll⸗ streckungsgerichte die Zwangsversteigerung der Immobilien zum Zweck der Auseinandersetzung beantragt. Ob dem Miterben als Mit⸗ eigenthümer der Nachlaßliegenschaften das Recht zusteht, dem Zwanogs⸗ verkauf zu widersprechen, bestimmt sich gemäß § 180 Abs. 3 des er⸗ wähnten Gesetzes nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Nach dem Preußischen Allge meinen Landrecht steht die Erbschaft, wie nach gemeinem Recht, mehreren Miterben gemein⸗ schaftlich zu. Der herrschenden Ansicht zufolge ist aber nur die Erb⸗ schaft als solche Gegenstand des gemeinschaftlichen Rechts, während die Miterben erst durch die Erbtheilung in rechtliche Be⸗ ziehungen zu den einzelnen Nachlaßgegenständen treten. Ein judicium divisorium, wie es nach gemeinem Recht besteht, ist dem Landrecht unbekannt. Hier hat auf Antrag jedes Erben, dessen Antheil nicht in sich selbst, sondern nur im Verhältniß zum Ganzen bestimmt ist (§ 117 Th. I Tit. 17), der Nachlaßrichter die Theilung vorzu⸗ nehmen; sie kann auch mit Zustimmung sämmtlicher Erben vor einem Notar oder privatim erfolgen. Ein Verbot des Erblassers, daß sein Nachlaß niemals getheilt werden solle, hat keine rechtliche Wirkung. Dagegen kann die Theilung einzelner Nachlaßgegenstände untersagt und deren fortwährende Gemeinschaft unter den Erben angeordnet erden (§§ 118, 119 Th. I Tit. 17); ferner kann, wie im gemeinen Rechte, die Erbtheilung bis zum Ablauf einer gewissen Zeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses hinausgeschoben werden, woran allerdings der auf den
Pflichttheil beschränkte Erbe nicht gebunden ist (§§ 121, 122
Th. I1 Tit. 17). Die Thätigkeit des Nachlaßrichters, der zum Ab⸗ schluß des Verfahrens einen Erbrezeß aufzustellen und den Betheiligten zur Anerkennung vorzulegen hat, setzt die Uebereinstimmung der Be⸗ theiligten voraus. Kann der Nachlaßrichter eine Einigung der Mit⸗ erben nicht herbeiführen, so tritt der Prozeßrichter ein, der aber nicht, wie nach gemeinem Rechte, durch seinen Spruch Rechte zu begründen, sondern nur über Verbindlichkeiten zu erkennen vermag. Was die Art der Theilung anlangt, sind, wie im gemeinen Rechte, in erster Linie die Vorschriften des Erblassers maßgebend; demnächst kommen die Abmachungen der Miterben in Betracht. „Im übrigen ist die regelmäßige Art der Theilung die Naturaltheilung, soweit der Nachlaßgegenstand seiner Natur nach theilbar ist und durch die Theilung seinen Werth nicht verliert (§ 87 Th. I Tit. 17.) Können sich die Erben über die Zuschlaguna der einzelnen Theile nicht einigen, so entscheidet das Loos (§ 88 Th. I Tit. 17.) In zweiter Linie kann die Ueberlassung sämmtlicher oder einiger der gemeinschaftlichen Nachlaßgrundstücke an einen der Miterben und Ab⸗ findung der übrigen auf anderem Wege in Frage kommen. Endlich bietet sich die Möglichkeit des Verkaufs und der Vertheilung des Erlöses unter die Erben. Der Verkauf kann freihändig oder im Wege der notariellen Versteigerung oder im Subhastationswege erfolgen. Die Subhastation kann bei Zustimmung aller Betheiligten als freiwillige Subhastation nach Vorschrift der Allgemeinen
Gerichtsordnung I, 52 §§ 66 ff. und der Verordnung vom 6. April 1839 (Gesetz⸗Samml. S. 125) vorgenommen werden. Die noth⸗ wendige Subhastation, auf welche die Bestimmungen des Zwangs⸗ vollstreckungsgesetzes vom 13. Juli 1883 Anwendung finden, kann nach § 180 Abs. 2 Ziff. 1 dieses Gesetzes jeder Benefizialerbe im Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechts beantragen. Dasselbe Recht stebt nach § 180 Abs. 2 Ziff. 2 jedem Miteigenthümer zu. Ob auf Grund dieser Bestimmung im Gebiet des Allgemeinen Land⸗ rechts die Miterben berechtigt sind, vor der Erbtheilung die Zwangs⸗ versteigerung der Nachlaßgrundstücke zu beantragen, ist See
Wird erbtheilungshalber zum Verkauf eines Nachlaßgrundstücks geschritten, so wird der so ermittelte Verkehrswerth der Erbtheilung zu Grunde gelegt. Im übrigen sind im Gebiet des Preußischen Allgemeinen Landrechts für die gerichtliche Auseinandersetzung der Miterben und für die Ermittelung des Pflichttheils besondere Taxen vorgeschrieben, welche durchgängig den Ertragswerth, bei kleinen Rustikalbesitzungen, auf denen kein Gespann gehalten wird, den unter
1895.
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)
Besondere Beft preußische Regierun Nr. VII, 6 und Verordnung vom 22. Erbtheilungstaren bäuerlicher Nahrungen sowie für Ostpreußen —
stimmungen gelten für Westpreußen gsinstruktion vom 21. September 1773, § XIII März 1844, betreffend die Westpreußen (Gesetz⸗
Ostpreußisches Pro⸗ „R. Th. I Tit. 17, §§ 89, 90 Reinertrages mit 6 vom betreffend die Abs Pflichttheilsberechnung esetz⸗Samml. S. 550) — (Grund⸗
ist die Rechtsstellung mehrerer emeinem Recht.
Samml. S. 70) vinzialrecht Zus. 29 und 30 zum A. L. — (Kapitalisierung des zu Hundert) und für Westfalen — Gesetz, Landgütern zum Behufe der
alen vom 4. Juni 1 lage 16 facher Katastralreinertrag)
Nach Rheinischem Recht Miterben die nämliche, wie nach bilden hinsichtlich der Erbschaft na Sie sind Miteigenthümer der k nach Verhältniß ihrer Erbantheile. kann nicht allein jeder Miterbe oder in dessen Erbantheil, Rechte eines Miterben allem nach Art. 1166 des Bür Auf die durch buchs zugelassenen Theilungen Rheinischen Rechts das Gesetz, den gerichtlichen Verkauf von (Gesetz⸗Samml. S. 136) Anwendung. Vorschriften über Erbtheilungen in wichtigen P das Erbtheilungsverfahren einer umfassenden Re Umgestaltung nunmehr in allen Fällen gerichtlich, mittels Privatschrift erfolgen. Das ist dem Richter der freiwilligen Gerich der Prozeßrichter in Funktion tritt, Entscheidung über den Grund und die Zuläs
ermittelnden 1 Abschätzung von in der Provinz
Die Miterben deren Annahme eine Gemein⸗ örperlichen Nachlaßgegenstände Die Theilung der Erbschaft Rechtsnachfolger eines solchen sondern überhaupt jeder verlangen, der die befugt ist. Dahin gehört vor gerlichen Gesetzbuchs jeder Art. 815 ff. des Bürg findet für den Geltun betreffend das Theilungs Immobilien ꝛc., vom 22. Mai 1887 hat die früheren n geändert und lung und völligen
stimmungen ins Auge zu fassen, und es sind Rechtsgrundsätze einzu⸗
gsbereich des
verfahren und
unterzogen.
gerichtliche Theilungsverfahren tsbarkeit übertragen, während Parteien ihn zulässigkeit der Theilung . Streitigkeiten des Theilungsverfahrens hervortreten. Mit der Vorna beauftragt der Theilungsrichter einen Notar, Verfahrens eine Theilungsurkunde gericht zur Bestätigung einreicht.
das Gesetz vor, daß, sofern nicht von den vor Betheiligten ein anderes vereinbart ist, theilung, in zweiter Linie eine Verstei Gegenstände erfolgen soll. Bei der die Zutheilung der
hme der Theilung b welcher am Schluß des aufnimmt und dem Theilungs⸗ Theilung schreibt dem Notar erschienenen in erster Linie eine Natural⸗ erung der gemeinschaftlichen ung in Natur soll erforder⸗ gebildeten Theile Immobilien
rtheilung einzelner Grundstücke möglichf Naturaltheilung ist ausgeschlossen, wenn ein und ein wichtiger, nach den Umständen des rechtfertigender Grund vorliegt, was besond werden soll, wenn die Veräußerung der Tilgung gemeinschaftlicher Schulden
wenn die zu bildenden Theile nach der zelnen Gegenstände ungleich und die meinschaft zu mehr als der Hälfte beth der Gegenstände, die Zulässi dung der Theile einzuholen.
Für die Art der
ist bestimmt, t zu vermeiden sei. Betheiligter widerspricht Falles den Widerspruch ers dann angenommen Nachlaßgegenstände erforderlich ist, Art oder dem Werth der ein⸗ Widersprechenden an der Ge⸗ sind. Ueber den Werth eit der Naturaltheilung und die Bil⸗ sachverständiges Gutachten nach denen dieses zu erstatten Findet eine Natural⸗ erfolgen, welche bei auftragte Notar in
Verloosung
sowie dann,
Ueber die Grundsätze, ist, sind nähere Vorschriften ni theilung nicht statt, so mu Nachlaßgrundstücken der mit der Theil §§ 25 ff. des Gesetzes zu veranla steigerung erfolgt öffentlich. Es findet vor versteigernden Immobilien statt. mindestens der so ermittelte Schä schlag nicht ertheilt werden. theiligten eine neue Versteigerun schlag zu jedem Preise zu ertheile Eine vergleichende Betra grundsätze führt zu folgendem Er Die Theilung der Erbschaft eines jeden Miterben, nach Rheinis jeden Gläubigers eines Miterben anderweiter Anordnungen des Erblas der Miterben muß nach Rheinischem aften oder deren öffentliche V Nach gemeinem Recht und nach dem Preußist recht ist zwar die Uebertragung der N Erben nicht ausgeschlossen; während Naturaltheilung oder mäßige Theilungsarten vorberrsch
ß die Verst
Gemäßheit der §§ . her eine Abschätzung der zu Wird bei der Versteigerung nicht ten, so darf der Zu⸗ dann auf Antrag eines Be⸗ g zu erfolgen, bei welcher der Zu⸗
tzungspreis gebote Es hat als
chtung der vorstehend dargestellten Rechts⸗ m Ergebniß: hat übereinstimmend auf Antrag chem Recht auch auf Antrag eines In Ermangelung sers oder von Vereinba Naturaltheilung der serung erfolgen. — n Allgemeinen Land⸗ achlaßgrundstücke auf einen der sie bildet aber einen Ausnahmefall, Versteigerung auch hier als regel⸗ 8 en, und zwar vor allem die letztere orschriften im § 180 des Gesetzes vom 13. Juli 1883. tze der bezeichneten drei Rechtssysteme stimmen somit der Vererbung unbeweglicher tspunkte zur Geltung bringen, eutschland herrschenden Rechts⸗ esitz durch Vererbung auf einen den soll, keine oder doch orschriften des allgemeinen ähigen landwirthschaftlichen rbtheilung der geschilderten ung und damit bei fortgesetzter Wieder⸗ allmählich zur Aufhebung der wirth⸗ 8 sitzungen; andererseits ist ersteigerung ermittelten Verkaufs⸗ e wesentliche Ursache der weitver⸗ chen Besitzstände zu erblicken. als wahren Werth landwirthschaft⸗ den Ertragswerth durchgängig und des ersteren bei astung mit den
stattzufinden.
Nachlaßliegensch
zufolge der V Die Grundsätze d 2 darin überein, daß sie für die Regelu und beweglicher Sachen dieselben Gesi größten Theil von D anschauung, daß der ländliche Grundb Familienangehörigen in der Familie erh nur unzureichende Rechnung tragen. Diese 2 Rechts gefährden die Erhaltung eines leistungsf Besitzes; denn auf der einen Seite führt die E Rechtssysteme zur Naturaltheil holung zur Zersplitterung und schaftlichen Selbständigkeit der 1 in der Hervorkehrung des durch V werths der Nachlaßgrundstücke ein breiteten Ueberschuldung der ländli der Verkaufswerth den rundbesitzes zu betrachten steigt, tritt d
und der im
ändlichen Be
ie Zugrundele Form einer übermäßige Miterben in die Erscheinung.
oft beträchtlich über der Erbtheilung in Erbantheilen der
ewaeaes ui .66 344 eingetragene Höfe ööö8. 11111 — Brandenburg... 80 E 1““ 46 Schleswig⸗Holstein.. 29 Reg.⸗Bezirk Cassel 161 8 (Die Gesammtzahl der eintragungsfähigen Höfe und . Landgüter ist nicht bekannt.) Wäbrend die auf Westpreußen und Posen beschränkten Ansiede⸗ lungsgüter der Höfegesetzgebung überhaupt nicht unterliegen, haben von den für die Rentengutsbildung vornehmlich in Betracht kommenden Provinzen nur Brandenburg und Schlesien Landgüterordnungen. Von der Eintragung in die Landgüterrolle ist dort aber ein so geringer Gebrauch gemacht, daß die Höfegesetzgebung auch für jene Landestheile als bedeutungslos bezeichnet werden muß. Die Vererbung der Renten⸗ und Ansiedelungsgüter richtet sich demnach fast ausschließlich nach den oben erörterten allgemeinen erb⸗ rechtlichen Grundsätzen. Unter diesen Umständen ist eine Aenderung der geltenden Be⸗
führen, welche dem Interesse des Staats an der Erhaltung der mehrerwähnten Güter besser als die gegenwärtigen Vorschriften Genüge leisten.
Diesem Zwecke soll der vorliegende Gesetzentwurf dienen zu dessen Erläuterung im allgemeinen Folgendes zu bemerken ist:
Das Spstem der Landgüterrolle ist für Renten⸗ und Ansiedelungs⸗ güter mit Rücksicht auf die Zwecke des vorliegenden Gesetzentwurfes nicht geeignet. Bei der fakultativen Landgüterrolle der Höfegesetz⸗ gebung ist es dem Eigenthümer überlassen, sein Gut durch Eintragung in die Rolle dem Anerbenrechte zu unterwerfen und ihm durch Löf ung wieder zu entziehen. Mit einer solchen Re elung ist dem allgemeinen Erbrechte gegenüber wenig gewonnen. aas System einer obli⸗ FetMeilchen Höferolle aber, bei welcher die Eintragung der Güter von
mtswegen erfolgt, wenn der Eigenthümer nicht in geeigneter Form widerspricht, und bei der die Löschung auf Antrag des Eigenthümers stattfindet, unterscheidet sich in seiner Konstruktion von dem der fakultativen kaum. Die Einrichtung wird durch wirk⸗ samen Widerspruch gegen die Eintragung oder durch deren Löschung zur fakultativen Rolle, die sich nur auf Antrag des Eigenthümers der Neueintragung des Gutes öffnet. Eine obligatorische Landgüterrolle endlich, in welche die Eintragungen ohne Rücksicht auf den Willen des Eigenthümers stattzufinden haben, hätte nur die Bedeutung, daß dadurch der Kreis der dem Anerbenrecht unterliegenden Güter in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise festgesetzt wird. Dieser .eer. kann aber auch durch geeignete Vermerke im Grundbuch erreicht werden.
Der Entwurf hat daher das System der Landgüterrolle nicht
angenommen und sich im wesentlichen auf den Erlaß von Erbtheilungs⸗ vorschriften beschränkt, welche den Uebergang des Gutes auf einen Erben zu sichern und die Erhaltung der Besitzung in wirthschaftlicher Selbständigkeit über den Tod des Eigenthümers hinaus zu bewirken bestimmt sind. Er ist in Uebereinstimmung mit den meisten Land⸗ güterordnungen von dem Grundsatz ausgegangen, daß für den Anfall und den Erwerb der Erbschaft, für das Verhältniß der Erbantheile mehrerer Erben und für die Haftung der letzteren gegenüber den Erbschaftsgläubigern die Vorschriften des allgemeinen Rechts in Gel⸗ tung bleiben sollen; dabei hat er die Verfügungsfreiheit des Guts⸗ von einer wichtigen Ausnahme abgesehen, nicht be⸗ ränkt. Während die Höfegesetze für Hannover (§ 13) und Lauenburg (§ 12) den Grundsatz aufstellen, daß der eingetragene Hof als Theil der Erbschaft dem Anerben allein kraft Gesetzes zufällt, und somit das Eigenthum am Hofe regelmäßig mit dem Tode des Erblassers auf den Anerben übergeht, soll in Uebereinstimmung mit den Landgüterordnungen für Westfalen §§ 11, 12, 15, 23, Bran⸗ denburg § 10, Schlesien § 10, Schleswig⸗Holstein §§ 10, 17, Hessen⸗ Cassel § 12 das Anerbenrecht des Entwurfs in der Befugniß des Anerben bestehen, bei der Erbtheilung von den Miterben die Ueber⸗ lassung des Anerbengutes zu fordern. Daraus folgt, daß das Eigenthum mit dem Erwerbe der Erbschaft zunächst auf alle Erben und erst auf Grund der von den Miterben in Gemäßheit der Erbtheilung zu bewirkenden Auflassung auf den Anerben übergeht. Für die Annahme dieses Grundsatzes sind diejenigen Erwägungen maßgebend gewesen, welche das Kammergericht hinsichtlich der Branden⸗ burgischen Landgüterordnung in einem Gutachten vom 11. Juli 1882 niedergelegt hat. Dort wurden gegen die abweichende Konstruktion des Hannoverschen Höfegesetzes und des damit übereinstimmenden ursrruͤnglichen Brandenburgischen Entwurfs für das Gebiet des “ Allgemeinen Landrechts, auf welches ja auch der vorliegende ntwurf vorzugsweise Anwendung finden wird, folgende Bedenken geäußert:
„In der juristischen Konstruktion des Anerbenrechts folgt der Entwurf den Gesetzen für Hannover und Lauenburg. Dieselbe wird in den Motiven des Provinzialausschusses dahin erläutert: Es muß zum Ausdruck gebracht werden, daß der Anerbe zwar kraft des Gesetzes, also ohne Auflassung seitens der Miterben, das Eigenthum des Hofes erwirbt, daß er jedoch die Eintragung als Eigenthümer und damit das Recht zur Auflassung und Velastung des Grund⸗ stücks (§ 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1872) erst erlangt durch Erbtheilung.
Danach soll also das Eigenthum des Hofes mit dem Tode des Erblassers ipso jure auf den Anerben übergehen und der Erb⸗ theilungsvertrag nur zur Eintragung dieses Eigenthums in das Grundbuch erforderlich sein. Mit dieser Konstruktion würde man zu den Anschauungen des alten deutschen Rechts zurückkehren, nach denen mit dem Tode des Erblassers die Einheit seines Vermögens endete und keine Universal⸗, sondern eine Singularsuccession in die einzelnen Nachlaßsachen stattfand. Das Preußische Recht hat indessen das römisch⸗rechtliche Prinzip der Universalsuccession angenommen, und es erscheint bedenk⸗ lich, ohne Noth in das bestehende Recht ein auf entgegengesetzter Grundanschauung beruhendes Singularrecht für die
thümers nicht zu beschränken merkenswerthe Ausnahme. Nach § 4 des Gesetzes, betreffend die Be⸗
idstück eintragen zu lassen oder das letztere zur Subhastation zu ringen; ja, es würde das Verhältniß der Gläubiger zu dem Singularrecht des Anerben gegenüber dem § 127 A. L. R. I 17, wonach die Erben zu den die Erbschaft betreffenden Schulden und Lasten gegen die Erbschaftsgläubiger gemeinschaftlich verpflichtet sind, außerordentlich unklar werden. Nach vollzogener Erbtheilung würden, da gleichzeitig mit der Eintragung des Anerben die im Erbrezesse beantragten Eintragungen (der Abfindungen) er⸗ folgen sollen, die Erbtheile der Miterben den Erschaftsgläubigern vorgehen, und wenn diese sich an die Erbtheile halten wollten, so würden sie die Konkurrenz mit den persönlichen Gläubigern der Miterben zu bestehen haben, und bei Beobachtung des § 137 A. L.⸗R. I 17 an das Grundstück sich nur in Höhe des der Erb⸗ uote des Anerben entsprechenden Theils ihres Anspruchs halten önnen. Auch die Verfolgung dinglicher, gegen den Erblasser er⸗ strittener Ansprüche würde auf Schwierigkeiten stoßen. Gelänge sie aber und gelangte das Grundstück vor der Erbtheilung zur Sub⸗ hastation, so würden wieder die persönlichen Gläubiger des Anerben die Miterben durch Zwangsvollstreckung in die Kaufgelder schädigen können. Weiter würde der Anerbe zu allen Verfügungen außer⸗ halb des Grundbuchs, zu Verpachtungen, Bestellung von Grund⸗ gerechtigkeiten zum Nachtheil der Miterben berechtigt sein, ja es würde um ihren Schutz gegen Deteriorationen schlimm bestellt sein. Wie endlich würde sich das Verhältniß gestalten, wenn der Anerbe seinem Anerbenrecht entsagte? Auf welche Weise soll sich ins⸗ besondere der Eigenthumsübergang von ihm auf den nach ihm Be⸗ rechtigten vollziehen? Der Gesetzgeber dürfte sich der Ordnung der Konsequenzen des Prinzipienbruchs offenbar nicht entziehen. Wenn dies in den Gesetzen für Hannover und Lauenburg nicht ge⸗ schehen ist, so ist daraus für unsere Provinz nichts zu folgern, weil das Anerbenrecht dort bei Einführung der Gesetze über die Ver⸗ erbung der Höfe gewohnheitsrechtlich bestanden hat, und danach wohl auch die oben berührten Zweifel ihre Erledigung gefunden haben werden.“
Aus ähnlichen Gründen haben sich auch die Motive zum Ent⸗
wurf eines Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich — Art. 83 S. 213 — gegen eine Regelung, welche den Anerben das Gut unmittelbar erwerben läßt, ausgesprochen.
Das Anerbenrecht des Entwurfs stellt sich somit als ein persön⸗
licher Anspruch des Anerben dar, inhalts dessen dieser bei der Erb⸗ theilung von den Miterben die Ueberlassung des Guts nach Maß⸗ gabe der Bestimmungen des Entwurfs verlangen kann. Der Ent⸗ wurf beabsichtigt hiernach, für Erbfälle, bei denen ein Renten⸗ oder Ansiedelungsgut in Betracht kommt, unter den später zu erörternden Voraussetzungen die Erbtheilung zu regeln. Seine Bestimmungen reihen sich demgemäß als Erbtheilungsvorschriften denjenigen des allgemeinen Erbrechts ein. Freilich ist nicht zu verkennen, daß manche Grundsätze, vor allem die Vorschriften über die Ermittelung des für die Erbtheilung maß⸗ gebenden Anrechnungswerthes (§ 19) in Verbindung mit den Be⸗ stimmungen über die Gewährung des Voraus (§ 20) und über die Beschränkung der Miterben auf die Rentenform ihrer Abfindungen (§ 21), eine Aenderung der Erbansprüche der Betheiligten enthalten oder in anderer Hinsicht in die bestehende Rechtsordnung eingreifen. Allein von solchen durch die Zwecke des Entwurfs gebotenen Anordnungen abgesehen, ist grundsätzlich eine Aenderung des allgemeinen Erbrechts unterlassen, weil es nicht die Aufgabe des Entwurfs sein konnte, gelegentlich der Regelung einer beschränkten Zahl erbrechtlicher Fragen für einen eng begrenzten Kreis von Gütern auf eine umfassendere Erbrechtsreform einzugehen. Soweit also nicht aus den ausdrücklichen Bestimmungen des Entwurfs das Gegentheil sich ergiebt, kommt neben ihm das allgemeine Erbrecht unverändert zur Anwendung. Dies gilt mithin nicht allein von den schon genannten Regeln über den Anfall und den Erwerb der Erbschaft, über das Verhältniß der Erbantheile mehrerer Erben und über die Haftung der letzteren gegenüber den Erb⸗ schaftsgläubigern, sondern beispielsweise ebenso von den Grundsätzen be Transmission, Kollation, Erbschaftsausschlagung, Anwachsungs⸗ recht u. s. w.
Der Entwurf stellt im § 9 unter Anführung eines Ausnahmefalls
den Grundsatz auf, daß das Recht des Eigenthümers, über das Gut unter Lebenden und von Todeswegen zu verfügen, durch die gegebenen Vorschriften nicht berührt werden solle. Bei der Annahme dieses Prinzips ist nicht verkannt, daß die Sicherung der staatlichen Inter⸗ essen an der dauernden Erhaltung der Renten⸗ und Ansiedelungsgüter am vollkommensten erreicht werden würde, wenn es möglich wäre, die Anwendung der Bestimmungen des Entwurfs vom Willen des Erblassers unabhängig zu machen und jede Umgehung der Gesetzesvorschriften durch Dispositionsbeschränkungen auszuschließen. Allein ein solcher Eingriff in die dem bisherigen Rechtsbewußtsein entsprechende Verfügungsfreiheit als eine vereinzelte Maßnahme für Renten⸗ und Ansiedelungsgüter erscheint schon deshalb bedenklich, weil zu befürchten ist, daß eine der⸗ artige Rechtsbeschränkung der weiteren Nachfrage nach Renten⸗ und Ansiedelungsgütern Abbruch thun und damit dien
keit der Rentenguts⸗ und Ansiedelungsgesetzgebung beeinträchtigen würde. Auch die Einführung der Erbtheilungevorst r
wurfs ist gegenüber der bisherigen Gesetzgebung und dem in den geltenden Höfegesetzen und Landgüterordnungen befolgten System ein wichtiger und bedeutungsvoller Schritt, namentlich da durch Eröffnung des Rentenbankkredits für die Ablösung der Erb⸗ abfindungen eine allmähliche Tilgung der vom Anerben i Erbschulden ermöglicht wird. 8
Befugniß des Anerben, das Gut allein zu übernehmen, eingeführt wird, ist damit übrigens nicht Kro für die Fälle Vorsorge getroffen, wo der Erblasser zufolge plötzlichen Todesfalls gehindert war, die Erhaltung des Guts in der Familie durch letztwillige Verfügung sicherzustellen, sondern es wird auch die schon bisher auf die Ver⸗ erbung ländlicher Besitzungen an einen Familienangehörigen ge⸗ richtete, weitverbreitete Erbsitte gestärkt und efestigt werden, indem ür das Ziel der Erhaltung eines leistungsfäb
utorität des Gesetzes eingesetzt wird.
egensreiche Wirksam⸗
iften des Ent⸗
ernommenen alls das Anerbenrecht als gesetzliche
igen Grundbesitzes die
Von dem Grundsatze, die Verfügungsfreiheit des Gutseigen⸗ macht der Entwurf im § 6 eine be⸗
der ersten 10 Jahre sind von je 100 ℳ nun erst 5,87 ℳ durch sämmtliche für Preußen maßgebenden erbrechtlichen Grundsätze der tikalbes vene Gespann gehalten 88 ¹ 3 8 8 8 uung 8 zularr n 1 — 8 etref isation getilgt; es bleibt also als Rent italschuld noch ücksichtig e erbrechtlichen Bestimmungen Berücksichtigung des ortsüblichen Kaufpreises festzusetzenden Verkehrs Die Höfegesetzgebung, welche in dem Höfegesetz für Vererbung der Landgüter einzufügen. Gründe für diese Absicht förderung der Errichtung von Rentengütern vom 7. Juli 1891 kann verortbs 5 8 Nun nueft fo ühmne Lee. 1 “ Reassgebeehe ien e u werth zum Ausdruck sollen. Hinsichtlich dieser Tarx⸗ Hannover vom 2. Juni 1874 (Gesetz⸗Samml. S. 186) und den Er⸗ sind nicht angeführt. Es scheint, als ob lediglich die Rücksicht ob⸗ die Aufhebung der wirkhschaftlichen Selbständigkeit und die Zerthei⸗ ee Lee.re— und es handelt sich darum, den au enblicklichen also in diejenigen des gemeinen Rechts, des Preußischen Allgemeinen bestimmungen ist auf folgende allgemeine Gesetzesvorschriften zu ver⸗ gänzungsgesetzen vom 24. Februar 1880 (Erseß Samm. S. 87) und Pwaltes hätte, dem Anerben die Kosten der Auflassung zu ersparen. lung des Rentenguts sowie die Veräußerung von Theilen desselben, Werth des Gutes zur Zeit der Ackeinandersetzung zu ermitteln. Landrechts und des Rheinischen Rechts, sowie in die Vorschriften der weisen: 1 8 vom 20. Februar 1884 (Gesetz⸗Samml. S. 71), in dem Höfegesetz habei dürfte aber übersehen sein, daß bei der auch im so lange eine Rentenbankrente auf dem Rentengut haftet, rechts⸗ r wollen ganz no Zak Grunde nen, 4 1 Tit. 6 Th. II der Allgemeinen Gerichtsordnung von 1795, Gesetz für das Herzogthum Lauenburg vom 21. Februar 1881 (Gesetz⸗ erforderten Vorlegung des Erbrezesses die na wirksam nur mit Genehmigung der General⸗Kommission erfolgen.
e
Zir wollen normale Zahlen zu Grunde und en, Höfegesetzgebung, mit welcher im Jahre 1874 begonnen wurde. meiner ötsordnung 1 „ Gesetz Zum 2L 9 1a 31 ezesse 8. rt. 8 aö aoc her ebn. eas 19 fegin den E1 S.eeeen- 8c Rechtssysteme steht vom 15. Juni 1840 (Gesetz⸗Samml. S. 131) über die Abschätzung Samml. S. 19) sowie in den Landgüterordnungen für Westfalen vom § 2 des Gesetzes, betreffend die Stempelabgaben für gewisse bei Diese Vorschrift war aus den bei § 6 des näheren dar⸗ 9
Eö“ 3 Infir vrass Ig Fa. Vern⸗ vü e t 1857 30. April 1882 Samml. S. 256 Juli 1 - 5. Mai 1872 d legten Gründ ie den Besti des Entwurfs unte We ganzen welches ich von Hause aus mit Gutseig frei, erschieden geartete Verfügungen der Grundstücke von geringerem Werth, Gesetz vom 4. Mai 1857 „April 1882 (Gesetz⸗Samml. S. 255), Brandenburg vom 10. Juli dem Grundbu mt anzubringende Anträge vom 5. Mai 18 em gelegten Gründen auf die den Bestimmungen des ntwurfs unter⸗ 10009 g8 Hehen — 80 seh 1.“ E1““ ee “ die Eaang des Guts m (Gesetz⸗Samml. S. 445), betreffend die Vereinfachung des Tax- 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 111), Schlesien vom 24. April 1884 (Gesetz⸗ Werthstempel nicht unterliegt, während für die Eintragung, auch ijegenden Güter für die Dauer ihrer Aerbengukselgenschaft in von 10 500 ℳ erhalten —, um nur 500 ℳ gehoben bat, wie seiner Familie zu sorgen, und glücklicherweise bildet noch in vielen verfahrens für Grundstücke von geringerem Werth in den Landes⸗ Samml. S. 121), Schleswig⸗Holstein vom 2. April 1886 (Gesetz⸗Samml. wenn sie ohne Auflassung erfolgt, Kosten jedenfalls zu ent⸗ Form einer ähnlichen Beschränkung auszudehnen, denn stellt’s scch nun? Die Rentenkapitalschuld beträgt 7070,25 ℳ, Gegenden der preußischen Monarchie die Uebertragung des Guts auf theilen, in denen die A. G.⸗O. Gültigkeit hat. ö“ S. 117) und Hessen⸗Cassel vom 1. Juli 1887 (Gesetz⸗Samml. S. 315) richten sind. rundsätzliche Freigebung der Aufhebung der wirthschaftlichen Selbst⸗ und diese abgezogen von den 10 500 ℳ, so beziffert sich der ganze einen Familienangehörigen die Regel. Diese Sitte aber, welcher Es kommen weiter die dazu erlassenen Rescripte und Instruktionen Ausdruck gefunden hat, regelt zwar für eingetragene Höfe oder Vortheile sind daher von dem beabsichtigten Bruch mit den ständigkeit dieser Güter würde mit der auf deren Erhaltung erichteten Nachlas f 342975 ℳ Die sind nun zu vertheilen und zwar manche Landestheile die Erhaltung eines leistungsfähigen Bauern⸗ des Justiz⸗Ministers sowie die für die Landschaften bestehenden Tar⸗ Landgüter in Ermangelung entgegenstehender letztwilliger Verfügungen rinzipien des bestehenden Rechts nicht zu erwarten, wohl aber Tendenz des Entwurfs im direkten Widerspruche stehen. Hiejenigen inen Hälfte auf die in Irlterpemeinschaft lebende Ehefrau, standes verdanken, findet keine Stütze in den erbrechtlichen Grund⸗ vorschriften in Betracht, letztere insofern sie für die Tarxen 1 den Uebergang des Gutes auf einen der Erben und sucht durch Nachtheile. Zunächst würde, wenn der Anerbe das Eigenthum am Bestimmungen des Entwurfs, welche einen mittelbaren Eingriff in i Hälfte auf die fünf Kinder, also auf jedes Kind sätzen, die platzgreifen, wenn ein Gutseigenthümer nicht vor seinem unmittelbar oder nach ihren Grundprinzipien maßgebend sind. Taxvorschriften verschiedenen Inhalts den Gutswerth für die Erb⸗ Nachlaßgrundstücke mit dem Tode des Erblassers, die Ein⸗ die Verfügun sfreiheit des Grundeigenthümers enthalten (§§ 25, 29), ℳ., denn die Hälfte beträgt 1714,87 ℳ, die die Wittwe Tode über die ukunft seines Grundbesitzes Bestimmungen getroffen hat. theilung nach einem angemessenen Ertragswerthe derart zu bestimmen, tragung aber erst nach vollendeter, möglicherweise Jahre lang sich werden bei Begründung der betreffenden Einzelvorschriften erörtert und de fünf Kinder theilen sich in die andere Die dann zur Anwendung gelangenden allgemeinen Rechlsvorschristen 9 daß der Anerbe durch die Erbantheile der Miterben nicht überlastet hinziehender Theilung erlangt, das Grundstück für die Zwischenzeit werden.
selbst di en geft in i g ügen f . . s 1 it i wird. Von Hannover und Westfalen abgesehen, hat sie aber eine nur nach mancher Richtung hin extra commercium gesetzt werden. Der Entwurf beabsichtigt hiernach, unter grundsätzlicher Aufrecht⸗
Herren, selbst die am besten gestellte Wittwe wird sind in ihren Hauptgrundzügen folgendermaßen gestaltet: (Fortsetzung in der Zweiten Beilage.) 1 . 1 falen 8 h m 3 n 1t wurf b : 1
ge sein, das velches nunmehr ei ital⸗ ird ein Gutsei ũ s beerbt, s geringe Wirksamkeit entfaltet, wie die folgende, den Stand der Ein⸗ Gläubiger des Erblassers, welche ihre Forderung egen die Ge⸗ erhaltung der Verfügungsfreiheit des Eigenthümers, durch Erbtheilungs⸗
der Lage sein, das Gut, welches nunmehr eine Kapital Wird ein Gutseigenthümer von mehreren Personen beer 2 bagungen in die Höfe⸗ und Landgüterrollen für den 31. Dezember V sammtheit der Erben erstreiten, würden gleichwohl nicht dazu vporschriften für die Erhaltung der Renten⸗ und Ansiedlungsgüter über
2212, 15 8 8 8 3 iese 8 b der Erbs ft s i t h ü Hrnne. e Asürmeben. Fünr feir Süen ˖ Feacüeereshtaer 11,s g- deellen 1— 4 nachweisende Zusammenstellung zeigt: . I1I1 gelangen, ihre Forderung vor der Erbtheilung auf dem Nachlaß⸗] den Tod des Eigenthümers hinaus zu sorgen.
2 Ugen