1895 / 162 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Jul 1895 18:00:01 GMT) scan diff

ietet deshalb die Uebertragung des Anerbenrechtes durch Verfügungen Kenntniß gehabt hätte. Um solchen Gefährdungen des Anerbenrechtes und, wenn sie dauernde Renten sind, vom jährlichen Wirthschafts 8 8 1 di ertrage, wenn sie vorübergehende sind, mit dem durch die Renten. 65 D r 1 t t e B e 8 I a g e

iuter Lebenden im Wege der Singularsuccession und des Erbschafts⸗ vorzubeugen, die nach den Grundsätzen des Preußischen Allgemeinen Landrechtes über die in der Einleitung besprochene Rechtsstellung der zahlung noch zu tilgenden Kapitalbetrage vom kapitalisierten Reste des

kaufes, bei welchem nach Preußischen Allgemeinen Landrecht der Käufer 9 9 Universalsuccessor des Anerben wird. Als vermögensrechtlicher obli⸗ Miterben zu deg einzelnen Nachlaßgegenständen ausgeschlossen sind, Wirthschaftsertrages abgezogen werden. 8 Anspruch kann dagegen das Anerbenrecht Theil eines Nach⸗ bestimmt § 17 Abs. 1 des Entwurfes, daß bei Vorhandensein Das zu § 20 mitgetheilte Beispiel wird die Art der Berechnung 8 2 „„ 5 —₰ , lasses sein und durch Vererbung auf die Rechtsnachfolger des Erblassers mehrerer Erben, von denen einer anerbenberechtigt ist, bis zur Erb⸗ verdeutlichen. 8 8 n 7 lx und Köni li ĩ 82 übergehen oder durch Vermächtniß übertragen werden. Zur näheren auseinandersetzung Verfügungen über das Anerbengut nur von sämmt⸗ 4) Das Hannoversche 15) und das Lauenburgische Höfegesen l U 7 N 1I —₰ N Erläuterung der hiermit in Verbindung stehenden Fragen bedürfen lichen Erben gemeinsam getroffen werden können, und daß dem 8 14), sowie die Schleswig⸗Holsteinsche Landgüterordnung 14 A, 8 . 11 olgende Fälle einer besonderen Hervorhebung: einzelnen Erben in einem solchen Falle ein seiner Verfügung unter⸗ schreiben vor, daß der ermittelte jährliche Wirthschaftsertrag der 2 1“ Ber lin Mittwoch den 10 Juli a. Schlägt ein Anerbe die Erbschaft aus, so geht er seines stellter Antheil am Anerbengute nicht zukommt, womit zugleich die Gutes zum 20 fachen Betrage zu Kapital gerechnet werde. Zur Fest⸗ ewh 2 . Anerbenrechtes 10) selbstverständlich verlustig; es kommt der nächste Zwangsvollstreckung in diese Antheile ausgeschlossen ist. Diese Vor⸗ stellung des Anrechnungswerthes ist eine Kapitalisierung des Wirtz⸗ ““ 8 die Reihe, der sich aus den Vorschriften der en Saee-n e. lees iftemmmmden de⸗ Femeinen Recftee, Erftserages, in der 8 . zu 8 sei denn, 88 man 18 ö“ Haat 2 is 14 ergiebt. 1 1 erfügungsbeschränkung der Miterben, welche na s. 2 unbeschade ie kapitalisierten vorübergehenden Lasten in Renten umwandelte, was 8 Fortse zei 8 i Lebzeiten getilgt werden müssen, damit bei seinem To vi 8 b. Schlägt ein Anerbe die Erbschaft nicht aus, sondern erwirbt der Bestimmungen des bestehenden Rechtes in Wegfall kommt, wenn nicht zweckmäßig erscheint. Es empfiehlt sich aber, der Kapitalisierung 1 8 (Fortsetzung aus der Zweiten Beilage.) 8 8 dem Gute nicht zu den alten Fegsch üssenede wecsge d.he. .2⸗ E Seienen zur Ablösung gelangen, er sie unmittelbar durch die Berufung oder durch Erbschaftsantritt, infolge Verzichtes aller Anerbenberechtigten auf das Anerbenrecht die einen Zinsfuß von 4 Prozent zu Grunde zu lehen, da sich der hieraus insichtlich sämmtlicher Erbschaftsschulden haften die drei Erben und dessen Existenz gefährden. Es ist deshalb in § 22 ein Amorti⸗ nahme in Betracht Sind E bei der Ueber⸗ erzichtet er aber auf sein Anerbenrecht, weil er aus irgend einem Vorschriften des Entwurfes nicht zur Anwendung gelangen. ZI1“ dem ungefähren Durchschnitte der nach § 23 den Gläubigern nach den Vorschriften des geltenden Rechtes, also im sationsbetrag von 1 ½ % des Abfindungskapitals 21 Abs. 2) vor⸗ Zeiten in das Grundbuch les 29es rbabfindungsrenten zu verschiedenen runde das Anerbengut nicht übernehmen will, so geht sein Anerben. Steht das Anerbengut bis zur Feedeefehee der Ge. Abs. 1 Ziffer 1 in Betracht kommenden Faktoren 26 und 24 ent⸗ Gebiete des Allgemeinen Landrechtes bis zur Erbtheilung gemeinsam. gesehen, sodaß die Tilgung der Rente während der etwa 30 Jahre ihrer Rangordnung zur ö“ so kommen sie nach Maßgabe ve vee benbenehtigten 1eör. 1.— 5 7. 9--. Se. ge G 888 h se seegechosh 8 Frnce L5. Die ws beör k Den Migerben Hsnnde gegenüber ist aber der Anerbe X verpflichtet, viesen Ehen easbmeßlehen . 5 ne Nach Erbfalle herrühren. Bei wca gegre ang. b; er gee .C sen d g r afts 8 ins 8 mortisa 1 Ir emgel . er. bis zur Beendigung der Erbauseinandersetzung zu erfolgen hat. Die 8 sa ulden zur Höhe von 14 500 als Alleinschuldner Abs. 1 Ziffer 2 bemessen. 1ö1ö1öu“ schedfeen erifäla, semmenden, Rtenten is Een⸗esondere Priorität * xegründet. Sind eingetragene und

Berufung und stirbt er, bevor er sie angetreten hat, so kommen die Lasten (Altentheile und dergleichen) sollen mit einem ihrer wahrschein⸗ aufzukommen. Ob der Rest s s it 15 Grundsätze des geltenden allgemeinen Rechtes über die Transmission erforderliche Vorschrift ist im § 17 Abs. 3 gegeben worden. lichen Dauer entsprechenden Kapitale in Abzug gebracht werden. 88 auf das ö1“ v“ dr. 1-9 sc äniDer Vorschrift des letzten Satzes des § 22 Abs. 1 ist in der Be⸗ nicht eingetragene Erbabfind s zur Anwendung. 1 b 3 Anhaltspunkt für die hiernach erforderlichen Festsetzungen können die werden soll, oder ob die Erben das Feemne⸗ .v gründung zu § 21 bereits gedacht. Für die Tilgungsrente des § 22 den letzteren 7 8 fin ungsrenten vorhanden, so gehen die ersteren ge 9 ee da ee pr v g er auch auf Zu §§ 18, 19 im Allgemeinen. Beestimmungen dienen, welche 8 üüs geh neueren Gesetzen, z. B. verwenden Fe⸗ den Gläubigern für 1500 nach den Vorschriften des ist die Anlage I des Entwurfes maßgebend 22 Abs. 2). E“ Grundsäbenten ich rangieren beide nach den vorstehend an⸗ ein Anerbenrecht nicht, so ist ein dreifacher Fall zu erörtern: Die §§ 18, 19 regeln die Feststellung des Anrechnungswerthes j fts 90. Mai 187. S 8 7 geltenden Rechtes weiter verhaftet bleiben wollen, Be⸗ Bei Einlei 1 5 b a. 8.5 EI ob er von seinem Anerben⸗ 4 1. er vie fengüteFordanngen, 88* 8 .“ Mai 1891 Et66 8E1“ ben 8 1A1X“ Zu 4 in 3 8 Fehm Heneral⸗Kom⸗ 8 b en will; 8 7, Brandenburg § un esien § 14 den Uebernahmepreis 5, 16 und im Ergänzungssteuergesetz vom 14. Juli 1893 (Gesen⸗ ie Vorschriften des allgemeinen Rechtes 1 1 reabsindungsrenten, welche nach den Bestimmungen des 90 der 1 3 ntwurfes, 8. er stirbt, nachdem er erklärt hat, von seinem Anerbenrechte unter Berücksichtigung des Grundsteuerreinertrages festsetzen, ist im Samml. S. 134) § 13 II gegeben 28 Gesez durch den Entwurf nicht berührt e ist in E feftgese t sind (vergl. die Begründung zu § 24), sollen auf 8 17 E“ Gesetz⸗Samml S. 161 Gebrauch machen zu wollen, aber vor der Erbauseinander⸗ Entwurfe im Anschluß an die Bestimmungen des Hannoverschen 6) Die Feststellung des Anrechnungswerthes kann durch die Be⸗ hervorgehoben worden. Hier sei noch bemerkt, daß auch an den Vor⸗ Antrag eines Betheiligten abgelöst und auf die Rentenbank über⸗ S. 96]). Dadurch wird . Jun. 1394 [Geset. Samml. setzung; 1 18 15) und Lauenburgischen Höfegesetzes 14), sowie der Schleswig⸗ theiligten mit oder ohne Zuziehung von Sachverständigen, gerichtlich schriften des geltenden Rechtes über das Verfahren bei Erbtheilungen die Mein werden können. Durch diese Ablösung wird erreicht, daß Antrag auf Uebernahme ihrer Erbeöbn Rentenberechtigten, welche den Her stirbt, nachdem er erklärt hat, von seinem Anerbenrechte Holsteinschen Landgüterordnung 14) die Aufnahme einer Ertrags⸗ oder außergerichtlich erfolgen. Der Entwurf hat sich in diese durch die Bestimmungen des Entwurfes nichts geändert ist⸗ 2 iiterben ihre Erbabfindungen in Rentenbriefen erhalten, die sie noch nicht gestellt haben, die M üi süer zungsrenten auf die Rentenbank Gebrauch machen zu wollen, und nach der Erbtheilung, aber faxe ohne Rücksicht auf den Grundsteuerreinertrag vorgesehen. Es ist Richtung jeglicher Vorschriften enthalten. sderzeit zu versilbern in der Lage sind, während der Verpflichtete die, nachzuholen, denn die G 21.8 ichkeit gewährt, den Antrag wirksam —. vor der Eintragnng seines Eigenthums am Anerbengute. genugsam bekannt, daß letzterer in vielen Gegenden der Monarchie 8 Zu § 21. findungen durch Zahlung von Rentenbankrenten in einer an⸗ des Uebernahmeverfahrens ge est hat sämmtliche, im Laufe A 8 diesen 3 Fällen sollen nach § 15 Abs. 2, die Erben des einen höchst unsicheren baktsr für eine Werthsermittelung bildet. Auf Zu § 20. Die seit Rodbertus Schriften immer mehr befestigte Er⸗ Zemessenen, seiner muthmaßlichen Wirthschaftsdauer entsprechenden der im vorstehenden Absatze eroete Antzäge, und zwar nach Maßgabe d * 8 an seine Stelle treten, und zwar mit der Maßgabe, daß bei ihn konnte deshalb vorliegenden Falles nicht zurückgegriffen werden, Das mit den Vorschriften des Entwurfes erstrebte Ziel, das An⸗ kenntniß, daß der Grund und Boden die Natur eines Rentenfonds Feit zu tilgen hat. Daß zum Zwecke der Ablösung der staatliche zu berücksichtigen 1“ tn Grundsäße, bei der Ablösung 8eS. stattfindenden Theilung die Vorschriften des Ent⸗ weil es sich darum handelt, zu Erbtheilungszwecken den Gutswerth erbengut beim Ableben des Eigenthümers in wirthschaftlicher Selbst⸗ hat, daß er demgemäß nur Renten, nicht Kapital erzeugt, und daß Rentenbankkredit eröffnet ist, rechtfertigt sich durch die besonderen dieser Hinsicht nicht er gesetzlicher Vorschriften bedurfte es in .“ 88 dv sind. Besonderer Hervorhebung bedarf es kaum, zu ermitteln, also für die Berechnung der Erbantheile die unentbehr⸗ ständigkeit zu erhalten, kann nur dann erreicht werden, wenn der deshalb für ihn die unkündbare Rentenschuld die naturgemäße Ver⸗ Verhältniffe der Renten⸗ und Anstedelungsgüter und das besondere 1 5 1e8 der nerbe in letzterer Beziehung von Todeswegen anderweite liche Grundlage zu schaffen und damit eine in die Rechte der Erben Gutsübergang auf den Anerben unter Bedingungen erfelgt, die ihm schuldungsform bildet, ist für die Regelung der Abfindungsansprüche Interesse, welches der Staat der Erhaltung dieser Güter entgegen⸗ Zu § 24. estimmungen zu treffen befugt ist 9). tiefeingreifende Feststellung zu treffen. Erwägt man, daß das An⸗ trotz der Verpflichtung zur Abfindung der Miterben eine nutzbringende der Miterben im § 21 des Entwurfs gewesen. Danach bringt. 1 18 Für die Ablösung der Erbab XX“”“ Zu § 16 erbengut dazu bestimmt ist, in der Hand des Anerben zu verbleiben Fortführung des Wirthschaftsbetriebes gestatten. Zur Sicherung dieses können die nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts zu be⸗ Für den Begriff der „Betheiligten⸗ im Sinne des § 23 ist der Rentenzank ist diczenige G. 1 durch Vermittelung 8 § 16. und diesem zur Gewinnung seines Unterhaltes, zur Erübrigung der Zweckes genügt es nicht, wenn das Gut bei der Erbtheilung mit stimmenden Erbantheile der Miterben, insoweit der Anrechnungswerth Folgendes maßgebend. Wenn die Erbabfindungsrente nicht im Grund⸗ Bezirk das S bk ins Kommission zuständig, in deren Geb ) Die Erklärung des Anerben, ob er von seinem Anerbenrechte Abfindungen seiner Miterben zu dienen, nicht aber als Waare ver⸗ seinem wahren Werthe, dem Ertragswerthe, in Anrechnung gebracht des Gutes in Betracht kommt, grundsätzlich nicht in Kapital, sondern uche ““ ist, se sind die Rentenberechtigten, also die Miterben Wird die Erbauseinander 1 188,24 2b. 1, 39 Nifer ).

e vauch machen will oder nicht, ist für ißn wie für seine Miterben äußert zu werden, so ist der Schluß nicht von der Hand zu weisen, wird. Bei der Vertheilung des Gutswerthes unter die Elban nur in Form einer seitens der Berechtigten unkündbaren Geüferhen des Anerben und deren Rechtsnachfolger, sowie der Anerbe und dessen dem Nachlaßgerichte vo ndersetzung auf Antrag der Betheiligten vor 8 er größten Bedeutung (vergl. § 15 Abs. 3). S war deshalb daß der Erbtheilung nicht der Verkaufswerth des Gutes, sondern vielmehr zu berücksichtigen, daß der Anerbe seine Arbeitskraft der verlangt werden. Es ist dabei wohl erwogen, daß für die Miterben Rechtsnachfolger, die Betheiligten. Die Uebernahme der Ende), so kang dabei dies Uebe men (vergl. Begründung zu § 20 am e⸗ ziehen, ob es zweckmäßig sei, eine Vorschrift dahin dessen Ertragswerth zu Grunde gelegt werden muß. Bei dessen Fest⸗ Bewirthschaftung des Gutes widmen muß, um neben seinem und die Abfindung in Kapital von erheblichem Werthe sein kann, sofern Erbabfindungsrente auf die Rentenbank kann ihrerseits aber nur so die Rentenbank beantragt w einer Erbabfindungsrente auf eine derartige Erklärung nur in bestimmter Form ab⸗ setzung kommt es darauf an, den wirklichen Ertrag des Gutes zu er. seiner Familie Unterhalte die Mittel zur Abfindung der Miterben sie solches für die Etablierung eines Geschäfts, für die Bestellun lange beantragt werden, als der Anerbe Eigenthümer des Anerben⸗ Nachlaßgericht nach Bes⸗ bine en. In einem solchen Falle hat das Arerber Leen. öͤnne. Betreffs der Erklärung des Anerben, von seinem mitteln und auf dieser Grundlage zu bestimmen, welchen Werth das aus der Nutzung des Grund und Bodens zu gewinnen, während die einer Kaution, als Heirathsgut u. s. w. unter Umständen nötbig babens gutes ist, denn anderenfalls fehlt es an einem zur Sicherung der der zuständigen General Kolumöffiher Erbauseinandersetzung die Akten Anerbenrechte Gebrauch machen zu wollen, liegt ein Bedürfniß für eine Gut für den Anerben repräsentiert. Nur dann aber ist der Ertrag Miterben mühelos an dem Ertrage des Gutes Nament Vermöge der Bestimmungen dieses Entwurf . Nentenbankrente dienenden Grundstück (vergl. auch § 24 3 des Uebe nfral⸗Kommission 39 Ziffer 1) zur Einleitung solche Vorschrift nicht vor. Sie würde zu einer Belästigung des An⸗ ein wahrer und wirklicher, wenn er ein nachhaltiger ist, d. b. nicht kommt in Betracht, daß der Anerbe das alleinige Risiko als fiilc der Erbabfindungen auf 1 RFresenkaak sernesies, 8 die 2 Ziffer 1). Ist dagegen die Rentenbankrente im Grundbuche * seine Ehäna⸗ zu übersenden. Das Nachlaßgericht hat bern sübren und üh Vorschriften des Entwurfes in den Kreisen der durch vorübergehende Umstände (Witterungsverhältnisse 3. B.) und nehmer des Betriebes tragen muß, wähtend die Miterlen feststehan⸗ Miterben die Kavitalifierung ihrer Sedchemnee 1 b5 getragen, so sind die Rentenberechtigten gegenüber jedem Eigenthümer setzung zu feite auch s 62 die Beendigung der Erbauseinander⸗ S 2 7 Ar. eliebt machen, während eine Klarstellung der Ver⸗ zufällige Konjunkturen bedingt wird, und nur insoweit kann von einem Rentenansprüche erhalten. Die Bedeutung jenes Risikos wird durch leistet, als letztere an zweifellos sicherer Stelle im Grundluche u befugt, die Ablöfung durch Vermittelung der Rentenbank zu bean⸗ abfindungsrente auf die Rent d Antrag auf Uebernahme der Erb⸗ Abeabsed nnr rer doch lee werden würde, da ein Zwang zur Ertrage überhaupt die Rede sein, als sich ein Ueberschuß ergiebt, das fortdauernde Sinken der landwirthschaftlichen Reinerträge in stehen kommen. Darüber hinaus ist auch nach dem bisherigen Rechts⸗ tragen. Der Anerbe kann diesen Antrag jedoch nur so lange stellen Umwandlung der Erb abf 6 enbank gleichzeitig mit dem Antrage auf gede din n 1 ärung ohne eines Miterben nicht angängig ist, wenn vom Rohertrage des Gutes alle auf diesem ruhenden Lasten in neuerer Zeit genügend klargestellt. Zur Ausgleichung dieser aus Mif⸗ zustande der Anspruch auf Kapitalabfindung thatsächlich kaum vo als er sich im Eigenthume des Anerbengutes befindet. Ist dieses gestellt wird findungsrente in eine Tilgungsrente 22) Ei die n 8 Firen be b8. ö . Flaeben ncch seinen gehracht Seee b ob der und JZ“ drohenden Gefährdungen gebüln Beentaag. weil der Gutsübernehmer meist nicht in der Lage sen 11 5 jeweilige Anerbengutseigenthümer als Ein bemerkenswerther Unterschied zwischen d Ablös d die S üdsichtli b Srgf 1““ 8 leg nerbe bei der Uebernahme d utes bestehen kann. Gerade darin dem Anerben aus dem Gutswerthe ein gewisses ivalent ah wird, sich gegen geri Si it fremd escha Swelhegier aurragsverechtigt. te nach⸗ ; 8 88 lung der de. 5 keni- veö. beee Von 15gge. SSeaees e. VZoE“ 1 52 Schätung des 1285 vir 89 8c b- im heehag E 162enn 21 der Miterbe, EEE1121 fak 8 8 23 beeee auf die Rentenbank ist vnht agutegente nach Mahgabe des e 1n

„Gebrauch machen zu wollen. H 2 verthes zu Erbtheilungszwecken, daß unter Berücksichtigung aller Ver, burgischen 15) Höfegesetze findet. Nach Vorgang dieser Gesetze t aufen würde, seine Forderung bei der Zwangsversteigerung ültativ auch in dem Sinne, daß die General⸗Kommission nicht darin, d 7 de 1 des Entwurfes besteht vor der Erklärung unüberlegter Verzichtsleistungen zu bewahren und um beltmisfe fest S 5 di 8— ELn 1 852 5 g Zwangsversteigerung zu ver⸗ v lichte äußerli v fteu m. rin, daß nach § 7 des erwähnten Ges d

nüberlegter Vo gen zu b nd u gestellt wird, wie viel der Anerbe, ohne daß die Erhaltung das Voraus im § 20 des Entwurfes auf des es lieren. Uebrigens gewährt, p 8* 2 verpflichtet ist, jedem äußerlich begründeten Ant 3 etzes die Ablösung der Rente den Mrtecen 2e ö“ vfs in seper ee g wird, seinen E 8. d32 nach Abzug vene Eafntet verfschaan. Uöszeben, de arsheit de 9 d., 1 1““ urch die geuäbke⸗ Fassung die E Meicfflolcen 88 C eb mach ehcase; Ieesee Ir ee . estge Ser Achaffen, pflichtungen noch an Erbabfindungen zu leisten vermag. iesen Theiles des Anrechnungswerthes festgestellt. Kank übernomme babfi 8 5 8 5 un abgelöoöͤft werden“ kommt die General⸗K ission in di 2 echt zusteht, während bei der -. e 1n ffin wan heeeemet 8— Ertragswerth zu ermitteln, macht beim kleinen Besitze nicht uner. Zur Erläuterung ber Peesceaefaan⸗ § 20 und gleichzeitig der⸗ handelt, die wergäolse Rucficht gerdhin;ganns 8 Selih Bage. auch solche Anträge ablehnen zu können, velce war sücht dan nückemnegchender 88 die Rentenbank regelmäßig 5. bv-—* beliebiger SeBer Söe-ae -gh. Bn. ausdrücklich hebliche Schwierigkeiten, denn hier muß ein bedeutender Theil des jenigen des § 19 des Entwurfes möge folgendes Beispiel dienen: vorstehenden, nach Maßgabe der §§ 23, 24 begründeten Rentenbank⸗ s ortlaute, wohl aber dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes wider⸗ Letzterer Umstand gab zur A Se zu rechnen ist.

d stillsch eeen. d.Es ee. . aber, 8 Rohertrages auf die Arbeitsleistung des Grundeigenthümers zurück⸗ Der Eigenthümer eines Anerbengutes wird von seinen 3 Söhnen rente, und die Verkehrsfähigkeit und Realisierbarkeit der nicht üb Prechen würden. Wenn z. B. auf Grund des § 4 des Entwurfs ein Veranlassung: ufnahme folgender Bestimmungen oder stillschweigend abgegeben, ebenso wie die Erklärung, von dem An⸗ geführt werden. Allein auch für diese Verhältnisse ist die Schtzung A, B und C ab intestato beerbt. Er hinterläßt das Anerbengut nommenen Erbabfindungsrenten dürft ie Vermitte. Cigenthümer durch Zukauf den Umfang seines Anerbengutes derart 1) Sobald bei ständi K erbenrechte keinen Gebrauch machen zu wollen, zur Vermeidung von zwerth s 8 sfü ee. s 5 5 8 3 8 g. ürfte außerdem durch die Vermitte, weitert, daß dasse f iner mt fng F.Kb 31) Sobald bei der zuständigen General⸗Kommission ein Antre eeete ilcheeitem nicht Zaemesen wechen känen 12 s. zen Ueürs woh 1“ in. 29— 8 nebst -. lung von Darlehnskassen und ähnlicher Kreditinstitute erleichtert Firfän, daß hese 5 g. 1“ Besitzung entschieden Ablösung einer Erbabfindungsrente gestellt auf S 8 S Abf. Pachtwer eines rundstücks enjenigen rtrag bezeichne welchen 1 as 24 ner engu ne Zube ör at nach der Schätzung der werden. 8 3 3 zürde der ntrag abzulehnen ein, da der Staatskredit geleitet ist, hat 1 2 1 erfa ren ein⸗

ℳ9) Die Miterben haben, wie schon erwähnt, ein berechti der Grund und Boden dem Eigenthümer ohne dessen auf die Boden⸗ Sachverständigen einen jährlichen Wirthschaftsertrag von 1000 im . Nur für den Fall, daß der Erbantheil des einzelnen Miterben den bier so wenig, wie nach dem Gesetze vom 7. Juli 1891 für größere des dae nge 3 richter zur Eintragung der in Ziffer 1 krwacha vee nutzung gerichtete Arbeit liefert. 11“ Sinne des § 19. Es ist, wie folgt, belastet: Betrag von 30 nicht übersteigt, ist dem Erben das Recht auf vee. ist. anlassen. Diese Vormerkung; PFrcnch nen⸗ den. G“ zu ver⸗

vn E V ellt 1) mit öffentlichen Abgaben ꝛc. von jährlich 58 ℳ; Kapitalabfindung belass den. Hierfü b k „Der § 23 des Entwurfs schließt sich im Uebrigen dem bankrente der; erkung haben, daß der Renten⸗ ob der Anerbe von seinem Anerbenrechte Gebrauch machen will oder Zu § 18. ä lahrlich 58 ℳ; ng belassen worden. Hierfür war die Erwägung maß⸗ Abs. 3 d 4, § 3 sges 1“ ankcente der Rang der eingetragenen Erbabfind 1 üt. ECt enir ihr ber die Möalichken § 18. 2) mit einer Rentenbankrente zur amortisationsweisen Tilgun gebend, daß die Auszahlung so kleiner Abfindungsbeträge d . abl. 3 und 4, § 3 des Rentengutsgefetzes vom 7. Juli 1891 mit diese nicht ei findungsrente, oder falls ö ehes E““ 2. e⸗ hh ne⸗ 8— Für die Ermittelung des Anrechnungswerthes ist zunächst die einer abgelösten Schulabgabe (noch zu tilgender Kapitaldetrag 309 erben auferlegt werden 21 112 Unseheträge 82 72 fe1. Aenderungen an: augh veaster ee. C’“ späteren Eintragungen erbenrechtes zu zwingen Zu diesem Zwecke find die Boeschriften des] Bestimmung des „Zubehör“ des Anerbengutes von Bedeutung. Der 3) mit einer Tilgungsrente zu Gunsten der Rentenbank, ent⸗ gefährdet wird, und daß eine erhebliche Erschwerung der Grundbuch⸗ 4 ) Das Rentengutsgesetz von 1891 sieht die Ausgabe 3 ½. oder rechtigten gesichert wird 9Se⸗ Eint erigen grundbuchmäßig Be § 16 Abs. 2 bis 6 erlassen, zu deren Erläuterung Folgendes zu be. Entwurf laßt es nicht bei den Vorschriften des allgemeinen Rechtes standen aus dem Rentengutsvertrage (noch zu tilgender Kapital⸗ führung eintreten würde, wenn auch bei derartig niedrigen Abfindungs⸗ üprozentiger Rentenbriefe vor. Im Hinblick jedoch auf den seit eine Vormerkung zur Erhaltun u“ sich also al , 1 rung endes z über den Begriff des Zubehör bewenden, sondern zählt nach Vorgang betrag 10 000 ℳ); beträgen am Rentenprinzipe festgehalten werden sollte. Ganz Wrades . Zeit nicht unerheblich über dem Nennwerth stehenden Kurs tragung eines dinglichen Rechtes der Abt eil 88 Abrretung oder E Antragsberechtigt ist jeder Miterbe des Anerben der Höfegesetze; und Landgüterordnungen für Hannover 12), 14) mit einer dauernden Jahresrente von 2 zu Gunsten der würde dieses der Fall sein, wenn die sich häufig nur auf Pfennige be⸗ ded 92 prozentigen Rentenbriefe (gegenwärtiger Kurs 102,50 bis 103 Daneben verfolgt die Eintr dr. Abtheilung II des Grundbuches Das für das Verfabren zuständige Nachlaßge richt Lauenburg 11), Schleswig⸗Holstein 15), Hessen⸗Cassel 13) Pfarrei X für eine abgelöste Holzabgabe; laufenden Renten im Wege der Vererbung auf eine Uesere 8 Fr kann ein Bedürfniß zur Ausgabe 4 prozentiger Renten⸗ die Ermittelung der Sicherbeiten den Zweck, der General⸗Kommission Amtsgericht, in dessen Bezirke der Erblasser seinen legten perfsnlicher IE“ auff 8— kne des Gesetzes aus⸗ dät? ifnitg nnpm Alkentheil dessen Kapitalswerth auf 1500 ge⸗ EE Für die Beschränkung der in Kapital zu meeten de bih nr mehr anerkannt eine solche Vormerkung würde 8 C“ lfcer zerichtsstan 88 machen, also vor allem bei Feststellung des Anrechnungswerthes als 19 Abs. 3); entrichtenden Erbabfindungen auf de 1 30 giebt übrigens 31 swemt es angezeigt, neben den 3 ½ prozentigen in keinem Verfahrensstadium ein si ““ Ger Etsst innerhalb der ihm gerichtsseitig gestellten Frist. Zubehör anzuseben sind. die unker Ziffer 2 Üeee Gegen⸗ 6) mit einer dauernden Rente von 40 zu Gunsten des Renten⸗ §29 des Gesetzes über ing 8ö1. g-N S. ens auch 3 prozentige Rentenbriefe zuzulassen. 3 prozentigen ea1g8 e d sicheres Ergebniß liefern, indem fort⸗ dem Nachlaßgerichte eine schriftliche oder mündliche Erklarung daraber Pinde nech dbgengne⸗ EE 1850 (Gesezsamml. S. 112) eine äͤutzere Analogie 1“ EEEE1 an 7. Zuli 1891 ( 1 üb. ³) nacträgliche grundbuchmäßige Pe. 2esn G 1.22 . 2 stan 8 8 s G s 8⸗ 7) mit einer pothek von ℳ. di öfli 8 „g rhe er echtigte bei 3 ½ p ig enbrief zmn r erden berretben⸗ Rrec. ö 1“ 88 44 28 schliehlich im Sinne 5 Clnde denr A“ mag sind 888 persönliche Erbschaftsschulden vorhanden. in CCE1 öe 16Eb Rente als Abfeännee er gatmerfgntsen S eens Ist der Antrag auf Ueb ñ sein Anerbenrecht verzichtet, und das Anerbenrecht damit 2 ausdrücklich werden. Das Wirthschaftsinventar wird n Gemäßheit des § 19 wird der Anrechnungswerth des An⸗ standenen obligatorischen Verbindlichkeit. Diese Natur verliert sie runssahe im Gesetze einen festen Kapitalisationsfaktor zu bestimmen, die Rentenbank unbegründet böe Frbabfindengsrente auf nächsten Anerbenberechtigten übergeht. Diese Annahme wird in der nur insoweit zum Zubehör gerechnet, als es für die Wirthschaft er⸗ erbengutes nebst Zubehör festgesetzt wie folgt: 1 nicht, wenn die Erbabfindungsrente in das Grundbuch eingetragen wird s. gehalten und die Entscheidung der ssange⸗ ob ein die Kurs⸗ Grunde das Uebernahmeverfahren ei stel oder aus einem anderen Regel der Willensmeinung des Anerben, welcher sich trotz der gericht: Forderlich ist. Inwieweit dies der Fall ist, muß nach der Art des Der jährliche Wirthschaftsertrag des Gutes beläuft sich auf und dadurch dingliche Wirksamkeit erlangt. Denn durch diese Ein⸗ K berücksichtigender, veränderlicher Faktor vorgeschrieben. Kommission selbstverständlich die Lösc 8 1 so hat die General⸗ lichen Aufforderung nicht erklärt hat, entsprechen. Wirthschaftsbetriebes ob Ackerbau oder Viehzucht vorherrscht, ob 1 000 tragung wird die Verpflichtung keineswegs zur bloßen Realverbindlich⸗ werden kann, einer etwaigen Aenderung des Rentengutsgesetes von zuführen 24 Abs. 3 Ziffer 2 v Mit Rücksicht auf die Vorschrift im § 1 Abs. 1 des Aus. und in welchem Umfange Milchwirthschaft betrieben wird u. s. w. davon gehen ab an dauernden Lasten: keit, welche nur dem jedesmaligen Eigenthümer des Anerbengutes 22 vorbehalten. Wollte man den 27 fachen Betrag auch für die 3) Nach Uebernahme 8 Erbabfindu WA1“ führungsgesetzes zur 3. P. O. vom 24. März 1879 (Gesetzsamml. beurtheilt werden. Das Superinventar gehört zu dem außerhalb des ¹) die öffentlichen Abgaben ꝛc. mit jährlich 3 gegenüber besteht; ihr obligatorischer Charakter äußert sich vielmehr kässhac der Erbabfindungsrenten zu Grunde legen, so würde das zu wird auf Antrag der General⸗Kom missiog 88 2 Nentenbank S. 281 ff.) ist in den Fällen des Abs. 4 die Zustellung durch öffent. Gutes vorhandenen Vermögen und wird bei der Erbtheilung ebenso 2) die durch Ablösung der Holzabgabe ent⸗ darin, daß der Anerbe, auch wenn er sich nicht mehr im Eigenthum fofgendem Ergebniß führen: Angenomtmen, der Erbantheil eines Erben maͤßheit der näheren Vorschriften des § 24 2 r liche Bekanntmachung zugelassen. Auf diese finden die Bestimmun gen e., hee N. den Süfdn * K Zeit⸗ standene Rente an die Pfarrei mit 8 des F ne. befindet, dem Erbabfindungsberechtigten dennoch ver⸗ brufe. ch. ö eemene ee 8 snerbangntes in Frage daß das Anerbengut der Renlenbank a na nles Ziffer 3 vermerkt, Zivi zeßp ß 1881 unkt des Todes des ssers ents ist, f 1b a ibt. b vflj 8 3 dann würde die 8 8 2 8 der 1r. v. 1“ Recktogrundsaden. es Erblassers entscheidend ist, folgt aus s gemeinen Verf briften 8 W E * tragen 21 Abs. 2). Wenn nun 1 88 Fere⸗ 8 eTbbbe anderen Belastungen sich aus den Vorschriften des allgemeinen Rechtes. Da diese durch ]“ Bleibt ein Wirthschaftsertrag von —0 7 ier ist zu erwähnen, daß der Anerbe in allen Fällen und neben kesgwhage also Rentenbriefe zum oder derjenige Rang E“ vF⸗ den Entwurf nicht geändert werden sollen, war die Anordnung noth⸗ Zu den Vorschriften des § 19 ist noch folgendes Besondere zu Dieser übrig bleibende Theil des Wirthschaftsertrages wird mit Efern die Erbabfindungsrente im Grundbuche eingetragen ist, der mehr als feinen c. 1. e, so würde er nicht allein 200 Rentenpflicht bezeichnet wird. Einen Vorrang vor den Sen 4S 6 wendig, daß die vom Nachlasgerichte auf mindestens 2 Wochen fest⸗ bemerken: dem 2fachen kapitalisiert, giebt 25 % 940 .. . 23 500 Figentbümer des Anerbengutes nach vorgangiger dreimonatlicher Kursgewinn von meindestne . . g5 en füberdies noch einen Belastungen des Anerbengutes kann die Rentenbankrente nicht der⸗ zusetzende Erklärungsfrist nicht vor Ablauf der gesetzlichen Ueber⸗ 1) Die auf dem Anerbengute vorhandenen Gebäude und Anlagen Davon gehen ab an vorübergehenden Lasten: ndigung ger Reatenberechtigten an Stelle der Rente Kapitals⸗ Anerbe müßte 5 P B ns t. 22590 EEEEb] sie vielmehr die 88 17 und 36 d 8 legungsfrift enden darf. In denjenigen Gebietstheilen, in welchen sind nach § 18 Ziffer 2 ohne Unterschied Zubehör des Anerbengutes 1) der Altentheil mit einem Kapitalswerth aüfindung gewähren können 21 Abs. 2, §, 22 Abs. 1). Die Mit⸗ rozent nicht von 7500, sondern von 2700 als Eigenthumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872 zur A 4 eine gesetzliche Ueberlegungsfrist nicht besteht, sondern dem Erben eine Bei der Schätzung des Ertragswerthes des Gutes können Fess 1 1 500⸗ und deren Rechtsnachfolger sind dagegen in dem oben angegebenen Ventenbanfrente ee enag. 8 d8 1e, 1 Ziffer 2. Die in diesen Diesenigen Bestimmungen, welche den eniendankeenbancgkommen. Ueberlegungsfrist nn⸗ auf Antrag gewährt wird, kann der Fall vor, diejenigen Gebäude und Anlagen berücksichtigt werden, die zur Woh⸗ . der Kapitalbetrag, welcher durch die an Unfang⸗ auf die Forderung einer Rente beschränkt. Inwieweit von bete etigten hat beüende 1 eesbefertig. 3 evorzugung des Renten⸗ kurrenz mit anderen Verpflichtungen des belasteten Grundstücks 85 kommen, das vor Ablauf der dem Anerben gesetzten Erklärungsfrist nung des Eigenthümers, seiner Familie, seines Gesindes u. s. w. und Stelle der abgelösten Schulabgabe getretene iesem Grundsatze Ausnahmen zugelassen sind, ergiebt sich aus den Betrag der Erb 9 ziim 8 28 Abs. 1 Ziffer 1 den 24 fachen selbe Vorzugsrecht einräumen, welches die Gesetze den Staatsst 8 eine Ueberlegungsfrist beantragt und über das Ende der Erklärungs⸗ zur Bewirthschaftung des Gutes erforderlich sind. Alle and Amortisationsrente noch zu tilgen ist, mit Ausführungen zu §§ 22, 23. ag der Erbabfindungsrente als Abfindung bei 3 ½prozentigen beilegen, bleiben hier also außer Geltu 1 datsstaztern fritt binaus bemwilligt wird. Alsdann perlängert sich die lebtere bdis kaͤude und Anlagen sind mit ihrem gen it mt. IFISZ....Z „Die Erbalsinduͤngstente wird bei der Erbtheilung (vergl. Be⸗ Feeeseern Funzuftellen. Nach dem angeführten Beispiel erhält der § 18 Abs. 1 des Rentenbankgesezes vom Bete geerZn nof nhen zum Ablaufe der Ue gsfrist. Ein Antrag auf Bewilligung Rechnung zu stellen. 8 gründung zu § 20 am Ende) festgestellt. Ueber die Höhe der Rente si chülich siche 8 in 3 ½prozentigen Rentenbriefen, die einen voraus⸗ Sammlung S. 111) und § f. 2 des Gesetzes bet fl defeh⸗ der Ueberlegungsfrist, welcher erst nach Ablauf der Erklärungsfrist 2) Der Ennwvurf bsichtlich eine bes Scha 1“ 8 1 53³0,ℳ und über die Zahlungsbedingungen trifft § 21 Abs. 2 d ich sicheren Kapitalswerth von mindestens 2450 + 24,50 % 25 Zmwangsvollstreckung in d E“ veireür wird, verlfer deüne Beünhühme rungsfri Wirti chofts k. venaen s-Iae. . üee Schätzung des Bleibt ein Aurechnungswerth von D. Vorschriften. Sie werden durch § 31 Abs. 4 1n (= 61,25) = 2511,25 darstellen, also den Erbantheil immer noch Beset⸗Sammlunge S. daa unher egliche Hermögen. vom 13. Juli 1883

Die Frist, welche dem Anerben zur Erklärung vorgeschrieben Abs. 6) und Höfegesehe (F 11 Acvesschen 18 1 Die Erbschaftsschulden 20) bestehen in Miterben und deren Rechtsnachfolger können zur Sicere⸗ Seee übersteigen. b 8 bankrenten, welche an die Ckene en. gezeteicherhent wird, beginnt mit der Zustellung der gerichtlichen Aufforderung. Schleswig⸗Holsteinschen Landgüterordnung 14 Abs. 4) stattfindet 10) der Rentenbankrente aus dem Rentengutsvertrage, welcher en %⅔◻yRechte vom Anerben die Bewilligung der Eintragung ihrer Erb⸗ -8 der Zprohentigen Rentenbriefe würde auf etwa 97 an. ausreschend gewährleistet, denn für die EETE üsess 58 hnra 8g sen deneeh. -.] 32 vermieden. Der bloße Grund und Boden gewährt, von Ausnahme⸗ ene er 10 000 Uedeahferater in Abtheilung II des Grundbuches verlangen 8ns Aöf rz efrhült. man d.n Feene det eezig chema bet des Vnt fommen die ein strtlster Risiko nach öe“ ausschliehenden

er Pfleger bestellt ist, so soll ein icht auf nerbenrecht na verhältnissen abgesehen, ohne Bearbeitung keinen landwirthschaftlichen 1 8 . 8. 1 ndungsrente in orschriften des § 26 des Eeerecse in Betracht 6 Absatz 7 der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedürfen. Ertrag, und eine Ertragstaxe muß daher das Vorhandensein des 2) der dauernden Rente von 40 zu Gunsten des Zu § 22. 3 prozentigen Rentenbriefen, so stellt sich seine Abfindung in dem er⸗ Die übrigen Bestimmungen des Rentenbankg.

Um weiter die Mäglichkeit, daß der Vormund durch Nichterklärung. Ber de. 2 2 .“ ndensem des zur Rentengutsgebers, die mit dem 25 fachen Betrage zur An⸗ Die i 8 örterten Beispiel folgendermaßen: Er bekommt 26 % 100 = 2600 wie § 6 Zi 1; 3 8 Bdeeg. ankgesetzes finden ebenso

Freabass eer rgt ess d,g esr Terlutz der Amertezreür cs eisswehe eöclen Ablchlbern ees Lennen kün eres ce Berehen Fehnung omnt, weil str den Fall strer össsns duf d. fine Ailgasgzande ercher aügrsöeclung dfr r gefhdangerente 3prohentiger Rentenbeief. Der Rursveczust Heträgkas pro Hunderst 1881, hnngenhs Anzandun g ge 99 nces bes vom 7. Jul

Mändel berkefübrt, im Interesfe des letteren thumlichst einzuschränken, Gesichtspunkte gehen auch die bewährten Abschätzungsgrundsätze der Verlangen des Verpflichteten ein böherer Betrag nicht heigen hat, entipricht ebenso sehr der, Juteesse der Schulde, vo 8920 s alben dhe decteer e egpnchend semit einem Kapital 5) Die Bestimmung der Ziffer 5 des 8 24 Abs. 3 erklärt si

e-Pör Nachlaßgericht von der an den Vormund erlassenen Auf⸗ Landschaften aus, gleichviel, ob sie das System der Grundtare oder . ist (5 20 Abs. 1), also mit 25 % 40 etlastung des Anerbengutes, wie dem Interesse der Miterben, ihre antheiles ö also noch um 22 über den Betrag des Erb⸗] aus den zu §.28 gemachten Ausführungen. Ressort⸗Minister sind 88 1 ⸗z dies I1I1“ See-ennn 1—— ns 11.. Lveen 15 1722 Die Anwendung der Vor⸗ 5 8 e“ Erhantheile de in Kapital zu realisieren. Zu den Betheiligten Der Anerbe hat bei Ausgabe 3 ½ prozentiger Rentenbriefe 5 % G“ und der Minister für Landwirthschaft, Domänen und

mundes hinzuwirken in der Lage ist. 8 vorhandenes sc mbiesc E. ¹) den sonstigen Erbschaftsschulden mit —— lochfolger -es Seo.nenang der neee Pheh 2800 2850 7 1n 9 8 dacci Prohentigen Rentenbriefen 43 von 5 25

32 § 17 r Lüeeee. der vne v.vv ue. Dieser Sch Ne.eeve⸗ 89. E“ zerban 9% 8 e im Grundbuche eingetragen ist Von 1. K.. Fiatenbankren welcher Reihenfolge Zur Erläut Zu § 25.

1“ -eeaezeee währen ehlen ventar nach seinem Kapitalwerthe vo ieser Schuldbetrag wird zunächst auf das außerha utes nicht. Im letzteren Falle ist d iniger Renten⸗ 1 z r Erläauterung der den wesentlichst 25 . .ere 52vg gv- jeder Miterbe durch dem Fmaß §19 rschäßten Feig⸗ es. 2— abzusetzen sst. L“ 82 888 v. in Aagegaung 1. 9b gähge. de Fäwranhan 8 necrger,Eebab fahde 8 hernaz etezahern beniezn 5 amasg machesgen dgsceis es msge nunachn 888 Erbschaft Miteigenthüme Nach dstũcke aßga 3) Von dem ermittelten jährlichen Wirthschaftsertrage und von azug dieser Summe bleiben 14 500 Erbschaftsschulden übrig⸗ ente zu beanspruchen. die Erbabfindungsrente da im G 8 I. 1 in Ansiedelungsgut hat einen von der General⸗K issi seines Erbantbeiles. Das persunl 8 1““ He seee 8 1 ü8 luche ei g dagegen im Grund⸗ lösung gebracht werden sollen. aßgebend hierfür ist die Rechts⸗ ; 8 ommission er⸗

3 8 1 z 1 sind zur tellung des ieser Betrag wird vom obigen Anrechnungswerthe abgesetzt. Von che eingetragen, so sind der Anerbe und, 8 ür ist die Rechts, mittelten Anrechnungswerth von 16 000 ℳ, 2 Miterten die Ueberlaffung des An s unter den vom Entmurse Anrechnungswerthes gewisse Abzuge iu muchen, Festst g den verbleibenden 7470 (21 970 14500 ℳ) erhält der Aa⸗ bümer des behelo,f Gutes in p Ee— 23 ne 5. Rentenberechtigten im Verhältniß zu einander durch die Rentenbank beliehen werden Ge2ale,12000 vorgesehenen Bedi m verlangen, könnte somit im Geltungs⸗ Vom jähtlichen Wirthschaftsertrage sind die dauernden Lasten erbe A ¼ als Voraus, also 2490 Sinne des § 22 zuzurechnen. Der Eine wie der And 1 3 ei der danach aus allgemeinen Re tsgrundsätzen zu ent⸗ dem Gute lastet an erster Stelle eine Hypothek von 9000 ℳ, f bereiche vor der übrig blei ürn D b .s 1 di chnen. e wie der Andere kann jedoch nehmenden Beantwortung ist zunächst zu unterscheid b 1 8 1 eg ℳ, sodann

Peeeen * r 1e, 82„ ü- n xb 1,nga. e 4980 wird unter die drei Erben zu gleichen de henenbbng in r. eeen. nur insoweit verlangen, als Renten im Grundbuche eingetragen oder nicht öu. 8060 8 8 Erbabfindungsrente von

Irg 8 1 8 Anerben⸗ ftsertrages die vorübergehenden Lasten n attgehabter Theilen Heilt. 1 Zwischen ihm und dem Rentenberechti b echts⸗ inige ei ini 4 5 x Kapitalswerth und eine weitere othek ttelt auch As aJFe. 2-E . be⸗ Kapitalisierung abzuziehen. Es werden nur die Gutslasten, nicht die Demnach erhält 4 als Anerbe 2490 + 1660 . . . = 4150 verhältniß in Frage kommt. chtigten bestehende Rechts E Finige vöe 8 egelmäßig werden Nach beendeter Tilgung der an Stelle 88 hethet, von dün; P1 2 ĩg vne e werden, sobald die Ver. Schulden abgesetzt. Letztere kommen in Gemäßheit des § 20 des B und C jeder 1660 ℳ, und zwar in Jahresrenten von k Die Umwandlung der Erbabfindungsrente in eine Tilgungsrente und mit gleichem Range im Grundbuch eingetra 8 leschensg etenen Rentenbanteente Föante der Eigentbumer des Anfiedlu⸗ A Belastung eines Eigenthumsantheiles am Entwurfes 2 nrechnung. Zu den Erbschaftsschulden werden auch je 66,40 21 Abs. 2).. 3320 e⸗ den Betheiligten gerichtlich oder außergerichtlich vereinbart stehen die aus demselben Erbfalle Heelüseses gaa s. e LvSe. gutes, wenn man von der Vorschrift des § 25 Abs. 1 absieht, Er⸗

sämmtliche otheken⸗ und Grundschulden sowie diejenigen Renten in Su erden. Regelmäßig wird sie mit der Uebernahme der Er bfindungs⸗ Renten ei ü zdieicht eingetragenen theilung der Löschungsbewilligung verlangen und demnächst die Lösch

1 rente auf die Rentenbank zusammenfallen 23). Sie behält a 8 EE Tichwertbig gegenüber. In diesen Fällen sowie der Rente herbeiführen. Der Erfolg würde der sein daß e nens e Erbabfindungsrenten mit gleichem Range im Grund⸗ Hypothet von 4000 an die Stelle der gelöschten Rerte vorrückt,

gerechnet, welche vom Eigenthümer dem Anerbengute zur Befriedigung 1 . nach ob e 8 9 8 2 Rent igem auch dann ihre Bedeutung, wenn eine Uebernahme der buch eingetragen sind, können die Renten nur gleichzeitig nach Verhält⸗. und das Gut nunmehr mit zwei aufeinander folgenden Hee benes

eines S, . sind, vor allem 8 dgerrc; Renten, (Forts in der Dritten Beilage.) e auf d ba welche auf Grund der Rentengutsgesetze entstanden sind. Diejenigen 1 ortsetzung in der Dritten Beilage. auf die Rentenbank nicht stattfindet. niß ihrer Beträge auf die Rentenbank übern 9000 000 L-n Ie gLeeaegehe can g eee; daß e e fung 8,8. lgungsperiode war die Rücksicht leitend, z. B. A eine Erbabfindungsrente von 100 E166“ 18. beranee 90 dülse vm. 1 9 üher die Sicherheitsgren 1 gleich diesen behandelt 1 Anerben aufzubringenden Erbabfindungen möglichst noch Range stehende von 200 ℳ, und kann nur eine Rente von 1200 abfindungsrenten vE-B.- Es ac ane, 1 ann ih 8 e Renten⸗ 2 8 AE * 8 S Ss u.“ 1“ 8 82 8 1““ 8

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