1895 / 162 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Jul 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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halten. Der Altentheil kann jedoch nur in so weit in

bank übernommen werden. Der vom Staate durch Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank gewährte Kredit hat somit zwar zu einer Tilgung dieser Rente geführt, aber nicht die gewünschte Wirkung geäußert, daß auch künftig entstehende Erbabfindungen auf demselben Wege getilgt werden können und dadurch übermäßigen Ver⸗ schuldungen des Gutes aus Erbfällen auf die Dauer vorgebeugt wird; er hat lediglich den nachstehenden Hypothekargläubigern zu einer größeren Sicherheit ihrer Forderungen verholfen.

Um nach dieser Richtung die sozialpolitische Wirkung des Gesetzes zu vervollkommnen, ist die wichtige Vorschrift des § 25 Abs. 1 ge⸗ troffen. Danach kann der Anerbengutseigenthümer nach beendeter Tilgung einer auf die Rentenbank übernommenen Erbabfindungsrente deren Löschung nicht mehr herbeiführen. Die Stelle, an welcher die etilgte Rente in Abtheilung II des Grundbuches eingetragen war,

leibt, von den später zu erwähnenden Ausnahmen abgesehen, der Rentenbank zur Uebernahme weiterer Erbabfindungsrenten reserviert und zwar in der Weise, daß auch bei theilweiser Tilgung der Renten⸗ bankrente weitere Erbabfindungsrenten durch Uebernahme auf die Rentenbank in die Stelle der getilgten Rente einrücken können. In dem oben erörterten Falle würden also, wenn nach völliger oder theilweiser Tilgung der zum Kapitalswerthe von 3000 auf die Rentenbank übernommenen 11“ ein neuer Erbfall eintritt, die aus diesem herrührenden Abfindungen bis zum getilgten Kapitals⸗ werthe der Rentenbankrente auf die Rentenbank übernommen werden können. Rechtliche Bedenken vom Standpunkte der zwischen⸗ eingetragenen Privatgläubiger sind gegen dieses Einrücken nicht geltend zu machen, da sich die Bestimmung auf Erbabfindungsrenten be⸗ schränkt, deren Uebernahme auf die Rentenbank erst durch die Vor⸗ schriften des Entwurfes zugelassen werden soll, und da die Wirkung der Vorschrift sich also nur gegenüber solchen Hypotheken ꝛc. äußert, welche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu eingetragen sind. Sollte aber vom wirthschaftlichen Standpunkte aus der Einwand erhoben werden, daß der Realkredit nicht eingeschränkt werden dürfe, so ist dem entgegen zu halten, daß durch die für Altentheile und andere Forderungen zugelassenen Ausnahmen diesem Gesichtspunkte hinreichend Rechnung getragen wird, denn eine mäßige Einschränkung des Realkredites ist nach der Tendenz des Entwurfs durchaus nicht unerwünscht, weil sie dazu beitragen wird, die Anerbengüter vor Ueberschuldung zu bewahren. 8

Der im § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 enthaltene Rechtsgrund⸗ satz ist dahin zusammenzufassen, daß die Eintragsstelle einer auf die Rentenbank übernommenen ere. Firene der Verfügung des Eigenthümers entzogen wird, um der Rentenbank zur Uebernahme weiterer Erbabfindungsrenten als Eintragsstelle zu dienen. Diese Vor⸗ schrift enthält eine Beschränkung der Verfügungsfähigkeit des Eigen⸗ thümers. Da letztere sich nur auf Anerbengutseigenthümer bezieht, so muß sie in demselben Augenblicke aufhören, in welchem das Gut die Anerbengutseigenschaft verliert. Kommt in einem solchen Falle noch hinzu, daß die Rentenbankrente getilgt ist, so kann nunmehr der Eigenthümer von der bisher zur alleinigen Verfügung über die Eintragsstelle namens der Rentenbank berechtigten General⸗Kommission verlangen, daß sie die Löschung der Rentenbankrente herbeiführt. Die Berechtigung der General⸗Kommission zur alleinigen Disposition über die Eintragsstelle einer übernommenen Erbabfindungsrente kann durch Verfügungen des Eigenthümers nicht beeinträchtigt werden. Sie äußert auch, wie oben bereits ausgeführt wurde, den nacheingetragenen Gläubigern gegenüber ihre Wirkung, welche erst dann theilweise ver⸗ sagt, wenn das Anerbengut zur Zwangsversteigerung gebracht wird. In diesem Falle zeigt sich, daß die nach Tilgung der Rente bestehen bleibende Renteneintragung den Charakter einer der Kautionshypothek analogen Kautionsrente hat. Der Zweck beider ist, künftigen Forde⸗ rungen eine bestimmte grundbuchmäßige Sicherheit zu verschaffen; beide kommen bei der Subhastation des Gutes nur insoweit in Betracht, als sie einen materiellen Inhalt haben. Wenn keine Forderung existiert, also seit Tilgung der Rente keine neue Erbabfindungsrente auf die Rentenbank übernommen ist, kann weder die Kautionshypothek, v8 das Recht aus § 25 Abs. 1 bei der Zwangsversteigerung Beachtung

nden.

Die Regel ist, daß an die Stelle der ganz oder theilweise ge⸗ tilgten, auf die Rentenbank übernommenen Erbabfindungsrente eine andere, gleichzeitig auf die Rentenbank zu übernehmende Erbabfindungs⸗ rente auf Ersuchen der General⸗Kommission gesetzt wird. Ob diese Erbabfindungsrente bereits im Grundbuch eingetragen ist oder erst zu⸗ folge Ersuchens der General⸗Kommission an Stelle der getilgten Rentenbankrente im Grundbuch eingetragen wird, ist ohne Bedeutung. In beiden Fällen ist die eintretende Aenderung in der Spalte „Ver⸗ änderungen“ zu vermerken.

Tritt der Fall ein, daß die eingerückte Erbabfindungsrente ganz oder theilweise getilgt ist, so liegen wiederum die Voraussetzungen vor, um eine neue Erbabfindungsrente an die Stelle der getilgten zu setzen. Sind mehrere Erbabfindungsrenten vorhanden, so regelt sich die Reihenfolge, in welcher sie an die Eintragsstelle der Rentenbank⸗ rente gesetzt werden können, nach den zu § 23 erörterten Grundsätzen, de ja gleichzeitig um ihre Uebernahme auf die Rentenbank andelt.

Im Vorstehenden ist bereits hervorgehoben, daß die Vorschrift des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 eine Einschränkung des Real⸗ kredits des Anerbengutseigenthümers enthält, denn die Eintragsstelle einer auf die Rentenbank übernommenen Erbabfindungsrente ist seiner Verfügung entzogen. Die ausnahmslose Durchführung dieses Grund⸗ satzes und die ausschließliche Reservierung der fraglichen Eintragsstelle für Erbabfindungsrenten würde jedoch unter Umständen zu nicht gerecht⸗ fertigten Härten führen. Dahin gehört zunächst z. B. der Fall, daß der Eigenthümer eines Anerbengutes eine auf diesem faftende, auf die Rentenbank übernommene Erbabfindungsrente nach jahrelanger Be⸗ wirthschaftung des Gutes getilgt hat und nunmehr das Gut mittels Altentheilsvertrages seinem ältesten Sohne, unter Aussetzung von Erbabfindungen für dessen Geschwister, übergiebt. Hier würden bei Durchführung des dem § 25 zu Grunde liegenden Gedankens die Ab⸗ findungen der Kinder, falls die sonstigen nothwendigen Voraussetzungen, insbesondere diejenigen des § 34 vorliegen, auf die Rentenbank über⸗ nommen und an die Stelle der vom Vater getilgten Rentenbankrente gesett werden können, während der Altentheil des Vaters hinter den

bfindungen der Kinder zu stehen käme. Wegen der Unbilligkeit, welche in einer solchen Regelung liegen würde, bestimmt § 25 Abs. 2 Satz 2, daß auch Altentheilen auf Antrag des Eigenthümers von der General⸗Kommission der Rang der auf die Rentenbank übernommenen Erbabfindungsrente nach Maßgabe der erfolgten Tilgung eingeräumt werden kann. Selbstverständlich behält im Falle theilweiser Tilgung der nicht getilgte Theil der Rente vor dem Altentheile den Vorrang. Mit fortschreitender Amortisation der Rente aber rückt auch der Alten⸗ theil im Range vor. Daß die Vorschrift sich nur auf Altentheile bezieht, welche bei Anbringung des Antrages des Eigenthümers bereits im Grundbuche eingetragen sind oder gleichzeitig mit der auf Ersuchen der General⸗Kommission in der Spalte „Veränderungen“ zu ver⸗ merkenden Rangeinräumung eingetragen werden, bedarf kaum be⸗ sonderer Hervorhebung. Wird vom Eigenthümer bei der zuständigen General⸗Kommission 39 Ziffer 1) den Antrag gestellt, dem Alten⸗ theile den Rang der getilgten Rentenbankrente einzuräumen, so hat die General⸗Kommission folgende Prüfung vorzunehmen. Nachden ermittelt ist, bis zu welchem Betrage die nach Maßgabe der §§ 23, 24 begründete Rentenbankrente getilgt ist, wird der etwa noch nicht ge⸗ tilgte Rest in Kapital veranschlagt. Da der ursprüngliche Kapital⸗ betrag der Erbabfindungsrente im Grundbuche angegeben ist 24 Abs. 3 Ziffer 3), macht die Feststellung des Restes nach Anhörung

der Rentenbank⸗Direktion keine Schwierigkeit. Darauf ist zwecks 1 Vergleichung mit dem Kapitalbetrage der getilgten Rente der Kapitals⸗

werth des Altentheiles unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 19 Abs. 3, 26 Abs. 2 bis 4 festzustellen. Letzterer kann alsdann bis auf Höhe des getilgten Rentenbetrages den Rang der Rente er⸗

Wetracht kommen, als er nach den Verhältnissen des Gutes angemessen erscheint. Darüber hinaus wird die General⸗Kommission, welcher nur die Befugniß, nicht die Verpflichtung zur Einräumung des Ranges der getilgten Renten⸗ bankrente zusteht, unter allen Umständen die Zurückweisung des An⸗

trages auszusprechen haben, denn die Begünstigung übermäßig großer Altentheile widerspricht der Tendenz des Gesetzentwurfes. Au werden Altentheile, welche nach Lage der Verhältnisse zu frühzeitig ausbedungen sind, auf Berücksichtigung in Gemäßheit des § 25 Abs. 2 nicht zu rechnen haben. 1 8

Neben der für Altentheile zugelassenen Ausnahme bestimmt

Satz 2 des Abs. 2 des § 25, daß auch sonstigen Forderungen, die keh dem Altentheile selbstverständlich im Grundbuche eingetragen ein oder werden müssen, auf Antrag des Eigenthümers durch die General⸗Kommission der Rang der getilgten, auf die Rentenbank übernommenen Erbabfindungsrente eingeräumt werden kann. Es soll dem Anerbengutseigenthümer vor allem die Möglichkeit gewährt werden, zum Zwecke der Verbesserung des Anerbengutes für Meliorationsdarlehen die Eintragsstelle des Abs. 1 des § 25 aus⸗ zunutzen, und ebenso soll ihm gestattet werden, in dringenden Aus⸗ nahmefällen zur Befriedigung des Realkredits auf die im übrigen für Erbabfindungsrenten offen gehaltene Eintragsstelle mit Ge⸗ nehmigung der Phrert. rrn sion veruc neen Daß diese Genehmigung nur in ganz besonderen Fällen zu ertheilen ist, in denen die Verweigerung eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde, vor allem also in solchen Fällen, in denen die wirthschaftliche Existenz des Gutseigenthümers davon abhängt, wird in den zu erlassenden Ausführungsvorschriften näher bestimmt werden. In ihnen werden auch Anordnungen darüber getroffen werden, zu welchen Quoten und Mindestbeträgen Erbabfindungsrenten, Altentheile und sonstige Forderungen nach Maßgabe der Vorschriften des § 25 Abs. 2 in den Rang der Eintragsstelle des Abs. 1 übernommen werden können.

Daß die Eintragsstelle des Abs. 1, sobald eine mit ihrem Range versehene Altentheils⸗ oder sonstige Forderung gelöscht ist, wieder für das Einrücken von Erbabfindungsrenten oder für die Ausführung der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 zur Verfügung steht, bedurfte besonderen Vorschrift.

Zu § 26.

Die fakultative Uebernahme der Erbabfindungsrenten auf die Rentenbank wird durch die Vorschriften des § 26 Abs. 1 dahin ein⸗ geschränkt, daß der Antrag auf Uebernahme der Rente in den beiden dort erwähnten Fällen zurückgewiesen werden mu ß. Vor Uebernahme einer Erbabfindungsrente auf die Rentenbank hat deshalb die zuständige General⸗Kommission 39 Ziffer 1) eine doppelte Prüfung vor⸗ zunehmen, einmal ob für die Rentenbankrente eine ausreichende Sicherheit vorhanden ist, und sodann ob die dauernde Erhaltung des Gutes in der Hand des Anerben gesichert ist.

1) Die Sicherheitsgrenze, innerhalb deren die Uebernahme einer Erbabfindungsrente auf die Rentenbank im Entwurfe zugelassen ist, stimmt mit der durch § 7 Abs. 2 des Rentengutsgesetzes vom 7. Juli 1891 festgesetzten im wesentlichen überein. Nach dem Entwurfe muß der Nennwerth der auszugebenden Rentenbriefe entweder innerhalb des 30 fachen Betrages des Grundsteuerreinertrages zuzüglich der Hälfte des näher bezeichneten Versicherungswerthes der Gebäude oder inner⸗ halb der ersten 3 Viertel des von der General⸗Kommission zu er⸗ mittelnden Anrechnungswerthes zu stehen kommen, damit die Sicherheit als vorhanden angenommen werden kann. Der Grundsteuerreinertrag ist neben dem Taxwerthe als e. zugelassen, um in geeigneten Fällen eine kostspielige Taxaufnahme entbehrlich zu machen. Dabei ist nicht verkannt, daß der Grundsteuerreinertrag in manchen Landes⸗ theilen einen höchst unsicheren Faktor für die Werthsermittelung bildet, und daß es vielleicht geboten sein wird, im Wege der Ausführungs⸗ vorschriften für einzelne Gebietstheile einengende Bestimmungen hin⸗ sichtlich der nach dem Grundsteuerreinertrage zu bemessenden Sicher⸗ heitsgrenze zu erlassen. Soll der Anrechnungswerth des Anerbengutes bei der Sicherheitsprüfung zu Grunde gelegt werden, so muß seine Feststellung durch die zuständige General⸗Kommission nach Maßgabe der Vorschriften des § 19 erfolgen. In der Regel sind zu diesem Zwecke zwei mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Sachverständige und geeignetenfalls ein Bausachverständiger zuzuziehen. Wenn jedoch früher, z. B. bei der Nachlaßregulirung, eine Taxe des Anerbengutes auf Veranlassung einer Behörde aufgenommen war, und diese Taxe so be⸗ schaffen ist, daß sich nach dem Ermessen der General⸗Kommission die erneute Zuziehung von Sachverständigen erübrigt, so soll die Feststellung des Anrechnungswerthes durch die General⸗Kommission, soweit angängig, auf Grund jener früheren Taxe erfolgen, sodaß es einer wiederholten Abschätzung des Gutes nicht bedarf. Für einfache und klare Fälle ist außerdem die erleichternde Vorschrift des § 26 Abs. 4 gegeben. Ob die Ergebnisse der Veranlagung zur Ergänzungssteuer in Gemäßheit des Gesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 134) bei Prüfung der Sicherheit der Rentenbankrenten verwerthet werden können, läßt sich gegenwärtig noch nicht übersehen; es muß deshalb späteren Aus⸗ führungsbestimmungen eine entsprechende Vorschrift vorbehalten bleiben.

2) Die Uebernahme einer Erbabfindungsrente auf die Rentenbank ist weiter nur dann zulässig, wenn die Erhaltung des Gutes in der Hand des Anerben gesichert ist. Diese Bestimmung erscheint, falls die General⸗Kommission von ihr in Weise Gebrauch macht, ganz besonders geeignet, auf die dauernde Erhaltung der Anerbengüter hinzuwirken, auch zugleich das Risiko abzuschwächen, welches der Staat mit der Ablösung der Erbabfindungsrenten übernimmt. Vorbehaltlich späterer Ausführungsvorschriften sei hier erläuternd Folgendes bemerkt:

a. Als eine Anwendung der hier ausgesprochenen Regel ist die Bestimmung des § 23 Abs. 1 anzusehen, nach welcher nur solche Erb⸗ abfindungsrenten durch Vermittelung der Rentenbank abgelöst werden können, deren Festsetzung nach den Vorschriften des Entwurfes statt⸗ gefunden hat. Es ist bereits in der Begründung zu § 19 unter Ziffer 6, zu § 20 am Ende und zu 22 hervorgehoben, daß die Ermittelung des Anrechnungswerthes sowie die Erbauseinandersetzung und mit dieser die Festsetzung der Erbabfindungsrente und deren Umwandlung in eine Tilgungsrente gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen können. Ist nun die Erbabfindungsrente, deren Uebernahme auf die Rentenbank beantragt ist, auf die eine oder andere Weise rechtsgültig festgestellt, so hat die General⸗Kommission zu prüfen, ob die bei dieser Fest⸗ stellung maßgebend gewesenen Geundsähe den Prinzipien des Entwurfes entsprechen. Es kann selbstverständlich nicht darauf ankommen, daß sämmtliche Vorschriften des Entwurfes bis in alle Einzelheiten hinein beachtet sind, sondern die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob der Anerbe im Gesammtresultate durch die festgesetzten Erbabfindungen nicht schlechter gestellt ist, als es nach dem Entwurfe der Fall sein würde. Ergiebt also eine Berechnung der Erbabfindungen nach den Vorschriften des Entwurfes keine dem Anerben günstigere Belastung, so soll eine Uebernahme der Erbabfindungsrenten nicht ausgeschlossen sein, denn dann ist dem leitenden Gesichtspunkte, das Gut in der Hand des Anerben zu erhalten, durch die stattgehabte Erbauseinander⸗ setzung Rechnung getragen.

b. Die General⸗Kommission wird den Antrag auf Uebernahme einer Erbabfindungsrente auf die Rentenbank abzulehnen haben, wenn die Persönlichkeit des Anerben für die Erhaltung des Anerbengutes in wirthschaftlicher Selbständigkeit nicht die genügende Gewähr giebt. Hierdurch wird eine Einwirkung dahin erreicht, daß gebrechliche und kranke Anerbenberechtigte oder aus sonstigen Gründen zur Bewirth⸗ schaftung des Gutes ungeeignete Personen von der Ausübung ihrer Anerbenberechtigung zurückgehalten werden. Hier, wie im Falle zu a, können im Wege einer durch die Auseinandersetzungsbehörde zu ver⸗ mittelnden Einigung der Betheiligten die Voraussetzungen für die Uebernahme der Erbabfindungsrente nachträglich hergestellt werden.

Zu § 27.

1) Die Uebernahme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank kann nach § 26 Abs. 2 dann erfolgen, wenn die Rente innerhalb der ersten ¾ des Anrechnungswerthes zu stehen kommt. Ist nun das An⸗ erbengut mit Tilgungsrenten innerhalb der Sicherheitsgrenze bereits belastet, so sind diese bei Prüfung der Sicherheit nur mit demjenigen Kapitalbetrage in Rechnung zu ziehen, der durch die Rentenzahlungen noch zu tilgen ist 27 Abf. 1).

2) Kann die Uebernahme einer Erbabfindungsrente auf die Renten⸗ bank wegen mangelnder Sicherheit nicht erfolgen, und werden die innerhalb der Sicherheitsgrenze stehenden Belastungen durch Baar⸗ zahlung oder im Wege der Amortisation getilgt, so kann nach Maß⸗

abe des hierdurch innerhalb der Sicherheitsgrenze frei werdende aumes die Uebernahme der Erbabfindungsrente nachträglich erfolgen Wenn beispielsweise das Anerbengut einen don 16 000 hat, also bis zu 12 000 von der Rentenbank beliehen werden kann, und auf ihm eine Rentenbankrente von 10 000 Kapital werth, eine Hypothek von 2000 und eine Erbabfindungsrente voß 1000 Kapitalwerth haften, so kann die Erbabfindungsrente nach ü,v. der fortschreitenden Tilgung der Rentenbankrente oder be Rückzahlung und Löschung der Hypothek auf die Rentenbank üben, nommen werden. Den Ausführungsvorschriften muß jedoch die Bo⸗ stimmung darüber vorbehalten bleiben, unter wel näheren Be⸗ dingungen, insbesondere zu welchen in der Höhe begrenzten und auj gewisse Quoten der Erbabfindungen beschränkten Beträgen, diese nach⸗ trägliche Rentenübernahme erfolgen kann 27 Abs. 2).

Wenn für die nachträgliche Uebernahme auf die Rentenbanz mehrere Erbabfindungsrenten in Frage kommen, richtet sich die Reihen⸗ folge, in der sie auf die Rentenbank übernommen werden können, nach ihrem Rangverhältniß, vergl. Begründung zu § 23. Die eingetragenen Erbabfindungen der Geschwister des Anerben gehen z. B. im Fal seines Todes den Abfindungen der das Gut nicht übernehmenden Kinder vor. Dieses Ergebniß erscheint zwar vom Standpunkte des Anerben insofern nicht befriedigend, als er es sicherlich vorziehen würde, den Erfolg der durch die Früchte seiner Arbeit bewirkten Schuldentilgung seinen Kindern, anstatt seinen Geschwistern zu gute kommen zu lassen. Gleichwohl ist die bessere Rechtsstellung der Miterben aus dem früheren Erbfalle, also hier der Geschwister, die nothwendige Konsequenz davon, daß ihre Erbantheile Nachlaßschulden darstellen, und daß die erbenden Kinder nur auf denjenigen Theil des Nachlasses Anspruch haben, der nach Tilgung der Schulden übrig bleibt. Wie der Gutsübernehme selbst, müssen daher auch die miterbenden Geschwister mit ihren Erd⸗ antheilen hinter die von früheren Erbfällen her eingetrage zurücktreten. 8

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Die §§ 28, 29 bezwecken den Schutz der Miterben gegen eine mittelbare Benachtheiliaung durch den Verkauf des Anerbengutes seitens des Anerben. Die Schaffung derartiger Kautelen gegen eine mißbräuchliche, dem Zwecke des Gesetzes zuwiderlaufende Ausnutzung der den Anerben eingeräumten Vorrechtstellung ist für die innere Geltung und Einbürgerung des ganzen Anerbenrechtes von besonderer Bedeutung.

1) Der Anerbe ist nach § 20 berechtigt, bei der Erbtheilung das Anerbengut für zwei Drittheile des Anrechnungswerthes zu übernehmen. Ihm wird das Voraus gewährt, weil er in den Stand gesetzt werden soll, das Gut dauernd mit Erfolg zu bewirthschaften und in wirth⸗ schaftlicher Selbständigkeit zu erhalten. Um nun die Miterben dagegen zu sichern, daß der Anerbe das Gut bald nach der Uebernahme ver⸗ äußert, vielleicht zu einem erheblich höheren Preise als demjenigen, zu dem er es übernommen hat, und mit dem Gewinne abjieht, soll ihnen das Recht des § 28 eingeräumt werden. Von der Einführung eines Surplusreservats im Sinne der Vorschrift des Anhangs § zu Theil II Tit. 1 § 648 A. L.⸗R. ist wegen der mannigfachen Bo⸗⸗ denken, welche dagegen in der Praxis hervorgetreten sind, Abstan enommen und die Herausgabe des seinem Betrage nach bestimmta Poraus zur Erbschaftsmasse angeordnet. Es sind dadurch die Schwierz⸗ keiten vermieden worden, welche mit der Feststellung des Surpla sowie mit seiner grundbuchmäßigen Eintragung verbunden waren. ½ jedem Veräußerungsfalle (Kauf, Tausch, Enteignung, Veräußerunge Wege der Zwangsvollstreckung u. s. w.), der das ganze Gut bettft, ist der Betrag des Voraus ohne Rücksicht auf die Bedingungen ud Umstände, unter denen die Veräußerung erfolgte, vom Anerben nat⸗ träglich in die Erbschaftsmasse einzuwerfen. Es soll in einem so Falle also das Voraus unter die Miterben einschließlich des Aner nach Verhältniß ihrer Erbquoten unter Berücksichtigung der früheren Erbtheilung und insbesondere etwaiger Ausgleichsansprüche vertheilt werden. Dieses Ergebniß entspricht bei einer Beschränkung des Rechtes der Miterben auf einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Tode des Erblassers durchaus der Billigkeit. Daß die Bestimmung weiter geeignet ist, den Anerben während der in Frage kommenden Zeit von der Veräußerung des Gutes zurückzuhalten, steht in völliger Ueber⸗ einstimmung mit der Absicht des Gesetzentwurfes, für die Erhaltung des Gutes in der Hand des Anerben zu sorgen.

2) Wenn der Anerbe innerhalb der im § 28 Abs. 1 bestimmten Zeit nur einen Theil des Anerbengutes veräußert, so hat er auch nur einen entsprechenden Theil des Voraus in die Erbschaftsmasse ein⸗ zuwerfen. Eine nähere Festsetzung der Grundsätze, nach welchen dieser Theil zu bemessen ist, erschien entbehrlich. Auf den Austausch gleich⸗ werthiger Parzellen findet die Vorschrift des § 28, dem ihr 1 Grunde liegenden gesetzgeberischen Gedanken entsprechend, keine Anwendung. 8

3) Veräußert der Anerbe das Anerbengut ganz oder theilweise an einen ihm gegenüber anerbenberechtigten Verwandten (Nachkommen, Geschwister und deren Nachkommen 10 Abs. 2)), so liegt keine Veranlassung vor, den Miterben einen Anspruch auf das Voraus zu gewähren. Fn diesem Falle wird ihnen aber das Recht nicht versagt werden können, von dem Singularsuccessor des Anerben in demselben Umfange und unter gleichen Voraussetzungen die Herausgabe des Voraus zu verlangen, wie sie solche vor der Veräußerung von dem Anerben beanspruchen konnten. Wollte man diesen mit dem Anspruch⸗ gegen den Anerben zwar inhaltlich gleichen, von ihm aber unabhängiger

nspruch gegen den Erwerber nicht zulassen, so würde der Zweck der Vorschrift des § 28 Abs. 1 leicht durch Veräußerung des Anerben⸗ gutes an einen anerbenberechtigten Verwandten vereitelt werden können 28 Abs. 2). 8 .

4) Die Betheiligten können vom Anerben und von dessen Rechts⸗ nachfolger die Bewilligung der Eintragung einer Kautionshypother auf dem Anerbengute zur Sicherung ihrer aus § 28 sich ergebenden Ansprüche verlangen. Die Sicherstellung hat in dieser Form, nicht in der einer bedingten Hypothek zu erfolgen, weil der Betrag des An⸗

bestimmt ist, während sein Höchstbetrag feststeht 28 Abs. 3).

Zu § 29.

Als zweites Mittel zur Sicherung der Miterben gegen die ihne aus einem Verkaufe des Anerbengutes durch den Anerben drohende Benachtheiligung kommt das Vorkaufsrecht des § 29 in Betracht. Den anerbenberechtigten Miterben des Anerben, die auf ihre Anerben⸗ berechtigung nicht verzichtet haben, wird durch die Vorschrift dieses Para⸗ graphen ein gesetzliches Vorkaufsrecht gewährt, das in Gemäͤßheit des § 12 des Eigenthumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872 auch ohne Eintragung im Grundbuche dingliche Wirkung äußert. Auf dieses Vorkaufsrecht finden, soweit nicht § 29 etwas anderes bestimmt, die für gesetzliche Vorkaufsrechte geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätze Anwendung. Es soll durch dieses Recht den Miterben, welche gleich dem Anerben dem gemeinschaftlichen Erblasser gegenüber zur Zeit des Erbanfalles anerbenberechtigt waren, die Möglichkeit eröffnet werden, das Anerbengut zu den Bedingungen des vom Anerben beabsichtigten Verkaufes zu übernehmen. Eine Einräumung des Vorkaufsrechtes auch für die nicht anerbenberechtigten Miterben erschien nicht angezeigt Daß das Vorkaufsrecht dazu führen wird, dem Anerben den Verkauf

unerwünscht. 8 1 5

Außer der Reihenfolge mehrerer Vorkaufsberechtigten 29 Abs. bedurften folgende Punkte der gescplichen Regelung:

1) Das Vorkaufsrecht foll sich auf den Fall des Verkaufes durc den Anerben beschränken. Daraus folgt, daß es nicht allein mit dem Tode des Anerben endigt, sondern auch gegenüber einem das Anerbengut verkaufenden Singularsuccessor des Anerben nicht geltend gemacht werden kann. 1 1

2) Das Vorkaufsrecht findet im Gegensatze zu dem für den Fe einer jeden Veräußerung gegebenen Rechte der Betheiligten aus 5 nur bei einem Verkauf statt. Dem freiwilligen Verkauf war der im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgende gleich zu stellen. 99

3) Das Vorkaufsrecht beschränkt sich, wie der Eingang des

ergiebt (das Anerbengut), auf den Verkauf des ganzen Anerben⸗

bleiren so

spruches mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Theilveräußerung un⸗

des Gutes zu erschweren, ist vom Standpunkte des Entwurfs nicht

egt nicht vor. 8 . 4) Will der Anerbe das Gut an einen ihm gegenüber anerben⸗

berechtigten Verwandten (Nachkommen, Geschwister und deren Nach⸗ kommen 10 Abs. 2]) verkaufen, also eine mit den Grundgedanken des Entwurfs nicht im Widerspruch stebende Gutsübertragung vor⸗ nehmen, so soll der Ausführung dieser Absicht nicht entgegengetreten

werden, und das Vorkaufsrecht deshalb in einem solchen Falle nicht

ausgeübt werden können.

Zu §§ 30 32 im allgemeinen.

Das Verhältniß der Vorschriften des Gesetzentwurfs zum eh lichen Güterrechte wird durch die §§ 30—32 geregelt. Im § 30 i der Grundsatz ausgesprochen, daß das eheliche Güterrecht unberührt soll, soweit nicht die §§ 31, 32 etwas anderes bestimmen. Von dem Falle des § 32 abgesehen, der eine besondere Vorschrift für den Geltungsbereich des Märkischen Provinzialrechtes enthält, will der

Entwurf nur einen einzigen, das allgemeine Recht abändernden Grund⸗

satz zur Geltung bringen, der im § 31 Ausdruck gefunden hat und folgendermaßen zu präzisieren ist. Der überlebende Ehegatte, welcher nach einem der im § 31 aufgeführten Rechtssysteme allgemeiner oder partieller Gütergemeinschaft bei Auflösung der Gütergemeinschaft zur Uebernahme eines zum Gesammtvermögen gehörigen Anerbengutes berechtigt ist, oder der sonst nach den Vorschriften des geltenden Rechts zur Uebernahme des Gutes Berechtigte soll derjenigen Vortheile theil⸗ 3. haftig werden, welche der Entwurf dem Anerben zuwendet. Er soll also das Gut zum Anrechnungswerthe übernehmen können und das Voraus erhalten, während die übrigen Betheiligten auf die Forderung

on Erbabfindungsrenten beschränkt werden; kurz, sämmtliche Vor⸗ schriften der §§ 18—29 sollen auch für diesen Fall der Uebernahme des Anerbengutes zur Anwendung kommen. Die Durchführung dieses Grundsatzes ist unerläßlich, wenn nicht die Vorschriften des Entwurfs ür die wichtigsten Theile seines Geltungsbereiches, nämlich für alle ütergemeinschaftlichen Gebiete, zu denen u. a. Ostpreußen, Westpreußen, pose und der gröͤßte Theil von Pommern gehören, nahezu wirkungs⸗ los bleiben sollen. In dieser Hinsicht sei auf das Beisvpiel verwiesen, welches in der Einleitung aus den Verhandlungen der Agrarkonferenz mitgetheilt ist. Die aus § 31 sich ergebende Aenderung der be⸗ tehenden Rechtsordnung ist keine so bedeutende, daß sich daraus Be⸗ denken herleiten ließen, denn die Anerbenberechtigung soll nur dem Ehegatten oder einem sonstigen Berechtigten ertheilt werden, der be⸗ reits nach den Bestimmungen des geltenden Rechts zur Uebernahme des Anerbengutes befugt ist. Es handelt sich also nicht um die Kon⸗ stituierung völlig neuer Berechtigungen, sondern um die Ausgestaltung bereits bestehender Vorschriften im Interesse der Erhaltung des zu schützenden Grundbesitzes.

Zu § 30.

Der Entwurf läßt von den angeführten Ausnahmen abgesehen das eheliche Guüterrecht grundsätzlich unberührt. Nach dem all⸗ emeinen Rechte bestimmt sich, welches eheliche Güterrecht im Einzel⸗ falle zur Anwendung zu bringen ist, und welche Grundsätze demgemäß für die Erbauseinandersetzung und für die Schichtung des überlebenden Ehegatten platzgreifen. Ddie sogenannte Gütertrennung, welche keine Eigenthums⸗, sondern eine rechtlich organisierte Wirthschaftsgemeinschaft darstellt, sowie das ömische Dotalrecht werden durch die Vorschriften des § 31 nicht be⸗ troffen. Eine Regelung der sich aus diesen Rechtssystemen ergebenden Ansprüche des überlebenden Ehegatten würde über die Aufgaben des Entwurfs hinausgehen. Es bleiben somit u. a. die Vorschriften des A. L. R. §§ 570 ff. Th. II Tit. 1 und das gemeinrechtliche Recht der armen Wittwe unverändert in Geltung. . Soweit der überlebende Ehegatte Erbe des verstorbenen Ehegatten ist, unterliegt er selbstverständlich den durch die Bestimmungen des Gesetzes den Miterben auferlegten Beschränkungen.

Zu § 31.

Die Vorschriften des § 31 sollen für folgende Fälle eherechtlicher

ütergemeinschaft zur Anwendung gelangen:

1) wenn bei allgemeiner Gütergemeinschaft das Anerbengut zum Gesammtgut gehört und die Gütergemeinschaft durch den Tod eines der Ehegatten aufgelöst wird. Ob das Anerbengut vom überlebenden oder vom verstorbenen Ehegatten zur gütergemeinschaftlichen Masse eingebracht oder während bestehender SF. erworben ist, soll für den Eintritt des Anerbenrechts gleichgültig sein. Rührt das Gut vom verstorbenen Ehegatten her, so kann es infolge Wieder⸗ verheirathung des überlebenden an eine andere Familie oder an Kinder der zweiten Ehe übergehen und den Kindern des verstorbenen Ehe⸗ entzogen werden. Zur Erläuterung dieser scheinbar ungerechten

orschrift ist darauf hinzuweisen, daß der überlebende Ehegatte, welcher regelmäßig während der Ehe in Verhältnissen, wie den hier in Betracht kommenden, seine Kräfte der Bewirthschaftung des Gutes gewidmet hat, falls er nach geltendem Recht überhaupt zur Ueber⸗ nahme des Gutes befugt ist, und das ist ja die Voraussetzung seiner Anerbenberechtigung, auch die dem Anerben zuzuwendenden Vortheile durchaus verdient. Nur so wird er das Gut in wirthschaftlicher E“ erhalten können, wie es der Absicht des Entwurfs entspricht.

Unter Ziffer 1 fällt auch der Fall, daß das Anerbengut zum Ge⸗ sammtvermögen einer allgemeinen Gütergemeinschaft gehört, nach deren Auflösung eine Vermögensgemeinschaft des überlebenden Ehegatten und der Erben des verstorbenen eintritt, welche sich nicht als fortgesetzte Gütergemeinschaft charakterisiert, sondern wie das Verhältniß mehrerer Miterben zum Nachlasse ohne die der ehelichen Gütergemeinschaft eigenthümlichen Wirkungen gestaltet ist (vergl. A. L.⸗R. § 653 Th. II Tit. 1). 1

2) wenn das Anerbengut zum Gesammtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (communio prorogata) gehört, und die Güter⸗

emeinschaft bei Lebzeiten des überlebenden Ehegatten (in Folge iederverheirathung oder aus sonstigen Gründen) oder durch dessen Tod aufgelöst wird.

3) wenn das Anerbengut zum Gesammtgut einer partiellen Güter⸗ gemeinschaft (Errungenschaftsgemeinschaft oder Gemeinschaft des beweg⸗ lichen Vermögens und der Errungenschaft) gehört und die Güter⸗ gemeinschaft durch den Tod eines der Ehegatten aufgelöst wird.

In allen diesen Fällen soll derjenige, welcher nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts zur Uebernahme des Gutes berechtigt ist (vergl. A. L.⸗R. § 648 Th. II Titel 1), wie der Anerbe behandelt werden; es sollen die Vorschriften der §§ 18— 29 zur Geltung kommen und die Bestimmungen der §§ 14— 16, jedoch mit der im Abs. 2 des § 31 festgesetzten Ausnahme, welche dem § 16 Abs. 2 der Westfälischen Te c ordmang entnommen ist, zur entsprechenden Anwendung ge⸗ angen.

Regelmäßig wird dem überlebenden Ehegatten die Befugniß zur Uebernahme des Anerbengutes und damit die Anerbenberechtigung zu⸗ kommen. Eine Ausnahme enthält beispielsweise § 17 Abs. 2 des Ge⸗ setzes, betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen ꝛc. vom 16. April 1860 (Gesetz⸗Samml. S. 165). Nur dann, wenn die Auflösung des eherechtlichen Vermögensverhältnisses durch den Tod des überlebenden Ehegatten erfolgt, kommen immer, soweit überhaupt Uebernahmeberechtigte vorhanden sind, andere Personen in Betracht. Hier ist vor allem folgender Fall zu erwähnen. Wird eine im An⸗ schluß an eine eheliche Gütergemeinschaft Seng2; dem überlegenden

egatten und den Erben des verstorbenen bestehende Vermögens⸗ gemeinschaft (vergl. A. L.⸗R. § 653 Th. II Titel I und Begründung zu Abs. 1 Ziffer 1 dieses Paragraphen) durch den Tod des Ersteren aufgelöst, so soll das gewöhnliche Anerbenrecht des § 10 eintreten, insoweit beiden Ehegatten gegenüber dieselben Nachkommen anerben⸗ berechtigt sind (§8 31 Abs. 7). st in den Fällen des § 31 ein zur Uebernahme des Anerben⸗ fire Berechtigter nicht vorhanden, oder will der Berechtigte von

einem Uebernahmerecht keinen Gebrauch machen, so sollen die Grund⸗ ätze des Entwurfes über das gewöhnliche Anerbenrecht des § 10 un⸗ verändert Anwendung finden 31 Abs. 6).

Der überlebende Ehegatte, welchem nach dem allgemeinen Rechte

frtcs. Ein Bedürfniß, es auch auf Theilveräußerungen auszudehnen, i

die Befugniß zur Uebernahme des Anerbengutes zusteht, behält dieses Recht, auch wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 bei ihm zu⸗ treffen. In diesem Falle kann er jedoch das Anerbengut nicht nach 8 SE der §§ 18 29 des Entwurfes übernehmen 31

Im Abs. 3 des § 31 sowie in den §§ 12, 21, 28 und 29 ist der Tod des Erblassers als maßgebender Zeitpunkt festgesetzt. Der Augen⸗ blick der Erbtheilung wurde trotz des Vorganges mancher Landgüter⸗ ordnungen vor allem deswegen nicht gewählt, weil der Tod des Erb⸗ lassers einen bestimmten Zeitpunkt bezeichnet, während die Vornahme der Erbauseinandersetzung vom Willen der Betheiligten abhängt (vergl. Begründung zu § 12). Letzteres bildet die Regel, trifft aber fur die Fälle der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht zu, denn hier

at der überlebende Ehegatte regelmäßig das Recht, bis zur Wieder⸗

verheirathung, mit den unmündigen Kindern bis zu deren Volljährig⸗ zu sehr belastenden Ansprüche herbeigeführt werden. Daß die General⸗

keit oder bis zur früheren Heirath der Töchter, im ungetheilten Be⸗ itze des Nachlasses zu bleiben. Er sitzt mit ihnen „zu Gedeih und

erderb“, so daß für die Erbauseinandersetzung nicht der Zeitpunkt des Todes, sondern derjenige der Schichtung entscheidend ist. Für diese Fälle waren die Bestimmungen der §§ 21, 28, 29 und 31 Abs. 3 mit dem Augenblicke der Erbauseinandersetzung oder dem Zeitpunkte, zu welchem diese von den Erben des verstorbenen Ehegatten gefordert werden kann, in Verbindung zu bringen 31 Abs. 4). Auch im Falle der Auflösung einer allgemeinen Gütergemeinschaft durch den Tod eines der Ehegatten kommt es vor, daß sich eine Vermögens⸗ gemeinschaft des überlebenden Ehegatten und der Erben des Ver⸗ storbenen daran anschließt, deren Aufhebung zu fordern nicht immer im Willen jedes Betheiligten steht. Wenn z. B. nach Auflösung einer allgemeinen Gütergemeinschaft des Preußischen Allgemeinen Landrechtes durch den Tod eines Ehegatten der uͤberlebende mit den Erben des Verstorbenen im Miteigenthume der ehelichen Vermögens⸗ masse verbleibt, so können die Erben, wenn sie Hauskinder sind, die Auseinandersetzung, von gewissen weiteren Voraussetzungen abgesehen, nur im Falle der Wiederverheirathung des überlebenden Ehegatten oder bei Gründung einer eigenen Wirthschaft wie aus einigen anderen besonderen Gründen verlangen. In diesen Fällen war es gleichfalls angezeigt, statt des Todes des Erblassers den für die fortgesetzte Güter⸗ e maßgebenden Zeitpunkt entscheiden zu lassen 31 Abs. 4).

us denselben Gründen rechtfertigen sich die Bestimmungen der Abs. 5 und 6, welche die Fälle behandeln, daß in Gemäßheit des Abs. 1 Nachkommen des Erblassers zur Uebernahme des Gutes berechtigt sind, daß ein zur Uebernahme Berechtigter nicht vorhanden ist, oder daß der Berechtigte von seiner Befugniß keinen Gebrauch macht.

Zu § 32.

Die Vorschrift des § 32 bezieht sich auf das Märkische Provinzial⸗ recht. Wirft der überlebende Ehegatte ein ihm gehöriges Anerbengut in Ausübung seines statutarischen Erbrechts in die Erbmasse, so kann er seine statutarische Hälfte von der gesammten Masse fordern. Bei der Berechnung dieser statutarischen Hälfte soll das Anerbengut mit dem Anrechnungswerthe 19) in Ansatz gebracht werden, falls der überlebende Ehegatte in Gemäßheit der ihm durch § 32 des Ent⸗ wurfs verliehenen Berechtigung von den übrigen Betheiligten verlangt, daß ihm das Anerbengut nach Maßgabe der §§ 18—20, also zum Anrechnungswerthe und unter Abzug des Voraus, als Theil der ihm zu⸗ kommenden Hälfte der Gesammtmasse überlassen werde. Im Inter⸗ esse der Erhaltung des Gutes in der Hand des überlebenden Ehegatten ist dieser Anspruch gegeben worden. Demgegenüber war die sinngemäße Anwendung der §§ 15, 16, 28 und 29 im Interesse der übrigen Be⸗ theiligten vorzuschreiben.

Zu § 33. 8

Die Vorschriften der §§ 10—14 bestimmen den Kreis und die Reihenfolge der anerbenberechtigten Personen. In nicht seltenen Fällen wird es jedoch dem Wunsche des Gutseigenthümers entsprechen und auch durch die Verhältnisse gerechtfertigt sein, daß bei seinem Tode einem Anderen als dem gesetzlich zum Anerbenrechte Berufenen das Anerbengut übertragen werde. Einer dieses bezweckenden, die ge⸗ setzlichen Vorschriften für den Einzelfall abändernden Anordnung des Erblassers soll nicht entgegengetreten werden; es erschien im Gegen⸗ theil zur Herbeiführung einer vermehrten Anwendung der Vorschriften des Entwurfs angemessen, für eine derartige Bestimmung, soweit nur der Anerbenberechtigte unter den zur Erbschaft berufenen Erben aus⸗ gewählt wird, eine vereinfachte, mäßige Kosten verursachende Ver⸗ fügungsform zuzulassen. Sie findet sich auch in den Höfe⸗ und Land⸗ güterordnungen (Hannover § 17, Lauenburg § 16, Westfalen § 21,

Brandenburg § 14, Schlesien § 15, Schleswig⸗Holstein § 21). Der Entwurf hat außer dem Erforderniß einer eigenhändig geschriebenen

und unterschriebenen Urkunde die Beglaubigung durch den Amts⸗ oder Gemeinde⸗Vorsteher vorgeschrieben, der gegenüber die Beifügung von Jahr und Tag seitens des Verfügenden in Wegfall kommen konnte. Durch diese Vorschrift dürfte, soweit angängig, eine Gewähr dafür gegeben sein, daß eine in dieser Form getroffene Anordnung dem wohlüberlegten Willen des Erblassers entspricht. Die Anwendbarkeit der vereinfachten Verfügungsform ist an die Voraussetzung geknüpft, daß der Gutseigenthümer über das Anerbengut letztwillig verfügen kann, weil der in vereinfachter Form zu treffenden Anordnung die Wirkung einer letztwilligen Verfügung beiwohnt 33 Abs. 1).

Letztwillige Anordnungen des in § 33 Abs. 2 und 3 bezeichneten Inhalts entsprechen nicht selten einem wirklichen Bedürfnisse (vergl. die Landgüterordnungen von Brandenburg § 14, Schlesien § 15, Schleswig⸗Holstein § 21, Hessen⸗Cassel § 28). Es erschien deshalb zweckmäßig, nach Vorgang der bezeichneten Landgüterordnungen dem Gutseigenthümer Verfügungen solchen Inhalts in erleichterter Form zu gestatten (vergl. § 36). Zur Erläuterung der Vorschriften ist Folgendes zu bemerken: 1

Die Verpflichtung des Anerben, seine Miterben gegen angemessene Mitarbeit standesgemäß zu erziehen, soll in der vereinfachten Form des § 33 längstens bis zu deren Großjährigkeit festgesetzt werden können, während die Verpflichtung, sie für den Nothfall auf dem Gute zu unterhalten, zeitlich unbegrenzt bestimmt werden kann. Als Aequivalent für diese Verpflichtung soll angeordnet werden, daß der Anspruch der Mit⸗ erben auf Zahlung ihrer Erbabfindungsrenten für die Zeit der Er⸗ ziehung und der Unterhaltung ruhe 33 Abs. 2).

Als Gegenleistung für des Recht der Nutzung und Verwaltung des Anerbengutes, welches den leiblichen Eltern des Anerben vom Erblasser in der erleichterten Verfügungsform des § 33 gewährt werden kann, ist den Berechtigten neben der Verpflichtung zur Er⸗ ziehung und Unterhaltung des Anerben und seiner Miterben in dem bezeichneten Umfange die fernere Verpflichtung aufzuerlegen, während der Dauer ihres Rechtes entweder die Miterben nach Maßgabe des Abs. 2 zu erziehen und zu unterhalten, oder an sie die Erbabfindungs⸗ renten an Stelle des Anerben zu entrichten. Diese Bestimmung hat eine besondere Bedeutung für den Fall, daß die persönliche Ver⸗ plichtung des Anerben zur Zahlung der Erbabfindungsrenten nicht durch Eintragung der letzteren im Grundbuche dingliche Wirksamkeit erlangt hat, also nicht bereits nach den Grundsätzen vom Nießbrauch durch die zur Nutzung und Verwaltung des Gutes Berechtigten zu

erfüllen ist. Zu § 34.

Der Entwurf betrifft an sich nur diejenigen Erbfälle, bei denen in Gemäßheit der Bestimmung des § 10 das Anerbenrecht eintritt. § 34 dehnt jedoch die Vorschriften über die Ablösung der Erb⸗ abfindungsrenten (§§ 23 27) auf Erbabfindungen aus, welche durch Verfügungen unter Lebenden, vor allem durch Altentheilsverträge, oder durch letztwillige Bestimmungen vom Eigenthümer eines Anerben⸗ gutes ausgesetzt sind. Die Ablösung solcher Erhabfindungen, und nur um diese, nicht auch um Altentheilsberechtigungen ꝛc. handelt es sich, oll nach Maßgabe der §§ 21 Abs. 2, 23—27 durch Vermittelung der

entenbank zulässig sein, unter der Bedingung, daß

1) das Anerbengut einem anerbenberechtigten Verwandten des Erblassers (Nachkommen, Geschwister und deren Nachkommen 10 Abs. ß übertragen ist; 8 Die Uebertragung kann zu alleinigem oder gemeinschaft⸗

lichem Eigenthum mit dem Ehegatten erfolgen. Der letztere!

Fall kommt besonders häufig dann in Betracht, wenn das Gut eeiner Tochter des Eigenthümers und deren Ehemann zu Mit⸗ eeigenthum überlassen wird. . 2,ö 2) die Erbabfindungen anderen Familienangehörigen ausgesetzt sind; Der Begriff der Familienangehörigen bestimmt sich nach dem allgemeinen t. ddoaß endlich 3.) die für die Gutsübernahme vorgeschriebenen Bedingungen in ihrem Gesammtergebniß für den Gutsübernehmer nicht ungünstiger sind als die im Entwurfe vorgesehenen. Trifft die Voraussetzung zu 3 nicht zu, so kann die Möglichkeit der Uebernahme der Abfindungen auf die Rentenbank durch Verein⸗ barung der Betheiligten über eine Kürzung der den Gutsübernehmer

Kommission, bei welcher der Ablösungsantrag in Gemäßheit des § 24 Abs. 1 zu stellen ist, auf eine derartige vertragsmäßige Regelung thun⸗ lichst hinzuwirken haben wird, soll in den Ausführungsbestimmungen besonderen Ausdruck finden.

Vor Uebernahme der in Kapitalbeträgen festgesetzten Erb⸗ abfindungen auf die Rentenbank sind diese felbstverständlich in Ge⸗ mäßheit der Vorschrift des § 21 Abs. 2 in Erbabfindungsrenten öhaei da nur Renten auf die Rentenbank übernommen werden önnen.

Die wichtige Vorschrift des § 4 erweitert die Wirkung des Ge⸗ setzes über die durch § 10 gezogene Grenze hinaus und erstreckt sie namentlich auf die in vielen Gegenden der Monarchie ganz über⸗

wiegende Form der Besitzübertragung unter Lebenden durch Alten⸗ theils⸗ und Gutsüberlassungsverträge. Der erhebliche Vortheil, welcher für alle Betheiligten in der Uebernahme der Erbabfindungen auf die Rentenbank liegt, soll nach der Absicht des Entwurfs den Erblasser bestimmen, dem Gutsübernehmer billige Bedingungen zu stellen und seiner Familie die Aussicht auf Ablösung der Erbabfin⸗ dungen durch Vermittelung der Rentenbank 5

Zu § 35.

Die Höfegesetze und Landgüterordnungen für Hannover § 18, Lauenburg § 17, Westfalen § 22 Abs. 1, Brandenburg § 15, Schlesien §. 16, Schleswig⸗Holstein § 22 und Hessen⸗Cassel § 29 enthalten übereinstimmend die Vorschrift, daß der Pflichttheil der Miterben, welche das Landgut nicht übernehmen, unter Berücksichtigung desjenigen Gutswerthes zu berechnen ist, welcher bei der Uebernahme des Gutes durch den Anerben in Ansatz gebracht werden soll. Dabei ist nach den Höfegesetzen von Hannover und Lauenburg sowie nach der Landgüter⸗ ordnung für Schleswig⸗Holstein, welche das Voraus kennen, dieses zu Gunsten des Anerben in Abzug zu bringen. Im Anschluß an diese Vorgänge bestimmt auch § 35 des Entwurfs, daß für die Berechnung der Höhe des Pflichttheils derjenigen Miterben, welche das Anerbengut nicht übernehmen, der Betrag ihres nach § 20 zu ermittelnden, also unter Zugrundelegung des Anrechnungswerthes und unter Abzug des Voraus festzustellenden Intestaterbantheils maßgebend sein soll. Die übrigen Vorschriften des Entwurfs, insbesondere diejenigen des § 21, finden bei der Festsetzung des Pflichttheils keine Anwendung. Für die Berechnung des Pflichttheils desjenigen Miterben, welcher das Gut als Anerbe übernimmt, bildet sein nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts zu bemessender Intestaterbtheil die Grundlage. Der Zweck des Entwurfs, die Erhaltung des Gutes in der Hand des Anerben zu sichern, läßt diese Vorschrift nothwendig erscheinen. Im übrigen finden die Grundsätze des allgemeinen Rechts über das Pflichttheils⸗ recht unveränderte Anwendung 35 Abs. 1).

Dem Pflichttheil war durch § 35 Abs. 2 der Schichttheil gleich⸗ zustellen, also der Antheil vom Werthe des gütergemeinschaftlichen Vermögens, welcher den Kindern für den Fall der fortgesetzten Güter⸗ G zuzuwenden ist, wenn der überlebende Ehegatte über das Vermögen letztwillig oder unter Lebenden verfügt (val § 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. April 1860 (Gesetz⸗Samml. S. 165], Land⸗ güterordnung für Westfalen § 22 Abs. 2).

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Analoge Bestimmungen finden sich in den meisten Höfegesetzen

und Landgüterordnungen (Hannover § 19, Lauenburg § 18, Branden⸗

burg § 16, Schlesien § 17, Schleswig⸗Holstein § 23) und rechtfertigen

sich aus den nämlichen Zweckmäßigkeitsgründen, welche auch die Zu⸗

lassung einer vereinfachten Form für Verfügungen des in Frage kommenden Inhalts angezeigt erscheinen lassen.

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Ddie Vorschrift des § 37 schließt die Anwendung des Gesetzes für den Fall aus, daß das Anerbengut beim Tode des Erblassers in seinem und eines anderen Miteigenthum steht, weil ein Anerbenrecht an dem ideellen Gutstheil des Erblassers nicht zur Erhaltung der wirthschaft⸗ lichen Selbständigkeit des Gutes beitragen, also dem Zwecke des Ent⸗ wurfs nicht entsprechen würde. Steht dagegen das Anerbengut im alleinigen Miteigenthum des Erblassers und des Anerben, gehört es beispielsweise zwei Brüdern, von denen einer den anderen beerbt, so sollen die Bestimmungen des Gesetzes nicht ausgeschlossen werden, denn in diesem Falle wird die Wirkung, welche von ihnen nach dem Grundgedanken des Entwurfs erwartet werden kann, durch das Mit⸗ eigenthumsverhältniß nicht beeinträchtigt. Die Vorschriften des § 31 des Entwurfs werden durch die Bestimmung des § 37 nicht berührt. Zu § 38.

1) Die Stempelfreiheit der Erbtheil n und Auseinander⸗ setzungen ist bereits in der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 21. Juni 1844 (Gesetz⸗Samml. S. 253) festgesetzt und im § 38 Abs. 1 nur zur Ausschließung von Zweifeln besonders hervorgehoben worden.

2) Weil die Eintragung und die Löschung der Anerbenguts⸗ eigenschaft von Amtswegen herbeizuführen sind (§§ 2, 5), war für sie Kostenfreiheit vorzuschreiben. Diese tritt auch für die Umschreibungen bereits begründeter Anerbengüter ein, welche die Vorschrift des § 3 zur Folge haben wird. Der weitere Inhalt des § 38 Abs. 2 findet in der Bestimmung des § 8 Ziffer 4 des Kostentarifs für Grundbuch⸗ sachen vom 3. Juli 1872 einen Vorgang. Soweit durch den Abs. 2 Kostenfreiheit gewährt ist, sind auch keine baaren Auslagen zu erfordern.

Zu § 39.

Durch den Entwurf werden die für das gerichtliche Verfahren bei Erbtheilungen und Auseinandersetzungen maßgebenden Bestim⸗ mungen nicht berührt. Auf das Verfahren der General⸗Kommissionen bei Ausführung des Entwurfs sollen die für Gemeinheitstheilung geltenden Vorschriften Anwendung finden; auch die das Kostenwese in Gemeinheitstheilungssachen betreffenden Bestimmungen sollen mit den aus Ziffer 3— 6 des § 39 sich ergebenden Modifikationen zur Geltung gelangen. Im einzelnen ist Fo gendes zu bemerken:

1) Die Ersuchen der General⸗Kommissionen um Eintragung un Löschung der Anerbengutseigenschaft erfolgen von Amtswegen und sind deshalb kostenfrei 39 Ziffer 3). 8

2) Das Verfahren nach Vorschrift der §§ 6 und 7 tritt dagegen nur auf Antrag ein. Es können unter Umständen durch örtliche Prüfungen ꝛc. nicht unerhebliche Kosten erwachsen, für die ein der Vorschrift des § 15 des Kostengesetzes vom 24. Juni 1875 (Gesetz⸗ Samml. S. 395) entsprechendes, nach Maßgabe der wirklich er⸗ wachsenen Kosten zu berechnendes Pauschquantum erhoben werden soll. Das Gleiche gilt für das Verfahren nach Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 2, während das Verfahren des § 25 Abs. 2 Satz 1 mit dem Uebernahmeverfahren zusammenfällt, sodaß sich die Kosten der letzt⸗

enannten beiden Verfahren nach Ziffer 5 dieses Paragraphen be⸗ timmen. Daß in den Fällen des § 39 Ziffer 4 der Antragsteller di Kosten zu tragen hat, bedurfte, weil selbstverständlich, keiner besondere

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3) Die Kosten des Uebernahmeverfahrens vor der General⸗Kom mission sind so zu bemessen, daß sie von den Betheiligten ohne Mühe aufgebracht werden können. Zu hohe Kostensätze würden die Vor

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