theile, welche der Entw theilweise wieder aufheben. ; Uebernahme der Erbabfindungsrenten auf die
urf den Anerben und den Miterben bietet, Ziffer 5 des §
39 setzt deshalb für die Rentenbank die Hälfte
der Kostenpauschsätze des § 2 Ziffer 1 und § 3 des Kostengesetzes vom 24. Font S. wobei der Jahreswerth übereinstimmend mit § 6 Ziffer 7 des Rentengutsgesetzes vom 7. Juli 1891 nach den Zinsen der ausgegebenen Rentenbriefe bemessen werden soll. 88
4) Unter Ziffer 6 des § 39 ist die Verpflichtung der Betheiligten zur Tragung der unter Ziffer 5 fallenden Kosten gegenüber der Staats⸗
kasse geregelt.
beurtheilen.
In wie weit der darnach zur Verpflichtete von den übrigen Erben etwa Erstattung verlangen kann, ist nach den
Zahlung der Kosten seiner Auslagen
Grundsätzen des allgemeinen Rechts zu
Jahre 1894 e
Bei Regelung auszugehen, daß in dem Verfahren,
oder dessen
gegenübersteht. eine Hälfte der Kosten dem zur Last 5b der Reallasten ꝛc. vom 2. März 1850
Kosten nach Verhältniß des zutragen haben (vergl. § — auch die Vorschrift des Satzes 1 Ziffer
3
1
Nachwei
rfolgten endgültigen Rentengutsgründungen nebst
fällt (vergl. § 106 Abs. 1 des Gese
der Verpflichtung zur Kostentra g zelches die A
den b
6 im § 39 g
1“
sung
ung war
ejm
8*
824
der Rentengutsgesetzgebung.
—
lösung der Erb⸗ abfindungsrente durch Vermittlung der Rentenbank bezweckt, der Anerbe Rechtsnachfolger als Verpflichteter betheiligten Miterben oder deren Rechtsnachfolger 1 Wie nun regelmäßig bei einem Ablösungsverfahren die Verechtigten, die andere dem Verpflichteten
es, betreffend die Ablösung 8 . “ 77) 88 mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete zu den sie betreffenden neß — Werthes der abgelösten 1 106 Abs. 2 ebendaselbst), so ist dementsprechend estaltet. Daß der
Verfahren eern als Berechtigten
eistungen bei⸗
davon
Löschung der etwaigen, in die
des Satzes 2 im § 40.
Antragsteller die Kosten des Verfahrens allein zu tragen hat, wenn der Antrag auf Uebernahme der Rente zurückgenommen oder zurückgewiesen wird (Satz 2 Ziffer 6 § 39), entspricht allgemeinen Grundsätzen.
Zu § 40.
Obwohl es selbstverständlich ist, daß die Höfegesetze und Land⸗ üterordnungen auf die dem Entwurf unterstellten Anerben eine Anwendung finden können, erschien doch die Aufn dieses aussprechenden gesetzlichen Bestimmung zweckmäßig. Um die ie Höfe⸗ und Landgüterrollen eingetragenen Anerbengüter und der die Nummern des Rollenblattes enthaltenden Vermerke im Grundbuche herbeizuführen, b
güter ahme 82
durfte es der Vorschrift
Schlußzusammenstellung des bisherigen Gesammtergebnisses
5 6
7
8
10
zum Deutschen Reichs⸗A
No. 162.
Vierte Beilage
Berlin, Mittwoch, den 10. Juli
(Schluß aus der Dritten Beilage.)
8 Uebersicht 8 über das Fortschreiten der Rentengutsg
ründungen.
nzeiger und Königlich Preußi
1891/92
1893
1894
1895
Renten⸗ gütern an⸗
Aus⸗ gewiesene Renten⸗
der aus⸗ gelegten
Zu Rentengütern verfügbares
Areal
verfüg⸗
Aus⸗ gewiesene Renten⸗
Zahl der neu aus⸗
Zu Rentengütern verfügbares
Areal
Aus⸗ gewiesene Renten⸗
Zahl der V ausgelegten
Zu Renten⸗ Aus⸗
gütern verfüg⸗ bares Areal
Zahl
der neu
gewiesene
Rennen⸗ Renten⸗
Ans. guts⸗
3 4 verfüg⸗
Flächeninhalt
güter*)
d0
neu an⸗ gebotenes Areal
Rest aus den Vorjahren
gebotenes Areal
guts⸗ fläche *)
neu an⸗ gebotenes Areal
guts⸗ fläche *)
——ngegeneeenae.
Rest aus den Vorjahren
gelegten Renten⸗ güter *)
gelegten Rest 8
Renten⸗ den güter *⁴) Vorjahren im Ganzen
bares Gesammt⸗ areal
in
bares guts⸗ Gesammt⸗ fläche *) areal
Renten⸗ güter*)
Betrag der Rentenbankrenten für die Rentenbriefe
Kaufpreis
der Rentengüter Die Veräußerer erhalten
Restgüter
Zahl 1 der ausgelegten Rentengüter
Anzahl der Güter, welche ganz oder theilweise zur wendet worden sind.
Rentengutsbildung ver⸗
a.
der anzen ter üter Län⸗
in Hektaren
b.
der auf⸗ getheil⸗ ten
89
a.
I V
dereien
von 5 bis 7 ½ ha
über 25 ha
von 7 ½ bis 10 ha . von 10 bis 25 ha „
von 2 ½ bis 5 ha F
b.
2
Verbleib derselben
Gesammtgröße in ha
ℳ
a.
ℳ
b.
ℳ
lehen
d.
5
a. b.
An⸗ zah⸗ lungen
renten
Privat⸗ erstmalige Einrichtung
etrag der Dar & Rentenbriefen für die
B
ℳ
ℳ
ℳ
8
“
Summa
I“;
ha
ha
ha
ha
ha
ha
ha
ha ha ha ha
Breslau . Bromberg Cassel.. Düsseldorf
1
annover . Merseburg
8 973 89 294 104
40 356 529
1 402 26 906
5 442 130
287 2 693
384 11
7 571 62 388 104
34 914 399
4 512
15 162 219
8 338 238 202
77 550 323
43 252 637 202
12 083 V
1 954 16 458 128
2 973 140
372 1 465 89
150 14
10 129 61 092 195
40 279 497 202
14 500 67 992
37 323
1 362 12 332 147
121 990 10
13138 55 660 243
4 718 55 696 275
780 5 148 99
390
9 515 340
337 22
33 808 982
11 930
871 610 7
1 322 47
202
— 8ι‿ — E 2
8- 202
242 20 1 898
2 472 955] 79 376 628 214] 204 416 1 821 664 423 798 73 121 901 77999 sind zum pro ha 690 pro ha 22 pro ha 175 V größten Theile 5 578 322] 166 764 986 420] 654 963 3 860 611 331 457] 330 600 154 419 20 13 223 80] 167 643 00 w. 5 derppro ha 806;pro ha 24 pro ha 142 V ausgeber ver⸗ 4 550 4031 142 599 1 063 563=° 629 804 3 291 157 433 759 113 165 131 714 4 526 60 136 240 8 pro ha 7198pro ha 23 pro ha 168
lieben; 2 307 9287/ 72 868 425 006
ein Theil ist in Rentengütersoro ha 881pro ha 28 pro ha 162 9 011 63 461
umgewandelt, welche noch 280 666 61 pro ha 782 pro ha 25 pro ha 177
nicht auf die 1 274 967 34 237 325 839
Rentenbank übernommen pro ha 1067pro ha 29 pro ha 273
Die Restgüter ünster 709 88 “ 1 8 7 467 337 1 069 136
‿ —1 92 — — 82
3 583 1 576 2 (43
5 913 490 70 1 553
02 00
Westpreußen. 14 928 6 923
Poser
Ueberhaupt...
V
105 843 30 247] y136 0900 22 143 2 160 113 947 10 017 123 964 18 033
*) Die endgültig gebildeten Rentengüter, welche bereits in das Kataster und in das dbuch ü erträ letzten beiden Spalten entsprechen somit der Summe der Fesainndessäscn der Anlagen 8 Bach Sbesgorarzen sind, ung EE1“
139 965 34 122 3 395 1 526 105 931 74 298 7 081
13 491 6 326
2 5 e oder Punktationen begründeten sind zusammengefaßt. Die 74 298 ha aufgetheilter Fläche. 3784 + 3297 = 7081 ausgelegte Nelir s
88 “ 18
67 045 5 887 72 933
1 675 901 Zahlen der
425 006
147 183 Pommern..
227 897 16 6566 9 115 6662
Brandenburg..
255 698 924 403 15 588] 37 017 630 37 648
Nachweisung
Schlesien. itwi der ohne Mitwirkung der General⸗Kommissionen bis zum Schlusse des Jahres 1894 erfolgten
Rentengutsgründungen der Staats⸗Forstverwaltung.
1 3 4 5 4 276 8 “ . 1 3 Flächeninhalt Zahl der ausgelegten Rentengüter Restgüter Ulnbahl e —.— Taxwerth üter, welche a. p. V G ganz oder 2 b b. ’ C. d. V 6. b. theilweise zur Rentenguts⸗ 52 bildung verwendet worden sind.
sind;
ein Theil ist ver 1A“ . 210 kauft, bezw. soll 1) 35 897 1u1“X“ 1u“ do soäte; feibän. 8 ha 561 pro ha 52 pro ha 261 Hannover . 3 V werden; 33 306 750 1 325 1“1“ V ein Theil sollspro ha 900 pro ha 20pro ha 36 254 227 9 494 108 schaftlichen An.pro ha 1729 pro ha 64 pro ha 1
det werden; 939 440% 21 016 349 402 319 392 559 103 22 364 24 94 ein Theil ist pro ha 1637 pro ha 36 pro ha 609 . zur Renten⸗
gutsbildung noch verfügbar.
31 478 8—
1 800 3 678
8 000 771
Sachsen 10
Betrag der Rentenbank⸗
3 3111 16 717 89 415
Kaufpreis der Rentengüter
a. b.
Betrag der Darlehen
c. V d. in
Uhenen. . riefen
Pri⸗ für die
vat⸗
renten
Die Veräußerer erhalten
19 284
1 091 G der
f. F
der aufge⸗ theil⸗
ten
108 181 318
8
7 2527 u““
i
ssen⸗Nassau. — Hessen⸗Nassau Renten⸗ 8 8 Verbleib 8
güter Kapital
der ganzen Güter
b
von von 5 8 b in Hektaren I
von 10
von Hypo
theken
Anzah⸗
ha
erstmalige Ein⸗ richtung
Westfalen. lungen
in
derselben
Summa a Gesammtgröße
Rheinprovinz
₰
539 811 63 . . 414 In der Haupt⸗ geforstet, der Rest in kleineren Par⸗ 539 811 63 zellen ver⸗ pachtet oder verkauft.
20 000
6,989]— für Gebäude⸗ und
Helzbestand.
1 860
17 728 111] 539 426 pro ha 812pro ha 25spro ha 177
3 860 05572 558 878 12 650 158 45 355,1 300 342
Schlußzusammenstellung.
“ 97 398 2 1
539 426 3 860 055 [2 558 878 12 650 753 1 300 342
pro ha 25 pro ha 177
558 940 2 679 710 pro ha 30 pro ha 146
17 728 111
pro ha 812
Resultate aus frü⸗ V 8 ere 8 233 414 [397 272 411 155 14 888 444 “ V 1 V pro ha 810
Reesultate aus dem
Jahre 1894. 506 solst
455 240 80
2 525 80 “
2 088 322 10 414 005 780 366 e2 424 211 282
631452
bersicht der Ansiedelungskommission. III. Von den angekauften Ländereien sind ausgelegt (zum
Gesammtresultate U e es Gesetzes vom Thätigkeit .Juli 1891 bis
um Schlusse des
1 5 über die 1es 3 B b8 I. ö sind:
1 8 88 . auernhöfe un 6 Gü a fü 762 995
112683 40 208 330 812 780 543984 335 3 784 72 475 32 616 555 1 098 366 6 539 765 23 064 758 95 837 1669489 930 712 997 578 23 1887 . öfe und 28 Güter mit 1 Fis5 ha für 889 8
EIIL111 pro ha 811 spro ha 27 pro ha 163 dar⸗ 1888 10 19 10 126 6 049 705
5 unter 1889 8 4 8 4 839 3 293 310
Renten⸗ 5036 ℳ 11616“ 12 7775 5 104 620
güter sind Do⸗ 11811“ 19 8 527 5 789 617
nicht mänen⸗ E11“ 8 8 422 4 622 253
taxiert). Lee* .“ 13 1894 ö“
aisa⸗ 8 425 „ 5H 271 366 18 “ 6 264 — 3590 850 . renten. Zusammen 34 Bauernhöfe und 130 Güter mit 81 638 ha für 29 555 717 ℳ. II. Ansiedelungspläne sind ausgearbeitet: 8 . “
a““
1888 1 3 1 1 1 8 1 1 1 8 5 162 8 8 . . . . . . . . 222 9 4 124
v“ . 7 017 Ganzen 1 606 Ansiedlerstellen mit 28 168 ha; dazu 5 % Dotationen, zusammen rund 29 577 ha
1890 36,2 % des Gesammtbesitzes. Im Durchschnitt pro Ansiedelung 17,54 ha mit 11 045 ℳ Werth.
IV. Vom 1. April 1895 ab sind zahlbar: 6
S-Se G“ 1 9 1““ 18
im Ganzen für 90 Güter mit rund 53 000 ha = 65 Eeunimna 275 000 ℳ jährlich
——— —
davon sind 1 2 661 Neuansiedelungen, 1 123 Adjazentenkäufe.
es sind 3 380 ha Hofraum und Garten, 30 734 „ Acker, 6 240 „ Wiese und Hütung, 2 535 „ Holzung,
Hiervon sind vergeben: V Wege, Gewässer und ”
132 Stellen 2 819 ha 8 3 724
3 428
2 619
3 336
4 217
241 3 901
203 191 154 193 270
nd.
„ 2 369 8 527
11 257
9 898
1 „ 2 551
% des Gesammtbesitzes.
v“ N a ch w ei fun g 8 2 8 8 1“
Schlusse des Jahres 1894 durch Verträge oder Punktationen begründeten Rentengüter, hinsichtlich deren e Uebernahme der Renten auf die Rentenbank bis zu diesem Zeitpunkte nicht erfolgen konnte. 1 8 2 3 4 5 6
Ungefährer Kaufpreis
der bis zum di
6
7 8 3 8
Preußischer Landtag. Herrenhaus.
nach § 13 der Hannoverschen Jagdordnung zur der Wasservögeljagd Berechtigten bestehen geblieben sei.
dieser Beamten hinaus Geltung haben.
Ausübung deesere weifel zu.
Indessen
Anzahl der Güter, Zahl Von den Das Gesetz lasse hierüber
welche ganz oder
theilweise zur Rentengutsbildung verwendet worden sind
G der
angebotenen
Güter ha
b
der auf⸗ etheilten ändereien
der gebildeten
Rentengüter
der Rentengüter Rentengütern
a b der Spalte 4 sind bereits in Besitz
genommen
pro Hektar
ℳ
im Ganzen ℳ
Breslau .
Bromberg. e“ Düsseldorf..
Frankfurt a. O. Hannover.. Merseburg.
Münster i. W. 11“
8 995 47 215
2 837 425 1 106
14 196 247
4 511 259 367 278
—
180 048
Summa.
648
[22 092 257
8*
bei
und
21. Sitzung vom Dienstag, 9. Juli.
Ueber den Beginn der Sitzung ist gestern berichtet
worden.
Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildete die Be⸗ rathung des Jagdscheingesetz⸗Entwurfs.
„Auf eine Anfrage des Grafen zu Inn⸗ und Knyphausen erklärte der Minister für Landwirthschaft ꝛc. Freiherr von Hammerstein:
Meine Herren! Wie Sie aus der ursprünglichen Regierungs⸗ vorlage ersehen können, war im § 4 am Schluß in Aussicht genommen, daß die Jagdscheingebühr den Eingesessenen von Ost⸗ friesland behufs Ausübung der im § 13 der Jagdordnung für Hannover vom 11. März 1859 gedachten Wasservögeljagd im Dürftig⸗ keitsfalle von der zuständigen Behörde ganz oder theilweise erlassen werde. Wir hatten diese Bestimmung aufgenommen, ohne daran er⸗ innert zu haben, das schon in den 80 er Jahren von der ostfriesischen Landschaft eine unentgeltliche Ausstellung der Jagdscheine gewünscht wurde. Nachdem aber im Hause der Abgeordneten dieser Passus ge⸗ strichen worden ist, konnte der Zweifel entstehen, ob möglicherweise doch die unentgeltliche Ertheilung des Jagdscheins für die
weiterer Prüfung der Sache netenhause ein Antrag vorlag, in dem ausdrücklich erklärt werden sollte, daß diese unentgeltliche Ertheilung von Jagdscheinen auf⸗ gehoben werden sollte, hat das Abgeordnetenhaus sich doch mit der Staatsregierung zu der Ansicht geeinigt, daß, wenn diese Bestimmung gestrichen würde, die Befugniß zur unent⸗ geltlichen Ertheilung von Jagdscheinen an die zur Wasservögeljagd Berechtigten als weggefallen anzusehen sei. Dagegen hat die Staats⸗ regierung geglaubt, daß die Frage der Aufhebung des Rechts der Wasservögeljagd eigentlich nicht in den Rahmen dieses Gesetzes hinein⸗ passe, und wenn wir an eine Revision des materiellen Jagdrechts noch einmal wieder herantreten, was ich für möglich halte und was vielleicht schon im nächsten Jahr durch eine Vorlage der Staats⸗ regierung geschehen wird, so kann ich zusichern, daß auch die von dem Herrn Grafen zu Inn⸗ und Knyphausen angeregte Frage, das Recht der Wasservögeljagd in Ostfriesland in gewissen Küstendistrikten und Distrikten an den öffentlichen Strömen zu beseitigen, in sorgsame Er⸗ wägung genommen werden wird.
Feir von Lepetzow stellte zu § 5 die Anfrage, ob die un⸗ entgeltlichen Jagdscheine für Forstbeamte auch über die Reviere
obgleich im Abgeord⸗
wö
angenommen.
bleibe.
Land⸗Forstmeister Schultze: Die unentgeltlichen Jagdscheine
der Forstbeamten haben für den ganzen Staat Gültigkeit, mit der Einschränkung jedoch, daß auch die Inhaber solcher Scheine für die d auf eigenem Boden oder auf gepachtetem Jagdrevier den ge⸗ nlichen Jagdschein zu lösen haben.
Hierauf wurde das ganze Gesetz ohne weitere Debatte
Es folgten Berichte über Petitionen. Die Kommission
des Magistrats zu das Orsstatut
war jedoch,
der Stadt Staßfurt
auf Grund des neuen Schuldeputation die Bestätigung versagt worden ist, weil der Magistrat die Genehmigung des Statuts selbst gesucht hat. verlangt, aus denen das Statut geändert sei. Die Kommission der Berichterstatter Becker mittheilte, einstimmig zu der Annahme die Petition berechtigt sei, und beantra zur Berücksichtigung zu überweisen.
wie
S
der Petition erfolgten
tatuts
war,
für kommunale Angelegenheiten berichtete über die Petition Staßfurt, welche darauf gerichtet ist, daß 1 über die Zusammen⸗ setzung der dortigen Schuldeputation der Stadt erhalten Veranlassung zu
daß den
Wahlen zur
( 8 — nicht nach⸗ Die Aufsichtsbehörde hat die Angabe der Gründe
Ober⸗Bürgermeister langt, daß egierung
gte, sie der
86