1895 / 163 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Jul 1895 18:00:01 GMT) scan diff

SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Donnerstag, den 11. Juli, Abends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Eisenbahn⸗Rechnungs⸗Direktor Urner zu Altona und dem Steuer⸗Einnehmer erster Klasse a. D. Diemler zu Woldenberg im Kreise Friedeberg N.⸗M. den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse,

dem Regierungs⸗ und Geheimen Medizinal⸗Rat Dr. Wolff zu Merseburg, dem bisherigen Landrath des Kreises Sangerhausen, Geheimen Regierungs⸗Rath von Doetinchem de Rande und dem bisherigen Landrath des Kreises Oels von Kardorff den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse,

dem Eisenbahn⸗Sekretär Bockwoldt zu Altona, dem Grenz⸗ und Kreis Thierarzt a. D. Strecker zu Würzburg, bisher zu Kruschwitz im Kreise Strelno, dem Bureau⸗Assistenten Langholz beim Einwohner⸗Meldeamt zu Berlin, dem Kanzlei⸗ Sekretär a. D. Nagler zu Köln a. Rh. und dem Betriebs⸗ 85 der Zeche Gneisenau Hermann Bruckmann zu Alten⸗ erne im Kreise Dortmund den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,

dem Geldzähler a. D. Wilhelm Sellenscheidt zu Steglitz bei Berlin das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold,

den Gemeinde⸗Vorstehern Christian Pohle zu Stradow im Kreise Spremberg und Johann Kollowa zu Bloischdorf, desselben Kreises, dem Zoll⸗Einnehmer zweiter Klasse a. D. Stolz zu Alt⸗Ruppin im Kreise Ruppin, bisher zu Hoirup im Kreise Hadersleben, den Gerichtsvollziehern a. D. Schreiber u Magdeburg und Pernutz ebendaselbst und dem Gerberei⸗ Pgrarbener Benedict Kreutz zu Schönecken im Kreise Prüm das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie

dem Obersteiger und stellvertretenden Betriebsführer der seche Schürbank u. Charlottendburg Wilhelm Schröer zu Aplerbeck im Kreise Hörde, und den Bergleuten Heinrich Meinighaus, Bernhard Beerheide und FeNs Rothstein, sämmtlich zu Dortmund, die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich.

Gesetz

wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1872, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Kon⸗ 8 sulaten des Deutschen Reichs. 8

Vom 5. Juni 1895.

ir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Der § 8 des Gesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 245) wird aufgehoben. Urkundlich unter Unserer ““ Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 5. Juni 1895. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.

v1“

Beilannntmachung.

ö1“ Mit Bezug auf die landespolizeiliche Anordnung vom 11. Februar 1893 (Extrablatt zu Nr. 6 des Regierungs⸗ Amtsblatts für 1893) bringe ich nachstehend ein anderweites nach dem Stande der Lungenseuche aufgestelltes Verzeichniß derjenigen Sperrgebiete in Oesterreich⸗Ungarn zur öffentlichen Kenntniß, aus welchen eine Einfuhr von Rindvieh in das Inland nicht stattfinden darf.

Breslau, den 26. Juni 1895.

Königlicher Regierungs⸗Präsident. 1“ Dr. von Heydebrand und der Lasa.

1 Verzeichniß 8 der von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebiete in Oesterreich⸗Ungarn, aus welchen die Einfuhr von Rindvieh auf Grund Art. 5 des Viehseuchen⸗Ueberein⸗ kommens vom 6. Dezember 1891 sowie Ziff. 5 des Schluß⸗ protokolls zu untersagen ist.

Ausgegeben im Kaiserlichen Gesundheitsamt zu Berlin auam 22. Juni 1895. A. Oesterreich.

vl, Böhmen: VI. Sperrgebiet. Die Bezirkshauptmann⸗ aschaften: Tabor, Pilgram, Neuhaus, Wittingau, Kaplitz, 8 Krumau, Prachatiz, Budweis und Moldauthein.

VIII. Sperrgebiet. Die Bezirkshauptmannschaften: Secan, Pribam, Smichow, Karolinenthal, Böhmisch⸗Brod, Kolin, Kuttenberg, Beneschau und Königliche Weinberge, ferner die Stadt Prag.

B. Ungarn.

„Die Komitate: Arva, Bars, Liptö (Liptau), „(Zips), Trentschin. L“

1

Szepes

v“

Die Nummer 28 des Reichs⸗Gesetzblatts, die von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 2254 das Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1872, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. Vom 5. Juni 1895.

Berlin W., den 11. Juli 1895. 8 Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt.

Weberstedt.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Uebersicht der in den deutschen Münzstätten bis Ende Juni 1895 vor⸗

genommenen Ausprägungen von Reichsmünzen ver⸗ öffentlicht.

Königreich Preußen.

Allerhöchter Erlaß vom 27. Mai 1895, betreffend die Titel⸗ und Rangverhältnisse der Leiter und Lehrer an Landwirthschaftsschulen.

Auf den Bericht vom 16. Mai d. J. bestimme Ich hier⸗ durch, daß

1) die Leiter der Landwirthschaftsschulen, welche auch fernerhin die Amtsbezeichnung „Direktor“ führen, zur fünften Rangklasse der höheren Provinzialbeamten gehören, aber ge⸗ gebenen Falls zur Verleihung des persönlichen Ranges als Räthe vierter Klasse in Vorschlag gebracht werden können, sofern sie eine zwölfjährige Schuldienstzeit von der Beendigung des Probejahres ab zurückgelegt haben;

2) die wissenschaftlichen Lehrer der Landwirthschaftsschulen die Amtsbezeichnung „Oberlehrer“ führen und der fünften Rangklasse der höheren Provinzialbeamten angehören, einem Theile derselben bis zu einem Drittheil der Gesammtzahl der Charakter Professor und der Hälfte der Professoren der Rang der Räthe vierter Klasse verliehen werden kann, sofern sie eine zwölfjährige Schuldienstzeit von der Beendigung des Probe⸗ jahres ab zurückgelegt haben;

3) die Bestätigung der zu 1 bezeichneten Anstaltsleiter, desgleichen die Verleihung der vierten Rangklasse an dieselben g an die zu 2 bezeichneten Professoren Mir vorbehalten

eibt;

4) die Ernennung beziehungsweise Bestätigung der Professoren an den Landwirthschaftsschulen, soweit dieselbe nicht in geeigneten Fällen von Mir erfolgt, dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten im Verein mit dem Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegen⸗ heiten zusteht;

5) die Ernennung beziehungsweise Bestätigung der Ober⸗ lehrer durch die zuständige Regierungsbehörde, deren unmittel⸗ Fr. g icht die betreffende Landwirthschaftsschule unterstellt ist, erfolgt.

Neues Palais, den 27. Mai 1895.

Wilhelm. Zugleich für den Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten: Freiherr von Hammerstein. An den Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten und den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

8 Neeoidunng. ö betreffend die Erhöhung der Sätze der Ergänzungs⸗

steuer. 8 G

Vom 25. Juni 1895. 89

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 1

verordnen auf Grund des § 48 des Ergänzungssteuergesetzes

vom 14. Juli 1893 (Gesetz⸗Samml. S. 134) für den Umfang

Unserer Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande

und der Insel Helgoland, was folgt:

b“

Die im § 18 des Ergänzungssteuergesetzes bestimmten Steuersätze werden um 5,2 für jede Mark mit der Maß⸗ abe erhöht, daß bei der Feststellung der hiernach zu berechnenden Fahressteuersabe jeder überschießende, nicht durch 20 theilbare Pfennigbetrag auf den nächsten in dieser Weise theilbaren Be⸗ trag abzurunden ist.

3 2

Der Finanz⸗Minister wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. )

*) S. die Bekanntmachung des Finanz⸗Ministers in Nr. 159 d. Bl., Erste Beilage. 8

Urkundlich unter Unserer E.. Unterschrift und beigedrucktem Königlichen In 8 Gegeben Kiel, den 25. Juni 1895.

(L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. von Boetticher. Freiherr von Berlepsch. Miquel. Thielen. Bronsart von Schellendorff. von Köller.

Freiherr von Marschall. Freiherr von Hammerstein. Schönstedt.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Der Kreis⸗Wundarzt des Kreises Tost⸗Gleiwitz Dr. Hoppe

in Gleiwitz ist zum Kreisphysikus dieses Kreises ernannt worden.

Königliche Universitäts⸗Bibliothek. Bekanntmachung. Die reglementsmäßige Zurücklieferung aller aus der Universitäts⸗Bibliothek entliehenen Bücher findet in der Zeit vom 1. bis 3. August statt. 8 6 8

lin, den 10. Juli 1895.

Der Direktor.

Dr. W. Erman.

Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Die Königlichen Regierungs⸗Baumeister Denecke in Danzig und Thoholte in Wiesbaden sind zu Königlichen Meliorations⸗Bauinspektoren ernannt worden. Ersterem ist die Stelle eines Meliorations⸗Baubeamten in Danzig, letzterem die eines solchen in Wiesbaden übertragen.

Ministerium für

Hauptverwaltung der Staatsschulde

n. Bekanntmachung.

Bei der heute in Gegenwart eines Notars bewirkten Verloosung der für das laufende Jahr zu tilgenden Stamm⸗Aktien der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn sind die in der Anlage aufgeführten 2518 Stück gezogen worden. 8 .““ werden den Besitzern mit der Aufforderung ge⸗ ündigt, den Kapitalbetrag zugleich mit den Zinsen für das 2. Halbjahr 1895 vom 16. Dezember d. J. ab gegen Quittung und Rückgabe der Aktien sowie der dazu ge⸗ hörigen Zinsscheine Reihe X Nr. 17 bis 20 nebst Anweisungen zur Abhebung der Zinsscheine Reihe XI bei der Staats⸗ schulden⸗Tilgungskasse hierselbst, Taubenstraße 29, zu erheben. Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nach⸗ mittags, mit Ausschluß der Sonn⸗ und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats. Die Einlösung ge⸗

schieht auch bei den Regierungs⸗Hauptkassen und in rankfurt a. M. bei der Kreiskasse. Zu diesem weck können die Effekten einer dieser Kassen schon

vom 15. November d. J. ab eingereicht werden, welche sie de Staatsschulden⸗Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 16. Dezember d. J. ab bewirkt.

Vom 1. Januar 1896 ab hört die Verzinsung der gekündigten Dokumente auf. zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf

nlage verzeichneten, noch rückständigen Dokumente wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß deren Ver⸗ zinsung bereits mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Ver⸗ loosung aufgehört hat. Der Betrag der etwa fehlenden, unent⸗ geltlich abzuliefernden wird von dem zu zahlenden Kapitalbetrage zurückbehalten.

Formulare zu den Quittungen werden von den oben be⸗ zeichneten Kassen unentgeltlich verabfolgt. 8

Berlin, den 1. Juli 1895. Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Hoffmann.

Die Nummer 23 der Gesetz⸗Sammlung, die von

heute ab zur hgas gelangt, enthält unter Nr. 9751 das 8 Gerichtskostengesetz. Vom Vom

25. Juni 1895; unter r. 9752 die Gebührenordnung für 25. Juni 1895; unter Nr. 9753 den Allerhöchsten Erlaß vom 27. Mai 1895, betreffend die Titel⸗ und Rangverhältnisse der Leiter und Lehrer an Landwirthschaftsschulen; unter Nr. 9754 die Verordnung, betreffend die Kaution des

Notare.

Rendanten der Bureaukasse bei der Königlichen Polizei⸗ Direktion in Charlottenburg. Vom 1. Juni 1895; und unter