—
kosten zu verabfolgen.
8 Wesche vertritt, besteht aus zwei oder mehr u
Zahlung von höchstens fünfzig Pfennig und Erstattung der Porto⸗
Organisation.
§ 25. Die Organe der Gesellschaft sind 1) der Vorstand, 6 “ 2) der Aufsichtsrath, 14“
3) die 111“*“
26. Der Vorstand, welcher die Se nach Maßgabe der rrektoren nach Bestimmung des . Diese werden vom Aufsichtsrath zu notariellem gewählt unter Errichtung eines Vertrages, welcher ihre
rotoko 8 Protot und ihren Antheil an der Tantième festsetzt. Die Direktoren
müssen ihren Wohnsitz in Berlin oder dessen nächster e haben. Ihre Anstellung kann jederzeit durch den Aufsichtsrath widerrufen werden, unbeschadet der Ansprüche aus dem Anstellungsvertrage. Jeder Direktor hat bei seinem Amtsantritt zehn Aktien der Gesellschaft zu hinterlegen, über welche er vor ertheilter Entlastung nicht verfügen darf. § 27. Der Aufsichtsrath kann stellvertretende Direktoren bestellen. Der Vorstand ist befugt, mit Zustimmung des Aufsichtsraths Prokuristen zu ernennen. § 28. Die Legitimation der Direktoren, der stellvertretenden Direktoren und der Prokuristen wird durch einen Auszug aus dem Handelsregister und, soweit dieser nicht ausreicht, durch eine Beschei⸗ nigung des Aufsichtsraths in gerichtlicher oder notarieller Form 8, § 29. Erklärungen, welche für die Gesellschaft rechtsverbindlich sein sollen, müssen . entweder von zwei Direktoren oder von einem Direktor und einem Prokuristen .““ abgegeben werden. Schriftliche Erklärungen müssen, um für die Gesellschaft rechtsverbindlich zu sein, mit der Firma der Gesellschaft unterzeichnet oder unterstempelt und mit der Unterschrift entweder zweier Direktoren oder eines Direktors und eines Prokuristen 1 versehen sein. Der Erklärung oder Unterschrift eines Direktors steht diejenige eines stellvertretenden Direktors gleich. 88 § 30. Der Vorstand kann zur Ausführung bestimmter Geschäfte jeden Direktor allein oder Dritte als Bevollmächtigte mit der Be⸗ fugniß zur Substitution bestellen. Eine solche Vollmacht bleibt auch bei eintretenden Aenderungen in der Zusammensetzung des Vorstands so lange in Kraft, bis sie durch den Vorstand widerrufen wird. § 31. Der Vorstand kann Beamte mit einem Jahresgehalt von mehr als dreitausend Mark nur mit Genehmigung des Aufsichts⸗ raths anstellen. Alle Beamten, einschließlich der stellvertretenden Direk⸗ toren und Prokuristen, kann er suspendieren oder entlassen. § 32. Der Vorstand hat bei seiner Geschäftsführung die ihm
vom Aufsichtsrath ertheilten Instruktionen zu beobachten und den
Beßschlüssen desselben Folge zu leisten. b Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit und kann die
Beschlußfassung des Aufsichtsraths in allen Fällen fordern, wo die von letzterem ertheilten Instruktionen nicht hinreichen oder zweifel⸗
haft sind. Jeder Direktor ist befugt, zu verlangen, daß die Aus⸗ führung eines Vorstandsbeschlusses ausgesetzt und die Entscheidung des
Alufsichtsraths eingeholt werde.
Die Direktoren nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsraths mit
berathender Stimme theil.
§ 33. Der Aufsichtsrath besteht, je nach Bestimmung der General⸗ versammlung, aus acht bis zwölf Mitgliedern, welche von der General⸗ versammlung gewählt werden. Ihre Wahlzeit dauert vom Ablauf der ordentlichen Generalversammlung, in welcher die Wahl vollzogen ist, bis zum Schluß der vierten darauf folgenden ordentlichen General⸗ versammlung. In jeder ordentlichen Generalversammlung scheidet
mindestens der vierte Theil der Mitglieder aus und findet Ergänzungs⸗ wahl statt. Ausscheidende können wiedergewählt werden.
Die Reihenfolge des Ausscheidens wird durch das Dienstalter, und solange sich hiernach ein Turnus nicht gebildet hat, durch das Loos bestimmt. Scheiden Mitglieder vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so erfolgt die Wahl von Ersatzmännern nur für die Wahlzeit der Ausgeschiedenen. 1 b
So lange die Zahl der Mitglieder nicht unter Fünf sinkt, kann
die Ersatzwahl nach Ermessen des Aufsichtsraths bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung ausgesetzt werden.
Die Legitimation der Mitglieder des Aufsichtsraths sowie des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird durch ein auf Grund 89 1 ahlverhandlungen gefertigtes gerichtliches oder notarielles Attest geführt. 1
Jedes Mitglied hat fünf Aktien der Gesellschaft zu hinterlegen
und kann über dieselben erst verfügen, wenn für das Jahr, in welchem das betreffende Mitglied ausgeschieden ist, die Entlastung ertheilt ist. § 34. Der Aufsichtsrath hat die Rechte und Pflichten, welche sich
aus dem Gesetz und diesem Statut ergeben, sowie folgende besondere
Obliegenheiten:
a. Er stellt die Mitglieder des Vorstands und deren Stell⸗ vertreter an; er ist befugt, dieselben zu suspendieren und zu entlassen,
unbeschadet ihrer Ansprüche aus bestehenden Verträgen.
b. Er ist befugt, dem Vorstande Geschäftsinstruktionen zu ertheilen.
— c. Seine Zustimmung ist erforderlich zur Bestellung von Pro⸗
kuristen und zur Anstellung von Beamten mit einem Jahresgehalt über dreitausend Mark, sowie zum Erwerb und zur Veräußerung von
1 1“ welche als Geschäftsräume dienen sollen oder gedient
haben. 8
d. Er bestimmt Tag und Stunde sowie die Tagesordnung der
Generalversammlungen.
e. Er bestimmt Zeitpunkt und Höhe der auf die Solawechsel der Aktionäre zu leistenden Einzahlungen unter gleichmäßiger Ver⸗ theilung auf alle Aktionäre.
1 f. Er ist befugt, einzelne seiner Mitglieder zu bestimmten Funk⸗ tionen abzuordnen.
8 g. Er bestimmt die Gratifikationen der Gesellschaftsbeamten und deren Antheile an der nach § 21 festgesetzten Tantième.
3 h. Er veranlaßt nöthigenfalls die Ausführung der in den §§ 15 bis 17 bezeichneten Maßregeln.
8§8 35. Der Aufsichtsrath wählt alljährlich aus seinen Mitgliedern in der auf die ordentliche Generalversammlung folgenden Sitzung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu notariellem Protokoll; die zur Vornahme dieser Wahl erforderliche Versammlung wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied geleitet.
Der Aufsichtsrath versammelt sich auf Seee; des Vorsitzenden. Letzterer ist zur Berufung verpflichtet, wenn drei Mitglieder des Auf⸗ sichtsraths oder ein Direktor es verlangen.
Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden übt sein Stellver⸗ treter, und in dessen Behinderung das den Jahren nach älteste Mit⸗ glied dessen Befugnisse aus.
„Der Aufsichtsrath ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei allen Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der Anwesenden. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Stimme des Vorsitzenden doppelt gezählt.
3 Ueber die Sitzung des Aufsichtsraths wird ein Protokoll geführt. 1 e 8* Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern zu unter⸗ zeichnen ist.
Ausfertigungen im Namen des Aufsichtsraths, insbesondere An⸗ stellungsverträge, sind von zwei Mitgliedern des Aufsichtsraths, unter welchen sich der Vorsitzende oder der Stellvertreter desselben befinden muß, zu unterzeichnen.
11. Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind be⸗
rechtigt:
1) die Eigenthümer von nicht vollgezahlten Aktien, soweit sie als solche bis zum Ablauf des vierten Werktages vor dem Tage der Generalversammlung in das Aktienbuch eingetragen sind;
2) alle Inhaber von vollgezahlten Aktien.
Beide Arten von Aktien gewähren gleiches Stimmrecht, und zwar:
je eine bis fünf Aktien eine Stimme, 1“ je fünf Aktien mehr eine Stimme.
1“ 8
Niemand kann mehr als 40 Stimmen, einschließlich der eigenen, in seiner Person vereinigen. Eine Ausnahme hiervon findet nur statt bei einer Abstimmung über die Auflösung der Gesellschaft. (§ 40.
Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich auf Grund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär vertreten lassen. Außerdem können vertreten werden: Ehefrauen durch ihre
Ehemänner, Pflegebefohlene durch ihre Vormünder, und Kuratoren,
Ferrlengshanses, Aktiengesellschaften, Korporationen, Vereine und assen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Prüfung der Vollmachten, welche in Verwahrung der Gesellschaft bleiben, steht dem Vorstande zu. 1 —
Der Eintritt in die Generalversammlung ist nur gegen eine Eintrittskarte gestattet, deren Ausfertigung spätestens am vorletzten Werktage vor dem Tage der Generalversammlung bis sechs Uhr Abends bei der Gesellschaft nachzusuchen ist. Für die nicht voll⸗ gezahlten Aktien erfolgt die Ausfertigung nach dem Aktienbuche, für die vollgezahlten gegen deren Hinterlegung bei der Gesellschaft oder bei anderen vom Vorstand bezeichneten Stellen. Mit den Aktien sind zwei Nummernverzeichnisse einzureichen, von denen das eine ab⸗ gestempelt als Empfangsbescheinigung zurückgegeben wird. Die Rück⸗ gabe der Aktien erfolgt am Tage nach der Generalversammlung gegen Wiedereinlieferung der Empfangsbescheinigung. “
§ 37. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres zu Berlin statt. Eben⸗ dahin muß eine außerordentliche Generalversammlung — außer den im Handelsgesetzbuch vorgesehenen Fällen — dann berufen werden,
ver wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrath es für erforderlich erachtet;
b. wenn Aktionäre, deren Antheile mindestens den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Generalversammlung verlangen.
Die Berufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vor⸗ stand unter Angabe der Tagesordnung durch mindestens einmalige Bekanntmachung, welche spätestens drei Wochen vor dem an⸗ beraumten Termin in dem Gesellschaftsblatt veröffentlicht sein muß. Diese Frist ist derart zu bemessen, daß das Datum des die Bekanntmachung enthaltenden Blattes und das Datum des Ver⸗ sammlungstages nicht mit eingerechnet werden darf. Anträge der Aktionäre, welche in der Generalversammlung zur Beschlußfassung
elangen sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor derselben bei dem
Vorstande schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht und mindestens eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung in dem Gesellschaftsblatt angekündigt werden.
§ 38. Die Generalversammlung beschließt über die Gegenstände ihrer Tagesordnung. Die ordentliche Generalversammlung vollzieht die nöthigen Wahlen der Mitglieder des Aufsichtsraths; ihr werden die Geschäftsberichte und Rechnungsabschlüsse nebst den Be⸗ merkungen des Aufsichtsraths vorgelegt; sie entscheidet über Genehmi⸗ gung der Rechnungsabschlüsse und Festsetzung der Dividende.
Die Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlust⸗Rechnung gilt als ge⸗ nehmigt und die Entlastung darüber als ertheilt, soweit nicht einer Fis⸗ des Art. 239 a des Deutschen Handelsgesetzbuchs einge⸗ reten ist.
§ 39. In allen Generalversammlungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsraths, dessen Stellvertreter oder ein anderes von dem Aufsichtsrath zu bestimmendes Mitglied desselben den Vorsitz. Ist kein genügend konstituierter Aufsichtsrath vorhanden, so er⸗ öffnet der an Lebensjahren älteste anwesende Aktionär die Versammlung und läßt von dieser einen Vorsitzenden wählen. Der ia . ae ernennt die Stimmzähler und leitet die Verhandlung. Zu Wahlen und Beschlüssen ist, soweit nichts Anderes bestimmt ist, absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Ab⸗ stimmung erfolgt, wenn nicht Einstimmigkeit festgestellt wird, durch Stimmzettel.
Falls bei einer Wahl eine Konkurrenz mehrerer Kandidaten statt⸗ findet und die erste Abstimmung keine absolute Majorität für einen derselben ergiebt, so sind bei einer zweiten Abstimmung nur die beiden Kandidaten in Betracht zu ziehen, welche die meisten Stimmen er⸗ halten hatten. Im fel⸗ der Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Loos, in allen übrigen Fällen gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt. 8
Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der gerichtlichen oder notariellen “ Das aufzunehmende Protokoll ist gültig, wenn es außer vom Richter oder Notar auch nur vom Vor⸗ sitzenden unterschrieben ist. Das Protokoll hat für die Betheiligten volle Beweiskraft.
§ 40. Ueber die Auflösung der Gesellschaft, über Aenderung des Statuts und über Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals kann ein Beschluß nur durch eine Mehrheit von drei Viertheilen 1 der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals gefaßt werden.
Zu einem gültigen Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft ist L“ erforderlich, daß in der Generalversammlung mindestens zwei Drittel des Grundkapitals vertreten sind. Andernfalls gilt der Antrag als abgelehnt, es sei denn, daß er durch den Fall des Art. 240 des Deutschen Handelsgesetzbuchs veranlaßt ist. Ist letzteres der Fall, so muß über den Antrag in einer neuen, binnen vier Wochen zu be⸗ rufenden Generalversammlung endgültig abgestimmt werden, und ist deren Beschluß gültig, auch wenn weniger als zwei Drittel des Grund⸗ kapitals vertreten sind.
Bei jeder Abstimmung über die Auflösung der Gesellschaft ge⸗ währt jede Aktie eine Stimme.
Beleihung von Grundstücken.
§ 41. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypo⸗ theken und Grundschulden als Unterlage für Hypotheken⸗Pfandbriefe benutzt werden, nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
1) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zu⸗ lässig; sie darf —
a. bei ländlichen Grundstücken zwei Drittel,
b. bei städtischen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut ge⸗ legenen Grundstücken in größeren Städten mit normal fort⸗ schreitender Entwickelung sechs Zehntel,
c. bei Weinbergen, Wäldern und Sele gn Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht und deren Werth unter Berücksichtigung dieser Anpflanzungen abgeschätzt ist, ein Drittel
des ermittelten Werths nicht übersteigen. Im Fall der Nr. c kann, wenn die dauernde wirthschaftliche Unterhaltung der Anpflanzungen rechtlich sichergestellt ist, die Beleihung bis auf zwei Drittel des Werths erhöht werden.
B von weniger als dreitausend Mark werden nicht gewährt.
2) Die bei der Beleihung angenommene Sicherheit muß sowohl durch den Ertrags⸗ als durch den Verkaufswerth des beliehenen Grundstücks vollkommen gerechtfertigt sein. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und derjenige Ertrag, welchen das Grundstück bei gewöhnlicher Bewirthschaftung in den Händen eines 8 Besitzers nachhaltig gewähren kann, zu be⸗ rücksichtigen. Insbesondere ist bei der Beleihung von Fabriken und gewerblichen Anlagen nur der von der jeweiligen Benutzungsart un⸗ abhängige dauernde Werth zu berücksichtigen.
3) Bergwerke, Steinbrüche, Torfstiche und ähnliche, einen dauern⸗ den Ertrag nicht gewährende Grundstücke sowie Bauplätze dürfen überhaupt nicht beliehen werden. Darlehne auf Neubauten dürfen zur Unterlage von Hypotheken⸗Pfandbriefen erst benutzt werden, wenn bi 8 Baulichkeiten vollständig fertiggestellt und ertrags⸗ ähig sind.
§ 42. Baulichkeiten, welche auf den beliehenen Grundstücken vorhanden sind, müssen gemäß der Vereinbarung gegen Feuersgefahr versichert sein und während der ganzen Dauer der Beleihung ver⸗ sichert bleiben.
Im Unterlasung sal, ist die Gesellschaft berechtigt, die Ver⸗ sicherungsprämie für Rechnung des säumigen Schuldners zu be⸗ richtigen und von letzterem einzuziehen.
Das Pfandrecht der Gesellschaft ist auf die Versicherungsgelder auszudehnen, soweit es sich nicht schon peseblich auf dieselben erstreck
§, 43. Die durch die Werthsermittelung und den Vollzug des Darlehns entstehenden Kosten trägt der Antragsteller. 8.
Wird ein Antrag abgelehnt, so werden die durch die Schätzun entstandenen Kosten nicht zurückerstattet. 8
An die Bewilligung eines Darlehns bleibt die Gesellschaft höchstens vier Wochen gebunden.
§ 44. Die Bedingungen der Darlehnsgewährung und der Dar⸗ lehnstilgung unterliegen im allgemeinen der freien Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Darlehnsnehmer.
Die Zahlung der Darlehnsvaluta findet nur in baarem Gelde statt.
Die Zinsen und die diesen rechtlich gleichstehenden Leistungen, zu denen namentlich die Verwaltungskostenbeiträge zu rechnen sind, müssen dem jeweiligen Kapitalrest entsprechen. Ist daher eine von den be⸗ zahlten Tilgungsraten unabhängige feststehende Jahresleistung, wie bei Amortisationsdarlehnen, vereinbart worden, so ist der auf den be⸗ zahlten Kapitalstheil entfallende Betrag an Zinsen und anderen Neben⸗ leistungen zum Zweck der Tilgung zu verwenden.
Auf Verwaltungskostenbeiträge und ähnliche Leistungen, welche insgesammt ein Viertel Prozent der Schuld nicht überschreiten, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
§ 45. Die Gesellschaft gewährt ihre Darlehne
a. als unkündbare, d. h. durch Annuitäten zu tilgende, oder
b. als kündbare, d. h. in ungetrennter Summe oder in Raten rückzahlbare.
§ 46. Die Annuität besteht aus den Zinsen, der Amortisations⸗ rate und dem Verwaltungskostenbeitrage.
Bei Amortisationsdarlehnen muß die jährliche Amortisationsrate mindestens ein halb Prozent der Darlehnssumme betragen, und sind die Zinsen ohne Rücksicht auf die fortschreitende Amortisation bis zur Beendigung der letzteren von der vollen ursprünglichen Darlehnssumme zu zahlen mit der Maßgabe, daß der auf den amortisierten Theil entfallende Zinsbetrag zur Amortisation verwendet wird. .
Sobald zehn Prozent oder bei eintretender Veräußerung des Pfandgrundstücks fünf Prozent der ursprünglichen Schuld getilgt sind, kann der Schuldner Quittung oder Löschungsbewilligung für den ge⸗ tilgten Betrag verlangen. Hierdurch wird die Verpflichtung zur Fort⸗ zahlung der nach der ursprünglichen Vereinbarung festgesetzten Annui⸗ täten nicht berührt.
Der Beginn der Amortisation darf höchstens auf zehn Jahre hinausgerückt werden. Nebenleistungen, welche bei unkündbaren oder kündbaren Darlehnen ausbedungen werden, dürfen nicht länger als auf zehn Jahre gestundet werden.
Jedem Schuldner eines unkündbaren Darlehns wird auf Ver⸗ langen alljährlich nach Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse schrift⸗ lich mitgetheilt, welche Höhe der Amortisationsfonds nach den Büchern der efüscza am Schlusse des abgelaufenen Rechnungsjahres erreicht hat.
§ 47. Jedem Darlehnsnehmer wird urkundlich das Recht ein⸗ geräumt, spätestens zum Ablauf des zehnten Jahres nach der Darlehns⸗ aufnahme seine Schuld nach voraufgegangener Kündigung ganz oder theilweise in baar zurückzuzahlen. Die Kündigungsfrist darf den Zeitraum von neun Monaten, bei kündbaren Darlehnen die der Gesellschaft selbst eingeräumte Kündigungsfrist nicht über⸗ schreiten. Abschlagszahlungen von weniger als Eintausend Mark ist die Gesellschaft anzunehmen nicht verpflichtet; sie ist auch befugt, an⸗ gebotene Abschlagszahlungen nach ihrem Belieben um höchstens Ein⸗ tausend Mark zu erhöhen oder zu ermäßigen, und braucht Theil⸗ zahlungen überhaupt nur gegen Einräumung des Vorrechts für den ungetilgten Betrag der Schuld anzunehmen.
In Ansehung der nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Rückzahlung darf eine Rückzahlungsprovision seitens der Gesellschaft nicht erhoben und die Bestellung einer Kündigungskaution nicht ge⸗ fordert werden.
§ 48. Von jedem fälligen Betrag, welcher nicht spätestens drei Tage nach Verfall gezahlt wird, kann die Gesellschaft Zinsen bis zu sechs Prozent jährlich seit dem Fälligkeitstage erheben.
§ 49. In folgenden Ausnahmefällen steht der Gesellschaft das Recht zu, die von ihr gewährten Darlehne, sowohl die kündbaren als auch die unkündbaren, nach voraufgegangener dreimonatlicher Auf⸗ kündigung zurückzufordern: 1 1
a. wenn die vom Schuldner vertragsmäßig zu leistenden Zah⸗ lungen nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit an die Gesellschaft berichtigt sind;
b. wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein Theil desselben zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung gebracht, oder auch nur ein bezügliches Verfahren eingeleitet, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek beziehungsweise Grundschuld von dem Eigenthümer des verpfändeten Grundstücks bestritten wird;
c. wenn durch irgend welche Ursache der Werth des Unterpfandes im Vergleich zu dem bei der Beleihung angenommenen Werth so ge⸗ sunken ist, daß die jeweilige Schuldsumme nicht mehr als genügend gesichert erscheint; Verminderungen des Werths der verpfändeten Grund⸗ stücke, insofern denselben kein unwirthschaftliches Verfahren des Be⸗ sitzers zu Grunde liegt, ingleichen solche Abveräußerungen, deren Un schädlichkeit nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Be⸗ stimmungen von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die Gesellschaft zur Kündigung nur in dem Betrage, welcher in dem Werth der verbleibenden Substanz des Unterpfandes nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, zur Kündigung des gesammten Kapitals aber nur dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag desselben nicht nen geringsten zulässigen Satz einer Darlehnsbewilligung erreicht;
d. wenn der Schuldner in Konkurs verfällt oder auch nur die Zahlungen einstellt;
e. wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mehrere Eigenthümer getheilt und nicht wegen der Regulierung der Hypothek beziehungsweise Grundschuld ein Abkommen mit der Gesellschaft ge⸗ troffen wird; 8
f. wenn die vereinbarten Versicherungen hinsichtlich der beliehenen Gebäude, des lebenden oder todten Inventars oder der Ernte nicht erfüllt beziehungsweise nicht aufrecht erhalten werden. 1
Bei einer Zwangsversteigerung und in den sub d bezeichneten 188 sind die Darlehne sofort ohne vorhergehende Kündigung rück⸗ forderbar.
Die von der Gesellschaft ausgegebenen Darlehnsprospekte und Antragsformulare müssen sämmtliche vom Schuldner zu übernehmenden Baarverpflichtungen, namentlich auch in Ansehung der Nebenleistungen und einer etwaigen Hinausschiebung des Beginns der Tilgung, klar ersehen lassen.
§ 50. Auf' die Beleihung und Erwerbung von Hypotheken⸗ forderungen und Grundschulden finden die Vorschriften der §8§ 41 bis 49 sangemahe Anwendung.
Hypotheken⸗Pfandbriefe.
§ 51. Der Gesammtbetrag der auszugebenden Hypotheken“ Pfandbriefe, Kommunal⸗ und Kleinbahnen⸗Obligationen zusammen⸗ genommen darf das Fünfzehnfache des baar eingezahlten Grundkapitals nicht überschreiten. 1 1 8
§ 52. Die Hypotheken⸗Pfandbriefe lauten auf den Inhaber und enthalten das Wesentliche des zwischen der Gesellschaft und dem In⸗ haber bestehenden Rechtsverhältnisses, insbesondere bezüglich der Künd⸗ barkeit der Hypotheken⸗Pfandbriefe. Sie werden nach einem vom Aufsichtsrath festzustellenden Schema Ehsgeerbg und vom Vor⸗ sitzenden des Aufsichtsraths sowie von zwei Mitgliedern des Vorstands durch eigenhändige oder facsimilierte Unterschrift vollzogen.
§ 53. Die Hypotheken⸗Pfandbriefe sind seitens der Inhaber un⸗ kündbar, seitens der Gesellschaft dagegen kündbar. 1 1
Auf das Recht zur Kündigung darf die Gesellschaft nur insoweit verzichten, als ihr gegenüber die Kündbarkeit der zur Unterlage dienenden hypothekarischen und Grundschuldforderungen ausgeschlossen ist, also höchstens auf einen Zeitraum von zehn Jahren.
vvotheken⸗Pfandbriefe, deren Einlösungewerth den Nennwerth
übersteigt, werden nicht verausgabt.
54. Der Aufsichtsrath setzt bei Bestimmung des Schemas der Hrpotheken⸗Pfandbriefe auch den Nennwerth der Stücke fest. Stücke von mehr als Fünftausend Mark und weniger als Einhundert Mark bürfen nicht ausgegeben werden. urs Den Hypotheken⸗Pfandbriefen werden Zinsscheine für höchstens ehn Jahre beigefügt sowie ein Talon, gegen dessen Einlieferung bei Verbrauch der Zinsscheine ein neuer Zinsscheinbogen mit Talon ver⸗ bbfolgt wird. abfolg 55. Die ausgegebenen Hypotheken⸗Pfandbriefe müssen in Höhe ihres Nennwerthes stets durch hypothekarische oder Grundschuldforde⸗ rungen von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Wenigstens zur Hälfte muß die Deckung aus unkündbaren (Amortisations⸗) Forderungen bestehen, doch gilt dieses Verhältniß vorläufig nur für den Neuerwerb solcher hypothekarischer 0 Grundschuldforderungen, welche zur Unterlage für
ppotheken⸗Pfandbriefe benutzt werden. Vermindert sich der Fepitalbetrag der zur Unterlage dienenden Forderungen, so ist die Summe, um welche sich der Betrag vermindert hat, unverzüglich durch eine mindestens gleich große Deckung zu ersetzen. Bei vor⸗ zeitiger Kündigung unkündbarer Forderungen dürfen an Stelle der⸗ selben bis zum Ablauf der planmäßigen Tilgungsperiode auch kündbare Hypotheken⸗ und Grundschuldforderungen oder solche mit festen Rück⸗ zahlungsterminen zur Deckung benutzt werden.
§ 56. Für die pünktliche Zablung an Kapital und Zinsen der
ypotheken⸗Pfandbriefe haftet die Gesellschaft nicht nur mit der Ge⸗ ammtheit der zur Deckung dienenden hypothekarischen und Grund⸗ schuldforderungen, sondern auch mit ihrem ganzen übrigen Vermögen. § 57. Die Einlösung der Hypotheken⸗Pfandbriefe erfolgt durch Rückkauf oder durch Baareinlösung nach voraufgegangener Kündigung seitens der Gesellschaft.
Die Kündigung der ausgegebenen Hypotheken⸗Pfandbriefe zur Rückzahlung erfolgt entweder auf Grund einer Ausloosung oder auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsraths. In beiden Fällen ist sie nur auf einen Zinstermin statthaft und muß zweimal im „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ bekannt gemacht werden. Zwischen der ersten Be⸗ kanntmachung und dem Rückzahlungstermin muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
Die Ausloosung der Hypotheken⸗Pfandbriefe geschieht in Gegen⸗ wart eines Notars, welcher darüber ein Protokoll aufnimmt.
§ 58. Die zur Rückzahlung aufgerufenen Hypotheken⸗Pfandbriefe sowie die Zinsscheine der Hypotheken⸗Pfandbriefe werden an den von der Gesellschaft bekannt zu machenden Zahlstellen eingelöst. Von dem zur Rückzahlung bestimmten Termin ab hört die Verzinsung der Hypotheken⸗Pfandbriefe auf. Die Rückzahlung erfolgt gegen Ein⸗ lieferung der Hypotheken⸗Pfandbriefe und der nicht fälligen Zinsscheine in baarem Gelde zum Nennwerth. Für fehlende Zinsscheinẽ wird der entsprechende Betrag in Abzug gebracht.
§ 59. Die Bestimmungen dieses Statuts bezüglich beschädigter oder verlorener Aktien, Dividendenscheine und Talons finden auch auf beschädigte oder verloren gegangene Hypotheken⸗Pfandbriefe, Zinsscheine und Talons Anwendung; ebenso gelten die Bestimmungen über die Verjährung der Dividenden auch für die Zinsscheine der Hypotheken⸗ Pfandbriefe.
Kommunal⸗ und Kleinbahnen⸗Obligationen.
§ 60. Bei Darlehnen, welche an Provinzen, Kreise, Gemeinden, öffentliche Genossenschaften, Landesmeliorations⸗Gesellschaften und an andere öffentliche Korporationen gegeben werden, sowie bei Darlehnen, welche an Kleinbahn⸗Gesellschaften beziehungsweise an Kleinbahnen nach Vorschrift dieses Statuts gewährt werden, finden die Bestimmungen der §§ 42 bis 51 dieses Statuts, soweit sie sich nicht auf die Bestellung von Unterpfand beziehen, sinngemäße Anwendung.
§ 61. Auf Grund dieser Darlehne giebt die Gesellschaft ver⸗ sinsliche Kommunal⸗Obligationen und Kleinbahnen⸗Obligationen aus. Der Betrag der “ Obligationen darf bei jeder von beiden Arten niemals die umme der seitens der Gesellschaft er⸗ worbenen Forderungen übersteigen. Der Gesammtbetrag beider Arten von Obligationen darf zusammen mit dem Betrag der ausgegebenen Hypotheken⸗Pfandbriefe niemals das Fünfzehnfache des baar einge⸗ zahlten Grundkapitals überschreiten.
Im übrigen finden auf diese beiden Arten von Obligationen die
Vorschriften der §§ 52 bis 60 dieses Statuts sinngemäße Anwendung.
Aufsicht der Staatsregierung.
§ 62. Die Staatsregierung kann einen Kommissa⸗ rius zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle bestellen. Dieser Kommissarius hat das Recht, nicht nur allen Sitzungen des Aufsichtsraths und der Generalversammlung beizuwohnen, sondern auch solche Sitzungen und Versammlungen sowie Sitzungen des Vorstands zu berufen und jederzeit in allen Bureaux der Gesellschaft von deren Büchern, Rechnungen und anderen Scripturen sowie auch von den Kassen Einsicht zu nehmen. 1 An die Aufsichtsbehörde sind namentlich einzureichen: die allgemeinen Vorschriften über die Werthsermittelung von Grund⸗ stuücken zum Zwecke der Beleihung, die Verzeichnisse der in jedem Geschäftsjahre vorgekommenen hypo⸗ thekarischen Beleihungen, woraus das Verhältniß des ange⸗ nommenen Beleihungswerths zu dem Grundsteuer.Reinertrage beziehungsweise Gebäudesteuer⸗Nutzungswerth ersichtlich sein ngs. nach Maßgabe der näheren Anweisung der Aufsichts⸗ ehörde, die vom Aufsichtsrath erlassenen Vorschriften über die Beleihung vpon Werthpapieren, 1 b die jährlichen Rechnungsabschlüsse und Geschäftsberichte sowie die Protokolle über die Generalversammlungen.
Bekanntmachung.
Vorstehendes der Preußischen Pfandbrief⸗Bank in Berlin Aller⸗ höchft verliehenes Privilegium bringe ich nebst dem neuen Statut hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Berlin, den 7. Mai 1895.
Der Polizei⸗Präsident In Vertretung:
Statistik und Volkswirthschaft.
Zur wirthschaftlichen Lage der Arbeiter im Jahre 1894.
Den „Jahresberichten der Königlich Trerßischen Regierungs⸗ und Gewerbe⸗Raͤthe und Bergbehörden für 1894“ sind folgende, den Bezirk Berlin und Charlottenburg betreffende Mittheilungen ent⸗ nommen: Die Zahl der Fabriken, die der Aufsicht der 6 Inspektions⸗ beamten unterstellt waren, betrug im Berichtsjahre nach der im Herbst vorgenommenen Zählung 4392, das sind 52 Fabriken weniger als im
orjahre. Revisionen und Besichtigungen wurden von den Gewerbe⸗ aufsichtsbeamten einschließlich des Regierungs⸗ und Gewerbe⸗Raths insgesammt 2901 vorgenommen, davon an Sonn⸗ und Festtagen 17, des Nachts 18. Neben den Gewerbeaufsichtsbeamten haben auch die
eamten der Polizeibehörden Revisionen gewerblicher Anlagen aus⸗ geführt. Vornehmlich wurde von ihnen die 1.-g. .; der zum eha der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen erlassenen ge⸗ setzli en Bestimmungen einer wiederholten Kontrole unterworfen. Die ahl dieser Revisionen betrug 99 408, davon waren 564 Nachtrevisionen. kie Zahl der Fabriken und der ihnen gleichstehenden Anlagen des Aufsichtzbezirkg, worin jugendliche Arbeiter beschäftigt wurden, hat i Berichtsjahre um 20 zugenommen; sie betrug nach der letzten Auf⸗ nahme 2209. In ihnen wurden 4400 männliche und 2971 weibliche junge Leute von 14—16 Jahren, sowie 8 Knaben unter 14 Jahren
beschäftigt. Die Zahl der männlichen jungen Leute hat gegen das Vorjahr um 160 ab⸗, die der weiblichen um 98 zugenommen. Die Zahl der Kinder ist von 13 im Vorjahre auf 8 im Jahre 1894 gesunken. Von den jugendlichen Arbeitern wurden 41,6 % während der geseplich zulässigen 10 Stunden beschäftigt; 22,2 % arbeiteten nur 9 ½¼, 22,3 % nur 9 Stunden, der Rest noch kürzere Zeit. In 2112 Anlagen wurden 14 504 Arbeiterinnen von 16— 21 Jahren und 19 706 Arbeiterinnen über 21 Jahre, zusammen 34 210 erwachsene Arbeiterinnen beschäftigt, das sind 2758 Arbeiterinnen mehr als im Vorjahre. Die über die Dauer der Arbeitszeit der Arbeiterinnen angestellten Erhebungen haben ergeben, daß 13,6 % die gesetzlich zu⸗ lässigen 11 Stunden, 8,9 % 10 ½, 34,5 % 10, 19 % 9 ½, 17,3 % 9, der Rest weniger als 9 Stunden täglich arbeiteten. Der verhältnißmäßig größte Theil der Arbeiterinnen findet in der Bekleidungsindustrie Beschäftigung. Nach den im Herbst 1894 angestellten Ermittlungen wurden in den 4392 Fabriken des Aufsichtsbezirks 94 931 erwachsene Arbeiter beschäftigt, das sind 1829 Arbeiter weniger als im Vorjahre. Diese vertheilten sich auf die einzelnen Industrien, wie folgt: Industrie der Steine und Erden 2231 Arbeiter gleich 2,3 %; Metallverarbeitung 14 239 Arbeiter gleich 15,0 %; Maschinen, Werkzeuge, Apparate 30 262 Arbeiter gleich 31,9 %; Leuchtstoffe, Fette, Oele 3840 Arbeiter gleich 4,0 % ; Textil⸗Industrie 3779 Arbeiter gleich 3,9 %; Papier und Leder 7202 Arbeiter gleich 7,6 %; Industrie der Holz⸗ und Schnitzstoffe 11 831 Arbeiter gleich 12,4 %; Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mittel 6595 Arbeiter gleich 7,0 %; Bekleidung und Reinigung 3321 Arbeiter gleich 3,5 %; Polygraphische Gewerbe 9456 Arbeiter gleich 10,0 % u. s. w. Von den Fabrikarbeitern hatten 0,4 % eine Arbeitszeit von 7 Stunden, 0,05 % eine solche von 7 ½, 1,3 % von 8, 3,1 % von 8 ½, 12,9 % von 9, 19,8 % von 9 ½, 54,5 % von 10, 3,9 % von 10 ½, 2,8 % von 11, 0,2 % von 11 ½, 0,7 % von 12 und 0,4 % von über 12 Stunden. Die längsten Arbeitszeiten kommen in der Textil⸗, in der Nahrungs⸗ und Genußmittel⸗ (Fabrikation feiner Fleischwaaren) und in der Bekleidungsindustrie vor. Regelmäßige Sonntagsarbeit ist außer in Fabriken, deren Betrieb eine Unterbrechung nicht gestattet, nur in geringem Umfang vor⸗ gekommen. Im Ganzen wurden in Berlin und Charlottenburg in 4392 Fabriken 94 931 männliche und 34 210 weibliche, zusammen 129 141 erwachsene Arbeiter beschäftigt. Von ihnen arbeiteten, abge⸗ sehen von denen, die mit den auch nach dem Inkrafttreten der Be⸗ stimmungen über die Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk ohne weiteres gestatteten Arbeiten beschäftigt waren, des Sonntags mehr oder weniger regelmäßig: 1793 Arbeiter in 113 Fabriken, das sind 2,6 % der Fabriken und 1,4 % der Arbeiter. Im Laufe des Berichts⸗ jahres sind 4287 Unfälle (+ 439) zur Kenntniß der Gewerbe⸗ Inspektionen gekommen. Davon hatten 13 den Tod, 62 schwerere Ferlfcangen zur Folge. Mit dem Zustand der Arbeitsräume hin⸗ sichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahr sind die Gewerbe⸗Inspek⸗ toren im Großen und Ganzen zufrieden; sie betonen aber, daß eine beständige Kontrole durchaus nothwendig ist. Als zur Verhütung von Unfällen besonders gut und zweckmäßig eingerichtet hebt der Be⸗ richt der I. Gewerbe⸗Inspektion die Reichsdrucke rei hervor. In dieser ist von fast allen Arbeitsmaschinen aus die Haupttransmission und somit der ganze Betrieb jedes Arbeitssaals durch einen leichten Druck zur Herstellung eines Kontakts elektrisch auszurücken. Außerdem führt aus jedem mit Maschinen besetzten Arbeitsraum eine akustische 1111“ nach dem Dampfmaschinenhause, sodaß auf ein gegebenes Zeichen hin der ganze Betrieb schnell still gestellt werden kann. Ein erfreulicher Fortschritt in Bezug auf den Schutz der Arbeiter liegt in der Einführung elektrischer Motoren. Sie machen den kleinsten Betrieb selbständig und in jedem Augenblick abstellbar, vereinfachen oder vermeiden die gefährliche Kraftübertragung durch Riemen und sind auch in so fern vortheilhafter, als sie Gas⸗, Petroleum⸗ und andere kleine Motoren, deren schädliche Gase häufig in die Arbeitsräume entweichen, ersetzen. Ihre Zahl ist im Laufe des Jahres 1894 in Berlin von 336 auf 503 gestiegen, deren Leistungsfähigkeit 1739,5 HP. repräsentiert. Hinsichtlich der Kosten für Lebensunterhalt und Woh⸗ nung haben sich die Verhältnisse der Arbeiter Fegen 1893 nicht wesentlich verändert. Der Rückgang in den Einnahmen vieler Arbeiterfamilien findet eine Erklärung in der nicht guten Gesammt⸗ geschäftslage. 1““
Literatur. “
Gesetze, Verordnungen ꝛc.
Die Reichs⸗Eisenbahngesetzgebung. Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister von W. Coeremann, Käaiserlicher Amtsrichter in Bolchen. Verlag von J. Guttentag in Berlin. — Das vorliegende Buch enthält die in zahlreichen Einzelgesetzen des Reichs zerstreut sich findenden verwaltungs⸗, zivil⸗ und strafrechtlichen Bestimmungen über die Eisenbahnen und in kurzen Anmerkungen das in den Entscheidungen höchster Gerichtshöfe niedergelegte Recht; die⸗ jenigen des Reichsgerichts sind, soweit ihre Veröffentlichung erfolgte, nahezu erschöpfend berücksichtigt. Es ist daher wohl geeignet, Juristen und Eisenbahnbeamten als Wegweiser durch das bestehende Reichs⸗ Eisenbahnrecht zu dienen und das Aufsuchen der zahlreichen Einzel⸗ gesetze und Rechtsbücher zu ersparen.
— Das preußische Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 nebst Ausführungsanweisung vom 10. April 1892 und Zusatz⸗ bestimmungen vom 5. März 1894, erläutert von B. Fuisting, Senats⸗Präsident des Königlichen Ober⸗Verwaltungsgerichts. — Das Ergänzungssteuergesetz (Vermögenssteuer) vom 14. Juli 1893, erläutert von Dr. jur. Strutz, Geheimer Finanz⸗Rath. — Diese im Verlage von Karl Heymann zu Berlin erschienenen Werkchen stellen sich als praktische Handbücher dar, aus denen jeder von der Gewerbe⸗ oder der Ergänzungs⸗ (Vermögens⸗) Steuer Betroffene sicheren Rath sich zu holen vermag. Eingehende Anmerkungen und ausführliche Sachregister, sowie Zweck und Inhalt der Gesetze erläuternde Ein⸗ leitungen verleihen beiden Büchern besonderen Werth.
— Reichsgesetz, betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mann⸗ schaften, vom 10. Mai 1892 nebst den Ausführungsvorschriften des Bundesraths vom 2. Juni 1892. Von C. Winkelmann, Kreis⸗ ausschuß⸗Sekretär. Verlag der Liebel'schen Buchhandlung in Berlin. Preis 60 ₰. — Das im CTitel angegebene Gesetz ist hier nach den bisher ergangenen Erlassen der Zentralbehörden erläutert und mit Tabellen für die Berechnung der Unterstützungsbeträge versehen worden. In einem Anhang ist das Gesetz vom 28. Februar 1888 enthalten, weil jenes auf dieses Gesetz mehrfach Bezug nimmt. Die 24 Seiten starke Broschüre dürfte daher allen Ortsbehörden willkommen sein.
Militärisches.
Der Krieg zwischen China und Japan 1894/95, be⸗ arbeitet von von Müller, Lieutenant im 1. Hanseatischen Infanterie⸗ Regiment Nr. 75. Erster Theil: Das Jahr 1894. weiter Theil: Die Kämpfe in den Provinzen Ljao Tong und Schantung bis zum Waffenstillstand März 1895. Berlin 1895; Verlag der Liebel'schen Buchhandlung. Preis jedes Theils 1,20 ℳ — Die vorliegenden, auf Grund authentischer Quellen verfaßten beiden Hefte geben ein Gesammtbild der jüngsten kriegerischen Ereignisse im fernen Osten, mit Ausnahme der Kämpfe um und auf Formosa und den Pescadores, die in einem dritten Theil geschildert werden sollen. Nach Darlegung der Veranlassung zum Kriege und Beschreibung der beiderseitigen Kampfmittel folgt eine kurze, aber klare Darstellung der Operationen in der Form von Tagebuchblättern. Dem ersten Theil sind die Zeichnung einer mobilen japanischen Linien⸗Division (nach deutschem Muster) und eine genaue Uebersicht der in der Schlacht bei der Feieats Wie Fnfs betheiligten chinesischen und japanischen Kriegsschiffe beigegeben. Die gut geze ichneten Karten und Skizzen sind für das Verständniß des kleinen empfehlens⸗ werthen Werks über den interessanten Krieg recht förderlich.
— Die Vortheile der Unteroffizier⸗Laufbahn von L. M. Kiesling. Berlin 1895. Verlag der Liebel'schen Buchhand⸗ lung. Preis 30 ₰. — Der Leser erhält durch diese kleine Schrift aus⸗ reichenden Aufschluß darüber, wie junge Leute am zweckmäßigsten handeln, um die Unteroffizier⸗Laufbahn einzuschlagen, wie die Ein⸗ kommenverhältnisse der Unteroffiziere beschaffen sind und welche Aus⸗
sichten dieselben in Bezug auf Erlangung guter Lebensstellungen haben.
Statistik. 1““
Notizen und Zahlen, statistisches Nachschlagebüchlein. Her⸗ ausgeber und Verleger H. Beringer in Berlin. Preis 25 ₰. — Dieses Büchlein ist bestimmt für diejenigen, denen die Staats⸗ und Gemeinde⸗Budgets und die Publikationen der statistischen Bureaus nicht zur Hand sind und die doch aus Berufs⸗ und Geschäftsinteresse oder aus Interesse an den öffentlichen Dingen b. aus der Statistik Antwort auf Fragen, welche die wirthschaftlichen und politischen Zustände berühren, verschaffen wollen. Aber auch denjenigen, welchen die vorhandenen statistischen, wirthschaftlichen und sozial politischen Nachschlagebücher zu Gebote stehen, wird das Büchlein viel Arbeit und Zeit ersparen. Es enthält auf knappstem Raum bei klarer, übersichtlicher Anordnung ein reiches Material, herausgeschält und ausgerechnet aus den Budgets und den Veröffentlichungen der statisti⸗ schen Bureaux. Um ein möglichst klares Bild von den politischen, wirthschaftlichen und sozialpolitischen Zuständen der größere Staaten zu gewinnen, wurden genaue Berechnungen pro Ein⸗ wohner und Jahr gemacht. Bei allen Zahlen, die in einer Reihe von Jahren starke Differenzen aufweisen, ist der Durchschnitt aus den letzten fünf bis zehn Jahresbudgets berechnet und nur bei stetiger Zu- oder Abnahme die Ziffer des letzten Jahres aufgenommen.
Biographisches.
Friedrich Nietzsche. Nach persönlichen Erinnerungen und aus seinen Schriften. Von Lic. Dr. Eugen Kretzer. Mit Bild und Faecsimile. Leipzig und Frankfurt a. M., Kesselring'sche Hofbuchhandlung (E. von Mayer). Pr. 2 ℳ — In dieser kleinen Schrift sucht ein früherer Freund Nietzsche's für weitere Kreise ein Bild von dem Lebens⸗ und Gedankengang dieses höchst eigenartigen Denkers zu geben, der mit seinem Grübeln über die scheinbaren Widersprüche des Lebens schließlich mit sich selbst in Widerspruch gerathen und in Geistesnacht versunken ist. Unterstützt von einer genauen Kenntniß der Schriften Neetzsche’s, hat der Verfasser mittels prägnanter, wie lebendige Illu- strationen wirkender Zitate das ganze System des Philosophen oder richtiger die verschiedenen Phasen eines solchen, deren eine die andere wieder verdunkelte oder negierte, klar dargelegt. Die kleine Schrift darf somit allen denjenigen empfohlen werden, die, ohne die Werke Nietzsche's sämmtlich lesen zu können, sich über ihren Inhalt schnell und bequem informieren möchten. Seitdem selbst das Ausland sich mit dem Manne, dessen Gestirn meteorgleich am deutschen Geisteshimmel aufleuchtete, aber ebenso schnell verglomm, ernst⸗ haft zu beschäftigen beginnt, wird es auch für den Widerwilligen nöthig, sich mit diesem unheimlichen Phänomen zu beschäftigen und subjektiv dazu Stellung zu nehmen. 8
Friedrich Nietzsche, ein Kämpfer gegen seine Zeit von Rudolf Steiner. Verlag von Emil Felber, Weimar. (Preis 2 ℳ) — Der Verfasser ist ebenso weit davon entfernt, einem blinden Glauben an Nietzsche's Meinungen zu huldigen, wie die Bedeutung und Driginalität dieses Denkers zu ver kennen. Mit liebevollem, aber durchaus unbefangenem Blick charakterisiert er ihn. Seine Darstellung ist lebendig und anschaulich. Die Schrift liefert zum Verständniß und zur Würdigung Nietzsche's eine gute Handhabe, umsomehr, als der Verfasser Materialien benutzen konnte, die bisher unbekannt und unveröffent⸗ licht sind. Auch dieses Buch wendet sich in allererster Linie an die philosophischen Laien und Gebildeten im allgemeinen, eröffnet aber auch den Kennern Nietzsche's eine Reihe neuer, zum theil über raschender Gesichtspunkte.
Unterhaltung. G
„Amatus.“ Erzählung von Fritz Löwe. Illustriert von Hans Looschen. Leipzig, Adalbert Fischer's Verlag. (Pr. eleg. geb. 3 ℳ) Der Autor, der sich durch die Epen „Frau Jutta“ und „Renatus“ bereits einen guten Namen gemacht hat, tritt hier mit einer kleinen Prosa⸗Erzählung hervor, die ihm gewiß neue Freunde erwerben wird. Der Held ist ein Findling, der im Kloster weltfremd erzogen und der Liebling der alten ehrwürdigen Mönche, seiner Pflege väter, wird, dann aber, in die Welt hinausgetreten, durch den Fluch, der ohne sein Wissen auf ihm lastet, den Tod der Geliebten ver⸗ schuldet. Er kehrt hierauf reuig in das verödete Kloster zurück, wo er noch dem letzten der greisen Mönche die hane zudrücken kann, und sucht dann in langjähriger Buße die väterliche Schuld zu sühnen. Die Erzählung fesselt durch ihre fromme Schlichtheit und poetisch Anmuth; formschöne und gedankentiefe lyrische Einlagen erhöhen die zarte Stimmung des Ganzen. Das zierliche kleine Büchlein erfreut auch durch reichen Bilderschmuck und feine Ausstattung.
— Unter dem Titel „Unterwegs und Daheim⸗ bringt die Schlesische Buchdruckerei, Kunst⸗ und Verlagsanstalt von S. Schott⸗ laender in Breslau soeben eine neue Bibliothek von Romanen und Novellen auf den Büchermarkt, für welche angesehene deutsche Schrift⸗ steller der Gegenwart, wie Georg Ebers, Paul Heyse, Paul Lindau, Max Nordau, Konrad Telmann u. A. ihre Mitarbeiterschaft zugesagt haben. Jedes Bändchen kostet nur 75 ₰, in elegantem Original⸗ einbande 1 ℳ Den Anfang macht eine eigenartige, moderne Fragen sozialer und pädagogischer Art beleuchtende Novelle von Franz Koppel Ellfeld, betitelt „Der süße Fratz“. Ihr sollen zunächst fecgen⸗ Paul Lindau „Eine BYachtfahrt nach Norwegen“; Konrad Telmann „Hagar“; Ola Hansson „Meervögel“; August Strindberg „Der Küster auf Ranö“; Maurus Jökai „Magneta*. Ferner sind Neuheiten von Ida Boy⸗Ed, Heinrich Bulthaupt, Hedwig Dohm, Georg Ebers, Paul Heyse, Mite Kremnitz, Max Nordau u. A. in Aussicht genommen. Der erste Band der Bibliothek liegt in allen Buchhandlungen zur Ansicht aus.
Reisebücher. Im Verlage von J. A. Preuß in Zürich erschien zur Reisezeit ein reich illustrierter Führer durch „Interlaken und Umgebung“ in praktischem, schmalem, hohem Taschenformat. Derselbe bietet eine Uebersicht der Spaziergänge, Ausflüge und leichten Bergbesteigungen, die sich von Interlaken aus ö lassen, in kurzen Angaben mit Verweisung auf die eingehenderen Beschreibungen im Text Vor dem Titel befindet sich eine übersichtliche, farbige Ge⸗ birgskarte des Berner Oberlandes und auf der Rückseite dieser Karte ein Orientierungsplan von Interlaken und Umgebung. 46 fein ausgeführte Photogravüren stellen Interlaken und das Berner Oberland in naturgetreuen Ansichten dar. Der geschmackvoll und originell ausgestattete Umschlag zeigt in gefälligem Farbendruck ein Blumenbouquet mit Alpenrosen und Edelweiß und dem Bildniß einer Berner Oberländerin in Nationaltracht. Das ganze Bändchen, in seiner eleganten typographischen Ausstattung eignet sich auch als anmuthiges Souvenir für die Besucher von Interlaken. Das kleine Buch ist in drei Sprachen, deutsch, französisch und englisch, erschienen und zum Preise von 1 Fr. (80 ₰) durch alle Buchhandlungen zu
beziehen. Zeitschriften. 88
Die „Illustrirte Zeitung“ (Verlag von J. J. Weber in Leipfig) enthält in den letzterschienenen Nummern u. a. folgende Abbildungen: Nr. 2713: Die Festlichkeiten zur Eröffnung des Kaiser⸗- Wilhelm⸗Kanals, fünf Abbildungen: Das Festmahl zu Ehren des Kaisers und der geladenen Gäste im Rathhause zu Hamburg am 19. Juni; Das Fest auf der Alster in Hamburg am Abend des 19. Juni (doppelseitig); Die Ausfahrt der Kaiserlichen Yacht „Hohen⸗ zollern“ aus dem Kanal bei Holtenau am 20. Juni; Beleuchtung und Feuerwerk am Ufer des Kieler Hafens am 20. Juni; der Festakt der Schlußsteinlegung bei Holtenau am 21. Juni. — Nr. 2714: Die Festlichkeiten zur Eröffnung des Kaiser⸗Wilbelm⸗ Kanals, 4 Abbildungen: Das Salutschießen bei der Ausfahrt der Kaiserlichen Vacht „Hohenzollern“ aus dem Kanal bei Holtenau am 20. Juni; Die große Festhalle in Schiffsform auf dem Festplatz zu Holtenau (doppelseitigz; Das Gallion (Vordertheil) der Schiffs⸗ festhalle; Das Presse⸗Fest und die Beleuchtung der fremdländischen Schiffe im Kieler Hafen am Abend des 21. Juni, von Düsternbrook aus gesehen. — Extra⸗Beilage: Die große Flottenparade in der Kieler Föhrde am 20. Juni. Originalzeichnung von Ferdinand Lindner.