1895 / 173 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 23 Jul 1895 18:00:01 GMT) scan diff

1 Glasgow, 22. Juli. (W. T. B.) Die Verschiffungen von Roheisen betrugen in der vorigen Woche 9168 Tons gegen 3024 Tons in derselben Woche des vorigen Jahres.

Bradford, 22. Juli. (W. T. B.) Wolle fest, Preise anziehend. Garne thätiger; das Geschäft in Herbststoffen ist bei

günstiger Tendenz eröffnet.

St. Petersburg, 22. Juli. (W. T. B.) Die Aus⸗ fuhr aus Batum vom 14. Juli bis 20. Juli an Leucht⸗ ölen nach Europa betrug 346 000 Pud, nach dem Osten 275 000 Pud, nach dem Innern Rußlands 2000 Pud; an übrigen Naphthaprodukten wurden nach Europa 11 000 Pud und nach dem Innern Rußlands 5000 Pud ausgeführt.

Rußlands Getreide⸗Export. In der Woche vom 14. Juli bis 20. Juli d. J. sind über die Haupt⸗Zollämter 9 985 000 Pud Getreide ausgeführt worden. Davon entfielen auf Weizen 3 131 000 Pud (gegen 5 624 000 Pud in der Vorwoche), Roggen 3 205 000 Pud (gegen 2 845 000 Pud in der Vorwoche), Ferste 1 834 000 Pud (gegen 1 484 000 Pud in der Vorwoche), Hafer 1 183 000 Pud (gegen 714 000 Pud in der Vorwoche), Mais 632 000 Pud (gegen 140 000 Pud in der Vorwoche).

Amsterdam, 22. Juli. 8 T. B.) Java⸗Kaffee good ordinary 54. Bankazinn 39 ¼.

Belgrad, 23. Juli. (W. T. B.) Die Einnahmen der Serbischen Tabackregie betrugen vom 1. Januar bis 30. Juni 1895 4724 124 Fr. (+ 161 238 Fr.). Die Einnahmen der Serbischen Salzr egie betrugen vom 1. Januar bis 30. Juni 1895 1 409 751 Fr. (— 27 789 Fr.).

New⸗York, 22. Juli. (W. T. B.) Die Börse eröffnete und blieb während des ganzen Verlaufs fest und lebhaft. Schluß recht fest. Der Umsatz der Aktien betrug 242 000 Stück.

Weizen anfangs fest, stieg einige Zeit infolge höherer Kabel⸗ meldungen und ausländischer Käufe, dann lebhafte Reaktion, weil die sichtbaren Vorräthe geringer abgenommen haben, als erwartet wurde. Die Preise erholten sich jedoch wieder auf Abnahme der unterwegs befindlichen Menge. Schluß recht fest. Mais fest und etwas steigend nach Eröffnung auf Abnahme der sichtbaren Vorräthe, dann Reaktion auf Verkäufe und günstige Ernteberichte, worauf wieder steigend auf Exportkäufe. Schluß fest.

Waarenbericht. Baumwolle⸗Preis in New⸗Pork 7, do. in Rew⸗Orleans 6 8. Petroleum Stand. white in New⸗York 7,65, do. in

hiladelphia 7,60, do. rohes (in Cases) —, do. Pipe line cert. pr.

II 153 nom., Schmalz West. steam 6,70, do. Rohe & Brothers 6,95. Mais pr. Juli 49 ½, do. pr. September 49 %, do. pr. Dezember —. Rother Winterweizen 73 ¼, Weizen pr. Juli 72 ⅛. do. pr. August 72 ½, do. pr. September 72 ½, do. pr. Dezember 74 ¾. Getreide⸗ 8n nach Liverpool 1 ¾ Kaffee fair Rio Nr. 7 15 do. Rio

7 pr. August 14,95, do. do. pr. Oktober 15,10. Mehl, Syring Wheat clears 3,10. Zucker 2 ⅞. Kupfer 11,40.

Visible Supply an Weizen 40 483 000 Bufhels, do. an Mais 5 941 000 Bushels.

Chicago, 22. Juli. (W. T. B.) Weizen allgemein fest wäh⸗ rend des ganzen Börsenverlaufs auf schlechte Ernteberichte, bessere Kabelmeldungen und geringe Ankünfte. Mais allgemein fest wäh⸗ rend des ganzen Börsenverlaufs.

Weizen pr. Juli 67 ⅜, pr. September 68 8¾. Mais pr. Juli 45. Speck short clear nomin. Pork pr. Juli 11,10. 8

Verdingungen im Auslande.

Italien. 88 III. Marine⸗Departement in

27. Juli, 12 Uhr. 1 Voranschlag 25 000 Fr.

Lieferung von 2500 kg natürlichem Leinöl. Kaution 2500 Fr. Kosten 500 Fr.

Spanien. 2. August, 1 Uhr. Provinzial⸗Deputation von Lugo: Lieferung und Aufstellung zweier eiserner Thore und eines eisernen Gitters von 86,80 m Länge. Anschlag 8568 Peseten. Kaution 429,41 Peseten.

Auskunft im Sekretariat der Deputation.

Rumänien. 22. August, 4 Uhr. Kommunalverwaltung von Jassy: Bau von 6 Elementarschulen. Voranschlag 610 000 Fr. Kaution 30 500 Fr.

Serbien.

23. September. Stadtverwaltung von Belgrad: I. Kanali⸗ saticnsarbeiten in der Stadt; II. Errichtung von Quais an der Sare; III. Errichtung von Lagerhäusern und Magazinen. Kaution: Eine Million Franken in Gold.

Dänemark.

25. Juli, 12 Uhr. Staatsbahn⸗Verwaltung (Mackinafdelingens Regnskabsförer) in Aarhus: Lieferung von 3000 Pfund Zinkgrau, 3000 Pfd. trockenem Bleiweiß, 500 Pfd. Eisen⸗Mennige, 100 Pfd. Schwarz, 500 Pfd. Kastanienbraun, 600 Pfd. heller Umbra, 10 000 Pfd. Soda 10 000 Pfd. weicher grüner oder brauner Seife, 100 Pfd. Leim, 1500 Pfd. Pottasche, 500 Pfd. Borax, 2500 Pfd. Putzpulver, 7000 Pfd. Chlorkalk. Bedingungen und Angebotsformulare an Ort und Stelle.

26. Juli, 12 Uhr. Staatsbabn⸗Verwaltung (Afdelingens Contor) Hauptbahnbof in Aarhus: Lieferung von Tressen und Knöpfen sowie von verschiedenen Uniformstücken für das Personal der Betriebsabtheilung in Jütland⸗Fühnen. Bedingungen zur Einsicht

an Ort und Stelle. Britisch⸗Indien.

30. Juli, 2 Uhr. Staatssekretariat für Indien in London: Lieferung von Wellblech und galvanisiertem Blech. Auskunft in den Bureaux des Director General of Stores, India Office, Whitehall, London SW.

Oranje⸗Freistaat.

15. Oktober. Gouvernements⸗Sekretariat in Bloemfontain: Konzession und Bau nachfolgender vom Volksraad beschlossenen Eisenbahnlinien: I. Von Kimberley nach Bloemfontain und von da durch die Distrikte von Ladybrand, Ficksbury und Bethlehem bis zu einem Punkt der Linie Harrismith-—Kroonstad; II. von oder nahe von Wepener bis zur oben erwähnten Linie etwa 30 Meilen von Bloem⸗ fontain und durch die genannten Distrikte; III. von Harrismith nach Kroonstad. Konzessions⸗Nachsucher haben den Nachweis zu erbringen, daß sie im Besitz des erforderlichen Kapitals sind. Auskunft und Abschrift der Volksraadbeschlüsse sind erhältlich im Bureau des Gouvernements⸗Sekretariats in Bloemfontain.

Verkehrs⸗Anstalten. 888

Der SchnelldampferSpaarndam“ der Niederländisch⸗Amerika⸗ nischen Dampfschiffahrts⸗Gesellschaft ist am 21. Juli in New⸗York

angekommen.

Bremen, 23. Juli. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Schnelldampfer „Fulda: ist am 20. Juli Vormittags von New⸗York nach der Weser abgegangen. Der Reichs⸗Postdampfer „Bayern“ ist am 21. Juli Nachmittags in Hongkong ange⸗ kommen. Der Reichs⸗Postdampfer „Oldenburg“ hat am 21. Juli Nachmittags die Reise von Southampton nach Genug fortgesetzt. Der Reichs⸗Postdampfer 188 88e. hat am 21. Juli Mittags die Reise von Port Said nach Suez fortgesetzt. Der ie „Stuttgaxrt“ hat am 21. Juli Nachmittags Saint Tatherines Point passiert. Der Schnelldampfer „Saale“ hat am 21. Juli Abends die Reise von Southampton nach New⸗York fortgesetzt. Der Postdampfer „Roland“ hat am 22. Juli Vor⸗ mittags die Reise von Co runna nach Vigo fortgesetzt.

Hamburg, 22. Juli. (W. T. B.) Hamburg⸗Ameri⸗ kanische Packetfahrt⸗Aktiengesellschaft. Der Postdampfer „Patria“ hat heute Nachmittag Scilly passiert.

London, 22. Juli. (W. T. B.) Der Union⸗Dampfer „Arab“ ist am Sonnabend auf der Heimreise von Kapstadt ab⸗ Der Union⸗Dampfer „Mexican“ ist auf der Ausreise

onnabend von Southampton abgegangen.

Aus Mainz wird berichtet: Die erste Aufführung der EE’ Oratorien in Chrvsander’s Bearbeitung durch die iesige Liedertafel. ging am 21. d. M. mit schönem Gelingen von statten. Zur Aufführung gelangte „Deborah’., Die Wahl der Solisten: Frau Moran⸗Olden, Frau Röhr⸗Brajnin, Fräulein Huhn, Herren Dierich, Messchaert, Hungar war eine glückliche und den Partien sehr entsprechende. Messchaert mußte seine Arie im letzten Akt wiederholen. Der Chor war frisch und wohl vorberettet, das Orchester hervorragend, namentlich die Bläser. Fritz Volbach leitete die Aufführung mit großer Umsicht. Ihre Majestät die Kaiserin Friedrich, welche mit Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen der Auf⸗ führung vom Anfang bis zum Schluß beiwohnte, wurde mit Tusch, an den sich die Nationalhymne anschloß, empfangen. Auch die gestrige Aufführung des „Herakles“, bei welcher die Kaiserin Friedrich und der Großherzog wiederum zugegen waren, hatte einen durchschlagenden Erfolg. Während der Pause drückte Ihr Majestät dem Kapellmeister Volbach ihre Befriedigung aue.,

1 Mannigfaltiges.

Die nunmehr abgeschlossenen öffentlichen Sammlungen für die Hinterbliebenen der auf derElbe“ Verunglückten ergaben nach der „Nat.⸗Ztg.“ ein Resultat von 663 000

Essen. Die allgemeine Konferenz der deutschen Sitt⸗

lichkeitsvereine, welche in den vergangenen Jahren in Cassel, Fall, Dresden. Darmstadt, Frankfurt a. D. und Colmar getagt at, wird in diefem Jahre am 17. und 18. September in Essen stattfinden. In den Hauptverhandlungen am 18, die für jedermann sugänglich sind, bildet das Thema: „Was kann zur Hebung der Sitt⸗ lichkeit auf dem Lande geschehen?“ den Gegenstand der Berathung. Pfr. Wittenberg (Liegnitz) und Pfr. Wagner (Pritzerbe) werden die Referate erstatten. Bei dem Festgottesdienst am Abend des 17. September wird Propst Becker aus Kiel voraus⸗ sichtlich die Festpredigt halten. In der darauf folgenden öffentlichen Männerversammlung werden Reichstags⸗Abgeordneter Dr. med. Höffell und Pfr. Philipps, in der Frauenversammlung Pfr. Nie⸗ mann, Pfr. Isermever und General⸗Superintendent D. Baur An⸗ sprachen halten. Alle Freunde der Sittlichkeitssache aus Rheinland und Westfalen, sowie aus ganz Deutschland sind zu der Konferenz eingeladen.

Coburg, 22. Juli. In Gegenwart Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs, Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der sowie Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzessinnen Alexandra und Beatrice fand heute Vormittag auf dem Kasernenplatze eine Erinnerungsfeier statt, zu welcher die noch lebenden Kampfgenossen des während des Krieges 1870/71 mobil ge⸗ wesenen Füsilier⸗Bataillons des 6. Thüringischen Infanterie⸗ Regiments Nr. 95 eingeladen waren. Die Verlesung beim Bataillons⸗Appell ergab die Anwesenheit von drei Offizieren und 158 Mann in der 9. Kompagnie, 141 Mann in der 10. Kompagnie, 179 Mann in der 11. Kompagnie und 155 Mann in der 12. Kom⸗ pagnie, zusammen also 636 Kombattanten. Die 10., 11. und 12. Kom⸗ pagnie konnten noch von ihren früheren Feldwebeln geführt werden; nur der Feldwebel der 9. Kompagnie ist bereits verstorben.

Brüx, 22. Juli. Der Statthalter von Böhmen Graf Thun traf heute Nachmittag hier ein und unternahm einen längeren Rund⸗ peng durch die Stadt, wobei er die Verwüstungen und Schäden der

rdsenkung (vgl. d. Nrn. 171, 172 d. Bl.) eingehend besichtigte. Der Statthalter übergab, wie „W. T. B.“ meldet, dem Hilfscomité einen namhaften Betrag zur augenblicklichen Hilfeleistung. Nach amt⸗ lichen Erhebungen sind 25 Häuser ganz eingestürzt; in denselben befanden sich 236 Familien mit 1012 Personen. 18 Häuser sind theilweise einge⸗ stürzt; dieselben waren von 25 Familien mit 411 Personen bewohnt. 39 Hauser zeigten sehr bedenkliche Risse und Sprünge, sodaß auch diese von den Bewohnern, 123 Familien mit 1039 Personen, geräumt werden mußten. Im ganzen mußten 2462 Personen anderweit unter⸗ gee. werden. Vom Bahnkörper der Aussig⸗Teplitzer Eisen⸗ ahn ist eine Strecke von 20 m Länge 15 m tief ein⸗ gesunken, wodurch die Bahn 50 m lang unterbrochen ist. Seit Sonnabend Mittag haben die Bodensenkungen aufgehört und wurde mit der Räumung der Häuser begonnen. Der Annaschacht ist in Seehöhe von 100 bis 110 m überschwemmt; der Wasserstand nimmt jedoch nicht mehr zu. Somit scheint der Hohlraum unter den Brüxer Häusern vom Schwimmsand entleert und dürften weitere Senkungen nicht zu erwarten sein. In der Grube wird ein Häuer vermißt, während zwei seiner Kameraden sich retteten.

Ueber die muthmaßliche Ursache der Katastrophe ver⸗ öffentlicht in der „Bohemia’ der Professor an der deutschen technischen Hochschule in Prag, Friedrich Steiner, der diese Gegend wiederholt kennen zu lernen Gelegenheit hatte, Folgendes: „Die Katastrophe in Brüx steht mit den geologischen Verhältnissen mancher Braunkohlen⸗ gebiete in innigem Zusammenhange. Zwischen den wasserdichten Thonen, welche über den Sohlen lagern und ihren Abbau unter erleichterten Bedingungen ermöglichen, finden sich vielfach Schichten, die aus außerordentlich feinem Sande von ver⸗ schiedenen kleineren Korngrößen bestehen. Ist dieser Sand mit Wasser erfüllt, so besitzt er die Konsistenz des Breies, Honigs ꝛc. und fließt, angezapft, aus wie Syrup aus einem Faß. Sogenannte Schwimmsand⸗Einbrüche in Braunkohlengebieten sind nichts Seltenes. Em Bohrloch für den Stollenvertrieb, welches die wasserdichte Schicht durchbricht und zufällig in Schwimmsandgebiet gelangt, kann die Ursache werden, daß sich durch dasselbe in kürzester Zeit Hunderte von Kubik⸗ metern breiiger Masse in den Hohlraum des Bergwerks er⸗ ießen. Im Rudnei“⸗Schachte bei Bilin ist vor einigen

ahren ein derartiger Einbruch erfolgt. In den Kohlenplätzen an der sächsischꝛpreußischen Grenze ist der Schwimmsand einer der ge⸗ fährlichsten Feinde des Bergmanns. Ergießt sich die breiige Masse in die feinen Hohlräume, so wird die darüber liegende Schicht ihrer Stütze beraubt und sinkt langsam nach. Es bilden sich all⸗ mählich mehr oder minder große Einbuchtungstrichter aus, die un⸗ gefährlich sind, wenn keine Bauwerke auf dem sich nachsenkenden Boden stehen; ist jedoch letzteres der Fall, so gerathen dieselben all⸗ mählich zum Einsturz, und dieser Einsturz erstreckt sich in dem Maße weiter, als die Entlastung der Unterlage durch das Abfließen des Breies erfolgt. Ist die Masse ein Schwimmsand unter höherem Druck, so kann auch ein Bohrloch von oben, von der Erdoberfläche aus eingeteuft, ein Ausfließen der breiigen Masse bewirken. Eine Folge dieser Art war das Unglück von Schneidemühl. Wir haben es in solchen Fällen mit einem langsamen Einsturzbeben, wie solche auch in der Erdbebenlehre bekannt sind, zu thun. Ob und inwieweit sich die Einsenkung ausdehnt, ist von den lokalen Verhält⸗ nissen abhaͤngig, und es kann niemand ohne genaues Studium über den muthmaßlichen weiteren Verlauf derselben etwas Bestimmtes aussagen. Die Technik besitzt Mittel, durch solche Schwimm⸗ sandschichten sichere Schächte abzuteufen. Eines der geistvollsten Mittel ist die Gefriermethode des Ingenieurs Bötsch⸗ welcher die Masse durch die Zirkulation stark abgekühlter Chlorcalcium⸗ Lösungen in Röhren zum Gefrieren bringt. Ein anderes Mittel be⸗ steht darin, die Schwimmsandschicht durch Bohrbrunnen mit Asbest oder ähnlichen Umhüllungen zu entwässern und dadurch die Massen in die Konsistenz weißen Sandes überzuführen, der nicht mehr fließt. Vielfach verstopfen sich derartige Ausflüsse von selbst, wenn die am meisten hervorgequollenen Schichten durch rascheren Wasserabzug widerstandsfähiger gegen Verschiebungen werden.“

New⸗York, 23. Juli. Die Stadt Silver⸗City in Neu⸗ Mexiko wurde, dem „W. T. B.“ zufolge, durch einen Wirbelsturm beinahe völlig zerstört. Dabei sollen dreißig Menschen ums Leben gekommen sein.

Nach Schluß der Redaktion einge 88 Depeschen.

Nyland, 23. Juli, 11 Uhr 5 Minuten Vormittags. (W. T. B.) Seine Majestät der Kaiser unterna mit Gefolge am gestrigen Montag, Mittags 2 Uhr bei herrlichem Wetter auf dem Dampfer „Strömkarlen“ eine Fahrt den Angermanelf aufwärts bis Solleftea. Die am Stromufer im Lager befindlichen schwedischen Truppen paradierten bei der Vorüberfahrt Seiner Majestät und begrüßten Allerhöchstdenselben mit viermaligem Hurrah. Von Solleftea trat Seine Majestät der Kaiser, ohne das Schiff verlassen zu haben, die Rückfahrt an und traf um 7 Uhr wieder an Bord der „Hohenzollern“ ein. Heute bleibt die „Hohenzollern“ bei Nyland vor Anker.

Brüssel, 23. Juli. (W. T. B.) Heute übergab der König in feierlicher Weise dem Jäger⸗Bataillon der Bürgergarde eine von der Stadt Brüssel gestiftete neue Fahne. Nach der Eidesleistung hielt Major Leurs, der Kom⸗ mandeur des Bataillons, eine Ansprache. Der König wies in seiner Antwort auf das Wiedererwachen des nationalen Geistes in Belgien nach jahrhundertelanger Fremd⸗ herrschaft hin. „Die alte Fahne,“ fuͤhrte der König aus, „er⸗ innert uns an die denkwürdige Zeit, in der die belgische Unab⸗ hängigkeit geschaffen wurde. Möge die Gesinnung jener großen Zeit auch die unsere sein. Bestreben wir uns, durch unsere Liebe zum Lande, durch unsere Hingebung an dasselbe die Wohl⸗ fahrt des Landes weiter zu fördern, seine Bedeutung zu er⸗ höhen. Möge die Freiheit immer stärkere Wurzeln asten in diesem heiligen Boden, der durch die Thaten der Tapferen von1830 belgischer Boden geworden ist.“

2** 2

gangene

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Zweiten Beilage.)

Wetterbericht vom 23. Juli, 8 Uhr Morgens.

8 . Stationen.

Bar. auf 0 Gr. 1. d. Meeressp. ed. in Millim.

Wind. Wetter.

Temperatur Sin ° Celsius 5 °C. = 40 R

44*“ 760 144““ 756 111111“ Kopenhagen. 11161 e111111.““ 111111““ eqeeäaxeebb“ Mata 6 Cork, Queenstoon .761 11““ 4* 759 16““ v1161616““ v1111b166““ Neufahrwasser. 1““ ö111“.“

ö166A4“ Karlsruhe 11“ 16166568 München b11n1“ Chemnitz. 11I1I1““ Berlin.

Wien.. Eaxa Triest.

2 woltig 1 wolkig 3 wolkig 3 bedeckt 4 wolkig 6 Regen 1 wolkenlos 18 1 heiter 19 1 heiter 14 4 heiter 16 1 wolkig 16 3 wolkig 16 3 halb bed. 15 2 halb bed. 18 still bedeckt 18 WSW 1 bedeckt 19 2 Nebel 13 4 Regen 15 2 halb bed. 15 SW A halb bed. 16 V WSW A wolkig 16 759 W 2 heiter 17 AA 8 311II1“ 3 halb bed. 17 Qq111“] Z bedeckt 18 . .760 9OND woltig 23 Uebersicht der Witterung.

Ueber West⸗Europa hat der Luftdruck zugenommen, und übersteigt daher das Barometer 760 mm über ganz Frankreich, dem südwest⸗ lichen Theile der Britischen Inseln, Süddeutschland und Oesterreich, sowie über Ostrußland. Das Minimum liegt über Lappland und beträgt weniger als 745 mm. Die südgestliche Luftströmung hat über Deutschland an Stärke abgenommen, es herrscht daselbst gegen gestern kühleres Wetter mit veränderlicher Bewölkung; von den meisten deutschen Stationen werden Niederschläge, vereinzelt auch Gewitter gemeldet. Deutsche Seewarte.

22

GC. 2 —,J— E Ubd”

SgSSSG G

0G 88 G 8

8

Theater⸗Anzeigen.

Neues Theater. Schiffbauerdamm 4 a. /5. Mittwoch: Ensemble⸗Gastspiel der Mitglieder des Carl Schultze⸗Theaters (Ham⸗ burg) unter Leitung des Direktors José Ferenczu. Tata⸗Toto. Vaudeville in 3 Akten nach Bilhaud und Barré von Victor Léon und F. Zell. Musik von Antoine Banés. Anfang 7 ½ Uhr.

Donnerstag: Tata⸗Toto.

Familien⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Marie von Raumer mit Hrn. Regierungs⸗Assessor Georg Loewe (Berlin —Magdeburg). Minna Freiin Schenk zu Tautenburg mit Hrn. Regierungs⸗Assessor und Lieut. d. R. Paul von Rönne (Doben).

Verehelicht: Hr. Landrath Albert von Puttkamer mit Frl. Mucky von Eickstedt⸗Peterswaldt (Rothen —Clempenow). Hr. Pastor Paul Zunker mit Frl. Katharine Löbe (Caseburg b. Swinemünde). Hr. Kammerjunker Assessor von Oertzen mit Frl. von Schwerin (Neustrelitz).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Rittmeister Haniel (Köln⸗Deutz). Hrn. Lieut. d. R. Deuthold von Gaudecker (Rabuhn). Eine Tochter: Hrn. Ober⸗Regierungs⸗Rath von Voß (Marienwerder). Hrn. Prem.⸗Lieut. d. R. Wilhelm Frhrn. Knigge (Berlin).

Gestorben: Hr. Major Bruno von Platen (Weißenburg i. Els.). Hr. Ober⸗Bergrath a. D. Gustav von Beurmann (Halle a. S.) Hr. Lieut. d. R. Waldemar von Corswant (Marburg). Pr⸗ Moritz Graf von v (Wilhelmshöhe b. Fasset Frl. Hedwig von Schell (Gütersloh)). Major z. D. Felix

52

Blumenthal (Dresden).

Verantwortlicher Redakteur: Siemenroth in Berlin. Verlag der Expedition (i. V.: Koye) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗Anstalt. Berlin SW., Wilhelmstraße 32.

Fünf Beilagen

(einschließlich Börsen⸗Beilage).

8

Bestimmungen

zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1895, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts (R.⸗Ges.⸗Bl. S. 261/64). *)

Zu § 1.

1) Das Gesetz bezieht sich nicht bloß auf die Wittwen und Waisen der dem Friedensstande angehörenden Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts, sondern auch auf die Wittwen und Waisen der aus dem Beurlaubtenstande zum Dienste einberufenen, sowie der in Kriegszeiten, bei Mobilmachungen oder sonstigen Verstärkungen des Reichsheeres aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Mannschaften.

Ausgenommen sind jedoch nach § 14 dieses Gesetzes die Wittwen und Waisen der der Feldarmee 94 des Militär⸗ Pensions⸗Gesetzes vom 27. Juni 1871) angehörenden Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts in den Fällen, in welchen ein Anspruch auf die in den §§ 95 und 96 a. a. O. vorgesehenen Bewilligungen besteht. 2

2) Für die Feststellung der Dienstbeschädigung sind auch die Bestimmungen der Instruktion vom 26. Juni 1877, be⸗ treffend das Verfahren bei Anmeldung und Prüfung der Ver⸗

2

sorgungsansprüche invalider Mannschaften vom Feldwebel ab⸗ wärts sowie der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär⸗ dienstfähigkeit und zur Ausstellung von militärärztlichen Zeugnissen vom 1. Februar 1894 zu beachten.

3) Der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Dienst⸗ beschädigung ist durch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen oder durch andere geeignete Beweismittel zu erbringen. Die Unter⸗ schriften der zur Führung eines Dienstsiegels nicht berechtigten Zivilärzte bedürfen der amtlichen Beglaubigung unter Bei⸗ drückung des Amtsstempels oder Siegels. 1

4) Den rechtskräftig geschiedenen Ehefrauen steht ein An⸗ spruch auf Wittwengeld nicht zu; dagegen haben die hinter⸗ bliebenen Kinder aus einer geschiedenen Ehe Waisengeld, und zwar nach dem Satze für Kinder, deren leibliche Mutter nicht mehr lebt, selbst dann zu beanspruchen, wenn eine zum Empfange von Wittwengeld berechtigte Stiefmutter vor⸗ handen ist.

Auf dieses höhere Waisengeld haben die Kinder, deren wittwengeldberechtigte Mutter sich wieder verheirathet hat, keinen Anspruch. 1 1

5) Nur die ehelichen leiblichen und die durch nachgefolgte Ehe legitimierten Kinder des Verstorbenen haben Waisengeld zu beanspruchen. Außereheliche, Adoptiv⸗, Pflege⸗ und Stief⸗ kinder des Verstorbenen fallen nicht unter das Gesetz.

6 Zu §8 2 und 3.

1) Die Feststellung und Anweisung des Wittwen⸗ und Waisengeldes erfolgt bei dem Kriegs⸗Ministerium, Departement für das Invalidenwesen. .

2) Die Anträge für die Wittwen und Waisen der im aktiven Militärdienst verstorbenen Personen des Soldaten⸗ standes sind von dem Truppentheil oder der Behörde, welchen der Verstorbene etatsmäßig angehört hat oder welche den Pensionsvorschlag hätten vorlegen müssen, wenn es sich um die Pensionierung des Verstorbenen gehandelt hätte, auf dem Dienstwege dem Kriegs⸗Ministerium, Departement für das Invalidenwesen, einzureichen.

3) Die gleichfalls dem Kriegs⸗Ministerium, Departement für das Invalidenwesen, vorzulegenden Anträger für die Wittwen und Waisen der nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst verstorbenen Personen des Soldatenstandes haben einzureichen: ö1ö“

a. hinsichtlich der im Königreich Preußen wohnenden Bezugsberechtigten diejenige Königliche Regierung, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat, oder aus deren Hauptkasse die von dem Verstorbenen bezogene Pension zuletzt gezahlt worden ist; in Berlin das Königliche Polizei⸗ Präsidium;

b. hinsichtlich der im Großherzogthum Baden wohnenden Bezugsberechtigten die Königliche Intendantur XIV. Armee⸗Korps in Karlsruhe;

c. hinsichtlich der in den Reichslanden wohnenden Bezugsberechtigten das Kaiserliche Ministerium für Elsaß⸗ Lothringen, Abtheilung für Finanzen, Gewerbe und Domänen;

d. hinsichtlich derjenigen Bezugsberechtigten, welche in anderen Bundesstaaten mit Ausschluß der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg wohnen, die betreffenden Landesregierungen ohne Betheiligung der preußischen Bezirks⸗ regierungen;

e. hinsichtlich derjenigen Be ugsberechtigten, welche im Königreich Bayern wohnen, die Regierung in Cassel, im Königreich Sachsen die Regierung in Liegnitz, im König⸗ reich Württemberg die Regierung in Wiesbaden.

4) Alle Anträge sind nach dem beiliegenden Muster 1 aufzustellen. Welche Belagstücke den Anträgen beizufügen sind, ergeben die dem Muster 1. vorgedruckten Bemerkungen.

5) Die Vorbereitung der Anträge zu Za liegt den Orts⸗ Polizeibehörden, den Landraths⸗, Kreis⸗ oder Bezirksämtern ob, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat und an welche sich die Wittwen oder die Vormünder zunächst zu wenden haben. 1u“ 1“ 8

Wie in dieser Beziehung hinsichtlich der nicht in Preußen wohnenden Bezugsberechtigten verfahren werden soll, bestimmen die betreffenden Landesregierungen. 1

Die Militärbehörden sind verpflichtet, allen zur Be⸗ Fachae dieser Anträge an sie gelangenden Ersuchen zu ent⸗

prechen.

6) Stirbt eine Wittwengeldempfängerin unter Hinter⸗ lassung von Kindern, für welche Waisengeld zuständig ist, so ist die anderweite Feststellung des Waisengeldes von derjenigen Behörde zu bewirken, von deren Haupt⸗ ꝛc. Kasse die Gebührnisse bis

*) „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeiger“ Nr. 144 vom 19. Juni 1895.

Regierungen u. s.

zzeiger und Königlich Preußischen Stants⸗Anzeiger.

Berlin, Dienstag, den 23. Juli

dahin verrechnet sind (von der Unterstützun g⸗Abtheilung des Kriegs⸗Ministeriums für die aus der Mi itär⸗Pensionskasse in Berlin Bezugsberechtigten; von der Königlichen Intendantur des XIV. Armee⸗Korps für die im Groß⸗ herzogthum Baden wohnenden Bezugsberechtigten; von dem Kaiserlichen Ministerium für Elsaß⸗Lothringen für die in den Reichslanden wohnenden Bezugsberechtigten; von den Königlich preußischen Regierungen in allen anderen Fällen) b

7) Von der Aufnahme waisengeldberechtigter Kinder in die Kadettenanstalten hat das Kommando des Kadettenkorps der Unterstützungs⸗Abtheilung des Kriegs⸗Ministeriums Mit⸗ theilung zu machen, unter Angabe des Einstellungstages, der einstellenden Kadettenanstalt und des für den Kadetten zu ent⸗ richtenden Jahres⸗Erziehungsbeitrages; während von jeder Anweisung von Waisengeld für Kadetten die Unterstützungs⸗ Abtheilung des Kriegs⸗Ministeriums dem Kommando des Kadettenkorps Nachricht zugehen lassen wird. 8

In gleicher Weise hat die Inspektion der Infanterieschulen hinsichtlich der waisengeldberechtigten Zöglinge des Militär⸗ Knaben⸗Erziehungs⸗Instituts in Annaburg, der waisengeld⸗ berechtigten Schüler der Unteroffizierschulen und der Unter⸗ offizier⸗Vorschulen zu verfahren.

Auf Grund dieser Mittheilungen werden die Königlichen Regierungen u. s. w. seitens der Unterstützungs⸗Abtheilung des Kriegs⸗Ministeriums mit Nachricht versehen.

8) Bei Aufnahme in Militär⸗Erziehungsanstalten im Laufe eines Monats tritt die Bestimmung im Absatz 3 des 8 2 des Gesetzes mit dem Tage nach der Aufnahme in Wirk⸗ amkeit. Beim Ausscheiden wird der volle Betrag des Waisen⸗ geldes mit dem Tage nach der Entlassung aus der Militär⸗ Erziehungsanstalt zahlbar. Die Regelung der Waisengeld⸗ zahlung ist Sache der vorstehend unter Ziffer 6 bezeichneten Behörden. 1

9) Die Waisengelder der in die Anstalten des Potsdamschen großen Militär⸗Waisenhauses oder auf Kosten desselben in andere Erziehungsanstalten aufgenommenen Kinder sind von den s. w. vergl. Ziffer 6 unter der äußeren Adresse der Unterstützungs⸗Abtheilung des Kriegs⸗Ministeriums der Militär⸗Pensionskasse von dem Monat ab zu überweisen, welcher auf den Monat der Aufnahme in eine jener An⸗ stalten folgt. 8

Die Militär⸗Pensionskasse hat diese Waisengelder von der Ueberweisung ab an die Haupt⸗Militär⸗Waisenhauskasse gegen die mit Lebensbescheinigung der Anstalt versehenen Quittungen halbjährlich und zwar am 1. November für die Zeit vom 1. April bis Ende September und am 1. Mai für die Zeit vom 1. Oktober bis Ende März abzuführen und rechnungs⸗ mäßig zu verausgaben. Mit dem Entlassungsmonat hört die Zahlung des Waisengeldes an die Haupt⸗Militär⸗Waisen⸗ hauskasse auf. Zum Zwecke der Wiederaufnahme der Zahlung des Waisengeldes an die Mutter oder an den Vormund des waisengeldberechtigten Kindes hat sich die Militär⸗Pensionskasse mit der betreffenden Regierung u. s. w. in Verbindung zu setzen. 1

Zu § 5.

Auf die nach Maßgabe des Fürsorgegesetzes vom 15. März 1886 versorgungsberechtigten Wittwen und Waisen be Personen des Soldatenstandes vom Feld⸗ webel abwärts, auf die nach § 32 des Militär⸗Hinter⸗ bliebenen⸗Gesetzes vom 17. Juni 1887 versorgungsberechtigten Wittwen und Waisen der Zeug⸗Feldwebel, Zeug⸗Ser⸗ geanten, Wallmeister (Schirrmeister), Registratoren bei den General⸗Kommandos und der im Range der Unter⸗ offiziere stehenden Verwalter des Kadettenkorps (Artikel 16 der Militär⸗Pensionsgesetzesnovelle vom 22. Mai 1893), sowie auf die nach älteren landesrechtlichen Vorschriften ver⸗ sorgungsberechtigten Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts findet das vorliegende Gesetz nur dann Anwendung, wenn es ihnen gleich günstig oder günstiger ist. . 8

Für die Versorgung der Hinterbliebenen deriecggen Mannschaften, welche nicht unter das vorliegende Gesetz fallen, bleiben die älteren landesrechtlichen Vorschriften in

Kraft. Zu §8 7 bis 12.

1) Die Zahlung des Wittwen⸗ durch diejenigen Kassen zu erfolgen, welche mit der Zahlung der Pensionsgebührnisse an die Militärinvaliden beauf⸗ tragt sind. b

12 An wen die Zahlung des Wittwen⸗ und Waisengeldes gültig zu leisten ist, bestimmt die der verrechnenden Kasse vorgesetzte Behörde (vergleiche Ziffer 6 zu §§ 2 und 3). Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, daß die Zahlung nicht von den Weitläufigkeiten einer gerichtlichen Feststellung des oder der Empfangsberechtigten abhängig gemacht wird.

Für gewöhnlich ist

das Wittwengeld an die Wittwe,

das Waisengeld, wenn die Mutter noch lebt und für die Erziehung der Kinder, sei es im Hause oder außer⸗ halb der Familie, sorgt, an die Mutter, in den übrigen Fällen, sofern nicht überwiegende Gründe für eine Ab⸗ weichung vo n, an den Vormund oder den Pfleger der Kinder zu zahlen. 1

3) Ueber das empfangene Wittwen⸗ und Waisengeld sind Einzel⸗(Monats⸗) Quittungen für die ersten elf Monate des von April zu April laufenden Rechnungsjahres, und Jahres⸗ quittungen für den letzten Monat März des Rechnungs⸗ jahres über den Gesammtbetrag der für das ganze Rechnungs⸗ jahr zuständigen Gebührnisse auszustellen.

ie Aussteller der Jahresquittungen haben im Text der Quittung die pflichtmäßige Versicherung abzugeben, daß die darin aufgeführten Wittwen⸗ und Waisengeldberechtigten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Die Gebührnisse sind, sofern eine und dieselbe Person empfangsberechtigt ist, in eine gemeinschaftliche Quittung nach dem anliegenden Muster 2 aufzunehmen.

Zu den Quittungen über das an Vormünder oder Pfleger

und Waisengeldes hat

8. 1““ 8

lte Wittwen⸗ oder Waisengeld ist das beigefügte Muster 3 8 6 b v Unteroffizierschulen, die

anzuwenden.

1895.

Sofern die Zahlung von Wittwen⸗ und Waisengeld an Vormünder oder Pfleger erfolgt, hat die zahlende Kasse auf der Quittung zu bescheinigen, daß die Legitimation zur Er⸗ hebung der Gelder durch Vorlegung der Bestallung geführt ist.

4) Der Betrag des Wittwen⸗ und Waisengeldes ist in den Quittungen außer mit Zahlen noch mit Buchstaben an⸗ zugeben. 9

5) Aus der Quittung über Wittwengeld müssen der Name und die Charge des verstorbenen Ehemanns sowie die sämmt⸗ lichen Vornamen und der Geburtsname der Wittwe ersichtlich sein. Der letztere ist auch in der Bescheinigung unter der Quittung anzugeben. 1

6) In den Quittungen über Waisengeld lichen Vornamen und der Geburtsname sowie Tag, und Jahr der Geburt aller waisengeldberechtigten Kinder, also auch derjenigen anzugeben, für welche wegen unentgeltlicher Aufnahme in Militär⸗Erziehungsanstalten das Waisengeld nicht zahlbar ist, oder für welche das Waisengeld an die Haupt⸗Militär⸗Waisenhauskasse abgeführt wird. . 8

7) Die Jahresquittungen vgl. Nr. 3 bedürfen in allen Fällen der aus den Mustern 2 und 3 näher ersichtlichen Bescheinigung in Bezug auf Thatsachen, welche an die Zuständigkeit und Höhe der Gebührnisse von Einfluß ind.

Diese Bescheinigung hat durch öffentliche, zur Führung eines Dienstsiegels berechtigte Beamte unter deutlicher Bei drückung des Dienstsiegels oder Stempels zu erfolgen.

8) Quittungen, welche außerhalb des Deutschen Reichs ausgestellt werden, sind außerdem in Beziehung auf die Unt schrift zu der Bescheinigung (Ziffer 7) durch einen deutschen Gesandten oder deutschen Konsul zu beglaubigen, wobei

ugleich zum Ausdruck zu bringen ist, daß die Berechtigten süc im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit befinden.

9) Einzel⸗ (Monats⸗) Quittungen olcher 1“ welche das Wittwen⸗ oder Waisengeld persönlich an de Zahlungsstelle erheben, bedürfen der vorgeschriebenen Be scheinigung vergleiche diff 7 nur dann, wenn dem zahlenden Beamten die in Betracht kommenden Personen un Verhältnisse nicht hinlänglich bekannt sind. G G

Ebenso bedarf es der Bescheinigung vergleiche Ziff. 7 unter den Einzelquittungen in Fällen, wo die Erhebung des Wittwen⸗ oder Waisengeldes durch dritte Personen statt⸗ findet, nur dann, wenn sich nicht aus einer unbedenklichen und Vollmacht zweifellos das Erforderliche ergiebt.

3 10) Die Quittungen und die dazu gehörigen Bescheini⸗ gungen dürfen nicht vor dem ersten Tage desjenigen Monats ausgestellt sein, für welchen gezahlt werden soll.

11) Bei Verlegung des Wohnsitzes haben sich die Wittwen⸗ und Waisengeldempfänger wegen Ueberweisung auf eine andere Kasse an die bisherige Zahlungsstelle zu wenden. Die Ueber⸗ weisungen verfügen die der zahlenden Kasse vorgesetzten Be⸗ hörden vergleiche Ziff. 6 zu §§ 2 und 3 —. Beim Ver⸗ zuge nach Berlin ist die ilitär⸗Pensionskasse zur Ueber⸗ nahme der Zahlung in der Art anzuweisen, daß die Ausfertigung der Ueberweisungsordre ohne Anschreiben der Unterstützungs⸗Abtheilung des Kriegs⸗Ministeriums vorgelegt wird. Von dieser gelangt die Ueberweisung an die Militär⸗ Pensionskasse. 8 1

Zahlungen, welche von der Militär⸗Pensionskasse auf die Regierungen u. s. w. übergehen sollen, verfügt auf die bezůͤg⸗ liche Vorlage der Militär⸗Pensionskasse die Unterstützungs⸗ Abtheilung des Kriegs⸗Ministeriums. w

12) Die Verrechnung der Wittwen⸗ und Waisengelder erfolgt bei den Regierungs⸗Hauptkassen u. s. w. vergleiche Ziff. 6 zu §§ 2 und 3 in der Militär⸗Pensionsrechnung, und zwar für das Etatsjahr 1895/96 bei einem hinter Tit. 4 Abschnitt C zu bildenden außeretatsmäßigen Titel, für die folgenden Etatsjahre dagegen unter Tit. 4 Abschnitt C.

Die Regierungen ꝛc. haben die Abgänge bei den Wittwen⸗ und Waisengeldempfängern vierteljährlich spätestens zum 15. Februar, 15. Mai, 1. August, 15. November oder Vakat⸗ anzeigen der Unterstützungs⸗Abtheilung des Kriegs⸗Ministeriums nach vorgeschriebenem Muster anzumelden und von der ihnen laut Ziff. 6 und 8 zu §§ 2 und 3 übertragenen anderweiten Feststellung der Waisengelder sowie von den Ueberweisungen der Waisengelder auf die Militär⸗Pensionskasse vergleiche

iff. 9 zu §§ 2 und 3 und der Bezüge auf andere Regierungs⸗Hauptkassen u. s. w. vergleiche die vorstehende Ziff. 11 entsprechende Mittheilung unter Bemerkungen der Abgangs⸗Nachweisungen zu machen.

Berlin, den 16. Juli 1895.

Der Kriegs⸗Minister. Bronsart von Schellendorff.

Muster 1 Antrag

auf Feststellung und Anweisung von Wittwen⸗ und Waisengeldern auf Grund des Gesetzes vom

(R.⸗G.⸗Bl. S. 261/4.) Bemerkungen.

1.“ „Als Belagstücke sind beizufügen: 8 1) die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegfallen, wenn

die Geburtstage aus der Heirathsurkunde ersichtlich sind oder wenn

nur Waisengeld beansprucht wird), 8

2) die Heirathsurkunde oder, wenn Wittwen und Waisen aus Een Ehen versorgungsberechtigt sind, die betreffenden Heiraths⸗ urkunden,

3) die standesamtliche Geburtsurkunde berechtigte Kind, 9

4) die standesamtliche Urkunde über das Ableben des Ehemanns und, wenn die Kinder auch ihre leibliche Mutter verloren haben, auch die standesamtliche Urkunde über das Ableben der Ehefrau,

5) amtlicher Nachweis, daß keins der waisengeldberechtigten Kinder in eine Militär⸗Erziehungsanstalt oder in die Anstalten des Potsdamschen großen Militär⸗Waisenhaufes aufgenommen ist, oder wenn sie in Militär⸗Erziehungsanstalten aufgenommen sind: Angabe der Anstalt, der Zeit der Aufnahme und des für sie zu entrichtenden Jahres⸗Erziehungsbeitrags,

(als Militär⸗Erziehungsanstalten gelten: die Kadettenanstalten, Unteroffiziervorschulen, das M

für jedes versorgungs⸗