1895 / 181 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Aug 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 25 ₰.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 50 ₰. 8 8 2b Insertionspreis für den Raum riner Druckzeile 30 ₰. Allr Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an; Lüuserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reichs⸗Aunzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Finanz⸗Ministerium.

I dem Legations⸗Sekretär Prinzen von Schönburg⸗ Dem Provinzial⸗Steuer⸗Direktor, Geheimen Ober⸗Finanz⸗ Waldenburg bei der Kaiserlichen Botschaft in Wien den Rath 2n Pelhe in die Stelle des Provinzial⸗Steuer⸗Direktors

Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, sowie in Casfel verliehen worden.

dem Bureau⸗Diätar Kistler bei derselben Botschaft den 8 Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse zu verleihen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem ordentlichen Seminarlehrer Adolf Büttner zu Marniandurg 1n 1” aus dem Amt das Seine Majestͤt der Kaiser haben Allergnädigst geruht: Prädikat „Oberlehrer“ verliehen worenn. 3

1 8 Bei dem Schullehrer⸗Seminar zu Zülz ist der Präpa⸗ Gehenmen Seehiftratn 88 ese randenlehrer Wilhelm Stein aus Ober⸗Glogau als Hilfs⸗ als Geheimer Kanzlei⸗Rath, und lehrer angestellt worden. 8 8— 1 den Geheimen Rechnungs⸗Revisoren bei derselben Behörde von Gösseln und Brunn den Charakter als Rechnungs⸗ Ministerium für Landwirthschaft, Domänen Rath zu verleihen. 11e6“ und Forsten.

1 1 Nu8 e gce nhe. üüh sgierd he. . 1 ichs , 8 vom 30. Juni d. J. R.⸗V.⸗A. I. 11 446 den land⸗ und B bes 111““ 1 forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Rücksicht auf marine auf das Jahr 1895“ ist im Verlage der Buchhand⸗

die große Anzahl der vorkommenden Unfälle empfohlen, von lung Georg Reimer in Berlin soeben erschienen und im 5. Mai 1886

der Bestimmung des § 87 des Unfallversicherungsgesetzes vom zum Preise von 7,50 für das Exemplar zu ebrauch zu machen und mit dem Erlaß von beziehen.

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siehreseütängsvorscheen vehügehen., Diesem veunds uch wird den Reichs⸗ und Staatsbehörden bei ist ein Entwurf von Normal⸗Unfallverhütungsvorschriften für 1 sowie 88 (scs eunde ö gate 8 Preife land⸗ und forstwirthschaftliche Betriebe beigefügt worden, welcher

von 5,62 für das E emplar von der Verlagsbuchhandlung den Berufsgenossenschaften hierbei als Richtschnur dienen soll. eliefert. ¹ 1414““ Indem ich auszugsweise Abschrift dieser Normal⸗Unfall⸗

9 1“ 11.“ FLpoerhütungsvorschriften, soweit dieselben den forstwirthschaft⸗

8 liichen Betrieb betreffen, hier beifüge, veranlasse ich die König⸗

liche Regierung, auch Ihrerseits die erforderlichen Anord⸗ 16“ ““ nnnungen dahin zu treffen, daß diese Vorschriften in den forst⸗ Am 1. August d. J. wird bei den Königlich sächsischen wirthschaftlichen, den Berufsgenossenschaften nicht angeschlossenen Staatseisenbahnen die 15,52 km lange vollspurige Nebenbahn Staatsbetrieben in gleicher Weise zur Anwendung gebracht

von Löbau nach Weißenberg i. Sachsen mit den werden, sofern und insoweit dies nach den dortigen Verhält⸗ Stationen Kittlitz i. Sachsen, Glossen bei nissen angezeigt und durchführbar erscheint. Löbau, Lautitz, Maltitz und Weißenberg i. Sachsen dem all⸗ Berlin, den 17. Juli 1895. gemeinen Verkehr übergeben werden. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. 8 Berlin, den 31. Juli 1895. Im Auftrage:

Der Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamts. Donner. In Vertretung: An sämmtliche Königliche Regierungen excl. Aurich un 1“ Sigmaringen. “] 68

Normal⸗Unfallverhütungsvorschriften eau“ für land⸗ und forstwirthschaftliche Betriebe.

Vom 1. September ab werden zwischen Glatz, Bahnhof, und I. Ausführungsbestimmungen. Landeck, Bad, nur noch vier tägliche Personenposten zu nachstehenden § 1. Die Betriebsunternehmer sind dafür verantwortlich, daß Zeiten verkehren: die in ihrem Betrieb zur Verwendung kommenden Maschinen und 9,35 1,25 4,15 8, 22] ab Glatz 111,1 . Geräthe, sowie die sonstigen Einrichtungen ihres Betriebs den nach⸗ V. N. N. N. Bhf. an V stehend aufgeführten Vorschriften entsprechen. 1 1,15 4,50 7,22 12,22 an Landeck Für die hiernach etwa erforderlichen Abänderungen von bereits N. N. N. V. V Bad ab vorhandenen Maschinen, Geräthen und sonstigen Betriebseinrichtungen Breslau, den 29. Juli 1895. 11.“ wird den Unternehmern eine Frist von einem Jahre von dem Inkraft⸗ 1 Kaiserliche Ober⸗Postdirckto treten dieser Vorschriften ab gewährt. Kaiser ich. 5 treer. .“ 2. Die Unfallverhötungsvorschriften, welche die Benutzung der In Fektre . IMaschinen ꝛc. und das sonstige Verhalten der Arbeiter im Betriebe grOn. 1 sbbetreffen, sind von den Unternehmern ihren Arbeitern in geeigneter FWeeiise bekannt zu geben; die Einhaltung der Vorschriften seitens der Arbeiter ist zu überwachen.

Außerdem sind die für jeden Betrieb in Betracht kommenden Ab⸗ theilungen dieser Unfallverhütungsvorschriften in einem deutlich lesbaren . Abdruck oder einer deutlichen Abschrift an einer allen betheiligten t: Arbeitern zugänglichen Stelle des Betriebs auszuhängen oder in

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruh

dem vortragenden Rath im Kriegs⸗Ministerium, Wirk⸗ anderer geeigneter Weise anzubringen. Von der Beobachtung dieser

lichen Geheimen Kriegsrath Wimmel und dem Abtheilungs⸗ Vorschrift kann der Genossenschaftsvorstand einzelne Betriebe oder Chef im Kriegs⸗Ministerium, Wirklichen Geheimen Kriegsrath Betriebzarten ausnehmen.

Schober den Rang eines Raths erster Klasse zu verleihen. II. bis IV. c.

V. Forstwirthschaft. § 32. In snem Aeschlage fa darauf zu 2sn daß 8 . 8 . 3 a. die einzelnen Holzhauerrotten in einer Entfernung von ein⸗ Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: ander angelegt werden, welche mindestens der doppelten Länge der zu den Geheimen Ober⸗Finanz⸗Rath und vortragenden Rath fällenden Stämme entspricht; im Finanz⸗Ministerium chmidt zum Provinzial⸗Steuer⸗ b. im geneigten Terrain eine Holzhauerrotte bei der Arbeit nicht Direktor und unterhalb einer anderen zu stehen kommt, die einzelnen Holzhauer⸗

den bisherigen Privatdozenten Dr. Franz Richarz zu rotten vielmehr nebeneinander arbeiten.

1 ; 1 1 § 33. Im Fallbereich eines Baumes, an dessen Fällung oder Bonn zum ordentlichen Professor in der ahliosonhichen Fakuͤltat Ausrodung gearbeitet wird, ist außer den dabei beschäftigten und den

der Universität zu Greifswald zu ernennen; I“ enae he geee. dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät 2 sshsskuͤrenden Personen niemandenn df nn

der Universität Kiel Dr. Theodor Curtius den Charakter „§ 34. Angerodete oder angehauene beziehungsweise angesägte

als Geheimer Regierungs⸗Rath, Stämme dürfen nicht verlassen werden, ehe sie niedergelegt sind. den Geheimen Rechnungs⸗Revisoren bei der Ober⸗ § 35. Das Aufeinanderwerfen mehrerer Stämme ist thunlichst

Rechnungskammer, Rechnungs⸗Räthen Gütling und Johann zu vermeiden,

1 1 V 2 § 36. Bei dem Beginn des Fallens eines Stammes müssen die Karl Gustav Webers den Charakter als Geheimer Rechnungs mit seiner Niederwerfung beschäftigten Arbeiter die in dem Umkreise

Rath, und desselben befindlichen andere

. 1 ;28 1 . 3 n Holzhauer oder sonstigen Personen

5 den Geheimen Rechnungs⸗Revisoren bei derselben Behörde davon durch lautes Anrufen 1 e fitn. damit diefe sich 8 dem

Spörl, Conrad und Czechanowski den Charakter als Niederstürzen des Stammes entfernen können.

Rechnungs⸗Rath zu verleihen. § 37. Die mit der Fällung eines Stammes beschäftigten Arbeiter

haben sich, sobald der Stamm zu fallen beginnt, in schräger Richtung

8 seigrcs mcstens zehn Se S. 5 L. bö8. gn 1S x 1 . sich ni inter oder im rechten Winkel neben dem Stamm auf⸗

Seine Majestät der K onig haben Allergnädigst geruht: sichen damit sie nicht durch ihn getroffen werden, wenn er etwa über

dem Kaufmann und Fabrikanten Eugen Protzen hier⸗ den Stock nach inten Eese oder seitlich in rollende Bewegung

selbst den Charakter als Kommerzien⸗Rath zu verleihen. gelanct. 8 es

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Im geneigten Terrain müssen die Holzhauer, wenn der Stamm bergabwärts gefällt wird, in der angegebenen seitlichen Richtung berg⸗ aufwärts sich entfernen.

§ 38. Bei heftigem Wind dürfen Stämme nicht durch Rodung zu Fall gebracht werden.

§ 39. Wenn beim Fällen ein Stamm auf einem anderen Stamm hängen bleibt, so darf der Stamm nicht durch Aufklettern und Loshauen der haltenden Aeste zu Fall gebracht werden. .

§ 40. Gefällte Stämme, welche nicht vollständig auflegen, müssen vor dem Zerschneiden in ihren hohlliegenden Theilen sorgfältig unterstützt werden. 4

§ 41. Im geneigten Terrain ist dafür zu sorgen, daß gefällte Stämme oder Theile derselben (z. B. ungespaltene Trumme) nicht bergab rollen können, wenn unterhalb Personen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten.

§ 42. Beim Rücken des Holzes mittels Schlitten oder Schleifen an Berghängen müssen Sperrvorrichtungen angewendet werden, z. B. Schleifbündel von Reisern oder Knüppel, welche in Ketten gebunden und mit diesen am Schlitten ꝛc. befestigt sind, oder Sperrketten, welche um die Kufen des Schlittens oder der Schleife geschlungen sind.

§ 43. Das Rücken des Holzes an Berghängen ist bei Glatteis zu untersagen.

1 4. Das Besteigen von stehenden Bäumen mittels Steig⸗ eisen behufs Entästung oder Gewinnung von Samenzapfen bei Glatteis an der Rinde der Bäume ist zu untersagen.

§ 45. Jeder Arbeiter, welcher einen stehenden Baum mittels Steigeisen besteigt, hat sich stets eines Sicherheitsseils zu bedienen. 1— 46. Bei Sprengarbeiten, z. B. bei der Aufarbeitung von Stockholz, müssen die üblichen Vorsichtsmaßregeln angewendet werden.

§ 47. Bei starkem Frostwetter sind die zum Spalten des Holzes zu benutzenden Keile zur Verhütung ihres Ausspringens an den Seitenflächen mit Sand oder Asche zu bestreuen.

48. Die in Holzschlägen zur Anwendung gelangenden Aexte und Beile müssen gut verkeilt sein und die Helme dürfen keine schad⸗ haften Stellen enthalten.

§ 49. Zechgelage während der Arbeitszeit dürfen nicht geduldet werden; betrunkenen Arbeitern darf das Arbeiten nicht gestattet werden.

VI. Feld⸗ und Waldbahnen.

§ 50. Fahrzeuge für Feld⸗ und Waldbahnen müssen, wenn sie einzeln bewegt werden, ein Bremsmittel haben, durch welches sie auf kurze Entfernung zum Stehen gebracht werden können.

1. Werden mehrere Wagen zu einem Zuge vereinigt, so ist mindestens ein Bremswagen einzuschalten. Die Bremse muß während der Bewegung bedient sein.

Bei dem Transport von Bau⸗ und Nutzholz in Stämmen (Lang⸗ nutzholz) muß jeder Wagen mit einer Bremse versehen sein.

52. Kommen auf der Strecke Gefälle vor, so müssen so viele kräftige Bremsen bedient sein, daß durch die letzteren bei Neigungen

der Bahn bis einschließlich 1:300 der 20. Theil, 1 1.200 15. 169 18. v 1 8 8 L1“ 8 w 30 4. der Räderpaare gebremst werden kann. 8

Auf Gefällen von 1:30 bis 1:20 müssen sämmtliche Fahrzeuge mit bedienten Bremsen versehen sein.

Bei stärkeren Gefällen als 1:20 sind besondere Hemmvorrich⸗ tungen, um ein Abgleiten zu verhüten, anzubringen, wenn nicht die Wagen durch besondere maschinelle Einrichtungen (Seilbahn, Kettenbahn, Zahnradbahn) bewegt werden.

§ 53. Bei Hängebahnen, Seilbahnen, Kettenbahnen und solchen Anlagen, auf denen das Mitfahren von Bremsern verboten ist, muß mindestens an der Zentralstelle eine wirksame Bremsvorrichtung (Seil⸗ trommel, Kettentrommel) vorhanden sein.

§ 54. Beim Aufladen von Bau⸗ und Nutzholzstämmen be⸗ ziehungsweise Abschnitten müssen die Wagen gebremst sein. uch müssen dabei Ladevorrichtungen angewendet werden, welche das Legen der Gleise zum Unterschieben der Wagen unter den ge⸗ hobenen Stamm (oder Abschnitt) ermöglichen, ohne daß der Arbeiter dabei unter den gehobenen Stamm kommt. Läßt b. letzteres nicht vermeiden, so muß der gehobene Stamm (oder Abschnitt) abgesteift werden.

55. Fans die Fahrzeuge durch Zugthiere bewegt werden, sind diese bei steileren Neigungen als 1:100 mit dem Wagen derart zu kuppeln, daß ein Aushängen der Zugstränge leicht und sicher vom Führerstand aus bewerkstelligt werden kann. 1 1 Bei Gefällen von mehr als 1:30 müssen die Zugthiere bei Thalfahrten unbedingt abgekuppelt sein. 1t 56. Personen, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an Epilepsie, Krämpfen oder Ohnmachten leiden oder dem Trunke ergeben sind, dürfen im Fahrdienste nicht verwendet werden.

7. Jeder Wagen oder Zug, der einen öffentlichen Weg durch⸗ quert oder mit diesem auf gleicher Höhe läuft, muß von einer Person begleitet werden.

§ 58. An jeder Drehscheibe und Schiebebühne muß eine Vor⸗ richtung zum Feststellen derselben angebracht sein, durch welche, sofern sie nicht selbstthätig wirkt, die Drehscheibe oder Schiebebühne fest⸗ gestellt werden so lange deren Gebrauch nicht stattfindet.

§ 59. Der Fugfüͤhrfr hat sich vor der Fahrt davon zu über⸗ eugen, daß die Wagen fest gekuppelt sind und die Bremsen leicht und sicher in Thätigkeit gesetzt werden können.

§ 60. Der Zugführer hat die Pflicht, die innerhalb der Gleise verkehrenden Personen durch Zuruf oder durch ein deutliches Signal auf die Annäherung des Zuges rechtzeitig aufmerksam zu machen.

§ 61. Beim Herannahen des Zuges ist der Aufenthalt in oder dicht neben den Ggeifen und das Ueberschreiten derselben verboten.

§ 62. Das Ziehen der Wagen durch Personen innerhalb der Gleise ist verboten; beim Fortschieben der Wagen durch Personen muß ein angemessener Abstand zwischen dem geschobenen und dem nächstfolgenden Wagen innegehalten werden.