uund Märkte wird na uund Verordnungen erfolgen.
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirth⸗ schaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch 8 Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten
eltenden Pensionsgesetze. Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im “ Bestimmung zu treffen. .
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vor⸗ des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 465)
nwendung.
8 Satzungen der Landwirthschaftskammer für die Provinz Pommern.
“ *
§ 1. Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Pommern hat ihren Sitz zu Stettin.
§ 2.
Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land⸗ und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahr⸗ zunehmen und zu diesem Behuf alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.
Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land⸗ und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch that⸗ sächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie hat nicht nur über solche Maßregeln der Gesetzgebung und Ver⸗ waltung sich zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der Land⸗ wirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzuwirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemein⸗ same Aufgaben betreffen.
Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fort⸗ schritt der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie befugt, die An⸗ stalten, das gesammte Vermögen sowie die Rechte und ö der Pommerschen Oekonomischen Gesellschaft und des
altischen Zentralvereins zur Beförderung der Landwirthschaft auf deren Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Ver⸗ waltung zu übernehmen und mit diesen Zentralvereinen oder deren bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossen⸗ schaften, welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zweck haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.
Die Regelung der im § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Land⸗ wirthschaftskammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz⸗Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen
Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze
§ 3.
Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirthschaftskammer sind unter den in § 5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen:
1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land⸗ oder forst⸗ wirthschaftlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirk der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer⸗Rein⸗ ertrage von 20 Thalern oder mehr, oder für den Fall rein forstwirth⸗ schaftlichen Benutzung zu einem jährlichen Grundsteuer⸗Reinertrage von mindestens 50 Thaler veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Ver⸗ treter und Bevollmächtigte, “
2) die im § 6 Ziff. 2 des bezeichneten Personen.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 63. Wahlbezirke sind die Landkreise. In den Wahlbezirken Demmin, Pyritz, Randow, Franzburg, Greifswald, Grimmen und Rügen sind hierbei je 3, in jedem der übrigen Wahlbezirke je 2 Mit⸗ glieder zu wählen. 8
§ 5.
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Anklam, Demmin, Greifenberg, Greifenhagen, Kammin, Naugard, Belgard, Bublitz, . Dramburg, Köslin, Kolberg⸗Körlin, Franzburg und Greifs⸗ wald aus.
Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Pyritz, Randow, Regen⸗ walde, Saatzig, Ueckermünde, Usedom⸗Wollin, Lauenburg, Neustettin, Rummelsburg, Schivelbein, Schlawe, Stolp, Grimmen und Rügen scheiden nach sechs Jahren aus, sodaß von der zweiten Wahl an für “ aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel
attfindet.
§ 6. Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen 5 ordentlichen Mitglieder (§ 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.
Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgesehen vom Falle des § 12 Abs. 2 des Gesetzes, be⸗ schlußfähig, wenn mindestens die Fulst⸗ ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ueber einen Gegenstand der Tagesoördnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänd erungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesen⸗ den Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekanntgebung der i für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich hinge⸗ wiesen worden ist. 3
Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn 18 widerspricht.
Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschlußfassung über: —
1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes, sowie ihrer Stellvertreter; n 19) diee jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden
mlagen;
3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rech⸗ nungsführers; 1
4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum; 8
5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts⸗ kammer nach § 6,2 c des Gesetzes;
6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes; gej 7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. 2 des
esetzes;
Ges 5 die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, § 14 des esetzes;
9) die Bildung von Ausschüssen nach § 15 des Gesetzes und die Bestimmung über die Aufgabe dieser Ausschüsse;
10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit⸗ glieder für baare Auslagen, § 16 des Gesetzes;
11) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kassen⸗ und Rechnungswesen;
12) die Aenderung der Satzungen;
13) die im § 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthschaftlichen und zweckverwandten Vereinen.
§ 9. Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vor⸗ dessen Stellvertreter und drei Mitgliedern. Für jedes 16 rei Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Verhin⸗ derungsfalle des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle einzuberufen ist. enn sowohl ein Mitglied wie dessen Stellvertreter verhindert sind, so kann der Vorsitzende einen anderen Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des 1 11..“ 4 8
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Vorstands und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an⸗ wesend ist. Bei seee nit aühde d. “ der Vorsitzende.
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirth⸗ schaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Landwirth⸗ schaftskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vorstands zu vollziehen. Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Landwirthschaftskammer. Er muß eine Vorstandssitzung be⸗ rufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn min⸗ destens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Be⸗ rufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentliche Be⸗ kanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatt (§ 11) und durch be⸗ sondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tages⸗ ordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tages⸗ ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zu⸗ ständig, welche der Landwirthschaftskammer nicht vorstehend ausdrück⸗ lich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht durch besonderen Be⸗ schluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vor⸗ stand ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur Kennt⸗ nißnahme vorgelegt werden. 8 b “
Der Vorftand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des E
Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannt⸗ machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. 1“
Die Bekanntmachungen erfolgen durch die Kreisblätter; sollten diese Blätter eingehen, 88 auf dem Wege der ebenge caden ein Ersatz hierfür bestirumet worden ist, so erfolgen sie für die Z shen⸗ zeit durch den 1141“
Aenderungen der S müssen vom Vorstand oder von min⸗ destens ½ der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder 2o sein.
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirth⸗ schaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten Pensionsgesetze. Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im
nstellungsvertrage Bestimmung zu treffen.
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vor⸗ schriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 465) Anwendung. 8 Satzungen der Landwirthschaftskammer für die Provinz
Brandenburg.
§ 1. 1 Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Brandenburg hat ihren Sitz zu Berlin.
§ 2.
Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land⸗ und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahr⸗ zunehmen und zu diesem Behuf alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen. 1
Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land⸗ und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter⸗ stützen. Sie hat nicht nur über solche Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu⸗ wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.
Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fort⸗ schritt der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen sowie die Rechte und Pflichten des landwirthschaftlichen Provinzialvereins für die Mark Brandenburg und die Niederlausitz auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Ver⸗ waltung zu übernehmen und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den be⸗ treffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die der land⸗ wirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.
Die Regelung der im § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Land⸗ wirthschaftskammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz⸗Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.
Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirthschaftskammer sind unter den in § 5 des Gesetzes be⸗ zeichneten Voraussetzungen:
.1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land⸗ oder forst⸗ wirthschaftlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer⸗Rein⸗ eintrag von 35 Thalern oder mehr, oder für den Fall rein forstwirth⸗ schaftlicher Benutzung zu einem jährlichen Grundsteuer⸗Reinertrag von mindestens 50 Thalern veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte,
2) die im § 6 Ziffer 2 des F bezeichneten Personen.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschafts⸗ kammer beträgt 109. Wahlbezirke sind die Landkreise. Die Anzahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder bestimmt sich nach dem Grundsteuer⸗Reinertrag in der Weise, daß Wahlbezirke mit einem Grundsteuer⸗Reinertrag bis zur Hälfte des durchschnittlichen Grund⸗ steuer⸗Reinertrags der 31 Wahlbezirke 2 Mitglieder, solche über die pälhte bis zum durchschnittlichen Grundsteuer⸗Reinertrag 3 Mitglieder, olche über dem Durchschnitt bis zum 1 fachen dieses Grundsteuer⸗ Reinertrags 4 Mitglieder und solche über das 1 8ffache des durchschnitt⸗ lichen Grundsteuer⸗Reinertrags 5 Mitglieder zu wählen haben. Auf die einzelnen Wahlbezirke entfällt demnach die nachfolgend verzeichnete Anzahl Mitglieder: Angermünde 4 Mittglieder 3 Mitglieder Beeskow⸗Storkow. 8 3 Jüterbog⸗Lucken⸗
walde Nieder⸗Barnim.. Ober⸗Barnim .. Osthavelland.. Ostprignitz.. Prenzlau Ruppin Teltow Templin Westhavelland Westprignitz Zauch⸗Belzig.. Arnswalde. Friedeberg N.⸗M.
Königsberg N.⸗M. Kottbus
Krossen
Landsberg a. W.. Lebus
Spremberg.. Sternberg⸗Ost.. Sternberg⸗West.. Züllichau⸗ Schwiebus ..
uunuasnsasauagaen a a
8 § 5. Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden 3 ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Sne. Jeße bach, Storkow, Jüterbog⸗Luckenwalde, Niederbarnim, Oberbarnim Dö. Dfbrrignib,, 9 bieheberg N.⸗M., 6 838 alau, Königsberg N.⸗M., Kottbus, Krossen, Land - da4 nez,, ter der übrigen Wahlbezirk “ ie ertreter der übrigen ahlbezirke Prenzle 8 Teltow, Templin, Westhavelland, Westprignitz, Beönghen, Rappin, Lübben, Soldin, Sorau, Spremberg, Sternberg⸗Ost, Stern erg⸗Wet und Züllichau⸗Schwiebut scheiden nach 6. Jahren auz, sodaß ven de zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßi n sechsjähriger Wechsel stattfindet. 8 8 ger
Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen ordentlichen Mitglieder (§ 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Ja 88 aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzer Zeit einberufen sind. 3
§ 7.
Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Si eb. Sie ist,abgesehen vom Fall des 12 Abs;2 des Gesebes veeheh fähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen in der folgenden Sitzun der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe enden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekanntgebung der “ für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist.
Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn 8. widerspricht.
Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die
Beschlußfassung über: 1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstands, sowie ihrer Stellvertreter; 8 8. die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden mlagen; füͤh 9 die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnungs⸗ ührers; 4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum; 5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts⸗ kammer nach § 6,2 c des Gesetzes; 6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes; gef 8 vorläufige Enthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. 2 des esetzes; Gef Snn die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, § 14 des esetzes;
) die Bildung von Ausschüssen nach § 15 des Gesetzes und zi Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse; 8 8 10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mi⸗ glieder für baare Auslagen, § 16 des Gesetzes;
11) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kassen⸗ und Rechnungswesen;
12) die Aenderung der Satzungen;
13) die im § 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthschaftlichen und 1 Vereinen.
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und zehn Mitgliedern. Für jedes dieser zehn Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Ver⸗ hinderungsfalle des betreffenden Mitglieds an dessen Stelle ein⸗ zuberufen ist.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Bei öu“ entscheidet der Vorsitzende.
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwitt⸗ S nach außen. Alle Urkunden, welche die Landwire⸗ schaftskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter dere Namen von dem Jhehenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vorstandes zu vollziehen. Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschafte⸗ kammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Landwirthschaftskammer. Er muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Se der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentliche Be⸗ kanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatt (§ 11) und durch be⸗ sondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tages⸗ ordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tages⸗ ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der Landwirthschaftskammer nicht vorstehend aus⸗ drücklich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur Kenntnißnahme vorgelegt werden.
Der Vorstand der Eöö“ führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des O “
Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannt⸗ machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
Die Bekanntmachungen aer durch die Amtsblätter der beiden Regierungsbezirke. Sollten diese Blätter eingehen, ehe auf dem Wege der Satzungsänderung ein Ersatz hierfür bestimmt worden ist, so er⸗ folgen sie für die Zwischenzeit „Staats⸗Anzeiger“.
Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder von mindestens †¼ der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder “ sein.
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwitcte schaftskammer haben im Fall ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruh auf Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten Pensionsgesetze. Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im
nstellungsvertrage Bestimmung zu treffen. G In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vor⸗ scriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 465)
“ “ — Satzungen der Landwirthschaftskammer für die Provinz Posen.
8 1. Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Posen hat ihren Sitz zu Posen.
§ 2. 1 Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, ür semet eae der Land⸗ und Forftwiethsehaft ihres Bezi⸗ 1 wahrzunehmen und zu diesem Behufe alle auf die Hebung der dag⸗ des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbefonder⸗ die weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Hand wirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen. den „Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehör 3 bei allen die Land⸗ und Forstwirthschaft betreffenden Fragen k1g, thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unf
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822 Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen Ieefesen der
Sie hat nicht nur über solche Maßregeln der Gesetzgebung irthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen badhenee berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu⸗ wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige emeinsame Aufgaben betreffen. b gem Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fort⸗ schritt der Landwirthschaft durch 1“ Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zwecke ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Ve rmögen sowie die Rechte und Pflichten des landwirthschaftlichen rovinzialvereins für Posen auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen erwendung und Verwaltung zu übernehmen und mit dessen bis⸗ herigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer mit sonstigen Vereinen und Genossen⸗ schaften, welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in ein gleiches Verhältniß treten oder sie in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.
Die Regelung der im § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Land⸗ wirthschaftskammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz⸗Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.
§ 3.
Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirthschaftskammer sind unter den in § 5 des Gesetzes bezeich⸗ neten Voraussetzungen: 18
1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land⸗ oder forst⸗ wirthschaftlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke der Landwirthschaftsäammer zu einem Grundsteuer⸗Rein⸗ ertrage von 40 Thalern oder mehr, oder für den Fall rein forstwirth⸗ schaftlicher Benutzung zu einem jährlichen Grundsteuer⸗Reinertrage von mindestens 50 Thalern veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Ver⸗ treter und Bevollmächtigte; . 8
2) die im § 6 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen.
§ 4.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 70. Die einzelnen Wahlbezirke sind nachfolgend mit der von ihnen zu wählenden Anzahl von Mitgliedern aufgeführt.
Wahlbezirke. I. Kreise Adelnau und Ostrowo 2 Mitgliede II. „ Birnbaum und Schwerin 2 8 II. „ Bomst und Meseriz 3 „ Bromberg, Land und Stadt 3 „ Czarnikau und Filehne.. „ öö’ und Lissa... nesen und Witkocwo. Gostyn IX. Kreise Grätz und Neutomischel X. „ Jarotschin und Pleschen öʒ1264 „Kreise Kempen und Schildberg. TED ““ .Kreise Koschmin und Krotoschin. . „ Kosten und Schmiegel.. .Kreis Mogilno 8
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Posen Ost, West und Stadt
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Schubin.
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Wirsitz.
Wongrowitz
Wreschen
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Den Stadtkreisen Bromberg und Posen, welche mit den gleich⸗ namigen Landkreisen zu je einem Wahlbezirke sind, kommt je ein Wahlmann zu. Sämmtliche Kreistagsmitglieder aus dem Wahlverbande der Städte sind berechtigt, an der Wahl theilzunehmen.
§ 5.
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke I bis einschließlich XIV aus. Die Vertreter der übrigen GG scheiden nach sechs Jahren aus, sodaß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke
ein regelmäßiger sechsjähriger IG stattfindet.
Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen Fheh ordentlichen Mitglieder (§ 14 des Gesetzes) scheiden nach drei Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.
Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgesehen vom Falle des § 12 Abs. 2 des Gesetzes, be⸗ saluffabig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Be⸗ kanntgebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf aus⸗ drücklich hingewiesen worden ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht.
§ 8. Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschlußfassung über: 1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter; 18 die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden mlagen; füh 3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnungs⸗ ührers; 8 4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum; 8 4 5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts⸗ kammer nach § 6,2 des Gesetzes; 6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes; Gej 7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. 2 des esetzes;
Geß ) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, § 14 des esetzes; . 9a. *9) die Bildung von Ausschüssen nach § 15 des Gesetzes und die Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse; . 10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit⸗
glieder für baare Auslagen, § 16 des Gesetzes; 1 11) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kassen⸗ und Rechnungswesen; 18 12) die Aenderung der Satzungen; .13) die im § 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthschaftlichen und Cöö“ Vereinen.
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vor⸗ sitzenden, dessen Stellvertreter und 9 Mitgliedern. Für jedes dieser neun Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Verhinde⸗ vungsfalle des betreffenden Mitglieds an dessen Stelle einzuberufen ist. t ei gleichzeitiger Behinderung eines Mitglieds und seines Stellver⸗ “ ist ein anderer Stellvertreter seitens des Vorsitzenden einzu⸗
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands und hierunter der Füb , we oder sein Stellvertreter an⸗
esend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. “
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirth⸗ schaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Landwirthschafts⸗ kammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mit⸗
liede des Vorstands zu vollziehen. Der Vorsitzende und in dessen
ehinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienst⸗ vorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Landwirthschaftskammer. Er muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Be⸗ rufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentliche Be⸗ kanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatte (§ 11) und durch be⸗ sondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tages⸗ ordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tages⸗ ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zu⸗ ständig, welche der Landwirthschaftskammer nicht vorstehend aus⸗ drücklich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vorstand ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur Kenntnißnahme vorgelegt werden.
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des Ober⸗Präsidenten.
§ 11. Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannt⸗ machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
Die Bekanntmachungen erfolgen durch das „Posener landwirth⸗ schaftliche Zentralblatt“ und den „Ziemianin“; sollten diese Blätter ein⸗ gehen, ehe auf dem Wege der Satzungsänderung andere Bestim⸗ mungen für die Bekanntmachungen getroffen worden sind, so erfolgen sie für die Zwischenzeit durch den „Staats⸗Anzeiger“.
§ 12. Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder von mindestens † der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte ller ordentlichen Mitglieder angenommen sein.
F“ § 13.
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirth⸗ schaftskammer haben im Fall ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Pensionsgesetze.
Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung zu treffen.
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 465) Anwendung.
Satzunge n der Landwirthschaftskammer für die Provinz Schlesien.
Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Schlesien hat ihren Sitz zu Breslau. 9
§ 2.
Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land⸗ und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahrzunehmen und zu diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.
Die Landwirthschaftskammer hat u die Verwaltungsbehörden bei allen die Land⸗, und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter⸗ stützen. Sie hat nicht nur über solche Eeaeegehs der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu⸗ wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.
Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fort⸗ schritt der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen sowie die Rechte und Pflichten des landwirthschaftlichen Zentralvereins für Schlesien auf dessen Antrag zur bestimmungs⸗ Naßigen und Verwaltung zu übernehmen und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Ausführung ihrer unterstützen.
Die Regelung der im § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Land⸗ wirthschaftskammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz⸗Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.
3.
Wählbar zu ordentlichen (Fib mberechtigten) Mitgliedern der Landwirthschaftskammer sind unter den in § 5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen: 8
1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land⸗ oder forst⸗ wirthschaftlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirk der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer⸗ Reinertrage von 35 Thalern oder mehr, oder für den Fall rein forst⸗ wirthschaftlicher Benutzung zu einem jährlichen Grundsteuer⸗ Reinertrage von mindestens 50 Thalern veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte;
2) die im § 6 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen.
§ 4.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschafts⸗ kammer beträgt 124. Wahlbezirke sind die einzelnen Landkreise mit Ausnahme der Kreise Beuthen Land, Kattowitz, Tarnowitz und Zabrze, welche zu einem Wahlbezirke vereinigt werden.
In den Wahlbezirken Leobschütz, Liegnitz, Breslau, Neumarkt, Schweidnitz, Glogau, Neisse und Ratibor sind je 3, in den übrigen Wahlbezirken je 2 Mitglieder zu wählen.
§ 5.
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden 3 Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Breslau, Brieg, Franken⸗ stein, Glatz, Guhrau, Habelschwerdt, Militsch, Münsterberg, Namslau, Neumarkt, Neurode, Bolkenhain, Bunzlau, Freystadt, Glogau, Görlitz, Goldberg⸗Hainau, Grünberg, Hirschberg, 1ö Jauer, Beuthen Land mit e Tarnowitz und Zabrze, Falken⸗ . Groß⸗Strehlitz, Grottkau, Kosel, Kreuzburg, Leobschütz und Lublinitz aus.
Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Nimptsch, Oels, Ohlau, Reichenbach, Schweidnitz, Steinau, Strehlen, Striegau, Trebnitz, Waldenburg, Groß⸗Wartenberg, Wohlau, Landeshut, Lauban, Liegnitz, Löwenberg, Lüben, Rothenburg Ob.⸗Laus., Sagan, Schönau, Sprottau, Neisse, Neustadt O.⸗Schl., Oppeln, Pleß, Ratibor, Rosenberg O.⸗Schl., Rybnick und Tost⸗Gleiwitz scheiden nach 6 Jahren aus, sodaß, von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger 6 jähriger Wechsel stattfindet. b
6. Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außer⸗ ordentlichen Mitglieder (§ 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine
kürzere Zeit einberufen sind.
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Die Landwirthschaftskammer san jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgesehen vom Falle des § 12 Abs. 2 des Gesetzes, be⸗ schlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über
welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden
konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekannt⸗
ebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich
ingewiesen worden ist. 2 Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn u widerspricht.
Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschlußfassung über: 1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter; 8 9 die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden mlagen;
3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rech⸗
nungsführers;
4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum; 2
5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts⸗ kammer nach § 6,2 c des Gesetzes;
6) die Einsprüche Ca Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes;
7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. 2 des Ee.
) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, § 14 des
Gesetzes;
9) die Bildung von Ausschüssen nach § 15 des Gesetzes und die
Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse; 10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit⸗ glieder für baare Auslagen, § 16 des Gesetzes; 11) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgeme Bestimmungen über das Kassen⸗ und Rechnungswesen; 12) die Aenderung der Satzungen; 8 13) die im § 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthschaftlichen und 11u“ Vereinen.
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vor⸗ sitzenden, dessen Stellvertreter und 5 Mitgliedern. Für jedes dieser 5 Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Verhinderungs⸗ falle des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle einzuberufen ist. Jeder der 3 Regierungsbezirke der Provinz muß im Vorstand durch je 2 Peret und je zwei Stellvertreter vertreten sein.
er Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an⸗ wesend ist. Bei ’“ der Vorsitzende.
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirth⸗ schaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Landwirthschafts⸗ kammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mit⸗ gliede des Vorstandes zu vollziehen. Der 8. und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Landwirthschaftskammer. Er muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Be⸗ rufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentliche Be⸗ kanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatte (§ 11) und durch besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tages⸗ ordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tages⸗ ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der Landwirthschaftskammer nicht S eg. aus⸗ drücklich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vorstand ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur Kenntnißnahme vorgelegt werden.
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des ö1u““
Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannt⸗ machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
„Die Bekanntmachungen erfolgen durch den „Landwirth“; sollte dieses Blatt eingehen, ehe ein anderes Blatt auf dem Wege der Satzungsänderung für diese Bekanntmachungen bestimmt worden ist, so erfolgen sie für die 11“ den „Staats⸗Anzeiger“.
Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder von mindestens ¼ der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder “ sein.
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirth⸗ schaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Pen sionsccgef Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungsvertrag Bestimmung zu treffen.
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vor⸗ schriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 465) Anwendung. 1
Satzung e n F der Landwirthschaftskammer für die Provinz Sachsen.
§ 1. Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Sachsen hat ihren Sitz zu Halle a. S. 8
2. Die Landwirthschaftskammer hat die gis liche Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land⸗ und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahr⸗ zunehmen und zu diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen We abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.
Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land⸗ und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter⸗ stützen. Sie hat nicht nur über solche Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu⸗ wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.
Die Landwirthschaftskankmer hat außerdem den technischen Fort⸗ schritt der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie befugt, die An⸗ stalten, das gesammte Vermögen, sowie die Rechte und Pflichten des landwirthschaftlichen Zentralvereins der vrovinz Sachsen auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen “ und Ver⸗ waltung zu übernehmen und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den be⸗ treffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die Förderung der land⸗ wirlhschaftlichen Verhältnisse zum Zweck haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.
Auch
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