1895 / 193 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 Aug 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Die Regelung der im § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Land⸗

wirthschaftskammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz⸗Samml. S. 126 u. ff.)

vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen

und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.

§ 3.

Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirthschaftskammer sind unter den in § 5 des Gesetzes bezeich⸗ neten Voraussetzungen:

1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land⸗ oder forst⸗ wirthschaftlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirk der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer⸗Rein⸗ ertrag von 30 Thalern oder mehr, oder im Falle von rein forstwirth⸗ schaftlicher Benutzung zu einem Grundsteuer⸗Reinertrag von 50 Tha⸗ lern oder mehr veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; .

2) die im 8 6 Ziff. 2 des bezeichneten Personen.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 112. Wahlbezirke sind die Landkreise. Der Stadtkreis

Magdeburg wird mit dem Kreis Wanzleben, der Stadtkreis Halber⸗

stadt mit dem Landkreis Halberstadt, der Stadtkreis Halle mit dem Saalkreis, der Stadtkreis Erfurt mit dem Landkreis Erfurt, der Stadtkreis Nordhausen mit dem Kreis Grafschaft Hohenstein, der Stadtkreis Mühlhausen mit dem Landkreis Mühlhausen zu einem gemeinschaftlichen Wahlbezirke verbunden. Hierbei kommen dem Stadtkreis Magdeburg 3 Wahlmänner, dem Stadtkreis Halberstadt 3 Wahlmänner, dem Stadtkreis Halle 1 Wahlmann, dem Stadt⸗ kreis Erfurt 5 Wahlmänner, dem Stadtkreis Nordhausen 2 Wahl⸗ männer und dem Stadtkreis Mühlhausen 8 Wahlmänner zu. Die Zahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder richtet sich nach der Summe des Grundsteuer⸗Reinertrags derart, daß Wahlbezirke bis zu 400 000 Thaler Grundsteuer⸗Reinertrag 2 Mitglieder, Wahlbezirke mit einem Grundsteuer⸗Reinertrag von über 400 000 Thaler bis ein⸗ schließlich 650 000 Thaler 3 Mitglieder und Wahlbezirke mit einem Grundsteuer⸗Reinertrag über 650 000 Thaler 4 Mitglieder für die ndwirthschaftskammer zu wählen haben.

Es entfallen demgemäß a. im Regierungsbezirk Magdeburg:

f Kreis Weteleben mit Stadtkreis Magdeburg 4 Mitglieder 8 be5** 8 Oschersleben Herbefhast mit Stadtkreis

euhaldensleben Wolmirstedt.. Aschersleben

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sterburg. Salzwedel.. Jerichow II.. Gardelegen Stendal.. Wernigerode..

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42 Mitglieder b. im Regierungsbezirk Merseburg: auf Kreis Mansfelder Seekreis.. v..4 Mitglieder Querfurt. 5 Merseburg... EE““ Saafkreis mit Stadtkreis Halle Weißenfels Sangerhausen Eckartsberga Bitterfeld Torgau.. Mansfelder Wittenberg

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we““ Liebenwerda.. 2veSeee“

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51 Mitglieder c. im Regier ungsbezirk Erfurt: auf Kreis Langensalza 3 Mitglieder Grafschaft E1“ mit Stadtkreis seißensee Mühlhausen mit Stadtkreis Worbis.. Heiligenstadt . 2 Schleusingen.. 8“ Ziegenrück. 2 1 1 19 Mitglieder

Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Wanzleben, Oschersleben, Neuhaldensleben, Aschersleben, Osterburg, Jerichow II, Stendal, Mansfelder Seekreis, Merseburg, Saalkreis, Sangerhausen, Bitter⸗ feld, Mansfelder Gebirgskreis, Zeitz, Liebenwerda, Langensalza, Erfurt, Mühlhausen, Heiligenstadt und Ziegenrück aus.

Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Kalbe, Halberstadt, Wol⸗ mirstedt, Jerichow I, Salzwedel, Gardelegen, Wernigerode, Querfurt, Delitzsch, Wechensan⸗ Eckartsberga, Torgau, Wittenberg, Schweinitz, Naumburg, Grafschaft Hohenstein, Worbis und Schleu⸗ singen scheiden nach sechs Jahren aus, sodaß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel stattfindet.

§ 6.

Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außer⸗ ordentlichen Mitglieder 14 des Gesetzes) scheiden nach drei Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.

§ 7.

Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgesehen vom Falle des § 12 Abs. 2 des Gesetzes, beschlußfähig, wenn mindestens die 5 ihrer ordentlichen Mit⸗ glieder anwesend sind. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Bahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekanntgebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich Seeen worden ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn nie⸗ mand widerspricht.

§ 8.

Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschlußfassung über:

1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstands, sowie ihrer Stellvertreter; 4 8. die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden

mlagen;

3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rech⸗ nungsführers;

4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum; 8 1

5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts⸗ kammer nach § 6,2 c des Gesetzes;

6) die Einsprüche Eegen die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes; 84 7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. 2 des

etzes;

die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, § 14 des Gesetzes:; 6 1

) ildung von üssen nach des Gesetz Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse; . 1 10) die 5 Gewährung einer Entschädigung an die Mit⸗ glieder für baare Auslagen, § 16 des Gesetzes; 11) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kassen⸗ und Rechnungswesen; 19 die Aenderung der Satzungen; 3 13) die im § 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthschaftlichen und ““ Vereinen.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vor⸗ dessen Stellvertreter und 11 Mitgliedern. Für jedes dieser 11 Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt.

Jeder Regierungsbezirk der Provinz muß im Vorstande durch mindestens 2 ihm angehörige Mitglieder und 2 Stellvertreter ver⸗ treten sein. Die Einberufung der Stellvertreter erfolgt im Be⸗ hinderungsfalle der ordentlichen Mitglieder in der Weise, daß zunächst der Stellvertreter eines verhinderten Mitgliedes, ist auch dieser ver⸗ hindert, ein anderer dem betreffenden Regierungsbezirk angehöriger Stellvertreter, und wenn ein solcher nicht disponibel, einer der übrigen Stellvertreter nach Bestimmung des Vorsitzenden einberufen wird.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vor⸗ standes und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist.

Bei Stimmengleichheit S der Vorsitzende.

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Land⸗ wirthschaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Land⸗ wirthschaftskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitglied des Vorstands zu vollziehen. Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Diecevee ezi⸗ der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Landwirthschafts⸗ kammer. Er muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die Se der Vorstandsmitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschafts⸗ ammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentliche Be⸗ kanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatt 11) und durch be⸗ sondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tages⸗ ordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffent⸗ liche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht. Der Vorstand ist in allen Angelegen⸗ heiten zuständig, welche der Landwirthschaftskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht durch be⸗ sonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vorstand ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschafts⸗ kammer zur Kenntnißnahme vorgelegt werden.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitima⸗ tion durch eine Bescheinigung des u1u“

Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannt⸗ machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. 3

Die Bekanntmachungen erfolgen durch die Zeitschrift des land⸗ wirthschaftlichen Zentralvereins der Provinz Sachsen; sollte dieses Blatt eingehen, ehe ein anderes Blatt auf dem Wege der Satzungs⸗ änderung für diese Bekanntmachungen bestimmt worden ist, so erfolgen sie für die Zwischenzeit Süe den „Staats⸗Anzeiger“.

Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder von mindestens ½ der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder ki elen sein.

§ 13.

Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirth⸗ schaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten Fe Pensionsgesetze. Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im

nstellungsvertrage Bestimmung zu treffen.

In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vor⸗ schriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 465)

Satzungen wirthschaftskammer für die Provinz Schleswig⸗Holstein.

8 Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Schleswig⸗Holstein hat ihren Sitz zu Kiel.

§ 2.

Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land⸗ und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahr⸗ zunehmen und zu diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Sühn abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Landwirthe und den kezgshen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.

„Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land⸗ und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter⸗ stützen. Sie hat nicht nur über solche Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu⸗ wirken, welche die e des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.

Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fortschritt der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen sowie die Rechte und Pflichten des Schleswig⸗Holsteinischen landwirthschaftlichen General⸗Vereins auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Ver⸗ waltung zu übernehmen und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den be⸗ treffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Aus⸗ führung ihrer Aufgaben unterstützen.

Die Regelung der im § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Land⸗ wirthschaftskammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz⸗Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.

3. Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirthschaftskammer sind unter den in § 5 des Gesetzes bezeich⸗ neten Voraussetzungen:

1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land⸗ oder forst⸗ wirthschaftlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer⸗Rein⸗ ertrage von 50 Thalern oder mehr veranlagt ist, sowie deren gesetz⸗ liche Vertreter und Bevollmächtigte; b

2) die im § 6 Ziff. 2 des FS s bezeichneten Personen.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschafts⸗ kammer beträgt 80. Wahlbezirke sind die Landkreise. b“ Es sind zu wählen im Wahlbezirk: dersleben. penrade. Sonderburg Tondern.

s iderstedt

ersten Wahl die Vertreter der

f 8 2 8 3

Süderdithmarschen... Steinburg

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Von den ordentlichen vea. e. e⸗

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scheiden drei Jahre ahlbezirke: hre nach der Kreis Apenrade, Eckernförde, Eiderstedt, Landkreis Flensbur Kreis Hadersleben, Husum, Landkreis Kiel, Kreis Herzogthun⸗ Lauenburg, Norderdithmarschen und Oldenburg aus. Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke: Kreis Pinneberg, Plön, Rendsburg, Schleswig, Segeberg W.“ Steinburg, Stormarn, Süderdithmarschen und ondern scheiden nach sechs Jahren aus, sodaß von der zweiten Wahl an für Uüe Pertketer aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel attfindet. 3

§ 6. Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außer⸗

ordentlichen Mitglieder 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren

aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.

Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgesehen vom Falle des § 12 Abs. 2 des Gesetzes beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen nhe⸗ glieder anwesend ist. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Bahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekanntgebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht.

§ 8. Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschlußfassung über: 1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstands sowie ihrer Stellvertreter; 8 8 die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden mlagen; füh 3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnungs⸗ ührers; 4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum; 5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts⸗ kammer nach § 6, 2 c des Gesetzes; 6) die Einsprüche Cegen die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes; Ges 7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. 2 des esetzes; Gef 8) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, § 14 de esetzes; 9) die Bildung von Ausschüssen nach § 15 des Gesetzes und dee Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse; 10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mi⸗ glieder für baare Auslagen, § 16 des Gesetzes; 11) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeine Bestimmungen über das Kassen⸗ und Rechnungswesen; 12) die Aenderung der Satzungen; 13) die im § 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachunge mit landwirthschaftlichen und h Vereinen.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vor⸗ sitzenden, dessen Stellvertreter und sechs Mitgliedern. Für 2 dieser sechs Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Ver⸗ des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle einzu⸗

erufen ist.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an⸗ wesend ist. Bei EG1e“ der Vorfitzende.

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirth⸗ schaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Landwirth⸗ schaftskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem Mitgliede des Vorstands zu vollziehen. Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Land⸗ wirthschaftskammer. Er muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentliche Be⸗ kanntmachung in dem hierzu I Blatte 11) und durch be⸗ sondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tages⸗ ordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tages⸗ ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur fefaßt werden, wenn niemand widerspricht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der Landwirthschaftskammer nicht vorstehend aus⸗ drücklich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nc Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zu Kenntnißnahme vorgelegt werden.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimatin 1

durch eine Bescheinigung des J“

Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekanntk⸗

machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. 3

Die Bekanntmachungen erfolgen durch das landwirthschaftliche Wochenblatt für Schleswig⸗Holstein; sollte dies Blatt eingehen, ehe ein anderes Blatt auf dem Wege der Satzungsänderung 1 diese Bekanntmachungen bestimmt worden ist, so erfolgen sie für die Zwischenzeit durch den Etaaf e eigert.

Aenderungen der Satzungen müffen vom Vorstand oder von min⸗ destens der Mit lieder beantragt und von mindestens der Halfte aller ordentlichen Mitglieder angenommen sein.

Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirth⸗ schaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspru auf Pension nach Maßzabe der für die unmittelbaren Staats⸗ beamten geltenden Pensionsgesetze. Ueber die Berechnung der Dienst zeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung zu treffen. 8

In Betreff der Dienstvergehen, der Beamten üer die veg schriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. Anwendung. 8

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

8 auf d

Anzeiger und Königlich Preußi 8⸗Anze

.

Berlin, Donnerstag, den 15. August

(Schluß aus der Ersten Beilage.) 8

Satzungen

dwirthschaftskammer für den Regierungsbezirk Cassel.

§ 1. Die Landwirthschaftskammer für den Regierungsbezirk Cassel hat ihren Sitz zu Cassel. 52

Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die

Gesammtinteressen der Land⸗ und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahr⸗ zunehmen und zu diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen. Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land⸗ und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittbeilungen und Erstattung von Gutachten zu unter⸗ stützen. Sie hat nicht nur über solche Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu . welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die esonderen landwirthschaftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu⸗ wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen. 4 1 8

Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fort⸗ schritt der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen sowie die Rechte und Pflichten des Landwirthschaft⸗ jichen Zentralvereins für den Regierungsbezirk Cassel auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Ver⸗ waltung zu übernehmen und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den be⸗ treffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die Förderung der land⸗ wirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.

Die Regelung der im § 2. Abs. 4 des Gesetzes über die Land⸗ wirthschaftsäammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz⸗Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produkten⸗

börsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden

Gesetze und Verordnungen erfolgen.

§ 3.

Wählbar zu ordentlichen stimmberechtigten Mitgliedern der Land⸗ wirthschaftskammer sind unter den im § 5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen: G 8

1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land⸗ oder forst⸗ wirthschaftlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer⸗ Reinertrage von 40 Thalern oder mehr oder für den Fall rein forst⸗ wirthschaftlicher Benutzung zu einem jährlichen Grundsteuer⸗Reinertrage von mindestens 50 Thalern veranlagt ist; 1

)) die im § 6 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschafts⸗ kammer beträgt 50. Wahlbezirke sind die Landkreise. Der Stadtkreis Cassel wird mit dem Landkreis Cassel, der Stadtkreis Hanau mit dem Landkreis Hanau zu einem gemeinschaftlichen Wahlbezirk verbun⸗ den, und zwar kommen hierbei dem Stadtkreis Cassel 3, dem Stadt⸗ kreis Hanau 2 Wahlmänner zu. .

In jedem Wahlbezirke sind soviel Mitglieder zur Landwirth⸗ schaftskammer zu wählen, als der betreffende Landkreis Abgeordnete zum Kommunal⸗Landtag zu entsenden hat. Es entfallen demgemäß

K reis Cassel, Land und Stadt 3 Mitglieder . 3 2

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Hünfeld Kirchhain Marburg. Melsungen. Rinteln.. Rotenburg Schlüchtern. Schmalkalden e Wolfhagen

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Ziegenhain.

Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Eschwege, Fritzlar, Fulda, Frankenberg, Gelnhausen, Gersfeld, Hanau Land und Stadt, Hof⸗ geismar, Homberg, Hersfeld und Hünfeld aus.

Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Cassel Land und Stadt, Melsungen, Rotenburg, Witzenhausen, Wolfhagen, Marburg, Kirch⸗ hain, Ziegenhain, Schlüchtern, Schmalkalden und Rinteln scheiden nach sechs Jahren aus, sodaß von der zweiten Wahl an für die Ver⸗ treter aller Bezirke ein regelmäßi 7. sechsjähriger Wechsel stattfindet.

Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außer⸗ ordentlichen Mitglieder 14 des Gesetzes) scheiden nach drei Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.

Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgesehen vom Falle des § 12 Abs. 2. des Gesetzes, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend slad. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden onnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Be⸗ anntgebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf aus⸗ Fücklich b85 emissen togrdes 8 t. E. erfolgen

mummzettel. a ur uru nur zulässig, wenn nieman widerspricht.

§, 8. 1 Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschlußfassung über: 1b 1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter; 1 85 jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden 9

füb 8 die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnungs⸗ ührers;

4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum;

5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts⸗ kammer nach § 6,2 c des Gesetzes;

6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes; Gef 7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. 2 des

etzes; 8 8) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, § 14 des

esetzes; ) die Bildung von Ausschüssen nach § 15 des Gesetzes und die

Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse;,

10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit⸗ glieder für baare Auslagen, § 16 des Gesetzes;

11) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Be⸗ stimmungen über das Kassen⸗ und Rechnungswesen;

12) die Aenderung der Satzungen;

13) die im § 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthschaftlichen und zweckverwandten Vereinen.

§ 9.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vor⸗ sitzenden, dessen Stellvertreter und fünf (5) Mitgliedern. Für jedes dieser fünf Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Ver⸗ hinderungsfall des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle einzu⸗ berufen ist. 1

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an⸗ wesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 10.

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Land⸗ wirthschaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Land⸗ wirthschaftskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitglied des Vorstands zu vollziehen. Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschafts⸗ kammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Landwirthschaftskammer. Er muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschafts⸗

kammer erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem hierzu be⸗

stimmten Blatt 11) und durch besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tagesordnung.

Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Be⸗ kanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tagesord⸗ nung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht.

Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der Landwirthschaftskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung er⸗ forderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur Kenntnißnahme vor⸗ gelegt werden.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legiti⸗ mation durch eine Bescheinigung des Ober⸗Präsidenten. .

Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannt⸗ machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

Die Bekanntmachungen erfolgen durch die „Landwirthschaftlichen Blätter“; sollte dies Blatt eingehen, ehe ein anderes Blatt auf dem Wege der Satzungsänderung für diese Bekanntmachungen bestimmt worden ist, so erfolgen sie für die Zwischenzeit durch den „Staats⸗ Anzeiger“. § 12

Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstand oder von mindestens ½ der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte der Mitglieder angenommen sein.

Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirth⸗ schaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Pensionsgesetze. Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung zu treffen.

In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vor⸗ schriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 465) Anwendung.

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8 1“

Satzungen

der Landwirthschaftskammer für den Regierungsbez Wiesbaden.

§ 1. Die Landwirthschaftskammer für den Regierungsbezirk Wiesbaden hat ihren Sitz zu Wiesbaden.

Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land⸗ und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahrzunehmen und zu diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.

Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land⸗ und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter⸗ stützen. Sie hat nicht nur über solche Maßregeln der Gesfesgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu⸗ wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen. G

Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fort⸗ schritt der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu för⸗ dern. Zu diesem Zwecke ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Ver⸗ mögen sowie die Rechte und Pflichten des Vereins nassauischer Land⸗ und Forstwirthe auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung zu übernehmen und mit dessen bisberigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirth⸗ schaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zweck haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.

Die Regelung der im 9 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Land⸗ wirthschaftskammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz⸗Samml. S. 126 u. ff.) S Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.

. § 3.

Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirtbschaftskammer sind unter den in §5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen:

1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land⸗ oder forst⸗ wirthschaftlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirk der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer⸗Rein⸗ ertrage von 20 Thalern oder mehr oder für den Fall rein forstwirth⸗ schaftlicher Benutzung zu einem jährlichen Grundsteuer⸗Reinertrage von mindestens 50 Thalern veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Ver⸗ treter und Bevollmächtigte; 8

2) die im § 6 Ziff. 2 des bezeichneten Personen.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 32. Wahlbezirke sind die Landkreise. Der Stadtkreis Wies⸗ baden wird mit dem Landkreis Wiesbaden und der Stadtkreis Frank⸗ furt a. Main mit dem Landkreis Frankfurt a. Main zu je einem gemeinschaftlichen Wahlbezirke verbunden. Hierbei kommen dem Stadtkreis Wiesbaden 2 und dem Stadtkreis Frankfurt a. Main 17 Wahlmänner zu. Sämmtliche Kreistagsmitglieder aus dem Wahlverbande der Städte sind an der Wahl theilzunehmen.

In jedem Wahlbezirke sind itglieder zu wählen.

Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Biedenkopf, Dillkreis, Frankfurt a. Main Land und Stadt, Höchst, Limburg, Obertaunus⸗ kreis, Oberwesterwaldkreis und Oberlahnkreis aus.

Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Rheingaukreis, St. Goars⸗ hausen, Unterlahnkreis, Untertaunuskreis, Usingen, Unterwesterwald⸗ kreis, Westerburg und Wiesbaden Land und Stadt scheiden nach sechs Jahren aus, sodaß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel stattfindet.

Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außer⸗ ordentlichen Mirglieder 14 des Gesetzes) scheiden nach drei Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind. 1

§ 7.

Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgesehen vom Fall des § 12 Abs. 2 des Gesetzes, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die 82* der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekannt⸗

ebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich hg worden ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimm⸗ zettel. Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht.

Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten di Beschlußfassung über: 1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter; 4 82 die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden mlagen; 3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rech⸗ nungsführers; 4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum; 5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts⸗ kammer nach § 6,2 c des Gesetzes; 6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes; Gef 7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. 2 des esetzes; . Gef 8) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, § 14 des efetzes; 9) die Bildung von Ausschüssen nach § 15 des Gesetzes und die Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse; 10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit⸗ glieder für baare Auslagen, § 16 des Gesetzes; 11) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Be⸗ stimmungen uͤber das Kassen⸗ und Rechnungswesen; 12) die Aenderung der Satzungen; 13) die im § 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthschaftlichen und 8 Vereinen.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vor⸗ sitzenden, dessen Stellvertreter und fünf Mitgliedern. Für jedes dieser fünf Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Ver⸗ Recdermmifall des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle einzu⸗

erufen ist.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an⸗ wesend ist. Bei ͤ u.“ der Vorsitzende.

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Land⸗ wirthschaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Land⸗ wirthschaftskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vorstandes zu vollziehen. Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Land⸗ wirthschaftskammer. Er muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatte 11) und durch besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mit⸗ theilung der Tagesordnung. 1

Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Be⸗ kanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand

widerspricht. 1

Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der Landwirthschaftskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vorstand ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung er⸗ forderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur Kenntnißnahme vor⸗ gelegt werden.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation 8

durch eine Bescheinigung des de eaahtain

11.

Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannt⸗ machungen sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. 1

Die Bekanntmachungen erfolgen durch die „Nassauische Vereins⸗ Zeitschrift“; sollte dies Blatt eingehen, ehe ein anderes Blatt auf dem Wege der Satzungsänderung für diese Bekanntmachungen bestimmt worden ist, so erfolgen sie füͤ Zwischenzeit durch „Sta 2 Anzeiger““.