Laufende Nr.
Steuersatz
Berechnung der
Stempelabgabe.
Abschriften, beglaubigte, unter denselben Voraussetzungen wie Zengmife. amtliche in Privatsachen, s. diese. efreit sind Beglaubigungen der Rechtsanwalte im Prozeß⸗ verfahren. Abtretung von Rechten. Beurkundungen über die Abtretung von Rechten, sowie In⸗ dossamente, sofern nicht nach § 5 zweiter Absatz des Reichs⸗ Stempelgesetzes vom 27. April 1894 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 381)
Laufende Nr.]
Berechnung der Stempelabgabe.
Auktionatoren (§ 36 der , ere. für das Deutsche Reich vom 1. Juli 1883 — Reichs⸗Gesetzbl. S. 177) . . . . Ansfertigungen von Schriftstücken der Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, jedoch mit Ausnahme der Ausfertigungen der Schiedsmänner, sofern für die Schriftstücke nicht ein durch diesen Tarif bestimmter Stempel zu entrichten ist. .. . . . Befreit sind Ausfertigungen:
a. von Bescheiden auf Gesuche, Anfragen und Anträge in Privat⸗ angelegenheiten, sie mögen in Form eines Anwortschreibens einer Verfügung, einer Verfügungsabschrift oder einer auf die zurückgehende Bittschrift selbst gesetzten Verfügung er⸗
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des Gesammt⸗ erlöses nach Ab⸗ zug der Kosten.
3
ite Beilage
Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗
Berlin, Dienstag, den 27. August 8
1895.
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Berechnung der
r.
„
Laufende
Gegenstand der Besteuerung.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
Stempelabgabe.
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810‿ G —
b. die Errichtung einer Kommanditgesellschaft oder offenen Han⸗ delsgesellschaft sowie Verabredungen über den Eintritt eines
Laufende Nr.
lklaassen werden; 1
b. von Genehmigungen der zuständigen Behörden in Bausachen. Auszüge aus den Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich ge⸗ „Gegenleistun führten Büchern, Registern und Rechnungen, wenn sie für Privat⸗ heOrqqfsvean N personen auf ihr Ansuchen ausgefertigt werden . . . . . .. . ͤa1111161614A*A*“ folche in der Befreit sind die auf d Fersaneshnn (Geburten, Heirathen, it sind Genehmigungen für Versicherungsanstalten, Urkunde nicht Sterbefälle u. s. w.) bezüglichen Auszüge aus amtlich geführten 1 deren eschäftsgebiet über den Umfang eines Kreises nicht Ark enthalten ist Büchern und Standesregistern. hinausgeht, sowie für solche Anstalten, welche auf Gegen⸗ wegliche im Inlande belegene Sachen oder diesen gleichgeachtete des Geldbe⸗ 12. Bestallungen für besoldete Beamte. . . . “ seitigkeit gegründet und deren Zwecke nicht auf die Erzielung Rechte gehören ö“X“ ntge ege für e 1e4“ von Gewinn gerichtet sind; 1 schließlich der Werths des ab⸗ Bürgschaften, s. Sicherstellung von Rechten. 8 Erlaubnißscheine zur Bestellung von Agenten im Inlande 1 I auf der Einlage 1 “ Cesstons⸗Instrumente, s. Abtretung von Rechten. seitens ausländischer Unternehmer von Versicherungsanstalten. V ruhenden, auf 3 Rechts⸗ Consense zur Uebernahme einer Vormundschaft seitens eines Be⸗ Genehmigungen zum Gewerbebetriebe der Auswanderungs⸗ 83 8 die Gesellschaft mindestens aber 18 “ i. 11““ 8 1 amten oder einer Militärperson e1ö1 unternehmer und Auswanderungsagenten 11““ übergehenden ist der Werth des abgetretenen Rechts nicht schätzbar . . Duplikate von stempelpflichtigen Urkunden. . . . . . . .. „Genehmigungen auf die Dauer eines Jahres sowie Ver⸗
Befreit sind Beurkundungen der Uebertragungen der Konnosse⸗ jedoch nicht über den zu der stempelpflichtigen Urkunde selbst er⸗ Fege engen dieser Genehmigungen 1u“ 1 mente der Seeschiffer, Ladescheine der Frachtführer und Aus⸗ . Stempel hinaus. Peeknker h. ngn 3 ’ ööe“ u6 sonstigen 7 jef schei rschei 8 b re k11.4“*“ 1 — “ 858 edungenen Lei⸗ G“ Waaren oder Ae ““ Genehmigungen zum Betriebe von Privatanschlußbahnen, shnn. und vor⸗
Sch iftliche Benachrichtigungen an den Vexpflichteten über die wird durch dieselben über Vermögensgegenstände von nicht mehr wenn . e Aalage behaltenen Nutz⸗ erfolgte Abtretung eines Rechts sind, wenn nicht eine mit dem als 6000 ℳ verfügt . . . . . . . . . . . . . .. — 3 n 1 Sien erich. ungen oder,wenn tarifmäßigen Stempel versehene Abtretungsurkunde vorliegt, wie Entlassungen aus der väterlichen Gewalt, Beurkundungen V 15 1“ das Ent Beurkundungen der Abtretung zu versteuern, sofern nach der Ver⸗ derselben (Emanzipationserklärungen) . . .. . bX“ 1 scn 1 kehrssitte über die Abtretung eine förmliche Urkunde errichtet zu Erbrezesse (Erbtheilungsverträge), durch welche die Vertheilung 8 b ni ervor⸗ werden pflegt und beabsichtigt ist, durch die schriftliche Benach⸗ einer erbschaftssteuerpflichtigen Erbschaft beurkundet wird.. . des Werths des 1“ geht, Shcans 2* einer ee 18 ersetzen. v “ ““ En 8fe ’— 3 “ eg- Stempel für Abtretungen unterliegen au nträge auf Um⸗ über den⸗ SaoEEE v.e ; schreibung vor dem 1, rtober 1881 ausgestellter Romenaktien selben im Erb⸗ bei öe“ Kostenbetrage für je 50 000 ℳ mehr im Aktienbuche, falls nicht eine mit dem tarifmäßigen Stempel rezeß verfügt ist; Genehmigungen zu Veränverungen in dem Betrieb versehene Abtretungsurkunde errichtet ist. b die Sälnte N. vorfehenden Sate; niebe ha- renteaage 8 ; 8G“ siner Fopeeher m. Genehmigungen zum Betriebe eines Eisenbahnunternehmens. Werths der aus⸗ irean besti öffentlichen Buch . 8 Genehmigungen zum Betriebe eines Dampfschiffahrts⸗ oder bedungenen Lei⸗
e offe 88 “ 1 Kleinbahnunternehmens, wenn der Gewerbebetrieb wegen ge⸗ stungen und
Genehmigungen für Unternehmer von Versicherungsanstalten, wenn ihr Geschäftsgebiet nicht über den Umfang einer ͤaͤ111X1X4“*“
neuen Kommanditisten oder Gesellschafters in diese Gesell⸗ schaften oder über die Erhöhung der gemachten Einlage c. das Einbringen von nicht in Geld bestehendem Vermögen in eine Gesellschaft der unter a bezeichneten Art bei Errich⸗ tung derselben oder in eine bereits bestehende Gesellschaft dieser Art, insoweit zu dem eingebrachten Vermögen unbe⸗
Stempelfreiheit eintritt, oder die Bestimmungen der Tarifstelle „Kauf⸗ und Tauschverträge“ fünfter bis einschließlich zehnter Ubsan zmr Anmwendung koöommen . . . . . . . ...
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des Werths der
des Entgelts ein⸗
2 8 9
iinsoweit zu dem eingebrachten Vermögen unbewegliche außerhalb Landes belegene Sachen oder diesen gleich⸗ geachtete Rechte gehorren . .
insoweit das eingebrachte Vermögen aus beweglichen Ver⸗ mögensgegenstände besteht 8 1 1
11I
jedoch mindestens. des Entgelts ein⸗
Erbrezesse über erbschaftssteuerfreie Erbschaften. schließlich des
44“
Erlaubnißertheilungen (Approbationen, Konzessionen, Genehmi⸗ gungen u. s. w.) der Behörden in gewerbepolizeilichen
des Betrags der ypot oder
Masscrib. ringen Ertrags und Kapitals von der Gewerbesteuer frei ist 1 vorbehaltenen
Pee. iee in die vierte Gewerbesteuerklasse gehört. . . . . . Nutzungen oder, zum Betriebe einer Apotheke, 8 “ 1“ 1.“ wenn das Ent⸗ wenn die Konzession vererblich und veräußerlich ist Werths der . gelt nicht aus
dem. Vertrage
mindestens ZZ““ 1 8 Genehmigungen zu Veräͤnderungen in dem Betriebe hervorgeht, des Werths des ein⸗
die Hälfte der vorstehenden Sätze; Bewilligungen von Fristverlängerungen und Fristungen gebrachten Ver⸗ Hein Viertel der vorstehenden Sätze. insoweit das eingebrachte Vermögen aus Forderungs⸗ mögens; Die Bewilligung von Fristverlängerungen und Fristungen, cb11444“ des Werths der welche durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zu⸗ Auf den Werthstempel kommt der nach den Vorschriften Forderungen. unter a dieser Tarifstelle zu berechnende Werthstempel in
fälle verursacht sind, ist stempelfrei; Anrechnung, wenn das Siesas. n. des Vermögens in die
.Genehmigungen der Ortspolizeibehörden zum Betriebe von Gewerben, welche dem öffentlichen Personen⸗ und Güter⸗ Gesellschaft zugleich mit deren “ oder mit der Er⸗ höhung des Gesellschaftsvermögens beurkundet wird.
verkehr innerhalb der Orte durch sonstige Transportmittel Befreit ist das Einbringen von Nachlaßgegenständen in
aller Art (Wagen, Gondeln, Sänften, Pferde u. s. w.) dienen . “ 1 (§ 37 der Reichs⸗Gewerbeordnung) . . . . . . . . . je nach der Be⸗ eine ausschließlich von den Theilnehmern an einer Erbschaft deutung des Ge⸗ gebildete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zu den 1 1 8 werbes. Theilnehmern einer Erbschaft wird auch der überlebende Werden Genehmigungen der bezeichneten Art Personen er⸗ 8. Ehegatte gerechnet, welcher mit dem Erben des verstor⸗ des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt theilt, deren Gewerbebetrieb wegen geringen Ertrages und 1 benen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Kapitals von der Gewerbesteuer frei ist, so beträgt die theilen hat; § 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich — 11141“4*“] 8 d. die neberlascan der Rechte an dem Gesellschaftsvermögen 1 .Juli 1883 — Reichs⸗Gesetzbl. S. 177); amilienstiftungen, wie Fideikommißstiftungen, s. diese. seitens eines Gesellschafters oder dessen Erben an einen anderen aubnißertheilungen ideikommißstiftungen, d. h. alle von Todeswegen oder unter Geesellschafter, die Gesellschaft oder einen Dritten oder die 8 für Unternehmer von Privat⸗Kranken⸗, Privat⸗Entbindungs⸗ Lebenden getroffenen Anordnungen, kraft deren gewisse Ver⸗ Abfindung eines Gesellschafters bei Auflösung der Gesellschaft des Werths der uund Privat⸗Irrenanstalten (§ 60 der Reichs⸗Gewerbe⸗ mögensgegenstände der Familie für immer oder für mehr als v“ “ 8 Gegenleistung ordnung); 1ne — 8S . sellen 8b per . des 8A 8 wS 8 Betrie 8 s Schauspi ei Stiftungen unter Lebenden ist der Stempel in der dur wer er den⸗ 1 18 G olche in der Ur⸗ in e Z“ eestehue s § 16 Buchstaben g dieses Gesetzes vorgeschriebenen Frist von selben gewid⸗ ddie Ueberlassung von Sachen oder Rechten seitens der Ge⸗ kunde nicht ent⸗ 2 zwei Wochen beizubringen, bei Stiftungen von Todeswegen meten egen⸗ sellschaft zum Sondereigenthum an einen Gesellschafter oder halten ist, des dessen Erben, Werths der . insoweit zu dem 1 Gesellschaftsvermögen un⸗
+NR+R+R N K+Z+⁊&+R+R+TT⁊KKK%%%“ Die Abgabe wird nur erhoben, falls die beantragte Eintragung in den Grund⸗ oder öffentlichen Büchern vermerkt worden ist. Die Abgabe wird nicht erhoben, wenn bei der Anbringung des Antrags oder innerhalb einer mit dem Tage der Zustellung der Aufforderung zur Zahlung der Gerichtskosten beginnenden Frist von zwei Wochen die Urkunde über die dem Antrag zu Grunde liegende Abtretung in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. Als eine solche Urkunde ist nur die⸗ jenige anzusehen, welche die Abtretung so enthält, wie sie unter den Betheiligten hinsichtlich des Werths der Gegenleistung ver⸗ abredet ist. Betrifft der Antrag eine Hypothek oder Grundschuld, für welch 68 Grundstücke haften, so wird die Abgabe nur einmal er⸗ 8 1 oben. — Wird nach Entrichtung der Abgabe die Urkunde über das der Eintragung zu Grunde liegende Geschäft errichtet, so ist auf den zu dieser Urkunde erforderlichen Stempel der für den Eintragungs⸗ antrag gezahlte Stempel anzurechnen. Ausgeschlossen von der Anrechnung bleibt derjenige Stempelbetrag, welcher zu dem Ein⸗ tragungsantrage erforderlich gewesen sein würde, wenn derselbe nicht dem Werthstempel unterlegen hätte. Die Anrechnung ist V innerhalb der im § 16 angegebenen Fristen auf der Urkunde 3 — amtlich zu vermerken. I1 c. Erl Befreit sind:
Urkunden, wodurch eine Forderung einem Kommunalverbande, einer Kommune oder einer Korporation ländlicher oder städtischer Grundbesitzer oder einer Grund⸗, Kredit⸗ und Hypothekenbank ab⸗ getreten wird, falls auf Grund der Abtretung reichsstempelpflichtige Renten⸗ oder Schuldverschreibungen demnächst ausgereicht werden.
Aftermieth⸗ oder Afterpachtverträge, s. Pachtverträge.
Annahme an Kindesstatt, Verträge darüber
Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der Stempel auf 5 ℳ ermäßigt werden. 1
Antichretische Verträge, s. Pachtverträge.
Apotheken, s. Erlaubnißertheilungen, Buchstaben a. 8
Approbationsscheine, s. Erlaubnißertheilungen, Buchstaben b.
Auflassungen von inländischen Grundstücken, Bergwerken, unbe⸗ weglichen Bergwerksantheilen oder selbständigen Gerechtigkeiten im Geltungsgebiet der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 sowie Umschreibungen von inländischen Immobilien in öffent⸗ lichen Büchern (Transskriptions⸗, Stockbücher, Schuld⸗ und gen Pfandprotokolle u. s. w.) auf den Namen eines neuen Eigen⸗ 11414*“ thümers in denjenigen Landestheilen, in welchen die Grundbuch⸗ 1 8 in die vierte Gewerbesteuerklasse gehört ordnung vom 5. Nai 1872 nicht eingeführt ist, in Fällen der 8 5 „ „ dritte freiwilligen Veräußerung. .
ꝑ44e“4“ zur Errichtung einer Zweig⸗ (Filial⸗) Apotheke . . .. zur Verlegung einer Apotheke auf Antrag des Besitzers.
Befreit sind die vererblichen und veräußerlichen Kon⸗ zessionen für diejenigen, welche dieselben erbschaftssteuerfrei ererbt haben.
Außerdem findet die Bestimmung unter Ziff. 2 Er⸗ mäßigungen und Befreiungen der Tarifstelle (Kauf⸗ und Tauschverträge) sinngemäße Anwendung.
Approbationen für: 111A1X2X“ diejenigen Personen, welche sich als Aerzte (Wundärzte,
Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte)
oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen sder seitens
um ständigen Betriebe der Gastwirthschaft, Schankwirth⸗ 1 e schaft 18 Kleinhandels mit E Spi⸗ binnen sechs Monaten nach dem Todesfall. 8 stände ohne Ab⸗ — ritus (§ 33 der Reichs⸗Gewerbeordnung); — Wegen der Verhaftung für die Entrichtung des Stempels für zug der 1 · überlassenen zur gewerbsmäßigen öffentlichen Veranstaltung von Sing⸗ Stiftungen von Todeswegen kommen die Bestimmungen der Schulden. beewegliche, im Inland belegene Sachen oder diesen gleich⸗ Rechte; spielen, Gesangs⸗ und deklamatorischen Vorträgen, Schau⸗ §§ 29 und 30 des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, vom geachiete Rechte gehören . . . . . . . . . . .. des Entzhelts ein⸗ stellungen von Personen oder theatralischen Vorstellungen 30. Mai 1873/19. Mai 1891 zur Anwendung. .““ ö 6 schließlich des 7 Bei Fideikommißstiftungen, für welche von dem Stifter ein erths der aus⸗ weiteres Anwachsen des Grundvermögens, sei es durch in Aussicht bedungenen Lei⸗ genommene Zuwendungen freigebiger Art, sei es durch eine an⸗ 28 ten und vor⸗ geordnete Zuschlagung von Binsen zum Kapital vorgesehen worden ehaltenen ist, wird der Werthstempel rücksichtlich des sich nach und nach Nutzungen oder, ansammelnden Theiles des naü g S.eesn. nur allmählich wenn das Ent⸗ von dem Zuwachse nach näherer Bestimmung der Provinzial⸗ gelt nicht aus steuerbehörde oder, wenn der Stiftungsstempel bei den Gerichts⸗ dem Vertrage 1 kosten zu vereinnahmen ist, der zuständigen Gerichtsbehörde er⸗ hervorgeht, des 1 “ b C1“ 8 hoben. 1“ 88 Werths der über⸗ des Werthes des 1. „ „ zweite 1.““ 1b w Fbeita mmißstie maen, g. ausländische Grundstücke be⸗ 1 lassenen Rechte; . . . . . . . . . . . . 2 2 8 5 8 822 8 8 4 . “ öön 4 Die x2 e. de.Jn fehs. der Seertcene6g. veräußerten Für Bewellteun en von Faüverlän eneahen eh Fristungen . tresfen sinn hene. Beeistemver, h ntengfsenpels aus Anlaß 8 insoweit das überlassene Gesellschaftsvermögen aus be⸗ sang F ““ ge Faflesfun wechen Gegenstandes. (§ 49 der Reichs⸗Gewerbeordnung) 8 der Auflösung der Lehnverbände bewendet es bei den bestehenden mweeglichen Vermögensgegenständen besteht.. b l“ vc Auflassung 1 ein Viertel der vorstehenden Sätze. Bestimmungen. insoweit das überlassene Gesellschaftsvermögen aus For⸗ Die Auflassungserklärung und der Umschreibungsantrag sind
Befreit sind Erlaubnißertheilungen für Unternehmer von Gesellschaftsverträge, wenn sie betreffen: 8 derun grechten 4““ 111““ Privat⸗Kranken⸗, Privat⸗Entbindungs⸗ und Privat⸗Irren⸗ a. die Errichtung von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesell⸗ Bei Berechnung des Stempels bleibt derjenige Theil der barung oder mit der Einreichung derselben oder innerhalb einer
anstalten, welche zu gemeinnützigen Zwecken dienen; schaften auf Aktien sowie die Erhöhung des Aktien⸗ oder 8 zum Sondereigenthum überlassenen Vermögensgegenstände Ies bere Tase der Ini den, der Arfforbenmng rur Ze kane der d. Genehmigungen zur Errichtung der in § 16 der Reichs⸗ Grundkapitals solcher Gesellschafte . . . . . . . . . des Aktien⸗ oder außer Betracht, welcher der Betheiligung des erwerbenden Gerichtskosten beginnenden Frist von zwei Wochen die das Ver⸗
Gewerbeordnung und den dazu ergangenen und ferner er⸗ Grundkapitals Gesellschafters an der Gesellschaft entspricht. äußerungsgeschäft enthaltende, in an sich stempelpflichtiger Form
gebenden Beschlüssen des Bundesraths bezeichneten Anlagen, 8 e 1 8 8 oder der Er⸗ Befreit sind: 18 ausgestellte Urkunde in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter wenn die Kosten der Anlage die Errichtung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, höhung dieses 1) Verträge über Ueberlassung von Rechten an dem Gesellschafts
gest 8 1 ig; 882 1 1b 1 G scht überstei falls das Stammkapital Kapitals. vermögen an Personen, welche nach den Vorschriften des Ge⸗ v verleet. eh. Se. jedoch 8 899 u”“ 899 “ nicht übersteigen 100 000 ℳ oder weniger beträgt. . . . . . . . des Stamm⸗ sepes betreffend die Erbschaftssteuer, vom 30. Mai 1873 Se dh 3 C1A“ viemn, 8‿ 18 Teiche. 1 8 8 10 000 ⸗ ⸗ — E 88 100 000 ℳ, aber nicht mehr als 300 000 ℳ kapitals. 1891, von der Zahlung der Erbschaftssteuer be⸗ zbl. S. in ifstelle „Kauf⸗ Tausch⸗ 3598 . Z8Z8Z1e“4“ wie vor; 1 reit sind. neerdeehn Sencelabnab. aüist umterkiegt so ist der 5,* ’ A“ mehr als 300 000 ℳ, aber nicht mehr als 500 000 ℳ 2) Die Rückgewähr der von einem Gesellschafter eingebrachten 3 2 gfür 2 afsungen oder mschrei 85 zu 8 75 000⸗ 8 “ v Z114A4“ des Stamm⸗ unbeweglichen Sachen oder diesen gleichgeachteten Rechte oder “ b 1550 000. .1“ V ) meht als 500 000 ℳ beträgt Vrrehe EEe zigungen und Befreiunz e t or⸗ öö“ E.““] . 4) mehr a EI111A1A“ sie vor; oder dessen Erben oder dessen Ehefrau, we mit demse bee 1 A4““ höheren Kostenbetrag für je 50 000 ℳ mehr die Erhöhung des Stammlapitals von Gesellschaften mit 6. in Gütergemeins ISS e b nur eine solche anzuseben. welche das Rechtsgeschäft so enthält, zu E in as Pesichefttate 8 bescsntter haftnag, der Erhöhung 1 8 Ii Pewligf Aer. Eb etff IeZee“] Z“ 8 I nict mehr als 100000 ℳ beträg üee bengezh eiesnen neeenesihe nach der Forsehenden Beflhe⸗ ed . . q 8 2 0 e uU 9 Tf Zab der für Auflassun v aschrei die Hälfte der vorstehenden Sätze; . zbtist⸗ in höbe “ Uelarde lacnuras aer Kalafanacher X“ und Fristungen (§ 49 1 — 16“ 8 bs nenn . 18 Sn 842. ““ mnggen f nabobfarc eenen Unfall-⸗ naifcte⸗ 8 Invaliditäts⸗ Umschreib unde liegende Veräußerungsgeschäft errichtet, * Reichs⸗Ge 8 is 300 000 ℳ, aber ni . 8 - Fe hessc veag ni ger ae ncbe e meresäre rashalerden ber ein Viertel der vorstehenden Sätze; nedr als 300 00 ℳ., aber nicht mehr als 500 000 ℳ Feeeöreeeeee von der Auflassungserklärung oder dem Umschreibungsantrage ge⸗ Genehmigungen zur Anlegung von Dampfkesseln (§ 24 der 4 2 is 500 000 ℳ beträgt ... “ wie vor; verpflichtet sind, und eingetragene Genossenschaften, welche die zahlte Stempelbetrag anzurechnen. Die Anrechnung ist innerhalb Reichs⸗Gewerbeordnung) oder Aenderung der Dampfkessel⸗ 1 9 8. 4 85 * b. Pv- be ichneten Gesellschaften “ Gewinnvertheilung ausgeschlossen haben. ber in F ic ancezebenen Fasien auf der Uckunde amtlih zu er IAersAZZ. rFb Prellehmer ichte “ Gewerbelegitimationskarten (z 44a der Reichs⸗Gewerbe⸗ en. ’ . 2 7 w 96 5 8 5 ien⸗ 2. 8 C14*“ Ankrionen, d. h. Beurkundungen von Versteigerungen nicht zu den G weendung kommen (§§ 25 und 49 der Reichs⸗Gewerbeordnung) 1 50 SDeschafle aber ie, rßoh nfigd 18 — ndö,nde 8 . 95X.. g. s. Standeserhöhungen. unbeweglichen Sachen gehöriger Gegenstände durch öffentliche Be⸗ ElzubatheFhflungen, 1.Sv.e des Pfandleihgeschäfts 15— versteuern. 42 röö 8 —à. 81. 1 ’ 1 3 8 3 1 8— i er 5 eh 8 8 Wird das Kapital nicht sofort voll dnserahlt s din TETEEEEE 88
amte, sofern diese nicht als Vertreter der Korporation, in deren ““ (Schluß in der Zweiten Beilage.) Werthstempel von der jedesmaligen Theilzahlung zu entrichten;
ohne höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft in MWirthschafts⸗ oder sonstigen Räumen oder zur Ueber⸗ lassung dieser Räume zu gewerbsmäßigen öffentlichen Veranstaltungen der bezeichneten Art (§ 33 a der Reichs⸗ Gewerbeordnung), wenn der Gewerbebetrieb wegen geringen Ertrags und Kapitals von der Gewerbe⸗
insoweit zu dem überlassenen Gesellschaftsvermögen un⸗ bewegliche, außerhalb Landes belegene Sachen oder diesen aiicgeacie Rechte gehören
wie vor;
des Werths der Forderungen.
Dienst sie angestellt sind, handeln, oder durch gewerbsmäßige 1b 8 8 1 “ 6 *