Berechnung der Stempelabgabe.
Laufende Nr.
e
Steuersatz
ℳ
Berechnung der Stempelabgabe.
“ welche zum Gebrauch bei stempelpflichtigen Urkunden k1A111114“X“ Kauf, und Tanschverträge und andere lästige Veräußerungs⸗ eschäfte enthaltende Verträge wisseb zefhic der gerichtlichen gwangtverstigerungen insoweit nicht besondere Tarifstellen zur nwendung kommen, wenn sie betreffen: 1— a. im Inlande befindliche unbewegliche Sachen oder diesen gLeichpenchleße V114“*“
b. außerhalb Landes befindliche unbewegliche Sachen . . . . c. andere Gegenstände aller Art L Lieferungsverträge), falls die Verträge nicht auf Grund der Tarifnummer 4 des Reichs⸗ Stempelgesetzes vom 27. April 1894 der Reichs⸗Stempel⸗ abgabe unterliegen oder von dieser befreit sind . . . .. Der Stempel berechnet sich bei Tauschverträgen nach dem Werth der von einem der Vertragschließenden in Tausch ge⸗ ebenen Gegenstände und zwar derjenigen, welche den höheren erth haben, bei dem Tausch inländischer gegen ausländische Grundstücke nur nach dem Werth der ersteren; bei Zwangs⸗ versteigerungen nach dem Betrag des Meistgebots, zu welchem der Zuschlag ertheilt wird, unter Hinzurechnung der von dem Ersteher übernommenen Leistungen; bei Verträgen über Hingabe an Zaählungestatt nach dem Werth, zu welchem die Gegenstände an Zahlungsstatt angenommen werden. Wird in einem Kauf⸗ vertrag hinsichtlich des Kaufpreises eine Hingabe an Zahlungs⸗ stott vereinbart, so ist der Vertrag wie ein Kaufvertrag zu ver⸗ euern.
Wird bei einer Versteigerung, welche zum Zweck der Aus⸗ einandersetzung unter Miteigenthümern erfolgt, der Zuschlag einem Miteigenthümer ertheilt, so bleibt bei Berechnung des Stempels derjenige Theil des Meistgebots außer Betracht, welcher auf den dem Ersteher bereits zustehenden Antheil an den versteigerten Gegenständen fällt. Im Fall der Gemeinschaft unter Miterben gilt im Sinne dieser Vorschrift jeder Miterbe 1. nach Verhältniß seines ideellen Antheils am
achlaß.
Wird ein Zuschlagsurtheil aufgehoben, so werden die an⸗ gesetzten Beträge nicht erhoben oder, wenn sie bezahlt sind, erstattet.
Beurkundungen von Uebertragungen der Rechte der Erwerber aus Veräußerungsgeschäften über unbewegliche Sachen und diesen gleich⸗ gestellte Rechte oder über bewegliche Sachen, sowie Beurkundungen nachträglicher Erklärungen der aus einem Veräußerungsgeschäft der vorbezeichneten Art berechtigten Erwerber, die Rechte für einen Dritten erworben beziehungsweise die Pflichten für einen Dritten übernommen zu haben, werden in Betreff der Stempelpflichtigkeit wie Beurkundungen der Veräußerungen der Sachen und Rechte behandelt.
Wenn jedoch der erste Erwerber das Veränßerungsgeschäft er⸗ weislich auf Grund eines Vollmachtsauftrags oder einer Geschäfts⸗ führung ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen hat, so bedürfen Beurkundungen von Uebertragungen der Rechte dieses ersten Erwerbers an den Dritten nur eines Stempels von ...
In den Fällen des vorhergehenden Absatzes ist die Erstattung des bereits verwendeten Werthstempels anzuordnen. Auch muß die Abstandnahme von der Einziehung des Werthstempels an⸗ geordnet werden, falls dies innerhalb zweier Wochen nach erfolgter Beurkundung der Uebertragung beantragt wird.
Außerdem kann der Finanz⸗Minister bei sonstigen Beurkundungen der erwähnten Art in denjenigen Fällen die gleichen Anordnungen treffen, in denen besondere Billigkeitsgründe vorhanden sind.
In den Fällen des § 25 der Subhastationsordnung für die Rheinprovinzen vom 1. August 1822 (Gesetz⸗Samml. S. 195), sowie des § 39 des Gesetzes, betreffend das Theilungsverfahren und den gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, vom 22. Mai 1887 (Gesetz⸗Samml. S. 136), bedarf die nachträgliche Erklärung des Ansteigerers nur eines Stempels von . . 1114“
Demselben Stempel unterliegen Beurkundungen von Ab⸗ tretungen der Rechte aus dem Meistgebot an einen Anderen im Sinne des § 83 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangs⸗ vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 131).
Ermäßigungen und Befreiungen:
1) Kauf⸗ und Tauschverhandlungen zwischen Theilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke der Theilung der zu letzterer ge⸗ berigen Geacaca 16“
Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft wird auch der
überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu theilen hat. — Befreit sind Verträge, durch welche unbewegliche Sachen oder diesen gleichgeachtete Rechte oder bewegliche Sachen allein oder im Zusammenhange mit anderem Vermögen von Ascendenten an Descendenten übertragen werden.
Auf Beurkundungen von Uebertragungen der Rechte des Erwerbers aus Verträgen der vorbezeichneten Art an andere
ersonen als an Descendenten des ursprünglich übertragenden scendenten finden die Bestimmungen des sechsten und siebenten Absatzes dieser Tarifstelle keine Anwendung.
Befreit sind Kauf⸗ und Lieferungsverträge über Mengen von.
Sachen oder Waaren, sofern dieselben entweder zum unmittel⸗ baren Verbrauch in einem Gewerbe oder zur Wiederver⸗ äußerung in derselben Beschaffenheit oder nach vorgängiger Bearbeitung oder Verarbeitung dienen sollen oder im Inlade in dem Betriebe eines der Vertragschließenden erzeugt oder hergestellt sind.
4) Gerichtliche oder notarielle Aufnahmen oder Beglaubigungen der nach der Tarifnummer 4 des Reichs⸗Stempelgesetzes vom 27. April 1894 reichsstempelpflichtigen oder von der Reichs⸗ Stempelsteuer befreiten Kauf⸗ und Anschaffungsgeschäfte ...
Konsolidationen von Bergwerkseigenthum (Vereinigung zweier oder mehrer Bergwerke zu einem einheitlichen Ganzen), Bestäti⸗
gungsurkunden darüber.. 2
8 *
bei Kauf⸗ und Lieferungsver⸗ trägen vom Kauf oder Lie⸗ ferungspreis unter Hinzu⸗ rechnung des Werths der aus⸗ bedungenen Lei⸗ stungen und vor⸗ behaltenen Nutzungen; bei anderen Ver⸗ trägen vom Ge⸗ sammtwerth der Gegenleistung unter Hinzu⸗ rechnung des Werths der vor⸗ behaltenen Nutzungen,oder, wenn der Werth der Gegen⸗ leistung aus dem Vertrag nicht hervorgeht, von dem Werth des veräußerten Ge⸗ genstandes;
**
Frreichi der Gesammtwerth des konsolidierten Bergwerkseigen⸗ thums nicht 10 000 ℳ . . . . . . . . .. .... (§ 101 des Allgemeinen Berggesetzes für die preußischen 8 vom 24. Juni 1865 — Gesetz⸗Samml. S. 705 —)
Schriftstücke über Uebertragung von Kuxen der bezeichneten Art
Schriftstücke über Verpfändungen von Kuxen wie Sicherstellung von Rechten, s. diese.
Legalisation von Urkunden, sofern sie nicht auf der Urkunde K R+N˖TR& 11X“ʒ ZZ4*4*
Leibreuten⸗ und Rentenverträge, wodurch zu gewissen Zeiten wiederkehrende Zahlungen von Geld für eine oder mehrere be⸗ stimmte Personen während der Lebensdauer derselben oder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ge en Entgelt erworben werden, mag die Gegenleistung in einer bestimmten Geldsumme oder in der Hingabe von Sachen oder in der Uebernahme von Leistungen oder Verpflichtungen, oder aber in dem Aufgeben von Rechten bestehen, falls nicht die Tarifstelle „Versicherungsverträge“ zur vl1111214212A*A“*“
Leichenpässe, s. Pässe. 1
Lieferungsverträge, s. Kaufverträge. 8—
Lustbarkeiten, Genehmigungen der Ortspolizeibehörden zur Ver⸗ anstaltung von Musikaufführungen, Singspielen, Gesangs⸗ und deklamatorischen Vorträgen, theatralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten aller Art und zwar sowohl von öffentlichen Gesellschaften als von Privat⸗ oder von geschlossenen Gesell⸗ schaften dargebotenen. . . . . . . 8 “ 8 bei Eusts. geein nlger Art
Mäkler, vereidigte, Ürkunden über die Bestätigung oder An⸗ ae11A1A1AAeAX“
Mieth⸗ und Aftermiethverträge, s. Pacht⸗ und Afterpachtverträge.
Namensänderungen, Genehmigungen zur Aenderung des Familien⸗ Cc111444“ Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der Stempel auf.... ermäßigt werden.
Namensvermehrung und Namenswechsel bei adeligen Namen
ein Viertel der Sätze der Tarifstelle 60, Buchstabe a. Erfolgt die Namensvermehrung und der Namenswechsel in
Verbindung mit einer Standeserhöhung, so kommt außerdem der
für letztere in der vorerwähnten Tarifstelle verordnete Stempel⸗
betrag zur Erhebung. 8
Naturalisationsurkunden, mit Ausnahme derjenigen, welche für im Reichsdienst angestellte Ausländer ausgestellt werden... Bei nachgewiesener Bedürftigkeit des zu Naturalisierenden kann bde 44“*“” ermäßigt werden.
Nebenausfertigungen von Verträgen, wie Duplikate, s. diese.
Notariatsurkunden, welche die Stelle einer in diesem Tarif versteuerten Verhandlung vertreten, wie diese; sonst und in allen Fällen mindestens . . . . . . .
Notarielle Zeugnisse, wie amtliche Zeugnisse, s. Zeugnisse.
Offizierpatente, wie Bestallungen, s. diese. . 8
Pacht⸗ und Afterpachtverträge, Mieth⸗ und Aftermiethverträge, sowie antichretische Verträge:
a. über unbewegliche Sachen, sofern der verabredete nach der Dauer eines Jahres zu berechnende Pachtzins (Miethzins, antichretische Nutzung) mehr als 300 ℳ beträgt . . .
Der Verpächter und Afterverpächter (Vermiether, After⸗ vermiether, Verpfänder) hat die vorbezeichneten, während der Dauer des Kalenderjahres in Geltung gewesenen Verträge bis zum Ablauf des Januar des darauf folgenden Jahres in ein Vereeichniß (Pacht⸗, Mieth⸗, Antichrese⸗Verzeichniß), welches die Bezeichnung des Grundstücks, den Namen des Pächters (Miethers, Pfandinhabers), die Dauer des Vertragsverhält⸗ nisses während des betreffenden Kalenderjahres, den Zins (Nutzung), den erforderlichen Stempelbetrag und seine Namens⸗ unterschrift enthalten muß, einzeln einzutragen, das Verzeichniß mit der Versicherung, daß er andere unter die vorstehende
Bestimmung fallende Verträge nicht abgeschlossen habe, zu versehen und die Versteuerung spätestens innerhalb der vor⸗ erwähnten Frist bei einer Steuerstelle zu bewirken. Voraus⸗ bezahlung für mehrere Jahre ist zulässig. Die in diesen Ver⸗ zeichnissen zu machenden Angaben können bei der Steuerbehörde zu Protokoll erklärt werden. Die Verzeichnisse sind von den zur Führung derselben verpflichteten Personen fünf Jahre lang aufzubewahren. Auf Verlangen derselben erfolgt die Aufbewahrung durch die Steuerbehörde. Im Dezember jeden Jahres ist von den Haupt⸗Steuer⸗ und Haupt⸗Zollämtern auf die Bestimmungen über die Führung der Verzeichnisse und die Versteuerung durch Bekanntmachung in öffentlichen Blättern aufmerksam zu machen.
Außerdem können diejenigen Verpächter und Afterverpächter (Vermiether, Aftervermiether, Verpfänder), von welchen Ver⸗ zeichnisse nicht eingereicht sind, von der Steuerbehörde zur Anzeige darüber angehalten werden, ob von ihnen während des vorangegangenen Kalenderjahres Verträge der vorbezeich⸗ neten Art errichtet worden sind.
Behörden sind berechtigt, die Versteuerung der von ihnen zu führenden Verzeichnisse selbst zu bewirken.
Wenn Verträge dieser Tarifstelle vor Ablauf der vertrags⸗ mäßig festgesetzten Zeit ihr Ende erreichen, so ist der Stempel nur für die Zeit bis zur Beendigung der Verträge zu entrichten.
Die Vorschrift des § 4 Buchstabe a dieses Gesetzes findet auf die Verträge dieser Tarifstelle keine Anwendung.
Die Beurkundungen von Abtretungen der Rechte aus Ver⸗ trägen dieser Tarifstelle unterliegen einer anderen als der nach den obigen Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer nicht.
Wenn in einem unter diese Tarifstelle fallenden Vertrage bestimmt ist, daß das Rechtsverhältniß unter gewissen Vor⸗ aussetzungen als verlängert gelten soll, so kommen für die hiernach eintretenden Verlängerungen die vorstehenden Be⸗ stimmungen zur Anwendung.
Die durch Briefwechsel zu stande gekommenen Verträge sind hinsichtlich der Stempelpflicht wie förmliche schriftliche Verträge zu behandeln;
111414X4“
Der Stempel berechnet sich nach der Dauer der bedungenen Vertragszeit; bei Verträgen auf unbestimmte Zeit ist der Ver⸗ steuerung eine einjährige Dauer zu Grunde zu legen;
c. über ausländische Grundstücke . . . . . . . .
Pässe (Paßkarten) zu Reisen in der Regel . . . . . . . .
für Handwerksburschen, Dienstboten, Lohnarbeiter und andere
Personen ähnlichen Standes jedoch nur . . . . . . . . . zum Transport von Leichen wegen deren Beerdigung außer dem
Kirchsprengel, worin der Todesfall sich ereignet hat . . . . . bei nachgewiesener Dürftigkeit kann der Stempel bis auf ..
ermäßigt werden.
Policen, s. Versicherungsverträge.
Polizeistunde, Genehmigungen der Verlängerung der Polizei⸗ für einzelne Wirthshäuser und öffentliche Vergnügungs⸗ 11616114644“
Befreit sind Fetesetienngen auf die Dauer bis zu zwei Wochen.
Proteste, Wechselproteste und Proteste anderer Art. 1
. . .* . .
—
des Werths d Gegenleistun 8 oder, wenn eine solche in der Ur⸗ kunde nicht ent⸗ halten ist, Werths des ab⸗ getretenen Kuxes.
des Kapitalwerth der Renten.
des achtzinses Michachthzin der antichreti⸗
schen Nutzung)
des Zinses (Nutzung).
Berechnung der Stempelabgabe.
Berechnung der — Stempelabgabe.
Protokolle, auch von den Parteien nicht unterschriebene, welche in Privatangelegenheiten von Behörden und Beamten aufgenommen sind und die Stelle einer im gegenwärtigen Tarif besteuerten Ver⸗ handlung ve⸗treten, wie diese,
. D]ↄͤZ1111A1XAXAX*“
Protokolle, welche nicht die Stelle einer im Tarif besteuerten Verhandlung vertreten, sind stempelfrei.
„Bei Protollen, welche von Notaren aufgenommen sind, kommt die Tarifstelle „Notariatsurkunden“ zur Anwendung.
Punktationen über einen zu errichtenden Vertrag, welche die Kraft eines Vertrages haben und demnach eine Klage auf Erfüllung begründen, sind wie Verträge über denselben Gegenstand und zwar auch dann zu versteuern, wenn darin die Aufnahme einer förm⸗ lichen Vertragsurkunde vorbehalten ist.
Zu einer Vertragsurkunde, welche auf Grund einer mit dem Werthstempel belegten prnttetion demnächst aufgenommen wird und im wesentlichen denselben Inhalt hat, wie diese, kommt der zur Punktation verwendete Werthstempel in Anrechnung.
g- wenn sie die Stelle der Protokolle vertreten, wie
ese.
Schenkungen unter Lebenden, insbesondere auch die belohnenden und die mit einer Auflage belasteten Schenkungen, insofern sie schriftlich beurkundet sind, unterliegen von dem Betrage der
chenkung einer Werthstempelabgabe, welche sich nach den Vor⸗ schriften der §§ 6 bis 25 sowie des § 27 erster Absatz des Ge⸗ etzes, betreffend die Erbschaftssteuer, vom 30. Mai 1873/19. Mai 1891 und des demselben anliegenden Tarifs bestimmt, jedoch mit der Maßgabe, daß bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen das Fünfundzwanzigfache ihres einjährigen Betrages als Kapital⸗ werth angenommen wird. An Stelle der Verhältnisse des Erb⸗ lassers und des Erwerbers des Anfalles sind die Verhältnisse des Gebers, beziehungsweise des Beschenkten zu berücksichtigen.
Als Beurkundungen von Schenkungen sind alle Schriftstücke über solche Geschäfte anzusehen, bei welchen die Absicht auf Be⸗ reicherung des einen Theils gerichtet war, auch wenn das Ge⸗ schäft in der Form eines lästigen Vertrages abgeschlossen ist. Bei Beurtheilung der Frage, ob die Absicht der Bereicherung des einen Theils anzunehmen ist, sind auch solche Umstände in Betracht zu ziehen, welche aus der Urkunde nicht ersichtlich sind.
In denjenigen Fällen, in welchen die Versteuerung der Schenkung über die für die Verwendung des Urkundenstempels sonst vor⸗ geschriebene Frist hinaus ausgesetzt bleibt (§§ 22 bis 25 und § 27 erster Absatz des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, vom 30. Mai 1873/19. Mai 1891), muß die Urkunde vor Ablauf dieser Frist der von dem Finanz⸗Minister zu bestimmenden Steuerbehörde vorgelegt werden, welche die erforderlichen An⸗ ordnungen wegen späterer Verwendung des Stempels zu treffen hat und welcher hierfür auf Verlangen Sicherheit zu bestellen ist. Diese Bestimmung findet auch auf die bei den Gerichtskosten zu verrechnenden Schenkungsstempel Anwendung.
Befreit sind Beurkundungen von Schenkungen der Arbeitgeber an Kassen oder Anstalten, welche die Unterstützung ihrer Arbeit⸗ oder Bediensteten, sowie der Angehörigen derselben be⸗ zwecken.
Schiedssprüche und zwar sowohl der ständigen Schiedsgerichte, als auch der zur Entscheidung für den einzelnen Fall berufenen ͤͤZͤZͤZͤ11XAX“X“
I1444* 4464*“ ist der Werth des Streitgegenstandes unschätzbar . . . . .
58. Schuldverschreibungen.
I. Schuldverschreibungen, hypothekarische und persönliche aller Art, insoweit es sich nicht um der Reichsstempelabgabe unter⸗ ““
Ermäßigungen:
Schuldverschreibungen über Kaufgelder, Erbgelder oder sonstige Forderungen aus zweiseitigen Verträgen, falls diese Verträge gehörig versteuert sind und alle wesentlichen Bedingungen des Schuldverhältnisses enthalten, wie Nebenausfertigungen der⸗ selben (vergl. die Tarifstelle „Nebenausfertigungen“);
Schuldverschreibungen über Darlehen, welche innerhalb Jahres⸗ frist oder in einem kürzeren Zeitraum zurückzuzahlen sind..
Spo oft die Rückzahlungsfrist durch schriftliche Verabredungen über die Verlängerung der Darlehen, oder durch Ausstellung neuer Schuldverschreibungen bis zu einem Zeitraum von einem l R+ͤ ͤ4 “
jedoch für die ursprüngliche Verschreibung und sämmtliche Verlängerungen nich6
Beurkundungen der Verlängerung der Rückzahlungsfrist über den Zeitraum von einem Fahre L“*“
jedoch unter Anrechnung der für die Beurkundungen der ursprünglichen Veiscre dn und der früheren Verlängerungen bereits entrichteten Stempel.
Die Anrechnung der früher gezahlten Stempel ist nur zu⸗ lässig, wenn auf den Schriftstücken über die Verlängerung vom Aussteller vermerkt ist, zu welchen Urkunden und zu welchen Beträgen die früher gezahlten Stempel verwendet sind.
Befreiungen: k
.Beurkundungen über die Verlängerung der Rückzahlungsfrist, wenn es sich um Schuldverschreibungen handelt, die mit einem Zwölftel vom Hundert des Kapitalbetrags bereits versteuert sind;
.Beurkundungen von zinsbaren Darlehen, welche gegen spezielle Verpfändung oder Hinterlegung von edlen Metallen, Waaren, Wechseln oder Werthpapieren gegeben werden (Lombard⸗ darlehen) und innerhalb Jahres frist oder in einem kürzeren Zeitraum zurückzuzahlen sind, vorausgesetzt, daß der Werth des hinterlegten Pfandes dem gewährten Darlehen mindestens leichkommt; 88 8
c. Spakkassenbüͤcher und Bescheinigungen über einzelne Einlagen seitens öffentlicher und solcher Sparkassen, welche gemeinnützige
Zwecke verfolgen, insbesondere solcher, welche die Gewinnver⸗ theilung ausgeschlossen haben, sowie der Sparkassen derjenigen eingetragenen Erwerbs⸗ und Wirthschaftsgenossenschen (Reichs⸗ dse vom 1. Mai 1889, Reichs⸗Gesetzbl. S. 55), welche die Fär erung des genossenschaftlichen Personalkredits bezwecken; für Kommunalverbände, Kommnnen oder Korporationen länd⸗ licher oder städtischer Grundbesitzer oder Grundkredit⸗ und
vpothekenbanken ausgestellte. Schuldverschreibungen, auf
rund deren reichsstempelpflichtige Renten⸗ und Schuldver⸗ schreibungen demnächst ausgereicht werden.
„Kaufmännische, nicht auf Prder ausgestellte Verpflichtungs⸗ scheine über Leistungen von Geld
Für die Verlängerung der Rückzahlungsfrist gelten die Be⸗ stimmungen zu I unter Ermäßigungen zu b und Befreiungen zu a.
III. Der Antrag auf Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld oder einer wiederkehrenden Geldleistung im Grundbuch oder in einem für solche Eintragungen bestimmten öffentlichen Buch
sowie der Antrag auf Eintragung der Verpfändung einer Hypothek oder Grundschuld oder einer wiederkehrenden Geld⸗
des Werthes des Streitgegen⸗ standes.
des Kapitalbetra⸗ ges der Schuld⸗ verschreibung.
der dargeliehenen Summe in Ab⸗ stufungen von 20 ₰ für je 1000 ℳ oder einen Bruch⸗ theil dieses Be⸗ trages;
wie vor;
der dargeliehenen
Summe; wie vor;
Jdes Kapitalbetra⸗
es der Scheine n Abstufungen von 20 ₰ für je 1000 ℳ oder einen Bruchtheil dieses Betrags. der einzutragenden Summe oder des Kapitalwerths der Geld⸗
leistung;
leistung 8 den eingetragenen Gläubiger in Büchern der 11A4“ „Die Vorschriften der Tarifstelle „Abtretung von Rechten“ fünfter bis einschließlich achter Absatz finden heene. An⸗ wendung.
““ .“
1.““
d 2 vgn von Rechten, Beurkundungen darüber, wenn der erth der sschergestellten Rechte 600 ℳ nicht übersteigt ...
10 000 „ „ 5 16““
.-b
Der Stempel darf in keinem Falle den für die Beurkun⸗ dung des sicherzustellenden Rechts zur Erhebung gelangenden Stempel übersteigen.
Ist der Werth der sichergestellten Rechte nicht schätzbar
Befreit sind: a. Fünhuen über Dienstkautionen der Beamten öffentlicher Be⸗ örden; b. in Schuldverschreibungen zur Sicherheit der Schuldverpflich⸗ tung vom Schuldner abgegebene Erklärungen; c. Urkunden über Sicherstellungen der Vormünder (§ 58 der “ vom 5. Juli 1875, Gesetz⸗Samml. Standeserhöhungen und Gnadenerweise, landesherrliche. a. Standeserhöhungen für die Verleihung der Herzogswürde.
. ürstenwürde
8 „ Grafenwürde.
4 „ Freiherrnwürde...
1114144“4“
„Wenn in obigen Verleihungen mehrere Seitenverwandte mit aufgenommen werden, so wird für jeden Seitenverwandten die volle Taxe besonders erhoben.
Die vorstehend festgesetzten Beträge werden auch erhoben, wenn eine Standeserhöhung aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Adoption oder Legitimation stattfindet.
Für Anerkennung und Bestätigung einer von einem aus⸗ wärtigen Fürsten verliehenen Standeserhöhung eines Inländers werden die obigen Sätze erhoben.
„Für die Verleihung des preußischen Adels an einen aus⸗ ländischen Adligen kommt die Hälfte des für die Verleihung der betreffenden Adelsstufe vorgeschriebenen Stempels in Ansatz.
Für sonstige nachträgliche Aenderungen oder Ergänzungen der bezüglich einer Standeserhöhung getroffenen Bestimmungen wird, fofern keine anderen Vorschriften Anwendung finden, ein Fünftel des Steuersatzes für die betreffende Standes⸗ erhöhung in Ansatz gebracht;
11““ und Wappenänderungen ein Achtel der
e zu a.
Erfolgt die Wappenvermehrung und Wappenänderung in Verbindung mit einer Standeserhöhung, so kommt außerdem der für letztere vorgesehene Stempelbetrag zur Erhebung; Erhebung eines Inbegriffs von Gütern zu einer Standes⸗ herrschaft, einem Herzogthum oder Fürstenthum . . . . . Verleihung des Patents
ür einen Kammerjunker . . . .
111111141“ soofern letzterer vorher Kammerjunker war . . . . . .
e. für die Verleihung von Titeln an Privatpersonen . . . . Statuten von Gesellschaften, Vereinen u. s. w., s. Gesellschafts⸗ verträge, Buchstabe e. Strafbescheide der Finanzbehörden, sofern die Strafe einschließlich des Werthes der eingezogenen Gegenstände 15 ℳ übersteigt . . Tauschverträge, s. Kaufverträge. Taxen von Grundstücken, insofern sie wegen eines Privat⸗ faees unter Aufsicht einer öffentlichen Behörde aufgenommen Testamente, s. Verfügungen von Todeswegen. Verfügungen von Todeswegen aller Art, auch in Form von
2
111114166“A“; 1“ AAA“ʒ st jedoch durch den Vergleich ein unter den Parteien bisher nicht in stempelpflichtiger Form zu stande gekommenes Rechtsgeschäft anerkannt oder im wesentlichen aufrecht erhalten oder ein ander⸗ weites Rechtsgeschäft neu begründet worden, so ist zu dem Ver⸗ leiche, wenn diese Geschäfte nach dem gegenwärtigen Tarif einem Gee als dem für Vergleiche verordneten Stempel unter⸗ worfen sind, dieser höhere Stempel zu verwenden.
Befreit sind die von Schiedsmännern und Gewerbegerichten aufgenommenen Vergleiche, sofern nicht die Voraussetzungen des boregen nben Absatzes Anwendung finden. 1
Verleihungen des Bergwerkseigenthums, Urkunden darüber (§§ 22ff. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 — Gesetz⸗Samml. S. 705 —) .
Verpflichtungsscheine, kaufmännische, s. Schuldverschreibungen, II.
Versicherungsverträge, auch in der Form von Policen und deren Verlängerungen, wenn sie betreffen:
a. Lebens⸗ und Rentenversicherungen einschließlich der Ver⸗ ssiccherungen auf den Lebensfall Fltersver orgung, Aussteuer, vv1114*“ Bei Rentenversicherungen wird der Kaufpreis und in Ermangelung eines solchen der zehnfache Betrag der Rente als “ angesehen. Werden be “ gleicher Art von demselben Versicherer mehrere Urkunden für dieselbe Person so berechnet sich die Stempelabgabe nach dem Gesammtbetrage der versicherten Summe. Befreit sind Versicherungen, bei welchen die versicherte Summe den Betrag von 3000 ℳ nicht übersteigt; b. Unfall⸗ und Haftpflichtversicherungen . . . . . . . . . Befreit sind Versicherungen bei denen die verabredeten Jahresprämien den Betrag von 40 ℳ nicht übersteigen;
“ “ c. Versicherungen gegen andere Gefahren (Feuer⸗, Hagel⸗, Vieh⸗ v“ u. s. w.) für jedes 88 der Versicherungs⸗ v 24Z8111A141A4XA“*X“ Jeder Bruchtheil eines Versicherungsjahres kommt bei der Versteuerung als ein volles Jahr in Betracht.
Die den öffentlichen Feuerversicherungsanstalten regle⸗ mentsmäßig zustehenden Stempelsteuerprivilegien finden An⸗ wendung auf alle Schriftstücke, welche sich auf den Eintritt der Versicherungsnehmer in diese Anstalten oder spätere Ab⸗ änderungen der Versicherungen beziehen.
Beßreit sind:
1) Versicherungen, bei welchen die versicherte Summe den Betrag vpon 3000 ℳ nicht übersteitt. 8—
d.
der Summe, für welche die Post verpfändet wird, wenn diese Summe gerin⸗ er ist, als die umme oder der Kapital⸗ werth der ver⸗ fändeten Post, onst der letzte⸗ ren Summe oder des Kapital⸗ werths.
8 8
der versicherten
Summe in Ab⸗ stufungen von 10 smm je 200 ℳ oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
des Gesammt⸗
betrages der ver⸗ abredeten Prä⸗ mien in Ab⸗ stungen von 10 ₰ für je 20 ℳ oder einen Bruchtheil dieses Betrages;
i. 1 ₰ von “ Mark der ver⸗ sicherten Summe in Abstufungen von 10 ₰ sür je 10 000 ℳ oder einen Bruchtheil dieses Betrages,