1895 / 212 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Sep 1895 18:00:01 GMT) scan diff

oder zum geschäftlichen Bureau⸗ und Aussichtspersonal gehört (als Inspektor, Prokurist, Buchhalter, Rechnungs⸗ führer, Werkführer, Rendant, Kassierer, Steiger oder sonstiger Betriebsbeamter)

oder in einem anderen Arbeitsverhältnisse steht (als Geselle, Ge⸗ hilfe, Lehrling, Fabrikarbeiter, Knappe, Kellner, Ladendiener, Verkäufer, Tagelöhner, Scharwerker, Hofgänger, Austräger, Kutscher, Fuhrknecht, Knecht, Hausknecht, Köchin, Magd, Zimmermädchen, Dienstmädchen u. s. w.).

Für Personen, die im Gewerbe des Haushaltungsvorstandes regelmäßig als Hilfspersonen thätig sind, ohne eigentliche Gewerbs⸗ gehilfen zu sein, ist „hilft“ einzuschreiben und das betreffende Gewerbe zu nennen. Einzelne Handleistungen und nur ausnahmsweise er⸗ folgende Hilfsleistungen kommen nicht in Betracht. 1

Zu 8. Diese Frage ist für jede männliche oder weibliche Person zu beantworten, die mit einem Hauptberuf und in diesem als Arbeitnehmer als Arbeiter oder Tagelöhner in einem be⸗ stimmten Erwerbzweige oder wechselnden Erwerbzweige, als Geselle, Gehilfe, Dienstbote, als Verwalter, Buchhalter, Werkführer oder als Angestellter irgend einer Art eingetragen ist. G

Kein Eintragist zu machen für Ehefrauen ohne eigenen Haupt⸗ beruf, für Zivil⸗ und Militärpersonen, welche aus Reichs⸗, Staats⸗ oder Gemeindekassen Pension beziehen, sowie für die Wittwen solcher Pensionäre, ferner für Empfänger von Invalidenrente und Empfänger von Unfallrente, sofern diese wegen dauernder völliger Erwerbunfähigkeit gewährt wird.

In Arbeit und Stellung sind alle in Lohn und Arbeit Beschäftigten, so lange das Lohnverhältniß dauertt.

Die letzte Frage zu 8 ist insbesondere bei Beschäftigungslosigkeit infolge von Krankheit mit „ja“ zu beantworten. 6

Zu 9. Für alle im aktiven Dienste stehenden reichsangehörigen

Militärpersonen des Heeres und der Marine mit Einschluß der Militärbeamten und Aerzte und der auf bestimmte Zeit Be⸗

unrlaubten sowie der Zivilbeamten der Militär⸗ und Marine⸗ Verwaltung ist (außer dem Worte „aktiv“) die Charge und der Truppentheil, die Kommando⸗ oder Verwaltungsbehörde u. s. w. anzugeben. 4

Von der Gendarmerie und den Insassen von Invalidenhäusern sind nur die in Offizierstellen befindlichen Personen, von den Kadetten⸗ anstalten, Unteroffizier⸗Vorschulen, der Schiffsjungen⸗Abtheilung u. s. w. nur die als Lehrer, Erzieher oder sonst zur Ausbildung und Aufsicht kommandierten aktiven Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften als aktive Militärpersonen zu zählen; die Zöglinge von Militär⸗ oder Marine⸗Bildungsanstalten dagegen nur dann, wenn dieselben bereits vereidigt sind, also wirklich dem Heere bezw. der Marine angehören.

Zu 10. Landsturmpflichtige Männer im Alter von 39 bis 45 Jahren. Als militärisch ausgebildet gilt Jeder, der mindestens 3 Monate im Heer oder in der Marine aktiv gedient oder als Ersatzreservist geübt hat.

ür Personen, die dem aktiven Heer oder der aktiven Marine

als Personen des Soldatenstandes oder Beamte angehören, sowie für

8 des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine ist zu rage 10 keine Eintragung zu machen.

Zu 11. Die Frage „ob geisteskrank“ ist auch für Personen, welche gemeinhin als „blödsinnig“ bezeichnet werden, durch Unter⸗ streichen zu bejahen.

5) Zur Ausfüllung des Haushaltungsverzeichnisses B.

Zu Spalte 1. Es sind die Familiennamen sämmtlicher An⸗ wesenden einzutragen, und zwar in folgender, auch für die Nume⸗ rierung der Zählkarten A maßgebenden Reihenfolge: Haushaltungs⸗ vorstand, Ehefrau, Kinder, sonstige Anverwandte, Gewerbsgehilfen, ö“ sonstige Wohnungsgenossen, Schlafleute und andere An⸗ wesende. Zu Spalte 2. Der Vorname kann abgekürzt werden. u Spalte 3. Durch die Angabe der „sonstigen Stellung um Haushaltungsvorstande“ soll Auskunft darüber gegeben werden, ob beim Haushaltungsvorstande entweder in Arbeit oder irgendwelchem Dienste stehend oder zur Miethe oder als Schlafgänger 8 9 . Gast, auf Besuch oder als einquartierter Soldat u. dgl. an⸗ wesend. Zu Spalte 4 und 5. Die in den Spalten 1 und 2 genannten Personen sind in den Spalten 4 und 5 ihrem Geschlechte nach dadurch

zzu bezeichnen, daß für jede Person in der betreffenden Spalte ein

senkrechter Strich oder eine 1 eingetragen wird. Zu Spalte 6. Für jede in den Spalten 1 und 2 genannte aktive Militärperson des Heeres oder der Marine (vgl. unter 4 „Zu 9 ) ist hier ein senkrechter Strich oder eine 1 einzutragen. Zu Spalte 7. Die Bezeichnung des Religionsbekenntnisses kann abgekürzt werden, muß jedoch der Beantwortung der Frage 5 in der zugehörigen Zählkarte A entsprechen. 1 Zum Schluß ist die Zahl der Personen im Haushaltungs⸗ verzeichnisse B aufzurechnen. Die Summen sind einzuschreiben. Die Gesammtzahl der Personen in den Spalten 4 und 5 muß mit der Zahl der Zählkarten A der Haushaltung übereinstimmen.

131ö1““ 8 1“; 8 Königreich Preußen. Wird vom 2. Dezember Mittags ab

8 8 wieder abgeholt. D. Zählbrief Nr. Volkszählung am 2. Dezember 1895.

An den Haushaltungsvorstand.

Herrn im Hause Nr. —, Straße (Platz)

Inliegend: ausgefüllt

zurück Zählkarten A für Zählort ——— Kreis Anwesende ““ Haushaltungs⸗ vrrzeschaisse 1

Zählbezirk Nr. aus⸗ gegeben

Ansprache.

Zur bestmöglichen Erreichung der Zwecke der diesjährigen Volks⸗ zählung wird Ihre Mitwirkung vertrauensvoll in Anspruch genommen. Die Zählpapiere A und B follen grundsätzlich vom Haushaltungs⸗ vorstande selbst rechtzeitig, d. h. bis zum 2. Dezember Mittags, aus⸗ gefüccf werden. Wie dies zu geschehen hat, geht aus der auf der Innenseite dieses Umschlags gedruckten Anleitung C und den bei⸗ gefügten Mustern hervor. Wir ersuchen Sie deshalb, das einliegende

aushaltungs⸗Verzeichniß B sowie für jede in Ihrer Haushaltung an⸗ wesende Person eine der in diesem Zählbrief liegenden Zählkarten A auszukfüllen, um dem Zähler die Ausführung seiner Obliegenheiten zu erleichtern. Bei Zweifeln über die Art der Ausfüllung der Zähl⸗ papiere und, falls die einliegenden Zählpapiere nicht ausreichen, wollen Sie sich an den Zäbler oder die Zählungskommission bezw. die Orts⸗ behörde wenden. Die Zähler sind angewiesen und zugleich berechtigt, die Berichtigung falscher oder unvollständiger Eintragungen zu ver⸗ langen oder dieselben an Ort und Stelle selbst zu bewirken.

Die Ortsbehörde.

Köhnigreich Preußen. Volkszählung am 2. Dezember 1895. * Anweisung für die Zähler. 6 I. Amt und Obliegenheiten des Zählers im allgemeinen. § 1. Zum Zwecke der thunlichst sicheren und beschleunigten Vornahme der Volkszählung werden die Gemeinden in bestimmt ab⸗ gegrenzte Zählbezirke eingetheilt. § 2. Für jeden Zählbezirk wird von der Ortsbehörde bezw. ählungskommission ein Zähler und für diesen bezw. für mehrere ähler gemeinsam ein Stellvertreter bestellt.

§ 3. Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben ausersehenen Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer die Zwecke der am 2. Dezember d. J. stattfindenden Volkszählung zu fördern bereit sei.

§ 4. Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsamm⸗ lung der Zählbriefe sowie die Aufstellung der Kontrolliste F ob.

Es ist hierbei vor allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung seines Zählbezirks einen Zäͤblbrief erhält, und daß alle darin enthaltenen Zählpapiere vorschriftsmäßig, vollständig und wahr⸗ heitsgemäß ausgefüllt wieder in seine Hände zurückgelangen. Wo dies erforderlich ist, wird der Zähler die Ausfüllung der Zählpapiere durch Rath und That unterstützen oder selbst vornehmen.

§ 5. Zur Erfüllung dieser Aufgabe empfängt der Zähler diese Anweisung E, zwei Kontrollisten F und die für seinen Bezirk muth⸗ maßlich erforderliche Menge von Zählbriefen D mit Zählkarten K, Haushaltungsverzeichnissen B und Anleitungen C. Die Anleitung C nimmt mit den dazu gehörigen Mustern ausgefüllter Zählpapiere A und B die von der Adresse nicht bedeckten Seiten des Zählbriefs D ein. Aus dem Inhalte dieser Zählpapiere hat der Zähler sich zu⸗ nächst selbst genau darüber zu unterrichten, wer und wie und wann gezählt werden soll. Wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirks und die darin besindlichen Haushaltungen nicht schon be⸗

kannt sein sollten, so hat der Zähler sich hierüber durch die Orts⸗

behörde oder auf sonstige Weise Kenntniß zu verschaffen.

II. Obliegenheiten bei Austheilung der Zählpapiere. 1) In Betreff der Gebäude und Haushaltungen.

§ 6. Die Austheilung der Zählpapiere ist in der Zeit vom 28. bis 30. November von Haus zu Haus vorzunehmen.

In jede Haushaltung und an jede einzeln lebende Person, welche eine besondere Wohnung inne hat und eine eigene Hauswirthschaft führt, ist ein Zählbrief, enthaltend die muthmaßlich erforderliche Zahl von Zählkarten A und Haushaltungsverzeichnissen B, zu geben (vergl. Anleitung C“ Ziffer 1, Absatz 1 und 2). Befinden sich in einem Wohnraum zwei oder mehr Haushaltungen, von denen jede für sich eine Hauswirthschaft führt, so erhält jede einen Zählbrief.

Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten u. s. w. sind nach Bedarf zwei oder mehr Haushaltungsverzeichnisse zuzustellen (vergl. „Anleitung C“ Ziffer 1, Absatz 4 und 5). Reicht der empfangene Vorrath an Zählpapieren nicht aus, so hat sich der Zähler zur Er⸗ gänzung desselben an die Zähkungskommisslon (Ortsbehörde) zu wenden.

§ 7. Die Zählbriefe D sind von dem Zähler für seinen Bezirk mit fortlaufenden Nummern und der Adresse der Haushaltungs⸗ vorstände bezw. der einer Haushaltung gleichzuachtenden einzeln lebenden Personen und der Anstalten zu überschreiben.

In den Zählkarten A und Verzeichnissen B hat der Zähler ferner die Zeilen über dem Strich nach Maßgabe des Vordrucks überein⸗ stimmend mit der Adresse der zugehörigen Zählbriefe D auszufüllen, damit diese, wenn auseinandergebracht, jederzeit wieder richtig zu⸗ sammengelegt werden können. Wo der Zähler diese Ausfüllung den einzelnen Haushaltungsvorständen überlassen zu können glaubt, hat er letztere auf obengedachte nothwendige Uebereinstimmung ausdrücklich aufmerksam zu machen und, die richtig erfolgte Ausfüllung selbst zu prüfen.

§ 8. Bei der Austheilung und vor der Aushändigung der Zähl⸗ briefe hat der Zähler die Zahl der in der Nacht vom 1. Dezember bis zum 2. Dezember voraussichtlich in der Haushaltung Anwesenden so genau zu ermitteln, daß kein Zählbrief weniger als die dem Per⸗ sonenbestand der betreffenden Haushaltung entsprechende Zahl von Zählkarten A enthält.

Die Zahl der mit jedem Zählbrief ausgegebenen Zählkarten A und Verzeichnisse B ist bei der Abgabe auf der Adresse links unten, an der durch Vordruck bezeichneten Stelle, zu vermerken.

Die Zählbriefe sind an den Haushaltungsvorstand (das Familien⸗ haupt) selbst, in dessen Abwesenheit aber an ein erwachsenes, zu⸗ verlässiges Mitglied der Haushaltung zu behändigen.

Trifft der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) niemanden an, dem er den Zählbrief einhändigen könnte, so wird er letzteren an Hausgenossen oder Nachbarn zur weiteren Besorgung übergeben, nöthigenfalls aber seinen Besuch wiederholen.

Bei der Aushändigung der Zählbriefe sind die Empfänger über das bei dem Ausfüllen der Zählkarten und Verzeichnisse einzuhaltende Verfahren, soweit nöthig, mündlich zu belehren und darauf aufmerksam zu machen, daß der Zäblbrief mit seinem vollständigen Inhalt vom .“ Mittags 12 Uhr, ab zur Abholung bereit zu

alten ist.

§ 9. Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der Vertheilung der Zählbriefe kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keine Haus⸗ haltung sowie keine einer solchen gleichzuachtende einzeln lebende Person übergangen wird, und daß auch diejenigen Haus haltungen und einzelnen Personen Zählbriefe erhalten, welche in solchen Ge⸗ bäuden wohnen oder ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlafstelle haben, die hauptsächlich oder gewöhnlich nicht zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Museen, Bahnhöfe, Kirchthürme, Magazine, Schulen, Dienstgebäude von Behörden u. s. w. sowie einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten⸗ und Weinbergshäuser u. s. w.).

Auch auf Schiffe, Flöße, Schiffsmühlen, welche im Hafen, Strom, Fluß u. s. w. innerhalb des Zählbezirks liegen, oder welche dort am Vormittag des 2. Dezember von der Fahrt über Nacht zuerst anlangen, und auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in Baracken, Hütten, Bretterbuden, Zelte, Wagen u. s. w., welche als Wohnung oder vorübergehend zum Uebernachten dienen (für Feld⸗, Wald⸗, Straßen⸗, Eisenbahn⸗ und andere Bauarbeiter, Wäͤchter, Hirten, reisende Handwerker, Schauspieler, Thierbändiger, Musikanten, Kunstreiter und sonstige Schausteller, Markt⸗ und Meßleute u. s. w.]) sind Zählbriefe mit Inhalt in erforderlicher Anzahl zur Ausfüllung

zu geben. 2) In Betreff der Anstalten.

§ 10. Wenn in einer Anstalt Verwaltungs⸗ oder Aufsichts⸗ personen mit besonderer Haushaltung oder sonstige Personen mit eigener Haushaltung wohnen, so erhält jede von diesen einen Zählbrief mit besonderer Nummer.

In Anstalten, in denen Familien oder einzelne Personen Wohnung erhalten, welche jede für sich eine besondere Hauswirthschaft führen, ist jede solche Haushaltung bezw. Person mit einem besonders numerierten Zählbrief zu versehen; jedoch ist im Kopfe des Haus⸗ haltungsverzeichnisses die Art der Anstalt z. B. „Krankenhaus“, „Gasthof“, „Gefängniß“ anzugeben.

Die Gast⸗ und Herbergswirthe sowie die Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Zählbriefe darauf aufmerksam zu machen, daß für die Mitglieder ihrer eigenen Haushaltung sowie für die Gesammtheit ihrer Gaste bezw. für die in die Anstalt aufgenommenen Personen (sofern diese nicht nach der Be⸗

stimmung des vorigen Absatzes besondere Zählbriefe erhalten) je ein

besonderer Zählbrief bestimmt ist. (Vergl. „Anleitung C“ Ziffer 1, Absatz 4.) Die Gast⸗ und Herbergswirthe sind ferner darauf hinzu⸗ weisen, daß sie die bei ihnen vom 1. Dezember auf den 2. Dezember übernachtenden Gäste rechtzeitig um die erforderliche Auskunft über

ihre Personalien ersuchen, sodaß die bezüglichen Zählkarten im Laufe des Vormittags des 2. Dezember vollständig ausgefüllt werden

können.

gleichmäßig zu verfahren; die Kasernen, Wachtgebäude u. s. w. sind in gleicher Weise wie die sonstigen Anstalten zu behandeln (§K 10). Es erhalten also die in Kasernen, Arresthäusern u. s. w. befindlichen Fnsbattun. welche für sich besondere Hauswirthschaft führen, auch esondere Zählbriefe.

„Die in Lazarethen, Arresthäusern, Zeughäusern und anderen Militärgebäuden sowie die in Privathäusern wohnenden, einquartierten und übernachtenden Militärpersonen sind als in diesen Gebäuden Anwesende zu verzeichnen. ür Wachtgebäude sind gleichfalls Zähl⸗ briefe zu bestimmen, und annschaften, welche die Nacht vom 1. Dezember zum 2. Dezember dort bezw. auf den zugehörigen Posten als in dem betreffenden Wachtgebäude Anwesende zu zählen.

III. Obliegenheiten bei Einsammlung der Zählpapiere. 1) Zeit der Einsammlung.

§ 12. Die Wiedereinsammlung der Zählbriefe hat der Zähler nach 12 Uhr Mittags des 2. Dezember zu beginnen und bis zum Abend des 3. Dezember zu vollenden. 2) Sorge für die Vollständigkeit der Zählung im allgemeinen.

13. Der Zähler hat beim Empfang der Zählbriefe deren

Inhalt an Ort und Stelle einer Durchsicht zu unterwerfen und etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort zu berichtigen.

Sind einzelne Fragen der Zählkarten, obschon dieselben für die betreffende Person zu beantworten waren, nicht oder nur unvollständig ausgefüllt, so 8 der Zähler die erforderlichen Nachträge. Sind in einzelnen Zählbriefen die Zählpapiere gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselben sofort ausfüllen lassen oder auf mündliche Erkundigung hin selbst ausfüllen. Ist ein ählbrief verloren gegangen, so wird er denselben ersetzen und für dessen nach⸗ trägliche Ausfüllung Sorge tragen. Ist das Haushaltungs⸗ verzeichniß B vom Haushaltungsvor tand nicht durch Unterschrift be⸗ glaubigt worden, so kann der Zähler die fehlende Unterschrift durch die seinige ersetzen.

§ 14. Trifft der Zähler bei der Wiedereinsammlung in einer Haushaltung niemanden an, und ist für dieselbe bei Hausgenossen oder Nachbarn ein ausgefüllter Zählbrief nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler für diese Haushaltung auf Grund mündlicher Nachfrage die betreffenden Zählpapiere aus, vorbehaltlich der Ersetzung durch die etwa vom Haushaltungsvorstand nachgelieferten Zählpapiere.

In solcher Weise vom Zähler ausgefüllte Zählkarten A und Hraussaltungsverzeichniffe B sind mit einem bezüglichen Vermerk, die

erzeichnisse B mit der Unterschrift des Zählers zu versehen.

§ 15. Bei der Einsammlung der Zählpapiere hat der Zähler sich nochmals davon zu überzeugen, daß die Zahl der Zählkarten und deren Angaben mit den Einträgen auf dem Verzeichniß B der be⸗ treffenden Zählbriefe stimmen, sowie daß in seinem Zählbezirk kein Wohngebäude, keine sonstige Aufenthaltsstätte, keine Haushaltung und keine einer solchen gleichzuachtende einzeln lebende Person übergangen worden ist, sowie davon, daß alle Personen, welche in den Wohnungen der Haushaltungen oder in den dazu gehörigen Räumlichkeiten (in Nebengebäuden, Boden⸗ und Speicherräumen u. s. w.) übernachtet haben, oder welche am Vormittag des 2. Dezember in der Haushal⸗ tung eingetroffen und nach der „Anleitung C“ Ziffer 3 Absatz 4 zu verzeichnen waren, wirklich und richtig aufgenommen sind. Etwa Versäumtes wird er sofort nachholen oder nachholen lassen.

IV. Führung der Kontrolliste F. „§ 16. Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zählpapiere führt der Zähler eine Kontrolliste F nach Art des umstehenden Musters. Für jeden Zählbrief bezw. jede Haushaltung, jede dieser gleich zu achtende einzeln lebende Person und jede Anstalt ist eine Zeile bestimmt und zwar in der Reihenfolge ihrer Numerierung. In den Spalten 1 und 2 der Kontrolliste sind sämmtliche bewohnten Wohnhäuser und sonstigen Baulichkeiten 9 Absatz 1 und 2), in welchen Personen vom 1. Dezember auf den 2. Dezember übernachten, einzeln zu verzeichnen. Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude oder bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen Wohnhäuser in Ansatz zu bringen und deren Lage nach Wohnplatz und Straße zu bezeichnen.

Als Wohnhaus ist im allgemeinen anzusehen:

1) jedes freistehende Wohngebäude,

2) jedes, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache befindliche, zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, das vom nebenstehenden Gebäude durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungswand (Brandmauer) geschieden ist. Führen mehrere zu verzeichnende Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist dieselbe so oft, wie sie von dergleichen Gebäuden geführt wird, anzusetzen; hat aber ein Gebäude keine Hausnummer, so ist an deren Stelle ein liegender Strich zu setzen.

Gebäude, welche zwar bewohnt sind, hauptsächlich aber nicht zu Wohnzwecken dienen (z. B. Kranken⸗ oder Gefangenhäuser, Dienst⸗ gebäude von Behörden, Gymnasien, Schulen, Mühlen, Bahnhöfe, Theater u. s. w.), sind neben der Hausnummer nach ihrem Haupt⸗ zwecke, andere zu verzeichnende Baulichkeiten, welche nicht Wohnhäuser sind, an Stelle der Hausnummer nach ihrer Art (z. B. Bude, Hütte, Zelt, Schiff u. s. w.) kurz zu bezeichnen.

Von den in der dritten Spalte aufzuführenden Namen sind die⸗ jenigen solcher Haushaltungsvorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, sodaß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen darin befindlich sind. Das über jede Haushaltung in die Spalten 4 bis 6 der Kontrolliste F Einzutragende ist den be⸗ treffenden Spalten des Verzeichnisses B zu entnehmen.

Am Rande neben der Spalte 6 werden vom Zähler etwaige Be⸗ merkungen eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, überflüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Zählpapiere, oder an welche Person die Zählpapiere für eine augenblicklich nicht zu Haus befind⸗ liche Person zur Besorgung gegeben worden u. s. w.

V. Ablieferung des Zählmaterials.

§ 17. Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Zählpaviere nochmals zu prüfen, etwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu bewirken, die Summen in der Kontrol⸗ liste zu ziehen und diese darauf abzuschließen (vergl. das Muster auf der folgenden Seite).

§ 18. Nachdem die Kontrolliste F in allen Theilen richtig gestellt ist, hat der Zähler eine Reinschrift derselben zu fertigen, für welche der zweite Abdruck dieser Liste bestimmt ist. Demnächst sind beide Kontrollisten E (Entwurf und Reinschrift) von dem Zähler mittels Namensunterschrift zu beglaubigen und nebst den nach der Nummernfolge geordneten Zählbriefen und den unbenutzt gebliebenen Zählpapieren bis zum 6. Dezember d. J. an die Zählungskommission bezw. Ortsbehörde zurückzugeben. 8 8

§ 19. Behufs Erledigung auftauchender Zweifel wolle der Zähler sich an die Zählungskommission bezw. Ortsbehörde wenden, von welcher er seinen Auftrag empfing.

den 1895.

Die Ortsbehörde.

Königreich Preußen. Volkszählung am 2. Dezember 1895. Auweisung für die Behörden. Allgemeine Bestimmung.

Am 2. Dezember 1895 findet im Deutschen Reiche eine Volks⸗ zählung statt, deren Leitung für den Umfang des preußischen Staats dem Königlichen Statistischen Bureau zu Berlin übertragen worden ist. Mit der Volk⸗zählung ist eine Aufnahme über die bewohnten Wohnhäuser und sonstigen bewohnten Baulichkeiten verbunden. Zur

Aufnahme dienen die Zählkarte A, das Haushaltungsverzeichniß B, die Anleitung C und der Zählbrief D, die Anweisung für die Zähler E, die Kontrolliste F und die Ortsliste G. Die Zählung ist den nach⸗ folgenden Bestimmungen gemäß auszuführen. Besondere Bestimmungen. I. Wer und was ist zu zählen?

1) Die Volkszählung bezweckt, die Zahl und einige charakteristische Eigenschaften der ortsanwesenden Bevölkerung sowie die Zahl der bewohnten Wohnstätten zu ermitteln. Die vorüber⸗

gehend aus ihrer Haushaltung auswärts abwesenden tlonen werden nur dort, wo sie sich am Zählungstage befinden, gezählt.

2) Die ortsanwesende Bevölkerung besteht aus der Gesammtzahl der zur Zählungszeit innerhalb jeder einzelnen Stadt⸗ oder Landgemeinde und jedes selbständigen Gutsbezirks ständig oder vorübergehend anwesenden Personen.

Als ortsanwesend gelten die Personen, welche sich in der Nacht

vom 1. Dezember auf den 2. Dezember 1895 in den betreffenden

Gemeinden und Gutsbezirken aufhalten.

auf Reisen oder sonstwie unterwegs befindliche Personen, einschließlich der auf in der Fahrt begriffenen Schiffen oder Fahrzeugen sich auf⸗ haltenden, werden dort als anwesend gezählt, wo sie am Vormittag

§ 11. Bei der Zählung der Militär⸗ und Zivilpersonen ist

bekenntniß, die Staatsangehörigkeit und der Beruf, Stand, Erwerb bezw. das Gewerbe, Geschäft oder der Nahrungszweig mit Angabe der Stellung im Hauptberuf;

von den Beschäftigungslosen sodann noch die Dauer der Arbeitslosig⸗

theil bezw. die Behörde, welcher sie angehört;

anliegenden Zählkarte A und dem Haushaltungsverzeichnisse B zu ent⸗ nehmen.

scaftlich ob. In den Landgemeinden und Gutsbezirken haben die der Gemeindebehörden liegt, nach Anleitung der Kreisbehörden

Gemeinde, soweit dies die Verhältnisse nicht entbehrlich erscheinen lassen, eine Zählungskommission gebildet.

es hauptsächlich darauf an, solche Personen für dieselben zu bestimmen,

lichen Verhältnisse kennen. Die Theilnahme an der Zählungs⸗ kommission ist ein Ehrenamt.

vember d. J. ge t sein.

ausgefüllten Zählpapieren, Aufstellung der Ortsliste Gund Be⸗ förderung des gesammten Zählungsmaterials an die Kreisbehörden

unmittelbar der Ortsbehörde zugesendet worden ist.

(Zählbezirken) erfolgen. Regel nicht mehr als 40 Faushaltungen umfassen und si

liegt, dafür Sorge zu tragen, daß die betreffenden Gemeindekheile be⸗ nach dieser ihrer besonderen Eigenschaft deutlich bezeichnet werden. Gemeinde die auf Flüssen u. s. w. ankernden Fahrzeuge zugerechnet weerden sollen, entscheldet die Kreisbehörde. grenzung der Ortschaften, Flecken

Personen, welche sich auf Schiffen oder Fahrzeugen befinden, die im Gebiete des preußischen Staats verweilen, werden dessen orts⸗ anwesender Bevölkerung zugerechnet. . Während der Nacht vom 1. Dezember zum 2. Dezember 1895

des 2. Dezember anlangen.

3) Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haus⸗ haltung zu Haushaltung mittels Zählkarten.

4) Es ist zu ermitteln und zu verzeichnen: 1

a. von jeder anwesenden Person: der Vor⸗ und Familien⸗ name, die Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungs⸗ vorstande, das Geschlecht, das Alter, der Familienstand, das Religions⸗

b. von jedem männ lichen oder weiblichen Arbeit⸗ nehmer: die derzeitige Beschäftigung oder Beschäftigungslosigkeit,

keit und deren etwaige Veranlassung durch Arbeitsunfähigkeit; c. von jeder reichsangehörigen aktiven Militär⸗ person des Heeres und der Marine: die Charge und der Truppen⸗

d. von jedem reichsangehörigen landsturmpflichtigen Manne im Alter von 39 bis 45 Jahren: die Angabe, ob er im Hegre oder in der Marine militärisch ausgebildet worden ist oder nicht.

e. von jeder blinden, taubstummen oder geisteskranken Perlan. die Angabe des bezw. der betreffenden Mängel und Ge⸗

rechen sowie, ob diese angeboren oder später entstanden sind.

5) Nähere Auskunft über die verlangten Nachweise ist der

6) Als Wohnstätten werden in der Kontrolliste die bewohnten, zu Wohnzwecken bestimmten, im Bau vollendeten Gebäude (Wohnhäuser), andere bewohnte, aber gewöhnlich nicht zu Wohn⸗ zwecken dienende Gebäude sowie sonstige, den Charakter von Gebäuden nicht an sich tragende, feststehende oder bewegliche Baulichkeiten auf⸗ genommen, welche zur Zeit der Zählung bewohnt sind.

II. Wie ist zu zählen? A. Mitwirkung der zu Zählenden.

1) Als oberster Grundsatz gilt, die Mitwirkung der Bevölkerung bei der Zählung in Anspruch zu nehmen und die Haushaltungsvor⸗ stände zu verpflichten, daß sie die über die Personen ihrer Haus⸗ haltung verlangten schriftlichen Nachweise auf den hierzu bestimmten Formularen, soweit als thunlich, selbst liefern.

2) Zur Erhebung der Nachweise über die einzelnen Personen dienen die Zählkarten A und das Haushaltungsverzeichniß B.

3) Die Zählkarten A, das Haushaltungsverzeichniß B und die Anleitung C zur Ausfüllung dieser Karten bilden den Inhalt des Zählbriefs D. Auf der Außenseite dieses Zählbriefs befindet sich die Adresse des Haushaltungsvorstands, an welchen er gerichtet ist. Die übrigen Theile der Außenseite enthalten die Muster zur Ausfüllung der Zählkarten A und des Haushaltungsverzeichnisses B, die Innen⸗ seite die Anleitung C zur Ausfüllung der Zählpapiere A und B.

4) Für jede Haushaltung ist ein solcher Zählbrief bestimmt, welcher die für dieselbe muthmaßlich erforderliche Anzahl von Zähl⸗ karten A, ein Haushaltungsverzeichniß B und eine Anleitung C ent⸗ hält. Die Insassen von Anstalten bilden eine selbständige s haltung. Vorsteher oder Verwalter von Anstalten für gemeinsamen Aufenthalt 6. B. Erziehungs⸗, Kranken⸗, Heil⸗ und Pflegeanstalten, Alterversorgungsanstalten, Gefängnisse, Strafanstalten, Kasernen, Wachen, Arresthäuser, Klöster, Herbergen, Gasthöfe u. s. w.) werden den Haushaltungsvorständen gleich geachtet. Ebenso sind einzeln lebende Personen, welche eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene Hauswirthschaft führen, als Haushaltungsvorstände anzusehen und bei der Zählung wie solche zu behandeln.

B. Obliegenheiten der Gemeinde⸗*) (Orts⸗) Behörden.

Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeinde⸗

Orts⸗) Behörden und soll möglichst unter Verwendung freiwilliger ähler stattfinden. In denjenigen Städten, in welchen die Polizei⸗ verwaltung Königlichen Behoͤrden übertragen ist, liegt die Ausführung der Volkszählung dem Magistrate und der Polizeibehörde gemein⸗

olizeibehörden, soweit nicht die Polizeiverwaltung in den ei der Volkszählung Beihilfe zu leisten. a. Bildung von Zählungskommissionen. 1) Zur unmittelbaren Leitung der Volkszählung wird in jeder

2) Bei der Zusammensetzung der Zählungskommissionen kommt

welche die Wichtigkeit der Volkszählung zu beurtheilen im stande und bereitwillig sind, an deren zweckentsprechender Ausführung mitzuwirken, zugleich das Vertrauen der Gemeindeangehörigen besitzen und die ört⸗

3) Die Bildung der Zählungskommissionen muß bis zum 9. No⸗

4) Die Aufgabe der Zählungskommissionen beziehungs⸗ weise, wo Zählungskommissionen nicht eingesetzt sind, der Ortsbehörden besteht hauptsächlich in Folgendem:

a. Eintheilung des Gemeindebezirks in Zählbezirke,

75. Annahme und Anweisung der Zähler, 7. Prüfung und, soweit nöthig, Berichtigung der Angaben in den

bezw. an das Königliche Statistische Bureau, sofern es von diesem

b. Eintheilung des Gemeindebezirks in Zählbezirke. 1) Die Volkszählung muß in bestimmt abgegrenzten Bezirken

2) Die Zählbezirke sind in der Art zu be renzen, c sie in der

an die in der Gemeinde bereits bestehende Eintheilung dergestalt anschließen, daß für jeden größeren Wohnplatz ein oder mehrere besondere Zählbezirke gebildet werden. Was unter Wohnplatz zu verstehen ist, ergiebt sich aus der Ziffer d 4. Liegt ein Theil der Gemeinde (des Gutsbezirks) in einem anderen Kreise (Oberamt) als der Haupt⸗ theil, so wird er in dem Kreise gezählt, in welchem er liegt, muß aber ebenfalls unter allen Umständen als besonderer Zählbezirk behandelt und diese seine Eigenthümlichkeit auf der Kontrolliste F ausdrücklich angegeben werden; jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß ein solcher Gemeindetheil nicht doppelt gezählt wird. Ebenso ist für den Fall, daß ein Theil der Gemeinde einem anderen Reichstags⸗ Wahlkreise angehört als der Haupttheil oder außerhalb der Zollgrenze

sondere Zählbezirke bilden und im Kopf der Zähler ⸗Kontrollisten F

Dabei darf kein bewohntes Wohnhaus und keine sonstige be⸗ wohnte Baulichkeit übergangen werden. Zweifel darüber, welcher

Bei Eintheilung der Zählbezirke ist bisher zuweilen auf die Be⸗ 1 Dörfer, Kirchspiele, Weiler und sonstigen Sesge wenig Rücksicht genommen worden; man hat vielmehr nach Abschnitten gezählt, welche die sich kreuzenden Straßen, Wege, Stege u. s. w. bilden, und was von einer Gemeinde außerhalb eines solchen Dreiecks, Vierecks u. s. w. an bewohnten Grundstücken

2) Unter Gemeinde⸗ (Orts⸗) Behörden sind hier und weiterhin

die Vorstände der städtischen oder ländlichen Gemeinden sowie Gutsbezirke zu verstehen. 8ch e

8

ne blieb, demjenigen dieser Bezirke zugewiesen, von welchem aus es am leichtesten zu erreichen war. Durch dieses Verfahren sind größere Zusammengehörigkeiten zerrissen und kleinere, aber räumlich völlig ab⸗ getrennte Wohnplätze unbeachtet gelassen worden.

„Zur Abstellung dieser Mängel erscheint es angezeigt, vor der Zählung zuerst sorgfältig festzustellen, welche Grundstücke und Gebäude der Gemeindeeinheit einen eigenen Wohnplatz bilden, und hiernach erst die Zählbezirke abzugrenzen.

„Auf den Kontrollisten F ist der Umfang des dem betreffenden Zähler überwiesenen Füöhlbesiefs so genau zu bezeichnen, daß über die Zugehörigkeit der einzelnen zum Gemeindebezirke gehörigen Häuser u. s. w. kein Zweifel entstehen kann und Doppelzählungen wie Auslassungen unbedingt vermieden werden.

8 9

Größere Anstalten (Heilanstalten, Kasernen, Klöster, größere Gasthöfe, Strafanstalten u. s. w.) bilden zweckmäßig selbständige Zählbezirke. 8

3) Die innere Eintheilung der Zählbezirke, welche Kasernen, Wachen, Arresthäuser, Militärwerkstätten und sonstige militärische Anstalten umfassen, ist der Kommandantur oder, wo eine solche fehlt, der obersten Militärbehörde des Orts zu überlassen. Liegen einzelne der militärischen Anstalten außerhalb des Gemeindebezirks, so ist dies auf der betreffenden Kontrolliste F anzugeben.

c. Annahme und Anweisung der Zähler. 1

1) Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählbriefe ist für jeden Zählbezirk ein Zähler und thunlichst ein Vertreter des Zählers zu bestellen. Bei der Auswahl der Zähler ist Rücksicht darauf zu

Königreich Preußen. Volkszählung am 2. Dezember 1895. Kontrolliste 8

betreffend den Zählbezirk Nr.

Stadtgemeinde

im Zählorte Landgemeinde Gutsbezirk

Raum für die nähere

Bezeichnung des Zähl⸗ bezirks.)

Bezeichnung der Gebäude oder sonstigen Wohnstätten.

Hausnummer Angabe der Lage bezw. andere

nach 8 Bezeichnung Straße und Wohnplatz. Baudichke t.

Laufende Nummer der Zählbriefe

Haushaltungsvorstände bezw. Bezeichnung der Anstalten, an oder für welche Zählbriefe ausgegeben wurden.

Ortsanwesende Darunter Bevölkerung sind reichsangehörige aktive Militärpersonen.

der

2

3.

u. f. w.

Der Zählbezirk enthält: 1) Zur Wohnung dienende oder bestimmte Gebäude u. s. w.: a. Bewohnte Wohnhäuser . . . .. b. andere bewohnte Baulichkeiten, Hütten, Zelte, Schiffe u. dergl... b Zusammen

2) Haushaltungen: a. gewöhnliche Haushaltungen von 2 und 1444* b. einzeln lebende Personen mit eigener X1X“ c. Anstalten v14““

Hauptsumme

Diese Kontrolliste habe ich der gegebenen Anleitung gemäß aus⸗ gefüllt un;d am ten Dezember 1895 abgeschlossen.

Unterschrift des Zählers:

richtig befunden

ergänzt worden.

, den ten Dezember 1895.

Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und

Unterschrift der Ortsbehörde oder der Zählungskommission

Muster einer ausgefüllten Kontrolliste. Königreich Preußen. 8 Volkszählung am 2. Dezember 1895.

für den Zähler Herrn Munter

Kontrolliste

betreffend den Zählbezirk Nr. 3

Stadtgemeinde Pyritz

Kreis Pyritz

in Zählorte Landgemeinde Gutsbezirk

Bezeichnung des Zähl⸗

(Raum für die nähere Stettinerstraße Nr. 62 bis 71 sowie Ladeplatz, Lagerhaus und Forsthaus Waldlust

bezirks.)

Bezeichnung der Gebäude oder sonstige 8 Wohnstätten.

Angabe der Lage 1 Füäte aser

nach Bezeichnung Straße und Wohnplatz. Baubechkeit.

Laufende Nummer der Zählbriefe

Haushaltungsvorstände 86 lkerung bezw. Bezeichnung der Anstalten,

Zählbriefe ausgegeben wurden.

Darunter sind reichsangehörige aktive Militärpersonen.

ber Ortsanwesende

an oder für welche

8

2.

3

Stettinerstraße 62

Kaufmann Schulze

63 Wittwe Schwarz

Hofgebäude 63

Schuhmachermeister Goller

64 Ackerbürger Große

65 Friedrich Hanke

Gastwirth Rüdiger

66

Rüdiger, Gasthof z. Schwan

67 Händler Meyer Wilhelm Lemke

echae S—= doee bdoe

2 68

Wittwe Pankow

88

u. s. w. u. s. w.

u. s. w.

Ladeplatz Bretterbude

Wilhelm Treu

Lagerhaus

mit B bezeichn. Wächter Engel

Forsthaus Waldlust aas

Förster Waldow

Der Zählbezirk enthält: 1) Zur Wohnung dienende oder bestimmte Gebäude u. s. w.: a. bewohnte Wohnhäuser... .. andere bewohnte Baulichkeiten, Hütten, Zelte, Schiffe u. dergl...

Zusammen

2) Haushaltungen:

a. gewöhnliche Haushaltungen von 2 und mehr Personen....

b. einzeln lebende Personen mit eigener ¹“];

c. Anstalten (Gasthof) . Zusammen

Hauptsumme

Diese Kontrolliste habe ich der gesebenfn Anleitung

gefüllt und am 5. Dezember 1895 abgeschlossen. Unterschrift des Zählers: Munter

8 cecichtig befunden Diese ontrolliste ist von uns geprüft und i s er.

worden.

Pyritz, den 8. Dezember 1895.

Unterschrift der Zählungskommission: F. Schön. 8

——— ———