Zer Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰. Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an; sür Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs⸗Anzeigers “ und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin,
Mittwoch, den 11. September, Abends.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Allerhöchstihrem Flügel⸗Adjutanten, Kapitän zur See von Arnim, Kommandanten S. M. e das Kreuz der Komthure des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern zu verleihen.
8
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Maler Eugen Felix zu Wien und dem Königlich ungarischen Rath, Direktor Gustav Kéléti zu Budapest den
Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem Flügel⸗Adjutanten, Obersten von Engel⸗ brecht, kommandiert bei der Botschaft in Rom, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Kaiserlich russischen St. Stanislaus⸗Ordens zweiter Klasse mit dem Stern zu ertheilen.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. 8 Vom 8. September 1895.
Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs⸗Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich:
Für das Herzogthum Sachsen⸗Altenburg wird vom 16. September d. J. ab bis auf weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 8. September 1895.
Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 35 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 2264 die Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs, vom 30. August 1895; unter 8
Nr. 2265 die Bekanntmachung, betreffend die dem inter⸗ nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste, vom 5. September 1895; und unter .
Nr. 2266 die Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine; vom 8. September 1895.
Berlin W., den 11. September 1895.
Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. In Vertretung:
In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Uebersicht der in den deutschen Münzstätten bis Ende August 1895 vor⸗ genommenen Ausprägungen von Rei
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ober⸗ und Korps⸗Auditeur Heinrich des III. Armee⸗ Korps mittels Allerhöchsten Patents vom 18. v. M. den
Charakter als Geheimer Justiz⸗Rath zu verleihen. —
Konzessions⸗Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Greifswald über Grimmen nach Tribsees durch die Eisen⸗ bahngesellschaft Greifswald⸗Grimmen.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem von dem Comité, welches sich zur Gründung einer Aktiengesellschaft unter der Firma: „Eisenbahn⸗Gesellschaft Greifswald⸗ Grimmen“ gebildet hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gesell⸗ schaft die Konzession zum Bau und Betrieb einer für den Betrieb mittels Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten, den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands unterworfenen Bahn von Greifswald über Grimmen nach Tribsees zu ertheilen,
smünzen ver⸗
wollen Wir diese Konzession, sowie das Recht zur Entziebung und
Beschränkung des Grundeigenthums nach Maßgabe der gesetzlichen
.“ unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch er⸗ eilen.
I.
Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma „Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft Greifswald⸗Grimmen“ und nimmt ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Grimmen oder unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten an einem anderen, an der Bahn gelegenen Orte.
Die Gesellschaft ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs⸗ und Landesgesetzen ohne weiteres unterworfen.
II
Das zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Aus⸗ rüstung der Bahn erforderliche Anlagekapital wird auf den Betrag von 1 970 000 ℳ festgesetzt.
Der Nennbetrag der ven der Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgesetzten Anlagekapitals nicht übersteigen. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, einem Theil der auszugebenden Aktien (Vorzugs⸗Aktien) ein Vorzugsrecht vor den übrigen Aktien (Stamm⸗Aktien) hinsichtlich der Vertheilung des Reinertrags des Unternehmens bis zum Belauf von 4 % des Nennbetrags dieser be⸗ vorzugten Aktien, sowie für den Fall der Liquidation der Gesellschaft hinsichtlich der Vertheilung des Gesellschaftsvermögens einzuräumen. Im übrigen dürfen den Inhabern derselben keine anderen Rechte als den Inhabern der übrigen Aktien eingeräumt werden.
III.
Die gesammte Leitung der Bau⸗ und Betriebsverwaltung ist einem Vorstand zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den gesetz⸗ lichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstands einer Aktien⸗ gesellschaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde ver⸗ 1E
Die Wahl des Vorstands oder, falls derselbe aus mehreren
ersonen bestehen soll, die Wahl des Vorsitzenden und der technischen Mitglieder, bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
Die Geschäftsinstruktion für den Vorstand unterliegt der Ge⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten. 8
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorstehenden “ auch auf die Wahl und die Geschäftsinstruktion des oder der obersten Betriebs⸗Dirigenten Anwendung.
IV
Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstands, sowie sämmtliche Beamten der Gesellschaft müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein und, soweit nicht vom Minister der öffentlichen Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, im Inlande ihren Wohnsitz haben.
V
Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalversamm⸗ lung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Regierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegenstände ent⸗ haltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außer⸗ ordentlicher wmlunge 8 verlangen.
Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrags, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staats⸗ regierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit. Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisen⸗ bahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft, die Auflösung der Gesellschaft oder die Ver⸗ schmelzung mit einer anderen Gesellschaft aussprechen, zu ihrer Gültig⸗ keit der Bestätigung der Königlichen Staatsregierung.
Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen überall dann erforderlich, wenn dieselben vom Staat genehmigt waren. vi.
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (veröffentlicht in Nr. 36 des Reichs⸗Gesetzblatts von 1892) und die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. § 55 daselbst) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m betragen.
VIII.
Für den Bau insbesondere gelten a. Bestimmungen: 8
1) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten: 8 8
die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung
durch alle Zwischenpunkte, “
die Bestimmuͤng der Zahl und der Lage der Stationen und
Haltestellen, 3 die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Fer lung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer nzahl.
Für 8 durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe be⸗ dingten Benachtheiligungen des Eigenthums oder sonstiger Rechte des Staats bleibt demselben der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionar
vorbehalten.
2) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen. 4
3) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß —
längstens — innerhalb zwei Jahre nach Eintragung der Gesellschaft
rrrü.vASewesasger, 1ceases en7
in 8 Handelsregister in Gemäßheit des nachstehenden Artikels XVIII erfolgen.
Für die Vorlage der ausführlichen Bauentwürfe, Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetrieb⸗ nahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden.
4) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Aus⸗ rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist derselbe zur Zahlung einer Verzugsstrafe von 5 % des auf 1 970 000 ℳ festgesetzten Bau⸗ kapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber ob und bis zu welchem Betrage die Verzugsstrafe als verfallen anzu sehen ist, mit Ausschluß des Rechtsweges, dem Minister der öffent lichen Arbeiten zusteht. 8 1
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bei der General⸗Staatskasse den Betrag von 98 500 ℳ, in Worten: „Achtundneunzigtausendfünfhundert Mark“, in baar oder in preußischen Staats⸗ oder vom Staat garantierten Papieren oder in inländischen Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen — unter Berechnung aller dieser Werthpapiere nach dem Kurswerthe — nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen und Zinsschein⸗Anweisungen zu hinterlegen und in gericht⸗ licher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung derselben bezw. durch Veräußerung der verpfändeten Werthpapiere zum jeweiligen Börsenkurse die verfallenen Straf⸗ beträge einzuziehen. — Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinsscheine erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem be⸗ zeichneten Minister untersagt werden, wenn nach dessen lediglich maß⸗ gebendem Ürtheile der Konzessionar den Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Aus⸗ rüstung der Bahn zurückgeben zu lassen.
5) Falls die oben festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten feitgeseßten besonderen Baufristen nicht inne gehalten wird, kann nicht bloß die bezeichnete Verzugsstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im § 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vorhandenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Regierung von dem Vorbehalt der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem angezogenen § 8 festgesetzten Schlußfrist erfolgen
I
sowie für die
Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Feststellung und die Abänderung des Fabrplans erfolgt
unter den nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts⸗ behörde. Der Konzessionar soll nicht verpflichtet sein, zur Vermittelung des Personenverkehrs mehr als zwei Wagenklassen in die Züge ein⸗ zustellen. Auch soll derselbe, solange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ist, nicht angehalten werden können, mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welche der Konzessionar freiwillig über die Zahl 2 hinaus fahren läßt, wird bei Wahrung der bahnpolizeilichen Vorschriften dem Ermessen des Kon⸗ zessionars überlassen. 2) Für die ersten 5 Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der Preise sowohl für den Personen⸗ als für den Güterverkehr überlassen. Für die Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Abänderung des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. In Betreff des Gütervperkehrs werden jedoch nach Ablauf jener 5jährigen Periode, solange die Bahn nach dem hierfür allein entscheidenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ist, periodisch von 5 zu 5 Jahren Höchsttarifsätze für die einzelnen Güter⸗ klassen unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt, und ist dem Unternehmer überlassen, nach Maßgabe der reichs⸗ und landes⸗ gesetzlichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Höchstsätze die Sätze für die Tarifklassen nach eigenem Ermessen festzusetzen und Er⸗ höhungen wie Ermäßigungen der Tarifklassensätze ohne die Zustimmung der Aussichtsbehörde vorzugehmen.
Auch ist der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staatsbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und hinsichtlich der Einrichtung direkter Tarife die für die preußischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden allgemeinen Grundsätze zu befolgen, wenn und soweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird.
3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebs der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und neben dem im Art. 185 b des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Reservefonds einen Spezial⸗ Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur vb. der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, periodisch zu revidierenden Regu⸗ lative zu bilden.
Der Erneuerungs⸗ und der Spezial⸗Reservefonds sind sowohl “ als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be⸗ triebsmittel.
In den Erneuerungsfonds fließen:
a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;
b. die Zinsen des Fonds; 1
c. eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage.
Die Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt.
Der Spezial⸗Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Be⸗ förderung mit Sicherheit und in der der Bestimmung des Unter⸗ nehmens entsprechenden Weise erfolgen kalnkmg.
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