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Ber Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 %ℳ 50 ₰. Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an; Berlin außer den Post-⸗Anstalten auch die Expedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate uimmt an:
die Königliche Expedition des Benutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
ktober, Abends.
Berlin, Dienstag, den 1.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Staats⸗ und Kriegs⸗Minister, General der Infanterie Bronsart von Schellendorff die Erlaubniß zur Anlegung des von Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn ihm verliehenen Großkreuzes des St. Stephans⸗ Ordens zu ertheilen. 1
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Seine Majestaͤt der König haben Allergnädigst geruht: 1 dem Hauptmann Süß und dem Feldwebel Matthes von der Schloßgarde⸗Kompagnie die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlichen Dekorationen zu ertheilen,
und zwar ersterem: des Großherrlich türkischen Osmanié⸗
Ordens vierter Klasse, — letzterem: des Kaiserlich⸗Königlich
österreichischen silbernen Verdienstkreuzes mit der Krone.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Geheimen expedierenden Sekretär Scheunemann in Köln (Rhein), den Postinspektor Mörsberger in Kiel, die Geheimen expedierenden Sekretäre Dingeldey in Berlin, Heyne in Posen, die Postinspektoren Meißner in Danzig, Joetze in Dortmund, Treichel in Kiel, Hoßfeld in Leipzig, Bender in Gumbinnen, Sieblist in Köln (Rhein),
den Geheimen expedierenden Sekretär Jasper in Kiel, den Postinspektor Groß in Leipzig zu Posträthen, sowie die Post⸗Bauinspektoren Prinzhausen in Frankfurt (Main), Saegert in Karlsruhe (Baden), Klauwell in Halle (Saale), Struve in Schwerin (Mecklb.) zu Post⸗Bauräthen zu 1“ b “ 6
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In Rostock wird am 17. Oktober d. J. mit einer iffer⸗Prüfung für große Fahrt und einer steuermanns⸗Prüfung begonnen werden.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
die Oberförster Hausendorf zu Klein⸗Naujock und Frei⸗ herr Spiegel von und zu Peckelsheim zu Krofdorf zu Regierungs⸗ und Forsträthen zu ernennen.
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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Direktor des Marien⸗Gymnasiums in Posen Dr. Otto Meinertz zum Provinzial⸗Schulrath zu ernennen,
dem Direktor des Kaiser Wilhelms⸗Gymnasiums in Köln Dr. Wilhelm Schmitz anläßlich seines Uebertritts in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath, und
dem Rechnungs⸗Rath im Bureau des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten Otto Ludwig Hermann Rakutt bei seinem Ausscheiden aus dem Amt den Charakter als Geheimer Rechnungs⸗Rath zu ver⸗ leihen, sowie
der Wahl des Oberlehrers am Gymnasium zu Kreuznach, Professors Dr. Lebrecht Lenssen zum Direktor des Real⸗ gymnasiums und Gymnasiums zu Hagen i. W.,
der Wahl des Direktors der Viktoriaschule zu Breslau Ferdinand Unruh zum Direktor der städtischen Realschule zu Königsberg i. Pr., 1
der Wahl des Oberlehrers an der Realschule zu Düͤssel⸗ dorf, Professors Jacob Masberg zum Direktor der daselbst zu Ostern k. J. zu eröffnenden zweiten Realschule und der Wahl des Oberlehrers am Herzoglichen Friedrichs⸗ Riealgymnasium zu Dessau Hugo Fischer zum Direktor des
städtischen Real⸗Progymnasiums zu Naumburg a. S. die Allerhöchste Bestätigung zu ertheilen. 1 8
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wegen Ausfertigung auf den Inhaber lau ender Anleihe⸗ scheine der Stadt Kottbus im Betrage von 3 500 000 ℳ
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem die städtischen Behörden der Stadt Kottbus beschlossen haben, zum Bau einer Wasserleitung, zur Herstellung einer Kanalisa⸗ tion und zur Verbesserung der Garnison⸗Einrichtungen in der Stadt Kottbus eine Anleihe von 3 500 000 ℳ aufzunehmen, wollen Wir
auf den Antrag des Magistrats, 16 8 zu diesem Zweck auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im
Betrage von 3 500 000 ℳ ausstellen zu dürfen,
da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1833 zur Ausstellung von Anleihe⸗ scheinen zum Betrage von 3 500 000 ℳ, buchstäblich: Drei Millionen
fünfhunderttausend Mark, welche in Stücken von 5000, 2000, 1000 und 500 ℳ nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit drei oder drei und einem halben Prozent jährlich nach Wahl der städtischen Behörden zu Kottbus zu verzinsen und nach dem festgesetzten Tilgungs⸗ plan mittels Verloosung oder Ankaufs jährlich vom 1. April 1898 ab mit ein und einem halben Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung er⸗ theilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweis der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht übernommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 17. September 1895.
(L. S.) Wilhelm R. Miquel. von Köller.
Buchstabe ....
über
ͤi ... ℳℳ Reichswährung.
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom
17. September 1895 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Frank⸗
Ea D vom . “ und Gesetz⸗Sammlung für 189. Seite .. Ifd. I3
Auf Grund der don dem Bezirks⸗Ausschuß zu Frankfurt a. O. ge⸗ nehmigten Beschlüsse der städtischen Behörden der Stadt Kottbus vom 6. März, 12. März und 28. März 1895 wegen Aufnahme einer Anleihe von 3 500 000 ℳ bekennt sich der Magistrat der Stadt Kottbus namens der Stadt durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns⸗ schuld von ℳ, welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Ruͤckzahlung der ganzen Schuld von 3 500 000 ℳ erfolgt
nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplans mittels Verloosung der Anleihescheine oder durch Ankauf in den Jahren vom 1. April 1898 ab bis spätestens Ende März .... einschließlich aus einem Tilgungsstock, welcher mit wenigstens ein und einem halben Prozent des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen gebildet wird. Die Ausloosung geschieht in dem ersten Mal im Dezember 1898. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungs⸗ stock zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen.
Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungsstock zu.
Die ausgeloosten sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, spätestens drei Monate vor dem Termine der Einlösung öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt in dem „Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeiger“ und in dem Amtsblatt der König⸗ lichen Regierung zu Frankfurt a. O.
In denjenigen Fällen, in denen die Tilgun durch Ankauf von Anleihescheinen bewirkt wird, wird dieses unter Angabe des Betrags der angekauften Anleihescheine alsbald nach dem Ankauf in den vor⸗ stehend bezeichneten Blättern bekannt gemacht. 8
Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von dem Magistrat der Stadt Kottbus mit Genehmigung des Königlichen Regierungs⸗Präsidenten zu Frankfurt a. O. ein anderes Blatt be⸗ stimmt.
Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober, von heute an gerechnet, mit. Prozent jährlich verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, beziehungsweise dieses Anleihescheins bei der Kämmereikasse zu Kottbus und den durch die oben bezeichneten Blätter bekannt zu machenden etwaigen anderen Zahlstellen, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits⸗ termins folgenden Zeit.
Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten An⸗ leihescheine sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern.
Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt Kottbus.
Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der §§ 838. ff. der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Ja⸗ nuar 1877 (R.⸗G.⸗Bl. S. 83) beziehungsweise nach § 20 des Aus⸗ sthemosgeseae zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Magistrat der Stadt Kottbus anmeldet und den stattgehabten Besitz der Finsscheine durch Vorzeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an⸗ gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werd
Monat Dezember jeden Jahres, zum
Mit diesem Anleihescheine sind halbjährige Zinsscheine bis zum 1. April ausgegeben. Die ferneren Zinsscheine werden gleichfalls für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Kämmerei⸗Kasse zu Kottbus gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des Anleihescheins, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt Kottbus mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. G Der Magistrat. “
(Eigenhändige Unterschrift des Magistrats⸗Dirigenten und eines
anderen Mitglieds unter Beifügung der Amtstitel und des Siegels.)
Provinz Brandenburg. Regierungsbezirk Frankfurt a. O. Zinsschein Nr..... zu dem Anleihescheine der Stadt Kottbus Buchstabe. Nr. ÿüber ℳ zu Prozent Zinsen über ℳ J. Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rück⸗ gabe in der Zeit vom .. ten . ... ab die Zinsen des vorbenannten Anleihescheins für das Halbjahr vom .. tenn . bis. . ten - Kasse zu Kottbus. Kottbus, den... ““ er Magistrat. (Siegel.) der Unterschrift des Magistrats⸗Dirigenten anderen Magistratsmitglieds.) (Eigenhändige Unserschrift des Kontrolbeamten.) Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird. —
811 — —
(Faksimile und
Provinz Brandenburg. RegierungsbezirkFrankfurta. O. “ Anweisung zum Anleihescheine der Stadt Kottbus Buchstabe. Nr. . über
Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die... te Reihe von Zinsscheinen für die zehn Jahre.... bis. bbei der Kämmerei⸗ Kasse zu Kottbus, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber des Anleihescheins dagegen Widerspruch er⸗ hoben wird. .“ ..“
Kottbus, den..
Der Magistrat. (Siegel.) der Unterschrift des Magistrats⸗Dirigenten anderen Magistratsmitglieds.) (Eigenhändige Unterschrift des Kontrolbeamten.) 1u1pp Anmerkung. Die Anweisung ist zum Unterschied auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abz drucken: 1.
(Faksimile und
.. ter Zinsschein.
Anweisung.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Provinzial⸗Schulrath Dr. Meinertz ist dem Pro⸗ vinzial⸗Schul⸗Kollegium in Breslau überwiesen.
Am Schullehrer⸗Seminar zu Münstermaifeld Lehrer Wiegand aus Moselweiß a angestellt worden.
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen
und Forsten.
Dem Regierungs⸗ und Forstrath Hausendorf ist die Stelle eines etatsmäßigen forsttechnischen Hilfsarbeiters bei dem Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und
dem Regierungs⸗ und Forstrath Freiherrn Spiegel von und zu Peckelsheim die Forstinspektion Arnsberg⸗Siegen übertragen worden. 8
Der Regierungs⸗ und Forstrath von Alten, bisher etats⸗ mäßiger forsttechnischer Hilfsarbeiter bei dem Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, ist auf die Forst⸗ inspektion Dillenburg⸗Wiesbaden,
der Forstmeister von Gustedt zu Neu⸗Glienicke auf die Oberförsterstelle Hangelsberg, Regierungsbezirk Frankfurt a. O.,
der Oberförster von Iratchitsch zu Hangelsberg auf die Oberförsterstelle Neu⸗Glienicke, Regierungsbezirk Potsdam,
der Oberförster Busold zu Grubenhagen auf die Ober⸗ försterstelle Krofdorf, Regierungsbezirk Koblenz,
der Oberförster Markers zu Wallenstein auf die Ober⸗ försterei Wiesbaden, mit dem Amtssitz zu Fasanerie, Re⸗ gierungsbezirk Wiesbaden, und der Oberförster Bardeck zu Jura auf die Oberförster⸗ een, Regierungsbezirk Königsberg, versetzt worden.
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