schaffen, nur daß jenes Resultat in manchen Beziehungen noch Vortheile bietet. Als das prinzipiell Vollkommenste wird man ja allerdings das Verschaffen eines ganz und allein im Eigenthum des Arbeiters stehenden Hauses anzuerkennen haben, und das wird hier nicht erreicht, wo nur ein Eigenthum einer Gemeinschaft, der der Arbeiter angehört, besteht. Aber der Besitz eines eigenen Hauses kann für einen Arbeiter, für welchen er immer einen unverhältnißmäßig hohben festgelegten Kapitalwerth repräsentiert, doch auch nachtheilig werden: so beispielsweise, wenn ein Arbeiter, wie es bei demselben doch immer⸗ hin leichter vorkommen kann, durch besondere Umstände gezwungen wird, seinen Wohnsitz zu ändern, oder wenn ein Arbeiter stirbt und die Wittwe, wie es wohl häufig der Fall sein wird, nicht in der Lage ist, das Haus zu halten; in beiden Fällen wird ein Verkauf des Hauses mehr oder weniger plötzlich nothwendig werden und dann sgelmah. nur mit Verlust und unter dem Werth zu bewerkstelligen sein. uch ist schon an sich mit dem Erwerb eines eigenen Hauses durch allmähliche Abzahlungen für den Arbeiter unter allen Umständen ein größeres Risiko verbunden. Alles dies fällt aber bei dem van Marken'schen Agneta⸗Park mit seinem Gemeinschafts⸗ eigenthum weg; denn will ein Arbeiter an einen anderen Ort ziehen, oder ist er sonst nicht mehr in der Lage, im Park zu wohnen, oder stirbt er und muß seine Wittwe den ererbten Besitz veräußern, so übernimmt die Gemeinschaft die Aktientheile und Aktien wieder, um sie demnächst entsprechend auf einen anderen, regelmäßig den nach⸗ folgenden Bewohner zu übertragen; die gemachten Einzahlungen werden aber voll und ohne Abzug dafür erstattet, sodaß also kein Ver⸗ lust eintreten kann. So ist denn für den Arbeiter keinerlei Risiko ge⸗ geben während er andererseits doch das wohlthuende und erhebende Gefühl hat, daß er ein festes Recht an seinem Heim besitzt, daß es mit in seinem Eigenthum steht: ein Gefühl, welches jeden nicht schon stark gesunkenen Menschen — und für die Verkommenen in dieser Weise zu sorgen, wird wohl kaum irgend jemand für nothwendig halten — auch dazu treiben wird, in jeder Weise für sein Haus Sorge zu
tragen und es nach Kräften zu erhalten, sodaß dadurch auch wiederum
die Gemeinschaft gefördert wird und nicht zu Schaden kommen kann.
Unter diesen Umständen wird man das hier zur Anwendung ge⸗
brachte System für die Arbeiterwohnungsbeschaffung gewiß nur
anerkennend beurtheilen können. Sieht man aber auch von der
Eigenthumsfrage vollkommen ab, so bleibt das doch immer noch
außer allem Zweifel, daß das Loos der Bewohner dieser Villengebäude
in dem Park, welcher dies nach allen Schilderungen thatsächlich und
nicht nur dem Namen nach ist, gewiß ein glückliches und beneidens⸗ werthes ist, namentlich wenn man die Gesundheit, die Annehmlichkeit
und die ganze äußere Ausstattung und Lage der Wohnungen mit den
sonst die Regel bildenden Wohngelegenheiten in den Arbeitervierteln
der Fabrikorte und der großen Städte vergleicht.
Aber diese Fürsorge für die Wohnungen ist nur eine der vielen Veranstaltungen, welche hier zum Wohl der Arbeiter getroffen worden sind; es wäre noch eine ganze Reihe von Wohlfahrtseinrich⸗ tungen hervorzuheben. So hat van Marken für das von ihm geleitete Unternehmen auch die Betheiligung der Arbeiter an tem Gewinn desselben zur Einführung gebracht. Seit dem Jahre 1880 wurden von dem nach bestimmten Grundsätzen rechnungsmäßig festgestellten Reingewinn der Niederländischen Hefen⸗ und Spritfabriken alljährlich zunächst 10 % den Arbeitern überwiesen. Herr van Marken hat hierbei wiederum die Förderung seiner Arbeiter wie auch den Vortheil seiner Unternehmung im Auge; vprinzipiell ist er der Ansicht, daß der Arbeiter, dessen Arbeit auf die Höhe des Reingewinns mit von Einfluß ist, hierfür auch eine entsprechende Vergütung aus und nach diesem Reingewinn erhalten solle; andererseits wi er aber durch diese unmittelbare Betheiligung an dem Ertrag des Unternehmens die Thätigkeit und den Eifer der Arbeiter auf das höchste
Maß anspannen und so für das Unternehmen selbst einen noch höheren Vortheil erzielen. Unter die gleichen Gesichtspunkte fällt auch die von ihm eingeführte Gewährung von Prämien in dem Falle, wenn aus einer bestimmten Menge des Rohprodukts über einen gewissen Durchschnittssatz herausgearbeitet worden ist, und hierbei hat er namentlich die Erfahrung gemacht, daß der Werth der erzielten größeren Ausbeute dasjenige, was den Arbeitern als außerordentliche Vergütung für die erhöhte Sorgfalt gezahlt wird, nicht unwesentlich übersteigt, daß also trotz höherer Lohnzahlung noch ein größerer Ge⸗ winn für das Unternehmen erzielt wird. Der Gewinnantheil und die Prämien werden aber als außerordentliche Zahlungen an die Arbeiter angesehen, und deshalb erachtet sich van Marken auch für befugt, dieselben noch weiter in erziehlicher Weise zur Förderung des Sparsinns der Arbeiter zu benutzen, indem er ein gewisses Sparen sogar zur Pflicht macht. Die außerordentlichen Vergütungen ge⸗ langen nämlich nicht ohne weiteres voll zur Auszahlung, sondern ein bestimmter Theil derselben wird auf den Namen des Arbeiters an die bpestehende Sparkasse abgeführt. Dieser Theil beträgt für die jugend⸗ lichen Arbeiter unter 18 Jahren 90 %, für alle Arbeiter zwischen 18. und 23 Jahren 75 %, für alle unverheiratheten über 23 Jahre 50 %, für Verheirathete ohne Kinder 40 %, für Verheirathete mit einem Kind unter 15 Jahren 30 %, mit zwei Kindern 20 %, mit drei Kindern 10 %, erst bei vier Kindern erfolgt volle Auszahlung. Diese zwangsweisen Spareinlagen werden mit 4 % verzinst; eine
theilweise Auszahlung findet in außerordentlichen Fällen wie Ver⸗ heirathung, Kindesgeburt statt, eine gänzliche beim Verlassen des Ge⸗ schäfts, im Todesfall und auch dann, wenn das Alter von 60 Jahren erreicht ist. Freiwillige weitere Einzahlungen bei der Sparkasse sind natürlich zulässig, und es wird denselben, um sie zu fördern, sogar eine Verzinsung von 5 % gewährt. Außerdem sind die Arbeiter durch
Versicherung in der mannigfachsten Weise gegen die Wechselfälle des Lebens geschützt. Es besteht eine Invaliditäts⸗ und Pensionsversiche⸗ rung, in deren Kasse außer den Beiträgen der Arbeiter jährlich ein gewisser Theil des Gewinns der Unternehmung fließt; jeder Arbeiter erwirkt jährlich eine seinem Lohn entsprechende Police, und das Ganze ist so begründet, daß nach 40 jähriger Arbeit, also mit 40 Policen, bei einem Alter von 60 Jahren eine Pension erworben ist, welche dem Lohn des letzten Arbeitsjahres gleichsteht. Dies ist also ein unter den ehrenvollsten Bedingungen erworbenes Rubegehalt, bei dessen Bezug der Arbeiter nichts von seiner Selbständigkeit einbüßt, da er, wenn er freiwillig aus der Fabrik aus⸗ scheidet, ja, selbst wenn er aus nicht ebrenrührigen Gründen ent⸗ lassen wird, seine unverkürzten Pensionsansprüche behält. Doch ließ diese Lösung immer noch einen Wunsch unerfüllt. Wenn die Zukunft eines heute seine Laufbahn durch den Eintritt in die Fabrik deginnenden Arbeiters gesichert ist, wenn er weiß, daß fortan seinem thätigen Leben ein friedvoller Sonnenuntergang gesichert ist, so war es bisher nicht ganz so für diejenigen, welche in ihrer Laufbahn bereits weit vorgerückt waren, als die eben dargestellte Maßregel ge⸗ troffen wurde. Hier war also eine Lücke, die jedoch in diesem Jahre gleichfalls ausgefüllt worden ist; denn am Tage der 25 jährigen Jubelfeier entschlossen sich die Aktionäre, die Betheiligung der Arbeiter und Angestellten an der Dividende von 10 % auf 15 % zu erhöhen, und bestimmten die weiteren 5 % zur Erhöhung des Ruhe⸗ gehalts der alten Arbeiter. Tritt die Invalidität vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein, so berechnet sich die Pension ent⸗ sprechend nach der Zahl der Arbeitsjahre beziehungsweise Policen, nur muß mindestens zwei Jahre volle Arbeit geleistet sein, ehe Pensionszahlung eintreten kann. Im Falle gewöhnlicher Krankheit wird der volle Lohn acht Wochen hindurch ausbezahlt, im Fall eines Unfalls im Betriebe auch darüber hinaus. Zu der bestehenden Krankenkasse sind zwangsweise wöchentliche Beiträge zu leisten und zwar sowohl für den Arbeiter wie auch für die Familien⸗ mitglieder; den Arbeitern steht freie Wahl des Arztes zu, welcher aus der Kasse honoriert wird. Neben der Krankenkasse besteht auch noch eine Hilfskasse unter den Arbeitern, bezüglich welcher aber ein Beitrittszwang nicht normiert ist. Auch eine Lebens⸗ versicherung ist eingerichtet, die indeß gleichfalls nur freiwillig in Anspruch zu nehmen ist. Endlich wird für Erziehung und Fort⸗ bildung in weitgehendem Maße Sorge getragen. Den regelmäßigen Elementarunterricht erhalten die Kinder des Agneta⸗Parks allerdings in den Schulen der Stadt Delft. Für diejenigen Kinder aber, welche die Schule noch nicht besuchen können, ist im Park selbst ein Kindergarten eingerichtet worden. Die schulpflichtigen Kinder werden neben dem Schulbesuch auch für den eventuellen zu⸗ künftigen Beruf vorgebildet, die Knaben erhalten Unterweisung theoretischer und praktischer Art, die Mädchen Unterricht in Hand⸗ arbeiten, Stricken, Nähen, Kochen u. s. w. Und dies wird dann namentlich für die Knaben auch nach Beendigung der Schul⸗ pflicht fortgesetzt und geschieht in gleicher Weise bezüglich der jugendlichen Arbeiter und des Bureaupersonals. So erhalten auch die Schreiber und Kommis Unterricht in Sprachen, Handels⸗ korrespondenz, Buchführung u. s. w. Es wird in dieser Be⸗ ziehung nach Möglichkeit für einen jeden gesorgt. Im Anschluß hieran sei noch erwähnt, daß auch ein Wochenblatt für den Agneta⸗Park seit 1882 herausgegeben wird, der ‚Fabriksbote“ („Fabrieksbode“), welches in der eigenen Druckerei des Etablissements gedruckt wird; in demselben werden die Tagesereignisse kurz dargestellt, daneben aber besonders diejenigen Fragen berührt, welche das gewerb⸗ liche Unternehmen und die Gemeinschaft selbst betreffen; immerhin trägt das Blatt zur Festigung des Zusammenhanges in der Gemein⸗ schaft nicht unwesenklich bei. — Um allen diesen Einrichtungen einen dauernden Bestand zu geben, mußte für sie auch eine feste Ver⸗ waltungsorganisation geschaffen werden, und so ist eine Regelung wie die eines kleinen Gemeinwesens erfolgt. Der leitende Verwaltungs⸗ körper wird „Kernel“ genannt und führt das Motto: „Met Elkaar voor Elkaar“ (Mit einander für einander); er besteht aus drei Ab⸗ theilungen oder Kammern. Die erste Kammer ist die der Dirigenten und besteht aus den zwölf Abtheilungs⸗Chefs, welche monatlich zu⸗ sammentreten; die zweite Kammer, die der Werkführer und Kom⸗ toristen, setzt sich aus den beiden im betreffenden Dienst Aeltesten und sechs gewaͤhlten Vertretern zusammen, auch sie versammelt sich monatlich; die dritte Kammer, die der Arbeiter, endlich umfaßt die vier ältesten Arbeiter und zwölf weitere durch Wahl bestimmte. Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte ihren eigenen Präsidenten und Sekretär und kann ihre eigenen Vorschläge und Anträge an die Di⸗ rektoren machen, sich in gleicher Weise auch über die der anderen Kammern äußern. Halbjährlich tritt der ganze Kernel unter dem Vorsitz eines Direktors zusammen und entscheidet über alle diejenigen Fragen, welche lediglich die Arbeiterschaft betreffen, hat sich aber auch in den Sachen, bezüglich welcher die Direktoren oder die Aklionäre zu be⸗ stimmen haben, berathend zu äußern. Dieser Verwaltungskörper ist ist gleichzeitig ein Einigungsamt im weitesten Sinne des Wortes welches nicht nur spezielle streitige Paunkte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Entscheidung bringt, sondern gleichzeitig auch alles, was das soziale Leben und das Interesse der Ge⸗ meinschaft erfordert, berücksichtigt und besorgt, sodaß dadurch schon von vornherein jede ernstere Differenz ausgeschlossen erscheint, wie auch eine solche thatsächlich bislang niemals vorgekommen ist. So ist denn durch eine feste und gute Verwaltungsorganisation dafür Sorge getragen, daß die menschenfreundlichen Einrichtungen auch dauernde sein werden; denn man wird zu der Hoffnung berechtigt
später
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sein, daß durch diese Verwaltung Leute herangebildet und groß ge⸗ zogen werden, welche das Begonnene im Sinne des Begründers weiter fortführen werden.
“ Handel und Gewerbe.
eLeipzig, 2. Oktober. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗ handel. La Plata. Grundmuster B. pr. Oktober 3,42 ½ ℳ, pr. November 3,42 ½ ℳ, pr. Dezember 3,45 ℳ, pr. Januar 3,47 ½ ℳ, pr. Februar 3,50 ℳ, pr. März 3,50 ℳ, pr. April 3,52 ½ ℳ, pr. Mai 3,55 ℳ, pr. Juni 3,57 ½ ℳ, pr. Juli 3,60 ℳ, pr. August 3,60 ℳ, pr. September 3,60 ℳ Umsatz 100 000 kg. Schwach.
Mannheim, 2. Oktober. (W. T. B.) Produktenmarkt. Weizen pr. November 14,45, pr. März 14,80. Roggen pr. November 12,35, pr. März 12,45 Hafer pr. November 12,25, pr. März 12,70. Mais pr. November 10,20, pr. März 10,25.
Bremen, 2. Oktober. (W. T. B.) Börsen⸗Schlußberichꝛ. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum⸗Börse.) Willig. Loko 5,95 Br. Baumwolle. Niedriger. Upland middl. loko 45 . — Schmalz. Matt. Wilcox 32 ½ ₰, Armour shield 31 ½ ₰, Cudahv 33 ½ ₰, Fairbanks 27 ₰. Speck. Ruhig. Short clear middling loko 29. — Wolle. Umsatz 266 Ballen. — Taback. Umsatz 20 Faß Kentucky.
Hamburg, 2. Oktober. (W. T. B.) Kaffee. (Nachmittags⸗ bericht.) Good average Santos pr. Oktober 75 ¼, pr. Dezember 74 ½, pr. März 73, pr. Mai 72. Ruhig. — Zuckermarkt. (Schlußbericht.) Rüben⸗Rohzucker I. Produkt Basis 88 % Rende⸗ ment neue Usance, frei an Bord Hamburg pr. Oktober 10,65, pr. Dezember 10,82 ½, pr. März 11,12 ⅛, per Mai 11,22 ½. Ruhig.
Pest, 2. Oktober. (W. T. B.) Produktenmarkt. Weizen loko matt, pr. Herbst 6,27 Gd., 6,29 Br., pr. Frühjahr 6,77 Gd., 6,78 Br. Roggen pr. Herbst 5,66 Gd., 5,67 Br., pr. Frühjahr 6,06 Gd., 6,07 Br. Hafer pr. Herbst 5,57 Gd., 5,59 Br., pr. Frühjahr 5,85 Gd., 5,87 Br. Mais pr. Oktober 5,40 Gd., 5,45 Br., pr. Mai⸗Juni 4,44 Gd., 4,45 Br. Kohlraps pr. August⸗ September 11,00 Gd., 11,10 Br.
London, 2. Oktober. (W. T. B.) Wollauktion. Preise fest, unverändert.
An der Küste 3 Weizenladungen angeboten.
96 % Javazucker 12 ꝛ ⅞ fest, Rüben⸗Rohzucker loko 10 ¾ fest. — Chile⸗Kupfer 46 1/16, pr. 3 Monat 473/16.
Paris, 2. Oktober. (W. T. B.) Von der Börse wird berichtet: Die gestrige Geld vertheuerung, ausgehend von den Minen⸗ Prolongationen, ist heute noch stärker hervorgetreten, wodurch die Baarverkäufe und Zeitkäufe zunahmen. Geldgeber waren auf allen Märkten zurückhaltend. Reports auf Ottomanbank bis 6 Fr., auf Spanier bis ¼ %.
Amsterdam, 2. Oktober. (W. T. B.) Java⸗Kaffee good ordinary 55 †¼. — Bankazinn 39 ¾.
New⸗York, 2. Oktober. (W. T. B.) Die Börse eröffnete fest, wurde lebhaft und schloß recht fest. Der Umsatz der Aktien betrug 243000 Stück. 1
Weizen anfangs schwach auf matte Kabelmeldungen und Ver⸗ käufe des Auslands, später erholt auf feste Kabelmeldungen, Wetter⸗ berichte über Trockenheit und auf Berichte von Ernteschäden in Argentinien durch Insekten, sowie auf Cholerameldungen aus Ruß⸗ land. Schluß fest. — Mais schwächte sich nach Eröffnung etwas ab, erholte sich jedoch auf Deckungen und auf die Festigkeit des Weizens. Schluß stetig.
Waarenbericht. Baumwolle⸗Preis in New⸗York 9, do. do. in New⸗Orleans 8 ¼, Petroleum Stand. white in New⸗York 7,10, do. do. in Philadelphia 7,05, do. rohes (in Cases) —, do. Pipe line Certific. pr. November 124 nom., Schmalz Western steam 6,22 ½, do. Rohe u. Brothers 6,50. Mais per Oktober 37, do. per Novpember 37, do. per Dezember 35 8. Rother Winterweizen 67 ¼, Weizen per Oktober 66, do. per November —, do. per Dezember 68, do. pr. Mai 71 ½. Getreidefracht nach Liverpool 2 , Kaffee fair Rio Nr. 7 16 ½, do. Rio Nr. 7 per November 15,35 do. do. per Januar 15,05. Mehl, Spring⸗Wheat clears 2,70, Zucker 3 316, Kupfer 12,25.
New⸗York, 2. Oktober. (W. T. B.) (Meldung des „R. B.“) In Seattle (Washington) hat heute der Richter Sanford die Rück⸗ trittserklärungen der Receiver der Northern⸗Pacific⸗Eisen⸗ bahn abgelehnt, sie jedoch ihres Amts entsetzt wegen Nichtbeachtung seiner Aufforderung, sich wegen der von Ives erhobenen Be⸗ schuldigungen zu verantworten. Richter Sanford ernannte Andrew F. Burleigh zum Receiver innerhalb des Staats Washington. Ives gab eine neue eidliche Erklärung ab, in der er aussagt, daß Villard einen Monat vor der Einsetzung der Receiver seinen e ermächtigte, Schritte zu thun, um die Northern⸗Pacific⸗Eisenbahn in die Hände von Receivern zu übergeben.
Chicago, 2. Oktober. (W. T. B.) Weizen, anfangs schwach infolge von großen Ankünften im Nordwesten und Realisierungen, zog im Preise an auf gute Kauflust und auf Deckungen der Baissiers. Schluß sest. Mais schwächte sich nach Eröffnung etwas ab, später erholt. Schluß stetig.
Weizen per Oktober 60 ¾, do. per Dezember 62. Mais per Ok⸗ tober 30 ⅛. Schmalz per Oktober 5,82 ½, do. per Januar 5,80. Speck short elear nom. Pork per Oktober 8,25.
Worcester (Massachusetts), 2. Oktober. (W. T. B.) Die hier versammelte demokratische Konvention verlangt die Aufrechthaltung des bestehenden Gold⸗Standard und spricht den Wunsch aus, 8as 88 Regierungs⸗Schuldverschreibungen stets in Gold einlösbar ein sollen.
1. Untersuchungs⸗Sachen. 2. Aufgebote, Vesreüngen u. dergl.
3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
Deffentlicher Anzeiger.
6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. 7. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften.
8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.
9. Bank⸗Ausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
1) Untersuchungs⸗Sachen. 2 BVV““ [38577]
[38193], K. Amtsgericht .v
Zurückgenommen wirt der am 24. d. Mis wegen Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach Befas gefen den ö Christian Laidig durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt ge⸗ von Ha 5 85 eehs. v1 machtem Proklam finden zur Zwangsversteigerung
Den 30. be. 8 2S des der Wittwe Lucie Rieckhoff zu Schwerin gehö⸗
Amtsrichter Wagner rigen Wohngrundstücks Nr. 896 an der Burgstraße daselbst mit Zubehör Termine 1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗ lierung der Verkaussbedingungen am Mitt⸗ woch, den 27. November 1895, Vor⸗ mittags 11 Uhr,
2) zum Ueberbot am Mittwoch, den 18. De⸗ zember 1895, Vormittags 11 Uhr, im Zimmer Nr. 7 (Schöffengerichtssaal) des hiesigen Amgerichtsgebäudes statt.
Auslage der Verkaufsbedingungen vom 15. No⸗ vember d. Js. an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Saquester bestellten Herrn Rechtsanwalt Kolbow zu Schwerin, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grund⸗ stücks mit Zubehör gestatten wird.
Schwerin i. Meckl., den 30. September 1895.
Großherzogliches Amtsgericht.
[38192] 8 3
In Ihrer Privatklagesache gegen den Gutsbesitzer Otto Mohrmann auf Lüdershagen wegen Mißhand⸗ lung werden Sie zur Hauptverhandlung über die von Ihnen gegen das Urtheil des Großherzoglichen Schöffengerichts zu Krakow vom 26. Juli 1895 ein⸗ elegte Berufung auf Anordnung des Großherzog⸗ ichen Landgerichts hierselbst vor die I. Strafkammer desselben Luf Dienstag, den 10. Dezember 1895, Vormittags 10 ½ Uhr, geladen. Wenn Sie weder seibst, noch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt erscheinen, so wird die Berufung verworfen werden.
Güstrow, den 1. Oktober 1895.
Hannemann, Akt.⸗Geh., Gerichtsschreiber
des Großh. Mecklenburg⸗Schwerinschen Landgerichts.
An die Tagelshnerfrau Ida Priemke, geb.
Gustmann, früher zu Lüdershagen, jetzt unbetannten [3377 “
Aufenthalts.
1) Frau Anna Katharina Roth, geb. Hoffmann, zu Wiesbaden, den Erwerb und Verlust der Schuld⸗ verschreibung der Nassauischen Landesbank Litt. H b.
Nr. 3837 über 500 ℳ nebst Talon mit Zinskupons bis einschließlich 1. Juli 1897
und 2) die Freifrau Friederike Dorothea von Pelser⸗Berensberg in Berlin den Erwerb und Ver⸗ lust der Schuldverschreibungen der Wiesbadener Casino⸗Gesellschaft zu Wiesbaden Nr. 3 bis ein⸗ schließlich Nr. 14 über je 500 ℳ durch Beschluß vom 6. März 1888 genehmigten 4 % igen Kellerbau⸗ Anlehens glaubhaft gemacht und Einleitung des Aufgebotsverfahrens und Kraftloserklärung der be⸗ treffenden Urkunden beantragt haben, so wird
„a. der Nassauischen Landesbank die Ausgabe neuer Zinsabschnitte zu der unter 1 erwähnten Schuldver⸗ schreibung an den etwaigen Vorzeiger des Talons vor der richterlichen Erledigung der Sache, sowie die Zahlungsleistung an den etwaigen Ueberbringer dieser Schuldverschreibung und der Kupons hiervon
und b. der Wiesbadener Casino⸗Gesellschaft die Zahlungsleistung an den etwaigen Ueberbringer der unter 2 erwähnten 12 Schuldverschreibungen, und zwar beiden Schuldnern bis zum Austrage der Sache bei Vermeidung doppelter Zahlung untersagt,
c. der ctwaige Inhaber des unter 1 erwähnten Talons aufgefordert, diesen Talon binnen einer Frist von 90 Tagen, vom 1. Juli 1897 an gerechnet, bei Verlust seines Rechtes aus diesem Talon dem Gerichte vorzulegen
und d. dem etwaigen Inhaber der unter 1 und 2 bezeichneten Schuldverschreibungen aufgegeben, die⸗ selben binnen 5 Jahren vom Tage dieser Aufforderung an, spätestens aber in dem auf den 9. April 1900, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Termine bei Verlust seiner Rechte aus denselben und der
Kraftloserklärung dieser Schuldverschreibungen vor⸗ zulegen. Wiesbaden, den 23. März 1895. Königliches Amtsgericht. I
[38331] 8
Das Aufgebotsverfahren haben brantragt:
1) der Kaufmann H. Oehlberg in Bukarest wegen des Braunschweigischen Prämienlooses über 20 Thaler
= 60 ℳ Serie 8405 Nr. 40,
2) die Erben der hieselbst verstorbenen Ehefrau des Dachdeckermeisters Carl Meyer, Dorothee, geb. Schacht, wegen der von der Lebens⸗Versicherungs⸗ gesellschaft Caisse Général des Familles zu Paris, auf den Namen der vorgenannten Ehefrau Meyer unter Nr. 12 869 am 18. März 1869 ausgefertigten Lebenkversicherungs⸗Police über 7500 Fr.,
3) der Partikulier Hermann Möcker hier wegen der 3 Theil⸗Hypothekenbriefe vom 23. September 1875, inhalts welcher an den ihm gehörigen, in hie⸗ siger Stadt auf dem Bruche No. ass. 381, 382 und 383 belegenen, in Eins gezogenen Häusern sammt Zubehör für
a. den Gastwirth Julius Tütge hier 600 ℳ nebst 5 % Zinsen,
b. den Sattlermeister Albert Schulz 100 ℳ nebst 5 % Zinsen,
Ziej den Sattler Johannes Tütge 100 ℳ nebst 5 % insen
im Grundbuche hiesiger Stadt Band 80 A. 88 zur Hypothek eingetragen sind.
Die unbekannten Inhaber der vorbezeichneten Urkunden werden hierdurch aufgefordert, ihre etwaigen
Ansprüche spätestens in dem auf den 13. Mai 1896, Morgens 10 Uhr, vor unterzeichnetem Gerichte — Auguststraße 6, Zimmer Nr. 24 — be⸗ stimmten Aufgebotstermine anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls dieselben, und zwar die zu 1 und 2 bezeichneten allgemein, und die zu 3 bezeichneten, dem Eigenthümer des verpfändeten sihes gegenüber für kraftlos erklärt werden ollen. Braunschweig, den 16. September 1895. Herzogliches Amtsgericht. I. Heinemann.
(88329) Aufgebot. “ Das Sparkassenbuch Nr. 2610 der Kreissparkasse hierselbst über 170,31 ℳ, ausgefertigt für die un⸗ verehelichte Caroline Schulz in Saddek, ist angeb⸗ lich verloren gegangen und soll auf den Antrag des Vormundes der Caroline Schulz, des Wirths Fried⸗ rich Smolinski in Saddek, zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisiert werden. Es werden daher die Inhaber des Buchs aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 21. April 1896, Vor⸗ mittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 11, ihre Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des bezeichneten Buchs erfolgen wird. Neidenburg, den 19. September 1895. Königliches Amtsgericht. CEEEöö’“ 88
8 — [38334]) Aufgebot. Der Weichensteller Joseph Wulf zu Lauenförde hat das Aufgebot des Quittungsbuchs der städtischen Sparkasse Dortmund S. I11 Nr. 13 025 über 376,16 ℳ, welches für seine Ehefrau Minna, geb. Haasenbein, ausgefertigt ist, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 23. April 1896, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 39, an⸗ beraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird. Dortmund, den 26. September 1895. Königliches Amtsgericht.
[23047 Aufgebot.
Die Sparkassenbücher der Ständischen Neben⸗ Sparkasse zu Friedland N.⸗L.
a. Nr. 2214 über 16,83 ℳ, ausgefertigt für Karo⸗ line Köhler in Friedland N.⸗L.,
b. Nr. 2515 über 83,01 ℳ, ausgefertigt für Wil⸗ helmine Jacob in Klein⸗Muckrow,
sind angeblich verloren gegangen und sollen auf den Antrag der Eigenthümer, nämlich
zu a. der verehelichten Kutscher Carsline Jacob, geb. Köhler, in Hartensdorf,
zu b. des Dienstmädchens Wilhelmine Jacob in Klein⸗Muckrow,
zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisiert werden. Die Inhaber der Sparkassenbücher werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 22. Ja⸗ nuar 1896, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 8/9, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Bücher vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Bücher erfolgen wird.
Beeskow, den 25. Juni 1895.
Das Königliche Amtsgericht.
[38336) “
Auf Antrag des Justiz⸗Raths Gerhard hier, als Vertreter der ersten Hypothekgläubigerin, der Rhei⸗ nischen Hypothekenbank zu Mannheim, ist Termin zur Wiederversteigerung des zur Konkursmasse des Tischlermeisters Gustav Möhnke hieselbst gehörigen, Nr. 2244 an der Ecke der Magnikirch⸗ und Friesen⸗ straße hieselbst belegenen Hauses und Hofes, da der bisherige Höchstbietende, der Glaser Wilhelm König hier, den Kaufpreis nicht zur festgesetzten Zeit bezahlt hat auf den 5. November c., Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hieselbst, August⸗ straße 6, Zimmer Nr. 39, anberaumt.
Braunschweig, den 24. September 1895.
11““ 1X 8 abe.
[37856]
Altenrath 62. Im Flurbuch der Gemeinde Alten⸗ rath ist als Eigenthümer der Parzelle Flur 1 Nr. 255/112, am Büttelssiefen, Holzung, groß 2 a 85 qm, der Ackerer Johann Rödgen in Pohma⸗ ein⸗ getragen. Derselbe ist verstorben, und sind die Erben nicht zu ermitteln. Da das Eigenthum an obiger Parzelle die Ehefrau des Tagelöhners Lorenz Hoff⸗ stadt, Gertrud, geb. Becker, in Lohmar in Anspruch nimmt, so werden die Erben des genannten Rödgen in Gemäßheit des § 58, Abs. 2, des Gesetzes vom 12. April 1888 zu dem auf den 22. November 1895, Vormittags 10 Uhr, bestimmten Termin
vor das unterzeichnete Amtsgericht Siegburg, Wilhelm⸗
straße Nr. 9, mit der Aufforderung geladen, spätestens in diesem Termin etwaige Ansprüche an der be⸗ zeichneten Parzelle geltend zu machen, widrigenfalls
die Eintragung in das Grundbuch ohne Einwilligung
der Geladenen gemäß §§ 58 Abs. 1, 57 R
des erwähnten Gesetzes erfolgen wird. Siegburg, den 27. September 1895.
Königl. Amtsgericht. Abtheilung für Grundbuchs.
[38332] Bekanntmachung.
In der Grundsteuer⸗Mutterrolle der Gemeinde Stotzheim sind eingetragen unter Artikel 394 auf Schumacher, Wilhelm, Geschäftsmann zu Stotzheim, die Parzellen:
Flur 6 Nr. 3/3, auf der Mirgelskaul, Acker, 10,11 a,
7 Nr. 250/197, auf den Selmen, „ 8,04 „ 7 Nr. 363/219, am Kreuzberg, „ 7,99 „
8 Nr. 342/201, im oberen Buschfeld, „ 9.06, ferner unter Artikel 166 auf Mainz, Peter, Wirth zu Stotzheim, die Parzelle Flur 4 Nr. 86, in der ölle, Acker, 1,42 a. Das Figenthum an den vor⸗ bezeichneten Grundstücken unter Artikel 394 nimmt in Anspruch Nikolaus Reitz, Taglöhner zu Stotzheim, an dem vorbezeichneten Grundstück unter Artikel 166 Eheleute Peter Joseph Kolzter, Ackerer, und Wil⸗ helmine, geb. Strang, daselbst. Alle Personen, welche vermeinen, an den vorbezeichneten Grundstücken Eigenthumsansprüche zu haben, werden aufgefordert, solche spätestens am 20. Dezember d. J. bei der unterfertigten Stelle geltend zu machen, widrigenfalls die Eintragung der vorgenannten Personen als Eigen⸗
thümer erfolgen wird.
Rheinbach, den 27. September 1895. Königliches Amtsgericht. III b.
[38326] Aufgebot. 1
Auf Antrag der Frau Magdalena Bärmann (Behrmann), geb. Augustin, hierselbst, Elsastraße 24, J, wohnhaft, wird ein Aufgebot dahin erlassen:
I. Es wird der am 30. Dezember 1844 zu Seester geborene Tischler Johann Andreas Bärmann (Behrmann), welcher am 1. August 1881 von hier nach New⸗York gegangen ist, in den ersten 4 Wochen von dort aus geschrieben hat, seitdem aber verschollen ist, hiermit aufgefordert, sich bei der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts, Poststraße 19, 2. Stock, Zimmer Nr. 51, spätestens aber in dem auf Freitag, den 17. April 1896, Nachmittags 1 Uhr, anberaumten Aufgebotstermin, im Justizgebäude, Dammthorstraße 10, Parterre links, Zimmer Nr. 7, zu melden, unter dem Rechtsnachtheil, daß er werde für todt und die Ehe mit der An⸗ tragstellerin werde für aufgehoben erklärt werden.
. Es werden alle unbekannten Erben und Gläu⸗ biger des genannten Verschollenen hiermit auf⸗ gefordert, ihre Ansprüche bei der vorbe⸗ zeichneten Gerichtsschreiberei, spätestens aber in dem vorbezeichneten Aufgebotstermin anzu⸗ melden — und zwar Auswärtige thunlichst unter Bestellung eines hiesigen Zustellungsbevollmäch⸗ tigten — bei Strafe des Ausschlusses und ewigen Stillschweigens.
Hamburg, den 28. September 1895.
.“ Das Amtsgericht Hamburg.
Abtheilung für Aufgebotssachen (gez.) Tes dorpf Dr. Veröffentlicht: Ude, Gerichtsschreibergehilfe.
[38333 Aufgebot. 8 Auf den Antrag des Kolons Christian Friedrich Kottenbrink Nr. 30 zu Kleinendorf, vertreten durch Rechtsanwalt Heitzeberg zu Rahden, wird hierdurch der Christoph Heinrich Kottenbrink, geboren 30. Oktober 1845, Sohn der Eheleute Kolon Friedrich Wilhelm Kottenbrink und Marie Elisabeth, geb. Detering, Nr. 30 zu Kleinendorf, welcher aus Kleinendorf im Jahre 1863 als Goldsucher nach Kalifornien ausgewandert ist und seit dem Jahre 1871 verschollen ist, aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotstermin Dienstag, den 14. Juli 1896, Morgens 9 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht zu melden, widrigenfalls seine Todeserklä ing er⸗ folgen wird. Rahden, den 24. September 1895. Königliches Amtsgericht.
[38327] Aufgebot. Auf Antra A. des Testamentsvollstreckers des verstorbenen Restaurateurs Johann Carl Theodor (auch Johann Theodor Carl) Rötger, nämlich des hiesigen Rechtsanwalts Dris. jur. R. L. Oppen⸗ heimer, und B. der Benefizialerben des Erblassers, nämlich: 1) der Wittwe desselben, Johanna Dorothea e (Friedrica) Rötger, geb. Schläger,
un 2) der Kinder desselben: a. Wittwe Emma Gerhold, geb. Rötger, un b. der Ehefrau Bertha Boldemann, geb. Rötger, im Beistande ihres Ehemannes John Gustav Adolf Boldemann, sämmtlich vertreten durch die hiesigen Rechtsanwalte Dr. jur. R. L. Oppenheimer, Dr. jur. P. Oppen⸗ heimer und Emil Behrens, wird ein Aufgebot dahin erlassen: Es werden 1) alle, welche an den abseiten der Antragsteller sub B. ausweise Bescheinigung des Amtsgerichts Hamburg am 27. Juli 1895 mit der Rechts⸗ wohlthat des Inventars angetretenen Nachlaß des hierselbst am 16. Juli 1895 todt aufgefun⸗ denen Restaurateurs Johann Carl Theodor (auch Johann Theodor Carl) Rötger Erb⸗ oder sonstige Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen; alle diejenigen, welche den Bestimmungen des von dem genannten Erblasser am 12. Februar 1895 hierfelbst errichteten, am 1. August 1895 hierselbst publizierten Testaments, insbesondere der Ernennung des Antragstellers sub A. zum Testamentsvollstrecker und den demselben er⸗ theilten Befugnissen, namentlich der Be⸗ fugniß, den Nachlaß den Behörden gegenüber zu vertreten, Hypotheken und Grundstücke, die auf Namen des Erblassers stehen, zu be⸗ schweren, umzuschreiben, zu verklausulieren und in Aufhebung von Klauseln zu konsentieren, widersprechen wollen, hiermit aufgefordert, solche Ansprüche, Forderungen und Wider⸗ sprüche bei der Gerichtsschreiberei des unter⸗ zeichneten Amtsgerichts, Poststraße 19, 2. Stock, Zimmer Nr. 51, spätestens aber in dem auf Freitag, den 22. November 1895, Nach⸗ mittags 1 Uhr, anberaumten Aufgebotstermin, im Justizgebäude, Dammthorstraße 10, Parterre links, Zimmer Nr. 7, anzumelden — und zwar Auswärtige thunlichst unter Bestellung eines hiesigen Zustellungsbevollmächtigten — bei Strafe des Ausschlusses und unter dem Rechtsnachtheil, daß die nicht angemeldeten Ansprüche und For⸗ derungen gegen die vorgenannten Benefizialerben nicht geltend gemacht werden können. Hamburg, den 28. September 1895. . Das Amtsgericht Hamburg. Ahbtheilung für Far ePokssachen (gez.) Tesdorpf, Dr. 11 Veröffentlicht: Ude, Gerichtsschreibergehilfe.
[383741 AUAlhunfgebot.
Auf den Antrag des Zellers gen. Baving, als Vormunds der Minorennen Bernardina Bertha, Wilhelmine und Johanna Franzisca Bense zu Haltern, Kspl. Leer, des Zimmer⸗ manns Theodor Viefhues, namens seiner Ehefrau Anna, geb. Bense, daselbst, und des Landwirths Hermann Bense, gen. Körmann, zu Osterwiek, werden die Nachlaßgläubiger der Wittwe Zellers Friedrich Bense resp. Wittwe Landwirths Bernard Gaußel⸗ mann, gen. Huesmann, zu Haltern, Kspl. Leer, aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 4. De⸗ zember 1895, Vormittags 11 Uhr, ihre An⸗ sprüche auf den Nachlaß derselben bei dem unterzeich⸗ neten Gericht, Zimmer Nr. 1, anzumelden, widrigen⸗
falls sie gegen die Benefizialerben ihre Ansprüche nur
(genannt Schönfeld zu Friedrichswalde ausgestellte
Johann Rottmann,
noch insoweit geltend machen können, als der Nachlaß [3
mit Ausschluß aller seit dem Tode der Erblasserin aufgekommenen Nutzungen durch Befriedigung der angemeldeten Ansprüche nicht erschöpft wird. 22 Mai 2 Burgsteiufurt, den W. Seprember 1895. 1 Königliches Amtsgericht. Abtheilung I
[38335] Aufgebot.
Auf Antrag des Rechtsanwalts Henschel zu Breslau, als Pfleger des Nachlasses des am 1. August 1894 zu Reinerz, mit dem Wohnsitze in Breslau, ver⸗ storbenen ehemaligen Rittergutsbesitzers Ludwig Otto, werden die Nachlaßgläubiger und Vermächtnißnehmer des oben erwähnten Ludwig Otto aufgefordert, spä⸗ testens im Aufgebotstermine am 9. Dezember 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gerichte, am Schweidnitzer⸗Stadtgraben Nr. 4, Zimmer 89, im II. Stock, oder vorber schriftlich ihre Ansprüche und Rechte gegen den Nachlaß unter Angabe des Grundes mit Einreichung etwaiger urkundlicher Beweisstücke oder deren Abschrift anzu⸗ melden, widrigenfalls sie gegen die Benesizialerben beziehungsweise den Nachlaßpfleger ihre Ansprüche nur noch soweit geltend machen können, als der Nachlaß mit Ausschluß aller seit dem 1. August 1894 aufgekommenen Nutzungen durch Befriedigung der angemeldeten Ansprüche nicht erschöpft wird.
Breslau, den 25. September 189595. Königliches Amtsgericht.
[38330] Aufgebot.
Auf Antrag des Geschäftsführers Wilhelm Grüttner zu Breslau als Benefizialerben, vertreten durch den Rechtsanwalt Pavel ebendaselbst, werden die Nachlaß⸗ gläubiger und Vermächtnißnehmer nach dem am 28. Februar 1895 zu Breslau, seinem Wohnsitze, verstorbenen Geschäftsführer Karl Grüttner aufge⸗ fordert, ihre Ansprüche und Rechte auf den Nachlaß des Karl Grüttner unter Angabe des Grundes und Ein⸗ reichung der urkundlichen Beweisstücke oder deren Abschriften bei dem unterzeichneten Amtsgerichte spätestens in dem an Gerichtsstelle, Zimmer 89, II. Stock, abzuhaltenden Aufgebotstermin am 16. Dezember 1895, Vormittags 10 Uhr, oder vorher schriftlich anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen in der Art ausgeschlossen werden würden, daß sie dieselben gegen den Benefizial⸗ erben nur insoweit geltend machen können, als der Nachlaß mit Ausschluß aller seit dem Tode des Erblassers aufgekommenen Nutzungen durch Befriedi⸗ gung der angemeldeten Ansprüche nicht erschöpft wird.
Breslau, den 27. September 1895.
Königliches Amtsgericht.
[38578] Oeffentliche Bekanntmachung. „Die am 6. Mai 1895 zu Berlin verstorbene Ren⸗ tiere Fräulein Emma Friederike Pieper hat in ihrem am 27. Juli 1895 publizierten Testamente vom 7. Dezember 1881 den Sohn des Rittergutsbesitzers Pieper in Smazin, Vornamens Gustav, und den Sohn des Hausbesitzers Hermann Pieper, Vor⸗ namens Rudolf, bedacht. b Berlin, den 24. September 1895. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 95.
[38337] Oeffentliche Bekanntmachung.
Die am 4. Juni 1895 zu Berlin verstorbene Frau Johanna Cohn, geb. Lachmann, hat in den mit ihrem Ehemann, dem Kaufmann Hirsch Cohn, er⸗ richteten, am 10. Juli 1895 publizierten letztwilligen Verfügungen seine Schwester Friederike Jacobsohn, geb. Cohn, und die Tochter seines Bruders Hermann Cohn, Namens Hulda, bedacht. 8
Berlin, den 18. September 1895. .
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 95.
[38595]¹¼ Bekanntmachung.
Die Wirth Valentin und Catharina, geb. Schmiegel, Jakubswicz'schen Eheleute, früher in Lagiewniki, Kreis Gnesen, wohnhaft, sind durch Ausschlußurtheil vom heutigen Tage für todt erklärt worden.
Gnesen, den 24. September 1895.
8 Königliches Amtsgericht. 88 ö“ “ [38592] Bekanntmachung.
Durch Urtel vom 27. September 1895 ist der Matrose Georg Emil Gustav Struck von hier, ge⸗ boren am 8. November 1860 als ehelicher Sohn des Böttchergesellen Wilhelm Carl Struck und dessen Ehefrau Julie Louise, geb. Otto, für todt erklärt.
Stettin, den 28. September 1895. 8
Königliches Amtsgericht. Abtheilung XI.
[38322] Bekanntmachung.
Das Verfahren, betreffend das Aufgebot der Nach⸗
laßgläubiger und Föö des am 16. Ja⸗
nuar 1894 zu Kreuzburg verstorbenen Kohlenhändlers
Vincenz Kurzeja aus Breslau, ist beendet. Breslau, den 28. September 1895. Königliches Amtsgericht.
[38310] Bekanntmachung.
Durch Ausschlußurtel vom 20. d. M. ist die von der Lebensversicherungs⸗Aktiengesellschaft „Germania“ hier unterm 18. Mai 1880 für den Mühlenbesitzer Bernhard Schulz zu Priemhausen als Vormund des minderjährigen Emil Hermann Paul Markewsky
8587] Bekanutmachung.
Durch Ausschlußurtheil des hiesigen Königlichen
Amtsgerichts vom 17. September 1895 i das
Quittungsbuch Nr. 265 des Wormditter Spar⸗ und
Darlehnskassenvereins — e. G. m. u. H. — z
Wormditt über 1342,01 ℳ, ausgestellt für Joh.
Bahr, Hofmann in Lemitten, für kraftlos erklärt
worden.
Wornditt, den 30. September 1895. Königliches Amtsgericht.
[38598]) Bekanntmachung. Mit diesgerichtlichem Ausschlußurtheil vom 25. Sep⸗ tember l. J. wurden die Sparbücher der Sparkassa Bamberg Nr. 829 über 212 ℳ 60 ₰ auf Lorenz Schriefer, unehelich der Maria Schriefer von Wernsdorf, und Nr. 2942 über 178 ℳ 48 ₰ auf Katharina Schreck, minderjährige Wegmacherstochter von Dingolshausen, als Gläubiger lautend, für kraftlos erklärt. Bamberg, den 1. Oktober 1895. Königliches Amtsgericht. I. (L. S.) Chnterschrift.
Im Namen des Königs! Verkündet am 24. September 1895. Kummetat, als Gerichtsschreiber.
Auf den Antrag 1) des Besitzers Jurgis Jagst in Laugallen, 2) der Wirtwe Elutte (Lotte) Gintaut, geb. Gintaut, daselbst,
vertreten durch die Rechtsanwalte Meyer und Dr. Zimmer in Tilsit, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Tilsit durch den Amtsgerichts⸗Rath Mendrzyk für Recht:
1) Die Hypothekenurkunde über die Post Lau⸗ gallen Nr. 79 Abth. III Nr. 6 von 200 Thlrn. der Wirth Martin und Illutte, geb. Gintaut, Gin⸗ taut'schen Eheleute in Laugallen — gebildet aus dem Hypothekenbriefe, der Schuldurkunde und dem Ein⸗ tragungsvermerke vom 16. Januar 1892 — wird behufs Neubildung für kraftlos erklärt.
2) Die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden dem Antragsteller, Besitzer Jurgis Jagst z auferlegt.
Tilfit, den 24. September 1895.
Königliches Amtsgericht. Mendrzyk.
[38311]
[38309] Im Namen des Königs! Verkündet am 23. September 1895. Kroll, Gerichtsschreiber.
Auf den Antrag des Landwirths Christoph Heinrich Haake Nr. 6 in Brammer erkennt das Königliche Amtsgericht zu Bassum, Abtheilung I, durch den Amtsrichter Burghard für Recht:
Die eine Hypothekenurkunde bildende Ausfertigung derjenigen Zessionsurkunde wird hiermit für kraftlos erklärt, welche am 31. Dezember 1875 errichtet worden ist über die Abtretung der laut gerichtlichen Vertrages vom 25. April 1854 dem Halbmeier Hermann Friedrich Welling in Wedehorn gegen den Bäcker Friedrich Föste in Loge zustehenden 4 % Darlehnsforderung von 200 Thlr. Gold seitens der Erben des vorbezeichneten Halbmeiers Welling an Marie Margarethe Welling in Wedehorn. (Die vorbezeichnete Darlehnsforderung ist am 31. März 1886 bei Anlegung des Grundbuchs eingetragen im Grundbuche von Loge Blatt 68 in Abtheilung III unter Nr. 1.)
[38584] Bekanntmachung.
Die Hypothekenbriefe über die im Grundbuch des Guts Proszysk in Abtheilung III Nr. 39 für Gustav Krieger eingetragenen 10 000 ℳ und für Oscar Krieger eingetragenen 20 000 ℳ sind durch Urtheil von heute für kraftlos erklärt.
Strelnow, den 1. Oktober 1895.
Königliches Amtsgericht.
Im Namen des Königs! 8
Verkündet am 20. August 1895 Refr. Thode, als Gerichtsschreiber.
Auf den Antrag des Maklers Chr. Büsing zu Elmshorn, vertreten durch den Rechtsanwalt Hager daselbst, erkennt das Königliche Amtsgericht zu “ durch den Amtsrichter Fuhrberg für Recht:
Der Hypothekenbrief über die für den Makler Christian Büsing auf Grund der Schuldurkunde vom 20. März 1882 im Grundbuch von Elmshorn Band XVII Blatt 812 Artikel 77 in Abtheilung III unter Nr. 9 eingetragene Post von 2000 — zwei⸗ tausend — Mark wird für kraftlos erklärt und werden die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt.
[38320]
Durch Ausschlußurtheil des unterzeichneten Gerichts vom 25. September 1895 ist die Hypothekenurkund vom 10. Mai 1875 über die im Grundbuche von
[38597]
Bückelte Band I Blatt 20 Abth. III Nr. 1 e ([getragene Post von 9000 ℳ für kraftlos erklärt. 1“
Meppen, den 26. September 1895. Königliches Amtsgericht. II.
[3831521 Im Namen des Königs! Verkündet am 18. September 1895. In der Aufgebotssache des Rentiers Heinrich Schumann in Köslin, vertreten durch den Kämmerer
Police Nr. 326 792 über 300 ℳ
erklärt. Stettin, den 26. September 1895. 8 81
Königliches Amtsgericht. Abtheilung
für kraftlos
[38318]
Das Quittungsbuch Nr. 33 225 der Mecklen⸗ burgischen Sparbank in Schwerin i. M. über 550 ℳ nebst Zinsen seit dem 1. Januar 1894, aus⸗ gestellt für den Erbpächtersohn Heinrich Fehlandt in Kuhstorf, ist im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt.
Schwerin den 30. September 1895.
Großherzogliches Amtsgericht.
[38594] Bekanntmachung. Das auf den Namen des Gelbgießers Wilhelm Schüler lautende Sparkassenbuch der Kreissparkasse Gnesen Nr. 16 750 ist durch Urtel vom 24. Sep⸗ tember 1895 für kraftlos erklärt worden. Guesen, den 24. September 1895.
Königliches Amtsgericht
Corduan in Pollnow, hat das Königliche Amtegfricht zu Pollnow durch den Amtsrichter Knop für Recht
erkannt:
Das Hypothekendokument über 2000 Thlr. Rest⸗
kaufgeld, welche auf dem dem Gutsbesitzer Wilhelm Kroggel zu Rotzog gehörigen Grundstücke Rotzog⸗
Vettrin Nr. 7 in Abtheilung III Nr. 4 für den Prediger August Wilde eingetragen stehen, wird für kraftlos erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Pollnow, den 26. September 1895. Königliches Amtsgericht.
[38586]
Der Hypothekenschein d. d. Wittenburg, den 25. April 1894, über 613 ℳ, eingetragen zu Grund⸗ und Hypothekenbuch der kanonfreien Erbpachthufe Nr. 4 zu Lüttow Fol. 5 B. für die Ehefrau des Erbpächters Garber zu Zarrentin, Elise, geborene Edler, ist für kraftlos erklärt.
Wittenburg, den 1. Oktober 1895.
Großherzogliches Amtsgericht.
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