1895 / 275 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Nov 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Mark.

Loos

Eortsetzung der Gewinne im Werthe von je 5

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Gewinne werden nur gegen Einhändigung der betreffenden Lo

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der Reihenfolge der Loos⸗

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Eingänge nach

durch das Bankhaus Carl Beintze in Berlin W., Unter den Linden 3, ausgeliefert oder auf Rechnung und Gefahr des Gewinners in Aufbewahrung 1. 1 1 V3 1 3

genommen.

Gewinners verkauft werden dürfen. Sewinner aufbewahrt. Die Versendung der Gegenstände an auswärtige Gewinner geschieht durch

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Die silbernen Kaiser Friedrich-Mi

. 8

11.““

inzen

zur Restaurirung der Lamberti-Kirche in Münster.

210000 Loose und 15 642 in drei Klassen vertheilte Gewinne und 1 Prämie.

I. Klasse.

Ziehung in Münster

am 14. December 1895. Preis eines ganzen Looses 3 Mark

III. Klasse

V Ziehung in Münster vom 12.— 14. März 1896.

Preis eines ganzen Looses 4 Mark.

30 0900 à 10 000 5 000 40⁰⁰⁰0 3 009 1 000 500 300 100 50 30 20

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392 7.

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3000 Gewinne

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30 000 Mark

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96 400 Mark

II. Klasse.

Ziehung in Münster

am 16. Januar 1896.

Preis eines ganzen Looses 3 Mark

Gew. à 40 000 à 10000 à 5 000 4000 3 000 2000 1 000 500 300 100 50 20 12

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3000 Gewinne = 117 100 Mark

= 40 000 Mark

10 000 5 000 40⁰0 3 000 4000 3 000 5000 3 000 2000 2500 2000

33 600

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Grösster Gewinn ist im glücklichsten Fall

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1 Prämie von 200 009 [1 Gewinn à 100 000

490 000

20 000

15 000

Gewinne à 10 000 3 5 000 4 000

3 000

2 000

1 000

500

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99sene en nm, 200 000 Mark.

Welcher von diesen 32 Hauptgewinnen zuletzt

8 50 000 = 30 000 =

= 200 000 100 000 59 090

M.

49 000

30 000 20 000 15 000 30 000 29 000

16 000,

15 000 20 000 20 000 20 000 15 000 20 000 30 000

36 000

40 000 40 000 82 500

2

9642 Gewinne und 1 Prämie 859 500 M.

Original-Loose I. Klasse à 3 Mark, Porte und Gewinnliste 30 Pfg.

Verlag von Carl Heintze, Berlin W.

8

sind in allen

1

8

Herrn Carl Beintze, Berlin W.

Zweite

Berliner Pierde-

Ziiehung in Berlin am 14. und 15. Februar 1896.

Gewinn⸗Pferde müssen innerhalb 10 Tagen nach der Ziehung abgeholt sein, andernfalls dieselben in öffentlicher Auction für Rechnung Der Erlös der verkauften Pferde sowie alle anderen Gewinne werden bis zum 25. December 1895

für den

500 1000 2000 2000

1 Zuchthengst im Werthe von 1 Gold-Säule mit hippologischen Emblemen 1 Zuchthengst im Werthe von 1 compl. besp. Equipage mit vier Pferden. 1 Zweigespann, Traber mit Buggy u. Geschirr 1 Zweigespann, Traber mit Buggy u. Geschirr 1 Traber compl. besp. ut Unggy.. 1 Zuchtstute mit einem Fohlen 2 Reitpferde, gesattelt und gezäumt (Damen-

C %%“ 1 Zuchtstute mit einem Fohlen. ““ 1 Zuchtstute mit einem Fohlen.

eine Zuchtstute von je 3500 von je 3000

von 3000

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60 60 A b0 b52 6C0 000 // [³οlα 0

eine Zuchtstute ein Luxuswagen ein Luxuswagen von 2500 eine Zuchtstute von 2000 ein Luxuswagen von 1800 je ein Luxuswagen von 1200 Gold. Kaiser Friedrich -Münzen Drei-Kaiser-Münzen Silb. Kaiser Friedrich-Münzen hippologische Münzen

Original-Loose à 1 Mark, 11

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22

22

22

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cCa. 30 000 M

25 000 15 000 12 099 19 000 8 000 7 000 5 509

5 000 4 500 4 000 7 000 9 099 6 000 5 000 8 000 5 400 3 600 50 000 20 000 10 000 10 900

5530 Gewinne im Gesammtwerthe von

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ate kenmntliche Loos-Ha

260 909 M.

Zer Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 50 ₰. Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an;

für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 ₰.

Berlin,

Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an:

die Königliche Expedition des Beutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

A

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Geheimen Registrator im Finanz⸗Ministerium, Ge⸗ heimen Kanzlei⸗Rath Rüger den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Rechtsanwalt und Notar, Justiz⸗Rath Eberhard zu Hanau den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Landgerichts⸗Präsidenten, Geheimen Ober⸗Justiz⸗Rath Schultheis zu Marburg den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern,

dem emeritierten Hauptlehrer Schoelzel zu Henners⸗ dorf im Kreise Reichenbach den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,

dem evangelischen Lehrer, Küster und Organisten Hogrefe zu Barscamp im Kreise Bleckede und dem emeritierten Lehrer Ritter zu Geiersthal im Fürstenthum Schwarzburg⸗Rudol⸗ stadt, bisher zu Kannawurf im Kreise Eckartsberga, den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, sowie

dem Gefangen⸗Aufseher a. D. Freytag zu Senftenberg im Kreise Kalau das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: aus Anlaß der stattgehabten Einweihungsfeier der evan⸗ gelischen Kirche zu Kurzel folgenden Personen Auszeichnungen zu verleihen, und zwar: den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife: dem evangelischen Pfarrer und Präsidenten des reformierten Konsistoriums Braun zu Metz; die Königliche Krone zum Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse: dem Bauunternehmer Weis zu Lessy; den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse: dem Regierungs⸗ und Baurath Tornow zu Metz, dem Pastor Dr. Gerbert zu Saarburg, und dem Kreis⸗Direktor des Landkreises Metz, Regierungs⸗Rath Gundlach; den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse: dem Schreiner⸗ und Zimmermeister Karl Conrad

Geheimen

junior zu Kaiserslautern,

dem Orgelbauer Haerpfer zu Bolchen,

dem Pastor Ungerer zu Kurzel und dem Musik⸗Direktor Schmid zu Metz; sowie das Allgemeine Ehrenzeichen: dem Bautechniker Haase zu Kurzel, dem Schlossermeister Kritzner zu Scy, dem Rentner Pilla zu Kurzel, dem Maurermeister Simon zu Metz und

dem Bürgermeister Maguin zu Kurzel.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar:

des Komthurkreuzes Klasse des Königlich sächsischen Albrechts⸗Ordens: dem General⸗Direktor der Land⸗Feuer⸗Sozietät für das Ferzogthum Sachsen, Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath a. D. artels zu Merseburg: .

des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens: dem Landrath Spiller 8I1I“ zu Kosel, dem Chef der Kriminal⸗Abtheilung der Sreen

Polizeibehörde, Hauptmann der Reserve des Füsilier⸗Regiments

General⸗Feldmarschall Prinz Albrecht von Preußen (Han⸗

noversches) Nr. 73 Roscher zu Hamburg und 2 dem Polizei⸗Hauptmann Haccius zu Berlin; 8

der Königlich württembergischen Karl⸗Olga⸗ Medaille für Verdienste um das Rothe Kreuz:

dem Oberamts⸗Wundarzt, Sfhersh erster Klasse der Reserve des Sanitäts⸗Korps Dr. Teufel⸗Cusin zu Tutt⸗ lingen in Württemberg;

des Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich braunschweigischen Ordens Heinrich’'s des Löwen: dem Divisions⸗Auditeur und Justiz⸗Rath a. D. Ritter zu Hannover;

der Ritter⸗Insignien erster Klasse des 8e anhaltischen Haus⸗Ordens Albrecht’s des Bären: dem Major a. D. Model zu Halle a. S. und dem Herzoglich anhaltischen Steuer⸗Inspektor, Haupt⸗ mann a. D. Marci zu Dessau;

des Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Haus⸗Ordens: dem Privat⸗Baumeister, nichtständigen Mitgliede des Reichs⸗Versicherungsamts und Mitgliede des Hauses der Ab⸗ geordneten Felisch zu Berlin;

des Fürstlich schwarzburgischen Ehrenkreuzes erster Klasse: dem Kur⸗ und Badepolizei⸗Kommissar, Obersten a. D. von Willich zu Ems;

ferner:

1 8 v“ 1““ der Kaiserlich russischen, am Bande des St. Stanis⸗ laus⸗Ordens zu tragenden goldenen Medaille:

dem Kaufmann Koch in Wiesbaden;

der Kaiserlich russischen, am Bande des St. Stanis⸗ laus⸗Ordens zu tragenden silbernen Verdienst⸗ Medaille mit der Aufschrift „für Eifer“: dem Kirchendiener und Küster an der russischen Kirche in Wiesbaden Becker;

des Ritterkreuzes des Kaiserlich

. ser! österreichischen Franz Joseph⸗Ordens:

Sonnabend, den 16. November, Abends.

1895

Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Liegnitz, den 8. November 1895. Der Regierungs⸗Präsident. r. von Heyer.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Nachweisung der Ein⸗ nahme an Wechselstempelsteuer im Deutschen Reich für die Zeit vom 1. April 1895 bis zum Schluß des Monats Oktober 1895 veröffentlicht.

Preußen.

Seine Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Leopold von Preußen hat dem HKöniglich Prinzlichen Domänenpächter Rudolph Dobberstein zu Dominium Skietz bei Flatow den Charakter als Königlich Prin licher Ober⸗ Amtmann gnädigst verliehen. 8 1

Königreich

8

dem Ersten Beigeordneten Schüll zu Düren; des Großherrlich türkischen Osmanié⸗Ordens vierter Klasse: dem Polizei⸗Hauptmann Haccius zu Berlin; des Ritterkreuzes des Königlich belgischen Leopold⸗Ordens: dem Polizei⸗Direktor, Hilfsarbeiter im Ministerium des Innern Eckhardt zu Berlin; des Ritterkreuzes des Königlich dänischen Danebrog⸗Ordens: dem Polizeimeister Davids zu Schleswig; der Königlich dänischen Belohnungs⸗Medaille in Silber: dem Schutzmann Wahlen zu Wiesbaden; der Königlich dänischen goldenen Medaille: dem Kutscher Nordmann und dem Lakaien Reimers, beide zu Itzehoe, s. Z. in 2 verstorbenen Prinzessin Louise von Sonderburg⸗Glücksburg; sowie der vierten Klasse des Venezolanischen Ordens der Büste Bolivar'’'s: dem Unter⸗Lieutenant zur See der Reserve des See⸗ offizierkorps Kniep zu Hamburg und dem Bautechniker Damitz zu Frankfurt a. O.

in Diensten Ihrer Hoheit der Schleswig⸗Holstein⸗

Landespolizeiliche Anordnung.

Aus Anlaß der Einschleppung der Maul⸗ und Klauen⸗ seuche in den Regierungsbezirk Liegnitz durch aus weiter Ferne zusammengebrachte Viehtransporte ordne ich auf Grund des § 20 Absatz 2 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 (1. Mai 1894) für den Umfang des Regierungsbezirks und mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten bis auf weiteres an, was folgt:

Alle von Händlern oder Unternehmern auf der Eisenbahn in den Regierungsbezirk Liegnitz eingeführten Viehtransporte, welche nicht zur Ueberführung in ein Schlachthaus bestimmt sind, dürfen nicht eher vom Bahnhof (der Bahnstation) ent⸗ fernt werden, bevor sie nicht von dem beamteten Thierarzt untersucht und für gesund befunden worden sind.

8 5 § 2. 8

Falls die eingeführten Transporte fmehrere Tage zum Verkauf gestellt werden, ist die Untersuchung durch den amteten Thierarzt am 3. und am 6. Tage zu wiederholen.

+ Sobald bei der thierärztlichen Untersuchung unter einem Transport auch nur ein mit der Seuche behaftetes oder der⸗ selben verdächtiges Thier gefunden wird, ist der ganze Trans⸗ port in geeigneten Räumen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. b

§ 4.

Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung hat der Unter⸗ nehmer zu tragen. 8— 8 9. 1 uwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werde gemäß § 328 des R⸗St.⸗G.⸗B. bestraft. 8

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Dem Bauinspektor Lehmann in Danzig ist die neu errichtete ständige Bauinspektorstelle bei der Königlichen Polizei⸗ Direktion daselbst verliehen worden.

Der im Bereich der Königlichen Rheinstrombauverwaltung u Koblenz angestellte Maschinen⸗Inspektor Grimm ist von Vacharach nach Bingerbrück versetzt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Bibliothekar an der Königlichen Bibliothek z Berlin Dr. Theodor Gleiniger der Titel „Ober Bibliothekar“ beigelegt worden. 8

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Nachdem es unter Anwendung energischer, der Landwirth⸗ schaft zur Last fallender Tilgungsmaßregeln allmählich ge⸗ lungen war, die Maul⸗ und Klauenseuche in Preußen bis auf wenige sporadische Fälle zu unterdrücken, gewinnt diese Seuche in neuester Zeit in den südlichen und westlichen Theilen des Staats wieder an Ausdehnung. Es muß daher mit Energie und Umsicht darnach gestrebt werden, eine weitere Verbreitung der für die Viehbesitzer mit so vielen Schäden verbundenen Seuche zu verhüten und dieselbe in den wenigen Kreisen, in welchen sie neuerdings epizootisch auftritt, mit thunlichster Beschleunigung zum Er⸗ löschen zu bringen. Es wird für diesen Zweck ausreichen, die bezüglichen Vorschriften der zur Ausführung des Reichs⸗ Viehseuchengesetzes erlassenen Bundesraths⸗Instruktion vom 27. Juni d. J. strenge zur Ausführung zu bringen, und ich mir vor, dieserhalb noch besondere Verfügung zu erlassen.

8 größer aber die Opfer sind, welche bei der Bekämpfung der Seuche den preußischen Viehbesitzern auferlegt werden, umsomehr muß darauf Bedacht genommen werden, die Zu⸗ führung neuen Ansteckungsstofgs aus dem Auslande zu ver⸗ hindern. Die Gefahr solcher Zuführung mit der steigen⸗ den Einfuhr von Milch aus Holland und Belgien ist zur Zeit eine erhebliche, da die Seuche in diesen Nachbar⸗ ländern seit längerer Zeit in mehr oder minder weiter Aus⸗ dehnung herrscht und sie erfahrungsmäßig durch Milch sowie durch die Gefäße, in welchen die Milch zur Versendung ge⸗ langt, häufig verschleppt wird. Euer Hochwohlgeboren ersuche ich daher, unverzüglich auf Grund der Bestimmungen in § 7 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes und des § 3 des dazu ergangenen preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 eine An⸗ ordnung zu treffen und zu veröffentlichen, durch welche die Einfuhr von Milch bis auf weiteres verboten wird.

Sollte in einzelnen Grenzbezirken durch das Einfuhrverbot für die nächste Zeit eine so erhebliche Steigerung des Preises der Milch zu befürchten sein, daß die arbeitende Bevölkerung nicht im stande sein würde, die für ihren Haushalt unent⸗ behrliche Milch zu beschaffen, dann ermächtige ich Euer Hoch⸗ wohlgeboren, für solche Bezirke ausnahmsweise die Einfuhr von aufgekochter Milch einstweilen zuzulassen.

Von der erlassenen Anordnung sind alsbald je drei Exemplare mir und dem Reichsamt des Innern zu über⸗ senden; auch ist den betheiligten Steuerbehörden das Erfor⸗ derliche mitzutheilen.

Berlin, den 11. November 1895.

Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten Freiherr von Hammerstein. An die Königlichen Herren Regierungs⸗Präsidenten zu Aurich, Osnabrück, Münster, Dässeldorf, Aachen, Trier.