f. Sollte die Anzahl der Lampen im Fall e. ½ der Gesammtsumme derselben betragen, so wird 1 000- 000 und bei Erreichung von mehr als der Hälfte 5 000 †000 Strafe hinzugefügt werden. 129 dieses sich mehr als dreißig Mal im Jahre wiederholen sollte, so kann die Regierung den gontme v.— ven 9₰ nicht vorzuziehen wäre, einen neuen Vertrag abzuschließen, woraus Nutzen für die Versorgung entstehen dürfte. 8 1. 1e s h. Ungültigkeit des Kontrakts, wenn durch Schuld des Uebernehmers die Stadt während zweier auf⸗ oder nicht aufeinander folgenden Nächte im Dunkeln bleiben sollte. k Art. 5. Für die gute Beaufsichtigung des Kontrakts wird die Regierung bei der Gesellschaft einen Aufsichts⸗Ingenieur, einen Adjutanten und die für nöthig befundene Anzahl Beleuchtungswächter unterhalten, welche nicht mehr als sechs sein dürfen, und für die Bezahlung dieses Personals muß der Uebernehmer jährlich 20 000 - 000 dem 8I⸗ übermachen. 2 Einziger Paragraph. Außer dieser jährlichen Zahlung muß ferner der Uebernehmer ein⸗ für allemal dem Aufsichtsbureau die für Untersuchungen der Zustände einer guten Beleuchtung nöthigen Werk⸗ zeuge auf seine Kosten liefern, welche Ausgaben nicht mehr als 10 000⸗f000 betragen dürfen. 1 Art. 6. Innerhalb höchstens achtzehn Monate, vom Tage der Unterzeichnung des Kontrakts perählt, muß die I ee der Stadtviertel Recife, Santo Antonio, S. Jossé und Böa⸗Vista ereits vollkommen im Betrieb sein. Art. 7. Die höchste Frist für die Beendigung sämmtlicher Arbeiten soll zwei Jahr betragen. Art. 8. Die höchste Frist für den Beginn der Arbeiten, vom Tage der Unterzeichnung des Kontrakts gezählt, soll drei Monate betragen. - 1 “ Art. 9. Ein Monat vor dem Tage, welchen die Staatsregierung für die jährliche Abzahlung der Summe bestimmen wird, die sie, der Klausel 13 des Kontrakts vom 26. April 1856 gemäß, den erren Fielden Brothers als Vergütung für den Werth der Fernertihe. Gasgesellschaft schuldet, welche ergütung nach Schätzung des Schiedsrichters auf 994 917 + 528 Reis festgesetzt wurde, zahlbar in Gold und zum Tageskurse, außer dem was durch die hinzugefügte Schätzung der §§ 2 und 3 dieses Artikels dazu kommen wird, muß der Uebernehmer, dem Art. 10 gemäß, jene Abzahlung mit 6 % Zinsen dem Staats⸗ schatz leisten und dieses jährlich fortsetzen, bis die Schuld getilgt worden ist. Anderenfalls wird der Kontrakt für ungültig erklärt, und der Uebernehmer verliert das Recht auf seine Gewährleistung 30 000 000). - § 4 Diese Summe von 994 917528 Reis ist, nach dem Gesetze 1901 vom 4. Juni 1887, für die Zahlung bestimmt, welche der Staat, kraft jener Klausel und nach dem Art. 1 § 7 besaaten Gesetzes, sowie nach der Verfügung der Staatsregierung vom 7. Oktober 1890 und den zugehörigen Erwägungen, zu leisten sich verpflichtet hat. — 8 rg. 9 § 2. Nachdem der Uebernehmer mittels der schon erwähnten, jährlichen Abzahlungen diese Schuld getilgt haben wird, ist die Staatsregierung berechtigt, mit Fielden Brothers den alten Kontrakt und die ihnen als Vergütung zukommende Summe abzurechnen; alles nach der besagten Klausel 13 und den übrigen, oben erwähnten Beschlüssen. . 2 v .““ § 3. Bei dieser Abrechnung wird all das Material der Gesellschaft, welches nicht in die 1889 vom Schiedsrichter gemachte Schätzung aufgenommen wurde, nun auch geschätzt werden, und um dasselbe der Gasgesellschaft zu vergüten, muß der neue Uebernehmer ein Jahr nach dieser zweiten Schätzung die betreffende Zahlung leisten. “ b 1 1 § 4. Zu diesem Zwecke wird die Regierung gleich nach Unterzeichnung des neuen Kontrakts ihre Schiedsrichter ernennen, damit diese die Schätzung des hinzugefügten Materials vornehmen sollen. Art. 10. Bei sämmtlichen Zahlungen, welche der Staat der gegenwärtigen Gasgesellschaft als Vergütung schuldet, wird die Regierung, je nachdem es ihr am besten dünkt, von dem Rechte, welches ihr die Klausel 13 des erwähnten Kontrakts gewährt, besagte Zahlungen, jährlich und nach dem Vermögen des Staatsschatzes mit 6 % Zinsen von der bis zur Tilgung der Schuld übrig bleibenden Summe zu
leisten, Gebrauch machen. 1
Einziger Paragraph. Nach Festsetzung der Summe, welche, nach der Klausel 13 des Kontrakts vom 26. April 1856, der Staat den Herren Fielden Brothers jährlich bezahlen soll, wird die Regierung in den Besitz des der gegenwärtigen Gasgesellschaft gehörigen Materials gelangen und kann es dem neuen Uebernehmer für die “ der Stadtbeleuchtung während der abgemachten Frist für die endgültige Einführung des neuen Systems übermachen, wenn diese vorläufige Versorgung durch den neuen Ueber⸗ nehmer unter solchen Bedingungen ausgeführt werden sollte, die für den Staat nützlicher, jedenfalls aber besser als diejenigen der gegenwärtigen Uebernehmer (Fielden Brothers) sein müssen. 8
Art. 11. Die gegenwärtige Gasgesellschaft kann ebenfalls und mittels Vorschläge mitwerben, obgleich ihr der Vorzug nur unter den Bedingungen des Art. 1 §§ 5 und 6 des besagten Gesetzes Nr. 1901 zuerkannt werden wird. “
§ 1. Der neue Kontrakt darf mit Fielden Brothers nur als Erneuerung desjenigen vom 26. April 1856 aufgenommen werden, nachdem nicht nur die dazu gehörigen Abänderungen betreffs des Beleuchtungssystems und seiner technischen Folgen gemacht worden sind, sondern auch hauptsächlich nachdem dieselben Herren Fielden Brothers erklärt haben werden, daß sie diese Erneuerung als endgültige Abrechnung für sämmtliche zwischen der Gasgesellschaft und der Staatsregierung vorhandene Streitfragen annehmen wollen. Dann aber wird die Regierung befreit, die Zahlung der in der Klausel 13 des Kontrakts vom 26. April 1856 erwähnten Vergütung zu leisten, und ihrerseits verliert die Gaszesellschaft das Recht, irgend eine Vergütung von dem Staat zu fordern, mit Ausnahme von dem, was ihr die Regierung für die bei der öffentlichen Beleuchtung verbrauchte und schon in die Bücher eingetragene Gasmenge schuldet.
§ 2. Die Uebernehmer, einerlei ob Fielden Brothers oder irgend welche andere, dürfen das Kohlengas für die Beleuchtung der Umgegend der Stadt Recife verwenden, wofür ihnen ebenfalls ein Privilegium vergeben werden wird; ferner dürfen sie das gegenwärtig in Dienst stehende Material dazu gebrauchen, nachdem die nach Meinung des Aufsichts⸗Ingenieurs nöthigen Ausbesserungen, Ersetzungen und neuen Bauten gemacht worden sind. 1
Art. 12. Die Uebernehmer werden ebenfalls das Privilegium haben, innerhalb des Weich⸗ bildes der Stadt die Bewegkraft für den Betrieb derjenigen Gewerbzweige zu liefern, welche zu diesem Zweck entweder Gas oder Elektrizität verwenden sollten; dafür aber müssen sie sich verpflichten, während des Tages den nöthigen Gasdruck und die übrigen Erfordernisse für die Unterhaltung der Motoren, Ver⸗ sorgung des Laboratoriums und andere Zwecke, für welche das Gas sich eignen sollte, beizubehalten.
Art. 13. Die Regierung wird sowohl den Antragstellern als auch dem Uebernehmer die Grundrisse liefern, welche sie von der Stadt und ihrer Umgegend besitzt; dennoch aber müssen sie die übrigen für die Verfassung ihrer Vorschläge nöthigen Grundrisse, graphischen Arbeiten und technischen Aufzeichnungen machen. . B “
Art. 14. Die elektrische Beleuchtung muß im Stadtviertel Recife bis zur Festung Brum und zur Limoeiro⸗Brücke reichen; ferner muß sie ganz Santo⸗Antonio umfassen und sich in S. José (1. und 2. Bezirk) bis zur Afogados⸗Brücke erstrecken; in Böôa⸗Vista sollen nicht nur die ganze Ruag da Aurora, sondern auch alle die Punkte dieses Stadtviertels, welche gegenwärtig mit Gas beleuchtet werden, ebenfalls elektrische Beleuchtung erhalten. 8 1 8 § 1. Außerhalb dieser Fläche dürfen alle die Punkte, welche gegenwärtig mit Gas beleuchtet werden, entweder mit derselben Beleuchtung fortfahren, oder sie können auch, je nachdem es den Antrag⸗ stellern am besten paßt und in Uebereinstimmung mit der Regierung elektrisch beleuchtet werden.
2. In der Umgegend wird die Regierung längere Fristen für die Beendigung der Arbeiten der Gas⸗ oder elektrischen Beleuchtung gewähren; jedoch alles je nachdem es den Antragstellern am besten paßt und in Uebereinstimmung mit der Regierung. 8
Art. 15. Damit die Beleuchtungsfläche schärfer abgegrenzt werde, muß der Uebernehmer gleich⸗ Veitig. mit 8* Kontrakt auch ein Exemplar des Stadtgrundrisses unterzeichnen, worin diese Fläche genau gezeichnet ist.
Einziger Paragraph. Im Falle einer gemischten Beleuchtung wird sowohl die Fläche des einen als auch die des andern Systems auf dem Grundriß mit verschiedenen Farben gezeichnet werden.
Art. 16. Im Falle einer gemischten Beleuchtung, d. h. wenn ein Theil der besagten Fläche mit Gas und der andere Theil elektrisch beleuchtet werden soll, müssen die Antragsteller außer der Punkte, welche die Konkurrenz für elektrische Beleuchtung zum Gegenstand hat, ähnliche technischen Einzelheiten mutatis mutandis für die Gasbeleuchtung, Muster der Gasbrenner, dgegh die neuesten Exemplare vom System Auer, vorführen und sich den weiter unten abgeschriebenen Klauseln der Stadtverordnung vom 28. August 1893 unterwerfen.
Art. 17. Der Kontrakt wird für die ganze Fläche von Recife, welche bereits Stadtzehnten zahlt oder sie in Zukunft zahlen wird, allgemein sein.
rt. 18. Für die Beurtheilung sämmtlicher Punkte des Kontraktes sind einzig und allein die Gerichtshöfe vom Staate Pernambucyo berechtigt.
Art. 19. Die Staatsregierung (von Pernambuco) verpflichtet sich, das Brennmaterial, die Bauten u. s. w. von Stadt⸗ und Staatsabgaben zu befreien, während es dem Uebernehmer zukommt, falls er es wünschen sollte, die Bundesregierung um die Erlassung der übrigen Abgaben u er uchen
Klauseln, worauf sich der Art. 16 bezieht. Ueber die Gasmenge. 1 1) Das Gas soll aus der Steinkohle oder anderen Stoffen gewonnen werden, welche es unter den im erwähnten Kontrakt verlangten Bedingungen zu liefern im stande sind. 2) Das Gas soll ferner, bevor es in das Kanalisationsnetz verbreitet wird, von allen, sowohl der öffentlichen Gesundheit als auch der Erhaltung der Leitung und Apparate schädlichen Stoffen gereinigt
werden.
3) Das Gaslicht soll eine Leuchtkraft von zehn Wachskerzen besitzen, von welchen jede in der Stunde sieben Gramme und achtzig Zentigramme verbrennt, was den englischen 120 entspricht.
4) Diese Leuchtkraft wird in einem offenen Lichtmesser geprüft werden, und bei jeder Gelegenheit soll das Gas an demselben Gasbrenner der öffentlichen Beleuchtung brennen.
5) Die Versuche mit dem Lichtmesser für die Nachweisung der Leuchtkraft des neuen Gaslichts sollen jeden Abend zwischen 6 und 10 Uhr stattfinden, und die Ergebnisse wird der Beleuchtungsaufseber in ein besonderes Buch, welches er selbst verwahrt, verzeichnen. Nach je zehn Tagen werden diese Ergebnisse addiert, damit die durchschnittliche Leuchtkraft des Zehents berechnet werde; jedes Mal aber, wenn der Unterschied zwischen der regelrechten und der durchschnittlichen Leuchtkraft in je zehn Tagen mehr als eine Kerze, oder die durchschnittliche Leuchtkraft jeder einzelnen Nacht weniger als 9“/⁄10 Kerzen sein sollte, wird sich der Uebernehmer eine Geldstrafe zuziehen.
6) Der Gasdruck an irgend einem Punkte der öffentlichen Leitung darf niemals unter 4 oder über 20 mm sein. “
tel 3.
Ueber die Fabrik und ihre Nebengebände, Kanalisation und Straßenlateruen. 10) Der Uebernehmer wird das Gas in einem oder mehreren Gebäuden herstellen, sodaß er niemals aus Mangel an Fabriken unterlassen darf, an irgend einer öffentlichen oder Privatstelle innerhalb
des Umkreises der gegenwärtigen und der hinzugefügten Beleuchtungsfläche, wo Gas verlangt wird, dasselbe zu liefern. Zu viesen Zweck wird die g Fläche auf dem Grundriß, welchen der Uebernehmer zusammen mit dem Kontrakt unterzeichnen soll, gezeichnet
11) Der Uebernehmer soll stets er⸗
nekt werden.
abrik oder Fabriken, Gasbehälter und Werkstätte so halten, daß er sämmtlichen Bedürfnissen sowohl der öffentlichen als auch der Privatbeleuchtung zu entsprechen im stande sein wird; ferner soll er die nöthigen Ofenreihen haben, sodaß wenigstens eine von diesen Reihen stets außer Dienst (reserviert) sein soll; ferner soll er die neuesten Apparate und Werkzeuge bei der Reinigung des Gases gebrauchen; aber die gegen⸗ wärtigen Apparate für die Bedürfnisse der Gasvertheilung genügen, darf er sie 827 verwenden; die Gasbehälter, welche er außerhalb der Fabrik errichten lassen wird, sollen mit der letzteren durch 8. ein einzelnes Leitungsrohr verbunden sein, sodaß nicht einmal während des Tages die Regel. mäßigkeit der Versorgung durch die Füllung dieser Gasbehälter unterbrochen werden kann; ferner noch soll der Uebernehmer alle übrigen für die Regelmäßigkeit der Versorgung nöthigen Apparate haben und sowohl das öffentliche Kanalisationsnetz als auch sämmtliche Ableitungsröhren bis zur Thür der Konsumenten in gutem Zustande und mit den dem Verbrauch entsprechenden Durchmessern halten. Die vorhandenen Laternen soll der Uebernehmer innerhalb drei Jahre, von dem Unterzeichnungsdatum des Kontraktes gezählt, durch andere gleich den neuesten der Stadt Paris, d. h. durch Laternen mit krummen Gläsern und Reflex am oberen Thelle ersetzen. Die neu hinzukommenden Laternen sollen gleich dem eben genannten Muster eingesetzt werden. Sämmtliche Straßenlaternen sollen stets mit der größten Sauberkeit gehalten, ab und zu gemalt, und ihre Gläser mit schwarzen Metallziffern numeriert werden.
15) Bei der öffentlichen Beleuchtung wird sowohl die Lieferung und Einsetzung der Gasbrenner, einschließlich Ableitungsröhre, Säule oder Leuchterdille und Laterne, als auch die Erhaltung und Sauber⸗ keit dieser Beleuchtungsstücke und das Anzünden und Auslöschen des Lichtes, nach einem vom Aufsichts⸗ Ingenieur je nach der Länge der Nächte gemachten Stundenplan, auf Kosten des Uebernehmers sein.
16) Bei der Privatbeleuchtung hat der Uebernehmer das Privilegium, die Lieferung, Einsetzung und Reparatur der Ableitungsröhre bis zum Gasmesser auf Kosten des Konsuments zu machen, ausge⸗ nommen die Einsetzung, Lieferung und Erhaltung der ersten zehn Meter der Ableitungsröhre, von der Hauptleitung, woher sie abgeht, gezählt, was auf Kosten des Uebernehmers gemacht werden soll. Der Aussichts⸗Ingenieur wird in Uebereinstimmung mit dem Uebernehmer das Preisverzeichniß für die auf 88 des onsumenten vorzunehmenden Arbeiten bestimmen. Dieses Verzeichniß soll alle 3 Jahre durch⸗ gesehen werden.
18) Es darf kein Gasmesser weder eingesetzt noch wieder eingesetzt werden, ohne daß er vorher vom Aussichtsamt der Gasgesellschaft geaicht worden sei. Diese Aichung wird unentgeltlich sein.
22) Das verbrauchte Gas soll monatlich und zwar bis zum letzten Arbeitstag des nächsten Monats bezahlt werden. Sollte diese Zahlung seitens des Staates nicht erfüllt werden, so wird die Schuld im ersten Verspätungsjahr 6 %, im zweiten 8 %, im dritten 10 % u. s. w. Zinsen verdienen. Bei der Privatbeleuchtung hat der Uebernehmer das Recht, die zugehörige Gasleitung abzuschneiden und wird sie erst wiederherstellen, nachdem ihm die Summe mit ihren 6 %igen, jährlichen Zinsen bezahlt worden . Fans der Miethbewohner diese Zahlung nicht leistet, wird der Eigenthümer des Hauses dafür ver⸗ antwortlich sein.
23) Die Gasmesser müssen nach dem Dezimalsystem eingerichtet sein, obgleich alle diejenigen anderen, welche zur Zeit dieses Kontraktes bereits eingesetzt waren, so lange se gut funktionieren oder reparaturfähig sind, gebraucht werden sollen. Der Konsument darf seinen Gasmesser bei irgend einer beliebigen Person, einschließlich dem Uebernehmer, kaufen, welcher damit sein Gewerbe in freier Konkurrenz mit dem Markt treiben wird; der Gasmesser darf kein größeres Kaliber als die Anzahl der Gasbrenner des Hauses haben, und nur der Uebernehmer kann ihn entweder einsetzen oder entfernen.
24) Sowohl die Leitung, welche vom Gasmesser in das Innere des Hauses führt, als auch die Beleuchtungsapparate werden auf Kosten der Konsumenten geliefert (ausgenommen die von der öffentlichen Beleuchtung) und können ihnen durch irgend eine beliebige Person, einschließlich den Uebernehmer, welcher sein Gewerbe damit treiben darf, verkauft und eingesetzt werden.
25) Die Konsumenten sind verantwortlich für die Bezahlung der Gasmenge, welche in ihre Häuser eindringt und an den Gasmessern verzeichnet wird, selbst wenn dieses Gas, sei es wegen irgend 5— Fehlens oder schlechten Zustandes der Beleuchtungsapparate oder der Leitung nach dem Gasmesser, verfliegen sollte.
26) Jedes Mal, wenn entweder der Uebernehmer oder der Konsument vermuthen sollten, daß der Gasmesser nicht mehr funktioniert, haben sie das Recht, vom Aufsichtsamt eine Untersuchung desselben u verlangen, und derjenige, welcher diese Untersuchung verlangt hat, wird die entstandenen Unkosten be⸗ ee Sollte für die erwähnte Untersuchung die Entfernung des Gasmessers nöthig sein, so wird ein anderer auf Kosten des Reklamants vorläufig eingesetzt, wenn wiederum durch Uebereinstimmung zwischen dem Uebernehmer und dem Konsumenten keine Schätzung des Verbrauchs nach der Anzahl der Gasbrenner mittlerweile beschlossen werden sollte. Da der Gasmesser dem Konsumenten gehört, so wird letzterer, wenn aus der Untersuchung die Nothwendigkeit der Ersetzung des Gasmessers sich herausstellen sollte, die neuen Kosten tragen. b . 1
27) Der Konsument darf dem Uebernehmer niemals den Eintritt bis zum Gasmesser, sei es für — der Verbrauchszahlen oder für die Unterhaltung des Wasserspiegels in diesem Apparat, verhindern.
28) Sowohl der Uebernehmer als auch der Konsument sind für den Betrug, welchen sie in den Gasmesser vor Gericht verantwortlich, und darf der Betrogene den Betrüger wegen Schaden⸗ ersatzes anklagen. 8 8 8 1b
saß 29) Der Konsument weder darf noch kann erlauben, daß dem Gasmesser irgend ein Apparat mit bestimmten Eigenschaften hinzugefügt werde; Apparate dieser Art dürfen nur der Kanalisation nach dem Gasmesser angepaßt werden. N. 8
Ueber den Kontrakt. 18 1 8 31) Während der Dauer des Kontraktes 85— weder der Stadtpräfekt noch der Staat er⸗ lauben, daß andere auf der Straße Gasleitungsröhren, Luft⸗ oder unterirdische Leiter für Elektrizität, oder Röhren, Drähte oder Taue für die Leitung irgend einer anderen Kraft einsetzen, welche innerhalb der Privilegiumsfläche für die öffentliche oder E“ verwendet werden könne, ausgenommen wenn der Uebernehmer damit einverstanden sein sollte. 1 33) Während der Dauer des Kontraktes muß der Uebernehmer stets im Fabriklager oder im hiesigen Hafen die für die Gasversorgung während eines Vierteljahrs ⸗ Kohle als auch die für die Ent⸗ wickelung und wahrscheinlichen Ausbesserungen des Hauptleitungsnetzes während eines Vierteljahrs nöthigen Raühren haben. Sechs Monate vorher wird der Aufsichts⸗Ingenieur die für jedes Jahr nöthigen Mengen bestimmen. 35) Für die Beurtheilung sämmtlicher Punkte dieses Kontrakts sind einzig und allein die Gerichts⸗ höfe vom Staate Pernambuco berechtigt. Titel 6. Ueber die Aufsicht.
317) Sämmtliche vom Uebernehmer zu machende Arbeiten, sei es für die Erweiterung der öffent⸗ lichen Kanalisation, oder sei es in seiner Fabrik und ihren Nebengebäuden, müssen vom Inspektor beauf⸗ sichtigt werden, damit sie mit der nöthigen Sicherheit und Richtigkeit gemacht werden können. .
38) Es kommt ebenfalls dem Inspektor zu, irgend eine Frage, welche zwischen der Gasgesellschaft und den Privat⸗Konsumenten in Bezug auf die Gasversorgung und Verbrauchsrechnungen entstehen sollte, zu entscheiden, während es den Gegnern ebenfalls frei steht, ich an das Gericht zu wenden. 1
39) Zu Anfang eines jeden Vierteljahrs soll der Uebernehmer dem Inspektor ein Verzeichniß der Laternenanstecker unter Angabe ihrer Wohnungen und auch der Bezirke, in welchen sie thätig sind, schicken. Irgend eine Veränderung in diesem Verzeichniß muß sofort dem Inspektor mitgethei
Recife, den 26. Juni 1895. 1“ A. Urbano P. Montenegro, stellvertretender General⸗Direktor.
chaft.
Bekanntmachung an die Aktionäre.
DSDas Bundesgesetz, betreffend das Stimmrecht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und die Betheiligung des Staats bei deren Verwaltung, vom 28. Juni 1895 enthält u. a. folgende für unsere Gesellschaft maßgebende Bestimmungen:
„Art. 2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht ausschließlich denjenigen Aktio⸗ nären zu, deren Aktien auf den Namen lauten und seit wenigstens sechs Monaten oder seit dem Entstehen der Gesellschaft auf den betreffenden Namen im Aktienbuche eingetragen sind.“ 1
„Art. 13. Diejenigen Akt ihre Aktien auf den Namen im Aktienbuch eintragen lassen, erwerben das Stimmrecht sofort mit der
Fürtwmgg. 1 ir bringen unseren Aktionären zur Kenntniß, daß durch Beschluß des schweizerischen Bundes⸗ raths das genannte Gesetz mit dem
18. Oktaber 1895
in Kraft getreten ist, und daß angefangen hat und mit dem
zu Ende geht. 8 Wir laden diejenigen Aktionäre, die ihre Aktien in Namen⸗Aktien umwandeln wollen, ein, ihre Aktien mit einem Nummernvberzeichnisse an unsere Hauptkasse in Luzern einzusenden und ihren genauen Namen (Geschlechts⸗ und Vornamen) und Wohnort anzugeben, damit diese Angaben auf den Aktien vor⸗ gemerkt und die Aktien in das Aktienbuch eingetragen werden können. Diese Eintragung geschieht unent⸗ rg. 8 mit dem Eintragungsvermerk versehenen Namen⸗Aktien werden den Aktionären spesenfrei zurückgesandt. “ AA“ Luzern, den 24. r.r 13.
17. Dezember 1895
verzeichniß:
demnach die in Aft. 13 genannte Frist mit dem darauf folgenden Tage
“
1 8
shen Reich
Berlin, Dienstag,
den 19. November
s⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1895.
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus den Handels⸗,
Genossenschafts⸗, Zeichen⸗
Bekanntmachungen der deutschen Eisenbahnen enthalten sind, erscheint auch in einem besonderen Blatt unter dem Tite
Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. „ 2774)
ndels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle önigliche Erpedition des Deutschen Reichs⸗ und Königlich
“ Das Central⸗ Berlin auch durch die Anzeigers, SW. Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
reußischen Staats⸗
ost⸗Anstalten, für
Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutst etrãg für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰.
Vom „Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich“ werden heut die Nru. 27
Bezugspreis beträgt 1 ℳ 50
74A., 277 B. und 277 C. ausgegeben.
über Patente, Gebrauchsmuster, Konkurse, sowie die Tarif. und Fahrplan⸗
Reich erscheint in der Regel täglich. — Der — Einzelne Nummern kosten 20 ₰. —
Waarenzeichen.
(Reichsgesetz vom 12. Mai 1894.)
Verzeichniß Nr. 91.
Nr. 10 778. K. 1162. Eingetragen für A. Kunst, Berlin, Lindenstr. 43, zu⸗ folge Anmeldung vom 8. 5. 95 am 5. 11 95. Ge⸗ schäftsbetrieb: Herstellung zahn⸗ ärztlicher Bedarfs⸗ artikel. Waaren⸗ Ab⸗ druckmasse fü zahntechnische Zwecke.
111“
Nr. 10 779. D. 680.
GAL bOBROMOL.
een für die Firma L. Durand, Huguenin
& Cie., St. Fons, (Frankreich)h; Vertr.: G. De⸗
dreux, München, zufolge Anmeldung vom 2. 9. 95 16. 6. 93 am 5. 11.95. Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb von Farbstoffen und pharmazeutischen Produkten. Waarenverzeichniß: Antiseptisches, mi⸗ krobentödtendes Heilmittel.
Nr. 10 780. M. 1169.
Gelanthum
Eingetragen für die Firma W. Mielck, Ham⸗ burg zufolge Anmeldung vom 27. 9. 95 am 5. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb pharmazeutischer Präparate. Waarenverzeichniß: Pharmazeutische Präparate. Der Anmeldung ist eine Beschreibung beigefügt.
Nr. 10 781. B. 1813. STERN
Eingetragen für die Firma F. W. Backhaus, Haan, zufolge Anmeldung vom 17. 6. 95/24. 9. 75 am 5. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb nachbenannter Waaren. Waarenverzeichniß: Messerschmiedewaaren.
Nr. 10 782. M. 998. Klasse 16 b.
TERIU2
Klasse 2.
Klasse 9 b.
Eingetragen für die Firma E. Mercier & Cie, Epernay, Frankreich; Vertr.: Franz Wirth, Dr. Rich. Wirth, 5 a. M. u. Wilh. Dame, Berlin NW., 8n le Anmeldung vom 22. 7. 95 am 5. 11. 95.
schäftsbetrieb: Vertrieb und Herstellung von Natur⸗ und Schaumweinen. Waarenverzeichniß: Still⸗ und Schaumweine. Der Anmeldung ist eine Beschreibung beigefügt.
Nr. 10 783. Sch. 916. Klasse 16 b.
„Eingetragen für die Firma Schultz & Lahn⸗ stein, Lübeck, zufolge Anmeldung vom 30. 3. 95 am 5. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Herftellung und Ver⸗ trieb von Schaumweinen. Waarenverzeichniß: Schaumweine.
Nr. 10 784. S. 731.
Klasse 4.
Phoebus
Eingetragen für die Spiritus⸗Glühlicht⸗Gesell⸗ schaft „Phöbus“, Beese & Co., Laubegast⸗ Dresden, zufolge Anmeldung vom 17. 9. 95 am 5. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Fabrikation von Spiritus⸗Glühlicht⸗Lampen und⸗Brennern. Waaren⸗ verzeichniß: Lampen und Brenner.
Rr. 10 786. S. 134. Klafse 15 5.
Eirgetragen für Fritz Singhof, Frankfurt 5 Allerheiligenstr. 11, rizoße Anmeldung vom
95 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Handel mit Kolonialwaaren, Delikatessen, Weinen und Spiri⸗ tuosen. Waarenverzeichniß: Italienische Weine. Der Anmeldung ist eine Beschreibung beigefügt.
Nr. 10 785. RX. 1. Klasse 16 b.
Eingetragen füur die Firma enia⸗
Co. Versand⸗ poyritz b. Dresden F. & H. Dieterich, Niederpoyritz, zu⸗ folge Anmeldung vom 29. 7. 95 am 5. 11. 95. Ge⸗
schäftsbetrieb: Waaren ⸗Hand⸗- lung. Waarenver⸗ zeichniß: Liqueure,
Ligueur⸗ und Punsch⸗Essenzen,
Arak, Kognak,
Rum, Korn⸗ branntwein, chine⸗ sische und indische Thees, Toiletten⸗ 4 seifen, Parfüms, Kölnisches Wasser, Räucheressenzen, Räucherpapiere, Mundwasser, Zahnwasser, Zahn⸗ pulver, Zahnpasten.
Klasse 16 b.
Nr. 10 787. W. 718.
AlPENREB
Eingetragen für G. Welke, Berlin S0., Oranien⸗ straße 32, zufolge Anmeldung vom 8. 7. 95 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Liqueur⸗Fabrik und Weinhandlung. Waarenverzeichniß: Tafelliqueur.
Nr. 10 788. R. 904. Klasse 16 b.
Bruder Heinrich.
Eingetragen für J. Rosendorn, Berlin, Brunnen⸗ straße 10, zufolge Anmeldung vom 5. 7. 95 am 6. 11.95. Geschäftsbetrieb: Großdestillation, Liqueur⸗ fabrik und Weinhandlung. Waarenverzeichniß: Liqueure, Branntweine und Weine.
Nr. 10 789. J. 240.
Eingetragen für ½⸗ die Firma G. A. Jourde, Bor⸗ deaux; Vertreter: Dres. Antoine⸗Feill und Dr. Hübener, Hamburg, zufolge Anmeldung vom 22. 2. 95/12. 7. 86 am 6.11.95. Geschäfts⸗ betrieb: Fabri⸗ kation von Liqueuren. Waarenverzeichniß: Mdoc.
Nr. 10 790. Sch. 1158.
BALESIA
Eingetragen für die Firma Schweizerische Me⸗ tallwerke Dornach, Dornach (Schweiz); Vertr.: A. Rohrbach, M. Meyer u. W. Bindewald, Erfurt, zufolge Anmeldung vom 19. 9. 95 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb von silber⸗ ähnlichem Metall. Waarenverzeichniß: Silberähn⸗ liches Metall.
Nr. 10 791. W. 602. Eingetragen für die Firma Heinrich Wulff, Kiel, zufolge Anmeldung vom 19. 4. 95/ 18. 10. 87 am 6. 11. 95. Ge⸗ .n schäftsbetrieb: Weinhandlung⸗Kr. Waarenverzeichniß: Weine und Spirituosen.
Klasse 16 b.
2 TPelroc Labarde. 58*8
Kordial⸗
Klasse 17.
Liqueur
Klasse 16 b.
Nr. 10 792. W. 719. Klasse 16 b.
EUCAUHPTFIHER
8 S ; für G. Welke, Berlin S0,. Oranien⸗ str. 32, zufolge Anmeldung vom 8. 7. 95 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Liqueurfabrik und Weinhandlung. Waarenverzeichniß: Tafelliqueur.
Nr. 10 794. L. 632. Klasse 16 b. Eingetragen für die — Füe P. Lambert, . Marseille; 8 Dres. Antoine⸗Feill xu. Dr. Hübener, Hamb zufolge Anmeldung vom 22. 2. 95/15. 12. 84 am 6. 11.95. Ge⸗ schäftsbetrieb: Ver⸗ trieb von Spirituosen. Tν 2. 5½ Waarenverzeichniß: — Rum aus den Plan⸗
MMMAMMmm
Nr. 10 793. Sch. 1145. Klasse 9 c.
Caboclo
Eingetragen für die Firma Carl Schleicher & Söhne, Schönthal, zufolge Anmeldung vom 4. 9. 95 am 6. 11.95. Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb von Hand⸗ und Maschinen⸗Nähnadeln. Waarenverzeichniß: Hand⸗ und Maschinen⸗Nähnadeln. Der Anmeldung ist eine Beschreibung beigefügt.
Nr. 10 795. H. 1529.
Eingetragen für die Firma B. Hettlage, Reckling⸗ hausen, zufolge Anmeldung vom 3. 9. 95 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Manufakturwaaren⸗Geschäft. Waarenverzeichniß: Hautjacken für Grubenarbeiter.
Nr. 10 796. B. 1937. Klasse 17. Eingetragen für die Firma Brei⸗
denstein & Renand, Frank
furt a. M., zufolge Anmeldung
vom 12. 8. 95 /2. 7. 89 am
6.11. 95. Geschäftsbetrieb: Fabri⸗
kation von Silberwaaren. Waarenverzeichniß:
Silberwaaren.
Nr. 10 797. G. 815.
Klasse 16 b.
cacao-CHoUvA-
4* a Ab
für die Firma
Nr. 10 802. K. 989.
Eingetragen für die Firma H. Katz, Frankfurt a. M., zufolge Anmeldung vom 13. 3. 95/13. 2. 86 am 6. 11.95. Geschäftsbetrieb: Vertrieb von Kognak. Waarenverzeichniß: Kognak. Der Anmeldung ist eine Beschreibung beigefügt.
Nr. 10 803. K. 930.
8
Klasse 16 b.
.: Dres. Antoine⸗ Feil u. Dr. Hübener, mburg, zufolge Anmel⸗ dung vom 22. 2. 95/23. 6. 85 am 6. 11. 95. Geschäfts⸗ betrieb: Vertrieb von Champagnerweinen. V1 Waarenverzeichniß: Cham⸗ pagnerweine.
KXRUGzC;
FPRIVarTE
cUyvEE
Klasse
“
Nr. 10 804. G. 839.
Eingetragen für die Firma Sieg⸗ fried Geßler, Jägerndorf, Oesterr. Schles.; Vertr.: C. Gronert u. Paul Kühne, Berlin, zufolge Anmeldung vom 9. 8. 95 /27. 10. 90 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Ver⸗ trieb von Liqueuren und Spirituosen. Waarenverzeichniß: Liqueure, Spiri⸗
Eingetragen für die Firma Julins Feurich, Leipzig, zu⸗ folge Anmeldung vom 17. 1. 95 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Fa⸗ brikation und Vertrieb von Pianos und deren Theile. Waarenver⸗ zeichniß: Pianos und deren Theile mit Ausschluß von Saiten. Der Anmeldung ist eine Beschreibung bei⸗ gefügt. “
Nr. 10 806. B. 1296. Klasse 16 b.
Eingetragen Emile Groß, Bordeaux; Vertr.: Dres. Antoine⸗Feill und Dr. Hübener, Hamburg, zufolge Anmeldung vom 16. 7. 95/ kation von Ligueuren und Konserven⸗Früͤchten. Waarenverzeichniß: Kakao⸗Kréme mit Vanille. Nr. 10 799. C. 813. Klasse 16 b. Firma Chandon & Cie, Successeurs de Moëét & Chandon, znotr à CHANDOR Antoine⸗Feill u. Dr. Ae Aenar 58 Hamburg, zufolge Anmeldung vom 20. 3. 95,30. 9. 75 am 6. 11. 95. Waarenverzeichniß: Champagnerwein. Nr. 10 800. A. 775. Klasse 16a. Eingetragen für die Firmaa Branerei, Dittmann & Sanerläuder, Aktien⸗ gesellschaft, Rothe Erde vom 30. 9. 95/5. 12. 87 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb Nr. 10 801. G. 502. Kaffe 5 c. Eingetragen für die Firma August Theodor am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Fertigstellung und Vertrieb von Eisen⸗, Stahl⸗, Messing⸗, Metall⸗ und Kurzwaaren für Export. Waarenverzeichniß: Eisen⸗, solcher aus Alfenide, Neusilber, Britannia, Nickel und Aluminium, insbesondere Nadeln aller Art, Ficengeln. Messer, Scheren, Löffel, Gabeln, Beile, Sägen, Werkzeuge für Schreiner, Zimmer⸗ leute, Maurer, Schmiede, Sattler, Schneider und Schuhmacher, Haus⸗, Küchen⸗ und Gartengeräthe, ve. für Feuerzeuge, Polsternägel, Goldleisten, essing geprägte Fenstergalerien, Rosetten und Gardinenhalter, Klavier⸗, Wand⸗ und Kronleuchter,
Se veass
— MaRlE BRIZaRD &RoOoER 8ORDEAUX 2
CREME DE
—
Eingetragen für die Firma Marie Brizard 4& Roger, Bordeaux; Vertr.: Dres. Antoine⸗Feill u. Dr. Hübener, Hamburg, zufolge Anmeldung vom 26. 1. 95 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Fabrikation von Liqueuren und Spirituosen. Waarenverzeichniß: Liqueure.
Nr. 10 807. T. 489.
Krlasse 30.
Eingetragen für die Firma H. Thier, Königstein a. Elbe, zufolge Anmeldung vom 6. 7. 95 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Her⸗ stellung und Vertrieb von Knöpfen
und Knopfbefestigern. Waarenver⸗
tagen von St. James.
11. 7. 94 am 6. 11. 95. Geschäftsbetrieb: Fabri⸗ Eingetragen für die
Epernay; Vertr.: Dres.
Geschäftsbetrieb: Vertrieb von Champagnerwein. Aachener Exportbier⸗
b. Aachen, zufolge Anmeldung
von Bier. Waarenverzeichniß: Bier.
Geck, Iserlohn, zufolge Anmeldung vom 24. 9. 95
Stahl⸗, Messing⸗ und Metallwaaren, einschließlich estecke, —2 und Stichwaffen, Hauer, Sensen,
Faßkranen, Taschenfeuerzeuge, baumwollene Lunten⸗
Geschirrbeschläge, Schnallen, Haken und Augen.
zeichniß: Knöpfe und Knopfbefestiger.