21. November. Auf der Newa ging
St. Petersburg, Aus Schlüsselburg wird Eis im Ladoga⸗
Eftern Schlammeis.
Theater und Musik.
Konzerte.
Am Montag gab der Kotzolt'sche Gesangverein (a cappella) unter Leitung des Königlichen Musikdirektors Leo Zellner in der Sing⸗Akademie einen Liederabend, der mit zwei Madrigalen von Palestrina eröffnet wurde. trug der Verein noch drei „Rom⸗Lieder“ von G. Vierling (fünf⸗ und sechsstimmig), zwei neue Chorlieder von Humperdinck und Kuczynski und bekanntere mehrstimmige Lieder von M. Hauptmann, M. Heinrich und M. Blumner vor. Die schon früher hervorgehobene Schönheit des Stimmklangs, wie die feinsinnige Schattierung des Vortrags be⸗ währte der Verein auch an diesem Abend wieder. Der Solo⸗ sängerin Frau Schmidt⸗Steenebrügge (Mezzosopran) ge⸗ langen am besten „Suleika“ von Schubert und „Neue Liebe“ von Rubinstein. Eine willkommene Abwechselung zwischen den Ge⸗ sängen boten die künstlerisch vollendeten Violinvorträge des Prof. Fritz Struß, dessen selbstkomponierte „Waldesstimmen“ und „Schnee⸗ flocken“ rauschenden Beifall fanden, der auch sämmtlichen Chorliedern zu theil wurde. Die energische und eer⸗ Leitung des Herrn Leo Zellner verdient noch besonders lobend hervorgehoben zu werden.
Gestern veranstaltete die hier nicht mehr unbekannte englische Mary Mildred Marsh im Saal Bechstein einen
lavier⸗Abend. Sowohl in den Variationen von Brahms op. 21 Nr. 1, wie in Beethoven's Es-dur-Sonate op. 31, Nr. 3 und in be⸗ kannteren Stücken von Chopin und Liszt bewährte f* ihre sorgfältig geschulte Technik und guten Anschlag; nur blieb noch eine freiere und lebendigere Vortragsweise zu wünschen. Das Publikum spendete an⸗ erkennenden Beifall.
Zu gleicher Zeit ließ sich im Saal der Sing⸗Akademie der treffliche Violinvirtuose Charles Gregorowitsch, welcher soeben von einer längeren Kunstreise heimgekehrt ist, im Verein mit dem Philharmonischen Orchester hören. Er glänzte wiederum durch die Leichtigkeit in der Ueberwindung aller erdenklichen tech⸗ nischen Schwierigkeiten und durch die Klarheit des Vor⸗ trags, die in giscedelssohn's E-moll-Konzert, in Wieniawski's Violin⸗Konzer! 2¹* der brillanten „Carmen“⸗Phantasie von Sara⸗ sate vortrefflich st Geltung kamen. Nach rauschendem Beifall und Hervorruf entschloß sich der Konzertgeber noch zu einer Zugabe. Das Orchester unter Leitung des Professors Mannstädt war korrekt und diskret in der Begleitung und betheiligte sich außerdem an dem Konzert mit der „Figaro“⸗‚Ouvertüre von Mozart und dem Vorspiel zu „Loreley“ von M. Bruch in vortrefflicher Ausführung.
Im Königlichen Opernhause wird morgen Adam’'s komische Oper „Der Postillon von Lonjumeau“ unter Kapellmeister Sucher's Leitung gegeben. Den Chapelou singt Herr Sommer, die Magdalene Fräulein Dietrich. Hierauf folgt das Ballet „Phantasien im Bremer Rathskeller“, in welchem die Damen Dell' Era und Urbanska auftreten.
Im Königlichen Schauspielhause findet morgen die erste Aufführung des Lustspiels „Besonderer Umstände halber“ von Olga Wohlbrück statt. Die Rollenbesetzung lautet: Kurt von Recken: Herr Purschian, Klotilde: Frau Conrad, Steindorf: Herr Arndt, Kitti Feldern: von Mayburg; das Stück ist von Herrn Ober⸗Regisseur
rube in Scene gesetzt. Dann folgt das dreiaktige Lustspiel „Frauenlob“ von Rudolf Lothar, in welchem die Damen Fogpe Hausner, von Hochenburger und die Herren Klein, Vollmer, Keßler, Molenar, Hertzer in den Hauptrollen beschäftigt sind. 1
Die Direktion des Berliner Theaters hat bei Feststellung des Spielplans für die Weihnachtszeit auch, in Wiederaufnahme einer älteren Berliner Tradition, die Aufführung eines Kinderstücks in Aussicht genommen und dazu das Zaubermärchen „Prinzessin Goldhaar“ von Ludwig Raupp gewählt.
Für die Gastvorstellungen von Felix Schweighofer im Lessing⸗ Theater ist der folgende Spielplan festgesetzt worden: Am Sonnabend,
den 30. d. M., wird der Künstler, der seit so langer Zeit in Berlin nicht mehr aufgetreten ist, in dem Volksstück „s' Nullerl“ sein Gast⸗ spiel eröffnen und die gleiche Rolle am Sonntag, den 1. Dezember, sowie am Dienstag, den 3. Dezember, wiederholen. In allen drei Aufführungen dieses beliebten Volksstücks wird Jenny Groß die Rolle der Gabi darstellen, die sie seinerzeit in Wien kreiert bat. Am Mittwoch, den 4. Dezember, setzt Felix Schweighofer sein Gast⸗ spiel in dem Schwank „Fifi“ von Meilhac und Halévy fort und wiederholt diese Novität an seinem fünften und 5 Gastspielabend, am Freitag, den 6. Dezember. Zur Bequemlichkeit des Publikums ist die Einrichtung getroffen, daß die Billets für sämmtliche fünf Gastspielabende vom Montag ab an der Tageskasse des Lessing⸗ Theaters abgehoben werden können.
Im Schiller⸗Theater findet die ursprünglich für Sonnabend anläßlich des vierzigjährigen Schriftsteller. Jubiläums von Rudolph Kneisel angesetzte Aufführung seines Preis⸗Lustspiels „Die Tochter Belial's“ erst am Montag statt.
In dem Wohlthätigkeits⸗Konzert zum Besten der Armen und Kranken der Marien⸗Gemeinde, welches Fräulein Henriette Liebert am Sonnabend, Abend 7 ½ Uhr, dem Vorabend des Todtenfest⸗Sonntags, in der Marien⸗Kirche giebt, sollen Quartette und Solokompositionen für Violine, Violoncello, Harfe und Orgel durch die Herren Felix Meyer, Fritz Maneke, Franz Pönitz und Otto Dienel zur Aufführung kommen, auch werden die von der Konzertgeberin und dem Regierungs⸗Rath Herrn Chrzescinski vorgetragenen Gesänge von den genannten Künstlern begleitet werden. Einlaßkarten zu 3, 2, 1 ℳ und 50 ₰ sind bei Bote u. Bock, Leipzigerstraße 37, beim Küster Herrn Lehmann, Bischofstraße 5, und in der Sakristei der Kirche zu haben.
8
Ihre Majestät die Kaiserin und König höchstderselben überreichte Geburtstags⸗Glückwunsch⸗Adresse der Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin mit folgendem Dankschreiben beantwortet:
„Den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin spreche Ich Meinen herzlichen Dank aus für die freundlichen Glückwünsche, welche dieselben Mir zu Meinem Geburtstage in einer sinnreich und kunstvoll aus⸗ gestatteten Adresse überreicht haben. Daß die großen Erinnerungen dieses Jahres in unserer Reichshauptstadt in so erhebender und patriotischer Weise, vor allem durch die Einweihung der drei schönen Gedächtnißkirchen, besonders der Kaiser Wilhelm⸗ Gedächtnißkirche gefeiert werden konnten, daran haben auch die Mitglieder der Kaufmannschaft, welche zu dem Ge⸗ lingen der herrlichen Bauten opferbereit beigetragen und mitgewirkt haben, ein hervorragendes Verdienst. Zur besonderen Freude gereicht es Mir auch, daß Ich überall da, wo es sich um die Fürsorge für das religiöse und sittliche Gedeihen unseres Volks handelt, von den Mitgliedern der Kaufmannschaft unterstützt werde. Ich danke Ihnen dafür in des Kaisers und Meinem Namen und werde das Gedeihen 8 Handels und der Gewerbe stets mit aufrichtigem Interesse be⸗ gleiten. 8
Neues Palais, den 11. November 1895.
Auguste Victoria. I. R.
Auf der Tagesordnung der gestrigen Sitzung der Stadt⸗ verordneten stand ein Antrag des Stadtv. Dinse: „Die Ver⸗ sammlung beschließt, den Magistrat um Auskunft darüber zu er⸗ suchen, welche Schritte er gethan hat oder zu thun gedenkt, um die Geschäftsleitung der Berliner Gewerbeausstellung von 1896 zu einer der Stadt Berlin würdigen Durchführung dieses Unternehmens, für welches die Stadtgemeinde so 8 Aufwendungen gemacht hat, zu ver⸗ anlassen.“ Der Antragsteller zog denselben jedoch vor Beginn der Berathung zurück, da der Antrag inzwischen durch den Beschluß des geschäftsführenden Ausschusses der Gewerbeausstellung, diese Abends zu beleuchten, gegenstandslos geworden war. — Hierauf genehmigte die Versammlung die vom Magistrat geforderte Erweiterung der zur Müllverschiffung errichteten Einladestelle an der Oberspree, nachdem von mehreren Stadtverordneten Klagen über die gegenwärtige Müllabfuhr erhoben
worden waren. — Die Vorlage wegen Errichtung einer neuen städtischen Irrenanstalt wurde nach kurzer Debatte einem Ausschuß zur Vorberathung überwiesen und sodann beschlossen, am nächsten Donnerstag in gemeinschaftl icher Sitzung beider die Mitglieder und Stellvertreter des Steuerausschusses der Gewerbesteuerklasse I für den Veranlagungsbezirk Berlin
wählen. — Die Vorlage wegen Einsetzung einer gemischten Deputation zur Berathung über eine eventuelle Reform der
Gewerbesteuer soll dadurch erledigt werden, daß die Versammlung in
ihrer nächsten Sitzung zehn Mitglieder zu dieser Deputation wählt. — Schließlich wurde der dringliche Antrag Singer und Genossen: „Den Magistrat um Auskunft zu ersuchen, auf welche Ursachen die jüngst aufgetretene Verunreinigung des Tegeler Leitungswassers zurückzuführen sei und welche Vorkehrungen er zu treffen gedenkt, um solchen Vor⸗ kommnissen für die Zukunft vorzubeugen,“ abgelehnt, nachdem betont worden war, daß schon jetzt alles geschehe, um derartigen Zufällen vorzubeugen. — Auf die öffentliche folgte eine geheime Sitzung.
St. Petersburg, 21. November. Gestern wurde, wie „W. T. B.“ meldet, in Gegenwart des deutschen Botschafters Fürsten von Radolin sowie zahlreicher Geistlichen und Aerzte die Entbin⸗ dungsanstalt der evangelischen Gemeinden von St. Peters⸗ burg eing eweiht. Die Anstalt verdankt ihre Gründung der An⸗ regung des Vize⸗Präsidenten des General⸗Konsistoriums Pastors Freifeldt und des Oberarztes Dr. Wiedemann. Zu der Feier waren zahlreiche Glückwunsch⸗Telegramme, darunter auch solche von dem Finanz⸗ Minister Witte und dem Verweser des Ministeriums des Innern Goremykin sowie dem Präsidenten des General⸗Konsistoriums Baron Uexküll ein⸗ gegangen. Die Anstalt ist zunächst für 400 Plätze eingerichtet; mit der Zeit hofft man dieselbe wesentlich vergrößern, eine gynäkologische Abtheilung, eine Hebeammenschule und eine Ammenanstalt einrslchter zu können. Das Stadthaupt Geheim⸗Rath Ratkow⸗Roshnow über⸗ brachte die Glückwünsche der Stadtverwaltung. Der Senator von Gehricke brachte die unter dem 14. November ertheilte Erlaubniß Ihrer Majestät der Kaiserin Alexandra zur Kenntniß, daß der neuen Anstalt der Name „Alexandrastift für Frauen“ belgelegt werde.
Chicago, 21. November. Heute Nachmittag brach, wie „W. T. B.“ meldet, im Geschäftsviertel ein großes Feuer aus. Der Schaden beträgt über eine Million Dollars.
Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.
London, 22. November. (W. T. B.) Nach brieflich hier eingegangenen, vom 18. Oktober datierten Meldungen aus Old⸗Calabar sind die deutschen Kommissare für die Absteckung der Grenzen des Kamerun⸗Gebiets“ da⸗ selbst eingetroffen. Sie wurden dort von dem englischen Administrator und den englischen Kommissaren empfangen und fuhren mit denselben in einem Dampfer den Cross⸗River stromauf.
Konstantinopel, 22. November. (W. T. B.) In der Vorstadt Psamatia wurden aufrührerische lakate vorgefunden; auf die Ergreifung der Schuldigen wurde ein Preis ausgesetzt.
Nach einem Telegramm des Vali von Adana haben sich die im Dorfe Tschekmesermen vereinigten Auf⸗ ständischen infolge der Bemühungen Schakir Pascha's unterworfen, und es hat dort eine feierliche Versöhnung stattgefunden.
(Fortsetzung . Dritten und Vierten Beilage.)
vom 22. November
Morgens. gesetzt
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Rathskeller.
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Stationen. Wind.
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8 Bar. auf 0 Gr. u. d. Meeressp Temperatur
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—
50° C.
red. in Millim.
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Belmullet.. Aberdeen.. Ebristiansund Kopenhagen. Stockholm. aranda. St. Petersbrg. Moskau . .. Cork, Queens⸗ town ... Cherbourg . 767 Sber . ... 770 773 775 777 Neufahrwasser 778 Memel .. 778
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771 wolkenlos 3 1) Reif.
¹) Reif. ³) Reif. ⁴) Nachts Reif. ³) Reif.
Uebersicht der Witterung.
Das barometrische Maximum im Nordosten ist langsam südostwärts fortgeschritten, während ein neues Maximum im Westen Irlands in der Ent⸗ wicklung begriffen ist; ein Minimum liegt westlich von Norwegen und scheint nordostwärts fortzu⸗ schreiten, wobei eine Theildepression auf der Nord⸗ see sich ausbildet. Bei meist schwachen Winden aus vorwiegend östlicher Richtung ist das Wetter in Deutschland kalt, heiter und trocken; die Morgen⸗ temperaturen liegen fast überall unter dem Gefrier⸗ punkt, um 4 ½ Grad zu Chemnitz, um 5 ½ Grad zu München.
Schauspiel
E—SOStb — do
95609099998G -
Töchter.
Signorelli.
Niobe.
Sonntag:
Deutsche Seewarte. Montag:
Theater.
Königliche Schanspiele. Sonnabend: Opern⸗ baus. 168. Vorstellung. Der Postillon von Lonjumeau. Komische Oper in 3 Akten von A. Adam. Text nach dem Französischen des Leuven
Abend 78
und Brunswick, von M. G. Friedrich. In Scene vom Ober⸗Regisseur Tetzlaff. Kapellmeister Sucher. — Phantasien im Bremer Phantastisches Tanzbild, frei nach Wilhelm Hauff, von Emil Graeb. Adolf Steinmann. Anfang 7 ½ Uhr. Schauspielhaus. 258. Vorstellung. Male: Besonderer Umstände halber. Luftspiel in 1 Aufzug von Olga Wohlbrück. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Max Grube. — Lustspiel in 3 Aufzügen von Rudolph Scene Pfeßt vom Ober⸗Regisseur Max Grube. r.
Sonntag: Opernhaus. 169. Vorstellung Mignon. Akten von Text mit 2. des Goethe'schen Romans „Wilhelm Meisters Leh und Jules Barbier, deutsch von Ferdinand Gumbert. Ballet von Paul Taglioni. E“ 82 Siene in ufzügen von edrich von Schiller. Anfang 7 Uhr.
Dentsches Theater. Sonnabend: Neu ein⸗ studiert: Die Jüdin von Toledo. Anfang 7 ½ Uhr. Sonntag: Die Jüdin von Toledöo°.
Montag: Der Meister von Palmyra.
Berliner Theuter. Sonnabend: Hasemann’s Anfang 7 ½ Uhr.
Sonntag, Abends 7 ½ Uhr: König Lear. Montag: Hasemann’s Töchter. 1
Lessing-Theater. 2 ⅛ Uhr: Schüler⸗Vorstellung. Nathau der Weise. — Abends 7 ½ Uhr: Madame Sauns⸗Geéeue
Sonntag, Abends 7 ½ Uhr:
Montag: Die Venus von Milo. — Hierauf:
Restdenz⸗Theater. Lautenburg. Sonnabend: Der Rabenvater. Schwank in 3 Akten von H. Vorher: Aber die Ehe! Komödie in 1 Akt von P. Linsemann. Anfang 7 ½ Uhr. tag: Einmalige Aufführung: Schauspiel in 8 Akten von Sardou.
er Aber die Ehe!
Friedrich⸗Wilhelmstädtisches Theater. Chausseestraße 25 — 26.
Sonnabend: Gastspiel der Liliputaner.
Uhr: Die Reise nach dem Mars
Dirigent:
4 Musik von Trotha. Anfang 7 ½ Uhr.
V
beginnt Sonnabend, den 23.
mehlogd. des Neuen Theaters.
othar. In
Julius
Ambroise Thomas. stellung.
rjahre“ von Michel Carré
Anfang 7 ½ Uhr. Regisseur Epstein.
259. Vorstellung. Die Räuber.
Aufführung. Paradebummler.
Direktion: Richard Schultz. Sonnabend:
von Julius Einödshofer. Direktor Richard Schul
Sonnabend, Nachmittags vom Balletmeister Bandgdach.
Neues Theater. Schiffbauerdamm 4a./5. Sonnabend: Der Millitärstaat. Schwank in Akten von Gustav von Moser und Thilo von
Sonntag: Letzte Sonntags⸗Aufführung. Trauerspiel in 5 Akten von Richard
oß. Zum ersten Der Vorverkauf zum Cebe 8 Anne Indic
Theater Unter den Linden. itzsche. Sonnabend: Wohlthätigkeits⸗Vor⸗ August Mr. Lavater Lee in ihren komischen Entrées um Besten des Kindergartens der Ham⸗ urger Vorstadt: Der arme Jonathaun. 2 in 3 Akten von Julius Bauer und H. Wittmann. Musik von Carl Millöcker. Regie: Dirigent: Herr Kapellmeister Federmann. — Hierauf: Großes Ballet⸗Diver⸗ tissement, arrangiert und entworfen vom Ballet⸗ meister Herrn Jean Reisinger. Anfang 7 ½ Uhr.
Adolph Ernst⸗Theater. Sonnabend: Letzte Anfang 7 ½ Uhr. Sonntag: Der kleine Lord. 5.
Bentral⸗Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30. Emil Thomas a. G. Eine tolle Nacht. Große Aus⸗ stattungsposse mit Gesang und Tanz in 5 Bildern von Wilh. Mannstädt und Julius Freund. Musik In Scene gesetzt vom Die Tanz⸗Arrangements Anfang 7 ½ Uhr.
mit 76 Freiheitspferden. 1) Bagdad, arab. Vollblut⸗ Schimmelhengst. 2) Monstre⸗Tableau von 70 der edelsten Freiheitspserde. 3) Die v bn eines Jagdherrn, ausgeführt von 5 Rapphengsten. Sämmt⸗ liche Pferde dressiert und vorgeführt vom Direktor Fr. Renz. Auftreten des Herrn Ritter von Renroff mit seinem Schulpferde Skobeleff. Zum Schluß 5 8.. 8 . eö agnettesprung. rinz, ostpreußischer P⸗
der Kasse hengst, in der hohen Schule geritten von Mr. u1“ Gaberel. Die vier Jahreszeiten, Schule, ge⸗ 8 ritten von 4 Damen. Auftreten der außerordent⸗ lichen Schulreiterin Mlle. Dudley. Auftreten sämmtlicher Clowns und des beliebten Original⸗
Die an
Direktion:
und Intermezzi. Alles Nähere aus Plakaten und Austragezetteln ersichtlich.
Sonntag: Zwei Vorstellungen. Nachmittags 4 Uhr: TIo Ni En. Abends 7 ½ Uhr: 1870/71.
Operette Herr Ober⸗
Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Anna Gädeke mit Hrn. Regierungs⸗ Assessor ns Grashoff (Königsberg 1-Irh⸗ — Frl. Elisabeth Haußknecht mit Hrn. Sec.⸗Lieut. d. R. Hans Stolzmann (Gleiwitz⸗Reindörfel).
Verehelicht: Hr. Konsul Dr. J. Jentzsch mit verw. Baronin Anna von Seherr⸗Thoß, geb. van der Borght (Berlin). 1
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Sec.⸗Lieut. Paul von Loeper (Gumbinnen). — Hrn. Rittmeister von Winterfeld (Königsberg i. Pr.). — Hrn. Ober⸗ Zolldirektor Kunckel (Schwerin i. M.). — Eine Tochter: Hrn. Major z. D. Karl von Kracht (Hannover). — Hrn. Major von Hake 1 — Hrn. Lieut. Kurt von Rothkirch und Pant (Frankfurt a. M.).
Das Bild des Konzerte.
Kon
Trost“ von Lammers.
rektion: üwenee⸗ (gesungen von Herrn Jacoby).
Sigmund Fr. Fischer und Josef Jarno. —
Fernande. Vorher:
aus der Ohe. Nabenvater. —
Harold Bauer.
Konzert-Haus. Sonnabend: Karl Meyder⸗ „ unter freundlicher Mitwirkung des Kon⸗ zertsüängers Herrn Siegfried Jacoby. Arie aus „Stradella“ von Flotow. „Haideröslein“ von Schu
Sing-Akademie. Sonnabend, Anfang 8 Uhr: Orchester Konzert der Klaviervirtuosin Adele “
Saal Bechstein. Linkstraße 42. Sonnabend, Anfang 7 ½ Uhr: II. Konzert (Klavier⸗Abend von
Gestorben: Hr. Major a. D. Oscar von Zitzew Lübtow A.). — Hr. Geheimer Kommerzien⸗Rat .E. Schniewind (Elberfeld). — Verw. Fr.
General⸗Lieut. Lucy Freifr. von Fritsch, verw. gew. Leicester, geb. Barton (Ostrau i. S.). — Hr.
Kirchen. Marine⸗Ober⸗Baurath und Hauptmann a. D.
Des Sängers Fne Schulze (Berlin). — Fr. Prem.⸗Lieut.
¹ argarethe Freifr. von Erffa, geb. Freiin von
Rotenhan (Rentweinsdorf). — Hr. Ober⸗Landes⸗
erichts ⸗Rath, Geheimer Justiz⸗Rath Alexander
Scholte (Cassel). — Hr. Prem.⸗Lieut. Friedrich
Zillen (Berlin).
Verantwortlicher Redakteur: Siemenroth
Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und 82
Jeden
Zirkus Renz. Karlstraße. Sonnabend, Abends
7 ½ Uhr: Gala⸗Vorstellung. 1870/71. Großes militär. Ausstattungsstück. Jonjon hippique!]
Anstalt Berlin SW., Wilhelmstraße Nr.
Zehn Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
eindebehörden
in Berlin. .
Berlin, Freitag, den 22. November 1
Entwurf eines Gesetzes,
betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Gerichts⸗ verfassungsgesetzes und der Strafprozeßordunng.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Prexsen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 88
Artikel I. In dem Gerichtsverfassungsgesetz werden die nachstehenden Be⸗ stimmungen in folgender Weise abgeändert:
§ 27.
Die Schöffengerichte sind zuständig: 1) für alle Uebertretungen;
2) für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängniß von höchstens drei Monaten oder Geldstrafe von höchstens sechshundert Mark, allein oder neben Haft oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung mit Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der im
89 Strafgesetzbuchs und der im § 74 dieses Gesetzes bezeichneten gehen;
3) für das Vergehen des Hausfriedensbruches im Falle des § 123 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs;
4) für das Vergehen der Körperverletzung in den Fällen der nur auf Antrag eintretenden Verfolgung;
5) für das Vergehen der Bedrohung mit der Begehung eines Verbrechens im Falle des § 241 des Strafgesetzbuchs;
6) für das Vergehen des Diebstahls im Falle des § 242 des Strafgesetzbuchs, wenn der Werth des Gestohlenen einhundert Mark nicht übersteigt;
7) für das Vergehen der Unterschlagung im Falle des § 246 des Sbrascelehtzuchs, wenn der Werth des Unterschlagenen einhundert Mark nicht übersteigt;
8) für das Vergehen des Betrugs im Falle des § 263 des Straf⸗ gesetzöbuchs, wenn der Schaden einhundert Mark nicht übersteigt;
9) für die Vergehen des strafbaren Eigennutzes in den Fällen —2 286 Absatz 2 und der §§ 290, 291 und 298 des Strafgesetz⸗ uchs; 10) für das Vergehen der Sachbeschädigung in dem Falle des 8 Strafgesetzbuchs, wenn der Schaden einhundert Mark nicht übersteigt;
11) für das Vergehen der Sög und für das Vergehen der Hehlerei in den Fällen des § 258 Nr. 1 und des § 259 des Strafgesetzbuchs, wenn die Handlung, auf welche sich die Begünstigung 8 8. Hehlerei bezieht, zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehört.
Die Schöffengerichte sind ferner in allen Fällen zuständig, in denen die Verfolgung im Wege der Privatklage geschieht.
§ 28.
Ist die Zuständigkeit des Schöffengerichts durch den Werth einer Sache oder den Betrag eines Schadens bedingt, und stellt sich in der Hauptverhandlung heraus, daß der Werth oder Schaden mehr als einhundert Mark beträgt, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit nur dann auszusprechen, wenn aus anderen Gründen die Aussetzung der Verhandlung geboten erscheint. 3
§ 61. 1
Den Vorsitz im Plenum führt der Präsident, den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren. Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident die Kammer, welcher er sich anschließt. Ueber die Vertheilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern sowie über die Bestellung der regelmäßigen Vertreter für die Vorsitzenden der Kammern entschelren der Präsident und die Direktoren nach Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
§ 63a.
Die in Gemäßheit der 88 61 bis 63 gefaßten Beschlüsse sind sofort dem Präsidenten des Ober⸗Landesgerichts abschriftlich vorzu⸗ legen. Diesem steht das Recht des Einspruchs gegen dieselben zu. Ueber den Einspruch entscheidet das Präsidium des Ober⸗Landesgerichts. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt.
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Tage, an welchem der Präsident des Ober⸗Landesgerichts Abschrift des Beschlusses erhalten hat.
Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Uebersendung der schriftlichen Einspruchserklärung an das Präsidium des Landgerichts.
„Nach Einlegung des Einspruchs ist das Präsidium des Land⸗ chts zu einer Abänrerung des angefochtenen Beschlusses nicht mehr
gt. § 65 Absatz 1.
Im Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden und des regelmäßigen Vertreters führt den Vorsitz in der Kammer das⸗ jenige Mitglied der Kammer, welches dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist.
§ 73.
Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte zuständig:
1) für die Vergehen, welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffen⸗ gerichte gehören; . „, 2) für diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens fünf Jahren, allein oder in Verbindung mit anderen Strafen bedroht sind. Diese Bestimmung findet nicht Anwendung in den Fällen der 8§ 86, 100 und 106 des Strafgesetzbuchs;
3) für die Verbrechen der Personen, welche zur Zeit der That das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten 128 14) für das Verbrechen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in den Fällen der §§ 118 und 119 des Strafgesetzbuchs;
) für das Verbrechen des Meineids in den Fällen der §§ 153, 154 und 155 des Strafgesetzbuchs; 3 8
—. 6) für das Verbrechen der Unzucht in den Fällen des § 176 des Strafgesetzbuchs; . 1b 8
7) für das Verbrechen des Diebstahls in den Fällen der §§ 243 und 244 des Strafgesetzbuchs; 8 18
8) für das Verbrechen der Hehlerei in den Fällen der §§ 260 und 261 des Strafgesetzbuchs;
Strah shr 28s Verbrechen des Betrugs im Falle des § 264 des
afgesetzbuchs; 1 4
10) sh das Verbrechen der Urkundenfälschung in den Fällen des § 268 Nr. 2 und der §§ 272 und 273 des Strafgesetzbuchs;
z 11) für die Verbrechen im Amte in den Fällen der §§ 349 und 51 des Strafgesetzbuchs;
12) für die nach §§ 209 und 212 der Konkursordnung strafbaren
Verbrechen. § 75.
d Die Strafkammer kann bei Eröffnung des Hauptverfahrens wegen er Vergehen: 1) des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in den Fällen der dals. 114, 117 Absatz 1 und des § 120 des Strafgesetz⸗ uchs; 2) e” 84 öffentliche Ordnung im Falle des § 137 des Straf⸗ gesetzbuchs; z) wider die Sittlichkeit im Falle des § 183 des Strafgesetzbuchs;
4) der Beleidigung in den Fällen der nur auf Antrag eintretenden
er Körperverletzung in den Fällen des § 223 a und des § 230
2* des Sra gedagse g 8 9 der Nöthigung im beir des § 240 des Strafgesetzbuchs;
7) des Diebstahls im Falle des § 242 des Strafgeseßzbuchs; 8) der Unterschlagung im Falle des § 246 des Strafgesetzbuchs; 9) der HeFenefcnng. 10) der Hehlerei in den Fällen des § 258 Nr. 1 und des § 259 des Strafgesetzbuchs; 11) des Betruges im Falle des § 263 des Strafgesetzbuchs; 12) des strafbaren Eigennutzes in den Fällen des § 286 Absatz 1 und der §§ 288 und 289 des Strafgesetzbuchs; 13) der Sachbeschädigung in den Fällen der §§ 303 und 304 des 3 Strafgesetzbuchs un 14) wegen der gemeingefährlichen Vergehen in den Fällen des § 327 Absatz 1 und des § 328 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs; erner 15) wegen derjenigen Vergehen, welche nur mit Gefängniß von höchstens sechs Monaten oder Geldstrafe von üüngni ein⸗ tausendfünfhundert Mark, allein oder neben Haft oder in Ver⸗ bindung mit einander oder in Verbindung mit Einziehung be⸗ droht sind, mit Ausnahme der in den §§ 128, 271, 296 a., 301, 320, 331 und 347 des Strafgesetzbuchs und der im § 74 1 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen; owie 16) wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, deren Strafe in dem mehrfachem Betrage einer hinterzogenen Abgabe oder einer anderen Leistung besteht, auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Entscheidung dem Schöffengericht, soweit dieses nicht schon zuständig ist, überweisen, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß wegen des Vergehens auf keine andere und höhere Strafe, als auf die im § 27 Nr. 2 bezeichnete und auf keine höhere Buße als sechshundert Mark zu erkennen sein werde.
Beschwerde findet nicht statt.
Hat im Fall der Nr. 16 die Verwaltungsbehörde die öffentliche Klage erhoben, so steht ihr der Antrag auf Ueberweisung an das Schöffengericht in gleicher Weise wie der Staatsanwaltschaft zu.
11“ - 6 77,
Die Zivilkammern und die Strafkammern entscheiden in der Be⸗
setzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
1 § 121.
Die Bestimmungen der §§ 61 bis 63 und 64 bis 68 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß zu dem Präsidium stets die beiden ältesten Mitglieder des Gerichts zuzuziehen sind.
§ 123.
Die Ober⸗Landesgerichte sind zuständig für die Verhandlung und
Entscheidung über die Rechtsmittel: 8 8 1) der Berufung gegen die Endurtheile der Landgerichte in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; .
S 82) der Berufung gegen Urtheile der Strafkammern in erster nstanz;
3) der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in der Be⸗ ss 6 Entsch 8. er Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in bürger⸗ lichen Rechtsstreitigkeiten; w
5) der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen erster Instanz, soweit nicht die Zustänvigkent der Strafkammer begründet ist, und gegen Entscheidungen der Strafkammern in der Beschwerdeinstanz und Berufungsinstanz. u
Die Senate der Ober⸗Landesgerichte entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
„Durch Anordnung der Landes⸗Justizverwaltung kann für die vom Sitze des Ober⸗Landesgerichts entfernteren Landgerichte bei einem oder mehreren derselben ein Strafsenat gebildet und demselben für den ihm zuzuweisenden Bezirk die gesammte Thätigkeit des Ober⸗ Landesgerichts in der Berufungsinstanz übertragen werden. Die Besetzung eines solchen Straßsenats erfolgt aus Mittgliedern des Ober⸗Landesgerichts oder Mitgliedern eines oder meh⸗ rerer Landgerichte des Bezirks, für welchen der Senat gebildet wird. Der Vorsitzende und sein regelmäßiger Vertreter werden ständig von der Landes⸗Justizverwaltung bestellt; im Falle ihrer Verhinderung führt den Vorsitz dasjenige dem Ober⸗Landesgericht angehörende Mit⸗ glied des Strafsenats, welches dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist.
Die Landes⸗Justizverwaltung bestimmt für die Dauer des Geschäfts⸗ jahres die Anzahl der aus dem Ober⸗Landesgericht und der aus dem Land⸗ gericht zu berufenden Mitglieder des Strafsenats, sowie für den Fall, daß der Bezirk des Strafsenats die Bezirke mehrerer Landgerichte umfaßt, die Anzahl der aus jedem einzelnen dieser Landgerichte zu berufenden Mit⸗
lieder desselben. Auf Grund dieser Bestimmungen der Landes⸗ ustizverwaltung werden nach Maßgabe des § 62 die Mitglieder des Strafsenats, soweit sie aus dem Ober⸗Landesgericht zu berufen sind, durch das Präsidium des Ober⸗Landesgerichts, soweit sie aus den Landgerichten zu berufen sind, durch das Präsidium desjenigen Land⸗ erichts, aus dessen Mitgliedern sie zu ernennen sind, bestellt. Im Falle der Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Mitglieds wird ein zeitweiliger Vertreter durch den Präsidenten des Landgerichts, an dessen Sitz der Strafsenat gebildet ist, aus den Mitgliedern dieses Landgerichts bestellt. 8
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats kann bestimmt werden, daß die Bezeichnung der Sitze der bei Landgerichten zu bildenden Strafsenate und die Abgrenzung ihrer Bezirke im Wege des Gesetzes zu erfolgen hat. § 133
Die Bestimmungen der §§ 61 bis 63 und 64 bis 68 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß zu dem Präsidium die vier ältesten Mitglieder des Gerichts zuzuziehen sind.
§ 136 Absatz l.
In Strafsachen ist das Reichsgericht zuständig;
1) für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz in den Fällen des Hochverraths und des Landesverraths, in⸗ sofern diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich ge⸗ richtet sind; 1t 4
2) für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision gegen Urtheile der Ober⸗Landesgerichte in der Berufungs⸗ instanz und gegen Urtheile der Schwurgerichte, sowie über das Rechts⸗ mittel der Beschwerde gegen Entscheidungen der Ober⸗Landesgerichte in der Berufungsinstanz. .
Artikel II.
Die Strafprozeßordnung erhält zie Faffung⸗ welche sich aus der nachbezeichneten Einschaltung und Aufhebung von Bestimmungen, sowie aus dem veränderten Wortlaut der nachstehend unter der bisherigen Paragraphenziffer aafge eses Bestimmungen ergiebt:
a. Der Gerichtsstand ist auch bei demjenigen Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen örden i
Ist der Ort, an welchem die strafbare Handlung begangen ist, im Ausland gelegen oder nicht ermittelt und ein Gerichtsstand in Ge⸗ mäßheit ders 8 und 8a. nicht begründet, so wird das zuständige Gericht vom Reichsgericht bestimmt.
§ 23 Absatz 3 wird aufgehoben § 26 Absatz 3 wird aufgehoben. 8
Ist das Ablehnungs Lluc verspätet oder nicht unter Angabe und Söfihenftr er de. blehnungsgrundes eingebracht worden, so hat das Gericht mit Einschluß des abgelehnten Richters das Ablehnungs⸗ gesuch als unzulässig zu verwerfen. In gleicher Weise ist das Gesuch zu verwerfen, wenn das Gericht einstimmig der Ansicht ist, daß das e Mfernbar nur in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, eingebracht ist.
Die Vorschrift findet, wenn das Ablehnungsgesuch gegen einen Untersuchungsrichter oder einen Amtsrichter gerichtet ist, auf diesen entsprechende Anwendung.
Wird das Gesuch nicht als unzulässig verworfen, so hat der abgelehnte Richter sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, welchem der Abgelehnte angehört; wenn dasselbe durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig wird, das zunächst obere Gericht.
Wird ein Untersuchungsrichter oder ein Amtsrichter abgelehnt, so ve e. das Landgericht. Einer Entscheidung bedarf es nicht, venn der Abgelehnte das für begründet hält. 2
Gegen den Beschluß, durch welchen das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige “ sitt.,
er Beschluß, durch welchen ein gegen einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, 8 nicht für sich allein, sondern nur mit dem Urtheil angefochten werden. „Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die im § 26 a. be⸗ zeichneten Verfügungen “ .
„Bei denjenigen Zustellungen, welche von Amtswegen erfolgen, können durch Anordnung der Landes⸗Justizverwaltung einfachere For⸗ men für den Nachweis der Ses⸗ . zugelassen werden.
a
„Die Beeidigung eines Zeugen darf unterbleiben, wenn das Ge⸗ richt einstimmig die Aussage für offenbar unglaubwürdig oder un⸗ erheblich hält und letzterenfalls GE nicht beantragt ist.
Die Beeidigung des Zeugen erfolgt nach dem Abschluß seiner Vernehmung.
Der Richter darf eine . von Zeugen gleichzeitig beeidigen.
Der von den Zeugen zu leistende Eid lautet: 8 c Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt, nichts verschwiegen und 81 hinzugesetzt habe.
3.
Der Eid wird mittels Nachsprechens oder Ablesens der die Eides⸗ norm enthaltenden Eidesformel geleistet. 1
Bei gleichzeitiger Beeidigung mehrerer Zeugen hat der Richter den zu Beeidigenden die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“ vorzusprechen. Die Zeugen leisten den Eid, indem jeder einzeln die Worte spricht:
„Ich schwöre es bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, so wahr mir Gott helfe“. 8— Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand er⸗ heben.
Stumme, welche schreiben können, leisten den Eid mittels Ab⸗ und Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eides⸗ ormel.
Stumme, welche nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen. Hilf
65. 8 Die Beeidigung erfolgt bei der ersten gerichtlichen Vernehmung es Zeugen. Im Vorverfahren kann die Beeidigung unterbleiben, wenn Be⸗ denken gegen deren Zulässigkeit obwalten, sowie wenn der Richter die Beeidigung für den Zweck des Vorverfahrens nicht als erforderlich
erachtet. § 66.
Wird ein eidlich vernommener Zeuge in derselben Strafsache noch⸗ mals vernommen, so kann der Richter, statt der nochmaligen Be⸗ eidigung, den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den geleisteten Eid versichern
§ 79. Der Sachverständige ist vor oder nach der Erstattung des Gut⸗ achtens zu beeidigen. Der vor der Begutachtung zu leistende Eid lautet: daß er das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde. Der nach der Begutachtung zu leistende Eid lautet: daß er das von ihm erstattete Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Fb habe. Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
§ 126.
Der gemäß § 125 erlassene Haftbefehl ist aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt, oder wenn nicht binnen sechs Wochen nach Vollstreckung desselben die erfolgte Erhebung der öffentlichen Klage zur Kenntniß des Amtsrichters gelangt.
Bei Uebertretungen, mit Ausnahme der im § 361 Nr. 3 und 4 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen, “ die Frist zwei Wochen.
„Die Vertheidigung ist nothwendig in den Sachen, welche vor dem Reichegeicht in erster Instanz oder vor dem Schwurgericht zu ver⸗ andeln sind.
In Sachen, welche vor dem Landgericht in erster Instanz zu ver⸗
handeln sind, ist die Vertheidigung nothwendig:
1) wenn der Angeschuldigte taub oder stumm ist oder das acht⸗
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
) wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet und der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter die Bestellung eines Vertheidigers beantragt.
Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn die strafbare andlung nur deshalb als ein Verbrechen sich darstellt, weil sie im ückfalle begangen ist. 1 1
In den Fällen des Absatzes 1 und es Absages 2 Nr. 1 ist dem
Angeklagten, welcher einen Vertheidiger noch nicht gewählt hat, ein solcher von Amtswegen zu bestellen, sobald die Eröffnung des Haupt⸗ verfahrens beschlossen ist. In dem Falle des Absatzes 2 Nr. 2 ist der Antrag binnen w.. 8 vnei Tagen nach der Bekannt⸗