1“ ] § 23 Abs. 3. 0 8
Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 hat in der Praxis seit dem Inkrafttreten der Strafprozeßordnung Anlaß zu vielfachen Klagen segeben. Durch diese Bestimmung wird der Geschäftsgang bei den Pendgerichten bedeutend erschwert, und sie hat wiederholt dazu 2.h⸗ die Mitgliederzahl kleinerer Landgerichte größer zu gestalten, als dieses sonst erforderlich wäre. 8
Die Vorschrift beruht aber auf einem ungerechtfertigten Mißtrauen, insofern sie davon ausgeht, daß die Mitwirkung des Richters bei dem das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusse seine Unbefangenheit bei der Hauptverhandlung gefährde, und g dies namentlich von demjenigen Richter gelte, der bei der eschlußfassung als Berichterstatter thätig gewesen sei. Diese Auffassung kann nicht für zu⸗ treffend erachtet werden. Denn die Aufgabe des Richters bei der Er⸗ lassung des Eröffnungsbeschlusses ist eine durchaus andere als bei der Urtheilsfällung; bei letzterer soll über die Schuld des Angeklagten, bei jener Veschioßfassung aber nur darüber entschieden werden, ob hinreichender Grund vorhanden sei, die Anklage zur Hauptverhandlung zu bringen. Dieser zwischen den beiden Entscheidungen bestehende Unterschied liegt so auf der Hand, daß es in der That eine der Er⸗ fahrung, insbesondere auch der unter der Herrschaft der früheren preu⸗ ischen Strasprolehgesee gemachten, durchaus widersprechende Be⸗ Fischen des Gesetzgebers darstellt, aus der Mitwirkung des Richters bei dem Beschluß über die Verweisung der Anklage zur mündlichen Verhandlung eine ihn bei der Urtheilsfällung beeinflussende Be⸗ fangenheit herzuleiten. Jedenfalls liegt kein Grund vor, die Vor⸗ schrift des § 23 Absatz 3 aufrechtzuerhalten, wenn die Berufung gegen die in erster Instanz ergehenden Urtheile der Strafkammern zur Ein⸗ führung gelangt. 3 1
Im Basche⸗ an den Entwurf von 1885 soll daher die Be⸗ stimmung beseitigt werden.
§ 26 Abs. 3. 8
Die sachlich unverändert gebliebene Bestimmung ist aus Fassungs⸗ rücksichten, welche mit der Einschaltung des § 26a zusammenhängen, als Abs. 1 in den § 27 versetzt Frees
a.
Die gegenwärtigen Bestimmungen über Ablehnung von Gerichts⸗ personen haben vielfach zu Mißbräuchen und Verschleppungen geführt. Nach § 27 Abs. 1 und § 29 der Strafprozeßordnung hat ein Richter, gegen den ein Ablehnungsgesuch angebracht ist, in der Regel sofort auszuscheiden und sich weiterer Amtshandlungen zu enthalten. Dies gilt nach der überwiegenden Auffassung der Praxis auch dann, wenn das Gesuch offenbar unbegründet und lediglich zur Verschleppung der Sache angebracht ist, oder wenn es der im § 26 Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen, nämlich der Angabe eines Ablehnungsgrundes und der Glaubhaftmachung, entbehrt. Es liegt daher in der Hand des Angeschuldigten, 8 mißbräuchliche Anbringung von unbegründeten Ablehnungsgesuchen das Gericht beschlußunfähig zu machen, dieses Verfahren nach Verwerfung seines Gesuchs zu wiederholen und so seine Aburtheilung erheblich zu verzögern. Ein derartiger, das An⸗ sehen der Rechtspflege auf das schwerste schädigender Unfug ist mehr⸗ soch vorgekommen, in einzelnen Fällen mit dem Erfolge, daß die den Richterspruch länger als ein Jahr hinausgeschoben
aben. Die Vorschriften über die Behandlung der Ablehnungsgesuche lassen sich jedoch derart ändern, daß solche Mißstände verhindert werden, ohne daß der Rechtsschutz des Angeklagten beeinträchtigt wird. Wie die anliegende Zusammenstellung (Anlage D) einiger neuerer Gesetzgebungen ersehen läßt, haben sich verschiedene aus⸗ ländische Staaten gegen den Mißbrauch des Ablehnungsrechts zu schützen gewußt. Als der einfachste Weg erscheint es, den abgelehnten Richter, wie es die norwegische Strasprozeßordnung von 1887 thut, grundsätzlich von der materiellen Entscheidung über das Ablehnungs⸗ gesuch nicht auszuschließen, vielmehr sein Ausscheiden von dem Er⸗ messen des Gerichts abhängig zu machen. Dieser Weg ist jedoch schon mit Rücksicht auf die peinliche Lage, in welche er den abgelehnten Richter bringt, nicht beschreitbar. Es empfiehlt sich vielmehr, zwischen der der äußeren Erfordernisse des Ablehnungsgesuchs (Recht⸗ zeitigkeit, Angabe eines Ablehnungsgrundes, Glaubhaftmachung) und derjenigen seiner sachlichen Begründung zu unterscheiden, in Ansehung der letzteren es bei dem bestehenden Recht (dem Ausscheiden des ab⸗ elehnten Richters) zu belassen, die erstere Prüfung dagegen dem
ericht, ohne daß dessen Zusammensetzung berührt wird, also mit Einschluß des abgelehnten Richters, zuzuweisen. Denn bei der Prüfung jener äußeren Erfordernisse greifen diejenigen Rück⸗ sichten, welche den abgelehnten Richter auffordern, sich der Thätig⸗ keit zu enthalten, nicht in dem Maße Platz, daß ihnen nicht das praktische Bedürfniß der Rechtspflege voranzustellen wäre. Es erscheint dann aber auch unbedenklich, dem Mangel der lediglich formalen Voraussetzungen des Antrags den Fall ag 2s wenn das Ablehnungsgesuch in der offenbaren Absicht angebracht ist, nur das Verfahren zu verschleppen, und die Entscheidung über diese Frage gleichfalls in die Hand des Gerichts mit Ein⸗ schluß des abgelehnten Richters zu legen. Denn bei dieser Entscheidung ist nicht in eine Prüfung der sachlichen Begründung des Antrags einzutreten; vielmehr hat sie sich auf die Feststellung zu beschränken, ob ein ernstliches Ablehnungsgesuch vorliegt, d. h. ob der Antragsteller in Wahrheit eine Befangenheit des abgelehnten Richters besorgt. Von ähnlichen Gesichtspunkten ausgehend, haben die Ge⸗ richte*) schon auf Grund des bestehenden Rechts angenommen, daß ein bereits früher angebrachtes und als unbegründet verworfenes Ab⸗ lehnungsgesuch, wenn es ohne neue thatsächliche Begründung wieder⸗ holt werde, als unzulässig vom Gericht zurückgewiesen werden könne, ohne daß die Richter, gegen welche das Gesuch gerichtet ist, an der Betheiligung an diesem rein formellen Beschluße behindert seien. Aber auch abgesehen von der einfachen Wiederholung bereits zurück⸗ “ Ablehnungsgesuche, kann ein Antrag selbst bei Angabe estimmter Gründe, sei es nach dem Inhalt der letzteren, sei es nach den Umständen, unter denen der Antrag angebracht wird, offenbar auf den Verschleif der Sache gerichtet sein. Für alle derartigen Fälle soll das Gericht in der Lage sein, mißbräuchlichen Verschleppungs⸗ versuchen entgegenzutreten. Es erscheint jedoch angemessen, alsdann, soweit kollegiale Beschlußfassungen in Betracht kommen, als Gewähr gegen Irrthümer, Einstimmigkeit zu fordern.
Von selbst versteht es sich, daß die Befugnisse des Gerichts in dem Verfahren vor dem Amtsrichter und dem Untersuchungsrichter diesen zu übertragen sind.
27.
Hier ist nur der Absatz 1 von seiner früheren Stelle als Absatz 3
des § 26 herübergenommen, wie 2 8 26 bereits erwähnt wurde⸗
Der Absatz 3 ist neu hinzugefügt. Diese Abänderung bedarf als Folge der Bestimmung im § 268 “ weiteren Rechtfertigung. Nach der bisherigen aersee e. § 39 war es nicht möglich, S das ganze, nach dem Schlusse der Vorermittelungen, beziehungsweise er Voruntersuchung, und vor der Rechtskraft des Urtheils stattfindende Verfahren einfachere Formen hinsichtlich des Nachweises der Zustellung als die in den §§ 152 bis 190 der Zivilprozeßordnung vorgeschrie⸗ benen, anzuwenden. Eine Verallgemeinerung der Vorschrift des § 39 erscheint nach den Erfahrungen der Praxis unbedenklich und wünschens⸗ werth, um die bisher häufig beobachteten, lediglich durch die Umständ⸗ lichkeit des Zustellungsnachweises bedingten Verzögerungen zu ver⸗ meiden.
§ 56 a.
Es hat sich als ein Mangel herausgestellt, daß die Strasprozeß⸗ ordnung von der Regel, wonach alle Zeugen eidlich zu vernehmen sind, eine Ausnahme nicht auch für den Fall vorgesehen hat, daß die Aus⸗ sage eines Zeugen sich nach richterlicher Ueberzeugung als offenbar unglaubwürdig darstellt. Mit der Heiligkeit des Eides steht es nicht im Einklang, daß der Richter gezwungen ist, einen Zeugeneid auch dann abzunehmen, wenn es klar zu Tage liegt, daß der Eid ein Mein⸗
*) Vergl. Urtheil des Reichsgerichts vom 3. N. — Entscheidungen in Strafsachen B 1 S. 224 —.
eid ist. Dieser Mißstand tritt um so peinlicher hervor, wenn der Feuge, wie es nicht selten geschehen ist, unmittelbar nach der Eides⸗ eistung wegen Meineides verhaftet und in das Gefängniß ur werden 143 In mehreren älteren Prozeßgesetzen war desbalb dem Richter die Befugniß beigelegt, in dem vorerwähnten Falle den Neugen unbeeidigt zu lassen. Die Werdeerehngs richterlichen efugniß wird einem vielfach empfundenen edürfniß Abhilfe ringen. 8
Nicht minder ist es ein Mißstand, daß die Ausfagen eines Zeugen auch dann beeidigt werden müssen, wenn sie nach richterlicher Ueber⸗ zeugung und nach der Ansicht aller Betheiligten unerheblich sind. Eine Beeidigung, welche belanglose Dinge zum Gegenstand hat, wider⸗ spricht der Würde des Eides, gereicht den Betheiligten zur Beschwerde und verzögert unnöthig den Gang der Verhandlung. Die bezeichneten Unzuträglichkeiten würden infolge der Einführung des Nacheides sich steigern, da nunmehr noch haufißer im Zeitpunkt der Beeidigung die Werthlosigkeit einer Aussage allgemein anerkannt sein wird. Entwurf läßt es daher auch für “ zu, von der Beeidigung des Zeugen abzusehen. Selbstverständlich ist die Erheblichkeit einer Aussage nicht nach dem bloßen Inhalte der gemachten Angaben, sondern auch danach zu prüfen, ob etwa ein Grund zu der Ver⸗ muthung vorliegt, erhebliche Thatsachen verschwiegen sind. Um eine genügend zuverlässige Grundlage für die Entscheidung des Ge⸗ richts zu schaffen, ist auch hier, wie im § 26a, Einstimmigkeit verlangt. § 60
Die Einführung des Nacheides an Stelle des Voreides ist in der allgemeinen Begründung (Nr. 5) bereits erörtert worden. Der § 60 erschien aber auch in so fern der Abänderung bedürftig, als nach ihm jeder Zeuge einzeln beeidigt werden muß. Letzteres hat sich in den Hauptverhandlungen als ein Uebelstand fühlbar gemacht, weil durch die zahlreichen Einzelbeeidigungen der Gang der Verhandlungen auf⸗ ehalten und überdies die Feierlichkeit des Eides abgeschwächt wird. Es ist um so unbedenklicher, dem Richter die gleichzeitige Beeidigung einer Mehrzahl von Zeugen zu gestatten, als dieser Art der Beeidigung durch abändernde Vorschriften über die Form der Eidesleistung (vergl. unten zu § 63) die erforderliche “ gesichert wird.
§ 61. Hier ist gemäß der Abschaffung des Voreides (vergl. darüber die allgemeine Begründung Nr. 5) die für diesen Eid bisher vorgesehene Formel in Wegfall gebracht. 5 68 “
Die Einführung der gleichzeitigen Beeidigung einer Mehrzahl von Zeugen macht eine Aenderung der Vorschriften über die Form der Eidesleistung für diese Fälle erforderlich, um zu verhüten, daß das gleichzeitige Aussprechen der Eidesformel durch mehrere Personen der Feierlichkeit der Handlung Abbruch thut. Die — Form ist der im § 288 der Strafprozeßordnung vorgeschriebenen Beeidigung der Geschworenen nachgebildet, welche sich als ein feierlicher und dabei wenig zeitraubender Vorgang in der Praxis bewährt hat. Es erschien indessen wünschenswerth, die Anrufung Gottes auch in die von jedem Zeugen einzeln auszusprechende Schlußformel aufzunehmen, weil ihm auf diese Weise die Bedeutung des Eides nachdrücklicher zum Bewußt⸗ sein gebracht wird.
§ 65.
Der im Abs. 1 ausgesprochene Grundsatz ist im allgemeinen Theile der Begründung (Nr. 5) bereits gerechtfertigt worden. Der Abf. 2 enthält die Ausnahmen von diesem Grundsatz, soweit solche zur Verhütung unzulässiger oder überflüssiger Eide erforderlich sind. Hiernach soll im Vorverfahren, d. h. sowohl im Ermittlungs⸗ verfahren als in der Voruntersuchung die Beeidigung unterbleiben können, wenn Bedenken gegen deren Zulässigkeit obwalten, oder wenn der Richter die Beeidigung für den Fmec des Vorverfabrens nicht als erforderlich ansieht. Selbstverständlich greifen auch im Vor⸗ verfahren daneben die Bestimmungen der §§ 56 a und 57 über die Zulässigkeit unbeeidigter Platz.
Diese Bestimmung ist bereits in der allgemeinen Begründung (Nr. 5) gerechtfertigt worden. 9 79
Die für die Einführung des Nacheides bei der Zeugenvernehmung sprechenden Gründe treffen auf den Eid der Sachverständigen im allgemeinen nicht zu. Daher soll der Voreid hier bestehen bleiben. Dabei empfiehlt es sich indessen, dem Ermessen des Richters eine Beeidigung des Sachverständigen auch nach Erstattung des Gutachtens anheimzustellen, und zwar aus folgendem Grunde. Wird jemand zugleich als Zeuge und als Sachverständiger vernommen oder hat er als sogenannter sachverständiger Zeuge (§ 85 der Strafprozeßordnung) neben der Bekundung seiner Wabene mungen auch ein Gutachten abzugeben, so hat er sowohl den Zeugeneid als auch den Sach⸗ verständigeneid zu leisten. Die Praxis pflegt in solchen Fällen beide Eidesnormen zu einem Eide zu vereinigen. Um diese Praxis auch künftig zu ermöglichen, läßt der Entwurf den Eid der Sachverständigen sowohl als Voreid wie als Nacheid zu und giebt für beide Arten die entsprechende Formel. § 126
Die Unzweckmäßigkeit und Schädlichkeit der bisherigen Vor⸗ schriften über die Haftfristen ist unbestritten und hat sich überall in empfindlicher Weise geltend gemacht. Der Grund hierfür liegt in der Unzulänglichkeit der Fristen. 4
Die in erster Linie festgesetzte einwöchige Frist reicht erfahrungs⸗ gemäß fast niemals aus, um die nothwendigen Vernehmungen zu be⸗ wirken, die öffentliche Klage zu erheben, einen Beschluß über die Fortdauer der Haft herbeizuführen und diesen Beschluß zur Kenntniß des Amtsrichters zu bringen; insbesondere ist die Innehaltung der Frist von vornherein ausgeschlossen, wenn Staatsanwalt und Amts⸗ richter ihren Amtssitz nicht an demselben Orte haben und mithin auf den schriftlichen Verkehr angewiesen sind. Unter diesen Umständen befindet sich die Staatsanwaltschaft regelmäßig in der Lage, eine Ver⸗ längerung der einwöchigen Frist nachsuchen zu müssen, obwohl eine solche Verlängerung in dem Gesetze nur als Ausnahme gedacht ist. Vielfach aber reicht selbst die bis auf das höchste zulässige Maß er⸗ folgende Erstreckung der Frist nicht aus, um die . der öffentlichen Klage und die Beschlußfassung des zuständigen Gerichts zu ermöglichen. Die bei Verbrechen und Vergehen als äußerste Grenze zugelassene Frist von vier Wochen erweist sich namentlich da als unzulänglich, wo es auf die genaue Feststellung der Persönlichkeit des Verhafteten und auf die Ermittlung seiner Vorstrafen ankommt. Der für Uebertretungen vorgeschriebene Höchstbetrag von zwei Wochen reicht gerade bei denjenigen Beschuldigten nicht aus, die fast allein von der Untersuchungshaft betroffen werden, nämlich bei Land⸗ streichern und Bettlern. Hier pflegen die erforderlichen Ermittlungen besonders schwierig und zeitraubend zu sein, weil Landstreicher und Bettler vielfach sich falsche Namen beilegen oder mit gefälschten Legitimationspapieren versehen sind. 1
Ferner kommt in Betracht, daß bei Verhaftungen nicht nur di Beschwerde an das höhere Gericht, sondern gegen die in der Be⸗ schwerdeinstanz ergangenen Beschlüsse noch eine weitere Beschwerde zugelassen ist (§ 352 der Strafprozeßordnung), und daß in den häufigen Fällen, wo von dem Rechtsmittel Gebrauch gemacht wird, während der Zeit, in der die Akten bei dem Landgericht und dem Ober⸗Landes⸗ gericht liegen, die Thätigkeit der Staatsanwaltschaft lahmgelegt ist.
Die unzureichende Bemessung der Haftfristen hat eine Reihe schwerer Uebelstände zur Folge. Zunächst führt das regelmäßig er⸗ forderliche Fristverlängerungsverfahren zu einer Verzögerung der Untersuchung selbst, und diese Verzögerung ist besonders dann eine er⸗ hebliche, wenn der Amtsrichter die Bewilligung der Fristverlängerung von der beireEhes Einsicht der Akten abhängig macht. In einem solchen Falle entsteht ein Zeitverlust nicht nur durch das Hin⸗ und 2* enden der Akten, sondern auch durch die damit verbundene Unter⸗
rechung der Vorermittelungen. Sodann muß die Staatsanwaltschaft oftmals, nur um die Aufhebung des Haftbefehls zu verhindern, zur Erhebung der öffentlichen Klage schreiten und eine förmliche Vor⸗ untersuchung in Fällen beantragen, in denen sie an sich ni b
sein würde. ““ 1
bas aesc
In Sachen, in denen eine Voruntersuchung gesetzlich unstatthaft ist, bleibt zur Verhütung einer unzeitigen Aufhebung des Haftbefehlz der Staatsanwaltschaft vielfach nur die Möglichkeit, eine mehr oder weniger ungenügend vorbereitete Anklage zu erheben. Ein derartiges Vorgehen aber hat in Untersuchungen wegen Diebstahls, Betrugen und oftmals dahin geführt, daß das mit der Anklage befaßte Schöffengericht demnächst sich für unzuständig erklären mußte, weil inzwischen Vorbestrafungen des Angeschuldigten ermittelt waren, welche die Anwendbarkeit eines schwereren Strafgesetzes und damit die Zu⸗ ständigkeit der Strafkammer begründeten.
Endlich ist trotz des sorgfältigsten Bestrebens der Behörden, die Fristen innezuhalten, eine vorzeitige Entlassung des Verhafteten nicht immer zu verhindern, da zufällige Umstände, wie z. B. eine Verspätung in der Bestellung eines der Post übergebenen Aktenstückes, leicht die Versäumung der Frist herbeiführen können. Derartige Fälle, bei denen es sich zum theil sogar um gefährliche Verbrecher handelte, sind in verschiedenen Ober⸗Landesgerichtsbezirken vorgekommen.
Die im Entwurf vorgeschlagene Aenderung des § 126 bezweckt die Beseitigung der hier dargelegten Uebelstände.
Darnach soll die Frist, für welche ein vor Erhebung der öffent⸗ lichen Klage erlassener “ in Kraft bleibt, von vornherein eine
eeräumigere sein, eine Erstreckung derselben aber nicht mehr statt⸗
Sve⸗; Dem praktischen Bedürfniß entspricht es, die Frist bei Ver⸗ brechen und Vergehen, sowie gegenüber Landstreichern und Bettlern auf sechs Wochen, bei sonstigen Uebertretungsfällen auf zwei Wochen zu bestimmen. Hiergegen wird ein begründetes Bedenken umsoweniger zu erheben sein, als auch innerhalb der Frist die Aufhebung des 89 befehls selbstverständlich zu erfolgen hat, sobald die gesetzlichen Vor aussetzungen einer Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen.
Fernar soll die Wahrung der Frist von der Erhebung der öffent⸗ lichen Klage, nicht aber, wie gegenwärtig, von der Beschlußfassung des Gerichts abhängig sein. Dies rechtfertigt sich dadurch, daß die Staatsanwaltschaft, welche die für die Wahrung der Frist ver⸗ antwortliche Behörde ist, nicht die Mittel in den Händen hat, die sofortige Beschlußfassung des Gerichts herbeizuführen.
§ 140. “
Im Abs. 2 Nr. 1 ist statt des vollendeten sechzehnten, das vollendete achtzehnte Lebensjahr eingesetzt worden. Diese Aenderung rechtfertigt sich dadurch, daß die volle Strafmündigkeit nach § 56 des Strafgesetzbuchs erst mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahre ein⸗ tritt, 8 aber einem noch nicht voll strafmündigen Angeklagten der Anspruch auf Beistand vor Gericht in erheblicheren Sachen nicht wohl versagt werden kann.
Im Abs. 3 war infolge der Aufhebung des bisherigen § 199 (vergl. die allgemeine Begründung unter Nr. 3) der Zeitpunkt für die Bestellung des nothwendigen Vertheidigers beziehungsweise der Lauf der Frist für den Antrag auf Bestellung eines solchen anderweit zu bestimmen.
Der Abs. 4 enthält die entsprechenden Vorschriften für die Berufungsinstanz.
§ 156 Abs. 2.
Gewöhnlich werden Strafanträge, sofern sie nicht in einem be⸗ sonderen Schriftstücke enthalten sind, bei anderen Behörden als den Gerichten und Staatsanwaltschaften in der Weise angebracht, daß die mündliche Erklärung des Antragstellers protokolliert und von diesem unterzeichnet oder unterkreuzt wird. Nachdem das Reichsgericht in fortlaufender Rechtsprechung*) derartig aufgenommene Anträge für schriftliche im Sinne des § 156 erklärt hat, besteht kein Bedürfniß mehr für die Aufrechterhaltung der bisherigen Bestimmung, welche bei den bezeichneten Behörden die Anbringung des Antrages zu Pro⸗ tokoll ausschließt, die 8 dazu in einen Gegensatz stellt und durch diese Fassung zu Zweifeln Anlaß giebt. Andererseits erschien es angemessen, ausdrücklich zu bestimmen, daß das von einer nichtgerichtlichen Behörde aufgenommene Protokoll vom Antragsteller zu unterzeichnen ist.
§ 176 Absatz 2, §§ 181, 199, § 206 Absatz 2.
Die Nothwendigkeit der Aufhebung des durch § 199 eingeführten Zwischenverfahrens ist bereits im allgemeinen Theil der Begründung (Nr. 3) dargelegt worden. Lediglich eine Folge dieser Aufhebung ist die Streichung der Nr. 2 im zweiten Absatz des § 176, der Worte „oder des Angeschuldigten“ im § 181, sowie des zweiten Absatzes
des § 206 § 208 Abs. 3.
Um einem in der Praxis hervorgetretenen Uebelstande 1 begegnen, ist hier der Abs. 3 neu aufgenommen worden.
Der 8 208 beruht auf dem Gedanken, daß es angezeiat sei, von der Aburtheilung eines Straffalles abzusehen und das erfahren ein⸗ zustellen, wenn die Feststellung des Straffalles mit Rück⸗ sicht auf einen anderen dieselbe Person betreffenden Fall für die Strafzumessung unwesentlich erscheine. Nach seinem gegenwärtigen Inhalt findet aber der § 208 nur dann Anwendung, wenn die mehreren in Betracht kommenden Strafthaten den Gegenstand des⸗ selben Vorverfahrens bildeten, nicht aber auch dann, wenn der Schuldige zu Freiheitsstrafe bereits en verurtheilt war und unnmehr erst eine weitere von ihm begangene strafbare Handlung sich herausstellt. Dies hat dazu geführt, daß die Vollstreckung in der Strafanstalt häufig in störender Weise unterbrochen werden mußte, nur um dem Erforderniß der Aburtheilung eines für die Straf⸗ zumessung schließlich doch unwesentlichen Straffalles zu genügen. Die Bestimmung im Abs. 3 gewährt die Möglichkeit, solchen Störungen vorzubeugen.
Die Nothwendigkeit und die allgemeinen Grundzüge des ein⸗ zuführenden schleunigen Verfahrens sind bereits in der allgemeinen Begründung (Nr. 6) dargelegt. Dieses Verfahren wird durch der Lüdnhg näher bestimmt. Es gilt einerseits gleichmäßig für die
öffengerichte und für die Strafkammern und bezieht sich anderer⸗ sei älle einer vorläufigen Festnahme von Personen welche auf frischer That betroffen oder verfolgt sind Entsprechend den §§ 104 und 127 der Strafprozeßordnung sind unter den „auf frischer That Betroffenen“ auch die unmittelbar nach der That Betroffenen,**) unter den „auf frische That Verfolgten“ aber Personen zu verstehen, die zwar nicht mehr bei der That, aber doch im Verlauf einer unmittelbar bei oder 8SJ derselben unternommenen Verfolgung festgenommen sind Daß diese Fälle ein schleuniges Verfahren besonders erfordern und sich hierzu wegen des klarliegenden Beweises vorzugsweise eignen, keiner weiteren Darlegung. Sind die te=-e, da Voraussetzungen gegeben, so soll es auf die Art der begangenen Strafthat nicht weiter ankommen, vorausgesetzt, daß die Zaständigkeit der Schöffengerichte oder der Strafkammern begründet ist. Einzelne Arten strafbarer Handlungen werden allerdings von selbst 5 Frage bleiben, sofern bei ihnen ein Betreffen oder Verfolgen auf frischer That⸗ ausgeschlossen erscheint. Daß Strafthaten aus dem des Reichsgerichts und der Schwurgerichte nicht hierher gezogen sind, w keiner besonderen Rechtfertigung bedürfen. 1 Der Schlußsatz des Abs. 1 betrifft die auf einem deutschen Schiff im Auslande oder in offener See begangenen strafbaren ndlungen. Die Vorschrift des § 10 der Strafprozeßordnung, wonach für solche Fälle das 1 Heimathshafens oder des nach der That zuerst erreichten deutschen Hafens zuständig ist, erleichtert zwar die Strafverfolgung des Beschuldigten, trägt aber, was die Ermittelung des Thalbestandes betrifft, dem in der Praxis sich sehr füͤhlbar machenden Uebelstand keine Rechnung, daß die Schifkebesata oder sonstige Zeugen der That 18 häufig sofort nach Arn⸗ kunft des Schiffes uͤber Land und Meer zerstreuen. Mit Rücksich hierauf wird die Bestimmung daß das schleunige Ver⸗ fahren in den gedachten Fällen auch dann Anwendung finden soll wers
*) Vergl. Urtheile vom 28. Juni 1880 (Entscheidungen in Straf⸗ achen Band 2 S. 129 und 282), vom 2. Febkuar, 1881, (des⸗ p 3 Bend 3 S. 3) und vom 3. Februar 1888 (Rechtsprechuns
nur auf die
.
8 **) Protokoll der Reichs⸗Justizkommission S. 174, 868.
der Beschuldigte nicht auf frischer That betroffen oder verfolgt und vorlänfig ist. 8 s schleunige ahren bezweckt, die Schuldigen in einer binnen kürzester Frist stattfindenden Hauptverhandlung zur Aburtheilung zu bringen. Um dies zu ermöglichen, bedarf es der Bereitschaft sowohl der Beweismittel als des Gerichts. Die Zeugen werden, wenn die Voraussetzungen des schleunigen Verfahrens vorliegen, regelmäßig zur Stelle sein. Es handelt sich nur darum, sie zu alsbaldigem Erscheinen vor Gericht zu verpflichten. Dies bezweckt der Abs. 2 des § 211, der dem Beamten der Staatsanwaltschaft oder des Polizei⸗ und Sicher⸗ tsdienstes die Befugniß zuspricht, von sich aus die Zeugen vor Ge⸗ richt zu laden, und zugleich zum Ausdruck bringt, daß diese Ladung eine „ordnungsmäßige“ im Sinne des § 50 der Straßprozeßordnung sein soll, an deren Nichtbefolgung sich die daselbst bezeichneten Un⸗ gehorsamsstrafen und Zwangsmittel knüpfen. Eine solche Bestimmung war erforderlich, da F; das Recht der Anordnung von Ladungen nur der Staatsanwaltschaft und dem Vorsitzenden des Ge⸗ richts eingeräumt ist, deren Anrufung zum Zweck der Herbeiführung der Ladungen mit der Schleunigkeit des Verfahrens nicht vereinbar sein würde. Aehnliche Bestimmungen enthalten das Gesetz und der belgische Entwurf, welche die Befugniß zur Vorladung von Zeugen jedem „agent public“ gewähren. Eine stete ereeitschaft des erkennenden Gerichts wird sich nur in oßen Städten durchführen lassen, wo täglich Sitzungen der Straf⸗ ees und Schöffengerichte stattfinden. Bei weniger großen Ge⸗ richten muß auf den Fall Rücksicht genommen werden, daß bei der Vorführung des Festgenommenen das Gericht nicht versammelt ist und nicht versammelt werden kann. Es ist daher vorgesehen, daß die Aburtheilung bis zum zweiten Tage nach der Vor⸗ führung aufgeschoben werden darf. Innnhalb dieser Frist wird in der Regel eine ordentliche Gerichtssitzung abgehalten werden, im Nothfalle aber eine außerordentliche sich zu stande bringen lassen. Eine besondere Entscheidung über die Festhaltung des Vorgeführten ist bei der Kürze der Frist, binnen welcher die e stattzufinden hat, in diesen Fällen nicht ge⸗ boten. Die §§ 115 und 128 der Strafprozeßordnung bleiben daher außer Anwendung, der Beschuldigte empfängt die Entschließung über die Fortdauer der Haft von dem erkennenden Gericht.
Einer weiteren Vorsorge bedurfte noch der Fall, daß sich in der ersten Gerichtssitzung die Sache als noch nicht spruchreif herausstellt. Der Paragraph verordnet für diesen Fall, um die Schleunigkeit des Verfahrens fernerhin zu sichern, daß das Gericht die Verhandlung nicht auf einen späteren Termin, als eine der nächsten Sitzungen, ver⸗ tagen darf. Daneben waren allerdings auch die Fälle zu berücksichtigen, in welchen wider Erwarten die Sahe sich als so verwickelt heraus⸗ stellt, daß eine in das ordentliche Verfahren angezeigt erscheint. Es wird daher bestimmt, daß in Fällen, wo eine Vorunter⸗ suchung statthaft ist, die Eröffnung derselben auf Antrag der Staats⸗ anwaltschaft beschlossen werden an
211 a.
Die vorgeschlagene Bestimmung bezieht sich auf diejenigen in dem “ § 211 vorgesehenen Fälle, welche nicht in den Kreis des neuen § 211 fallen. Es liegt kein Grund vor, für diese vor dem Schöffengericht zu verhandelnden Sachen die Zulässigkeit des schleunigen Verfahrens in Wegfall zu bringen. Wohl aber empfiehlt es sich, das Verfahren auch hier dem neuen § 211 entsprechend zu gestalten und damit seine Anwendung zu erleichtern. Bon selbst versteht es sich, daß für die Fälle, in denen eine vorläufige Fest⸗ nahme nicht stattfindet, die auf die Vorführung und einstweilige Fest⸗ haltung bezüglichen Bestimmungen nicht Platz greifen und daß in diesen
ällen, sofern nicht eine freiwillige Stellung erfolgt, der wesentliche halt der Anklage in die g; “ ist.
Hier wird für das durch die beiden vorhergehenden Paragraphen neu geordnete Verfahren die Vorschrift des bisberigen § 211 Abs. 2 aufrecht erhalten, nach welcher der Amtsrichter ohne Zuziehung von Schöffen zur Hauptverhandlung schreiten kann, wenn im Falle der Vorführung der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte That eingesteht. Es erschien unbedenklich, dieses Verfahren nicht nur, wie bisher, in Uebertretungsfällen, sondern in allen vor den Schöffengerichten zu ver⸗ handelnden Sachen zuzulassen.
Infolge der Aufhebung des § 199 mußte die Vorschrift, nach welcher die dem Angeschuldigten in dem dort geregelten Verfahren mitzutheilen war, durch die Bestimmung ersetzt werden, daß die Anklageschrift spätesgen “ zuzustellen sei.
Nach § 229 des Entwurfs soll fortan vor den Schöffengerichten und den Strafkammern bei unentschuldigtem Ausbleiben des Ange⸗ klagten zur Hauptverhandlung geschritten werden können, sofern das Gericht das persönliche Erscheinen des Angeklagten nicht für erforder⸗ lich erachtet. 3
Mit Rücksicht hierauf mußte die bisherige Bestimmung des H. Abs. 1, nach welcher dem auf freiem Fuße befindlichen Ange⸗
agten in der Ladung für den Fall des Ausbleibens stets seine Ver⸗ e oder Vorführung anzudrohen war, wie geschehen, geändert werden.
Die für die Fälle des § 231 gegebene besondere Bestimmung im Schlußsatz des bisherigen Abs. 1 war infolge der Aufhebung des § 231 in Wegfall zu bringen.
§ 216 Abs. 1.
In den wegen Uebertretung anhängigen Untersuchungen ist eine Frist von drei Tagen zur Vorbereitung der Vertheidigung fast immer ausreichend. Hier bedeutet daher die zur Zeit unterschiedslos auf eine Woche bemessene Ladungsfrist eine unnöthige Verzögerung der Ab⸗ urtheilung. In Haftsachen führt sie überdies zum Nachtheil des An⸗
eschuldigten wie der Staatskasse eine Verlängerung der Unter⸗
se aft nach sich. In solchen Haftsachen, welche meist Fälle be⸗ treffen, in denen auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt werden kann, haben die Verhafteten häufig das Bestreben, den Auf⸗ enthalt im Untersuchungsgefängnisse zu verlängern, um die weit mehr Fen heeeee in einem Arbeitshause thunlichst hinauszu⸗ chieben. Diesen Bestrebungen darf nicht durch eine über das ge⸗ botene Maß ausgedehnte Ladungsfrist Vorschub geleistet werden. Wo ausnahmsweise besondere Gründe, wie beispielsweise eine verwickelte Rechtslage, eine geräumigere Frist wünschenswerth machen, bleibt die erforderliche Hinausschiebung des Termins zur Hauptverhandlung dem Ermessen des Vorsitzenden 1
24a.
Die Strafprozeßordnung gewährt kein Mittel, einen Eröffnungs⸗ beschluß rückgängig zu machen, auch wenn sich auf Grund neu hervor⸗ Umstände ergiebt, daß er weifellos der Sachlage nicht ent⸗ pricht, so wenn dachträglich der wahre Thäter in einer anderen Person ermittelt oder die Unzurechnungsfäbigkeit des Angeklagten festgestellt wird. Die Hauptverhandlung ist in solchen Fällen nicht nur un⸗ nöthig, sondern sie gereicht auch dem Angeklagten zur Beschwerde. Das Bedürfniß einer enverung ist mehrfach in der Praxis fühlbar tworden. Nach der hier vorgeschlagenen D nmme. soll in solchen
ällen die Staatsanwaltschaft befugt sein, bei dem Gericht, welches
den Eröffnungsbeschlu Fllassen hatte, die Aufhebung desselben und eine anderweite Beschlußfassung in Gemäßheit der §§ 196 ff. zu Gunsten des Angeklagten zu beantragen. 8 8
Aehnliche finden sich in einzelnen älteren deutschen haoies esetzen (zu vergl. beispielsweise Artikel 269 der früheren dchsischen idierten trasprosepordnung vom 1. Oktober 1868).
8 is 234.
Die veränderte Fassung der §§ 229, 230 Abs. 2, 232, 233, 234 Abs. 2, sowie der Wegfall des § 231 entspricht der in der allgemeinen Be 8 (Nr. 4) gerechtfertigten Erweiterung des Kontumazial⸗
ahrens.
Wienn der § 233 nach der vorgeschlagenen Fefftase Vertretung eines ausgebliebenen Angeklagten durch einen Vertheidiger, abgesehen von dem Falle des § die den Gegenstand der Untersuchung bildende That bloß mit Geld⸗ strafe, Haft oder Einziehung allein oder in Verbindung mit einander
2, nur unter der Voraussetzung zuläßt, daß
bedroht ist, so schließt derselbe sich sachlich dem jetzt bestehenden Zu⸗ stande an (vergl. den § 233 in seiner früheren Fassung in Verbindung mit dem jetzt aufgehobenen § 231). Zu einer Aenderung in dieser Beziehung liegt ein genügender nicht vor. 1
Die hier im zweiten Satze hinzugefügte Besttmmun 8 nach welcher der Vorsitzende befugt sein soll, die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises in einzelnen Sachen ganz oder theilweise einem beisitzenden Richter zu übertragen, erscheint dringend wünschenswerth, um einerseits dem Vor⸗ sitzenden die Möglichkeit einer Erleichterung zu verschaffen und anderer⸗ seits den beisitzenden Richtern zu einer regeren Theilnahme an den Verhandlungen Gelegenheit zu geben. Macht der Vorsitzende von der ihm hier ertheilten Befugniß Gebrauch, so bleibt selbstverständlich die Leitung immer noch in so fern in seinen Händen, als er jederzeit in der Lage ist, in die Verhandlung einzugreifen, anch die dem beisitzenden Richter übertragenen Geschäfte Fvn selbst zu übernehmen.
Die vorgeschlagene Aenderung ist bereits im allgemeinen Theile
der Begründung (Nr. 3) gerechtfertigt worden. 1 § 254 a.
„ MNiach der Bestimmung im § 253 der Strafprozeßordnung dürfen in der Hauptverhandlung nur solche Erklärungen des Angeklagten ver⸗ lesen werden, welche in einem richterlichen Protokolle enthalten sind, und zwar nur dann, wenn damit die Beweisaufnahme über ein Ge⸗ ständniß bezweckt wird. Dieser Grundsatz eignet sich für das regel⸗ mäßige Verfahren, in welchem die Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten stattfindet, bedarf dagegen einer Abänderung für das nach den Vorschlägen des Entwurfs erweiterte Kontumazialverfahren, wenn anders dasselbe seinen Zwecken entsprechen soll. Da auch in diesem Verfahren das oberste Ziel die Erforschung der materiellen Wahrheit bleiben muß, so wäre es zweckwidrig, das Gericht in der Benutzung schriftlich vorliegender Erklärungen des Angeklagten unnöthig zu be⸗ schränken. Allerdings empfiehlt es sich, auch hier an dem Grundsatze festzuhalten, daß nur die in einem richterlichen Protokolle enthaltenen Erklärungen verlesen werden dürfen, da nur bei diesen Protokollen die richtige Wiedergabe ausreichend gewährleistet ist. Die Zulässigkeit der Verlesung darf aber nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen es sich um die Beweisaufnahme über ein Geständniß handelt.
„ § 264 Absatz 5. MNach der Vorschrift im § 264 Absatz 3 der Strafprozeßordnung ist der Angeklagte berechtigt, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, wenn er unter der Behauptung, auf die Vertheidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände bestreitet, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes zulassen. Dee Eocce Vorschrift findet jedoch auf die Verhandlungen vor den Schöffengerichten schon nach dem bisherigen Absatz 5 des § 264 keine Anwendung. Es beruht dies auf der Erwägung, daß durch die in jenen Sachen gegebene Berufungsinstanz die Rechte der Vertheidi⸗ gung hinreichend gewahrt seien, während das Recht auf Aussetzung der Verhandlung leicht zur Verschleppung der Sache mißbraucht werden könnte. Da die gleichen Gründe mit der Einführung der Be⸗ rufung gegen Strafkammerurtheile auch für die Verhandlung vor der Strafkammer in erster Instanz zutreffen, so wird die entsprechende Ergänzung des Absatzes 5 in Vorschlag gebracht. 1 . Für die Verhandlung vor der Strafkammer in der Berufungs⸗ instanz war das Recht, unter den bezeichneten Voraussetzungen die Vertagung zu verlangen, dem Angeklagten durch § 264 Absatz 5 in Verbindung mit § 244 Absatz 2 bisher insoweit versagt, als das er⸗ kennende Gericht den Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Er⸗ messen zu bestimmen hatte, nämlich in den Uebertretungs⸗ und Privat⸗ klagesachen. Da nunmehr jene Befugniß des Gerichts auf alle schöffengerichtlichen und Strafkammersachen ausgedehnt werden soll (Artikel II § 244), erscheint es folgerichtig, das Recht auf Vertagung in der Berufungsinstanz allgemein auszuschließen. Dies wird dur die vorgeschlagene Fassung des § 264 Absatz 5 in Verbindung mit dem § 373 der Strafprozeßordnung zum Ausdruck gebracht. § 266 Absatz 1. 3 Nach der bisherigen Bestimmung im § 266 Absatz 1 ist der erkennende Richter nicht verpflichtet, im Urtheil die Beweisgründe vollständig darzulegen, aus welchen er die Ueberzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hat; er braucht vielmehr neben den für erwiesen erachteten Thatsachen, in welchen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, nur die sogenannten Beweis⸗ thatsachen, also diejenigen Thatsachen, aus denen der Beweis der That gefolgert wird (Indizien), nicht aber die eigentlichen Beweismittel an⸗ zugeben. Dem Gesetze ist daber genügt, wenn der Richter behufs Fütitellung einer erheblichen Thatsache in den Urtheilsgründen aus⸗ spricht, er habe die Ueberzeugung von der Richtigkeit dieser Thatsache gewonnen. 1 Die Zulässigkeit einer solchen Urtheilsbegründung giebt nicht die nöthige Gewähr dafür, daß alle für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände gewissenhaft erwogen worden sind. Der Richter kommt in Versuchung, durch augenblickliche Eindrücke bestimmt zu werden, ohne sich darüber Rechenschaft zu geben, ob eine Prüfung aller Beweismittel den allgemeinen Eindruck, den er erhalten, genügend rechtfertigen würde. 1 1 Dieser Gefahr einer zunehmenden Verflachung der Beweiswürdigung, über welche vielfach Klage erhoben wird, will die vorgeschlagene Aenderung des Gesetzes entgegentreten, indem sie dem Richter die flicht zur An⸗ gabe derjenigen Gründe auferlegt, welche für seine Ueberzeugung von der Wahrheit der von ihm festgestellten Thatsachen bestimmend gewesen sind. Die Nothwendigkeit, bei der Abfassung des Urtheils die Beweis⸗ würdigung eingehender darzulegen, wird die Richter dahin führen, auch bei der Berathung des Urtbeils die Erheblichkeit der einzelnen Beweis⸗ mittel sorgfältiger zu prüfen. Durch die vorgeschriebene Feststellung des Beweismaterials wird zugleich die Berufungsinstanz sowie für ein etwaiges Wiederaufnahmeverfahren die geeignete Grundlage geschaffen, wie sie nach der jetzigen Lage der Gesetzgebung häufig zu vermissen war. Die Fassung der “ Bestimmung lehnt sich an die⸗ jenige des § 259 der Zivilprozeßordnung an. § 273 Absatz 1 und 2Z. vu Die hier vorgenommene Aenderung besteht darin, daß die Auf⸗ nahme der „wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen“ in das Protokoll über die Hauptverhandlung nicht nur, wie in dem bisherigen Absatz 2, für die Verhandlung vor den Schöffengerichten, sondern allgemein vor⸗ geschrieben wird. Das Fehlen einer solchen Bestimmung wird als ein großer Uebelstand empfunden. Vor allem macht sich der Mangel einer Beurkundung der Zeugenaussagen geltend, wenn ein Antrag auf Wieder⸗ aufnahme des Verfahrens angebracht und mit angeblich neuen An⸗ führungen (§ 399 Nr. 5 der Strafprozeßordnung) begründet wird. Für die Prüfung, ob die angeführten Thatsachen als neue anzusehen und ob sie geeignet sind, den Antrag auf Wiederaufnahme zu rechtfertigen, ehlt dem Richter häufig die genügende Grundlage, wenn aus den kten nicht ersichtlich n. was die Zeugen in der Hauptverhandlung ausgesagt haben. Dies gilt ganz besonders von den schwurgerichtlichen Strafsachen, da hier die Ergebnisse der Zeugenvernehmungen auch nicht aus den ÜUrtheilsgründen entnommen werden können. 1“ 1 eerner bildet der Mangel einer Protokollierung oft ein Hinderniß, den Zeugen, der eine falsche Aussage heschworen hat, des Meineids zu überführen, da sich der Inhalt der Aussage nachträglich nicht mit voller Zuverlässigkeit feststellen läßt. Der ohnehin schwierige Beweis des Falscheides ist damit in den Fällen, wo ein in der Hauptverhand⸗ lung abgelegtes Zeugniß in Frage kommt, beinahe unmöglich gemacht. Endlich ist mit Rücksicht auf das Berufungsverfahren die schrift⸗ liche Feststellung der in erster Instanz abgegebenen Zeugenaussagen nicht zu entbehren. 4 8 3 Zufolge der vorstehend erörterten Abänderung des ersten Absatzes war der Absatz 2 des § 273 in 5 zu bringen. § 273 a- Nach § 274 der Strafpror⸗Hordnung ist bei Entscheidung der Frage, ob die für die Handtverhandlung vorgeschriebenen Förmlich⸗ keiten beobachtet sind, lediglich der Inßalt des Sitzungsprotokolls
maßgebend. Mit Rücksicht hierauf hat sich mehrfach der Wunsch geltend gemacht, es möge den Betheiligten das R gegeben werden, die Feststellung von Vorgängen, welche für jene Frage von Bedeutung sind, und die Aufnahme dieser Vorgänge in das Protokoll zu ver⸗ langen. Dieser Wunsch ist als berechtigt anzuerkennen, und es wird ihm durch die Bestimmung des § 273 a Rechnung getragen.
§§ 318 ff.
Die in den 318 bis 326 der Strafprozeßordnung enthaltene Regelung des Verfahrens gegen Abwesende entspricht dem praktischen Bedürfnisse nicht. Durch den § 319 ist die Zulässigkeit des Ver⸗ lahrens auf einen sehr kleinen Kreis von strafbaren Handlungen be⸗ chränkt. Hierbei ergiebt sich noch ein besonderer Mißstand daraus, daß diese Einschränkung selbst dann Platz greift, wenn sich dem Ab⸗ wesenden die Ladung zur Hauptverhandlung in der für Zustellungen im Auslande vorgeschriebenen Weise zustellen läßt. Die Mängel würden sich bei einer Erweiterung des Kontumazialverfahrens, wie sie nach den §§ 229 ff. des Entwurfs in Aussicht genommen ist, in ver⸗ stärktem Maße geltend machen. Hiernach erscheint auch hinsichtlich dieser Bestimmungen eine Aenderung angezeigt.
Zunächst werden in dem § 318 die Worte „und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint“ in Weafall gebracht. Dadurch gelangt zum Ausdruck, daß es für die Zulässigkeit eines Kontumazialverfahrens nicht darauf an⸗ kommen kann, ob die Gestellung des Beschuldigten angängig ist. Dies erscheint auch allein sachgemäß. Denn das Kontumazialverfahren tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn die Anhörung des Beschuldigten zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich ist, wenn es also zum Zweck der Aburtheilung seiner Gestellung überhaupt nicht dedarf. Für die Fälle aber, in denen die voraussichtliche Unausführbarkeit der Straf⸗ vollstreckung eine Aburtheilung als zwecklos erscheinen läßt, ist durch die Vorschrift im § 203 der Strafprozeßordnung Vorsorge getroffen, nach welcher bei Abwesenheit des Angeschuldigten das Verfahren vor⸗ W werden kann.
kerner wird die Vorschrift des § 319 geändert, nach welcher für den Fall, daß der Beschuldigte ein Abwesender im Sinne des § 318 ist, dem Kontumazialverfahren gegenüber dem § 229 engere Schranken gezogen sind. Eine Einschränkung des Kontumazialverfahrens soll künftig nur Platz greifen, wenn an den Beschuldigten die Zustellungen nicht nach Maßgabe der Bestimmung des § 37 bewirkt werden können, also nur dann, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist, oder wenn dieser sich im Ausland aufhält und die Befolgung der für Zustellungen im Auslande bestehenden Vorschriften (§§ 182 bis 185 der Zivilprozeßordnung) unausführbar erscheint. Für die bezeichneten Fälle muß schon nach dem geltenden Recht (§ 320) zu dem Nothbehelf einer öffentlichen Ladung gegriffen werden. In der That ist nur unter dieser Voraussetzung eine Einschränkung des Kontumaztalver⸗ fahrens gerechtfertigt. —
Uebrigens wird, selbst wenn die gedachte Voraussetzung vorliegt, das Kontumazialverfahren in weiterem Umfange zuzulassen sein, als es durch § 319 des geltenden e geschehen ist. Während es gegenwärtig darauf ankommt, 1 ie den Gegenstand der Unter⸗ suchung bildende That nur mit Geldstrafe oder Einziehung bedroht ist, soll künftig das Kontumazialverfahren immer dann anwendbar sein, wenn nach dem Ermessen des Gerichts voraussichtlich keine andere Strafe als Geldstrafe oder Einziehung zu erwarten steht. Bei dieser Gestaltung bleibt der dem bisherigen Recht zu Grunde liegende Ge⸗ danke ewahrt. Andererseits wird dadurch einem praktischen Bedürf⸗ nisse Rechnung getragen, welches namentlich auf dem Gebiete der Urheberrechtsverletzungen hervorgetreten ist.
Wenn in den Fällen des § 319 die Zulässigkeit der Hauptver⸗ handlung davon abhängen soll, welche Strafe nach dem Ermessen des Gerichts zu erwarten steht, so bedarf es, da die Ladung zur Haupt⸗ verhandlung der Staatsanwaltschaft obliegt, noch einer besonderen Vorschrift dahin, daß die öffentliche Ladung auf Antrag der Staats⸗ anwaltschaft vom Gericht wird (§ 320 Absatz 1).
Die zu § 327 Absatz 1 in Vorschlag gebrachte Fassung ist ledig⸗ lich eine Folge der Abänderung im § 318 und hat keine sachliche
Bedeutung. 5,346 Absat 3.
Die Zulassung der Beschwerde gegen die in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist bereits in den Bemerkungen zu Artikel I § 136 Absatz 1 besprochen.
Die Bestimmung spricht die Zulässigkeit der Berufung gegen d Urtheile der Strafkammern in erster Instanz aus und bedarf keiner besonderen Rechtfertigung mehr (vergl. die allgemeine Begründung
Nr. 1). 8 § 357 Absatz 2. 1 Hier sind die Worte „durch den Gerichtsschreiber“ eingeschaltet worden. Eine solche Ausnahme von dem Grundsatze des § 36 der Strafprozeßordnung, nach welchem der Betrieb der Zustellungen im allgemeinen der Staatsanwaltschaft obliegt, empfiehlt sich behufs Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens.
§ 358. Nach dem bestehenden Recht ist die Wirksamkeit der ewehe Berufung nicht davon abhängig, daß das Rechtsmittel durch die An⸗ gabe bestimmter Beschwerden gerechtfertigt wird. Die Vorlage stellt
das Erforderniß einer solchen Rechtfertigung auf. Die Aenderung erscheint nothwendig, weil der Femee⸗ Rechtszustand zur Folge hat, daß von der Berufung vielfach ein geradezu leichtfertiger Ge⸗ brauch gemacht wird. Der Verurtheilte, welcher durch die einfache Erklärung, Berufung einzulegen, eine neue Verhandlung herbeiführen kann, bedient sich dieses Mittels nach den Erfahrungen der Praxis häufig nur zu dem Zweck, sich der Urtheilsvollstreckung möglichst lange zu entziehen. Der Gefahr eines solchen Mißbrauchs, welche mit der Einführung der Berufung gegen die Urtheile der Strafkammern an Bedeutung erheblich zunehmen muß, soll durch die vorgeschlagene Be⸗ stimmung thunlichst vorgebeugt werden.
Eine ungerechtfertigte Beschränkung der Rechte des Angeklagten liegt in dieser Neuerung nicht, zumal nach Absatz 2 der unter § 358 vorgeschlagenen Bestimmung dem Erforderniß bereits genügt ist, wenn die Erklärung des Beschwerdeführers klar erkennen läßt, ob er die die Schuldfrage betreffende Entscheidung oder nur einen anderen Tbheil des Urtheils anfechte. Eine Erklärung hierüber muß aber von jedem Beschwerdeführer schon aus dem Grande verlangt werden, um zu ver⸗ hüten, daß die in erster Instanz vernommenen Zeugen auch in den⸗ jenigen Fällen von neuem geladen werden, in denen der Angeklagte nicht eine Aenderung in dem Ausspruch über die Schuldfrage, sondern eine Herabsetzung des Strafmaßes bezweckt.
§ 358a. 1 .
Wenn der Angeklagte gegen ein auf sein Ausbleiben ergangenes Urtheil Berufung einlegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsucht, so wird nach § 356 der Strafprozeßordnung die Berufung dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Ver⸗ werfung jenes Gesuchs rechtzeitig eingelegt wird. Das Erforderniß einer Rechefertigung der Berufung, wie es durch § 358 eingeführt wird, macht eine Bestimmung darüber nothwendig, von welchem Zeit⸗ punkte ab in dem gedachten Falle die Frist für die Rechtfertigun laufen soll. Die Frist nach der Regel des § 358 mit dem Ablaꝛ der Frist für die Einlegung der Berufung beginnen zu lassen, ist nicht angebracht, da bei Erfolg des Gesuchs um Wiedereinsetzuneg ole Rechtfertigung der Berufung zwecklos ist. Der § 358 a v. des⸗ halb den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt cger endgültigen Erledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzunn. Als endgültig erledigt ist das Gesuch, abgesehen von dem Faue einer demselben stattgebenden Entscheidung, durch werche die Berufung gegenstandslos wird, dann anzusehen, wenn zie Frist für die sofortige Beschwerde gegen eine das Gesuch verwerfende Entscheidung (§, 46 Absatz 3 der Straf⸗ prozeßordnung) abgelaufen oder der in der Beschwerdeinstanz ergangene Beschlus zugestellt ist.
§§ 359, 360 Absatz 1, 361, 363 Absatz 1. 5
Der Wegfall des § 359 sowie die Aenderungen in den übrigen Feebeeen folgen ohne weiteres aus der Vorscheist des § 398 ü die Rechtfertigung der Berufung. 1“ h. 2