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em ganzen Umfange n
dies Feiichtepunkt der v de Entw 6 deßen Inhalt im & 9ℳ zaleenn 8 bemerken ist
Wie schon durch den § G
Handel mit Margarine, so soll nunmehr auch für den Verkehr mit Margarinekäse und Kunstspeisefett, um Täuschungen des Publikums über die chaffenheit der feilgebotenen Waaren zu verhüten, die Vorschrift gelten, daß die Verkaufsstellen mit einer jede ellung ausschließenden Inschrift versehen sein müssen. Diese Anordnung bezieht sich sowohl auf die ständigen Geschäftsräume, in welchen die bezeichneten Fette 1,N werden, als auch auf die nur vorübergehend errichteten sstellen (Marktstände u. dergl.). Die Inschrift muß deutlich, d. h. ohne weitere Schwierigkeit lesbar sein. Dieses Erforderniß wird beispielsweise nicht als erfüllt betrachtet werden können, wenn durch verwirrendes Bei⸗ werk, wie durch umfassende Verzierungen, Abbildungen, Anpreisungen, die eigentliche Inschrift verdeckt oder das Augenmerk des Beschauers von derselben abgelenkt wird. Wenn die im Absatz 1 ichneten Waaren gemeinschaftlich in einem Betriebe feilgehalten werden, so ist es als zulaüg zu erachten, in einer einzigen Inschrift die betreffenden delsartikel zusammenzufassen („ auf von Margarine, argarinekäse und Knunstspeisefett“). Durch die Definitionen von „Marzarine“, „ Margarinekäse“ und „Kunstspeisefett“ im Absatz 2 bis 4 soll eine thunlichst genaue Abgrenzung des Kreises derjenigen Nahrungs⸗ und Genußmittel erfolgen, welche den Bestimmungen des Gesetzes unterliegen. Zu diesem Behufe kommt es nur darauf an, diejenigen Merkmale zu bezeichnen, durch welche diese Erzeugnisse sich von den entsprechenden Naturprodukten (Butter, Käse, Schweineschmalz) unterscheiden; eine besondere Festsetzung darüber, wie die letzteren und wie jene Ersatzmittel zu⸗ sammengesetzt sein so erscheint nicht erforderlich. Ab⸗ gesehen davon, daß solche Definitionen bei den Produkten, um welche es sich hier handelt, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, spricht gegen eine Festlegung der Begriffe in dem Ges auch der Umstand, daß die Zusammensetzung jener Erzeugnisse nicht immer gleich bleibt, da bei jedem Wechsel die Nothwendigkeit einer Gesetzesänderung sich ergeben würde. Die bisherige Begriffsbestimmung für Margarine ist durch Einbeziehung auch der dem Butterschmalz ähnlichen Zu⸗ bereitungen erweitert worden. Eine sachliche Aenderung ist hierin nicht enthalten, da zweifellos schon bei Gesetzes vom 12. Juli 1887 beabsichtigt war, das Butterschmalz, d. i. die hauptsächlich in Süddeutschland als Kochfett gebräuchliche geschmolzene, oder ausgelassene Butter, der Naturbutter im Schutze gegen die unlautere Konkurrenz der Margarine gleich zu stellen. In diesem Sinne hat sich auch das Reichsgericht in einem Urtheil vom 28. Oktober 1889 (Ent⸗
scheidungen in Strafsachen Band XX S. 14) ausgesprochen.
Der Thatbestand, daß der Fettgehalt einer käseartigen oder der Butter oder dem Butterschmalz beziehungsweise Schweineschmalz ähn⸗ lichen Zubereitung nicht ausschließlich der Milch entstammt be⸗ ziehungsweise nicht ausschließlich aus Schweinefett besteht, ist selbst⸗ verständlich nicht nur dann erfüllt, wenn das Erzeugniß aus Milchfett beziehungsweise Schweinefett und anderen Fettsubstanzen zusammengesetzt ist, sondern auch dann, wenn überhaupt kein — beziehungsweise Schweinefett sich darin vorfindet, so daß beispielsweise auch Margarine, zu deren Herstellung Milchfett gar nicht verwendet worden ist, oder Bratenschmalz, welches kein Schweinefett enthält, den Bestimmungen des Gesetzes unterliegt. 8
Nach der be e S. im Absatz 4 würden an und für sich auch alle dem Schweineschmalz ähnlichen reinen Thier⸗ und Pflanzen⸗ fette als „Kunstspeisefett“ zu betrachten und demgemäß im Verkehr
zu bezeichnen sein (Gänseschmalz, Pferdefett, Kokosnußbutter, Palm⸗ kernfett ꝛc). Es liegt jedoch kein Anlaß vor, zu verhindern, daß derartige Fette unter richtigem, ihrem Wesen entsprechenden Namen in den Handel gebracht werden, da in diesem Fall eine Täu⸗ schung des Publikums ausgeschlossen ist und ein unlauterer Wett⸗ bewerb gegenüber den Produzenten und Verkäufern anderer Fette nicht vorliegt. Nur unverfälschte Thier⸗ und e sollen unter der bezeichneten Voraussetzung nach der Ausnahmebestimmung des Absatz 4 nicht als Kunfkspeisefent gelten. Wann ein Fett als unverfälscht zu betrachten ist, wird sich nach denjenigen Grund⸗ sätzen zu richten haben, welche im ich des Nahrungsmittel⸗ gesetzes maßgebend . çn dem an manchen Orten herkömmlichen Zusatz bestimmter ürzstoffe zu einzelnen Thierfetten wird eine Verfälschung der Waare nicht zu erblicken sein, da letztere durch eine solche Beimengung in ihrer charakteristischen Fettsubstanz keine Aende⸗ rung erleidet. Aus der Wortfassung des Absotzes 4 folgt, daß Ver⸗ mischungen rerschiedener derartiger Fette als „Kunstspeisefett“ zu be⸗ trachten sind, sowie ferner, daß die in Rede stehenden Fette, falls sie nicht unter dem ihrem Ursprung entsprechenden Namen in den Ver⸗ kehr gebracht werden, nur als „Kunstspeisefett“ bezeichnet werden dürfen. 82
Das im Absatz 1 vorgesehene Verbot der Herstellung sogenannter Mischbutter entspricht der E im § 2 Absatz 1 des bisherigen Gesetzes. Unter „anderen Speisefetten“ sind nicht nur Kunstspeisefett (§ 1 Absatz 4), sondern auch natürliche Speisefette jeder Art einschließlich der Speiseöle zu verstehen. Aus dem im Gesetzentwurf festgehaltenen Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung des Butterschmalzes mit der Butter ergiebt sich, daß auch die Vermischung des Butterschmalzes mit Margarine und anderen Speisefetten nicht gestattet sein soll. Von dem Verbot wird nur die Herstellung von Mischbutter für Handelszwecke betroffen; zum eigenen Hausgebrauch Butter oder Butterschmalz mit Margarine oder anderen Speisefetten zu vermischen, ist “ 5 abs urch die Bestimmung im Absatz 2 soll, gleichwie dies der Zweck der Vorschrift im § 2 Absatz 2 des ärtig geltenden Gesetzes ist, die Möglichkeit gegeben werden, Margarine von solcher Beschaffenheit herzustellen, daß sie als Ersatzmittel für Butter dienen kann. Nur dadurch, daß eine gewisse Menge Milch dem Oleo⸗ margarin beigesetzt wird, läßt sich nach dem heutigen Stande der Technik ein zum unmittelbaren Genusse geeignetes Streich⸗ fett von butterähnlichem Geschmack, also ein eersurrogat, be⸗ reiten. Da unvermeidlich bei der Verwendung von Milch zur Margarinefabrikation etwas Butterfett in die Margarine über⸗ geht, erscheint es nothwendig, die Verwendung von Milch und den daraus sich ergebenden Zusatz von Milchfett bis zu einer gewissen Grenze ausdrücklich zuzulassen. Uebereinstimmend mit der bisher geltenden Vorschrift ist in dem Entwurf diese Grenze in der Weise festgesetzt, daß äußerstenfalls 100 Gewichtstheile Milch auf 100 Gewichtstheile der nicht der Milch entstammenden Fette zur An⸗ wendung kommen dürfen. Einer Aenderung bedarf dagegen die Be⸗ stimmung über die Verwendung von Rahm. Die .e-s baas der Zusatzmenge auf 10 Gewichtstheile Rahm, wie sie das zur Zeit Gesetz im § 2 Absatz 2 enthält, hat sich nicht bewährt, da i der heutigen Vervollkommnung der milchwirthschaftlichen Apparate Rahm von außerordentlich b Fettgehalt hergestellt werden kann, der, in der angegebenen Menge zugesetzt, weit mehr Butter⸗ fett, als dies seiner Zeit beabsichtigt war, der Margarine zuführt. Demgemäß sieht der Entwurf vor, daß nicht, mehr Rahm verwendet werden darf, als aus der höchsten zugelassenen Menge Milch gewonnen werden kann. 1 [8§ 3, 4, 5.
Die Besti gen der §§ 3 bis 5 bezwecken, die behördliche Kontrole und Ueberwachung der Betriebe für den Verkehr mit Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisefett zu erleichtern und zuverlässige Anhaltepunkte zu beschaffen, nach denen die gegenwärtige Ausdehnung und volkswirthschaftliche Bedeutung des in Frage kom⸗ menden Zweigs der „Nahrungsmittelindustrie sich beurtheilen läßt. Für diejenigen Betriebe, welche im besonderen mit der Herstellung von Margarine sich befassen, ist von verschiedenen Seiten die Ein⸗ führung einer ständigen ge und heitspolizeilichen ” bean⸗ tragt und zur Begrürdurg dieser Forderung geltend gemacht worden,
des bisherigen Gesetzes für den
c. sühen Verwendung fänden, auch die erforder⸗ liche Reinlichkeit und Sorgfalt bei dem Produktionsverfahren öfters vermißt werde. Ein Nachweis für die Richtigkeit dieser hauptungen liegt indessen nicht vor. Es läßt v der Umstand, daß von Gesundheitsschädigungen infolge des sses von Margarine bisher nichts bekannt geworden ist, darauf schließen, daß die Margarinefabeikakion den Anforderungen der Gesundheitspolizei im allgemeinen entspricht. Daß die Möglichkeit der Ve schlechten Rohmaterials vorliegt, ist 1. sich indessen die Nothwendigkeit ei nahme, wie der Unterstellung aller Margarinebetriebe ständige Kontrole nicht ableiten. Die Möglichkeit der Verarbeitung schlechter Rohstoffe liegt auch bei einer anderer Betriebe zur
von Lebensmitteln, wie beispielsweise bei Wurstfabriken, Konserpenfabriken, Mühlenbetrieben ꝛc. vor, ohne daß bisher eine ähn⸗ liche Ueberwachung für dieselben gefordert oder als nothwendig bezeichnet worden ist. Gegen die Einführung einer ständigen Betriebskontrole besteht überdies, ganz abgesehen von den erheblichen Kosten, welche dieselbe verursachen würde, noch das Bedenken, daß voraussichtlich die Thatsache der staatlichen Betriebsüberwachung von den Margarinefabrikanten zu reklamehaften Anpreisungen ihrer Erzeugnisse ausgenützt würde. Als zweckmäßig hingegen erweist es sich, die zeitweise Vornahme unvermutheter Revisionen thunlichst zu fördern, bei denen die Betriebe nicht nur in sanitärer Beziehung, sondern auch nach der verkehrspolizeilichen Seite hin der Kontrole unterstellt und namentlich nach der Richtung be⸗ aufsichtigt werden sollen, daß sie nicht mit der Herstellung oder dem Berheen der im Gesetz ausdrücklich verbotenen Fettgemische sich
assen.
Durch die Anzeigepflicht im § 3 soll verhütet werden, daß ver⸗ einzelte Betriebe, in w Margarine, Margarinekäse oder Kunst⸗ speisefett gewerbsmäßig hergestellt oder feilgehalten werden, der Behörde verborgen und damit zugleich der staatlichen Kontrole ent⸗ zogen bleiben. 1
Die Anzeigepflicht ist demjenigen auferlegt, der die bezeichneten Genußmittel gewerbsmäßig herstellen oder vertreiben will, sie ist deshalb schon vor Beginn des Betriebs zu erstatten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Betrieb erst neu eröffnet wird oder ledig⸗ lich aus den Händen des bisherigen Besitzers auf einen neuen Unter⸗ nehmer übergeht. Um einen t in seiner Gesammt⸗ ausdehnung wirksam kontrolieren zu können, bedürfen die Behörden der Kenntniß sämmtlicher Betriebsräume einschließlich der vom Hauptbetriebe etwa abseits gelegenen Filialbetriebe oder sonstiger Nebenanlagen. Auch ist es für die Behörden von Werth, über diejenigen Personen unterrichtet zu sein, welche als Stellvertreter des Betriebsunternehmers gegebenenfalls Aufschluß über die Betriebs⸗ verhältnisse zu ertheilen haben. Der Entwurf sieht deshalb vor, daß bei “ der Betriebsanzeige gleichzeitig die für die eellung, Aufbewahrung, Verpackung und Feilhaltung der bestimmten Räume zu bezeichnen und die etwa bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen namhaft zu machen sind. Nur die dauernd für die bezeichneten Zwecke bestimmten Räume sollen anzeigepflichtig sein. Lediglich vorübergehend benutzte Verkaufsstände, auf Märkten zum Beispiel, brauchen der Polizei nicht zur Kenntniß gebracht zu werden. Damit die Behörden über die ein⸗ schlagenden Verhältnisse immer genau unterrichtet bleiben, ist die An⸗ zeigepflicht auch auf Veränderungen hinsichtlich der Betriebsräume 2. Erweiterung der Fabrikanlagen oder anderweitige Zweck⸗
immung einzelner Gebäulichkeiten und des zur Leitung und Beauf⸗ sichtigung des Betriebs bestellten Personals erstreckt.
Die Regelung der Befugnisse der Kontrolbeamten gegenüber den in Frage stehenden Betrieben schließt sich den Bestimmungen der Eg2 und 3 des Nahrungsmittelgesetzes an. Verschärfungen weist der twurf gegenüber letzterem insofern auf, als diese Befugnisse nicht nur für Verkaufsräume, sondern auch für Räume, welche zur Her⸗ stellung, Aufbewahrung oder ckung von Margarine ꝛc. dienen, zugestanden sind, ferner der Eintritt und die Revisionsvornahme nicht nur während der üblichen Geschäftsstunden, oder während die Räumlichkeiten geöffnet sind, sondern jederzeit für zulässig erklärt ist, und endlich die Vornahme von Revisionen allgemein, gleichviel ob der Betriebsunternehmer wegen Zuwiderhandlung gegen die einschlagenden Gesetzesvorschriften bestraft ist oder nicht, ge⸗ stattet sein soll. Diese Erweiterung der polizeilichen Kontrol⸗ befugnisse ist Prechtfertigt, weil eine wirksame Ueberwachung des Verkehrs mit Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisefett nicht stattfinden kann, wenn nicht zeitweise auch eine Revision der Fabri⸗ kationsräume möglich ist, und weil auch eine zeitweise Kontrole der Aufbewahrungs⸗ und Verpackungsräume statthaft sein muß, wenn mit Erfolg der Zubereitung und dem Vertrieb von sogenannter Misch⸗ butter sowie der betrügerischen Unterschiebung von künstlichen Ersatz⸗ mitteln an Stelle der in e stehenden natürlichen Erzeugnisse ent⸗ e werden soll. itt und die Vornahme der evision ist jederzeit zu gestatten, weil vielfach gerade die außerhalb der Geschäftsstunden liegende Zeit dazu benutzt wird, um die nach 8 Absatz 1 verbotenen Fettgemische herzustellen und die Vorbereitungen r den betrügerischen Handel mit den in Frage stehenden künstlichen Fetten zu treffen. Die Produzenten von Margarine, Margarinekäse und Kunst⸗ speisefett sind gegenwärtig zu Angaben über ihre Betriebsverhältnisse nicht verpflichtet. Dies hat sich nach zwei Richtungen als ein Mangel erwiesen. Einerseits ist es nicht möglich, eine zuverlässige Uebersicht über die Gesammtproduktion von Margarine ꝛc. und über die volks⸗ wirthschaftliche Bedeutung dieser Erzeugnisse zu gewinnen. Anderer⸗ seits sind in den meisten Fällen die erforderlichen Grundlagen nicht zu beschaffen, um die in Frage stehenden Waaren auf ihre Gesundheitsunschädlichkeit sicher prüfen zu können. Letzteres ist in der Regel nur dann möglich, wenn über das zur Fabri⸗ kation verwendete Rohmaterial sowie über das Verfahren, welches bei der Herstellung der Erzeugnisse zur Anwendung kommt, näheres bekannt ist. Der Entwurf legt deshalb den Unter⸗ nehmern von Betrieben zur Herstellung von Margarine, Margarine⸗ käse und Kunstspeisefett sowie ihren Stellvertretern die Pflicht auf, der Polizeibehörde auf Erfordern Auskunft über die bezeichneten Punkte zu geben. Aus den Angaben über die Menge und Herkunft der Roh⸗ stoffe wird auch darüber willkommener Aufschluß zu erlangen sein, inwieweit die einheimische Landwirthschaft an der Lieferung des Roh⸗ materials für die in Frage stehenden Betriebe betheiligt ist.
§ 6.
Um betrügerische Vertauschungen der Butter mit Margarine oder Kunstspeisefett thunlichst zu verhindern und die Herstellung minder⸗ werthiger Mischprodukte zu erschweren, ist von verschiedenen Seiten in Anregung gebracht worden, die tellung, Aufbewahrung und den Verkauf von Butter und Margarine in einem und demselben Geschäftsraum zu verbieten. Ein derartiges Verbot würde jedoch, soweit der Verkauf der bezeichneten Produkte in kommt, mit erheblichen Härten verbunden sein. M inehandel und Butterhandel sind gegenwärtig vielfach mit⸗ einander verbunden. Eine Trennung läßt sich für kleinere Orte, wenn nicht jeder Verdienst aus dem Vertriebe aufhören soll, nicht durch⸗ führen. Aber in größeren Ortschaften würde die Zahl der Ver⸗
e voraussichtlich zurückgehen und * die ET“
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werden. Selbst dann, wenn das nur für die ein⸗ zelnen Verkaufsräume innerhalb eines Geschäftsbetriebes gelten würde, könnten diese Mißstände nicht fern werden. Denn es pflegen die bier in Betracht kommenden iebe meist nicht von so großem Umfang zu sein, daß die Einrichtung mehrerer Verkaufsräume sich er⸗ mögli ließe. Durchführbar dagegen erscheint die in Vorschlag ge⸗ brachte Scheidung bei der Fabrikation, Lagerung und Verpackung der Waaren. Die Fabrikation vollzieht sich ohnehin zumeist schon jetzt in ge⸗ trennten Räumen. Für die Lagerung und g der Waaren besondere Räume verfügbar zu machen, wird selbst für kleinere Betriebe keine besondere
Schwie bieten. Immerhin erscheint eine Trennung nur in⸗
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und 8 Benutzung g. n ung, Aufbewahrung oder Verpackung gruppen. Wenn hinsichtlich der Butter und 228ö— dieses Verbot nur auf Margarine und Kunstspeisefett sich bezie während im § 2 die Vermischung von Butter und Butterschmal⸗ mit Margarine und allen anderen Speisefetten F so beruht dies darauf, daß die Ausdehnung des auf alle weiteren Speisefette eine für die be⸗ theiligten Gewerbetreibenden überaus lästige und zu weit gehende wensihtn kung bilden würde, für welche überdies ein ausreichendes Bedürfniß nicht vorliegt, weil bei den fraglichen Speisefetten die Gefahr einer unmittelbaren Verwendung zu “ nicht besteht. Nur insoweit die Herstellung, Aufbewahrung und Ver⸗ der Butter und des Butterschmalzes beziehungsweise d äses gewerbsmäßig geschiebt, soll es verboten sein, in dem nämlich Raum Margarine und Kunstspeisefett beziehungsweise Margarinekäse herzustellen, aufzubewabren oder zu verpacken.
Wenn nach der Absicht des Entwurfs das Verkaufen der in n 1 bezeichneten Fette und Käse in einem und demselben Raum erlaubt bleiben soll, so bedarf es aus naheliegenden Gründen einer Ausnahme von dem im Absatz 1 ausgesprochenen Verbot zu Gunste des Kleinhandels, dem es möglich sein muß, in den Räumen, in denen Butter und Käse sowje deren Ersatzmittel neben einander verkauft werden, nicht nur die für den täglichen Verkehr mit dem Publikam er. forderlichen Vorräthe von jenen Erzeugnissen ren, sondern auch die verkaufte behufs Verabfolgung an die Käufer zu verpacken. Dies bezweckt die Bestimmung im Absatz 2 des § Um übrigens auch in den Verkaufsräumen unzulässigen Mischung und 11“ thunlichst vorzubeugen, ist im Absaz 2 ferner vorgeschrieben, daß die Aufbewahrung der Margarine des Margarinekäses und des Knunstspeisefettes besonderer ausschließlich für sie bestimmten Gefäßen erfolgen sol und daß diese Gefäße an einer von dem Aufbewahrungeplatz für Butter, Butterschmalz und Käse getrennten Lagerstelle aufgestelt werden müssen. Aehnliche Bestimmungen enthält das dänische Gesez vom 1. April 1891 (§ 10) und die für Belgien ergangene Königliche Verordnung vom 11. März 1895 (Art. 2 Ziff. 2). Auf die Be⸗ zeichnung der Vorrathsgefäße finden selbstverständlich die Vorschrift des § 7 Anwendung. b
.
Die Vorschriften entsprechen im wesentlichen den Bestimmung des § 3 im bisherigen Gesetz. Abgesehen von lediglich redaktionellen Aenderungen, weisen sie Abweichungen nur insoweit auf, als die bis⸗ herigen Vorschriften über die Kennzeichnung der Gefäße und äußer Umbüllungen auf Margarinekäse und Kunsäspeisefett sowie die Vor⸗ schrift, daß beim Vertrieb in regelmäßig geformten Stücken aus⸗ schließlich die Würfelform anzuwenden ist, auf Margarinekäse aus⸗ gedehnt werden sollen. Auch für Kunstspeisefett diese Form vorzu⸗ schreiben, ist nicht angängig, da dieses Fett infolge seiner weichen Be⸗ schaffenheit in bestimmten Formen sich nicht erhalten läßt.
Die Kennzeichnung der in Würfelform egebenen Waare hat nach dem geltenden Gesetze in der Weise zu geschehen, daß die vorge⸗ chriebene Inschrift, sofern sie sich nicht auf der Umhüllun
det, in die einzelnen Würfel einzudrücken ist. Bei gewissen Sorten von Margarinekäse ist ies der Anbringun nicht ausführbar; es erscheint zweckmäßig, auch andere Formen der Kennzei g, z. B. das Aufkleben eines Zette mit Inschrift, g eines die Inschrift enthaltende Anhängsels, zuzulassen. Nach den Bestimmungen des Entwurfs so es demgemäß genügen, wenn die Einzelstücke in irgendwie sichtbarer Weise die Inschrift an sich tragen.
Beim Vertrieb von Margarine, Margarinekäse und Kunstspeise⸗ fetten wird das Publikum vielfach dadurch getäuscht, daß die Waare in öffentlichen Lieferungsangeboten mit Bezeichnungen belegt wir die ihr entliches Wesen überhaupt nicht oder nur verschleiert erkennen lassen. Derartigen Anlockungen soll durch die Einführung des Deklarationszwanges für Margarine, Margarinekäse und Kunst⸗ speisefett in öffentlichen Angeboten vorgebeugt werden. Um auch im schriftlichen Handelsverkehr den durch den Gesetzentwurf adoptierten Grundsatz zur Geltung zu bringen, wonach die bezeichneten Lebensmittel den Abnehmern der Waare gegenüber offen und ehrlich als das was sie sind, bezeichnet werden sollen, ist für Schlußscheine,
nun rachtbriefe u. s. w. der Deklarationszwang vorgesehen. empfiehlt sich dies umsomehr, als die Bestimmungen des § 7 nn in so weit Schutz gegen Täuschungen über das Wesen der eingekaufte Waaren bieten, als der Kauser die Waare in den vorschrifts mäßig gekennzeichneten Gefäßen und Umhüllungen zu Gesicht bekommt. Um den gleichen Schutz auch für ddiejenige zu gewähren, in denen der Käufer an Stelle de
e zunächst nur eine Handelsurkunde (Schlußschein, Frachtbrie Lagerscheine ꝛc.) erhält, vielleicht auch die „ohne sie geseben z haben, durch Begebung der Urkunde weiter veräußert, ist in dem Ent wurf auch hinsichtlich derartiger Handelspapiere die Deklarations pflicht vorgeschrieben. Namentlich dem Butter⸗ und Käse⸗ export nach dem Auslande wird diese Vorschrift zu Gute kommen, insofern in dem einschlägigen Handelsverkehr regel mäßig die Ausstellung von Beurkundungen der fragliche Art stattfindet und dadurch, daß Margarine, Margarinekäse und das Kunstspeisefett in diesen Urkunden mit ihren richtigen Namen benant werden müssen, eine Irreführung der ausländischen Abnehmer ü;ber die wahre Eigenschaft der gelieferten Waare erschwert wird. Eine ähr⸗ liche D ionspflicht besteht auch in Dänemark, Belgien und Schweden (Dänisches Gesetz vom 1. April 1891 § 12 — Belgische Verordnung vom 11. März 1895 Art. 2 Ziff. 6 — Schwedisch Verordnung vom 11. Oktober 1 7).
Abgesehen von der fast wasserfreien Schmelzbutter (Butterschmalz) enthält jede Butter 1“ eingeschlossenes Wasser. Dasselbe rührt theils von der verbutterten Milch oder Sahne her, theils bleis es beim Auswaschen des Käsestoffs zurück. Verschiedene Umstände darunter namentlich die Beschaffenheit des Futtermaterials, sowis die größere oder geringere Sorgfalt, welche auf die Her⸗ stellung und das Auskneten der Butter verwendet wird, sind von Einfluß auf den. Wassergehalt der Butter. Derselbe schwankt im allgemeinen zwise fünf und fünfunddreißig Prozent, indessen bei einigerm sorgfältig zubereiteter Waare nicht mehr als etwa sechzehn Prozent. Vielfach findet jedoch eine künstliche Erhöhung des Wassergehalts der Butter statt, indem der Waare in gewinnsüchtiger Absicht Wasser bebufs Erhöhung ihres Gewichts beigemischt wird. Der⸗ artig bearbeitete Butter kann, namentlich wenn Salz als Bindemittel be⸗
gesetzt wird, bis zu ungefähr fünfundvierzig Prozent Wasser Feret
Daß durch den Handel mit Butter von übermäßig hohem
das Publikum benachtheiligt wird, steht außer Zweifel. Auch s
der Export solcher minderwerthiger Erzeugnisse den guten Ruf der deutschen Butter im Ausland und erschwert den Wettbewerb derselben mit Fabrikaten aus anderen Ländern. Thatsächlich wird von sach⸗ “ der 1““ I“ uktion ein ene ang deutj B na
zum theil keeee. zurückgeführt, daß dorthin eine Zeit lang Butteꝛ ae- chelen g5 “ worden 2. dadurch da hbeuts rzeugniß an iebtheit Einbuße erlitten Wenn bereits ig durch die §§ 10 und 11 des —
Ges 2. haben zur Stra lg Butterverfälschungen ung von fälsch
. Frses geboten sind, so ist es doch als eine Lücke in dem
gegenwärtig geltenden Recht empfunden worden, L2 algrse
verbindliche Grenzlinie für den zulässigen Wasserge der
nicht gezogen ist. ’
(Schluß in der Vierten Beilage.)
Vi 821 8 chen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen
C113
(Schluß aus der Dritten Beilage.)
. Frage, wie 7 der Zufaß 1 8..-S gehen „ ohne einen Verstoß gegen das Nahrungsmittelgesetz zu 621 8 zur in jedem Einzelfall der Beweis⸗ würdigung des Richters, und da die Urtheile der Sachverstän⸗ digen in diesem nicht selten von einander abweichen, so ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet. ur Abstellun dieses Uebelstandes sieht der Gesetzentwurf vor, daß der Bundesra ermächtigt sein soll, die obere Grenze für die Menge Wasser, welche in der für den Handel bestimmten Butter enthalten sein darf, fest⸗ zusetzen und den Vertrieb jeder dieser Bestimmung nicht entsprechenden Waare zu verbieten. Die Festsetzung der Grenzzahl nicht im Gesetze selbst vorzunehmen, sogdern dem Bundesrath zu überlassen, erscheint um deswillen Fee Rhr 13 weil es erwünscht ist, allenfalls nothwendig werdende Aenderungen der festgesetzten Grenzzahl thunlichst rasch herbeiführen zu können, ohne daß deshalb der Weg der Gesetzgebung beschritten zu werden braucht.
. § 10.
Die Ermächtigung des Bundesraths zum Erlaß näherer Aus⸗ führungsvorschriften zu den Bestimmungen über die Kennzeichnnng der Margarine im Handel und Verkehr ist aus dem bisberigen Gescz § 3 Abs. 4ü) übernommen und erstreckt sich entspr den
gen im § 1 auf die Kenntlichmachung des Margarinekäses und des Kunstspeisefettes. Demselben die Befugniß zur Aufstellung Grundsätze für die Vor⸗ nahme von technischen Untersuchungen der in Frage kommenden Fette zu ertheilen, empfiehlt sich zu dem Zweck, um thunlichste Gleichmäßig⸗ eit der Untersuchungsergebnisse damit auch eine über⸗ einstimmende Rechtsprechung Anwendung des Nahrungs⸗ 2582 und der in dem Entwurf vorgesehenen Bestimmungen herbeizuführen. Aehnliche Ermächtigungen sind dem Bundes⸗ rath in dem Gesetz, betreffend die Verwendung gesundheits⸗ schädlicher Farben ꝛc., vom 5. Juli 1887 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 277) — § 1 Abf. 3 — und in dem Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen len, vom 20. April 1892 (Reichs⸗Ges⸗ 1881 597) — § 12 — ertheilt.
Schon in dem bisherigen Gesetz — § 4 — war ausdrücklich be⸗ stimmt, daß dessen Vorschriften nur auf die zum Genuß für Menschen bestimmte Margarine sich beziehen. Diese Vorschrift ist in den vor⸗ liegenden Entwurf übernommen und gleichzeitig auf die im § 1 des⸗ selben noch neben der Margarine aufgeführten Erzeugnisse ausgedehnt
worden. §§ 12 bis 17.
Die verbotswidrige Mischung von Butter mit Margarine oder anderen Speisefetten sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feil⸗ halten derartiger Mischungen ist nach § 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1887 — von Wiederholungsfällen abgesehen — nur als Uebertretung strafbar. Daneben kann in solchen Fällen der § 10 des Nahrungs⸗ mittel⸗Gesetzes Anwendung finden, sofern die besonderen Voraus⸗ setzungen dieser Str. f g vorliegen. Diese Vorschriften haben sehe nicht als che erwiesen, eigeertezaf eine
ikte olgung zu sichern. Daher empfahl es sich, in den Entwurf eine besondere, dieses Verbot betreffende Strafbestimmung auf⸗ zunehmen (§ 12). Durch dieselbe soll die Herstellung von
ischbutter, in Uebereinstimmung mit § 10 des Nahrungs⸗ mittelgesetzes, nur sofern sie zum Zweck der Täuschung im Handel und Verkehr erfolgt, das wissentliche Verkaufen und Feilhalten folcher Mischungen aber immer dann schon als Vergehen bedroht werden, wenn es in Ausübung eines Gewerbes geschieht, ohne daß der Ge⸗ — einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung vorzuliegen raucht.
Im übrigen findet die Strafbestimmung des § 15 auf Zuwider⸗ handlungen gegen das Verbot des § 2 Anwendung, insoweit die be⸗ sonderen Voraussetzungen des § 12 nicht Platz greifen, namentlich also in den Fällen, in denen dem Verbot aus Fahrlässigkeit zuwider⸗ gehandelt wird. “
Die v See. des § 13 entspricht im wesentlichen der Vorschrift im § 9 des Nahrungsmittelgesetzes, die des § 14 derjenigen im § 148 der Gewerbeordnung. Dieselben bedürfen keiner besonderen Rechtfertigung. b 8 1u“
Dasselbe gilt von den Bestimmungen in den §§ 15 bis 17, welche mit den entsprechenden Abänderungen aus den §§ 5 und 6 des geltenden Gesetzes übernommen e
Bei 87.1⸗ ug des Termins für das Inkrafttreten des Gesetzes wird darauf B 885 zu nehmen sein, den betheiligten Fabrikanten und lern eine wweax zes Frist belassen wird, um ihre Betriebs⸗ inrichtungen den neuen Vorschriften anpassen und die den letzteren r. entsprechenden gegenwärtigen Waarenvorräthe noch vorher absetzen iu können. AXX“
Zusammenstellun der ausländischen Gesetzgebung über den Verkehr mit .“ argarine.
In Dänemark galt ursprünglich das Gesetz vom 1. April 1885, welches nach nur ku Zeit durch das erheblich schärfere Gesetz vom 5. April 1888 ersetzt wurde. An Stelle des letzteren ist das noch gegenwärtig in Kraft befindliche setz vom 1. April 1891 getreten, dessen Inhalt im wesentlichen folgen⸗ der Jeder, der Margarine gewerbsmäßig tellen oder per⸗ kaufen will, hat hiervon der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Der Verkauf und die Aufbewahrung von Margarine darf nur in Be⸗ issen stattfinden, die besonders gekennzeichnet und von den ge⸗ guchlichen Butterfässern wohl unterscheidbar sind. Die Verkaufs⸗ stellen für Margarine sind als solche durch Aufschriften zu kennzeichnen, der Verkauf und die g von Butter und Margarine ist nur in getrennten Räumen gestattet. Margarine darf höchstens 50 % Butter⸗ fett enthalten und keine stärkere Gelbfärbung aufweisen, als auf einer vom Minister des Innern bekannt gemachten Farbentafel bestimmt ist. Oleomargarine und Margarinekäse dürfen nur in ganz bestimmter erpackung mit namentlicher Kennzeichnung der Waare in den Handel kommen. In Schlußscheinen, briefen, Rechnungen und dergleichen, welche die Lieferung von Margarine, Oleomargarine oder Margarinekäse betreffen, die Waare mit dem entsprechenden Namen bezeichnet sein. Mit der Ueberwachung des Voll⸗ zugs der gesetzlichen Bestimmungen sind besondere Kontrol⸗ beamte betraut, welche zu allen Stellen, Mar Oleomargarine oder Margarinekäse . feilgehalten wird, Zutritt haben, Proben entnehmen und die Bücher einsehen können. Der Minister des Innern ist ferner ermächtigt, erforderlichenfalls die Ausfuhr von Margarine und Margarinekäse aus zu verbieten. 1 b Belgien wurde der Verkehr mit Kunstbutter zunächst durch die Königliche Verordnung vom 10. Dezember 1890 geregelt, welche später d die Königliche Verordnung vom 11. März 1805 entlich verschärft worden ist. Letztere bestimmt, daß bei der Her⸗ sung von Margarine nur die unumgänglich L-”eee. ch oder Rahm verwendet werden, die Margarine jedenfalls nicht mehr als 5 % Butterfett enthalten und keine stärkere Gelbfärbung zeigen darf, als auf einer Farbentafel angegeben ist. Ferner wird die Kennzeichnung der Verkaufsstellen, der Gefäße und Umhüllungen, in
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hergestellt, aufbewahrt oder
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Berlin, Freitag, den 22. November
denen Margarine aufbewahrt, “ und verabfolgt wird, die An⸗ wendung der Würfelform im Falle der Herstellung des Fabrikats in regelmäßig geformten Stücken, die Benennung der Waare als „Mar⸗ garine“ in 1 und “ vorgeschrieben sowie das Auf⸗
hren und Feilhalten von Margarine und Naturbutter in einem und demselben Raum verboten.
In Sckweden ist eine erstmalige Regelung des Verkehrs mit Margarine und künstlicher Butter erfolgt durch die Königliche Ver⸗ ordnung vom 2. Oktober 1885. Die L.wmamcen derselben sind ersetzt worden durch eine erheblich weitergehende Königliche Verordnung vom 11. Oktober 1889, welche, ähnlich wie in Dänemark und Belgien, für die Verkaufslokale, die Behältnisse und Umhüllungen die Inschrift „Margarine“ sowie den ausdrücklichen Gebrauch es Worts in Rechnungen, Frachtbriefen u. s. w. vorschreibt. Außerdem ist die Verpflichtung der Margarinefabrikanten zur ige des beginnenden Gewerbebetriebes sowie eine Fabrikkontrole durch besondere Aufsichts⸗ beamte eingeführt; die letzteren haben jederzeit freien Zutritt zu allen Fabrikräumen und nam darüber zu wachen, daß nur gute und unschädliche Materialien bei der Herstellung der Margarine ver⸗ wendet werden.
In Frankreich gilt das Gesetz vom 14. März 1887, nach welchem Kunstbutter nur unter der Bezeichnung „margarine“, „oleomargarine“ oder isse alimentaire“ in den Verkehr gebracht werden darf. elbe hat sich nicht als ausreichend “ um nSrnc . zu Se-
ie Regierung beabsichti „strengere schriften na rt der in Dänemark geltenden zu treffen, und hat der Deputirtenkammer einen dahin gehenden neuen Gesetzentwurf unterm 20. Juli 1894 vorgelegt, in welchem unter anderem die Einrichtung einer staatlichen Kontrole der Margarinefabriken vorgesehen ist.
In England erstrebt man gleichfalls eine Verschärfung des Kunstbuttergesetzes vom 23. August 1887, welches die Kennzeichnung der zur Au rung und ckung von Margarine dienenden Gefä⸗ und Umhüllungen durch eine entsprechende Inschrift, die Deklarierung jeder mit den öffentlichen Transportmitteln aufgegebenen Margarine⸗ sowie die Anmeldung jeder Margarinefabrik anordnet. So sind in den Jahren 1892 und 1893 beim Parlament zwei Gesetzentwürfe ein⸗ gebracht worden, welche unter anderem fordern, daß Margarine nicht
eefärbt werden darf, und daß die Fabrikanten und Verkäufer von
argarine eine alljährlich zu erneuernde behördliche Erlaubniß nach⸗ suchen müssen, die dem Inhaber dauernd entzogen wird, wenn er dreimal überführt ist, wissentlich Margarine für Butter verkauft zu
Eine erstmalige Regelung des Verkehrs mit Margarine hat neuerdings in Italien, den Niederlanden, Portugal und Rußland stattgefunden.
Nach dem italienischen Gesetz vom 19. Juli 1894 muß jedem Stück Kunstbutter die Inschrift „burro artificiale“ oder ‚margarina“ eingepreßt sein, welche Bezeichnung auch auf den Gefäßen und Um⸗ hüllungen in deutlicher Weise anzubringen ist; an der Außenseite des Verkaufslokals muß sich eine entsprechende Aufschrift befinden. Die Zu⸗ sammensetzung des Kunstprodukts muß in den Rechnungen, Frachtbriefen ꝛc., sowie Gefäßen und Umhüllungen angegeben sein. Eine Färbung des Kunstprodukts zu dem Zweck, um demselben ein butterähnliches Aussehen zu geben, ist verboten. 8
Das niederländische Gesetz vom 23. Juni 1889 bestimmt, daß auf der Verpackung oder, in Ermangelung einer solchen, auf der Waare selbst das Wort „Margarine“ oder „Surrogaat“ anzubringen ist, sowie daß von den Polizeibeamten die Butterläden zu jeder Tageszeit, behufs Entnahme von Proben, betreten werden können.
In Portugal ist durch das Gesezz vom 12. April 1892 eine Fabrikatsteuer von 80 Reis pro Kilo auf die Kunstbutter Pggt. aus⸗ ländische Kunstbutter unterliegt einem Eingangszoll von 400 Reis pro Kilo, Oleo Farine einem solchen von 250 Rels.
In Rusßland ist durch Gesetz vom 8./20. April 1891 verboten, Margarine mit Naturbutter zu vermischen oder derselben eine Butter⸗ farbe zu geben; auch dürfen beide Erzeugnisse nicht in demselben Verkaufsraum feilgehalten werden. Die Gefäße, welche Margarine enthalten, müssen ebenso wie die Verkaufsstellen eine entsprechende Inschrift tragen. Die Einfuhr von Margarine aus dem Auslande ist nicht gestattet. In Finland ist die Herstellung von Margarine gänzlich untersagt. 1 .
In Norwegen und den Vereinigten Staaten von Amerika gelten noch unverändert die bereits vor dem Reichsgesetze vom 12. Juli 1887 erlassenen gesetzlichen Bestimmungen. T norwegische Gesetz vom 22. Juni 1886 verordnet, daß künstliche Butter nur in Gefäßen mit der Bezeichnung „Margarine“ aufbewahrt werden darf, und daß in jedem Verkau wo solche feilgehalten wird, eine darauf hindeutende Inschrift angebracht sein muß. In Nord⸗Amerika ist — abgesehen von territorialen Vorschriften polizeilichen Inhalts — durch Bundesgesetz vom 2. August 1886 die Kunstbutter einer Besteuerung unterworfen. Sowohl die Fabrikanten, als die Händler haben eine Lizenzabgabe zu entrichten, welche für erstere 600 Dollars, für die Großhändler 480 Dollars und für die Detaillisten 48 Dollars beträgt. Daneben wird eine Fabrikat⸗ steuer von 2 Cents für das Pfund der im Inlande erzeugten Kunst⸗ butter erhoben. Die vom Ausland eingeführte Kunstbutter unterliegt außer dem Eingangszoll einer Steuer von 15 Cents für das Pfund. Die Gefäße und Umhüllungen, in denen Kunstbutter verkauft wird, müssen die Bezeichnung „Oleomargarine“ tragen.
Land⸗ und Forstwirthschaft. Saatenstand und Ernteschätzung in Preußen um die Mitte des Monats Novem ber 1895.
Nach den Ermittelungen des Königlichen Statistischen Bureaus berechtigte um die Mitte des Monats November der Stand der jungen Saaten in Preußen zu folgenden Erwartungen (Note
r. 1: sehr gut, Nr. 2: gut, Nr. 3: mittel (durchschnittlich), Nr. 4: gering, Nr. 5: sehr gering): Winterweizen 2,4 (im Oktober 2,6), Winterspelz 2,9 (im Oktober 3,1), Winter⸗ roggen 2,3 (im Oktober 2,6), Klee (auch Luzerne) 2,8 (im Oktober 2,9). Der Ertrag der letzten Ernte wird für Hafer auf 1552 kg vom (im vorigen Jahre 1678, während eine Mittelernte zu 1410 kg anzunehmen ist), für Erbsen auf 1113 kg (im vorigen Jahre 1201; eine Mittelernte ist anzunehmen zu 1017 kg), für Kartoffeln in Distrikten mit umfangreichem Brennereibetrieb auf 13 138 kg (im vorigen Jahre 10 117), für Kartoffeln überhaupt auf 12 894 kg (im vorigen Jahre 10 985, eine Mittelernte ist anzunehmen zu 10 788 kg), davon krank v. H. 2,8 (im vorigen Jahre 6,5), für Kleeheu (auch Luzerne) 4362 kg (im vorigen Jahre 3486, eine Mittelernte ist anzunehmen zu 3250 kg) und für Wiesen⸗ heu auf 3455 kg vom Hektar geschätzt (im vorigen Jahre 3435, während eine Mittelernte zu 2774 kg anzunehmen ist).
Erläuternd wird hierzu in der „Stat. Korr.“ bemerkt:
Während das in der Saatzeit vorwiegend trocken war, ist seit Ende Oktober d. J. überall Regen eingetreten und den jungen Saaten von großem Nutzen geworden; nur vereinzelt wird darüber Klage geführt, daß die allzu große Nässe schädigend wirke. Größeren Schaden richten die Mäuse an, welche sich besonders in den Re⸗
irken Breslau, i „ Merseburg und
Ihre Vernichtung durch ift dadurch erschwert
daß neue
in den Kreisen
Schaaren, die aus den umgepflügten, in Brache gelegten eeldern verscheucht werden, vom Hunger „ zuwandern. n manchen Orten ist der Vermehrung dieser auf den Feldern durch die Nässe Einhalt gethan; der angerichtete Schaden
als ein nicht unbedeutender et. Aus den westlichen Pro⸗ vinzen kommen auch Klagen darüber, daß die Ackerschnecke die Roggen⸗ saaten schädige. 8 8
Infolge des überaus milden und feuchten Wetters wurde die
ellung der Felder zur Wintersaat im Westen, wo dieselbe wegen roßer Trockenheit mit wenigen Ausnahmen nicht rechtzeitig 42 onnte, ungestört zu Ende geführt. Nur in einzelnen E brovinz Schleswig⸗Holstein vermochte man sie bei der großen
ässe entweder gar nicht oder nur mangelhaft ühren.
Der Stand der jungen Saaten kann fast durchgehends als ein guter bezeichnet werden. Infolge der langen Trockenheit zu Ende September und Anfang Oktober d. J., die ein gleichmäßiges Aufgehen der Saaten vielfach beeinträchtigte, waren insonderheit die Weizen⸗ saaten zurückgeblieben; die reichlichen Niederschläge und das warme Wetter förderten jedoch den Nachwuchs vieler Pflanzen, sodaß die Felder jetzt meist vollbestanden, kräftig entwickelt und reich bestockt in den Winter gehen. Die frühaufgegangenen Saaten fangen jedoch an gelb zu werden und stehen zum theil so üppig, daß die Gefahr der Auswinterung bei starkem Schneefall ohne voraufgegangenen strengeren Frost befürchtet wird. Hier und da hat man die zu starken Saaten sogar geschröpft oder, wo es an⸗ gängig war, durch das Vieh abweiden lassen. Auch in denjenigen westlichen Bezirken, in welchen die Bestellung der Felder zur Winter⸗ saat erst spät — vielfach erst zu Anfang dieses Monats — erfolgen konnte, berechtigen die Saaten, begünstigt durch das ungewöhnliche feuchtwarme Herbstwetter, zu guten Hoffnungen. emäß sind die Noten für Winterweizen und Winterroggen in fast allen v“ besser geworden. Ungünstig lauten die Berichte zum theil auch jetzt noch über die Kleefelder. Es sind nicht nur infolge der großen Dürre während des Sommers viele Pflanzen I“ auch der stehengebliebene Theil hat nur ein kümmerliches Aussehen und wird zudem besonders in den oben⸗ genannten Regierungsbezirken durch die Mäuse gefährdet. Gleichwohl ist auch bei dieser Fruchtart mit Ausnahme des Regierungsbezirks Bromberg, in welchem die vielfach mit Klee bestellten Aecker haben umgepflügt werden müssen, und einiger westlichen Regierungsbezirke eine kleine Besserung eingetreten.
Was die Schätzungen der Ernteerträge für Hafer, Erbsen und Kartoffeln, sowie des Heuertrags von Klee und Wiesen anbetrifft, so werden für den Hafer in fast allen östlichen Regierungsbezirken ge⸗ ringere Erträge als im Vorjahre erwartet. Infolge großer Trocken⸗ heit in der Zeit der Körnerbildung ist das Korn zum großen Theil flach und leicht geblieben. Den höchsten Hektarertrag hat der Re⸗ gierungsbezirk Köln mit 2093, den niedrigsten der Regierungsbezirk Bromberg mit 860 kg. Im Staatsdurchschnitt bleibt der Ertrag hinter der 1894 er Ernte um 8 Hunderttheile zurück, übertrifft aber eine Mittelernte noch um 10 Hunderttheile.
Auch der Ertrag der Erbsen ist besonders in den ost⸗ und west⸗ preußischen Bezirken hinter dem des Vorjahres zurückgeblieben. Theil⸗ weise sind dieselben in der Blüthe vertrocknet, zum theil vom Erdfloh abgefressen. Der Minderertrag stellt sich gegen das Vorjahr auf 8, der Mehrertrag gegen eine Mittelernte aber auf 9 vom Hundert.
Die Kartoffelernte ist, abgesehen von einer kurzen Regen⸗ periode, während welcher theilweise die Erntearbeiten eingestellt werden mußten, bei dem milden Wetter ohne Störung zu Ende ge⸗ führt worden. Nur ganz vereinzelt sind verschwindend kleine Theile derselben erfroren. Leider konnten die Kartoffeln jedoch nicht überall völlig reif geerntet werden und faulen daher in den Mieten und Kellern nach. Der von der Gesammternte angegebene Antheil der erkrankten Kartoffeln, welcher im Staatsdurchschnitt 2,8 vom Hundert beträgt, ist demnach ein höherer, als laut der Be⸗ richte der letzten Monate angenommen werden konnte, aber immerhin noch bedeutend geringer als im Vorjahre. Die Menge der geernteten Kartoffeln ist überdies in fast allen Regierungsbezirken eine größere als im Vorjahre, da im Staatsdurchschnitt vom Hektar 12 894 gegen 10 985 kg gewonnen wurden; demgemäß übertrifft der Ertrag den des Vorjahres um 17, eine Mittelernte um 19 vom Hundert. Da für viele Kreise der Ausfall der Kartoffelernte wegen ihrer Verwendung in den Brennereibetrieben und Stärkefabriken von besonderer Wichtig⸗ keit ist, wurden auch diesmal die dortigen Ergebnisse besonders er⸗ mittelt, und zwar beträgt der Hektarertrag an Kartoffeln im Jahre 1895 durchschnittlich: 8 8
des Regierungsbezirks Königsberg: Ortelsburg 13 601 kg Neidenburg 10 698 „ Osterode i. Ostr. 15 564
des Regierungsbezirks Danzig: Danziger Höhe 13 833 Dirs breußisch Stargard..
thaus Neustadt i. Westpr.
EEe1“ des Regierungsbezirks Marienwerder: Marienwerder .
Regenwalde .... ierungsbezirks Köslin: re ö“
Neustettin