nisse oder aus anderen Gründen 8 ist. In letzterem Falle darf die Zulassung von einer anderen Börse nur mit Zustimmung derjenigen Stelle ertheilt werden, welche die Zulassung abgelehnt hat. Der Antragsteller hat anzugeben, ob das Gesuch um Zulassung ereits bei einer anderen Börse eingereicht ist oder gleichzeitig einge⸗ reicht wird. Ist dies der Fall, so sollen die Werthpapiere nur mit Zustimmung der anderen Zulassungsstelle zugelassen werden. eeeehc M. Zulassung.
Vor der Zulassung von Werthpapieren ist, sofern es sich nicht um deutsche Reichs⸗ oder Staats⸗Anleihen handelt, ein Prospekt ein⸗ zureichen und zu veröffentlichen, welcher die für die Beurtheilung des
Werths der einzuführenden Papiere wesentlichen Angaben enthält. Für Schuldverschreibungen, bezüglich deren das Reich oder ein Blundesstaat die volle Garantie übernommen hat, und für Schuld⸗
erschreibungen kommunaler Körperschaften und kommunalständischer Kreditinstitute sowie der unter staatlicher Aufsicht stehenden Pfand⸗ briefanstalten kann die Landesregierung (§ 1) von dieser Verpflichtung entbinden. 8
Folgen ss. r. weht ces
Für nichtzugelassene Werthpapiere darf eine amtliche Feststellung des Preises nicht stattfinden. Geschäfte in solchen Werthpapieren sind on der Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht vermittelt werden. Befugnisse des ““
Der Bundesrath ist befugt, weitere Bestimmungen über die Auf⸗ aben der Zulassungsstelle und die Voraussetzungen der Zulassung zu
effen. 8 Haftung auf ge des Prospekts.
e e 8 8 Sind in einem Prospekt, auf Grund dessen Werthpapiere zum örsenhandel zugelassen sind, Angaben, welche für die Beurtheilung — es Werths erbeblich sind, unrichtig, so haften diejenigen, welche den Prospekt erlassen haben, wenn sie die Unrichtigkeit gekannt haben oder ohne grobes Verschulden hätten kennen müssen, als Gesammt⸗ schuldner jedem Besitzer eines solchen Werthpapiers für den Schaden, welcher demselben aus der von den gemachten Angaben abweichenden Sachlage erwächst. Das Gleiche gilt, wenn der Prospekt infolge der ortlassung wesentlicher Thatsachen unvollständig ist und diese Un⸗ ollständigkeit auf böslichem Verschweigen oder auf der böslichen Unterlassung einer ausreichenden Prüfung seitens derjenigen, welche den Prospekt erlassen haben, beruht. “ 8 Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Prospekt die Angaben als von einem Dritten herrührend bezeichnet. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nur auf diejenigen Stücke, welche auf Grund des Prospekts zugelassen und von dem Besitzer auf Grund eines im Inlande abgeschlossenen Geschäfts erworben sind. 3 Der Ersatzpflichtige kann der Ersatzpflicht dadurch genügen, daß er das Werthpapier gegen Erstattung des von dem Besitzer nach⸗ gewiesenen Erwerbspreises oder desjenigen Kurswerths übernimmt, den die Werthpapiere zur Zeit der Einführung hatten. — Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer des Papiers die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte. Gleiches gilt, wenn der Besitzer des Papiers bei dem Erwerb die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt kennen mußte, und die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit jener Angaben nicht auf böslichem Verhalten derjenigen beruht, welche den Prospekt erlassen haben.
2
§ 43.
Der Ersatzanspruch verjährt in fünf Jahren seit der Zulassung der Werthpapiere. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Rückgriffs gegen die 1 Verwalter.
Eine Vereinbarung, durch welche die nach den §§ 41 bis 43 be⸗ gründete Haftung ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.
Weitergehende Ansprüche, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen erhoben werden können bleiben unberührt. 3 “
IV. Börsenterminhandel. Begriff der Beeere h s. g Waaren⸗ und Werthpapier § 45.
Als Börsentermingeschäfte in Waaren oder Werthpapieren gelten Kauf⸗ oder sonstige Anschaffungsgeschäfte auf eine festbestimmte Lieferungszeit oder mit einer festbestimmten Lieferungsfrist, wenn sie nach Geschäftsbedingungen geschlossen werden, die von dem Börsen⸗ vorstande für den Terminhandel festgesetzt sind, und wenn für die an der betreffenden Börse geschlossenenen Geschäfte solcher Art eine amt⸗ liche Feststellung von Terminpreisen (§§ 29, 35) erfolgt.
Untersagung des WZ“ Lieferungsqualität des Getreides.
Der Bundesrath ist befugt, den Börsenterminhandel von Be⸗ dingungen abhängig zu machen oder in bestimmten Waaren oder Werthpapieren zu untersagen. .
Die Lieferungsqualität des im Börsenterminhandel zu liefernden Getreides kann, nach Anhörung von Vertretern der betheiligten Erwerbszweige, von dem Bundesrath oder, soweit er von dieser Befug⸗ niß keinen uch gemacht hat, von der Landesregierung fest⸗ gestellt werden 8 1
§ 47. 8
Ist nach den vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen der Börsenterminhandel in bestimmten Waaren oder Werthpapieren unstatthaft, so ist auch ein von der Mitwirkung der Börsenorgane unabhängiger Terminhandel von der Börse ausgeschlossen, soweit er sich in den für Börsentermingeschäfte üblichen Formen vollzieht. Auch dürfen für solche Geschäfte Terminpreise öffentlich oder in mechanisch hergestellten Preislisten Sr 8 nicht notiert werden.
Wird die Zulassung von Waaren oder Wertbpapieren zum Börsenterminhandel verweigert oder wird die Zulassung nicht nach⸗ esucht, so kann ein thatsächlich stattfindender Terminhandel von den Pörsenauffichtsbehörden mit den im § 47 bezeichneten Folgen unter⸗ sagt werden. Zulassung ge-s Waaren.
Die Börsenorgane sind verpflichtet, vor der Zulassung von Waaren zum Börsenterminhandel in jedem einzelnen Fall Vertreter der betheiligten Erwerbszweige gutachtlich zu hören und das Ergebniß dem Reichskanzler mitzutheilen. Die Zulassung darf erst erfolgen, nachdem der Reichskanzler erklärt hat, daß er zu weiteren Ermitte⸗ lungen keine Veranlassung finde.
Ankündigung 11“ Waaren
Bei dem Börsenterminhandel in Waaren geräth der Verkäufer, sofern er nach erfolgter Kündigung eine unkontraktliche Waare liefert, in Erfüllungsverzug, auch wenn die Lieferungsfrist noch nicht abge⸗ laufen war. 8 “ 8
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
Börsenregister. § 51. „Bei jedem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gericht ist je ein Börsenregister für Waaren und für Werthpapiere zu führen. die Landesregierung kann die Führung des Registers für die Bezirke ehrerer Gerichte einem dersel en aün 52.
In das Börsenregister werden nach Namen, Vornamen, Stand und Wohnort die Personen eingetragen, die sich an Börsentermin⸗ geschäften in Waaren oder Werthpapieren betheiligen wollen. Be⸗ trifft die Eintragung eine Handelsgesellschaft oder juristische Person,
so ist ihre Firma oder ihr Name sowie der Ort, wo sie ihren Sitz hat, einzutragen. 1
Die Eintragung erfolgt in dem Register des Bezirks, in welchem der Einzutragende seine gewerhliche Niederlassung oder in Ermange⸗ lung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Im Falle einer Verlegung der Niederlassung oder des Wohnsitzes wird die Eintragung unter Löschung in dem Register des bisherigen Bezirks in das Register des neuen Bezirks gebührenfrei sbert
Das Börsenregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen Tienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Eintragungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf bee beglaubigen ist.
Vor der Eintragung in ein Börsenregister ist eine Eintragungs⸗ gebühr von einhundertfünfzig Mark zu entrichten. ;
Für jedes folgende Kalendexrjahr, während dessen die Eintragung eseben soll, ist eine Erhaltungsgebühr von je fünfundzwanzig Mark u en.
Die Gebühren fließen, insoweit die Landesregierungen nicht ein Anderes bestimmen, den zu.
§ 55.
Den Antrag auf Eintragung hat der Einzutragende oder, falls er sich 8r, Verträge nicht verpflichten kann, sein gesetzlicher Vertreter zu stellen.
Kinder unter päterlicher Gewalt und Ehefrauen, die nicht Handelsfrauen sind, bedürfen der Genehmigung des Vaters oder Ehe⸗ mannes.
Der gesetzliche Vertreter einer unter Vormundschaft oder Pfleg⸗ schaft (Kuratel) stehenden Person bedarf der Genehmigung der Vor⸗ mundschaftsbehörde.
§ 56. Der Antrag ist bei dem Gericht, bei welchem das Börsenregister Lefsürt wird, mündlich zu Protokoll zu stellen oder schriftlich ein⸗ zureichen. Schriftliche Anträge müssen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt sein. 8 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf eine etwa er⸗ forderliche Genehmigung (§ 55) Anwendung. Anträge und Erklärungen öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie vorschriftsmäßig unterschrieben und untersiegelt sind, keiner Be⸗ glaubigung. . 8
2
57. Der Antrag auf Eintragung soll die Erklärung enthalten, ß der Einzutragende Börsentermingeschäfte in Waaren oder Werth⸗ papieren eingehen wolle. 8
Der Antrag auf Eintragung in das Waarenregister kann auf be⸗ stimmte Geschäftszweige beschränkt werden. Auf Antrag ist gebühren⸗ frei die Eintragung auf weitere Geschäftszweige auszudehnen oder die eingetragene Beschränkung zu löschen; auf einen solchen Antrag finden die Bestimmungen der §§ 55, 56 entsprechende Anwendung. § 59.
Die erfolgte Eintragung ist von dem Gericht ohne Verzug ihrem anzen Inhalt nach auf Kosten des Eingetragenen im ‚„Reichs⸗ v sowie in denjenigen öffentlichen Blättern bekannt zu machen, Art. 14 des Handelsgesetzbuchs für die Veröffent⸗
welche gemäß aufgenommenen Eintragungen
lichung der in das Handelsregister bestimmt sind.
Die Löschung der Eintragung erfolgt gebührenfrei auf Antrag des Eingetragenen oder seines gesetzlichen Vertreters am Schluß des Jahres, in welchem der Löschungsantrag gestellt ist. Für Kinder unter päterlicher Gewalt und für Ehefrauen, welche nicht Handelsfrauen sind, genügt der Antrag des Vaters oder Ehemannes.
Der Löschungsantrag ist bei dem Gericht mündlich zu Protokoll zu stellen oder in gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung einzu⸗ reichen. Die Vorschrift im § 56 Abs. 4 findet entsprechende An⸗ wendung.
§ 61.
Eine Eintragung, die nicht nach den Vorschriften im § 55 erfolgt ist, wird, wenn der Mangel nicht inzwischen beseitigt ist, von Amts⸗ wegen gelöscht. 1
Am Schluß des Kalenderjahres wird eine Eintragung von Amts⸗ wegen gelöscht, wenn die Erhaltungsgebühr für das nächstfolgende Jahr nicht bis zum Ende des vorletzten Monats des laufenden Jahres eingezahlt ist.
§ 62.
Jedes Gericht hat nach Beginn des Kalenderjahres eine Liste der⸗ jenigen Personen aufzustellen, deren Eintragungen am 1. Januar noch in Kraft bestanden. ea 1
Das Gericht für den Bezirk der Stadt Berlin, an welches die übrigen Gerichte ihre Listen bis zum 31. Januar jedes Jahres einzu⸗ senden haben, stellt nach deren Eingang unverzüglich eine Gesammt⸗ liste auf und macht sie durch den „Reichs⸗Anzeiger“ bekannt.
§ 63.
Durch ein Börsentermingeschäft in einem Geschäftszweige, für welchen nicht beide Parteien zur Zeit des Geschäftsabschlusses in einem Börsenregister eingetragen sind, wird ein Schuldverhältniß nicht begründet. 3
Das Gleiche gilt von der Ertheilung und Uebernahme von Auf⸗ trägen sowie von der Vereinigung zum Abschlusse von Börsentermin⸗ geschäften. ¹ Die Unmirksamkeit erstreckt sich auf die bestellten Sicherheiten und die abgegebenen Schuldanerkenntnisse.
Eine Rückforderung dessen, was bei oder nach völliger Abwickelung des Geschäfts zu seiner Erfüllung geleistet worden ist, findet nicht statt. § 64.
Wer den Vorschriften des § 55 zuwider eingetragen worden ist, gilt nur dann als eingetragen, wenn der Mangel zur Zeit des Ge⸗ schäftsabschlusses dem anderen Theile nicht bekannt war.
Wer trotz erfolgter Löschung im Börsenregister noch in der Ge⸗ sammtliste (§ 62) aufgeführt ist, gilt als eingetragen, sofern nicht zur Zeit des Geschäftsabschlusses der andere Theil von der bewirkten Löschung Kenntniß hatte. Das Gleiche gilt bis zum Ablauf eines Monats seit der Veröffentlichung der Gesammtliste von denjenigen Personen, welche in dieser Liste infolge der Löschung nicht wieder auf⸗ geführt sind.
§ 65.
Die Bestimmungen des § 63 finden auch dann Anwendung, wenn das Geschäft im Auslande geschlossen oder zu erfüllen ist. „
In Ansehung von Personen, welche im Inlande weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung haben, ist die Eintragung in das Börsenregister zur Wirksamkeit des Geschäfts nicht erforderlich.
Hat nur eine der Parteien im Inlande einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung, so ist auch die Eintragung dieser Parteien in das Börsenregister nicht erforderlich, sofern das Geschäft zu ihrem Gewerbebetriebe gehört. P
Einwand des 8.eg der Effektivlieferung.
Gegen Ansprüche aus Börsentermingeschäften sowie aus der Er⸗ theilung und Uebernahme von Aufträgen und aus der Vereinigung zum Abschluß von Börsentermingeschäften kann von demsjenigen, welcher zur Zeit der Eingehung des Geschäfts in dem Börsenregister für den betreffenden Geschäftszweig eingetragen war, sowie von dem⸗ jenigen, dessen Eintragung nach den vorstehenden Bestimmungen (§ 65 Abs. 2 und 3) zur Wirksamkeit des Geschäfts nicht erforderlich war, ein Einwand nicht darauf gegründet werden, daß die Erfüllung durch Lieferung der Waaren oder Werthpapiere vertragsmäßig ausge⸗ geschlossen war.
54 Kommisfiansgeschäft.
Die Bestimmungen des Art. 376 des Handelsgesetzbuchs werden
durch die Bestimmungen der §§ 68 bis 70 ersetzt.
dem 1. Januar 1897 in Kraft.
Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waaren, welche einen Börsen⸗ oder Marktpreis haben, und von Werthpapieren, bei denen ein Börsen⸗ oder Marktpreis amtlich fest⸗ estellt wird, kann der Auftrag, wenn der Kommittent nicht ein Anderes bestimmt hat, von dem Kommissionär dadurch ausgeführt werden, daß er das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Ver⸗ käufer liefert, oder das Gut, welches er zu verkaufen beauftragt ist, selbst als Käufer übernimmt. 3 1
Im Falle einer solchen Ausführung des Auftrags ist die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung des Kaufs oder Verkaufs zu geben, auf den Nachweis beschränkt, daß bei dem be⸗ rechneten Preise der zur Zeit der Ausführung des Auftrags bestehende Börsen⸗ oder Marktpreis eingehalten ist. Als Zeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, in welchem der Kommissionär die Anzeige von der Ausführung behufs der Absendung an den Kommittenten ab⸗ gegeben hat.
Ist bei einem Auftrage, der während der Börsen⸗ oder Markt⸗—
zeit auszuführen war, die Ausführungsanzeige erst nach dem Schluß der Börse oder des Marktes zur Absendung abgegeben, so darf der berechnete Preis für den Kommittenten nicht ungünstiger sein, als der Preis, der am Schlusse der Börse oder des Marktes bestand. Wenn seit der Ertheilung des Auftrages verschiedene Börsen⸗ oder Markt⸗ preise während der Börsen⸗ oder Marktzeit bestanden haben, so darf auch von dem mittleren Preise, welcher sich aus der Vergleichung dieser Preise ergiebt, nicht zu Ungunsten des Kommittenten abgewichen werden. Werden nach den Einrichtungen einer Börse oder eines Marktes innerhalb derselben Börsen⸗ oder Marktzeit zu mehreren Malen einheitliche Preise amtlich festgestellt, so sind für die Fest⸗ stellung des mittleren Preises k diese Preise heranzuziehen.
Auch im Falle der Ausführung dieses Auftrags durch Selbsteintritt (§ 68) muß der Kommissionär, wenn er bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt den Auftrag zu einem günstigeren als dem nach § 68 sich ergebenden Preis ausführen konnte, dem Kommittenten den günstigeren Preis in Rechnung stellen.
Hat der Kommissionär vor Absendung der Ausführungsanzeige aus Anlaß des ertheilten Auftrags an der Börse oder am Markt ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen ungünstigeren als den hierbei vereinbarten Preis berechnen.
Die vorstehenden Bestimmungen können nicht durch Vertrag ab⸗ geändert werden.
§ 70.
Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommen⸗ den Unkosten berechnen.
Ausführung durch u“ mit einem Dritten. 71
Erklärt der Kommissionär bei der Anzeige von der Ausführung des Auftrags nicht ausdrücklich, daß er selbst eintreten wolle, so gilt dies als Erklärung, daß die Ausführung durch Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnung des Kommittenten erfolgt sei.
Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem Kom⸗
missionär, daß die Erklärung darüber, ob der Auftrag durch Selbst⸗
eintritt oder durch Abschluß mit einem Dritten erledigt sei, über den Ausführungsanzeige hinaus aufgeschoben werden dürfe, ist ungültig.
3 Nc wenn der Auftrag als durch Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten ausgeführt gilt, haftet der Kommissionär, falls er nicht zugleich mit der Anzeige der Ausführung den Dritten namhaft macht, für die Erfüllung des Geschäfts. 8
VI. Straf⸗ und Schlußbestimmungen § 70
2 72. 1 158
Wer außer dem Falle des Artikels 249 d Ziffer 2 des Hand 8 gesetzbuchs in betrügerischer Absicht auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, um auf den Börsenpreis von Waaren oder Werthpapieren einzuwirken, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu Zehntausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 1u“
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich Geldstrafe ein.
§ 73.
Wer gewohnheitsmäßig und in gewinnsüchtiger Absicht andere unter Ausbeutung ihrer Unerfahrenheit oder ihres Leichtsinns zu Börsenspekulationsgeschäften verleitet, welche nicht zu ihrem Gewerbe⸗ betrieb gehören, wird mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu Fünfzehntausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürger⸗ lichen Ehrenrechte erkannt . 8
1 4¼¾%◻.
Ein Kommissionär, welcher, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvortheil zu verschaffen, 8
1) das Vermögen des Kommittenten dadurch beschädigt, daß er
hinsichtlich eines abzuschließenden Geschäfts wider besseres Wissen unrichtigen Rath oder unrichtige Auskunft ertheilt, oder
2) bei der Ausführung eines Auftrags oder bei der Abwicklung
eines Geschäfts absichtlich zum Nachtheil des Kommittenten handelt, wird mit Gefängniß bestraft. Neben der Gefängnißstrafe kann auf Geldstrafe bis zu Dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürger⸗ lichen Ehrenrechte erkannt werden. “
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar in den Fällen der Ziffer 1.
Die in dem II., IV. und V. Abschnitt sowie im § 72 bezüglich der Werthpapiere getroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel und ausländische Geldsorten.
7
16. Die in den §§ 30 bis 34 enthaltenen Vorschriften treten mit
Im übrigen tritt dieses Gesetz mit dem in Kraft.
Begründung.
Der Geschäftsbetrieb an den deutschen Börsen und die Abstellung der bei demselben hervorgetretenen Mängel ist seit längerer Zeit zum Gegenstand von Besprechungen in der Oeffentlichkeit, mehrfach auch von Petitionen bei den gesetzgebenden Körperschaften gemacht worden.
So war in der Session des Reichstags von 1887/88 (7. Legis⸗ laturperiode II. Session) die Kommission des Reichstags für die Petitionen mit der Berathung einer Petition befaßt, welche den An⸗ trag enthielt, daß die an der Produktenbörse zu Berlin, insbesondere auf dem Gebiet des Terminhandels mit Getreide, hervorgetretenen Mißstände im Wege der Gesetzgebung Abhilfe finden möchten.
Die Petitionskommission beschloß (Nr. 185 der Reichstags⸗
sachen von 1887/88): 1
die Petition dem Reichskanzler zur Erwägung zu überweisen, ob aus Anlaß der von dem Gesuchsteller sowie auch vielfach in der Presse zur Sprache gebrachten Mißstände eine Enquête über die Zustände der Börse vorzunehmen sei, und ob eine reichsgesetzliche Regelung der Materie sich empfehlen möchte. Demnächst gelangte im Reichstag eine Petition zur Erörterung, in welcher die Abstellung von Mißständen an der Hamburgischen Waarenbörse und zwar namentlich im Bereiche des Kafseetermin⸗ handels befürwortet und zu diesem Zweck die Untersagung oder doch Beschränkung dieses Handels, insbesondere soweit er durch die Waarenliquidationskasse Förderung erhält, beantragt wurde. Auf Grund des Berichts der Kommission für die Petitionen beschloß der Reichstag (vergl. Nr. 151 der Drucksachen des Reichstags von 1888/89) in seiner Sitzung vom 16. Mai 1889, die Petition den verbündeten
Regierungen zur Erwägung zu überweisen. 8 Während die vorstehend genannten Anträge zunächst an die Ver⸗
hältnisse einzelner Börsenplätze anknüpften, sind in neuerer Zeit,
namentlich seit dem Jahre 1891, vielseitig Beschwerden laut geworden, die sich auf den gesammten Umfang des Börsenwesens erstrecken. Her⸗ vorgerufen wurde diese Bewegung durch den Zusammenbruch bedeuten⸗ der inländischer Bankhäuser, welcher die Aufdeckung einer übertriebenen, unsoliden Börsenspekulation und umfangreicher Depotveruntreuungen zur Folge hatte, sodann auch durch Zahlungseinstellungen in aus⸗ ländischen Staaten, deren Werthe durch die deutsche Börse verbreitet waren. Es entstand in weiten Kreisen das dringende Verlangen, daß durch gesetzliches Eingreifen den Auswüchsen des Geschäftsverkehrs an den Börsen entgegengetreten und die zur Zeit unzulänglichen Vor⸗ kehrungen zum utze des Publikums vervollständigt werden möchten.
Die erwähnten Depotunterschlagungen führten zunächst zu einer
Erwägung darüber, in welcher Weise der Effektenbesitzer durch gesetz⸗ liche Bestimmungen gegen ein unredliches Verhalten des Banquiers hinsichtlich der ihm anvertrauten Werthstücke gesichert werden könne.
Das Ergebniß dieser Erwägung findet in dem Entwurf eines Gesetzes üher die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werth⸗ papiere Ausdruck.
Daneben blieb die Frage bestehen, inwieweit die im Börsen⸗ betriebe selbst zu Tage getretenen Schäden ein orzanisatorisches Ein⸗ greifen der Gesetzgebung nothwendig machen. Die Forderung eines
solchen Eingreifens wurde durch die nachfolgenden, von Mitgliedern
verschiedener Parteien unterstützten Anträge im Reichstag ine i weiten Kreisen vertretene Forderung gekennzeichnet:
A. Der Reichstag wolle beschließen:
die verbündeten Regierungen zu ersuchen: 1) dem Reichstag noch im Laufe der gegenwärtigen Session eine
GFessetzesvorlage zu machen, in welcher dem Mißbrauch des
Zeitgeschäfts als Spielgeschäft sowohl an der Börse, wie ander⸗ wärts, namentlich in den für die Volksernährung wichtigen Artikeln durch eingreifende Bestimmungen auf dem Gebiet des Strafrechts und des bürgerlichen Rechts entgegengetreten wird; dahin zu wirken, daß die Börsen und der Geschäftsverkehr an denselben einer wirksamen staatlichen Aufsicht unterstellt und dadurch ihren wahren Aufgaben für Handel und Verkehr er⸗ halten werden. (Drucksachen des Reichstags Nr. 5: egis
laturperiode I. Session 1890/92.)
B. Der Reichstag wolle beschließen:
1 die verbündeten Regierungen zu ersuchen:
dem Reichstag noch im Laufe der gegenwärtigen Session Ge⸗ setzesvorlagen zu machen, durch welche dem Börsenspiel sowohl an der Produkten⸗ als auch an der Effektenbörse entgegen⸗ getreten und insbesondere festgestellt wird:
reine Differenzgeschäfte sind nichtig und begründen kein
Klagerecht.
Auch die Bundesregierungen, in deren Gebieten Börsen sich be⸗ nden, hatten alsbald nach den Vorgängen des Jahres 1891 die Ver⸗ flichtung erkannt, zur Herbeiführung eines Schutzes gegen die Wieder⸗ ehr ähnlicher Ausschreitungen in eine eingehende Prüfung der auf en Börsenverkehr und die Stellung der Börsen im allgemeinen be⸗ üglichen thatsächlichen und rechtlichen Fragen einzutreten. Zu diesem Zweck stellte sich, da es an den ausreichenden Unterlagen mangelte, unächst die Veranstaltung einer Enquste als nothwendig dar. Es
wurde deshalb unter dem 6. Februar 1892 durch den Reichskanzler eine Kommission berufen, welche durch einen vom Reichskanzler ernannten Vorsitzenden geleitet wurde und aus Beamten der betheiligten Bundesregierungen, ferner aus Vertretern der Wissenschaft, sowie der direkt oder indirekt am Börsenhandel betheiligten Kreise zusammengesetzt war. Die Kommission trat am 6. April 1892 zu⸗ sammen, einigte sich zunächst über die Gestaltung der den weiteren
Verhandlungen und den Vernehmungen von Sachverständigen zu Grunde zu legenden Fragen und erledigte sodann nach Abhaltung von 93 Sitzungen ihre Aufgabe durch die am 11. November 1893 erfolgte Erstattung eines Schlußberichts an den Reichskanzler. Die Kommission hat es sich angelegen sein lassen, Nachrichten über die in den einzelnen Bundesstaaten und an den wichtigsten ausländischen Börsenplätzen geltenden gesetzlichen Vorschriften, Statuten und Handelsgebräuche einzuziehen und ein reichhaltiges statistisches Material über den Umfang und die Formen der Börsengeschäfte beizubringen. Ferner sind von ihr 115 Sachverständige, und zwar 39 dem Effekten⸗, 56 dem Waarenverkehr, 8 der Wissenschaft und der Rechtspflege, 5 der Presse angehörig, ver⸗ nommen worden, deren Aussagen in wortgetreuer Wiedergabe dem Berichte beigefügt wurden. Unter Berücksichtigung der so gewonnenen Aufklärungen hat die Kommission sich durch Mehrheitsvoten über die zu empfehlenden Maßregeln schlüssig gemacht und formulierte Vor⸗ schläge für gesetzgeberische und administrative Anordnungen vorgelegt.
Der Vericht der Enquétekommission ist nebst sämmtlichen An⸗ lagen dem Bundesrath und dem Reichstag mitgetheilt worden. Der letztere hat darauf bei Gelegenheit der Berathung des Gesetzes über die Erhebung der Reichsstempelabgaben in seiner Sitzung vom 19. April 1894 beschlossen:
die verbündeten Regierungen zu ersuchen, auf Grund der Er⸗ gebnisse der Börsen⸗Enquste ein Börsengesetz thunlichst bald vorzulegen.
Die Erörterungen, welche diesem Reichstagsbeschlusse voraus⸗ gingen, und die zahlreichen sonstigen Besprechungen, denen der Bericht der Enqustekommission unterzogen worden ist, ließen ersehen, daß der vermittelnde Standpunkt, welchen die Kommission nach sorgfältiger Abwägung aller einschlägigen Interessen einnahm, überwiegende Billigung fand, und daß auch die von diesem Standpunkt aus for⸗ mulierten Kommissionsvorschläge, trotz mannigfacher Ausstellungen gegen Einzelheiten, in weiten Kreisen als eine geeignete Grundlage zu weiterem Vorgehen betrachtet wurden.
Alllerdings steht die eicgebem in der vorliegenden Frage vor einem ungewöhnlich lebhaften Gegensatz der Interessen und Meinungen, deren Ausgleichung und gleichmäßige Berücksichtigung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Durch die Entwickelung des nationalen und internationalen Güterverkehrs ist die Börse für den Umsatz von Waaren und Werthpapieren und für die Festsetzung der Tageswerthe Ebb Faktor geworden. Das kann zwar nicht hindern,
bhilfe für nachgewiesene, zum theil schwerwiegende Mißstände zu suchen, deren Beseitigung auch im Interesse der Börse selbst liegt, während darauf die durch den Börsenhandel in weiterem Umfang be⸗ rührten Interessen der Allgemeinheit einen berechtigten Anspruch haben. Dabei aber wird es die Aufgabe sein, die Entfernung der Auswüchse berbeizuführen, ohne die Börse in ihren nutzbringenden und nothwen⸗ digen Funktionen zu stören.
Eine weitere Schwierigkeit, welche bei dem Erlaß reichsgesetzlicher Maßnahmen zu überwinden ist, beruht darin, daß die geschichtlichen Grundlagen, auf denen die verschiedenen Börsen Deutschlands erwachsen sind, wesentlich von einander abweichen. Die Aufstellung bestimmter Normen ist schon in formeller Hinsicht leichter in Betreff derjenigen Börsen, welche bereits eine feste äußere Organisation besitzen, als in Betreff der Börsen, die sich ihrer Ent⸗ wicklung nach als freie Vereinigungen von Kaufleuten und anderen Geschäftstreibenden zu geschäftlichen Verabredungen jeder Art be⸗ trachten und daher jedem Eingreifen der Staatsgewalt mit besonderer Lebhaftigkeit widerstreben. Demgegenüber ist indeß zu berücksichtigen, daß die Einwirkung, welche die Verhältnisse an den einzelnen deutschen Börsen auf die anderen Börsen, und welche sie gemeinsam auf das Wirthschaftsleben der Gesammtheit ausüben, im Verlauf der neueren Entwicklung nicht nur immer lebhafter und stärker, sondern daß auch die dabei angewendeten Geschäftsformen immer gleichartiger geworden sind. Beschränkt sich die Gesetzgebung auf diejenigen welche zum Schutze der allgemeinen wirthschaftlichen Interessen als nothwendig erkannt werden, so muß sie auch auf alle inländischen Börsen ohne Unterschied sich erstrecken. Dabei bleibt immer noch Raum, um der auf historisch gesunder Grundlage entwickelten Eigen⸗ art des einzelnen Börsenplatzes Rechnung zu tragen.
Als Gebiete, auf denen eine Reform des Börsenwesens und des mit diesem im Zusammenhange stehenden Geschäftsverkehrs als er⸗ forderlich sich erwiesen hat, sind von der Börsen⸗Enqustekommission die nachfolgenden bezeichnet worden:
1.] die rechtliche Stellung und Organisation der Börse;
2) das Emissionswesen
3) der Terminhandel und das Börsenspiel;
4) das Maklerwesen und die Kursfeststellung; “
5) das Kommissionsgeschäft. 2
Für jedes dieser Gebiete hat die Enqustekommission Vorschläge ausgearbeitet für die Reichsgesetzgebung, für Anordnungen des Bundes⸗ raths und für die Börfenordnungen. Die Vorschläge der letztgenannten beiden Kategorien sind zwar in verschiedenen Punkten als wesentliche Bestandtheile einer wirksamen Reform zu erachten, indeß entziehen sie sich ihrer überwiegenden Mehrheit nach im vorliegenden Zusammen⸗ hange der Einzelerörterung um so mehr, als ihre Ausgestaltung von der Feststellung der allgemeinen organisatorischen Bestimmungen ab⸗ hängt. Der Entwurf folgt in der Scheidung zwischen gesetzlichen und administrativen Maßnahmen im wesentlichen den Anschauungen der Enqustekommission. Nur in einzelnen Richtungen, wie in Bezug auf die Ausschließung unlauterer Elemente vom Börsenbesuche, auf die Zuständigkeit der Börsenschiedsgerichte, auf die Fol en der An⸗ kündigung unkontraktlicher Waare im Terminhandel, stell er im Interesse der Einheitlichkeit Vorschriften für das Gesetz selbst auf, anstatt die Entschließung den einzelnen Börsenordnungen vorzubehalten.
Auch den sachlichen Inhalt der Enqustevorschläge hat auf Grund der nach Erstattung des Kommissionsberichts vorgenommenen ein⸗ gehenden Prüfung der Entwurf sich in weitgehendem Maße zu eigen gemacht. Inwieweit Ergänzungen, Abweichungen und redaktionelle Umgestaltungen als angezeigt sich erweisen, ist in der nachstehenden Begründung zu den einzelnen Abschnitten näher dargelegt.
Hinsichtlich der äußeren Anordnung erschien es angemessen, die Bestimmungen über die Feststellung des Börsenpreises und das Maklerwesen an diejenigen über die Börsenorganisation anzuschließen.
Zu den einzelnen Abschnitten des Entwurfs wird Folgendes bemerkt:
I. Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und
8 deren Organe.
Innerhalb des Reichsgebietes befinden sich Börsenplätze in folgenden Bundesstaaten:
in Preußen, und zwar in den Städten:
Berlin, Breslau, Danzig, Düsseldorf, Elbing, Essen, Frank⸗ furt a. M., Gleiwitz, Grimmen, Halle a. S., Köln, Königs⸗ berg, Magdeburg, Memel, Posen, Stettin;
in Bayern, und zwar in den Städten:
„Muünchen und Augsburg; 8
im Königreich Sachsen und zwar in den Städten
„Dresden und Leipzig;
in Württemberg, und zwar in Stuttgart;
in Baden, und zwar in Mannheim;
in der freien und Hansestadt Lübeck;
in der freien Hansestadt Bremen;
in der freien und Hansestadt Hamburg;
in Elsaß⸗Lothringen, und zwar in
Straßburg und Mülhausen. 1 An den großen deutschen Börsenplätzen sind d für Effekten und Waaren vorhanden. Dasselbe gilt von einer Reihe der kleineren Börsenorte, während an anderen der Börsenhandel auf Effekten oder Waaren oder auf Zweige des Effekten⸗ und Waaren⸗ geschäfts beschränkt ist. 8
Die rechtliche und geschichtliche Grundlage, auf welcher diese Börsen beruhen, zeigt äußerlich bedeutende Verschiedenheiten. Indeß bestehen, wenn auch die Rechtsquellen von einander abweichen, doch fast überall Bestimmungen über die Handhabung und Beaufsichtigung des Börsenbetriebs. Die wesentlichsten Merkmale sind nach beiden Richtungen hin aus den nachfolgenden Einzelnheiten zu entnehmen:
Für Preußen ist durch den Artikel 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 1861 (Preußische Gesetz⸗Samml. Seite 449) in Bezug auf die Börsen und die kaufmännischen Korporationen Folgendes vorgeschrieben:
§ 1. Die Errichtung einer Börse kann nur mit Genehmigung des
Handels⸗Ministers erfolgen. 2. Neue Börsenordnungen bedürfen der Genehmigung des Handels⸗ Ministers.
Diese Genehmigung ist auch zur Abänderung und Ergänzung bestehender Börsenordnungen erforderlich und genügend. Die Vorschriften der bestehenden Börsenordnungen, welche privatrechtlichen Inhalts sind, treten außer Kraft. Privat⸗ rechtliche Vorschriften können auch in die revidierten und in die neuen Börsenordnungen nicht aufgenommen werden.
In Ausführung dieser Gesetzesvorschriften ist die unmittelbare Aufsicht über die Börse für die meisten Plätze der Handelskammer oder einer kaufmännischen Korporation (Aelteste der Kaufmannschaft, Vorsteheramt der Kaufmannschaft u. s. w.) übertragen worden. Eine Börse — die zu Düsseldorf — unterliegt der Aufsicht der Bezirks⸗ egierung. Die vorgenannten Zwischeninstanzen sind verpflichtet, den Anordnungen des Handels⸗Ministers Folge zu geben.
Für Bagyern sind staatlicherseits, abgesehen von einigen Spezial⸗ bestimmungen über Handelsmakler, Verfügungen über die Beauf⸗ sichtigung des Börsenbetriebs bisher nicht ergangen. Dagegen sind „Bestimmungen für die Münchener Börse, gültig vom 1. Januar 1891“ vom Münchener Handelsverein erlassen, unter dessen Aufsicht und Leitung die Börse steht.
Im Königreich Sachsen ist nur für die Börse in Leipzig eine besondere Regelung erfolgt, dahin gehend, daß alle Anordnungen und Bestimmungen der Genehmigung der Handelskammer bedürfen, welche auch die fortlaufende Aufsicht über den Betrieb der Börse führt.
Für Württemberg ist durch den Art. 12 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 13. August 1865 (Regierungsblatt für 8— Königreich Württemberg Seite 211) folgende Bestimmung ge⸗ roffen;.
„Zur Feststellung von Börsenpreisen im Sinne des Handels⸗ gesetzbuchs sind nur diejenigen Vereine von Kaufleuten als ge⸗ eignet anzusehen, welcen durch landesherrliche Entschließun auf Grund einer genehmigten Börsenordnung die Eigenschaft öffentlicher Börsenvereine beigelegt ist.“
Dementsprechend hat die Börsenordnung für Stuttgart vom 24. Mai 1877 der Königlichen Genehmigung unterlegen. Die Auf⸗ sicht über diese Börse wird von der Handels⸗ und Gewerbekammer zu Stuttgart durch Kommissare wahrgenommen.
Von seiten des badischen Staats sind Anordnungen über die Börse nicht erlassen.
Für Lübeck hat der Senat auf den Antrag der Handelskammer unter dem 10. April 1875 (mit Nachtrag vom 12. Dezember 1885) eine Börsenordnung erlassen, deren Vorschriften (nach Art. 9) sämmt⸗ liche Besucher der Börse unterworfen sind und behufs deren Aufrecht⸗ erhaltung (nach Art. 10) an jedem Börsentage ein Mitglied des Börsen⸗Ausschusses der Handelskammer sich auf der Börse einzufinden hat, um die Obliegenheiten des Vorstandes wahrzunehmen. Jeder Anwesende ist verpflichtet, den Anweisungen dieses Handelskammer⸗ üüitthltede hinsichtlich des Besuchs der Börse unweigerlich Folge zu eisten.
In Bremen hat sich der Staat mit dem Börsenwesen insofern befaßt, als er Bestimmungen über die Zahlung von Börseneintritts⸗ und Standgeldern erlassen hat.
Durch die obrigkeitlichen Verordnungen vom 6. Februar 1860 (Bremisches Gesetzblatt Seite 26), vom 18. Februar 1863 (daselbst Seite 22) und vom 6. Oktober 1864 (daselbst Seite 277) u. s. w. ist bestimmt worden, daß zur Zahlung eines Börseneintrittsgeldes verpflichtet sind:
1) sämmtliche Mitglieder des Kaufmanns⸗Konvents,
2) alle sonstigen Personen, welche die Börse besuchen, mit Aus⸗
nahme der Schiffer, der Fremden, welche nicht schon ein Jahr
lang in Bremen gewohnt haben, sowie derjenigen, welche Handels⸗ oder Hen delegükaeechafte nicht betreiben.
Andererseits besteht nach § 98 der Bremischen Verfassung der Kaufmannskonvent aus Mitgliedern der Bremischen Börse.
Ueber die Anstellung von Beamten (beeidigten Börsenmaklern) für die Abhaltung von öffentlichen Verkäufen, die Ertheilung von Befundzeugnissen und Gutachten, sowie die Vornahme von Fg. ist eine obrigkeitliche Verordnung des Senats vom 9. Dezember 1867
im Einverständniß mit der Handelskammer ergangen. Außerdem hat die Handelskammer unter dem 1. Dezember 1889 Bestimmungen für das Schiedsgericht der Bremer Börse erlassen. Die Bremische Börsenordnung bestimmt im § 4: „Während der Dauer der Börsenversammlung liegt den beiden Vorsitzern der Handelskammer die Sorge für die Erhaltung von Ordnung und Anstand ob.“ 1
Das Hamburgische Gesetz vom 23. Januar 1880, betreffend die Handelskammer und die Versammlung eines Ehrbaren Kaufmanns (Hamburgische Gesetz⸗Samml. Seite 26) bestimmt im § 17 Fol⸗ gendes:
„Die Handelskammer hat die Aufsicht über die Börse und übt innerhalb derselben die Polizei nach Maßgabe einer mit Genehmigung des Senats zu erlassenden Börsenordnung aus.“ Nach § 1 desfelben Gesetzes besteht die Handelskammer aus Mit⸗ gliedern, welche von der Versammlung eines Ehrbaren Kaufmanns ewählt werden. Der vorstehenden Bestimmung entsprechend, hat die ndelskammer mit Genehmigung des Senats unter dem 18. De⸗ zember 1891 die jetzt in Kraft befindliche Börsenordnung erlassen, welche im Hamburgischen Gesetzblatt für 1891 Seite 206 veröffent⸗ licht ist und mit den einleitenden Worten beginnt: „Die Handelskammer führt die Aufsicht über die Börse und übt innerhalb derselben die Polizei nach Maßgabe der folgenden Börsenordnung aus.“ Außerdem hat sich die hamburgische Gesetzgebung mit dem In⸗ stitute der Makler und demjenigen der beeideten Auktionatoren (Gesetz vom 20. Dezember 1871) befaßt. Die Maklergebührentaxe ist von der Handelskammer unter Genehmigung des Senats geregelt.
Bezüglich Elsaß⸗Lothringens sind besondere Vorschriften nicht zu erwähnen, da die dortigen Börsen nicht als Börsen im Sinne des durch § 1 Ziffer 3 des Reichsgesetzes vom 19. Juli 1872 (Gesetzblatt für Elsaß⸗Lothringen Seite 213) aufrecht erhaltenen französischen Rechts angesehen werden.
Auch in vielen Staaten des Auslandes ist durch Gesetzgebung oder Statut theils dem Staat, theils kommunalen oder Handels⸗ korporationen eine Aufsicht über die Börse beigelegt. Dies gilt namentlich von Oesterreich (Gesetz vom 1. April 1875), ferner von Frankreich (Art. 71 des Code de commerce), von Belgien (Code de commerce 1. Buch Titel V: „des bourses de commerce, agents de change et courtiers“ Art. 61 bis 68, Gesetz vom 11. Juni 1883 Art. 1) und den Niederlanden (Holländisches Handels⸗ gesetzbuch Art. 59 und 73). In einigen der genannten Länder wird die grundsätzliche Feststellung der Aufsichtsbefugniß durch Einzelbestim⸗ mungen über die Handhabung der Aufsicht und über den Geschäfts⸗ betrieb der Börse ergänzt. Auf ausschließlich privater Grundlage sind die Börsen Großbritanniens aufgebaut.
Aus obiger Zusammenfassung der inländischen Bestimmungen er⸗ giebt sich, daß ein gewisses Maß von Aufsicht durch die Staats⸗ behörde oder durch Handelsorgane fast überall bereits jetzt wahr⸗ genommen wird. Es erwächst die Aufgabe, diese Aufsichtsbefugnisse reichsgesetzlich auf einen gemeinsamen Boden zu stellen, um dadurch den Ausgangspunkt für fernere organisatorische Bestimmungen zu ge⸗ gewinnen. Demgemäß bestimmt der § 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 des Entwurfs, daß den Landesregierungen eine ent⸗ scheidende Einwirkung sowohl in Bezug auf die Entstehung und das Bestehen der Börse wie auf die in der Börsenordnung zum Ausdruck kommende Regelung des Börsenbetriebs zusteht. In welcher Weise und durch welche staatlichen Organe die Landesregierung von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch machen will, bleibt — abgesehen von der Be⸗ stimmung im § 2 — ihrer Entschließung überlassen.
Der Entwurf sieht außerdem vor, daß die staatliche Aufsicht, soweit sie in der unmittelbaren Einwirkung auf die Börse sich äußert, auch solchen nicht staatlichen Körperschaften übertragen werden kann, welche als Vertrauensorgane der Handelswelt den Staat in Erfüllung seiner die Beförderung und Erleichterung des Handels⸗ verkehrs bezweckenden Aufgaben unterstützen. Ob aus dem Schoße der Handelskammer u. s. w. auch diejenigen Persönlichkeiten hervor⸗ gehen, denen die Börsenleitung selbst übertragen wird, oder ob ein Vorstand aus der Mitte der Börse gebildet wird, und ob etwa der Vorstand behufs sochgenzäͤßer Wahrnehmung der verschiedenen ihm übertragenen Funktionen sich in mehrere Abtheilungen zu zerlegen hat, überläßt der Entwurf der Regelung durch die Börsenordnungen. In beiden Fällen bezeichnet er das zur Leitung der Börse be⸗ rufene Organ als „Börsenvorstand“, während das mit der un⸗ mittelbaren Aufsicht über die Börse betraute, also der Börsenleitung übergeordnete Handelsorgan (Handelskammer u. s. w.) in dieser Eigen⸗ schaft gleichwie die anstatt eines Handelsorgans mit der unmittelbaren Aufsicht betraute staatliche Behörde als „Börsenaufsichtsbehörde“ bezeichnet wird. Unter dem Ausdruck „Börsenorgane“ endlich faßt der Entwurf den Börsenvorstand und das demselben etwa vorgesetzte Handelsorgan zusammen, sodaß je nach Befinden der Landesregierung die eine oder die andere Stelle oder auch beide zusammen mit den den „Börsenorganen“ zugewiesenen Aufgaben (§§ 7, 9, 30) betraut werden können.
Um der Landesregierung eine wirksame Handhabung der Aufsicht über die Börse zu ermöglichen, ist es erforderlich, daß sie stets in reger Fühlung mit dem Börsengetriebe bleibt und jederzeit unmittelbar von beachtenswerthen Vorgängen innerhalb desselben in Kenntniß gesetzt wird. Eine solche Verbindung zwischen der Landesregierung und der einzelne Börse herzustellen, ist die Aufgabe des Staatskommissars, dessen Bestellung der § 2 des Entwurfs vorschreibt. Er soll, soweit es zur Erreichung jenes Zwecks nöthig wird, sich in dem Verkehr an de Börse bewezen und über die Entwicklung der Formen des Börsen⸗ handels dauernd auf dem Laufenden erhalten, um so als unparteiischer Beobachter die Aufmerksamkeit der Landesregierung auf etwa hervo tretende Mißbräuche hinlenken und zugleich die Mittel zu ihrer B seitigung angeben zu können. Bereits das österreichische Gesetz vom 1. April 1875 (§ 4) enthält die Institution eines bei jeder Börse zu bestellenden Börsenkommissars, welcher auch die Oberaufsicht an der Börse führt. Diese letztere Funktion hat der Entwurf dem Staats⸗ kommissar nicht übertragen. Dagegen wird die allgemeine Thätigkeit des Kommissars durch die Wahrnehmung derjenigen besonderen O liegenheiten Anregung und Befruchtung gewinnen, welche ihm, wi unten näher zu begründen, zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses im ehrengerichtlichen Verfahren zugewiesen werden müssen. Daß ein unbefangener und zuverlässiger Beobachter sich von den Vorgängen an der Börse fortlaufend in Kenntniß erhält, wird daz dienen, dem weit verbreiteten Mißtrauen gegen die Börse, soweit e auf Unkenntniß der Uebertreibung beruht, entgegenzuwirken. 8
Da bei kleinen Börsen ein ausreichender Wirkungskreis für den Staatskommissar nicht überall vorhanden sein dürfte, auch deren Ge triebe von der Landesregierung leichter übersehen werden kann, so ge⸗ 8 stattet der Entwurf im zweiten Absatz des § 2, daß mit Zustimmun des Bundesraths für solche Börsen von der Bestellung eines Staats⸗- kommissars ganz abgesehen werden kann, während bezüglich der übrigen Börsen nur die Erwägung vorbehalten bleibt, ob es thunlich erscheint, bei einzelnen von ihnen die Thätigkeit des Staats kommissars auf die Mitwirkung im ehrengerichtlichen Verfahren zu beschränken.
Von einer Betheiligung des Reichs an der fortlaufenden Aufsicht über die Börsen ist abgesehen worden, weil es demselben an den Organen fehlt, welche zur Ausübung unmittelbarer Einwirkung auf die Börsenverhältnisse geeignet wären und weil die Prüfung und Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse im einzelnen nicht wohl Sache der Reichsgewalt sein kann. Dagegen er⸗ scheint es geboten, daß behufs Wahrung der das ganze Reichsgebiet berührenden Interessen die Einheitlichkeit der allgemeinen Grundsätze, wie sie reichsgeseßlich angebahnt werden soll, so auch in ihrer weiteren Ausbildung durch fortgesetzte Mitwirkung der Reichsorgane gewähr⸗ leistet wird. Eine derartige Mitwirkung wird zum theil durch laufendes Benehmen der Reichsverwaltungsbehörden mit den Landes⸗ regierungen erfolgen können. Hinsichtlich einer Reihe von Punkten aber muß dem Reich die unmittelbare Verfügung im Gesetz vor⸗ behalten werden. Die Gebiete, auf denen sonach der Entwurf dem Bundesrath eine Anordnungsbefugniß beilegt, sind die folgenden: