Geschäftsbedingungen vollständig zu übersehen, und durch deren Annahme, ohne sich darüber klar zu sein, ein Rechtsverhältniß genehmigen, bei welchem die Aufrechterhaltung seines Eigenthums mindestens in Frage gestellt ist.
Im Anschluß daran hat sich denn auch mitunter in den Banquier⸗ kreisen selbst eine Trübung der Anschauungen über ihr Rechtsperhältniß zu ihren Depotkunden entwickelt. Unterstützt durch den oben erörterten, in der Rechtsprechung herrschenden Grundsatz, daß der Thatbestand der Unterschlagung ausgeschlossen ist, wenn der Thäter im Augenblick der Aneignung fremder vertretbarer Sachen die ernstliche Ersatzabsicht hat und ihre Ausführbarkeit durch bereite Mittel gewährleistet ist, hat sogar die Auffassung Ausdruck gefunden, daß den Banquiers über die zur Verwahrung oder als Pfand gegebenen Papiere ein weitgehendes Verfügungsrecht zustehe, von welchem sie unter der Voraussetzung, daß sie jederzeit in der Lage seien, andere Papiere derselben Art zurückzu⸗ gewähren, zu Verpfändungen, im Reportgeschäft oder in anderer Weise Gebrauch machen dürfen.
Einkaufskommission.
Auch in Betreff der Eigenthumsverhältnisse bei der Einkaufs⸗ kommission bestehen Unklarheiten.
Der Kommissionär, welcher den Ankauf von Werthpapieren für einen Kunden bewirkt, erwirbt, da er das Geschäft, wennschon für Rechnung seines Auftraggebers, so doch im eigenen Namen abschließt, zunächst selbst Eigenthum an dem Kommissionsgute. Die Ueber⸗ tragung des Eigenthums auf den Kommittenten kann sich durch Aus⸗ händigung der Papiere oder durch sogenanntes constitutum possesso- rium vollziehen. Der letztere Weg pflegt, wenn die Werthpapiere bei dem Kommissionär in Depot bleiben sollen, gewählt zu werden, um das körperliche Hin⸗ und Hergeben der Papiere zu ersparen. Welche Erfordernisse — abgesehen von dem Besitzübertragungswillen des Kom⸗ missionärs — zur Gültigkeit eines constitutum possessorium noth- wendig sind, ist nach den in den verschiedenen Rechtsgebieten geltenden bürgerlichen Rechten zu beurtheilen. Nur einer besonderen Form be⸗ darf es in den hier interessierenden Fällen, in denen es sich u Banquiergeschäfte, also gemäß Artikel 272 Ziffer 2 des Handelsgesetz⸗ buchs um Handelsgeschäfte handelt, im Hinblick auf Artikel 317 da⸗ selbst allgemein nicht (Entsch. des Reichsger. in Strafs. Bd. 9 S. 181).
Nach preußischem Recht ist zur Vollziebung des constitutum
ossessorium die Absonderung und kenntliche Auszeichnung der Papiere (§ 47 A. L.⸗R. I. 7) sowie die Willenserklärung des Be⸗ sitzers erforderlich, die Sache nunmehr für den Kommittenten in seinem Gewahrsam zu halten (§ 71 a. a. O.).
Bei den Erfordernissen wird durch die Uebersendung einer Auf⸗ bewahrungserklärung, welche ein spezialisiertes Verzeichniß der beschafften Papiere enthält, entsprochen. Das Gesetz verlangt jedoch eine der⸗ artige individuelle Bezeichnung der Stücke in der Aufbewahrungs⸗ erklärung nicht unbedingt. Es genügt vielmehr die bloße, dem Kom⸗ mittenten gemachte Mittheilung, die Papiere für ihn in Verwahrung Depot) angenommen zu haben, verbunden mit der thatsächlichen Spe⸗ zialisierung derselben. Diese Spezialisierung kann durch Absonderung der für den Kommittenten beschafften Papiere oder durch Bezeichnung derselben mit dem Namen des Auftraggebers oder auch durch Buchung der Nummern in dem Devpotkonto des Kunden oder in sonstigen Handelsbüchern erfolgen (Entsch. des Reichs⸗Oberhandelsger. Bd. 25
S. 250, des Reichsger. in Zivils. Bd. 11, S. 52, Bd. 24 S. 307, Strafs. Bd. 9 S. 182).
Die Aufbewahrungserklärung ist nur dann geeignet, das con- stitutum possessorium zu begründen, wenn sie nach Anschaffung der Pavpiere erfolgt. In der bei der Ertheilung des Ankaufsauftrages getroffenen Abrede, daß der Kommissionär die Papiere in Verwahrung behalten solle, kann nach preußischem Recht, auch wenn die Speziali⸗ sierung derselben bewirkt wird, ein constitutum possessorium nicht gefunden werden. Denn „das constitutum possessorium hat nach dem Wortlaut des § 71 A. L.⸗R. I. 7 zur Voraussetzung, daß der Erklärende Besitzer ist, also im Momente der Erklärung sich im Be⸗ sitze derjenigen Sache befindet, deren Besitz übertragen werden soll, eine Voraussetzung, die für die Zeit der Ertheilung des Auftrages nicht zutrifft“ (Entsch. des Reichsger. in Strafs. Bd. 9 S. 183).
Anders nach gemeinem Recht. Nach der herrschenden Auffassung genügt „in dem Fall eines zum Besitzerwerb und zur Verwahrung ertheilten Auftrages für den Uebergang des Besitzes auf den Auftrag⸗ geber durch constitutum schon die erkennbare Bethätigung des Willens des Beauftragten, die zunächst für sich apprehendierte Sache nunmehr für den Auftraggeber zu besitzen, ohne daß es der Erklärung dieses Willens gerade dem Auftraggeber gegenüber bedürfe, weil das con- stitutum den Grundsätzen des Besitzerwerbs durch Stellvertreter, nicht den allgemeinen Grondsätzen über Verträge untersteht. Dem⸗ gemäß wird anerkannt, daß der Einkaufskommissionär durch Bezeichnung bestimmter Effetten mit dem Namen des Auftraggebers, durch Legun derselben in ein besonderes Behältniß, speziell auch durch einen sich auf bestimmte Stücke beziehenden Vermerk in seinen Handelsbüchern schon den Auftraggeber zum Besitzer mache“ (Entsch. des Reichs⸗ Oberhandelsger. Bd. 25 S. 252, 253, Ennrsch. des Reichsger. in Strafs. Bd. 9 S. 184. — Vergl. ferner Windscheid, Pandekten I § 155 Anm. 9 und die daselbst Zitierten).
Das preußische Landrecht und das gemeine Recht stimmen hier⸗ nach darin überein, daß nach beiden eine Spezialisierung der Papiere, deren Besitz auf den Kommittenten durch constitutum übertragen werden soll, erforderlich ist, und daß diese Spezialisierung durch Ab⸗ sonderung oder durch Bezeichnung mit dem Namen des Auftraggebers oder durch Buchung der Nummern in den Handelsbüchern des Kom⸗ missionärs oder durch Nummernaufgabe an den Kommittenten erfolgen kann. Während jedoch das Allgemeine Landrecht außerdem eine Auf⸗ bewahrungserklärung des Kommissionärs gegenüber dem Kommittenten fordert, bedarf es in einer solchen nach gemeinem Recht wenigstens in dem hier interessierenden Fall eines zum Besitzerwerb ertheilten Auf⸗ trages — ein solcher wird in der Einkaufskommission im allgemeinen gefunden werden können — nicht.
Die vorstehenden Vorschriften leiden übereinstimmend an folgen⸗ dem Mangel.
Wenn schon es keinem Zweifel unterliegt, daß der Kommittent aus dem Kommissionsvertrag einen persönlichen Anspruch auf die Uebertragung des Eigenthums an den für seine Rechnung beschafften Papieren gegenüber dem Kommissionär hat (vergl. z. B. Entsch. des Reichsger. in Strafs. Bd. 13 S. 1738) und auch die Aufgabe der Nummern fordern kann (Entsch. des Reichsger. in Zivils. Bd. 5 S. 6), so besteht doch keine Vorschrift, welche dem Kommissionär die Vollziehung des constitutum possessorium und die Mittheilung der Nummern unter Festsetzung einer bestimmten Frist und unter An⸗ drohung von Rechtsnachtheilen auferlegt. Der Kommittent hat kei anderes Mittel, die Besitzübertragung und die Nummernaufgabe zu er⸗ zwingen, als den langwierigen Weg der Klage. Das Zaudern des Kommissionärs kann nun aber für den Kommittenten erhebliche Nach⸗ theile zur Folge haben. Erst nachdem er durch Vollziehung des constitutum Eigenthümer geworden ist, kann er bei eintretendem Konkurse des Kommissionärs ein Aussonderungsrecht an den für seine Rechnung beschafften Papieren ausüben, während er, so lange die
Besitzübertragung nicht erfolgt ist, auf den Anspruch eines nicht be⸗ vorrechtigten Konkursgläubigers beschränkt ist. Ferner ist die Kenntniß der Nummern der Papiere, mag sie auch für den Erwerb des Eigen⸗ thums durch den Kommittenten nicht erforderlich sein, von um so größerer Wichtigkeit für die Verfolgbarkeit seiner Eigenthumsansprüche, und zwar in gleicher Weise gegenüber dem seine Verpflichtungen nicht erfüllenden Kommissionär wie gegenüber konkurrierenden Gläubigern des letzteren.
Der Kommittent, dem die Nummern der für ihn beschafften und durch constitutum in sein Eigenthum übergegangenen Werthpavpiere aufgegeben worden sind, kann die Papiere von einem unredlichen dritten Erwerber vindizieren, sie im Falle einer unrechtmäßigen Lom⸗ bardierung auch von einem redlichen Pfandgläubiger gegen Zahlung des Lombarddarlehns zurückerlangen. Das kaufmännische Zurückbe⸗ haltungsrecht eines Dritten, dem der Komm ssionär diese Stücke aus irgend einem Anlaß übergeben hat, ist ihm gegenüber bedeutungslos.
Wenn er hingegen in diesen Fällen di er Papi
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kennt und dadurch außer Stand gesetzt ist, sein Eigenthum daran nachzuweisen, so ist dieses Eigenthum für ihn praktisch unwirksam.
Auch dem Kommissionär gegenüber kann sich, falls derselbe in Konkurs geräth, die Kenntniß der Nummern als bedeutungsvoll er⸗ weisen. Die Ahsonderung der Stücke bei diesem ist ein rein interner Vorpang, der durch eine einseitige Handlung des Kommissichärg, durch eine Handlung Dritter, auch ohne sein Verschulden, oft durch eine bloße Unordentlichkeit oder durch einen Zufall illusorisch gemacht werden kann. Gegen die Folgen einer derartigen Aufhebung der ab⸗ gesonderten Verwahrung erhält der Kommittent durch die Nummern⸗ aufgabe einen nicht zu unterschätzenden Schutz. 8
Eine Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der im Zusammenhange mit Einkaufskommissionen entstehenden Depots ist auch aus dem Grunde erwünscht, weil über die Rechte und Pflichten der Banquiers auf diesem Gebiete Zweifel bestehen. L. Goldschmidt weist in seinem Aufsatze „Börsen und Banken“ (Preußische Jahr⸗ bücher 1891 S. 876 ff.) auf die nicht seltene Bebauptung hin, „daß nach der deutschen Rechtsprechung dem Kommissionär, welcher die Nummernaufgabe unterläßt, die beliebig freie Verfügung über das Kommissionsgut zustehe, daß also in der Unterlassung der Nummern⸗ aufgabe, ungeachtet der Anzeige, die eingekauften Effekten für den Kommittenten in „Depot“ genommen zu haben, die stillschweigende Erklärung des Kommissionärs liege, daß der Kommittent lediglich einen persönlichen Anspruch auf ein Quantum der bezeichneten Papiere haben solle“, eine Behauptung, von welcher Goldschmidt a. a. O. sagt, daß sie anscheinend sogar zu einem Glaubenssatze gewisser Banquierkreise geworden sei. Nach dieser Auffassung würde die Anzeige des Kommissionärs, die Effekten für den Kommittenten in Depot genommen zu haben, nicht die Bedeutung einer Verwahrungs⸗ erklärung haben, wie sie nach preußischem Recht zur Voll⸗ ziehung des constitutum possessorium erforderlich ist, sondern dazu bestimmt sein, dem Kommittenten Kenntniß davon zu geben, daß der Kommissionär für ein entsprechendes Quantum der bezeichneten Papiere persönlich haften wolle (fiktives, ideelles Depot). Daß der Anzeige dieser Sinn beigemessen werden könne, hat das Ober⸗Handelsgericht mehrfach angenommen, indem es dem Ausdrucke „Depot“ jede rechtliche Bedeutung absprach. „Wenn in dem Kontokorrent 100 Stück Kreditaktien als Depot im Haben des Be⸗ klagten aufgeführt sind, so kann bei der Allgemeinheit und Mehr⸗ deutigkeit des Wortes Depot auf die Existenz eines Deposital⸗ oder Verwahrungsvertrags nicht geschlossen werden“ (Entsch. Bd. 16 S. 210, 211. — Vergl. ferner Bd. 19 S. 78). Die gegentheilige Auffassung vertritt Goldschmidt a. a. O. S. 885: „In Fällen, da der Kommissionär dem Auftraggeber anzeigt, er habe die laut Auf⸗ trag eingekauften Papiere in „Depot“ genommen, kann das mit dieser Anzeige im Widerspruch stehende Verhalten des Kommissionärs den Thatbestand des Betrugs involviren. Denn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch darf Jedermann annehmen, daß eine Sache, welche in Depot genommen ist, auch abgesondert existiere und verwahrt werde; er kann nicht voraussetzen, daß unter Depot nicht ein wahres, sondern nur ein fingiertes (ideelles) verstanden werde; wenn er im Vertrauen auf diese Erklärung weitere Erkundigungen oder Schritte, zu seinem vorausgesetzten Eigenthum zu gelangen, unterläßt, so ist er in eine nachtheilige, sein Vermögen mindestens gefährdende Täuschung versetzt.“
Wenn man aber selbst jener Anzeige des Kommissionärs, die „Effekten für den Kommittenten in Depot genommen zu haben“, die Bedeutung beimessen könnte, daß der Kommissionär für ein ent⸗ sprechendes Quantum der bezeichneten Papiere haften wolle, so würde eine solche einseitige Erklärung keineswegs den Erfolg baben, daß dem Kommissionär die beliebig freie Verfügung über das Kommissionsgut zustehen und der Kommittent nur Anspruch auf ein Quantum der bezeichneten Papiere haben würde. Das Reichsgericht hat die in den oben erwähnten Erkenntnissen des Reichs⸗Ober⸗Handelsgerichts (Bd. 16 S. 207 und Bd. 19 S. 78) vertretene Auffassung, daß bei der Kom⸗ mission zum Einkauf fungibler marktgängiger Sachen, so lange der Kommittent noch nicht durch besondere Akte, wie Konstitut, Eigen⸗ thümer der vom Kommissionär in Ausführung der Aufträge ein⸗ gekauften Spezies geworden, ihn der Wiederverkauf der eingekauften Spezies seitens des Kommissionärs nicht berühre und es vollkommen genüge, wenn nur der Kommissionär in der Lage sei, dem Kom⸗ mittenten die entsprechende Zahl von Stücken der Gattung zu übergeben, sobald dieser dieselben gegen Erstattung der Aufwendungen fordere, in dem Erkenntnisse vom 2. Dezember 1880 (Bd. 5 S. 1 ff.) verworfen und ausgeführt, daß der Kommittent ein Recht auf Ausantwortung gerade der eingekauften Spezies habe und nur gegen Ausantwortung dieser Spezies zur Erstattung des Auf⸗ wandes für deren Einkauf verbunden sei, sofern nicht etwa von den Kontrahenten etwas Anderes, insbesondere die Verpflichtung des Kom⸗ mittenten zur Zahlung des Marktpreises des angezeigten Auftrags⸗ erfüllungstages gegen bloße Lieferungsbereitschaft in genere im Zeit⸗ punkt solcher Zahlung, gewollt ist.
Die vorstehenden Ausführungen liefern einen Beweis dafür, wie nothwendig es ist, durch klare Vorschriften dafür zu sorgen, daß das Publikum nicht unter irrigen Vorstellungen leidet.
Umtausch von Werthpapieren.
em kommissionsweisen Ankauf von Effekten ist der Umtausch z
von Werthpapieren und die Geltend machung von Bezugsrechten ganz analog. Die Ausführungen in Betreff des Eigenthumserwerbes an den Stücken, die Mängel, die daraus entstehen, daß die Vollziehung des constitutum possessorium in hohem Grade von dem Belieben des Banquiers abhängig ist und eine Verpflichtung zur Uebersendung von Stückenverzeichnissen nicht besteht, treffen hinsichtlich eingetauschter oder auf Grund eines Bezugsrechts erworbener Papiere in gleicher Weise zu, wie hinsichtlich angekaufter Papiere.
Betheiligung mehrerer Banquiers.
Unsicherheiten und Schwierigkeiten ergeben sich ferner aus der bereits erörterten Thatsache, daß die Ausführung von Aufträgen häufig die Vermittelung eines oder mehrerer weiterer Banquiers erfordert, und daß demgemäß die Banquiers der kleinen Orte mit denen der Börsenplätze und diese wieder mit denen der Hauptplätze in dauernder Geschäftsverbindung stehen. Die Banquiers der Hauptplätze haben nun gegenüber den Provinzialbanquiers, die Banquiers der Börsen⸗ plätze gegenüber den kleinen Banquiers wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften an dem gesammten, in ihren Besitz gelangenden Kommissionsgute ein Pfandrecht (Art. 374 des Handelsgesetzbuchs). Vertragsmäßig pflegt das Pfandrecht dahin erweitert zu werden, daß es sämmtliche in den Besitz des größeren Banquiers gelangende Effekten umfaßt und daß die Effekten für alle seine Ansprüche gegen den Provinzialbanquier haften. Gemaß Artikel 306 des Handelsgesetzbuchs werden nur diejenigen Effekten von diesem Pfandrecht nicht betroffen, hinsichtlichderen der hauptstädtische Banquier nicht als red⸗ licher Pfandgläubiger angesehen werden kann, also im wesentlichen die⸗ jenigen, die ausdrücklich als fremde bezeichnet sind. Solche Bezeichnung als fremde wird indessen nur ausnahmsweise stattfinden. Bei den Kom⸗ missionsgeschäften, die im Verkehr der Banquiers untereinander vor⸗ nehmlich in Betracht kommen, tritt der Provinzialbanquier als Kom⸗ missionär seines Kunden kraft Gesetzes in eigenem Namen auf. Ins⸗ besondere die Werthpapiere, welche er dem hauptstädtischen Banquier zum Zweck des Verkaufs, des Umtausches oder der Geltendmachung von Bezugsrechten übersendet, unterliegen sämmtlich dessen Pfandrecht. Da der provinzielle Banquier überdies ein erklärliches Interesse daran hat, im eigenen Namen aufzutreten, weil sein Kredit bei dem haupt⸗ städtischen Banquier mit der Zahl der diesem bhaftenden Pfandobjekte wächst, so ist er der Versuchung ausgesetzt, auch außer dem Fall des Kommissionsgeschäfts, bei der Hingabe fremder Papiere zur Ver⸗ wahrung im eigenen Namen auszutreten.
Auf diese Weise werden die Werthpapiere des Publikums der Provinzen dem Pfandrecht der großstädtischen Banquiers zur Sicherung von Forderungen verhaftet, die diese den Provinzialbanquiers gegenüber haben. Sie dienen ihnen im Falle des Konkurses der Provinzalbanqaiers als Gegenstände der Befriedigung und können so dem Eigenthümer in⸗ folge des auf dem Pfandrecht beruhenden Absonderungsrechts des
hauptstädtischen Banquiers verloren gehen, ohne daß zwischen diesem und Eigenthümer ein Schuldverhältniß besteht.
Um die Haftbarkeit der Werthpapiere des Publikums für For⸗ derungen, die aus dem Geschäftsverkehr der Banquiers mit einander entstehen, einzuschränken, ist in neuerer Zeit von hauptstädtischen Banquiers mehrfach die Einrichtung sogenannter Kundendepots ge⸗ troffen worden, bhinsichtlich deren das Pfandrecht des hauptstädtischen Banquiers auf seine Ansprüche wegen solcher Forderungen beschränkt ist, die mit Bezug auf die in das Kundendepot gelangten Werthpapiere entstanden sind.
Provinzialbanquier haftet. Zweck des Entwurfes. Der Zweck des vorliegenden Entwurfes ist die Abstellung der auf dem Gebiete des Depotwesens hervorgetretenen, vorstehend erörterten
Mängel und die Ergänzung der bestehenden Rechtsvorschriften behufs
größerer Sicherheit des Publikums gegen Verluste deponierter Werth⸗ apiere.
8 Der Entwurf beschränkt sich bei der Regelung des Depotverkehrs nicht auf Banquiers, sondern umfaßt auch die übrigen Kaufleute, weil einerseits der Begriff Banquier, obschon dem Handelsgesetzbuch nicht fremd (vergl. Art. 272 Ziffer 2), darin nicht abgegrenzt ist, anderer⸗ seits die hier in Frage stehenden Geschäfte auch außerhalb des Bank⸗ betriebes im kaufmännischen Verkehr vorkommen können und vor⸗ kommen. Auszunehmen von der Anwendbarkeit des Gesetzes sind jedoch die im Artikel 10 des Handelsgesetzbuches aufgeführten Klassen von Kaufleuten, für welche die Vorschriften über die Handelsbücher keine Geltung haben, weil in deren geringfügigen Betrieben Depotgeschäfte nicht wohl vorkommen werden.
Zivilrechtliche Vorschriften.
In seinem ersten Theile (§§ 1 bis 9) enthält der Entwurf zivil⸗ rechtliche Vorschriften zur Ergänzung des bürgerlichen und des Handels⸗ rechts.
Verwahrung und Verpfändung.
Als Mißstand bei den einfachen Fällen des Depotgeschäfts — der Verwahrung mit und ohne Verwaltungsauftrag, der Verpfändung nebst der Hingabe zur Deckung — mußte es bezeichnet werden, daß nach der bestehenden Geschäftspraxis beim Abschluß dieser Depot⸗ geschäfte nicht selten zu Zweifeln Anlaß gebende Ausdrüͤcke gebraucht werden, und daß hierdurch, sowie auch durch die Fassung der all⸗ gemeinen Geschäftsbedingungen, deren Anerkennung von den Kunden gefordert wird, bisweilen eine Verdunkelung der Absichten der Parteien in Betreff des Charakters des Rechtsgeschäfts herbeigeführt wird. Zum Zweck der Abstellung dieses Mißstandes macht der Entwurf die Giltigkeit von Erklärungen des Hinterlegers oder Verpfänders, durch welche der Verwahrer oder Pfandgläubiger zur Rückgabe in genere ermächtigt wird, davon abhängig, daß sie ausdrücklich und schriftlich für das einzelne Geschäft abgegeben werden, und begründet hierdurch für jede nicht in dieser Form erfolgte Hingabe von Werthpapieren zur Verwahrung die unwiderlegbare Rechtsvermuthung, daß ein deposi- tum regulare vorliege.
Schon nach den bestehenden Vorschriften der bürgerlichen Rechte ist der Verwahrer verpflichtet, hinterlegte Gegenstände so zu verwahren, daß über das Eigenthum des Hinterlegers kein Zweifel entstehen kann. Im Bankgeschäft muß hierauf besonderer Werth gelegt werden, weil durch die zahlreichen Bestände hinterlegter und verpfändeter Papiere, die der Banquier neben dem eigenen Bestande zu verwahren hat, Ver⸗ wechselungen erleichtert werden, und weil solche Verwechselungen, soweit es sich um Inhaberpapiere handelt, aus denen die Person des Eigen⸗ thümers nicht ersehen werden kann, nur schwer wieder gut zu machen sind. Der Entwurf fordert deshalb, daß die hinterlegten und ver⸗ pfändeten Werthpapiere einerseits abgesondert sowohl von den eigenen Beständen des Verwahrers, als auch von den Depots Dritter auf⸗ bewahrt werden, und daß andererseits der Eigenthümer jedes Depots äußerlich erkennbar bezeichnet sein müsse.
Trotz dieser Vorschriften ist das Eigenthum an den Papieren nicht genügeng sicher gestellt, wenn seine Erhaltung einzig und allein von der gesonderten Aufbewahrung abhängig ist. Wie bereits hervor⸗ gehoben, können ohne jedes Verschulden des Banquiers Handlungen Dritter, Zufälligkeiten aller Art, Unordentlichkeit, die gesonderte Auf⸗ bewabrung beseitigen. Im Interesse eines wirksamen Schutzes des Publikums gegen Depotverluste ist desbalb eine bessere Sicherung des Beweises für das Eigenthum an hinterlegten Werthpapieren dringend erwünscht.
In dieser Beziehung könnte zunächst die dem Verwabhrer aufzu⸗ erlegende Verpflichtung zur Uebersendung eines Stückeverzeichnisses der hinterlegten und verpfändeten Papiere an den Eigenthümer in Frage kommen. Eine solche Verrflichtung würde sich jedoch für die Banken, namentlich für den Lombardverkehr, als äußerst lästig erweisen. Da im Lombard das Unterpfand sehr bäufig — bisweilen annähernd täg⸗ lich — zu wechseln pflegt, so müßte entweder das Stückeverzeichniß beständig geändert werden, was die Klarheit und Uebersichtlichkeit desselben und damit der Eigentbumsverhältnisse beeinträchtigen würde, oder es würden in ganz kurzen Zwischenräumen immer neue Stücke⸗ verzeichnisse ausgestellt werden müssen, was den Banken namentlich bei gesteigertem Geschäftsgange eine fast unerträgliche Arbeitslast auf⸗ erlegen würde. Erwägt man demgegenüber, daß der Eigenthümer in den hier behandelten Fällen des einfachen Depots die Stücke fast aus⸗ nahmslos in seinem Gewahrsam hat, ebe sie in das Depot des Ver⸗ wahrers gelangen, daß er also in der Lage ist, sich ein Verzeichniß derselben selbst anzufertigen, und daß er schließlich, wenn er ganz sicher geben will, die Richtigkeit des seinerseits aufgestellten Stücke⸗ verzeichnisses durch den Banquier bestätigen lassen kann, so kann der Nutzen der Mittheilung von Stückeverzeichnissen durch den Verwahrer
n den Verpfänder oder Hinterleger für nicht so wesentlich erachtet werden, um die aus einer derartigen zwingenden Vorschrift erwachsende Erschwerniß des Bankgeschäfts zu rechtfertigen.
Es kommt hinzu, daß eine Vermehrung der Beweissicherheit in Betreff des Eigenthums an verwahrten und verpfändeten Papieren unter geringerer Belastung des Bankverkehrs durch eine andere Maß regel erzielt werden kann, nämlich durch die Konstituierung der fich des Verwahrers, die bei ihm hinterlegten oder verpfändeten Werth⸗ papiere nach ibren Unterscheidungsmerkmalen in seine Handelsbücher einzutragen. Schon gegenwärtig pflegen in Bankgeschäften Depotbücher geführt zu werden. Wenn auch in diesen die Papiere im allgemeinen nur nach Gattung und Nennwerth — nicht nach Nummern — auf⸗ geführt werden, so finden sich doch häufig daneben andere Geschäfts⸗ bücher vor, aus denen die Nummern und die Eigenthümer der ver⸗ wahrten Papiere festgestellt werden können. Der Entwurf knüpft deshalb an bestehende Bräuche an, wenn er den Verwahrer ver⸗ pflichtet, die hinterlegten oder verpfändeten Werthpapiere in specie in ein Handelsbuch einzutragen. Wenn der Entowurf sodann bestimmt, daß der Eintragung die Bezugnahme auf Verzeichnisse gleichstehe, welche neben dem Handelsbuche geführt werden, so ist diese Bestimmung geeignet, die aus der Verpflichtung zur Buchung der Stücke sich erge bende Erschwerniß des Bankgeschäfts wesentlich zu vermindern. Die Banken sind in der Lage, die Auf⸗ zeichnung der Nummern auf ihre Kunden abzuwälzen, indem sie für die Annahme von Depots die Beifügung eines Stückeverzeichnisses fordern. Ihre Arbeitskraft beschränkt sich alsdann auf die Eintragung von Vermerken in das Handelsbuch, in welchen auf die von den Kunden angefertigten und mit dem Handelsbuch zu verwahrenden Stück⸗verzeichnisse Bezug genommen wird. Auch schließt der Enrwurf nicht aus, daß diese Vermerke in dem die Konten der eimelnen Eigen⸗ thümer entbaltenden Handelsbuche eingetragen werden. Eine weitere — unbedenkliche — Erleichterung des Bankgeschäfts bezweckt die fernere Bestimmung, daß die Eintragung unterbleiben kann, insoweit die Papiere zurückgegeben sind, bevor die Eintragung bei ordnungs⸗ mäßigem Geschäftsgang erfolgen konnte.
Wenn der Verwahrer von Werthpapieren gleichzeitig die Ver⸗ waltung derselben üvernommen hat, so ist er bisweilen genöthigt, die Aufbewahrung der Papiere zu unterbrechen, um Verwaltungshandlungen auszuführen. Er muß beispielsweise die Papiere zum Zweck der Ab⸗ stempelung oder des Bezugs neuer Stücke u. s. w. versenden. Auch kann der Verwahrer und Pfandgläubiger in die Lage kommen, im Interesse des Hinterlegers oder Verpfänders — ohne besonderen Auf⸗ trag — Verfügungen über die Papiere zu treffen, welche die Auf⸗
nden Daneben besteht dann ein Eigendepot, welches dem bauptstädtischen Banquier für alle seine Forderungen gegenüber dem
bewahrung unterbrechen. Hierher gehört z. B. die Hinterlegung der in Verwahrung genommenen Werthpapiere bei einem Dritten, um sie bei Aufruhr, Feuersgefahr, Wassernoth und ähnlichen Ereignissen zu sichern. Der Entwurf enthält sich einer Vorschrift darüber, unter welchen Voraussetzungen der ahrer oder Pfandgläubiger zu solchen Unterbrechungen der Aufbewahrung befugt oder verpflichtet ist, und überläßt damit die Entscheidung den Bestimmungen der Zivilrechte. Er beschränkt sich darauf, damit in solchen Fällen aus der Vorschrift der gesonderten Aufbewahrung (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1) keine Schwierig⸗ keiten erwachsen, zu bestimmen, daß das Recht und die Pflicht des Verwahrers und Pfandgläubigers, im Interesse des Eigenthümers Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, durch diese Vorschrift keine Beeinträchtigung erleidet.
Im Gegensatz zu diesen im Interesse des Eigenthümers liegenden und deshalb zu begünstigenden Verfügungen ist es geboten, solche Ver⸗ fügungen an den hinterlegten oder verpfändeten Werthpapieren, die der Verwahrer zum eigenen Nutzen vornimmt, möglichst zu er⸗ schweren. Wie oben dargelegt worden, besteht in den Kreisen der
Beanquiers nicht selten die Meinung, daß ihnen über die zur Ver⸗
wahruang oder als Pfand gegebenen Werthpapiere unter der Voraus⸗ setzung, daß sie jederzeit in der Lage seien, andere Papiere derselben Art zurückzugewähren, ein weitgehendes Verfügungsrecht zustehe. Um diesen rechtlich unhaltbaren und für die Erhaltung des Eigenthums des Hinterlegers oder Verpfänders gefährlichen Anschauungen wirksam entgegenzutreten, bestimmt der Entwurf, daß eine dem Verwahrer ertheilte Ermächtigung, über die Papiere zu seinem Nutzen zu ver⸗ fügen, nur gültig ist, wenn sie ausdrücklich und schriftlich für das einzelne Geschäft erklärt ist. Der durch diese Bestimmung geschaffene Rechtszustand besteht darin, daß der Verwahrer und Pfandgläubiger zu Verfügungen über die hinterlegten und verpfändeken Papiere zu seinem Nutzen grundsätzlich nicht berechtigt ist, und daß er diese Be⸗ rechtigung auch nicht durch formlose Zustimmung des Eigenthümers, sondern lediglich durch eine ausdrückliche und schriftlich ertheilte Er⸗ mächtigung erlangen kann. Auch soll hierzu eine allgemeine, bei Ein⸗ gebung der Geschäftsverbindung, insbesondere durch Unterzeichnung von Geschäftsbedingungen abgegebene Erklärung nicht genügen; es bedarf vielmehr einer speziellen, bei dem einzelnen Hinterlegungs⸗ oder Ver⸗ pfändungsgeschäft ausgestellten Erklärung. In wie weit ein diesen Grundsätzen nicht entsprechendes Handeln den Verwahrer strafrechtlich verantwortlich macht, wird unten erörtert werden.
Einkaufskommission.
Als Mangel der bestehenden Vorschriften über die im Anschluß an Einkaufskommissionen entstehenden Depots ist dargelegt worden, daß der Kommissionär die Uebertragung des Eigenthums an den von ihm eingekauften, in seinem Gewahrsam verbleibenden Papieren und die Mittheilung der Nummern an den Kommittenten zum Schaden des letzteren verzögern kann, ohne andere Nachtheile befürchten zu müssen, als wenn es zum Prozeß kommt, die Auferlegung der Prozeß⸗ kosten und die Verurtheilung zum Ersatz eines, jedenfalls nur schwer nachweisbaren Schadens.
Stückeverzeichniß.
Diesem Mangel wird durch die Bestimmung des Entwurfs abge⸗
bolfen, daß der Kommissionär, welcher einen Auftrag zum Einkauf
von Werthpapieren ausführt, dem Kommittenten binnen einer kurzen Frist ein Verzeichniß der Stücke mit Angabe der Gattung, des Nenn⸗ werths, der Nummern oder sonstiger Unterscheidungsmerkmale zuzustellen verpflichtet ist.
Die Mittheilung eines derartigen Stückeverzeichnisses ist in allen Rechtsgebieten zur Vollziehung des constitutum geeignet und aus⸗ reichend. Im Gebiete des gemeinen Rechts genügt die durch das Stücke⸗ verzeichniß bewirkte Spezialisierung jedenfalls in so weit zur Vollziehung des constitutum, als der Kommissionär legitimiert ist, den Kom⸗ mittenten in Ansehung des Besitzerwerbes der bezogenen Werthpapiere zu vertreten. Diese Vertretungsbefugniß kann im allgemeinen daraus bergeleitet werden, daß in dem Kommissionsauftrage zugleich der Auf⸗ trag zum Besitzerwerbe der bezogenen Stücke gegeben sei. Um jedoch jedem Zweifel zu begegnen, bestimmt der Entwurf ausdrücklich, daß der Kommissionär für berechtigt gilt, den Kommittenten in Ansehung des Besitzerwerbes der bezogenen Stücke zu vertreten.
Im Gebiet des preußischen Landrechts erfordert das constitutum außer der Spezialisierung der Papiere eine Aufbewahrungserklärung des Besitzers. Diesem Erforderniß wird durch die Bestimmung des Entwurfs entsprochen, daß der Kommissionär durch die Absendung des Stückeverzeichnisses erkläre, die darin verzeichneten Werthpapiere für den Kommittenten in Besitz genommen zu haben.
Die dem Kommissionär gemachte Auflage, dem Kommittenten binnen drei Tagen nach Ausführung der Kommission ein Stücke⸗ verzeichniß zu übersenden, stellt sich somit als die Verpflichtung dar, innerhalb dieser Frist das constitutum possessorium zu vollziehen und dadurch den Kommittenten zum Eigenthümer der bezogenen Werth⸗ papiere zu machen. Ob die Einkaufskommission für eigene Rechnung
es Kommittenten oder für Rechnung eines Dritten ertheilt ist, kam hierbei natürlich keinen Unterschied begründen.
Nach den in ihrer Gültigkeit nicht berühr bürgerlichen Rechte kann das constitutum bereits vor der Ueber⸗ sendung des Stückeverzeichnisses vollzogen worden sein, z. B. nach preußischem Recht durch thatsächliche Absonderung der bezogenen Papiere für den Kommittenten und eine mit Bezug hierauf, wenn auch ohne Nummernaufgabe, abgegebene Verwahrungserklärung. In solchen Fällen ist dieser frühere Zeitpunkt für den Besitz⸗ und Eigen⸗ thumserwerb des Kommittenten entscheidend.
Mit der Vollziehung des Eigenthumsüberganges der bezogenen Werthpapiere auf den Kommittenten tritt der Kommissionär hin⸗ sichtlich der in seinem Besitz bleibenden Papiere in die Stellung eines Verwahrers und hat demgemäß die vorher entwickelten Pflichten eines solchen zu erfüllen.
Die Mittheilung des Stückeverzeichnisses gewährt dem Kom⸗ mittenten ferner durch Kenntnißgabe der Nummern und sonstigen Unterscheidungsmerkmale der für ihn beschafften Papiere die Möglich⸗ keit einer wirksamen Geltendmachung seines Eigenthums sowohl gegen⸗ über dem Kommissionär, als mit den aus Art. 306 und 307 des Handelsgesetzbuchs sich ergebenden Beschränkungen gegenüber Dritten, die in den Besitz der Papiere gelangt sind.
Es ist nicht zu verkennen, daß durch die Forderung obligatorischer Stückeverzeichnisse für die Einkaufskommission dem Banquiergeschaft eine nicht unerhebliche Arbeitslast auferlegt wird. Indessen kann auf diese Forderung — soll anders die wirksame Geltendmachung der Eigenthumsansprüche der Kommittenten gesichert werden — nicht verzichtet werden, weil — im Gegensatz zu dem Verwahrungs⸗ und Verpfändungsdepot, bei welchem dem Eigenthümer die Möglichkeit gegeben ist, vor Hingabe der Stücke sich ein Verzeichniß derselben aufzustellen — der Kommittent von den Nummern und Unter⸗ scheidungsmerkmalen der für ihn bezogenen, im Depot des Kom⸗ missionärs bleibenden Papiere auf keine andere Weise Kennt⸗ niß erhalten kann, als durch die Uebersendung eines Stücke⸗ verzeichnisses. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Schwierig⸗ keiten, welche im Lombardverkehr, begründet in dem häufigen Wechsel des Unterpfandes, der Ertheilung von Stückeverzeich⸗ nissen entgegenstehen, für das Kommissionspeschäft nicht in Frage kommen, und daß andererseits in dem letzteren schon gegenwärtig die Nummernaufgabe in großem Umfange erfolgt. Nach Berliner Börsenusance sind im Börsenverkehr bei Lieferung von Werthpapieren — und zwar nicht nur im Kommissions⸗, sondern auch im Propergeschäft — stets Nummernverzeichnisse mitzuliefern. Dieser Brauch, der thatsächlich im Verkehr zwischen Banquiers und Börsenbesuchern auch außerhalb Berlins ebenso gehandhabt wird, hat den Zweck, den Lieferanten, falls er verlooste, amortisierte, nicht um⸗ laufsfähige oder gefälschte Effekten geliefert hat, regreßpflichtig machen zu können. Ferner geben die Reichsbank sowie zahlreiche andere Bankhäuser schon jetzt den Kommittenten Nummernverzeichnisse, und zwar nicht nur wenn die Stücke in ihrem Depot bleiben, sondern auch bei effektiver Lieferung. Soweit die in dem Depot des Einkaufs⸗ kommissionärs verbleikenden Werthpapiere verloosbare Effekten sind
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(Pfandbriefe ꝛc.), geben auch diejenigen Bankhäuser, welche dies sonst nicht thun, ihren Kommittenten die Nummern auf.
In Vorstehendem ist bereits bemerkt, daß nach der bestehenden Praxis Stückeverzeichnisse vielfach auch bei effektiver Lieferung gegeben werden. Dies geschieht ferner ganz allgemein bei Lieferungen an aus⸗ wärtige Kommittenten. Seit langer Zeit ist es Uebung der Banquiers, bei Versendung von Werthpapieren nach außerhalb Nummernverzeichnisse den Avisbriefen beizugeben und Kopien zurückzubehalten. Der Grund liegt darin, daß die Banquiers ihre Werthsendungen nicht zum vollen Werthe deklarieren, sondern bei Versicherungsgesellschaften versichern. Nach den Bedingungen der letzteren müssen aber bei Verlusten die Nummern festgestellt werden, damit eventuell eine Sperre veranlaßt oder das Aufgebotsverfahren eingeleitet werden kann.
Der Entwurf hat — entsprechend seinem auf die Sicherung der Depotkunden beschränkten Zweck — keinen Anlaß, die Mittheilung eines Stückeverzeichnisses auch bei sofortiger efektiver Lieferung der beschafften Stücke zu fordern. Er bestimmt deshalb, daß die Ueber⸗ sendung des Stückeverzeichnisses unterbleiben kann, soweit vor Ab⸗ sendung desselben die Auslieferung der eingekauften Stücke an den Kommittenten erfolgt ist, und dehnt diese Bestimmung ferner auf den Fall aus, daß vor Absendung des Verzeichnisses ein Auftrag des Kom⸗ mittenten zur Wiederveräußerung der für ihn beschafften Papiere, sei es durch Verkauf an einen Dritten, sei es durch Selbsteintritt des Kommissionärs, ausgeführt ist.
Verzicht auf das Stückeverzeichniß.
So unbedenklich in den vorerwähnten Fällen von der Forderung des Stückeverzeichnisses abgesehen werden konnte, so muß doch im übrigen Fürsorge getroffen werden, daß diese für die Sicherung des Eigenthums des Depotkunden so wichtige Forderung allgemein erfüllt wird. Ein Verzicht auf das Nummernverzeichniß wird deshalb von Voraussetzungen abhängig zu machen sein, welche Gewähr dafür bieten, daß der Kunde bei der Erklärung des Verzichts sich der Bedeutung dieser Erklärung und der Folgen des Verzichts wohl bewußt war. Aus dieser Erwägung wird sowohl einem formlos erklärten Verzicht auf die Uebersendung des Stückeverzeichnisses die Gültigkeit zu versagen sein, als einem allgemeinen Verzicht, weil sonst leicht der Fall eintreten könnte, daß durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel in die Ge⸗ schäftsbedingungen der Bankhäuser die Vorschrift wegen des Stücke⸗ verzeichnisses unwirksam gemacht und die beabsichtigte Sicherung des Publikums namentlich für den weniger erfahrenen Theil desselben vereitelt würde. Der Entwurf macht deshalb die Gültigkeit eines Verzichts auf die Uebersendung des Stückeverzeichnisses davon abhängig, daß derselbe bezüglich des einzelnen Auftrags ausdrücklich und schriftlich erklärt ist. .
Suspendierung der Uebersendung des Stückeverzeichnisses wegen mangelnder Gegenleistung.
Eine Verpflichtung des Kommissionärs zur Uebertragung des Eigenthums der beschafften Werthpapiere auf den Kommittenten ist nach allgsmeinen Rechtsgrundsätzen erst begründet, wenn er für seine Ansprüche aus dem Kommissionsgeschäft befriedigt ist oder ihm gleich⸗ zeitig Befriedigung angeboten wird, es sei denn, daß der Kommissionär für die Gegenleistung des Kommittenten Stundung gewährt hat, was namentlich bei der Annahme von Aufträgen zur Anschaffung von Werth⸗ papieren gegen einen bloßen Einschuß, sowie bei Einkaufskommissionen im Kontokorrentverkehr anzunehmen sein wird. Im übrigen kann die Absicht, Kredit zu gewähren, aus der Annahme eines Auftrages zur kommissionsweisen Beschaffung von Werth⸗ papieren ohne vorgängige Deckung noch nicht ohne weiteres gefolgert werden. Ist aber eine solche Absicht nicht anzunehmen, so werden die Interessen des Kommissionärs durch das ihm an dem Kom⸗ missionsgute zustehende Pfandrecht für seine Ansprüche aus dem Ge⸗ schäfte nicht genügend geschützt. Denn, wenn er gezwungen sein soll, sich des Rechts der Verfügung über die eingekauften Stücke vor seiner Befriedigung zu entäußern, so erleidet er den — namentlich für Banquiers mit kleinerem Betriebskapital schwer ins Gewicht fallenden — Nachtheil, daß er einen Theil seiner Geldmittel in dem für den Kommittenten zu verauslagenden Kaufpreise festlegen muß und gleich⸗ zeitig doch gehindert ist, die eingekauften Papiere noch zur Kreditbe⸗ schaffung zu benutzen. .
Wenn hiernach die Uebersendung des Stückeverzeichnisses, welche die Vollziehung der Besitzübertragung und damit den Erwerb des Eigenthums an dem Kommissionsgute durch den Kommittenten bewirkt, dem Kommissionär nicht zugemuthet werden kann, sofern der Kom⸗ mittent nicht seinerseits leistet oder Stundung erhalten hat, so ist es andererseits für die Erreichung der mit diesem Gesetz beabsichtigten Zwecke geboten, daß der Kommittent völlige Klarheit über die Lage des Rechtsverhältnisses erhält. Der Entwurf entbindet deshalb den Kom⸗ missionär, soweit und solange er für seine Forderungen aus dem Kom⸗ missionsgeschäfte nicht befriedigt ist und auch nicht Stundung gewährt hat, von der Uebersendung des Stückeverzeichnisses, verpflichtet ihn jedoch, dem Kommittenten unter Beifügung einer Rechnung über den ihm zu zahlenden Betrag — innerhalb der für die Mittheilung des Stückeverzeichnisses gesetzten Frist — schriftlich zu erklären, daß er das Stückeverzeichniß nach “ Betrages übersenden werde.
Dräjudiz.
Von den vorstehend erörterten Vorschriften des Entwurfes über die Pflichten des Einkaufskommissionärs bei Indepotnahme der be⸗ schafften Werthpapiere wird der beabsichtigte Erfolg eines erhöhten Schußes der Depotkunden nur dann erwartet werden können, wenn ihre Ausführung durch die Androhung von Rechtsnachtheilen gegen Zuwiderhandlungen in wirksamer Weise sichergestellt wird. Abgesehen von der nach § 11 unter gewissen Voraussetzungen eintretenden Be⸗ strafung des Kommissionärs, stellt der Entwurf ein für alle Fälle an⸗ wendbares zivilrechtliches Präjudiz auf, indem er im § 5 dem Kom⸗ mittenten das Recht einräumt, bei Nichterfüllung der dem Kommissionär obliegenden Pflichten (§§ 3 und 4) das Geschäft als nicht für seine Rechnung geschlossen zurückzuweisen und Schadensersatz wegen Nicht⸗ erfüllung zu beanspruchen.
Ein so weitgehendes Recht muß indessen, soll es nicht für den Kommissionär zu unverhältnißmäßigen Härten führen, in seinen Voraus⸗ setzungen und seiner Dauer eingeschränkt werden. Eine Analogie bieten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über die Folgen des Verzuges beim Kauf (Art. 354 bis 356). Jeder der beiden Kon⸗ trahenten ist darnach befugt, bei Verzug der Gegenpartei statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder von dem Vertrag abzugehen. Will er jedoch von dieser Befugniß Ge⸗ brauch machen, so muß er dies dem andern Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn die Natur des Geschäfts dies zuläßt, noch eine den Umständen angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten ge⸗ währen. In Anlehnung an diese Vorschriften bestimmt der Entwurf, daß das Recht des Kommittenten, das Geschäft als nicht für seine Rechnung geschlossen zurückzuweisen und Schadensersatz wegen Nicht⸗ erfüllung zu beanspruchen, erst eintritt, wenn der mit seinen Ver⸗ pstichtungen aus §§ 3 und 4 im Verzuge befindliche Kommissionär auf eine an ihn ergangene Aufforderung des Kommittenten das Ver⸗ säumte nicht binnen drei Tagen nachholt, und daß diese Aufforderung ihre Wirkung verliert, wenn der Kommittent dem Kommissionär nicht binnen drei Tagen nach dem Ablauf der Nachholungefrist erklärt, daß er von demselben Gebrauch wachen wolle. Ist diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so bedarf es einer erneuten Aufforderung an den Kommissionär, an welche sich demnächst die gleichen Folgen knüpfen, wie an die frühere Aufforderung.
Umtausch von Wertbpavieren. In ähnlicher Weise wie die Einkaufskommission behandelt der Entwurf den Fall, daß ein Kaufmann als Kommissionär den Umtausch fremder Wertkpapiere bewirkt oder mittels derselben ein Recht zum Bezuge von Werthpapieren, insbesondere von neuen Aktien, welche von den Besitzern der alten Aktien beansprucht werden können, geltend macht. Da auch bei diesen Geschäften der Kaufmann das Eigenthum an den eingetauschten oder bezogenen Papieren zunächst für sich erwirbt, so verpflichtet ihn der Entwurf in gleicher Weise wie den Einkaufs⸗ kommissionär, behufs Vollziehung des constitutum possessorium
der Gattung, des Nennwerths, der Nummern oder sonstiger Unter⸗
scheidungsmerkmale zuzustellen, falls er die neuen Stücke im Depot
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seinen Kommittenten ein Verzeichniß der bezogenen Stücke mit Angabe
behält. Für den Fall der Nichterfüllung war es hier nicht angezeigt, den gleichen Rechtsnachtheil wie bei der Einkaufskommission anzudrohen. Wäbrenb die Zurückweisung des Geschäfts durch den Einkaufs⸗ kommittenten dasselbe für den Einkaufskommissionär zu einem Kauf für eigene Rechnung macht und ihm seinen Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises entzieht, kann ein analoges Ergebniß bei der Umtausch⸗ kommission überhaupt nicht und bei der Ausübung eines Bezugsrechts nur in den Fällen eines Bezugs (z. B. junger Aktien) gegen Baar⸗ zahlung berbeigeführt werden. Die Rückgewähr der umgetauschten alten Stücke, die die Folge der Zurückweisung des Geschäfts sein würde, ist in der Regel thatsächlich ausgeschlossen und für den Kommittenten ohne wirthschaftliche Bedeutung. Es ist daher zu befürchten, daß ein in dieser Art gestelltes Präjudiz eine Quelle chikanöser, schwer zu ent⸗ scheidender Schadensersatzstreitigkeiten werden würde. Der Entwurf trifft deshalb für den Kommissionär, der den Umtausch ꝛc. zu besorgen hatte und seinen Pflichten gegen den Kommittenten nicht genügt, ein anderes Präjudiz, indem er bestimmt, daß der Kommissionär als dann seinen Anspruch auf Provision verliere. Dieser Rechtsnachtheil ist nicht so hart, daß es geboten wäre, sein Eintreten von einer vorher⸗ gehenden Aufforderung des Kommittenten und dem fruchtlosen Ablauf einer Nachholungsfrist abhängig zu machen. Andererseits ist zu be⸗ rücksichtigen, daß die in Rede stehenden Geschäfte häufig der Ausfluß ößerer Finanzoperationen sind, die namentlich für die besonderen Hebotkmstämte eine augenblickliche Steigerung der Geschäftsthätigkeit in solchem Umfange bedingen, daß die Frist für die Uebersendung des Stückeverzeichnisses bei der Einkaufskommission, bei welcher letzteren sich die Geschäfte gleichmäßiger vertheilen, hier zu kurz erscheint. Der Entwurf läßt deshalb den Verlust der Provision eintreten, wenn der Umtauschkommissionär ꝛc. das Stückeverzeichniß binnen zwei Wochen nach Empfang der neuen Stücke nicht übersandt hat. Verkaufskommission.
Mit der Verkaufskommission hat der Entwurf sich nicht befaßt, weil dieses Geschäft — abgesehen von den nicht zahlreichen Fällen, in denen infolge Limitierung des Verkaufspreises eine längere Auf⸗ bewahrung der Papiere stattfinden kann — in so kurzer Frist zur
kaum in Frage kommt, wie denn auch der Wille des Verkaufs⸗ kommittenten auf die Veräußerung der dem Kommissionär über⸗ gebenen Papiere, nicht aber auf deren Erhaltung und Verwahrung gerichtet ist. Ueberdies würde der Versuch einer Sicherung des Eigen⸗ thums des Verkaufskommittenten an den dem Kommissionär zum Verkauf übergebenen Papieren regelmäßig an der Berechtigung des letzteren scheitern, selbst als Käufer einzutreten und dadurch, unter Erwerb des Eigenthums der Papiere, den Kommittenten auf einen persönlichen Anspruch auf den Kaufpreis zu beschränken. Mitwirkung mehrerer Banquiers.
Es ist oben darg daß die Nothwendigkeit der Mit⸗ wirkung mehrerer B iers an vielen Depotgeschäften zur Folge hat, daß die in den Besitz der hauptstädtischen Banquiers gelangenden Werthpapiere der Kunden der Provinzialbanquiers dem Pfandrechte der ersteren unterworfen werden, auch wenn die Eigenthümer der Papiere weder ihrem Provinzialbanquier noch dem hauptstädtischen Banquier etwas schuldig sind. Solche Pfandrechte der hauptstädtischen Banquiers können entstehen:
1) an Papieren, die ihnen von den Provinzialbanquiers zum Zweck der Aufbewahrung, des Umtausches oder des Bezuges anderer Werthpapiere, oder
2) zur Ausführung einer Verkaufskommission übersandt sind; endlich
3) an Papieren, die sie nach Ausführung einer Einkaufskommission im Auftrage von Provinzialbanquiers für deren Kunden im Besitz behalten.
Der Entwurf (§ 9) beschränkt sich darauf, für die zu 1 erwähnten Fälle Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß die in den Besitz des hauptstädtischen Banquiers gelangenden Papiere demselben als Pfand⸗ objekte für seine Ansprüche gegen den Provinzial Banquier haften. Zu diesem Behuf verpflichtet er einen Kaufmann, welcher in seinem Ge⸗ schäftsbetriebe fremde Werthpapiere einem Dritten zum Zweck der Aufbewahrung, des Umtausches oder des Bezuges von anderen Werth⸗ papieren, Zins⸗ oder Gewinnantheilscheinen ausantwortet, zur Mit⸗ theilung an diesen Dritten, daß die Werthpapiere fremde seien, und knüpft an die Mittheilung die rechtliche Folge, daß an den über⸗ gebenen oder an den neu beschafften Werthpapieren ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht des Dritten nur wegen solcher Forde⸗ rungen an seinen Auftraggeber geltend gemacht werden kann, welche mit Bezug auf diese Werthpapiere entstanden sind; daß eine Ver⸗ pflichtung zur Erstattung der fraglichen Anzeige dann nicht besteht, wenn die Werthpapiere dem Banquier nach Maßgabe des § 2 zu freier Verfügung übergeben sind, versteht sich von selbst; es handelt sich dann eben nicht mehr um „fremde“ Werthpapiere im Sinne des § 9.
Von einer Ausdehnung der Bestimmung des § 9 auf die oben unter 2 und 3 bezeichneten Fälle ist Abstand genommen worden. Ein praktisches Bedürfnis zur Beseitigung des bestehenden Uebelstandes hat sich vorwiegend für die unter 1 erwähnten Fälle, in welchen ge⸗ wisse Effekten zeitweise in großem Umfange bei den Zentral⸗Bank⸗ instituten zusammenzuströmen pflegen, geltend gemacht. Was den Fall der Uebersendung von Werthpapieren zum Verkauf betrifft, so handelt es sich hierbei, wie schon bemerkt, in der Regel nicht um eine längere Aufbewahrung; diese findet vielmehr durch die Veräußerung der Papiere ein Ende, und hiermit erlischt auch das Interesse des bisherigen Eigenthümers an den Papieren. Praktisch von größerer Bedeutung ist an sich der unter Nr. 3 erwähnte Fall einer Weiterübertragung der Einkaufskommission. Hier würde in⸗ dessen die Auferlegung einer Anzeigepflicht nach Analogie des § 9 erheblichen Schwierigkeiten begegnen. Dies gilt so⸗ wohl bezüglich der Bestimmung des Zeitpunkts, in welchem die Be⸗ schränkung des Pfandrechts des zweiten Kommissionärs einzutreten hätte, als bezüglich der Gestaltung des Rechnungsverhältnisses der beiden Kommissionäre, da für dieses die bloße Trennung in ein eigenes Konto des Provinzial⸗Banquiers und ein allgemeines Konto der sämmt⸗ lichen Kunden desselben jedenfalls nicht ausreichen würde. Es wird der bevorstehenden Revision des Handelsgesetzbuchs vorbehalten bleiben müssen, die Frage zu entscheiden, ob nicht in anderer Weise, ins⸗ besondere durch eine gewisse Einschränkung des gesetzlichen Pfandrechts es Kommissionärs oder des Schutzes für den gutgläubigen Erwerb dieses Pfandrechts, die Interessen dritter Personen auch in Fällen der hier in Frage stehenden Art besser gewahrt werden können.
Strafrechtliche Bestimmungen.
Ergänzung der Vorschriften über die Unterschlagung.
Der Begriff der Unterschlagung, wie ihn das Strafgesetzbuch be⸗ stimmt, hat sich insofern als lückenhaft erwiesen, als er auf rechts⸗ widrige Verfügungen über fremde, im Gewahrsam des Thäters befind⸗ liche Sachen, bei denen die Absicht nicht auf Aneignung gerichtet ist, nicht anwendbar ist. Um diese Lücke auszufüllen, nimmt der Entwurf eine Ergänzung der Vorschriften über die Unterschlagung durch eine Vorschrift (§ 10) in Aussicht, welche rechtswidrige Verfügungen eines Kaufmanns über fremde, in seine Verwahrung gelangte Werthpapiere zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten — falls diese Verfügungen nicht den Thatbestand des § 246 des Strafgesetzbuchs darstellen — mit Gefängniß bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 3000 ℳ oder mit einer dieser Strafen bedroht. Den Thatbestand dieses Vergehens bilden namentlich die zum Nutzen des Depositars er⸗ folgende Verpfändung deponierter Werthpapiere und ihre Benutzung zu Reportgeschäften ohne die nach § 2 des Entwurfs ausdrücklich und schrift⸗ lich zu erklärende Ermächtigung des Eigenthümers. Die gleiche Strafe muß denjenigen treffen, welcher der Vorschrift des § 9 über die Anzeigepflicht bei Uebersendung fremder Werthpapiere zu eigenem Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten vorsätzlich zuwiderhandelt; denn auch in einem solchen Verhalten ist mit Rücksicht auf seinen Erfolg eine rechtswidrige Verfügung über die Papiere zu erblicken. Durch die ausdrückliche Vorschrift des Abs. 2 des § 10 wird dies außer Zweifel gesetzt.
Die in der Rechtsprechung bestehende Praxis, die Anwendbarkeit
des § 246 des Strafgesetzbuchs bei einer objektiv rechtswidrigen Zu⸗ eignung fremder vertretbarer Sachen auszuschließen, faͤlls der Thäter
Erledigung zu kommen pflegt, daß eine Verwahrung der Papiere