1895 / 292 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Dec 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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J. S. Bach, mit der die Künstlerin den Abend eröffnete, spielte sie Beethoven's große C-dur-Sonate, op. 53, und zwar mit olcher Tiefe der Auffassung und einer so interessanten Art der Schattierung, wie man dies Werk wohl selten zu hören

Unter mehreren Pibcen von Chopin gelangen beson⸗

äludien, das Nocturne op. 37 und die Polonaise, wäh⸗ rend die As-dur-Ballade unter einer Uebereilung der Tempobewegung etwas zu leiden hatte. In Schumann'’s neuerdings viel gespielter G-moll-⸗Sonate wie in der E-dur-⸗Polonaise von Liszt traten die Vorzüge ihres virtuosen Spiels noch aufs glänzendste hervor. Der geistvolle Vortrag dieser Kompositionen wie der einer bereitwillig ge⸗ währten Zugabe, der Ges-dur-Etude von Chopin, wurde mit den lautesten Beifallsbezeugungen aufgenommen.

Zu derselben Zeit ließ sich im Saal Bechstein Herr Ernesto Consolo ebenfalls mit Klaviervorträgen hören. Der Künstler, der sich hier vor anderthalb Jahren schon die Gunst des Publikums erworben hat, erfüllte auch gestern die gehegten Erwartungen voll⸗ kommen. In mehreren bekannten Werken von Beethoven, Schumann, Chopin, Scarlatti und Liszt wie in einigen seltener gehörten von Longo und Sgambati erfreute der Künstler durch große technische

d Fertigkeit und durch Klarheit des Vortrags. Das Publikum spendete

ihm wohlverdienten Beifall.

Im Königlichen Opernhause geht morgen als zweite Vor⸗ stellung des Richard Wagner⸗Cyclus „Der fliegende in Scene. Den Holländer singt Herr Betz, die Senta Frau Pierson; Kapellmeister Dr. Muck dirigiert. Am Montag findet die fünfte Auf⸗ führung von Sir Arthur Sullivan's „IJvanhoe“ mit den Herren Sylva, Bulß, den Damen Hiedler, Weitz in den Hauptrollen statt. In der morgigen Matinée des Königlichen Corpsde ballet (Mittags 12 Uhr) werden Humperdinck’s „Hänsel und Gretel“, mit den Damen Rothauser, Dietrich, Reinl in den Hauptrollen, und das Ballet „Phantasien im Bremer Rathskeller“ gegeben, in welchem die Damen Dell'Era und Urbanska auftreten. (Preise: Parquet und I. Rang 4 ℳ; II. Rang 3 ℳ; III. Rang 2 ℳ; IV. Rang Sitzplatz 1 ℳ)

Im Königlichen Schauspielhause wird morgen das Lust⸗ spiel „Dr. Klaus“ von Adolf L'Arronge gegeben. Die Damen Schramm, Conrad, Hausner, von Mayburg, die Herren Vollmer, Keßler, Purschian sind darin beschäftigt. Am Montag geht Otto von der Pfordten’s Schauspiel „1812“ zum 18. Mal in Scene.

Das Deutsche Theater bringt in der nächsten Woche Wieder⸗ holungen von Felice Cavallotti's Versspiel „Das Hohe Lied“ in Ver⸗ bindung mit Moliére's „Misanthrop“, beides übersetzt von Ludwig Fulda; am morgigen Sonntag Abend, sowie am Mittwoch und Freitag, am Montag und nächstfolgenden Sonntag Abend kommt „Die Jüdin von Toledo“ zur Aufführung.“ Dienstag geht „Der Talisman“, am Donnerstag „Der Meister von Palmyra“ in Scene. Am Sonnabend werden „Die Mütter“ gegeben. Als Nachmittags⸗ Vorstellungen sind sowohl für den morgigen wie für den nächst⸗ folgenden Sonntag „Die Weber’ angesetzt.

Im Berliner Theater geht morgen Nachmittag Grill⸗ parzer's Trauerspiel „Des Meeres und der Liebe Wellen“ in Scene, Abends das Volksstück „Hasemann's Töchter“ von Adolf lArronge, am Montag und Donnerstag wird das vieraktige Schauspiel „Pan Cezar“ von A. Weber wiederholt, Mittwoch Anzengruber's „Pfarrer von Kirchfeld“, Sonnabend Shakespeare's „König Lear“. Das Zaubermärchen „Prinzessin Goldhaar“ wird Dienstag Abend zum ersten Mal aufgeführt und Donnerstag (Nachmittags), Freitag, Sonnabend (Nachmittags) und Sonntag, den 15. d. M, Nachmittags und Abends wiederholt. Am Dienstag Nachmittag findet eine öffentliche Generalprobe von „Prinzessin Goldhaar“ statt.

Felix Schweighofer setzt seine Gastvorstellungen im Lessing⸗ Theater am morgigen Sonntag in dem Volksstück „'s Nullerl“ fort, das auch am Freitag noch einmal wiederholt wird. Der Schwank „Fifi“ von H. Meilhac und Ludovic Halévy kommt mit Felix Schweighofer in der Hauptrolle am Dienstag zur ersten Aufführung und wird sodann am Mittwoch sowie am nächsten Sonntag gegeben. Für die weiteren Tage der Woche ist der folgende Spielplan fest⸗ gesetzt. Am Montag wird der Schwank „Wettrennen“ von Victor von Léon und H. von Waldberg wiederholt. Am Donnerstag beginnt Louise Dumont, die Heroine des „Stuttgarter Hof⸗Theaters“, ein Gastspiel auf Engagement in Hermann Sudermann's Schauspiel „Heimath“, um dasselbe am Sonnabend in Oscar Blumenthal's Lustspiel „Gräfin Fritzi“ fortzusetzen. Als Nachmittags⸗Vorstellung kommt morgen „Nathan der Weise“, am nächsten Sonntag Hermann Sudermann’s Schauspiel „Die Ehre“ zur Aufführung.

Im Schiller⸗Theater wird morgen Nachmittag „De Meineidbauer“ gegeben; Abends 8 Uhr kommen „Der zerbrochen

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Krug“ und „Die zärtlichen Verwandten“ zur Aufführung. Im Bürgersaale des Rathhauses findet morgen Abend 7 ½ Uhr der erste Fele⸗ Mendelssohn⸗Bartholdy⸗Abend“ statt. Auf Montag ist die letzte ochentags⸗Vorstellung von „Wilhelm Tell“ angesetzt; am Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Sonnabend wird „Reif⸗Reiflingen“ wiederholt. Am Freitag kommt Grillparzer's Drama „Der Traum ein Leben“ zur erstmaligen Aufführung. .

Am 16. Dezember beginnt im . Theater ein Gastspiel der französischen Tragödin Madame Segond⸗Weber. Dasselbe soll u. a. Aufführungen von „Phädra“ und dem „Cid“ bringen, die in Deutsch⸗ land nur durch die Lektüre bekannt sind. Madame Judic wieder⸗ holt am Montag noch einmal die Aufführung von „La femme à Papa“ und wird dann am Dienstag eine gemischte Vorstellun ver⸗ anstalten, in der sie die erfolgreichsten Akte und Chansons ihres Gastspiels vereinigt darbietet.

Im Theater Unter den Linden werden in der kommenden Woche „Der Mikado“ und „Der Obersteiger“ abwechselnd gegeben. Am 21. Dezember gelangt die Operette „König Chilperich“ zur ersten Aufführung.

Mannigfaltiges.

Auf Veranlassung des Staatssekretärs des Reichs⸗Post⸗ amts ist den noch am Leben befindlichen Feldpost⸗Unter⸗ beamten, welche im Kriege von 1870/71 feindliche Ueber⸗ fälle auf die Feldpost mit blanker Waffe zurückgewiesen haben, und zwar dem Postschaffner Bodensohn in Frank⸗ furt am Main, dem Landbriefträger Tyroll in Sonderburg und dem Postpackmeister a. D. Schönauer in Niederolm bei Mainz, zur Erinnerung an ihr wackeres Benehmen bei der 25. Wiederkehr der Gedenktage je ein Bildniß Kaiser Wilhelm's I. mit entsprechender Inschrift überreicht und außerdem ein namhaftes Geldgeschenk aus der Kaiser Wilhelm⸗ Stiftung für die Angehörigen der Reichs⸗Post⸗ und Tele⸗ graphenverwaltung zugewendet worden.

Der Magistrat beschloß in seiner gestrigen Sitzung, da laut Benachrichtigung des Konkursmassenverwalters der Urania⸗Uhren⸗ und Säulengesellschaft derselbe mit dem 15. d. M. den Betrieb der Urania⸗ säulen, namentlich aber der Uhren einstellen wird, mit Rück⸗ sicht auf das öffentliche Interesse und nachdem die Versuche, den Fortbetrieb in anderer Weise herbeizuführen, gescheitert sind, den Vertrag über die Errichtung und den Be⸗ trieb der Uraniasäulen mit der in demselben vorgesehenen drei⸗ monatigen Frist zu kündigen und die Stadtverordneten⸗Versammlung zu ersuchen: sie möge zur Erhaltung des Uhrenbetriebes zunächst auf drei Monate den erforderlichen monatlichen Kostenbetrag von 1500 ℳ, also 4500 bewilligen. Der Ehrenbürgerbrief der Stadt Berlin für den Professor Adolf Menzel soll von einer städtischen Deputation, bestehend aus vier Magistratsmitgliedern Ober⸗Bürgermeister Zelle, Bürgermeister Kirschner, Stadt⸗Schulrath Bertram und Stadt⸗ rath Haack und sechs Stadtverordneten, am morgigen Sonntag, Mittags 12 Uhr, in der Königlichen Kunst⸗Akademie dem Jubilar überreicht werden. Der Verein deutscher Eisenbahn⸗ Verwaltungen feiert im nächsten Jahre bei Gelegenheit der hiesigen Gewerbe⸗Ausstellung sein 50 jähriges Jubiläum. Der Magistrat will denselben aus diesem Anlaß feierlich empfangen und hat daher be⸗ schlossen, bei der Stadtverordneten⸗Versammlung die Bewilligung der hierzu erforderlichen Kosten in Höhe von 15 000 zu beantragen.

Die Erhebung der von den hiesigen Grundstücken zu entrichtenden Real⸗Sublevations⸗Beiträge wird für die Zeit vom 1. Januar bis Ende März 1896 erfolgen.

Die beiden Springbrunnen auf dem Schillerplatz vor dem Königlichen Schauspielhause sind so weit fertig gestellt, daß sie gestern Nachmittag um 3 Uhr zum ersten Mal ihre Wasser zur Probe spielen lassen konnten.

Im städtischen Obdach befanden sich am 1. November 15 Familien mit 49 Personen, darunter 7 Säuglinge, und 39 einzelne Personen. Am 1. Dezember war der Bestand 15 Familien mit 42 Personen, darunter 7 Säuglinge, und 46 einzelne Personen. Das Asyl für nächtliche Obdachlose daselbst benutzten im Laufe des Monats November 21 163 Personen, und zwar 20 083 Männer, 1080 Frauen. Von diesen Personen wurden 15 dem Krankenhause am Friedrichshain,

42 dem Krankenhause Moabit, 11 der Charrté überwiesen, 409 der Polizei vorgeführt.

Die nächste Versammlung der „Militärischen Gesellschaft“ findet am Mittwoch, den 11. Dezember, Abends 7 Uhr, in der Kriegs⸗Akademie, Dorotheenstraße 58/59, statt. Den Vortrag hält der Kommandeur der Infanterie⸗Schießschule, Oberst⸗Lieutenant von Holbach über „Die Feuertaktik der französischen und russischen In⸗ fanterie im Vergleich mit der unfrigen“.

Vor dem Deutschen Sprachverein Berlin (Gasthof zu den „Vier Jahreszeiten“, Prinz⸗Albrechtstraße 9) spricht am Diensta den 10. Dezember, Abends 8 ½ Uhr, der Geheime Regierungs⸗Rat Professor Dr. Reuleaux über die Einwirkung der deutschen Dichtung auf die Sprache. Gäste sind willkommen.

Die „Freie photographische Vereinigung“ veranstaltet am Mittwoch, den 11. Dezember, im Königlichen Museum für Völkerkunde ihren 38. Projektions⸗Abend, an welchem Herr Franz Goerke über „die Insel Bornholm“ sprechen wird.

Das Ballfest des Vereins „Berliner Presse“ findet am 25. Januar n. J. in den Räumen der Philharmonie statt. Für die an diesem Abend geplante Tombola hat bereits eine Anzahl hiesiger und auswärtiger Künstler ihre Betheiligung zugesagt.

Der originelle und praktische Löschkalender als Schreib⸗ unterlage, den die Buchdruckerei von Gustav Schenck, Berlin SW. 19, alljährlich vertheilt, ist auch für 1896 wieder er⸗ schienen. Der Kalender besteht aus zwölf Löschblättern, die mit dem Kalendarium bedruckt sind; letzteres enthält die evangelischen, katho⸗ lischen und jüdischen Feiertage, die Märkte und Messen, Sonnen⸗ und Mond⸗Auf⸗ und Untergang. Das Ganze bildet eine bequeme Schreib⸗ unterlage, die auch zu Notizen dienen kann und hübsch ausgestattet ist. Da der Kalender vielen Beifall gefunden hat, bisher aber nur als Angebinde für Geschäftsfreunde der genannten Druckerei benutzt wurde und nicht käuflich war, so ist die Auflage diesmal etwas ver⸗ größert, und wird der Löschkalender, soweit der Vorrath reicht, zum Selbstkostenpreise (1ℳ mit Kattun⸗, 1 50 mit Ledereinfassung) abgegeben werden.

Flensburg. 7. Dezember. Seit gestern herrscht hier ein orkanartiger Sturm, welcher in der vergangenen Nacht seine größte Stärke erreichte und große Verheerungen anrichtete. Aus allen Gegenden der Provinz Schleswig⸗Holstein laufen Unglücksbotschaften ein; namentlich die Westküste hat durch Hochwasser und Damm⸗ brüche sehr gelitten. Bei Büsum ist ein größeres Schiff ge⸗ strandet. Näheres darüber ist bisher noch nicht bekannt. Auch aus Jütland werden große Ueberschwemmungen und viele Unglücks⸗ fälle gemeldet. Der Sturm läßt heute nach.

Köln, 7. Dezember. Die Mosel steigt stark und bat bei Zell bereits die Ufer überschritten. Hier herrscht Schneesturm.

Hamburg, 6. Dezember. Ein seit gestern wüthender West⸗ südwest⸗Sturm verursachte in der Hafengegend und in den niedriger gelegenen Häusern der inneren Stadt Ueberschwemmungen und bedeutenden Materialschaden. Die Feuerwehr ist an vielen Stellen beschäftigt, Keller leer zu pumpen. Viele Transportfahrzeuge sind voll Wasser geschlagen und gesunken. Auch ass Harburg, Cuxhaven, Lübeck, Kiel und vielen anderen Orten laufen Be⸗ richte über Sturm und Hochwasserschaden ein. Die Telephon⸗ verbindungen sind vielfach unterbrochen.

Moholm (Schweden), 6. Dezember. „W. T. B.“ meldet: Die Stadt Mariestad in Westgotland ist in der vergangenen Nacht niedergebrannt. Von allen Gebäuden blieben nur die Volksschule, ein Hotel und der Bahnhof unbeschädigt. Telegraph und Telephonleitung sind unterbrochen, kein Eisenbahnzug kann ab⸗ gehen. Der Brand entstand nach den letzten Nachrichten Nachts 3 Uhr in einer Bäckerei und wurde erst gegen Mittag lokalisiert. Der Schaden wird auf 1 Million Kronen geschätzt; 600 Personen sind obdachlos. Verluste an Menschenleben sind nicht zu beklagen, nur einige Personen wurden leicht verletzt.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

Berliner Theater. Sonntag, Nachmittags Direktion: Jugend gewähltem ereeg.; Aufführung des 2 ½ Uhr: Des Meeres und der Liebe Wellen. Veline Ffts Je Smng.: 0, s Bager. Preis der Plätze zur Nachmittags⸗ Vorstellung:

Theater. Königliche Schauspiele. Sonntag: Overn⸗

haus. 181. Vorstellung. Wagner⸗Cyelus.

Hänsel und Gretel. Phantasien im Bremer Rathskeller. Schauspielhaus. 273. Klaus. L'Arronge. Anfang 7 ½ Uhr. Montag: Opernhaus. 182. Vorstellung. IJvanhoe. s Nullerl. Romantische Oper in 4 Akten von Arthur Sullivan. Nach Walter Scott's gleichnamigem Roman bearbeitet

Vorstellung.

Anfang 7 ½ Uhr.

Schauspielhaus. 274. Vorstellung. 1812. Schau⸗ spiel in 5 Aufzügen von Otto von der Pfordten. Anfang 7 ½ Uhr.

Die lustigen Weiber von Windsor. Fe iias⸗ Wagner⸗Cyelus. IV. Lohengrin. (Lo Herr Ernst Kraus, vom Hof⸗ und National⸗Theater in Mannheim, als Gast.) Anfang 7 Uhr. Sonn⸗ abend: Ivanhoe.

Schauspielhaus. Dienstag: Zum ersten Male: Eine Bekehrung. Zum ersten Male: Monsieur Balancenx.

Monsieur Balaunceux. Rezept gegen Schwieger⸗ 7 ½ Uhr. mütter. Anfang 7 ½ Uhr. (Raoul, Agénor, Cleto: Dr. Zopf und Schwert. Anfang 4 Uhr. Freitag: Der Störenfried. (Lebrecht Müller: Hr. Friedrich Haase, als Gast.) Sonnabend: Neu einstudiert: Marino Falieri.

Deutsches Theater. Sonntag, Nachmittags de M. Hervé.

2 ½ Uhr: Die Weber. Abends 7 ¼ Uhr: Der

Misauthrop. Hierauf: Das Hohe Lied. Montag: Die Jüdin von Toledo. Dienstag: Der Talisman.

papa.

Abends 7 ½ Uhr: Hasemann’'s Töchter.

Theater Unter den Linden.

großen militärischen Ausstattungsstückes 1870/71. ogensitz 4 ℳ, Sperrsitz 2 50 ₰, Tribünen⸗

Montag: Pau Cezar.

Dienstag, Nachmittags 2 ½ Uhr:

II. Der fliegende Holländer. Romantische Over Generalprobe von Prinzessin Goldhaar. Jeder

in 3 Akten von Richard Wagner. Anfang 7 ½ Uhr. Inhaber eines numerierten Sitzes hat das Recht, Mittags 12 Uhr: Matinée des Königlichen ein Kind frei einzuführen. Abends 7 ½ Uhr: Zum

Corps de Ballet. Zur Aufführung kommt: ersten Male: Prinzessin Goldhaar.

Lessing⸗-Theater. haus. 273. Vorste Doktor 2 ½ Uhr: Zu volksthümlichen Preisen: Nathau der Lustspiel in 5 Aufzügen von Adolph Weise. (Gustav Kober als Gastv.) Abends 7 ½ Uhr: Gastspiel von Felix Schweighofer.

Montag: Wettrennen.

Dienstag: Gastspiel von Felix Schweighofer. von Julian Sturgis, deutsch von H. Wittmann. Zum ersten Male: Fisi. Schwank in 4 Akten von H. Meilhac und Ludovic Halövyy.

Residenz⸗Theater.

v Lautenburg. Sonntag: Hals über Kopf. (Coup Opernhaus. Dienstag: Hänsel und Gretel. de 88103 Schwant 5 3 Akten von 2. Seor

Die Puppenfee. Mittwoch: Wagner⸗Cyclus. Vorher: In doppelter Bekehrung. Plauderei

III. Tannhänser. Anfang 7 Uhr. Donnerstag: von Paul Linsemann. Anfang 7 ¼ ÜUhr.

Montag und folgende Tage: Hals über Kopf.

engrn: In doppelter Bekehrung. 2

Friedrich⸗Wilhelmstüdtisches Theater. Chausseestraße 25 26. 1b . Sonntag: Bei bedeutend ermäßigten Preisen. Neu einstudiert: Rezept gegen Volksthümliche Vorstellung unter Leitung des Kaiser⸗ Schwiegermütter. (Raoul, Agénor, Cleto: Hr. lich russischen Hofschauspielers Herrn Julius Fiala: Friedrich Haase, als Gast.) Mittwoch: Doktor Kean, oder: Leidenschaft und Genie. Schau⸗ Klaus. Kroll's Theater: Wiederholung der spiel in 5 Akten von Alex. Dumas, deutsch von Menzel⸗Feier. Donnerstag: Eine Bekehrung. Ludwig Schneider. Regie: Herr Lemaitre. Anfang

1 Montasg: Das bemooste Haupt. Schausvpiel Friedrich Haase, als Gast.) Kroll’s Theater: in 4 Akten von R. Benedix.

Neues Theater. Tournée Judic. Direktion: Theodor de Glaser. Sonntag: Lili. Comédie-Opérette en 3 Actes de Mrs. A. Hennequin et A. Millaud. Musique

Sonntag Nachmittag: Kabale und Liebe. Montag: Tournée Judic. La remme à

Am 10. Dezember beginnt Madame Segond⸗ Weber vom Thézhtre Francçais ein auf wenige

Abende berechnetes Gastspiel.

Oeffentliche

Sonntag, Nachmittags

Direktion: Sigmund

Schiffbauerdamm 4a./5.

Anfang 7 ½ Uhr.

Divertissement. Anfang 7 ½ Uhr.

Montag: Der Obersteiger.

Sonnabend, den 21. Dezember: Zum ersten Male (neu): König Chilperich. Buͤrleske Aus⸗ stattungs⸗Operette in 3 Akten (5 Bildern) von Hervé.

Adolph Ernst⸗Theater. Sonntag: Der kleine Lord. Lebensbild in 3 Akten, nach dem gleichnamigen Roman von Mrs. Hodgsen Burnett, übersetzt von Bolten⸗Bäckers. Hierauf: Die ewige Braut. Ovperette in 1 Akt von W. Mann⸗ städt und Jean Kren. Anfang 7 ½ Uhr. Montag: Dieselbe Vorstellung. Bentral⸗Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30. Direktion: Richard Schultz. Emil Thomas a. G. Sonntag: Eine tolle Nacht. Große Aus⸗ stattungsposse mit Gesang und Tanz in 5 Bildern von Wilh. Mannstädt und Julius Freund. Musik von Julius Einödshofer. In Scene gesetzt vom Direktor Richard Schultz. Die Tanz⸗Arrangements vom Balletmeister Gundlach. Anfang 8 Uhr. Montag: Eine tolle Nacht. Anfang 7 ½ Uhr.

Konzerte.

Konzert-Haus. Karl Meyd

Sonntag Anfang 6 Uhr. Montag Anfang 7 Uhr. Symphonie⸗Konzert, unter freundlicher Mit⸗ wirkung der Opernsängerin Fräulein Anna Kühlich. Rezitation und Arie aus „Undine“ von Lortzing (Fräulein Kühlich). Konzert D-moll für Cello von de Swert (Herr Smit). Ouv. „Die Hochzeit des Figaro“ von Mozart. Symphonie Nr. 3 A-moll (schottische) von Mendelssohn.

Philharmonie. Sonntag, Mittags 12 Uhr: Oeffentliche Hauptprobe zum V. Philharmon. Konzert. b

Montag, Anfang 7 ½ Uhr: V. Philharmo⸗ nisches Konzert. Dir.: Arthur Nikisch. Sol.: A. Petschnikoff (Viol.), Marcella Pregi (Ges.).

Birhus Renz. Karlstraße. Sonntag: Zwei

sitz 2 ℳ, Kinder unter 10 Jahren in Begleitung Erwachsener auf den drei vorgenannten Plätzen 1 Erster Rang⸗Balkon 2 Zweiter Platz 1 Dritter Platz (Galerie⸗Stehplatz) 50 ₰. Inhaber von ersten Rang⸗Balkon⸗, zweiten und dritten (Galerie) Platz⸗Billets haben das Recht, ein Kind unter 10 Jahren unentgeltlich einzuführen. Jedes weitere Kind zahlt auf dem ersten Rang⸗Balkon und zweiten Platz die Hälfte. Abends 7 ½ Uhr: Außer⸗ ordentliche Vorstellung. 1870/71. In beiden Vorstellungen: Auftreten sämmtlicher Künstler⸗ Spezialitäten. Komische Entrées von sämmtlichen Clowns.

Montag, Abends 7 ½ Uhr: Extra⸗Vorstellung. 1870/71.

Familien⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Else von Jachmann mit Lieut. Oscar von Harder (Berlin). 8—

Verehelicht: Hr. Alexander von Stiegler⸗Sobotka mit Frl. Vally von Lekow (Berlin). Hr. Günther von Witzleben mit Frl. Margarethe von Hallerstein (Berlin).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Adolf von Krosigk (Hohenerxleben). 11

Gestorben: Hr. Ober⸗Steuerinspektor Karl von Griesheim (Schlettstadt). Hrn. Assessor Elsner von Gronow Tochter Veronica (Köslin). Hr. Geheimer Ober⸗Postrath und Ober⸗Postdirektor a. D. Gustav Schopper (Charlottenburg). Verw. Fr. Kreisrichter Mathilde Kramolovsky, geb. Merkel (Posen). Fr. Hofrath Anna Becker, geb. Reichelt (Berlin). Hr. Konsul der Republik Chile Georg Poten (Berlin). Hr. Ober⸗Stadt⸗ sekretär Leo Kulicke (Berlin). Hr. Ober⸗ Ingenieur Hermann Grothe (Berlin).

Verantwortlicher Redakteur: Siemenroth in Berlin.

Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sechs Beilagen 1

Vorstellungen. Nachmittags 4 Uhr: Große brillaute

Vorstellung mit besonders zur Belustigung der

(einschließlich Börsen⸗Beilage)

2

chs⸗Anzeiger und Königlich Preu

Berlin, Sonnabend, den 7. Dezember

n1

denakxinü.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstag ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wett⸗

bewerbs zugegangen:

Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen,

welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über die

Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waaren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder die von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben that⸗ sächlicher Art macht, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrich⸗ tigen Angaben in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waaren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen eltend gemacht werden, soweit die Verbände als solche in bürgerlichen echtsstreitigkeiten klagen können.

Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen den eseber der Angaben, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte.

Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind den Angaben thatsächlicher Art bildliche Darstellungen und sonstige See en gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche 8vB zu ersetzen.

Fas Klagen auf Grund des § 1 ist ausschließlich zuständig das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Nieder⸗ lassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, welche im Inlande weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist ausschließlich zuständig das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts, oder wenn ein solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirk die begangen ist.

Zar Sicherung des im § 1 bezeichneten Anspruchs können einst⸗ weilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 814, 819 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Beftrnden ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die den Anspruch egründende Handlung begangen ist; im übrigen finden die Vorschriften des § 820 der Zivilprozeßordnung Anwendung.

§ 4

8 8.4. 1b

Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen An⸗ gebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit⸗ theilungen, welche r einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über die schaffenheit, die Herstellungsart oder die Preis⸗ bemessung von Zaaren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder 2 Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Aus⸗ zeichnungen Aber den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und zur Frreführung geeignete Angaben thatsächlicher g. 8 zt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark estraft.

Iitt der Thäter bereits einmal wegen einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Vorschrift bestraft, so kann neben oder statt der Geld⸗ strafe auf Haft oder auf Gefängniß bis zu sechs Monaten erkannt werden; die Bestimmungen des § 245 des Strafgesetzbuchs finden ent⸗ sprechende Anwendung.

§ 5.

Durch Beschluß des Bundesraths kann bestimmt werden, daß ge⸗ wisse Waaren im Einzelverkehr nur in bestimmten Mengeneinheiten oder mit einer auf der Waare oder ihrer Aufmachung anzubringenden decebe der Menge gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden ürfen.

Ddie durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs⸗Gesetzblatt zu veröffentlichen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesraths werden mit Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.

§ 6.

Wer zu Zwecken des Wettbewerbs über das Erwerbsgeschäft eines Anderen, uͤber die Person des Inhabeis oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen Behaupt⸗ tungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, daß die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe.

Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwendung, wenn der Mittheilende oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

1.

„Wcer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines Anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen unwahre Be⸗ hauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.

Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts her⸗ vorzurufen, deren sich ein Anderer befugterweise bedient, ist diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unter⸗

lassung der mißbräuchlichen Art der 1“ geltend gemacht werden.

Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre wird bestraft:

) wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäfts⸗ betriebs Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich ge⸗ worden sind, während der Geltungsdauer des Dienstvertrages, wer Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnisse, die ihm als Ange⸗ stellten, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs gegen die schriftliche, den Gegenstand des Gebeimnisses ausdrücklich bezeichnende und für einen bestimmten Zeitraum gegebene Zu⸗ sicherung der Verschwiegenheit anvertraut worden sind, dieser

Zusicherung entgegen nach Ablauf des Dienstvertrages unbefugt an Andere zu Zwecken des Wettbewerbs mittheilt.

Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts⸗ oder Betriebs⸗ geheimnisse, deren Kenntniß er durch eine der im Absatz 1 unter 1 und 2 bezeichneten Mittheilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten eigene Handlung erlangt hat, zu . des Wettbewerbs unbefugt verwerthet oder an Andere mit⸗

eilt.

Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Ersatze des ent⸗ Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesammt⸗

zuldner.

HEDHEASSNnxsxs

§ 10. Wer zum Zweck des Wettbewerbes es unternimmt, einen Anderen zu einer unbefugten Mittheilung der im § 9 Absatz 1 unter 1 und 2 bezeichneten Art zu bestimmen, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend⸗ fünfhundert Mark oder mit vütvr bis zu sechs Monaten bestraft.

Die in den §§ 1, 6, 8, 9 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkte an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in drei Jahren 1 der Begehung der Handlung an.

Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der im § 5 bezeichneten

älle nur auf Antrag ein. In den Fällen des § 4 hat das Recht den Strafantrag zu stellen, jeder der im § 1 Absatz 1 bezeichneten Ge⸗ werbetreibenden und Verbände.

Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.

„Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag ein⸗ tritt, können von den zum Straftantrage Berechtigten im Wege der Privatklage verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Jeee Fipt , 1I“ 88 Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind di Schöffengerichte zuständig. 1 p 8e

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Wird in den Fällen des § 4 auf Strafe erkannt, so kann an⸗ geordnet werden, daß die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei.

Wird in den Fällen des § 7 auf Strafe erkannt, so ist zugleich

dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung inner⸗ halb bestimmter Frist auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. Wird in den Fällen der §§ 1, 6 und 8 auf Unterlassung erkannt, so kann der obsiegenden Partei die Befugniß zugesprochen werden, den verfügenden Theil des Urtheils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Beklagten öffentlich bekannt zu machen.

Die Art der 11“ b. im Urtheil zu bestimmen. „MNeben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent⸗ schädigungsanspruchs aus. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage ein An⸗ spruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, gehören, insoweit in erster Instanz die Zuständigkeit der Landgerichte begründet ist, vor die Kammer für Handelssachen. Die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Ge⸗ richtsverfassungsgesetze wird dem Rgeh zugewiesen.

6.

Wer im Inlande eine Hauptniederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur in so weit Anspruch, als in dem Staate, in welchem seine Hauptniederlassung sich befindet, nach einer im

Reichs⸗Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbe⸗

treibende einen entsprechenden Schutz genießen. 8 Dhes Gese mit aa . in Kraft.

Die allgemeine Begründung dazu lautet:

Das Gesetz zum Schutze der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 441) hat sich die Aufgabe gestellt, neben einer wirksameren Gestaltung des Rechtsschutzes gegen die Nachahmung von eingetragenen Waarenzeichen einen Schutz auch gegen andere auf dem Gebiete der Waarenbezeichnung liegende Mißbräuche einzuführen, welche, ohne unter den Begriff der Zeichenverletzung zu fallen, doch ebenso wie diese geeignet sind, berechtigte Interessen von Gewerbs⸗ genossen zu verletzen und das Publikum über die Herkunft, über die Beschaffenheit und den Werth von Waaren irrezuführen. Zu diesem Zwecke ist in den §§ 15 und 16 des Gesetzes unter gewissen Voraus⸗ setzungen die unbefugte Nachahmung der als Kennzeichen eines anderen Geschäftsbetriebes im Verkehr anerkannten Art der Aufmachung und Verpackung von Waaren und die Verwendung unrichtiger geographischer Ursprungsangaben mit Strafe bedroht.

In der öffentlichen Erörterung, die sich an die Bekanntgabe des Entwurfs dieses Gesetzes knüpfte, sowie bei der späteren Berathung im Reichstag hatten zwar die erwähnten Vorschriften fast allseitige Zustimmung gefunden, gleichzeitig jedoch zu dem Verlangen nach einer Verallgemeinerung des ihnen zu Grunde liegenden Gedankens An⸗ regung gegeben. Es wurde geltend gemacht, daß man das beabsichtigte Vorgehen nicht auf das Gebiet des Waarenbezeichnungswesens be⸗ schränken dürfe, da auch auf anderen Gebieten zum Nachtheil des red⸗ lichen Geschäftsverkehrs Mißbräuche beständen, welche es nahe legten, den vorliegenden Anlaß zu einer grundsätzlichen Lösung der Frage der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zu benutzen. Im Reichstag

fand diese Auffassung in dem Vorschlage Ausdruck, in theilweiser An-

lehnung an einen schon früher zur Gewerbeordnung gestellten, jedoch nicht zur Erlediguvg gelangten Antrag, folgenden Zusatz in das Waaren⸗ bezeichünns het einzuschalten: er zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr über den Ursprung und Erwerb, über besondere Eigenschaften und Auszeichnungen von Waaren, über die Menge der Vorräthe, den Anlaß zum Verkauf oder die Preisbemessung falsche An⸗ gaben macht, welche geeignet sind, uͤber Beschaffenheit, Werth oder Herkunft der Waare einen Irrthum zu erregen, wird vor⸗ behaltlich des Entschädigungsanspruchs des Verletzten mit Geld⸗ strafe oder mit Gefängniß ... bestraft. Das Gericht kann auf Antrag der Betheiligten... . im BWeege der einstweiligen Verfügung Anordnungen treffen, die ge⸗ eignet sind, die zum Zwecke der Täuschung bewirkten Veran⸗ staltungen und Ankündigungen zu verhindern.

Wenn dieser Antrag, dessen innere Berechtigung von keiner Seite in Zweifel gezogen wurde, gleichwohl nicht zur Annahme gelangte, so war hierfür neben anderen sachlichen und formalen Bedenken vor allem die Erwägung maßgebend, daß eine Vorschrift von so einschneidender Bedeutung für den gewerblichen und geschäftlichen Verkehr eine ein⸗ gehendere Vorprüfung erheische, als ihr gelegentlich der Berathungen über das Waarenbezeichnungsgesetz nach der damaligen parlamentarischen Geschäftslage zu theil werden konnte. Der Reichstag beschränkte sich daher darauf, an die verbündeten Regierungen das Ersuchen zu richten:

khͤaldigst einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch dessen Be⸗ stimmungen dem unlauteren Wettbewerbe in Handel und Verkehr im weiteren Umfange entgegengetreten wird.

Den Vorarbeiten für einen solchen Gesetzentwurf, welche darauf unverweilt in Angriff genommen wurden, ist es in hohem Maße förderlich gewesen, daß der Gegenstand, der bis dahin in Broschüren und Zeitschriften und in den Verhandlungen von Fachvereinen mehr

elegentlich gestreift, als erschöpfend behandelt war, durch die an das ““ sich anschließenden Diskussionen in den Vordergrund des öffentlichen Interesses gerückt worden war. Die Tages⸗ und Fachpresse beleuchtete die Frage 8 eingehenden Dar⸗

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legungen, wissenschaftliche, gewerbliche und kaufmännische Vereine der verschiedensten Richtungen nahmen Stellung und zwar der über⸗ wiegenden Mehrzahl nach im Sinne eines durchgreifenden gesetzgebe⸗ rischen Vorgehens —, und die berufsmäßigen Vertretungen des Handels⸗ und Gewerbestandes unterzogen sich in gemeinsamer Thätig⸗ keit der Aufgabe, aus der Praxis des Verkehrs eine größere Zabl L.ngr Fällen des unlauteren Geschäftsgebahrens zusammen⸗ zustellen.

Es wäre verfehlt, aus diesen Kundgebungen den Schluß zu ziehen, daß im Erwerbeleben Deutschlands Mißbräuche in steigendem Umfange hervorgetreten oder daß die Anschauungen über geschäftliche Moral minder strenge geworden seien. Das Gegentheil ist der Fall. Treue und Glauben bilden in höherem Grade, wie je zuvor, die ge⸗ sunde Grundlage unseres geschäftlichen Verkehrs, und der deutsche Ge⸗ werbestand hat in Bezug auf redliche und gewissenhafte Geschäfts⸗ führung den Vergleich mit keiner anderen Ration zu scheuen. In demselben Maße aber, in dem das Gefühl für geschäftliche Ehren⸗ haftigkeit bei uns an Verbreitung gewinnt, muß sich die Empfindlich⸗ keit gegen Verstöße steigern, die wie in anderen Ländern, so auch in

Deutschland nicht völlig ausbleiben. Dies erklärt die Leb⸗

haftigkeit der Bewegung, welche für den Erlaß gesetz⸗ licher Vorschriften eintritt. Daneben kommt in Betracht, daß unter der Einwirkung der schnellen Verkehrsentwickelung während der letzten Dezennien und angesichts der stetigen, die Nachfrage vielfach überflügelnden Steigerung des Angebots das Bestreben, in dem Ab⸗ satze von Waaren einen Vorsprung vor den Erwerbsgenossen zu ge⸗ winnen, immer schärfere Formen angenommen hat. Hierin aber liegt für Personen von minder ausgebildetem Sinn für geschäftliche Ehrbar⸗ keit ein Anreiz, im Kampfe gegen die Konkurrenz zu unlauteren Mitteln zu greifen. Der Kampf ums Dasein, der unter den heutigen Ver⸗ hältnissen besonders für die mittleren Schichten der Erwerbsstände schon schwer genug ist, kann unter solchen Umständen ein Kampf mit ungleichen Waffen werden, in welchem das redliche Gewerbe den Kürzeren ziehen müßte. Daß hierin eine Gefahr für die Wohlfahrt weiter, achtungswerther Kreise unseres Volkes und damit für die Gesundheit des Staatswesens selber liegt, ist nicht zu verkennen. ITn einer großen Zahl der zur Sprache gebrachten Fälle bieten die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, wie weiter anerkannt werden muß, keine genüͤgende Handhabe, um den angedeuteten Mißbräuchen entgegenzutreten; namentlich der trügerischen Reklame gegenüber ver⸗ sagt die Betrugsbestimmung des Strafgesetzbuchs meistens um deswillen, weil das Thatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung nicht vor⸗ handen oder doch nicht nachweisbar ist.

Unter diesen Umständen können die auf Säuberung des Geschäfts⸗ verkehrs von schädlichen Auswüchsen gerichteten Bestrebungen nur dann Erfolg haben, wenn sie durch einen Ausbau des geltenden Rechts wirksam unterstützt werden. Bestand in dieser Beziehung nahezu Einstimmigkeit, so gingen über den Weg, welchen die Gesetzgebung einzuschlagen haben wird, über die Art, den Umfang und die Ziele der zu schaffenden Rechtsbehelfe die Ansichten ursprünglich weit aus⸗ einander.

Die Wahrnehmung, daß die französische Rechtsprechung die Vor⸗ schrift in Artikel 1382 des Code civil: 8 8 1

„Tout fait quelconque de l'homme, qui cause à autrui

un dommage, oblige celui par la faute duquel il est

arrivé, à le réparer“

zu einem umfassenden Schutzsystem gegenüber dem unlauteren Wett⸗ bewerbe ausgebildet hat, schien den Gedanken nahe zu legen, die Auf⸗ gabe auch bei uns durch Aufstellung eims gllgemeinen Rechtsgrund⸗ satzes, sei es in wörtlicher Anlehnung an die Vorschrift des französischen Gesetzes, sei es durch ein Verbot des unlautexen Wettbewerbs, schlecht⸗ hin zu lösen. Ob auf diesem Wege eine Besserung des gegenwärtigen Rechtszustands zu erreichen sein würde, wird um so eher dahingestellt bleiben können, als allgemeine Bestimmungen von ähnlichem Inhalt, wie die genannte Vorschrift des französischen Rechts, ohnehin schon in verschiedenen Rechtsgebieten des Reichs in Kraft stehen (vergl. z. B. §§ 8 und 10 des Preußischen Allgemeinen Landrechts Theil I Titel 6). Wenn aber zu Gunsten jenes Vorschlags bemerkt worden ist, daß bei der überaus großen Mannigfaltigkeit der Schleichwege, welche die Unredlichkeit für ihre Zwecke zu finden weiß, nur eine allgemein gehaltene Vor⸗ schrift jede denkbare Erscheinungsform des unlauteren Geschäftsge⸗ bahrens zu treffen vermöge, so ist dem entgegen zu halten, daß es zur Zeit nur darauf ankommen kann, bestimmte, nach den bisherigen Er⸗ fährungen für den redlichen Erwerbsgenossen besonders nachtheilige Mißbräuche zu verhindern. Auch liegt es im dringenden Interesse der Rechtssicherheit, die Scheidelinie zwischen dem Erlaubten und dem Unerlaubten im Gesetze selbst in klar erkennbarer Weise festzulegen. Gerade der Umstand, daß in Ermangelung von Spezialvorschriften auf dem hier fraglichen Gebiete eine sichere Rechtsgewohnheit über die Grenzen des vom Standpunkte der geschäftlichen Moral aus Zu⸗ lässigen sich trotz der vielfach geltenden allgemeinen Verpflichtung zum Schadensersatze herauszubilden nicht vermocht hat, macht es rathsam, die Merkmals dessen, was künftig als gesetzlich verboten gelten soll, bestimmt zu bezeichnen.

In erster Linie ist dem unlauteren Wettbewerb dadurch entgegen⸗ zuwirken, daß dem Geschädigten ein in den Formen des bürgerlichen Rechtsstreits geltend zu machender Anspruch auf Schadensersatz und auf Unterlassung künftiger Benachtheiligungen gewährt wird.

Ueber die Frage, ob die Wirksamkeit des Rechtsschutzes durch Strafandrohungen sicher zu stellen sei, sind die Meinungen getheilt. Für den verneinenden Standpunkt wird auf das Beispiel auswärtiger Gesetzgebungen hingewiesen, welche sich mehr oder weniger auf zivil⸗ rechtliche Vorschriften beschränken; auch hat man die Beforgniß ge⸗ äußert, durch Strafbestimmungen einen Anreiz zu unbegründeten und leichtfertigen Denunziationen zu schaffen. Dieses letztere Bedenken ist bis zu einem Fmisgen Grade berechtigt. Auch muß zugegeben werden, daß es grundsätzlich nicht nothwendig und nicht würsschenswerch ist, jede Ausschreitung im Konkurrenzkampfe, auch wenn sie nach ihrer Art oder nach dem Umfange des anderen zugefügten Schadens von geringer Erheblichkeit ist, zur strafrechtlichen Verantwor⸗ tung zu ziehen. Für solche Fälle möchte es an sich wohl ge⸗ nügen, wenn der Geschädigte in den Stand gesetzt wird, im Wege der Zivilklage sich Genugthuung zu verschaffen, und es würde zur An⸗ wendung öffentlicher Strafmittel selbst dann kaum ein Anlaß vor⸗ liegen, wenn jener auf die prozessuale Geltendmachung seines Anspruchs verzichtet. Dieser Erwägung gegenüber muß jedoch zunächst die Thatsache in Betracht gezogen werden, daß der durch unlautere Geschäftspraktiken entstehende Schaden meistens über den Inter⸗ essenkreis einzelner Gewerbetreibenden weit hinausgreift. Es sind Fälle zur Sprache gebracht, in denen die Veranstalter von Ausverkäufen durch schwindelhafte Vorspiegelungen für minderwerthige Waaren einen Absatz erzielt haben, der den Bedarf eines Ortes oder eines ganzen Bezirks auf Jahre hinaus deckte und für den ent⸗ sprechenden Zeitraum die Thätigkeit der übrigen in demselben G

schafteweige arbeitenden Gewerbetreibenden nahezu lahmlegte. Mi

räuche dieser Art sind als gemeinschädlich zu bezeichnen. Ihre Be⸗ kämpfung kann wenn anders der redliche Geschäftsbetrieb einen ausgiebigen Schutz erhalten soll von der durch mannigfache äußere Umstände bedingten Entschließung eines Einzelnen und von der Ent⸗ scheidung einer Zivilklage nicht grundsätzlich abhängig gemacht werden. Aber selbst wenn der angerichtete Schaden sich in engeren Grenzen hält, so stellt sich doch der unlautere Wettbewerb nach den Mitteln, die er anwendet, und nach den Zwecken, die er verfolgt, in zahl⸗