1895 / 295 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Dec 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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die Königliche Expedition des Beutschen Reichs-Anzeigers 6 und Königlich Breußischen Staats-Anzeigers

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Forstmeister a. D. Schoepffer zu Sachsa, bisher zu Sitzenroda im Kreise Torgau, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, 1

dem Geheimen Kommerzien⸗Rath John Gibsone zu Danzig und dem Kreis⸗Wundarzt des Kreises Ratibor, Sanitäts⸗Rath Dr. Klein zu Ratibor den Königlichen Kronen⸗ Orden dritter Klasse,

dem emeritierten Lehrer Schitthof zu Stromberg im Kreise Kreuznach, früher zu Schöneberg in demselben Kreise, den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, 3

dem Landgerichts⸗Kanzlisten a. D. Warnecke zu Bordes⸗ holm, bisher zu Altona, dem Ober⸗Feuermann der Berliner Feuerwehr Alex Sechehaye, dem Strafanstalts⸗Aufseher a. D. Vilhelm Jacoby zu Berlin, dem Strafanstalts⸗Maschinen⸗ meister Otto Wilcke daselbst, dem Strafanstalts⸗Ober⸗Aufseher Hugo Häusler ebendaselbst und dem Gutsarbeiter Gottlieb Barentin zu Worin im Kreise Lebus das Allgemeine Ehren⸗ zeichen, sowie

dem Unter⸗Lieutenant zur See Habenicht, dem Torpedo⸗ Obermatrosen Hoffsommer von der II. Torpedo⸗Abtheilung und dem Feuermeistersmaaten Gustav Peters von der II. Werft⸗Division die Rettungs⸗Medaille am Bande zu ver⸗ leihen. ine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Königlich württembergischen Hauptmann Bailer, kommandiert nach Preußen zur Dienstleistung bei der 3. In⸗ genieur⸗Inspektion, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse mit der Königlichen Krone,

dem Bauunternehmer, Regierungs⸗Baumeister Friedrich Schuster zu Deutsch⸗Wilmersdorf bei Berlin den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Ingenieur Karl Zeimer zu Mutzig im Kreise Molsheim den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, sowie

dem Bauführer Heinrich Klein zu Straßburg i. E. das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

—qHM—

Seine Majestät der Kais haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Beamten im Ressort des Auswärtigen Amts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen

1Insignien zu ertheilen, und zwar:

des Ehrenkreuzes des Großherzoglich

mecklenburg⸗schwerinschen Greifen⸗Ordens: dem Legations⸗Sekretär bei der Kaiserlichen Gesandtschaft in Stockholm von Pilgrim⸗Baltazzi,

dem Kaiserlichen Konsul in Christiania Coates und

dem Legations⸗Sekretär bei der Kaiserlichen Botschaft in Konstantinopel, früher bei der Gesandtschaft in Tokio, Grafen von Quadt⸗Wykradt⸗Isny;

ldes Ritterkreuzes des Großherzoglich mecklen⸗ burgischen Haus⸗Ordens der Wendischen Krone: dem Kaiserlichen Vize⸗Konsul, zuletzt beim Konsulat in sibar, von Buri;

San

8 der vierten Klasse des Königlich bayerischen

8* Verdienst⸗Ordens vom heiligen Michael:

dem kommissarischen Kanzleivorstand bei der Kaiserlichen Botschaft in St. Petersburg, Hofrath Ham merdörfer, bis⸗ her Erster Botschafts⸗Kanzlist bei der Botschaft in Paris;

ferner:

des Großkreuzes des Königlich niederländischen Ordens von Oranien⸗Nassau: dem Unter⸗Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Wirk⸗ lichen Geheimen Rath Freiherrn von Rotenhan, und dem Kaiserlichen Gesandten in Tanger, Legations⸗Rath Grafen von Tattenbach;

des Großoffizierkreuzes des Ordens der italienischen Krone: dem Geheimen Legations⸗Rath von Ladenberg, vor⸗ tragendem Rath im Auswärtigen Amt;

des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse des Königlich spanischen Ordens Karl's III.: dem Legations⸗Sekretär bei der Königlichen belsnaüschaft i Stuttgart, früher bei der Botschaft in Madrid, Freiherrn bon Wangenheim; des C. des Königlich belgischen Leopold⸗ Ordens und des Offizierkreuzes des Königlich niederländischen Ordens von Oranien⸗Nassau: dem secrétaire interprête bei der Kaiserlichen Gesandt⸗ chaft in Peking Freiherrn von der Goltz;

er und König

niglich

des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse des Königlich schwedischen Wasa⸗Ordens: dem Kaiserlichen Konsul mit dem Charakter als General⸗ Konsul in Stockholm, Geheimen Regierungs⸗Rath Dr. von Eckardt; des Persischen Sonnen⸗ und Löwen⸗Ordens dritter Klasse: dem Gesandtschafts⸗Arzt bei der Kaiserlichen Gesandtschaft in Peking, Königlich preußischen Stabsarzt Dr. Oskar Müller; des Kaiserlich⸗Kön iglich österreichischen silbernen Verdienstkreuzes mit der Krone: dem Geheimen Kanzleidiener Schnürpel beim Aus⸗ wärtigen Amt; sowie der Königlich rumänischen Verdienst⸗Medaille erster Klasse: den Geheimen Kanzleidienern Kryn und Witte beim Auswärtigen Amt. ““

Deutsches Reich.

Auf Grund des § 75a des Krönewersichemngegeseser in der Fassung des Fesetes vom 10. April 1892 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 379) ist dem Kaufmännischen Hilfsverein (E. H.) in Essen von neuem die Bescheinigung ertheilt worden, daß er, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den An⸗ forderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügt. Berlin, den 9. Dezember 1895. v1“ . Der Reichskanzler. Im Auftrage: Rothe.

11“ I8 116“ Einfuhr und Ausfuhr von Zucker im Monat November.

Abends.

1894

Einfuhr netto

vpon ausländischem Zucker

1) in den freien Verkehr: Raffinierter Zucker Rohzucker ....

2) auf Niederlagen: Raffinierter Zucker Rohzucker ....

Ausfuhr: n inländischem Zucker

des Zuckersteuergesetzes

31 937 8 7

der Klasse: 2 b

0

439 889 357 730 11 230 ausländischem Zuͤcker aus Niederlagen: 1 eeee; *

1 667

Berlin, den 11. Dezember 1895. Kaiserliches Statistisches Amt. von Scheel.

8

n Elsfleth wird am 16. Dezember d. J. mit einer beuermanns⸗Prufung begonnen werden. 8

Durchfuhr von Vieh durch den Kaiser Wilhelm⸗Kanal.

Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. Septem⸗ ber d. J. (A.⸗Bl. S. 399 Fisfss 3) wird bekannt gemacht, daß für die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der den Kaiser Wilhelm⸗Kanal passierenden Viehtransporte eine Gebühr von 13 zu erlegen ist, welche mit den Kanalabgaben erhoben wird.

Schleswig, den 22. November 1895.

8 Der Regierungs⸗Präsident.

betreffend die Anzeigepflicht für die Schweine⸗ seuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine.

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs⸗Gesetzbl. 1884 S. 409) bestimme ich:

Für die Königlich preußischen Provinzen Schleswig⸗Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen⸗Nassau und die Rhein⸗

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

pProvinz wird vom 1. Dezember d. J. ab bis auf weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt. Berlin, den 12. November 1895. Der Reichskanzler.

In Vertretung: von Boetticher. 88 8

Mit Bezu blatt Seite 453) wird darauf hingewiesen, daß mit Geldstrafe von 10 bis 150 oder mit Haft nicht unter einer Woche bestraft wird, wer die Anzeige vom Ausbruche einer Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert oder es unterläßt, die ver⸗ dächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der An⸗ steckung fremder Thiere besteht, fern zu halten.

Die Anzeige kann auf dem platten Lande bei dem Ge⸗ meinde⸗ bezw. Gutsvorsteher erstattet werden und ist von dem⸗ selben unverzüglich der Ortspolizeibehörde zu übermitteln. (S 65 2 des Reichs⸗Seuchengesetzes.)

Die Anordnung vom 24. Januar 1888, betreffend Anzeige der Schweinepest (A.⸗Bl. S. 37), wird aufgehoben.

Schleswig, den 23. November 1895.

Der Regierungs⸗Präsident.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht dem Kreisphysikus, Sanitäts⸗Rath Dr. med. Albers in Essen den Charakter als Geheimer Sanitäts⸗Rath, sowie dem Kreisphysikus Dr. med. Roeper in Arnsberg, dem Kreisphysikus Dr. med. Thomas in Rheinbach, dem Kreis⸗Wundarzt Dr. Le Blanc in Opladen, den prakti⸗ schen Aerzten Dr. med. Boluminski in Lessen, Dr. Brekenfeld in Wriezen, Dr. Reuter in Wittstock, -. Hausmann in Potsdam, Dr. Reich in Loslau, -. Fuchs in Oppeln, Dr. med. Ritscher in Lauterberg a. H., Dr. med. Nürnberg in Sangerhausen, Dr. med. Koeniger in Lippspringe, Dr. med. Brüning in Buer, Dr. Hirsch— land und Dr. Gee in Essen, Dr. Küpper in Elberfeld, Dr. Cramer in Wiesbaden, Dr. de Bary in Frankfurt a. M. und Dr. med. Rügenberg in Bonn den Tharakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen. 1““ Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der bisherige Privatdozent, Professor Dr. 11 zu Breslau ist zum außerordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der dortigen Universität ernannt worden.

.“

Bekanntmachung.

In Ausführung des Reichsgesetzes vom 31. Juli 1895 (R.⸗G.⸗Bl. S. 426), betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Einführung einer einheitlichen Zeit⸗ bestimmung vom 12. März 1893, wird bestimmt, daß unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne der Vorschrift im Artikel I jenes Gesetzes der Regierungs⸗Präsident, bei den der Aufsicht der Ber behörden unterstellten Betrieben das Ober⸗Bergamt ; verstehen ist. b—

Berlin, den 26. November 1895. 8

Der Minister Der Minister des Innern. für Handel und Gewerbe. Im Auftrage: Frhr. von Berlepsch. Haase.

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Bekanntmachung.

3

Unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntma

ung vom 20. September d. J. in Nr. 226 des ncnachung Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers“ wird hierdurch wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß der Bedarf des Königlich preußischen Statistischen Bureaus an Hilfskräften für die berufsstatistischen und Volkszählungsarbeiten bereits vollständig ge⸗ deckt ist, fernere Beschäftigungsgesuche daher unbedingt unbe⸗ rücksichtigt und zur Vermeidung weiterer Belastung des Bureaus auch unbeantwortet bleiben müssen. Berlin, den 10. Dezember 1895. 8 Der Direktor des Königlich Statistischen Bureaus. enck.

Abgereist:

Seine Excellenz der General⸗Oberst der Kavallerie Freiherr

von Loë, General⸗Adjutant Seiner Majestät des Kaisers und

Königs, Oberbefehlshaber in den Mar von Berlin.

Karl Hürthle

g auf vorstehende Bekanntmachung (Reichs⸗Gesetz⸗

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ven und Gouverneur

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