1895 / 298 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Dec 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Betbeiligten günstig wirken, daß ihre Existenz schon den Vortheil gewährt, daß Ausschreitungen auf dem Gebiet des Verraths vpon Fabrik⸗ und Geschäftsgeheimnissen immer seltener werden. Wenn vielleicht der Wunsch bestehen sollte, diese Paragraphen noch weiter auszubauen, wenn namentlich der außerhalb des Hauses an ich herangetretene Wunsch auch hier geäußert werden sollte, auf die Fassung des früheren Paragraphen zurückzukommen, so wird sich dar⸗ über reden lassen, sofern man sich nicht überzeugt (Zwischen⸗ ruf.) Wie? Nun ja, es wird sich darüber reden lassen, wenn man sich nicht überzeugt, daß dieser Wunsch doch besser hinter die gegenwärtige Fassung des Entwurfs zurückzustellen ist. Die letzten Vorschriften des Entwurfs, die sich auf die Art der Strafverfolgung beziehen und eine kurze Verjährung festsetzen, um Chikanen zu verhindern, bedürfen kaum noch einer Erläuterung. Daß man die öffentliche Bekanntmachung des Urtheils dem durch den un⸗ auteren Wettbewerb Verletzten zugesteht, daß man die Verfolgung im wesentlichen auf den Weg der Privatklage verweist, und daß man nur da, wo ein öffentliches Interesse konkurriert, die öffentliche Klage erheben läßt, wird man berechtigt finden. Wenn der § 14 dem Strafrichter die Festsetzung einer Buße überläßt, so wird auch das gegenüber der oßen Schwierigkeit, einen entstandenen Schaden ziffermäßig zu be⸗ ründen, wohl den Beifall des Reichstags finden. Auch die Vor⸗ chriften über das Forum werden schwerlich ernstlich bemängelt

werden können.

Und so bitte ich denn die Herren, den Entwurf einer eingehenden und sachlichen Prüfung zu unterziehen. Ich zweifle nicht daran, daß wir uns verständigen werden und daß wir, wenn der Entwurf ver⸗ abschiedet sein wird, damit einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Förderung des berechtigten Interesses unserer Erwerbsstände werden

geliefert haben. (Bravo!)

Abg. Bassermann (nl.): Ich hoffe, daß aus der Berathung des Hauses ein brauchbares Gesetz hervorgehen wird, welches gegen unsolide Konkurrenz Schutz bietet. In gewerblichen Kreisen besteht eine große Bewegung für den Erlaß eines solchen Gesetzes. Wir sind weit davon entfernt, zu behaupten, daß Treue und Glauben im geschäftlichen Leben abhanden gekommen sind; aber das Zusammen⸗ drängen in die Großstädte, die scharf gewordene Konkurrenz und das Mißverhältniß zwischen Einnahmen und Ausgaben bringen viele Elemente zur unlauteren Konkurrenz. Man hat Bedenken geäußert, ob nicht ein solches Gesetz dem Verkehr zu große Fesseln anlege, wenn eine eingehende Kasuistik aufgestellt würde. Eine allge⸗ meine Norm hätte ja vieles für sich; aber die deutsche Recht⸗ sprechung ist nicht so beweglich wie die französische, welche den Begriff der concurrence déloyale sehr entwickelt hat. Das Gesetz, wie es vorliegt, stellt an den Gerichtshof schon große An⸗ forderungen, es stellt vieles ins freie Ermessen des Richters, zu dessen sachlicher Entscheidung wir wohl volles Vertrauen haben können. Redner wendet sich dann den einzelnen Gegenständen zu und meint, daß, wie bei allen Gesetzen, welche eine Materie zum ersten Mal 81 auch hier eine baldige Revision eintreten müsse. Von der Ein⸗ schränkung der Reklame, fährt er dann fort, erhoffen wir eine Einschränkung der permanenten Ausverkäufe, der Wanderlager und der sogenannten Konkursausverkäufe. Es wird sich nur fragen, ob man nicht auch den Vereinen und Verbänden, welche keine juristische

derson sind, das Klagerecht geben kann, ob man einstweilige Ver⸗ veaes zulassen und ob man nicht von der vorgesehenen Kautionsstellung seitens der Kläger absehen kann. Die zweite Materie ist der Schutz gegen die Herabwürdigung durch die Konkurrenz; ihre Regelung ist sehr wünschenswerth, weil die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs nicht ausreichen. Wenn dadurch das Auskunftswesen etwas beschränkt wird, damit jeder Gewerbetreibende, der über einen andern Auskunft giebt, vorsichtig in seinen Mittheilungen wird, so ist das nur zu billigen. Einverstanden können wir sein mit dem besseren Schutz der Namen und Firmen. Die letzte Materie des Gesetzes-ist der Schutz der Fabrik⸗ und Geschäftsgeheimnisse. Daß die Diensttreue während der Dauer des Vertrags unbedingt ge⸗ halten werden muß, ist selbstverständlich. Es taucht aber doch die Frage auf, was Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimniß ist. Die Lehrlinge, die in das Geschäft eintreten, und die Arbeiter besitzen vielleicht nicht Kenntniß von dem, was Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimniß ist. Bedenken liegen aber vor bezüglich des Schutzes des Betriebsgebeim⸗ nisses nach Beendigung der Vertragszeit. Vorgeschrieben ist allerdings, daß ein bestimmter Zeitraum vorgesehen werden muß für den Schutz und daß das Geheimniß bezeichnet wird. Es müßte eine kurze Dauer gesetzlich festgelegt oder eine Abkürzung zu langer Fristen durch gerichtliches Ermessen zugelassen werden. Durch zu strenge Be⸗ stimmungen werden die jüngeren Leute in ihrem Fortkommen ge⸗ schädigt; es würden viele junge Leute, um schneller vorwärts zu kommen, ins Ausland gehen. Die Bestimmungen werden praktisch zum theil unausführbar sein. Die Handelskammern in Mannheim und Frankfurt haben sich für diese strengen Vorschriften ausgesprochen; die anderen Interessenten erklären aber, daß der Verrath von Geschäfts⸗ nicht zu bestrafen sei, so z. B. die Handelskammern in Nünchen, Halle und Leipzig, die Aeltesten der Kaufmannschaft in Berlin, der Verein deutscher Ingenieure. Das zeigt auch die französische Statistik, nach welcher in 11 Jahren von 20 überhaupt keine Klagen auf diesem Gebiete vorgekommen sind. Die Geschäfts⸗ inhaber können auch eine sehr große Menge von unverfänglichen Dingen als Geschäftsgeheimnisse bezeichnen, und die jungen Leute würden schließlich garnicht mehr wissen, worüber sie sprechen dürfen, oder nicht. Die Vorschrift ist auch insofern bedenklich, als durch die ausdrückliche Bezeichnung der Geschäftsgeheimnisse die jungen Leute auf die wichtigen Punkte geradezu mit der Nase gestoßen würden, während sie es sonst vielleicht garnicht merkten. Be⸗ rechtigter ist die H dritter Personen, welche zum Verrath der Geheimnisse verleiten. Das Gesetz ist im Großen und Ganzen acceptabel mit Ausnahme der Bestimmungen über den Verrath der Geheimnisse nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Es ist zu hoffen, 9. durch Annahme des Gesetzes dem ehrlichen Geschäftsmann das Bestehen des Wettbewerbes gegenüber den unlauteren Elementen erleichtert wird.

Abg. Roeren (Zentr.): Die Erörterung der Einzelheiten können wir wohl besser der Kommission überlassen. Ich freue mich, daß die Nationalliberalen sich im Ganzen und Großen auf den Boden der Vorlage gestellt haben, und hoffe, daß die übrigen Parteien dieselse Stellung ein⸗ nehmen werden; dann wird die Vorlage, nach welcher die Be⸗ theiligten so dringend verlangt haben, bald Gesetz werden können. Der Reklameschwindel, die schwindelhaften Anzeigen von Konkursen u. s. w. machen sich in höchst lästiger Weise breit. Der Entwurf ist

ründlich vorbereitet, er ist mehrmals bearbeitet worden, und man aann wohl sagen, daß er den Ansprüchen vollständig genügt, die an eine solche Vorlage gemacht werden können. Es ist richtig, *% der Entwurf die Schadloshaltung an die Spitze stellt, weil dadur allein der überhandnehmenden Gewinnsucht die Spitze geboten werden kann. Der Betrugsparagraph reicht nicht aus, weil nicht immer eine Vermbögensschädigung festzustellen ist. Redner verweist beispielsweise darauf, daß der berühmte Boone⸗ kamp vielfach verfälscht worden sei, sodaß die Firma um mehrere Hunderttausend Mark geschädigt wurde. Als ein Reiender der Firma eine solche Fälschung einmal feststellte, als ihm ein gefälschter Boone⸗ f als echt verkauft wurde, da habe das Gericht die Klage abgelehnt, weil ja der Reisende wußte, daß er unechten Boonekamp erhalten würde, also eine Täuschung nicht vorgelegen habe. Von der Zivilklage, ährt Redner fort, wird natürlich nicht Gebrauch gemacht, weil die schlech⸗ ten Aussichten eines solchen Prozesses angesichts der hohen Kosten nicht Rlcü hrmng der Zivilklage verlocken. Die Bestimmung über die fälschliche Angabe der Menge der angebotenen Waaren ist weggefallen.

Die Lücke muß doch wobl wieder ausgefüllt werden. In Bezug auf die Beha nuß echasßh enthielt der frühere Entwurf eine zu scharfe Bestimmung. Ein Reisender wird z. B. nur angestellt, wenn er die zu bereisende Gegend und die Kundschaft kennt. Nach dem früheren Entwurf würde der Reisende dafür bestraft, und der Prinzipal ebenfalls. Der jetzige Entwurf mildert das für die Dauer des Dienstvertrags, aber verschlimmert die Sache für die Zeit nach Ablauf des D 8 muß eine Milde⸗ rung im Interesse der wirthschaftlich en Angestellten ge⸗ schaffen werden. Der Entwurf ist eine Anbahnung zur Bekänpfung des unlauteren Wettbewerbs, wodurch wir unserem Gewerbe⸗ und Kaufmannsstand eine große Wohlthat erweisen. Ich werde deshalb, wenn ich der Kommission, die ich in Stärke von 14 Mitgliedern be⸗ antrage, angehören werde, bei der Einzelberathung über Zwirnsfäden nicht stolpern, sondern die Vorlage im Ganzen ins Auge fassen.

Abg. von Czarlinski spricht namens der Polen sein volles Einverständniß mit dem Vorredner aus; es sei eine vornehme Pflicht, die Auswüchse des unlauteren Wettbewerbs zu beseitigen. Den polni⸗ schen Gewerbetreibenden könne er in dieser Beziebung das beste Zeugniß ausstellen. Die Regierung habe das Richtige getroffen, indem sie neben der Zivilklage auch die öffentliche Klage zugelassen habe. Redner empfiehlt ebenfalls die Einsetzung einer Kommission.

Abg. Singer (Soz.): Wir stehen allen Bestrebungen, die Täuschungen aus dem Handel und Wandel auszuschließen, selbstrer⸗ ständlich sympathisch gegenüber, aber ich bin doch zweifelhaft, ob die erwarteten Wirkungen auch wirklich eintreten; denn die unlautere Kon⸗ kurrenz ist schließlich eine Folge unserer kapitalistischen Entwicklung der wirthschaftlichen Verhältnisse, welche die Anwendung aller Mittel im Konkurrenzkampfe fordert. Erst wenn man die kapitalistische beseitigt, wird man wirksame Gesetzesvorlagen machen önnen. Dieses Gesetz erweckt, wie jedes andere Gesetz, welches in der jetzigen Zeit vorgelegt worden ist, Hoffnungen, die nicht erfüllt werden können. Die Frage, wo der unlautere Wettbewerb anfängt oder aufhört, wird durch das Gesetz nicht entschieden. Die Konser⸗ vativen haben jedenfalls auch große Sympathie für die Vorlage; ich möchte sie aber fragen, ob sie es für erlaubten Wettbewerb halten, wenn die „Deutsche Tageszeitung“ für eine bestimmte Spiritusglühlicht⸗ lampe eintritt, weil die betreffende Firma versprochen hat, gewisse zur Agitation des Bundes der Landwirthe abzugeben.

edner geht hierauf auf die Einzelheiten ein und findet es bedenk⸗ lich, daß die Bestimmung darüber, daß gewisse Waaren im Einzel⸗ verkehr nur in bestimmten Mengeneinheiten gewerbsmäßig verkauft werden dürfen, der Verordnung des Bundesraths überlassen bleiben solle; es müßten gesetzliche Bestimmungen erlassen werden. Be⸗ sonders bedenklich sei aber die Klausel wegen des Verraths von Geschäftsgeheimnissen, die durchaus unbegründet sei; denn die Behauptung einer Handelskammer, daß dieser Verrath förmlich organisiert sei, sei unbewiesen und eine schmähliche Be⸗ schimpfung eines ganzen Standes. Der Redner verliest sodann einige Vertragsbestimmungen verschiedener Firmen, durch welche die jungen Leute, welche gewisse en anstellten, sich verpflichten mußten, bei den namhaft gemachten Konkurrenzfirmen nicht einzu⸗ treten und kein eigenes Geschäft der betreffenden Branche zu gründen. Solche bedenklichen Bestimmungen, die überall die größte Ent⸗ rüstung bervorgerufen hätten, sollten Gesetz werden, obgleich sie voll⸗ ständig unausführbar seien. Auf Grund dieser Bestimmung werde sich der unlauterste Wettbewerb zeigen im Aufstellen von Ver⸗ trägen, um die jungen Leute ihrer Vertragsfreiheit zu berauben. Man wolle Treue und Glauben schützen und fördere durch diese Bestimmung die und kapitalistische Ausbeutung in der schamlosesten Weise. Einem Gesetze, welches solche Bestim⸗ mungen enthalte, würde seine Partei niemals zustimmen.

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. von Boetticher:

Meine Herren! Ich muß nach dem Vortrage des Herrn Abg. Singer dech Ihre Geduld noch auf einige Minuten in Anspruch nehmen. Ich muß sagen, nach den sachlichen Erörterungen der beiden ersten Herren Redner aus dem Hause gab ich mich der Hoffnung hin, daß die Diskussion auch von seiten der Vertreter der übrigen Parteien in einer ruhigen und sachlichen Weise verlaufen würde, und ich habe nicht geglaubt, daß dieser Entwurf zu so scharfer Kritik Anlaß geben werde, wie sie der Herr Vorredner geübt hat. Ich meine, aus der Gefechtsart des Herrn Vorredners den Schluß ziehen zu sollen, daß es ihm weniger darauf ankomme, ein Gesetz zu stande zu bringen, welches den praktischen Bedürfnissen der Erwerbsstände genügt, als wie auch diese Gelegenheit hier zu benutzen, um nach außen hin Un⸗ zufriedenheit mit dem Vorgehen der Regierung zu erwecken. (Sehr richtig! Widerspruch bei den Sozialdemokraten.) Meine Herren, anders ist es garnicht erklärlich, wenn der Herr Vorredner dazu übergeht, zu behaupten, daß dieses Gesetz die Niedertracht und die Auswucherung in scheußlichster Art fördern. (Sehr richtig! rechts.) Ich glaube kaum, daß bisher auf seiten derjenigen, die bei der Aufstellung des Gesetzes mitgewirkt haben, und auf seiten derjenigen, die sich draußen im Lande der Kritik des Gesetzes unterzogen haben, der Gedanke irgend eine Rolle gespielt hat, daß es sich um eine Auswucherung und Niedertracht scheußlichster Art handelt. (Sehr richtig! und Heiterkeit.) Das Erfinderrecht an dieser Kritik überlasse ich gern dem Herrn Vorredner. (Heiterkeit.)

Nun, meine Herren, habe ich außerdem gedacht, daß die Herren Sozialdemokraten, welche sich ja immer auf den Standpunkt der strengsten Moralität stellen, welche alle Unmoralität, allerdings vor allem diejenige, welche in den höheren Schichten der Gesellschaft vorkommt, durchaus per⸗ horrercieren und verurtheilen daß die Sozialdemskraten auf ihrer Seite geneigt sein würden, an allen Stellen, wo ein unmoralisches, unberechtigtes Gebahren sich zeigt, die bessernde Hand anzulegen. Der Herr Vorredner ist weit davon entfernt. Er erkennt an: jawohl, der unlautere Wettbewerb ist vorhanden; aber er will nicht die Hand rühren, um diesen unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, um ihn in seinen schädlichen Folgen für die Klassen, deren Vertreter er ja mit sein will, zu beseitigen. Denn nicht bloß um den Arbeiter handelt es sich bei der Verfolgung sozialdemokratischer Pro⸗ paganda, sondern sie erstreckt sich auch auf den kleinen Gewerbe⸗ treibenden, den Sie ja sehr gern zu Ihrer Unterstützung heranziehen möchten. Nun, schützen Sie doch hier wird Ihnen ja Gelegen⸗ heit dazu geboten schützen Sie doch diesen kleinen Gewerbe⸗ kreibenden gegen den unlauteren Wettbewerb! Sehr gut! rechts) Dafür haben aber die Herren, wie gesagt, keine offene Hand und kein warmes Herz. Es scheint nach dem Vor⸗ trage des Herrn Abg. Singer ihm vielmehr darauf anzukommen, daß die ungeordneten und unlauteren Zustände, die auf dem Gebiete des Handels und Wandels bestehen, in ihrem Interesse auf⸗ recht erhalten werden (sehr richtig! rechts), dazu werden die übrigen Parteien des Hauses die Hand nicht bieten. (Lebhafter Beifall).

Nun, meine Herren, will ich noch in aller Kürze auf einzelne Dinge eingehen, die der Herr Vorredner berührt hat, indem ich mir natürlich vorbehalte, im einzelnen die Vertheidigung der Vorschläge des Entwurfs demnächst in der Kommission, die Sie ja wohl bilden werden, zu führen.

Der Herr Vorredner hat gemeint: die ganze Vorlage sei eine

Folge der kapitalistischen Einzelwirthschaft; der Geschäftsmann müsse

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Mitteln greifen, um seinen Konkurrenten das Wasser abzugraben. Seine eigentliche Aufgabe sei es, dem Kollegen, der mit denselben Artikeln handelt, durch alle möglichen Mittel entgegentreten. Nun, meine Herren, ich und ich glaude, auch die überwiegende Majorität des Reichstags habe eine gegentheilige Ueberzeugung. Daß es in dem harten Konkurrenzkampf niemandem verwehrt werden darf, ehrliche und berechtigte Mittel zu ergreifen, das versteht sich von selbst; aber da, wo das Mittel anfängt, unberechtigt, unlauter zu werden, da muß durch das Gesetz eingegriffen, da muß dem redlichen Kaufmann ein Schutz gewährt werden gegenüber unredlichen Machinationen. Unter Berufung auf den Kampf ums Dasein kann die Wahl unlauterer Kampfmittel niemals gerechtfertigt werden, wenn anders man die Grundsätze der Moral aufrecht erhalten will. (Sehr gut! rechts.)

Nun, meine Herren, sagt der Herr Vorredner: wo ist denn die Grenze des lauteren Wettbewerbs, und wo ist die Grenze des un⸗ lauteren Wettbewerbs? Darüber sage der Gesetzentwurf nichts. Wenn der Gesetzentwurf nach französischem Muster sich auf die Vor⸗ schrift beschränkt hätte, daß jemand, der einem Anderen Schaden zufügt, auch verpflichtet ist, diesen Schaden zu ersetzen, dann wäre das Monitum des Herrn Vorredners vielleicht berechtigt, denn dann wäre es ausschließlich in das richterliche Ermessen gestellt, ob ein unlauteres oder ob ein berechtigtes Mittel ergriffen worden ist. Diesen Weg hat aber der Entwurf nicht eingeschlagen; der Entwurf zählt eine Reihe von Fällen auf, in denen der Wettbewerb als ein unlauterer bezeichnet werden muß. Der Richter hat in dieser Beziehung nicht mehr freie Hand, und es ist ganz unzweifelhaft, daß, wenn der Entwurf Gesetz wird, in allen denjenigen Fällen, die er in seinen einzelnen Para⸗ graphen vorsieht, der Richter gehalten ist, den Wettbewerb als einen unlauteren zu erklären. Damit zieht der Entwurf allerdings eine Grenze, und wenn der Herr Vorredner gegenüber dieser Aufzählung meint, sie sei nicht erschöpft, und die Praxis werde Mittel und Wege finden, um an den Vorschriften dieses Gesetzes vorbeizukommen und doch moralisch verwerfliche Mittel im Wettbewerb anzuwenden, so sage ich ihm: der Gesetzgeber ist zu keiner Zeit behindert, die einzelnen Vorschriften des Gesetzes, wenn sie sich als nicht erschöpfend heraus⸗ stellen, zu ergänzen.

Der Herr Vorredner hat sich dann zu der Vorschrift des § 5 gewendet, der von den sogenannten Quantitätsverschleierungen handelt; er hat berichtet, daß er einer Magdeburger Petition den Wunsch entnommen habe, man möge, wenn man überhaupt Vor⸗ schriften auf dem Gebiet der Quantitätsverschleierung erlassen wolle, dann nur nach Anhörung oder unter Zustimmung der Interessenten vorgehen. Der Bundesrath soll also nach der Meinung der Petenten, der sich der Herr Abg. Singer, wenigstens eventuell, ange⸗ schlossen hat, nicht die Befugniß haben, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchen Mengen und in welchen Gewichtsformen einzelne Waaren verkauft werden dürfen, sondern es sollen diese Be⸗ stimmungen gebunden sein an die Zustimmung der Interessenten. Herr Singer würde prinzipaliter allerdings noch weiter gehen und würde wünschen, daß nicht der Bundesrath die Bestimmungen erließe, sondern daß sie, wenn anders überhaupt ein Bedürfniß dafür bestehe, durch das Gesetz selbst getroffen werden. Darauf habe ich Folgendes zu bemerken: Es ist meiner Ueberzeugung nach ganz unmög⸗ lich, für jeden Artikel, bei dem sich im Laufe der Ent⸗ wickelung unseres Handels und Verkehrs das Bedürfniß der Verhinderung von Quantitätsverschleierungen herausstellen kann, von vornherein im Gesetz Vorsorge zu treffen. Bisher haben wir die Beobachtung gemacht, daß auf dem Gebiet des Garnhandels solche Quantitätsverschleierungen nicht gar selten vorkommen, daß die Waare in Mengen abgegeben wird, welche dem sonst handelsüblichen und vom Publikum beim Kauf vorausgesetzten Quantum nicht entspricht, und daß auf diesem Wege ein Preisunterbieten stattfindet. Natürlich kann derienige, der statt eines Pfundes Garn weniger liefert; dieses Quantum, welches kein Pfund ist, billiger liefern, als der ehrliche Geschäftsmann, der an dem vollen Gewicht festhält. Dem soll entgegengetreten werden. Das ist ein Wunsch, der aus der Handelspraxis selbst vielfach geäußert ist.

Nun wird man an diesem einen Beispiel unschwer erkennen, daß es unmöglich ist, den Bedürfnissen von Handel und Wandel durch eine gesetzliche Vorschrift gerecht zu werden. Man muß in dieser Beziehung eine Instanz haben, die den Erfordernissen des

Verkehrs schnell folgt, die bereit ist, sofort da mit regelnder Vorschrift einzutreten, wo sich das Bedürfniß herausstellt; daß der Bundesrath nicht dazu übergehen wird, Vorschriften, deren praktische Tragweite er nicht vollständig überschaut, zu erlassen, ohne die Interessenten zu hören, das ist etwas ganz Selbstverständ⸗ liches. Wir würden ja auch, wenn es sich darum handelte, diese Vorschriften in das Gesetz aufzunehmen, nothwendig vorher die Interessenten hören müssen. Es erscheint mir deshalb die Aufforderung, die Interessenten zu hören, überflüssig. Sie muß nothwendigerweise erfüllt werden, wenn man rationell verfahren will. Die Zustimmung der Interessenten zu solchen Vorschriften einzuholen, das würde ich jedoch für recht be⸗ denklich halten. (Sehr richtig!) Man würde hiermit die Ent⸗ scheidung in dem Konkurrenzkampf zwischen dem ehrlichen Kaufmanm und dem, der zu unlauteren Praktiken neigt, einer Instanz übertragen, der sie nicht zusteht.

Das Hauptgravamen des Herrn Singer, welches ihm so be⸗ deutend scheint, daß er um deswillen alleinden ganzen Gesetzentwurf ver⸗ werfen will, das ist der § 9, die Vorschrift, welche das Fabrik⸗ und Betriebsgeheimniß schützen will. Ja, haben wir denn, indem wir die Ihnen vorliegenden Vorschläge gemacht haben, damit etwas so außerordent⸗ lich Abwegiges begangen? Ist denn dem Herrn Abg. Singer, wenn er es nicht schon vorher gewußt hat, nicht aus den Motiven klar geworden, daß das Verlangen eines Schutzes der Fabriks⸗ und Betriebsgeheimnisse garnicht von heute oder gestern datiert, daß es vielmehr sehr alten Datums ist, und daß uns eine ganze Reihe von anderen Ländern auf diesem Gebiete bereits vorangegangen sind? Es ist richtig, England hat keinen solchen Schutz, Frankreich hat ihn aber, Italien und Belgien hat ihn ebenfalls. Diese Staaten besitzen doch einen ausgebildeten Handel und Verkehr und wissen zu beurtheilen, was ihren Interessen entspricht Und nun geht der Herr Vorredner in der hyperbolischen Sprache, die ihn so ziert (Heiterkeit), dazu über, zu behaupten, die Vorschrift enthalte eine Degradation des ganzen Handlungsgehilfenstandes. In Gegentheil! Der ehrliche Handlungsgehilfe, der sich der Pflichten

heutzutage in dem scharfen Kampf ums Dasein zu allen möglichen 8 nans seinen Prinzipal bewußt ist, wird durch diese Vorschrift nicht

tangiert, wohl aber wird der unlautere Prinzipal getroffen, welcher den Handlungsgehilfen eines Anderen engagiert, ihn seinem bisherigen Brotherrn abspenstig macht und nun von ihm die Geschäftsgeheimnisse des früheren Dienstherrn herauslockt, um sie für sich nutzbar zu machen. (Sehr richtig!) Ich bin fest überzeugt, daß der ganze Handlungs⸗ gehilfenstand von einer Degradation seiner Ehre und seiner Würde infolge dieser Vorschrift bisher auch noch nicht das mindeste empfunden hat, und wenn er künftig vielleicht auf diesen Gedanken kommen sollte, dann werden wir das den Ausführungen des Herrn Abg. Singer zu danken haben.

Der Herr Abg. Singer hat sich darüber beklagt, daß kein be⸗ sonderer Vertreter des Handlungsgehilfenstandes zu den Vor⸗ besprechungen über den Entwurf zugezogen wurde. Das ist richtig, das ist nicht geschehen; mit demselben Recht wie die Handlungsgehilfen hätten wir aber zahlreiche andere Inter⸗ essengruppen ebenfalls zuziehen können. (Zuruf links.) Ja, meine Herren, dann hätten wir ein kleines Parlament bekommen; und der Schwierigkeit der Verhandlung mit einem solchen Parla⸗ ment, das freilich nicht eine so blühende Sprache geführt haben würde wie der Herr Vorredner (Heiterkeit), glaubten wir durch die Veröffent⸗ lichung des Entwurfs überhoben zu sein. Da uns nun von Seite der Be⸗ theiligten der Gedanke, als ob eine Verletzung der Würde der Geschäfts⸗ angestellten in dem Entwurfe liege, nicht entgegengehalten ist, so wird der Herr Abg. Singer schwerlich glauben, daß wir diesem Moment jetzt bei der weiteren Verhandlung über den Entwurf eine ausschlag⸗ gebende Bedeutung beilegen.

Der Herr Vorredner meint, die Lage der Handlungsgehilfen würde durch die Vorschrift des § 9 verschlimmert, sie würden rettungs⸗ los der Willkör der Prinzipale überliefert; er hat uns, um die miß⸗ liche Lage der Handlungsgehilfen darzulegen, eine Reihe von Beispielen angeführt, in denen die Prinzipale versucht haben sollen, ihre Handlungs⸗ gebilfen festzumachen, auch rücksichtlich der Bewahrung der Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimnisse. Ja, meine Herren, was er uns da über die sogenannte Konkurrenzklausel gesagt hat, trifft doch dieses Gesetz nicht. (Sehr richtig!) Die Materie wird behandelt werden bei Gelegenheit der Revision des Handelsgesetzbuchs. Uebrigens sind die Handlungs⸗ gehilfen schon jetzt nicht so ganz schutzlos gegen die Konkurrenzklausel. Der Herr Vorredner hat selbst zugegeben, daß das Reichsgericht in in einzelnen Fällen eine solche Konkurrenzklausel als contra bonos mores verstoßend erklärt hat. Nun aber behaupte ich, daß die Lage der Handlungsgehilfen in Bezug auf die Wah⸗ rung des Betriebs⸗ und Geschäftsgeheimnisses verbessert wird durch den Entwurf. Wenn der § 9 Gesetz wird, so hat der Prinzipal gar kein Interesse mehr daran, den Handlungsgehilfen in der für ihn nachher so fatalen Weise zu binden, wie das bisher in den Fällen, die der Herr Vorredner angeführt hat, geschehen ist. Also, meine Herren, nur nicht ängstlich! (Heiterkeit.) Meine Herren, ich glaube, die Handlungsgehilfen werden gegen diese Regelung nicht viel ein⸗ wenden können.

Eine Frage des Herrn Vorredners möchte ich doch noch beant⸗ worten, das ist die des Geschäftsreisenden. Wenn der Reisende, der bisher beim Kaufmann A war, im Dienst des Kaufmanns B die Kunden des Kaufmanns A aufsucht, so wird kein vernünftiger Mensch das für einen Bruch des Geschäftsgeheimnisses halten, und ich glaube nicht, daß es irgend einen Richter geben wird, der den § 9 auf diesen Fall anwenden würde.

Also, meine Herren, ich bin der Meinung, daß wir uns durch die Bemerkung des Herrn Abg. Singer nicht abhalten zu lassen nöthig haben, in eine sachliche Prüfung der einzelnen Paragraphen des Gesetz⸗ entwurfs einzutreten, und ich werde mich freuen, wenn mir in der Kommission noch Gelegenheit geboten werden wird, dem Herrn Abg. Singer nachzuweisen, daß er nicht das Richtige und Zweckmäßige getroffen hat, wenn er gegen diesen Gesetzentwurf in so scharfer Weise vorgegangen ist. (Bravo!)

Abg. Schmidt⸗Elberfeld (Fr. Volksp): J dafür, daß die Süchmin nicht 9 üFh E1ö“ wartet. Bezüglich der Quantitätsverschleierung sind allerdings gesetz⸗ liche Bestimmungen nicht möglich; aber bedenklich ist es doch, die Sache dem Bundesrath zu überlassen. In den Motiven ist nur vom Garn und Bier die Rede; für diese Artikel mag eine bundes⸗

räthliche Verordnung angehen; aber für andere Waaren wäre eine solche doch bedenklich. Den Reklameunfug wird man auch nicht beseitigen können; man sollte jedenfalls dabei die Zivilklage allein zu⸗ lassen. Die Bestimmungen über die Geschäfts⸗ und Betriebsgeheim⸗ nisse sind nur so weit zu billigen, als dadurch das Fortkommen der Ge⸗ hilfen nicht gefährdet wird. Auf die Ausführungen des Abg. Singer, sich hier die Folgen der kapitalistischen Produktionsweise zeigten, will ich nicht eingehen. Es handelt sich hier nicht um ein Klassengesetz, es handelt sich auch nicht um die Konkugrenzklausel, von welcher Herr Singer immer gesprochen hat; diese Konkurrenzklausel würde doch nur Betriebsleitern und ähnlichen Personen auferlegt werden, die dafür entsprechend durch hohes Gehalt belohnt würden. Die Vorschrift des § 9 will nicht so sehr den Verräther des Geschäfts⸗ sdere es treffen, als vielmehr denjenigen, welcher den Verrath nutzt und ausbeutet. Allerdings wird die Entscheidung, was Ge⸗ schäftsgeheimniß ist, außerordentlich schwer sein, und der Richter wird rnicht umbin können, Sachverständige zu Gutachten heranzuziehen. 9 ist in der vorgelegten Form nicht anzunehmen. Wunderlich ist es allerdings, daß man ein solches Spezialgesetz vorlegt, während man das Bürgerliche Gesetzbuch und eine Novelle zum Handelsgesetzbuch vor⸗ bereitet. Jedenfalls sollte man die öffentliche Anklage aus der Vorlage herauslassen und sich höchstens auf die einstweilige Verfügung beschränken. Die falsche Bezeichnung der Bezugs⸗ * ist eigentlich schon durch das Waarenzeichengesetz getroffen. Nan sollte lieber die ganze Kasuistik ausschließen und die Be⸗ stimmungen vereinfachen. Ebensogut wie die französischen Richter wissen, was unlauterer Wettbewerb ist, werden auch unsere Richter das feststellen können. Ich verweise dabei auf die gerichtlichen Erkenntnisse zur Sache der Fälschung von Marken einer Weinfirma, wo die Gerichte nur nicht im Sinne des Gesetzes entschieden haben.

Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath Hauß bemerkt, daß das Gericht die Klage abgewiesen habe, weil dem betreffenden Nachahmer die bös⸗ willige Absicht nicht nachgewiesen werden konnte. Die Marke habe allerdings den Champagner als französischen Wein angegeben; die hätte erfolgen müssen. Hoffentlich werde auch die Sache noch zur Kognition eines anderen Gerichts kommen und anders ent⸗ schieden werden.

Abg. von Langen (dekons.): Das Gesetz ist dringend nothwendig und von allen Seiten gewünscht worden, aber es erfüllt noch nicht alle Wünsche, welche die Gewerbetreibenden haben. In meiner Heimath hat z. B. ein Kaufmann billiger, als sein Einkaufspreis war, ver⸗ kauft; das ist auch ein unlauterer Wettbewerb, welcher aber nicht von dem Gesetz getroffen wird. Ich will nicht behaupten, daß unser Kaufmannsstand hinter irgend einem anderen zurücksteht; aber Treu und Glauben im Handel und Wandel ist sehr erheblich zurück⸗ gegangen und gelockert worden. Klar ist mir nicht, ob unter dieses Gesetz auch die Landwirthschaft fällt. Es haben sich die Mißstände

herausgebildet, daß jemand mit schwerer Mühe und Noth seit Jahren gezüchtet hat und nachhber durch Konkurrenten schwer geschädigt worden ist. Dann hat jemand einen harten Weizen gezüchtet, nach dem die Landwirthschaft dringend verlangt; ein Abnehmer dieses Saat⸗ korns hat dann seine Ernte als dieses Saatkorn verkauft. Die Fefenügsen wird ob 8 Feeshe in das Zesetz hineingezogen werden kann. Erfreulich ist der stärkere Schutz für die Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimnisse. Wshrder der Dauer des Vertrags muß das Gehei bewahrt werden, aber eine längere Bindung nach Ablauf des Vertrags halte ich für bedenklich. durch werden die Angestellten vollständige Sklaven des jeweiligen Ge⸗ schäftsinhabers, weil sie bei anderen Unternehmern ihre Kenntniß nicht verwerthen können. Entgegen der Bemerkung des Herrn von Boetticher wird in vielen Geschäften gerade der Kundenkreis als ein Geschäftsgeheimniß bezeichnet. „Nach der Vorlage wird es 8* 8 Sv ni 1. ein Angestellter ner Gewehrfabrik wegen seiner Kenntniß nachher gegen ungeheures Gehalt in einer Privatfabrik angestellt wird. E n zweck⸗ mäßig gewesen, auch eine Bestimmung dahin aufzunehmen, daß die Firma immer deutlich erkennbar sein soll. Ich empfehle auch, die Vor⸗ lage einer Kommission zu überweisen. Bezüglich der Rede des Abg. Singer bin ich nengierig, ob auch darüber im „Vorwärts“ stehen wird, daß die Rede die Debatte auf die richtige Höhe gehoben hat, wie es von Bebel's Rede behauptet wurde. Ich kann diesem Urtheil nicht zustimmen. Daß der Bund der Landwirthe unlauteren Wett⸗ bewerb treibt, wenn er eine Spirituslampe empfiehlt, kann ich nicht zugeben. Der Bund der Landwirthe würde sich ein Verdienst erwerben, wenn er Spiritus an Stelle des Petroleums ein⸗ führte. Der Bund der Landwirthe hat vorläufige Vereinbarungen darüber getroffen, daß, wenn die Lampe sich als die beste heraus⸗ stellen sollte, der Bund dafür eintreten würde; da dies Kosten ver⸗ ursacht, hat die Fabrik ihren Antheil daran übernommen. Herr Singer will ja auch die Arbeiter unterstützen, und wir können ihm zurufen: Hier zeigt eure Liebe zu den Arbeitern! Hic Rhodus, nis Fhss Mever⸗Halle (fr. 2o.): M g. Meyer⸗ e (fr. Vg.): eine Fraktion, welche in dem Rufe steht, die am meisten manchesterliche zu sein, hofft sich mit den anderen Parteien über die Vorlage zu verständigen. Wir sind damit einverstanden, daß diejenigen Handlungen, welche einem reellen Geschäftsbetrieb nicht entsprechen, auf dem Wege des zivilrechtlichen Zauno⸗ und nöthigenfalls auch der Strasverfolgung geahndet werden. aßt man diese an sich verschiedenartigen Handlungen zusammen unter den Begriff des unlauteren Wettbewerbs, so haben wir dagegen nichts einzuwenden, verwahren uns aber dagegen, daß daraus gefolgert wird, daß auch alle übrigen Handlungen, die Dieser oder Jener als unlauteren Wettbewerb bezeichnet, gleich⸗ falls verfolgt werden ] denn da stoßen wir auf unüberwind⸗ liche Schwierigkeiten. ter nennt jemand einen Wettbewerb, den er gegen einen Anderen unternimmt, und unlauter denjenigen, der ihm entgegentritt. Wir treten also in der Hoffnung auf einige Verbesserungen für das Gesetz ein, und ich kann mich dem Herrn Kollegen von Langen als bessere Hälfte präsen⸗ tieren, lehne aber jede Konsequenz ab. Die Konkurrenzklausel gehört zwar nicht hierher; ich will aber keinen Zweifel darüber lassen, daß ich im wesentlichen mit Herrn Singer darin einverstanden bin, daß derartige Verträge, wie er sie charakterisiert hat, gegen die guten Sitten verstoßen. Hier könnte ich mit einem ents⸗ iden sozial⸗ demokratischen Antrage leichter sympathisieren als mit einer großen Zahl anderer, die wie ein Platzregen auf uns gefallen sind. Ein allgemeines Glück auf Erden, eine allgemeine Moralität wird durch die ganze bürgerliche Gesetzgebung niemals herbeigeführt werden. Darin stimme ich mit Herrn Singer überein. Dieses allgemeine Glück und diese allgemeine Moralität wird aber auch im sozial⸗ demokratischen Zukunftsstaat nicht verwirklicht werden. Ich glaube, daß innerhalb der sozialdemokratischen Partei doch auch gewisse Dinge vorgehen, deren Offenlegung durch ein höchst unzweckmäßiges Ein⸗ schreiten der Regierung zuweilen verhindert wird, und welche deutlich beweisen, daß derjenige Stoff, mit dem die Herren Sozialdemokraten zu kochen pflegen, in dem ziemlich allgemein bekannten Wasser besteht. Schluß 5 Uhr. Nächste Sitzung Sonnabend 1 Uhr.

Statistik und Volkswirthschaft.

8 Zur Arbeiterbewegung.

Hier, in Berlin verhandelte eine Buchdrucker⸗Versamm⸗ lung am Donnerstag über den Ausstand in der Druckerei von Maurer und Dimmick. Gegenüber den Ausführungen der Aus⸗ ständigen erklärte der Arbeitgeber Dimmick, wie wir einem Bericht der „Post“ entnehmen, er werde die Ausständigen nicht wieder einstellen, weil er i „Organisierte“ Ersatz gefunden habe, die er nicht wieder werde; denn diese arbeiteten unter den von ihm gestellten dingungen. Es wurde beschlossen, die Regelung des Ausstandes und 1-. febese-naden ae 82 K.-Hwer g von beiden nh er sammlung ebenen ärungen dem Vorstande des Bu druckervereins zu sberlafen (Vgl. Nr. 296 d. Bl.)

Aus Belfast wird dem „W. T. B.“ zum Ausstande der Schiffsbauarbeiter gemeldet: Eine stark besuchte Versammlung der Sbauarbeiter, welche IMNeg abgehalten wurde, verwarf nach Erstattung des Berichts der Delegirten zur Glas⸗ gower Konferenz die dort festgestellten Bedingungen mit 879 gegen 25 Stimmen. Darauf nahm die Versammlung eine Ent⸗ an, die das Vorgehen der Belfaster Delegirten, welche die Vorschläge der Arbeitgeber abgelehnt hatten, billigt, und erklärte, daß angesichts der den Arbeitern in den Werkstätten am Clyde ge⸗ machten Angebote die Arbeiter in Belfast noch fester als zuvor ent⸗ schlossen seien, auf der Forderung sofortiger Lohnerhöhung um einen 2 und einer weiteren Erhöhung um einen Schilling im April zu bestehen.

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Handel und Gewerbe.

8 Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 13. d. M. gestellt 13 116, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 12. d. M. gestellt 5924, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.

b Zwangs⸗Versteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin stand am

12. Dezember das Grundstück Dragonerstraße 46a, dem Tapezier ritz Neupert und Genossen gehörig, Theilung halber zur Ver⸗ teigerung; Nutzungswerth 6230 ℳ. Ersteherin wurden die minorenne A. M. P. C. Horn und Genossen zu Berlin, vertreten durch den we eren. G. Mankiewitz, mit dem Meistgebot von 105 000 Das Verfahren der Zwangsversteigerung in den nachverzeichneten Grundstücken wurde aufgehoben: Pappel⸗Allee 108, dem Wilhelm Bischoff gehörig. Hussiten⸗ traße 29, dem Maurermeister Rudolf Schmiegel gehörig. Zwinglistraße 8, dem Maurermeister G. Kraeutlein Feee Küstriner Platz 7, dem M. J., E. Rühl gehörig.

In Beuthen (Sberschlesien) ist, wie „W. T. B.“ meldet, auf Anregung und unter Theilnahme geschäftlicher und industrieller Kreise unter der Firma „Oberschlesische Bank“⸗ ein Bankinstitut ge⸗ gründet worden. Die Bank, welche ihre Thätigkeit am 1. Januar 1896 beginnt, ist eine Aktiengesellschaft mit 1 500 000 Kapital. Wechslerbank partizipiert an dem Unternehmen wesentlich.

Breslau, 13. Dezember. (W. T. B.) Getreide⸗ und E8 Spiritus pr. 100 1 100 % exkl. 50 Ver⸗

rauchsabgaben pr. Dezember 49,70, do do. 70 Verbrauchsabgaben pr. Dezember 30,20, do. do. Rüböl pr. Dezember 45,00.

Magdeburg, 13. Dezember. (W. T. B.) Zuckerbericht.

11“

2*

Kornzucker exkl., von 92 % —, neue 11,25 11,40. K 88 % Rendem. 10,70 10,85, neue 10,75 10,90. . 75 % Rendem. 7,70 8,70. Matt. Brotraffinade I 23,25. Brotraffinade II 23,00. Gem. Raffinade mit Faß 23,25 23,50. Gem. Melis 1 mit Faß 22,50. Ruhig. Rohzucker I. Produkt Trans. f. a. B. pr. Dezember 10,70 Gd., 10,75 Br., pr. Januar⸗März 10,92 ½ Gd., 10,97 ½ Br., pr. Avpril 11,12 ½ Gd., 11,15 Br., pr. Juni⸗Juli 11.30 Gd., 11,35 Br. Still. Wochen⸗ umsatz im Robzeckergeschäft 360 000 Ztr.

slen a. d. Ruhr, 13. Dezember. (W. T. B.) Die „Rhein.⸗ Westf. Ztg.“ meldet vom Ruhrkohlenmarkt: Die thatsächliche Einschränkung der Syndikatszechen beträgt für November 3 ½ % gegen beschlossene 10 %. Auch jetzt hält die starke Nachfrage an in ein⸗ zelnen Sorten, namentlich in Nußkohle 1 und 2 und in Kokskohle können Abnehmer bei weitem nicht befriedigt werden. Das Ergebniß für Dezember ist voraussichtlich ebenso günstig wie für November.

Leipzig, 13. Dezember. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗ handel. La Plata. Grundmuster B. pr. 3,17 ½¼ ℳ, pr. Januar 3,17 ½ ℳ, pr. Februar 3,20 ℳ, pr. März 3,22 ½ ℳ, pr. April 3,25 ℳ, pr. Mai 3,27 ½ ℳ. pr. Juni 3,30 ℳ, pr. Juli 3,30 ℳ, pr. August 3,32 ½ ℳ. pr. September 3,32 ½ ℳ, pr. Oktober 3,32 ½ ℳ, pr. re 18 8 1 2 1—2 kg. ig.

remen, 13. Dezember. T. B.) Börsen⸗Schlußberi Raffiniertes Petroleum. (Offtzielle Rotzear⸗ 82 11 „Ruhig. Loko 7,40 Br. Russisches Petroleum.

7,00 Br. Schmalz. Ruhig. Wilcex 29 ½˖ ₰, Armour shield 29 ₰, Cudahy 30 ₰, Choice Grocery 30 ₰, Wbite label 30 ₰, Fairbanks 26 J. Speck. Ruhig. Shbort clear middling 24 ₰, Extralongs 25 ₰. Reis unverändert. Kaffee ruhig. Baumwolle Ruhig. Upland middl. loko 44 4. Wolle. 88 eee 5 üsbec 8 St. Felix.

amburg, 13. Dezember. 8 affee. (Nachminags⸗ bericht.) Good average Santos pr. Dezember 73 ½, * März 69 ¼, pr. Mai 67 ¼. pr. September 64. Behauptet. Zuckermarti. (Schlußbericht.) Rüben⸗Rohzucker I. Produkt Basis 88 % Rende⸗ ment neue Usance, frei an Bord Hamburg pr. Dezember 10,72 ⅛, pr. März 11,00, per Mai 11,15, pr. August 11,37 ½. Ruhig. Wien, 14. Dezember. (W. T. B.) Blättermeldungen zufolge sollen die Schwierigkeiten bei der Verstaatlichung der Nordwest⸗ bahn gehoben sein. Beide Linien gehen am 1. Januar n. J. in den Staatsbetrieb über; die Aktionäre beider Netze erhalten zunächst 11 ¾ Fl. auf die Aktie und nach der Konversion der 5 % Prioritäten beider Netze, welche spätestens bis zum Jahre 1901 durchgeführt sein soll, für jede Aktie 4 % Staatsschuld⸗ verschreibungen im Nominalbetrage von 300 Fl., wodurch sich die Rente beider Netze auf 12 Gulden erhöht. Zur gleichen Zeit, in der die Aktien mit dem Nominalbetrage von 300 Fl. eingelöst werden, sollen auch die Genußscheine der Elbethal⸗Bahn gegen den Nominal⸗ betrag von 100 Fl. in 4 % Titres eingezogen werden. London, 13. Dezember. (W. T. B.) 96 % Javazucker 12 ¾ stetig Rüben⸗Rohzucker loko 10 stetig. Centrifugal 12 †. Chile⸗Kupfer 42 ¼, pr. 3 Monat 43 2⁄18.

London, 13. Dezember. (W. T. B.) Nach einer Meldung des „R. B.“ aus Konstantinopel verlautet dort, daß der türkische Ministerrath vorgestern den Vorschlag der Tabacksregie über die Verlängerung ihrer Konzession, worauf der Plan einer Anleihe für die Türkei in der Höhe von einer Million begründet war, ver⸗ worfen habe.

„— 14. Dezember. (W. T. B.) Der Weihnachtsferien wege bleibt die Metall⸗Börse, mit Ausnahme vom 31. Dezember, vo Dienstag Mittag, den 24. Dezember, bis 3. Januar 1896 geschlossen.

Liverpool, 13. Dezember. (W. T. B.) Baumwollen⸗ Wochenbericht. Wochenumsatz gegenwärtige Woche 75 000 Eorige Woche 73 000), do. von amerikanischen 63000 (62 000), do. für Speku⸗ lation 3000 (2000), do. für Export 2000 2 do. für wirklichen Konsum 58 000 (58 000), do. unmittelb. ex. Schiff 79 000 (83 000) wirklicher Exvort 9000 (9000), Import der Woche 108 000 (122 999. davon amerikanische 98 000 (90 000), Vorrath 974 000 (954 000), davon amerikanische 834 000 (811 000), schwimmend 88 e 287 000 (222 000), davon amerikanische 280 000

Liverpool, 14 De r. (W. T. B.) Der Baumwollen⸗ Markt wird von Dienstag, den 24. Dezember, Nachmittags 4 Uhr den 30. Dezember, und Mittwoch, den 1. Januar 1896 geschlossen.

Manchester, 13. Dezember. (W. T. B.) 121 Water Taylor 5 ¾ 30r Water Taylor 7 ¼, 20r Water Leigh 6 ½, 30r Water Clayton 7 ¾ 32r Mock Brooke 7 ⅛, 40r Mavoll 7 ⅞, 40r Medio Wilkinson 8 ¾ 32r Warpcops Lees 6 ⅛, 36r Warpcops Rowland 7 ⅛, 36r Warpcop Wellington 8, 40r Double Weston 8 ⅞, 60r Double courante Qua⸗ lität 11 ⅞, 32*9 116 vards 16 %✕ 16 grey Printers aus 321/46r 161

Glasgow, 13. Dezember. (W. T. B.) Die Vorräthe von Roheisen in den Stores sich auf 337 148 Tons gegen 288 044 Tons im vorigen Jahre. Die Zahl der im Betrieb befind⸗ lichen Hochöfen beträgt 78 71 im vorigen Jahre. 8

St. Petersburg, 13. (W. T. B.) Produkten markt. zen loko 8,00. Roggen loko 4,90. loko 3,30. -g 2 loko 10,40. Hanf loko Talg loko 47,00, pr

ugust —.

„Der Verwaltungsrath der Russischen Bank für aus wärtigen Handel beschloß die Auszahlung einer Abschlagsdividende von 15 Rubel am 2. Januar a. St. 8

St. Petersburg, 13. Dezember. Der Finanz⸗Ministe hat für die Zuckerkampagne 1895/96 die von der Zuschlagssteuer befreite Produktionsmenge für den inneren Konsum auf 25 ½ Millionen Pud normiert. Der unantastbare Fonds der Fabriken wurde auf 2 ½ Millionen Pud festgesetzt. Als Höchstpreis für das Inland wur⸗ den 4,75 Röbl. bis zum 1. Januar 1896 a. St. und 5 Rubel vom 1. Januar ab bis zum 1. September 1896 bestimmt. 1

Amsterdam, 13. Dezember. (W. T. B.) Java⸗Kaffee good ordinary 54. Bancazinn 37 ¼.

New⸗York, 13. Dezember. (W. T. B.) Die Börse eröffnete und schloß nach theilweiser Steigerung recht fest. Der Umsatz in Aktien betrug 185 000 Stück.

Weizen eröffnete stetig, fiel aber dann, abgesehen von einigen unbedeutenden Reaktionen, durchweg infolge dringenden Angebots für New⸗York; dieses letztere wurde zurückgeführt af Gerüchte, daß sich die Restbestände der argentinischen Ernte auf 50 Millionen Bushels bezifferten. Mais ging infolge großer Ankünfte und entsprechend der Mattigkeit in den Weizenmärkten während des ganzen Börsen⸗ verlaufs stetig zurück.

Waarenbericht. Baumwolle⸗Preis in New⸗York 82⁄18, do. do. in New⸗Orleans 8 ½, Petroleum Stand. white in New⸗York 8,00, do. do. in Philadelphia 7,95, do. rohes (in Cases) —, do. Pipe line Certific. pr. Januar 152, Schmalz Western steam 5,50, do. Rohe u. Brothers 5,75. Mais. Tendenz stetig, per Dezember 34 ⅛, do. per Januar 34, do. per Mai 34 ⅞. Rother Winterweizen 69 †, Weizen per Dezember 65 ⅞, do. per Januar 66 ½, do. pr März 68, do. per Mai 67 ¼. Getreidefracht nach Liverpool 3. Kaffee fair Rio Nr. 7 14 ⅛, do. Rio Nr. 7 per Januar 13,75, do. do. per März 13,60, Mehl, Spring⸗Wheat clears 2,60, Zucker 3 ½, Kupfer 10,50.

Baumwollen⸗Wochenbericht. Zufuhren in allen Unions⸗ äfen 228 000 Ballen, Ausfuhr nach Großbritannien 87 000 Ballen.

usfuhr nach dem Kontinent 98 000 Ballen, Vorrath 966 000 Ballen.

Chicago, 13. Dezember. (W. T. 2 Der Rückgang der Weizenpreise wurde hier mit den gleichen Ursachen begründet, welche für den New⸗Yorker Markt maßgebend gewesen sind. Außerdem drückten aber auch noch reichliche Realisierungen und die Abgaben der Baissiers. Mais erlitt infolge großer Zufuhren und zunehmender Farmerlieferungen eine Einbuße, die auch durch eine spätere Reaktion nicht wieder ausgeglichen wurde. Weizen pr. Dezember 56 ⅞, pr. Januar 57 ⅞. Mais per Dezember 25 ⅞. Schmalz per Januar 5,25, do. per Mai 5,47. Speck

short clear nom. Pork per Januar 8,42. 8