Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Zer Bezugspreis beträgt viertetjährlich 4 ℳ 50 ₰. sür Berlin außer den Post⸗Aunstalten auch die Expedition Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
No. 301.
Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
des Beutschen Reichs-Anzeigers
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin, Mittwoch, den 18. Dezember, Abends.
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Bestellungen auf den Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger für das mit dem 1. künftigen Monats beginnende Vierteljahr
nehmen sämmtliche Post⸗Aemter, für Berlin auch die Expedition dieses Blattes, SW. Wilhelmstr. 32, sowie die Zeitungs⸗Spediteure entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis des aus dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger und dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger bestehenden Gesammtblattes einschließlich des Postblattes “
und des Central⸗Handels⸗Registers für das Deutsche Reich beträgt im Deutschen Reichs⸗Postgebiet 4 ℳ 50 ₰.
Bei verspäteter Bestellung kann eine Nachlieferung bereits erschienener Nummern nur soweit erfolgen, wie der geringe Vorrath reicht.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Marine⸗Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Komthurkreuzes des Königlich bayerische Militär⸗Verdienst⸗Ordens: dem Kapitän zur See Rötger, Kommandanten S. M. S. „Stein; des Komthurkreuzes zweiter Klasse des Königlich württembergischen Friedrichs⸗Ordens: dem Kapitän zur See Geißler, Chef des Stabs des Manöver⸗Geschwaders;
des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens: dem Kapitän⸗Lieutenant von Möller, zur Verfügung der I. Marine⸗Inspektion, vormals Kommandant S. M. S. „Meteor“, und dem Marine⸗Stabsarzt von Köppen, stellvertretendem Oberarzt der I. Torpedo⸗Abtheilung;
des Ehrenkreuzes des Großherzoglich mecklenburg⸗ schwerinschen Greifen⸗Ordens: dem Korvetten⸗Kapitän Stein, Mitglied der Schiffs⸗ prüfungs⸗Kommission; des Ritterkreuzes desselben Ordens: dem Lieutenant Freiherrn von Dobeneck, Kompagnie⸗ Offizier in der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch⸗Ostafrika; ferner: des Kommandeurkreuzes des Königlich rumänischen Ordens „Stern von Rumänien“: dem Kapitän zur See Koch, zur Verfügung des Chefs der Marine⸗Station der Ostsee; des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse des Königlich dänischen Danebrog⸗Ordens: dem Kapitän zur See Lavaud, Kommandanten S. M. S. „Baden“; des Offizierkreuzes des Königlich niederländischen Ordens von Oranien⸗Nassau mit Schwertern:
dem Kapitän⸗Lieutenant van Semmern von der x vormals Erster Offizier S. M. S. „Beowulf“; sowie
des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich schwedischen Schwert⸗Ordens:
dem Kapitän⸗Lieutenant Grapow, Admiralstabsoffizier
Kommando der Marine⸗Station der Ostsee.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Direktor der Universitäts⸗ und Landes⸗Bibliothek zu
Straßburg i. E., Professor Dr. Barack den Charakter als Kaiserlicher Geheimer EE zu verleihen.
Den nachbenannten Krankenkassen:
“
1) Ziegeler'sche Kranken⸗ und Sterbekasse zu Branden⸗ burg a. H. (E. H.), bnn “ 2) Maurer⸗Kranken⸗Unterstützungskasse für Gaarden, Kiel, Ellerbek und Neumühlen (E. H.) in Gaarden, 3) Kranken⸗ und Sterbekasse der Schreinergesellen (E. H.) in Frankfurt a. M., 4) a,“ in Bischofs⸗ eim (E. H.), 5) ungs⸗Verein für Niendorf, genannt 3 intracht“ (E. H.) ist auf Grund des 75 a des X“ es in der Fassung vom 10. April 1892 (R.⸗G.⸗Bl. S. 379) die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe den serankengeldes, den Anforderungen des § 75 a a. a. O. en. lin, den 14. Dezember 1895. Der Minister für Handel und Gewer In Vertretung: Lohmann.
Landespolizeiliche Anordnung.
Infolge der wiederholten Einschleppung der Maul⸗ und Klauenseuche in verschiedene Kreise des diesseitigen Bezirks durch das aus den südlichen Reichstheilen stammende Vieh be⸗ stimme ich hiermit für den Umfang des Regierungsbezirks Bromberg auf Grund der 19 und 20 des Reichs⸗Vieh⸗ seuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 bis auf weiteres Folgendes: 1 8
b 8 8 Aus Süddeutschland stammendes Rindvieh ist vor dem Entladen auf der Eisenbahn oder gegebenen Falls vor ander⸗ weitigem Eintritt in den diesseitigen Regierungsbezirk durch den zuständigen beamteten Thierarzt der Entladestation bezw. des Eintrittsortes zu untersuchen. Der beamtete Thierarzt hat über das Ergebniß der Untersuchung eine Bescheinigung aus⸗ zufertigen, welche die Stückzahl, die Gattung der Thiere und ie Zeit der Untersuchung ꝛc. enthält. Diese Bescheinigung ist der Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes sofort zu über⸗ senden, event. deren Inhalt telegraphisch zu übermitteln.
.
Wird das Vieh frei von Seuchen befunden, so ist es auf dem kürzesten Wege an dem Bestimmungsort — bezw. dem
erstmaligen Aufstellungsort — in einem abgesonderten Raume einer achttägigen polizeilichen Zeobachtung zu unterwerfen. 3
8N .
Während der polizeilichen Beobachtung hat der Besitzer der Thiere solche Einrichtungen zu treffen, daß das Vieh die für dasselbe bestimmten Räumlichkeiten nicht verlassen kann und außer aller unmittelbaren und mittelbaren Berührung und Gemeinschaft mit anderen bleibt.
8 Vor Aufhebung der polizeilichen Beobachtung hat eine Untersuchung der Thiere durch den zuständigen beamteten Thierarzt stattzufinden, welcher der Ortspolizeibehörde einen kurzen ndbericht mit dem Antrage auf Aufhebung, event. auf Verlängerung der polizeilichen Beobachtung mittheilt.
8 5. Die durch die thierärztliche Untersuchung der Thiere ent⸗ standenen Kosten fallen gemäß § 27 Preuß. Ausführungs⸗ gesetes vom 12. März 1881/18. Juni 1894 dem Eigenthümer er Thiere zur Last. 8 6
Uebertretungen vorstehender landespolizeilicher Anordnung werden gemäß § 66 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 bezw. nach § 328 des Strafgesetzbuchs geahndet. 8
§ 7. b Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Bromberg, den 6. Dezember 1895. Der Regierungs⸗Präsident.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend.
Da nach den amtlichen Ausweisen die Maul⸗ und Klauenseuche, deren Einschleppung aus dem Herogthum Salz⸗ burg nach Bayern den Anlaß zu dem unterm 6. März l. J. ergangenen Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem Herzogthum Salzburg gegeben hat, seit längerer Zeit in diesem Kronlande ganz erheblich zurückgegangen und nach dem letzten Ausweise vom 7. d. M. vollständig erloschen ist, wird die Bekanntmachung vom 6. März l. J. Nr. 4290 — Ges.⸗ u. V.⸗O.⸗Bl. S. 124 — hiemit außer Kraft gesetzt und die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem Herzogthum Salzburg unter denselben Be⸗ dingungen, unter denen dieselbe vor Erlaß des Einfuhrverbots zulässig war, wieder gestattet.
ünchen, den 15. Dezember 1895. Das Königliche Staats⸗Ministerium des Innern. Freiherr von Feilitzsch.
Königreich Preußen.
— 1 8
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem ü-heaerwen und Schulrath Dr. Dittmar zu Potsdam
und dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät
der Universität Halle Dr. Theodor Lindner den Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath zu verleihen.
8*
Auf Ihren Bericht vom 27. November d. J. will Ich der Firma Friedrich Bösner in Augustenthal bei Neuwied das Enteignungsrecht zur Entziehung und dauernden Beschränkung des Grundeigenthums für den Bau einer Klein⸗ bahn von Rasselstein nach Augustenthal im Kreise Neuwied in Gnaden verleihen. Die eingereichte Uebersichtskarte folgt anbei zurück.
Neues Palais, den 2. Dezember 1895. Wilhelm R. Thielen.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Dem Oberlehrer am Real⸗Progymnasium in Spremberg Dr. Emil Winkler ist der Charakter als Professor bei⸗ gelegt worden. 16 1
In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Zusammenstellung der für den Juli⸗ und Oktober⸗Termin 1895 durch die Renten⸗ banken erzielten Resultate, sowie eine Uebersicht der seit Errichtung der Rentenbanken bis zum 1. Oktober d. J. aus⸗ gegebenen und ausgeloosten Rentenbriefe veroöffentlicht.
1“
Preußen. Berlin, 18. Dezember.
Seine Maäjestät der Kaiser und König arbeiteten im Neuen Palais heute Morgen von 9 Uhr ab mit dem Chef des Zivilkabinets und empfingen um 12 Uhr den Finanz⸗ Minister Dr. Miquel zum Vortrag.
Die vereinigten Ausschüsse des vn hescathe für Zoll⸗ Se sen und für Handel und Verkehr hielten heute Sitzung.
8
und eine
Der Kaiserliche Gesandte im Haag, Wirkliche Geheime Rath Freiherr von den Brincken hat einen ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub angetreten. Während der Abwesenheit des⸗ selben fungiert der etatsmäßige Legations⸗Sekretär der Kaiser⸗ lichen Gesandtschaft, Legations⸗Rath von Schloezer als
Geschäftsträger. 82
Württemberg.
Die Kammer der Standesherren genehmigte in ihrer gestrigen Sitzung den Staatsvertrag zwischen Württem⸗ berg und Bayern über die Herstellung einer weiteren Verbin⸗ dung zwischen den beiderseitigen Staatsbahnen.
Baden.
„Ein Extrablatt der „Karlsruher Zeitung“ meldet, daß Seine Majestät der Kaiser heute an das 1. Badische Leib⸗ e- e „Regiment Nr. 109 folgendes Telegramm ge⸗ sandt hat: 5
„Den tapferen Leib⸗Grenadieren sende Ich heute, am 25 jährigen Gedenktage von Nuits, in dankbarer Erinnerung der von ihnen dort unter großen Opfern vollbrachten Siegesthaten Meinen Gruß. Wilhelm R.“
Durch Allerhöchste Kabinetsordre vom heutigen Tage ist Seine Hoheit der Prinz Wilhelm von Baden à la suite des 1. Badischen Leib⸗Grenadier⸗Regiments Nr. 109 gestellt und Höchstdemselben gleichzeitig der Orden Pour le mérite verliehen worden.
In der Sitzung der Zweiten Kammer vom 16. d. M. gab⸗ bei der Besprechung der von dem Abg. Muser einge⸗
rachten Interpellation über die Stellungnahme der Groß⸗
herzoglichen Regierung zu der Abänderung des Alters⸗ und Invaliditätsversicherungsgesetzes, der Präsident des Ministeriums des Innern, Wirkliche Geheime Rath Eisen⸗ lohr im Namen der Regierung folgende Erklärung ab:
I. Die Großherzogliche Regierung erachtet es für angezeigt, daß im Zusammenhang mit den zur Zeit schwebenden Fragen einer Ab⸗ änderung der als verbesserungsbedürftig erkannten Bestimmungen des
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