1896 / 6 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 08 Jan 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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MMitt Rücksicht auf die bevorstehende Feier des 18. Januar

im Weißen Saale des Königlichen Schlosses ist in

zahlreichen Fällen der Wunsch um Zulassung als Zuschauer

geäußert worden. Es wird nun mitgetheilt, daß diesen

Wünschen nicht wird entsprochen werden können, da nach den

im Weißen Saale vorgenommenen Umbauten ein Raum zur bringung von nicht vorhanden ist.

Der Empfang bei der Ober⸗Hofmeisterin Ihrer Majestät der⸗Kaiserin und Königin, Gräfin von Brockdorff fällt am morgigen Donnerstag aus. 8

Die Trauerparade für Seine Königliche Hoheit

den Prinzen Alexander von Preußen wird der General⸗ Major Herwarth von Bittenfeld, Kommandeur der 3. Garde⸗ Infanterie⸗Brigade, kommandieren. Dieselbe besteht aus je inem Bataillon des Kaiser Franz Garde⸗Grenadier⸗Regi⸗ ments, des Kaiser Alexander Garde⸗Grenadier⸗Regiments und des 3. Garde⸗Regiments mit Fahnen und unter Befehl des Oberst⸗Lieutenants von Elpons vom Regiment Kaiser Franz, ferner je einer Eskadron des Garde⸗Kürassier⸗Regiments mit Standarte, des 1. und 2. Garde⸗Dragoner⸗Regiments und des 2. Garde⸗Ulanen⸗Regiments unter Befehl des Majors von Kramsta vom Garde⸗Kürassier⸗Regiment, endlich drei Batterien zu je vier Geschützen des 1. Garde⸗Feld⸗Artillerie⸗Regiments unter Befehl eines Stabsoffiziers. Die Aufstellung der Truppen der Trauerparade wird auf nachstehenden Plätzen er⸗ folgen, auf denen auch die seitens der Infanterie und riillerie abzugebenden Salven geschossen werden. Artillerie: mit engen ööö. zwischen den Geschützen an der Westseite des Lustgartens, Front gegen das Wasser, linker Flügel an der Schloßbrücke; Infanterie: im Lustgarten vor dem Königlichen Schlosse; Kavallerie: in der Oranienburger⸗ straße und auf der nördlichen Seite des Monbijou⸗Platzes, Front gegen die Kirche. Sämmtliche Truppen haben bis 11 ½ Uhr Vormittags ihre Stellungen einzunehmen.

In dem jährlich vom Auswärtigen Amt herausgegebenen und im Verlage der Mittler'schen Hofbuchhandlung hierselbst erscheinenden amtlichen Verzeichniß der Kaiserlich deutschen Konsulate wird auf Seite 3, Anm. 5, darauf hingewiesen, daß es sich empfiehlt, Schreiben, in welchen die amtliche Thätigkeit einer Konsularbehörde in Anspruch genommen wird, an das betreffende Konsularamt (die Adresse in lateinischer Schrift: Deutsches (General-, Vice-) Konsulat), also nicht an die Person des Stelleninhabers zu richten. Die Nichtbeachtung dieses Hinweises kann zur Folge haben, daß Schreiben mit persönlicher Adresse, welche einem aus dem Amt ausgeschiedenen oder für längere

eit beurlaubten. Konsul nachgesandt werden, erst eine ver⸗ pätete oder überhaupt keine Erledigung finden. Auch in ällen, wo das Verzeichniß Konsularämter als zur Zeit vakant hezeichnet, sind die Schreiben an die betreffende Konsularbehörde zu richten, damit sie von dem zuständigen, wenngleich in dem 8 erzeichniß nicht namhaft gemachten Verweser erledigt werden önnen

Der Kaiserliche Gesandte in Brüssel, Wirkliche Geheime Rath Graf von Alvensleben ist von dem ihm Allerhöchst bewilligten kurzen Urlaub auf seinen Posten zurückgekehrt und hat die Geschäste der Gesandtschaft wieder übernommen.

Laut telegraphischer Meldung an das Ober⸗Kommando der Marine ist S. M. S. „Kaiser“, Flaggschiff der Kreuzer⸗ Division, Chef Kontre⸗Admiral Hoffmann, gestern in Hongkong und S. M. Kanonenboot „Iltis“, Kommandant apitän⸗Lieutenant Ingenohl, an demselben Tage in ngekommen. .“

Bayern. 8

Das Kultus⸗Ministerium hat, der „Allg. Ztg.“ zu⸗

folge, angeordnet, daß am 18. Januar in allen Schulen die

Erinnerung an die Neubegründung des Deutschen Reichs entsprechend zu feiern 3

Sachsen.

Die Erste Kammerb ist gestern wieder zusammengetreten. Es wurden in der Sitzung Helttionen erledigt und die in den Jahren 1893 und 1894 vorgenommenen Veränderungen im Staatsdomänenfonds genehmitt.

Baden.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog empfing gestern

wie die „Karlsr. Ztg.“ berichtet, den bisherigen kommandieren⸗

den General des XIV. Armee⸗Korps, General der Infanterie

1Sö und überreichte demselben den Haus⸗Orden er Treue.

Oldenburg.

Dcas heute über das Befinden Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin ausgegebene Bulletin lautet:

Die Leiden Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin, welche e sehr gesteigert waren, erfuhren durch vielstündigen, wenn auch instlich herbeigeführten Schlaf Linderung. Jedoch bleibt die Er⸗ nährung unzureichend. Die Kräfte nehmen ab.

Braunschweig.

Seine Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen, Regent des Herzogthums Braunschweig, und Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Albrecht sind gestern Nachmittag von Hannover wieder in Braunschweig eingetroffen.

Bei den Beisetzungsfeierlichkeiten für Seine König⸗ liche Hoheit den Prinzen Alexander von Preußen nich Seine Königliche Hoheit der Prinz Albrecht, dem

W. T. B.“ zufolge, durch den persönlichen Adjutanten, ajor Freiherrn von und zu Egloffstein vertreten werden.

Seine Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm hat sich am 6. d. M. in Begleitung seines Militär⸗Gouverveurs,

Festakt stattfinden soll. v“

Zusammenstöße stattgefunden.

des Hauptmanns von der Lancken, von ve nach Berlin begeben. Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen S“ Heinrich und Joachim Albrecht sind gestern in des Majors von Arnstedt nach Bonn zurückgekehrt.

Sachsen⸗Coburg⸗Gotha.

Seine Königliche Hoheit der Herzog empfing vorgestern in Gotha den bisherigen österreichisch⸗ungarischen Gesandten am Herzoglichen Hofe Grafen Chotek in feierlicher Abschieds⸗ audienz. Später nahm der Gesandte an der erzoglichen Tafel theil. 5

egleitung

Reuß j. L.

Das Ministerium hat angeordnet, daß am 18. Januar in sämmtlichen Schulen der Unterricht ausfallen und ein

Oesterreich⸗Ung In der gestrigen Sitzung des böhmischen Landtags

beaniwortete er Statthalter Graf Thun die Interpellation

in Betreff der Kanalisation der Elbe und der Moldau zwischen Aussig und Prag dahin, daß die Ministerien des Innern und der Finanzen ihre Geneigtheit aus⸗ gesprochen hätten, die Ausführung des Kanalisations⸗

nternehmens mit einem Gesammtkosten⸗Aufwande von 12 950 000 Fl. zu genehmigen, wenn das Königreich Böhmen und die übrigen Interessenten die Hälfte der Kosten übernähmen; in diesem Falle würde zu Anfang des Jahres 1897 mit dem Bau begonnen werden.

Die „Wiener Zeitung“ veröffentlicht ein Kaiserliches Patent, durch welches der ursprünglich für den 11. Januar einberufene dalmatinische Landtag auf den 23. Januar zusammenberufen wird.

Großbritannien und Irland.

Der Premier⸗Minister Lord Salisbury kam gestern nach London und hatte im Auswärtigen Amt eine Unterredung mit dem Staatssekretär für die Kolonien Chamberlain. Wie die heutige „Times“ berichtet, ist der Befehl er⸗ lassen worden, unverzüglich sechs Schiffe zur Formierung eines fliegenden Geschwaders in Dienst zu stellen, und zwar zwei erstklassige Schlachtschiffe, zwei erstklassige und zwei zweitklassige Kreuzer. Das neue Geschwader soll bereitstehen, überall hinzugehen, wo es verlangt wird, entweder um die bereits im Dienst befindliche Flotte zu ver⸗ stärken oder eine besondere Streitmacht zu bilden. Ferner schreibt die „Times“, daß beschlossen worden sei, ein Geschwader nach der Delagoa⸗Bai zu senden. Der „Daily Telegraph“ meldet, daß sich die Regierung ent⸗ schlossen habe, eiligst Verstärkungen an Kavallerie und Infanterie nach Kapstadt zu senden; ein 1000 Mann starkes Regiment, welches auf der Fahrt von Indien nach England begriffen sei, werde in Kapstadt bleiben. Ein Kreuzer erster Klasse sei nach der Delagoa⸗Bai beordert worden. Der britische Kommissar, welcher gemeinsam mit dem deutschen Kommissar die Grenze Kameruns am Old Calabar festgestellt hat, ist, dem „W. T. B.“ zufolge, von Accra in Liverpool angekommen. Das von den Kommissaren bereiste Land soll außerordentlich fruchtbar und sehr reich

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Frankreich 9

Das Erträgniß der indirekten Steuern ist für den Monat Dezember um 5 ½ Millionen Frcs. hinter dem Voranschlag zurückgeblieben; ebenso trugen die Zölle 7 Millionen weniger ein, als veranschlagt war.

Türkei.

Nach den dem „W. T. B.“ aus Konstantinopel zu⸗ gegangenen Berichten sollen die Aufständischen in Zeitun ihren Proviant für einige Monate ergänzt haben und auch mit Munition versehen se Schwierigkeiten solle nur die Verpflegung der dort versammelten Flüchtlinge bereiten. Wie weiter gemeldet wird, wären die ufftäͤndischen entschlossen, sich nur bei Gewährung gewisser Privilegien zu unter⸗ werfen. Die Intervention der anderen Mächte scheine sich schwierig zu gestalten; in den letzten Tagen hätten wiederholt Der starke Schneefall erschwere die Fortsetzung der türkischen Offensive und die Verpflegung der türkischen Truppen.

Amerika.

Im Senat brachte, wie „W. T. B.“ aus Washington berichtet, der Senator Jones gestern den bereits mitgetheilten E1“ zu der Bonds⸗Bill ein.

Eine Depesche des Madrider „Imparcial“ aus Havanna meldet, daß die Insurgenten immer weiter vordringen. Eine zahlreiche Acf. ese sei in die Provinz Pinar del Rio eingebrochen und bis Cabairas und Seiba del Agua vorgedrungen, welche Städte geplündert und in Brand

esteckt wurden. Eine weitere Depesche theilt mit, daß die

nsurgenten sich der Stadt Alquizar bemächtigt und die dortige Kirche mittels Dynamit in die Luft gesprengt hätten. Die Madrider „Correspondencia“ berichtet, die Insurgenten hätten Hoyo Colorado, drei Meilen von Havanna, an⸗ egriffen; die Spanier, durch die Ueberzahl der Feinde gezwungen, hähten sich ergeben. In Madrid eingetroffene Privatdepeschen melden von Zusammenstößen bei Tontina, wo José Maceo und 50 Insurgenten verwundet, Tenar und 4 Insurgenten sowie auf Seiten der Spanier 6 Mann ge⸗ tödtet worden seien. Die Bande Rabi'’s sei nach Verlust von 14 Mann zersprengt worden; die Spanier hätten dabei 6 Todte uvpd 27 Verwundete verloren. Der Marschall Martinez Campos habe die Insurgenten in der Nähe von Havanna geschlagen. Das Kanonenboot „Ardilla“ habe 4 Fahrzeuge der Insurgenten genommen, welche jedoch entkommen

Afrika. 8

Die „Agenzia Stefani“ meldet aus Mass owah vom 6. d. M.: Den letzten Nachrichten zufolge träten die im Lager der Schoaner umlaufenden Gerüchte über die Ankunft Menelik'’'s weniger bestimmt auf; infolge der im Vormarsch des Negus eingetretenen Verzögerung seien Mißhelligkeiten wischen Ras Mangascha und Ras Makonen entenb Der Kommandant von Ma⸗ kalle habe am 4. d. M. an den General Baratieri einen

Vergleich zu erörtern.“

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Bericht gesandt, worin er die dortige Lage als gut darstelle. Am 6. d. M. habe eine italienische Abtheilung von Adigrat aus eine Reko en südöstlich von Sincatu vorgenommen; dieselbe habe das Land ruhig und vom Feinde keine Spur gefunden. Major Hidalgo habe am 6. d. M. aus Kassala telegraphiert, daß die Lage dort unverändert sei.

Nach einer Meldung des „Reuter'schen Bureaus“ ging gestern dem britischen Kolonialamt eine Depesche des Gouver⸗ neurs des Kaplands Sir Herkules Robinson aus Prä⸗ toria zu, der zufolge im Auftrage des Gouverneurs an die Behörden der Süd⸗Afrikagesellschaft in Buluwayo im Namen der Königin telegraphisch die Aufforderung ge⸗ richtet worden ist, den Munitionsvorrath der Gesellschaft an einen zu diesem Zweck von der englischen Regierung nach Buluwayo entsandten Ofsizier zu übergeben. Auch den wberhe. von Buluwayo seien bestimmte

eisungen ertheilt worden, nach welchen sie die Bürger auf⸗ zufordern haben, die Ordnung aufrecht zu erhalten und sich jeder Theilnahme an feindseligen Bewegungen zu enthalten. Den Befehlen sei streng Folge geleistet worden. Gestern habe Sir Herkules Robinson in Prätoria eine Berathun mit der Regierung der Südafrikanischen Feebe gehabt, über den Gegenstand derselben könne indessen, wie das Kolonialamt bekannt giebt, eine Mittheilung noch nicht ge⸗ macht werden.

Aus London von heute berichtet „W. T. B.“ weiter: Das Kolonialamt habe in der letzten Nacht zu später Stunde von Sir Herkules Robinson aus Prätoria folgendes, vom gestrigen Tage, 3 Uhr Nachmittags, datiertes Telegramm erhalten: Der britische Agent De Wet in Johannesburg benachrichtigt mich, daß er dem Präsi⸗ denten Krüger mitgetheilt habe: „Das Reform⸗Comité hat durch seinen Aufruf an die Bürger, die Waffen nieder⸗ zulegen, dem Ultimatum der Transvaal⸗Regierung, welche er⸗ klärt hatte, Johannesburg müßte die Waffen ausliefern, ehe in eine Erörterung der Beschwerden eingetreten werden könne, Folge geleiste. Das Comité hat erklärt, daß es diesen

ntschluß im Vertrauen darauf gefaßt habe, daß die Transvaal⸗Regierung die Ordnung in Johannesburg aufrecht erhalte. Das Comité läßt sich hierbei von dem innigsten Wunsche leiten, die Rettung Jameson's und seiner Begleiter zu sichern und mit der Reglerung einen freundschaftlichen De Wet fügte den Vorschlag bei: die Transvaal⸗Regierung solle gemeinschaftlich mit dem Reform⸗Comité die Wiederherstellung normaler Ver⸗ hältnisse in Johannesburg, die, wie er glaube, leicht in wenigen Tagen erreicht werden könne, anstreben. Sir Her⸗ kules Robinson spricht am Schlusse seiner Depesche die Hoff⸗ nung aus, daß es jetzt möglich sein werde, mit dem Präsi⸗

denten Krüger wegen der Gefangenen und wegen Abstellung

der Beschwerden in Johannesburg zu verhandeln.

Dem „Reuter’'schen Bureau“ wird aus Johannesburg vom 2. d. M. gemeldet: Mit Erlaubniß des Kommandeurs der Boers habe der Korrespondent des „Reuter'schen Bureaus“ eine Unterredung mit Dr. Jam eson, dem Major Willoughby und

Kapitän White gehabt, welche zwar große Zurückhaltung in ihren Aussagen beobachtet, jedoch mitgetheilt haͤtten, daß ihr Anschlag⸗

mißlungen sei, weil die Hilfe, welche sie von Johannesburg glaubten erwarten zu dürfen, ausgeblieben sei. Von Krügers⸗ dorp würden sie indessen auch ohne die erhoffte Hilfe, ent⸗ kommen sein, wenn die Eisenbahnschienen aufgerissen gewesen wären; die Boers hätten nämlich ihren Schießbedarf aufge⸗ braucht gehabt, aber neue Vorräthe mit der Bahn erhalten. Gegen Ende des Kampfes seien die Leute des Dr. Jameson von der Uebermacht der Boers völlig eingeschlossen gewesen, und die einzige Wahl für sie sei gewesen, sich zu ergeben oder vernichtet zu werden.

Der Regierung des Unabhängigen Congostaats

ist, wie „W. T. B.“ aus Brüssel erfährt, ein Telegramm zugegangen, worin der Sieg des Hauptmanns Lothaire über die Aufständischen in Luluaburg bestätigt und gemeldet wird, daß die Offiziere Franken und Augustin, sowie der Sergeant Langerock am 18. August in Gandu

und der Lieutenant Sandrat, sowie der Sergeant Decorte am 13. September am Lomami getödtet worden seien.

Parlamentarische Nachrichten.

Auf der Tagesordnung für die morgige Plenarsitzung des Reichstags stehen die Wahl eines Mitgliedes zur Reichs⸗ schulden⸗Kommission sowie die erste Berathung des Entwurfs

eines Börsengesetzes und des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend ufbewahrung fremder

die Pflichten der Kaufleute bei

Werthpapiere

8 Entscheidungen des Reichsgerichts.

Hat ein Gläubiger dem Schuldner gegenüber einen vertrags⸗

mäßigen Anspruch auf ein pfag⸗ behufs Sicherung seiner Forderung und klagt er, ohne diesen Pfandrechtsanspruch geltend zu machen, seine Forderung ein, und läßt er sodann auf Grund des er⸗ langten vollstreckbaren Schuldtitels jenen Pfandgegenstand im Wege des Zwangsvollstreckungsverfahrens pfänden, so ist, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Zivilsenats, vom 18. Oktober 1895, diese Pfändung, wenn g. Schuldners erfolgt ist, als eine Sicherung, welche der Gläubiger nicht zu beanspruchen hatte, aus § 23 Z. 2 der Konkursordnung anfechtbar. Die Firma H. hatte mehrere wofür diese als Sicherheit die Bestellung einer vertragsmäßigen Hypothek auf ihrem Grundstück zugesagt hatte. 1 Hypothekenbestellung verfolgte auch die Firma H. gegen die Firma S. durch besondere Klage und erwirkte eine entsprechende Verurtheilung der Beklagten. Das Urtheil konnte aber wegen der inzwischen ein⸗ getretenen Konkurseröffnung über das Vermögen der Beklagten nicht mehr zum Vollzug gebracht werden. Daneben hatte H. gegen S. auf

ahlung der Wechselschuld geklagt und noch vor der Ferfsargfr fchah, die

erurtheilung der Firma S. zur Zahlung sowie auf Grund dieses Urtheils

eine richterliche Pfandrechtsvormerkung auf demselben Grundstück erwirkt. Diese Vormerkung wurde sodann vom Konkursverwalter aus

L Z. 2 der K.⸗O. angefochten, weil zur Zeit der Eintragung der Vormerkung die Schuldnerin bereits ihre Zahlungen eingestellt hatte. Die Anfechtung wurde in beiden Instanzen für begründet erachtet, und die Revision der Beklagten H. wurde vom Reichsgericht zurück⸗ gewiesen, indem es begründend ausführte: „Auf eine richterliche Pfand⸗ rechtsvormerkung hatte die Beklagte aus dem Versprechen der Schuld⸗ nerin, welches auf eine vertragsmäßige, also wesentlich anders gearte Pfandbestellung gerichtet war, keinen Anspruch...“ (166/95.)

sie nach der Zahlungseinstellung, des

Forderungen, darunter eine Wechselforderung über 7113 ℳ, gegen die Firma S.,

Diesen Anspruch auf

Das Recht des Kommissionärs, als Selbst⸗ kontrahent einzutreten (Art. 376 H.⸗G.⸗B.), ist nach einem in Uebereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung ergangenen Urtheil des Reichsgerichts, I. Zivilsenats, vom 9. November 1895, nicht an eine bestimmte Frist gebunden, die Ausübung desselben setzt keine ausdrückliche Erklärung voraus, sondern kann auch konkludent geschehen; der Selbsteintritt ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Selbsteintritt vertragsmäßig ausgeschlossen ist oder der Kom⸗ missionär die Ausführung der Kommission durch Abschluß mit einem 1519 den er benennt, dem Kommittenten angezeigt hat. (2 1

Ist eine Waare von einem anderen Orte in mangelhafter Verpackung dem Käufer übersendet worden, wodurch die an sich vertragsmäßige Waare selbst Schaden erlitten hat, so besteht, nach einem Urrheil des Reichsgerichts, I. Zivilsenats, vom 16. Oktober 1895, für den Käufer nicht die im Art. 347 des Handelsgesetzbuchs für die Uebersendung einer vertragswidrigen Waare vorgeschriebene so⸗ fortige Anzeigepflicht. Eine Verspätung der Anzeige des Schadens wegen mangelhafter Verpackung unterwirft den Käufer nicht dem Präjudiz der Genehmigung aus Art. 347, sondern verpflichtet ihn nur zum ee des dem Verkäufer durch die Verspätung erwachsenen Nachtheils. „Ein Mangel der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Beschaffenheit der Waare könne zwar auch in der Art der Ver⸗ packung liegen, z. B. bei mangelnder Haltbarkeit der Verpackung, in der die Waare weiterveräußert werden solle, oder bei Nicht⸗ beachtung der Vorschriften des Käufers über Verpackung einer be⸗ stimmten Stückzahl in jedem Behältniß, aber im vor⸗ liegenden Fall treffe dies nicht zu, da dem Landgericht nicht darin beigestimmt werden könne, daß eine Abweichung von der bedungenen seemäßigen Verpackung sich als ein der Waare selbst anhaftender

Kangel derselben darstelle, sondern diese Stipulierung, daß die Beklagte die Gefahr, von der die Waare auf dem Seetransport betroffen wurde, ihrerseits zu tragen hatte, an sich nur die Bedeutung habe, diese Gefahr für die Beklagte zu vermindern, wogegen die seemäßige Ver⸗ packung auf die Brauchbarkeit der Waare und auf deren Verkäuflich⸗ keit keinen Einfluß gehabt habe, die Art der Verpackung mithin als d ““ der Waare selbst nicht erscheinen könne . . .“

/95.

Die Verjährung eines Strafverfahrens ge en ein Reichstagsmitglied, welches vor dem Beginn der Sitzungs⸗ periode begonnen hatte, ruht, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, I. Strafsenats, vom 17. Oktober 1895, nicht während der Sitzungs⸗ periode, wenn der Reichstag nicht die Aufhebung des Strafverfahrens für die Dauer der Sitzungsperiode verlangt hat. Vergl. die Be⸗ gründung dieser Entscheidung in der besonderen Beilage zum ‚Reichs⸗ Anzeiger“ vom 17. Dezember 1895 Seite 324 ff. (3394/95.)

Hindert ein Zahnarzt oder Zahntechniker wegen eines von ihm reparierten und zur Probe eingesetzten Zahngebisses den Eigenthümer desselben, der sofortige Zahlung für die Reparatur nicht leistet, an der Entfernung aus seinem Lokal bis zur Heraus⸗ gabe des Gebisses, so macht er sich, nach einem Urtheil des Reichs⸗ eerrichts, IV. Strafsenats, vom 22. Oktober 1895, im Gebiete des Preußischen Allgemeinen Landrechts nicht einer Freiheits⸗ beraubung 239 Str.⸗G.⸗B.) schuldig. „Wenn dem Zahn⸗ techniker A. noch eine Forderung an die B. wegen der Reparatur des Gebisses zustand, so durfte er das letztere nach den §§ 536 ff. I 20 A. L. R. bis zu seiner Befriedigung zurückbehalten. Dadurch, daß von seiner Gehilfin der B. das Gebi nur zur Probe eingesetzt worden war, hatte er seinen Besitz no nicht aufgegeben. Da ihm Zahlung oder Rückgabe des Gebisses trotz seiner Aufforderung verweigert wurde, so war er nach den §§ 143 ff. I. 7 A. L.⸗R. befugt, zu, dessen Wiedererlangung Selbst⸗ hilfe anzuwenden, zumal der herbeigerufene Schutzmann sein Ein⸗ schreiten abgelehnt hatte. Wenn der Angeklagte aus diesem Grunde mit Hilfe seiner Gehilfin die B. verhinderte, sich mit dem Gebiß aus seinem Geschäftslokal zu entfernen, so konnte ebensowohl der Vorsatz der Freiheitsberaubung wie der Widerrechtlichkeit ausgeschlossen erscheinen.“ (2909/95.)

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Entscheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts.

Das Ober⸗Verwaltungsgericht, IV. Senat, hat sich neuerdings wiederum auf die Klage eines Interessenten gegen den Ober⸗Prä⸗

sidenten der Provinz Brandenburg mit der Prüfung der Rechts⸗ gültigkeit des §5 der Baupolizeiordnung für die Vororte Berlins vom 5. Dezember 1892, welcher die landhausmäßige Be⸗ bauung gewisser Grundstücke vorschreibt, befaßt und durch Urtheil vom 28. September 1895 die Rechtsgültigkeit jener Baupolizei⸗ ordnung und insbesondere ihres § 5 ausgesprochen. In der ausführ⸗ lichen Begründung dieses Urtheils hat das Ober⸗Verwaltungsgericht folgende bemerkenswerthen Rechtssätze ausgesprochen:

1) Unter den für die landhausmäßige Bebauung in der erwähnten Baupolizeiordnung gegebenen Vorschriften sind keine Bestimmungen enthalten, aus denen sich mit Sicherheit als Zweck der Verordnung nicht Sanitätsrücksichten, sondern die Herstellung eleganter Villenviertel welcher Zweck über die dem polizeilichen Ver⸗ ordnungsrecht gesetzlich gezogenen Schranken hinausgehen würde entnehmen ließe. „Die Klägerin weist in dieser Beziehung namentlich darauf hin, daß man nur die Errichtung von Gebäuden, welche ausschließ⸗ lich oder zum überwiegenden Theile Wohnzwecken dienen sollen, zuge⸗ lassen habe, und daß die Einrichtung von Geschäftsläden an den Straßenfronten und von Werkstätten kleineren Umfangs an den Seiten⸗ und Hinterfronten von dem Ermessen der Polizeibehörden abhängig gemacht worden sei 5 Z. 1). Die rechtliche Zulässigkeit dieser Vorschrift braucht hier nicht bis in ihre Einzelheiten geprüft zu werden; denn nicht darum handelt es sich, ob sie in vollem Umfange aufrecht erhalten werden kann, sondern darum, worauf sie ihrer Tendenz nach abzielt. Daß nun aber, wenn in einem bestimmten Bezirke nur die Errichtung von Gebäuden gestattet wird, welche ausschließlich oder zum überwiegenden Theil Wohnzwecken dienen sollen, damit nur Villen und Ruhesitze für die wohlhabenden Klassen der Bevölkerung zugelassen worden seien, ist nicht richtig. Die Bestimmung bietet keine Handhabe dafür, Miethshäuser auch solche, welche mit kleineren Woh⸗ nungen besetzt werden sollen auszuschließen. Und was den auf die Einrichtung von Geschäftsläden und Werkstätten kleineren Umfangs gerichteten zweiten Theil der Vorschrift anlangt, so ist auch bei ihm als Zweck erkennbar, den wohnhaus⸗ mäßigen Charakter des Bezirks festzuhalten und zu sichern... Nun ist es zwar richtig, daß die hier in Frage stehende Vorschrift des § 5 auch solche Betriebe mitbetrifft, die durch sich selbst und unmittelbar eine Gefahr für die Gesundheit des Publikums nicht in sich schließen. Inwieweit etwa hieraus Bedenken gegen die Rechts⸗ Füliszesef der Vorschrift herzuleiten sein möchten, kann dahingestellt leiben; sollte die Polizeibehörde hier in der That zu weit gegangen sein, so läßt sich doch hieraus und darauf allein kommt es an nicht entnehmen, daß sie mit der Vorschrift nur das Wohlleben und die Ruhe der besser gestellten Gesellschaftsklassen im Auge gehabt, 18 1s von sanitäts⸗ und feuerpolizeilichen Gesichtspunkten geleitet

orden sei.“

2) Die Bestimmung des § 5 Z. 4 der erwähnten Baupolizei⸗ ordnung (wonach nicht mehr als zwei zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Geschosse über einander angelegt werden dürfen, jedoch zu dem gleichen Zwecke das Dachgeschoß bis zur Hälfte und das Kellergeschoß bis zu drei Vierteln eingerichtet werden können) gestattet, daß das Dach⸗ und Kellergeschoß, soweit es überhaupt zum dauernden Aufenthalt von Menschen eingerichtet werden darf, nicht nur für Hausangehörige der Bewohner des ersten und zweiten Geschosses, sondern zu felbständigen Miethswohnungen

verwendet werden darf. „Wenn in der Kommission, die seiner Zeit von den Ministern des Innern und der öffentlichen Arbeiten mit der Aufgabe betraut worden war, zu einer Baupolizeiordnung für die Vororte Berlins angemessene Vorschläge auszuarbeiten, die Meinung vertreten gewesen sein sollte, daß das Dach⸗ und Kellergeschoß, soweit es zur Benutzung als dauernder Aufenthaltsort für Menschen freizugeben war, für die Dienerschaft bestimmt sei, so würde hierauf ein entscheidendes Gewicht nicht zu legen sein. Es liegt zwar nahe, hier an Fremdenzimmer und an Schlafräume für jüngere Familienmitglieder zu erinnern, für die man sicherlich, selbst bei denjenigen Wohnhäusern, die nur von einer Frhn bewohnt werden, das Dachgeschoß mit in Betracht gezogen haben wird. Aber es kommt hierauf nicht an, weil die Verordnung selbst keinerlei An⸗ halt dafür bietet, daß das Dach⸗ und Kellergeschoß, soweit es über⸗ haupt zum dauernden Aufenthalt von Menschen eingerichtet werden darf nicht auch zu selbständigen Wohnungen verwendet werden ürfe.“

3) Es ist polizeirechtlich zulässig, verschiedene Theile des⸗ selben für die polizeiliche Regelung in Betracht kommenden Bezirks in ungleicher Weise zu belaste Der Gerichtshof kann hier nur wiederholen, wie es keine positive Rechtsnorm giebt, welche dazu nöthigte, alle baupolizeilichen Gebote oder Verbote nur derartig zu erlassen, daß durch sie alle Bewohner oder Grundstücke ein und des⸗ selben Polizeibezirks in ganz gleicher Weise und in gleichem Maße betroffen würden, und wie daher auch kaum eine Baupolizeiordnung für ein größeres Gemeinwesen gefunden werden dürfte, die nicht, sei es in allgemeinen Bestimmungen, sei es in dem Institut der Dispense, den unerläßlichen Ausgleich berechtigter disparater Interessen in einer verschiedenen Behandlung von Grundstücken und Personen suchen müßte“. (IV. 1322.) .

Bei einem gewerblichen Unternehmen, welches sich aus zwei verschiedenen Geschäftszweigen aus Fabrikation und Handel zusammensetzt, von denen der eine in Preußen, der andere im Ausland betrieben wird, ist, nach einer Entscheidung des Ober⸗Verwaltungsgerichts, VI. Senats, 1. Kammer, vom 7. März 1895, der auf Preußen entfallende, der Gewerbesteuerpflicht daselbft unterworfene Theilertrag nicht lediglich nach dem Verhältniß des in beiden Staaten örtlich angelegten Kapitals festzustellen, sondern es müssen dabei der Natur der Sache nach die ge⸗ sammten geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens berück⸗ sichtigt werden. Es wird dabei insbesondere darauf an⸗ kommen, ob es sich um ein Unternehmen von bedeutendem Umfang handelt, bei welchem die kaufmännische Leitung naturgemäß schwerer in das Gewicht fällt, oder ob das Gewerbe wegen seiner geringeren Ausdehnung einer Handelsthätigkeit weniger Raum läßt, und ob die Art des Fabrikats, je nachdem es einen Absatz nur in engbegrenztem Kreise oder auf die weitesten Entfernungen gestattet, einen eigentlichen Handelsbetrieb kaum nöthig macht oder umgekehrt in hervor⸗ ragendem Maß erfordert. In Ermangelung besonderer, für die Gewinnerzielung wesentlicher Umstände wird füglich der ein⸗ zige Ausweg in der gleichmäßigen Vertheilung des Gesammtbetrags, je zur Hälfte, auf die Fabrikation und den Handel bestehen. „Die Entscheidung der Frage lediglich unter Berücksichtigung des örtlich angelegten Kapitals würde unter Außerachtlassung gerade des unter Umständen überwiegenden Ein⸗ flusses der kaufmännischen Thätigkeit auf die Erzielung des Gesammt⸗ ertrags in vielen Fällen zu Unrecht eine Bevorzugung der Fabrikations⸗ thätigkeit zur Folge haben, weil für die Anlage und den Betrieb der Fabrikation regelmäßig ein größeres Kapital erforderlich ist, wie für den Vertrieb der und überhaupt für die kaufmännische Leitung des Geschäfts. Bei freier Beurtheilung fehlt nicht allein jeder Anhalt dafür, daß die lediglich in Preußen stattfindende Fabrikation in dem vorliegenden Fall auf die Erzielung des Gesammtertrages des von der Beschwerdeführerin betriebenen Unternehmens von erheblicherem Einfluß sei, als die sich im Ausland vollziehende kaufmännische Thätigkeit; es spricht vielmehr Fegeaen schon wesentlich der Umstand, daß der gesammte Vertrieb der Fabrikate vom Ausland, dem statuten⸗ mäßigen Sitz der Gesellschaft, aus zum größten Theil im Wege des Exports nach überseeischen Ländern erfolgt. Es ist demnach gegen eine Vertheilung des Gesammtertrages zur einen Hälfte auf das Ausland, zur anderen Hälfte auf Preußen nichts einzuwenden.“ (Reg. VI G. 532/94

Zur Arbeiterbewegung.

Aus Aachen wird der „Frkf. Ztg.“ unter dem 3. Januar ge⸗ schrieben: Der Ausstand der Weber bei der Firma Gebrüder Wallach in Aachen ist beigelegt; die Weber haben, nachdem ihnen eine Aufbesserung der Löhne zugesagt ist und das Mitglied des Fabrikausschusses, welches von der Firma entlassen war, er⸗ klärt hat, nicht wieder bei der Firma arbeiten zu wollen, heute die Arbeit wieder aufgenommen. Die 104 entlassenen Arbeiter der Ferma Arnold und Schuüͤll haben nirgends Beschäftigung gefunden, doch hat auch die Firma keinen Ersatz für die vFen. Leute aufzutreiben vermocht. In Eupen sind noch heute die schon seit zwei Wochen ausständigen Weber der Johann Jansen im Ausstand. Sie haben eine geringe Lohnerhöhung, die ihnen die Firma angeboten hat, abgelehnt. (Vgl. Nr. 3 d. Bl

In Berlin hat, wie die Berliner „Volks⸗Ztg.“ berichtet, der Verband der Möbelpolierer sein bisheriges 5 mit der General⸗Gewerkschaftskommission gelöst, weil die Lokalorganisation, welche von den Gewerkschaftskongressen als Organisation nicht an⸗ erkannt werde, zwar alle Pflichten, aber keine Rechte haben solle.

Aus Carmaux meldet „W. T. B.“: Die sozialistischen De⸗ putirten, die zu Schiedsrichtern zwischen dem Fabrikbesitzer

esseguier und seinen Arbeitern gewählt waren, haben entschieden, daß die „Verrerie aux verriers“ in Albi gebaut werden soll. Diese Entscheidung gab Veranlassung zu heftigen Protesterklärungen gegen diese sozialistis Carmaux haben ihre Mandate niedergelegt. 18

Bauten.

1“ vW 8 1“ 8 Zur Erlangung von Entwürfen für ein Konzert⸗ und

Restaurationslokal in Hagen schreibt die Aktiengesellschaft „Hagener Stadtgarten“ einen allgemeinen Wettbewerb aus. Für die besten Arbeiten sind ein erster Preis von 2500 ℳ, ein zweiter von 1500 und zwei dritte Preise von je 750 ausgesetzt. Das Preisrichteramt haben übernommen die Herren Professor H. Stier in Hannover, Baurath Stübben in Köln, Stadt⸗Baumeister Nath, Fabrikant und Stadtverordneter Altenloh und Ober⸗Bürgermeister Prentzel in Hagen. Von dem letztgenannten Herrn sind die Wett⸗ bewerbs. Unterlagen kostenfrei zu beziehen und an ihn auch die Ent⸗ würfe bis zum 1. April d. J. einzureichen.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.

Portugal.

Durch Verfügung des Königlich portugiesischen Ministeriums des Innern ist der Hafen von Alexandrien für choleraverseucht erklärt worden. (Vergl. auch „R.⸗Anz.“ Nr. 256 vom 25. Oktober 1895.)

Niederlande.

Zufolge Bekanntmachung des Königlich niederländischen Ministers des Innern vom 30. v. M. ist die gegen Herkünfte von Marokko angeordnete Quarantäne, soweit die Häfen von Tanger und Tetuan

chen Deputirten; die Mitglieder der Munizipalität von

in Betracht kommen, aufgehoben worden. (Vergl. „R.⸗Anz.“ Nr. 226 vom 23. September 1895.)

Der Gesundheitsstand in Berlin blieb in der Woche vom 22. bis 28. Dezember v. J. ein günstiger und die Sterblichkeit eine niedrige (von je 1000 Einwohnern starben, aufs Jahr berechnet, 16,2). Unter den Todesursachen waren akute Entzündungen der Athmungs⸗ organe und Katarrhe der Luftwege immer vorherrschend, doch wurde der Verlauf im allgemeinen ein milderer. Erkrankungen an Grippe wurden weniger beobachtet, die 8. der durch Grippe bedingten Sterbefälle sank auf zwei. agegen kamen akute Darmkrankheiten etwas mehr zum Vorschein und endeten auch etwas häufiger tödtlich. Die Betheiligung des Säuglingsalters an der Sterblichkeit blieb die gleich geringe wie in der Vorwoche; von je 10 000 Lebenden starben, aufs Jahr berechnet, 47 Säuglinge. Von den Infektionskrankheiten blieben typhöse Fieber selten. Erkrankungen an Masern kamen etwas weniger, an Scharlach und Diphtherie etwas häufiger zur Anzeige; und zwar gelangten Er⸗ krankungen an Masern auf dem Wedding, an Scharlach in der Friedrich⸗ stadt und Schöneberger Vorstadt sowie im Stralauer Viertel, an Diphtherie in der jenseitigen Luisenstadt, dem Stralauer Viertel, der Rosenthaler Vorstadt und in Moabit am zahlreichsten zur Anzeige. Erkrankungen an Kindbettfieber wurden 2 bekannt. Rosenartige Entzündungen des Zellgewebes der Haut waren nicht selten; Er⸗ krankungen an Keuchhusten, obwohl noch häufig vorkommend, zeigten eine Abnahme der Zahl der Sterbefälle. Zahlreich kamen rheumatische Beschwerden aller Art in ärztliche Behandlung. 8

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8 Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 7. d. M. gestellt 11 639, nicht rechtzeitig 98 kegge Wagen esien sind am 6. d. M. gestellt 69, nicht rech n er esien sind am 6. d. M. geste , nicht recht zeitig gestellt keine Wagen. 8

Die „Monatsschrift für Handel, Industrie und Schiffahrt für den Regierungsbezirk Magdeburg“, die als amtliches Organ der Handelskammer zu Halberstadt von dem Syndikus Dr. Franz Siewert herausgegeben wird, hat in dem Januar⸗ heft folgenden Inhalt: Bekanntmachungen. Die Zuckersteuervorlage. Der gegenwärtige Stand des kaufmännischen Fortbildungsschul⸗ wesens in der Provinz Sachsen. Die Verpflichtung zur Lieferung von Rechnungsauszügen an Schuldner. Firmenatteste. Probe⸗ nehmerwesen. Schiedsgerichte. Ausschußsitzung des Deutschen Fenss age am 2. Dezember. Exportnachrichten. Export nach

hina. Eisenbahnverkehr. Binnenschiffahrt. Fragen des Kleinhandels. Die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Perso⸗ nalien. Firmenregister. Konkurse. Genossenschaftsregister. Musterregister. Patentliste der Erfinder aus der Provinz Sachsen und Thüringen. Kleine Mittheilungen. Literatur. 1

Königsberg, 7. Januar. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen behauptet, Roggen ruhig, pr. 2000 Pfd. Zollgewicht 108 109. Gerste unverändert, Hafer unverändert, do. loko pr. 2000 Pfd. Zollgewicht 108,00. Weiße Erbsen pr. 2000 Pfd. Zollgewicht 105, Spiritus pr. 100 Liter 100 % loko 30,75, do. pr. Ja⸗ nuar 31,00, do. pr. Frühjahr 31,40.

Danzig, 7. Januar. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen loko ruhiger, Umsatz 100 t, do. inländ. hochbunt und weiß 145, do. inländ. hellbunt 141,00, do. Transit hochbunt und weiß 108, do. hellbunt 105,00, do. Termin zu freiem Verkehr pr. April⸗Mai 146,50, do. Transit pr. April⸗Mai 112,50, Regulierungspreis zu freiem Verkehr 142. Roggen loko unverändert, do. inländ. 110 111, do. russischer und polnischer zum Transit 76,00, do. Termin pr. April⸗Mai 116,00, do. Termin Transit pr. April⸗Mai 81,00, do. Regulierungspreis zum freien Verkehr 111. Gerste, große (660 700 Gramm) 115. Gerste, kleine (625 660 Gramm) 98 100. Hafer, inländischer 98 102. Erbsen, inländische 110,00. Spiritus loko kontingentiert 50,00, nicht kontingentiert 30,50.

Breslau, 7. Januar. (W. T. B.) Getreide⸗ und roduktenmarkt. Spiritus pr. 100 1 100 % exkl. 50 Ver⸗ rauchsabgaben pr. Januar 49,30, do. do. 70 Verbrauchsabgaben

pr. Januar 29,80, do. do. Rüböl pr. Januar 45,00.

Magdeburg, 7. Januar. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker exkl., von 92 % 11,30 11,45, neue —,—, Kornzucker exkl. 88 % Rendement 10,80 11,00, neue —,—. Nachprodukte exkl. 75 % Rendement 7,70 8,70. Stetig. Brotraffinade I 23,25. Brotraffinade II 23,00. Gem. Raffinade mit Faß 23,25 23,90, Gem. Melis 1 mit Faß 22,50. Fest. Roh⸗ zucker I. Produkt Trans. f. a. B. Hamburg pr. Januar 10,87 ½ bez., 10,90 Br., pr. Februar 11,00 bez. u. Br., pr. März 11,07 ½ Gd., 11,10 Br., pr. April 11,15 Gd., 11,17 ½ Br., pr. Oktober⸗ Dezember 10,80 Gd., 10,90 Br. Ruhig.

Leipzig, 7. Januar. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗ handel. La Plata. Grundmuster B. pr. Januar 3,15 ℳ, pr. Februar 3,15 ℳ, pr. März 3,17 ½ ℳ, pr. April 3,20 ℳ, pr. Maj 1 3,22 ½ ℳ, pr. Juni 3,22 ½ ℳ, pr. Juli 3,25 ℳ, pr. August 3,27 ½ ℳ, pr. September 3,27 ½ ℳ, pr. Oktober 3,27 ½ ℳ, pr. November 3,27 ½ ℳ, pr. Dezember 3,27 ½ Umsatz 10 000 kg. Ruhig.

Bremen, 7. Januar. (W. T. B.) Börsen⸗Schlu bericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der remer EE Niedriger. Loko 6,75 Br. Russisches Petroleum.

oko 6,40 Br. Schmalz. Sehr fest. Wilcox 30 ¾ ₰, Armour shield 30 ₰, Cudahv 30 ¾ ₰, Choice Grocery 31 ¼ ₰, White label 31 ½ ₰, Fairbanks 26 ₰. Speck. Höher. Short eclear middling loko 25 ₰, Extralongs 26 ₰. Reis fest. Kaffee unver⸗ verändert. Baumwolle. Matt. Upland middl. loko 42 ¾ ₰. Wolle. Umsatz: 173 Ballen. Taback. Umsatz: 31 Faß Kentucky.

Hamburg, 7. Januar. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen loko ruhig, holsteinischer loko neuer 142 148, Roggen loko ruhig, hiesiger —,—, mecklenburger loko neuer 138 140, russischer loko ruhig, 82 —83. Hafer ruhig. Gerste ruhig. Rüböl (unverzollt) ruhig, loko 48. Spiritus ruhig. pr. Januar⸗Februar 16 ⅜ꝙ Br., pr. Februar⸗März 16 Br., pr. April⸗Mai 16 ½ Br., pr. Mai⸗Juni 16 ½ Br. Kaffee ruhig. Umsatz 1500 Sack. Petroleum fest, Standard white loko 6,85.

Kaffee. (Nachmittaagsbericht) Good average Santos pr. Januar 70 ½, pr. März 69 ¾, pr. Mai 68 ¼, pr. September 65. Ruhig. Zuckermarkt. (Schlußbericht.) Rüben⸗Rohzucker I.

rodukt Basis 88 % Rendement neue Usance, frei an Bord

mburg pr. Januar 10,87 ½, pr. März 11,10, per Mai 11,22 ½,

pr. August 11,50. Ruhig.

Wien, 7. Januar. (W. T. B.) Der hiesige Vize⸗General⸗ konsul der Vereinigten Staaten und Chef der Firmen Otto Mäaß und Sohn und Haasenstein und Vogler, Otto

Maaß, ist heute früh gestorben.

ladung angeboten. 1bäö 96 % Javazucker 13 stetig, Rüben⸗Rollh sve 10 ¹1⁄16. Fest. Chile⸗Kupfer 40 ½, pr. 3 Monalbar London, 7. Januar. (W. T. B.) Der Wer fuhr weist im Jahre 1895 eine Zunahme von nahezu Fisn üe eine Zunahme von beinahe 10 Mill⸗ ahr auf. Liverpool, 7. Januar. (W. T. B.) Baumemir 8e 8 199% B., dbaven ünr Cenrsenlaheed an Ehes h 500 8 die Wechse 8 iddl. amerikanische Lieferungen: Ruhig, stetig. Januax . Käuferpreis, Februar⸗März 425/64 Metloserklärung de 425⁄64., Verkäuferpreis, April⸗Mai 4 ⅛⅞ Käuferpreis, 5 Verkäuferpreis, Juni⸗Juli 4 Käuferpreis, Juli⸗Axricht Verkäuferpreis, August⸗September 42 ⁄4¶ Werth, S. ⁄64 4 ⁄2 Käuferpreis, Oktober⸗November 41 ⁄64 d—

London, 7. Januar. (W. T. B.) An der Küste n 4. Oktober