1896 / 10 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Jan 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Statistik und Volkswirthschaft.

(Stat. Korr.) Die Bedeutung der Sparkassen als Kredit⸗ anstalten ist noch srößer, als die Gesammtziffer der Ein⸗ (Ende 1894 beziehungsweise 1894/95: 4000,46 Millionen

ark) andeutet; denn nicht nur die Einlagen, sondern auch die Nebenfonds der Sparkassen kommen für die Anlegung der Spar⸗ kassengelder in Betracht. In erster Linie stehen dabei die Reserve⸗ fonds, welche sich bei allen Kassen zusammen auf 292,08 Millionen Mark beliefen. ußerdem wurden an Separat⸗ oder Spar⸗ fonds (für Rechnung der Einleger angekaufte Amortisa⸗ tionsfonds von Hypothekenschuldnern der Sparkassen u. s. w.) 6,50, an eigenem Vermögen der Sparkassen 5,49 Millionen nachgewiesen.

Im Ganzen waren bei einem baaren Kassenbestand sämmtlicher Spar⸗

bei öffentlichen Instituten und Korpo⸗

wenig gesicherten Verhältnissen.

nach den obigen Ziffern ein sehr verschiedener. Derienia⸗ 8

kassen von 71,42 Millionen 4179,31 Millionen zinsbar angelegt,

und zwar in städtischen Hypotheken⸗ . 1 234,28 Mill. = 29,53 v. H. b 11““

ländlichen 8 Inhaberpapieren. 2 .“ = 29,00 145,91

auf Schuldscheine oöhne Bürgh chaft 8 59,05

gegen Wechsel v“ Faustpfand (Lombard) .. 58,75 324,95

25,27

II II UI 1-

1111“ in sonstigen Anlagen.. .

Es entfielen nãmlich

1l-

bei einer

in, Mtvreußen.

* Westpreugen Berlin . 0 . 4 2⁴ 4 4 Brandenburg

ommern osen /

annover estfalen

14,25 = 19,95 47,93 = 26,49 85,10 = 28,89 52,29 = 26,68 20,52 = 32,55 96,91 = 27,33 127,00 = 27,31 138,99 = 31,20 3,58 32,

Hessen⸗Nassau 75,82 = 38,75

8 im Rheinlande. 189,54 = 31,56

Füͤr Hoßenzollern konnten aus technischen Rücksichten getrennte Ab⸗

n nicht gemacht werden. 1b V Dnicht gern jener drei Anlageformen unter einander ist wiederum

aa uuusauaungaggnu a2u asaaaaannen n

*

C te zwi 38,75 v. H. in Hecer F. schen voyeren, lchwankte zwischen 38,75 p in He en⸗Nassau und 188* in Westpreußen. Noch ungleichmäßiger mee⸗ der Antheil der ländlichen Hypotheken; Berlin hatte diese Anzageform überhaupt nicht; im übrigen bewegte sich 8 Antheil zwnlchen 39,09 v. H. in Schleswig⸗ Holstein und 13,29 in Ostpreußen. Die vier Provinzen Sachsen, Schleswig⸗Holstein, Hannover und Westfalen mit ihren lange be⸗ währten, im Verhältniß zur Bevölkerung besonders hohen Einlage⸗ beständen hatten auch verhältnißmäßig die höchsten Beträge in länd⸗ lichen Fpotheten angelegt. Es entspricht dies der Thatsache, daß ältere Sparkassen mit großen Beständen und gefestigtem Ansehen eher einen bedeutenden Theil ihrer Gelder auf langfristige Kredite ausleihen können, als jüngere mit geringeren Mitteln und in noch Auch die Anlage in Inhaber⸗ papieren ist eine sehr ungleichmäßige, am geringsten in Hannover

mit 7,68, am höchsten in Berlin mit 65,27 v. H. Die einzelnen

Spartastn weisen unter einander natürlich noch weit größere Ver⸗

schiedenheiten auf als die einzelnen Provinzen.

(126), Hafer 118 (118), Kocherbsen 196 (197), Speisebohnen 277

(39,3), Heu 46,6 (46), 1 kg Eßbutter 2,24 (2,26), 1 Schock Eier 4,3

8 Eisenbahnen wird dem „W. T. B.“ aus jüngst abgehaltenen Konferenzen der Direktoren von fünf großen

Die Durchschnittspreise der wichtigsten Lebensmittel

betrugen für das Königreich Preußen im Dezember für 1000 kg

Weizen 143 (im Novpember 141), Roggen 120 (120), Gerste 125

M(275), Linsen 383 (378), Eßkartoffeln 41,8 (40,5), Richtstroh 39. Rindfleisch im Gro baa 1065 (1067),

Zur Arbeiterbewegung. Aus Berlin berichtet die „Post“, daß die Zimmerleute bereits im nächsten Monat in eine allgemeine Lohnbewegung zur Er⸗

ringung der neunstündigen Arbeitszeit bei gleichem Wochenverdienst einzutreten beschlossen haben.

Zur Lohnbewegungder Angestelltenderschweizerischen Bern gemeldet: Die

Bahnen unter sich und mit dem Chef des Eisenbahn⸗Departements über die Lohnbewegung unter den Angestellten hatte folgendes Ergebniß: Die Schweizer Zentralbahn erklärte, daß sie dem Begehren im vollen Umfange entsprechen könne, ebenso die Gotthardbahn mit einigen unerheblichen Vorbehalten. Die

1 Schweizer Nordostbahn und die Vereinigten Schweizerbahnen er⸗ klärten, die Forderungen zurückweisen zu müssen, weil sie nicht von der Gesammtheit des Personals, sondern nur von einigen Agitatoren

ausgingen: das Departement sollte daher zu Gunsten der Bahnen intervenieren. Wie es scheint, hegt die Nordostbahn die Hoffnung, gewisse Kategorien ihres Personals durch Sonder⸗ verhandlungen befriedigen und zum Rücktritt von der Bewegung be⸗ stimmen zu können. Die Jura⸗Simplonbahn betonte ihre besonderen Beziehungen zur Eidgenossenschaft als ihrem sprach die Erwartung aus, daß der Bundesrat einschreiten werde.

rößten Aktionär und zu ihren Gunsten

Literatur.

16 Jahrbuch der Internationalen Vereinigung für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirthschafts⸗ lehre zu Berlin, im Auftrage der Vereinigung herausgegeben von rofessor Dr. Bernhöft in Rostock und Amtsgerichts⸗Rath Dr. Meyer in Berlin. I. Jahrgang (1895), 2. Abtheilung. 316 S.

Berlin, Hermann Bahr'’s Buchhandlung (K. Hoffmann).

8 Schon in der Nr. 150 des „R.⸗ u. St.⸗A.“ vom 26. Juni v. J. ist auf die im Februar 1894 von deutschen und fremdländischen Juristen und Nationalökonomen ins Leben gerufene Internationale Vereinigung für

vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirthschaftslehre zu Berlin

aufmerksam gemacht worden. Die Erkenntniß von der Nothwendigkeit, dem internationalen Recht und der vergleichenden Rechtswissenschaft größere Aufmerksamkeit zu schenken, von der stets wachsenden Be⸗ deutung der komparativen Methode, von dem Einfluß der wirthschaftlichen

Verhältnisse auf die Entwickelung und das Verständniß des Rechts, endlich

der Wunsch, die Fachgenossen des In⸗ und Auslandes in gemeinsamer Arbeit einander näher zu bringen, das waren die maßgebenden Gesichts⸗ punkte, welche die Gründer der Vereinigung leiteten. Diese Ziele

sucht sie sowohl durch monatliche Bscgerneeuüfte, als auch durch Publikationen zu erreichen, deren erste im Juni v. J. erschien. Die große Mannigfaltigkeit der Interessen, welche die Vereinigung in den Kreis ihrer Studien zieht, spiegelt sich auch in dem reichen Inhalt der vorliegenden Publikation, der zweiten Ab⸗ theilung des I. Jahrgangs ihres „Jahrbuchs“, wider.

In dem einleitenden Aufsatz des ersten Bandes ist hervorgehoben worden, daß jetzt neue Aufgaben an die Jurisprudenz herangetreten und eine den Bedürfnissen der Zeit entsprechende Weiterentwickelung des Rechts nothwendig sei. Damit dieses Ziel erreicht werde, ver⸗ weist der bekannte Heidelberger Geheimer Rath Professor Dr. Ernst Immanuel Bekker in einer Abhandlung

über die römische und die moderne aequitas den Richter

und alle Juristen die für die Praxis arbeit d ita

Die Anlegung der Sparkassengelder in Preußen im Rechnungsjahre 1894 bezw. 1894/95.

Die Inhaberpapiere sind dabei zum Tageskurs bei Abschluß des Rechnungsjahres, wenn ihr Ankaufswerth aber niedriger war, zu diesem letzteren eingestellt. Gegen das Vorjahr haben sich die Antheile der einzelnen Arten von Anlagen nur unbedeutend verschoben; der schon bisher nicht bedeutende Antheil des Personalkredits nahm noch etwas weiter ab, nämlich

8 bei Schuldscheinen ohne Bürgschaft von 0,29 auf 0,23 v. H.

mit 3,74 * 3,49 82 c. bei Wechseln ..

bö. 58 in absoluten Ziffern die Anlagen zu a, b und c im Vorjahre 11,29 bezw. 147,28 und 58,06 Millionen Mark betragen hatten, ist im Berichtsjahre der absolute Betrag der Anlage in Wechseln noch um ein Geringes gestiegen, derjenige auf Schuldscheine indessen ge⸗ sunken. Die Anlage auf Schuldscheine ohne Bürgschaft findet sich in nennenswerthen Beträgen, und zwar mit 3,37 bezw. 2,08 und 1,04 Millionen, nur in Hannover bezw. in Sachsen und in Schlesien, diejenige auf Schuldscheine mit Bürgschaft mit 60,52 bezw. 23,46 und 19,06 Millionen in Schleswig⸗Holstein bezw. in Westfalen und der Rheinprovinz. Bei den Sparkassen östlich der Elbe tritt der Bürgschaftskredit in den absoluten wie in den Verhältnißzahlen ganz in den Hintergrund; hier ist dafür wenigstens in den Verhältniß⸗ zahlen der Wechselkredit umfangreicher. Die Hauptmasse der

Anlagen kommt überall auf städtische oder ländliche otheke = sowie Inhaberpapiere. che Hypotheke

auf Inhaberpapiere

Mill. Mark

118,11 = 65,2. 121,38 = 41,21 76,90 = 39,23 17,06 = 27,06 147,37 = 41.56

8 137,00 29, 7,68

53,43 = 18,14 45,74 = 23,34 15,72 24,93 73,172 9.8 162,39 = 34,92 174,11 = 39,09 202,38 = 36,49 231,92 34,13 87,81 19,92 87,50 14,57 Ha-* 8 8

nicht 88 —88 ne schöpfen müßten, wo Interpretation und Analogie oazu ausreichten, das gesetzte Recht den Anforderungen des Lebens gemäß fortzubilden. Freilich habe die aequitas, als welche bei den Römern alle Welt die Tagesmeinung der juris gelten ließ und die daher in Rom greifbar und ohne allzu viel Mühe fest und sicher zu konstatieren war, bei uns keine feste Gestalt angenommen. Dennoch bestehe ein „modernes Volksgefühl“, eine Volksstimme, die nicht nur vom Gesetzgeber, sondern auch vom Richter verwendet werden könne. Damit stellt der Verfasser allerdings zwei Probleme, deren Lösung eine lohnende wissenschaftliche Arbeit wäre, nämlich wissenschaftlich, nach bewährter Methode festzustellen, was die aequitas oder das Rechtsgefühl oder die öffentliche Meinung unserer Tage fordert, und wissenschaftlich das Gebiet zu begrenzen, auf dem der Richter der erkannten aequitas folgen soll. Die moderne aequitas sei ein äußerst bildsamer Stoff, zu dessen Gestaltung die Juristen berufen wären; eine solche Bildung der aequitas sei bisher verabsäumt worden. Es erscheine überhaupt als eine große Aufgabe des Juristenstandes, mit populären Schriften das Volk zu belehren und dessen Rechtsanschauungen zu bilden. Mehr noch, als für die anderen Wissenschaften, welchen das Volk seine Theilnahme zuwende, wie z. B. die Naturwissenschaft, müsse es für die Entwickelung des Rechts interessiert werden. Mit wenigen Worten streift dann der Verfasser den Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich und bemerkt, man könne vom Gesetzgeber im neunzehnten Jahrhundert nicht verlangen, daß er das Recht den Bedürfnissen des zwanzigsten Jahrhunderts gemäß gestalte, allein es sei wünschenswerth, daß den späteren Einwirkungen der aequitas auf sein Werk, der zeitgemäßen Entwickelung des Rechts

kein in den Weg gelegt werde. . das Rechtsgefühl der Gegenwart speziell auf dem Gebiete des Seerechts in Gesetzgebung wie Rechtsprechung mehr, als es bisher geschehen, zu berücksichtigen sei, darauf weisen die Ansführungen Dr. Johannes Burchard's, Privatdozenten an der Königlichen Friedrich⸗ Wilhelms⸗Universität zu Berlin, in einer längeren Abhandlung über Bergung und Hilfeleistung in Seenoth nach dem Recht der modernen Kulturstaaten hin. Wir leben jetzt im Zeitalter des Verkehrs. Mit der Entwicklung des Handels zwischen den verschiedensten, über den ganzen Erdball zerstreuten Völkern hat sich auch die Seehandels⸗Schiffahrt zu einer von früheren Generationen nicht geahnten Höhe aufgeschwungen. Hand in Hand mit diesem Aufschwung geht aber auch die Zunahme der Unfälle, von denen die Handelsschiffe auf hoher See wie bei der Annäherung an die Küsten und bei der Einfahrt in die zu den Häfen führenden Flüsse betroffen werden; und man hat sich der Erkenntniß nicht verschlossen, daß nicht Triebe der Menschenfreundlichkeit und Nächstenliebe allein im stande sind, Andere zu veranlassen, dem in Noth befindlichen Schiffe und seiner Mannschaft zur Rettung von Leben, Schiff und Ladung Lice zu leisten, zumal dies nicht immer ohne eigene Gefahr für die Hilfeleistenden geschehen kann. Während daher die Gesetzgebungen sich genöthigt sahen, im Interesse der Schiffahrt den Strandbewohnern unter Androhung von Strafen Hilfeleistung zur Pflicht zu machen, nahmen sie andererseits Ver⸗ anlassung, ihnen statt des ungerechtfertigten Gewinns früherer Zeiten erhebliche Belohnungen, allerdings auf Kosten der Eigenthümer der eretteten Gegenstände, in Aussicht und zur Erlangung derselben wirk⸗ seme Hilfe zur 8n. zu stellen. Wie an anderen Gebieten menschlicher Thätigkeit, ist auch hier eine Arbeitstheilung eingetreten: In großem Umfange werden nunmehr Schiffe eigens zu dem Zwecke ausgerüstet und aufs Meer hinausgesandt, um anderen Schiffen Hilfe zu leisten. Diese Arbeitstheilung weist auf der einen Seite den Erfolg auf, daß dank den stetig Vorkehrungen manches Schiff und manche Ladung von hohem Werthe vor sicherem Verlust gerettet werden kann, die ohne solche Vorkehrungen verloren gewesen sein würden. Auf der anderen Seite liegt die Gefahr sehr nahe, daß das ethische Moment, das darin liegt, Nothleidenden Hilfe zu leisten, mehr in den Hinter⸗ grund tritt und lediglich geschäftliche Rücksichten dabei bestimmend wirken, ob auf offenem Meere Hilfe geleistet werden soll. Diese Rück⸗ sichten führen dahin, daß in vielen Fällen die Gewährung der Hilfe von vorgängiger Eingehung eines Vertrags abhängig gemacht wird. Die Frage, wieweit solche Verträge als gültig anzuerkennen sind, hat vielfach die Aufmerksamkeit der Gesetzgebungen auf sich getggen; die Antwort ist indeß nicht überall gleichmäßig ausgefallen. Art. 743 des deutschen Handelsgesetzbuchs bestimmt, daß ein wäͤhrend der Dauer der Gefahr über die Höhe des Berge⸗ oder Hilfslohns geschlossener Vertrag nicht nichtig ist, sondern nur wegen erheblichen Uebermaßes der ver⸗ einbarten Vergütung angefochten und deren Herabsetzung auf das den Umständen entsprechende Maß verlangt werden kann. Indessen hat das ne geehst der Anwendung dieser Gesetzesbestimmung den fena Boden entzogen, indem es nicht auf den objektiven That⸗

111“*“*“

n bestand, wie er nach der Rettung ich darstellt, sondern auf persön⸗ liche Anschauungen des Hilfe Suchenden und des Hilfe unter Be⸗ dingungen Anbietenden im Augenblick des Vertragsschlusses, deren innere Wahrheit und Berechtigung das Gericht nur in den seltensten Fällen zu prüfen im stande 8. das entscheidende Gewicht legt. Die naturgemäße, auch von den Gerichten anerkannte Folge dieser Auf⸗ fassung des Reichsgerichts so führt der Verfasser aus sei es

baß es sich für den Hilfe Anbietenden stets empfehle, selbst auf die Gefahr einer nachträglichen Anfechtung hin, auf dem Abschluß ei ch noch s billigen Vertrags zu

bestehen, da bei der eventuellen Herabsetzung auch die ungünstigen,

nicht eingetretenen Chancen berücksichtigt werden müßten, während,

wenn kein Vertrag vorliege, nur die wirklich eingetretenen Thatsachen

berücksichtigt werden könnten. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts

bevorzuge demnach diejenigen, die sich nicht zufrieden geben wollen mit dem, was nach geschehener Rettung die Gerichte in gerechter Berück⸗ sichtigung aller in Betracht kommenden Umstände als angemessen er⸗ achten, die also eine unangemessene Belohnung deshalb verlangen, weil

sie es in ihrer Hand haben, durch Androhung der Verweigerung der Hilfe die auf dieselbe angewiesenen Nothleidenden ihrem Willen 8

unterwerfen; eine derartige Bevorzugung erscheine ungerechtfertigt. Der Verfasser will indessen nicht lediglich dse des Fäffcns

zurückweisen, sondern befürwortet überhaupt in Ueberein⸗ stimmung mit dem seiner Zeit von der preußischen Staats⸗ regierung ausgearbeiteten Entwurf eines Handelsgesetzbuchs

eine Gesetzesbestimmung, nach welcher ein unter dem Zwange der An⸗

drohung der Hilfsverweigerung geschlossener Vertrag nichtig, bei Fest⸗ seßung der Höhe der Vergütung auf einen solchen 888 nerbft fahr unter Androhung der Hilfsverweigerung geschlossenen Vertrag keine Rücksicht zu nehmen ist. Auch gleichfalls nicht entsprechenden, sondern erst von der Ham⸗ burger Kommission beschlossenen Unterschied in der rechtlichen Behandlung von Bergung und Hilfeleistung glaubt der Verfasser verwerfen zu müssen. Bekanntlich spricht das deutsche Handels esetz⸗ buch in Buch V Tit. IX von Bergung, wenn in einer Seenoth ein

Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise, nachdem sie der Ver⸗

fügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von derselben verlassen waren, von dritten Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht wird, während, wenn außer dem bezeichneten Fall ein Schiff oder dessen Ladung durch Hilfe dritter Personen aus einer See⸗ noth gerettet wird, ein Fall der Hilfeleistung vorliegt. An diesen Unterschien, der von den neueren Gesetz⸗ Feneg der meisten Kulturstaaten nicht 11 emacht wird, nüpft dann das Gesetz weitere Unterschiede bezüglich Belohnung der Rettungsthätigkeit, von denen hier interessiert, daß der Hilfslohn stets unter dem Betrage festzusetzen ist, welchen der Bergelohn unter sonst gleichen Umständen erreicht haben würde, und daß auf den Werth der geretteten Gegenstände bei Bestimmung des Hilfslohnes nur eine untergeordnete Rücksicht zu nehmen ist. Nach Ansicht des Verfassers hin⸗ gegen stellt sich die Bergung lediglich als eine be†* form der Rettung gefährdeter Ievuvere Erscheinungs⸗ im Ein⸗e-NV5 wisse und ihrer Ladung dar; sie könne

EI“ 8 einfacher, weniger gefahrvoll und von wesentlich geringerer Bedeutung sein, als diejenige Form desselben, welche deutsche Handelsgesetzbuhh mit dem il leistung belegt. Es rechtfertige sich daher auch eine gleichartige Behandlung von Bergung und Hilfeleistung. Wenn man aber, vor der Wahl stehend, oh man einer Berücksichti⸗ gung des Werths des Geretteten vor den übrigen Umständen oder der Berücksichtigung der wirklichen Arbeitsleistung unter besonderer Berücksichtigung der den Hilfeleistenden erwachsenden Gefahren den Vorzug geben soll, sich für das jetztere entscheide, so müsse man aller⸗ dings noch ein Moment betonen, das nicht in allen Gesetzgebungen und Rechtsprechungen gleichmäßige Beachtung gefunden habe: Man müsse es als ein Gebot der Gerechtigkeit bezeichnen, daß eine vollständige Entschädigung der Hilfeleistenden für den zum Zwecke der Hilfeleistung gemachten wirklichen Aufwand bis zur Höhe des Werths des Geretteten stattfinde. Ueber die Vertheilung des Hilfelohnes läßt das H.⸗G.⸗B. zunächst einen zwischen Rheder, Schiffer und der übrigen Besatzung ge⸗ schlossenen Vertrag entscheiden. In Ermangelung eines falchen erhält der Rheder die Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die übrige Besatzung das nach Verhältniß der Heuer unter sie zu vertheilende letzte Viertel. Eine Vorwegbefriedigung des Rheders wegen that⸗ sächlicher Vermögenseinbußen ist also ausgeschlossen; dies habe, bemerkt dazu der Verfasser, zur Folge, daß in manchen Fällen trotz glücklich ausgeführter Rettung der Rheder durch dieselbe in Nachtheil gerathe. Andererseits könne die wirthschaftliche Ueberlegenheit des Rheders leicht dahin führen, daß Schiffer und Mannschaft durch Vertrag auf jede Gewinnbetheiligung verzichten, was nicht im Interesse von Handel und Schiffahrt liege, weil alsdann sich auch niemand veranlaßt sehe, nothleidenden Schiffen Hilfe zu leisten. Der Verfasser empfiehlt daher, einmal daran festzuhalten, daß, weil dem rettenden Schiff kein Schaden entstehen solle, zunächst diesem voll⸗ ständiger Ersatz zukommen müsse, sodann aber auch die Vertrags⸗ freiheit bezüglich der Vertheilung der dem rettenden Schiff zukommenden Vergütung zwischen Rheder, Schiffer und Mannschaft auf die Fälle zu beschränken, in welchem es sich um besonders für Rettungsarbeit ausgerüstete Schiffe handle, oder in welchen das Abkommen sich nur auf Ausführung einer bestimmten Bergungsarbeit erstrecke.

Von dem Standpunkte der Theorie der vergleichenden Rechts⸗

wissenschaft erscheint es auch von großer Wichtigkeit, zu verfolgen, in⸗ wieweit die verschiedenen Völker in den verschiedenen Stadien ihrer Rechtsentwickelung fremdes Recht entlehnt haben. Zu dieser Frage liefert der Wirkliche Staatsrath, ordentliche Professor der Rechte und General⸗Staatsanwalt Dr. Jwan Foinitzky in St. Petersburg in einem Aufsatz über den Entwurf eines russischen Strafgesetz⸗ buches vom Standpunkte der RNechtsvergleichung einen interessanten Beitrag. Das russische Recht bietet in den ältesten Zeiten nach dem Verfasser noch das Bild eines selbständigen, auf Grund der Sitten und Gebräuche den individuellen Bedingungen gemäß geschaffenen Rechts, wenn auch hier und da fremdländischer Einfluß namentlich skandinavischer und byzantinischer erkennbar ist. Erst gegen Ende der moskowitischen Periode wurden die ausländischen Rechtsquellen einem Studium unterzogen und bewußter Weise breit benutzt: Für das bekannte Gesetzbuch von 1648, welches alle Gebiete des Rechts umfaßt und zum theil bis zum Jahre 1832 in Geltung gewesen ist, entlehnte man vieles von dem byzantinischen Nomokanon und von dem lithauischen Statut, welches eigentlich das Magdeburger Recht und andere Stadt⸗ rechte enthält. Dann kamen die Reformen der Kaiserlichen oder St. Petersburger Periode der Rechtsentwickelung, welche seit dem Regierungsantritt Peter's des Großen vornehmlich schwedische und sächsische Gesetze auf russischen Boden verpflanzten, die nur abge⸗ schrieben nnd in schlechtes Russisch übersetzt, ohne jede Rücksicht auf die nationalen Bedürfnisse und manchmal sogar gegen dieselben äußer⸗ lich aufgedrängt wurden, bis schließlich das Bedürfniß nach einer nde dieg einheitlichen Strafgesetzgebung die Reform vom Jahre 1845 in Gestalt des bis jetzt geltenden Gesetzbuchs über kriminelle und korrektionelle Strafen Seeee Diese Arbeit charakterisiert sich aber e cs lediglich als eine Zusammenstellung verschiedener Rechts⸗ estimmungen, welche die Verfasser entweder in nationalen oder in⸗ den fremden, ö den deutschen Gesetzen vorfanden; man ver⸗ vollständigte wohl die russischen Gesetze durch die fremden, hat indessen die letzteren nicht verarbeitet; daher der schwerfällige Apparat von über 2000 Artikeln, welche höchst kasuistische Vorschriften enthielten, da man den Gerichten wenig vertraute und das freie Ermessen der Richter möglichst einzuschränken bemüht war. Auch für den gegenwärtig dem Reichsrath zur Prüfung vorliegenden Entwurf eines russischen Straf⸗ Feletbuches haben die Verfasser aus dem fremden, genau durchforschten Rechte entlehnt, was zu entlehnen war; allein statt sie mechanisch zu übertragen, haben sie die fremden Begriffe und Formen wissenschaftlich zergliedert und von den Bestandtheilen derselben nur dasjenige den russischen Bedürfnissen angepaßt, was ihnen zu genügen schien. Dieser Entwurf trägt daher, obgleich Resultat der rechtsvergleichenden Methode, dennoch einen nationalen individuellen Charakter. Er zählt im. Ganzen nur 589 Artikel und zerfällt in einen allgemeinen und einen besonderen Theil. Das System der Strafen ist folgendes: Todes⸗ strafe; Zwangsarbeit auf unbestimmte Zeit (es giebt keine lebensläng⸗ liche Strafe) oder auf die Dauer von 4 bis zu 15 Jahren und beim Rückfall bis zu 20 Jahren; Deportation; Korrektionshaus von 1 ½ bis zu 6 Jahren, bei Rückfälligen bis zu 10 Jahren; Gefängniß von 2 Wochen bis 1 Jahr, bei Rückfälligen bis zu 2 Jahren; Festungs⸗ haft von 2 Wochen bis zu 6 Jahren; Arrest von 1 Tag bis zu 6 Monaten, bei Rückfälligen bis zu 1 Jahr, und e Die Todesstrafe ist nur für die wichtigsten politischen Ver

Namen der Hilfe⸗

Auffassung des Reichsgerichts

den dem preußischen Entwurf

rechen vor-⸗

eschrieben und bei Minderjährigen sowie bei Personen weib⸗ schen Geschlechts und solchen, welche 70 Jahre alt geworden sinde, überhaupt ausgeschlossen. Bemerkenswerth noch, daß der zur Zwangsarbeit Verurtheilte nach Ablauf der Strafzeit an von der Regierung bestimmten Orten angesiedelt wird. Die Deportation und die Festungshaft sind spezielle Strafen, die vom Entwurf nur für besondere Fälle vorgesehen sind. Der zweite Theil beginnt mit den Verbrechen gegen den Staat, geht zu den Verbrechen wider die Bedingungen des Gemeinwesens über, be⸗ handelt sodann die Verbrechen wider die Person und das Vermögen der Privatpersonen und schließt mit den Amtsverbrechen. In dem sich mit den gesetzwidrigen Versammlungen und Vereinigungen, der Aufreizung durch Reden und Schriften zum Aufstande, zum Verrath oder zum Wider⸗

stande gegen die Staatsgewalt, Usurpation, Vergehen wider befreundete -

Mächte und wider die Neutralität befassenden Kapitel bestimmt Artikel 92, daß mit Arrest bestraft wird, „wer sich der Anpreisung eines Verbrechens oder Vergehens in einer Rede oder Schrift schuldig macht, welche öffentlich gesprochen oder gelesen wurde, oder auch der Verbreitung und öffentlichen Ausstellung einer Schrift oder Abbildung, die eine solche dem Schuldigen bewußte Anpreisung enthält.“ In diesem Artikel, wie auch in den Bestimmungen des Entwurfs über die Spionage in Friedenszeiten macht sich der Einfluß der deutschen Gesetzgebungsnovelle über dieselbe Materie ganz deutlich bemerkbar. Was den Inhalt der Bestimmungen des neuen Ent⸗ wurfs im allgemeinen betrifft, so mag hier genügen zu sagen, daß den Richtern in Bezug auf die Festsetzung des Strafmaßes ein bedeutend weiterer Spielraum gelassen wird, als in dem gegenwärtig geltenden gesetzbuch. Nach dieser Richtung macht sich unzweifelhaft der Einfluß der westeuropäischen Gesetzgebung geltend, gleichzeitig aber auch eine Vermehrung des Vertrauens zu den Gerichten. In dem System der Strafbestimmungen zeigt sich die Anerkennung des Korrektionszwecks; allein daneben werden auch die Zwecke der öffentlichen Sicherheit nicht aus den Augen gelassen.

In das Gebiet der Volkswirthschaft gehören die von Ober⸗ Regierungs⸗Rath Alfred Gescher verfaßten volks⸗ und finanz⸗ wirthschaftlichen Skizzen aus der Türkei, die jedem will⸗ kommen sein werden, der sich über die gegenwärtigen Zustände und

wirthschaftlichen Verwart.e des Türkenreichs genauer unterrichten will . 85 dieselben von

Denn in der 1etten zehn bis zwölf Jayren

stets wachsender Bedeutung für Europa geworden. Zahlreiche Millionen sind seitdem in türkischen Werthen angelegt, große Unter⸗ nehmungen auf türkischem Boden mit europäischem Kapital geschaffen worden; vielfach haben sich die Handelsbeziehungen zum Orient ver⸗ mehrt, neue Verkehrswege zwischen Morgen⸗ und Abendland sind ge⸗ eschaffen worden; kurz, die europäische Finanz⸗ und Arbeitskraft be⸗ hefindet sich im Orient nach langer Pause wieder verhältnißmäßig rege in schaffender Thätigkeit. Freilich, nicht alle Unternehmer haben die gewünschten Erfolge gehabt. Dies gilt nach den Ausfüh⸗ rungen des Verfassers der vorerwähnten Skizzen, der 8 ½ Jahre lang im türkischen Auswärtigen Amt, in der internationalen Verwaltung der türkischen Staatss huld und in den Verwaltungsraͤthen mehrerer größeren europäischen Unternehmungen im Türkenreich thätig war, namentlich von den mannigfachen, von Europäern ausgegangenen Ver⸗ suchen auf landwirthschaftlichem Gebiete und von dem aus verhältniß⸗ mäßig neuerer Zeit datierenden, in ziemlich ausgedehntem Umfange von Europäern betriebenen Weinbau. Die musterhaft gehaltenen Wein⸗ pflanzungen der württembergischen Templer⸗Kolonien in Syrien und Palasting ernährten zwar ihren Mann; zu Reichthum werde aber niemals einer dieser Leute gelangen. Die Gründe dieser Erscheinung lägen darin, daß nicht bloß der Fremde hinsichtlich seines Grundbesitzes der ihm sonst in der Türkei zustehenden schützenden Privilegien entbehre, vielmehr in allen Immobiliar⸗Angelegenheiten den ottomanischen Unterthanen ganz gleich gestellt sei, sondern sein an die Scholle gebundener Be⸗ trieb auch sonst in den mannigfachsten Beziehungen von den nächsten örtlichen Verhältnissen, namentlich von der Willkür der unteren Ver⸗ waltungsbehörden abhängig sei. Aber auch ein großer Theil der fremden Handeltreibenden gewinne bei sehr mühevoller und wenig angenehmer Thätigkeit nur gerade so viel, um sich und ihren Familien eine anständige Existenz sichern zu können. Gleichwohl ist der Ver⸗ fasser der festen Ueberzeugung, daß sich in Zukunft noch mannigfache Gelegenheit zu einer erfolgreichen und fruchtbringenden Thätigkeit des europäischen Kapitals in Unternehmungen auf türkischem Boden bieten dürfte. Nur werde hier doppelt größere Vorsicht und Ueberlegung, als in anderen Ländern, geboten sein. Das eben sei die große Kunst im Orient, die gelernt sein wolle und die gar mancher niemals er⸗ lerne: es richtig zu beurtheilen, welche Unternehmungen in diesem Lande mit seinen äußerst schwierigen Verhältnissen mit Erfolg aus⸗ geführt werden können.

Leider gestattet der uns zur Verfügung stehende Raum nicht, auch noch auf die übrigen Abhandlungen dieses Jahrbuchs ausführlicher ein⸗ zugehen, so erwünscht auch ihre Besprechung erscheint. Ein hervorragendes Interesse darf z. B. noch die werthvolle, zur Einführung in das Studium der Arbeiter⸗Berufsorganisation vortrefflich geeignete Arbeit von Dr. Max Hirsch, dem Anwalt der deutschen (Hirsch⸗Duncker'schen) Gewerkvereine, über die Entwickelung der Arbeiter⸗Berufs⸗ vereine in Großbritannien und Deutschland beanspruchen, die über Entstehung, Verbreitung, Organisations⸗Formen und⸗Prinzipien, Aufgaben und Leistungen der parteilosen Arbeiter⸗Berufsvereine in Großbritannien und Deutschland genauen Aufschluß giebt. Es stellt sich klar heraus, daß die Entwicklung nicht nur Zahl, Größe, Macht und Ansehen dieser Vereine in ungeahntem Maße gesteigert, sondern als echte organische Evolution auch ihr Wesen in Bau und Funktionen zwar nicht gänzlich verändert, aber bedeutend um⸗ sestaltet, erweitert, verfeinert und erhöht hat. Wie aus den chwachen lokalen Vereinen allmählich die gewaltigen, Länder um⸗ spannenden und mit Millionen wirthschastenden Verbände ge⸗ worden sind, so hat sich aus der bloß abwehrenden oder angre fenden Einwirkung auf die materiellen Arbeitsbedingungen nach und nach eine bewundernswerth umfassende, vielgegliederte 1. keit entfaltet, deren Ziel und zum guten Theil schon erreichter Erfolg in dem Emporsteigen der Arbeiterklasse zu einer gesicherten, aus⸗ kömmlichen, gleichberechtigten und mitbestimmenden Stellung im Gewerbe, in Gesellschaft und Staat und zur vollen Antheilnahme an den .““ und moralischen Fortschritten unserer Gesittung esteht.

Erwähnt seien ferner noch die lediglich 869T Ziele verfolgende (auch als Sonderausgabe in demselben Verlag erschienene und als solche die dritte Abtheilung eines größeren Werks der Geschichte des Sozialismus und Kommunismus im 19. Jahr⸗ undert“ bildende) kritische Studie über Louis Blanc Wund den Sozialismus in Frankreich, die Pro⸗ fessor Dr. Otto Warschauer schon im ersten Band dieses Jahrgangs zu veröffentlichen begann und in der vorliegenden zweiten Abtheilung zu Ende führt, und in welcher an der Hand von Louis Blanc’s Schrift „Organisation du travail“ die von diesem kon⸗ struierte Theorie des Sozialismus ausführlich dargelegt wird, odann die Möglichkeit einer Durchführung der empfohlenen

rganisation der Arbeit, die Bedeutung Blanc's als Kulturhistoriker und Sozialpolitiker, das Verhältniß, in dem er zu den relativ hervorragendsten wissenschaftlichen Sozialisten seiner Zeit gestanden, sowie der entscheidende Einfluß, den er auf die internationale Entwickelung des Sozialismus ausgeübt hat, zum Gegenstand einer eingehenden Untersuchung gemacht werden 3, ein ufsatz von Dr. M. St. Schischmanow, Rath am bulgarischen obersten Kassationshof in Sofia, über das sogenannte „deutsche“ Gesetz in Bulgarien, aus dem wir die interessante Thatsache erfahren, daß in Bulgarien eine ureigene, originelle legislatorische Schöpfung, nämlich das „Gesetz über die Verfolgung der in strafbarer Veise sich bereichernden Beamten“, das wesentlich dazu beitragen soll, die Ehrlichkeit und Rechtschaffenheit bei den richterlichen und den Verwaltungsbeamten Bulgariens wieder herzustellen, als „Deutsches Gesetz’ populär geworden ist, „weil man im Drient nur zu gut weiß, daß in Betreff der Beamten und Staats⸗ diener in Deutschland die strengste Disziplin besteht und dort auch das leiseste Vergehen nicht ungestraft bleibt“;

eine Abhandlung von Milan Paul Jovanovié in Vukovar a. d. D. über die Kodifikationen in Kroatien und Slavonien, in welcher der Verfasser neben anderen Gesetzen namentlich das Straf⸗ gesetzbuch des slavonisch⸗kroatischen Königreichs vom 30. November 1879 vom Gesichtspunkte des internationalen Rechts aus betrachtet; und eine eingehende Studie von dem Privatdozenten Dr. Wil⸗ helm Kaufmann über den Beringsseefischereistreit und das Pariser Schiedsgericht von 1893, in der die Veranlassung und die Hauptpunkte aus dem Verlaufe des Beringsseefischereistreits zwischen Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Nord⸗ Amerika skizziert, vor allem aber eine Anzahl international⸗ rechtlicher Ausführungen der beiden streitenden Theile vor dem Schiedsgericht hervorgehoben werden, welche im Namen großer „Staaten gemacht um ihres Inhalts willen auch unabhängig von dem speziellen Streitfalle verdienen, nicht unbeachtet zu bleiben. An die Abhandlungen schließt sich ein warmer Nachruf von Professor Dr. Bernhöft an, in welchem dieser der großen Verdienste des am 25. August v. J. verstorbenen Mitgliedes, des Landrichters Dr. Albert Hermann Post in Bremen um die ethnologische Jurisprudenz und die Internationale Vereinigung gedenkt.“ Endlich ist dem vorliegenden Bande noch ein Verzeichniß der seit dem Er⸗ scheinen der ersten Abtheilung dieses Jahrgangs neu eingetretenen Mitglieder beigefügt. Aus der Thatsache, daß der Vereinigung inner⸗ halb weniger Monate weitere 120 Mitglieder aus den Kreisen deutscher und außerdeutscher msiser s praktischer Juristen, sowie hoher Verwaltungsbeamten beigetreten sind und dieselbe sich nunmehr schon über die meisten Kulturstaaten der Erde erstreckt, er⸗ giebt sich das Interesse, welches der Internationalen Vereinigung für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirthschaftslehre im In⸗ und Auslande entgegengebracht wird.

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 11. d. M. gestellt 13 375, ni iti vient rgr behn. geste 5, nicht rechtzeitig in Oberschlesien sind am 10. d. M. gestellt 5113, ni zettis geftelt bine Wanent Festat 810 8u

Zwangs⸗Versteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin standen am 10. und 11. Januar die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Wrangelstraße 31, dem Tischlermeister J. C. Schulz gehörig; Fläche 4,08 a; Nutzungswerth 5480 ℳ; für das Meistgebot von 64 000 wurde der Kaufmann Fr. Glienicke zu Berlin Ersteher. Schliemannstraße 14, dem Lithographen P. Politz gehörig; Fläche 9,68 a; Nutzungswerth 11 740 ℳ; mit dem Gebot von 230 100 blieb die Berliner Baugesellschaft zu Berlin Meistbietende. Aufgehoben wurden die Termine wegen der Ver⸗ steigerung des Grundstücks Markgrafenstraße 64 a u. 65 und Krausenstraße 20, dem Rentier F. W. Pollin gehörig.

Beim Königlichen Amtsgericht II Berlin stand das zu Groß⸗Lichterfelde, 1“ 95 a, belegene, dem Assekuranz⸗ Inspektor Dr. Paul Engelhardt zu Groß⸗Lichterfelde gehörige Grundstück zur Versteigerung, welches mit 6,84 Reinertrag und einer Fläche von 57,18 a zur Grundsteuer, mit 2224 Nutzungs⸗ werth zur Gebäudesteuer veranlagt ist; mit dem Gebot von 96 000 blieb der Kaufmann C. F. Wallroth zu Berlin, Michaelkirch⸗ straße 7, Meistbietender.

Berlin, 11. Januar. (Wochenbericht für Stäͤrke, Stärke⸗ fabrikate und Hülsenfrüchte von Max Sabersky, Berlin W. 41). Ia. Kartoffelmehl 14 ½ 15 ℳ, lIa. Kartoffelstärke 14 ½ 15 ℳ, IIe. Kartoffelmehl 11 ½ 12 ½ ℳ, te Kartoffelstärke Fracht⸗ paritäat Berlin 7,65 ℳ, gelber vrup 16 ½ 17 ℳ, Kap.⸗ Syrup 17 ½ 18 ℳ, Kap.⸗Export 18 ½ 19 ℳ, Kartoffelzucker elber 16 16 ½ ℳ, do. Kap. 17 ½ 18 ℳ%, Rum⸗Kuleur 31 32 ℳ,

ier⸗Kuleur 30 32 ℳ, Dextrin, gelb und weiß, Ia. 20 21 ℳ, do. sekunda 17 19 ℳ, Weizenstärke (kleinst.) 30 32 ℳ, Weizenstaͤrke eroßst. 35 36 ℳ, Hallesche und Schlesische 37 38 ℳ, Reisstärke (Strahlen) 47 48 ℳ, do. (Stücken) 46 47 ℳ, Maisstärke 27 29 ℳ, Schabestärke 32 33 ℳ, Viktoria⸗Erbsen 14 19 ℳ, Kocherbsen 14 19 ℳ, grüne Erbsen 14 19 ℳ, Futtererbsen 12 13 ℳ, inländische briße Bohnen 24 25 ℳ, weiße Flachbohnen 24 26 ℳ, ungarische Bohnen 21 22 ℳ, galizische und russische Bohnen 18 20 ℳ, große Linsen, neue 26—36 ℳ, mittel do. neue 18 24 ℳ, kleine do. neue 13 17 ℳ, Mohn, blauer 24 32 ℳ. do. weißer 40 50 ℳ, Hirfe, weiße 18 20 ℳ, gelber Senf 12 20 ℳ, Hanfkörner 17 ½ bis 19 ℳ, Winterrübsen 18 ½ 19 ℳ, Winterraps 19 19 ½ ℳ, Buchweizen 13 ½ —815 ℳ, Wicken 12 13 ½ ℳ, Pferdebohnen 12 12 ½ ℳ, Leinsaat 19 20 ℳ, Mais loko 10 ½ 11 ℳ, Kümmel 50 56 ℳ, Leinkuchen 12 14 ℳ, Rapskuchen 9 ½ 10 ½ ℳ, pa. marseill. Erdnußkuchen 12 ½¼ 13 ½ ℳ, pa. doppelt Baum⸗ wollensamenmehl 58 62 % 12 ½ 13 ℳ, pa. helle getr. Biertreber 28 bis 30 % 8 ½ 9 ½ ℳ, pa. getr. Getreideschlempe 31 34 % 11 ½ 12 ½ ℳ, pa. getr. Mais⸗Weizenschlempe 35 40 % 12 ½¼ 13 ℳ, pa. getr. Maisschlempe 40 42 % 12 ¼ 13 ℳ, Malzkeime 8 9 ℳ, Roggen⸗ kleie 8 8 ½ ℳ, Weizenkleie 8 8 ½ (Alles per 100 kg ab Bahn Berlin bei Partien von mindestens 10 000 kg.)

Vom oberschlesischen Eisen⸗ und Zinkmarkt berichtet die „Schl. Ztg.“: Auf dem Eisenmarkte herrschte während der Be⸗ richtswoche wie gewöhnlich in der Zeit der Weihnachtsfeiertage und vor dem Jahresschluß Ruhe im Geschäft, die einem k.ge erkehr erst Platz machen wird, sobald die Inventuren bei den Werken und

ändlern beendigt sein werden. Die Tendenz blieb im allgemeinen est und Preisveränderungen sind im Vergleich zu den Vorwochen nicht zu verzeichnen. In Roheisen vollziehen sich die Uünfäse in ruhiger und normaler Weise, da die Produktion der oberschlesischen Hoch⸗ ofenwerke auf das I. Semester für feste Lieferung verschlossen ist und in Anbetracht des lebhaften Verkehrs bei den Walzwerken auch schlank zur Abnahme gelangt. Die Zufuhren von oberschlesischen Brauneisen⸗ erzen sowohl, wie von ausländischem Schmelzmaterial sind bis zum heebtas größtentheils eingestellt. Auf dem Walzeisenmarkt ind zu unveränderten größere Abschlüsse für die Frühjahrs⸗ lieferungen zu verzeichnen. In einer am 4. Januar d. J. in Fftonais abgehaltenen Sitzung des Walzwerkverbandes wurde festgestellt, da sämmtliche Werke bis in das II. Quartal hinein mit Arbeit reichlich ver⸗ sehen sind. Als weiteres günstiges Moment tritt hinzu, daß das Eisen⸗ geschäft auch im Westen sich gut entwickelt hat und die Marktlage in Oesterreich andauernd befriedigend bleibt. Der Export hat in der letzten Zeit etwas nachgelassen, doch hängt dies mit den Feiertagen und der Jahreswende zusammen, in welcher Zeit das Eisengeschäft, namentlich in Polen und Rußland, ein beschränktes zu sein pflegt. Die Schienen⸗ und Trägerwalzwerke können ihren Betrieb ohne wesentliche Einschränkungen aufrecht erhalten, und 81 Konstruktionswerkstätten dr mit Aufträgen für die nächste Bausaison gut versehen. Bei den Röhrengießereien ist das d. natur⸗ gemäß ein beschränktes, und auch die Röhrenwalzwerke haben den Ein⸗ gang regelmäßiger Bestellungen nicht zu verzeichnen. In Blechen ist das Geschäft immer noch befriedigend. Kleineisenzeug steht in lebhafter Nachfrage. Drahtwerke sind gut beschäftigt und können auf ein Jahr mit lohnendem Gewinn zurückblicken. Die Maschinenwerkstätten, Kesselfabriken und Gießereien waren bislang zwar nicht in der Lage, ihre Preise nennenswerth zu erhöhen, doch liegen die Absatzverhältnisse eene c so, daß infolge zahlreicher Bestellungen Ueberstunden einge gt werden müssen. Auf dem Alteisenmarkt ist es still, da die Werke nicht gesonnen nd, die von den Händlern geforderten unverhältnißmäßig hohen

reise zu zahlen, und es vorziehen, sich im Verbrauch von Altmaterial möglichst einzuschränken. Auf dem Zinkmarkt ist das Geschäft nach wie vor ein beschränktes; größere Umsätze sind weder in Roh⸗ noch in Walzzink zu verzeichnen, da Nachfragen gegenwärtig nicht vor⸗

handen sind. Etwas festere Stimmung zeigte sich am New⸗Yorker Markte, während die Londoner Börse noch keine Festigkeit zeigt. Die Fes blieben hier unverändert. Zinkweiß ist fast garnicht, Zink taub nur wenig gefragt. Für Blei ist der Markt leblos be schwacher Preistendenz.

Bremen, 11. Januar. (W. T. B.) Börsen⸗Schlußbericht. Raffiniertes Petr leum. (Offizielle Notierung der Breme

etroleum⸗Börse.) Ruhig. Loko 6,75 Br. Russisches Petroleum Loko 6,40 Br. Schmalz. Fest. Wilcox 31 ₰, Armour shield 30 ½ ₰, Cudahv 31 ½ ₰, Choice Grocery 31 ½ ₰, White label 31 ½ ₰, Fairbanks 26 ½ 4. Speck. Fest. Short clear middling loko 27 ₰. Reis ruhig. Kaffee fester. Baumwolle. Stetig. Upland middl. loko 43 ₰. Taback. Umsatz: 40 Faß Maryland, 374 Seronen Carmen.

Hamburg, 11. Januar. (W. T. B.) Getreidemarkt Weizen loko ruhig, holsteinischer loko neuer 145 148. Roggen loko ruhig, hiesiger —,—, mecklenburger loko neuer 138 142 russischer loko fest, 82 84. Hafer ruhig. Gerste ruhig. Rüböl (unver zollt) fest, loko 48. Spiritus ruhig, pr. Januar⸗Februa 16 ½ Br., pr. Februar⸗März 16 ½ Br., pr. April⸗Mai 16 ½ Br., pr Mai⸗Juni 16 ½ Br. Kaffee fester. Umsatz 2500 Sack. Petroleum behauptet, Standard white loko 6,80.

Kaffee. (Nachmittagsbericht) Good average Santos pr Januar 70 ¾, pr. März 70, pr. Mai 68 ¾, pr. September 65 pr. Oktober 63, pr. Dezember 61 ¾. Ruhig. Zuckermarkt (Schlußbericht.) Rüben⸗Rohzucker I. Produkt Basis 88 % Rendemen neue Usance, frei an Bord Hamburg pr. Januar 10,80, pr. Mär 11,00, per Mai 11,15, pr. August 11,37 ½, per Oktober 10,72 ½, per Dezember 10,75. Still.

Hamburg, 11. Januar. (W. T. B.) Das Urtheil des Land⸗ gerichts gegen den früheren Direktor der Export⸗ und Lager⸗ haus⸗ esellschaft Maximilian Tanzer wurde heute ver⸗ kündigt. Tanzer wird wegen Vergehens gegen § 249 B des Handels⸗ selzüncs zu einer Geldstrafe von 2000 event. 200 Tagen Ge⸗ ängniß verurtheilt, dagegen von der Anklage des Betruges frei⸗ gesprochen. Bei der Bemessung der Strafe wurde berücksichtigt, daß Tanzer nicht eigennützig, sondern im Interesse der Gesellschaf gehandelt habe.

Pest, 11. Januar. (W. T. B.) Produktenmarkt. Weizen loko träge, pr. Frühjahr 6,89 Gd., 6,90 Br., pr. Herbst 7,12 Gd. 7,13 Br. Roggen pr. Frühjahr 6,21 Gd., 6,23 Br. Hafer pr Frühjahr 6,08 Gd., 6,10 Br. Mais pr. Mai⸗Juni 4,43 Gd. 4,45 Br. Kohlraps pr. August⸗September 10,65 Gd., 10,70 Br.

Szegedin, 13. Januar. (W. T. B.) Die der Budapeste Victoria⸗Dampfmühle, dtten gehörigehiesige große Dampf mühle ist abgebrannt. Der Schaden ist sehr beträchtlich.

„London, 11. Januar. (W. T. B. nfolge der jüngsten Ereignisse ist die Veröffentlichung des Ergebnisses der Transvaal Goldminen für Dezember bis zum 15. Januar verschoben.

„London, 11. Januar. (W. T. B.) 96 % Javazucker 13 stetig, Rüben⸗Rohzucker ioko 10¹ %8 stetig.

13. Januar. (W. T. B.) Die Getreidezufuhren betrugen in der Woche vom 4. Januar bis 10. Januar: Engl Weizen 320, fremder 22 307, engl. Gerste 2540, fremde 19 884 engl. Malzgerste 22 342, fremde 200, engl. Hafer 2388, fremde 20, 221 Orts., engl. Mehl 18 244 Sack, fremdes 72 827 Sack un 1 Faß.

iverpool, 11. Januar. (W. T. B.) Baumwolle. Umsa 8000 B., davon für Spekulation und Export 500 B. Fef Middl. amerikanische Lieferungen: Ruhig. Januar⸗Februar 42 % 8 Käuferpreis, Februar⸗März 413⁄32 427 4 Werth. März⸗April 44122 Verkäuferpreis, April⸗Mai 425/64 41 ⁄2 do., Mai⸗Juni 42²5⁄64 41232 do., Juni⸗Juli 425/64 413⁄2 do., Juli⸗August 425/64 41 ⁄32 do., August⸗September 4 do., September⸗Oktober 4 2 do., Oktober⸗No⸗ vember 415⁄64 do. .

Paris, 11. Januar. (W. T. B.) (Schluß.) Rohzucker ruhig, 88 % loko 28,00 à 28,590. Weißer Zucker ruhig, Nr. 3, pr. 100 kg, pr. Januar 30,50, pr. Febr. 30,75, pr. März⸗Juni 31,50, pr. Mai⸗August 31,75.

Zürich, 12. Januar. (W. T. B.) Das Initiativ⸗Comité für die Verstaatlichung der Eisenbahnen hielt heute hier eine zahlreich besuchte Versammlung ab, in welcher der Wortlaut des Initiativbegehrens endgültig festgestellt und ein Initiativ⸗Comité für die Sammlung der Unterschriften ernannt wurde. In den früher bereits veröffentlichten Wortlaut wurde eine Stelle aufgenommen, wonach die Verpflichtungen des Bundes über die ost⸗ und west⸗ schweizerischen Alpenpässe sowie den Simplon und Splügen gewahrt

werden. (W. T. B.) Java⸗Kaffee agood

Amsterdam, 11. Januar. ordinary 52. Bancazinn 37.

New⸗York, 11. Januar. (W. T. B.) Die Börse eröffnete in lter Haltung; im weiteren Verlauf trat eine Reaktion ein; am Schluß war S Stimmung vorherrschend. Der Umsatz in Aktien betrug 73 000 Stück.

Weizen eröffnete in günstiger Stimmung mit etwas höheren Preisen, nahm dann infolge großer Exporte und Käufe für aus⸗ ländische Rechnung eine steigende Haltung an, mußte aber im weiteren Verlauf infolge großer Ankünfte, ferner weil die Haussiers zu Reali⸗ sierungen schritten, im Preise Sech. und konnte bis zum Schluß sich nicht wieder erholen. Für Mais trat anfangs infolge geringen Angebots eine Steigerung der Preise ein, die aber im späteren e infolge der Mattigkeit in den Weizenmärkten wieder ver⸗ oren ging.

Waarenbericht. Baumwolle⸗Preis in New⸗York 87/316, do. do in New⸗Orleans 7 ⅛, Petroleum Stand. white in New⸗York 8,00 do. do. in Philadelphia 7,95, do. rohes (in Cases) 8,75, do. Pipe line Certific. pr. Februar 173, Schmalz Western steam 5,72, do. Rohe u. Brothers 6,00. Mais per Januar 35 ¼, do. per März 35 ½, do. per Mai 35 ½, Rother Winterweizen 70 ½, Weizen per Ja⸗ nuar 67 ½, pr. März 69 ½, do. per Mai 67, per Juli 66 ½. Getreide⸗ fracht nach Liverpool 3 ⅛. Kaffee fair Rio Nr. 7 14 ⅞, do. Rio Nr. 7 per Februar 13,30, do. do. per April 13,00. Mehl, Spring⸗Wheat deens . Zucker 3 ⅛⅜, Kupfer 9,90. Nachbörse: Weizen ½ C., Mai

niedriger.

12. Januar. (W. T. B.) Der Jahresbericht der Phila delphia⸗ und Reading⸗Eisenbahn und der Coal and Iro Company weist für die beiden Gesellschaften gemeinschaftlich ei reines Defizit von 1 538 805 Dollars auf.

„Chicago, 11. Januar. (W. T. B.) Weizen stieg na Eröffnung infolge höherer Kabelberichte, gab aber später trfes. de großen Ankünfte im im Preise nach und schloß will Mais anfangs fest, später Reaktion und Abschwächung, schloß träge Der Markt wurde beherrscht durch die Fluktuationen in Weizen.

Weizen pr. Januar 56 ⅛, pr. Februar 56 ½. Mais per Januar 26 ½ Schmalz per Januar 5,42, d Pork per Januar 9,45.

Verdingungen im Auslande.

Niederlande.

„16. Januar, 11 Uhr, bei dem Schout-by-nacht zu Amsterdam Lieferung Waaren: 1000 Stück weite Kämme, 1900 Stü Messer mit Trageband und Lederscheide, 2900 Paar wollene Socken 42 Gros kleine kupferne gefirnißte und 10 000 Stück kupferne und gefirnißte Kokarden mit vergoldetem Knopf Die Bedingungen liegen Wochentags von 10 bis 2 Uhr zur Einsicht im Marine⸗Departement im Haag und bei der Marine⸗Direktion i Amsterdam und der Griffie der Provinzial⸗Verwaltungen und sind bei Frifs Lafrah. gegen Bezahlung von 0,20 Gulden pro Besteck er

ältlich bei dem Magazinmeister für Kleider und Lebensmittel der Marine in Amsterdam. Angebote müssen einzeln, deregeen. bis ““ 11 Uhr am Tage der Submission der Griffie der Marine Direktion in Amsterdam eingereicht sein.